BVwG W117 2117696-1

W117 2117696-1Bundesverwaltungsgericht11.12.2015

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,<br/>Wiedereinreise, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2117696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2117696.1.00

Spruch

W117 2117696-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 16.11.2015, Zl. 1070427805/151782506, und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.11.2015 bis 30.11.2015 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 sowie Z 4 und Z 6a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[...]

Mir wird der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ich gebe dazu folgendes an:

Dazu wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Asylantrag vom 22.5.2015 mit einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung entschieden wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 17.09.2015 in II. Instanz in Rechtskraft.

Da Sie zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Italien überstellt werden. Es ist erforderlich, dass Ihr Asylverfahren in Italien abgeschlossen wird.

Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Verfahren ausgesetzt.

Bezüglich meines Asylverfahrens in Italien gebe ich an, dass die Behörden in Italien nichts gemacht haben. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen.

Befragt nach meiner Unterkunft, gebe ich an, dass ich keine dauerhafte Unterkunft habe. Ich schlafe an verschiedenen Adressen, manchmal bei XXXX , manchmal bei Freunden in diversen Unterkünften. Eine feste Adresse, an der ich mich aufhalte, habe ich nicht.

Ich bin bei XXXX obdachlos gemeldet.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe ich keine Angehörigen. Meinen Lebensunterhalt habe ich durch Unterstützung von Freunden bestritten.

In meinem Heimatland war ich Landwirt.

Ich bin nicht im Besitz eines Ausweis- oder Reisedokumentes.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung meiner Überstellung nach Italien Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass ich mich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich bereits zweimal einem Asylverfahren entzogen habe. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das Österreichische Bundesgebiet verlassen und nach Italien zurückkehren werde.

Bezüglich meiner Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbringung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird mir mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.

[...]

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie wurden am 16.11.2015 um 09:25 Uhr durch Beamte der LPD-Wien festgenommen, da Sie entgegen einer für Sie weiterhin in Geltung stehenden Anordnung zur Außerlandes-bringung im Bundesgebiet aufhältig sind. Am 22.5.2015 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieses Verfahren wurde mit einer mit 17.9.2015 rechtskräftigen und durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung nach Italien beschieden. Da Sie in der Zwischenzeit unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar waren, wurde das Verfahren am 28.10.2015 ausgesetzt. Sie wurden am 16.11.2015 niederschriftlich zur Sache einvernommen.

[...]

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger.

[...]

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist unangefochten in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Italien hat der Rücknahme Ihrer Person auch bereits zugestimmt.

[...]

Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Dies im vollen Wissen, dass Sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten - Sie waren sich der Unrechtmäßigkeit Ihrer Einreise voll bewusst. Sie haben in Wien bei Freunden an verschiedenen Adressen und beim XXXX Unterkunft genommen und sind in Wien [...] obdachlos gemeldet. Einen festen Wohnsitz mit behördlicher Meldung haben Sie nicht. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am Verfahren evident nicht mitwirken. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie leben von der Unterstützung Ihrer Freunde und aus Zuwendungen aus öffentlicher Hand. Sie sind in keinster Weise integriert, da Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert.

[...]

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.

[...]

Weiter wurde in die Länderinformation für Italien des BFA Einsicht genommen. Diese datiert vom 27.07.2015 und lautet wie folgt:

6.2. Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

6.3. Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich ab 21.07.2015 durch Untertauchen dem früheren Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der ns. Befragung vom 24.10.2015 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

[...]

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

[...]

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 24.10.2015 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.

Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.

"Beim Bf handelt es sich um einen Flüchtling aus Nigeria. Die Behörde behauptet wiederum eine Zuständigkeit Italiens aufgrund der Dublin III-VO. Der Asylantrag wurde vom BFA zurückgewiesen, die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Jedoch hat der Verfassungsgerichtshof nach gründlicher Vorprüfung die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt. Es ist mit einer aufschiebenden Wirkung der VfGH-Beschwerde zu rechnen. (Beschluss vom 04.11.2015, E 2181/2015-4.)

[...]

Dem Wunsch des BF, einen neuen Asylantrag zu stellen und einzubringen, wurde seitens der Behörde noch nicht nachgekommen. Am 23.11.2015 wollte man den BF nach Italien abschieben, jedoch ohne seine Dokumente. Die Abschiebung wurde abgebrochen. Unverständlicherweise befindet sich der BF seither in Einzelhaft.

