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L506 2239749-1•Bundesverwaltungsgericht L506 2239749-1
L506 2239749-1Bundesverwaltungsgericht30.08.2021
Glaubwürdigkeit häusliche Gewalt Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse
L506 2239749-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land XXXX , Bezirkshauptmannschaft XXXX , dieser wiederum vertreten durch die Caritas der Diözese XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zl. XXXX , Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2021, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein unbegleiteter Minderjähriger, ist pakistanischer Staatsangehöriger aus XXXX in der Provinz Punjab, schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 22.07.2020 gab der BF zu seinen Daten an, dass er aus XXXX stamme, am XXXX geboren, schiitischen Religionsbekenntnisses sei und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Er habe in seinem Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht, Berufsausbildung habe er keine. Sein Vater und seine Geschwister seien nach wie vor in Pakistan aufhältig, seine Mutter sei bereits verstorben. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, sein Vater habe nach dem Tod der Mutter wieder geheiratet. Die Stiefmutter habe den BF schlecht behandelt. So habe sie ihm einmal ein Mittel ins Essen getan, sodass der BF 10 Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen. Sie habe ihn auch zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt, weshalb er vom Vater geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe Angst vor seinem Vater. In Österreich wolle er ein besseres Leben haben und studieren.
3. Das BFA veranlasste eine altersdiagnostische Begutachtung des BF. Mit Schreiben vom 28.08.2020 wurde das BFA darüber informiert, dass beim BF sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei knöchern durchbaut, am Radius kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Ergebnis: Finales Stadium Schmeling 3, GP 30.
Das BFA veranlasste keine weitere Altersschätzung des BF.
4. Am 24.11.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF an, dass er Punjabi und Urdu spreche, gesund und ledig sei. Er habe in seinem Herkunftsland 9 Jahre die Grundschule besucht und bei seinem Vater, der Stiefmutter und den drei Geschwistern gewohnt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zuletzt habe die Familie vom Erlös eines Grundstückverkaufs gelebt. Auf Wunsch der gesetzlichen Vertretung des BF - und gegen den ausdrücklichen Wunsch des BF selbst - wurde die Einvernahme wegen Verständigungsproblemen abgebrochen.
4.1. In einem Aktenvermerk vom 24.11.2020 wurde festgehalten, dass die Einvernahme trotz offensichtlich guter Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem BF auf Wunsch der gesetzlichen Vertretung abgebrochen wurde. Aufgrund von Widersprüchen und um weitere Absprachen zu verhindern werde die Kopie dieser Einvernahme erst nach Abschluss der weiteren Befragung ausgefolgt.
4.2. Mit 09.12.2020 brachte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme zur Einvernahme vom 24.11.2020 ein und beantragte eine Kopie der Niederschrift. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Dolmetscherin Hindi gesprochen und Punjabi nicht beherrscht habe. Auf Urdu sei eine Verständigung nicht ausreichend möglich gewesen, weshalb die Einvernahme abzubrechen gewesen sei. Es sei zu keiner Rückübersetzung und auch zu keiner Unterzeichnung der Niederschrift gekommen, trotz Antrag der gesetzlichen Vertretung sei eine Kopie der Niederschrift nicht ausgefolgt worden.
5. Am 15.12.2020 erfolgte wiederum eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der BF gab dabei an, dass er Urdu und Punjabi spreche und er wolle in Punjabi einvernommen werden. Er habe in seinem Herkunftsland 9 Jahre die Grundschule besucht und aus Geldmangel abbrechen müssen. Wegen Corona habe er sich keine Arbeit suchen können. Seine Mutter sei bereits verstorben und er habe vor seiner Ausreise mit seinen Geschwistern beim Vater und der Stiefmutter gewohnt. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, auch nicht mehr zu seinem Onkel mütterlicherseits, der ihn im Herkunftsland unterstützt und bei der Ausreise geholfen habe. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF an, er habe sein Heimatland wegen der schlechten Behandlung durch seine Stiefmutter verlassen. Sie habe ihn einmal vergiften wollen und er sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Sowohl die Stiefmutter als auch der Vater hätten ihn geschlagen. Als ihn die Stiefmutter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt habe, sei er vom Vater geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Auslöser für die Probleme sei gewesen, dass die Stiefmutter dem BF als ältesten Sohn den Anspruch auf ein Grundstück habe streitig machen wollen. Auf Anraten seines Onkels habe er den Schmuck der leiblichen Mutter genommen, um die Reisekosten bezahlen zu können, und habe sein Land verlassen.
6. Mit Stellungnahme vom 29.12.2020 verwies die gesetzliche Vertretung des BF auf den Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleitet Minderjährigen handelt, der im Herkunftsland über kein soziales Netzwerk und keine Ausbildung verfüge; eine Rückkehr würde schon wegen der prekären Sicherheitslage eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten. Der BF sei wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit Verfolgung aus religiösen Gründen und wegen der Beschuldigung des sexuellen Interesses an der Stiefmutter Verfolgung wegen seiner (unterstellen) politischen Gesinnung ausgesetzt, da Ehebruch bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr ein Moralverbrechen darstelle.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Nach Wiederholung des Vorbringens des BF stellte das BFA fest, dass die Identität des aus Pakistan stammenden BF nicht feststehe, dieser schiitischen Glaubens und Punjabi sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.
Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des BF insgesamt sehr vage, nicht plausibel und widersprüchlich gewesen sei. Darüber hinaus sei das Vorbringen des BF, aufgrund familiärer Streitigkeiten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 05.01.2021 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 19.01.2021 in Anspruch zu nehmen.
9. Gegen den am 08.01.2021 zugestellten Bescheid wurde am 05.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurden mangelhafte Feststellungen zur Person des BF moniert und dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei; es habe auch keine Erörterung des Sachverhalts mit dem BF stattgefunden. Zudem sei die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei dem ihm unterstellten Moralverbrechen hätte der BF auch keinen Schutz des pakistanischen Staates erwarten können. Bei Rückkehr wäre der BF zusätzlicher Gefährdung aufgrund der prekären Sicherheitslage im Punjab, insbesondere als Schiite, ausgesetzt und werde die Situation durch die Covid-Pandemie erschwert. Der BF könne nicht zu seiner Familie zurückkehren und sei als Minderjähriger als besonders vulnerabel anzusehen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des EuGH vom 14.01.2021, C-441/19, verwiesen, dass zum Kindeswohl sichergestellt sein müsse, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne.
10. Mit Beschwerdevorlage vom 17.02.2021 wurde dem BVwG gegenständliches Verfahren übermittelt.
11. Mit Stellungnahme vom 14.06.2021 führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass der BF als Minderjähriger als besonders vulnerabel anzusehen sei, eine Rückkehr in den Familienverband wegen häuslicher Gewalt nicht möglich sei und deshalb unter Beachtung des Kindeswohls vor Abschiebung zu klären sei, ob für den BF eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsland gegeben sei. Auch der Onkel könne den BF nicht mehr unterstützen, da dieser für drei Kinder obsorgepflichtig sei und keinerlei finanzielle Mittel besitze.
12. Am 16.06.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und seine Vertretung sowie das BFA geladen wurden.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, seiner Stellungnahmen, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer verließ im März 2020 sein Heimatland, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Punjab. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Haushalt seiner Kernfamilie. Die Kernfamilie des BF (Vater, Stiefmutter, 3 Geschwister) ist nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers aufhältig. Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan 9 Jahre die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser von seiner Stiefmutter vergiftet werden sollte oder ihm ein sexueller Übergriff auf diese unterstellt und er infolgedessen von seinem Vater misshandelt wurde, sodass auch pro futuro keine daraus resultierenden Probleme des Beschwerdeführers zu prognostizieren sind.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Er bestreitet in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung. Er besucht einen Basisbildungskurs im Niveau A1 und verfügt über ein Unterstützungsschreiben.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist er unbescholten.
Es liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Dem mittlerweile 17-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seinen Heimatort in der Herkunftsregion Punjab und in den Verband seiner Kernfamilie möglich.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber- Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 25.9.2020). Die vormaligen FATA (FederallyAdministered Tribal Areas/ Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite Kaschmirs (AA 25.9.2020).
Pakistan ist gemäß seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängig¬keit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militär¬herrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parla¬mentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EU- EOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nach¬richtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).
Das pakistanische Parlament besteht gemäß der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Pro¬vinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D).
Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtuni- sche Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019).
Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020).
Quellen:
•AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 15.10.2020
•EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www. ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf , Zugriff
•EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/e eas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff
•ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https: //tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020
•HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/ news/2018/07/28/controversial-election-pakistan , Zugriff 15.10.2020
•NAP - National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www. na.gov.pk/en/composition.php , Zugriff 15.10.2020
•ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/s tories/3186671/, Zugriff 27.10.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Fak¬toren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessio¬neller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).
Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afgha¬nischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterro¬rismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).
Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeinde-führer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020).
Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismus¬maßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläu¬figen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der ter¬roristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem ThinkTank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehe¬maligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Sepa¬ratisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).
Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Ge¬waltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020).
Es besteht jedoch weiterhin landesweit-auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Laho- re, Karachi - eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordatten¬tate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).
Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand
21.12. 2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistans icherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 21.12.2020
•EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2040057/10_2020_EASÜ_CÜI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff
•USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1- Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.state.goV/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/p akistan/, Zugriff 21.12.2020
Relevante Terrorgruppen
Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020).
Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020).
Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020).
Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan).Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des „Wilayat Pakistan“ (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. PIPS dokumentierte im Jahr 2019 einen Terroranschlag des ISKP, im Vergleich zu fünf im Jahr 2018. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden(EASO 10.2020).
Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020).
Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).
Quellen:
• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf Zugriff 16.12.2020
• PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396 , Zugriff 8.1.2019
• USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html , Zugriff 19.10.2020
Punjab und Islamabad
Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).
Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf eine Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020).
Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand (22.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1 , Zugriff 22.12.2020
• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 22.12.2020
• PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017d): Province wise Provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf , Zugriff 22.12.2020
• PIPS – Pak Institute for Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf , Zugriff 22.12.2020
Rechtsschutz, Justizwesen
Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem briti¬schen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gemäß Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirks¬gerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvor¬schriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligen¬de Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020).
Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (US- DOS 11.3.2020).
Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsver¬mutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bu¬reau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).
Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Un¬sicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korrupti¬on und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkei¬ten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdi¬ge Bestrafungen (ÖB 5.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local72 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 17.12.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 17.12.2020
•HRCP/FIDH - Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most margi- nalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf, Zugriff 17.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.3.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022680.html , Zugriff 18.12.2020
•JPP-Justice Project Pakistan (4.10.2018): Counting the Condemned - Data Analysis of Pakistan's Use of the Death Penalty, https://www.jpp.org.pk/wp-content/uploads/2018/10/2018_10_04_Cou nting-the-Condemned-Final.pdf, Zugriff 17.12.2020
•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.12.2020
Militärgerichte
Die Regierung erließ im Jänner 2015 als Reaktion auf einen Terrorangriff auf die Militärschule in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubt, gegen unter Terrorverdacht stehende Zivilisten zu prozessieren (USDOS 11.3.2020; vgl. News 19.1.2019). Ende März 2019 lief das Mandat der Militärgerichtshöfe für Terrorverfahren gegen Zivilisten aus (AA 29.9.2020; vgl. BS 2020). Über eine diesbezügliche neue Gesetzgebung gibt es keine Informationen (EASO 10.2020).
Es existieren jedoch weiterhin sog. Anti Terrorism Courts (ATC) zur Verurteilung Terrorverdächtiger, die Angeklagten nur unzureichende Rechte einräumen (AA 29.9.2020). Verurteilte haben etwa kein Recht auf Berufung (BS 2020), Augenzeugenberichte werden nicht berücksichtigt undbei berechtigtem Zweifel wird nicht zugunsten der Beschuldigten entschieden(HRCP 3.2019).
Im Falle der Aburteilung ziviler Terrorverdächtiger hat sich der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 5.8.2015 eigentlich das Recht vorbehalten, Urteile von Militärgerichten nach bestimmten Kriterien zu überprüfen. Bislang ist nicht bekannt, dass eine solche Überprüfungzur Aufhebung des Urteils eines Militärgerichtes geführt hätte (AA 29.9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf , Zugriff 18.12.2020
• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf , 30.10.2020
• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Country of Origin Information Report Pakistan, Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf; Zugriff 9.1.2021
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf , Zugriff 21.12.2020
• News, the (19.1.2019): Decision on military courts’ extension rests with parliament: DG ISPR, https://www.thenews.com.pk/latest/420639-decision-on-military-courts-extension-rests-with-parliament-dg-ispr , Zugriff 18.12.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 18.12.2020
Informelle Rechtsprechungssysteme
In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung, insbesondere Frauen, stark benachteiligt (ÖB 5.2020; vgl. AA 29.9.2020). Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 11.3.2020).
Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Jirgas sind in Pakistan generell auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet (neben den ehem. FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab). Diese wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (Panchayat); daneben üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Als weitere sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung) zu nennen, die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden (ÖB 5.2020).
Sektion 302 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code, PPC) sieht zwar hohe Haftstrafen für Verbrechen vor, die im Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Verletzung der Familienehre begangen wurden. Allerdings enthält das Strafgesetz auch Erleichterungen. So können Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas, geregelt in Sektion 309 PPC) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat, geregelt in Sektion 310 PPC). Diese Rechtsprinzipien des islamischen Rechts ermöglichen es Nachkommen eines Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass der staatliche Strafanspruch nicht durchgesetzt wird (BAMF 5.2020).
Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von sog. Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act eingetreten. [siehe auch Kapitel 20.2] (AA 29.9.2020). Traditionelle Gesetze zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung (qisas und diyat) erlauben weiterhin Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen, die oft gegen die Interessen der Frauen wirken (DAFT 20.2.2019).
Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 5.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf; Zugriff 17.12.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf , Zugriff 17.12.2020
• DAFT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=12005srcIdOperator=shoulduseSynonyms=Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc , Zugriff 17.12.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html; Zugriff 17.12.2020
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium un¬tersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer, das dem Verteidigungsministerium untersteht (MoD o.D.) sowie militärischen Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen (EASO 10.2020).
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist zuständig für die Bereiche Einwan¬derung, organisierte Kriminalität, Interpol und verfügt über eine Abteilung zur Terrorismusbe¬kämpfung (Counter Terrorism Wing - CTWI). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlands- nachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI). Das IB ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermitt¬lungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Der ISI wird vom Militär dominiert. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unter¬schiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste gibt es nicht (AA 29.9.2020).
Frontier Corps (FC) und Rangers sind paramilitärische Hilfstruppen, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrecht¬erhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Ver¬letzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekriti¬schen Personen (AA 29.9.2020).
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 11.3.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rän¬gen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belasten¬de Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).
Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiermi¬nister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich an¬geordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020).
Nach der Integration der FATA in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Mai 2018 wurde die Provinzpolizei auch in den ehem. FATA tätig, jedoch muss erst neues Personal aufgenommen und ausgebildet werden, um die ehem. FATA komplett abzudecken (USDOS 11.3.2020).
Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weitverbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inlän¬dische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DAFT 20.2.2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local72 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 16.12.2020
•DAFT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=8b1bb51cc9country%5B%5D=pakcountryOperator=shouldsrcId%5B%5D=12005srcIdOperator=shoulduseSynonyms =Ysort_by=origPublicationDatesort_order=desc, Zugriff 16.12.2020
•EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2040057/10_2020_EAS0_C0I_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020
•MoD - Ministry of Defense [Pakistan] (o.D.): Ministry OverView, http://www.mod.gov.pk/, Zugriff 16.12.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, 18.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 16.12.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be¬handlung verbietet, enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (US¬DOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar (AA 29.9.2020).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weitverbreitet. Gefoltert wird u.a., um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen; be¬sonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat gibt es häufig Berichte über die Anwen¬dung von Folter durch Sicherheitskräfte. Letztere entziehen sich oft gerichtlicher Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse sind zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zu¬gelassen, dies gilt aber laut Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus nicht für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 29.9.2020). Die meisten Menschen, die einer Straftat angeklagt sind, werden so lange gefoltert, bis sie gestehen - auch wenn sie ein Verbrechen gar nicht begangen haben. Die Polizei kennt keine gewaltfreien Ermittlungs-/Verhör- methoden. Pakistan wird oft dafür kritisiert, dass es grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung von Personen zulässt, die nicht nur krimineller, sondern auch ziviler Vergehen beschuldigt werden (Dawn 21.2.2019). Berichten zufolge ist es aufgrund körperli¬cher Misshandlungen während der Haft zum Tod einiger Tatverdächtiger gekommen (USDOS 11.3.2020). Es liegen keine zuverlässigen Daten über Todesfälle in der Haft in Pakistan vor, aber Menschenrechtsgruppen weisen auf einen Anstieg der Fälle von Folter durch die Polizei hin. Dabei ist Polizeifolter in Pakistans bevölkerungsreichster Provinz Punjab weiter verbreitet als in anderen Teilen des Landes (HRCP 30.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).
