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W255 2256807-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2256807-1
W255 2256807-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2022
Berechnung Erhöhungsbetrag Gesamtdienstzeit Nebengebührenzulage Pension Ruhegenuss
W255 2256807-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.04.2022, Zl. XXXX betreffend die Feststellung der Höhe der Gesamtpension gemäß §§ 1, 3 bis 9, 25a, 58, 61 iVm. §§ 69, 64, 88, 90 bis 94, 97c und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 01.04.2022, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.08.2021 an eine Pension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.500,08 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:
einem Ruhegenuss von EUR 961,50
einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 30,57
einer Nebengebührenzulage von EUR 17,77 und
einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 490,24.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die bei der PVA am 22.04.2022 eingelangte Beschwerde des BF vom 19.04.2022.
Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in den Ruhestand versetzt worden sei. Er habe am 08.04.2022 den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid der BVAEB erhalten, wonach ihm eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.500,08 gebühre. Bei der Berechnung dieses Betrages werde eine Zurechnung gemäß § 9 PG nicht berücksichtigt.
Der BF stelle daher den Antrag, die BVAEB möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass bei der Berechnung der Gesamtpension die Zurechnung gemäß § 9 PG entsprechend berücksichtigt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und neu erlassen.
1.3. Mit Schreiben der BVAEB vom 11.05.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass bei der Berechnung seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach dem PG gemäß § 9 PG acht Jahre und sechs Monate zugerechnet worden seien. Dieser Anrechnungszeitraum ergebe sich aus dem Tag zwischen Pensionsantritt (01.08.2021) und dem Tag des Erreichens des 65. Lebensjahres seitens des BF (14.01.2030).
Bei der Berechnung der ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit im Rahmen der Vergleichsruhegenussberechnung seien gemäß § 9 PG fünf Jahre zugerechnet worden. Dieser Anrechnungszeitraum ergebe sich aus dem Tag zwischen Pensionsantritt und dem Tag des Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters (738 Monate, Antritt mit 61 Jahren und 6 Monaten).
Der BF wurde seitens der BVAEB gebeten, mitzuteilen, ob er seine Beschwerde aufrecht halte.
1.4. Mit Schreiben vom 30.05.2022 teilte der BF mit, dass er seine Beschwerde aufrecht halte.
Er bestreite nicht, dass in der dem Bescheid der BVAEB zugrunde gelegten Berechnungsblättern die Zurechnung gemäß § 9 PG mit acht Jahren und sechs Monaten sowie im Rahmen der Vergleichsberechnung die Zuerkennung gemäß § 9 PG mit fünf Jahren angeführt worden sei.
Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020, GZ: W173 2140188-1, beeinflusse die Zurechnung gemäß § 9 PG nicht die Ruhegenussbemessungsgrundlage, sie habe aber Auswirkungen auf die Höhe des von der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgeleiteten Ruhegenusses. Die Anzahl der Kürzungsmonate betrage im Falle des BF trotzdem 102 Monate. Die Zurechnung gemäß § 9 PG sei daher nicht entsprechend berücksichtigt worden und sei daher für die Höhe des Ruhegenusses in dieser Form bedeutungslos. Die Zurechnung gemäß § 9 PG sei daher aus Sicht des BF nicht korrekt berücksichtigt worden.
1.5. Am 08.07.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF wurde am XXXX geboren.
2.1.2. Der BF beantragte mit Schreiben vom 02.12.2020 die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG.
2.1.3. Mit Bescheid des XXXX des österreichischen Bundesheeres vom 28.05.2021, GZ: XXXX wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
2.1.4. Der BF wies zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, 6 Monaten und 16 Tagen auf.
2.1.5. Der BF würde das gesetzliche Regelpensionsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres, daher am 14.01.2030 erreichen.
2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 01.04.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2021 an eine Pension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.500,08 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:
einem Ruhegenuss von EUR 961,50
einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 30,57
einer Nebengebührenzulage von EUR 17,77 und
einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 490,24.
