Bundesverwaltungsgericht W124 2260558-1

W124 2260558-1Bundesverwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Familienverfahren gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W124 2260558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2260558.1.00

Spruch

W124 2260558-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am XXXX , nachdem gegen seine Person eine Einreiseverweigerung von der Bundespolizeiinspektion XXXX verfügt worden war, von der deutschen Bundespolizei an die Polizeiinspektion XXXX übergeben und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Somali anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er sei ledig, sei am XXXX in XXXX geboren und habe in XXXX in XXXX gewohnt. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und habe den Beruf des Landwirts zuletzt ausgeübt. Sein Vater und sein Bruder seien bereits verstorben, seine Mutter lebe in Somalia. Der BF habe XXXX mit einem LKW XXXX verlassen und habe sich im XXXX per Flugzeug von Somalia in die Türkei begeben. Er habe sich fünf Monate in der Türkei aufgehalten und sei dann über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er sich seit dem XXXX aufhalte.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei von Al Shabaab bedroht worden. Als sein Vater gelebt habe, hätten Al Shabaab Geld verlangt und sie hätten seinen Vater auch manchmal verhaftet. Zuletzt hätten sie seinem Vater zwei Optionen gegeben, entweder er gebe ihnen alles, was er besitze, oder der BF hätte mitgehen müssen. Sein Vater habe abgelehnt und sie hätten seinen Vater vor ihren Augen geschlagen. Dann hätten sie seinen Vater mit dem Auto mitgenommen und der BF sei nach Hause zu seiner Mutter gelaufen. Er habe seiner Mutter erzählt, was passiert sei und sei sie zum Stammesältesten gegangen. Dieser sei am Nachmittag zu ihnen gekommen und habe erzählt, dass Al Shabaab den Vater des BF nicht entlassen wollen würden. Am nächsten Morgen hätten sie den Vater des BF ermordet auf der Straße gefunden. Auf dem Papier sei gestanden, dass der BF und seine Mutter das Dorf innerhalb von 24 Stunden verlassen müssten. Dann sei der BF und seine Mutter geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe der BF vor Al Shabaab Angst, sein Dorf sei unter deren Kontrolle. Wenn er zurück müsse, könnte er dort getötet werden.

2. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt.

In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX Jahre betrage. Das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum laute XXXX und es ergebe sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX ein Mindestalter von XXXX Jahren. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter bzw. fiktive Geburtsdatum sei mit dem behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz betrage XXXX Jahre. Eine Volljährigkeit könnte angenommen werden und die Volljährigkeit wäre anhand des errechneten fiktiven Geburtsdatums am XXXX erreicht.

3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.

4. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt, welche folgenden Verlauf nahm:„(…)

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Somali

F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben?

A: Somali

F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden?

A: Ja

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.

F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anwaltlich vertreten?

A: Nein

F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja

Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen.

A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen?

A: Ja - ja - ja, mein Name

F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen?

A: Nein

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis)?

A.: Bei der Ausreise hatte ich einen Reisepass, den habe ich in der Türkei verloren. Nachgefragt: es war eine Fälschung

F: Haben Sie Beweismittel, die sie heute noch vorlegen möchten?

A: Nein

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich bin gesund

F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Volks-/Clangruppen, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand.

A: XXXX , XXXX , Somalia, Sheekal, Sunnit, ledig

AW wird bzgl. Der Altersfeststellung belehrt.

F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern?

A: Somalia

F: Sind Sie verheiratet? Falls ja, traditionell und/oder standesamtlich? Haben Sie Kinder? Falls ja, wer ist der andere Elternteil?

A: Nein, keine Kinder

F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf.

A: Geboren in Somalia in XXXX , dort aufgewachsen, 4 Jahre Schule, ich habe 4-5 Jahre bis zu meiner Ausreise als Helfer meines Vaters gearbeitet, in der Viehzucht - ich habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt

Anmerkung: Die Angaben über die Familienangehörigen im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat der Erstbefragung werden abgefragt und mit Erstbefragung verglichen.

Anmerkung: die angegebenen Daten stimmen mit der Erstbefragung überein.

Änderungen/Zusatz: Keine

F: Haben Sie in Somalia den Wehrdienst abgeleistet?

A: Nein

F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei?

A: Nein - nein - Nein Nachgefragt: ja, in Deutschland

F.: Welchem Clan gehören Sie an?

A.: Sheekal

F.: Welchem Subclan gehören Sie an?

A.: XXXX

F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an?

A.: XXXX

F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an?

A.: XXXX

F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet?

A.: Ja

F.: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimatstadt weit verbreitet?

A.: Ja

F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat?

A.: Nein

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.

A: Meine Mutter lebt in Kismayo - ca. 114 km von XXXX

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?

A.: Nein Nachgefragt: beide Eltern waren Einzelkinder

F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Mutter?

A.: Vor 3 Monaten

F.: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie?

A.: Whats app

F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A.: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft Nachgefragt: diese wurde verkauft - für meine Ausreise Nachgefragt: wir haben 15.000 USD bekommen

F: Wovon bestreitet Ihre Mutter den Lebensunterhalt?

A: Vom Erlös der Landwirtschaft - sie lebt jetzt bei Verwandten Nachgefragt: das ist eine Cousine Nachgefragt: Ihr Ehemann arbeitet auf dem Markt und hat ein kleines Geschäft für Handyzubehör und elektronische Sachen Nachgefragt: er hat einen Mitarbeiter, der auch mit ihm verwandt ist

F: Wie viel vom Erlös der Landwirtschaft ist noch da?

A: Das hat der Freund meines Vaters - er war unser Nachbar - gekauft. Ich weiss nicht, wie viel von den übrigen 9.000 USD noch da ist.

F.: Hat Ihre Mutter auch Probleme in der Heimat?

A.: Nein, nicht mehr - sie ist jetzt auch psychisch krank

F: Haben Sie Verwandte in Europa?

A: Nein

F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?

A.: Nein Nachgefragt: Von XXXX bis ca. XXXX

H.: Haben Sie in Ihrem Heimatort am sozialen Leben teilgenommen, sind Sie Essen gegangen, haben Sie sich mit Freunden getroffen?

A.: Ja

F.: Bis zu Ihrer Ausreise?

A.: Ja

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A.: Ich selbst habe nicht daran, aber meine Mutter Nachgefragt: im XXXX

F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst?

A.: Im XXXX

F.: Wann haben Sie ihren Heimatort bzw. Heimatland tatsächlich verlassen?

A.: Im XXXX den Heimatort mit dem Auto nach Mogadischu - im XXXX

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus dem Heimatort aufhältig?

A.: Bei einem Freund eines Vaters in Mogadischu

F.: Wie lautete Ihre genaue Adresse in der Heimat?

A.: XXXX (Stadtviertel), XXXX , XXXX

F.: Um welche Art von Unterkunft handelt es dabei, Mietwohnung, Haus, Eigentumswohnung?

A.: In einem gemieteten Haus

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja.

F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen?

A.: Ich lebte bei meiner Familie, ich hatte kein Einkommen

F.: Wie viel kostete die Reise nach Ö insgesamt?

A.: Ca. 6.000 USD

F.: Woher haben Sie das Geld?

A.: Vom Verkauf der Landwirtschaft meines Vaters Nachgefragt: der Verkauf war im XXXX

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Das war alles in XXXX

F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Land als Somalia?

A: Nein

F.: Sind Sie ein religiöser Mensch?

A.: Ja, ich bete

F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch?

A.: Heute früh

F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich?

A.: Man muss respektieren, was jeder glaubt Nachgefragt: ja, auch akzeptieren

F.: Müsste Ihre Gattin/Tochter ein Kopftuch tragen?

A.: Ihre Entscheidung

F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein - nein - nein

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein - Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein

F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen?

A: Nein

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.

A: Meine Familie war sehr klein - das Leben hing von der Viehzucht ab - in letzter sind unsere Rinder wegen der Dürre gestorben - das Nomadenleben wurde schwieriger - zuerst ist unser Vater in die Stadt gegangen, um zu arbeiten Nachgefragt: ich war damals sehr klein - dann hat er uns nachgeholt Nachgefragt: das war ca. XXXX - mein Vater war Elektriker - die Männer haben immer von meinem Vater Geld verlangt und genommen Nachgefragt: die Al-Shabaab (AS) - manchmal haben sie ihn verhaftet, weil er sich beschwerte - immer hat unser Clanältester ihn entlassen lassen - im XXXX haben

sie von meinem Vater viel Geld verlangt - sie wollten auch, dass ich für die AS kämpfe - mein Vater wollte beides nicht machen - nachdem mein Vater abgelehnt hat, haben sie versucht, mich mit Zwang mitzunehmen - mein Vater war dort, es kam zu Handgreiflichkeiten - er hat zu mir gesagt, dass ich von dort wegrennen soll - ich bin weggerannt und kam nach Hause zu meiner Mutter - ich habe ihr alles erzählt - sie ist zum unseren Clanältesten gegangen - der ging zur Station der AS und hat versucht, meinen Vater freizubekommen - die AS hat ihm vorgeworfen, ein Verräter zu sein - sie sagten ihm, dass der Vater nicht freikommen wird - die AS wollte auch nicht mehr mit dem Clanältesten reden - er kam zu uns nach Hause - er erzählte meiner Mutter davon und sagte, er hätte Angst um sein Leben - am nächsten Tag haben wir in der Nähe unseres Hauses die Leiche des Vaters vorgefunden - man hat die Leiche zum Haus gebracht und in seiner Tasche einen Brief gefunden - da stand, dass wir innerhalb von 24 Stunden den Ort verlassen sollen - am nächsten Morgen hat sich unsere Mutter entschieden, dass wir den Ort verlassen - wir sind mit einem LKW nach Mogadischu gefahren - meine Mutter hat mir eine Telefonnummer von einem Freund meines Vaters mitgegeben - ich ging zu ihm und blieb bei ihm, bis ich ausgereist bin - er hat mir bei der Ausreise geholfen - ich weiss nicht, was sie mit ihm gesprochen hat, aber sie selber ist dann nach Kismayo - meine Mutter hat gesagt, dass ich in Gefahr bin, und dass die Männer, die meinem Vater ermordet haben, in Mogadischu und in meinem Heimatort sind - dann bin ich ausgereist

F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben?

A: Nein

F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren?

A: Die Männer, die meinen Vater getötet und das Vermögen haben, sind noch dort. Ich habe Angst um mein Leben. Mein Vater ist wegen mir gestorben.

F: Was stand in dem Brief genau?

A: Das war eine Drohung - so hat es mir meine Mutter gesagt - es stand, dass wir den Heimatort sollen

F: Wer ist mit „wir“ gemeint?

A: Meine Mutter und ich

F: Wo ist der Brief jetzt?

A: Ich habe den Brief nie gesehen.

Frage wird wiederholt

A: Der ist bei meiner Mutter

F: Warum sollte die AS Sie jetzt verfolgen? Sie haben ja genau das gemacht, was von Ihnen verlangt wurde?

A: Die AS rekrutiert weiter, wenn sie neue Kämpfer braucht. Dazu suchen sie immer wieder Kinder oder junge Leute. Sie gehen zuerst zu den Eltern und fragen, ob sie den Sohn mitgeben, anstatt Geld zu bezahlen.

F: Hatten Sie nach dem Tod Ihres Vaters persönlich Kontakt mit der AS?

A: Nein

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein

F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder die Universität?

A.: Derzeit einen Deutschkurs, sonst nichts

F: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie Prüfungen abgelegt?

A: Ich kann Leute grüßen - bis jetzt keine Prüfung

F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A.: Ich lebe von der XXXX

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A.: Ich schaue Filme auf Deutsch - ich gehe zum Deutschkurs - ich gehe Spazieren und besichtige die Stadt

F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)?

A.: Ja, Somalis und Araber

F: Haben Sie in Österreich einen Freund/Freundin oder Lebensgefährten/-in?

A: Ich habe seit 3 Monaten eine somalische Freundin in Wien. Nachgefragt: nein, wir leben nicht zusammen.

F: Haben Sie eine sexuelle Beziehung zu ihm/ihr?

A: Nein

F: Besteht eine (finanzielle) Abhängigkeit gegenüber ihr in Österreich?

A: Nein

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig?

A.: Nein - Nein

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt?

A: Ja, es gab einmal Streit im Asylheim

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja

Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen.

AW verzichtet auf die Ausfolgung und die Stellungnahme.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja - Nein

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie?

A: Ja

(…)“

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, eine landesweite Bedrohung durch die Al Shabaab habe im Falle einer Rückkehr nicht festgestellt werden können. Der BF habe sein Fluchtvorbringen durch seine schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben, die im Einklang mit den Länderfeststellungen stehen würden, glaubhaft gemacht. Eine landesweite Bedrohung durch Al Shabaab habe jedoch nicht festgestellt werden können, weil er den Forderungen von Al Shabaab nachgekommen sei und seine Mutter den Heimatort verlassen habe. Es wäre ihm auch möglich gewesen, durch einen Ortswechsel nach Mogadischu die in seiner Heimatregion bestehende Bedrohung einer Rekrutierung durch Al Shabaab zu entgehen, zumal in einer Gesamtschau keine Gründe ersichtlich seien, warum Al Shabaab gerade ihn in Mogadischu verfolgen oder zwangsrekrutieren sollte.

Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfüge über eine vierjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Viehzüchter, er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. In Somalia verfüge er über Angehörige und er könne daher Unterstützung bekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es liege zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine Heimatprovinz vor, jedoch sei die Sicherheitslage in Mogadischu ausreichend sicher und er könne Mogadischu erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er könnte in Mogadischu zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen habe, sodass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Seine Deutschkenntnisse seien sehr beschränkt, er lebe von der Grundversorgung, seine sozialen Interessen bestünden aus einer Beziehung mit einer in Wien lebenden Somalierin, mit welcher er nicht zusammenlebe, und seinen somalischen und arabischen Freunden. Er würde spazieren gehen und deutsche Filme ansehen, sei in keinem Verein tätig und gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Zudem verfüge er über Bindungen zum Herkunftsstaat. Dem BF habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, sodass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege.

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe die herangezogenen Länderfeststellungen fehlerhaft ausgewertet und diese seien auch unvollständig, zumal sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und dadurch für die Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Das vom BF beschriebene Vorgehen von Al Shabaab decke sich mit den Ausführungen eines Somali-Forschers in einer ACCORD-Anfragebeantwortung und es werde auch auf das Länderinformationsblatt zur Stärke der Al Shabaab, zur geringen Schwelle, wer von Al Shabaab als Feind angesehen werde, und zu Zwangsrekrutierungen verwiesen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Mogadischu zur Verfügung, weil es aktuelle Berichte gebe, welche die Situation in Mogadischu derzeit als „instabil“, „unsicher“ und „der unsicherste Teil Somalias“ beschreiben. Al Shabaab halte eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz in Mogadischu aufrecht, wie sich etwa aus dem EASO Country of Origin Information Report Somalia vom September 2021 ergebe, und auch im Länderinformationsblatt werde festgehalten, dass Al Shabaab dort indirekt Kontrolle ausübe. Während in den Länderinformationen der Staatendokumentation von einer nicht überprüfbaren Quelle, nämlich dem BMLV, Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten, angeführt werde, dass es kein Risiko gebe, in Mogadischu von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, werde demgegenüber im vom Verfassungsgerichtshof mit Indizwirkung herangezogenen EASO Report aktueller als im Länderinformationsblatt berichtet, dass Al Shabaab sehr wohl auch aus Mogadischu Rekrutierungen durchführe. Der BF habe „in der Bescheidberatung“ auch angegeben, dass er einem Minderheitsclan angehöre und er dies durch alltägliche Diskriminierung merken würde, in den Länderberichten gebe es jedoch keine Feststellungen zu diesem Clan und der BF sei dazu auch nicht näher befragt worden. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, sich mit der bedrohlichen Lage aufgrund der ausgefallenen Regenfälle zu beschäftigen. Es gebe Berichte, etwa von UNOCHA, die auf eine weitere Dürre und Hungersnot in Somalia hinweisen würden. Auch habe das Bundesamt die von zahlreichen Expertinnen und Experten befürchteten dramatischen Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Hungersituation in Somalia nicht berücksichtigt. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil Al Shabaab in Mogadischu operiere, es ihr möglich sei, dort Zielpersonen ausfindig zu machen sowie zu verfolgen, sie auch in Mogadischu Rekrutierungen durchführen würden und durch die bedrohliche Dürre in ganz Somalia Nahrungsmittelknappheit, Wassermangel, Seuchen und Krankheit drohe. Der BF werde aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, weil er ein Feind der Al Shabaab sei, sich trotz gewaltreicher Aufforderung nicht ihnen angeschlossen habe und zusätzlich erschwerend hinzukomme, dass er kein besonders religiöser Mensch sei. Ihm wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewähren zu gewesen. Außerdem würde der BF bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der prekären Arbeitsmarktsituation insbesondere Binnenvertriebene betreffend keine Arbeit finden und er würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Seine Mutter sei nach dem Tod seines Vaters psychisch instabil und der BF habe lediglich Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft verrichtet und aufgrund der Dürre alles verloren. Aktuelle Recherchen von IIED würden eine spezielle Vulnerabilität alleinstehender junger Männer aufzeigen, weil sie beim Zugang zu Unterkünften speziell benachteiligt würden. Verwiesen werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, W205 2183569-2/16E vom 20.04.2022 und W252 2200261-1 vom 01.07.2021, betreffend ähnlich gelagerte Fälle zur Frage des subsidiären Schutzes und auf ein rezentes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen, zumal aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.08.2020 hervorgehe, dass die Kapazitäten der IDP-Lager erschöpft seien und der Arbeitsmarkt UNOCHA zufolge aufgrund der Covid-19-Beschränkungen weiterhin stagnieren würde.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Wohnmöglichkeit außerhalb seiner Heimatstadt wäre der BF gezwungen, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe sei eine Existenzsicherung ohne vorhandenes soziales Netz nicht möglich, weshalb der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus habe das Bundesamt verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art 8 EMRK verletzt werde. Er halte sich zwar erst seit etwa einem halben Jahr in Österreich auf, sei jedoch sehr bemüht die Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, wie sich vor allem durch seine starke Motivation, Deutsch zu lernen, und seine ersten Freundschaften beim Fußballverein zeige.

7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

„(…)

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Somali.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Somali.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.

BF: Ich bin gesund und habe keine Beschwerden.

R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein. Ich nehme keine Medikamente.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BFV legt: 2 Teilnahmebestätigungen des XXXX vor welche als Beilage/A in Kopie zum Akt genommen wird. 1 Bestätigung über den Beratungstermin und zwar vom XXXX , welches zum Akt als Beilage/B genommen wird.

(…)

R: Wie ist Ihr vollständiger Name und wo und wann sind Sie geboren?

BF: Ich heiße XXXX , geboren in der Stadt XXXX , in der Verwaltungsprovinz „Middle Jubba“ in Somalia am XXXX .

R: Geben Sie an wo Sie von Ihrer Geburt an chronologisch bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt haben.

BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren und habe im Inneren des Landes, im Dorf „ XXXX “, gelebt. XXXX sind wir nach XXXX umgezogen und habe dort durchgehend bis zur meiner Ausreise aus Somalia gelebt.

R: In welchem Zeitraum haben Sie im Dorf „ XXXX “ gelebt?

BF: Ich bin im Dorf „ XXXX “ geboren. Das Dorf „ XXXX “ untersteht der Bezirksverwaltung XXXX . In „ XXXX “ bin ich XXXX geboren, bis XXXX haben wir in „ XXXX “ gelebt. XXXX sind wir nach XXXX übersiedelt.

R: Haben Sie in diesem Zeitraum durchgehend in „ XXXX “ gelebt?

BF: Ja.

R: Wenn Sie sagen, wir haben dort gelebt, mit wem haben Sie dort konkret gelebt?

BF: Mit „wir“ meine ich, meine Mutter, meinen Vater und einen Bruder. Der Bruder ist bereits verstorben.

R: Wann ist er verstorben?

BF: Ich erinnere mich nicht, weil ich war ein kleines Kind.

R: Wie alt waren Sie?

BF: Ich erinnere mich nicht daran.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich war ca. 2 – 3 Jahre alt.

R: Woran ist Ihr Bruder verstorben?

BF: An den Folgen der Krankheit von Rötteln.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Das war mein einziger Bruder.

R: Haben Sie eine Schwester?

BF: Nein.

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Sie hat keine Geschwister.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Er ist auch ein Einzelkind.

R: Hat Ihre Mutter einen Cousin oder eine Cousine?

BF: Eine Cousine.

R: Wo lebt diese Cousine?

BF: In der Stadt Kismayo.

R: Wie viele Cousins und Cousinen hat Ihr Vater?

BF: Er hat keine.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst?

BF: Ich habe 4 Jahre die Volksschule besucht und habe den Beruf des Elektrikers erlernt.

R: Sind die Angaben die Sie bei der Polizei am XXXX und beim BFA am XXXX gemacht haben korrekt und entsprechen diese der Wahrheit bzw. halten Sie diese Angaben aufrecht?

BF: Teilweise ist es nicht richtig dokumentiert worden bzw. mit Fehlern behaftet.

R: Was ist Ihrer Ansicht nach bei der Polizei nicht richtig dokumentiert worden?

BF: Bei der Polizei wurde dokumentiert, dass ich gelaufen bin. Richtig ist aber, dass mir mein Vater gesagt hat, dass ich weglaufen und flüchten muss.

R: Was ist Ihrer Ansicht nach beim BFA falsch protokolliert bzw. fehlerhaft protokolliert worden?

BF: Beim BFA ist die Clanzugehörigkeit verwechselt worden. Sie haben zuerst Subclan geschrieben und dann den Clan.

R: Was hat das BFA beim Subclan falsch geschrieben?

BF: Beim Subclan wurde geschrieben, XXXX . Es gehört aber stattdessen XXXX und als Subsubclan XXXX .

R: Wurde sonst noch was falsch protokolliert bzw. fehlerhaft protokolliert?

BF: Ansonsten wurde alles richtig protokolliert.

R: Wo haben Sie den Beruf als Elektriker gelernt?

BF: In der Stadt XXXX .

R: Wie lange haben Sie diesen Beruf als Elektriker ausgeübt?

BF: Mein Vater war Elektriker und ich bin ihn immer gefolgt und habe ihm dabei geholfen.

Fragewiederholung.

BF: Ca. 3 Monate.

R: Haben Sie in Somalia einen Freundeskreis gehabt?

BF: Ja, in XXXX .

R: Seit wann hat Ihr Vater als Elektriker gearbeitet?

BF: Nachdem wir in die Stadt XXXX umgezogen sind, hat mein Vater als Elektriker gearbeitet, das war im Jahr XXXX .

R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?

BF: Meine Mutter ist Hausfrau.

R: Hat sie was zum Unterhalt beigetragen?

BF: Ab und zu hat sie Ziegen gehütet.

R: Wie viel Geld haben Sie das die Ausreise aus Somalia bezahlt?

BF: 6.000 US Dollar.

R: Woher hatten Sie so viel Geld?

BF: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft. Er hat diese um 15.000 US Dollar verkauft. Einer unserer Angehörigen hat diese Landwirtschaft gekauft.

R: Was heißt einer Ihrer Angehörigen hat diese Landwirtschaft gekauft?

BF: Das war ein Clanangehöriger.

R: Wie hat der geheißen?

BF: XXXX .

