Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1363/2020
Entscheidungsdatum
15.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1363/2020

Urteil vom 15. März 2022 Besetzung

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Ioannis Athanasopoulos, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung Steuerexperten, c/o EXPERTsuisse AG, Stauffacherstrasse 1, 8050 Zürich, Erstinstanz.

Gegenstand

Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2018.

B-1363/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Sommer/Herbst 2018 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. September 2018 teilte ihm die Trägerorganisation für die höhere Fach- prüfung Steuerexperten (im Folgenden: Erstinstanz) als zuständige Prü- fungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Seine Prü- fungsleistungen wurden laut dieser Verfügung wie folgt bewertet: Diplomarbeit mit Kolloquium 5 Steuern schriftlich 2.5 Betriebswirtschaft 4.5 Recht 4 Steuern mündlich 5 Kurzreferat mündlich 4.5 Notenpunkte: 40.5 Minuspunkte: 4.5 B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Vernehmlassungsbeilage 1) Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vorinstanz). Er stellte mehrere Rechtsbegehren, an welchen er in seiner Beschwerdeer- gänzung vom 7. November 2018 (Vernehmlassungsbeilage 4) ausdrück- lich festhielt. B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 ersuchte die Erstin- stanz sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantrage nebst einigen irrelevanten Feststellungsbegehren nur, dass die Verfügung aufzuheben und zum Neuentscheid zurückzuweisen sei. Die- sem einzigen "inhaltlichen" Begehren sei die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2018 vollumfänglich nachgekommen. Der Beschwerdefüh- rer mache keine zusätzlichen Punkte oder höheren Noten geltend, weshalb hierüber nicht zu entscheiden sei. B.c Nachdem die Vorinstanz am 5. Februar 2019 dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und ihn um Mitteilung ersucht hatte, ob er seine Beschwerde zurückziehen oder an ihr festhalten wolle, formulierte und strukturierte dieser in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 (Vernehmlassungsbeilage 13) seine Rechtsbegehren neu wie folgt:

B-1363/2020 Seite 3 "1) Es sei festzustellen, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenös- sischen Höheren Fachprüfung den Anspruch des rechtlichen Gehörs ver- letzt und willkürlich ist. 2) Es sei der Entscheid der Trägerorganisation für die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 26. September 2018 betreffend Nichtbestehen der Höheren Fachprüfung für Steuerexperten aufzuheben. 3) Es sei die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers "Diplomprüfung Steuern schriftlich" mit der Note 4 zu bewerten. 4) Die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten sei unter Berücksichtigung der Ziffer 1 des Begehrens zusammen mit den übrigen erzielten Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten. 5) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Verhalten des Nichterlasses einer einlässlich begründeten, anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung begangen hat, rechtsmissbräuchlich gehandelt hat und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 6) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin". Eventualiter beantragte er Folgendes: "1) Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine rechtsgültige Zustell- adresse für die Korrespondenz in diesem Verfahren zu bezeichnen. 2) Es sei festzustellen, dass die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenös- sischen höheren Fachprüfung den Anspruch des rechtlichen Gehörs ver- letzt und willkürlich ist. 3) Es sei die Prüfungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Septem- ber 2018 über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen höheren Fachprüfung aufzuheben, zum Neuentscheid mit einlässlicher und detail- lierter Begründung an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise Vorin- stanz zurückzuweisen und diese im Rahmen der Neubeurteilung zu ver- pflichten, die folgenden Unterlagen zur Diplomprüfung 2018 mit dem neuen Entscheid zu editieren: a. Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-)Auf- gaben; b. Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Auf- gaben; c. Notenskala; sowie d. Übersicht der von sämtlichen KandidatInnen erzielten Resultate bezie- hungsweise Statistik der Prüfung Steuern schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele KandidatInnen welche Noten erzielt haben der Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014. 4) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Neuentscheid im Sinne von Ziffer 4 dahingehend zu fassen, dass die schriftliche Prüfung des

B-1363/2020 Seite 4 Beschwerdeführers «Diplomprüfung Steuern schriftlich» mit der Note 4.0 bewertet wird und die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten zusammen mit den übrigen erzielten – unverändert zu lassenden – Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten. 5) Dem Beschwerdeführer sei die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen. 6) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich mit ihrem Verhal- ten des Nichterlasses einer einlässlich begründeten, anfechtbaren Verfü- gung eine Rechtsverweigerung begangen hat, rechtsmissbräuchlich ge- handelt hat und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 7) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin". Subeventualiter wiederholte der Beschwerdeführer die Ziffern 1, 2 und 5 bis 7 des Eventualbegehrens, beantragte in den Ziffern 3 und 4 aber ab- weichend von diesem das Folgende: "3) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zur Diplomprüfung 2018 zu editieren und als Verfahrensakten in das lau- fende Beschwerdeverfahren einzuführen: a. Korrekturschemen inklusive Punkteverteilung für die einzelnen (Teil-) Aufgaben; b. Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-)Auf- gaben; c. Notenskala; sowie d. Übersicht der von sämtlichen KandidatInnen erzielten Resultate bezie- hungsweise Statistik der Prüfung Steuern schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele KandidatInnen welche Noten erzielt haben der Jahre 2018, 2017, 2016, 2015 und 2014. Im Anschluss an die Edition der genannten Unterlagen sei dem Beschwer- deführer aufgrund der neuen Informationen und Tatsachen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung seiner mit heutigem Datum eingereichten Be- schwerde aufzuerlegen. 4) Es sei die Grenzfallklausel bezüglich der schriftlichen Prüfung des Be- schwerdeführers «Diplomprüfung Steuern schriftlich» anzuwenden und diese Prüfung mit der Note 3.5 zu bewerten und damit die Höhere Fach- prüfung für Steuerexperten zusammen mit den übrigen erzielten – unver- ändert zu lassenden – Ergebnissen des Beschwerdeführers als insgesamt bestanden zu werten." B.d Hierauf schloss die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. April 2019 den Schriftenwechsel. C. Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde

B-1363/2020 Seite 5 ab, soweit sie auf diese eintrat. Die Verfahrenskosten wurden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz führte zur Begründung im We- sentlichen an, mangels eines schutzwürdigen Interesses sei auf die Fest- stellungsbegehren und auf den Antrag der Angabe einer Zustelladresse nicht einzutreten. Der Prüfungsentscheid sei nicht mangelhaft begründet, da er die vom Beschwerdeführer erzielten Noten angebe. Letzterer habe die Prüfungsaufgaben, seine eigenen Lösungen, die Bewertungsraster und die Notenskala erhalten. Allfällige Korrekturschemen und Musterlösungen seien als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren, in die keine Einsicht gewährt werden müsse. Welches Interesse er an der Herausgabe von No- tenstatistiken haben könnte, sei nicht nachvollziehbar, könne er doch aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer bringe kei- nerlei Gründe vor, die für eine fehlerhafte Bewertung im Prüfungsteil "Steu- ern schriftlich" sprächen, obwohl er eine substantiierte Beschwerde hätte einreichen können. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Prüfungsteil zu Recht die Note 2.5 erteilt worden. Die Beschwerde erweise sich deshalb, "auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung", als unbegründet. D. Gegen diesen Entscheid erhob der nun anwaltlich vertretene Beschwerde- führer mit Eingabe vom 5. März 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 sei auf- zuheben; 2. die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter Möglichkeit der Erstellung von Kopien Einsicht in alle Akten zu gewähren, die der Prüfungskommission als Grundlage für die Beurteilung der Prüfun- gen und die Verfügung vom 26. September 2018 dienten, insbesondere, aber nicht nur, in:  Begutachtung durch die jeweiligen Referenten;  Begutachtung durch die restlichen Prüfungskorrektoren;  allfällige schriftliche Anträge der Referenten an die Prüfungskommis- sion;  die Bewertungskriterien beziehungsweise die Korrekturschemen inklu- sive Punkteverteilung, welche zur Bewertung der Arbeiten / der einzel- nen (Teil-)Aufgaben dienten;  die Musterlösungen inklusive Punkteschema für die einzelnen (Teil-) Aufgaben, welche zur Korrektur der Arbeiten / der einzelnen (Teil-)Auf- gaben dienten;  die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prüfungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren;