Im Asylverfahren wird durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln sein, ob Österreich das Selbsteintrittsrecht zwingend bzw. aus humanitären Gründen auszuüben hat bzw. ausüben wird. Da gegenwärtig ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof in die Wege geleitet wird, kann die zweitinstanzliche Entscheidung des BVwG noch nicht als endgültig bezeichnet werden. Eine andere Ansicht widerspreche der Stellung des VfGH als Höchstgericht und der Effektivität des Rechtsganges beim VfGH. Im gegenwärtigen Stadium kann somit noch gar nicht gesagt werden, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen darf oder nicht. Der Schubhaft fehlt es daher an einem konkreten Sicherungszweck. Durch den neuen Asylantrag ist der BF von einem Abschiebestopp betroffen. Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen.

[...]

Der BF befürchtet die Verletzung von Grundrechten im Falle der Abschiebung nach Italien. Im Asylverfahren ist individuell zu prüfen, ob die Sicherheitsvermutung zum Mitgliedsstaat durch das Vorbringen des ASt erschüttert wird oder nicht. Gegenständlich steht somit noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Eine Sicherung der Abschiebung ermangelt daher gegenwärtig eines gesetzlichen Zwecks. Durch den neuen Asylantrag, von der Behörde noch nicht bearbeitet, besteht ein Abschiebestopp.

[...]

Dazu kommt, dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftnahme behördlich gemeldet war. Dass es sich um eine Kontaktadresse zur Abholung der Post und der sozialen Betreuung handelt, vermindert den Hinderungsgrund für die Schubhaft nicht, da der BF jederzeit für die Behörde postalisch erreichbar ist und insbesondere durch die Pflege des Kontakts zum XXXX die Kooperation zur Behörde demonstriert. Der bekämpfte Bescheid behauptet aktenwidrig, dass der BF ‚unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar' gewesen wäre. Der Bescheid ist diesbezüglich auch widersprüchlich, da an andern Stellen von der Meldeadresse ausgegangen wird.

Das Ausscheiden der Möglichkeit des gelinderen Mittels kann von der belangten Behörde nicht erklärt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen sind rein abstrakt und völlig nichtssagend. So wird in den Raum gestellt, der BF wäre ‚nicht willens oder in der Lage', den ‚tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben'. Darauf heißt es, dass der ‚Äußerung' des BF ‚kein Wahrheitsgehalt' zukäme, sondern eine Schutzbehauptung wäre. Es ist aber unklar, über welche Äußerungen des BF die belangte Behörde spricht. Es ergibt sich der Anschein, dass die Entscheidung insgesamt aus nichtssagend Textbausteinen bzw. Textresten von anderen Schriftsätzen ist. Die wirre Anordnung von unzusammenhängenden Aussagen bewirkt die Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheids.

Dazu kommt noch, dass die bekämpfte Entscheidung an mehreren Stellen von einer ‚Befragung am 24. 10. 2015', es aber an diesem Tag gar keine Befragung gab. Die Behauptungen solcher Befragung ist aktenwidrig und eine höchst willkürliche Begründung für die Verhängung der Schubhaft.

Zuletzt wird zur Frage der Verhältnismäßigkeit von der belangten Behörde noch in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer hätte sich ‚bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen'. Eine Begründung für diese Behauptung fehlt völlig. Diese Behauptung ist völlig aus der Luft gegriffen bleibt abstrakt.

Dem gegenüber steht das Faktum, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und durch die behördliche Meldung, wenn auch ‚nur' an einer Kontaktadresse, den Behördenkontakt sucht und den Erfordernissen des Meldegesetzes nachkommt. Somit demonstriert er sich - entgegen der Annahme der belangten Behörde - als zuverlässig und die Rechtsnormen respektierend.

Natürlich handelt es sich bei der Postadresse beim XXXX um eine ‚Notlösung'; der BF werde tatsächlich sehr gern bereit, in einer von der Behörde bestimmten Unterkunft zu wohnen. Bei tatsächlicher Betrachtung der Umstände und der korrekten Würdigung hätte das BFA zu dem Schluss kommen müssen, das gelindere Mittel ausreichen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist daher rechtswidrig.

Auch wird die Meinung vertreten, dass die hohe Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Schubhaft unvereinbar ist mit dem Recht des Fremden auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung.

Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubhaftnahme und weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie

2. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Beantragt wird auch den BF von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel, nur bisher Taschengeld) zu befreien. Die Eingabegebühr widerstrebt der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives zugängliches Rechtsmittel.

Am Tage der Einbringung der Schubhaftbeschwerde erfolgte eine weitere Befragung des Beschwerdeführers durch ein Organ der Verwaltungsbehörde - diese nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:

A: Ja.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft sitzen und in Begleitung von besonders geschulten Organen am 30.11.2015 nach Italien überstellt werden.

Aufgrund einer Eingabe meines rechtsfreundlichen Vertreters dem XXXX , wollen Sie einen weiteren Asylantrag stellen.

F: Ist es richtig, dass Sie einen weiteren Asylantrag stellen wollen.

A: Ja

F: Warum stellen Sie den Asylantrag jetzt und nicht bereits bei ihrer letzten Einvernahme am

16.11.2015.