Die Regierung unternimmt keine ernsthaften Anstrengungen, um die Anwendung von Folter einzudämmen. Täter - vor allem Angehörige der Polizei, Militär und Geheimdiensten - agieren ungestraft. Lange Prozessverzögerungen und das Versäumnis, die für die Tötungen Verant¬wortlichen zu bestrafen und strafrechtlich zu verfolgen, trugen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (USDOS 11.3.2020). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet (AA 29.9.2020). Medien und zivilgesell¬schaftliche Organisationen berichteten über Fälle von Personen, die in der Provinz Punjab in Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter. Medienberichten zufolge ketteten und misshandelten die Entführer die Gefangenen jede Nacht, um ihre Familien zu zwingen, Geld für ihre Freilassung zu zahlen. Der Generalinspekteur der Polizei im Punjab leitete Ermittlungen in diesen Fällen ein und verhaftete einige der beteiligten Polizeibeamten (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 beschuldigte die Anti-Korruptionsbehörde des Punjab Polizeibeamte in Lahore, Verdächtige in einer geheimen Haftzelle zu halten und zu foltern. Die Polizei von Punjab ordnete eine Untersuchung an (HRW 14.1.2020).
Nach einer Reihe von Todesfällen in Haft installierte die Polizei von Peshawar in allen örtlichen Gefängnissen Überwachungskameras, versorgte die Anstalten mit lebensrettenden Medikamen¬ten und schulte Mitarbeiter (HRCP 30.4.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 16.12.2020
•AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html , Zugriff 16.12.2020
•Dawn (21.2.2019): Focus on torture, https://www.dawn.com/news/1465108/focus-on-torture , Zugriff 16.12.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-20 19-20190503.pdf, Zugriff 16.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2022680.html , Zugriff 16.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html , Zugriff 16.12.2020
Korruption
Korruption bleibt in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicher¬heitsorganen weitverbreitet (AA29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN 10.2020). Das Gesetz sieht zwar strafrecht¬liche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, aber die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen nicht wirksam um (USDOS 11.3.20200; vgl. GAN 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig, und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Kliente¬lismus und Veruntreuung. Auch innerhalb des Justizsystems ist Korruption verbreitet. Es gibt Berichte, wonach Gerichtsbedienstete Zahlungen zur Erleichterung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Per¬sönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Auch die Polizei ist sehr korruptionsanfällig (AA 29.9.2020; vgl. GAN 10.2020) - innerhalb der unteren Ebenen der Polizei ist Korruption üb¬lich. Einige Polizisten erheben Gebühren für die Registrierung echter Anzeigen und nehmen Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen an. Auch Bestechungsgelder zur Vermeidung von Anklagen (USDOS 11.3.2020) sowie Korruption im Zivilstandswesen sind weit verbreitet (AA 29.9.2020).
Die neue Regierung unter Imran Khan hat zwar weitreichende Reformen in der Korruptionsbe¬kämpfung versprochen. Dennoch nimmt Pakistan im Corruption Perceptions Index von Trans- parency International 2019 Platz 120 von 180 Ländern ein (TI 1.2020) - im Jahr zuvor war es Platz 117 gewesen (TI 1.2019). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchs¬te Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, darunter das Federal Board of Revenue, die State Bank of Pakistan, die Antinarcotics Force und die Federal Inves¬tigation Agency, führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Behcht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 19.10.2020
•GAN - GAN Integrity Inc. (10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.business-anti-corr uption.com/country-profiles/pakistan , Zugriff 14.12.2020
•TI - Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://images.trans parencycdn.org/images/2019_CPI_Report_EN_200331_141425.pdf, Zugriff 19.10.2020
•TI - Transparency International (1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://images.trans parencycdn.org/images/CPI_2018_Executive_Summary_EN.pdf, Zugriff 19.10.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.10.2020
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Einerseits sieht die pakistanische Verfassung die Vereinigungsfreiheit vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher Einschränkungen vor (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen (AA 29.9.2020). In den meis¬ten Teilen Pakistans werden Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in einem angemessenen Maße gewahrt (BS 29.4.2020). Die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzei¬gen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP beschäftigt sich eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 29.10.2020).
Andererseits setzt die aktuelle Regierung das im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort (FH 4.3.2020). Internationalen NGOs, welche gegen die strate¬gischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen Pakistans arbeiten, kann die Genehmigung entzogen werden (BS 29.4.2020). Die Geheimdienste überwachen und kontrollieren diese Organisationen. Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 29.9.2020). Es gibt glaubwürdige Berichte über Einschüchterung, Belästigung und Überwachung verschiedener NGOs durch Regierungs¬behörden. Zudem nutzt die Regierung den Registrierungsprozess für NGOs, um dieArbeitsweise internationaler Menschenrechtsgruppen zu behindern (HRW 14.1.2020). Bis Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Registrierungsantrag gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020). Diese Verzögerung von Genehmigungsanträgen (NOC / No¬Objection Certificate) sowie finanzielle Tragbarkeit und operative Unsicherheit schränken die Aktivitäten internationaler NGOs erheblich ein. Auch inländische NGOs werden, trotz Vorliegen aller Genehmigungen, staatlicherseits schikaniert (USDOS 11.3.2020).
Zudem ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nicht nur in den ehemaligen Stammesgebieten (FATA) sondern auch in Belutschistan nur sehr einge¬schränkt möglich. Mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 29.9.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 14.12.2020
•BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Pakistan, https://www.ecoi.net /en/file/local/2029416/country_report_2020_PAK.pdf, Zugriff 14.12.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2030906.html , Zugriff 14.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2022680.html , Zugriff 14.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020
Ombudsmann
Das Amt einer Föderalen Ombudsmann (Wafaqi Mohtasib) wurde 1983 geschaffen (Gov Pak 1983/2002). Der Ombudsmann führt unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehl¬leistungen der Bundesverwaltung („maladministration") durch. Die Einschaltung des Ombuds¬mannes ist kostenlos und steht jedem Menschen offen. Der Ombudsmann behandelt jedoch keine Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Ver¬teidigungsangelegenheiten betreffen. Es gibt unabhängige Ombudsmänner für Steuer-, Versi- cherungs- und Bankangelegenheiten, sowie bei Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOP o.D.).
Weiters gibt es Ombudsmänner, die von den Provinzen eingesetzt werden und die für Beschwer¬den gegen die Provinzverwaltungsbehörden zuständig sind (OM PJ o.D.; vgl. OM KP o.D.; OM SD o.D.). Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islam¬abad, sowie mit Büros in jeder Provinz. Das Sekretariat des föderalen Ombudsmannes für den Schutz vor Belästigung ist durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments im März 2010 einge¬richtet worden. Das Gesetz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und auch Belutschistan haben diese eingerichtet (USDOS 11.3.2020; vgl. Dawn 3.1.2019; TN 12.2.2020). Alle Regierungsstel¬len und privaten Büros sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des föderalen Ombudsmannes bezüglich des Schutzes vor Belästigung an einem prominenten Ort in der Organisation und am Arbeitsplatz auszuhängen. Das Nichteinhalten dieser Bestimmung ist strafbar (TN 12.2.2020).
Quellen:
•Dawn - (3.1.2019): KP gets first anti-harassment ombudsperson, https://www.dawn.com/news/14 55134, Zugriff 14.12.2020,
•FOP - Federal Ombudsman of Pakistan [Pakistan] (o.D.): What We Do, http://www.mohtasib.gov .pk/#, Zugriff 14.12.2020, S 4ff
•Gov Pak - Government of Pakistan [Pakistan] (1983/2002): Establishment of the Office of Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) Order, 1983, (Amended and updated vide Ordinance No. LXXII of 2002), www.theioi.org/downloads/68p6k/presidential-order-1983.pdf, Zugriff 14.12.2020,
•OM KP - Provincial Ombudsman Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (o.D.): Welcome to Ombudsman Office Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa, https://www.ombudsmankp.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
•OM PJ - Office of the Ombudsman Punjab [Pakistan] (o.D.): Ombudsman's Message, http://www. ombudsmanpunjab.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
•OM SD - Provincial Ombudsman (Mohtasib) Sindh [Pakistan] (o.D.): Message from the Mohtasib- e-Aala Sindh (Ombudsman Sindh), http://www.mohtasibsindh.gov.pk/, Zugriff 14.12.2020
•TN - The News (12.2.2020): Parliament should have been united on issues of women: Kashmala, https://www.thenews.com.pk/print/612803-parliament-should-have-been-united-on-issues-of-wo men-kashmala , Zugriff 14.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 14.12.2020
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee und umfasst die Teilstreitkräfte Heer (mit Nationalgarde), Marine (mit Maritime Security Agency) und Luftwaffe (Pakistan Fiza’ya) (CIA 9.10.2020; vgl. AA 29.9.2020). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 16 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten (Offiziere bis 50) und Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 9.10.2020). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 29.9.2020).
Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten. Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die in den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine unterschiedlich gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit gegen Militärangehörige sind nicht vor zivilen Gerichten anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen (AA 29.9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf Zugriff 19.10.2020
• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (9.10.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html Zugriff 19.10.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).
Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020).
Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und
Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).
Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020).
Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf Zugriff 11.12.2020
• AI – Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan.pdf, Zugriff 11.12.2020
• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html , Zugriff 11.12.2020
• COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf , Zugriff 19.10.2020
• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html , Zugriff 11.12.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 19.10.2020
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html Zugriff 11.12.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 19.9.2020
Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam eingeschränkt werden (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Auf der Rangliste der Pressfreiheit von Reporters sans frontiers (RSF) liegt Pakistan aktuell auf Platz 145 Platz von 180 Ländern (2019: Platz 142) (RSF 2020a; vgl. ÖB 5.2020). Sowohl die zivilen Behörden als auch das Militär haben in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um die Medienfreiheit einzuschränken (FH 2020). Die gesetzliche Bestimmungen erlauben zwar den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung zu üben, aber Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sei (USDOS 11.3.2020).
Der Einfluss des militärischen Establishments und des Nachrichtendienstes (ISI) hat seit dem Jahr 2018 stark zugenommen. Es hat viele Fälle von Zensur gegeben. Journalisten, die Themen aufgriffen, die vom Militär als tabu erachtet wurden, wurden vom Nachrichtendienst (ISI) organisierten Schikanierungskampagnen ausgesetzt (RSF 2020b). Generell gibt es eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten. Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt zuletzt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA. Das Militär und Geheimdienste zwingen Journalisten zu Selbstzensur (AA 29.9.2020; vgl. ÖB 5.2020). Berichten zufolge nutzen die Behörden die PEMRA-Bestimmungen [Anm.: Regulierungsbehörde für elektronische Medien in Pakistan], um Rundfunkmedien zum Schweigen zu bringen. Viele Sender greifen zur Selbstzensur, insbesondere wenn sie über religiöse oder Sicherheitsfragen berichten. Medien berichten, dass die Regierung zunehmend selbst von der Infrastruktur des Mediensystems gebraucht macht, u.a. über die Steuerung von Mitteln für Regierungswerbung. Damit sollen Inhalte, die von der Regierung als Bedrohung wahrgenommen werden, unterdrückt werden (USDOS 11.3.2020). Vor allem aus Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa berichten Journalisten, dasses noch schwieriger geworden sei, über (sensible) Themen wie das Verschwindenlassen von Personen zu sprechen oder zu schreiben oder die staatliche Politik oder die Sicherheitsbehörden in diesen Bereichen zu kritisieren (HRCP 30.4.2020). Laut Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden im Jahr 2019 keine Journalisten Opfer gezielter Tötungen (CPJ o.D.). Tötungen von Journalisten kamen zwar vor, aber es blieb unklar, ob deren journalistische Tätigkeit das Motiv für die Morde dargestellt hat (USDOS 11.3.2020).
Internet und soziale Medien haben in den vergangenen Jahren weiteren Raum für eine kritische journalistische Debatte geschaffen, die jedoch zunehmend eingeschränkt wird. Im Rahmen des seit 2016 geltenden und sehr vage gefassten Prevention of Electronic Crimes Act 2016 ist die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) befugt, jegliche Inhalte zu löschen, die im Sinne des Gesetzes als falsch erachtet werden. Dazu gehören u.a. Inhalte, die sich gegen den Islam, gegen die Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans richten bzw. bei Hassreden. Von diesen Befugnissen, insbesondere zur Blockade von Internetseiten, macht die pakistanische Regierung umfangreich Gebrauch. Ende Jänner 2020 beschloss die Regierung neue, restriktive Richtlinien zur Kontrolle sozialer Medien (AA 29.9.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf , Zugriff 9.12.2020
• CPJ – Committee to Protect Journalists (o.D.): As ruling party fans spew online abuse, Pakistan’s female journalists call for government action, https://cpj.org/data/missing/asia/pakistan/?status=Missingcc_fips%5B%5D=PKstart_year=2019end_year=2019group_by=location , Zugriff 14.10.2020
• FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2010 – Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2020 , Zugriff 4.12.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 4.12.2020
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/pakistan , Zugriff 4.12.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
• RSF – Reporter ohne Grenzen (2020a): Rangliste der Pressefreiheit 2020, http://www.rog.at/wpcontent/uploads/2020/04/Rangliste-der-Pressefreiheit-2020-RSF.pdf , Zugriff 4.12.2020
• RSF – Reporter ohne Grenzen (2020b): Under the military establishment’s thumb, https://rsf.org/en/pakistan , Zugriff 4.12.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 4.12.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.20120). Dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 29.9.2020). Versammlungen von mehr als vier Personen können von den Distriktbehörden untersagt werden. Das Gesetz erlaubt es der Regierung, alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten (USDOS 11.3.2020). Das Recht der Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich anerkannt. Etwa 70 Prozent der Beschäftigten sind im informellen Sektor beschäftigt, wo die gewerkschaftliche Organisation und rechtlicher Schutz minimal sind. Die HCRP (Human Rights Commission of Pakistan) berichtet von Hindernissen Gewerkschaften zu gründen, Beschränkungen und Möglichkeiten der Auflösung von Streiks und der Möglichkeit seine Arbeit zu verlieren, was die gewerkschaftliche Organisation von Arbeitnehmern auf allen Ebenen erschwert. Infolgedessen blieb der Spielraum für Tarifverhandlungen über menschenwürdige Löhne und sichere Arbeitsbedingungen begrenzt (HRCP 30.4.2020; vgl. FH 2020).
Obwohl für die ehemaligen FATA derselbe Rechtsrahmen gilt wie für den Rest des Landes, verhängen die zivilen und militärischen Behörden weiterhin Kollektivstrafen im Rahmen der westpakistanischen Friedensordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens und Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches. Diese Statuten ermöglichen es den Behörden effektiv, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten fortzusetzen (USDOS 11.3.2020). Im Laufe des Jahres 2019 schränkten die Behörden die Versammlungsfreiheit für einige Gruppen ein, obwohl sie sich gegenüber anderen Demonstrationen, einschließlich der Demonstrationen der politischen Opposition und der religiösen Rechten, als relativ tolerant erwiesen (FH 2020). So ist es beispielsweise den Ahmadi-Muslimen im Allgemeinen untersagt, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten (USDOS 11.3.2020).
Im Laufe des Jahres 2019 mobilisierte die PTM ihre vorwiegend ethnisch-paschtunischen Anhänger zur Teilnahme an Sitzstreiks und Demonstrationen, um Gerechtigkeit zu fordern und gegen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte der Regierung zu protestieren. Nach der Zusicherung der Regierung, eine härtere Linie gegen PTM zu verfolgen, ging die Zahl der Proteste und Kundgebungen im ganzen Land zurück. Die PTM-Aktivisten setzten ihre Tätigkeit fort, wenngleich sie nach der Verhaftung der meisten wichtigen Führungspersönlichkeiten der Bewegung einer viel genaueren Überprüfung unterzogen wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020).
Gemäß Bericht des UN-Menschenrechtskommissars vom Juli 2019 zur Menschenrechtslage im indisch und pakistanisch verwalteten Kaschmir hat sich die Lage im Berichtszeitraum Mai 2018 bis April 2019 verschlechtert. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird verletzt, Journalisten werden bedroht und zur Selbstzensur gezwungen. Außerdem sollen Kritiker verschwunden sein (BAMF 15.7.2019; vgl. OHCHR 8.7.2019).