B-1363/2020 Seite 6  das Sitzungsprotokoll der Sitzung der Prüfungskommission vom 26. September 2018;  Übersicht der von sämtlichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Resultate beziehungsweise Statistik der Prüfung Steuern Schriftlich, woraus ersichtlich ist, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten jeweils welche Note in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 erzielt haben. 3. Nach erteilter Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Er- gänzung / Erweiterung / Anpassung seiner Beschwerde an die Vorinstanz betreffend Rechtsbegehren und Begründung anzusetzen. 4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; 5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Er begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass sich aus den erhaltenen Prüfungsakten des Fachs "Steuern schriftlich" nicht nachvoll- ziehen lasse, wie seine Prüfungsantworten bewertet worden seien. Er könne weder die Punkte einer einzelnen Aufgabe zusammenzählen noch weitere Punkte pro Aufgabe geltend machen. Die in Ziffer 2 der Beschwer- debegehren aufgezählten Akten ermöglichten ihm allenfalls nachzuvollzie- hen, wie und gestützt auf welche Überlegungen seine Antworten bewertet worden seien, und zu prüfen, ob diese Bewertungen objektiv vertretbar seien. Der lapidare Hinweis der Vorinstanz, wonach er ja die Prüfungsak- ten unter Einschluss der Notenskala erhalten und damit kein Interesse an weiteren Akten und keinen Anspruch auf solche habe, sowie die Bemer- kung der Vorinstanz, das Interesse an den Notenstatistiken könne nicht nachvollzogen werden, verletzten sein rechtliches Gehör grob. Die Vorin- stanz habe sich nicht ausreichend mit der Sache befasst und ihm nicht klar mitgeteilt und begründet, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgen könne. Sei die beantragte Akteneinsicht erfolgt, werde er unter Umständen eine inhaltliche Rüge vorbringen müssen, mit welcher sich die Prüfungskommis- sion auseinandersetzen müsse. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei nicht mehr möglich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass die Einsicht in verwaltungsinterne Akten verweigert werden dürfe und die Notenstatistiken nicht entscheiderheblich seien. Sie habe sich mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und deren Beurteilung

B-1363/2020 Seite 7 klar begründet. Warum der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit den vorhandenen Akten nicht habe substantiieren können, sei nicht nachvoll- ziehbar. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Ent- scheid. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 (Poststempel) beantragt auch die Erstinstanz die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer habe bislang nicht vorgebracht, inwiefern und bei welchen Aufgaben ihm zusätz- liche Punkte hätten zugeteilt werden sollen. Die Beschwerde hätte zu jeder Zeit begründet werden können. Ein Punkteraster sei nicht vorhanden. Un- terlagen und Informationen, welche andere Kandidierende beträfen, könn- ten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden. Aus dem verlangten statistischen Material vermöge der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beschwerde nichts abzuleiten. Auch was den Korrek- turvorgang anbelange, sei letztere unbegründet. G. Mit Replik vom 27. August 2020 legt der Beschwerdeführer dar, dass er mit den ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenstücken eine inhaltlich und objektiv nachvollziehbare Überprüfung der Bewertung seiner Prüfung nicht vornehmen könne. Es fehle eine Begründung der Punkteverteilung. H. Die Erstinstanz und die Vorinstanz verzichteten in der Folge stillschwei- gend auf die Einreichung einer Duplik. I. Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 7. Feb- ruar 2020 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das

B-1363/2020 Seite 8 Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde recht- zeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der damals anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer änderte und erwei- terte im vorinstanzlichen Verfahren seine Rechtsbegehren (vgl. Sachver- halt Bst. B hiervor) und damit den Streitgegenstand. Eine solche Ände- rung und Ausweitung ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2, 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1 und 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 3.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer B-2792/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.3). Ausnahmsweise werden jedoch Antragsänderun- gen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitge- genstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfah- rens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a; Urteile des BGer 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 und 2A.441/2000 vom 25. Juni 2001 E. 2b und 2c; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-5100/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5, B-2792/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.3 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 1.3.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer den Streitgegen- stand aber nicht mehr, das heisst auch nicht mehr ausnahmsweise erwei- tern (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5159/2017 vom 18. Februar 2019 E. 1.3.1). In casu ersuchte der Beschwerdeführer zwar am 4. März 2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist neu um die Erteilung der Note 4 bzw. der

B-1363/2020 Seite 9 Note 3.5 – letztere unter Berücksichtigung der Grenzfallklausel – in der Teilprüfung "Steuern schriftlich" und um die Feststellung, die höhere Fach- prüfung insgesamt bestanden zu haben (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.c). Dieses Begehren stellte er vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht mehr (vgl. Sachverhalt Bst. D), womit dieser Unterschied in der Antragstel- lung ohnehin unbeachtlich geworden ist. Im Übrigen änderte der Be- schwerdeführer den Streitgegenstand in sehr enger Anlehnung an den bis- herigen Streitgegenstand ab (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 1, 4 und 13). Da sich die Erstinstanz und die Vorinstanz zu diesen Änderungen äussern konnten, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, diese in casu ausnahmsweise zuzulassen. 3. Das eidgenössische Diplom als Steuerexperte erhält, wer die höhere Fach- prüfung für Steuerexperten, welche als Diplomprüfung bezeichnet wird, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Ziffer 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuer- expertinnen und Steuerexperten vom 25. November 2009, genehmigt und in Kraft getreten am 20. Juni 2011 [hiernach: Prüfungsordnung; abrufbar unter: https://www.expertsuisse.ch > Ausbildung > Prüfungssekretariat > Prüfungen dipl. Steuerexperte > Reglemente und Downloads, abgerufen am 8. Februar 2022]). Die Leistungen werden nach Ziffer 6.3 der Prüfungs- ordnung in jedem Prüfungsfach mit je einer Note von 1.0 bis 6.0 benotet, wobei die Note 6.0 für die höchst mögliche und die Note 1.0 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4.0 und höher bezeichnen genü- gende Leistungen und Noten von weniger als 4.0 stehen für ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind unzulässig (Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung). Für die Berechnung der Durchschnittsnote werden die Noten der einzelnen Prüfungsfächer gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsord- nung wie folgt gewichtet: Prüfungsteil Art der Prüfung Zeit Gewichtung Steuern schriftlich 5h dreifach Betriebswirtschaft schriftlich 1.5h einfach Recht schriftlich 1.5h einfach Diplomarbeit mit Kolloquium Hausarbeit mündlich 10 Tage 30min zweifach Steuern mündlich 1h zweifach Kurzreferat mündlich 15min einfach

