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LVwG-AV-494/001-2025•LVwG N LVwG-AV-494/001-2025
LVwG-AV-494/001-2025Landesverwaltungsgericht07.10.2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Sachleistungen; Subsidiaritätsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. April 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes, nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, dass über den Antrag von Frau A vom 24. März 2025 für die Zeit ab 01. April 2025 wie folgt entschieden wird:Frau A erhält für den Zeitraum von
01.04.2025 bis 30.04.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag).
01.05.2025 bis 31.05.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag).
01.06.2025 bis 30.06.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 483,60.
01.07.2025 bis 31.07.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 423,28 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 40,38.
01.09.2025 bis 30.09.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 483,60.
01.10.2025 bis 31.10.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 483,60.
01.11.2025 bis 30.11.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 483,60.
01.12.2025 bis 30.12.2025 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt € 812,70 (inkl. Alleinerzieherzuschlag) und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von € 483,60.
Darüber hinaus wird der gegenständliche Antrag betreffend die Beschwerdeführerin und betreffend die minderjährigen Kinder B, C, D und E als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2025, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für sich und ihre vier minderjährigen Kinder als unbegründet abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche iSd. § 8 Abs. 3 NÖ SAG nicht ausreichend verfolgt habe, da sie ab der Geburt des minderjährigen Kindes E gegenüber der Österreichischen Gebietskrankenkasse (ÖGK) grundsätzlich bis zu 28 Monate Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sowie eine Krankenversicherung geltend machen hätten können und dies nicht getan habe. Die Antragstellerin habe trotz ihres Wissens, dass sie nach dem ersten Lebensjahr ihrer Tochter keine geeignete Kinderbetreuung für diese habe und sie somit keiner Beschäftigung nachgehen könne, sich für die einjährige Variante des Kinderbetreuungsgeldes entschieden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich in einer sozialen Notlage befinde, dass sie ausgenommen die Familienbeihilfe und die Unterhaltszahlungen für ihre Kinder kein Einkommen beziehe. Sie habe erst am 14.08.2024 durch die belangte Behörde erfahren, dass sie nach Ablauf des einjährigen Kinderbetreuungsgeldes keinen Anspruch auf Krankenversicherung und „Einkommen“ habe. Es wurde um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten und unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und führte in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
An beiden Verhandlungen nahmen zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil und an der ersten Verhandlung die Beschwerdeführerin und an der zweiten Verhandlung der Kindesvater als Zeuge, die Beschwerdeführerin nahm an der zweiten Verhandlung unentschuldigt nicht mehr teil.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2025, bei der belangten Behörde am 25.03.2025 eingelangt, einen Antrag für sich und ihre vier minderjährigen Kinder, B, C, D und E, auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes.
Ein Antrag auf Krankenhilfe wurde mit dem gegenständlichen Antrag nicht gestellt.
Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren vier minderjährigen Kindern gemeinsam in einer Mietwohnung in ***, ***, wofür eine monatliche Miete (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von € 699,00 zu bezahlen ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen unbefristeten Daueraufenthaltstitel.
Die minderjährigen Kinder B, C und E haben einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot – Karte plus“. Der minderjährige D verfügt über einen Aufenthaltstitel „EU Daueraufenthalt (gültig bis 2030)“.
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehend. Die Beschwerdeführerin und der Kindesvater leben nicht in einer Lebensgemeinschaft.
An zwei bis drei Tagen pro Woche besucht Herr F, der Kindesvater von allen vier minderjährigen Kindern, seine Kinder in der Wohnung der Beschwerdeführerin, kümmert sich um die Kinder und übernachtet auch bei der Beschwerdeführerin „auf der Couch“. Der Kindesvater hat keine persönlichen Sachen in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Die Beziehung der Kindeseltern endete, als der gemeinsame Sohn D ca. 4 Monate alt war. Aktuell pflegen beide ein freundschaftliches Verhältnis. Der Kindesvater lebt in der Wohnung seiner Mutter in ***, wo auch sein Hauptwohnsitz ist.
Der Kindesvater leistet regelmäßig für die minderjährigen Kinder D, C und E je € 150,00 monatlich Unterhalt, für den minderjährigen B leistet der Kindesvater € 170,00 monatlich Unterhalt.
Die Beschwerdeführerin arbeitet - bis zum Schluss der öffentlich mündlichen Verhandlung - auf Grund der Kinderbetreuung nicht. Eine mögliche geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 8h/Woche an der Tankstelle (in welcher auch geringfügig der Kindesvater arbeitet) in der Nähe ihrer Wohnung steht in Aussicht.
