Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, AL.2021.8, SVG.2021.210
Entscheidungsdatum
28.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.8

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021

Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. Oktober 2020 (gemäss Notiz auf dem Formular war dies der Tag des Maileingangs) zum Bezug von Arbeitslosenleistungen an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erstellte am 2. November 2020 eine Anmeldebestätigung, welche es der Beschwerdegegnerin zukommen liess (AB 1). Diese informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020, dass seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung am 23. Oktober 2020 beginne (AB 2).

b) Am 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die erwähnte Verfügung (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (AB 4).

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. März 2021 stellt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer (anm.: als "Kläger" bezeichnet) weder im Vorfeld noch während seiner Arbeitslosigkeit im Oktober 2020 eine sanktionsfähige Pflichtverletzung begangen habe.

Die Beschwerdegegnerin (anm.: "der Beklagte" bezeichnet) sei im Rahmen einer Stufenklage auf erster Stufe verpflichtet, darzulegen, weshalb die rechtswidrige Aufhebung des Leistungsentscheids für Oktober 2020 und die zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen nicht willkürlich und fremdenfeindlich motiviert gewesen seien.

Eventualiter, falls die Darlegung gemäss Ziffer 2 misslinge, sei eine willkürliche, fremdenfeindlich motivierte Benachteiligung festzustellen und Genugtuung im Ermessen des Gerichts zu sprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 (Postaufgabe 23. April 2021) auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 19. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf eine mündliche Verhandlung. Für den Fall, dass es die Beschwerdegegnerin bestreiten sollte, dass es aufgrund der Komplexität und Besonderheit des Falles des Beschwerdeführers zahlreiche Abklärungen und Korrekturen gegeben habe, seien C____ und D____ als Zeugen zu befragen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. – im Falle der Arbeitslosenversicherung – eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf (wie er selbst angibt, zwischenzeitlich aufgehobene) Sanktionen bezieht, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021. Insofern kann deshalb nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.

1.3. Auch soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, sei festgehalten, dass sich die Verantwortlichkeit für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, bestimmt nach Art. 78 ATSG richtet. Gemäss dessen Abs. 2 entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen Ersatzanspruch. Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch (namentlich nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]) gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auch in dieser Hinsicht kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 bezieht. Im Übrigen kann nicht darauf eingetreten werden.

2.1. Streitig und zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den 23. Oktober 2020 festgelegt hat.

2.2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.

2.3. Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will, muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

2.4. Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (AVIG-Praxis ALE B41 [Download unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html; zuletzt eingesehen am 6. September 2021] und ARV 1990 S. 78).

3.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der noch zu prüfenden Fragen, der Richtigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021 (AB 4) im Wesentlichen vor, er habe am 7. Oktober 2020 den mündlichen, und letzten Teil der juristischen Staatsprüfung in E____, Deutschland absolviert. Er habe an diesem Tag etwa gegen 17.45 Uhr erfahren, dass er die Prüfung bestanden habe und, dass dadurch sein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis per sofort geendet habe. Dies habe die sofortige Arbeitslosigkeit bedeutet. Ab dem 8. Oktober 2020 habe er sich auf Arbeitssuche begeben. Die Klärung allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche habe er der Jobsuche hintenangestellt, "um einen Schaden für die Arbeitslosenkasse und" für sich selbst im November und Dezember 2020 abzuwenden. Damit habe er sich "idealtypisch" verhalten und habe auch per 1. November 2020 einen Arbeitsvertrag abschliessen können. Er erklärt sinngemäss, er sei tatsächlich schon ab dem 8. Oktober 2020 arbeitslos gewesen, nicht erst ab dem 23. Oktober 2020. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht angenommen werden könne, jede und jeder kenne die zuständige Behörde, das Verfahren und die notwendigen Formulare für die Anmeldung für eine Arbeitslosenentschädigung. In seinem Fall habe es zudem auch melde- und arbeitsrechtliche Fragen gegeben, die zu prüfen gewesen seien. Von den bearbeitenden Personen sie es sodann mehrfach zu Korrekturen gekommen, welche als Indizien für die Komplexität, mit welcher sich der Beschwerdeführer habe befassen müssen, zu verstehen seien.