B-1363/2020 Seite 10 Nach Ziffer 6.41 der Prüfungsordnung ist die höhere Fachprüfung für Steu- erexperten bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen ge- geben sind: Die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen (Bst. a) und es dürfen nicht mehr als zwei Notenpunkte unter 4.0 zur Anrechnung kom- men, wobei die Gewichtungen nach Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung gelten (Bst. b). Die vom Beschwerdeführer erzielte Gesamtnote beträgt gemäss Noten- blatt 4.0, wobei der Beschwerdeführer im Fach "Steuern schriftlich" eine ungenügende Note (2.5) erzielt hat, welche gemäss Ziffer 5.11 der Prü- fungsordnung dreifach gewertet wird und 4.5 Minuspunkte ergibt. Zwar wäre eine (genügende) Gesamtnote von 4.0 gegeben. Hingegen liegen mehr als zwei Notenpunkte unter 4.0 vor. Folglich ist die Voraussetzung nach Ziffer 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung nicht erfüllt, weshalb die Erst- instanz die höhere Fachprüfung für Steuerexperten als nicht bestanden qualifizierte. 4. 4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der an- gefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Im vorliegenden Verfahren ist vorab strittig und zu prüfen, ob die Erstinstanz und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in alle Akten gewähr- ten, bezüglich derer ihm ein Einsichtsrecht zukommt, und ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Erstinstanz in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren ihre Beurteilung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers hinreichend begründete. 4.2 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, auferlegen sich das Bundesverwaltungsge- richt und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zu- rückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2). Ohne Not wird dabei nicht von der Beurteilung der Experten abge- wichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Experten zu den Parteivorbrin- gen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend

B-1363/2020 Seite 11 ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktu- elle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 556). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist deshalb nur dann detailliert ein- zugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte An- haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge- stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; EGLI, a.a.O., S. 553 ff., insb. 555 f. mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prü- fungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften, insbesondere bei verfassungsrechtlichen Verfahrens- garantien, streitig oder werden formelle Verfahrensmängel im Prüfungsab- lauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwen- dungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2 und B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.4). Als Verfahrensfragen sind all jene Einwände und Vorbringen eines Beschwerdeführers zu qualifizieren, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vor- gehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4 und B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dabei dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B-832/2019 vom 20. Feb- ruar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungs- ergebnis entscheidend beeinflussen können oder tatsächlich beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b).

B-1363/2020 Seite 12 5. Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer zunächst eine for- melle Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Erstinstanz und die Vorin- stanz hätten ihm keine umfassende Akteneinsicht gewährt. Zudem seien der Prüfungsentscheid vom 26. September 2018 und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 ungenügend begründet. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt insbesondere die Edition aller Akten, welche als Grundlage der Prüfungsbeurteilung und der Verfügung vom 26. September 2018 gedient hätten. Er nennt dabei namentlich die folgen- den Dokumente: a) die Begutachtungen der jeweiligen Referenten und der restlichen Prüfungskorrektoren; b) allfällige schriftliche Anträge der Refe- renten an die Erstinstanz; c) die Bewertungskriterien und die Korrektur- schemen unter Einschluss der Punkteverteilung, welche zur Bewertung der Arbeiten und der einzelnen (Teil-)Aufgaben gedient hätten; d) die Muster- lösungen unter Einschluss des Punkteschemas für die einzelnen (Teil-)Auf- gaben; e) die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prü- fungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren; f) das Protokoll der Sit- zung der Erstinstanz vom 26. September 2018; g) die Übersicht der von sämtlichen Kandidierenden im Fach "Steuern schriftlich" erzielten Resul- tate, und h) die Statistik der Prüfung in diesem Fach, woraus ersichtlich sei, wie viele Kandidierende jeweils welche Note in den Jahren 2014 bis 2018 erzielt hätten. Unstrittig ist, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Be- gehren vom 1. Oktober 2018 hin bereits am 9. Oktober 2018 eine Kopie seiner am 13. September 2018 (Aufgabe 1) und 14. September 2018 (Auf- gaben 2 bis 5) korrigierten schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" ausge- händigt hatte. Dem Beschwerdeführer war es dabei möglich, aus diesem Dokument zu ersehen, wie viele Punkte er insgesamt, je Teilaufgabe und je Unteraufgabe dieser Teilaufgaben, maximal hätte erzielen können und wie viele Punkte er von den beiden Experten jeweils erreichte. Weiterge- hende Anträge des Beschwerdeführers haben die Vorinstanz und die Erst- instanz abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass für Fälle, in denen ein Kandidat die Bewertung seiner Prüfung – im vorliegenden Fall im Fach "Steuern schriftlich" – nicht nachvollziehen könne, vorgesehen sei, ihm bei- spielsweise die obgenannten Begutachtungen und Anträge zur Verfügung

B-1363/2020 Seite 13 zu stellen. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, dass die Un- terlagen der Experten als verwaltungsintern gälten, weshalb die Einsicht in deren Akten verweigert werden dürfe. In den vorliegenden Akten finden sich die eben genannten und vom Be- schwerdeführer begehrten Begutachtungen, Anträge und Anweisungen nicht. Ob es sie gibt, ist ungewiss. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass vorgesehen sei, diese Dokumente zur Verfügung zu stellen, nennt aber die Norm nicht, welche die Erstellung und Edition dieser Doku- mente regeln soll. Auch erwähnen weder das BBG, noch die Berufsbil- dungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101), noch die Prüfungsordnung oder die Wegleitung vom 4. Juni 2010 zu dieser Prü- fungsordnung (im Folgenden: Wegleitung; abrufbar unter: https://www.expertsuisse.ch > Ausbildung > Prüfungssekretariat > Prü- fungen dipl. Steuerexperte > Reglemente und Downloads, abgerufen am 8. Februar 2022) diese Dokumente. Eine normative Grundlage für deren Erstellung und Edition ist in der Normgebung, welche die höhere Fachprü- fung für Steuerexperten regelt, deshalb nicht ersichtlich. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst auch das in Art. 26 VwVG statuierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses enthält den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und – wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht – Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; WALDMANN/ OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 80 ff.). Einem Prüfungskandidaten dient die Einsicht in die Akten seines Examens dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsent- scheid einzulegen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2b; Urteil des BGer 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Damit liegt auf der Hand, dass einem an der Prü- fung gescheiterten Examenskandidaten auf Verlangen Einsicht in sein Prü- fungsdossier gegeben werden muss, wird ihm doch sonst verunmöglicht, seine Beschwerde zu begründen und zuvor darüber zu entscheiden, ob er überhaupt eine solche erheben will (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.3.2). So muss praxisgemäss in die schriftlichen Prü- fungsarbeiten, in die Aufgabenstellung, in das allenfalls vorhandene Be- wertungsraster für die einzelnen Aufgaben, in die Zuordnung der Punkte auf die einzelnen Unteraufgaben und in die Notenskala Einsicht gewährt