R: Wann hat Ihr Vater diese Landwirtschaft verkauft?

BF. Im XXXX .

R: Hat Ihr Vater die Landwirtschaft betrieben, als er als Elektriker tätig war?

BF: Nachdem wir nach XXXX umgezogen sind, hat mein Vater als Elektriker gearbeitet. Die Landwirtschaft hat aber noch ihm gehört. Beim Verkauf hat mein Vater nicht mehr gelebt im XXXX . Meine Mutter hat die Landwirtschaft verkauft.

R: Wer hat dann die Landwirtschaft im Zeitraum von XXXX bis XXXX betrieben?

BF: Niemand hat die Landwirtschaft betrieben.

R: Sind die Felder brachgelegen?

BF: Ja.

R: Hat man versucht etwas anzubauen?

BF: Nein.

R: Kannten Sie diesen XXXX ?

BF: Seit meiner Kindheit habe ich ihn gekannt. Er war ein Clanangehöriger und ein Freund meines Vaters.

R: Was arbeitet der XXXX ?

BF: Er hat keine Landwirtschaft betrieben, er war Tierzüchter.

R: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF: Der letzte Kontakt mit meiner Mutter war vor einem Jahr. Sie leidet an einer psychischen Erkrankung.

R: Wo wohnt Ihre Mutter?

BF: Sie lebt derzeit bei ihrer Cousine in Kismayo.

R: Was arbeitet die Cousine Ihrer Mutter?

BF: Sie arbeitet nicht, aber ihr Mann arbeitet. Er hat ein Handygeschäft.

R: Wie weit ist dieses Kismayo von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Ca. 54 Kilometer entfernt.

R: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Mein Vater wurde von der Al Shabaab umgebracht.

Fragewiederholung

BF: XXXX

R: Warum hat die Al Shabaab Ihren Vater umgebracht?

BF: Die Al Shabaab hat immer wieder sogenanntes „Zakawat“ verlangt, es ist so etwas Ähnliches wie eine Steuer. Sie haben einen überhöhten Betrag verlangt. Er war über die Al Shabaab nicht sehr begeistert. Deshalb wurde von ihm ein höherer Betrag verlangt. Einmal hat er nicht bezahlt. Er wurde verhaftet und gefoltert. Unser oberster Clanführer hat dann mit der Al Shabaab verhandelt. Und er wurde dann freigelassen.

R: Wann hat das Problem mit dem „Zakawat“ begonnen?

BF: Die Al Shabaab verlangt das jährlich. Es hängt aber von deren finanzieller Situation ab. Wenn diese von ihnen schlecht ist, dann kommen sie früher.

Fragewiederholung

BF: Nachdem wir in die Stadt XXXX umgezogen sind, hat das Problem mit den „Zakawat“ angefangen.

R: Wie wurde dies dann über die Jahre mit der Al Shabaab geregelt?

BF: Wie gesagt, sie kommen manchmal früher, wenn sie finanzielle Probleme haben bzw. wenn sie irgendwo Kämpfe führen wollen. Sie verlangen dann viel, unabhängig davon was man an Vermögen besitzt.

Fragewiederholung.

BF: Es war unterschiedlich. Manchmal hat mein Vater mit Tieren bezahlt und manchmal Bargeld.

R: Ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Ihr Vater nicht zahlen konnte?

BF: Das letzte Mal im XXXX hat er seine Steuer für dieses Jahr bereits bezahlt gehabt. Sie sind wieder gekommen und haben wieder Geld verlangt. Hier entstand ein Streit zwischen meinem Vater und der Al Shabaab.

Fragewiederholung

BF: Ja, er hat in der Vergangenheit immer regelmäßig bezahlt.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat es in der Vergangenheit keine Zahlungsschwierigkeiten mit der Al Shabaab gegeben?

BF: Insgesamt hat es zweimal Zahlungsschwierigkeiten mit der Al Shabaab gegeben. Einmal hat unser Clanführer mit dem Al Shabaab verhandelt. Das zweite Mal im XXXX wurde er festgenommen, haben ihn mitgenommen und ihn umgebracht.

R: Wann war das erste Mal als der Clanführer mit der Al Shabaab verhandelt hat?

BF: Ich erinnere mich an das genaue Datum nicht.

R: An das ungefähre Datum, wenn Sie es einordnen müssen?

BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ungefähr XXXX oder XXXX .

R: Wie wurde XXXX oder XXXX das Problem gelöst?

BF: Unser Clanführer hat mit der Al Shabaab verhandelt und dieses Problem gelöst.

R: Musste Ihr Vater also XXXX oder XXXX nicht bezahlen?

BF: Er musste nicht bezahlen, er wurde festgenommen und wurde geschlagen.

R: Wurde er dann freigelassen?

BF: Wie gesagt, unser Clanführer hat dann verhandelt und dann wurde mein Vater freigelassen.

R: Hat Ihr Vater XXXX oder XXXX noch etwas zahlen müssen?

BF: Ja, er hat bezahlt. Beim zweiten Mal haben sie etwas verlangt.

R: Wurde es für das Jahr XXXX oder XXXX etwas bezahlt? Ja oder nein?

BF: Ja, er hat bezahlt. Und sie sind im Jahr XXXX bzw. XXXX ein zweites Mal gekommen.

R: Wurde beim zweiten Mal im Jahr XXXX bzw. XXXX von Ihrem Vater etwas bezahlt? Ja oder nein?

BF: Nein, er hat nicht bezahlt. Allerdings hat unser Clanführer mit den Al Shabaabs verhandelt.

Verhandlung wir von 10:49 Uhr unterbrochen und wird um 11:05 Uhr fortgesetzt.

R: Können Sie mir genau erklären, was im Jahr XXXX passiert ist als, die Al Shabaab zu Ihren Vater gekommen ist, um den „Zakawat“ zu zahlen.

BF: Der Vorfall ereignete sich, als wir gerade bei den Tieren waren. Gegen Mittag kamen die Al Shabaab und sind mit meinem Vater auf die Seite gegangen. Sie haben wieder den „Zakawat“ verlangt, obwohl er für das Jahr XXXX schon bezahlt hatte. Es wurde ihm gesagt, dass wenn er nicht bezahlen könnte, dann müsste sein Sohn den Al Shabaab beitreten.

R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert, nachdem die Ihm gesagt haben, dass er zahlen muss bzw. sein Sohn den Al Shabaab beitreten muss. Was hat er ihnen gesagt?

BF: Mein Vater hat das abgelehnt. Dann kam es dort zu einem Streit. Dann haben sie angefangen meinen Vater zu schlagen. Während sie ihn schlugen, hat mein Vater mir zugerufen, dass ich weglaufen soll und flüchten solle.

R: Sie haben gesagt, Sie waren bei den Tieren. Welche Tiere waren das?

BF: Das waren Ziegen. Wir haben Ziegen gehabt.

R: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt eine Landwirtschaft betrieben?

BF: Nein, wir haben unser Tiere dort gehabt. Wir haben aber keine Landwirtschaft betrieben.

R: War das in XXXX ?

BF: Ja, das war in XXXX .

R: Wie viele Ziegen haben Sie gehabt?

BF: Es waren ca. 200 Ziegen.

R: Was hat Ihr Vater mit den 200 Ziegen gemacht?

BF: Teilweise hat er die Ziegen auf den Markt gebracht und verkauft.

R: Hat der Verkauf auch zum Erlös des Lebensunterhaltes beigetragen?

BF: Das war nicht nur der Lebensunterhalt, sondern das Geld wurde auch für die Medikamente für die Tiere verwendet.

R: Sie sagen, die Al Shabaab ist gekommen. Wie viele waren das?

BF: Insgesamt waren es 6 bewaffnete Männer.

R: Was hat sich diese Handgreiflichkeit abgespielt, nachdem Ihr Vater abgelehnt hat ihnen Geld zu geben bzw. Sie Ihnen zu übergeben?

BF: Mein Vater wurde im Streit laut und dann wurde angefangen ihn mit den Gewehrkolben zu schlagen.

R: Wie hat sich das genau abgespielt? Beschreiben Sie den Vorfall ganz genau.

BF: Auf jeder Seite von meinem Vater ist jeweils eine Person von den Al Shabaabs gestanden. Die beiden haben die Funktion als Schutz bzw. Wachposition eingenommen. Die anderen 4 sind zu meinem Vater gegangen.

R: Was haben die 4 Personen gemacht, als sie zu Ihrem Vater gegangen sind? Beschreiben Sie mir das genau.

BF: Die 4 anderen Al Shabaabs haben meinem Vater umkreist, sodass mein Vater in der Mitte gestanden ist. Einer von ihnen, der Anführer, hat mit meinem Vater gesprochen.

R: Waren die Personen die Schutz- und Wachposition eigenommen haben bewaffnet?

BF: Ja, sie waren bewaffnet.

R: Mit was waren sie bewaffnet?

BF: Sie waren mit einer Kalaschnikow bewaffnet.

R: Wohin haben sie ihre Waffe gerichtet? In welche Richtung?

BF: Am Anfang haben sie die Waffen an der Schulter getragen. Nachdem der Streit begonnen hat, hat einer von den 4 Personen, die meinen Vater umkreist haben, die Waffe in Richtung meines Vaters gezielt. Das war dieselbe Person die zuerst auf ihn die Waffe gerichtet hat.

R: Was haben die anderen beiden Wachpersonen gemacht, nachdem Ihr Vater geschlagen worden ist?

BF: Sie sind dann näher gekommen.

R: Wohin haben die beiden ihr Gewehr ausgerichtet gehabt?

BF: Diese 2 Wachpersonen sind auch zu den 4 anderen Al Shabaabs gekommen. In diesem Zeitpunkt war mein Vater schon am Boden und wurde dann auch von den 2 weiteren Personen geschlagen.

R: Wie haben diese 2 Personen Ihren Vater geschlagen?

BF: Ich kann es nicht einzeln beschreiben, aber ich habe gesehen, dass die 6 Personen auf meinem Vater eingeschlagen haben. 2 Personen haben meinen Vater am Boden fixiert. Und einer der Personen hat einen Fuß meines Vaters an der Lendenwirbel Säule festgehalten. In diesem Moment hat mein Vater unter Schmerzen geschrien, dass ich weglaufen bzw. flüchten soll.

R: Wie Sie dann die Flucht ergriffen haben, wurde die Verfolgung von einen bzw. mehrere der 6 Personen aufgenommen?

BF: Ich habe niemanden gesehen, der mich verfolgt oder mir hinterher gelaufen ist.

R: Wurde auf Sie geschossen, als Sie die Flucht ergriffen haben?

BF: Nein.

R: Wohin sind Sie an diesen Tag gelaufen als Sie von dort die Flucht ergriffen haben?

BF: Ich bin nachhause gelaufen und habe meiner Mutter von diesem Vorfall erzählt.

R: Haben Sie als Sie nachhause gelaufen sind, Angst gehabt, dass Sie von Mitglieder der Al Shabaab erwartet werden könnten?

BF: Nachdem ich meiner Mutter den Vorfall erzählt habe, hat sie mir gesagt, ich solle hier zuhause bleiben, obwohl ich große Angst gehabt habe. Sie ist zu unserem Clanführer gegangen.

Fragewiederholung

BF: Ja, ich habe große Angst gehabt.

R: Wieso sind Sie dann nachhause gelaufen, wenn Sie Angst gehabt haben, dass Sie die Al Shabaab erwarten könnte?

BF: Ich kenne nur unser Haus.

R: Kennen Sie das Haus des Freundes Ihres Vaters mit dem dieser immer zusammen war bzw. diese ihn gut gekannt hat?

BF: Ja, ich kenne dieses Haus.

R: Warum sind Sie nicht zu ihm gelaufen in dieser Situation?

BF: Ja, ich wollte es erst meiner Mutter erzählen bzw. sie informieren.

R: Wie weit ist das Haus des Freundes Ihres Vaters von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Wir sind fast Nachbarn. Zwischen unserem Haus und seinen Haus sind 2 Häuser.

R: Wie lange haben Sie sich dann nach diesem Vorfall im Elternhaus aufgehalten?

BF: Am folgenden Tag habe ich dann unser Haus bzw. unseren Wohnort verlassen.

R: Wann haben Sie am folgenden Tag das Elternhaus verlassen?

BF: Am nächsten Tag gegen Nachmittag, habe, ich das Elternhaus verlassen. Ich wollte den Grund erzählen. Und zwar, nachdem ich meiner Mutter den Vorfall erzählt habe, ist sie sofort zu unserem Clanführer gegangen. Der Clanführer ist zum Al Shabaab Stützpunkt gegangen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass diese Person gegen die Al Shabaab ist. Es gibt dieses Mal keine Entschuldigung, weil er die Hand gegen die Al Shabaab Mitarbeiter erhoben hat. Unser Clanführer ist dann erfolglos zu uns zurückgekehrt. Ab diesen Zeitpunkt bin ich geflüchtet.

R: Wenn Sie sagen, dass diese Person gegen die Al Shabaab ist, meinen Sie damit Ihren Vater?

BF: Ja, den meine ich damit.

R: Wissen Sie wann am Nachmittag Sie das Elternhaus verlassen haben?

BF: Ja, das war nachdem „ XXXX “ Gebet.

R: Wann war das?

BF: Das ist immer gegen 17 Uhr.

R: Ist nach diesem Vorfall mit Ihrem Vater bis zum Verlassen des Elternhauses um 17 Uhr die Al Shabaab nochmal bei Ihnen zu Hause in Erscheinung getreten?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie sich dann hinbegeben, nachdem Sie um ca. 17 Uhr das Elternhaus verlassen haben?

BF: Meine Mutter hat mich bis zur einer Haltestelle, wo LKWs in Richtung Mogadischu fahren begleitet. Sie hat mir einen Zettel geschrieben, auf der eine Telefonnummer gestanden ist. Diese Telefonnummer gehörte einen bekannten unserer Verwandten.

R: Welcher Verwandten?

BF: Ich meinte XXXX , er hat unsere Landwirtschaft auch gekauft.

R: Waren das Clanangehörige?

BF: Ja, das war ein Clanangehöriger.

R: Den selben Subclan wie Sie?

BF: Ja, wir sind derselbe Subclan.

R: Wer ist auf die Idee gekommen, dass Sie Ihr Elternhaus verlassen sollten?

BF: Die Entscheidung lag bei meiner Mutter. Sie hatte keine Hoffnung, weil uns der Clanangehörige keine gute Nachricht übermittelt hat.

R: Was hat Ihre Mutter gemacht bzw. warum ist Ihre Mutter Ihnen nicht gefolgt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie mit Ihrer Mutter nicht darüber gesprochen, warum Sie Ihnen nicht folgt?

BF: Vielleicht hat sie geglaubt, weil sie eine Frau ist und die Al Shabaab sie deshalb nicht braucht.

R: Hat Ihre Mutter vor den Al Shabaab Angst gehabt?

BF: Nein.

R: Warum hat Sie keine Angst nach diesem Vorfall gehabt?

BF: Es ist nicht üblich, dass eine Frau von den Al Shabaab verfolgt bzw. misshandelt wird.

R: Ist Sie deshalb im Elternhaus verblieben?

BF: Ja, sie ist im Elternhaus verblieben.

R: Wie hat die Person geheißen die Ihre Mutter auf dem Zettel geschrieben hat?

BF: XXXX .

R: Ist der XXXX auch Mitglied des Subclanes?

BF: Nein, er ist aber ein Freund des Clanangehörigen.

R: Wessen Freund des Clanangehörigen ist das?

BF: Des XXXX .

R: Was macht dieser XXXX , als was arbeitet er?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten?

BF: Ich war dort für 3 Monate.

R: Ist es in diesen 3 Monaten Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: ich war in einem eigenen Zimmer eingesperrt. Ich war versteckt. Ich habe das Haus nicht verlassen.

Fragewiederholung

BF: Nein.

R: Haben Sie in diesen 3 Monaten Kontakt mir Ihrer Mutter gehabt.

BF: Ja, über das Telefon von XXXX .

R: Was war der Inhalt der Gespräche?

BF: Die Mutter hat mir erzählt, dass die Al Shabaab in unser Haus gekommen ist und mich gesucht haben. Sie hat mir gesagt: „Nie wieder komm zurück. Die weitere Reise organisiert dann XXXX “.

R: Wo hat sich Ihre Mutter aufgehalten als Sie die Telefongespräche mit Ihnen geführt hat?

BF: Sie war in diesem Zeitpunkt in Kismayo.

R: Was hat Sie in diesem Zeitpunkt in Kismayo gemacht?

BF: Sie war bei ihrer Cousine.

R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Mutter nach Kismayo?

BF: Die Entscheidung hat meine Mutter getroffen.

R: Warum ist Ihre Mutter nach Kismayo?

BF: Sie ist auch geflüchtet nach Kismayo.

R: Warum ist Sie auch nach Kismayo geflüchtet?

BF: Es war in XXXX unmöglich zu leben.

R: Warum war es in XXXX unmöglich zu leben?

BF: Mein Vater wurde umgebracht und sie ist eine Witwe geworden.

R: Warum wäre es für eine Witwe nicht möglich gewesen dort weiter zu leben?

BF: Sie hat mir nichts weiter darüber erzählt.

R: Hat Ihre Mutter ein gutes Verhältnis zu Ihrer Cousine gehabt?

BF: Ja, sie haben ein gutes Verhältnis.

R: Sie auch?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie kein gutes Verhältnis zur Cousine Ihrer Mutter?

BF: Wir haben nicht am gleichen Ort gewohnt. Die Mutter war mit meiner Cousine in telefonischen Kontakt.

R: Seit wann lebt Ihre Mutter bei Ihrer Cousine?

BF: Seit ca. 1,5 Jahren.

R: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?

BF: Nachdem unser Clanführer uns von der erfolgslosen Freilassung meines Vaters erzählt hat, wurde die Leiche meines Vaters in der Früh vor unsere Türe gelegt. Das war am selben Tag, als ich am Nachmittag das Elternhaus verlassen habe.

R: Wie haben Sie reagiert, nachdem die Leiche Ihres Vaters vor die Türe gelegt wurde?

BF: In der Hosentasche meines Vaters wurde ein Zettel gefunden, indem uns gedroht wurde.

R: Was stand da genau drinnen? Inwiefern wurde Ihnen gedroht?

BF: Ich habe diesen Brief nicht gesehen, aber meine Mutter hat mir davon erzählt.

R: Wann hat Ihre Mutter das Ihnen erzählt?

BF: Bevor ich unser Elternhaus verlassen habe.

R: Was war der genaue Inhalt dieser Drohung?

BF: Wir wurden aufgefordert innerhalb von 24 Stunden das Haus zu verlassen.

R: Hat das Ihre Mutter gemacht?

BF: Ja, meine Mutter hat das Begräbnis organisiert. In diesem Zeitpunkt war ich im Haus des gleichen Clanangehörigen.

R: Wie hat dieser Clanangehörige geheißen?

BF: XXXX .

R: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten?

BF: Am Vorfalltag habe ich mich im Haus vom XXXX aufgehalten, dort übernachtet und am nächsten Tag es verlassen.

Die Verhandlung wir um 12:31 Uhr unterbrochen und wird um 12:42 Uhr fortgesetzt.

R: Wie lange haben Sie sich denn bei XXXX aufgehalten als Ihre Mutter Sie angerufen hat und Ihnen gesagt hat, dass die Al Shabaab nach Ihnen zuhause sucht?

BF: Insgesamt war ich 3 Monate im Haus des XXXX .

Fragewiederholung

BF: Dieses Telefonat hat stattgefunden, nachdem ich mich bei XXXX 3 Tage aufgehalten habe.

R: Haben Sie selbst mit den Al Shabaab Kontakt gehabt?

BF: Nein.

R an RV: Haben Sie Fragen?

RV: Wissen Sie warum Ihre Familie seiner Zeit und zwar vom Dorf „ XXXX “ nach XXXX gezogen ist?

BF: Wegen der Dürre und der Hungersnot. Viele Tiere von uns sind verstorben.

R: Wie ist Ihr Vater dann zu diesen 200 Ziegen gekommen?

BF: Die Tiere waren nicht nur Ziegen, sondern auch Kühe. Die Kühe sind alle verstorben

R: Was ist mit den 200 Ziegen passiert, wo sind sie verblieben?

BF: Es waren am Anfang nicht 200 Ziegen, die Ziegen haben sich später dann vermehrt.

Fragewiederholung.

BF: Die Al Shabaab haben sie mitgenommen. Am gleichen Tag.

RV: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu XXXX und XXXX ?

BF: Mit XXXX hatte ich den letzten Kontakt beim Verlassen meines Heimatortes XXXX . Und mit XXXX nachdem ich Mogadischu verlassen habe.

R: Hat der XXXX Angst gehabt?

BF: Ja, er hat mir immer wieder gesagt, dass ich das Haus nicht verlassen soll.

Fragewiederholung

BF: Ja.

R: Wie ist es Ihnen aufgefallen?

BF: Ja, er ist immer zu mir gekommen und hat gemeint, wenn sie uns erwischen, würden sie uns töten.

R: Wieso glauben Sie, dass er so ein großes Risiko auf sich genommen hat?

BF: Das weiß ich nicht, aber das Ganze war organisiert mit unserm Clanangehörigen XXXX .

RV: Haben Sie zu Ihrem früheren Freundeskreis in Somalia noch Kontakt?

BF: Nein, ich hatte keinen Kontakt.

R: Wieso nicht?

BF: Damals haben wir im gleichen Ort gelebt, und jetzt weiß ich nicht wo sie sind. In XXXX wird kein Telefon verwendet.

RV: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Ich habe große Angst vor dem Al Shabaab. Sie haben meinen Vater umgebracht bzw. getötet. Ich bin auch gesucht worden, wenn sie mich finden würden, würden sie mich umbringen. In meinem Heimatland gibt es keine stärkere Regierung, die mich schützen kann. Die Abgeordneten bzw. die Soldaten werden täglich von den Al Shabaabs umgebracht. Die Regierungstruppen sind auch nicht überall in Somalia präsent.

RV: Können Sie sich noch erinnern als sich der Vorfall mit Ihrem Vater ausgetragen hat?

BF: Ich war ca. XXXX Jahre alt.

R: Wann hat sich dieses Ereignis zugetragen?

BF: Das war XXXX .

RV: Keine weiteren Fragen.

R (Frage auf Deutsch): Verstehen und Sprechen Sie Deutsch?

BF (Antwort auf Deutsch): Ein bisschen.

R (Frage auf Deutsch) Haben Sie einen Sprachkurs besucht?

BF (Antwort auf Deutsch):

R (Frage auf Deutsch): Haben Sie die Frage verstanden?

BF (Antwort auf Deutsch): Nein.

R (Frage auf Deutsch): Was sind Ihre Hobbys.

BF (Antwort auf Deutsch): Meine Hobbys sind Sport und Lesson (gemeint: Lesen), fill in in Deutsch.

R: Wiederholen Sie die Antwort noch einmal auf Somalia

BF: Zu meinen Hobbys zählt auch, Filme in Deutsch anzuschauen.

R (Frage auf Deutsch): Leben von Ihnen Familienangehörige, Verwandte in Österreich?

BF (Antwortet auf Deutsch): Nein.

R (Frage auf Deutsch): Welche Filme schauen Sie sich gerne in Deutsch an.

BF (Antwortet auf Deutsch): Netflix.

R (Frage auf Deutsch): Was ist Ihr Lieblingsfilm?