A: Einen Tag danach habe ich gesagt, dass ich um Asyl ansuchen möchte. Ich habe nicht gewusst, dass ich bereits bei der Einvernahme einen Antrag stellen kann.

F: Was hinderte Sie einen Asylantrag seit dem 16.11.2015 einzubringen. Sie hätten sich jederzeit an die Beamten des PAZ wenden können.

A: Ich habe es nicht gewusst.

F: Warum stellen Sie heute einen Asylantrag.

Ai Ich möchte von Österreich beschützt werden. Ich habe eine Freundin und habe in Italien niemanden.

F: Warum haben Sie diese Freundin nicht bereits am 16.11.2015 angegeben.

A: Ich habe nicht gewusst, dass es damals eine Einvernahme ist.

F: Wie heißt die Freundin und wo wohnt Sie?

A: [...]. Sie ist im März [...] geboren. Ich weiß nicht wo Sie wohnt, aber ich glaube irgendwo am Reumannplatz. Meine Freundin ist jedoch österreichische Staatsbürgerin.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein weiterer Asylantrag an die zuständigen Beamten zur Erstbefragung weitergeleitet werden wird. Ich habe damit zu rechnen, dass ich morgen zu meinen Asylantrag befragt werde. Danach wird die EAST OST entscheiden, ob in meinem Fall überhaupt ein faktischer Abschiebeschutz zugesprochen werden muss. Ich werde darüber informiert werden.

Vorhalt: Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Im Hinblick auf § 76 Abs. 6 FPG muss festgestellt werden, dass diese Asylantragstellung dazu dient, um offensichtlich die beabsichtigte Abschiebung am 30.11.2015 zu verhindern, da es für die Behörde nicht nachvollziehbar ist, dass ich selbständig nicht in der Lage war oder bereit war einen Asylantrag persönlich gegenüber einen Beamten des PAZ zu äußern.

Die Fortsetzung der Schubhaft wird daher als rechtmäßig erachtet. Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und erfolgt meine Abschiebung in den nächsten Tagen.

F: Was wollen Sie dazu sagen.

A: Ich wiederhole, dass ich nicht gewusst habe, dass ich am 16.11.2015 einvernommen habe. Meine Freundin ist in Österreich.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete folgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß von insgesamt €426,20 (Ersatz für den Vorlageaufwand € 57,40 plus € 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand):

"Am 17.09.2015 wurde gegen Herrn ... eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Am 16.11.2015, 09:25 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit angehalten. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA- VG festgenommen. Am 16.11.2015 wurde der BF einvernommen und ergab die Einvernahme, dass der BF über keine dauerhafte Unterkunft verfügt. Es wurden weder familiäre noch soziale Bindungen angegeben. Dem BF wurde vorgehalten, dass die Durchsetzung der Anordnung der Außerlandesbringung aufgrund des unbekannten Aufenthaltes nicht umgesetzt werden konnte. Aufgrund des Sachverhaltes wurde am 16.11.2015 ein Schubbescheid erlassen und dem BF persönlich um 13:30 Uhr zugestellt.

Am 23.11.2015 sollte der BF nach Venedig überstellt werden, jedoch scheiterte die Abschiebung, da der BF sich weigerte, den Arrestenwagen zu verlassen. Für den 30.11.2015 wurde eine Abschiebung in Begleitung besonders geschulter Organe der Sicherheitswache organisiert.

Am 22.11.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der XXXX der Behörde mit, dass der BF einen Asylantrag stellen wird. Es wurde jedoch kein Asylantrag eingebracht.

Um 14:48 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Am 25.11.2015 um 16:15 Uhr wurde der BF einvernommen und musste festgestellt werden, dass der Asylantrag nur dazu diente, um die Abschiebung nach Italien zu verhindern. Es wurde nach der Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist. Ais Grund für den Asylantrag wurde der Wunsch, beschützt zu sein angegeben. Überdies würde der BF eine österreichische Freundin haben. Der BF konnte nicht erklären, warum seit 16.11.2015 kein Asylantrag gegenüber einem Vertreter des PAZ Wien geäußert werden konnte. Vielmehr muss daraus geschlossen werden, dass ein Asylantrag kurz vor der Abschiebung nur dazu dient, um die Abschiebung zu verhindern. Die Fortsetzung der Schubhaft wurde dem BF zur Kenntnis gebracht.

[...]

Es muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass im angefochtenen Bescheid sehr wohl eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erfolgte und wurde auch dargelegt, dass im konkreten Fall eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Es wurde auf die Einvernahme vom 16.11.2015 eingegangen und diese auch entsprechend dargestellt. Bei der irrtümlichen Anführung des Datums 24.10.2015 handelt es sich um einen Schreibfehler und ist dem Bescheid schlüssig zu entnehmen, auf welche Einvernahme Bezug genommen wurde. Entgegen der Annahme des BF muss auf die Bestimmung des § 12a Abs. 1 AsylG hingewiesen werden, wo dem BF kein Abschiebeschutz zukommt.

