B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-159/2012
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Rudolf Gautschi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-159/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene mazedonische Staatsangehörige A._______ (Be- schwerdeführer) reiste 1990 erstmals in die Schweiz ein und arbeitete als Saisonnier bei der Firma B.. Am 1. Juli 1992 zog sich der Be- schwerdeführer bei einem Sturz von einem Aussengerüst (dessen Höhe in den Akten zwischen 3 und 6 Metern variiert) eine Commotio cerebri (oder allenfalls eine Contusio cerebri), eine Schulterluxation links und ei- ne Skapulafraktur rechts zu. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital C. und dauerte drei Tage (SUVA-act. 2). Vom 23. September 1992 bis 15. Dezember 1992 sowie vom 17. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik D._______ auf (SUVA-act. 10 und 14). Vom 15. Februar 1994 bis 29. April 1994 befand sich der Beschwerdeführer zur Neurorehabilitation in der Klinik E._______ in Behandlung (SUVA-act. 28). Per 31. Oktober 1995 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, die für die Folgen des Unfalls aufgekommen war, die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein (SUVA-act. 35). Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% per
B-159/2012 Seite 3 (IV-act. 53). Im Oktober 2002 leitete die Vorinstanz erneut eine Rentenre- vision von Amtes wegen ein (IV-act. 55 f.). Nach erwerblichen und medi- zinischen Abklärungen teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2003 mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher gewähr- ten Leistungen, da der Gesundheitszustand unverändert sei (IV-act. 89). Am 26. November 2007 leitete die Vorinstanz wiederum eine Rentenrevi- sion ein (IV-act. 90). Nachdem der mazedonische Versicherungsträger die angeforderten Unterlagen der Vorinstanz nicht zukommen liess, stellte letztere androhungsgemäss mit Verfügung vom 16. Juli 2008 die Zahlung der Invalidenrente auf den 31. August 2008 ein (IV-act. 101). Nachdem der mazedonische Versicherungsträger in der Folge der Vorinstanz doch noch seine Unterlagen zugestellt hatte, nahm Dr. H._______ des RAD Rhone in seinem Bericht vom 14. September 2008 Stellung zum Fall und regte eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 113). Mit Urteil vom 30. Juni 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 16. Juli 2008 wegen Verspätung nicht ein (IV-act. 123). Am 30. September 2009 beauftragte die Vorinstanz in Absprache mit der SUVA die Medizinische Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz, Luzern, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (IV-act. 131). Das Gutachten wurde am 13. April 2010 erstattet (IV-act. 154-159). Nach Vor- lage der Akten und insbesondere des MEDAS-Gutachtens an den RAD Rhone (IV-act. 163) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vor- bescheid vom 30. Dezember 2010 die Aufhebung der Rente per 1. Au- gust 2010 in Aussicht (IV-act. 173). Vom 22. März bis 31. März 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in der I._______ Klinik auf (IV-act. 186). Mit Verfügung vom 14. November 2011 zahlte die Vorinstanz die IV-Renten vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2010 nach, lehnte jedoch darüber hinausgehende Rentenleistungen ab (IV-act. 193). B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Ausrichtung der Rente über den 31. Juli 2010 hinaus. Zur Be- gründung machte er im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unver- ändert; es liege nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen unveränderten Sachverhaltes vor. Die Invalidenrente werde dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1993 ausgerichtet. Seit nun bald 17 Jahren sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Erwerbsprozess. Die Vor- instanz zeige nicht auf, wie sich der Beschwerdeführer in den Arbeitspro- zess nach nunmehr bald 20 Jahren seit dem Unfall vom 1. Juli 1992 ein- gliedern könne. Ein solches Vorgehen sei nicht statthaft. Das Bundesge-
B-159/2012 Seite 4 richt fordere denn auch regelmässig, dass die Invalidenversicherung nach langer Rentendauer vorerst Eingliederungsmassnahmen durchführen müsse, bevor sie die Rente reduziere oder aufhebe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, der Gesundheitszustand habe sich gegenüber der letzten Ren- tenrevision insbesondere in neuropsychologischer Hinsicht verbessert. D. Replikando hielt der Beschwerdeführer am 10. April 2012 an den gestell- ten Anträgen fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. F. Mit Duplik vom 19. April 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas- sung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