2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin vertritt er die Ansicht, dass es die BVAEB verabsäumt habe, eine Zurechnung gemäß § 9 PG vorzunehmen.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf das vom BF an das XXXX gerichtete Schreiben vom 02.12.2020, den Bescheid des XXXX des österreichischen Bundesheeres vom 28.05.2021, GZ: XXXX sowie die als integraler Bestandteil des Bescheides geltenden Berechnungsblätter der BVAEB. Strittig ist die Frage, ob die BVAEB bei der Berechnung der dem BF zustehenden Gesamtpension eine gesetzeskonforme Zurechnung gemäß § 9 PG vorgenommen hat oder nicht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, lauten auszugsweise:
„ABSCHNITT IIRUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
c) Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
… Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Zurechnung
§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 67 und 68 und
b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr
Divisor
2000
455
2001
472,5
2002
490
2003
507,5
2004
525
2005
542,5
2006
560
2007
577,5
2008
595
2009
612,5
2010
630
2011
647,5
2012
665
2013
682,5
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(6) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%“
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus1.dem Gehalt und2.den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der1.für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,2.für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,3.für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,4.für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),5.für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder6.für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen1.die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder2.die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung desa)§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b)§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc)§ 44 Abs. 7 LLDG 1985
ermäßigt war oder
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4.der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder5.die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1.Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2.Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.b)Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.c)Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3.Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.4.Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.5.Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung1.der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,2.von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf1.die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und2.40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10) Der Emeritierungsbezug beträgt1.im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,2.im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt1.für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und2.für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:1.Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.2.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.3.Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.4.Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:1.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.2.Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.3.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.“
2.3.2. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, lauten auszugsweise:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. […]“
2.3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.3.1. Der BF wurde mit Bescheid des XXXX des österreichischen Bundesheeres vom 28.05.2021, GZ: XXXX gemäß § 14 Abs. 1 BDG mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
2.3.3.2. Mit Bescheid der BVAEB vom 01.04.2022, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.08.2021 an eine Pension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.500,08 gebührt. Diese Gesamtpension ergibt sich aus:
einem Ruhegenuss von EUR 961,50
einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 30,57
einer Nebengebührenzulage von EUR 17,77 und
einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 490,24.
Die von der BVAEB festgestellte, im Falle des BF vorliegende Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, 6 Monaten und 16 Tagen wurde vom BF ebenso wenig beeinsprucht, wie die sonstigen Berechnungen der BVAEB, mit Ausnahme jener im Hinblick auf die Zurechnung gemäß § 9 PG.
Im Konkreten wurden seitens der BVAEB folgende Berechnungen vorgenommen:
I. Anspruch nach dem PG ab 01.08.2021:
1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG):
Gesamtdienstzeit bis 31.12.200316 Jahre, 8 Monate, 16 Tage
Gesamtdienstzeit ab 01.01.200411 Jahre, 10 Monate, 0 Tage