Die plötzliche Angabe einer Freundin ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass unter Berücksichtigung des Artikels 8 EMRK die Abschiebung weiterhin zulässig ist. Immerhin war der BF nicht in der Lage, die genaue Adresse zu nennen und zeigt dieser Umstand, dass es sich nicht um eine enge Beziehung handeln kann, da ansonsten die Adresse genannt werden kann. Ansonsten wurden keine Angaben zu familiären oder sozialen Bindungen genannt, die zu einer wesentlichen Veränderung der bisherigen Erkenntnisse führen würden. Der Umstand, dass nur eine Obdachlosenadresse offiziell aufscheint und auf Nachfragen der tatsächliche Unterkunftsort verschleiert wird und erst Im Nachhinein plötzlich eine Freundin genannt wird, zeigt, dass der BF nicht bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren und davon auszugehen ist, dass eine Entlassung nur dazu benützt wird, dass der illegale Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt werden kann. Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass die angebliche Freundin in der Schubhaftbeschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters nicht genannt wird und somit diese Angabe offensichtlich nur dazu dient, um sich weiterhin der drohenden Rückführung nach Italien entziehen zu können. Das bisherige Verhalten des BF ließ ein gelinderes Mittel nicht zu, da keine Bereitschaft vorlag, sich dem Verfahren zu stellen und somit behördlichen Auflagen keine Folge geleistet werden würde. Die Weigerung der Abschiebung am 23.11.2015 hat die ha. Feststellung nur noch mehr bestätigt. Es liegt von Seiten des Verfassungsgerichtshofs keine Entscheidung vor, dass dieser Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Bezüglich der Anhaltung im PAZ obliegt es der zuständigen Behörde der LPD Wien festzulegen, ob ein Insasse dieses Anhaltezentrums in Einzelhaft oder in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Staatsangehöriger aus Nigeria, und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er gelangte im Mai 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor wurde er im Dezember 2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt, suchte dort im Jänner 2014 um Asyl an und brachte in weiterer Folge noch einen weiteren Asylantrag im März 2015 in der Schweiz ein. Italien verließ der Beschwerdeführer wegen der nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehenden Untätigkeit des italienischen Staates, aber auch, weil das "Leben für ihn dort langweilig gewesen sei, da er in Italien nichts zu tun gehabt habe".

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien sowie ein Informationsersuchen an die Schweiz.

Die Schweizer Behörden gaben in ihrem Antwortschreiben bekannt, dass Italien ihrem Wiederaufnahmeersuchen am 22.04.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zugestimmt hätten und der Beschwerdeführer seit 11.05.2015 in der Schweiz als verschwunden gilt.

Die italienischen Behörden reagierten auf das Ersuchen der österreichischen Behörden nicht. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, eingetreten. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 23.06.2015 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.

Mit Bescheid vom 14.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In diesem Bescheid legte die Verwaltungsbehörde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend dar.

Mit Erkenntnis W 153 2111260-1/3E, vom 17.09.2015, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Wiederum wurde die Situation von Dublin-Rückkehrern umfassend geprüft.

Für Italien gilt daher die Sicherheitsvermutung.

Hinsichtlich dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beantragte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe, welcher der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2015, Zl. E 2181/2015-4, zugestellt am 17.11.2015, bewilligte. Die aufschiebende Wirkung wurde bis zur Beendigung der Schubhaft am 30.11.2015 - der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag nach Italien rücküberstellt - nicht zuerkannt.

Am 16.11.2015 führte die Sonderstreife [...] "eine Bestreifung der U-Bahn Station Längenfeldgasse durch"; als die Beamten aus der U-Bahnlinie 6 ausstiegen, nahmen sie den Beschwerdeführer wahr, "wie dieser versuchte, schnellen Schrittes sich von der Örtlichkeit zu entfernen". Sie "nahmen umgehend die Verfolgung auf und konnten den [...] einige Meter später einholen". In der Folge wurde der Beschwerdeführer, welcher sich durch kein gültiges Legitimationsdokument ausweisen konnte und sich lediglich mit einem ZMR-Auszug auszuweisen versuchte. Nach Abklärung seiner Identität "mittels EKIS-Anfrage und den darin gesichteten Lichtbildern" wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und nach entsprechender Verfügung der Verwaltungsbehörde seine Direkteinlieferung in das PAZ HG vorgenommen.

Eine Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden ist (daher) nicht feststellbar.

Nach Durchführung einer Einvernahme am selben Tag ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl. 1070427805/151782506, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, die Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Am 23.11.2015 hätte der Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden sollen.