Opposition
Mehrere große Parteien und zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die politische Opposition wird nicht eingeschränkt. Politische Auseinandersetzungen werden mitunter auch mit Gewalt ausgetragen. Etablierte Parteien unterhalten jedoch Verbindungen und andere Vorteile der etablierten Macht, die den Wettbewerb in ihren jeweiligen Provinzhochburgen behindern. Die Oppositionsparteien führen Wahlkampf und Wahlen durch, und jede der letzten drei nationalen Wahlen hat dazu geführt, dass eine ehemalige Oppositionspartei die Macht auf Bundesebene übernommen hat. Auch auf Provinzebene sind die Oppositionsparteien weiterhin an der Macht oder halten bedeutende Anteile der Sitze in der Versammlung. Allerdings gilt das Militär derzeit als mächtiger als die gewählten Politiker, und die Justiz hat die Bereitschaft gezeigt, sich für eine politisch gezielte Rechenschaftspflicht einzusetzen (FH 2020; vgl. AA 29.7.2019).
Die Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsuntersuchungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern oppositioneller politischer Parteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari hochkarätige Klagen erhoben wurden. Die Oppositionsparteien behaupteten, dass diese Anklagen selektiv gegen ihre Führung gerichtet waren (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 17.10.2020
• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (29.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014280/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28 Stand_Mai_2019%29%2C_29.07.2019.pdf , Zugriff 17.10.2020
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration (15.7.2019): Briefing Notes 15. Juli 2019, per E-Mail.
• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/ , Zugriff 19.5.2020
• FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2010 – Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2020 , Zugriff 17.10.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 17.10.2020
• OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in IndianAdministered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf , Zugriff 30.10.2020
• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices for 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 10.11.2020
Haftbedingungen
Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor stark überfüllt. Nach Angaben der föderalen Ombudsperson belief sich die Gesamtzahl der landesweiten Gefängnisinsassen im November 2019 auf 77.275 in 114 Gefängnissen im ganzen Land. Die Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 57.742, womit die Auslastung bei ca. 130 % liegt (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019; HRCP 30.4.2020). Diese Überbelegung sowie unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für die Gefangenen sind nach wie vor problematisch. Durch mangelhafte medizinische Versorgung wird die Anfälligkeit u.a. für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis erhöht (HRCP 30.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020).
Die Grundrechte der Strafgefangenen - insbesondere jene auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde - werden nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Soweit sie ihre Haftbedingungen nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligenWachpersonals verbessern können, sind Strafgefangene in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen gibt es nicht. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Ein Verfahren kann in Pakistan bis zu 10 Jahre dauern. Zudem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 % der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind (AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es 62,1 % (HRCP 30.4.2020). Jedenfalls übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Abhilfe sollte hier der am 18.04.2011 vom Staatspräsidenten unterzeichnete Code of Criminal Procedure (Amendment) Act 2011 schaffen, der die Möglichkeiten der Entlassung von Untersuchungsgefangenen sowie von Strafgefangenen in überlangen Berufungsverfahren auf Kaution regelt. Auch neun Jahre nach dessen Inkrafttreten ist der Anteil der Untersuchungshäftlinge an der Gesamtzahl der Inhaftierten aber nicht signifikant gesunken (AA 29.9.2020).
Es gibt besondere Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 2.000 betragen - bei über 80.000 männlichen Strafgefangenen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 29.9.2020). In Belutschistan gibt es kein Frauengefängnis, aber die Behörden halten Frauen in getrennten Baracken gefangen (USDOS 11.3.2020).
Jugendliche Straftäter werden ebenfalls in von Erwachsenen getrennten Baracken in Haft gehalten (USDOS 11.3.2020). Nach anderen Angaben werden sechs Jugendgefängnisse betrieben (Punjab: 2; Sindh: 4). Der Jugendstrafvollzug erfüllt sowohl die nach pakistanischem Recht als auch durch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen nicht. Auch im Jugendstrafvollzug verbringen viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft als sie als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Nach Ablauf derStrafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen (AA 29.9.2020). Kinder unter 16 Jahren werden trotz bestehender gesetzlicher Verbote in Polizeigewahrsam gehalten und werden zudem ohne Trennung von verurteilten Erwachsenen in Bezirks- und Zentralgefängnisse geschickt (HRCP 30.4.2020). Durch Häftlinge und Gefängnispersonal kommt es zu Missbrauch, Vergewaltigung und anderen Formen von Gewalt von und gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).
Trotz des Krafttretens des Transgender Persons (Protection of Rights) Act 2018, der getrennte Haftorte für Transgender-Frauen vorsieht, werden letztere zusammen mit Männern in Haft gehalten. Sie werden dadurch der Belästigung durch männliche Insassen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten (USDOS 11.3.2020; vgl. ET 25.3.2020; Dawn 10.11.2019). Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 11.3.2020). Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erlauben einigen Menschenrechtsgruppen und Journalisten, die Haftbedingungen von Jugendlichen und weiblichen Insassen zu überwachen. Die NGO Dastak konnte in Zusammenarbeit mit der Gefängnisinspektion Punjab in verschiedenen Jugendstrafanstalten der Provinz ein soziales Lernprogramm durchführen (USDOS 11.3.2020; vgl. Dastak 2018a; Dastak 2018b).
Die Strafvollzugsabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa setzen den Aufbau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementmethoden, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken sollen. Im Punjab stellten 23 Gefängnisse von ihrem Papierakten-System auf eine moderne, computergestützte Datenbank um. Die Datenbank ermöglicht u.a. die Trennung gefährlicher Gefangener von Kleinkriminellen und vulnerablen Gruppen. Im Juni 2019 verabschiedete die Provinzversammlung von Sindh das Gefängnisgesetz von 2019, die erste Aktualisierung seit dem Gefängnisgesetz von 1894. Das Gesetz gewährt den Insassen Zugang zu Schulen und Hochschulen, eine verbesserte medizinische Versorgung, erweiterte Besuchsrechte für Familienangehörige und die Bereitstellung von Fernsehern, Computern und Klimaanlagen in den Haftanstalten. Die Provinz Sindh war die erste und einzige Provinz, die ihr Strafvollzugsgesetz revidiert hat (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf , Zugriff 3.12.2020
• Dastak – Dastak Child Rights Unit (2018a): Child Rights E-Newsletter, http://www.dastak.org.pk/wp-content/uploads/2019/03/Newletter-2018.pdf , Zugriff 3.12.2020
• Dastak – Dastak Child Rights Unit (2018b): What we do – Monitoring Visits 2018, http://www.dastak.org.pk/juvenile-justice/ , Zugriff 3.12.2020
• Dawn – (10.11.2019): Over 77,000 inmates lodged in 114 jails with capacity of 57,742, SC told,https://www.dawn.com/news/1515932 , Zugriff 3.12.2020
• ET – Express Tribune (25.3.2020): Pakistani prisons house 77,275 inmates against authorised capacity of 57,742, https://tribune.com.pk/story/2183601/1-pakistani-prisons-house-77275-inmates-authorised-capacity-57742/ , Zugriff 3.12.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 3.12.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 3.12.2020
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Pakistan vollstreckt. Der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik zur Todesstrafe (AA 29.9.2020). Im Jahr 2019 wurde die Todesstrafe in mindestens 584 Fällen (HRCP 30.4.2020), nach anderen Angaben in 632 Fällen verhängt. 14 Personen wurden hingerichtet (AI 21.4.2020). 2019 betrug die Gesamtzahl der Insassen im Todestrakt pakistanischer Gefängnisse 4.225 Personen (JPP o.D.). Im Dezember 2019 saßen u.a. noch mindestens 17 Personen, die wegen Blasphemie verurteilt worden waren, in der Todeszelle (HRCP 30.4.2020).
Die Todesstrafe kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als einem Kilogramm Rauschgift, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge (HRCP o.D.; vgl. AA 29.9.2020). Nach anderen Angaben sind es bis zu 32 Straftatbestände (HRCP/FIDH 10.2019). Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den gesetzten Rahmen des - von Pakistan ratifizierten - internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hinaus (AA 29.9.2020).
Sowohl das Gesetz als auch die frühere Verordnung über das Jugendgerichtssystem aus dem Jahr 2000 verbieten die Anwendung der Todesstrafe auf Minderjährige. Trotzdem verurteilen Gerichte für schuldig befundene Kinder nach dem Antiterrorismusgesetz zum Tode. Das fehlen von Personaldokumenten erschwert die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 11.3.2020).
Außerdem gehört Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b PPC die Entweihung des Korans und § 295c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben (AA 29.9.2020). Überhaupt wurde zwischen 2010 und 2018 alleine durch den Obersten Gerichtshof bei 78 % von 310 Urteilen die Todesstrafe aufgehoben - entweder durch Freispruch des Angeklagten, Strafumwandlung oder Anordnung einer Überprüfung (HRCP 30.4.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf; Zugriff 17.10.2020
• AI – Amnesty International (21.4.2020): Death penalty in 2019: Facts and figures, https://www.am nesty.org/en/latest/news/2020/04/death-penalty-in-2019-facts-and-figures/ , Zugriff 17.10.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 17.10.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (o.D.): Death penalty offences, http://hrcp-web.org/hrcpweb/death-penalty-offences/ , Zugriff 17.10.2020
• HRCP/FIDH – Human Rights Commission of Pakistan / International Federation for Human Rights (10.2019): Punished for being vulnerable; How Pakistan executes the poorest and the most marginalized in society, https://www.fidh.org/IMG/pdf/pakistan740angweb.pdf; Zugriff 17.10.2020
• JPP – Justice Project Pakistan (o.D.): Death row population in Pakistan, https://data.jpp.org.pk/page/9pa1cdfd4u , Zugriff 4.12.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html , Zugriff 17.10.2020
Religionsfreiheit
Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96 % der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4 % aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainis- ten zusammen. Ca. 80-85 % der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20 % Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 19.8.2020). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020).
Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Ar¬tikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsaus¬übung (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020) und auch das Recht, seine eigene Religion zu propagieren (USDOS 10.6.2020).
Nach wie vor bestehen aber jene Bestimmungen im Blasphemiegesetz, welche einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten sowie für willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung bieten (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020; USDOS 10.6.2020). Auch die Bestimmungen des pakistanischen Strafgesetzbuches, welche die Diskriminierung der Ahmadis festschreiben, be¬stehen weiterhin (HRW 14.1.2020). Für Apostasie - Abfall vom Islam - gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blas¬phemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020; BAMF 5.2020). Die syste¬matische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Chris¬ten und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Hunderte wurden wegen Blasphemie-Vorwürfen verhaftet, die meisten von ihnen Angehörige religiöser Minderheiten (HRW 14.1.2020). Verurteilungen (inkl. Todesstrafe) wegen Blasphemie kommen immer wieder vor, wobei unteren Instanzen Gerichten vorgeworfen wird, Bestimmungen nicht rechtmäßig anzuwenden (USDOS 10.6.2020). Zu den Blasphemie¬gesetzen siehe Unterkapitel Blasphemie.
Neben dieser minderheitenfeindlichen Gesetzgebung gegen andere Religionsgruppen (insbe¬sondere gegenAhmadis) kommen auch Vorfälle gesellschaftlicher Gewalt (Überfälle bewaffneter sektiererischer Gruppen, Tötungen) und Diskriminierung immer wieder vor. Diese werden kaum oder gar nicht verfolgt (USDOS 10.6.2020). Bewaffnete Gruppen führen Angriffe auf religiöse Gemeinschaften durch, und sektiererische Organisationen schüren ungestraft Hass gegen reli¬giöse Minderheiten (AI 30.1.2020). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Grup¬pierungen verübt oder veranlasst werden. Laut dem aktuellen Sicherheitsbericht des Centre for Research Security Studies (CRSS) bot im Jahr 2019 keine Region in Pakistan vor religiös motivierter Gewalt Sicherheit. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichneten die meisten Vorfälle (BAMF 5.2020).
Diesbezüglich setzt die Regierung ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivil¬gesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regie- rung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020).
Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen müssen. Es gibt Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder extremistische Inhalte lehren. Der NAP sieht eine vermehrte Überwachung von Madrassen vor (USDOS 10.6.2020).
Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte re¬ligiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszu¬bilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 30.4.2020).
Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Insgesamt kommen religiöse Minderheiten auch weiterhin nicht in den Genuss der ihnen in der Verfassung garantierten Religions- und Glaubensfreiheit (HRCP 30.4.2020).
Die Regierung zeigte bei der Umsetzung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einige Fortschritte bezüglich Gewährung von Rechten für Minderheiten, Förderung religiöser und so¬zialer Toleranz, Einrichtung eines Mechanismus des Obersten Gerichtshofs zur Anhörung von Beschwerden und Errichtung einer Task Force zum Schutz von Kultstätten religiöser Minderhei¬ten und einer nationalen Kommission für Minderheitenrechte (USDOS 10.6.2020).
Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitio¬nen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Minis¬terium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die Nation Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschen¬rechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR blieb für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020).
Die Verfassung weist dem Staat die Aufgabe zu, „die legitimen Rechte und Interessen von Minderheiten zu schützen", das Wohlergehen des Volkes unabhängig von seinem Glaubensbe¬kenntnis zu sichern und sektiererischen Vorurteilen entgegenzuwirken. Die Nationale Menschen¬rechtskommission (NCHR), eine unabhängige, von der Regierung finanzierte Behörde, die dem Parlament Bericht erstattet, ist verpflichtet, Petitionen entgegenzunehmen, Untersuchungen durchzuführen und die Behebung von Menschenrechtsverletzungen zu verlangen. Die NCHR hat auch das Mandat, die Umsetzung der Menschenrechte durch die Regierung zu überwachen und Gesetze zu überprüfen und vorzuschlagen. Sie verfügt über quasi-richterliche Befugnisse und kann Fälle zur Strafverfolgung weiterleiten, hat jedoch keine Verhaftungsbefugnis. Eine Verfassungsänderung von 2010 übertrug die Verantwortung für Minderheiten, einschließlich religiöser Minderheiten, an die Provinzen (USDOS 10.6.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local72 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 7.12.2020
•AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/ , Zugriff 9.9.2020
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (19.8.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia. gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.12.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-20 19-20190503.pdf, Zugriff 7.12.2020
•HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2022680.html , Zugriff 7.12.2020
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): Annual Report on Religious Freedom 2019 - Pakistan https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020
Muslime
Die beiden Hauptzweige des Islams, das Schiitentum und das Sunnitentum, teilen sich in Paki¬stan in mehrere Untergruppen auf. Bei den Sunniten sind dies die Barelvis [auch Ahle Sunnat wal Jama’at] mit ungefähr 60 % Anteil; die Deobandis mit ungefähr 35 % und mit ca. 5 % die Ahl-e Hadith (Salafi). Religiöse Intoleranz und Gewalt findet auch zwischen den muslimischen Denominationen und innerhalb der sunnitischen Konfession statt, z. B. zwischen der Barelvi- Sekte, die erheblichen Sufi-Einfluss aufweist und der Deobandi-Sekte, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014).
Die schiitische Bevölkerung Pakistans wird auf 20 bis 50 Millionen Menschen geschätzt. Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, andere Subsekten sind Niza- ri-Ismailiten, Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Die Schiiten sind im ganzen Land verteilt und stellen in der semi-autonomen Region Gilgit-Baltistan die Bevölkerungsmehrheit. Viele urbane Zentren in Pakistan beheimaten große Schia-Gemeinden. Manche Schiiten leben in Enklaven in den Großstädten, sind aber ansonsten gut integriert (UKHO 1.2019). Mitglieder der schiitischen Bevölkerungsgruppen, insbesondere der ethnischen Hazara, werden durch die mit den Sicher¬heitsmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen, die wegen der auf sie verübten Übergriffe getroffen worden sind, erheblich in ihrem Alltagsleben eingeschränkt. In Quetta, der Hauptstadt der Provinz Belutschistan, leben Hazara in „Hazara Town" genannten Enklaven. Aufgrund der Si¬cherheitsvorkehrungen und der damit einhergehenden faktischen Abgeschiedenheit herrschen dort prekäre Verhältnisse, die zusätzlich von ökonomischer Ausbeutung gekennzeichnet sind (BAMF 5.2020). Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder körperlich noch sprachlich von den Sunniten. Schiitische Muslime dürfen ihren Glauben frei ausüben. Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahr-nehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-isla- mistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).
Obwohl der Terrorismus in den letzten Jahren zurückgegangen ist, bleibt Pakistan eine Basis für extremistische Gruppen wie die pakistanischen Taliban und Lashkar-e-Jhangvi. Diese Gruppen haben neben Nicht-Muslimen oft auch schiitische und sufische Muslime im Visier (USCIRF4.2020). Religiös/konfessionell motivierte bzw. intrakonfessionelle Gewalt führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Die meisten Opfer finden sich unter schiitischen und sunnitischen Muslimen, die von radikalen sunnitischen oder anderen islamistischen Terrororganisationen attackiert werden. Zu vielen Anschlägen auf Schiiten bekennt sich die radikal-sunnitische, anti- schiitische Terrororganisation Lashkar-e-Jhangvi (AA 29.9.2020; vgl. UKHO 1.2019; NCHR 2.2018).