B-1363/2020 Seite 14 werden (vgl. WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbil- dung in der Schweiz, Zürich 2000, Rz. 328). In ein allfälliges Korrektur- schema ist ebenfalls Einsicht zu gewähren (vgl. MARCEL KOLLER, Was heisst "faire Prüfung"?, Diss. St. Gallen 2001, S. 142). Die Behörde darf die Einsichtnahme in Prüfungsakten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit jedoch verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1). 5.3 Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen blei- ben demgegenüber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sog. verwaltungsinterne Akten (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a und 115 V 297 E. 2g/aa; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteile des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 und B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2). Die betreffenden Akten werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht er- fasst (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 6.2 und B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1). Bei diesen Akten sind die Ein- sichts- und Geheimhaltungsinteressen nicht gegeneinander abzuwägen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65 mit weiteren Hinweisen). 5.3.1 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht präzisieren allerdings, dass es nicht allein auf die Klassierung als "verwaltungsintern", sondern auch auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswe- sentlichen Sachverhalt ankomme (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteil des BVGer B-4284/2020 vom 8. März 2021 E. 2.4). Ein Aktenstück ist nur dann von der Einsicht auszunehmen, wenn dieses für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend war bzw. ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.94a Fn. 402). 5.3.2 Verwaltungsinterne Akten sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter den ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren und deshalb vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Denn ihnen kommt für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu, weil sie ausschliess- lich der verwaltungsinternen Willensbildung und Vorbereitung von Verwal- tungshandlungen und -entscheiden dienen. Sie sind insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2, 125 II 473 E. 4a und 115 V 297 E. 2g/aa; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; Urteile des BVGer B-832/2019

B-1363/2020 Seite 15 vom 20. Februar 2020 E. 5.2 und B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2, jeweils mit Hinweisen). Sie dienen zwar dienstlichen Zwecken, ihre Benut- zung ist aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng be- grenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten (Art. 1 Abs. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Dies sind beispielsweise Entscheidentwürfe, Anträge, persönliche, als Gedächt- nisstützen oder Arbeitshilfsmittel dienende Notizen von Sachbearbeitern, Mitberichte, Hilfsbelege, persönliche Stellungnahmen oder Mitteilungen ei- nes Amtskollegen, sowie in der Regel auch nicht fertiggestellte Doku- mente. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhin- dert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung behindert und vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Ok- tober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 289 mit Hinweisen). Solche "internen" Ak- ten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, fallen gemäss der herrschenden Lehre – und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – von vornherein nicht unter das Akteneinsichtsrecht (vgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2.5.2; Zwischenverfügungen des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3 und B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 2.3; ALAIN GRIF- FEL, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 8 N 15; BENOÎT BOVAY, La con- sultation du dossier par l'avocat, in: Chaudet/Rodoni [Hrsg.], L'avocat mo- derne, Basel 1998, S. 187-195, 189; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 495; KURT NUSPLIGER, in: Brunner/Mader, Stämpflis Handkommentar BGÖ, Art. 5 N 39 f.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 38 f.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 66). 5.3.3 Die präzise Abgrenzung zwischen Akten, in die gestützt auf den ver- fassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör Einsicht gegeben werden muss, und sog. verwaltungsinternen Akten, bei denen dieser An- spruch auf rechtliches Gehör nicht gilt, ist nicht immer einfach und mitunter in der Praxis umstritten. So wird weder in der Praxis noch in der Literatur beispielsweise nach Sachgebiet und Aktenkategorie oder danach differen- ziert, welche Akten als "verwaltungsintern" zu qualifizieren sind und welche einsehbar sein sollten (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 39 ff.; GRIFFEL, a.a.O., § 8 N 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 495; MICHELE ALBER-

B-1363/2020 Seite 16 TINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 229 f.; MOOR/POLTIER, Droit administratif II, 3. Aufl. 2011, S. 327 f.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.93; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 875 f.; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, Rz. 16.225.2; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Rz. 1232; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 46 N 16; BERNHARD WALD- MANN, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 75 f.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 66 f., je mit Hinweisen). Die ständige Praxis des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts sowie die herrschende Lehre bejahen jedoch nach wie vor eine Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten (vgl. E. 5.3.2) und halten am Grundsatz des Ausschlusses des Akteneinsichts- rechts in verwaltungsinterne Akten fest (vgl. Urteil des BGer 1A.241/2003 vom 3. März 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-4284/2020 vom 8. März 2021 E. 2.4 und B-3427/2019 vom 7. Januar 2021 E. 3.5). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts können als "in- tern" bezeichnete Akten jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 27 VwVG ganz oder teilweise vom Akteneinsichtsrecht ausgenom- men werden (vgl. BVGE 2014/38 E. 7; ISABELLE HÄNER, in: Zäch/Arnet/Bal- di/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], KG Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 39 KG N 84; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 495; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.94). 5.3.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und einer in der Literatur vertretenen Minderheitenmeinung (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 40) können auch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1) und das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) an der klaren Rechtslage nichts ändern, wonach interne Akten vom Einsichtsrecht ausgenommen sind (Art. 25 DSG und Art. 5 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ). Auch das neue Datenschutz- gesetz vom 25. September 2020 (nDSG, BBl 2020 7639-7730) wird dies- bezüglich keine Änderungen mit sich bringen (Art. 25 nDSG). Das Aus- kunftsrecht nach Art. 8 DSG kann sich zwar auf die "internen Akten" in ei- nem Verwaltungsverfahren erstrecken (vgl. BGE 125 II 473 E. 4b), unter- scheidet sich aber vom verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht in ver- schiedener und grundlegender Weise, da es sich dabei um selbständige An-

B-1363/2020 Seite 17 sprüche handelt, die hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht de- ckungsgleich sind und innerhalb ihres jeweiligen Geltungsbereichs unab- hängig voneinander geltend gemacht werden können (vgl. WALDMANN/ OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 25). Das BGÖ findet auf Verfahren der Ver- waltungsrechtspflege keine Anwendung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 5 BGÖ). Für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines hängigen oder abge- schlossenen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bleiben vielmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen vorbehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ; vgl. BVGE 2016/9 E. 3.2; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 20). Da- mit ist die verwaltungsrechtliche Ausnahme interner Akten vom Einsichts- recht sowohl mit Art. 8 DSG als auch mit dem BGÖ grundsätzlich vereinbar (vgl. ferner Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2.5.2, wo- nach solche Akten selbst im Geltungsbereich des BGÖ von der Einsicht ausgenommen werden können). 5.4 5.4.1 Was schriftliche Prüfungen anbelangt, gibt es keine spezialgesetzli- che Regelung der Einsicht in als "intern" qualifizierte Prüfungsakten. Bei diesen Prüfungen werden Musterlösungen, welche keine individuelle Be- wertung enthalten, nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als verwaltungsinterne Akten qualifiziert (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2, B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2 und B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; EGLI, a.a.O., S. 551 f.), mindestens solange die Nachvollziehbarkeit einer Leistungsbeurteilung auf andere Weise, beispielsweise mittels einer Stel- lungnahme der Prüfungsexperten, gewährleistet wird. Ein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen besteht ausnahmsweise dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Mus- terlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2; Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4.4.2, B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2 und B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; EGLI, a.a.O., S. 551 f.). Im letzteren Fall ist die Mus- terlösung kein verwaltungsinternes Dokument. Ein selbständiges Bewer- tungsraster liegt aber bereits dann vor, wenn im Prüfungsdokument zu je- der Teilaufgabe die maximal erzielbare Punktzahl und die Punktzahl des Beschwerdeführers aufgeführt sind (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.3). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein Be- wertungsraster dann nicht als verwaltungsintern zu betrachten ist, wenn darin – anders als in der Musterlösung – die Bewertung im Einzelnen fest- gelegt ist (vgl. Endentscheid VB.2010.00651 vom 13. Juli 2011 des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich E. 9.1).