Zurechnung gemäß § 9 PG 8 Jahre, 6 Monate, 0 Tage
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt:37 Jahre, 0 Monate, 16 Tage
2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG):EUR 2.650,06
3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des XXXX
Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird: 31.01.2030
Anzahl der Kürzungsmonate: 102 Monate
Abschlag 0,28% pro Monat (0,28% * 102 = 28,56)
Bemessungsgrundlage (voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Kürzung: - 28,56% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Bemessungsgrundlage: 62,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.643,04
4. Ausmaß des Ruhegenusses (§7 iVm. § 88 und 90 PG):
a) für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Jahre je 2,0%12,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 8 Monate je 0,167% 1,336% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
a) für Zeiten ab 01.01.2004
für 20 Jahre je 1,429% 28,580% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 4 Monate je 0,119% 0,476% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Ruhegenuss (gerundet)92,39% der Ruhegenussbemessungsgrundlage EUR 1.518,00
Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 7 PG) EUR 1.060,02
Ruhegenuss EUR 1.518,00
II. Vergleichsruhebezug (§ 90a PG):
1. Vergleichsruhegenuss auf Basis der Durchrechnung
Gesamtdienstzeit28 Jahre, 6 Monate, 16 Tage
Zurechnung gemäß § 9 PG 5 Jahre, 0 Monate, 0 Tage
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt:33 Jahre, 6 Monate, 16 Tage
Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 91 Abs. 3 iVm. § 4 PG):EUR 2.739,73
Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des31.07.2021
Frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 31.07.2026
Anzahl der Kürzungsmonate: 60 Monate
Abschlag 0,25% pro Monat (0,25 * 60 = 15)
Bemessungsgrundlage (voll): 80,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Kürzung: - 15,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Bemessungsgrundlage: 65,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.780,82
Ausmaß des Ruhegenusses (§§ 7 und 88 PG):
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 23 Jahre je 2,0%46,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Monate je 0,167%1,0026% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Ruhegenuss (gerundet)97,00% der Ruhegenussbemessungsgrundlage EUR 1.727,40
Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 7 PG) EUR 1.095,89
Ruhegenuss EUR 1.727,40
2. Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage auf Grundlage der am 31.12.2003 geltenden Bemessungsbestimmungen:
Summe der 1% Volle
Nebengebührenwerte : Divisor x RefBetr : BGLx gek. BGL
bis 31.12.1999 579,54 : 437,5 x 27,3230 : 80%x 65,00% = EUR 29,407
ab 01.01.2000 0,00 : 700,0 x 27,3230 : 80% x 65,00% = EUR 0,000
Nebengebührenzulage (gerundet): EUR 29,41
3. Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach §90a PG
RuhegenussEUR 1.518,00
Nebengebührenzulage (Nebengebührenzulagen-Nachweisung)EUR 28,05
Ruhebezug (Bemessung nach geltender Rechtslage)EUR 1.546,05
VergleichsruhegenussEUR 1.727,40
VergleichsnebengebührenzulageEUR 29,41
Vergleichsruhebezug (Bemessung nach geltender Rechtslage)EUR 1.756,81
90,75% des VergleichsruhebezugesEUR 1.594,31
RuhebezugEUR 1.546,05
Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PGEUR 48,26
III. Ermittelte Pension nach dem APG:EUR 1.337,26
IV. Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:
Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 16 Jahren und 8 Monaten ergibt:
a) für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Jahre je 2,0%12,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 8 Monate je 0,167% 1,336% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
b) für Zeiten ab 01.01.2004
Ruhebezug nach dem PG:63,34% vom Ruhegenuss (EUR 1.518,00)= EUR 961,5063,34% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG (EUR 48,26)= EUR 30,5763,34% von der Nebengebühren-zulage (EUR 28,05) = EUR 17,77
Pension nach dem APG
(100 – 63,34)36,66% von der Pension nach demAPG (1.337,26)= EUR 490,24
Gesamtpension: = EUR 1.500,08
2.3.3.3. Die dargestellte Berechnung der BVAEB erfolgte in Entsprechung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und erweist sich als rechtmäßig.
2.3.3.4. Sofern der BF vorbringt, die BVAEB habe es verabsäumt, eine Zurechnung gemäß § 9 PG vorzunehmen, so entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen.
Wie der unter Punkt 2.3.3.2. dargelegten Berechnung zu entnehmen ist, wurden bei der Berechnung des Anspruches nach dem PG unter Punkt I.2. gemäß § 9 PG acht Jahre und sechs Monate zugerechnet. Aufgrund dieser Zurechnung ergab sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 16 Tage. Ohne Zurechnung hätte sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, 6 Monaten und 16 Tagen ergeben.