Es gibt zwar keine Berichte über eine systematische Diskriminierung schiitischer Muslime durch den Staat, aber es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen während der Muharram (islami¬sche religiöse Feier) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (UKHO 1.2019). Einige Bundes- und Provinzbehörden schränken rund um das schiitische Muharram- Fest die Bewegungsfreiheit von Klerikern, die dafür bekannt sind, konfessionelle Gewalt zu propagieren, ein (USDOS 10.6.2020; vgl. HRCP 3.2019). Rund um schiitische Prozessionen in größeren Städten in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan kommen zusätzliche Sicherheitskräfte zum Einsatz - darunter etwa auch für schiitische Hazara-Gemein- schaften in Quetta (USDOS 10.6.2020; vgl. Dawn 10.9.2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 7.12.2020
•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031016/laenderreport-24-pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
•BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation [Österreich] (10.2014): Pakistan - Challenges Perspectives, https://www.ecoi.net/en/file/local/1095862/1729_1413272 641_pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
•Dawn (updated 11.9.2019): Ashura observed across Pakistan amid tight security arrangements, https://www.dawn.com/news/1504562/ashura-being-observed-across-pakistan-amid-tight-securit y-arrangements, Zugriff 7.12.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hr cp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 7.12.2020
•NCHR - National Commission for Human Rights Pakistan [Pakistan] (2.2018): Understanding the Agonies of Ethnic Hazaras, https://nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2019/01/HAZARA-REPORT.p df, Zugriff 7.12.2020
•UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_I FA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 14.12.2020
•USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report Pakistan, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2028972/Pakistan.pdf, Zugriff 7.12.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031283.html, Zugriff am 7.12.2020
Relevante Bevölkerungsgruppen
Blutfehden, Ehrverbrechen und andere relevante traditionelle Praktiken
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 5.2020).
In den einstigen, seit 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliederten Stammesgebieten FATA, die bisher de facto nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. 2017 wurde die Rechtsprechung in den Stammesgebieten jedoch dem Peshawar High Court unterworfen. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen in den ehemaligen Stammesgebieten und die Umsetzung des Reformprozesses stehen jedoch noch ganz am Anfang (AA 29.9.2020).
Das Gesetz über Ehrenmorde aus dem Jahr 2004 (Honour Killing Act), sowie das Gesetz zur Verhütung frauenfeindlicher Praktiken aus dem Jahr 2011 und das Strafrechtsänderungsgesetz (Straftaten im Namen oder unter dem Vorwand der Ehre) aus dem Jahr 2016 stellen „Ehrentötungen“ (Karo Mari) unter Strafe (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand. Der Implementierung der Anti Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 5.2020).
Trotz dieser Gesetze wurden Berichten zufolge Hunderte von Frauen Opfer sogenannter Ehrenmorde, wobei viele Fälle nicht gemeldet wurden und unbestraft blieben. Polizei und NGOs berichteten, dass eine verstärkte Medienberichterstattung es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichte, gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 11.3.2020). Opfer von Eheverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Medien berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 78 Personen, darunter 50 Frauen, bei Ehrenmorden getötet wurden (USDOS 11.3.2020). Human Rights Watch schätzte 2019, dass nach wie vor jedes Jahr etwa 1.000 sogenannte Ehrenmorde stattfinden (AA 29.9.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten vor (UKHO 2.2020). Die Mehrzahl der Morde wird dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 5.2020).
Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es üblich, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung eines Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis des badla-a-sulh (auch: wanni oder swara; Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft. Auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet. Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein. Es gibt allerdings eine Reihe von NGOs, die sich um solche Frauen kümmern, sowie staatliche Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser (Dar-ul-Aman). Ferner können sich Opfer allenfalls direkt an die Human Rights Cell des Supreme Court wenden (ÖB 05.2020).
Das Gesetz zur Bekämpfung der Ausbeutung und Diskriminierung von Frauen („Prevention of Anti-Women Practices Act“) vom 15.11.2011 zielt v.a. auf Zwangsehen, den Brauch der „Verheiratung mit dem Koran“ und den Ausschluss vom Erbrecht ab (AA 29.9.2020). Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (gegen den Willen der Eltern geschlossene Ehen bzw. Liebesehen; Anm.) [socially unacceptable/love marriages] sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig; auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei diesen „verbotenen“ Ehen allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 05.2020).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020 ), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf , Zugriff 6.10.2020
• HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html , Zugriff 6.10.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
• UKHO – UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (2.2020): Country Information and Guidance Pakistan: Women fearing gender-based violence, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/866082/Pakistan-Women-CPIN-v4.0_Feb_2020_.pdf , Zugriff 6.10.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html , Zugriff 6.10.2020
Kinder
Pakistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert. Allerdings mangelt es nach wie vor an einer adäquaten Umsetzung. Menschenrechtsorganisationen sind mit den Berichten der Regierung an das Committee on the Rights of the Child (CRC) nicht zufrieden und erstellen eigene Schattenberichte. Als Erfolge listet das CRC u.a. die folgenden Entwicklungen auf: verbesserte Geburtenregistrierung (aber immer noch nur rund 30 %); Bemühungen gegen Prügelstrafen in Schulen; Verabschiedung des Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 zur härteren Bestrafung bestimmter Formen von Kinderzwangsheirat (Wanni, Swara, Budla-asulh); Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Rehabilitationszentren für ehemalige Kinderarbeiter und Unterkünfte für Waisenkinder (Pakistan Sweet Homes) (ÖB 5.2020).
Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Junge Mädchen und Buben, die als Hausangestellte arbeiten, werden misshandelt und haben lange Arbeitszeiten bei ihren Arbeitgebern. Viele dieser Kinder sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 11.3.2020). Sexuelle Gewalt gegen Kinder ist im häuslichen Bereich weit verbreitet, diesbezüglich gibt es keine Gesetzgebung. Außerdem werden solche Fälle nur sehr selten der Polizei gemeldet (ÖB 5.2020).
Die Strafen für Kinderehen wurden 2017 deutlich auf fünf bis zehn Jahre Haft verschärft. Bundesgesetze legen das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. Gemäß Provinzgesetz liegt im Sindh das Heiratsalter für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Trotz Verbots kommen Kinderehen vor. Es werden viele Fälle angezeigt, aber die Strafverfolgung bleibt eingeschränkt. Gemäß einer repräsentativen landesweiten Erhebung waren fast ein Viertel aller Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht. Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung. Für ehemals binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Mehr als 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA bleiben (Stand 2018) wegen Beschädigungen oder Sicherheitsbedenken geschlossen. Für die Regierung hat der Wiederaufbau der Schulen Priorität und die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 11.3.2020).
Aufständische Gruppierungen entführen Buben und Mädchen oder bezahlen Eltern Geld, um diese Kinder ab einem Alter von zwölf Jahren als Späher, Kämpfer oder als Selbstmordattentäter einzusetzen. Oftmals werden die Kinder sexuell und körperlich missbraucht und unter psychischen Druck gesetzt, um sie zu überzeugen, dass die Handlungen, die sie begehen, gerechtfertigt sind. Die Regierung betreibt in Swat eine Einrichtung zur Wiedereingliederung ehemaliger Kindersoldaten, die dort auch Bildung erhalten (USDOS 11.3.2020).
Es gibt mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen, die in den meisten größeren Städten Pakistans tätig sind. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell. Private Waisen- und Schutzhäuser entsprechen oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB 5.2020). Es gibt landesweit 36 staatliche Unterkünfte für Waisenkinder, die Pakistan Sweet Homes (PSH o.D.). Außerdem gibt es 14 SOS-Kinderdörfer (SOS o.D.). Laut eigenen Angaben unterhält die Edhi Foundation 18 Wohneinrichtungen für ca. 8.500 Kinder, darunter Waisen und zurückgelassene Kinder (Edhi o.D).
Quellen:
• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf , Zugriff 7.10.2020
• Edhi Foundation (o.D.): Edhi Homes Orphanage Centres, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres/ , Zugriff 7.10.2020
• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
• PSH – Pakistan Sweet Homes (o.D., letztes Referenzdatum 2020): About Pakistan Sweet Homes, http://www.sweethomes.com.pk/about.html , Zugriff 7.10.2020
• SOS Children‘s Villages Pakistan (o.D.): SOS Children’s Villages, http://www.sos.org.pk/Person/ChildrenVillages/ , Zugriff 7.10.2020
• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html , Zugriff 7.10.2020
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Ge¬bieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkon- trolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Be-schäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).
Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafver¬fahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).
Quellen:
•FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 - Pakistani Kashmir, https://www. ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020
•FH - Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/d e/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, Zugriff 8.10.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020
Meldewesen
Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadt¬territorium Islamabad haben ein System für die Registrierung der Bewohner. In den Provinzen Azad-Jammu und Kaschmir, Gilgit-Baltistan und den ehemaligen FATA konnten laut IRBC kei¬ne Infos über solche Registrierungssyteme gefunden werden. In allen vier Provinzen besteht jedoch eine Meldepflicht. Die Gesetze werden allerdings nur lückenhaft umgesetzt, aber Ver¬gehen werden in allen Provinzen streng geahndet. Die zuständige Behörde zur Erhebung der Meldedaten ist die Polizei. Die Bezirksleiter der Polizei sind für die lückenlose Erfassung der Bewohner in ihren Bezirken verantwortlich (IRBC 23.1.2018).
Bei gemieteten Räumlichkeiten ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters oder auch des Immobilienhändlers, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. In den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa müssen zusätzlich noch zwei Referenzpersonen genannt werden, die den Bewohner identifizieren können. Hotels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste zu übermitteln sowie diese Informationen zu archivieren und für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten (IRBC 23.1.2018).
Um als Wähler in einem Wahlkreis registriert zu werden, muss man mittels Digitaler Nationaler Identitätskarte(NIC) nachweisen, Bewohner dieses Wahlkreises zu sein (ECP o.D.). Auf der NIC ist neben der permanenten Adresse auch die derzeitige Wohnadresse der Person angeführt (VB 4.11.2018).
Quellen:
•PI - Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state -privacy/1008/state-privacy-pakistan , Zugriff 8.10.2020
•ECP - Election Commission of Pakistan [Pakistan] (o.D): How To Register, https://www.ecp.gov. pk/frmGenericPage.aspx?PageID=4 , Zugriff 8.10.2020
•IRBC - Immigration and Refugee Board of Canada [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registra¬tion systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 8.10.2020
•VB - Büro des Verbindungsbeamten des BM.I in Islamabad [Österreich] (4.11.2018): Auskunft einer pakistanischen Anwaltskanzlei, per E-Mail.
IDPs und Flüchtlinge
IDPs
Seit 2008 wurden insgesamt ca. 5,3 Millionen Menschen durch Aufstände, deren Bekämpfung und andere damit im Zusammenhang stehende Gewaltakte vertrieben (EASO 10.2019; vgl. UN OCHA 25.10.2017). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf die zentral verwalteten Stammesgebiete FATA konzentrierte, mussten rund I,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 5.2020).
Der Großteil der IDPs wohnt bei Gastfamilien oder in gemieteten Unterkünften und nur in gerin¬gem Ausmaß in Lagern. Zahlreiche IDPs siedelten sich in informellen Siedlungen am Randevon Großstädten wie Lahore und Karatschi an (USDOS 11.3.2020). Rund ein Drittel der registrierten IDPs hatte Schätzungen von UNOCHA zufolge Anfang 2016 keinen Zugang zu Trinkwasser, zwei Dritteln fehlte es an ausreichender Nahrung; weitere Problembereiche betrafen die oft unzureichende Unterbringung, die mangelnden Bildungs- (69 % der minderjährigen IDPs gehen nicht zur Schule) und Gesundheitseinrichtungen sowie generell die ungenügende Infrastruktur (Stromversorgung, sanitäre Einrichtungen, etc.). Aktuelle Zahlen dazu liegen nicht vor, aufgrund der großen Zahl an Rückkehrern kann aber von einer Verbesserung der humanitären Lage ausgegangen werden (ÖB 5.2020).
Trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur wollen viele IDPs heimkehren. Das UN World Food Program verteilt eine monatliche Nahrungsration an IDPs in Khyber Pakhtunkhwa und stellt weiterhin eine halbjährliche Nahrungsration für IDPs bereit, die in ihre Herkunftsgebiete in der ehemaligen FATA zurückkehren (USDOS 11.3.2020). Die geordnete Rückführung der IDPs in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Heraus¬forderungen (AA 29.9.2020). Es gibt keine Berichte über unfreiwillige Rückkehrer (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung kooperiert bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge mit dem UNHCR und anderen Menschenrechts¬organisationen. Humanitäre Organisationen müssen bei der Regierung ein sogenanntes No-Ob- jection-Certificate beantragen, um in allen Distrikten der ehemaligen FATA tätig sein zu dürfen. Trotz der großen Zahl an Binnenvertreibungen aufgrund von Naturkatastrophen, Terrorismus und Anti-Terror-Operationen gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, welche die Rechte von IDPs festlegt (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
• AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 8.10.2020
•EASO - European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht überdas Herkunfts¬land Pakistan - Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakista n_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 8.10.2020
•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
•UN OCHA- United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.10.2017): Pa¬kistan: Displacements and returns in KP and FATA 2008 - 2017 (as of 30 September 2017), https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/idp_timeline_visulization_ver8_20171025.pdf, Zugriff 8.10.2020
•USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Reports on Human Rights Practices for 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020
Grundversorgung
Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wet¬tereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).
Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).
Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommens¬quellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).
Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).
Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungs¬erfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelev ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 10.10.2020
•CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia. gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020
•Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020
•GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827 , Zugriff 11.11.2020
•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020
Sozialbeihilfen
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2019). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter kommen in den Genuss einer Alterspension. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017).
Eine Mutterschaftsbeihilfe wird für Versicherte zu 100 % für sechs Wochen vor und sechs Wochen nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin gezahlt (USSSA 3.2019).
Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen das Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2019; vgl. ILO 2017).
Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft anhand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einerBeschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2019).
Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2019). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die finanzielle Unterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Dabei liegt der Fokus auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, berufliche Weiterbildung sowie finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).
Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch gestärkt werden (ILO 2017).
Die Edhi Foundation ist - nach eigenen Angaben - die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edhi o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
Quellen:
• Edhi – Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/ , Zugriff 15.10.2020
• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf , Zugriff 15.10.2020
• ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 – Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf , S 43, Zugriff 15.10.2020
• IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf , Zugriff 18.11.2020
• NRSP – National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html , Zugriff 15.10.2020
• PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html , Zugriff 15.10.2020
• USSSA – US Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018 , https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019 /asia/ssptw18asia.pdf , S 200ff, Zugriff 15.10.2020
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevöl¬kerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).
Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesund¬heitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die länd¬liche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitsper¬sonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017).
In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemein-nützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020). In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversi¬cherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).
Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehand¬lungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstver¬hältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nicht¬staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).
In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR. Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).
Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC 29.9.2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwie¬gend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derlslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 15.10.2020
•AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan - Health, https://www.akdn.org/where -we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan , Zugriff 15.10.2020
•BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/ne ws/world-asia-37495538 , Zugriff 15.10.2020
•Dawn (15.7.2019): Pakistan's silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/paki- stans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020
•Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/ 1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives , Zugriff 15.10.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-2 0190503.pdf, Zugriff 15.10.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hr cp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020
•HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020
•IJARP - International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare Sys¬tem of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-P akistan.pdf, Zugriff 15.10.2020
•ILO - International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017-19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/g roups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 15.10.2020
•Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5 cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020
•PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): HowTo Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/for ms.html, Zugriff 15.10.2020
•USSSA- US Social Security Administration [USA] (2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019 /asia/ssptw18asia.pdf, S 200ff, Zugriff 15.10.2020
Rückkehr
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asyl¬antrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rech¬nen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfü¬gen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).
Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungs¬partei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).
Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren. Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs er¬halten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT 20.2.2019).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungs¬hilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Net¬work (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchge¬führt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Be¬ratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).
IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AV- RR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Un¬terstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).
IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm - ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - erhalten können (IOM 2019).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 18.11.2020
•DFAT -Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-info rmation-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020
•IOM - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr , Zugriff 15.10.2020
•IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt, https://files.return ingfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020
•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
•WELDO - (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php , Zugriff 15.10.2020
•WELDO - (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php , Zugriff 15.10.2020
Dokumente
Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019). Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.).
Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für auslän¬dische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbür¬gerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).
Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungs¬gelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente wer¬den regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, To¬des-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020).
Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswe¬sens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report", FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituati¬on geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 29.9.2020).