B-1363/2020 Seite 18 Diese zurückhaltende Rechtsprechung wird in der Literatur freilich verein- zelt kritisiert. So wird etwa gefordert, dass Musterlösungen der Aktenein- sicht allgemein zugänglich gemacht werden sollten, da sie den Kandidaten ermöglichten, die Korrekturen Schritt für Schritt nachzuvollziehen (vgl. DA- NIEL WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter vom 2. Mai 2011, Rz. 21; ähnlich bereits PLOTKE, a.a.O., S. 692). Es handelt sich hier- bei jedoch um eine Minderheitsmeinung, die weder von der ständigen Pra- xis noch von der Lehre aufgegriffen wurde. Unzulässig wäre es jedoch, die Einsicht in die Musterlösung ohne Berücksichtigung ihrer Massgeblichkeit im konkreten Fall lediglich mit dem Hinweis darauf zu verweigern, es handle sich um ein "verwaltungsinternes" Dokument (vgl. EGLI, a.a.O., S. 555). Ist gesetzlich keine Musterlösung vorgesehen, sind auch Lösungsskizzen der Examinatoren als unverbindliche, ausschliesslich der verwaltungsinter- nen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten (vgl. Ur- teil des BGer B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3). Ebenso kann keine Einsicht in Lösungsvarianten verlangt werden, welche für die Korrektur von schriftlichen Arbeiten erstellt wurden, da es sich dabei ebenfalls um interne Akten handelt (vgl. SCHNYDER, a.a.O., Rz. 330). Auch handschriftliche Kor- rekturvermerke, welche allein der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, sind praxisgemäss als rein verwaltungsintern zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.2; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 692). Entsprechen- des gilt auch für individuelle Unterlagen der Experten bei Diplomarbeiten (vgl. SCHNYDER, a.a.O., Rz. 332). 5.4.2 Protokolle über Prüfungskommissionssitzungen, in denen über die Notengebung entschieden wird, werden praxisgemäss ebenfalls als in- terne Akten qualifiziert (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d; Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen; PLOTKE, a.a.O., S. 693). Dies ist insbesondere bei Eignungsprüfungen der Fall. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass bei Eignungsprüfungen – wie der höheren Fachprüfung für Steuerexperten – jeweils allein die Examensak- ten des einzelnen Kandidaten Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 59 mit Hinweisen). Bei Examen, welche die Beurteilung der fachlichen Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf bezwecken, ist allein massgeblich, ob der ein- zelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt (vgl. BGE 121 I 227 E. 2c).

B-1363/2020 Seite 19 5.4.3 In weitere, allenfalls intern erstellte und damit nicht publizierte und nicht allgemein zugängliche Notenstatistiken kommt einem Beschwerde- führer ebenfalls kein Einsichtsrecht zu, sofern er im erstinstanzlichen und/oder vorinstanzlichen Verfahren anhand der bereits eingesehenen Be- wertungsunterlagen zu den einzelnen Prüfungsaufgaben und zur Bewer- tung seiner Prüfungsantworten Stellung nehmen konnte, ohne dass er hier- für aus Sicht der Rechtsmittelinstanz auf die Einsicht in eine Notenstatistik angewiesen gewesen wäre (vgl. Beschluss des Zürcher Regierungsrats Nr. 2411 vom 19. Juni 1985 [veröffentlicht in ZR 86/1987, S. 293-297] E. 5, bestätigt durch Urteil des BGer vom 19. Dezember 1986). Damit stellen in einem solchen Fall auch Notenstatistiken verwaltungsinterne Akten dar. All- gemein besteht auch kein Einsichtsrecht in Statistiken, welche mit dem Prüfungsentscheid bezüglich eines einzelnen Prüflings nichts zu tun haben und für die Bewertung dessen Prüfung nicht relevant sind (vgl. Urteil des BVGer B-5721/2019 vom 28. Januar 2021 E. 4.5.1; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern vom 14. März 2008 i.S. B.X. [VGE 100.2007.23008] E. 2; KOLLER, a.a.O., S. 142). 5.4.4 Zusammenfassend kann die Einsicht in Prüfungsakten verweigert werden, wenn diese Akten ausschliesslich für die interne Meinungsbildung der Prüfungsexperten bestimmt sind und den betreffenden Akten weder ein besonderer Beweischarakter noch sonst eine massgebliche Entscheidre- levanz zukommt. 5.5 5.5.1 Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer erstens Einsicht in die Bewertungskriterien und die Korrekturschemen sowie die Musterlö- sungen für die einzelnen (Teil-)Aufgaben, jeweils unter Einschluss des Punkteschemas. Den Akten können weder ein selbständiges Bewertungs- raster mit einzelnen Kriterien noch ein Korrekturschema entnommen wer- den. Auch Musterlösungen oder ein Punkteschema sind nicht vorhanden. Korrekturschemen, Punkteschemen oder Musterlösungen werden freilich – wie bereits in E. 5.1 erwähnt – weder vom BBG noch durch die BBV, die Prüfungsordnung oder die Wegleitung vorgesehen. Die Rechtsprechung erachtet diese Dokumente ebenfalls nicht als zwingend (vgl. Urteile des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 3.1.2 und 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 7b; BVGE 2008/14 E. 4.3.2). Demnach ist die Erstin- stanz nicht zu deren Erstellung verpflichtet. Existieren aber weder ein Be- wertungsdokument in der vom Beschwerdeführer dargestellten Art und auch eine Musterlösung oder ein solches Schema, und gibt es auch keine Verpflichtung, für die Teilprüfung "Steuern schriftlich" solche Dokumente zu