B-159/2012 Seite 5 des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. November 2011. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkom- mens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Die Fra- ge, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis- herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die per
B-159/2012 Seite 6 die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass- nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3448/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 2.2). 2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize- rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le- galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände- rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 3. 3.1 Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge- richtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbes- sert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
B-159/2012 Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä- ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2. mit Hinweisen). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
B-159/2012 Seite 8 3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Hausärzte darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
B-159/2012 Seite 9 gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli- che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle (Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person un- tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi- zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3.7 3.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren- tenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän- dert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An- wendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal- tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra- des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). 3.7.2 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
B-159/2012 Seite 10 liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Iden- tisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schwere- grad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (Urteil B-3448/2012 E. 4.6). 4. Nachfolgend ist deshalb anhand der medizinischen Akten und unter Be- rücksichtigung der massgebenden Kriterien zu prüfen, ob und gegebe- nenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid vom 9. Dezember 1994 und dem Erlass der hier streitigen Verfügung vom 14. November 2011 insoweit gebessert haben, dass die Aufhebung der ganzen Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130 V 71). 4.1 Beim Erlass der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 9. Dezember 1994 stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache auf folgende medizinische Unterlagen: 4.1.1 Im Kurzbericht des Spitals C._______ vom 7. Juli 1992 wurden eine Schulterluxation links, eine Skapulafraktur rechts sowie eine Commotio cerebri diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei aus drei Metern Höhe in einen Liftschacht gestürzt. Als Eintrittsbefunde wurden genannt: Druckdo- lenz und Delle über der linken Schulter sowie Schmerzen über der Ska- pula rechts. Es erfolgte eine Commotio-Überwachung sowie die Anlegung eines Gilchrist-Verbandes links. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte vom 1. Juli bis 3. Juli 1992 (SUVA-act. 2). 4.1.2 Am 1. September 1992 erging die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. J.. Der Beschwerdeführer klagte über sehr starke Schmerzen links und in der Lumbalgegend. Dr. med. J. hielt fest, der Beschwerdeführer sei vor zwei Monaten zwischen Gerüst und Fassa- de gestürzt, wobei es zu einer Schulterluxation links, zu einer Skapu- lafraktur rechts und einer Commotio cerebri gekommen sei. Der Be- schwerdeführer klage heute auch über Kreuzschmerzen im Sinne eines
