Bundesverwaltungsgericht L525 2159758-1

L525 2159758-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2021

Regest

gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L525 2159758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2159758.1.00

Spruch

L525 2159758-1/27E

AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2021 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan vertreten durch BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am 17.12.2020 und am 09.07.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.7.20215 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.7.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an er habe sein Land wegen der Taliban, weil er Schiite sei, verlassen. Sonst habe er keinen weiteren Fluchtgrund. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben, konkrete Hinweise auf staatliche Sanktionen im Falle der Rückkehr gäbe es keine.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 3.8.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Parachinar, sei pakistanischer Staatsbürger, bekenne sich zum schiitischen Glauben und zur Volksgruppe der Paschtunen (Turi) und sei nie politisch tätig gewesen. Sein Reisepass sei im Iran gestohlen worden samt seinem Personalausweis. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe in Pakistan ein großes Haus und er habe in Pakistan ein großes Geschäft gehabt, das Autoteile verkauft habe. Sein Vater und seine beiden Brüder würden in Dubai arbeiten. Er sei 2004 für ein paar Monate in Dubai gewesen. Seine Frau und seine Kinder und seine restliche Familie würde sich in seinem Heimatort in Pakistan befinden. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht und nach dem Abbruch der Schule habe er zunächst auf einem Feld gearbeitet und dann habe er das Geschäft eröffnet. Sein Onkel väterlicherseits würde jetzt das Geschäft führen. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über sechs Häuser in Parachinar, welche er vermieten würde. Er habe keine Probleme mit staatlichen Institutionen oder Behörde in Pakistan, aber er habe Probleme aufgrund seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe im Mai 2015 Pakistan illegal verlassen. Zu seinen konkreten Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Busfahrer für Schüler gearbeitet. Am 22.1.2015 habe er dann einen Drohbrief der Taliban erhalten. Er habe den Brief vor der Tür seines Geschäftes gefunden. Er habe von Afghanistan die Autoteile gekauft und in Pakistan weiterverkauft. Die Taliban hätten ihn bedroht, dass er die Mädchen nicht in die Schule bringen solle, er habe aber weitergemacht. Am 27.4.2015 habe er den zweiten Drohbrief erhalten. Am 6. oder 7. Mai 2015 habe er dann Pakistan verlassen. Acht Personen hätten die Taliban entführt und bei vier hätten diese dann viel Geld kassiert und dann freigelassen. Bei weiteren vier Personen würde keiner wissen, wo sie sich befinden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme Drohbriefe und medizinische Unterlagen vor, sowie Empfehlungsschreiben, ein Schreiben eines schiitischen Vereins in Pakistan über die allgemeine Situation in Pakistan, ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Wohnsitzbestätigung aus Pakistan und seine Kopie seiner Heiratsurkunde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge ein internistisches Gutachten ein mit dem Auftrag die vorgelegten Befunde auszuwerten und mit der Frage, falls Krankheiten festgestellt werden, diese einer Abschiebung entgegenstehen würden. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer – soweit es das Fachgebiet der Inneren Medizin beträfe – an einer chronischen Leberentzündung auf Basis einer Hepatitis B leide. Eine fortgeschrittene Lebererkrankung bestünde nicht. Unabhängig davon bestehe beim Beschwerdeführer die Diagnostik eines Krampfanfallsgeschehens sowie eines Kavernoms, also eines cerebralen Geschehens. Dies überschreite das Fachgebiet der Inneren Medizin. Ausgehend vom Fachgebiet der Inneren Medizin bestünden keine Erkrankungen, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.

Das Bundesamt holte in weiterer Folge ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Die seitens der belangten Behörde gestellten Fragen beantwortete der Sachverständige dahingehend, als dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, sowie an chronischen Kopfschmerzen nach Kraniotomie leide. Eine posttraumatische Belastungsstörung mit erhöhter Suizidgefahr bzw. der Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, im Asylverfahren schlüssig und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer längeren Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.

Der Beschwerdeführer übermittelte abermals Befundberichte und eine Bestätigung über einen A2 Kursbesuch.

Im Akt befinden sich darüber hinaus auch zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, wonach Hepatits B und C in Pakistan behandelbar seien und durch einen Arzt in der medizinischen Grundversorgung gewährleistet werde. Ebenso seien psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar und es sei nach Informationen der Staatendokumentation nicht üblich, dass "Normalbürger" Drohbriefe von den Taliban erhalten würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.)

Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Stichhaltige Gründe für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan seien nicht hervorgekommen. Da auch kein Familienleben, schutzwürdiges Privatleben oder eine berücksichtigungswürdige Integration in Österreich stattgefunden hätte, wäre auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Abschiebung aus dem Bundesgebiet zu veranlassen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Seines Erachtens ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe Drohbriefe erhalten, damit er mit den Busfahrten für Mädchen aufhöre. Der Beschwerdeführer habe versucht diesen Drohungen zu entgehen und habe seinen Bus verkauft und einen kleinen PKW gekauft. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefes habe er das Land verlassen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden sollte, so stelle der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Im Falle der Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Angst Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie "einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen" ausgesetzt.

Das erkennende Gericht führte am 17.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer samt seiner Vertretung erschien. Der Beschwerdeführer legte dabei medizinischer Unteralgen und Integrationsschreiben bzw. –bestätigungen vor. Zur Stellungnahme wurden weiters Länderinformationen zur Behandelbarkeit von Epilespie und Hepatitis B in Pakistan überreicht. Die Vertreterin erstattete auch eine Stellungnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Das erkennende Gericht holte in weiterer Folge ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein zur Frage des konkreten Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aufgrund der in der mündlichen Verhandlung und im Verfahren vorgelegten Unterlagen vor. Der Sachverständigte setzte sich dabei insbesondere mit der Frage der auseinander, ob die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers lebensbedrohlich seien, ob die derzeit verabreichten Medikamente auch ersetzt werden könnten, ob die Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers Auswirkungen auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers habe bzw. ob ein Zusammenhang zu einem höheren Risiko erkennbar sei, an einem schweren Covid-19 Verlauf zu erkranken und ob die Absetzung der Medikamente potentiell lebensbedrohlich sei.

Nach Erstattung des Gutachtens holte das erkennende Gericht eine Stellungnahme der Staatendokumentation ein, ob die im neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen erwähnten Medikamente, die der Beschwerdeführer einnimmt, in Pakistan verfügbar seien und ob es in der angefragten Provinz in Pakistan, nämlich Khyber Pakhtunkhwa, eine neurologische Betreuung gäbe.

Die Staatendokumentation erstatte mit Schreiben vom 29.4.2021 eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 3.5.2021 übermittelte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer (bzw. dem Vertreter) das Gutachten und die Stellungnahme der Staatendokumentation zum Parteiengehör.

Das erkennende Gericht führte am 9.7.2021 abermals eine mündliche Verhandlung durch zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter erschien. Die belangte Behörde entsandte abermals keinen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurden in aktuellen Corona-Zahlen zu Pakistan zur Stellungnahme überreicht. Der Vertreter verwies dahingehend auf das bisherige Vorbringen. Der Beschwerdeführer legte eine aktuelle Medikamentenverordnung vor, einen Termin für ein Schädel-MRI, ein Schreiben seiner Ärztin und eine Bestätigung vom Roten Kreuz vom 7.7.2021.

Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Pakistan und wuchs in einem Dorf in der Näher von Parachinar auf. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum schiitischen Glauben und zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf Barkai auf und hat dort acht Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schule zunächst in der Landwirtschaft, später verkaufte der Beschwerdeführer in seinem eigenen Geschäft Autos und Ersatzteile. Das Geschäft befindet sich in Parachinar City und wird aktuell vom Bruder und vom Onkel väterlicherseits betrieben. Der Vater und ein weiterer Bruder arbeiten in Dubai. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Parachinar City mehrere Häuser und werden diese vermietet. Die finanzielle Situation ist gut. Der Beschwerdeführer ist verheiratet in Pakistan und hat drei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet. Verwandte oder Familie des Beschwerdeführers befinden sich nicht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und befindet sich durchgehend seit 2015 in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, wobei er kein Sprachzertifikat erworben hat. Eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer engagiert sich gelegentlich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und hat 2018 insgesamt 120 Stunden im Rahmen eines sozialen Projektes für Asylwerber bei der Stadt Salzburg mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer hat losen Kontakt mit einer österreichischen Familie und hat am 27.7.2020 an einer Dialogrunde zum Thema Gesundheit für Alle teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an einer Hepatitis B Erkrankung, wobei der Verlauf nicht schwerwiegend ist und keine fortgeschrittene Lebererkrankung besteht. Beim Beschwerdeführer besteht außerdem eine Temporallappenepilepsie linkshirnig, die ihre Ursache in einem Cavernom links temporal, welcher 2015 festgestellt wurde, gründet. Am Beschwerdeführer wurde eine Cavernomexstripation im Jahr 2016 durchgeführt, trotzdem sind epileptische Anfälle verblieben und erhielt der Beschwerdeführer eine medikamentöse antikonvulsive Therapie. Beim letzten stationären Aufenthalt im Klinikum Salzburg vom 20.1.2020 bis zum 24.1.2020 konnten nach Durchführung einer Video-EEG-Untersuchung keine epileptischen Anfälle abgeleitet werden. Auch damals (gemeint im Jahr 2020) zeigte sich im neurologischen Status ein unauffälliger Befund. Damals wurde im Befundbericht auch festgehalten, dass zum damaligen Aufnahmezeitpunkt kein Medikamentenspiegel nachweisbar war. Eine dauernde, lebenslange medizinische Behandlung ist nicht erforderlich, derzeit ist aber eine medikamentöse, antiepileptische Therapie notwendig. Der Beschwerdeführer erhält derzeit eine medikamentöse Therapie mit "Levetiracetam", wobei auch andere gängige antiepileptische Medikamente zur Behandlung in Frage kommen. Eine Weiterführung der antikonvulsiven Therapie ist empfehlenswert, andernfalls die Gefahr von neuerlichen epileptischen Anfällen besteht. Das Medikament Levetiracetam und Antikonvulsiva wie Valproinsäure bzw. Carbamazepin ist in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers erhältlich, ebenso gibt es eine neurologische Versorgung für den Beschwerdeführer.

1.4. Länderfeststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderinformationen zu Pakistan der Staatendokumentation, dem eingeholten Gutachten und der Anfragebeantwortung der Staatendiokumentation vom 29.4.2021.

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020).

Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).

Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020).

Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen.

Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).

Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020).

Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad, Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1 , Zugriff 21.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf; Zugriff 21.12.2020

• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020

• USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020

• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 21.12.2020

Relevante Terrorgruppen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungs-behörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020).

Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurück-gelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020).

Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020).

Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite

Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des „Wilayat Pakistan“ (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. PIPS dokumentierte im Jahr 2019 einen Terroranschlag des ISKP, im Vergleich zu fünf im Jahr 2018. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020).

Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale

Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020).

Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).

Quellen:

• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_ Security_situation.pdf , Zugriff 16.12.2020

• PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396 , Zugriff 8.1.2019

• USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html , Zugriff 19.10.2020

Khyber Pakhtunkhwa

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Bezirke (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts

unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete

unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa

eingegliedert (EASO 10.2020; vgl. AA 29.9.2020). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs) hat sich im Jahr 2019 erheblich verbessert. Mit Ausnahme der Bezirke in Süd-Waziristan war in den übrigen sechs Bezirken der ehemaligen FATA ein erheblicher Rückgang an terroristischen Vorfällen und der daraus resultierenden Zahl an Opfern zu beobachten. Insgesamt wurde 2019 im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang der terroristischen Vorfälle um 16 Prozent und der Anzahl der Opfer um rund ein Viertel verzeichnet. Um andererseits die operative Kapazität terroristischer Gruppen in den ehemaligen FATA zu verringern, führten die pakistanischen Sicherheitskräfte im Rahmen der laufenden Militäroperationen im Jahr 2019 unter dem Code-Namen Radd-ul-Fasad nachrichtendienstlich gestützte Operationen (IBOs) durch. 2019 wurden insgesamt 54 solcher IBOs gemeldet, gegenüber 137 im Jahr 2018. Obwohl IBOs in allen Stammesbezirken von KP durchgeführt wurden, blieben Nord-Waziristan, Süd-Waziristan und Bajaur der Hauptschwerpunkt der Operationen. Am anfälligsten für terroristische Anschläge blieb, trotz eines Rückgangs derselben um 22 Prozent, die Provinz Nord-Waziristan (FRC 13.1.2020).

Die Operationen der Armee zur Aufstandsbekämpfung in KP (einschließlich der ehemaligen FATA) trugen langfristig zu einem höheren Sicherheitsniveau in der Provinz bei, und führten zu einer Verringerung des Einflusses der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP - Pakistan Movement of Taliban) auf den größten Teil des Stammesgürtels. Diese Militäraktionen bewirkten jedoch

auch die Vertreibung von Millionen von Bewohnern aus diesem Gebiet. Insgesamt hat sich die Sicherheit in diesen Gebieten verbessert, ist aber weiterhin fragil. Die Netzwerke der TTP bleiben sowohl auf afghanischer Seite als auch in einigen pakistanischen Bezirken entlang der Grenze aktiv (EASO 10.2020; vgl. FRC 13.1.2020). Die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP bleibt aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wiederherstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den KPTDs Nord- und Süd-Waziristan durchzuführen (FRC 13.1.2020; vgl. EASO 10.2020). Die militanten Gruppen haben ihre Taktiken, Strategien und Aussichten geändert, um sich an das veränderte Umfeld anzupassen. Anstelle von Selbstmordattentaten, die früher die bevorzugte und wirksamste Taktik waren, wenden die Militanten jetzt hauptsächlich gezielte Tötungsaktionen gegen Mitarbeiter von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, politische Vertreter, Stammesälteste und Mitglieder von Anti-Taliban-Stammesmilizen der KPTD an (FRC 13.1.2020).

Die Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dokumentierte im Jahr 2019 insgesamt 170 Gewaltvorfälle in der Provinz. Dies ist ein leichter Rückgang im Vergleich zu 2018 (183). PIPS zählte 125 Terroranschläge im Jahr 2019. Gemäß der Beobachtung von PIPS, setzten Militante im Jahr 2019 Taktiken wie Selbstmordattentate, Schusswaffen, Sprengsätze sowie Handgranaten und Raketen ein. Der Trend, dass Militante Zivilisten, Regierungsbeamte und -institutionen, Stammesälteste und Sicherheitspersonal angreifen, setzte sich im Jahr 2019 fort. Zu den Bezirken in KP, in denen 2019 die meisten Terroranschläge stattfanden, gehören Nord-Waziristan (53 Anschläge), Dera Ismael Khan (14 Anschläge) und Bajaur (11 Anschläge) (PIPS 2020; vgl. EASO 10.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 beobachtete PIPS insgesamt 100 Vorfälle, von denen 49 als terroristische Anschläge in der Provinz genannt wurden. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 fanden in folgenden Bezirken von KP die meisten terroristischen Angriffe statt: Nord-Waziristan, Bajaur und Peshawar (EASO 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_ %28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 28.12.2020

• Dawn (updated 31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 30.10.2020

• EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 28.12.2020

• FRC – FATA Research Center (13.1.2020): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2019, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2020/01/1.-Final-Security-Report-former-FATA-2019.pdf; Zugriff 27.10.2020

• PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017d): Province wise Provisional Results of

Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20

FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 27.10.2020

• PIPS – Pak Institute for Peace Studies (2020): Pakistan Security Report 2019, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2020/03/sr2019full.pdf , 28.12.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 29.01.2021

Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).