B-1363/2020 Seite 20 erstellen, so ist auf die Rüge, die Einsicht in diese Dokumente sei zu Un- recht verweigert worden, nicht weiter einzugehen. 5.5.2 Zweitens ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in die Begutach- tungen der jeweiligen Referenten und der restlichen Prüfungskorrektoren, in allfällige schriftliche Anträge der Referenten an die Erstinstanz und in die Anweisungen der Prüfungsreferenten der einzelnen Prüfungsteile an die restlichen Prüfungskorrektoren. Diese Dokumente sind jedoch praxisge- mäss als rein verwaltungsintern zu qualifizieren (vgl. oben E. 5.3.2 und 5.4.4), weshalb sie – auch im vorliegenden Fall – nicht der Akteneinsicht unterliegen. 5.5.3 Drittens begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in das Protokoll der Sitzung der Erstinstanz vom 26. September 2018. Da diese Sitzung unstrit- tig lediglich der internen Vorbereitung des Diplomierungsentscheids im Rahmen einer Eignungsprüfung diente und weder das BBG noch die BBV noch die Prüfungsverordnung noch die Wegleitung eine Protokollierung der Notensitzung festlegen, gehört dieses Protokoll aber ebenfalls zu den ver- waltungsinternen Akten, in welche kein Einsichtsrecht besteht (vgl. E. 5.4.2 und 5.4.4). Ein Anspruch auf Einsicht in die Würdigung der Prüfungsleis- tungen der anderen Kandidierenden besteht nicht (vgl. E. 5.4.3). 5.5.4 Viertens begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die allgemeine Übersicht sämtlicher Prüfungsresultate im Fach "Steuern schriftlich" und in die "Statistik", aus welcher ersichtlich sei, wie viele Kandidierende in die- sem Fach jeweils welche Note in den Jahren 2014 bis 2018 erzielt hätten. Doch weder behauptet der Beschwerdeführer noch ist aus den Akten er- sichtlich, dass diese Dokumente Grundlagen des Prüfungsentscheids vom 26. September 2018 gewesen seien. Diese Dokumente sind deshalb – so- fern sie tatsächlich auch existieren – für den Entscheid nicht erheblich. Sie gehören daher – sollten sie tatsächlich vorhanden sein – ohnehin zu den internen Akten (vgl. E. 5.4.3 und 5.4.4). Folglich steht dem Beschwerde- führer kein Recht zu, nebst der bereits erhaltenen Notenstatistik weitere allfällig vorhandene "statistische" Dokumente einzusehen. 5.5.5 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Einsicht in sämtliche übrigen Akten, welche Grundlage der Prüfungsbeurteilung und der Verfü- gung vom 26. September 2018 gewesen seien. Eine substantiierte Begrün- dung seines Begehrens bringt er jedoch nicht vor. Vorliegend ist überdies

B-1363/2020 Seite 21 nicht ersichtlich, ob solche weiteren Akten tatsächlich existieren. Demzu- folge ist in Bezug auf solche Akten, sofern es sie überhaupt gäbe, ebenfalls keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts erkennbar. 5.5.6 Zusammenfassend hat die Erstinstanz das Akteneinsichtsrecht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch die Nichtheraus- gabe der von ihm zusätzlich herausverlangten Akten nicht verletzt. Die Erstinstanz durfte sich vielmehr auf die Edition einer Kopie seiner korrigier- ten schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" beschränken. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Einsicht in die üb- rigen Akten zu gewähren, die der Erstinstanz als Hilfsmittel für die Prü- fungsbewertung und für die Verfügung vom 26. September 2018 dienten. 5.6 Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren beantragte Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach er- teilter Akteneinsicht als gegenstandslos. 6. Des Weiteren ist strittig und näher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer mit den ihm vorliegenden Akten möglich war, seine Beschwerde hinsicht- lich der Bewertung des Prüfungsteils "Steuern schriftlich" hinreichend zu begründen und zu substantiieren. 6.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör stellt auch gewisse Ansprüche an die Begründung von Entscheiden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden hat, so dass er diesen Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 und 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 3.6 und B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen und Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Ur- teile des BGer 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2, 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3, 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1, 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2 und 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b/bb). Die Begrün- dungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden jedoch nicht schon dann verletzt,

B-1363/2020 Seite 22 wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe- wertung bekannt zu geben. Es genügt vielmehr, wenn sie nach einer kur- zen mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittel- verfahren (nach-)liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. Ur- teile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3). Dabei ist es lediglich insofern, als es dem Beschwerdeführer gelingt, eine Fehlbewer- tung seiner Prüfungsleistung in der in E. 4.2 hiervor dargelegten Weise zu substantiieren, Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollzieh- barer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl er- halten hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1, B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.3 und B-2289/2011 vom 31. August 2011 E. 6.2). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, aus den ihm zur Verfügung gestellten Prüfungsakten des Fachs "Steuern schriftlich" nicht nachvollziehen zu kön- nen, wie seine Prüfungsantworten im Einzelnen bewertet worden seien, weil keine Punkte neben den Antworten notiert seien. Deshalb könne er keine weiteren Punkte pro Aufgabe geltend machen. Allein gestützt auf diese Akten sei es für ihn unmöglich, die Bewertung seiner Prüfung in die- sem Fach nachzuvollziehen. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, nicht eruieren zu können, weshalb er genau die jeweils erlangte Anzahl Punkte erreicht habe und warum ihm die restlichen Punkte zur vollen Punktzahl pro Aufgabe fehlten. Ohne Begründung der Punkteverteilung sei keine inhaltlich und objektiv nachvollziehbare Überprüfung der Prüfungsbewertung möglich. 6.2.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Be- schwerdeführer eine Kopie der von ihm abgelegten Prüfung "Steuern schriftlich" sowie die Notenskala und die exakte Aufschlüsselung der Punk- te dieses Prüfungsteils erhalten habe. Mit diesen Informationen sei es nach Abgleich mit der abgelegten Prüfung ohne Weiteres nachvollziehbar, wie viele Punkte der Beschwerdeführer bei welcher Teilaufgabe erhalten habe. Die Zuteilung der Punkte sei hinreichend detailliert.

B-1363/2020 Seite 23 6.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit- tenermassen Gelegenheit, seine korrigierte Prüfung im Fach "Steuern schriftlich" einzusehen (vgl. E. 5.1) und sich zu der dort pro Teilaufgabe erreichten Punktzahl und der jeweils erreichbaren Maximalpunktzahl zu äussern. Es handelt sich dabei um ein Bewertungsraster. Dieses gibt zwar bloss Auskunft darüber, wie viele Punkte der Beschwerdeführer insgesamt sowie bei den verschiedenen einzelnen Teilaufgaben – aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Unteraufgaben – erzielt hat und wie viele Punkte jeweils ma- ximal möglich gewesen wären. Aus diesem Raster wird aber auch klar, nach welchem Punkteschlüssel die Experten bei diesen Aufgaben die vom Beschwerdeführer erzielten Punkte errechneten. Zudem kann der eben er- wähnten Prüfung entnommen werden, welche Antworten der Beschwerde- führer jeweils auf die gestellten Prüfungsfragen gab und wie letztere laute- ten. Demnach kann er die erhaltenen Punkte seinen Prüfungsantworten pro Unteraufgabe zuordnen. Welche Mängel die Examinatoren an diesen Antworten im Einzelnen festgestellt haben und wie sie die Antworten im Detail jeweils wie punktemässig beurteilten, geht zwar weder aus den Ak- ten noch aus den Vernehmlassungen der Erstinstanz und der Vorinstanz hervor. Das Bewertungsraster muss jedoch nicht detailliertere Regelungen enthalten als die Anzahl möglicher Punkte pro Aufgabe und die Punkte- und Notenskala (vgl. Urteil des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2). Obgleich die Erstinstanz die bekannt gegebene Notenbewertung auf eine substantiierte Beschwerde hin begründen müsste (E. 6.1), brachte der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Teilprüfung im Fach "Steuern schriftlich" vor, son- dern beschränkte sich auf das Vorbringen rein formeller Rügen. Somit konnte sich die Vorinstanz insoweit auf den Hinweis auf die Rechtspre- chung bezüglich der Begründung der Notenbewertung (E. 6.1) und die Feststellung, dass der erstinstanzliche Prüfungsentscheid die vom Be- schwerdeführer erzielten Noten angebe, beschränken. Die Vorinstanz war mangels inhaltlicher Einwände von vornherein nicht verpflichtet, die Noten- gebung im Prüfungsteil "Steuern schriftlich" nachträglich im Detail schrift- lich zu begründen oder von der Erstinstanz detailliert begründen zu lassen. Auch wenn die Begründung der Erstinstanz im schriftlich geprüften Fach "Steuern" nicht ausführlich ausformuliert war, da sie sich auf die Benotung und die Korrekturen der Prüfung beschränkte, so wäre diese doch ausrei- chend gewesen, um in ihrer Tragweite beurteilt und vor der Vorinstanz