Nicht festgestellt werden kann im Zusammenhang damit, ob und wann die Beschwerdeführerin tatsächlich zu arbeiten beginnt, ebenso kann ein konkretes tatsächliches Gehalt nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat aktuell kein Einkommen.
Die Beschwerdeführerin bezieht Familienbeihilfe und die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters in bar.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin kein Vermögen.
Die Beschwerdeführerin benötigt durchschnittlich € 450,00 monatlich zum Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder. Der restliche Lebensunterhalt wird vom Kindesvater, Freunden und Verwandten finanziert, von welchen sie regelmäßig Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe bekommt.
Die Beschwerdeführerin wies ihren Wohnaufwand für die Monate März 2025, April 2025 und Mai 2025 nicht nach und hat hiezu nicht mitgewirkt.
Der Kindesvater ist aktuell beim AMS gemeldet und arbeitet geringfügig bei einer Tankstelle in der Nähe der Beschwerdeführerin. Er bezieht ein Einkommen vom AMS in der Höhe von € 44,41 täglich und zusätzlich als geringfügig Beschäftigter ca. € 500,00. Der Kindesvater hat kein online-banking und spielt regelmäßig über das Online-Konto der Beschwerdeführerin bei „***“. Der Kindesvater gibt der Beschwerdeführer das Spielgeld regelmäßig wieder zurück; er ist laut eigenen Angaben „ein wenig spielsüchtig.“
Die Beschwerdeführerin bezog von 27.03.2024 bis 26.03.2025 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich € 39,33. Die Beschwerdeführerin bezog bei allen vier Kindern Kinderbetreuungsgeld. Für B und C wählte sie die Variante für ein Jahr, für D bezog sie 18 Monate und für E wieder ein Jahr Kinderbetreuungsgeld.
Im Juli 2025 erhielt die Beschwerdeführerin vom Kindesvater finanzielle Unterstützung in der Höhe von insgesamt € 1.108,05.
Im August 2025 arbeitete die Beschwerdeführerin kurzfristig für ca. 3 Wochen beim „G“ zur Probe und erhielt ein Gehalt in der Höhe von € 1.232,38.
Die Beschwerdeführerin bezog zum Zeitpunkt des Kinderbetreuungsgeldes für E auch Sozialhilfeleistungen und hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder.
Auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld vom 27.03.2025 bis 26.03.2025 in der Höhe von € 39,33 täglich bestand ab 27.03.2025 eine Krankenversicherung bei der ÖGK und ein Überbezug in der Höhe von € 4.786,80 von bereits gewährten Sozialhilfeleistungen, weshalb diese mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2024 amtswegig abgeändert wurden und der Beschwerdeführerin ein entsprechender Kostenersatz vorgeschrieben wurde. Eine Rückzahlung des Überbezuges erfolgte bis dato nicht.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund des Akteninhaltes des von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen.
Betreffend den konkreten Antrag vom 24.03.2025 wurde in den gegenständlichen Antrag samt Beilage A Einsicht genommen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung wohnt, für welche sie grundsätzlich € 699,00 (inklusive Betriebskosten) an Miete zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin hat die Mietzahlungen für die Monate März 2025, April 2025 und Mai 2025 nicht nachgewiesen, auch hat sie trotz Zusicherung in der Verhandlung taugliche Nachweise dem erkennenden Gericht zu übermitteln, keine Nachweise übermittelt und ist dahingehend ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Auf den Kontoauszügen waren bis zur Verhandlung Anfang September 2025 die restlichen Mietabbuchungen ersichtlich, ausgenommen die zukünftigen, bei welchen die Miete noch nicht fällig war.
Dass der Beschwerdeführerin im März 2025 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.321,60 auf Ihr Konto überwiesen wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Kontoauszug und wurde nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin im Juli 2025 finanziell vom Kindesvater insgesamt € 1.108,05 für den Lebensunterhalt erhalten hat, ergibt sich aus dem Kontoauszug sowie aus den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen und auch der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. So wurden ihr einmalig € 920 plus ein weiteres Mal € 808,05, wobei laut nachvollziehbaren Angaben bei dem Betrag von € 808,05 auch die Unterhaltsleistungen für die Kinder inkludiert waren, welche nicht als Einkommen zählen.
Dass die Beschwerdeführerin im August 2025 ein eigenes Einkommen von € 1.232,38 hatte, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus dem Kontoauszug von August 2025.