BF (Antwortet auf Deutsch): Squargame (Phonetisch)

R (Frage auf Deutsch): Ist der Film auf Deutscher Sprache oder in Englisch?

BF (Antwortet auf Deutsch): In Deutsch.

R (Frage auf Deutsch): Können Sie es aufschreiben, wie der Film heißt.

BF: (Antwort auf Deutsch) Ja.

R: Dann machen Sie das bitte.

BF legt den Zettel vor auf dem er die Namen der Filme aufgeschrieben hat und als Beilage I. zum Akt genommen wird.

R (Frage auf Deutsch): Wie oft in der Woche besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. wie oft haben Sie einen Deutschkurs in der Woche?

BF (Antwort auf Deutsch): Ich habe es nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Somalia

BF (Antwort auf Deutsch): 4 Tage in der Woche.

R (Frage auf Deutsch): Seit wann besuchen Sie den Deutschkurs

BF (Antwort auf Deutsch): BFA.

Fragewiederholung auf Somalia

BF (Antwortet auf Deutsch): Seit 2 Monaten.

R (Frage auf Deutsch): Wie oft am Tag besuchen Sie einen Deutschkurs.

BF (Antwort auf Deutsch): Ich kann nicht verstanden.

R (Frage auf Deutsch): Wie viele Geschwister haben Sie?

BF (Antwortet auf Deutsch): Ich kann nicht verstehen.

Verhandlung wird auf Somali fortgesetzt.

R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Arbeitgeber, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat?

BF: Nein.

R: Gehen Sie in Österreich einer caritativen Arbeit nach?

BF: Ich habe bei der XXXX gearbeitet.

R: Wann haben Sie bei der XXXX gearbeitet?

BF: Das ist das Gleiche, wo ich wohne. Mein Chef sagt, dass ich verschiedene Tätigkeiten machen muss.

R: Was müssen Sie da machen?

BF: Z.b. Reinigung der Zimmer des Gebäudes bzw. ausmalen, wenn es etwas gibt. Wenn alte Möbel zu entsorgen sind bzw. Restmüll haben wir die rauszutragen.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich.

BF: Ja, und zwar einen somalischen Freundeskreis, aber auch arabische und türkische Staatsbürger.

R: Gehören zu Ihrem Freundeskreis auch Österreicher oder Österreicherinnen?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich oder in der EU?

BF: Nein.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

BF wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen.

R: Läuft gegen Sie ein strafgerichtliches oder verwaltungsstrafrechtliches verfahren?

BF: Ich war in einem Flüchtlingsheim und habe mit einem arabischen Staatsbürger gestritten. Die Polizei hat uns dann befragt, es ist aber zu keinen Gerichtsverfahren gekommen.

R zu RV: Haben Sie zur Integration Fragen?

RV: Nein.

R an RV: Wollen Sie noch eine Stellungnahme geben?

Verhandlung wird von 13:27 Uhr unterbrochen und wird um 14:03 Uhr fortgesetzt.

RV: Die belangte Behörde hat das Fluchtvorbringen des BF aufgrund seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben, die im Einklang mit den Länderfeststellungen stehen, als glaubhaft erachtet (vgl. angefochtener Bescheid, S. 115). Auch in der heutigen Verhandlung hat der BF zu dem fluchtauslösenden Ereignis und seinen Rückkehrbefürchtungen schlüssige, detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht. Beweiswürdigend ist im gegenständlichen Verfahren besonders zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse ein minderjähriges Kind mit einer nur vierjährigen Schulbildung war.

UNHCR weist in dem Bericht zum Kindeswohlvorrang im Asylverfahrenskontext vom Juni 2021 darauf hin, dass es internationalen Kinderrechtsstandards widerspricht, wenn Kinderarbeit in relevante Berufserfahrung umgedeutet wird, die bei einer Rückkehr vorteilhaft für den Wiederaufbau einer Existenzgrundlage wäre (vgl. UNHCR, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2021/07/AT_UNHCR_Kindeswohlbericht_Juni2021.pdf, S. 26). Auch die Tätigkeiten des BF in Somalia sind als Kinderarbeit anzusehen, da er zu diesem Zeitpunkt ein minderjähriges Kind war.

Aus der aktuellen EUAA Country Guidance zu Somalia, der nach stRsp des VwGH Indizwirkung zukommt, ergibt sich, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nur dann zumutbar ist, wenn außergewöhnliche Gründe hinzutreten – diese liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor (vgl. EUAA, Country Guidance Somalia, S 203):

“Based on the general situation in Mogadishu, and taking into account the applicable individual circumstances, internal protection alternative in Mogadishu may be reasonable only in exceptional cases.”

Der BF hat keinen Kontakt zu Personen, die ihn in Mogadischu im Falle der Rückkehr unterstützen könnten. Der BF verfügt über keinerlei Orts- und Berufskenntnisse in Mogadischu, da er sich dort stets versteckt hielt. Außerdem gehört der BF keinem Clan an, der in Mogadischu als Mehrheitsclan angesehen wird. Vor dem Hintergrund der angespannten Versorgungslage aufgrund der anhaltenden Dürre droht dem BF im Fall einer Rückkehr in ganz Somalia eine Verletzung von Art 3 EMRK.

Im Übrigen wird auf das schriftliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und die dort gestellten Anträge verwiesen.

(…)

RV: Können Sie sich noch erinnern als sich der Vorfall mit Ihrem Vater ausgetragen hat?

BF: Ich war ca. XXXX Jahre alt.

gibt der BF an, dass er sich in der Angabe des Alters vertan hat und ca. 15 Jahre gewesen wäre.

Auf die Frage, seit wann besuchen Sie den Deutschkurs? Gibt der BF nun an mit dem Deutschkurs im XXXX begonnen zu haben.

(…)“

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF und dem Bundesamt die Möglichkeit gewährt, zu den UNHCR-Erwägungen vom September 2022 und zum EUAA-Leitfaden vom Juni 2022 innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch.

Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Region Middle Jubba. Der BF besuchte vier Jahre lang die Schule und erlernte den Beruf des Elektrikers. Ein Bruder des BF ist an Röteln verstorben. Der Vater des BF ist Elektriker und seine Mutter ist Hausfrau. Der BF wohnte mit seinen Eltern in einem gemieteten Haus in der Stadt XXXX . Drei Monate vor seiner Ausreise aus Somalia wurde ihm durch Vermittlung über einen Angehörigen des gleichen Sub-Clans bzw. einem Freund seines Vaters eine Wohnmöglichkeit in Mogadischu gewährt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Mutter des BF zu ihrer in Kismayo lebenden Cousine verzogen ist. Der Mann dieser Cousine besitzt ein Geschäft für Handyzubehör sowie elektronische Artikel und er arbeitet auch auf dem Markt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zum Verfahrensgang

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Er verfügt in Österreich über einen Freundeskreis, der nicht aus österreichischen Staatsangehörigen besteht.

Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Am XXXX nahm der BF einen Beratungstermin beim XXXX des Arbeitsmarktservices XXXX wahr. Er hilft in seiner Unterkunft bei diversen Arbeiten wie etwa Reinigungs- und Malerarbeiten sowie Müllentsorgung. Der BF besuchte vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX zwei Deutschkurse (Teil 1 und Teil 2) jeweils für das Sprachniveau A1 und absolvierte noch keine Deutschprüfungen.

1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Vater von Al Shabaab wegen ausständiger Zakat-Zahlungen inhaftiert und getötet worden sei, ist nicht glaubhaft.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia

Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.

Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört.

1.6. Zur COVID-19-Krankheit:

COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).

SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022).

1.7. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia

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COVID-19

Letzte Änderung: 14.03.2023

Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023).

Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).

Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14).

Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022).

Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022).

Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).

Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022).

Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).

Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).

Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022).

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Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung: 15.03.2023

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023).

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Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 15.03.2023

Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).

Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende 2024. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).

ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).

Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021).

Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).

Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).

Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).

Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari (200), Benadir (590), Nugaal (890) und Middle Juba (900) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022).

Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).

Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).

Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).

Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).

Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind

1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;

2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;

3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;

4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;

5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;

6. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;

7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023).

In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9).

Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023).

Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022).

Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).

Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023).

Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a).

Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben:

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Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen].

Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022).

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Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung: 15.03.2023

Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll von Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan 18.1.2022). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (LI 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014, S. 31f), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).

Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (LI 8.9.2022). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 9.2.2023).

Staatsgewalt: ATMIS markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht wurden. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan 7.11.2022). Die Sicherheitskräfte können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht aber weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen (BMLV 9.2.2023). Bei den Sicherheitskräften gibt es eine mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan 7.11.2022). Insgesamt besteht die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022, Abs. 16).

Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Bei einem Abzug von ATMIS aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022; Meservey 22.11.2021).

Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022; UNSC 6.10.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 9.2.2023). Nur in den Außenbezirken - v. a. Dayniile und Kaxda - führt al Shabaab weiterhin Angriffe mit "regulären" Kämpfern durch. In den anderen Teilen der Stadt werden Angriffe und Anschläge von verdeckt operierenden Mitgliedern durchgeführt. Denn al Shabaab verfügt über eine unbekannte Zahl an verdeckten Mitgliedern und Sympathisanten. Gerade die Tatsache, dass niemand weiß, wer mit al Shabaab verbunden ist, führt dazu, dass jeder als potenzieller Informant wahrgenommen wird und dadurch bei den Einwohnern der Eindruck entsteht, al Shabaab sei überall. Tatsächlich müssen Informanten nicht notwendigerweise Mitglieder der Gruppe sein. Es kann sich dabei auch um Personen handeln, die von al Shabaab auf die eine oder andere Weise unter Druck gesetzt werden (LI 8.9.2022). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (GN 10.11.2022a); die Gruppe betreibt nahezu eine Schattenregierung mit eigenen Gerichten (BBC 18.1.2021). Selbst wenn sie Verbindungen zur Regierung haben, verwenden Einwohner der Stadt lieber die in Lower und Middle Shabelle gelegenen Gerichte der al Shabaab (LI 8.9.2022). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (GN 10.11.2022). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.11.2022) und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan 7.11.2022).

Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (LI 8.9.2022). So gibt es etwa keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (LI 8.9.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt keine neuen Mitglieder (LI 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023).

Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 9.2.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt (LI 8.9.2022).

Bei der Explosion zweier Sprengsätze beim Bildungsministerium am 30.10.2022 wurden mindestens 120 Personen getötet und 330 weitere verletzt (HO 12.11.2022). Dies war der zweitgrößte Anschlag, der in Mogadischu je verzeichnet worden ist (Sahan 7.11.2022). Bei einer komplexen Angriff der al Shabaab auf das Hayat Hotel am 19.-20.8.2022 wurden 21 Menschen getötet und 117 verletzt. Das Hotel wurde von Regierungsvertretern und Behördenmitarbeitern frequentiert (UNSC 1.9.2022, Abs. 26).

Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (LI 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LI 8.9.2022). Denn Ziele von al Shabaab sind Regierungsbedienstete und Orte, an denen diese verkehren (Restaurants, Hotels). Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (LI 8.9.2022).

Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 9.2.2023). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 9.2.2023). Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (LI 8.9.2022).

Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen - v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Seit Anfang 2021 sind zunehmend kriminelle Gangs entstanden. Diese haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan 27.7.2022; vgl. Sahan 29.8.2022). Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen (Sahan 29.8.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig haben die Jugendgangs damit begonnen, verschiedene Teile der Stadt für sich zu reklamieren, was zu weiterer Gewalt führt (Sahan 29.8.2022). Denn mit zunehmender Ausbreitung haben die Gangs begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Außerdem verüben sie nicht mehr nur Raubüberfälle sondern auch Morde und Vergewaltigungen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber – vermutlich durch Bestechung – immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist (Sahan 27.7.2022). Manche Sicherheitskräfte beteiligen sich an den Gangs, manche sind in den Drogenhandel involviert (Sahan 29.8.2022).

Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Nach neueren Angaben wenden sich viele Personen bei Bedrohungen durch al Shabaab direkt an die NISA (Geheimdienst). Demnach ist es allerdings eine Tatsache, dass die Polizei immer noch als durch al Shabaab unterwandert angesehen werden muss (BMLV 9.2.2023).

Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben (LI 8.9.2022). Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen (LI 8.9.2022; vgl. Sahan 17.8.2022). Die Gruppe hatte zuvor jeden Händler, der kein Schutzgeld abführt, mit dem Tod bedroht (Sahan 17.8.2022).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 85 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 79 dieser 85 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 105 derartige Vorfälle (davon 94 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,7.

2022 waren besonders die Bezirke Dayniile (74 Vorfälle), Hodan (39), Dharkenley (36), Yaqsid (35), Wadajir/Medina (33) und Karaan (30), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag (18), Heliwaa (14), Wardhiigleey (11) und Xamar Jabjab (10) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2022 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Dharkenley (12), Wadajir/Medina (12), Hodan (10) und Karaan (10) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2023).

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img2is.pngACLED 2023 (und Vorgängerversionen)/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img3is.pngACLED 2023 (und Vorgängerversionen)/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img4is.pngACLED 2023 (und Vorgängerversionen)

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Al Shabaab

Letzte Änderung: 17.03.2023

Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022, Abs. 5) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als un-islamisch bezeichnet, ab (Sahan 20.7.2022). Al Shabaab war mit Stand August 2022 stärker und besser entwickelt als im Jahr 2012 (BBC 24.8.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Al Shabaab ist eine tief eingegrabene, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC 8.12.2022). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (UNSC 10.10.2022, Abs. 5).

Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023).

Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z. B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V. a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch das Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen (6.1)]

Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität (GITOC 8.12.2022). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022, S. 45). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19).

Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023).

Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022).

Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattetLletztere mit z. B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021).

Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f).

Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022). Eine andere Quelle berichtet im Juli 2022 von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (Sahan 4.11.2022); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 9.2.2023). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyat ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018).

Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023).

Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC 8.12.2022; vgl. FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022, Abs. 117).

Kapazitäten: Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 2.000 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden und sind vermutlich doppelt so hoch angesetzt wie tatsächlich gegeben (BMLV 9.2.2023). Jedenfalls verfügt al Shabaab weiterhin über die Kapazität und die Präsenz, um in fast allen Teilen Somalias – auch in Mogadischu – Operationen durchführen zu können. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022, Abs. 8). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z. B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9).

Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC 8.12.2022).

Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18).

Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).

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Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 26.07.2022

Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16).

(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Letzte Änderung: 17.03.2023

Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).

Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17).

Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert. Diese sind leichter zu indoktrinieren und formbarer (Sahan 6.5.2022). Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127; vgl. ÖB 11.2022, S. 6; HRW 13.1.2022). Alleine im Zeitraum Jänner bis März 2022 sind 177 derartige Fälle bekannt (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 11.2022, S. 6). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt, während der große Rest in Ausbildungslager der Gruppe gebracht wird (VOA 16.11.2022).

Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). In den Gebieten unter ihrer Kontrolle verlangt al Shabaab von Familien, dass sie einen oder zwei ihrer Buben in ihre Ausbildungslager schicken. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan 6.5.2022). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z.B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021). Insgesamt bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist (Sahan 6.5.2022). Nach Angaben einer Quelle entführt al Shabaab aber systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Auch Mädchen werden für Zwangsehen mit Al-Shabaab-Kämpfern entführt (ÖB 11.2022, S. 6).

Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Die Kinder sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden (Sahan 6.5.2022). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter (USDOS 12.4.2022, S. 17). Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeeinheiten - wie Danab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien (6.5.2022 Sahan).

Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit, so etwa durch Sicherheitskräfte im August 2020, als 33 Buben aus einer Madrassa in Kurtunwareey (Lower Shabelle) befreit wurden. Alle Kinder wurden mit ihren Eltern wiedervereint (UNSC 13.11.2020, Abs. 46).

(Zwangs-)Rekrutierung: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022).

Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).

Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18).

Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019).

Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).

Verweigerung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023).

Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).

Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 17.03.2023

In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 20).

Trotzdem werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert (BS 2022, S. 18; vgl. AI 29.3.2022). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen durch Kräfte der somalischen Bundesregierung; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen (USDOS 12.4.2022, S. 1f; vgl. BS 2022, S. 34). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.4.2022, S. 2; vgl. UNSC 6.10.2021) und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich (BS 2022, S. 34). Es gibt aber auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Kräfte der Bundesregierung und von Regionalregierungen. Auch Clanmilizen sind für Vergehen verantwortlich - darunter Tötungen, Entführungen und Zerstörung zivilen Eigentums (UNSC 6.10.2021).

Bei Kämpfen unter Beteiligung von ATMIS, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten (USDOS 12.4.2022, S. 2). Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar (AA 28.6.2022, S. 22). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben (BS 2022, S. 18). In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 28.6.2022, S. 22).

Für die meisten Tötungen sind aber al Shabaab und Clanmilizen verantwortlich (USDOS 12.4.2022, S. 3; vgl. AI 29.3.2022). Im Zeitraum 7.5. bis 23.8.2022 kamen landesweit 419 Zivilisten ums Leben oder wurden verletzt. Für 88 Opfer trug dabei al Shabaab, für 249 Unbekannte, für 30 Clanmilizen, für 46 staatliche Sicherheitskräfte und für sechs die Liyu Police die Verantwortung (UNSC 1.9.2022, Abs. 52). Im Zeitraum 1.2. bis 6.5.2022 sind es vergleichsweise insgesamt 428 Opfer gewesen (UNSC 13.5.2022, Abs. 51). In den vergangenen Jahren war die Zahl an zivilen Opfern stetig zurückgegangen. Gemäß verfügbarer Zahlen der UN ist aber 2022 bereits im November das Jahr mit den höchsten Zahlen an getöteten (613) und verletzten (948) Zivilisten seit dem Jahr 2017. Dabei wurden bei Sprengstoffanschlägen 315 Menschen getötet und 686 verletzt. Von diesen Anschlägen können mindestens 94 Prozent al Shabaab angelastet werden. Die restlichen Opfer wurden durch staatliche Kräfte, Milizen und Unbekannte verursacht (UNOHCHR 14.11.2022).

Es gibt mehrere Berichte über von der Regierung gesteuertes, politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022, S. 5). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen (USDOS 12.4.2022, S. 9; vgl. BS 2022, S. 16). Die Regierung verwendet bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 10).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung macht zumindest einige Schritte, um öffentlich Bedienstete – vor allem Sicherheitskräfte – strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 12.4.2022, S. 2).

Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte (BS 2022, S. 19). Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 2). Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 12.4.2022, S. 2; vgl. HRW 13.1.2022). Al Shabaab entführt Menschen und nimmt Geiseln (USDOS 12.4.2022, S. 5). Die Entführung und Verhaftung von Zivilisten erfolgt, um Regelbrüche zu ahnden oder Kollaboration zu erzwingen. Von Ende 2020 bis September 2021 wurden 13 derartige Entführungen dokumentiert, betroffen waren 155 Zivilisten – u. a. Älteste, Wirtschaftstreibende und Jugendliche (UNSC 6.10.2021). Nachdem sich al Shabaab bei schweren Kämpfen im Bereich Siigale Degta (Lower Shabelle) am 8.3.2022 zurückziehen musste, kehrte die Gruppe noch am selben Tag in das Dorf zurück. Al Shabaab beschuldigte die Gemeinde der Spionage und Kollaboration mit der Bundesarmee, tötete mindestens einen Mann und entführte 33 Dorfbewohner (darunter neun Frauen). Der Verbleib dieser Menschen ist bis heute ungeklärt (UNSC 10.10.2022, S. 86).

Al Shabaab verhängt in ihren Gebieten Körperstrafen. So werden sexuelle Vergehen mitunter mit Auspeitschen, Diebstahl mit Amputation und Spionage mit dem Tode bestraft (UNSC 6.10.2021). Al Shabaab richtet regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird (AA 28.6.2022, S. 16), bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden (BS 2022, S. 19). Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen. Bei derartigen Kollektivstrafen wurden z. B. im ersten Halbjahr 2021 im SWS und in Galmudug mehr als 11.000 Familien vertrieben (UNSC 6.10.2021). Mitunter kommt es bei al Shabaab auch zu Zwangsarbeit (USDOS 12.4.2022, S. 46).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2). Die auf einige Hundert geschätzten (ÖB 11.2022, S. 4) Christen praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit (FH 2022a, D2).

Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq) (Bryden 8.11.2021). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen (AQ11 10.7.2022). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan (Sahan 14.10.2022). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, S. 11). Salfafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen die Sufi-Interpretation des Islam (AQ11 10.7.2022).

Gebiete unter Regierungskontrolle

Letzte Änderung: 26.07.2022

Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 28.6.2022, S. 11). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 28.6.2022, S. 14f; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 2.6.2022, S. 1ff), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 2.6.2022, S. 1ff).

Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind Straftatbestände (USDOS 2.6.2022, S. 2f). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 28.6.2022, S. 15). Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten (FH 2022a, D2; vgl. AA 28.6.2022, S. 15). Andererseits bekennt sich die Verfassung zu Religionsfreiheit (AA 28.6.2022, S. 15). Auch sind dort ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2022a, D2) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben (USDOS 2.6.2022, S. 2).

Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (28.6.2022, S. 15). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen (USDOS 2.6.2022, S. 7).

Gebiete von al Shabaab

Letzte Änderung: 17.03.2023

In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt (AA 28.6.2022, S. 15). Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch (FH 2022a, D2; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 6). Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten (USDOS 2.6.2022, S. 1). Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren (USDOS 2.6.2022, S. 6). Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2022a, D2). Scheinbar gilt dies auch für Blasphemie, denn am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 6). Christen droht Verfolgung, die diesbezügliche Situation hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Al Shabaab will Christen in Somalia gezielt auslöschen (ÖB 11.2022, S. 4).

In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2022, S. 10). Al Shabaab verbietet dort generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 2.6.2022, S. 7; vgl. CFR 19.5.2021). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019, S. 7).

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Minderheiten und Clans

Letzte Änderung: 17.03.2023

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Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022).

Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022).

In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).

Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).

Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).

Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).

Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).

Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).

Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).

Bevölkerungsstruktur

Letzte Änderung: 26.07.2022

Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).

Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8).

Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:

Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.

Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Letzte Änderung: 17.03.2023

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58).

Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020).

Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff).

Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).

Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen (Sahan 30.9.2022) und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).

Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).

Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).

Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).

Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).

Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9).

Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation

Letzte Änderung: 17.03.2023

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).

Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3).

Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49).

Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).

Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).

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Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose

Letzte Änderung: 13.06.2022

Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f).

Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).

Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).

Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

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Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen

Letzte Änderung: 17.03.2023

Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:

Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. UNSC 10.10.2022, Abs. 117) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Abs. 117); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7);

mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);

Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15);

Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vgl. Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57);

Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023).

Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Abs. 117); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022);

Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15);

prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022);

religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);

Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48);

Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48);

mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);

Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8);

als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19);

(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020).

Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 9.2.2023).

Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2/2022, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7/2022, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vgl. GN 1.8.2022); 8/2022, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9/2022, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022).

Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff).

Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 9.2.2023).

Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023).

Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vgl. BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).

Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023).

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig finden sich etwa Clanälteste immer wieder zwischen den Fronten. So wurden im Dezember 2022 in Galmudug drei Älteste verhaftet, denen Kollaboration mit al Shabaab vorgeworfen wird. Sie geben hingegen an, durch die ihnen vorgeworfene Vereinbarung mit al Shabaab die Freilassung von 69 Geiseln bewirkt zu haben (Halbeeg 25.12.2022).

Der Islamische Staat in Somalia (ISIS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISIS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 9.2.2023).

Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")

Letzte Änderung: 17.03.2023

Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vgl. BBC 18.1.2021). Besteuert werden u.a. die Landwirtschaft, der Handel und Immobilientransaktionen; Fahrzeuge, Vieh, Handelswaren, Importe, Exporte von Holzkohle oder Bauarbeiten (FGS 2022, S. 98). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vgl. SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 9.2.2023).

"Steuern" werden eingehoben auf: a) Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land; b) Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein; c) Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z.B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert; d) Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v.a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021; vgl. UNSC 10.10.2022). Dabei lukriert al Shabaab jährlich zig-Millionen US-Dollar. Dazu unterhält die Gruppe Dutzende von Checkpoints, die mit Steuerbeamten besetzt sind. Fahrzeuge, die einen solchen Checkpoint passieren, sind bei al Shabaab registriert. Sind sie das nicht, werden sie gegen eine Gebühr ins Register eingetragen (samt Fahrzeugdetails und Besitzern) (GITOC 8.12.2022).

Daneben hebt al Shabaab auch den Zakat ein (UNSC 6.10.2021), eine Quelle betitelt dies als "Zwangsspende" (GITOC 8.12.2022). Dieser ist eine Spendensammlung und stellt eine der fünf Säulen des Islam dar. Es handelt sich um eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben. Al Shabaab hebt den Zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem Infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern (UNSC 6.10.2021). Außerdem nimmt al Shabaab nach Entführungen Lösegelder in Empfang (GITOC 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Kommt es zu Finanzengpässen, erwartet sich die Gruppe von Clanältesten, Finanzierungslücken zu schließen (FGS 2022, S. 98).

Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vgl. FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar - davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen (HI 10.2020). Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Wasserstellen (UNSC 10.10.2022, Abs. 122) oder von Bewässerungsanlagen durch Bauern (FGS 2022, S. 100; vgl. HI 10.2020). Aus Diinsoor wird berichtet, dass zurückkehrende IDPs eine Landwirtschaftsgenehmigung beantragen und bezahlen müssen, damit sie ihre eigenen Ackerflächen bewirtschaften dürfen (UNSC 10.10.2022, Abs. 117/S. 84). Besteuert wird auch der Immobilienmarkt (HI 10.2020). In Afgooye verlangt al Shabaab z. B. von Hausbesitzern Steuern. Für ein Steinhaus 150 US-Dollar, für ein mehrstöckiges Haus 300 US-Dollar; und für eine Wellblechhütte 100 US-Dollar (UNSC 10.10.2022, Abs. 43/S. 44). Auch in Mogadischu erhielten zwischen Mai und Juli 2022 zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab, und auch dort liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar (GN 10.11.2022a). Auf im Entstehen begriffene Bauten erhebt die Gruppe in Mogadischu ebenfalls Steuern. Dort werden einem Bauherrn üblicherweise 25 % des Gesamtwertes des fertigen Baus in Rechnung gestellt. Berichten zufolge ist der Preis allerdings verhandelbar (UNSC 10.10.2022, Abs. 45). Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (GN 10.11.2022a).

Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von „Steuern“. Das Einsammeln der Gelder erfolgt üblicherweise nicht persönlich sondern über das Mobiltelefon. V. a. Unternehmen, die Waren nach und aus Mogadischu transportieren und nach Somalia importieren, werden zur Zahlung gezwungen. Dem Vernehmen nach sollen auch viele Hilfsorganisationen „Steuern“ an al Shabaab abführen. Ähnliches gilt für Hotels. Jedenfalls ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe (LI 8.9.2022).

Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Und auch Bundesbedienstete führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab, darunter hochrangige Angehörige der Armee (HI 10.2020) und sogar Bundesminister (Khalif 10.7.2020). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöse Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020).

Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen (UNSC 10.10.2022, Abs. 46). Todesdrohungen und tatsächlich angewandte Gewalt halten das „Steuersystem“ al Shabaabs aufrecht. Wenn z. B. ein Fahrer die Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS „zugestellt“ oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. In extremen Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollten, tötet und Fahrzeuge zerstört. Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen sie dafür, dass andere Fahrer aus Angst freiwillig „Steuern“ abführen (GITOC 8.12.2022). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuerzahlungen" im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele, wiewohl al Shabaab einen "günstigen" Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche Ziele zu treffen (BMLV 9.2.2023). Jene, die sich weigern, an al Shabaab Abgaben abzuführen, werden bestraft und ihr Leben bedroht (HI 10.2020), oder es das eigene Geschäft wird z. B. mit einem Sprengsatz zerstört. Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shabaab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand (UNSC 10.10.2022, Abs. 47f). Vorerst werden i. d. R. hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Manche Personen müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020). Keine "Steuern" zu zahlen, ist für Wirtschaftstreibende keine Option. Letztere sehen das Schutzgeldsystem zwar als unfair und illegal; angesichts von Morden an Zahlungsverweigerern bezahlen sie dann aber doch die geforderten Summen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57).

Auch der Islamische Staat in Somalia (ISIS) fordert „Steuern“ - v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des ISIS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Abs. 27).

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Bewegungsfreiheit und Relokation

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24) – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37), durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 11.2022, S. 10).

Überlandreisen: Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (UNSC 6.10.2021).

Reisende werden durch die zahlreichen, von unterschiedlichen Gruppen betriebenen Straßensperren in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 12.4.2022, S. 24f). Zudem sind sie dort Plünderung, Erpressung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 24f; vgl. FH 2022a, G1). Neben den Straßensperren kann auch das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2022a, G1). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch und greift manchmal Zivilisten an, welche die Blockade durchbrechen wollen (HRW 13.1.2022). Einige Bezirke sind demnach auf Luftbrücken angewiesen (NLMBZ 1.12.2021, S. 37).

Der durchschnittliche Somali kann eine Überlandreise antreten, muss aber mit einem gewissen Risiko rechnen, während das Risiko für Sicherheitskräfte oder Regierungsbedienstete höher ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (LI 28.6.2019, S. 4/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (LI 28.6.2019, S. 7).

Al Shabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba (BMLV 9.2.2023). Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen; diese gilt auch für die Hauptversorgungsroute nach Baraawe (Bryden 8.11.2021). Die Verbindung von Mogadischu nach Belet Weyne ist hingegen offen, die Zahl an Reisebewegungen auf dieser Route ist zuletzt stark angestiegen (BMLV 9.2.2023). Der Teil von Buulo Barde nach Belet Weyne wurde gesäubert, und damit ist diese Hauptverbindungsstraße nach 13 Jahren wieder frei (GN 21.9.2022). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kontrolliert etwa auch an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (UNSC 10.10.2022, Abs. 41). Al Shabaab verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame, als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen. Dies gilt auch in der Region Gedo für die Verbindungen südlich von Garbahaarey. Dahingegen kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab (BMLV 9.2.2023), Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 9.2.2023; vgl. PGN 2.2021, S. 12). In Bay bzw. Lower Shabelle kann es an der Route von Baidoa nach Mogadischu zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 9.2.2023).

Straßensperren: In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre um die Einhebung von Wegzoll (LI 28.6.2019, S. 8), wobei die Höhe des Zolls mitunter willkürlich ist. Es gibt permanente und ad hoc Straßensperren, betrieben von Sicherheitskräften, al Shabaab oder Clanmilizen (LI 28.6.2019, S. 8; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 24f). Häufig kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, zu kämpfen (AA 28.6.2022, S. 9).

In Mogadischu gibt es mehrere Hundert permanente oder mobile Kontrollpunkte, dadurch wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dort werden keine offiziellen Gebühren eingehoben, es kann aber zur Forderung nach Bestechungsgeldern kommen (EASO 9.2021a, S. 22f). Gemäß neueren Angaben wurde die Mehrzahl der Checkpoints innerhalb des Stadtgebietes geräumt (Ausnahme: in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes, dem Flughafen u. a.). Einschränkungen ergeben sich durch Sicherheitsmaßnahmen zu besonderen Anlässen wie Staatsbesuchen, die teilweise wichtige Straßenzüge für den zivilen Verkehr unpassierbar machen. Die Dauer dieser Auswirkungen ist unterschiedlich: von mehreren Stunden bis zu mehreren Tagen (BMLV 9.2.2023). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen (FGS 2022, S. 99). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39).

Frauen: Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzutreffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (LI 28.6.2019, S. 11f). Bezüglich dieser besteht für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020, S. 23).

Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit mit spontan errichteten Checkpoints der al Shabaab zu rechnen (AA 17.5.2022). Al Shabaab kontrolliert die Versorgungsrouten zwischen den meisten Städten (BS 2022, S. 6). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen (LI 28.6.2019, S. 4/10). Straßensperren zielen in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben (BS 2022, S. 6; vgl. LI 28.6.2019, S. 9f) ab, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (LI 28.6.2019, S. 9f). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints der al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium der al Shabaab möglich ist. Die Studie dokumentiert mehr als 800 Fahrzeuge, die im Zeitraum Dezember 2020 bis Oktober 2021 in Lower und Middle Juba, Lower Shabelle, Bay, Bakool und Gedo unterwegs waren. Passagierfahrzeuge müssen an Straßensperren der al Shabaab nur einen vergleichsweise geringen Betrag abführen (GITOC 8.12.2022).

Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (FIS 7.8.2020, S. 28). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke der al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021, S. 40).

Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Außerhalb größerer Städte können sie jederzeit auf eine Straßensperre von al Shabaab treffen (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Sie befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden (LI 28.6.2019, S. 9f). Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von der al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (LI 28.6.2019, S. 4/11).

Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen (LI 28.6.2019, S. 11). Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (LI 28.6.2019, S. 4).

Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der somalischen Bevölkerung (ÖB 11.2022, S. 12). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht. Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein (AA 28.6.2022, S. 20).

Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich auch in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 28.6.2022, S. 20). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB 11.2022, S. 12). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020, S. 36). Zudem gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016, S. 9). Dort leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen und auch niederlassen (FIS 7.8.2020, S. 39).

Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (TG 8.6.2022).

Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht (NLMBZ 1.12.2021, S. 38). Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado und Guri Ceel mit Linienflügen erreicht werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 39). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021a). Die Kosten für ein One-Way-Ticket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 US-Dollar (FIS 7.8.2020, S. 29; vgl. LI 28.6.2019, S. 6f).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26).

Meldewesen und Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung: 17.03.2023

Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen (AA 28.6.2022, S. 26; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 40) und auch keine Institution oder Behörde, die sich mit dem Meldewesen befassen würde (UNHCR 22.12.2021, S. 39). Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen (LI 31.3.2022). Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister (AA 28.6.2022, S. 26; vgl. Sahan 16.9.2022). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB 11.2022, S. 5). Auch an Checkpoints wird nicht nach einem Personalausweis gefragt, sondern es wird der Clanhintergrund festgestellt (NLMBZ 1.12.2021, S. 40).

Schon vor 1991 (UNHCR 22.12.2021, S. 39) und erst recht nach 1991 wurden in Somalia geborene Personen nie offiziell registriert (ÖB 11.2022, S. 5), und auch jetzt werden Geburten nur in sehr geringem Ausmaß behördlich registriert (USDOS 12.4.2022, S. 41). Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen (UNHCR 22.12.2021, S. 39). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia und Puntland zu erhalten. Zustellungen sind nicht möglich (AA 28.6.2022, S. 26).

Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft (UNHCR 22.12.2021, S. 13). Die Übergangsverfassung sieht allerdings vor, dass es hinsichtlich der Definition, wie jemand an die somalische Staatsbürgerschaft gelangt und wie er diese aussetzt oder verliert, ein Gesetz geben soll. Allerdings wurde ein solches Gesetz noch nicht geschaffen (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. ÖB 11.2022, S. 5), und es gibt daher keine neue Definition (BS 2022, S. 9).

Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist (UNHCR 22.12.2021, S. 13; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 11). Vor 1991 galt, dass jeder Abkomme eines männlichen Somali somalischer Staatsbürger ist - unabhängig davon, wo diese Person herstammt (BS 2022, S. 9). Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört (UNHCR 22.12.2021, S. 13; vgl. BS 2022, S. 9, wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist (LI 31.3.2022). Somalische Behörden betrachten demnach auch Somali, die eigentlich kenianische oder äthiopische Staatsbürger sind, als somalische Staatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S. 10f). In beiden Ländern gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren (UNHCR 22.12.2021, S. 51). Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten (LI 31.3.2022).

Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft; Kinder somalischer Mütter können die Staatsbürgerschaft nach zwei Jahren erhalten (USDOS 12.4.2022, S. 41). In einer anderen Quelle wird die Weitergabe durch die Mutter nicht erwähnt (UNHCR 22.12.2021, S. 20ff). Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall (UNHCR 22.12.2021, S. 24). Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet (BS 2022, S. 9). Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlings außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse (LI 31.3.2022).

Seit 2004 bzw. 2012 werden Doppelstaatsbürgerschaften formell akzeptiert (LI 31.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 42), obwohl das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet. In der Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 steht etwa in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die somalische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird. Viele politisch Führer (LI 31.3.2022) und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S. 10f) – Doppelstaatsbürgerschaften werden also de facto akzeptiert. Während die provisorische Verfassung aus dem Jahr 2012 diese Auffassung unterstützt, sprechen nach wie vor bestehende Gesetze aus dem Jahr 1962 dagegen (NLMBZ 1.12.2021, S. 42; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 13f/26; LIFOS 9.4.2019, S. 10f). Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991 (LI 31.3.2022).

Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f). Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammenhang mit dem föderalen System. Es bleibt unklar, wer in welchem Bundesstaat welche Rechte hat und dort auch leben darf (BS 2022, S. 9). Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS) (UNHCR 22.12.2021, S. 17f).

(…)

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die somalische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und IOM zusammen, um Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere relevante Personengruppen zu unterstützen. Der UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 12.4.2022, S. 25f).

IDP-Zahlen: Rund 2,9 Millionen Menschen gelten als intern Vertriebene (UNSC 13.5.2022, Abs. 38), davon sind ca. 1,9 Millionen Kinder (USDOS 12.4.2022, S. 43). Im Jahr 2022 wurden mehr als 1,8 Millionen Menschen neu vertrieben (2021: 874.000), davon flohen 607.000 vor Konflikten (2021: 544.000) und 1,179.000 in Zusammenhang mit der anhaltenden Dürre (2021: 245.000). Überflutungen stellten 2022 so gut wie keine Quelle an IDPs dar (UNHCR 31.12.2022).

Es gibt mehr als 2.400 IDP-Lager in Somalia (UNOCHA 10.2.2022). Die Migration vom Land in die Stadt hat zu einem enormen und unregulierten Städtewachstum geführt. Hinsichtlich der IDP-Zahlen müssen zwei Faktoren berücksichtigt werden: Einerseits gibt es für Somalia keine Zahlen zur "normalen" Urbanisierung. Andererseits werden i.d.R. nur jene IDPs gezählt, die in Lagern wohnen. Mitglieder großer Clans kommen aber üblicherweise bei Verwandten unter und leben daher nicht in Lagern (ACCORD 31.5.2021, S. 16/26f). In Städten wurde die Urbanisierung durch den Zuzug vieler IDPs verstärkt. Dies hat zu einer hohen Nachfrage nach Land aber auch zu nochmaligen Zwangsräumungen geführt (SPC 9.2.2022). So leben etwa in Baidoa mittlerweile mindestens 600.000 Vertriebene - deutlich mehr als die Stadt Einwohner hat. Somalia verzeichnet eine der höchsten Urbanisierungsraten der Welt, und manche bezeichnen Baidoa als die am schnellsten wachsende Stadt Afrikas – wegen der Dürre (Spiegel 24.9.2022).

Allerdings ist die Zahl dieser Zwangsräumungen seit 2019 rückläufig (SPC 9.2.2022). Im ersten Quartal 2022 wurden ca. 31.000 IDPs zwangsweise vertrieben (UNOCHA 12.4.2022). Zehntausende IDPs wurden auch 2021 vertrieben - v.a. in Mogadischu (HRW 13.1.2022). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 143.000 gewesen - zwei Drittel davon im Großraum Mogadischu, außerdem auch in Baidoa und Kismayo. Insgesamt bleiben Zwangsräumungen von IDPs und armer Stadtbevölkerung ein Problem (AA 28.6.2022, S. 22). Bewohner von Lagern leben daher in ständiger Ungewissheit, da sie immer eine Zwangsräumung befürchten müssen (FIS 7.8.2020, S. 37). Die Mehrheit der betroffenen Menschen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke der Städte, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt (AA 28.6.2022, S. 22).

Generell befinden sich derartige Relocation Areas am Stadtrand oder sogar weit außerhalb der jeweiligen Stadt. Allerdings bieten diese Lager wesentlich bessere Unterkünfte - etwa Häuser aus Wellblech oder sogar Stein (ACCORD 31.5.2021, S. 21).

Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S. 4; vgl. RI 12.2019, S. 11f). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S. 4).

Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 28.6.2022, S. 22; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 38). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 12.4.2022, S. 26; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S. 36).

Versorgung: In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten (FIS 7.8.2020, S. 36). Landesweit fehlen in 80 % der IDP-Lager Wasserstellen – v. a. in Benadir, dem SWS und Jubaland (UNOCHA 1.2021, S. 5). Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt (RI 12.2019, S. 9). Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB 11.2022, S. 13). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.2020. S. 36). Oft wurde dort auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Trotzdem werden noch weniger Kinder von IDPs eingeschult, als es schon bei anderen Kindern der Fall ist (USDOS 12.4.2022, S. 42).

Unterstützung: Die Weltbank stellt für fünf Jahre insgesamt 112 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Mit diesem Geld soll die städtische Infrastruktur verbessert werden, wovon sowohl autochthone Stadtbewohner als auch IDPs profitieren sollen (RI 12.2019, S. 18f). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vgl. RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019). Im März 2021 konnte IOM knapp 7.000 IDPs aus Baidoa in das IDP-Lager Barwaaqo übersiedeln, wo schon 2019 mehr als 6.000 IDPs angesiedelt worden waren. Das Land für dieses Lager wurde von der Lokalverwaltung zur Verfügung gestellt. In Barwaaqo bekommen Familien ein Stück Land, auf dem eine Unterkunft errichtet und ein Garten betrieben werden kann. Die Familien erhalten zudem finanzielle Unterstützung. Zwei Jahre nach der Umsiedlung erhalten die Familien dann auch Rechtsanspruch auf den von ihnen genutzten Grund (IOM 9.3.2021a). Im November 2021 hat der SWS mehr als 4.300 Landbesitzurkunden im Neuansiedlungsgebiet Barwaaqo (Baidoa) ausstellt (UNSC 8.2.2022, Abs. 39). In einem Medienbericht wird erklärt, dass 20.000 IDPs in Baidoa auf Boden wohnen, der ihnen übereignet worden ist (Spielgel 24.9.2022).

In Galkacyo wurden für weitere 100 IDP-Familien Häuser gebaut. Das zugehörige 225 Quadratmeter große Grundstück gehört jeweils dazu. Das Projekt wurde von Galmudug gemeinsam mit UNHCR umgesetzt (RE 1.12.2022). In Baraawe hat eine Hilfsorganisation 150 Häuser und mehrere Wasserstellen für IDPs gebaut (RD 12.12.2022).

Andere Programme für nachhaltige Lösungen werden von UN-HABITAT, dem Norwegian Refugee Council und der EU finanziert oder geführt (RI 12.2019, S. 9). Im März 2022 startete die Bundesregierung gemeinsam mit den UN ein vier-Jahres-Programm namens Saameynta. Mit diesem Programm soll mehr als 75.000 IDPs und Aufnahmegemeinden in Baidoa, Belet Weyne und Bossaso geholfen werden. Vor allem sollen die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe und die Armut reduziert sowie die Integration der IDPs in den Städten gefördert werden. Das Programm umfasst den Zugang zu Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung. IOM setzt das Programm in Partnerschaft mit der Bundesregierung, UNDP und UNHABITAT um (UNOCHA 12.4.2022).

Die Situation von IDPs in Puntland wird von NGOs als durchaus positiv beschrieben, sie können z.B. geregelter Tätigkeit nachgehen (ÖB 11.2022, S. 13). Es gibt Anzeichen dafür, dass in Puntland aufhältige IDPs aus anderen Teilen Somalias dort permanent bleiben können und dieselben Rechte genießen wie die ursprünglichen Einwohner (LIFOS 9.4.2019, S. 9).

Flüchtlinge: Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 28.6.2022, S. 22). Im April 2022 befanden sich ca. 33.000 Flüchtlinge und Asylwerber im Land, etwa die Hälfte davon in Somaliland (UNHCR 10.5.2022). Sie stammen fast zur Gänze aus Äthiopien (68,5 %), dem Jemen (27,5 %) und Syrien (3,5 %) (UNHCR 10.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 26f). Asylwerbern aus dem Jemen wird prima facie der Asylstatus zuerkannt (USDOS 12.4.2022, S. 26f). Der UNHCR betreibt ein Unterstützungs- und Integrationsprogramm zur möglichst schnellen Eingliederung von Flüchtlingen in das öffentliche Leben (AA 28.6.2022, S. 23).

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Grundversorgung/Wirtschaft

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Wirtschaft und Arbeit

Letzte Änderung: 17.03.2023

Mehrere Schocks haben die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes unterminiert, darunter Überschwemmungen, eine Heuschreckenplage und die Covid-19-Pandemie (AFDB 25.5.2022). Die somalische Wirtschaft hat sich allerdings als resilienter erwiesen, als zuvor vermutet: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 % prognostiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs. 17), tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 % geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 17), nach anderen Angaben sogar nur 0,1 %. Für 2021 war ein Wachstum von 2,4 % prognostiziert, geworden sind es dann 2,9 % (FTL 29.11.2022). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 % (WB 6.2021, S. 20).

Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen (UNSC 17.2.2021, Abs. 19). Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben Grundlage für Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung, sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit (AB 22.6.2022). Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 % des BIP auf 31,3 % (AFDB 25.5.2022). Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB 11.2022, S. 21). Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 %, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre 9,4 % prognostiziert (AFDB 25.5.2022).

Allerdings war das Wirtschaftswachstum schon in besseren Jahren für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern hätte können (UNSC 21.12.2018, S. 4). Der Bevölkerungszuwachs nivelliert das Wirtschaftswachstum und hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2022, S. 30). Das Pro-Kopf-Einkommen beträgt 875 US-Dollar (BS 2022, S. 3). Zusätzlich bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB 11.2022, S. 15). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Viehwirtschaft macht rund 60 % des BIP (BS 2022, S. 31) und 80 % der Exporte aus (BS 2022, S. 25). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022, Abs. 64). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 11.2022, S. 2/15) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2022, S. 30).

Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 12.4.2022, S. 25).

Staatshaushalt: Die Regierung ist stark abhängig von externer Hilfe. Ein Großteil der Regierungsausgaben wird durch externe Akteure bezahlt (ACCORD 31.5.2021, S. 29; vgl. BS 2022, S. 40). Alleine die offizielle Entwicklungshilfe betrug 2019 1,9 Milliarden US-Dollar – 40 % des BIP (BS 2022, S. 40). Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen (BS 2022, S. 36). Von den Bundesstaaten gelingt es neben Puntland nur Jubaland, ein relevantes Maß an Einnahmen selbst zu generieren (WB 6.2021, S. 16).

Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben:

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38 % der Staatsausgaben entfallen auf Verteidigung und Sicherheit (BS 2022, S. 28), in den Jahren 2017 bis 2021 waren es durchschnittlich 31 % (AI 18.8.2021, S. 19). Das Budget für das Jahr 2023 sieht mehr Geld für öffentliche Dienste wie Gesundheitszentren, Bildungseinrichtungen und Sicherheitskräfte vor (RD 28.12.2022).