Quellen:
•AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020. pdf, Zugriff 29.9.2020
•NADRA- National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Identity Documents, https: //www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 15.10.2020
•ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan
•PI - Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state -privacy/1008/state-privacy-pakistan , Zugriff 15.10.2020
Die epidemiologische Situation in Pakistan ist weiterhin angespannt. In Pakistan wurden bisher mehr als 457.288 Infektionen mit dem Covid-19-Virus sowie mehr als 9.330 Todesfälle bestätigt (Stand 21.12.2020; Einwohnerzahl: 220 Millionen). Nach Angaben des National Command and Operation Center (NCOC) stieg die Zahl der durch das Coronavirus verursachten Todesfälle zum ersten Mal seit fünf Monaten um mehr als 100 innerhalb eines Tages. Die Positiv-Rate aller durchgeführten Testungen liegt in verschiedenen pakistanischen Großstädten bei etwa 7 bis 8%, während sie in der Millionenmetropole Karatschi etwa 19% beträgt. Landesweit wird weiterhin auf „Smart Lockdowns“ gesetzt, wobei zuletzt in Bezirken Peshawars und Karatschis Ausgangssperren verhängt wurden. Die Landesregierungen von Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben zudem angeordnet, alle religiösen Seminare („Madrassas“) wegen der Covid-19-Pandemie zu schließen. Laut Angaben des Sonderassistenten des pakistanischen Premierministers werdegeplant, dass der Impfstoff – sofern verfügbar – der pakistanischen Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Wie gering die Impfbereitschaft der Pakistanis zeigt der Umgang mit der Polio-Impfung für Kinder im Land (ÖB 21.12.2020). Gleichzeitig geraten Krankenhäuser angesichts gestiegener Corona-Neuinfektionen landesweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Mindestens sieben Patienten starben laut Medienberichten in der Nacht zum 6. Dezember 2020 in einem öffentlichen Krankenhaus in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa), weil der Sauerstoffnachschub ausging (BAMF 7.12.2020).
Als Folge des COVID-19-Schocks verschlechterte sich die wirtschaftliche Aktivität deutlich, wobei das Wirtschaftswachstum 2020 wird vorläufig auf -0,4% geschätzt. Um die zweite Welle abzumildern, wurden Lockdownmaßnahmen wieder eingeführt. Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe,die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).
Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form von Aufschub der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021).
Quellen:
• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.12.2020): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf , Zugriff 28.12.2020
• IMF – International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P; Zugriff 28.1.2021
• ÖB – Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (21.12.2020): Asylländerbericht Pakistan, per E-Mail
2.2.3. In der hg. mündlichen Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt:
Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben
Alle kommerziellen Aktivitäten, Einrichtungen und Märkte in der gesamten Provinz Punjab sind bis auf weiteres wochentags ab 18 Uhr geschlossen und an Wochenenden ganztags.
Zwischen dem 8. und 16. Mai sind alle Geschäfte, Märkte und Unternehmen geschlossen, mit Ausnahme von systemrelevanten Dienstleistern.
Zudem gilt zwischen dem 8. und 16. Mai ein Reiseverbot zwischen den Provinzen. Privattransport per Auto ist jedoch möglich, Taxis operieren nur noch mit 50 % Kapazität.
In den anderen Provinzen werden vorerst “Smart Lockdowns” angewendet, indem Erkrankungs-Hotspots mithilfe von technischen Lösungen identifiziert und kleinräumig isoliert werden. Damit werden geringere wirtschaftliche Folgen und großflächige Arbeitsmöglichkeiten für die Millionen von Tagelöhnern erhofft. Insgesamt gab es derartige Lockdowns Anfang Juni an 631 Örtlichkeiten (Es gab 4374 Smart Lockdowns in 11 Städten im Oktober).
Das Tragen von Masken an öffentlichen Orten und bei Personenzusammenkünften ist verpflichtend. Die Geschäftszeiten sind nunmehr reduziert auf bis 14 Uhr. Büros und einige Geschäfte können ab 7:00 Uhr geöffnet sein. Es sind derzeit nur 50 % Kapazität der Mitarbeiter, sowohl in Regierungs- als auch in Privatbüros, erlaubt.
Schließung von Restaurants, Eventhallen, Parks ab 18 Uhr. Essen in Außen- und Innenbereichen sind bis Eid verboten. Imbiss und Lieferungen sind erlaubt.
Schulen in Städten mit einer Positivitätsrate von über 5% sind bis Eid geschlossen, einschließlich der Klassen 9 - 12.
Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft
Die pakistanische Planungskommission geht derweil von 12-18 Mio. zusätzlichen Arbeitslosen in Folge der (tlw.) Ausgangsbeschränkungen aus. Premierminister Khan hat ein Hilfs- und Stimulus-Paket von 1,2 Bio. PKR (7 Mrd. EUR) angekündigt, welches hauptsächlich an die armen Bevölkerungsschichten, aber auch an die Industrie gerichtet ist. Öffentliche Versorger stunden Rechnungen, die Treibstoffpreise wurden um 15 PKR/Liter reduziert. Weitere 3,4 Mrd. EUR gibt es für Weizenlieferungen, für den Einkommensausfall der Tagelöhner, die am stärksten betroffene Familien und für die Reduktion der Stromkosten.
Das Notfall-Programm EHSAAS sollte 12.000 armutsbetroffene Familien mit je rund 65 EUR Bargeld für den Lebensmittelkauf versorgen, knapp 800 Mio. EUR standen dafür zur Verfügung. Die Mittel wurden bis Ende April ausgeschüttet. Die Armee verteilt Lebensmittel an die Ärmsten, einzelne Provinzen haben für sich weitere Hilfspakete angekündigt und Armenhäuser weiten die Lebensmittelversorgung für Bedürftige aus. Ein Korps von 1 Mio. freiwilligen Jugendlichen soll die Corona-Bekämpfung unterstützen, ebenso wie Hilfslieferungen aus China und den VAE.
Die pakistanische Zentralbank (SBP) übernimmt 40 % des Ausfallrisikos für Neukredite der Kommerzbanken an KMU. Dadurch soll Unternehmen bis 12,7 Mio. USD Jahresumsatz Zugang zu Krediten ermöglichen, auch wenn die vorhandenen Besicherungen nicht ausreichen. 190 Mio. USD wurden für Kreditausfälle binnen der kommenden 4 Jahre zur Seite gelegt, um damit Finanzierungen und den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen zu ermöglichen.
Die prekäre Finanzlage und die Abhängigkeit von ausländischen Hilfskrediten tragen ihr übriges zur Situation bei, weshalb Khan Erleichterungen bei den Kreditrückzahlungen gefordert hatte. Die G20 stimmten einer solchen am 15.4. zu, um Ressourcen für die Corona-Bekämpfung in den 76 ärmsten Ländern der Welt, darunter Pakistan, zur Verfügung zu stellen. Der Schuldendienst Pakistans wird damit bis Dezember oder möglicherweise sogar bis Juni 2021 ausgesetzt und in einen neuen Kredit, zahlbar ab Juni 2022 umgewandelt. Damit würde alleine in Pakistan zusätzliche Liquidität von bis zu 2,5 Mrd. USD geschaffen, zusätzlich will der IWF Pakistan weitere 1,5 Mrd. USD an Kreditmitteln bereitstellen. Die Provinz Punjab hat indessen wegen der COVID-Zusatzkosten i.H.v. bisher 127 Mrd. EUR bereits zu einem Sparprogramm und zu einer Budgetkürzung von 30 % für das nächste Fiskaljahr aufgerufen. Die Asian Development Bank (ADB) stellt Pakistan 1,7 Mrd. USD zu ermäßigten Zinsen für die Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung. Eine Hälfte wird im Juni, die andere bis Jahresende bereitgestellt. Weitere 300 Mio. USD wurden von der ADB Mitte Mai für Maßnahmen gegen COVID-19 zur Verfügung gestellt. Die Weltbank hat einen weiteren Kredit über 500 Mio. USD für den Kampf gegen Corona genehmigt. Kanada und die USA stellen ebenfalls mehrere Millionen USD dafür zur Verfügung.
Die pakistanische Zentralbank (SBP) hat in drei Runden den Leitzins binnen eines Monats um 45,25 Prozentpunkte auf nun 8 % abgesenkt, womit der wirtschaftliche Druck aus Kreditzinszahlungen auf Pakistans Unternehmen vermindert werden soll. Die SBP hat weiter eine Refinanzierungslinie für Investitionen in neue Maschinen mit einem Maximalzins von 7 % angekündigt, um die Produktion zu stimulieren. Pro Projekt werden bis zu 27 Mio. EUR auf 10 Jahre finanziert. Auch für die Anschaffung medizinischer Einrichtungen stehen Mittel bereit. Unternehmen, die für drei Monate auf Kündigungen verzichten, erhalten außerdem Kredite bis Ende 2022 zu reduzierten Zinsen. Die Provinz Punjab untersagt Vermietern die Delogierung von säumigen Mietern bis Mitte Juni.
Pakistans Exporte gingen im ersten “vollen” Corona-Monat April um 54 % zurück. Die wichtigen Textilexporte fielen um ganze 64,5 %, die Lieferungen von Baumwolle wurden komplett eingestellt. Konfektionierte Ware sank um 77,4 % und Lebensmittelexporte um 26 %. Die Gesamtexporte im April 2020 beliefen sich auf 950,7 Mio. USD gegenüber 2,8 Mrd. USD im April 2019.
Gilead, der US-amerikanische Entwickler des erhofften Corona-Wirkstoffes Remdesivir hat mit dem pakistanischen Generika-Hersteller Ferozsons Laboratories ein Abkommen über die Lizenzproduktion des Medikamentes abgeschlossen. Ferozsons Laboratories wäre damit einer von fünf Produzenten des Wirkstoffes, welcher künftig in 127 Länder der Welt exportieren soll.
Konjunkturpaket für Baugewerbe und Tagelöhner
Ein Konjunkturpaket der pakistanischen Regierung für das Baugewerbe soll die Wirtschaft in der Corona-Krise entlasten und die prekäre Lage der Tagelöhner verbessern. Die Branche war durch die Abriegelung der Städte schwer betroffen, das Konjunkturpaket soll nun Perspektiven bieten. Ein eigens hierfür eingerichtetes „Construction Industry Development Board“ wird die Aktivitäten koordinieren, und der Bau- und Landwirtschaftssektor von der Abriegelung ausgenommen bleiben, da diese Sektoren die Hauptbeschäftigungsquelle für einen Großteil der Bevölkerung darstellt.
Das Paket beinhaltet folgende Maßnahmen:
Die Herkunft der Finanzmittel bei Investitionen in diesen Sektoren wird nicht mehr hinterfragt
Bei Investitionen in Bauprojekte unter der Naya Pakistan Housing Authority sollen nur mehr 10 % der Steuer erhoben werden
Die Quellensteuer für Bauvorhaben wird aufgehoben (außer für Stahl und Zement)
Keine Erhebung von Kapitalertragssteuer bei Hausverkauf für Familien
Fester Steuersatz für Investoren, die Berechnung der Steuer erfolgt nach Flächenmaßeinheit
Subvention in Höhe von 30 Mrd. PKR (ca. 163,6 Mio. EUR) für das Naya Pakistan Housing Project (Sozialwohnungen)
Reduzierung der Mehrwertsteuer auf 2 % in Abstimmung mit den Provinzen. Punjab und Khyber Pakhtunkhwa haben hierzu bereits zugestimmt.
Reduzierung der Haltefrist bei Kapitalgewinnsteuer für bebaute Grundstücke von vier auf drei Jahre
Haltefrist der Kapitalgewinnsteuer auf Immobilien/Parzellen bleibt bei 8 Jahren; der Steuersatz kann jedoch ab dem vierten Jahr gestaffelt gesenkt werden.
Bauherren und Bauträger können bei der Erklärung ihres Nettovermögens eine Anrechnung von Einkünften in Höhe des Zehnfachen der nach diesem Schema gezahlten Steuern vornehmen
Bei Erwerb von Grundstücken und Bau von Gebäuden (Wohnhäuser, Geschäftsgebäude, usw.) kommen Käufer bis 30. Juni 2022 in den Genuss von Einkommenssteuer-Erleichterungen. Ebenso befreit werden in gleichem Zeitraum der Bau auf bereits in Besitz befindlichem Land und der Erstkauf von neu errichtetem Eigentum
Industrieverbände haben das Konjunkturpaket willkommen geheißen und sehen es als „Wendepunkt“ in der Corona-Krise für die pakistanische Wirtschaft, da 70 weitere Branchen direkt und indirekt vom Bau abhängig seien.
Konjunkturpaket für Karachi
Ein Konjunkturpaket für die Wiederbelebung von Karachi wurde angekündigt. Details des Karachi-Transformationsplans in Höhe von 1,1 Billionen PKR:
572 Mrd. PKR werden für das Nahverkehrssystem der Stadt, sowie für den Schienen- und Straßenverkehr ausgegeben.
267 Mrd. PKR werden für Abfallmanagement, Wasserkanäle und die Umsiedlung von Menschen bereitgestellt, die bei Monsun auf den Wasserstraßen der Stadt leben.
141 Mrd. PKR die für die Abwasserkläranlage der Stadt.
92 Mrd. PKR für Wasserversorgungsprojekte.
41 Mrd. PKR für Straßenbau.
Weitere Information und Notfallnummern
Aufgrund der Eigenständigkeit der Regionalregierung und der fehlenden Koordinierung mit den anderen Regionen werden die Maßnahmen als unzureichend kritisiert. In dieser Situation wurde einmal mehr das Militär der entscheidende Faktor um die Krisenbewältigung zu ermöglichen.
Das UN Development Program weist in einem neuen Bericht darauf hin, dass Pakistan zu den am wenigsten vorbereiteten Ländern in der Bekämpfung von COVID-19 gehört. Es gebe im Vergleich zu Industrieländern deutlich zu wenige Ärzte, Krankenschwestern und Spitalsbetten (Faktor 3 bis 16 je nach Kategorie)
In einem Land mit durchlässigen Grenzen, einem schwachen Gesundheitssystem, einer ausgeprägten Handschlag-Kultur und geringem Bildungsniveau in dicht besiedelten Großstädten ist der Corona-Ausbruch eine große Herausforderung. Im Land selbst gibt es nur eine begrenzte Zahl von Spitälern mit Isolationsstationen, welche in der Regel auch nicht ausreichend mit Personal und sonstigen Ressourcen ausgestattet sind.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, Stand: 4.5.2021
WASHINGTON, 13. Mai 2021—Der Vorstand der Weltbank hat heute die Umstrukturierung des ursprünglich im April 2020 genehmigten Projekts pandemic Response Effectiveness in Pakistan (PREP)gebilligt, um 153 Millionen US-Dollar zur Unterstützung der laufenden nationalen Impfoffensive in Pakistan umzuschichten.
Diese Mittel, die auf Ersuchen der Bundesregierung umgeschichtet werden, werden dazu beitragen, den Kauf und die Bereitstellung sicherer und wirksamer COVID-19-Impfstoffe zu finanzieren, die die Förderkriterien der Weltbank erfüllen. Das Projekt wird die Fähigkeit des Gesundheitssystems stärken, die Impfkampagne für seine priorisierten und förderfähigen Bevölkerungsgruppen durchzuführen.
"Die dritte Welle von COVID-19 ist im März 2021 in Pakistan aufgetaucht und bedroht das Leben und die Existenzgrundlage von Millionen von Menschen", sagte Najy Benhassine, Weltbank-Landesdirektor für Pakistan. "Die Weltbank ist nach wie vor ein engagierter Partner, um Pakistan bei der Bewältigung dieser Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen, auch durch Impfungen, und Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu leisten."
Zusätzlich zu dieser Finanzierung von Impfstoffen in Pakistan hat die Weltbank insgesamt 768,5 Mio. USD bereitgestellt, um die Impf- und Einführungsbemühungen in Afghanistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka zu unterstützen.
Neben der Finanzierung bietet die Bank für Länder in Südasien technische Hilfe und Workshops zum Wissensaustausch zu verschiedenen Aspekten der Entwicklung und Einführung fairer und gerechter Impfstoffstrategien an.
Weltbankgruppe COVID-19 Reaktion
Die Weltbank, eine der größten Finanzierungsquellen und Kenntnisse für Entwicklungsländer, ergreift umfassende und schnelle Maßnahmen, um den Entwicklungsländern zu helfen, auf die gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 zu reagieren. Dazu gehören 12 Milliarden Us-Dollar, um Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen beim Kauf und Vertrieb von COVID-19-Impfstoffen, Tests und Behandlungen zu helfen und Impfsysteme zu stärken. Die Finanzierung baut auf der umfassenderen Reaktion der Weltbankgruppe COVID-19auf, die mehr als 100 Ländern hilft, die Gesundheitssysteme zu stärken, die ärmsten Haushalte zu unterstützen und unterstützende Bedingungen zu schaffen, um die Existenzgrundlage und arbeitsplätze für die am stärksten betroffenen Menschen zu erhalten.