Die Feststellungen betreffend die finanziellen Unterstützungen von Seiten Dritter zum Lebensunterhalt, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, welche hiezu insbesondere ausgeführt hat, dass sie ca. € 450,00 monatlich für den Lebensunterhalt braucht und darüber hinaus der Lebensunterhalt durch den Kindesvater, Freunde oder Verwandte gedeckt wird.
Dass die Beschwerdeführerin eine mögliche geringfügige Beschäftigung, voraussichtlich ab Oktober 2025 bei einer Tankstelle in der Nähe ihrer Wohnung plant, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Kindesvaters. Konkreter Arbeitsbeginn und tatsächliches Gehalt konnten hiezu nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin vorweg nur einen Vorstellungstermin hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer gemeinsamen Haushalts-, Wohn- und Sexualgemeinschaft hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters. Beide führten aus, dass sie eine freundschaftliche Beziehung wegen der gemeinsamen Kinder pflegen.
Der Kindesvater führte glaubhaft aus, dass er selbst ohne Vater aufgewachsen ist und er für seine Kinder ein guter Vater sein möchte und daher auch ca. zwei bis dreimal bei der Beschwerdeführerin wegen der gemeinsamen Kinder ist. Er kümmert sich auch um die gemeinsamen Kinder in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Er gab an, keine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin, insbesondere auch keine Wohngemeinschaf zu haben. Er führt dazu aus, dass er in *** bei seiner Mutter lebt, immer wieder Freundinnen hat und es ihm nur um seine Kinder geht. Er hat auch keine persönlichen Sachen in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Der Zeuge führte weiter aus, dass er die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, damit die Kinder etwas zu essen haben und das Jugendamt der Beschwerdeführerin die Kinder nicht wegnehmen können. Im Zusammenhang damit führte der Kindesvater aus, dass er sich um die Beschwerdeführerin selbst nicht kümmert, sondern es ihm um ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern geht. Eine regelmäßige und dauerhafte Sexualgemeinschaft bzw. Beziehung konnte auf Grund der Angaben des Zeugen und der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Der Zeuge führte hiezu aus, immer wieder Freundinnen zu haben und insbesondere am Wochenende sich nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern mit seinen Freunden in *** aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin gab an, nur gelegentlich mit dem Zeugen intim geworden zu sein. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich weiter aus, dass sie nicht mit dem Kindesvater zusammen ist und zwar seit dem Zeitpunkt seit der Trennung nach dem Sohn D nicht mehr und dieser sich lediglich wegen der gemeinsamen Kinder bei ihr in der Wohnung aufhält. Die Beschwerdeführerin führt weiter nachvollziehbar aus, dass der Kindesvater sie immer wieder auch finanziell unterstützt und auch zwischendurch Lebensmittel einkauft.
Dass der Zeuge über das Konto der Beschwerdeführerin regelmäßig bei „***“ wettet, ergab sich auf Grund nachvollziehbarer Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Zeuge gab an, selbst kein online-banking zu haben und sich künftig darum zu kümmern und darüber hinaus führte er aus, ein „wenig spielsüchtig“ zu sein und der Beschwerdeführerin das Geld zum Spielen in bar zu geben.
Die jeweiligen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters an die Kinder sind betreffend B, C und D unstrittig und ergeben sich betreffend E aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Kindesvaters in der Verhandlung.
Die jeweiligen Aufenthaltstitel der minderjährigen Kinder ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Bezug des jeweiligen Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
So hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie sich schon bei B und C jeweils für die einjährige Variante und bei D die Variante für 18 Monate entschieden und diese gewählt hat. Bei E hat sie wiederum ausgeführt, dass sie die einjährige Variante gewählt hat. Wenig glaubwürdig und nicht nachvollziehbar waren die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuungsgeldstelle ihr geraten hätte, die einjährige Variante zu wählen. Denn einerseits geben die Mitarbeiter keine allgemeinen Empfehlungen für eine bestimmte Variante an und andererseits wusste die Beschwerdeführerin auch keinen Namen der Mitarbeiter und hatte auch keine Aufzeichnungen dazu.
Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie zum Zeitpunkt des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Betreuung für ihre Kinder, insbesondere für E hatte.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 3 Abs. 2:
„… Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
[…]“
§ 5:
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG);
6. Personen, welche nicht vom Personenkreis nach Abs. 2 erfasst sind.
(5) Sozialhilfe kann auf Grundlage des Privatrechts auch an Personen gewährt werden, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
§ 6:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 7:
„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.“
§ 8:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“
§ 12:
„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.“
§ 13:
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14:
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70 %
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind
a) bei einem Kind 25 %
b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %
c) bei drei Kindern pro Kind 15 %
d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a) für die erste minderjährige Person 12 %
b) für die zweite minderjährige Person 9 %
c) für die dritte minderjährige Person 6 %
d) für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(1a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 1 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
2. in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt ab 1. November 2024.