Im Jahr 2020 hatte Somalia mit der Normalisierung der Beziehungen zu internationalen Finanzinstitutionen (Weltbank, Währungsfonds, Afrikanische Entwicklungsbank) einen Meilenstein erreicht. Das Land kann wieder partizipieren (HIPS 2021, S. 4/23).

Arbeitsmarkt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor (USDOS 12.4.2022, S. 48). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2022, S. 30).

Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Überhaupt sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige (WB 13.7.2022)

Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 12.4.2022, S. 27). Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen – etwa wegen besserer Sprachkenntnisse (FIS 7.8.2020, S. 33f). Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle (USDOS 12.4.2022, S. 48). Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich IDPs, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen; meist sind sie ja nicht Mitglieder der lokalen Gemeinde (FIS 7.8.2020, S. 33f). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S. 22f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S. 10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S. 22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S. 10).

Ende Mai 2022 hat die Regierung die National Youth Development Initiative gestartet. Mit dieser sollen Arbeitsplätze für Jugendliche geschaffen werden (WB 13.7.2022). Die von der EU finanzierte Dalbile Youth Initiative wurde im August 2020 gestartet und läuft weiter fort. Mit diesem Programm wird das Leben von ca. 5.000 jungen Menschen verändert werden, durch Unternehmertum, soziale Unternehmungen, Management Training, Mentorship, Ausbildung und Geldern für Start-ups (RD 23.9.2022). Im Rahmen dieses und anderer Programme hat UNFPA diverse Maßnahmen umgesetzt, um Jugendliche auf dem Arbeitsmarkt besserzustellen. Im ersten Jahr der Dalbile Youth Initiative wurden mehr als 1.500 Jugendliche (davon ca. die Hälfte weiblich) mit Kapazitätsbildungsmaßnahmen erreicht. 68 Start-ups wurden mit Krediten versorgt (UNFPA 27.7.2022). Ein Programm von IOM unterstützt Jugendliche dabei, neue Fähigkeiten zu erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sind – etwa als Schneider, Installateur oder Elektriker. In Baidoa und Kismayo wurden 300 Jugendliche finanziell unterstützt, um bei lokalen Firmen Berufspraktika absolvieren zu können. Die meisten der Absolventen des Programms können danach ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen finanzieren (IOM 27.12.2022).

Einkommen, Tätigkeiten: An Arbeitstätigkeiten genannt werden: Träger am Bau; Arbeiten am Hafen (FIS 7.8.2020, S. 33f) Köhler; Hilfsarbeiter am Bau; Koranlehrer; Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre; Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S. 30). Arzt; Krankenschwester (FIS 5.10.2018, S. 36); Universitätslektor (TG 8.6.2022); angestellte und selbstständige Überlandfahrer; Fleischverkäufer (RE 18.2.2021); Magd; Hausangestellte; Wäscherin; Marktverkäuferin. In der Verwaltung sind nur wenige Stellen verfügbar, besser stellt sich die Situation bei Polizei und Armee dar. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartige Tätigkeiten sowie jene auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich vielmehr marginalisierte Gruppen – z. B. IDPs – die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Weibliche IDPs arbeiten als Mägde, Hausangestellte oder Wäscherinnen. Manche verkaufen Früchte auf Märkten (FIS 7.8.2020, S. 33f). Durch den Niedergang der Landwirtschaft, der maßgeblich durch die Dürre verursacht worden ist, ist auch die Nachfrage nach Arbeitskräften in der Landwirtschaft gesunken bzw. haben sich die Löhne dort verringert (IPC 4.6.2022).

IOM berichtet aus Mogadischu, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen - etwa als Reinigungskraft, Träger oder im Zustelldienst, als Ziegelmacher, Wäscherin oder auch als Buchhalter. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Zu finden sind Jobs meist über die eigene Verwandtschaft oder persönliche Netzwerke. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung: Shaqodoon.net und Qaranjobs.com. Frauen mit Ausbildung können sich um einen Job umsehen. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt oder aber sie finden eine Anstellung über Familienkontakte, oder indem sie von Tür zu Tür gehen. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023)

Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin (Ärzte, Krankenpfleger), Hotellerie, Wirtschaft und IT (IOM 2.3.2023).

Hier einige Beispiele zu Einkommen:

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IOM berichtet im Feber 2023 von folgenden durchschnittlichen Einkommen in Mogadischu:

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IOM 2.3.2023

Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 12.4.2022, S. 27), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben gibt: Laut einer Quelle lag die Erwerbsquote (labour force participation) 2018 bei Männern bei 58 %, bei Frauen bei 37 % (UNSC 21.12.2018, S. 4). Die Zahl für Frauen wird auch von einer Quelle im Jahr 2021 erwähnt (SLS 6.4.2021). Zwei Quellen nennen 2022 eine Jugendarbeitslosigkeit (15-29 Jahre) von 67-68 % (RD 10.6.2022; vgl. UNFPA 27.7.2022). Allerdings suchen laut einem Bericht der ILO nur 40 % der Jugendlichen tatsächlich nach einer Arbeit (UNFPA 27.7.2022). Eine weitere Quelle erklärte 2016, dass 58 % der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv waren, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos waren (UNFPA 8.2016, S. 4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2020 mit 13,1 % angeführt (BS 2022, S. 23); die Weltbank nennt für das Jahr 2021 für ganz Somalia eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung von 19,9 % (WB 2022). Eine weitere Quelle nannte 2018 bei 15-24-Jährigen eine Quote von 48 % (OXFAM 6.2018, S. 22, FN8) und die österreichische Botschaft in Nairobi erklärt, dass unterschiedliche Quellen unterschiedliche Kriterien verwenden und die Schätzungen zwischen 19,9 % und 47,4 % schwanken (ÖB 11.2022, S. 15). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).

Nach Angaben einer Quelle hat sich die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - infolge der Covid-19-Pandemie verstärkt. 21 % mussten ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnehmen. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23).

[Zur Arbeitsmarktlage in Somalia gibt es kaum aktuelle, v. a. kaum detaillierte Informationen.] In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):

Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen

Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen

IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen

Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)

Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img9is.png(UNFPA 2016, S.29)

In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich waren zum damaligen Zeitpunkt in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8 % der Männer und 9 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 55,8 % der Männer und 32,9 % der Frauen einer Arbeit nachgingen (UNFPA 2016, S. 31):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img10is.png(UNFPA 2016, S.31)

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5 %) (UNFPA 2016, S. 36f):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img11is.png(UNFPA 2016, S.36f)

Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S. 10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S. 22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43 % der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S. 10). Frauen spielen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Mogadischu und Bossaso sind ca. 45 % der formellen Unternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022).

Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i. d. R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z. B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80-90 % des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S. 24f), oder sie verkaufen Kleidung und Essen (RE 19.2.2021). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vgl. OXFAM 6.2018, S. 10). Viele der hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022). All die zuvor genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S. 10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z. B. können sie nicht Taxifahrerin werden (FIS 5.10.2018, S. 24f). Sie haben hinsichtlich Einkommensmöglichkeiten eine eingeschränkte Auswahl. Von Frauen abgehaltene Workshops (z. B. Schneiderei-, Henna- und Kochkurse) in Mogadischu tragen zur Verbesserung der Situation bei (DW 11.3.2021). Allerdings ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SLS 6.4.2021).

Lebensunterhalt: Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2022, S. 25f). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (OXFAM 6.2018, S. 4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1 %). 6,9 % arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8 % als Handwerker, 4,7 % als Techniker, 4,1 % als Hilfsarbeiter und 2,3 % als Manager (UNFPA 2016, S. 22).

Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v.a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23).

In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S. 42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z. B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff). Erweiterte Familie und Clan stellen also das grundlegende soziale Sicherheitsnetz dar (BS 2022, S. 29).

Aufgrund des Fehlens eines formellen Bankensystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clanverbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greißler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S. 4). Zusätzlich ist es 2019 gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Gargaara spielt auch beim Abfedern von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie eine Rolle (WB 6.2021, S. 7).

Die Lebenshaltungskosten in Mogadischu liegen bei mindestens 200 US-Dollar im Monat, für mittlere Standards jedenfalls bei 300 US-Dollar (IOM 2.3.2023). Die Inflation zeigt Auswirkungen auf die Bewertung von Einkommen. Ein Universitätslektor in Mogadischu erörtert, dass vorher 130 US-Dollar ausgereicht haben, um für die Kinder Milch und Nahrung zu besorgen. Nun aber reichen nicht einmal 250 US-Dollar. Er verdient 800 US-Dollar und damit konnte er mit seiner Frau und sieben Kindern ein komfortables Leben führen. Jetzt erklärt er, kaum alle lebenswichtigen Kosten abdecken zu können (TG 8.6.2022).

Beispiele für Lebenshaltungskosten:

Ein Bauarbeiter in Middle Shabelle gibt an, 9 US-Dollar am Tag verdient zu haben. Dies reicht für den Unterhalt der Familie und das Schulgeld für zwei Kinder aus. Zudem konnte eine Tochter auf eine Krankenschwesternschule in Mogadischu geschickt werden, und für die Familie wurde ein dreiräumiges Haus gekauft (RE 6.12.2022).

Ein anderer Bauarbeiter in Jowhar erklärt, dass er 4,5 US-Dollar am Tag verdient hat und damit seiner Familie zwei tägliche Mahlzeiten garantieren konnte. Zudem wurde damit die Miete für ein zweiräumiges Haus (40 US-Dollar) bezahlt (RE 6.12.2022).

Ein Lehrer an einer Privatschule in Mogadischu berichtet, dass er dort 120 US-Dollar im Monat verdient. Die Hälfte davon gibt er für die Miete eines kleinen Hauses aus, den Rest für die Erhaltung seiner Familie. Pro Tag geht sich demnach nur eine Mahlzeit aus (RE 29.11.2022).

Ein Lehrer für Arabisch und Islam an einer Volksschule im Bezirk Hodan, Mogadischu, erklärt, dass er 100 US-Dollar im Monat verdient. Damit fällt es ihm schwer, seine vier Kinder ernähren zu können (RE 29.11.2022).

Ein Bauarbeiter in Cadaado berichtet, dass er 12-14 US-Dollar pro Tag und rund 350 US-Dollar im Monat verdient. Die Preise sind derart gestiegen, dass er damit seine Familie nicht mehr erhalten kann. Zuvor reichten dafür 250 US-Dollar im Monat (RE 3.8.2022).

Ein 36-jähriger Bauarbeiter aus Bakool berichtet, dass sein Einkommen ca. 7,5 US-Dollar pro Tag betragen hat. Damit konnten er und seine Familie leben und drei Mahlzeit am Tag konsumieren. Mit den Preisanstiegen von teils 70 % ist dies nicht mehr möglich (RE 16.8.2022).

An Privatschulen in Mogadischu zahlen Schüler 10-15 US-Dollar im Monat (RE 29.11.2022), die Schulgebühren in Kismayo betragen 10-18 US-Dollar (RE 24.8.2022). Ein Vater von vier Kindern in Galkacyo berichtet, dass er für vier Kinder insgesamt 30 US-Dollar Schulgeld bezahlt (RE 18.12.2022).

Eine Viehmaklerin an einem Markt in Luuq, Gedo, gibt an, 4-5 US-Dollar pro Tag zu verdienen. Damit kann sie vier ihrer acht Kinder in die Schule schicken – Kostenpunkt 51 US-Dollar – und ihrer Familie zwei Mahlzeiten pro Tag garantieren. Zudem konnte sie 3.000 US-Dollar ansparen und mit weiteren 1.800 geborgten US-Dollar ein Stück Land erwerben und darauf ein Haus bauen (RE 30.11.2022).

Eine andere Viehmaklerin aus Luuq – ebenfalls IDP – berichtet, dass sie pro verkaufter Ziege 30-70 US-Cent erhält. Sie Verkauft am Tag 5-10 Ziegen. Die Frau gibt an, ihrer Familie zwei Mahlzeiten am Tag garantieren zu können. Zuvor hat sie bei Lebensmittelhändlern Schulden gemacht (RE 30.11.2022).

Ein IDP aus Bay, der in Luuq Bauarbeiter ist, kann mit seinem Einkommen sich und seinen neun Geschwistern zwei Mahlzeiten am Tag gewähren. Anfangs wohnten sie im IDP-Lager bei Verwandten, mit verdientem Geld konnte der Mann sich und seinen Geschwistern eine eigene Hütte bauen. Sich selbst hat er in einer Abendschule eingeschrieben und zahlt dort 10 US-Dollar Schulgeld (RE 26.10.2022).

Ein 29-jähriger Mann aus Bakool, der nach Luuq in Gedo geflüchtet ist, erklärt, dass er als Bauarbeiter 6-8 US-Dollar am Tag verdient. Jede Woche schickt er 24 US-Dollar an seine in Bakool verbliebene Familie. Damit kann sich diese zwei Mahlzeiten pro Tag leisten (RE 26.10.2022).

Eine Teeverkäuferin in Cadaado berichtet, dass die Miete für ein Haus dort bei rund 25 US-Dollar / Monat liegt (RE 3.8.2022). Eine IDP-Frau in Galkacyo gibt an, für eine kleine Hütte im Lager in Buulo Jawan 10 US-Dollar Miete pro Monat bezahlt zu haben (RE 1.12.2022).

Ein Taxifahrer in Cadaado berichtet, dass er und seine fünfköpfige Familie zuvor von 4 US-Dollar am Tag gelebt haben, die Lebenshaltungskosten aber nun auf 7 US-Dollar gestiegen sind (RE 3.8.2022).

Eine Schneiderin in Galkacyo berichtet, dass sie 2-3 US-Dollar am Tag verdient. Sie bezahlt 15 US-Dollar Miete für ein Haus und insgesamt 35 US-Dollar Schulgeld pro Monat für ihre vier Kinder (RE 18.12.2022).

Remissen: Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2,8 Milliarden US-Dollar (2019: 2,3 Milliarden) nach Somalia zurück überwiesen. Davon flossen 1,6 Milliarden an Privathaushalte (2019: 1,3 Milliarden) (WB 6.2021, S. 11f). Wie erwähnt, sind für viele Haushalte Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 7.8.2020, S. 34) bzw. ermöglichen sie es vielen somalischen Staatsbürgern, den Lebensunterhalt zu bestreiten (BS 2022, S. 26). Diese Remissen, die bis zu 40 % eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen also wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2022, S. 29) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S. 5). Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72 %. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S. 1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S. 28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S. 2).

Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise - etwa jener von 2017 - wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S. 2f).

Grundversorgung und humanitäre Lage

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten (AA 28.6.2022, S. 4/23). Besonders hervorzuheben ist gegenwärtig die katastrophale humanitäre Situation durch die anhaltende Dürre und der damit verbundenen akuten Hungersnot. Auch wenn diese Extremsituation nur vereinzelte Bezirke betrifft, ist ganz Somalia von der Dürre und von einer Lebensmittelknappheit betroffen (ÖB 11.2022, S. 21). Die Dürre und die Situation sind schlimmer als zur Hungersnot in den Jahren 2010/11. Millionen Stück Vieh sind verendet, vier Regenzeiten sind schlecht ausgefallen. Dies hat es seit mindestens vierzig Jahren nicht mehr gegeben. Eine Million Menschen mussten ihre Heime verlassen und fliehen. Gleichzeitig sind die Nahrungsmittelpreise stark gestiegen (UNOCHA 30.8.2022). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022, S. 11). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BB 29.6.2022).

Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von USD 1,90 pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB 11.2022, S. 15). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 12.4.2022, S. 43). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB 11.2022, S. 15). Mit Stand 2018 waren 60 % der Somali zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23 % waren Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S. 4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019).

Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Allein in den letzten fünfzig Jahren wurden drei Millionen Menschen durch Dürre und Hunger vertrieben. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali 28.1.2022). Seit 1990 hat Somalia zwölf Dürren und 19 Flutkatastrophen durchlebt (AJ 19.11.2021). Doch auch wenn Dürren in dieser afrikanischen Region üblich sind, werden sie tendenziell schlimmer (DW 17.6.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels als Frontstaat zu bezeichnen und hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022, S. 13; vgl. DW 17.6.2022).

Die Dürre ist diesmal schlimmer als in den Jahren 2010/2011, fünf aufeinanderfolgende Regenzeiten sind schlecht ausgefallen (UNOCHA 1.3.2023). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (PGN 12.2021). Die kumulativen Auswirkungen der von fünf aufeinander folgenden, schlecht ausgefallenen Regenzeiten haben zum Verlust von Menschenleben und zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Aufeinanderfolgende schlechte bis ausbleibende Ernten bei Landwirten und rückläufige Viehbestände bei Pastoralisten tragen aufgrund des Verlusts der wichtigsten Nahrungs- und Einkommensquellen zu einer Verschlechterung der Ernährungssicherheit bei. Neben schwachen Niederschlägen und anhaltender Dürre gibt es noch weitere Gründe für akute Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung: hohe Lebensmittelpreise, Konflikte/Unsicherheit und Krankheitsausbrüche. Infolge dieser sich verstärkenden Schocks haben viele ländliche Haushalte eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und Bewältigungskapazitäten erlebt und sehen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023a). Von der Dürre sind rund 7,8 Millionen Menschen betroffen - fast 50 % der Bevölkerung (UNSC 1.9.2022, Abs. 39; vgl. GN 19.10.2022), die Mehrheit davon ist Hunger, Elend und dem Verlust der Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f).

Die Deyr-Regenzeit 2022 verlief insgesamt unterdurchschnittlich. Im Norden des Landes verlief die Regenzeit durchschnittlich und sogar überdurchschnittlich; in Süd-/Zentralsomalia fielen hingegen nur 25 % bis 55 % der Durchschnittsmenge an Regen. Dies ist die fünfte aufeinanderfolgende unterdurchschnittliche Regenzeit (IPC 28.2.2023a).

FEWS NET erklärt in einem Statement im November 2022, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von dieser Dürre erholt haben wird – und zwar unabhängig von der Qualität der Regenfälle im Jahr 2023. Der Bedarf an humanitärer Hilfe wird 2023 jedenfalls noch größer werden, weil viele Menschen ihre Lebensgrundlage verloren haben und von Unterstützung maßgeblich abhängig sind (Reuters 21.11.2022). Selbst wenn das positivste Szenario eintritt, wird sich die Ernährungssicherheit bestenfalls ab Mitte 2023 verbessern (UNSC 1.9.2022, Abs. 40). Auch pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023a).

Ernte, Vieh, Nahrungsmittel, Preise: Mehrere Ernten sind unterdurchschnittlich ausgefallen (DW 17.6.2022). Prognosen sagen für die Ernte aus der Deyr-Regenzeit eine um ca. 32 % unterdurchschnittliche Ernte voraus (IPC 28.2.2023a). Unterdurchschnittliche Ernten vergrößern wiederum die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022; vgl. ÖB 11.2022, S. 15) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90 % seines Weizens von Russland und der Ukraine (Kapila 21.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022). Die Lebensmittelpreise sind gegen Ende 2022 wieder etwas nach unten gegangen, verbleiben aber immer noch auf hohem Niveau (NPR 23.12.2022; vgl. IPC 28.2.2023a). U.a. aufgrund finanzieller Hilfen sind Bauern im Zuge der Deyr-Regenfälle in ihre Heimat zurückgekehrt, um ihre Felder wieder zu kultivieren (IPC 28.2.2023a).

Weitere 3,9 Millionen sind von Wasserunsicherheit betroffen (ÖB 11.2022, S. 15). Im Feber 2022 waren die Nahrungsmittel- und Wasserpreise in einigen Gebieten auf 140-160 % über dem Fünfjahresdurchschnitt angestiegen, ähnlich wie bei den Dürren in den Jahren 2010/11 und 2016/17 (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Al Shabaab nutzt Wasser mitunter als Waffe, indem für den Zugang zu Wasserstellen Gebühren eingehoben werden (SPC 9.2.2022). Nachdem auch im März 2022 nur wenig Regenfälle verzeichnet wurden, haben 3,5 Millionen Menschen dringend Wasser gebraucht. 80 % der Wasserquellen waren landesweitausgetrocknet. Am Juba und am Shabelle sank der Wasserstand unter das historische Minimum, in Teilen der Flussverläufe trockneten die beiden Flüsse ganz aus, was wiederum die Landwirtschaft beeinflusst hat (UNSC 13.5.2022, Abs. 40). Mit Stand Feber 2023 haben die Pegelstände in den Flüssen wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023a).

Wassermangel und Mangel an Weidemöglichkeiten haben den Viehbestand der Nomaden dezimiert (MSF 7.6.2022). Mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia ist vernichtet worden (UNOCHA 1.3.2023; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 43). Alleine von Mitte 2021 bis Mai 2022 sind mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet (IPC 4.6.2022; vgl. AP 8.6.2022). Nach anderen Angaben waren es sogar sieben Millionen (AB 22.6.2022). Dabei hat Vieh bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UNOCHA 1.3.2023).

Fluchtbewegungen: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, die meisten Menschen in den Regionen Bay (321.070), Lower Shabelle (183.270), Bakool (151.570), Galgaduud (127.440) und Mudug (110.100). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqoyi Galbeed (Somaliland; 880), Hiiraan (3.220), Benadir (3.240) und Awdal (Somaliland; 6.300) (UNHCR 31.12.2022). 80 % der aufgrund von Dürre Geflüchteten sind Frauen und Kinder (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Die Hungersnot ist selbst in Mogadischu spürbar, wo am Stadtrand immer wieder erschöpfte Menschen aus dem Hinterland eintreffen (AP 8.6.2022).

Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Mit Stand Feber 2023 befanden sich ca. 3,5 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (20,8 % der Bevölkerung); ca. 1,4 Millionen in Stufe 4 (8 %) und 96.000 in Stufe 5 (Hungersnot; 0,6 %). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (FSNAU 28.2.2023b; vgl. IPC 28.2.2023a).

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Mai 2022 bis Jänner 2023 sowie eine Prognose bis Juni 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i. d. R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img12is.png

Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 12.4.2022, S. 25).

IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img13is.pngIPC 28.2.2023a, IPC 4.6.2022

Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img14is.pngFSNAU 25.2.2023

Folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Zahl an von verschiedenen IPC-Stufen Betroffenen seit 2008:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img15is.pngIPC 13.12.2022c

Hungersnot: Bei weiter steigenden Nahrungsmittelpreisen und unzureichender humanitärer Hilfe besteht die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot. Besonders vulnerabel sind diesbezüglich marginalisierte Gruppen und Minderheitenclans (UNSC 1.9.2022, Abs. 40). Die somalische Regierung zögert aus unterschiedlichen Gründen dabei, offiziell eine Hungersnot auszurufen. U. a. hat sie Angst vor einem Massenexodus aus ländlichen Gebieten in Städte, und Angst, dass in anderen Bereichen notwendige Entwicklungsgelder zur Nahrungsmittelhilfe umgeleitet werden (GN 7.11.2022b). Gegen Ende 2022 akut betroffen waren die zwei Bezirke Buur Hakaba und Baidoa (Bay), wo 200-300.000 Menschen dem Risiko einer Hungersnot ausgesetzt waren (GN 19.10.2022; vgl. ÖB 11.2022, S. 15; UNSC 1.9.2022, Abs. 51). Vorerst können die groß angelegte humanitäre Hilfe und etwas bessere Deyr-Regenfälle eine Hungersnot bis Juni 2023 verhindern. Allerdings bleiben bestimmte Teile der Bevölkerung besonders gefährdet, namentlich die agropastorale Bevölkerung des Bezirks Buur Hakaba (Bay) und die IDPs in Baidoa und Mogadischu. Sollte das Maß humanitärer Hilfe zurückgehen, dann wird die Zahl an Betroffenen wieder steigen (IPC 28.2.2023a).