Die Regierung von Premierminister Imran Khan hat jedoch seit dem Amtsantritt im Juli 2018 die Beschränkungen für Medien, die politische Opposition und NGOs sowie das harte Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verschärft (HRW 14.1.2020; vgl. AI 30.1.2020). Das Militär verschärfte seine Kontrolle über die Wirtschaft, die Außenpolitik und die nationale Sicherheit und mehrere Mitglieder der politischen Opposition wurden wegen angeblich politisch motivierter Anschuldigungen inhaftiert (AI 30.1.2020).

Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet [siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung], bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v.a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle [siehe Kapitel Blasphemiegesetze] (AA 29.9.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragen ebenfalls zu den Menschenrechtsproblemen bei. Einige Mitarbeiter von Geheimdiensten, Polizei und anderen Sicherheitskräften halten Gefangene in Isolationshaft und weigern sich, deren Aufenthaltsort preiszugeben. Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen berichten über Fälle von Personen, die im Polizeigewahrsam starben, angeblich aufgrund von Folter (USDOS 11.3.2020).

Das Verschwindenlassen von Personen wird in Pakistan häufig als Instrument benutzt, um abweichende Meinungen und Kritik an militärischen Maßnahmen zu unterdrücken. Zu den Einzelpersonen und Gruppen, die Opfer des Verschwindenlassens werden, gehören Sindhis, Belutschen, Paschtunen, Schiiten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Mitglieder und Unterstützer religiöser und nationalistischer Gruppen, mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen und Angehörige von in Pakistan verbotenen religiösen und politischen Organisationen (AI 21.5.2020; vgl. HRCP 4.2020). Der vom Innenministerium eingesetzten Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIOED) wurden bis 31.12.2019 6.506 Fälle zur Kenntnis gebracht, wovon 4.365 Fälle abgeschlossen werden konnten (COIOED 1.1.2020).

Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten halten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte ab. Per Gesetz von 2012 wurde 2015 die Nationale Kommission für Menschenrechte als unabhängiges Komitee eingerichtet. Im November 2015 wurde wieder ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Doch nur selten bestrafen Behörden Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020).

Die derzeitige Regierung setzt das von ihrem Vorgänger im Jahr 2015 begonnene harte Vorgehen gegen in- und ausländische NGOs fort. Im Jänner 2019 waren nur 74 von 141 internationalen NGOs, die seit 2015 einen Antrag auf Registrierung gestellt hatten, zugelassen worden (FH 4.3.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_ % 28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 11.12.2020

• AI – Amnesty International (21.5.2020): Menschenrechtsverteidiger seit November 2019 vermisst, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2020-05/159-2_2019_DE_Pakistan .pdf, Zugriff 11.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023879.html, Zugriff 11.12.2020

• COIOED – Commission of Inquiry on Enforced Disappearances, Pakistan (1.1.2020): Monthly

Progress on Cases of Alleged Enforced Disappearances – Dezember 2019, http://coioed.pk/wp-content/uploads/2020/01/MONTHLY-SUMMARY-DECEMBER-2019.pdf, Zugriff 19.10.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 11.12.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http:

//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf Zugriff 19.10.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022680.html , Zugriff 11.12.2020

• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2026342.html, Zugriff 19.9.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan ist ein multiethnischer und multilingualer Staat (GIZ o.D.). In Pakistan gibt es 74 verschiedene Sprachen (Ethnologue o.D.), wobei nur wenige - Urdu, Paschto, Punjabi, Belutschisch, Sindhi und Saraiki - institutionalisiert verwendet werden (Dawn 27.6.2019).

Laut CIA World Factbook leben in Pakistan 233,5 Milionen Menschen. Die ethnische Zusammensetzung lautet wie folgt: Punjabi 44,7 %, Paschtunen 15,4 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 8,4 %, Muhajirs 7,6 %, Belutschen 3,6 %, andere ethnische Gruppen 6,3 % (CIA 24.9.2020). Laut Volkszählung 2017 ist die Bevölkerungsverteilung nach Muttersprache: Punjabi 44,15 %, Paschto 15,42 %, Sindhi 14,1 %, Saraiki 10,53 %, Urdu 7,57 %, Belutschisch 3,57 %, andere 4,66 % (PBS 2017).

Quellen:

• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.09.2020): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 15.10.2020

• Dawn – (27.6.2019): Remember the dying languages of northern Pakistan, https://www.dawn.com/news/1489343/remember-the-dying-languages-of-northern-pakistan , Zugriff 15.10.2020

• Ethnologue – Languages of the World (o.D.): Pakistan, https://www.ethnologue.com/country/PK, Zugriff 15.10.2020

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (o.D.): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/, Zugriff 15.10.2020

• PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017): Province wise provisional Results of Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL% 20WISE% 20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 15.10.2020

Paschtunen

Letzte Änderung: 29.01.2021

Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung

(ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe Pakistans. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c).

Viele Pakistanis assoziieren die Aktivitäten von Aufständischen im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten“ oder „militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Zudem hegen Teile der pakistanischen Elite Ressentiments gegen die Paschtunen, weil diese zur Gründungszeit Pakistans separatistischen Bestrebungen anhingen. Dabei hat die Idee einer Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017).

Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte

zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere von Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ kam es zu Übergriffen an sowie zu Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen von Paschtunen (EASO 10.2018).

Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement/PTM). Diese Bürgerrechtsbewegung fordert Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land. Hierzu gehören etwa die Aufklärung von außergerichtlichen Tötungen, ein Ende willkürlicher Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten (EASO 10.2019; vgl. HRCP 3.2019).

Die Behörden versuchen, Sympathisanten durch Verhaftungen, Einschüchterungen und Schikanen an der Teilnahme friedlicher Veranstaltungen zu hindern (HRCP 3.2019). Seit Bestehen der PTM wurden hunderte ihrer Aktivisten verhaftet (Euronews 7.2.2019). Ab Frühjahr 2019 haben die pakistanischen Behörden ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Die Behörden setzen ihre Maßnahmen gegen Mitglieder der PTM fort. Es kam mitunter zur Folterung und zur Tötung von Führungsmitgliedern der PTM. In einem Fall, namentlich am 26.5.2019 in Nord-Waziristan, kam es bei einer Demonstration auch zur Tötung von 13 PTM-Demonstranten. Nach diesem Ereignis ging die Regierung hart gegen die PTM vor und verhaftete viele Führungskräfte der Gruppe sowie Unterstützer der Basis. PTM-Aktivisten konnten zwar viele dieser Verhaftungen vor Gericht erfolgreich anfechten; allerdings werden einige der danach Freigelassenen seither vermisst (USDOS 11.3.2020).