Der Zuschlag ist nur für die Monate zu gewähren, in denen eine Maßnahme absolviert wurde und ist bei schuldhaftem Abbruch der Maßnahme entsprechend zu kürzen.
Die Höhe des in Z 1 bzw. Z 2 angeführten Zuschlags ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und in der Verordnung nach Abs. 1 auszuweisen.
(2)Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):
§ 1:
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person € 507,79;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 326,43;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;
b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 241,80;
c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 181,35;
d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 151,13;
e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 145,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;
b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 217,62.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 145,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 108,81;
3. für die dritte minderjährige Person € 72,54;
4. für jede weitere minderjährige Person € 36,27.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.
(6) Der monatliche Zuschlag, um den sich die Höchstsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen, erhöhen, beträgt
1. € 156,27 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten oder
2. das 2-fache dieses Betrages ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.“
Erwägungen:
Vorweg ist auszuführen, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten beitragen sollen. Weiters soll dadurch die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben gefördert werden. Das verfolgt somit die Intention, Armut und soziale Ausschließung zu vermeiden und bekämpfen, weshalb dies ausdrücklich als Ziel des NÖ SAG ausgeführt wurde.
Im Zusammenhang damit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Sozialhilfebezieher müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche im Rahmen der Leistungsgrundsätze des § 3 NÖ SAG und in den weiteren Bestimmungen des NÖ SAG bestimmt werden.
Weiters müssen sich Sozialhilfeempfänger selbst in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der sozialen Notlage bemühen.
In § 3 Abs. 2 NÖ SAG wird ausgeführt, dass Sozialhilfe darüber hinaus nur subsidiär geleistet wird. Es wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann (Subsidiaritätsprinzip).
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nach § 6 NÖ SAG bei der Bemessung der Leistung (Höhe der Leistung) der Sozialhilfe das Einkommen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Unter Einkommen sind alle Einkünfte unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips in Geld oder Geldeswert zu verstehen (umfassender Einkommensbegriff).
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte zu dem Zeitpunkt Einkommen darstellen, in welchem sie in die Verfügungsgewalt der betroffenen Person gelangen.
Ebenso sind sämtliche Leistungen Dritter, welche dem Sozialhilfeempfänger zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt werden bzw. sonst in der Form oder in der Regelmäßigkeit gewährt werden, dass weniger Sozialhilfeleistungsgebühren bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen.
Weiters wird im NÖ SAG ausgeführt, dass nur jene Personen zum Kreis der Anspruchsberechtigung zählen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Entsprechend des § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes sollen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, welche sich zumindest seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen können.
§ 8 Abs. 2 NÖ SAG trägt zunächst der verstärkten Beistandspflicht von gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen Rechnung. Durch diesen Absatz sollen auch Lebensgemeinschaften erfasst werden.
Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt des durch das erkennende Gericht zu überprüfbaren Zeitraumes keine Lebensgemeinschaft vor. Auf Grund der entscheidungsrelevanten Feststellungen lag keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Unter dieser wird nach der Judikatur des OGH verstanden, dass beide Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen (RIS-Justiz RS 0047035). Es handelt sich um eine seelische Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Weiters lag nach der Judikatur auch keine Wohngemeinschaft im Sinne einer Lebensgemeinschaft vor, weil ein Lebensmittelpunkt der Wohnverhältnisse des Zeugen in der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte.
Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ SAG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5 pro Bezugsberechtigter Person.
Gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG sind Leistungen für den Wohnbedarf vorrangig als Sachleistungen zu gewähren.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin im zu überprüfenden Zeitraum (ab Antragstellung bis Dezember 2025) Alleinerzieherin ist. Somit ist für den Sozialbedarf der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach der NÖ RSV € 725,41 für Lebensunterhalt,
€ 483,60 für nachweislichen Wohnaufwand und der Zuschlag für eine alleinerziehende Person, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder gemäß § 1 Abs. 4 NÖ (hier: € 382,70) RSV bei der Berechnung heranzuziehen.
Allerdings sind alle Leistungen Dritter (Subsidiarität) und alle Einkünfte der Beschwerdeführerin bei der Berechnung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin zunächst für den Lebensunterhalt € 450,00 monatlich zustehen.