B-159/2012 Seite 11 lumbovertebralen Syndroms bei vorbestehender Fehlform der Wirbelsäue im Sinne einer grossbogigen linkskonvexen Skoliose. Seitens des rechten Schultergelenks klage der Beschwerdeführer nur noch über geringfügige Beschwerden, seitens des linken Schultergelenks klage der Beschwerde- führer dagegen über massive Schmerzen. Eine sichere Aussage über die Schwere der objektiv noch vorhandenen Schulterpathologie sei nicht möglich. Da noch ein therapieresistentes lumbovertebrales Syndrom vor- liege, sei ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D._______ nötig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit stehe, alle Umstände berücksichtigend, nicht zur Diskussion (SUVA-act. 7). 4.1.3 Vom 23. September 1992 bis 15. Dezember 1992 hielt sich der Be- schwerdeführer in der Rehabilitationsklinik D._______ auf. Im Austrittsbe- richt vom 16. Dezember 1992 ergingen folgende Unfalldiagnosen: Schul- terluxation links, Skapulafraktur rechts und Contusio cerebri. Dres. med. K._______ und L._______ resümierten, es bestehe ein Status knapp ½ Jahr nach einem Sturz mit Contusio cerebri, Schulterluxation links und Skapulafraktur rechts mit jetzt erheblich schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit links und Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule sowie eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung im Rahmen eines durch- gemachten Schädelhirntraumas. Im MRI des Schädels hätten zwar keine Residuen einer Contusio cerebri mehr nachgewiesen werden können, hingegen sprächen die neuropsychologischen Ausfälle für eine durchge- machte Contusio cerebri. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % (SUVA-act. 10). 4.1.4 Vom 17. Mai 1993 bis 25. Juni 1993 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Rehabilitationsklinik D._______ auf. Die Unfalldiagnosen sowie die funktionellen Diagnosen bei Eintritt waren unverändert gegen- über dem Austrittsbericht vom 16. Dezember 1992. Die neuropsychologi- sche Untersuchung vom 19. Mai 1993 habe im Verhältnis zur Voruntersu- chung vom 19. Oktober 1992 eine Verbesserung einzelner kognitiver Funktionen ergeben, hingegen markantere Störungen der geistigen Um- stellfähigkeit und Handlungsplanung. Es finde sich eine leichte bis mittel- schwere neuropsychologische Funktionsstörung. In der Berufserprobung habe sich gezeigt, dass eine Abklärung zur Zeit noch verfrüht sei. Knapp ein Jahr nach Sturz mit Contusio cerebri, Schulterluxation links und Ska- pulafraktur rechts stehe heute eine leichte bis mittelschwere neuropsy- chologische Funktionsstörung mit herabgesetzter Dauerbelastbarkeit und reduzierter Konzentrationsleistung sowie subjektiv starker Beeinträchti- gung durch Lärmempfindlichkeit, Kopfschmerzen und Schwindel im Vor-
B-159/2012 Seite 12 dergrund. Weiterhin beständen eine erheblich schmerzhaft eingeschränk- te Schulterbeweglichkeit links sowie Schmerzen in der ganzen Wirbelsäu- le. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % (SUVA-act. 14). 4.1.5 Am 15. Oktober 1993 erging eine weitere kreisärztliche Untersu- chung durch Dr. med. J._______ welcher auf die Beurteilung der Rehabi- litationsklinik D._______ vom 29. Juni 1993 verwies. Diagnostisch im Vordergrund stehe eine Hirnfunktionsstörung in einem Ausmass, welche allein schon eine Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität von 50-70 % begrün- de. Vom erstbehandelnden Spital sei aber lediglich die Diagnose einer Commotio cerebri gestellt worden und der Beschwerdeführer sei allenfalls nur einige Sekunden bewusstlos gewesen. Dokumentiert sei also ein Schädel-Hirntrauma, das nach allgemeiner medizinischer Erfahrung fol- genlos ausheilen sollte. Es sei zweifelhaft, ob hier wirklich eine organisch bedingte, posttraumatische Hirnfunktionsstörung vorliege, es handle sich wohl eher um ein schweres reaktives psychogenes Geschehen. Der Be- schwerdeführer aggraviere wohl nicht bewusst. Es liege bloss kein orga- nischer Hirnschaden in dieser Grössenordnung vor, sondern vielmehr ein posttraumatisches psychoreaktives Geschehen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig (SUVA-act. 16). 4.1.6 Vom 15. Februar 1994 bis 29. April 1994 war der Beschwerdeführer in der Klinik E._______ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 6. Mai 1994 zufolge standen bei Eintritt in die Klinik beim Beschwerdeführer chronische Kopfschmerzen im Vordergrund. Ferner bestanden Schmer- zen im Bereich der BWS und der linken Schulter sowie Schwindelzustän- de. Insgesamt habe der Beschwerdeführer einen depressiven Eindruck gemacht. Im Stationsalltag hätten sich keine Anhaltspunkte für neuropsy- chologische Defizite ergeben. Es habe sich jedoch eine gedankliche Ein- engung des Beschwerdeführers auf seine körperlichen Symptome als Zeichen einer depressiven Entwicklung gezeigt. Da während des statio- nären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik E._______ keine organischen Ursachen für das Schmerzsyndrom hätten gefunden werden können und auf Grund seines auf die Krankheit zentrierten Denkens und Handelns, gehe man von einer reaktiven Depression aus, die sich als Folge des Unfalls entwickelt habe und zusätzlich durch soziale Probleme gefördert werde. Zusammenfassend habe sich im Rahmen der obge- nannten Therapien mit Schwerpunkt Psychotherapie und antidepressive Behandlung eine anfangs nur leichte Befundbesserung des psychophysi- schen Beschwerdesyndroms eingestellt. Empfohlen wurde eine psycho- therapeutische Behandlung in der Muttersprache des Beschwerdeführers