Grundsätzlich anerkennt die Regierung, dass einige der von der PTM gemachten Vorwürfe legitim sind. Gleichzeitig behauptet sie aber, dass externe Kräfte die PTM als Instrument zur Schürung ethnischer Spaltungen im Land einsetzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

• AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 17.10.2020

• DW – Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans, https://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 24.11.2020

• EASO – European Asylum Support Office (10.2019): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/ 2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf; Zugriff 16.10.2020

• EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/1446962/ 1226_1539768050_pakistan-security-situation-2018.pdf , Zugriff 16.10.2020

• Euronews (7.2.2019): Pashtun activists fear crackdown after arrests in Pakistan,

https://www.euronews.com/2019/02/07/pashtun-activists-fear-crackdown-after-arrests-in-pakistan, Zugriff 17.10.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 17.10.2020

• PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/ /DISTRICT_WISE_CENSUS_RESULTS_CENSUS_2017.pdf, Zugriff 16.10.2020

• PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2017c): Population by Mother Tongue, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20MOTHER%20TONGUE.pdf, Zugriff 16.10.2020

• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 17.10.2020

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.01.2021

Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale

Reisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 11.3.2020). Die starke Militärpräsenz in den Gebieten Azad Jammu and Kashmir (AJK) sowie Gilgit-Baltistan (GB) und die Gefahr von Beschuss und anderer Gewalt entlang der Grenzkontrolllinie schränken die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung im Land ein (FH 4.3.2020a). Es gibt einige rechtliche Beschränkungen für Reisen und die Möglichkeit, den Wohnsitz, die Beschäftigung oder die Hochschuleinrichtung zu wechseln. In einigen Teilen des Landes behindern die Behörden aus Sicherheitsgründen routinemäßig die interne Mobilität (FH 4.3.2020b).

Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor

Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 11.3.2020). Die NGO HRCP gibt an, dass Dissidenten und Mitglieder der politischen Opposition, die auf die Exit Control List gesetzt wurden, daran gehindert werden, ins Ausland zu reisen. Offizielle Bewegungsbeschränkungen wurden für Personen verhängt, die an politischen Kundgebungen und Protestkundgebungen teilnahmen. Der visumfreie Kartapur-Korridor, der Gurdwara Darbar Sahib im pakistanischen Punjab mit Dera Baba Nanak im indischen Punjab verbindet, wurde geöffnet (HRCP 4.2020).

Quellen:

• FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2019 – Pakistani Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030907.html, Zugriff 18.11.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030906.html, Zugriff 16.11.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http:

//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 8.10.2020

• USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 8.10.2020

Grundversorgung

Letzte Änderung: 29.01.2021

Derzeit macht der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel des Bruttoinlandsprodukts (BIP)

aus, der industrielle Sektor trägt zu einem Viertel des BIP bei und der größte Sektor für Handel und Dienstleistung trägt bis zu über 50 % des BIP bei. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40 % der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60 % der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglich-keiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Die Arbeitslosigkeit lag mit Stand 2017 offiziell bei etwa 7,8 % (CIA 24.9.2020). Kritisch ist vor

allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5 % des BIP (GIZ 9.2020).

Das Tameer-e-Pakistan-Programm ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme, um Einkommensquellen für Arme zu verbessern und Arbeitsplätze im Land zu schaffen (IOM 2019). Das Kamyab Jawan Programm, eine Kooperation des Jugendprogramms des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Chancen am Arbeitsmarkt verbessern (Dawn 11.2.2019).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert,

doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 9.2020). Am Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) für 2019, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, hat sich Pakistan gegenüber den Vorjahren auf Rang 152 verschlechtert (AA 29.9.2020).

Gemäß dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, lediglich rund 60 % der Bevölkerung (Frauen: 46 %) können lesen und schreiben. Nur etwas über 2 % des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 9.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3% BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan %28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 10.10.2020

• CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.9.2020): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 10.10.2020

• Dawn (11.2.2019): Govt aims to create a million jobs for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.10.2020

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (9.2020): Pakistan, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/#c39827, Zugriff 11.11.2020

• IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 15.10.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 29.01.2021

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung (IJARP 10.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).

Trotz gegebener Verbesserungen (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Etwa 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 29.9.2020).

In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR (ca. 3.800 EUR; Anm.). Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP 4.2020).

Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 18.000 PKR (ca. 96 EURO) pro Monat (22.000 PKR in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2019). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, wobei diese

für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 29.9.2020).

In Punjab erklärte der Gesundheitsminister im Februar 2019, dass die Verteilung von Krankenversicherungskarten in 36 Distrikten der Provinz gestartet wurde und bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein wird. Die Krankenversicherung umfasst die Behandlung von acht Krankheiten (z.B. Kardiologie, Neurologie usw.) bis zu einem Grenzwert von 720.000 PKR.

Die Krankenversicherung gilt sowohl für die öffentlichen und privaten Krankenhäuser (HRCP

4. 2020).

Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung (BBC

29.9. 2016; vgl. Dawn 13.5.2019), jedoch gibt es nur etwa 500 qualifizierte Psychiater, vorwiegend in den Großstädten. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (Dawn 13.5.2019; vgl. BBC 29.9.2016). Der Mangel an Psychiatern in peripheren Regionen sowie die Kosten der Behandlung sind für durchschnittliche Menschen unleistbar (Dawn 13.5.2019; vgl. Dawn 15.7.2019). Die Telefonseelsorge Talk2Me ist kostenlos und rund um die Uhr erreichbar und führt 75-90 psychologische Beratungen pro Woche durch (Dawn 13.5.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3% BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan %28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020

• AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 15.10.2020

• BBC (29.9.2016): Why Pakistan’s poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538 , Zugriff 15.10.2020

• Dawn (15.7.2019): Pakistan’s silent suicide problem, https://www.dawn.com/news/1494208/pakistans-silent-suicide-problem, Zugriff 15.10.2020

• Dawn (13.5.2019): Why are more Pakistanis taking their own lives?, https://www.dawn.com/news/1481826/why-are-more-pakistanis-taking-their-own-lives, Zugriff 15.10.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http:

//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf, Zugriff 15.10.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 15.10.2020

• HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017,

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 15.10.2020

• IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 15.10.2020

• ILO – International Labour Organization (2017): World Social Protection Report 2017–19 – Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/ publication/wcms_604882.pdf , Zugriff 15.10.2020

• Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani (2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 15.10.2020

• PBM – Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 15.10.2020

• USSSA – US Social Security Administration [USA] (2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific,2018, https://www.ssa.gov/policy/docs/ progdesc/ssptw/2018-2019/asia/ssptw18asia.pdf; S 200ff, Zugriff 15.10.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 29.9.2020). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte werden von den Grenzbehörden befragt, um herauszufinden, ob die Person illegal aus Pakistan ausgereist ist bzw. ob strafrechtliche Vorwürfe vorliegen. Wenn keine Vorwürfe vorliegen, wird die Person normalerweise nach einigen Stunden entlassen (DFAT 20.2.2019).

Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben (AA 29.9.2020). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden. Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 5.2020). Nach anderen Angaben werden Personen, die illegal ausgereist sind, verhaftet und normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen oder wenn im Ausland eine Straftat begangen wurde, wird die Person verhaftet (DFAT 20.2.2019).

Bei oppositioneller Betätigung im Ausland, also etwa für eine andere Partei als die Regierungspartei, ist es bislang zu keinen bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch der International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 5.2020).

Rückkehrer müssen vom Ort der Einreise nach Pakistan ihre Weiterreise selbst organisieren.

Freiwillige Rückkehrer können berechtigt sein, Unterstützung von IOM oder lokalen NGOs erhalten. Zwangsweise Rückgeführte sind nicht berechtigt, Rückkehrhilfe zu beziehen (DFAT

20.2. 2019).

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 29.9.2020). ERIN wird in Pakistan von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen angeboten. Es gibt unterschiedliche Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a).

IOM selbst bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return Reintegration (AVRR), von welchem im Jahr 2016 Angaben der Organisation zufolge auch 51 Rückkehrende aus Österreich profitierten, die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 5.2020; vgl. IOM o.D.).