Die Überstellung scheiterte jedoch, da sich der Beschwerdeführer weigerte, den Arrestanten Wagen zu verlassen; behauptetermaßen wegen Fehlens "einiger Dokumente" - weder in der Einvernahme vom 25.11.2015 noch in der Beschwerde konkretisierte der Beschwerdeführer diesen Vorbringensteil.

Für den 30.11.2015 wurde eine Abschiebung in Begleitung besonders geschulter Organe der Sicherheitswache organisiert und (an diesem Tag) auch durchgeführt.

Am 22.11.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Behörde schriftlich mit, dass der BF einen Asylantrag stellen wird. Ein Asylantrag selbst wurde nicht gestellt. Diesen stellte der der Beschwerdeführer (erst) im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2015, welche aufgrund der schriftlichen Ankündigung vom 22.11.2015 erfolgte und in welcher ihm eingangs eröffnet wurde, am 30.11.2015 nach Italien überstellt zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, den Asylantrag nicht eher gestellt zu haben, weil er nicht gewusst habe, dass diese Möglichkeit bereits bei der Einvernahme vom 16.11.2015 bestanden habe.

Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer lediglich an, "Ich möchte von Österreich beschützt werden", konkrete Gründe führte er nicht an.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag (daher) nur, um die Abschiebung nach Italien zu verhindern. Die Verwaltungsbehörde stellte daraufhin gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass die Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte; hinsichtlich der in der Einvernahme vom 25.11.2015 erstmals behaupteten und namentlich genannten österreichischen Freundin - im Asyl/Dublinverfahren schloss der Beschwerdeführer, ausdrücklich danach befragt, familiäre und auch andere Bindungen aus - konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wo diese wohne.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und geht keiner Arbeit nach. Eine soziale Verankerung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer "hat in Österreich keine dauerhafte Unterkunft", er schläft "an verschiedenen Adressen, manchmal bei XXXX , manchmal bei Freunden in diversen Unterkünften"; er ist "bei XXXX obdachlos gemeldet".

Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt seiner Anhaltung haftunfähig.

Die Abschiebung nach Italien am 30.11.2015 war rechtlich und faktisch möglich sowie mittels Schubhaft zu sichern.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

  • Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W153 2111260-1/3E vom 17.09.2015.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asyl- und im gegenständlichen Verfahren sowie der Beschwerde selbst.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, den Asylantragstellungen in Österreich bzw. Italien, für das die Sicherheitsvermutung anzunehmen ist, und der Schweiz, zum aktuellen Asylverfahren, zur Wiederaufnahmebereitschaft Italiens und ersten gescheiterten Überstellung (nach Italien) sowie zu der erfolgreichen Abschiebung (nach Italien) am 30.11.2015, zum Aufgriff am 20.09.2015 sind unzweideutig schriftlich dokumentiert:

Unzweifelhaft wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W 153 2111260-1/3E, vom 17.09.2015, mit welchem das Dublinverfahren am 17.09.2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde, ebenso wie im entsprechenden Bescheid der Verwaltungsbehörde, aber auch im gegenständlichen Schubhaftbescheid umfassend die Situation von Dublin-Rückkehrern dargelegt, die vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, Italien verlassen zu haben - behauptete Untätigkeit des italienischen Staates, aber auch, "Langeweile" - keinen Anlass gibt, die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Italien in Zweifel zu ziehen; Im Zusammenhang mit der von Italien unwidersprochenen und vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis rechtskräftig ausgesprochenen Zuständigkeit Italiens resultiert daraus wiederum die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Italien am 30.11.2015 rechtlich und faktisch möglich war". Von einem noch zu prüfenden Selbsteintritt Österreichs kann (und konnte) sohin im Rahmen dieses Schubhaftverfahrens nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Die faktische Durchführbarkeit der Abschiebung kommt auch in der Abschiebung am 30.11.2015 selbst hinreichend zum Ausdruck.

Aus dem angeführten Erkenntnis ergibt sich auch die Asylantragstellung in der Schweiz.

Dass der Beschwerdeführer den ersten Versuch seiner Überstellung nach Italien am 23.11.2015 vereitelte, räumt er in der Beschwerde selbst ein - behauptetermaßen aber wegen des Fehlens von Dokumenten.

Der Beschwerdeführer bleibt aber jegliche Konkretisierung, um welche Dokumente es sich handeln sollte, schuldig, was aber insofern erforderlich gewesen wäre, als der Rubrik "Effektenverwaltung" lediglich "1 Mobiltelefon Nokia, 1 Laissez-Passer und 1 Sackerl mit div. Wäsche" sowie der Rubrik "Bargeldaufstellung" ein "verfügbarer Geldbetrag" von "€ 200" zu entnehmen ist. Bereits das Dublinverfahren lässt keine Schlüsse zu, dass der Beschwerdeführer überhaupt über entsprechende Urkunden verfügt haben soll, gab er doch im Zuge einer am 14.07.2015 mit ihm durchgeführten Einvernahme bei der Verwaltungsbehörde an, "er habe dort (gemeint: Italien) keine Möglichkeit gegeben, Dokumente zu besorgen; er habe nur eine ‚Carte d'Residenza' erhalten. [...] er habe seine Unterlagen aus Italien zwar einem Anwalt gegeben [...]".