3.2. Vorliegend ist unumstritten, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Anmeldebestätigung vom 5. November 2020 (AB 1) festgehalten – am 23. Oktober 2020 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen anmeldete. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, es stünden ihm bereits ab dem 8. Oktober 2020 Arbeitslosenentschädigungen zu.

3.3. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erst am 23. Oktober 2020 erfüllte. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG setzt der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person im Sinne von Art. 10 AVIG ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl. E. 2.2.). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt eine arbeitssuchende Person erst dann, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Dies war beim Beschwerdeführer eben nicht bereits am 8. Oktober 2020 der Fall, sondern erst am 23. Oktober 2020. Somit konnte er erst ab dem 23. Oktober 2020 als arbeitslos gelten. Auch die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann erst in diesem Zeitpunkt (vgl. E. 2.4.). Schon deshalb kann der Beschwerdeführer erst ab dem 23. Oktober 2020 Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen.

3.4. Es kann aus diesem Grund offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner tatsächlichen Anmeldung zum Leistungsbezug genügend Bemühungen, eine Arbeit zu finden, aufweisen konnte. Art. 17 Abs. 1 AVIG verlangt von der versicherten Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, dass sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternimmt, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere besteht die Pflicht, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Auch wenn eine versicherte Person entsprechende Bemühungen vornimmt – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt dies allein die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen jedoch nicht. Vielmehr müssen alle Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG kumulativ gegeben sein (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) C 226/03 vom 8. November 2004 E. 2.2). Hinsichtlich der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung im Besonderen hält Art. 17 Abs. 2 AVIG zudem explizit fest, dass sich eine versicherte Person frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, bei der zuständigen Amtsstelle persönlich anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen muss (vgl. E. 2.3.).

3.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend macht, er habe vor der Anmeldung zum Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung herausfinden müssen, welches die entsprechenden Formulare seien und es habe auch melde- und aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären gegeben, vermag seine Argumentation den Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Gesetz mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt. Es kann daher niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine positiv-rechtlich normierte Informationspflicht einer juristischen Person besteht bzw. wenn sich die betreffend Person auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz berufen kann (vgl. BGE 136 V 331, 336 E. 4.2.3.1, BGE 136 V 196, 201 E. 5.2 und BGE 124 V 215, 220 f. E. 2b/aa). Der Beschwerdeführer bestätigt in der Replik, dass er nicht falsch informiert worden sei und es nicht darum gehe, sein Vertrauen in erhaltene Informationen zu schützen. Somit gilt der erwähnte Grundsatz. Der Umstand, dass er nicht Schweizer Staatsangehöriger ist, vermag daran nichts zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ohne Weiteres ohne grössere Umstände direkt beim zuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hätte erkundigen können – zumal er als Deutscher Staatsangehöriger und Jurist der hiesigen Amtssprache mächtig ist. Das AWA hat umfangreiche Informationen auf seiner Website (vgl. https://www.awa.bs.ch/stellensuche-arbeitslosigkeit.html; zuletzt eingesehen am 6. September 2021) und ist auch telefonisch erreichbar. Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht darauf berufen, dass er sich aufgrund von notwendigen Abklärungen nicht früher hätte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen anmelden können.

3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers zu Recht auf den 23. Oktober 2020 gelegt hat. Eine Befragung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen C____ und D____ erübrigt sich, da daraus keine Erkenntnisse gewonnen werden könnten, welche den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermöchten.

4.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 78 ATSG

AVIG

  • Art. 8 AVIG
  • Art. 9 AVIG
  • Art. 10 AVIG
  • Art. 11 AVIG
  • Art. 12 AVIG
  • Art. 13 AVIG
  • Art. 14 AVIG
  • Art. 15 AVIG
  • Art. 17 AVIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

SVGG

  • § 16 SVGG

Gerichtsentscheide

8