Weiters war im Juli 2025 als zusätzliches Einkommen die finanzielle Unterstützung seitens des Kindesvaters in Höhe von insgesamt € 1.108,05 (€ 920 plus 188,05) zu berücksichtigen sowie das Einkommen der Beschwerdeführerin im Monat August 2025 in Höhe von € 1.232,38 zu berücksichtigen und in den jeweiligen Monaten auch abzuziehen. Das führt dazu, dass der Beschwerdeführerin im August 2025 keine Leistungen zustehen, weil sie über den Richtwert nach der NÖ RSV mit ihrem Einkommen liegt.
Bei der Berechnung des Wohnbedarfes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht für März 2025 bis Mai 2025 nicht nachgekommen ist und keine Mietnachweise vorgelegt hat, weshalb sie für diese Monate auch keine Wohnbedarf hatte und keine Sachleistungen erhält.
Im März 2025 bezog die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch Kinderbetreuungsgeld.
Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Leistungen Dritter, ergeben sich die im Spruch festgestellten Geldleistungen und Sachleistungen, wobei auch der Alleinerzieherzuschlag für vier Kinder berücksichtigt wurde.
Da gemäß § 12 Abs. 4 NÖ SAG grundsätzlich vorrangig Sachleistungen zu gewähren sind, waren im gegenständlichen Fall betreffend den Wohnbedarf Sachleistungen zuzusprechen, es kamen im Verfahren keine Gründe für eine allfällige Unzweckmäßigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Sachleistungen hervor.
Über den gegenständlichen Antrag wurde bis Dezember 2025 abgesprochen, was der Bestimmung des § 13 Abs. 8 NÖ SAG entspricht, welcher vorsieht, dass entsprechend der konkreten Notlage die Leistungen angemessen bis maximal zwölf Monate zu befristen sind. Im Zusammenhang damit ist auszuführen, dass das erkennende Gericht die Befristung auch deshalb vorgenommen hat, da zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststand, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich geringfügig mit Oktober 2025 zu arbeiten anfängt und im Zusammenhang damit auch um allfällige Überzahlungen der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Darüber hinaus war die Befristung auch zeitlich angemessen.
Der Lebensunterhalt der vier minderjährigen Kinder ist auf Grund der Unterhaltsleistungen des Vaters gedeckt, weshalb diesen nach der NÖ RSV keine Sozialhilfeleistungen zusteht. Aufgrund der Unterhaltsleistungen des Vaters im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 NÖ SAG gebühren den Kindern keine Leistungen nach dem NÖ SAG. Hinzu kommt, dass die minderjährigen Kinder C, B und E keinen Daueraufenthaltstitel gemäß § 5 NÖ SAG haben.
Zur Argumentation der belangten Behörde in ihrem abweisenden Bescheid, dass die Beschwerdeführerin Ansprüche gemäß § 8 Abs. 3 NÖ SAG nicht ausreichend verfolgt habe, da sie wissentlich die kürzeste Variante betreffend den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in Anspruch genommen hat, ist auszuführen, dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz grundsätzlich verschiedenen Varianten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld vorsieht und das Gesetz diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit einräumt. Auch das NÖ SAG sieht betreffend die Verfolgung von Ansprüchen nur vor, dass Ansprüche zu verfolgen sind, wenn die Verfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat das Kinderbetreuungsgeld für ein Jahr gewählt. Es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, eine andere (längere) Variante zu wählen, auch das KBGG sieht nicht vor, dass eine bestimmte Variante gewählt werden muss. Das von der Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des LWG Wien zu Zahl VGW-242/003/RP08/13448/2018-9, betrifft einen völlig anders gelagerten Fall, in welchem die Antragstellerin das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewählt hat und trotz Betreuungsmöglichkeiten für ihr minderjähriges Kind sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat und auch nicht geringfügig freiwillig nach dem MSchG gearbeitet hat, weshalb ihr Antrag auf Sozialhilfeleistungen neben dem Bezug von dem Kinderbetreuungsgeld abgewiesen wurde. In diesem Fall wurde vor allem die mangelnde Bereitschaft zur Arbeit sowie die vorhandene Betreuungsmöglichkeit für die Kinder der Antragstellung berücksichtigt.
Im zu überprüfenden Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin nachweislich keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder.
Es wird abschließend im Hinblick auf eine mögliche künftige geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in ihrem Antrag vom 24.03.2025 verpflichtet hat, alle Umstände, die eine Änderung des Leistungsanspruches zur Folge haben könnten, insbesondere Änderungen des Einkommens, Vermögens Wohn- und Familienverhältnisse, etc.. binnen zwei Wochen bei der Behörde anzuzeigen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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