Insofern vermag der Beschwerdeführer den von ihm verursachten Abbruch der Abschiebung am 23.11.2015 nicht zu relativieren. Im Übrigen müsste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen mit europäischen Behörden - zusätzlich initiierte er in der Schweiz ein Asylverfahren - ohnedies klar sein, dass von ihm in den angeführten Rechtsstaaten entsprechende Unterlagen, wären sie für sein Asylverfahren (in Italien) von Bedeutung, jederzeit angefordert werden könnten. In diesem Sinne treffen die sprachlich sehr verkürzt wirkenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde - von einer "wirren Anordnung von unzusammenhängenden Aussagen", wie in der Beschwerde behauptet, kann jedoch keine Rede sein - "Ihren Angaben ein Mindestmaß an Wahrheitsgehalt unterstellen muss durch die Behörde dahingehend erkannt werden, dass es zahlreiche legale Wege gegeben hätte, um an Ihre Sachen wieder zu gelangen. Ihre Äußerungen war daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren" inhaltlich zu.

Der Aufgriff des Beschwerdeführers in der U-Bahnstation Längenfeldgasse durch zwei Polizeibeamte ist im Anhalteprotokoll I im Zusammenhalt mit der "Anzeige" vom 16.11.2015 dokumentiert - in der Beschwerdeschrift finden sich diesbezüglich keine Ausführungen.

Da der Beschwerdeführer um den negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Kenntnis war - er stellte diesbezüglich zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag -, es aber eines Festnahmeauftrages und letztlich des Aufgriffs durch Polizeibeamte, welche den Beschwerdeführer, der "sich schnellen Schrittes von der Örtlichkeit zu entfernen versuchte" und erst nachdem die Sicherheitsorgane "umgehend die Verfolgung aufnahmen und den [...] einige Meter später einholen konnten", festnahmen, kann von einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bis zur Schubhaftanordnung gesprochen werden.

Insofern geht das Vorbringen "der BF werde tatsächlich sehr gern bereit (Hervorhebung durch den Einzelrichter), in einer von der Behörde bestimmten Unterkunft zu wohnen", ins Leere.

Mit der Behauptung, in Österreich eine Freundin zu haben, scheint auch das Beschwerdevorbringen "Natürlich handelt es sich bei der Postadresse beim XXXX um eine ‚Notlösung' " (Hervorhebung durch den Einzelrichter) zunächst in Widerspruch zu stehen, da der Beschwerdeführer nichts ins Treffen führte, was gegen die Wohnsitznahme bei der "Freundin" spricht, sodass er zu der angeführten "Notlösung" überhaupt gezwungen ist; zieht man aber weiters ins Kalkül. dass er deren Wohnadresse gar nicht weiß - "Ich weiß nicht wo Sie wohnt, aber ich glaube irgendwo am Reumannplatz", so bleibt im Zusammenhalt mit seiner Angabe im Zuge seiner Einvernahme im Asyl-/Dublinverfahren über keine familiären und auch andere Bindungen zu verfügen, nur der gleichfalls festgestellte Schluss übrig, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.

Da der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerde angibt, keiner Arbeit nachgeht, weiters nach seinen eigenen Angaben in Österreich keine dauerhafte Unterkunft hat", an verschiedenen Adressen, manchmal bei XXXX , manchmal bei Freunden in diversen Unterkünften schläft", ist mangels Vorliegen nennenswerter sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich vom Nichtvorliegen jeglicher sozialer Verankerung auszugehen. Die Nichtbekanntgabe seiner diverser Aufenthalts-/Übernachtungsorte bringt gleichfalls deutlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit der Verwaltungsbehörde zum Ausdruck.

Völlige Mittellosigkeit, unabhängig vom Umstand, keiner Arbeit nachzugehen, wurde vom Beschwerdeführer gleichfalls in der Beschwerdeschrift angeführt.