Die Weltbank in Pakistan
ist seit 1950 Mitglied der Weltbank. Seitdem hat die Weltbank 40 Milliarden Dollar an Hilfe bereitgestellt. Das Programm der Weltbank in Pakistan wird durch die Länderpartnerschaftsstrategie für das Geschäftsjahr 2015-2020 mit vier vorrangigen Einsatzbereichen geregelt: Energie, Entwicklung des Privatsektors, Inklusion und Erbringung von Dienstleistungen. Das aktuelle Portfolio umfasst 57 Projekte und eine Gesamtverpflichtung von 13 Milliarden US-Dollar.
Quelle: PRESS RELEASE 13. MAI 2021
Die COVID-19-Pandemie in Pakistan ist Teil der anhaltenden Pandemie der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht durch schweres akutes Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2). Das Virus wurde bestätigt, pakistan am 26. Februar 2020 erreicht zu haben, als zwei Fälle registriert wurden (ein Student in Karatschi, der gerade aus dem Iran zurückgekehrt war, und eine andere Person im Hauptstadtgebiet von Islamabad). [2] Am 18. März 2020 waren Fälle in allen vier Provinzen, den beiden autonomen Gebieten und dem Islamabad Capital Territory[3] registriert worden, und bis zum 17. Juni hatte jeder Distrikt in Pakistan mindestens einen bestätigten Fall von COVID-19 registriert.
Alle nachstehenden Daten sind ab dem 8. Juni 2021 korrekt, sofern nicht anders angegeben.
Obwohl Pakistan das fünftgrößte Landder Welt ist, verzeichnet es bisher nur die 26. höchste Zahl von Todesopfern der Welt (etwa 21.376) und die 29. höchste Zahl bestätigter Fälle (etwa 935.013).
Pakistan hat bisher drei verschiedene Wellen von COVID-19 erlebt. Die erste Welle von COVID-19 des Landes begann Ende Mai 2020 und erreichte Mitte Juni ihren Höhepunkt, als täglich neue bestätigte Fallzahlen und tägliche neue Todeszahlen Ihre Höhepunkte erreichten und dann Mitte Juli endeten. Die erste Welle war von einer niedrigen Sterberate geprägt und verging sehr plötzlich, als fallund die Sterberaten nach ihrem Höhepunkt sehr schnell zu sinken begannen. Nach der ersten Welle hat Die Situation in Pakistan mit COVID-19 die täglichen neuen Todeszahlen abgeschwächt und die Positivitätsraten im Land auf niedrigem Niveau stabilisiert. Die Zahl der Fälle und Todesfälle stieg jedoch Anfang November 2020 wieder an und gipfelte in der zweiten Welle des Landes. Diese Welle war in ihrer Intensität gering, betraf vor allem die südliche Provinz Sindhund erreichte Mitte Dezember 2020 ihren Höhepunkt. Die dritte Welle des Landes begann Mitte März 2021, als die Positivitätsraten getestet wurden und täglich neue bestätigte Fälle und Todesfälle in die Höhe schnellten. Die dritte Welle betraf vor allem die Provinzen Punjab und Khyber Pakhtunkhwa. Diese Welle erreichte Ende April 2021 ihren Höhepunkt, und seitdem sind die Positivitätsraten, die täglichen neuen Fallzahlen und die täglichen neuen Todeszahlen gesunken.
Pakistans bevölkerungsreichste Provinz Punjabverzeichnete bisher die höchste Zahl bestätigter Fälle (334.000) und Todesfälle (9.770). Sindh, die zweitbevölkerungsreichste Provinz des Landes, hat die zweithöchste Anzahl von bestätigten Fällen (308.000) und Todesfälle (4.910) erlebt, wurde aber am härtesten von Pakistans ersten beiden Wellen des Virus getroffen und hat immer noch einen höheren Anteil an bestätigten Fällen als alle anderen Provinzen Pakistans. Es hat auch die zweithöchste Sterberate, nach Khyber Pakhtunkhwa, die die drittbevölkerte Provinz Pakistans ist. Während Khyber Pakhtunkhwa die dritthöchste Anzahl von bestätigten Fällen von COVID-19 (129.000) hat, hat es eine außergewöhnlich hohe Todesrate von 3,03% erlebt, was dazu geführt hat, dass es die höchste Sterberate aus jeder Provinz und die dritthöchste Zahl von Todesfällen (3.920) hat. Im Südwesten des Landes hat die karge und trockene Provinz Balochistan die niedrigste bestätigte Fallzahl (24.500) und die niedrigste Zahl der Todesfälle (270) aller pakistanischen Provinzen gesehen und auch die niedrigste Anzahl bestätigter Fälle pro Kopf sowie die niedrigste Zahl von Todesfällen pro Kopf. Besonders niedrig ist die Todesrate in Balochistan mit derzeit 1,10%. Das Hauptstadtterritorium Islamabad, das reicher ist als jede andere pakistanische Provinz, hat 80.300 Fälle bestätigt und hat bisher 745 Todesfälle erlebt, was ihm eine höhere Zahl von Todesfällen pro Kopf und eine höhere Anzahl bestätigter Fälle pro Kopf als jede pakistanische Provinz beschert hat.
Das Land wurde ab dem 1. April bundesweit gesperrt und zweimal bis zum 9. Mai verlängert. Nach dem Ende wurde die Sperrung phasenweise gelockert. Nach der ersten Welle hat das Land COVID-19 bekämpft, indem es "intelligente Sperrungen" einsetzte und SOPs durchsetzte.
Die Verteilung von COVID-19 in Pakistan konzentriert sich stark auf einige Wenige Schlüsselbereiche. Die Stadt Karatschi (Stand: 7. Mai 2021) hat etwa 189.000 bestätigte Fälle registriert, was etwa 22% aller Fälle von COVID-19 in Pakistan ausmachte. Lahore, die zweitgrößte Stadt des Landes, hat (Stand: 5. September 2020) 170.000 Fälle von COVID-19 registriert, was etwa 19 % der Fälle des Landes entspricht. Islamabad Capital Territory und Peshawar District haben etwa 79.000 bzw. 47.000 bestätigte Fälle nach den neuesten verfügbaren Daten registriert. Karatschi, Lahore, Islamabad und Peshawar machen etwa 485.000 Fälle aus, die mehr als 55 % der insgesamt bestätigten Fälle des Landes ausmachen.
Quelle: Wikipedia, Zugriff am 10.06.2021
In Österreich gibt es mit Stand 26.08.2021, 15:48 Uhr, 681.617 bestätigte Fälle (10.373.466 verabreichte Impfungen) von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.772 Todesfälle; in Pakistan wurden bislang 1.140.411 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen (50.478.166 verabreichte Impfungen), wobei 25.320 Todesfälle bestätigt wurden (Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
Soweit in der Beschwerde dazu moniert wurde, dass die Feststellungen des BFA, wonach die Identität des BF nicht feststehen würde, unter Verweis auf ein Erkenntnis des BVwG (vom 24.01.2014, XXXX ) nicht aufrecht zu erhalten seien, zumal der BF zu seiner Identität während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben gemacht habe und ihm ja auch hinsichtlich seiner Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit geglaubt worden sei, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich einerseits bei asylrechtlichen Entscheidungen grundsätzlich um Einzelfallbeurteilungen handelt und andererseits dem zitieren Erkenntnis zufolge es sich um einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen mit nur einem Jahr Schulbildung gehandelt hat, und zudem – den Länderfeststellungen zu Afghanistan zufolge – dessen Verwaltung auf äußerst labilen Grundlagen beruht, weshalb auch nicht klar gewesen ist, ob der afghanische Beschwerdeführer überhaupt über Personendokumente verfügte. Im gegenständlichen Fall kam hingegen klar hervor, dass der BF im Herkunftsland über Personendokumente, insbesondere über eine Geburtsurkunde, verfügt (AS 26). Abgesehen davon, dass – wie nachfolgend auszuführen ist – dem BF die Glaubwürdigkeit seines geltend gemachten ausreisekausalen Vorbringens abzusprechen ist (vgl. Punkt 3.3.4.), wäre es dem zum Zeitpunkt der Ausreise immerhin fast XXXX -jährigen BF, der über eine zumindest 9-jährige Schulbildung verfügt, zumutbar gewesen, bei der Ausreise auch seine persönlichen Dokumente mitzunehmen. Darüber hinaus ist das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417), sondern spielt nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft. Ein derartiger Zusammenhang wurde aber vom BFA nicht hergestellt. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es – entsprechend der ständigen Rechtsprechung – bei Nichtvorlage von Personendokumenten von einer ungeklärten Identität des BF ausgeht. Dass die Asylbehörde verpflichtet wäre, (unbelegte) Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität im Heimatstaat (etwa unter Beiziehung der österreichischen Vertretungsbehörden) überprüfen zu lassen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Heimatland, seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF.
Die Feststellungen zur Herkunftsregion, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu dessen Situation in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, wonach der BF gesund, arbeitsfähig sowie ledig ist und keine Kinder hat, gründet auf dessen diesbezüglich Angaben sowie dem unbedenklichen Akteninhalt.
Der Besuch des Basisbildungskurses ergibt sich aus der Bestätigung vom 14.12.2020, wonach der BF an der Basisbildungsmaßnahme seit dem 29.10.2020 im Niveau A1 teilnimmt (AS 273, OZ 6), das Unterstützungsschreiben wurde in der hg. mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt.
Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
3.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in den Stellungnahmen, in der Beschwerde und in der hg. mündlichen Verhandlung.
3.3.2. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen familieninterne Probleme geltend gemacht. Sämtliche Ausreisegründe des BF wurden seitens des BFA für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ansicht des BFA.
3.3.3. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
-dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
-dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
-dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
-dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
-dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.3.4. Zu den seitens des Beschwerdeführers nunmehr geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Das BFA führte in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb der BF eine konkrete, individuell gegen ihn gerichtete, Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft habe vorbringen können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben sein geltend gemachtes Vorbringen als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Die Beweiswürdigung des BFA ist schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in er sie sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.
Im vorliegenden Fall wird im Zuge der Beweiswürdigung auch entsprechend berücksichtigt, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handelt. Der BF hat lt. seinen Angaben sein Heimatland knapp vor seinem XXXX Geburtstag verlassen und war zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. bei der hg. mündlichen Verhandlung bereits fast XXXX Jahre alt war. Er war daher bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (und somit auch bei seinen Einvernahmen) mündig minderjährig und es kann von einem jungen, gesunden Mann im Alter von fast XXXX Jahren (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung), welcher über eine zumindest neunjährige Schulbildung verfügt, erwartet werden, einen (einfachen) Sachverhalt hinsichtlich der zentralen Punkte und selbst erlebten Vorkommnisse nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, was dem BF jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gelungen ist.
3.3.4.1. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme und in der hg. mündlichen Verhandlung im Kern übereinstimmend familieninterne Probleme an. Sein Vater habe nach dem Tod der Mutter eine andere Frau geheiratet und diese Stiefmutter habe den BF schlecht behandelt.
Eines Tages habe ihn die Stiefmutter vergiften wollen und der BF habe deshalb im Krankenhaus behandelt werden müssen. Schon das BFA wies zutreffend darauf hin, dass der BF dazu in der Erstbefragung einen Krankenhausaufenthalt in der Dauer von 10 Tagen (AS 28), in der niederschriftlichen Einvernahme jedoch im Ausmaß von 3 Wochen behauptete (AS 264), worin keine unerhebliche Ungenauigkeit, sondern ein wesentlicher Unterschied gelegen ist. Zwar ist dazu festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 1 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, dennoch ist es aber der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/189).
Im gegenständlichen Fall kommt auch hinzu, dass der BF auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seinen Krankenhausaufenthalt einmal mit drei Wochen (AS 264, 266) und kurz darauf mit zehn bis fünfzehn Tagen (AS 266) angab. Auch nach Ansicht der erkennenden Richterin ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes im Vergleich zur Erstbefragung verdoppelte und ist dieses Aussageverhalten – in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten – geeignet, Zweifel am Vorbringen des BF aufkommen zu lassen und wird nochmals hervorgehoben, dass es sich hiebe nicht um einen unerheblichen Nebenumstand handelt.
Dass der zu diesem Zeitpunkt XXXX jährige BF – trotz 9jähriger Schulbildung – auch nicht in der Lage war, den Namen des Krankenhauses, in dem er behandelt worden sein soll, zu nennen, verstärkt diesen Eindruck. Hinzu kommt, dass der BF seinen Krankenhausaufenthalt nicht belegen konnte und die von ihm geschilderten Symptome bzw. Hinweise „ich musste mich übergeben und ich hatte hohes Fieber“, „das Essen haben alle gegessen, sich übergeben habe nur ich und Fieber habe auch nur ich bekommen“, „Ich habe mich so viel übergeben. Auch der Arzt im Krankenhaus hat bestätigt, dass ich etwas Falsches gegessen habe. Ich habe außer dem, was ich von der Mama bekommen habe, nichts gegessen“ (AS 266f) nicht zwangsläufig aus einer Vergiftung resultieren müssen, könnte sich bei den geschilderten Symptomen auch um eine sonstige Erkrankung (bspw. Infekt, Unverträglichkeit, verdorbene Lebensmittel) handeln. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist sohin auch als spekulativ zu qualifizieren. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Wie bereits seitens des BFA aufgezeigt, erscheint es auch der erkennenden Richterin in diesem Zusammenhang nicht plausibel, dass der BF – wie von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben - nach der von ihm behaupteten Vergiftung, welche etwa Mitte Jänner 2020 erfolgt sein soll (AS 266) - zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF zu diesem Zeitpunkt erst XXXX Jahre alt war, wäre doch anzunehmen gewesen, dass er bei einem Tötungsversuch – und um nichts anderes handelt es sich bei der vom BF behaupteten Vergiftung – umgehend bei einem seiner Verwandten, insbesondere bei seinem Onkel, Hilfe und Unterstützung gesucht hätte, was jedoch nicht geschehen ist.
In der hg. mündlichen Verhandlung gab der BF dazu befragt an, dass ihm die Stiefmutter Essen gegeben habe und ihm übel gewesen sei. Sein Onkel habe ihn zu einem Arzt gebracht und er habe 10 – 15 Tage im Krankenhaus bleiben müssen.
Am selben Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er den Schmuck der verstorbenen Mutter geholt und dem Onkel gebracht und er sei gleich am nächsten Tag ausgereist (Verhandlungsschrift [VHS] S 10). Auf diesbezüglichen Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er im behördlichen Verfahren, und zwar sowohl in der Erstbefragung (AS 28: Eines Tages hat sie mir sogar irgendein Mittelins Essen gemischt...Einige Zeit später beschuldigte mich meine Stiefmutter, dass ich sie angeblich nach körperlicher Nähe gefragt hätte...) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 264, 266, 268), die Vergiftung durch die Stiefmutter zeitlich eindeutig vor der Beschuldigung wegen der sexuellen Belästigung eingeordnet habe, bekräftigte der BF, dass die Beschuldigung zuerst erfolgt sei und die Vergiftung erst danach; diese sei im März 2020 gewesen.
Schon der Umstand, dass der BF die beiden behaupteten ausreisekausalen Vorfälle in Verbindung mit der Stiefmutter zeitlich gravierend widersprechend schilderte, lässt den Schluss zu, dass sich der BF einer konstruierten Fluchtgeschichte zum Zwecke der Asylerlangung bediente, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der BF, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise immerhin bereits fast XXXX Jahre alt war, die beiden Übergriffe der Stiefmutter in gleichbleibender Reihenfolge schildern hätte können, wozu er jedoch nicht in der Lage war.
3.3.4.2. Zum zweiten ausreisekausalen Vorfall brachte der BF vor, von der Stiefmutter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt worden zu sein, weshalb er vom Vater geschlagen und mit dem Umbringen worden sei (AS 28, 264). Das BFA sah es in seiner Argumentation als nicht nachvollziehbar an, dass die Stiefmutter nach jahrelangem Zusammenleben solche Behauptungen aufstellen sollte und der Vater diesen Anschuldigungen Glauben schenkte, zumal in der islamischen Gesellschaft der älteste Sohn einen hohen Stellenwert habe.
Zum Grund dieser Schlechtbehandlung bzw. Beschuldigung durch die Stiefmutter befragt, gab der BF an, dies sei wegen eines Grundstückes gewesen. Die Stiefmutter hätte gewollt, dass dieses Grundstück auf sie überschrieben werden würde und hätte versucht, ihn als ältesten Sohn zu beseitigen.