IOM führt mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch

Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – ein Programm zur Armutsbekämpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen – erhalten können (IOM 2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_ Bericht_ %C3% BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan %28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 18.11.2020

• DFAT – Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 10.11.2020

• IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 15.10.2020

• IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 18.11.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

• WELDO – (o.D.a): About Us, https://www.weldo.org/about.php , Zugriff 15.10.2020

• WELDO – (o.D.b): ERIN (Specific Action), https://www.weldo.org/faq.php , Zugriff 15.10.2020

Covid-19

Letzte Änderung: 29.01.2021

Die epidemiologische Situation in Pakistan ist weiterhin angespannt. In Pakistan wurden bisher mehr als 457.288 Infektionen mit dem Covid-19-Virus sowie mehr als 9.330 Todesfälle bestätigt (Stand 21.12.2020; Einwohnerzahl: 220 Millionen). Nach Angaben des National Command and Operation Center (NCOC) stieg die Zahl der durch das Coronavirus verursachten Todesfälle zum ersten Mal seit fünf Monaten um mehr als 100 innerhalb eines Tages. Die Positiv-Rate aller durchgeführten Testungen liegt in verschiedenen pakistanischen Großstädten bei etwa 7 bis 8%, während sie in der Millionenmetropole Karatschi etwa 19% beträgt. Landesweit wird weiterhin auf „Smart Lockdowns“ gesetzt, wobei zuletzt in Bezirken Peshawars und Karatschis Ausgangssperren verhängt wurden. Die Landesregierungen von Sindh und Khyber Pakhtunkhwa haben zudem angeordnet, alle religiösen Seminare („Madrassas“) wegen der Covid-19-Pandemie zu schließen. Laut Angaben des Sonderassistenten des pakistanischen Premierministers werde geplant, dass der Impfstoff – sofern verfügbar – der pakistanischen Bevölkerung kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Wie gering die Impfbereitschaft der Pakistanis zeigt der Umgang mit der Polio-Impfung für Kinder im Land (ÖB 21.12.2020). Gleichzeitig geraten Krankenhäuser angesichts gestiegener Corona-Neuinfektionen landesweit an ihre Kapazitätsgrenzen. Mindestens sieben Patienten starben laut Medienberichten in der Nacht zum 6. Dezember 2020 in einem öffentlichen Krankenhaus in der nordwestlichen Stadt Peshawar (Khyber Pakhtunkhwa), weil der Sauerstoffnachschub ausging (BAMF 7.12.2020).

Als Folge des COVID-19-Schocks verschlechterte sich die wirtschaftliche Aktivität deutlich, wobei das Wirtschaftswachstum 2020 wird vorläufig auf -0,4% geschätzt. Um die zweite Welle

abzumildern, wurden Lockdownmaßnahmen wieder eingeführt. Hinsichtlich anstehender Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht. Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet (IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form von Aufschub der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert

wurden (IMF 8.1.2021).

Quellen:

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.12.2020): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 28.12.2020

• IMF – International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P; Zugriff 28.1.2021

• ÖB – Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (21.12.2020): Asylländerbericht Pakistan, per E-Mail

Dokumente

Letzte Änderung: 29.01.2021

Pakistan verfügt über eines der weltweit umfangreichsten Bürger-Registrierungssysteme. Die zuständige Behörde ist die National Database Registration Authority (NADRA) (PI 1.2019). NADRA ist für die Ausstellung unterschiedlicher Ausweisdokumente zuständig (NADRA o.D.). Über 96 % der Bürger Pakistans verfügen über biometrische Personalausweise (PI 1.2019). Die National Identity Card (NIC) wird für Staatsbürger über 18 Jahre ausgestellt und ist mit einer einzigartigen 13-stelligen Personennummer versehen (NADRA o.D.). Die 2012 eingeführte Smart National Identity Card (SNIC) hat auf einem Chip zahlreiche biometrische Merkmale gespeichert und soll bis 2020 die älteren Versionen der NIC vollständig ersetzen (PI 1.2019).

Eine SNIC wird benötigt, um beispielsweise Führerschein oder Reisepass zu beantragen, ein

Bankkonto zu eröffnen und eine SIM-Karte oder Breitbandinternet zu erhalten (PI 1.2019; vgl. NADRA o.D.). Weitere durch NADRA ausgestellte Dokumente sind die Pakistan Origin Card (POC) für ausländische Staatsbürger, die früher pakistanische Staatsangehörige waren bzw. deren Eltern oder Großeltern pakistanische Staatsbürger sind oder waren; National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) für Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit Doppelstaatsbürgerschaft; Child Registration Certificates (CRC) für alle Personen unter 18 Jahren (NADRA o.D.).

Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen, v.a. von manuell

angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa (ÖB 5.2020). Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, fiktive oder verfälschte Standesfälle (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Eintragung formal echte Urkunden ausgestellt zu bekommen. Merkmale auf modernen Personenstandsurkunden und Reisepässen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte mühelos unterlaufen werden. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. „First Information Report“, FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA

29.9. 2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2

038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelev

ante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.

pdf , Zugriff 29.9.2020

• NADRA – National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.): Identity Documents, https:

//www.nadra.gov.pk/ plus Unterseiten, Zugriff 15.10.2020

• ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (5.2020): Asylländerbericht Pakistan

• PI – Privacy International (1.2019): State of Privacy Pakistan, https://privacyinternational.org/state

-privacy/1008/state-privacy-pakistan , Zugriff 15.10.2020

Zur Hepatitis Situation wird außerdem noch festgestellt, dass ca. fünf bis 10 Millionen Leute in Pakistan an Hepatitis B oder C erkrankt sind und Tausende jedes Jahr dazukommen. Die Kosten für eine Heilung innerhalb von drei Monaten betragen ca. 20 US-Dollar, wobei aber nur wenige Personen von ihrer Infektion wissen und daher nicht behandelt werden.

"In July 2019 WHO reported:

‘Approximately, 5 and 10 million people are affected with hepatitis B and C respectively in Pakistan. Thousands of new patients are added every year due to lack of prevention, testing and treatment resources as well as inadequately screened blood transfusion, improperly sterilized invasive medical devices and unsafe injections.

‘…Although Pakistan produces cheaper medicines to cure hepatitis C infection, with a very low cost of US$20 per cure within three months, very few people in the country know of their infection, and therefore, do not access testing and treatment services. The cost of cure for hepatitis C could be as high as US$15,000 in a country like the US.

‘Hepatitis B and C infections are transmitted primarily through blood and are key causes of liver cirrhosis and cancer.

‘…As most people living with hepatitis remain unaware, they could require repeated hospitalisation, expensive medicines and liver transplants, causing major financial burdens on their families as well as health systems. In many cases, patients die within 1–3 years as they get the access to testing and treatment very late. According to WHO, 23,720 people died of hepatitis-related causes in Pakistan in 2016, which compares to a bus full of 64 people every day."

Quelle: UK Home Office, Country Policy and Infomation Note, Pakistan: Medical and healthcare provisions (September 2020, S 24).

Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

Pakistan verzeichnet bei ca. 220 Millionen Einwohner bis zum 28.6.2021 954.743 bestätigte Fälle und 22.211 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/pk). Österreich verzeichnet bei ca. 9 Millionen Einwohner bis zum 28.6.2021 646.243 bestätigte Fälle und 10.471 Tote (https://covid19.who.int/region/emro/country/at).

Die Anfragebeantwortung vom 29.4.2021 ergab:

EASO MedCOI Sector, Third Country Research Unit, Asylum Knowledge Centre

Medical Country of Origin Information

Availability of medical treatment

The patient (male, 37 years old) is diagnosed with the following conditions:

  • Temporal lobe epilepsy, left (TLE) (G40.2); and

  • Cavernous hemangioma, left (Q28.3).

Medical Treatment: The patient had an osteoplastic craniotomy and cavernoma extirpation in May 2016,

following which he suffered a postoperative seizure persistence in January 2020. He is seizure-free since then.