B-1363/2020 Seite 24 sachgerecht angefochten zu werden, da dem Beschwerdeführer die Beno- tung seit dem Erhalt des Prüfungsentscheids vom 26. September 2018 be- kannt war (vgl. E. 6.1). Die Gründe für ihren Entscheid, weshalb sie die vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangten Dokumente nicht ediert, hat die Erstinstanz diesem ebenfalls genügend dargelegt, wie die vorstehende E. 5 zeigt. Im vorinstanzlichen Verfahren lagen dem Beschwerdeführer zu- dem eine Kopie seiner Teilprüfung "Steuern schriftlich", die Notenskala die- ses Prüfungsteils und die exakte Punkteverteilung in diesem Teil vor. Der Beschwerdeführer hätte demnach den ihm ausgehändigten Akten und dem eben erwähnten Entscheid in vorerst für eine Beschwerdeerhebung hinrei- chendem Mass entnehmen können, weshalb seine Leistung im Fach "Steu- ern schriftlich" nicht genügte. Er hätte zumindest darlegen können, bei wel- chen Aufgaben und allenfalls warum ihm bei einer oder mehreren Unterauf- gaben zusätzliche Punkte hätten erteilt werden müssen. Er unterliess im vorinstanzlichen Verfahren jedoch eine substantiierte Beanstandung der Bewertung der besagten Teilprüfung und hat eine solche Beanstandung selbst im vorliegenden Verfahren nicht nachgeliefert. Daher war die Erstin- stanz im Rechtsmittelverfahren nicht dazu verpflichtet, eine weitergehende schriftliche Begründung dieser Bewertung nachzuliefern, und es besteht auch im vorliegenden Verfahren keine solche Pflicht für die Erstinstanz. 6.2.4 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach weitere Angaben zur Punktevergabe dazu beigetragen hätten, das Zustandekommen der Prüfungsnote besser nachvollziehen zu können, kann nicht gefolgt werden. Es fehlt zwar namentlich eine Begründung der Erstinstanz, wie sie die Prü- fungsantworten des Beschwerdeführers im Einzelnen jeweils punktemäs- sig bewertete. Denn die Erstinstanz hat sich bei der Bewertung auf die An- gabe der je Unteraufgabe erreichten Punktezahl beschränkt, ohne den ein- zelnen Prüfungsantworten des Beschwerdeführers im Detail die erreichten Teilpunkte zuzuordnen. Dadurch bleibt unklar, für welche Stichworte, Satz- teile, Sätze etc. die Erstinstanz wie viele Teilpunkte erteilte. Da der Be- schwerdeführer seine Beanstandungen hinsichtlich der Punkteverteilung bei den Aufgaben und Unteraufgaben jedoch trotz der gewährten Akten- einsicht nicht substantiiert hat, obwohl ihm eine Substantiierung möglich gewesen wäre, ist von der Erstinstanz keine Angabe und Begründung die- ser Punkteverteilung zu erwarten (vgl. E. 6.1 und 6.2.3). Würde trotz der fehlenden Substantiierung von der Erstinstanz verlangt, dass sie die Punk- tezuteilung von sich aus im betreffenden Fach für sämtliche Aufgaben sozusagen von Amtes wegen überprüft und begründet, dann liefe dies de facto auf eine Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach hinaus, was

B-1363/2020 Seite 25 von der Praxis abgelehnt wird (oben vgl. E. 4.2). Im Übrigen wurde die Prü- fung durch jeweils ungefähr acht unabhängige und fachlich ausgewiesene Experten korrigiert. Demnach führt im konkreten Fall auch das Fehlen wei- terer Angaben zur Punktevergabe zu keiner Verletzung der Minimalgaran- tien von Art. 29 Abs. 2 BV. 6.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Akten, die dem Beschwerdefüh- rer beim jeweiligen Verfahrensstand vorlagen, hinreichend waren, um zu- nächst den Prüfungsentscheid vom 26. September 2018 und danach den Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 in Bezug auf die schriftliche Teilprüfung "Steuern" nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hin- sicht sachgerecht anfechten zu können. Hätte der Beschwerdeführer diese Entscheide tatsächlich in diesem Sinne angefochten, wäre zunächst die Vorinstanz und danach auch das Bundesverwaltungsgericht in der Lage gewesen zu überprüfen, ob die Bewertung der Leistung des Beschwerde- führers anlässlich dieser Teilprüfung nachvollziehbar ist oder offensichtlich unterbewertet wurde. Die Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV sind demnach nicht verletzt. 7. Überdies bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie sich im angefoch- tenen Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. 7.1 Die in Art. 32 Abs. 1 VwVG geregelte Pflicht zur Würdigung der Partei- vorbringen bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Die Behörde hat bei der Feststel- lung des Sachverhalts nach Massgabe von Art. 12 VwVG die Vorbringen nicht nur tatsächlich zu hören (Art. 30 und 31 VwVG), sondern diese auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück- sichtigen. Art. 32 Abs. 1 VwVG hängt naturgemäss sehr eng mit dem Be- gründungserfordernis (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zusammen. Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung er- kennen. Die Behörde darf sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen Argumente still- schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl. Urteile des BVGer B-6641/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 und C-4155/2011 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.9.1; SUTTER, a.a.O., Art. 32 N 1 f., mit weiteren Hinweisen).

B-1363/2020 Seite 26 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Gehörsanspruch zum einen dadurch grob verletzt, dass die Vorinstanz sich in ihrem Beschwerdeent- scheid mit seiner Argumentation unter Ziffer 4 seiner vorinstanzlichen Be- schwerde – in der er Hinweise auf eine anormale Form der Notenstatistik (Kamelkurve) geltend macht und deshalb die Edition der Notenstatistiken der Prüfung "Steuern schriftlich" der Jahre 2014 bis 2018 verlangt – nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Zumindest summarisch hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie seinem Antrag in diesem Punkt nicht folge. Die Vorinstanz wendet gegen diesen Vorwurf ein, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Notenstatistiken auseinandergesetzt und ihren Entscheid diesbezüglich klar begründet zu haben. 7.2.2 Die Vorinstanz schrieb im angefochtenen Beschwerdeentscheid aus- drücklich, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse der Be- schwerdeführer an der Herausgabe von Notenstatistiken haben könnte, könne er doch aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dabei verwies die Vorinstanz in einer Fussnote auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.3, das Bundesgerichtsurteil 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2 sowie auf die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- ments (REKO/EVD) HB/2002-40 vom 4. Dezember 2003 E. 4.5.2 und 95/4K-042 vom 7. Oktober 1996 E. 5.1. 7.2.3 Aus der eben angeführten Begründung und aus dieser Fussnote hätte der Beschwerdeführer den Grund der vorinstanzlichen Entscheidung mit Bezug auf die Herausgabe der Notenstatistiken – kein entscheidrele- vanter Nutzen des Beschwerdeführers von einer Statistikedition, womit es sich bei diesen Statistiken um nicht der Einsicht unterstehende interne Ak- ten handle – erkennen und seine Beschwerde diesbezüglich sachgerecht begründen können. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist in die- sem Punkt ebenfalls nicht verletzt. 7.3 7.3.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Pflicht zur Würdigung der Parteivorbringen, dass die Vorinstanz unzureichend mitge- teilt habe, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgen könne.