Unabhängig davon, ob nun der Vater dem ältesten Sohn oder seiner nunmehrigen Ehefrau mehr Glauben schenkte, so ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin jedenfalls nicht plausibel, dass die Stiefmutter dem BF nach dem Leben trachtete, um ihn um das Erbe zu bringen bzw. um die Überschreibung des Grundstückes zu erlangen, zumal der BF auch noch zwei jüngere Brüder und eine ältere Schwester hat, die im Falle des Todes des BF als weitere Erben in Frage gekommen wären. Auf diesbezüglichen Vorhalt, dass es in der Familie noch weitere Erben gebe, gab der BF an: „Ich bin der älteste Sohn und sie sieht eine große Gefahr in mir, wenn ich dort geblieben wäre“ (AS 267). Diese Erklärung ist jedoch nicht schlüssig, da der Stiefmutter zur Erreichung ihres Zieles noch zwei weitere Brüder des BF ‚im Wege‘ stehen würden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch vermerkt, dass der BF in der behördlichen Einvernahme auch erklärte (AS 262), die Familie habe eine Landwirtschaft gehabt, das Grundstück jedoch verkauft zu haben, nachdem der Vater seine Arbeit verloren habe und habe die Familie davon gelebt.
Wie zuvor ausgeführt, ordnete der BF in der hg. mündlichen Verhandlung die Beschuldigung der sexuellen Belästigung durch die Stiefmutter zeitlich vor dem Vergiftungsversuch ein. Konkret danach gefragt gab der BF an, die Unterstellung der sexuellen Belästigung habe Ende 2019 stattgefunden (VHS, S 10), obwohl er sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme dazu gegenteilig angegeben hatte, dass zuerst der Vergiftungsversuch und dann die Beschuldigung der sexuellen Belästigung erfolgt sei.
Dass es sich dabei nicht nur um ein Versehen handelt, ist schon daraus ersichtlich, dass einmal die Morddrohung durch den Vater (im Anschluss an die falsche Beschuldigung durch die Stiefmutter) den BF dazu bewogen haben soll, seinem Onkel den Schmuck zu übergeben und das Land zu verlassen, weil ihn der Vater zuvor geschlagen und aus dem Haus geworfen habe (AS 265), in der hg. mündlichen Verhandlung habe er hingegen nach dem Krankenhausaufenthalt aufgrund des Vergiftungsversuchs nicht mehr nach Hause zurückkehren wollen und sei unverzüglich am nächsten Tag ausgereist (VHS, S 10).
Deutlich widersprüchlich zu den Zeitangaben in der hg. Verhandlung in Verbindung mit den beiden geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen erklärte der BF in der zweiten behördlichen Einvernahme, die falsche Beschuldigung durch die Stiefmutter und die Schläge seien am 15. oder 16. März 2020 gewesen und habe er zwei bis drei Tage danach Pakistan verlassen (AS 265, 268).
Von einem mündig Minderjährigen, der zudem über eine 9-jährige Schulbildung verfügt und welcher auch in der aktuellen Stellungnahme des Vereins XXXX vom 13.06.20201 als auffallend intelligent, kultiviert mit guten kognitiven Fähigkeiten beschrieben wird, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er den letztendlich fluchtkausalen Vorfall bzw. die zeitliche Abfolge der beiden behaupteten Vorfälle zumindest im Kern gleichbleibend darlegen hätte können, was jedoch aufgrund der aufgezeigten Divergenz zu verneinen ist.
Der BF ordnete die beiden behaupteten ausreisekausalen Vorfälle mit der Stiefmutter, die ihn durch Vergiften und unrichtige Beschuldigungen habe beseitigen wollen, um an ein Grundstück zu gelangen, sohin zeitlich markant widersprüchlich ein und ist schon aus diesem Grund das Vorbringen als unglaubwürdig anzusehen.
In zeitlicher Hinsicht sind auch die Angaben des BF in der Erstbefragung, wonach er bereits vor ca. einem Jahr den Ausreiseentschluss gefasst haben will, was zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Einvernahme, welche am 22.07.2020 erfolgte, im Juli 2019 gewesen sein müsste, auch nicht mit seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und ebensowenig in in der hg. Verhandlung kompatibel, wonach die beiden ausreisekausalen Vorkommnisse Ende 2019 (falsche Unterstellung der sexuellen Belästigung) bzw. im März 2020 (Vergiftung) stattgefunden haben sollen (VHS 10).
In der behördlichen Einvernahme zum angegebenen Ausreiseentschluss bereits ein Jahr vor der Erstbefragung befragt, erklärte der BF, diese Zeitangabe in der BF nie gemacht zu haben. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Erstbefragung ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten ausgefolgt und dieser dahingehend belehrt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und wurde der BF aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und wurde ihm mitgeteilt, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab ferner an, den Dolmetscher gut zu verstehen und verneinte die Frage nach allfälligen Beschwerden, die ihn an der Befragung hindern und gab darüber hinaus an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und erklärte, nach Rückübersetzung, alles verstanden und keine Ergänzungen oder Korrekturen, außer, dass er in Österreich ein besseres Leben haben und studieren wolle, vorzunehmen zu haben, was er letztlich mit seiner Unterschrift bestätigte.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten, wonach er die betreffende Angabe zum Zeitpunkt des Ausreiseentschlusses nicht gemacht habe, gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften.
Darüber hinaus konnte der BF keine plausible Erklärung dafür abgeben, welchen Vorteil die Stiefmutter davon gehabt hätte, wenn sie den BF – sei es durch Vergiften oder durch unrichtige Beschuldigungen - „aus den Weg geräumt“ hätte, hat der BF doch angegeben, weitere Geschwister (2 Brüder, Schwester) zu haben, die der Stiefmutter ebenso im Weg gewesen wären. Warum Sohn lediglich der BF die von ihm angegebenen Probleme gehabt haben soll, die ihn zur Ausreise veranlassten, nicht jedoch seine Geschwister, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Die Schilderung der ausreisekausalen Vorfälle war in sich unplausibel und zudem widersprüchlich, weshalb ihr insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
3.3.4.3. Ferner fällt auf, dass der BF den aufgrund des behaupteten Vergiftungsversuchs notwendigen Krankenhausaufenthalt, als außerhalb des alltäglichen Lebens gelegenen und gerade für einen Jugendlichen mit verschiedenen Emotionen wie Angst, Verunsicherung und Spannung verknüpften Aufenthalt, nur äußerst oberflächlich und vage schildern konnte, obwohl gerade ein solcher längere Zeit dauernder Aufenthalt bleibende Eindrücke beim BF hinterlassen haben müsste, sodass er zur Schilderung von bestimmten Abläufen, Vorkommnissen und anderweitiger Details, die ihm in Erinnerung geblieben sind, in der Lage sein müsste, was jedoch nicht geschehen ist.
Da vor allem Ereignisse, die mit Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu XXXX )
Nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden.
So gab der BF in der hg. Verhandlung auf die Frage nach dem Aufenthalt im Krankenhaus und seiner Behandlung einzig an, dass der Arzt alles mit dem Onkel besprochen habe. Erst auf weitere Nachfragen gab der BF – wiederum äußerst knapp – an, er habe Tabletten und Sirup bekommen. Es waren auch mehrere Nachfragen der erkennenden Richterin erforderlich, um zu erfahren, ob der BF alleine bzw. mit wie vielen anderen Patienten der BF im Zimmer gewesen sei (VHS, S 12f). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, gibt, war diese Art der Schilderung des BF nicht geeignet, einen Krankenhausaufenthalt von 10 – 15 Tagen nachvollziehbar zu beschreiben.
Illustrativ sei dazu folgende Passage aus der hg. Verhandlungsschrift zitiert:
VR: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie ungefähr in der Klinik waren?BF: Ich habe das damals eh gesagt.
VR wiederholt und erörtert die Frage.
BF: Es war im März 2020.
…
VR: Können Sie bitte Ihren Krankenhausaufenthalt so genau als möglich beschreiben? Wie wurden Sie dort medizinisch behandelt?BF: Der Arzt hat alles mit dem Onkel besprochen.
VR wiederholt und erörtert die Frage.
BF: Der Arzt hat gesagt, was ich essen darf und was nicht. Der Onkel hat für mich Essen gebracht.
VR: Wie wurden Sie medizinisch behandelt?BF: Jeden Tag habe ich Tabletten und Sirup bekommen.
VR: Warum mussten Sie im Krankenhaus bleiben?
BF: Ich hatte Fieber und habe erbrochen.
…
VR: Waren Sie alleine in einem Zimmer?BF: Es kostet sehr viel, deswegen kommen weniger Leute dorthin.
VR: Wiederholt und erörtert die Frage.
BF: Zuerst ist eine Person gekommen und hat 3-4 Tage die Zähne behandeln lassen
VR: Wie hat der Tagesablauf im Krankenhaus ausgesehen?BF: (überlegt) 2,3 Betten. Ein Raum war der Aufenthaltsraum, im anderen Raum wurden die Medikamente verteilt (VHS 12, 13).
Auch ein weiteres einprägsames, naturgemäß mit Emotionen verknüpftes Ereignis, nämlich der Vorfall, bei dem ihn sein Vater wegen der behaupteten Anschuldigung der Stiefmutter zur Rede gestellt haben und misshandelt haben soll, vermochte der BF trotzt Aufforderung, den Vorfall so genau als möglich zu beschreiben, lediglich vage, kurz und emotionslos darzulegen, wie nachfolgende Passage aus der hg. Verhandlungsschrift demonstriert (VHS 13):
VR: Können Sie bitte den Vorfall, bei dem Sie Ihr Vater wegen der Beschuldigung Ihrer Stiefmutter zur Rede stellte, so genau als möglich beschreiben?
BF: In der Nacht kam er nach Hause, er hatte getrunken. Meine Stiefmutter hat über mich schlecht geredet und Vorwürfe erhoben. Mein Vater hat mir nicht zugehört und mich geschlagen (BF schweigt).
VR: Können Sie sonst noch etwas dazu angeben, was ist noch passiert?
BF: Sehr viel geschlagen. Wenn ich noch einmal so etwas höre, dann töte ich dich.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin auch im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, zu dem sie selbst Seminare abhielt und solche besuchte, und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.
In der hg. Verhandlung fiel daher ferner auf, dass der BF nicht in der Lage war, seine Ausreisegründe von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das ausreiskausale Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF gestellten Fragen. Die Angaben des BF sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten.
Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe lässt auch unter Einbeziehung seiner Minderjährigkeit einmal mehr erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin zusätzlich untermauert.
Durch die Durchführung der hg. Verhandlung konnte sich die erkennende Richterin diesen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Im Gegensatz zu den obzitierten Angaben hinsichtlich der Bedrohung durch seinen Vater in der hg. Verhandlung fällt auch auf, dass der BF in der behördlichen Einvernahme dazu befragt, angab, von seinem Vater geschlagen und aus dem Haus geworfen worden zu sein, woraufhin er zum Onkel gegangen sei und ihm alles erzählt habe (AS 265).
Dass ihn der Vater aus dem Haus geworfen und er sich zu seinem Onkel begeben und auch versucht habe, dem Vater seine Unschuld zu erklären, erwähnte der BF in Zusammenhang mit dem betreffenden Vorfall in der hg. Verhandlung mit keinem Wort, sondern erklärte dem vielmehr deutlich widersprechend, sich nach seiner Krankenhausentlassung zum Onkel begeben zu haben und nach Übergabe des Schmuckes am nächsten Tag ausgereist zu sein.
3.3.4.4. Auch hinsichtlich des Schmucks der verstorbenen Mutter, welchen er zur Bezahlung der Schlepperkosten verwendet haben will, tätigte der BF unterschiedliche Aussagen. So gab er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, er habe zwei Halsketten und vier Armreifen aus Gold aus dem Zimmer seiner eigenen Mutter geholt (AS 268), in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen seien es 2 Ohrringe und vier Armreifen gewesen (VHS, S 8), was jedoch lediglich am Rande erwähnt sei.
3.3.4.5. Auch der Umstand, dass der BF einmal angab, dass er die neunte Schulklasse noch abgeschlossen habe und zwei Monate nach Beginn der zehnten Schulstufe aufgehört habe (AS 260, 262) und der BF deshalb mit der Schule aufhören habe müssen, weil der Vater es sich nicht mehr habe leisten können, dass der BF länger in die Schule gehe (AS 260), ist nicht plausibel, da in diesem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass sich der BF um eine Arbeit bemüht hätte. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach der Vater des BF bereits nach dem Tod der Mutter dem BF einen weiteren Schulbesuch untersagt habe (VHS, S 6) bzw. die Stiefmutter gegen den Schulbesuch gewesen sei (VHS, S 7), wobei die Mutter des BF, wie dieser in der hg. Verhandlung angab, bereits Anfang 2018 verstorben ist und der Vater Ende 2018 wieder geheiratet hat (VHS, S 9), der BF aber – seinen eigenen Ausführungen zufolge - die Schule jedoch erst im Herbst/Winter 2019 abgebrochen hat (VHS, S7).
Auch dass der BF nach Abbruch der Schule wegen der Corona-Krise keine Arbeit (AS 249) gefunden habe, ist nicht glaubhaft, zumal der BF bereits im März 2020, somit zu Beginn der weltweiten Corona-Krise, sein Heimatland verlassen hat, die Schule hat er jedoch bereits im Herbst/Winter 2019 abgebrochen. Auch dass sowohl sein Vater als auch sein Onkel wegen der Corona-Krise ihre Arbeitsplätze bereits vor seiner Ausreise – und damit vor Beginn der Corona-Krise - verloren hätten, ist aus dem gleichen Grund unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass sowohl der Vater als auch der Onkel im Lebensmittelbereich tätig gewesen sein sollen; diese Arbeitsplätze waren von der Corona-Krise nicht oder weniger betroffen. Dieses Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass der BF versuchte, die weltweite Corona-Pandemie – asylzweckbezogen – in sein ohnehin unglaubwürdiges Vorbringen einzubauen und ist geeignet, der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF zu schaden.
3.3.4.6. Auch wenn das zugrunde zu legende Alter eines Antragstellers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben als auch im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreichend zu berücksichtigen ist (siehe gleichlautende Erläuterungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. U98/12), so ist aber ebenso im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das Aussageverhalten eines Antragstellers und seine individuellen Umstände mit zu berücksichtigen.
Wird der Sachvortrag des BF im gegenständlichen Verfahren betrachtet fällt auf, dass es sich hierbei um eine Darstellung eines Vorbringens handelt, welches aus zwei ausreisekausalen Vorfällen, nämlich dem Vergiftungsversuch durch die Stiefmutter sowie der Unterstellung der sexuellen Belästigung der Stiefmutter mit darauffolgender Morddrohung durch den Vater, besteht.
Dass der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht bzw. nur eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, ein umfassendes und in sich schlüssiges Vorbringen zu erstatten, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der BF 9 Jahre die Schule in Pakistan besucht hat und im Rahmen der Reise nach Österreich auf sich alleine gestellt war. Der BF erklärte selbst dazu in der Erstbefragung, seine Reise schlepperunterstützt absolviert zu haben, von Italien jedoch gänzlich alleine nach Österreich gereist und sich hier über Auskunft von Passanten zur Asylantragstellung nach XXXX begeben zu haben (AS 28), was ein selbständiges und eigenverantwortliches Vorgehen des BF demonstriert.
Auf die im vorgelegten Bestätigungsschreiben vom XXXX festgestellte auffallende Intelligenz, Kultiviertheit und gute Schulbildung im Heimatland sei in diesem Zusammenhang erneut verwiesen.
Folglich handelt es sich beim BF zwar um einen mündig-Minderjährigen, der jedoch gut gebildet, intelligent und zudem lebenserfahren ist und selbständig und eigenverantwortlich handeln kann. Auch bei Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach bei der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des BF zu berücksichtigen ist und eine Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstands der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung besteht (VwGH 14.09.2014, Ra 2014/19/0020; VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113, VwGH 23.02.2016 Ra 2015/20/0161-9), kommt die erkennende Richterin aus den dargelegten Erwägungen zu keinem anderen Schluss, als dass die aufgezeigten Divergenzen im Vorbringen des BF, die sich auf zentrale Teile wie die zeitliche Abfolge der beiden geltend gemachten Vorfälle beziehen, sowie das Unvermögen, angeblich selbst Erlebtes (Krankenhausaufenthalt, Vorfall mit dem Vater) nachvollziehbar unter Nennung von Details und Realkennzeichen zu schildern, eindeutige Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zulassen.