B-159/2012 Seite 13 (SUVA-act. 28). Ergänzend gaben Dres. med. M., Chefarzt, und N., Neuropsychologe, Psychologe FSP, Klinik E., an, die im Arztbericht vom 6. Mai 1994 gemachte Aussage, wonach keine An- haltspunkte für neuropsychologische Defizite bestünden, beruhe nicht auf neuropsychologischer Diagnostik, sondern auf klinischer Beobachtung (IV-act. 3). 4.1.7 Die ärztliche Abschlussuntersuchung durch die SUVA erging am 21. September 1995. Kreisarzt Dr. med. J. fasste die bisherige Anamnese zusammen. Der Unfall hinterlasse eine volle Invalidität. Verbleibende Unfallfolgen seien eine leichte, allerdings schmerzhafte Schulterfunktionseinschränkung links, eine leichte bis mittelschwere post- traumatische Hirnfunktionsstörung, eine reaktive Depression und eine pa- thologische Unfallverarbeitung mit Somatisierungstendenz und Be- schwerden im Bereich des rechten Schultergelenks und der Wirbelsäule (SUVA-act. 37). 4.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2011 ging die Vorinstanz davon aus, dass im von ihr in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 13. April 2010 im Hinblick auf den rheumatologi- schen, neurologischen und psychiatrischen Befund keine wesentliche Be- fundänderung gegenüber 1994/1995 festgestellt worden sei. In neuropsy- chologischer Hinsicht sei dagegen eine relevante gesundheitliche Besse- rung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Im Rahmen des Gesamtgutachtens sei aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in leichten, angepassten Verweisungstätigkeiten festgestellt worden. Der ärztliche Dienst halte im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 6. Juli 2010 und vom 27. Juni 2011 fest, dass die auf der neuropsychologischen Ebene eingetretene Besserung eine erhebliche und für die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten relevante Sachverhaltsänderung gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der ganzen Rente und den seitherigen Revisio- nen darstelle. Wenn die MEDAS auf Seite 23 des Gesamtgutachtens an- gegeben habe, dass sich der Gesundheitszustand seit 1995 nicht we- sentlich geändert habe, so treffe diese Angabe angesichts der neuropsy- chologischen Besserung offensichtlich nicht zu. Die im Gesamtgutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepassten leichten Verweisungstätigkeiten sei gemäss der Beurteilung des RAD angesichts der eingetretenen neuropsychologischen Besserung zutreffend. 4.2.1 Das MEDAS-Gutachten enthält ein Gesamtgutachten sowie neuro- logische, neuropsychologische, rheumatologische und psychiatrische
B-159/2012 Seite 14 Teilgutachten und ergibt folgende Ergebnisse zur medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2.1.1 Aus dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. O._______ vom 27. Januar 2010 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Arbeitsunfall mit Sturz vom Gerüst in einen Liftschacht am 1. Juli 1992 mit einer Commotio cerebri, Schulterluxation links, Skapulafraktur rechts und posttraumatischer depressiver Entwicklung, chronischen post- traumatischen Kopfschmerzen, eingeschränkter Schulterfunktion links mit gemäss Anamnese habitueller Schulterluxation und klinisch wahrschein- lich leichter Inaktivitätsatrophie DD residuelle minimale Plexus brachialis Parese, anamnestisch thorako-vertebralem Syndrom, anamnestisch de- pressiver Entwicklung und anamnestisch posttraumatischem psychoor- ganischem Syndrom. In der Tätigkeit als Hilfsgipser sei der Beschwerde- führer aus neurologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unverändert zu 1995. Aus rein neurologischer Sicht sei eine leichte kör- perliche bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit zumutbar. Nicht möglich seien Arbeiten über Kopf, auf Gerüsten und an exponierten Stellen. Aufgrund der Kopfschmerzen mit teilweise schwerer Ausprägung sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätig- keit von 10-20 % gerechtfertigt (IV-act. 157). 