Aus Gedo wurden bereits im November 2021 die ersten Hungertoten gemeldet (GN 24.11.2021a). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 sind alleine im Spital in Kismayo 33 Kinder an Unterernährung verstorben (RK 20.6.2022). Auch aus Hiiraan kommen Meldungen über Kinder, die an Unterernährung verstorben sind (Sahan 21.6.2022b). Im Jahr 2022 sind 1.186 Kinder in Ernährungszentren verstorben, 2021 waren es 670 (UNOCHA 1.3.2023). Viele andere sterben abseits solcher Zentren – in entlegenen Gebieten, auf dem Weg, um Hilfe zu suchen (AP 8.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vgl. AP 8.6.2022).

In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022).

Die Zahlen zur akuten Unterernährung haben sich im ganzen Land verschlechtert. Ca. 1,8 Millionen Kinder unter fünf Jahren sind davon betroffen, fast 478.000 davon gelten als schwer unterernährt (IPC 28.2.2023a). Vor allem unter neu ankommenden IDPs in Mogadischu, Baidoa und Galkacyo werden hohe Zahlen gemeldet (UNSC 13.5.2022, Abs. 42). Im Jahr 2022 mussten fast 460.000 Kinder wegen schwerer akuter Unterernährung behandelt werden (UNOCHA 1.3.2023). Im Zeitraum Feber 2021 bis Feber 2023 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img16is.pngFSNAU 1.3.2023, FSNAU 10.2.2022, FSNAU 4.2.2021

Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Mai 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2023):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230719_W124_2260558_1_00/hauptdokument.img17is.png

Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand August 2022 waren in Somalia in 73 von 74 Bezirken alleine 304 humanitäre Organisationen aktiv, davon 238 nationale NGOs (UNSC 1.9.2022, Abs. 47). Im Jahr 2022 konnten 7,3 Millionen Menschen mit humanitärer Hilfe erreicht werden (UNOCHA 1.3.2023). Durchschnittlich erreicht humanitäre Hilfe pro Monat mehr als 6,2 Millionen Menschen (IPC 28.2.2023a). Alleine im Oktober 2022 wurde an 3,6 Millionen Menschen mobil Geld überwiesen (WFP 29.11.2022). Viele davon erhielten Nahrungsmittelhilfe durch Geldtransfers, mehr als eine Million Menschen profitieren von längerfristigen Programmen (UNSC 13.5.2022, Abs. 44). Humanitäre Hilfe erfolgt z. B. durch den Danish Refugee Council (DRC). Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu (DRC 15.11.2022). Insgesamt nutzen mehr als 7 % der Bevölkerung mobile Bankdienste, darüber werden mehr als zwei Drittel aller Zahlungen und 3 % des gesamten BIP abgewickelt (UNSC 10.10.2022, Abs. 66). Die Weltbank stellt 143 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um vulnerablen Haushalten, die übermäßig von den Klima- und Umweltschäden der letzten Jahre betroffen sind, mit Geld helfen zu können. Bestehende Programme für 160.000 Haushalte werden um mehr als 350.000 Haushalte erweitert. Bereits Anfang Juni 2022 wurde im Rahmen des Baxnaano-Programms Geld an 243.000 Haushalte überwiesen (WB 22.6.2022). Alleine die USA haben im Jahr 2022 1,3 Milliarden US-Dollar an Hilfsgeldern für Somalia zur Verfügung gestellt (FTL 15.12.2022). Das Rote Kreuz unterstützt mehr als 150.000 Familien – v. a. in Süd-/Zentralsomalia – mit mobilen Überweisungen. Sie erhalten 90 US-Dollar pro Monat. Zusätzlich stellt die Organisation landwirtschaftliche Ausbildung, Saatgut, Werkzeuge u. a. zur Verfügung und unterstützt landwirtschaftliche Kooperativen (ICRC 31.8.2022). CARE arbeitet an 56 Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und mit 77 mobilen Kliniken, um lebensrettende Gesundheits- und Ernährungsleistungen zur Verfügung stellen zu können – v. a. an Schwangere, stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren (CARE 25.5.2022).

UN-Agenturen und andere Akteure haben im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 in Gedo und Bay 42 neue Brunnen errichtet und in Lower Shabelle, Gedo, Lower Juba, Bay, Mudug und Galgaduud 55 Brunnen rehabilitiert. Alle Brunnen wurden mit Solaranlagen ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Abs. 44). In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut (DRC 15.11.2022). In Puntland helfen u. a. Sicherheitskräfte bei der Verteilung von Wasser in von der Dürre betroffene Gebiete (FTL 20.6.2022). Die Weltbank hat im Dezember 2022 weitere 70 Millionen US-Dollar an Entwicklungsgeldern freigegeben, damit Resilienz bei der Wasserversorgung und damit auch in der Landwirtschaft geschaffen werden kann. Das Projekt Barwaaqo läuft in Somaliland, Puntland, Galmudug und dem SWS und soll auf HirShabelle und Jubaland ausgedehnt werden. Insgesamt soll das Projekt für 500.000 Menschen, die derzeit nur eingeschränkt Zugang zu Wasser haben, eine sichere Versorgung gewährleisten (XIN 16.12.2022).

Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen (UNSC 1.9.2022, Abs. 46). Die meisten Vorfälle gegen humanitäre Kräfte ereigneten sich zuletzt in Galmudug, HirShabelle und dem SWS (UNSC 13.5.2022, Abs. 47). Al Shabaab schränkt die Zirkulation humanitärer Kräfte und Güter ein. Dies erfolgt durch Straßensperren, Blockaden und die Anwendung von Drohungen und Gewalt (UNSC 10.10.2022, Abs. 111). Al Shabaab hat mit selbst erbrachter humanitärer Hilfe Propaganda gemacht; tatsächlich hat die Gruppe aber keine signifikante Hilfe geleistet (Sahan 12.10.2022). Anders als bei der Hungersnot im Jahr 2011 gestattet al Shabaab jedoch, dass Menschen auf der Suche nach humanitärer Hilfe ihre Gebiete verlassen (UNSC 10.10.2022, Abs. 113).

Das Ausmaß und die Schwere der Dürrekrise übersteigen verfügbare humanitäre Ressourcen und Reaktionen (UNSC 1.9.2022, Abs. 48; vgl. ÖB 11.2022, S. 15). Selbst in Mogadischu haben – anekdotischen Berichten zufolge – nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vgl. NPR 23.12.2022). Fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UNOCHA 1.3.2023).

Gesellschaftliche Unterstützung: Insgesamt gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022, S. 29), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 28.6.2022, S. 23). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022, S. 29).

Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. BS 2022, S. 29). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i. d. R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021, S. 32f). Eine Frau in Baidoa berichtet etwa, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid 2017, S. 18).

Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022, S. 29). Die 2020 mit 1,74 (ÖB 11.2022, S. 15) und für 2021 mit 2,8 Milliarden (SRF 27.12.2021) US-Dollar bezifferten Geldsendungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖB 11.2022, S. 15). Im Jahr 2021 entsprach die Summe rund einem Drittel des Bruttoinlandprodukts. So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 3.2021, S. 2). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v. a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 6.2021, S. 4). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan 2.9.2022; vgl. TS 30.8.2022). In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).

In Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) stellt die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S. 15ff). Ohne die gegenseitige Unterstützung, ohne Teilen, wäre auch die aktuelle Katastrophe längst viel größer (Spiegel 24.9.2022). Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S. 15ff). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019b, S. 4). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S. 11f).

In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019, S. 20f). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021, S. 19), und mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S. 20f). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).

Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023a). Die hohe Anzahl an IDPs zeigt allerdings, dass soziale Absicherungssysteme bei Krisen in vielen Teilen des Landes zunehmend überlastet sind (IPC 4.6.2022), dass also z. B. manche Clans nicht mehr in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 6.2019, S. 12).

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Letzte Änderung: 17.03.2023

Einkommen: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 59 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird zu 43 % auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (UNHCR 22.3.2022).

Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird (ÖB 11.2022, S. 14). Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden (IOM 3.12.2020). Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).

Andererseits werden in Kismayo Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37).

Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021a).

Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 11.2022, S. 14). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023).

Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S. 39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S. 5).

Unterstützung extern: Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S. 63) und Kenia gibt es seitens des UNHCR Rückkehrpakete (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR unterstützt ausgewählte Haushalte in unterschiedlichen Teilen Somalias mit Ausbildungs-, Schulungs- und finanziellen Maßnahmen (UNHCR 27.6.2021, S. 9).

Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart III um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vgl. IOM o.D.).

Die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer unterstützt und vom Programm abgedeckt. Einerseits bietet IRARA Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe). Zum anderen bietet die Organisation auch sogenannte post-return assistance (Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 2022).

Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART III wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021).

Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). Ein Appartementzimmer in einer sichereren Wohngegend Mogadischus kostet rund 200 US-Dollar im Monat, in Gegenden mit niedrigerem Lebensstandard zahlt eine Einzelperson für ein Zimmer in einem Mietshaus 80-100 US-Dollar. Mieten für Wellblechhäuser beginnen bei 45 US-Dollar. Nach Angaben von IOM-Mitarbeitern in Mogadischu spielt die Clanmitgliedschaft bei der Anmietung einer Unterkunft keine Rolle (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i. d. R. ein Mann (FIS 7.8.2020, S. 31f). Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich (IOM 2.3.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f) und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S. 31f). In Hargeysa kann es vorkommen, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen ein Objekt anmieten. In Mogadischu verfügen viele Haushalte über Fließwasser. Es gibt auch kollektive Wasserstellen. Im Feber 2023 kostete ein Kubikmeter Wasser 1,5 US-Dollar (IOM 2.3.2023).

Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vgl. AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann (IOM 2.3.2023). Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022).

Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 28.6.2022, S. 24f).

Frauen und Minderheiten: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das i. d. R. enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S. 23). Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z. B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein (LIFOS 19.6.2019, S. 8). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB 11.2022, S. 12).

(…)

Medizinische Versorgung

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24) und nicht durchgängig gesichert (AA 17.5.2022). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38). 2021 betrug das Budget des Gesundheitsministeriums 33,6 Millionen US-Dollar (AI 18.8.2021, S. 19). Allerdings zeigt sich in Aufwärtstrend: 2020 wurden 1,3 % des Budgets für den Gesundheitsbereich ausgegeben, 2021 wurden dafür 5 % veranschlagt (WB 6.2021, S. 19). Nach anderen Angaben wurden für den Gesundheitsbereich in den Jahren 2017-2021 jährlich durchschnittlich 2 % des Budgets ausgegeben (AI 29.3.2022).

Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB 11.2022, S. 16). Die durchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute 57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig (WB 6.2021, S. 29). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 28.6.2022, S. 24); daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern (Äthiopien: 44) (HIPS 5.2020, S. 24). Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit (AA 28.6.2022, S. 24). Eine von zwölf Frauen stirbt während der Schwangerschaft, eines von sieben Kindern vor dem fünften Geburtstag (Äthiopien: 17). Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei einem Drittel der Todesfälle als Faktor mit (ÖB 11.2022, S. 16; vgl. HIPS 5.2020, S. 21ff). Selbst in Somaliland und Puntland werden nur 44 % bzw. 38 % der Mütter von qualifizierten Geburtshelfern betreut (ÖB 11.2022, S. 16). Insgesamt haben nur ca. 15 % der Menschen in ländlichen Gebieten Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 18.8.2021, S. 5). Die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder liegt bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 31). Zudem gibt es für medizinische Leistungen und pharmazeutische Produkte keinerlei Qualitäts- oder Sicherheitsstandards (WB 6.2021, S. 27).

Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 42). Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gibt es 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25 (HIPS 5.2020, S. 27/44ff). Die Weltbank hat das mit 100 Millionen US-Dollar dotierte "Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad" genehmigt. Damit soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessert werden (WB 22.7.2021).

Die Gesundheitsdirektion der Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab (SPA 31.8.2022). Nach anderen Angaben gibt es in Benadir 61 Gesundheitseinrichtungen, in HirShabelle 81. In anderen Bundesstaaten stehen folgende Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung (HIPS 5.2020, S. 39ff):

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Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren (FIS 7.8.2020, S. 31). Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen (HIPS 5.2020, S. 39). In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S. 36). Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (HIPS 5.2020, S. 39). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo (SRCS 2021, S. 8). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC 15.2.2022). Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten) (WB 6.2021, S. 34). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen (UNSC 10.10.2022, Abs. 30).

Zudem sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet (AA 28.6.2022, S. 24; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 28.6.2022, S. 24). Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu (SPA 31.8.2022). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Die Mehrheit der Krankenhäuser bietet außerdem nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38). Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt (FIS 5.10.2018, S. 35). Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (FIS 7.8.2020, S. 31). Immerhin stellt der private Sektor 60 % aller Gesundheitsleistungen und 70 % aller Medikamente. Und auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht (WB 6.2021, S. 27f). Qatar Charity hat in Bossaso ein Gesundheitszentrum eröffnet. Dieses soll 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte Qatar Charity bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet. Fünf weitere Zentren sowie neun Geburts- und Mütterzentren sind in Bau (Gulf 5.6.2022).

Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir-Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S. 35f). Am türkischen Spital in Mogadischu, das als öffentliche Einrichtung wahrgenommen wird, werden nur geringe Kosten verrechnet, arme Menschen werden gratis behandelt (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73). Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen (FIS 7.8.2020, S. 31/37). Es gibt keine Krankenversicherung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73); nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert (WB 6.2021, S. 34).

Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlte werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. In privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel, wie am GGH (EASO 9.2021a, S. 64f).

Es gibt auch mobile Gesundheitseinrichtungen, etwa durch die Organisation Somali Aid in Lower Juba. Damit wird der Zugang für die Menschen, die ansonsten weite, teure und manchmal gefährliche Reisen zum nächstgelegenen Spital auf sich nehmen müssen, verbessert (RE 16.12.2022). Die SRCS betreibt 53 stationäre und zwölf mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung. Im Jahr 2020 wurden dort mehr als 1,2 Millionen Patienten behandelt. Davon waren 45 % Kinder und 40 % Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (24 %), Durchfallerkrankungen (12,4 %), Anämie (15,6 %), Hautkrankheiten (6,2 %), Harnwegs- (10 %) und Augeninfektionen (5,2 %) (SRCS 2021, S. 9f). Die am öftesten diagnostizierten chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck (WB 6.2021, S. 30). Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig (EASO 9.2021a, S. 40). Gesundheitspartner der UN haben von Jänner bis November in Somalia 2,6 Millionen präventive und heilkundliche Konsultationen durchgeführt, u. a. 12.000 Konsultationen zur psychischen Gesundheit (UNOCHA 11.2021).

Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden (AA 28.6.2022, S. 24). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten. So gibt es selbst in Mogadischu bei einer Bevölkerung von ca. drei Millionen Menschen nur zwei Krankenwagen, die kostenfrei Covid-19-Patienten transportieren (AI 29.3.2022).

Psychiatrie: Für 16,8 Millionen Einwohner gibt es in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur 82 professionelle Kräfte im Bereich psychischer Gesundheit, nur vier davon sind Psychiater (UNSOM 24.8.2022). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. Folgende psychiatrische Einrichtungen sind bekannt (WHO Rizwan 8.10.2020):

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An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen (WHO Rizwan 8.10.2020). Nach Angaben einer Quelle gibt es in Bossaso, Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern (Ibrahim 2022). Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie, dort fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an (EASO 9.2021a, S. 64f).

Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (WHO Rizwan 8.10.2020). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vgl. ÖB 11.2022, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine psychische Erkrankung diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31).

Im Falle psychischer Erkrankung sind die meisten Somali von der Unterstützung durch Familie und Gemeinde abhängig. Oft werden die Dienste traditioneller und spiritueller Heiler in Anspruch genommen; andere Patienten greifen zu Selbstmedikation oder Drogen (Ibrahim 2022). Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (Ibrahim 2022; vgl. Sahan 2.6.2022; WHO Rizwan 8.10.2020), es kommt zu dadurch verursachter Diskriminierung (Ibrahim 2022). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weitverbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe (WHO Rizwan 8.10.2020). Die WHO schätzt, dass 90 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen bereits einmal in ihrem Leben angekettet worden sind (Ibrahim 2022). Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (USDOS 12.4.2022, S. 44). Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben (ACCORD 31.5.2021, S. 38). Spirituelle Heilungsanstalten bzw. -Programme heißen Ilaaj (Ibrahim 2022). Es gibt ein Netzwerk an diesen Ilaaj. Jedermann kann eine solche Anstalt eröffnen – ohne Qualifikation; viele werden von pseudo-religiösen Heilern betrieben, die "traditionelle" Mittel anwenden. Selbst aus der Diaspora werden Jugendliche, die an psychischen Krankheiten leiden oder drogensüchtig sind, nach Somalia zur Heilung geschickt. Dort werden sie manchmal gegen ihren Willen festgehalten und mitunter angekettet (Sahan 2.6.2022).

Verfügbarkeit:

Nur 5 % der Einrichtungen sind in der Lage, Krankheiten wie Tuberkulose, Diabetes oder Gebärmutterhalskrebs zu diagnostizieren und zu behandeln (WB 6.2021, S. 34). Durch die anhaltenden Konflikte, Angriffe auf Krankenhäuser, aber auch durch die Dürre wird der Zugang zu Therapiemöglichkeiten erschwert, wenn dieser überhaupt gegeben ist. Dies gilt für Tuberkulose und andere gängige Krankheiten (ÖB 11.2022, S. 16).

Diabetes: Kurz- und langwirkendes Insulin ist kostenpflichtig verfügbar. Medikamente können überall gekauft werden. Die Behandlung erfolgt an privaten Spitälern (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84). Rund 537.000 Menschen leiden in Somalia an einer Form von Diabetes (HIPS 5.2020, S. 26).

Dialyse: In Mogadischu ist Dialyse nicht möglich (FIS 7.8.2020, S. 31); nach anderen Angaben steht Dialyse in Städten zur Verfügung, nicht aber auf Bezirksebene (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Am türkischen Krankenhaus in Mogadischu kostet jede Behandlung 35 US-Dollar (DIS 11.2020, App. F, S. 16).

HIV/AIDS: Kostenlose Dienste stehen zur Verfügung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Über das Land verstreut gibt es Zentren, in welchen anti-retrovirale Medikamente kostenfrei abgegeben werden (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 83).

Krebs: Es gibt nur diagnostische Einrichtungen, keine Behandlungsmöglichkeiten (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Es sind auch keine Medikamente verfügbar. Wer es sich leisten kann, geht zur Behandlung nach Indien, Äthiopien, Kenia oder Dschibuti (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 83).

Orthopädie: Das SRCS betreibt in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo orthopädische Rehabilitationszentren samt Physiotherapie. An den genannten Zentren der SRCS in Mogadischu und Galkacyo werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2021, S. 8/19ff).

Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geografischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult (WHO Rizwan 8.10.2020). Oft werden Patienten während psychotischer Phasen angekettet (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84).

Transplantationen: Diese sind in Somalia nicht möglich, es gibt keine Blutbank. Patienten werden i.d.R. nach Indien, in die Türkei oder nach Katar verwiesen (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84).

Tuberkulose: Die Behandlung wird über den Global Fund gratis angeboten (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84). Die Zahl an Infizierten mit der multi-resistenten Art von Tuberkulose ist in Somalia eine der höchsten in Afrika. Mehr als 8 % der Neuinfizierten weisen einen resistenten Typ auf (HIPS 5.2020, S. 25). Im Jahr 2022 ist Tuberkulose immer noch eine wesentliche Todesursache in Somalia. Es gibt immer noch viele Fehldiagnosen und zu wenig Bewusstsein über die Krankheit und ihre Infektionswege (ÖB 11.2022, S. 16).

Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar (FIS 5.10.2018, S. 37; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31), darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S. 37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.5.2022).

Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert. Im Jahr 2014 gelangten 30 % der verfügbaren Medikamente durch Spenden der internationalen Gemeinschaft ins Land. Der Rest wird v.a. aus Indien, der Türkei, auch Ägypten und der VR China importiert (Sahan 12.9.2022). Es kommt mitunter auch zu Großspenden, etwa Anfang November 2022, als die WHO 39 Tonnen medizinische Versorgungsgüter an Somalia übergeben hat (FTL 5.11.2022). Es gibt keine Regulierung des Imports von Medikamenten (DIS 11.2020, S. 73). Nach anderen Angaben ist im Jahr 2015 zwar ein Regulatorium für Medikamente eingeführt worden, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren. Aber es gibt diesbezüglich keine Rechtsdurchsetzung. Jeder kann sich ein Zertifikat holen, um eine Apotheke zu eröffnen (Sahan 3.6.2022), es gibt für Apotheken keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S. 37). Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten (Sahan 12.9.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden (FIS 5.10.2018, S. 37). Die zuständige österreichische Botschaft kann zur Medikamentenversorgung in Mogadischu keine Angaben machen (ÖB 11.2022, S. 16).

(…)

Rückkehr

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Rückkehr international: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge (ÖB 11.2022, S. 13). Seit 2009 kommen Somali der Diaspora zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück (Sahan 27.5.2022). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Viele Somalis in der Diaspora wollen zurückkommen und das Land aufbauen. Manche tun es nicht, weil es in Somalia keine adäquate Schulbildung für ihre Kinder gibt (SRF 27.12.2021). Andere schicken ihre Kinder gezielt nach Somalia: Alleine im Jahr 2019 wurden hunderte Kinder der somalischen Diaspora in London nach Somalia, Somaliland und Kenia gebracht, weil sich die Eltern zunehmend Sorgen um die Zunahme von Drogenbanden und Gewalt in England machten (TG 9.3.2019).

Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch (AA 28.6.2022, S. 25). Aus Europa wurden im Jahr 2022 – in geringen Zahlen – jedenfalls Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia rückgeführt, die meisten davon freiwillig (ÖB 14.12.2022). Pandemiebedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen statt (AA 28.6.2022, S. 25). Österreich beteiligt sich am von IOM geführten Programm RESTART III, das freiwillige Rückkehr nach Somalia abwickelt (IOM 12.2021). Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34) (IOM 2.3.2023).

Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich seit 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Jänner 2022 knapp 134.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. Im Jahr 2021 waren es ca. 2.500 – vor allem aus dem Jemen (UNHCR 10.2.2022). Verursacht wurde der Rückgang nicht zuletzt von der COVID-19-Pandemie (UNHCR 22.3.2022). In den ersten drei Monaten des Jahres 2022 kehrten nur 187 Personen von UNHCR assistiert nach Somalia zurück (UNHCR 22.4.2022).

Aus dem Jemen kamen mehr als 5.400 somalische Flüchtlinge mit Unterstützung durch den UNHCR zurück in ihr Land. Weitere knapp 46.000 sind aus dem Jemen ohne Unterstützung zurückgekehrt (AA 28.6.2022, S. 23). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB 11.2022, S. 19).

Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 28.6.2022, S. 23). Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück (AA 28.6.2022, S. 23; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 69). Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland (AA 28.6.2022, S. 23). Noch nie wurde ein Bus, welcher Rückkehrer transportiert, angegriffen (FIS 7.8.2020, S. 28). Allerdings kommt es aufgrund von Gewalt und Konflikten sowie durch die Pandemie bedingte Reisebeschränkungen immer wieder zu Unterbrechungen bei der Rückkehrbewegung (USDOS 12.4.2022, S. 26). Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann (ÖB 11.2022, S. 14).

Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Mit Unterstützung von IOM sind 2021 803 Personen nach Somalia zurückgekehrt, davon 340 aus Saudi-Arabien, 295 aus dem Jemen und 16 aus Deutschland (AA 28.6.2022, S. 24).

Behandlung: Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird (AA 28.6.2022, S. 24). Es liegen keine Informationen dahingehend vor, dass abgelehnte Asylwerber am Flughafen in Mogadischu Probleme seitens der Behörden erfahren (NLMBZ 1.12.2021, S. 71). Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt (AA 28.6.2022, S. 24f). Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht (AA 28.6.2022, S. 20).

Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48% der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022).

Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es aus Istanbul, Addis Abeba, Nairobi, Doha und Entebbe (AQ9 1.2022). Darüber hinaus fliegen regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an (AA 18.4.2021, S. 24). Von Bossaso (Puntland) aus wird Addis Abeba und Dubai angeflogen, von Garoowe (Puntland) Addis Abeba und Nairobi (AQ9 1.2022). Für Rückführungen somalischer Staatsbürger wurden vor der COVID-19-Pandemie die Verbindungen der Turkish Airlines via Istanbul bzw. via Nairobi mit Jubba Airways bevorzugt. Bei Ersterer erfolgte meist eine polizeiliche Eskortierung bis Mogadischu, bei Letzterer nur bis Nairobi, da die Fluglinie sich dann gegen die Zahlung einer Gebühr um die Sicherheit kümmerte (AA 18.4.2021, S. 24).

(…)“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. AS 79ff. und Einvernahme vor dem Bundesamt auf S. 3 der Niederschrift). Auch seine Clanzugehörigkeit brachte der BF konsistent und glaubwürdig im Laufe des Verfahrens vor (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt auf S. 4 der Niederschrift und OZ 6, S. 5), sodass sein Vorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Die Volljährigkeit des BF ergibt sich aus dem vom Bundesamt eingeholten Altersfeststellungsgutachten und dem darin festgehaltenen höchstmöglichen Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX sowie dem daraus errechneten fiktiven Geburtsdatum XXXX (vgl. AS 131ff.), dem im Laufe des Verfahrens nicht konkret entgegengetreten wurde.

Dass der BF ledig und kinderlos ist, erschließt sich aus seinem eigenen Vorbringen (vgl. AS 79, Einvernahme vor dem Bundesamt auf S. 3 der Niederschrift und OZ 6, S. 17).

Seine muttersprachlichen Kenntnisse in der Sprache Somalisch ergeben sich aus der Verwendung dieser Sprache in der Erstbefragung am XXXX , in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , im Rahmen welcher der BF auch vorbrachte, seine Muttersprache sei Somali (vgl. OZ 6, S. 2).

Die Feststellungen zu seiner Herkunft aus dem Distrikt XXXX in der Region Middle Jubba beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF bei der Erstbefragung (vgl. AS 79) und vor dem Bundesamt (vgl. S. 3 der Niederschrift der Einvernahme) angab, in XXXX geboren zu sein und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung geltend machte, im Dorf „ XXXX “ geboren worden zu sein (vgl. OZ 6, S. 4), liegt diesbezüglich kein Widerspruch vor, zumal im Distrikt XXXX ein Dorf namens „ XXXX “ auf öffentlich zugänglichem Kartenmaterial verzeichnet ist (siehe https://humanitarianatlas.org/somalia/atlasmaps/r-so2702-middle-juba-region-jilib-district-reference-map-20-february-2012-en-a3-ocha.pdf, zuletzt eingesehen am 06.06.2023). Allerdings decken sich die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung selbst nicht, zumal er einerseits erwähnte „in der Stadt XXXX geboren“ worden zu sein, andererseits jedoch kurz danach vorbrachte er sei „im Dorf ‚ XXXX ‘“ geboren zu sein (vgl. OZ 6, S. 4). Obwohl es auf den ersten Blick seltsam anmutet, dass der BF den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Umzug im Jahr XXXX vom Dorf XXXX in die Stadt XXXX (vgl. OZ 6, S. 4), nicht schon vor dem Bundesamt im Zuge der Frage nach seiner Adresse in der Heimat (vgl. AS 227) ansprach, ergibt sich aus seinem weiteren Vorbringen vor dem Bundesamt, dass sein Vater zuerst in die Stadt gegangen sei, um zu arbeiten und er sie dann nachgeholt habe, was zirka XXXX gewesen sei (vgl. AS 229), sodass sich die Angaben des BF zum Umzug im Jahr XXXX in die Stadt XXXX letztlich decken. Angesichts dieser Angaben des BF konnte trotz der abweichenden Angabe des Geburtsortes in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der BF aus dem Distrikt XXXX in der Region Middle Jubba stammt.

Angesichts der gleichbleibenden Angaben des BF zu seiner Schulbildung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt auf S. 3 der Niederschrift) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 5) wurden diese den Feststellungen zugrunde gelegt. Hinsichtlich seiner Berufsausbildung weist das Vorbringen des BF zwar Widersprüche auf, zumal in der Niederschrift der Erstbefragung vermerkt wurde: „Berufsausbildung: keine“ (vgl. AS 81) und er vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machte, den Beruf des Elektrikers erlernt zu haben (vgl. OZ 6, S. 5). Da jedoch keine Gründe ersichtlich sind, warum der BF eine nicht erhaltene Berufsausbildung vorgeben sollte, er zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt hatte, sein Vater sei Elektriker gewesen (vgl. AS 229) und bezüglich der Person des BF im Protokoll der körperlichen Untersuchung vom XXXX „Beruf / Tätigkeit zuletzt: Elektriker“ vermerkt wurde (vgl. AS 161), hat er dies hinreichend glaubhaft gemacht.

Dass ein Bruder des BF verstorben ist, ergibt sich aus seinem konsistenten Vorbringen in der Erstbefragung (vgl. AS 83) in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 4). Die Feststellungen zu den von seinen Eltern ausgeübten Tätigkeiten (Elektriker und Hausfrau) beruhen auf dem Vorbringen des BF vor dem Bundesamt (vgl. AS 229) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 5). Dass der BF mit seinen Eltern in einem gemieteten Haus in der Stadt XXXX wohnte, erschließt sich aus seinem eigenen Vorbringen (vgl. AS 227 und OZ 6, S. 4), wobei auch auf die obigen Ausführungen zu seinen Wohnorten verwiesen wird.

Die Feststellung, dass dem BF drei Monate vor seiner Ausreise aus Somalia durch Vermittlung über einen Angehörigen des gleichen Sub-Clans bzw. einem Freund seines Vaters eine Wohnmöglichkeit in Mogadischu gewährt wurde, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen. So brachte er vor dem Bundesamt vor, er habe die letzte Nacht vor seiner Ausreise bei einem Freund seines Vaters in Mogadischu verbracht (vgl. AS 227) bzw. er sei zu einem Freund seines Vaters gegangen und er sei bei ihm geblieben, bis er (der BF) ausgereist sei (vgl. AS 229). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der BF zusammengefasst geltend, dass er sich drei Monate im Haus des XXXX , der ein Freund des XXXX , einem Angehörigen des gleichen Sub-Clans wie der BF, sei, aufgehalten habe (vgl. OZ 6, S. 11f. und S. 14f.). In einer Zusammenschau dieser Angaben war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Hinsichtlich der Cousine der Mutter des BF wird nicht angezweifelt, dass diese in Kismayo lebt und ihr Mann ein Handygeschäft besitzt sowie auf dem Markt arbeitet, wie vom BF gleichbleibend vor dem Bundesamt (vgl. AS 227) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 6f.) vorgebracht wurde, jedoch konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass seine Mutter derzeit bei ihrer Cousine in Kismayo aufhältig ist bzw. dorthin verzogen ist. Während der BF vor dem Bundesamt behauptete, seine Mutter sei dann selber nach Kismayo gegangen (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt, S. 4 und S. 7 der Niederschrift), und an einer Stelle der mündlichen Verhandlung geltend machte, sie sei zum damaligen Zeitpunkt in Kismayo bei ihrer Cousine gewesen (vgl. OZ 6, S. 12), brachte der BF im Gegensatz zu diesen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor, sie (gemeint: seine Mutter) sei im Elternhaus verblieben (vgl. OZ 6, S. 12). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF als Grund für den Wohnsitzwechsel seiner Mutter nach Kismayo vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Ermordung seines Vaters, wodurch seine Mutter Witwe geworden sei, nannte (vgl. OZ 6, S. 13) und auch vor dem Bundesamt den Ortswechsel seiner Mutter im Zuge der Schilderung seines Fluchtvorbringens geschildert hatte (vgl. AS 229). Da dem Fluchtvorbringen des BF und der Ermordung seines Vaters jedoch kein Glaube geschenkt werden kann (wie unter Punkt II.2.4.1. noch dargelegt werden wird), erscheint vor diesem Hintergrund auch der behauptete Orts- bzw. Wohnsitzwechsel seiner Mutter nicht glaubhaft.

Die Feststellung, dass der BF gesund ist, beruht insbesondere auf seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei, keine Beschwerden habe und keine Medikamente nehme (vgl. OZ 6, S. 3). Angesichts dessen bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des BF eingeschränkt wäre, sodass festgestellt werden konnte, dass er arbeitsfähig ist.

2.2. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 81) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 237ff.).

2.3. Zum Privatleben des BF in Österreich

Dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX (vgl. OZ 6, S. 17).

Der BF brachte im Laufe des Verfahrens gleichbleibend vor, dass sich im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige oder Verwandte aufhalten würden (vgl. AS 83, AS 230 und OZ 6, S. 15 und S. 17). Dass er über enge soziale Bindungen verfügen würde, wurde von ihm nicht geltend gemacht, zumal er zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX vorbrachte, er habe seit drei Monaten eine somalische Freundin in Wien, jedoch würde er mit ihr nicht zusammenleben, keine sexuelle Beziehung zu ihr haben und es bestünde keine (finanzielle) Abhängigkeit gegenüber ihr in Österreich (vgl. AS 231). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte der BF die Frage, ob er in einer Lebensgemeinschaft lebe (vgl. OZ 6, S. 17), sodass keine Anhaltspunkte für eine intensive Bindung zu dieser Frau zu erkennen sind. Dass der BF Freundschaften in Österreich knüpfen konnte, sein Freundeskreis jedoch keine Österreicher oder Österreicherinnen umfasst, ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens vor dem Bundesamt (vgl. AS 231 und OZ 6, S. 17).

Dass er in Österreich nicht erwerbstätig ist, brachte er sowohl vor dem Bundesamt (vgl. AS 230) als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 6, S. 16) vor. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend einen Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice und bezüglich der Teilnahme an Deutschkursen beruhen insbesondere auf den vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Bestätigungen (siehe Beilagen ./A und ./B zur mündlichen Verhandlung). Dass der BF noch keine Deutschprüfungen absolviert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Laufe des Verfahrens weder diesbezügliche Bestätigungen vorlegte, noch ein entsprechendes Vorbringen erstattete (vgl. auch AS 230 und OZ 6, S. 16). Aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu seiner Tätigkeit in seiner Unterkunft (vgl. OZ 6, S. 16f.).

2.4. Zum Fluchtvorbringen

2.4.1. Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens betreffend die Inhaftierung seines Vaters durch Al Shabaab und dessen Ermordung wegen ausständiger Zahlungen keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben teilweise Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten aufweisen und nach menschlichem Ermessen nicht plausibel erscheinen.

Hinsichtlich des angeblichen Todes des Vaters des BF mutet es zunächst seltsam an, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie er reagiert habe, nachdem die Leiche seines Vaters vor die Türe gelegt worden sei, nicht einmal ansatzweise eine emotionale Reaktion schilderte, sondern lediglich antwortete: „In der Hosentasche meines Vaters wurde ein Zettel gefunden, in dem uns gedroht wurde.“ (vgl. OZ 6, S. 13). Darüber hinaus weichen die Angaben des BF zum Ort, wo die Leiche seines Vaters hinterlassen worden sein soll ab, zumal er einerseits vor dem Bundesamt vorbrachte: „(…) am nächsten Tag haben wir in der Nähe unseres Hauses die Leiche des Vaters vorgefunden – man hat die Leiche zum Haus gebracht (…)“ (vgl. AS 229), andererseits jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte, die Leiche seines Vaters sei „in der Früh vor unsere Türe gelegt“ worden (vgl. OZ 6, S. 13), jedoch seine durch die Verwendung von „wir“ zum Ausdruck gebrachte Anwesenheit beim Vorfinden der Leiche in der Nähe ihres Hauses sowie das Verbringen der Leiche zu ihrem Haus, wie er es vor dem Bundesamt geschildert hatte, nicht einmal ansatzweise erwähnte. Bei näherer Betrachtung der Angaben des BF fällt auch auf, dass er zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse unterschiedliche Aussagen tätigte, zumal er vor dem Bundesamt vorgebracht hatte, „am nächsten Tag“ hätten sie die Leiche des Vaters vorgefunden und „am nächsten Morgen“ habe sich ihre Mutter entschieden, dass sie den Ort verlassen und sie seien mit einem LKW nach Mogadischu gefahren (vgl. AS 229), sodass eine Nacht zwischen dem Auffinden der Leiche und dem Verlassen des Heimatortes liegt, wohingegen der BF in der mündlichen Verhandlung erwähnte, die Leiche seines Vaters sei in der Früh vor ihre Türe gelegt worden, das sei „am selben Tag“, als er am Nachmittag des Elternhaus verlassen habe, gewesen (vgl. OZ 6, S. 13). An einer anderen Stelle der mündlichen Verhandlung brachte der BF befragt, wie lange er sich dann nach diesem Vorfall (bezogen auf die Mitnahme seines Vaters durch Al Shabaab) im Elternhaus aufgehalten habe, wiederum vor, „am folgenden Tag“ habe er dann ihr Haus bzw. ihren Wohnort verlassen (vgl. OZ 6, S. 10). Zusätzlich zu diesen abweichenden Angaben zur Zeit zwischen dem Auffinden der Leiche und dem Verlassen des Heimatortes erweisen sich die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts auch in weiterer Hinsicht als unstimmig. So erwähnte er zunächst auf die Frage, wie lange er sich dann nach diesem Vorfall im Elternhaus aufgehalten habe: „Am folgenden Tag habe ich dann unser Haus bzw. unseren Wohnort verlassen.“ (vgl. OZ 6, S. 10) und wiederholte, er habe am nächsten Tag gegen Nachmittag das Elternhaus verlassen (vgl. OZ 6, S. 11), machte in weiterer Folge allerdings geltend, sich am Vorfalltag (bereits) im Haus von XXXX aufgehalten, dort übernachtet und es am nächsten Tag verlassen zu haben (vgl. OZ 6, S. 14). Auch wenn nicht verkannt wird, dass diese Ereignisse schon drei Jahre zurückliegen sollen (vgl. zuletzt OZ 6, S. 8) und der BF damals noch minderjährig war, konnte der BF dennoch unter Bedachtnahme auf diese Umstände in einer Zusammenschau der aufgezeigten Gründe nicht glaubhaft machen, dass sein Vater ermordet wurde.

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der BF kein stimmiges Vorbringen zum Vorfall, als der Vater des BF von Al Shabaab mitgenommen worden sei, erstatten zu vermochte. So schilderte der BF vor dem Bundesamt, dass versucht worden sei, den BF mit Zwang mitzunehmen (vgl. AS 229), demgegenüber erwähnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ansatzweise ein derartiges Verhalten seitens Al Shabaab, obwohl er aufgefordert wurde, genau zu erklären, was im Jahr XXXX passiert sei, als die Al Shabaab zu seinem Vater gekommen sei, um den Zakat zu zahlen (vgl. OZ 6, S. 8). Der BF brachte auch vor, dass er niemanden gesehen habe, der ihn verfolgt habe oder ihm hinterhergelaufen sei, und verneinte die Frage, ob auf ihn geschossen worden sei, als er die Flucht ergriffen habe (vgl. OZ 6, S. 10), sodass auch daraus keinerlei Hinweise auf einen Versuch einer zwangsweisen Mitnahme des BF abzuleiten sind. Es kann jedoch auch von einem damals Minderjährigen erwartet werden, dass er derart einschneidende Erlebnisse wie eine zwangsweise Mitnahme bzw. Entführungsversuch auch nach einigen Jahren konsistent schildern kann.

Darüber hinaus weisen die Angaben des BF auch zur Bezahlung des Zakats Unstimmigkeiten auf. So brachte der BF in der mündlichen Verhandlung auf die (wegen einer ausweichenden Antwort des BF) wiederholte Frage des erkennenden Richters, wann das Problem mit dem Zakat begonnen habe, vor, nachdem sie in die Stadt XXXX umgezogen seien, habe das Problem mit dem Zakat angefangen (vgl. OZ 6, S. 7). Obwohl der BF vor dem Bundesamt erwähnt hatte, sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt, diese sei für die Ausreise des BF verkauft worden (vgl. AS 229) und dieses Vorbringen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte sowie ergänzte, sein Vater habe als Elektriker gearbeitet, nachdem sie nach XXXX umgezogen seien, die Landwirtschaft habe ihm aber noch gehört, aber niemand habe die Landwirtschaft (im Zeitraum von 2010 bis XXXX ) betrieben (vgl. OZ 6, S. 6), erwähnte er dann in Bezug auf die Frage, wie dies (gemeint: das Problem mit dem Zakat) dann über die Jahre mit der Al Shabaab geregelt worden sei, sein Vater habe manchmal mit Tieren bezahlt und manchmal Bargeld (vgl. OZ 6, S. 7). Auch zum Vorfall mit Al Shabaab brachte der BF vor, der Vorfall habe sich ereignet, „als wir gerade bei den Tieren waren“ (vgl. OZ 6, S. 8). Der nunmehr vom BF erwähnte Besitz von Tieren deckt sich jedoch nicht mit seinem Vorbringen, wonach die Landwirtschaft nicht betrieben worden sei (vgl. OZ 6, S. 6). Durch das weitere diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wird der Eindruck bekräftigt, dass den diesbezüglichen Aussagen des BF nicht uneingeschränkt vertraut werden kann. So brachte er auf die Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung dann in weiterer Folge zusammengefasst vor, sie hätten zwar keine Landwirtschaft betrieben, aber zirka 200 Ziegen gehabt und sein Vater habe die Ziegen teilweise auf den Markt gebracht und verkauft (vgl. OZ 6, S. 8f.). Bei einer derart großen Menge an Tieren bedarf es jedoch auch einer entsprechend großen Fläche, wo diese gehalten werden können, sodass die diesbezüglichen Angaben des BF zum Nichtbetreiben einer Landwirtschaft und damit auch zur Bezahlung des Zakats nicht plausibel erscheinen. Dieser Eindruck wird auch durch das weitere Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Zahlungsschwierigkeiten mit der Al Shabaab bekräftigt, zumal er zunächst behauptete, es habe zwei Mal Zahlungsschwierigkeiten mit der Al Shabaab gegeben (vgl. OZ 6, S. 7), im Zuge der weiteren Befragung jedoch angab, sie seien im Jahr XXXX bzw. XXXX ein zweites Mal gekommen (vgl. OZ 6, S. 8), sodass sich daraus drei Vorfälle ergeben würden. Darüber hinaus verwickelte sich der BF hinsichtlich der Frage, ob sein Vater in diesen Jahren etwas bezahlt habe, in Widersprüche, zumal er einerseits bejahte, dass sein Vater etwas für das Jahr XXXX und XXXX bezahlt habe und ausführte: „Ja, er hat bezahlt. Beim zweiten Mal haben sie etwas verlangt.“ (vgl. OZ 6, S. 8), andererseits jedoch verneinte, dass sein Vater beim zweiten Mal im Jahr XXXX bzw. XXXX etwas bezahlt habe (vgl. OZ 6, S. 8: „Nein, er hat nicht bezahlt. Allerdings hat unser Clanführer mit den Al Shabaabs verhandelt.“). Ergänzend ist auch auf das diesbezüglich vage Vorbringen des BF vor dem Bundesamt zu verweisen, vor welchem er in der Einvernahme am XXXX ausführte „(…) die Männer haben immer von meinem Vater Geld verlangt und genommen, Nachgefragt: die Al Shabaab (AS) – manchmal haben sie ihn verhaftet, weil er sich beschwerte – immer hat unser Clanältester ihn entlassen lassen (…)“, sodass auch dadurch der Eindruck entsteht, dass die vom BF geschilderten Ereignisse nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen.

Im Übrigen ist noch zu erwähnen, dass sich die vom BF geschilderten Geschehnisse auch nicht mit den vorliegenden Länderinformationen zur Vorgangsweise von Al Shabaab decken, zumal vorerst hohe Strafzahlungen ausgesprochen werden oder aber der Zugang zu Märkten blockiert wird, dann folgen auch Todesdrohungen und zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen (siehe das Unterkapitel „Al Shabaab“ im Kapitel „Sicherheitslage“ sowie das Unterkapitel „Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen („Steuer“) im Kapitel „Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen). Der BF brachte jedoch im Laufe des Verfahrens nicht einmal ansatzweise vor, dass es vor der Inhaftierung seines Vaters zum Ausspruch von Strafzahlungen oder Todesdrohungen gekommen wäre. Auch wenn ein atypisches Verhalten seitens Al Shabaab nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, so erscheint die vom BF geschilderte Vorgangsweise – ungeachtet der bereits dargelegten Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF an sich – vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen als nicht wahrscheinlich.