The patient is currently medicated with levetiracetam, valproic acid and carbamazepine. As such, it is necessary to check whether therapeutic drug monitoring for the three current medications is available in Peshawar.

Case Description

Peshawar, Khyber Pakhtunkhwa Pakistan

37 Male

Response Received 26/04/2021

Request Sent 16/04/2021

Priority Normal (14 days)

Information Provider Local doctor

Source AVA 14691

G40.2, Q28.3

ICD-10 Codes

Medical Treatment

Reqired treatment according to case description: inpatient treatment by a neurologist

Availability: Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description:outpatient treatment and follow up by a neurologist

Availability: Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: diagnostic imaging by means of EEG Electro

Encephalo Gram)

Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: outpatient treatment and follow up first line doctor; eg family doctor, general practitioner

Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: diagnostic imaging by means of MRI

Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: diagnostic imaging by means of computed tomography ( CT Scan)

Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: inpatient treatment by a neurosurgeon

Available

Example: Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: outpatient treatment and follow up by a neurosurgeon

Available

Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: Laboratory research: medication level in the blood

Partly available: * see explanation below

Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Reqired treatment according to case description: diagnostic imaging : angiography (=arteriography) cerebral arteries

Available

Northwest General Hospital

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

  • Explanation for treatment 'Laboratory research: medication level in blood' indicated here as partly available:
  • Blood level measurement of Levetiracetam is not available.

  • Blood level measurement of Valproic Acid and Carbamazepine is available .

Medication

Medication: carbamazepine

Medication Group: Neurology: antiepileptics

Type: Current Medication

Available

Example: Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Levetiracetam

Medication Group: Neurology: antiepileptics

Type: Current Medication

Available

Example: Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Valproic acid OR valproate OR Depakine®

Medication Group: Neurology: antiepileptics

Type: Current Medication

Available

Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Gabapentin

Medication Group: Neurology: antiepileptics

Type: Alternative Medication

Available

Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Lamotrigine

Medication Group: Neurology: antiepileptics

Type: Alternative Medication

Available

Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Diazepam ( rectiole / rectal suppository for epileptic attacks)

Medication Group: Neurology: benzodiazepines to treat acute attacks e.g.

status epilepticus

Type: Alternative Medication

Not available

Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Medication: Diazepam (i.v. injection for epileptic attacks)

Medication Group: Neurology: benzodiazepines to treat acute attacks e.g.

status epilepticus

Alternative Medication

Available

Northwest General Hospital Pharmacy

Passport Office Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Rehman Medical Institute Pharmacy

Shaukat Khanum Road, Phase 5, Hayatabad

Peshawar

(Private Facility)

Example of pharmacy where treatment is available

Additional information on medication availability

“This information is limited to the availability of specific medical interventions, obtained at a particular point of care. It does not provide information on the accessibility of said treatments. The information is collected with great care and is quality checked. The EASO MedCOI Sector does its utmost to include reliable, accurate, transparent and up-to-date information within a limited time frame. This document is compiled to the best or our knowledge and does not claim to be exhaustive or definitive. The information is provided to national migration and asylum authorities solely to aid them in the process of well founded migration decisions. EASO declines any liability from the improper use of the information."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers in Pakistan bzw. seines familiären Hintergrundes ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde (AS 387ff) und den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 8, S 9f). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht, führte er selbst aus (OZ 8, S 9). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht selbst ein Bild machen, eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des A2 Kurses legte der Beschwerdeführer nicht vor, wobei angemerkt wird, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen er die Bestätigung nicht hätte erhalten sollen, insbesondere ist nicht ersichtlich, was die Corona-Situation damit zu tun hat (OZ 8, S 7). Dass der Beschwerdeführer zumindest Kontakt zu einer österreichischen Familie hat ergibt sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterstützungsschreiben. Dass der Kontakt besonders tiefgehend ist bzw. eine tiefergehende Freundschaft besteht, konnte indes nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Unterstützungsschreiben dem Beschwerdeführer zwar einen freundlichen und höflichen Charakter attestiert ansonsten die Beziehung nicht näher darstellt. Gemeinsame Aktivitäten oder Beschreibungen, die den Kontakt als nahe beschreiben würden, gehen aus dem Schreiben nicht hervor. Fotos, die das Privatleben des Beschwerdeführers genauer darstellen, wurden nicht vorgelegt, ebenso wie weitere Unterstützungsschreiben. Der Beschwerdeführer nannte nicht einmal die Namen der weiteren österreichischen Familien, mit welchen er befreundet sei, ebenso wenig, dass er dort nähere Ausführungen über die Ausgestaltung des Kontaktes erstattete (OZ 8, S 8). Das ehrenamtliche Engagement ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 8, S 7). So sprechen die aus dem Jahr 2020 stammenden Unterlagen davon, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich und freiwillig als Helfer beim Katastrophendienst tätig ist und gelegentlich in seiner Freizeit sowie unter Aufsicht mitarbeitet und beim Aufbau von Zelten und Betten und beim Servieren von Speisen und Getränken bei diversen Veranstaltungen des Roten Kreuzes mithilft.

Die festgestellte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den umfangreichen Unterlagen, die der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vorlegte und sind diese unbestritten. Dass der Beschwerdeführer an Hepatitis B leidet, ergibt sich bereits aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten (AS 439ff). Der Gutachter kam dort zum Ergebnis, dass die Hepatitis B Erkrankung zwar chronisch ist, eine antivirale Medikation nicht empfohlen wurde (AS 451). Dass sich dieser Zustand geändert hätte, konnte indes nicht festgestellt werden und wurden keine weiteren Unterlagen seitens des Beschwerdeführers vorgelegt hinsichtlich seiner Hepatitis B Erkrankung. Der Gutachter kam damals zum Ergebnis, dass keine fortgeschrittene Lebererkrankung besteht (AS 451). Dem trat der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entgegen bzw. wurde dies nicht mehr thematisiert. Das erkennende Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass sich dieser Zustand nicht geändert hat. Hinsichtlich seiner neurologischen Beschwerden schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen im Gutachten vom 18.3.2021 an. Der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und hauptberuflicher Primar an einem oberösterreichischen Krankenhaus, kam in seinem 19 Seiten umfassenden Gutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach seiner Operation aufgrund seiner Epilepsie weiterhin auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist und eine Absetzung nicht zu empfehlen ist, auch wenn nicht von einer lebenslangen Therapienotwendigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verträgt die Therapie gut (OZ 15, S 17f). Ein Zusammenhang mit der Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers ist nicht gegeben (OZ 15, S 19). Dass eine Fortführung der medikamentösen Therapie in Pakistan indes möglich ist, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.4.2021 (OZ 19), welche dem Beschwerdeführer ebenso wie das Gutachten übermittelt wurde. Die Anfragebeantwortung ergab eindeutig, dass sowohl sämtliche vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente und etwaige Generika in seiner Heimatprovinz erhältlich sind, sondern auch, dass eine neurologische Versorgung möglich ist. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass die finanzielle Situation seiner Familie gut ist und sie mehrere Häuser in Parachinar City vermieten (OZ 8, S 10). Ein Grund, weswegen der Beschwerdeführer somit keinen Zugang zu den Medikamenten bzw. zu einer weiterführenden Behandlung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zur Hepatitis B Erkrankung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Erkrankung derzeit auch in Österreich nicht behandelt wird und der Beschwerdeführer an keiner fortgeschrittenen Lebererkrankung leidet, eine unmittelbare Gefahr für sein Leben somit ausgeschlossen werden kann. In Pakistan ist – aufgrund der großen Anzahl an Hepatitis Erkrankungen – ein niederschwelliger Zugang zu Hepatitis Medikamenten möglich, was sich bereits aus der im Zuge der mündlichen Verhandlung überreichten Länderinformation des British Home Office, Pakistan: Medical and healthcare provisions, S 24 ergibt. Eine konkrete Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage ist, eine derartige Behandlung zu finanzieren, wurde bereits abgehandelt.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