4.2.1.2 Das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. P._______ und lic. phil. Q._______ vom 30. Januar 2010 ergab eine verminderte Leistungsfähigkeit mit quantitativen Aufmerksamkeitseinschränkungen multikausaler Genese. Allerdings fanden sich keine Hinweise für mnesti- sche, sprachliche, visuell-räumliche, visuo-konstruktive und/oder exekuti- ve Dysfunktionen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung der Klinik D._______ vom 19. Mai 1993 zeigten sich Verbesserungen in den höheren kognitiven Funktionen, da sich keine Hinweise für die da- mals diagnostizierten Störungen der Umstell- und Planungsfähigkeit fan- den. Die Aufmerksamkeitseinschränkungen (Verlangsamung) seien un- spezifisch. Es sei davon auszugehen, dass sie auf eine Vielzahl von Ur- sachen (Schmerzen, Müdigkeit, Dekonditionierung, Schlafprobleme, de- pressive Stimmungslage) zurückzuführen seien. Bezüglich der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht in qualitativer Hinsicht, sondern in quantitativer Hinsicht limitiert. Das genaue Ausmass könne aus neuropsychologischer Sicht nicht festgesetzt werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei eine Teilarbeitsfähigkeit sicherlich gege- ben. Die Arbeitsfähigkeit müsse abschliessend unter polydisziplinärem
B-159/2012 Seite 15 Gesichtspunkt beurteilt werden. Eine neuropsychologische Therapie sei nicht indiziert. Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung könne nichts über die Belastbarkeit im Verlaufe eines Tages ausgesagt werden. Die Belastbarkeit sei für eine 2½-stündige Untersuchung gegeben gewe- sen (IV-act. 156). 4.2.1.3 Nach eingehenden Untersuchungen und gestützt auf die Vorakten diagnostizierte Dr. med. R._______ im rheumatologischen Teilgutachten vom 12. Februar 2010 eine chronische, posttraumatische, schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter mit/bei Status nach Sturz mit Commotio cerebri, Schulterluxation links und Skapulafraktur rechts am 1. Juli 1992 sowie die Entwicklung eines Quadranten- und panvertebralen Schmerzsyndroms ohne adäquates strukturelles Korrelat am Bewe- gungsapparat. Zur Begründung führte der Gutachter aus, die eingehende rheumatologische Untersuchung habe deskriptive Befunde hinsichtlich eines chronifizierten zerviko-zephalen, zerviko-thorakalen und zerviko- brachialen Syndroms links mit diffuser Druck- und Bewegungsschmerz- haftigkeit im Bereich des linken oberen Körperquadranten sowie eine ausgeprägt schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links er- geben. Ferner eine nur leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeitsein- schränkung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit im Vordergrund stehender schmerzbedingter Selbstlimitierung, einen leicht erhöhten Muskeltonus im Bereich der Nacken-/Schulterpartie sowie Irritationszo- nen okzipital und subokzipital beidseits und eine leichte Atrophie des M. deltoideus links und des M. supraspinatus links ohne jedoch klinische Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die rechte Schulter habe sich im Untersuch unauffällig präsentiert. Aufgrund der Ak- tenlage wie auch der Angaben des Versicherten könne keine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Aufgrund der Befun- de könnten dem Beschwerdeführer keine Arbeiten mit dem linken Arm bzw. über der Schulterhorizontalen zugemutet werden, ferner auch keine körperlichen Schwerarbeiten. Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer könnten unter Beachtung der genannten Einschränkungen jedoch jegliche körperlich leichten Tätig- keiten ganztags zugemutet werden mit einer schmerzbedingt geschätzten Leistungseinbusse von 25 %. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage damit 75 % (IV-act. 155). 4.2.1.4 Dr. med. S._______ erhob in seinem psychiatrischen Teilgutach- ten vom 16. Februar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arbeitsunfall (Sturz) am 1. Juli 1992 mit Commotio ce-
B-159/2012 Seite 16 rebri mit leichter depressiver Episode mit somatischem Syndrom (F32.01), chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1). Zur Begründung führte er aus, im Vordergrund stünden die Kopf- und Schul- terschmerzen und die Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Sym- ptomatik würde zu einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn- trauma passen. Allerdings finde sich diese (psychiatrische) Diagnose nicht in den Akten. In der Rehaklinik D._______ sei 1992 eine mittel- schwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden und 1993 eine Ver- besserung einzelner kognitiver Funktionen, hingegen markantere Störun- gen der geistigen Umstellfähigkeit und der Handlungsplanung. In der Kli- nik E._______ hätten sich 1994 allerdings