Die neuerliche Asylantragstellung selbst und auch die Umstände der Antragstellung bestätigen die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag und den Zeitpunkt (so) wählte, um die Abschiebung zu verhindern:

Es überzeugt nämlich nicht, wenn der im Stellen von Asylanträgen bereits erfahrene Beschwerdeführer - ein Asylantrag in der Schweiz, ein Asylantrag in Italien und zwei Asylanträge in Österreich -, der zusätzlich auch darum Bescheid weiß, sich eines adäquaten Rechtsbeistandes zu bedienen - bereits in Italien hatte der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Vertreter, hier in Österreich wird der Beschwerdeführer sowohl vom XXXX als auch (laut Vollmacht) von dessen Obmann, einem gerade auf fremdenrechtliche Angelegenheiten spezialisierten Rechtsanwalt, vertreten - ins Treffen führt, nicht gewusst zu haben, dass er nicht eher als in der Einvernahme vom 25.11.2015 einen Asylantrag stellen hätte können.

In diesem Sinne wirkt bereits zeitverzögernd, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich bereits ein ganzes Asylverfahren mit einer Erstbefragung und einer weiteren Einvernahme durchlaufen hat, einen Asylantrag schriftlich durch seine Rechtsvertretung ankündigen, statt stellen lässt.

Auch die Beschränkung der Fluchtgründe auf die bloße Angabe "Ich möchte von Österreich beschützt werden", ohne konkrete Gründe anzuführen, zeigt nicht, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich um die Schutzsuche in Österreich geht - dies umso mehr, wenn man dazu auch noch die im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens unter anderem getätigte Ausführung, dass das "Leben für ihn dort langweilig gewesen sei, da er in Italien nichts zu tun gehabt habe" mitberücksichtigt.

Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2015, Zl. E 2181/2015-4, zugestellt am 17.11.2015, gewährten Verfahrenshilfe (im "Dublin Verfahren") und den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen, dass

  • "die zweitinstanzliche Entscheidung des BVwG noch nicht als endgültig bezeichnet werden kann; eine andere Ansicht widerspreche der Stellung des VfGH als Höchstgericht und der Effektivität des Rechtsganges beim VfGH;

  • im gegenwärtigen Stadium somit noch gar nicht gesagt werden kann, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen darf oder nicht. Der Schubhaft fehlt es daher an einem konkreten Sicherungszweck;

siehe rechtliche Beurteilung.

Ebenso in der angeführten Rubrik siehe Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringensteile, dass

  • durch den neuen Asylantrag der BF von einem Abschiebestopp betroffen ist;

  • eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen wurde;

  • Fehlende Ausreisewilligkeit nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen vermag.

Die aufschiebende Wirkung wurde jedenfalls bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 30.11.2015 weder von einem Höchstgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumt; auch dies ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

Hinsichtlich der unstrittigen Feststellung, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend, ist zusätzlich - neben der mangelnden Relevierung in der Beschwerde - auf die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres zu verweisen.

Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers,

  • Untertauchen (bereits) in der Schweiz;

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der österreichischen Verwaltungsbehörde im Zusammenhalt mit dem Fehlen jeglicher sozialer Verankerung;

  • Vereitelung der (versuchten) Abschiebung vom 23.11.2015;

  • Versuch der Verhinderung der Abschiebung durch eine weitere Asylantragstellung ohne Angabe konkreter Gründe,

wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien am 30.11.2015 der Sicherung durch Anhaltung in Schubhaft bedurfte.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.

Die Annahme eines solchen, wie in der Beschwerde vorgebracht wäre lediglich dann zu verneinen gewesen, wenn der im Dublin-Verfahren erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was aber zumindest für den Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft nicht der Fall war.

Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, dass durch die vom Verfassungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe

  • "die zweitinstanzliche Entscheidung des BVwG noch nicht als endgültig bezeichnet werden kann; eine andere Ansicht widerspreche der Stellung des VfGH als Höchstgericht und der Effektivität des Rechtsganges beim VfGH;

und dass

  • im gegenwärtigen Stadium somit noch gar nicht gesagt werden kann, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen darf oder nicht. Der Schubhaft fehlt es daher an einem konkreten Sicherungszweck;

vermag nicht zu überzeugen:

Nach der Judikatur des OGH zu § 63 Abs. 1 ZPO (z.B. 4Ob68/14z, 17.09.2014), anwendbar für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG und in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 1 VfGG (und § 82 Abs. 3 VfGG) ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, "und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 83/06s mwN)."

Nur weil eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision (im Dublin-Verfahren) nicht "schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann", kann daraus der vom Beschwerdeführer (denklogisch) unzulässige Schluss gezogen werden, dass "im gegenwärtigen Stadium somit noch gar nicht gesagt werden kann, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen darf oder nicht. Der Schubhaft fehlt es daher an einem konkreten Sicherungszweck".

Das Argument, dass "die zweitinstanzliche Entscheidung des BVwG noch nicht als endgültig bezeichnet werden kann; eine andere Ansicht widerspreche der Stellung des VfGH als Höchstgericht und der Effektivität des Rechtsganges beim VfGH", erscheint ohne rechtlichen Substanzgehalt.