Des Weiteren weist das Vorbringen des BF auch zu den Geschehnissen bis zu seiner Ausreise aus Somalia Widersprüche bzw. Ungereimtheiten auf. So legte er vor dem Bundesamt dar: „(…) am nächsten Morgen hat sich unsere Mutter entschieden, dass wir den Ort verlassen – wir sind mit einem LKW nach Mogadischu gefahren – meine Mutter hat mir eine Telefonnummer von einem Freund meines Vaters mitgegeben – ich ging zu ihm und blieb bei ihm, bis ich ausgereist bin (…) ich weiß nicht, was sie mit ihm gesprochen hat, aber sie selber ist dann nach Kismayo (…)“ (vgl. AS 229). Im Gegensatz dazu brachte der BF jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe insgesamt drei Monate im Haus des XXXX verbracht und sich (darüber hinaus) am Vorfalltag im Haus von XXXX aufgehalten, dort übernachtet und es am nächsten Tag verlassen (vgl. OZ 6, S. 14), Letzteres hatte er vor dem Bundesamt jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnt. Zudem hatte der BF auch zuvor an einer anderen Stelle der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst geltend gemacht, er sei (nach dem Vorfall mit Al Shabaab) nach Hause gelaufen und habe am nächsten Tag gegen Nachmittag das Elternhaus verlassen (vgl. OZ 6, S. 10 und S. 11), was seinem späteren Vorbringen, dass er schon am Vorfalltag im Haus von XXXX gewesen sei, widerspricht. Auch das Vorbringen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Mutter ihn bis zu einer Haltestelle, wo LKWs in Richtung Mogadischu fahren würden, begleitet habe (vgl. OZ 6, S. 11), lässt sich nicht ohne Weiteres in Einklang mit der vom BF gewählten Formulierung: „wir sind mit einem LKW nach Mogadischu gefahren“ bringen. Des Weiteren ist das Vorbringen des BF insoweit nicht in sich schlüssig, als er einerseits behauptete, seine Mutter habe keine Angst vor Al Shabaab gehabt, weil es nicht üblich sei, dass eine Frau von den Al Shabaab verfolgt bzw. misshandelt werde, und bejahte, dass sie im Elternhaus verblieben sei (vgl. OZ 6, S. 12), andererseits jedoch erwähnte, seine Mutter sei auch nach Kismayo geflüchtet, weil es in XXXX unmöglich gewesen sei zu leben, da der Vater des BF umgebracht worden und sie eine Witwe geworden sei (vgl. OZ 6, S. 13). Auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung für den Grund, warum er kein gutes Verhältnis zur Cousine seiner Mutter gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal aus der bloßen Wohnsitznahme an verschiedenen Orten für sich allein noch kein plausibler Grund für ein schlechtes Verhältnis zur Verwandtschaft erkannt werden kann, wie von ihm behauptet wurde (vgl. OZ 6, S. 13). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF zum Grund, warum er kein gutes Verhältnis zur Cousine seiner Mutter gehabt habe, auch darauf verwies, seine Mutter sei mit der Cousine in telefonischem Kontakt gewesen (vgl. OZ 6, S. 13), dies steht jedoch im Widerspruch zu einem an anderer Stelle der mündlichen Verhandlung vom BF erstatteten Vorbringen, wonach in XXXX kein Telefon verwendet werde (vgl. OZ 6, S. 15). Weiters ist auch keine schlüssige Erklärung dafür ersichtlich, dass der BF zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage bejahte, ob er, als er nach Hause gelaufen sei, Angst gehabt habe, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab erwartet werden könnte, und vorbrachte: „Ich habe große Angst gehabt“ (vgl. OZ 6, S. 10), allerdings vor dem Bundesamt bezogen auf die Frage, wann er zum ersten Mal daran gedacht habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, behauptet hatte, er selbst habe nicht daran gedacht, aber seine Mutter – nachgefragt – im XXXX (vgl. AS 227).

Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach zu beachten ist, ob der Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat bzw. ob die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127), und das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, ein dem Alter entsprechender Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anzulegen (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12), das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen ist, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113) und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223), wird anhand der aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF deutlich, dass im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens, wonach sein Vater von Al Shabaab wegen ausständiger Zakat-Zahlungen inhaftiert und getötet worden sei, aufgrund der dargelegten Erwägungen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der BF deswegen auch nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Vater bereits verstorben wäre.

2.4.2. Ferner sind keine ausreichenden Hinweise hervorgekommen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen einer Rekrutierung ausgesetzt sein wird.

Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die Miliz Al-Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführt, allerdings wird in den festgestellten Länderinformationen auch festgehalten, dass Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten von Al Shabaab vorkommen und es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab gibt (siehe das Unterkapitel „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“ im Kapitel „Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)“). Auch wenn sich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht gänzlich ausschließen lässt, ist im Fall des BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass er in Somalia landesweit einem Zwangsrekrutierungsversuch ausgesetzt sein würde.

Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass nach den Länderinformationen Al Shabaab in Mogadischu eine verdeckte Präsenz aufrechterhalte und sich aus einem EASO Report ergebe, dass Al Shabaab sehr wohl auch in Mogadischu Rekrutierungen durchführe (vgl. AS 321f.), ist festzuhalten, dass damit nicht die oben wiedergegebenen Informationen betreffend Zwangsrekrutierungen widerlegt werden und auch nicht substantiiert aufgezeigt wird, dass eine Zwangsrekrutierung des BF angesichts der verdeckten Präsenz von Al Shabaab in Mogadischu maßgeblich wahrscheinlich wäre.

2.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia

Die Feststellung zu den Folgen einer Neuansiedlung in der Stadt Mogadischu stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Lage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF:

Den Länderinformationen zufolge befindet sich Mogadischu unter der Kontrolle der Regierung und ATMIS (vormals) AMISOM. Die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden haben sich generell seit 2014 in Mogadischu verbessert. Es können nunmehr Gebiete kontrolliert werden, in denen zuvor die Al Shabaab ungehindert agieren konnte. Die in Mogadischu gegebene Stärke der Sicherheitskräfte reicht zwar noch nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen und bietet die Stadt auch alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationale Organisationen viele attraktive Ziele für die Al Shabaab, es gilt jedoch als höchst unwahrscheinlich, dass diese die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt und finden dort auch keine Zwangsrekrutierungen statt. Es finden zwar nach wie vor Terroranschläge durch die Al Shabaab statt und werden regelmäßig Menschen ermordet, üblicherweise zielt die Terrororganisation jedoch auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates sowie auf Örtlichkeiten, die von Regierungsvertretern und Sicherheitskräften frequentiert ab. Es sind auch nicht alle Teile Mogadischus bezüglich der Übergriffe durch die Al Shabaab gleich unsicher und ist ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort kein Hauptziel. Da die in Mogadischu wohnhaften Personen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten Bescheid wissen und versuchen, diese zu meiden, ist die Bewegungsfreiheit gewissermaßen eingeschränkt. Dennoch kann man sich in der Stadt bewegen und ist die Instabilität Teil des Lebens der Bewohner geworden. Eine Neuansiedlung in Mogadischu ist vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheitslage somit jedenfalls möglich. Zudem ist Mogadischu über den internationalen Flughafen erreichbar.

Hinsichtlich der Versorgung ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die somalische Wirtschaft zwar mit COVID-19, einer Heuschreckenplage und Überschwemmungen zu kämpfen hat, sich jedoch als resilienter erwiesen hat, als vermutet. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Die Arbeitsmöglichkeiten sind zwar beschränkt, es besteht jedoch vor allem für Personen mit besseren Sprachkenntnissen sowie jene mit Clanverbindungen eine erhöhte Chance, eine bessere Arbeit zu erhalten.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Dazu tragen insbesondere wiederkehrende Dürreperioden wie auch Überflutungen, Heuschreckenplagen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems sowie nunmehr auch die Konsequenzen der Nahrungsmittelversorgung aufgrund des Ukrainekrieges bei, worauf teilweise in der Beschwerde (vgl. AS 323ff) hingewiesen wurde. Selbst in Mogadischu ist die Hungersnot spürbar. Es gibt auch kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine soziale Hilfe. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Das eigentliche soziale Sicherheitsnetz ist jedoch die Familie, der Subclan oder der Clan, die oftmals zumindest einen rudimentären Schutz bieten. Somalia verfügt dennoch über ein funktionierendes System humanitärer Hilfen und humanitäre Organisationen sind in beinahe allen Bezirken aktiv.

Die allgemeine Versorgungslage steht einer Ansiedlung des BF in Mogadischu nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, gestaltet sich diese aufgrund mehrerer schlechter Regenzeiten und dem Krieg in der Ukraine generell als schwierig. Die Stadt Mogadischu im Speziellen ist aber auf den in den festgestellten Länderberichten enthaltenen IPC-Lagekarten zur Nahrungsmittelsicherheit sowohl betreffend den aktuellen Status als auch hinsichtlich der Prognose für Juni 2023 auf der fünfteiligen IPC-Skala (für nicht in Binnenvertriebenenlagern Lebenden) mit der Stufe 2 („stressed“ bzw. grenzwertig unsichere Ernährung) bewertet, d.h. dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen. Wie sich aus der zitierten Quelle, die in diesem Zusammenhang als notorisch zu betrachten ist, ergibt, wird Mogadischu (für nicht in Binnenvertriebenenlagern Lebenden) auch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mit der IPC-Stufe 2 bewertet (siehe etwa https://results.ipc.fsnau.org/so/map/index, zuletzt eingesehen am 23.06.2023). Es ist auch zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den jeweiligen Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist. Das zeigt sich auch darin, dass sich nach der in den festgestellten Länderberichten enthaltenen Tabelle im Dezember 2022 73% der Bevölkerung in der Region Benadir / Mogadischu in den IPC-Stufen 1 und 2 befanden, sodass sohin ein Großteil der Bevölkerung in diesem Gebiet ihren Grundbedarf an sicheren und nahrhaften Nahrungsmitteln ohne atypische Bewältigungsstrategien decken konnten (IPC-Stufe 1) bzw. der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend war, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen (IPC-Stufe 2).

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF nicht zu erwarten, dass dieser bei einer Neuansiedlung in der Stadt Mogadischu nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen:

Er wurde in Somalia geboren, verbrachte dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens, ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch Somalisch als Muttersprache. Der BF lebte zwar überwiegend im Distrikt XXXX in der Region Middle Jubba, jedoch war er für drei Monate vor seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu aufhältig und konnte dem Fluchtvorbringen des BF aus den unter Punkt II.2.4.1. dargelegten Gründen kein Glaube geschenkt werden, sodass auch seinem Vorbringen, wonach er dort versteckt gelebt habe (vgl. OZ 6, S. 12), und dem Vorbringen seiner Rechtsvertretung, dass sich der BF in Mogadischu versteckt gehalten habe und über keinerlei Ortskenntnisse verfüge (vgl. OZ 6, S. 18), nicht zu folgen, sondern davon auszugehen ist, dass er sich während des dreimonatigen Aufenthalts in der Stadt Mogadischu bereits erste Kenntnisse über die dortigen Gegebenheiten verschaffen konnte. Darüber hinaus verfügt der gesunde und arbeitsfähige BF über eine vierjährige Schulbildung und er erlernte den Beruf des Elektrikers in Somalia, sodass bei ihm als einem arbeitsfähigen, jungen Mann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner Berufsausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar ist. Angesichts seiner an solmalischen Verhältnissen gemessenen besseren (Berufs-)Ausbildung bestehen auch eine erhöhte Chance besteht, eine Arbeit zu erlangen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF keinem Mehrheitsclan in Mogadischu angehört, worauf von seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen wurde (vgl. OZ 6, S. 18), zumal er dem Clan der Sheikhal zugehörig ist, ist in seinem Fall nicht zu befürchten, dass er keine Unterstützung durch Clanangehörige in der Stadt Mogadischu bekommen würde. So ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen (siehe das Kapitel „Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose“) der Clan der Sheikhal traditionell respektiert und von den Clans, bei welchem sie leben, geschützt wird. Außerdem wird in den herangezogenen Länderberichten festgehalten, dass die Sheikhal eng mit dem Clan der Hawiye assoziiert sind und sogar einige Sitz der Hawiye im somalischen Parlament einnehmen. Dem BF wurde - seinem eigenen Vorbringen folgend - auch schon durch Vermittlung über einen Angehörigen des gleichen Sub-Clans eine Wohnmöglichkeit in Mogadischu (vgl. OZ 6, S. 12 und S. 14f.) bzw. einem Freund seines Vaters (vgl. AS 227 und AS 229) gewährt und es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, warum der BF nicht auch im Falle einer neuerlichen Rückkehr und Neuansiedlung in der Stadt Mogadischu wieder auf dessen Unterstützung (allenfalls wieder über Vermittlung durch den Angehörigen des gleichen Sub-Clans oder etwa auch über den Vater des BF) zurückgreifen könnte. Aus den vorliegenden Länderinformationen geht zwar hervor, dass Minderheitenclans besonders vulnerabel bezüglich der Versorgungslage im Hinblick auf steigende Nahrungsmittelpreise sind (siehe das Kapitel „Grundversorgung und humanitäre Lage“), angesichts der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal und deren Clanschutz durch den in Mogadischu dominanten Clan der Hawiye sowie der individuellen Situation des BF (erlernter Beruf, familiäres bzw. verwandtschaftliches Netzwerk in Somalia, finanzielle Mittel der Familie) ist jedoch im konkreten Fall kein erhöhtes Risiko des BF im Hinblick auf die angespannte Versorgungslage zu erblicken.

Vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen des BF zur Inhaftierung seines Vaters durch Al Shabaab sowie dessen Ermordung und zum Umzug seiner Mutter nach Kismayo nicht als glaubhaft erachtet wird, ist sohin davon auszugehen, dass seine Eltern nach wie vor in Somalia leben und auch nach wie vor in der Lage und willens sind, den BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat finanziell zu unterstützen. Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Familie des BF – seinem eigenen Vorbringen zufolge – durch einen Verkauf 15.000 US-Dollar erhalten hat (vgl. AS 227 und OZ 6, S. 6), wovon rund 6.000 US-Dollar für die Reise des BF nach Europa aufgewendet wurden (vgl. AS 228 und OZ 6, S. 6). Angesichts dessen, dass der BF keine Angaben dazu machen konnte, wie viel von den übrigen 9.000 US-Dollar noch vorhanden sind (vgl. AS 227), ist jedoch unter Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten in Mogadischu von mindestens 200 US-Dollar im Monat (siehe das Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft, Süd-/Zentralsomalia, Puntland, Wirtschaft und Arbeit“) davon auszugehen, dass die Eltern des BF noch über einen Teil dieser Geldsumme und somit über finanzielle Mittel verfügen, zumal der Verkauf im XXXX stattgefunden haben soll (vgl. AS 228 und OZ 6, S. 6). Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen (siehe das Unterkapitel „Rückkehrspezifische Grundversorgung“ im Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft“). Angesichts der persönlichen Situation des BF und der Unterstützungsmöglichkeit über Clanangehörige und durch seine Eltern besteht keine Gefahr, dass der BF auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen wäre bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wurde (vgl. AS 334).

Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in Mogadischu niederzulassen.

Da der BF im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich der COVID-19-Krankheit zugehörig ist und dies im Laufe des Verfahrens auch nicht behauptet wurde, besteht in Zusammenschau mit den Feststellungen zur COVID-19-Krankheit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

2.6. Zur COVID-19-Krankheit

Die Feststellungen zur COVID-19-Krankheit ergeben sich aus den auf der amtlichen Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichten Informationen, welche mit jenen von anderen in- und ausländischen staatlichen Stellen bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen, privaten Einrichtungen und Organisationen im Wesentlichen übereinstimmen. Die betreffenden Internetseiten wurden zuletzt am 23.03.2023 abgerufen.

2.7. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“, Version 5, Datum der Veröffentlichung: 17.03.2023, und beruhen auf den dort angeführten Quellen. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung sind diesen Berichten auch nicht entgegengetreten, sondern seitens der Rechtsvertretung wurde in der mündlichen Verhandlung auf das schriftliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz verwiesen (vgl. OZ 6, S. 18). Insofern in der Beschwerde moniert wird (vgl. AS 319ff.), die Länderfeststellungen (bezogen auf jene vom Bundesamt verwendeten Länderberichte) würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, ist zu entgegnen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte auch Ausführungen zu Al Shabaab, zur Einhebung von Steuern und Zakat sowie zu Zwangsrekrutierungen enthalten, sodass sie eine solide Basis für die Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF bieten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. AS 323) finden sich in den Länderberichten auch Informationen über den Clan der Sheikhal, welchem der BF zugehörig ist. Ebenso thematisieren die vorliegenden Länderberichte die Sicherheitslage, die angespannte Versorgungslage aufgrund ausgefallener Regenfälle sowie die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde (vgl. AS 321f. und AS 323ff.)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass der Vater des BF von Al Shabaab wegen ausständiger Zakat-Zahlungen inhaftiert und getötet worden wäre, sodass sich daraus keine Verfolgungsgefahr für den BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt. Ebenso wenig droht dem BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; mwN).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Muslimen (sunnitischer Islam) droht als Angehörigen der größten Glaubensgemeinschaft und traditionellen Hauptreligionen Somalias keine Verfolgung. Mit über 99% gehört die somalische Bevölkerung fast ausschließlich dem sunnitischen Islam, so wie auch der BF, an.

Eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit wurde vom BF im Laufe des Verfahren nicht geltend gemacht, vielmehr verneinte er vor dem Bundesamt die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe (vgl. AS 229). Auch aus den vorliegenden Länderberichten lässt sich eine Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität allein wegen der Clanzugehörigkeit des BF nicht ableiten.

Hinweise, dass dem BF aus sonstigen Gründen im Fall der Rückkehr nach Somalia aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen die reale Gefahr einer Verfolgung droht, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.

3.1.4. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

§ 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 und VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269).

3.2.3. Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verweist in Art. 10 zur Anforderung an die Prüfung von Anträgen gleichrangig auf die Heranziehung von Quellen wie EASO und UNHCR:

„Artikel 10

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;

b) genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;

[…]“

3.2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur „Indizwirkung“ vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

In den von UNHCR veröffentlichten „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing”, Stand September 2022, werden hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu folgende Erwägungen getroffen:

„UNHCR considers that given the current security, human rights, economic and humanitarian situation in Mogadishu, an IFA/IRA is generally not available in the city. An IFA/IRA may be available in exceptional cases, for example, for single healthy and able-bodied men of working age without identified vulnerabilities (or married couples without children where both spouses are healthy, able-bodied and of working age without identified vulnerabilities), and who belong to a local majority clan such as the Abgaal subclan of the Hawiye through which they have access to (i) shelter outside an IDP settlement and without risk of eviction, (ii) essential services such as potable water and sanitation, health care and education; and (iii) a livelihood that does not place the person at an elevated risk of the indiscriminate violence affecting Mogadishu, or proven and sustainable support to enable access to an adequate standard of living.”

Demnach vertritt UNHCR die Ansicht, dass Mogadischu angesichts der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in dieser Stadt generell nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zu qualifizieren ist. Nach den weiteren Ausführungen von UNHCR kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu in Ausnahmefällen jedoch angenommen werden, beispielsweise für alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten (oder Ehepaare ohne Kinder, bei denen beide Ehegatten gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten), die einem lokalen Mehrheitsclan, wie dem Abgaal-Subclan der Hawiye, angehören und durch welchen sie Zugang haben zu

einer Unterkunft außerhalb einer Binnenflüchtlingssiedlung und ohne das Risiko einer Vertreibung,

grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung; und

eine Lebensgrundlage, die die Person nicht einem erhöhten Risiko durch die willkürliche Gewalt in Mogadischu aussetzt, oder eine nachweisliche und nachhaltige Unterstützung, die den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard ermöglicht (vgl. S. 132.).

3.2.3.2. Die „European Union Agency for Asylum“ (EUAA) geht in ihrem Leitfaden Somalia, Juni 2022 (vgl. S. 64 der deutschen Übersetzung, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-10/2022_Guidance_Note_Somalia_DE.pdf) ebenso davon aus, dass Mogadischu vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstellen kann. Diese Ausnahmefälle beträfen insbesondere bestimmte erwerbsfähige Männer und kinderlose Ehepaare, bei denen es keine weiteren Hinweise auf eine Schutzbedürftigkeit gibt und die zu einem der örtlichen Mehrheitsclans gehören. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass sie aufgrund ihres Bildungsniveaus und ihres beruflichen Hintergrunds eine Beschäftigung finden können oder ein soziales Netz haben, das in der Lage ist, sie bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu unterstützen, oder anderweitig über hinreichende finanzielle Mittel verfügen. Bei Paaren muss der Lebensunterhalt am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative für beide Ehegatten gewährleistet sein.

3.2.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, besteht für den BF keine reale Gefahr, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, aufgrund welcher der BF im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt wurde, ist der BF gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Ungeachtet der Lage in seiner Herkunftsregion steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen:

Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Ansiedlung in der Stadt Mogadischu eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5. dargelegt wurde, ist die Sicherheitslage in Mogadischu zwar angespannt, es herrschen jedoch keine Bedingungen, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Überdies verfügt Mogadischu über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann.

In Zusammenschau der persönlichen Situation des BF mit der allgemeinen Versorgungslage in Mogadischu ist zu prognostizieren, dass der BF seinen Lebensunterhalt und existenzielle Grundbedürfnisse sichern wird können, wie bereits unter Punkt II.2.5. dargelegt wurde. Es wird ihm möglich sein, in Mogadischu nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, sodass ihm eine Ansiedlung in Mogadischu im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände zumutbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).

Auch aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022, Zl. W205 2183569-2, lässt sich für den BF nichts gewinnen, zumal sich die dortige Entscheidung auf einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bezog, welcher vom Bundesamt wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden war, sodass angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungsgrundlagen keine Rückschlüsse für den gegenständlichen Fall daraus gezogen werden können.

Die weitere im Beschwerdeschriftsatz zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2021, Zl. W252 2200261-1, liegt zum einen rund zwei Jahre zurück und zum anderen betraf sie einen über 40 Jahre alten, verheirateten Mann, der weder mit Unterstützung der Familie noch durch einen Clan rechnen konnte, sodass eine Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Fall des BF nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret aufgezeigt wurde.

Insofern in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, E 2576/2020, verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im dortigen Fall auf eine Rückkehr in seine Heimatregion Gedo verwiesen worden war, sodass keine Vergleichbarkeit mit der gegenständlichen Entscheidung gegeben ist.

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 6, S. 18), liegen im Fall des BF die Voraussetzungen vor, um in Ausnahmefällen von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu ausgehen zu können (siehe dazu auch die Punkte II.2.5. und II.3.2.3.). Dabei wird nicht verkannt, dass UNHCR und die EUAA die Zugehörigkeit zu einem lokalen bzw. örtlichen Mehrheitsclan erwähnen. Der BF gehört zwar nicht direkt einem Mehrheitsclan in Mogadischu an, jedoch ist aufgrund der engen Verbindungen des Clans der Sheikhal mit dem in Mogadischu dominanten Clan der Hawiye davon auszugehen, dass der BF auf den Schutz der Hawiye zurückgreifen können wird (siehe dazu auch schon Punkt II.2.5.), sodass nicht maßgeblich von den Erwägungen von UNHCR bzw. der EUAA abgewichen wird. Darüber hinaus ist erneut auf die dem BF bereits in Mogadischu gewährte Wohnmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familienangehörigen zu verweisen.

Da sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und ein dementsprechendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0029; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hingegen besteht aber im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.4.2. Abwägung im gegenständlichen Fall

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Da sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet aufhalten und er auch über keine sonstigen enge Nahebeziehungen in Österreich verfügt, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Zunächst ist auszuführen, dass der BF zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Weiters ist auf die noch relativ kurze Aufenthaltsdauer des BF von weniger als zwei Jahren zu verweisen. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration aber außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt selbst bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (vgl. VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass beim BF keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die für ein Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sprechen würde.

Der BF hat zwar Freundschaften während seines Aufenthaltes in Österreich geknüpft, sein Freundeskreis besteht jedoch nicht aus österreichischen Staatsangehörigen. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er Deutschkurse besuchte und diesbezüglich Teilnahmebestätigungen zu Kursen für das Sprachniveau A1 in Vorlage brachte, allerdings absolvierte er bis dato noch keine Deutschprüfungen. Der BF geht im Bundesgebiet auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Abgesehen von einem Beratungstermin beim XXXX des Arbeitsmarktservices XXXX und der Verrichtung von diversen Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft bestehen keine Anhaltspunkte für eine Integration in beruflicher Hinsicht.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat geboren, wuchs dort auf, besuchte für einige Jahre eine Schule, erlernte einen Beruf und spricht mit Somalisch auch eine anerkannte Landessprache. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte.

Es ist festzuhalten, dass die Dauer des Verfahrens nicht jenes Maß überstieg, das für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des BF durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und ihre Erlassung zur Errichtung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der öffentlichen Ordnung, als geboten zu erachten. Daraus folgt ihre Zulässigkeit iSd § 9 BFA-VG.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten (siehe insbesondere die Punkte II.3.1. und II.3.2.) können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Somalia ist gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen bzw. zwei Wochen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zu Spruchteil A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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