bis zum Testabbruch wegen subjektivem Nachlassen der Konzentration und Belastbarkeit im Stati- onsalltag keine neuropsychologischen Defizite feststellen lassen. Die bildgebenden Verfahren zeigten keine eindeutigen Befunde, welche zu dieser Diagnose passen würden. Das EEG sei 1994 unauffällig gewesen. Diese Diagnose lasse sich daher weder sicher stellen noch sicher aus- schliessen. Aber auf jeden Fall wäre sie nicht sehr ausgeprägt. Der Be- schwerdeführer sei dagegen mehrfach als depressiv beurteilt worden. Ak- tuell lägen die Werte in den Depressionsskalen im Bereich einer mittel- schweren Depression, wobei der Beschwerdeführer das Antidepressiva Paroxetin in genügender Dosis erhalte. Würden die entsprechenden Symptome in den Depressionsskalen nicht mitgezählt, lägen die Werte in der Fremdbeurteilung im Bereich einer leichten Depression. Für die Diag- nose sei die klinische Beurteilung entscheidend, wo eine leichte Depres- sion vorliege. Differentialdiagnostisch müsse angesichts der chronischen Schmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erwogen wer- den. Wie sich jedoch aufgrund der Akten vermuten lasse, könnten die Schmerzen wahrscheinlich doch weitgehend auf körperliche Veränderun- gen (Schädelhirntrauma, Schulterverletzung) zurückgeführt werden, wes- halb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung unzulässig sei. Die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (F45.41) sei dagegen angemessen. Differentialdiagnos- tisch müsse ferner eine posttraumatische Belastungsstörung erwogen werden. Aktuell fänden sich noch Symptome einer posttraumatischen Be- lastungsstörung wie vegetative Übererregbarkeit beim Autofahren sowie Alpträume, die an den Unfall erinnerten. Auch wenn diese Diagnose noch nie gestellt worden sei, sei die Symptomatik doch ausgeprägt genug für eine entsprechende Diagnose. Vielleicht liege hier der Schlüssel für die anhaltende Verunsicherung und den ungünstigen Verlauf. Eine leichte bis mittelschwere Depression könne höchstens bei einer hochqualifizierten
B-159/2012 Seite 17 Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Eine leichte Depression wie vorliegend könne die Leistungsfähigkeit nur etwa um 20 % einschränken. Dazu kämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Für die Anerkennung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatisches Korrelat als invalidisierendes Leiden habe die Schweizer Rechtsprechung mit BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 132 V 65 Kriterien geschaffen, die es im speziellen Fall zu prüfen gelte. Vorliegend fänden sich eine psychiatrische Komorbidität, ein mehrjähriger Krank- heitsverlauf, ein sozialer Rückzug und unbefriedigende Behandlungser- gebnisse. Der Beschwerdeführer könne im Moment aufgrund seiner psy- chischen Störungen zeitlich kaum eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Prä- senzzeit von 100 %, eventuell mit vermehrten kurzen Pausen wäre mög- lich. Aber seine Leistungen wären im Ausmass von etwa 30 % einge- schränkt. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Gipser wie auch für eine Verweistätigkeit (IV-act. 154). 4.2.1.5 Im Gesamtgutachten der Dres. med. T._______ und U._______ vom 13. April 2010 werden folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein- schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit erhoben: Chronische schmerzhafte posttraumatische Funktionseinschränkung der linken Schulter, mit Entwicklung eines Quadranten- und panvertebralen Schmerzsyndroms ohne entspre- chendes Korrelat am Bewegungsapparat, bei unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Status nach Sturz am 1. Juli 1992 mit Schulterluxation links, Hirnerschütterung und Skapulafraktur rechts. Posttraumatische Belastungsstörung nach Sturz am 1. Juli 1992, mit aktuell leichter de- pressiver Episode mit somatischem Syndrom, chronischer Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren, mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen, verminderter Leistungsfähigkeit mit quantitativen Aufmerksamkeitseinschränkungen multi- kausaler Ätiologie. Für die angestammte Tätigkeit als Hilfs-Gipser betrage die Arbeitsfähig- keit 0 %, wobei vor allem die rheumatologischen, weniger die psychiatri- schen, neurologischen und neuropsychologischen Befunde die Grenzen setzten. Das Gleiche gelte auch für alle anderen körperlichen Schwerar- beiten sowie solche mit dem linken Arm an oder kranial der Schulterhori- zontalen, wogegen körperlich leichte Verweistätigkeiten ohne den eben genannten Vorbehalt zu 75 % zumutbar seien (IV-act. 159).