B-1363/2020 Seite 27 7.3.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung der An- sicht, sich mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und diese mit Verweis auf die einschlägige Rechtspre- chung beurteilt zu haben. Dass die Vorbringen als unbegründet qualifiziert worden seien, ändere daran nichts. 7.3.3 Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer in ihrem Beschwerde- entscheid vorab auf, weshalb sie auf seine Feststellungsbegehren und den Antrag der Angabe einer Zustelladresse nicht eingetreten sei, nämlich mangels eines schutzwürdigen Interesses. Sodann ging die Vorinstanz ein- lässlich auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, den Prüfungsentscheid mangelhaft begründet zu haben. Ferner befasste sie sich eingehend mit dessen Begehren, dass die Korrekturschemen, Musterlösungen, Noten- skala und Notenstatistiken der Jahre 2014-2018 im schriftlichen Prüfungs- teil "Steuern" zu edieren seien. Schliesslich ging sie detailliert auf seine Vorbringen ein, dass die Erteilung der Note 4.0 in diesem Prüfungsteil ge- rechtfertigt sei. Dabei kam sie zum Schluss, dass ihm hier zurecht die Note 2.5 erteilt worden sei, so dass sich seine Beschwerde "auch unter Berück- sichtigung der Grenzfallregelung" als unbegründet erweise. Damit befasste sich die Vorinstanz insgesamt mit allen Anträgen, welche der Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dabei zog sie bei allen Erwägungen die Rechtsprechung bei. Somit setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Februar 2020 mit den Rügen des Beschwerdeführers genügend einlässlich auseinander. Beim fragli- chen Hinweis auf die Grenzfallregelung handelt es sich indes offensichtlich bloss um einen Textbaustein, welcher im vorliegenden Fall hätte wegge- lassen werden müssen, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Berücksichtigung von Grenzfällen ergeben. 7.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. Februar 2020 durch ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen verletzt, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. Eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV liegt auch hier nicht vor. 8. Sodann stellt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob die Erstinstanz mit ihrer Bewertungsmethode die Kandidieren- den rechtsungleich behandelt hat. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die prozessorientierte Prüfungskorrektur durch mehrere Korrektoren

B-1363/2020 Seite 28 ohne Bewertungshilfen wie Bewertungskriterien, Korrekturschemen oder Musterlösungen nicht zu einer rechtsgleichen Behandlung der Kandidaten führe oder führen könne. 8.1 Wenn ein Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Gebot der Rechts- gleichheit erfordere, dass alle Examinatoren eines Expertenteams die glei- che Arbeit nach einem identischen Bewertungsschema beurteilen müss- ten, verkennt er das Erfordernis einheitlicher Bewertungsschemata (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 3.1.2). Aus dem Gleich- behandlungsgrundsatz ergibt sich kein unabdingbares und in der Praxis ohnehin nicht zu verwirklichendes Erfordernis eines solchen Schemas (vgl. Urteil des BGer 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 7b). Ein verbindli- ches Bewertungsraster, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilant- wort hervorgeht, ist nicht zwingend (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 7.2.1 und B-1561/2019 vom 7. November 2019 E. 5.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung objektiviert die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente und unabhängige Examinatoren die Leistungsbeurteilung (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1, 2D_10/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 4.3 und 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Eignungsprüfungen – wie der Höheren Fachprüfung für Steuerexperten – nicht Gegenstand der Beurteilung ist, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten. Daraus kann aber nicht gefol- gert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage für den Ent- scheid über die einzelnen Arbeiten sei (vgl. BGE 121 I 227 E. 2c). 8.2 Zwar kann bei Prüfungen generell nicht ausgeschlossen werden, dass von mehreren Korrektorenteams, welche eine schriftliche Arbeit zu bewer- ten haben, die einen "milder" und die anderen "strenger" sind. Solche po- tentiellen Unterschiede sind aber in einem gewissen Rahmen systemim- manent und als unvermeidlich hinzunehmen, kann doch von den Organi- satoren einer Prüfung mit zahlreichen Kandidaten nicht verlangt werden, sämtliche schriftliche Arbeiten in einem Fach von demselben Experten- team korrigieren zu lassen (vgl. Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.4). Konkrete Indizien für rechtserhebliche Unterschiede aber macht der Beschwerdeführer in casu nicht geltend und sind auch nicht er- sichtlich. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass diese verletzt sei, ist demnach nicht weiter zu würdigen.

B-1363/2020 Seite 29 9. In materieller Hinsicht weist die Erstinstanz im vorliegenden Verfahren da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer bislang nicht vorgebracht habe, inwie- fern und bei welchen Prüfungsaufgaben ihm zusätzliche Punkte hätten er- teilt werden sollen. Der Beschwerdeführer bestreitet die fehlende Substan- tiierung seiner Beschwerde nicht. 9.1 Die Rechtsmittelbehörde hat nur dann detailliert auf Rügen einzuge- hen, wenn sie substantiiert und hinreichend belegt sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Behauptung des Beschwerde- führers darauf beschränkt, dass seine Lösung vollständig und korrekt sei (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2; EGLI, a.a.O., S. 553 ff.). 9.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es in der vorliegenden Beschwerde – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren in der Beschwerde vom 26. Ok- tober 2018 und 7. November 2018 (vgl. hierzu E. 6.2.3 und 6.2.4) – näher aufzuzeigen, für welche Antworten der schriftlichen Prüfung im Fach "Steu- ern" er wie viele zusätzliche Punkte hätte erhalten sollen oder bei welchen Prüfungsfragen seine Leistung falsch bewertet wurde. Er stützt die bean- tragte Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids allein auf die geltend gemachten Verfahrensfehler ab, obwohl ihm eine materielle Begründung – wie oben in E. 6.2.3 und 6.2.4 erwähnt – möglich gewesen wäre. Daher fällt eine materielle Überprüfung der Prüfungsleistung des Be- schwerdeführers im eben erwähnten Fach durch das Bundesverwaltungs- gericht von vornherein ausser Betracht. Überdies würde sich das Bundes- verwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, ohnehin eine gewisse Zurück- haltung auferlegen (vgl. E. 4.2). Demnach ist die Rüge des Beschwerde- führers, dass das Unverständnis der Vorinstanz über die fehlende Substan- tiierung geradezu willkürlich sei, nicht weiter zu prüfen. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

B-1363/2020 Seite 30 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.– festzu- setzen und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bezahlten Kos- tenvorschuss zu entnehmen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann eine Parteientschä- digung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheidteile bzw. Rügen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

B-1363/2020 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

B-1363/2020 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. März 2022

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