Beim Ausmaß des Ruhegenusses wurden unter Punkt I.4. ebenso diese 37 Jahre und 16 Tage mitberücksichtigt, 16 Jahre und 8 Monate davon für Zeiträume bis 31.12.2003, 20 Jahre und 4 Monate davon für Zeiträume ab 01.01.2004. Auf dieser Grundlage wurde ein Ruhegenuss von EUR 1.518,00 berechnet. Ohne Zurechnung gemäß § 9 PG wäre das Ausmaß des Ruhegenusses wie folgt berechnet worden:
a) für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Jahre je 2,0%12,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 8 Monate je 0,167% 1,336% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
a) für Zeiten bis 01.01.2004
für 11 Jahre je 1,429% 15,719% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 10 Monate je 0,119% 1,19% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Ruhegenuss (gerundet) 80,245% der Ruhegenussbemessungsgrundlage EUR 1.318,46
Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 7 PG) EUR 1.060,02
Ruhegenuss EUR 1.318,46
Es hätte sich somit bei der Berechnung des Anspruches nach dem PG ohne Zurechnung gemäß § 9 PG ein Ruhegenuss von EUR 1.318,46 statt EUR 1.518,00 ergeben.
Wie der dargelegten Berechnung weiters zu entnehmen ist, wurden bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses unter Punkt II.1. gemäß § 9 PG fünf Jahre zugerechnet. Aufgrund dieser Zurechnung ergab sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 6 Monaten und 16 Tagen. Ohne Zurechnung hätte sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, 6 Monaten und 16 Tagen ergeben. Auf dieser Grundlage wurde ein Ruhegenuss von EUR 1.727,40 berechnet. Ohne Zurechnung gemäß § 9 PG wäre das Ausmaß des Ruhegenusses wie folgt berechnet worden:
Ausmaß des Ruhegenusses (§§ 7 und 88 PG):
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 18 Jahre je 2,0%36,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Monate je 0,167% 1,002% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Ruhegenuss (gerundet)87,002% der Ruhegenussbemessungsgrundlage EUR 1.549,35
Ruhegenuss mindestens 40% der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 7 PG) EUR 1.095,89
Ruhegenuss EUR 1.549,35
Es hätte sich somit bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach dem PG ohne Zurechnung gemäß § 9 PG ein Ruhegenuss von EUR 1.549,35 statt EUR 1.727,40 ergeben.
Darauf aufbauend, hätte die Ermittlung eines allfälligen Erhöhungsbetrages nach § 90a PG wie folgt gelautet:
Ruhegenuss:EUR 1.318,46
Nebengebührenzulage (Nebengebührenzulage-Nachweisung):EUR 28,05
Ruhebezug (Bemessung nach geltender Rechtslage):EUR 1.346,51
Vergleichsruhebezug:EUR 1.549,35
VergleichsnebengebührenzulageEUR 29,41
Vergleichsruhebezug:EUR 1.578,76
90,75% des Vergleichsruhebezuges:EUR 1.432,72
Ruhebezug: -EUR 1.346,51
Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG:EUR 86,21
Darauf aufbauend, hätte die Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG ohne Zurechnung gemäß § 9 PG wie folgt gelautet:
Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 16 Jahren und 8 Monaten ergibt:
a) für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 6 Jahre je 2,0%12,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
für 8 Jahre je 0,167% 1,336% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
b) für Zeiten ab 01.01.2004
Ruhebezug nach dem PG:63,34% vom Ruhegenuss (EUR 1.318,46)= EUR 835,1163,34% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG (EUR 86,21)= EUR 54,6163,34% von der Nebengebühren-zulage (EUR 28,05) = EUR 17,77
Pension nach dem APG
(100 – 63,34)36,66% von der Pension nach dem APG= EUR 437,47
Gesamtpension: = EUR 1.345,47
In Summe würde die dem BF gebührende Gesamtpension ohne Zurechnung gemäß § 9 PG somit EUR 1.345,47 betragen und damit geringer ausfallen, als die dem BF mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Gesamtpension in Höhe von EUR 1.500,08.
Die Einwände des BF gehen ins Leere.
Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich]), in der der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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