B-159/2012 Seite 18 4.3 Gemäss dem Gutachten der MEDAS ist der Beschwerdeführer in ei- ner angepassten Tätigkeit unter gewissen Vorbehalten zu 75 % arbeitsfä- hig. Da die Begutachtung durch die MEDAS als umfassend zu bezeich- nen ist, in Kenntnis und in gründlicher Auseinandersetzung mit den Vor- akten ergangen ist und die medizinischen Zusammenhänge in verständli- cher und nachvollziehbarer Weise wiedergegeben werden, kann darauf abgestellt werden, und das Gutachten ist als vollumfänglich beweistaug- lich zu erklären. Seit dem Unfall sind rund 20 Jahre vergangen, so dass dieser Verlauf (Besserung der Beschwerden) nachvollziehbar ist. Insbe- sondere die neuropsychologische Begutachtung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht praktisch beschwerdefrei ist bzw. dass dessen Beschwerden unspezifisch sind. Die neuropsychologischen Beschwerden standen bei der Rentenzusprache seinerzeit im Vorder- grund. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig ist, indes ist er in einer an- gepassten Tätigkeit lediglich um 25 % eingeschränkt. Der Einkommens- vergleich, der insoweit unbestritten ist, und zu keinen Bemerkungen An- lass gibt, ergibt einen Invaliditätsgrad von 40.76 % (IV-act. 164). Die Be- schwerde wäre daher grundsätzlich als unbegründet abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer führt des Weiteren an, die Rente werde ihm seit dem 1. Juli 1993 ausgerichtet, d.h. seit nun mehr bald 17 Jahren. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich habe ihm seinerzeit die Aufenthalts- bewilligung entzogen, so dass er auch ausserhalb des schweizerischen Arbeitsmarktes stehe. Es frage sich deshalb, welche Arbeitsstelle, welche konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführer heute in Mazedonien ausführen könnte. Die Vorinstanz zeige in keiner Art und Weise auf, wie sich der Be- schwerdeführer in den Arbeitsprozess nach bald 20 Jahren seit dem Un- fall vom 1. Juli 1992 eingliedern könnte. Dem nunmehr 46-jährigen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 eine ordentliche einfache Invalidenrente ab 1. Juli 1993 zugesprochen (IV-act. 17). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung, mit welcher die bisherige Rente aufgehoben wurde, bezog er mit- hin seit 18 Jahren eine Rente. Zwar gilt der Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra-
B-159/2012 Seite 19 des) vorgenommen werden kann. Indes hat sich die Behörde in bestimm- ten Fällen zu vergewissern, ob sich ein allfälliges medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre- chend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechts- sinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Letzteres ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Fall, wenn die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person be- trifft, welche die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat oder im Zeit- punkt der vorgesehenen Herabsetzung der Rente das 55. Altersjahr zu- rückgelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfü- gung 18 Jahre eine Rente bezogen hat, bedarf es im Sinne der vorste- henden Rechtsprechung einer ergänzenden Abklärung der Frage, ob die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Entsprechende Untersuchungen wurden vorliegend bis- lang nicht unternommen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4304/2011 vom 8. Juli 2013). 6. Die Sache ist folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der ergänzenden Abklärungen im hiervor (E. 5) genannten Sinne zu ent- scheiden haben, ob die langjährig ausgerichtete Rente aufzuheben ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E.6.1).
B-159/2012 Seite 20 7.2 Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt es – wie vorlie- gend – an einer Kostennote, ist die Parteientschädigung aufgrund der Ak- ten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des ge- botenen und aktenkundigen Aufwandes des Rechtsvertreters erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– als angemessen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechts- vertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr- wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG, SR 641.20]). 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 gutgeheissen wurde, wird hinfällig, weil ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Auslagen ausgerichtet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6629/2010 vom 22. Dezember 2011).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Er- lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen 4. Dieses Urteil geht an:
B-159/2012 Seite 21 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Oktober 2013