Dem Vorbringen, dass

  • durch den neuen Asylantrag der BF von einem Abschiebestopp betroffen ist,

ist, wie die Verwaltungsbehörde zu Recht bereits in der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage hinweist, durch die Bestimmung des §12a Abs. 1 AsylG der Boden entzogen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 16.11.2015 bis zum 23.11.2015 jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des ersten von ihm in Österreich initiierten Asylverfahrens weiterhin in Österreich blieb - "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht" - und aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden - Notwendigkeit eines Aufgriffes durch Sicherheitsorgane, deren Zugriff sich der Beschwerdeführer "eiligen Schrittes" zu entziehen versuchte im Zusammenhalt mit der Nichtbereitschaft, seine tatsächlichen Unterkunftsorte bekanntzugeben - anzunehmen ist, "dass sich der Fremde [...] der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird", was letztlich auch am 23.11.2015 geschah, als der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Venedig verhinderte.

In diesem Sinne ist ab dem 23.11.2015 zusätzlich § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer die "Abschiebung" am 23.11.2015 nicht bloß "umging" oder "behinderte", sondern überhaupt vereitelte - Weigerung, den Arrestanten Wagen zu verlassen.

Da die Asylantragstellung in der Einvernahme am 25.11.2015 auch nur dazu diente, die Abschiebung zu umgehen, ist § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF ab diesem Zeitpunkt auch in der konkreten Gestalt der Tatbestandselemente "Abschiebung umgeht" verwirklicht.

Weil trotz neuerlichen Asylantrages "der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) [...] dem Fremden nicht zukommt", liegt ab Asylantragstellung vom 25.11.2015, welche wie bereits mehrfach ausgeführt, nur der Verhinderung einer Abschiebung diente, auch § 76 Abs. 3 Z 4 FPG idgF vor.

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich in der Schweiz, in Italien und (zweimal) in Österreich, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung an als erfüllt anzunehmen.

Zwar vermögen mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren.

Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat auf, dem sich der Beschwerdeführer - weil die Abschiebung nach Italien fürchtend bzw. fürchten habend - soweit wie möglich zu entziehen versucht(e).

Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht bloß ausreiseunwillig ist, sondern jedenfalls nicht nach Italien zurückkehren will/wollte und die mangelnde (aktuelle) Kooperationsbereitschaft mehr als deutlich mit dem angeführten Verhalten unterstrich.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen.

Im Ergebnis hat auch die Verwaltungsbehörde eine rechtsrichtige Prüfung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, wobei der Beschwerde zuzugestehen ist, dass in diese Prüfung offensichtlich ein auch mit dem gegenständlichen Fall nicht zusammenhängender Textbaustein Eingang fand:

"Sie sind wissentlich rechtswidrig erneut in das Bundesgebiet eingereist".

Dass sich aber, wie im Beschwerdeschriftsatz moniert, "der Anschein ergibt, dass die Entscheidung insgesamt (Hervorhebung durch den Einzelrichter) aus nichtssagenden Textbausteinen bzw. Textresten von anderen Schriftsätzen ist", findet keine Bestätigung in der nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten

  • Untertauchen (bereits) in der Schweiz;

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der österreichischen Verwaltungsbehörde im Zusammenhalt mit dem Fehlen jeglicher sozialer Verankerung;

  • Vereitelung der (versuchten) Abschiebung vom 23.11.2015;

  • Versuch der Verhinderung der Abschiebung durch eine weitere Asylantragstellung ohne Angabe konkreter Gründe,

drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Hinsichtlich letzteren Umstandes sei nochmals auch auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, dass aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft das Beschwerdevorbringen "der BF werde tatsächlich sehr gern bereit (Hervorhebung durch den Einzelrichter), in einer von der Behörde bestimmten Unterkunft zu wohnen", ins Leere geht.

Im Ergebnis kann daher aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung am 30.11.2015 tatsächlich zur Verfügung der Verwaltungsbehörde gehalten hätte.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass den Haftmodalitäten - der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeschriftsatz sein Unverständnis über die Anhaltung in Einzelhaft nach gescheitertem ersten Abschiebeversuch zum Ausdruck - im Schubhaft(beschwerde)verfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Relevanz zukommt (siehe z.B. VwGH v. 29.04.2010, Zl. 2008/21/0545 mwN).

"Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine "Maßnahmenbeschwerde" im Sinn des § 67a Z 2 AVG.

In seinem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof, der dort zu dieser Thematik nicht ausdrücklich Stellung nehmen musste, dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten "Schubhaftbeschwerde" einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen "Maßnahmenbeschwerde" andererseits unterschieden (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, B 1065/07, und vom 10. Juni 2008, B 1066/07 u.a., die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach § 82 FPG sei)."

Zu Spruchpunkt II und III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach Abs. 1 der angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der verzeichneten Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

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