3.3.4.7. Vollständigkeitshalber sei weiters nochmals darauf verwiesen, dass der BF in der Erstbefragung angab, er habe seinen Ausreiseentschluss bereits vor einem Jahr, somit im Sommer 2019 und ein halbes Jahr vor den behaupteten Vorfällen, gefasst (AS 26) und dass er in Österreich ein besseres Leben und studieren wolle (AS 29). Auch diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass der BF sein Land nicht verlassen hat, um sicher vor Verfolgung zu sein, sondern um sich in Österreich bzw. in einem europäischen Land ein besseres Leben aufzubauen. Zudem stellen die zeitlichen Umstände jedenfalls ein Argument für den Nachzieheffekt der seit Sommer 2015 anhaltenden – und in Medien (auch sozialen Medien) allseits präsenten Fluchtbewegung aus dem Nahen Osten in Richtung Zentraleuropa dar. Seine dazu in der hg. mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, er habe damit nur gemeint, dass er seit ca. 1 Jahr schlecht behandelt worden sei, überzeugt jedenfalls nicht.
3.3.4.8. Auch auf den Umstand sei verwiesen, dass der BF im Laufe des behördlichen Verfahrens mehrfach seinen Onkel erwähnte, der ihn unterstützt habe. Dass dieser Onkel für drei eigene Kinder obsorgepflichtig sei und deshalb den BF mangels finanzieller Mittel nicht mehr unterstützen könne, erwähnte der BF erstmals in der Stellungnahme vom 14.06.2021 (OZ 4). Im gesamten Verfahren wurde der BF wiederholt zu seinen Angehörigen befragt, die Söhne seines Onkels und damit seine Cousins erwähnte er jedoch kein einziges Mal, weshalb von deren Existenz auch nicht auszugehen ist, zumal der BF auf konkrete Nachfrage sogar dezidiert ausschloss, weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins) zu kennen (AS 262).
3.3.4.9. Letztlich wird die Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen auch durch die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise des BF, welche auch das BFA beweiswürdigend zu Lasten der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hervorhob, untermauert.
Der BF reiste von Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland und von dort über Italien nach Österreich ein. In Griechenland war er etwa 4 Wochen aufhältig, in Italien 5 Wochen, ohne dort einen Asylantrag zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Weiters ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.
Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen und das Verfahren abzuwarten.
Die Vorgehensweise des BF erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung dieses Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was der BF nicht getan hat.
Auch diese Verhaltensweise des BF ist dazu geeignet, die Ansicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Angaben zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verstärken.
3.3.4.10. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung ist es dem BF nicht gelungen, ein plausibles, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die erkennende Richterin konnte sich in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschaffen und kam zum Schluss, dass das Vorbringen des BF - sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren – widersprüchlich und unplausibel ist, dem BF aufgrund seines Aussageverhaltens insgesamt die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist und er keine Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen konnte.
3.3.5. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass den Angaben des BF zu seiner nunmehrigen Asylantragstellung insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen bzw. eine Asylrelevanz nicht zu erkennen war.
Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsland des BF bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnte der Beschwerdeführer daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
3.4.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Hinsichtlich der aktuellen länderkundlichen Feststellungen ist festzuhalten wie folgt:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Überdies handelt es sich bei den zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nunmehr nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Der BF ist den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.
3.4.2. Insofern in der Beschwerde auf die mangelnde Schutzfähigkeit und –willigkeit der pakistanischen Behörden verwiesen wird, ist auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbingens des BF zu verweisen, sodass nicht weiter auf dieses Vorbringen, welches die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF voraussetzt, einzugehen ist.
3.4.3. Soweit der BF in der Beschwerde seine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der prekären Sicherheitslage für unzumutbar hält und auf Berichte zur Sicherheitslage im Punjab verweist ist festzuhalten, dass auf Grundlage der Länderberichte und aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden kann, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Vielmehr wird in der zitierten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes darauf hingewiesen, dass landesweit im Vergleich zu 2018 die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen ist (EASO 10.2020). Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Zur Thematik "regionale Verteilung der Gewalt" wird festgehalten, dass die Sicherheitslage im Punjab, der Herkunftsregion des BF, als gut gilt; beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer wurde bei einem Angriff auf einen Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Der BF trat den in der mündlichen Verhandlung erörterten länderkundlichen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegen.
3.4.4. Die unstrittigen Feststellungen zu aktuell vorliegenden Zahlen in Verbindung mit der Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den notorischen unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, wie etwa der Johns Hopkins Universität, Corona Resource Center, in Baltimore, Maryland (darauf ua verweisend: https://www.ages.at).
3.5. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers
3.5.1. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF voraussetzen, die jedoch aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen zufolge zu verneinen war, ist, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter darauf einzugehen.
3.5.2. Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten allgemeinen Gefährdung durch COVID-19 (AS 405) wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4.2.2.2. verwiesen.
3.5.3. Soweit in der Stellungnahme vom 29.12.2020 und in der Beschwerde auf die allgemeine Situation von Schiiten in Pakistan verwiesen wird ist festzuhalten, dass der BF im behördlichen Verfahren keinerlei Bedrohung oder Verfolgung aus religiösen Gründen geltend machte und solche in der hg. mündlichen Verhandlung auch explizit verneinte (VHS, S 12).
Zudem stellt laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung dar, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden.
Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit stellt allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Für die Anerkennung als Flüchtling kommt es immer nur auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers an, nicht aber bloß auf die politischen Verhältnisse in seinem Heimatland. (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).
Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten (etwa 15 – 20 % der muslimischen Bevölkerung) allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden.
Es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung gegen Schiiten. Schiiten sind in der Regierung und im öffentlichen Dienst gut vertreten (UKHO 1.2019). Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige angesehen (BAMF 5.2020).
3.5.4. Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 14.06.2021 zur fehlenden Rückkehrmöglichkeit des BF, insbesondere wegen seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner Minderjährigkeit, sowie zu seiner Integration wird auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere die Punkte 4.2.2.3. und 4.3.4.2., verwiesen.
Zu Spruchteil A):
Spruchpunkt I.
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Der BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
4.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
4.2.2.1. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Auch wenn der BF als noch Minderjähriger anzusehen ist, so ist dennoch festzuhalten, dass er in XXXX volljährig sein wird und sich daher an der Schwelle zum Erwachsenenalter befindet. Da in Pakistan das Mindestalter für Erwerbsarbeit 15 Jahre ist, sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum der BF in Pakistan selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und ist dort zur Schule gegangen. Der BF wurde in Pakistan sozialisiert und ist nicht glaubhaft hervorgekommen, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, zumal weder die schlechte Behandlung durch seine Stiefmutter noch durch seinen Vater in Anbetracht der massiven Widersprüche glaubhaft war. Dass sich der BF nicht mehr an seine Kernfamilie oder andere Verwandte wenden könne, kam nicht glaubhaft hervor.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den ihm zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Auf die Ausführungen zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des BF zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Pkt. 3.4. und 3.5.3.) sei an dieser Stelle verwiesen und festgehalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist und sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert hat. Der BF, der aus dem Punjab, eine der sichersten Provinz Pakistans, stammt, hat auch nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage konkret betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
4.2.2.2. Auch aus den aktuellen, in das Verfahren integrierten Quellen zur COVID19-Pandemie ergibt sich keine Rückkehrgefährdung des BF im Sinne eines realen Risikos, ist doch aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des BF nicht darauf zu schließen, dass dieser Angehöriger einer Risikogruppe ist.
Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF zu den diesbezüglichen hg. Feststellungen auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde.
Insgesamt kann sohin im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der COVID 19-Pandemie im Herkunftsstaat des BF weder auf eine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufes beim BF noch insgesamt auf eine allgemeine oder medizinische unzureichende Versorgungslage geschlossen werden.
Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
Auch ist diesbezüglich zu betonen, dass eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).
Dazu jüngst auch VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, Rz 17 – 19 hinsichtlich der Ausführungen zur aktuellen Covid-Pandemie: es reicht nicht, wenn eine Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).
Der BF verwies sowohl in der Stellungnahme vom 29.12.2020 als auch in der Beschwerde vom 05.02.2021 auf die Covid-Situation in Pakistan. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wurde jedoch dem oa. Erfordernis, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände gerade beim BF vorliegen würden, nicht entsprochen, gehört doch der BF als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann zu der am wenigsten vulnerablen Bevölkerungsgruppe in Hinblick auf einen schweren Verlauf einer Covid-Erkrankung.
4.2.2.3. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner Minderjährigkeit, ebenfalls nicht festgestellt werden.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, handelt es sich beim BF um einen gesunden, jungen Mann, der auch in Hinblick auf die derzeit herrschende COVIC-19-Pandemie keiner spezifischen Risikogruppe angehört. Da der BF arbeitsfähig ist und in Pakistan das Mindestalter für Erwerbsarbeit 15 Jahre ist, ist dem BF, der zudem über eine 9-jährige Schulbildung verfügt, auch die Teilnahme am Arbeitsmarkt möglich und zumutbar. Der BF verfügt über Familienangehörige (Vater, Stiefmutter, Geschwister und Onkel) im Herkunftsort. Auch wenn der BF einen Kontakt mit seinen Familienangehörigen negiert, ist ihm eine Rückkehr in die Kernfamilie aus folgenden Gründen möglich und zumutbar:
Der BF wohnte bis zu seiner Ausreise im März 2020 bei seiner Kernfamilie. Aus der Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Familie des BF nicht mehr am bisherigen Wohnort aufhalten sollte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Kernfamilie des BF nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers lebt und es dem BF daher möglich ist, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.
Die vom BF angegebenen ausreisekausalen Vorfälle (Vergiftungsversuch und unrichtige Beschuldigung der sexuellen Belästigung durch die Stiefmutter und daraus resultierende Morddrohung des Vaters) waren samthaft als unglaubwürdig festzustellen (vgl. Punkt 3.3.4.), sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF nicht zu seiner Kernfamilie zurückkehren können sollte, zumal sich dort auch seine Geschwister aufhalten. Zudem verfügt der BF – seinen Angaben im behördlichen Verfahren zufolge – auch über einen Onkel im Herkunftsort, der ihn bislang auch unterstützt haben soll. Der Behauptung, dass es dem Onkel nicht mehr möglich sein sollte, den BF zu unterstützen, da dieser für drei eigene Kinder obsorgepflichtig sei, war ebenfalls nicht zu folgen (vgl. Punkt. 3.3.4.9.).
Auch, dass es dem BF wegen häuslicher Gewalt nicht möglich sein sollte, zu seiner Kernfamilie zurückzukehren, konnte nicht festgestellt werden. Der BF gab zwar zu seinem Ausreisegrund befragt an, aus Angst vor seinem Vater sein Herkunftsland verlassen zu haben, doch stellte er die Übergriffe des Vaters (Schläge, Morddrohung) im Zusammenhang mit der von der Stiefmutter zu Unrecht erhobenen Beschuldigung der sexuellen Belästigung dar. Die Schlechtbehandlung sei seit ca. 1 Jahr erfolgt (VHS, S 11). Dieses Vorbringen war jedoch insgesamt als unglaubwürdig zu befinden und geht die erkennende Richterin von einer konstruierten Rahmengeschichte zum Zwecke der Asylerlangung aus. Dass der Vater generell gewalttätig gewesen wäre, kam hingegen nicht hervor, sodass auch aus diesem Grund eine Rückkehr in die Kernfamilie für möglich und zumutbar erachtet wird. Auch dass der BF einen Kontakt zu seiner Kernfamilie in Abrede stellt, ändert nichts an der Tatsache, dass der BF in seinem Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk verfügt und für ihn die Möglichkeit und Zumutbarkeit besteht, in seinen Familienverband zurückzukehren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der Rückkehrsituation von Kindern mit Bedacht auf ihre besondere Vulnerabilität eine besonders sorgfältige Prüfung zu erfolgen hat. Dennoch ist im Fall des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieser mit 17 Jahren kaum noch vulnerabler als ein 18-jähriger ist, der aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr der Gruppe der Minderjährigen angehört. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur restlichen Bevölkerung Pakistans gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Pakistan ausgesetzt wäre; dies insbesondere im Hinblick auf seine Schulbildung, seine Arbeitsfähigkeit und seine familiären Bezugspunkte und letztlich seine Selbständigkeit, welche er durch die Reise nach Österreich zeigte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsland eine nur unzureichend gesicherte Versorgungssituation, welche eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, vorfinden würde.
4.2.2.4. Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.3. Zu den Spruchpunkten III. – VI. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 AsylG sowie § 52 FPG):
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
4.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
4.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2020 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde, noch in der hg. Verhandlung über diesbezügliches Befragen behauptet wurde.
4.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
4.3.3.1. Der BF ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
4.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
4.3.4.1. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
4.3.4.2. Zum Privatleben des BF in Österreich ist folgendes festzuhalten: die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise und Asylantragstellung am 21.07.2020 ist als äußerst kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch als mündig-Minderjähriger bewusst gewesen sein.
Die Interessen des BF werden daher auch dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Hinzuweisen ist auch auf die rezente Judikatur des VwGH, im Falle eines Asylwerbers, welcher viereinhalb Jahre in Österreich aufhältig war, über eine Einstellungszusage sowie gute Deutschkenntnisse verfügte und freiwillig beim Roten Kreuz tätig war. Das Höchstgericht hob im nachzitierten Erkenntnis hervor, dass es sich diesfalls um keine Verdichtung der persönlichen Interessen des Asylwerbers und keine außergewöhnliche Fallkonstellation handle und sich der Asylwerber vor allem seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019 18 0078 7 mit Verweis auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Zurückweisung der Revision durch den VwGH auch bei rd. sechsjährigem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (VwGH 12.08.2020, Ra 2020/14/0322-6).
Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).
Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel nachweisen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan, wo auch sein Vater und seine Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch unter Berücksichtigung des Besuches eines Basisbildungskurses A1 seit Oktober 2020 und eines Empfehlungsschreibens der XXXX vom XXXX , wonach der BF auffallend intelligent, kultiviert, eine gute Arbeitshaltung aufweist und gut gebildet ist, nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt äußerst kurzen Aufenthaltsdauer von gut einem Jahr.
Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan. Weitere ausgeprägte Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantraggestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Der BF hat andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (Vater, Stiefmutter, Geschwister, Onkel) verfügt. Wenn auch der BF – unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage - einen Kontakt zu den Angehörigen negiert, so ist dennoch davon auszugehen, dass sich die Kernfamilie des BF nach wie vor am bisherigen Wohnort aufhält und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem BF eine Kontaktaufnahme nicht wieder möglich sein sollte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
4.3.4.3. Da es sich im vorliegenden Fall um einen XXXX -jährigen Asylwerber handelt, ist aber auch die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen, wonach die Auswirkungen der Entscheidung (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden muss (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 05.09.2018, Ra 2018/01/0179; 05.10.2017, Ra 2017/21/0119).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Hinweis Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132 mHa 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Um von einem – für die Abwägungsentscheidung relevanten – Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um – je nach Alter fortschreitend – am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070, Rn. 32).
Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu dem Ergebnis, dass ein Minderjähriger zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das – vorausgesetzt, er ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht – in der Regel dafür sprechen, ihm den weiteren Aufenthalt im
Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht – in zumutbarer Weise – erwartet werden kann, dass er sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen kann (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017718/0070).
Der EuGH sprach mit Urteil vom 14.01.2021, Rs C-441/19, aus, dass vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen (unbegleiteten) Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung dessen Situation unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohles zu erfolgen hat, was eine Vergewisserung darüber umfasst, dass für den Minderjährigen im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht (VfGH vom 24.02.20212, E3948/2020 mHa EuGH 14.1.2021, Rs. C-441/19, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Retour d’un mineur non accompagné], Rz 60);
Gegenständlich ist die Integration des BF – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich – als sehr gering zu bezeichnen. So besucht der BF zwar einen Basisbildungskurs im Niveau A1, die Ablegung einer Prüfung hat er bislang jedoch nicht nachgewiesen. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er habe auch noch keine Freunde hier, lediglich Bekannte (VHS, S 14) und er spiele manchmal Fußball, so der BF. Demgegenüber sind die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht. Er ist mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes, in dem er bis zu seiner Ausreise vor etwa einem Jahr lebte, vertraut und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Auch ist der BF bereits XXXX Jahre alt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt der BF in Pakistan über ein familiäres Netzwerk und er kann (vgl. Punkt 4.2.2.3.) zu seiner Kernfamilie zurückkehren. Unüberwindliche Schwierigkeiten, denen er bei einer Wiederansiedelung im Heimatstaat begegnen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich an die Verhältnisse im Heimatland problemlos wieder anpassen kann. Im Ergebnis kann – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gesprochen werden und ist eine Verletzung des Kindeswohls nicht gegeben.
4.3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
4.3.4.5. Der sohin – trotz Minderjährigkeit des BF und Berücksichtigung des Kindeswohls - relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
4.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
4.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
4.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört, sodass naturgemäß die aktuellen Gegebenheiten in Bezug auf die Covid-19-Pandemie seitens des BFA zu berücksichtigen sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz und Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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