2. 2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung, warum er sein Land verlassen habe, an: "Wegen der Taliban, weil ich Schiite bin. Sonst habe ich keinen weiteren Fluchtgrund." (AS 9). In weiterer Folge präsentierte der Beschwerdeführer dann eine deutlich abgewandelte Ausreisegeschichte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme (AS 391ff). So brachte der Beschwerdeführer dann vor der belangten Behörde vor, er habe als Busfahrer für Schüler gearbeitet. Am 22.1.2015 habe er dann einen Drohbrief erhalten von den Taliban. Er habe diese vor der Tür seines Geschäftes gefunden. Die Taliban hätten ihn bedroht, dass er die Mädchen nicht in die Schule bringen solle. Weil er aber trotzdem weitergemacht habe, habe er am 27.4.2015 einen zweiten Drohbrief erhalten, weswegen er am 6. Oder 7. Mai Pakistan verlassen habe. Acht Personen seien von den Taliban entführt worden, von vier Personen hätten die Taliban viel Geld kassiert und hätten sie diese dann freigelassen. Von den anderen vier fehle jede Spur. Nun übersieht das erkennende Gericht zunächst nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Darlegung der Fluchtgründe dient. Es ist allerdings auffällig, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder eine konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohung behauptete, sondern beinahe lapidar angab, er hätte Pakistan wegen der Taliban und weil er Schiite sei verlassen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schilderte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals überhaupt eine konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohung. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht schlüssig, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber zumindest eine konkrete Bedrohung in der Erstbefragung angeben würde, wenn er konkret nach seinen Ausreisegründen gefragt wird, geht man davon aus, dass die behaupteten Ausreisegründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden und nicht von einer allgemeinen, vagen Gefahr zu sprechen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde näher darlegte, sondern präsentierte der Beschwerdeführer erstmals vor der belangten Behörde eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme massiv steigerte, was bereits gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht.

Davon abgesehen wird dem ausreisekausalen Vorbringen aber ohnehin jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zunächst vor, er hätte nach seinen Angaben seit 2011 als Busfahrer für Schulkinder gearbeitet, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er erst 2015 bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er in einem kleinen Dorf lebe, die Tätigkeit des Beschwerdeführers hätte sich viel schneller herumgesprochen. Ebenso sei die Erklärung des Beschwerdeführers – er habe sich 2014 ein kleineres Auto gekauft und hätte nur mehr drei Mädchen am Tag in die Schule gebracht – nicht nachvollziehbar (AS 828). Bereits hier tritt das erkennende Gericht den Überlegungen der belangten Behörde bei, wenn diese davon spricht, dass es unlogisch sei, dass der Beschwerdeführer jahrelang problemlos einen Minibus mit Schülerinnen zur Schule fahren könne, in dem Moment, als er einen PKW mietete und nur mehr drei Schülerinnen gefahren sei, die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien (AS 828). Soweit der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu vorbrachte, er hätte den Minibus verkauft und der Käufer würde mit dem Minibus die Schülerinnen fahren, der Minibus sei aber auf den Beschwerdeführer angemeldet, sei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde verwiesen, wonach die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers wohl weniger auf die Zulassung, sondern eher auf den tatsächlichen Fahrer achten würden, verwiesen (AS 828). Dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht dann überhaupt behauptete, er hätten den Bus verkauft, da er sich in Sicherheit habe bringen müssen (OZ 8, S 12) sei auch erwähnt. Dies ist deshalb erwähnenswert, weil der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch vorbrachte, er hätte 2014 den Bus verkauft, die Drohungen hätten aber erst 2015 stattgefunden. Weswegen er sich nunmehr in Sicherheit habe bringen müssen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht und passt mit dem bisher vorgebrachten zeitlichen Ablauf nicht zusammen.

Als völlig lebensfremd muss aber die Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohbriefe angesehen werden. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, er hätte am 22.1.2015 einen ersten Drohbrief erhalten, am 27.4.2015 dann den zweiten (AS 391). Nun ist der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung schon nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den ersten Drohbrief nicht ernstgenommen habe (AS 329). Auch hier schließt sich das erkennende Gericht den Überlegungen der belangten Behörde an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem kleinen Dorf in der Nähe von Parachinar (AS 386) und bereits seit 2014 seien immer wieder Leute aus der Gegend entführt worden und sind nicht zurückgekehrt (OZ 8, S 12). Vor dem Hintergrund dieser angeblichen dauernden Bedrohung durch – ohnehin nicht näher bezeichnete – Taliban (den letzten Taliban habe der Beschwerdeführer angeblich 2011 gesehen, AS 395), erscheint es als völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer einen an ihn persönlich gerichteten Drohbrief der Taliban nicht ernst nahm (vgl. zur persönlichen Ansprache im Brief die Übersetzung auf AS 392: "Wir sind informiert, dass Sie die Kinder in die Schule bringen, in der Schule könnten die Kinder in Englisch unterrichtet werden. Das ist gegen den Islam und ist verboten. Das ist auch gegen die Anordnung unseres Chefs. Sie sollen dies nicht weiter machen, wenn Sie weitermachen bringen wir Sie zu unserem Chef und Sie werden bestraft, sehr hart bestraft."). Abgesehen davon, dass sich – entgegen den Angaben des Beschwerdeführer – bereits im ersten angeblichen Brief der Taliban eine konkrete Drohung gegen den Beschwerdeführer befindet (OZ 8, S 11) ist, kommt das erkennende Gericht nicht umher, dass es schlicht fern jeglicher Lebenserfahrung ist, dass der Beschwerdeführer zwar in ständiger Angst vor den Taliban lebte, zumal diese nach wie vor sehr aktiv seien in der Umgebung des Dorfes, auf der anderen Seite einen angeblichen Brief, in welchem er konkret angesprochen wurde, ignoriert. Dass der Beschwerdeführer sein Ausreisedatum ("im Mai 2015, Datum weiß ich nicht; AS 390), das Geburtsdatum seiner Frau (" XXXX , geb. XXXX , genaues Datum weiß ich nicht"; AS 387) und das Geburtsdatum seines jüngsten Kindes ("Sohn XXXX , ca. 5 Monate alt."; AS 386) nicht angeben konnte, jedoch noch genau angeben konnte, an welchem konkreten Tag er die beiden Drohbriefe gefunden hätte, spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Übrigen auch für eine einstudierte und auswendig gelernte Ausreisegeschichte.

Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Bedrohungen durch die Taliban in Wahrheit nicht der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung in Pakistan zu befürchten hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin völlig unbehelligt in Pakistan lebt. Zu den vorgelegten Drohbriefen sei erwähnt, dass es sich dabei erstens um keine authentischen, offiziellen Briefe handelt und ohnehin nicht nachgeprüft werden kann, ob diese echt sind. Im Zusammenschau mit dem unschlüssigen und lebensfremden Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe geht das erkennende Gericht davon aus, dass die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban in Wahrheit niemals stattfand. Soweit der Beschwerdeführer – auf eine Rückkehr angesprochen – ausführte, es könne sein, dass das Militär ihn erschieße, weil er eine Metallplatte im Kopf habe und im Falle einer Kontrolle der Metalldetektor anspringen könnte (OZ 8, S 13 bzw. OZ 26, S 6), so wird damit weder eine Verfolgung geltend gemacht, noch erscheint dies lebensnahe. Es kann wohl unterstellt werden, dass es auch in Pakistan Ausweise für Menschen gibt, die Metallteile im Körper haben, bedenkt man, dass Pakistan seit vielen Jahrzehnten mit Bombenanschlägen und entsprechenden Verletzungen zu kämpfen hat.

2. 3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Die von der belangten Behörde herangezogenen und auch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.

Soweit die Beschwerde auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan verweist, zeigt sie damit nicht auf, dass die getroffenen Länderfeststellungen falsch oder unvollständig wären: Die herangezogenen Länderberichte setzen sich ausführlich mit der Sicherheitslage, der regionalen Verteilung der Gewalt sowie der allgemeinen Menschenrechtslage in Pakistan auseinander. Die Beschwerde konnte diesbezüglich keine Umstände aufzeigen, welche die Länderberichte in einem anderen Licht erscheinen lassen würden.

Zu den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sei erwähnt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung konkrete Einwände oder substantiiert gegen die Ergebnisse darin argumentierten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen konnte.

In Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der hier getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Zahl der Schiiten in Pakistan zwischen 15 und 25% ausmachen. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha gibt es große schiitische Gemeinschaften. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten, wovon überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt. Es kommt immer wieder zu verheerenden Bombenanschlägen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, nur, weil er Schiite ist, sofort Verfolgung zu befürchten hat. Dagegen spricht bereits, dass – wie oben ausgeführt – sich der Alltag zwischen Sunniten und Schiiten weitgehend unproblematisch gestaltet und sich Schiiten in allen Teilen Pakistans niedergelassen haben. Darüber hinaus unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen seine Minderheiten, insbesondere seine schiitische Minderheit, zu schützen und sind die Sicherheitsbehörden auch schutzfähig und schutzwillig. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass seit Jahren ein Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt verzeichnet werden konnte. Ebenso spricht gegen eine Gruppenverfolgung, dass Sicherheitskräfte schiitische Prozessionen oder Feierlichkeiten verstärkt schützen. Dem Argument, dass es trotzdem zu Anschlägen kommt, ist bereits entgegenzuhalten, dass kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor Terroranschlägen bieten kann, was die Anschläge in Deutschland, Frankreich, England, Russland oder auch in Österreich selbst zeigen. Es kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, dass in Pakistan Schiiten, nur aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Schiiten handelt, Verfolgung ausgesetzt sind. Eine generelle, staatlich nicht sanktionierte Verfolgung von Schiiten ist nicht feststellbar.

Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.

3. 2 Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Sicherheitslage in Pakistan verweist, so wird dabei übersehen, dass sich die Anschlags- und Opferzahlen seit Jahren massiv zurückentwickeln und die pakistanischen Sicherheitskräfte eine Vielzahl an militärischen Operationen durchführen, um die Aufständischen bzw. Terroristen zu bekämpfen. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar. Der pakistanische Staat unternimmt weiterhin große Anstrengungen die Sicherheitslage zu stabilisieren und ist ein "Gewährenlassen" der Terroristen nicht zu erkennen. Auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Kyhber Pakhtunkhwa, hat sich die Sicherheitssituation massiv gebessert und wurde der Einfluss militanter Gruppen durch beständige Militäroperationen zurückgedrängt. Die Wirtschaftsmetropole Karachi gilt ebenfalls als verhältnismäßig sicher, wenngleich dies nicht auf jeden Stadtteil in der gleichen Weise zutreffen mag. Eine Situation, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würde, liegt jedenfalls nicht vor.

In der Gesamtheit ergibt sich für das erkennende Gericht keine derart labile Lage, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Die pakistanische Regierung erkennt diese Unzulänglichkeiten und erhöhte z.B. die Zahl der praktizierenden Richter. Ebenso kann aus den vorgelegten Länderberichten, die einerseits die Korruptionsanfälligkeit der Justiz und der Polizei aber auch Menschenrechtsverletzungen durch Polizeiangehörige thematisieren, nicht geschlossen werden, dass in Pakistan eine systematische, staatlich geduldete Verletzung von Menschenrechten vorherrscht. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan ein Geschäft, welches sein Onkel verwaltet derzeit, und hat – glaubt man seinen Angaben – auch schon als Busfahrer gearbeitet, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland gesichert ist. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und mehrere Häuser, die vermietet werden, im Besitz der Familie sind. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass die Mieteinnahmen seiner Familie zu Gute kommen (AS 389).

Dass der Beschwerdeführer nicht gesund ist wurde bereits abgehandelt. Das erkennende Gericht kommt nach Einholung diverser Gutachten und Stellungnahmen, v.a. durch Medcoi zum Ergebnis, dass die in Österreich verabreichten Medikamente in Pakistan, v.a. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers vorhanden sind und die medikamentöse Therapie in Pakistan ohne weiters fortgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer wandte sich zu keinem Zeitpunkt substantiiert gegen das Gutachten, noch gegen die Ausführungen der Staatendokumentation, die zum Ergebnis kam, dass sowohl die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, als auch die notwendigen Ärzte vorhanden sind (vgl. OZ 19). Der Zugang des Beschwerdeführers zu den Medikamenten ist darüber hinaus durch seine gute finanzielle Absicherung in Pakistan unproblematisch. Die Hepatitis B Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer selbst im Grunde überhaupt nicht thematisiert, aber auch hier geht das erkennende Gericht von einer ausreichenden Behandelbarkeit in Pakistan aus. Zum 22.6.2021 gab es in Pakistan bisher insgesamt 954.743 bestätigte COVID-19-Fälle sowie 22.211 Todesfälle. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen – insbesondere in Anbetracht der Einwohnerzahl von 220 Millionen – und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Eine Stellungnahme zu den COVID-19-Zahlen in Pakistan wurde nicht erstattet.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3. 3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

....

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde dahingehend etwas vorgebracht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von 6 Jahren konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden.

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat losen Kontakt zu einer Familie, weitere sozialen Kontakte konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hilft gelegentlich ehrenamtlich beim Roten Kreuz aus und hat in der Stadt Salzburg im Jahr 2018 bei einem sozialen Projekt mitgeholten. Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs und einen A1/1 Sprachkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat kein Deutschzertifikat erworben. Eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch ist nicht möglich.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten, von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein – ohnehin kaum feststellbares – Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache. Er verfügt über Arbeitserfahrung in Pakistan und eine finanzielle Absicherung. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren und wieder Kontakt zu seiner Familie herzustellen.

Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.

Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 illegal in Österreich ein und stelle im Juli 2015 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 teilgenommen. Von einer berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht kann damit nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Kurs abschloss und eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch nicht möglich war. Anhaltspunkte für eine soziale Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer machte weder intensive soziale oder freundschaftliche Kontakte in Österreich geltend, noch konnte festgestellt werden, dass er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist. Der Beschwerdeführer arbeitet gelegentlich beim Roten Kreuz mit. Schließlich sind auch keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Es wurde weder behauptet, dass der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig gewesen ist, noch wurden Anstrengungen des Beschwerdeführers, einen Arbeitsplatz zu erlangen oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, geltend gemacht. Die Absolvierung einer (Berufs-)Ausbildung wurde ebenso wenig dargetan. Auch sonst sind keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen; er bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.

Insgesamt war damit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet noch eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft festzustellen.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig sind, begründet noch keine für ihn ausschlaggebende Integration. Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Er spricht Paschtu auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Arbeitserfahrung in Pakistan. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist unter diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und steht er mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise weiterhin aufrechterhalten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Das erkennende Gericht übersieht gegenständlich nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sicherlich eingeschränkt war und ist. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer die sechs Jahre seines Aufenthaltes aus Sicht des erkennenden Gerichtes so gut wie gar nicht genutzt hat um Anschluss in Österreich zu finden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Epilepsie daran gehindert gewesen sei, wurde nicht substantiiert behauptet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Die festgelegte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist angemessen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.