Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_006
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_006, WKL.2023.12
Entscheidungsdatum
16.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WKL.2023.12 / sr / jb Art. 19

Urteil vom 16. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Ruchti

Kläger A._____, unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg und MLaw Kalliopi Tsichlakis, Rechtsanwälte, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beklagter Kanton Aargau, handelnd durch die Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau diese vertreten durch Prof. Dr. iur. Andrea Eisner-Kiefer, Advokatin, Augustinergasse 21, 4051 Basel

Gegenstand Klageverfahren betreffend Staatshaftung

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. 1. Am 10. Februar 2008 verging sich der damals noch minderjährige A._____ mehrfach an einer Prostituierten und erdrosselte sie anschliessend. Für diese Tat wurde er am 24. November 2011 vom Jugendgericht Lenzburg des Mordes (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von vier Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Jugendgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG eine ambulante Behandlung der bei A._____ bestehenden psychischen Störungen in der Anstalt an. Diese Massnahme endete gemäss Art. 19 Abs. 2 der bis 30. Juni 2016 in Kraft stehenden Fassung des JStG (aJStG) mit Vollendung des 22. Altersjahrs von A._____ am 17. August 2012.

Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der jugendstrafrechtlichen Mass- nahme und die weiterhin schlechte Legalprognose von A._____ verfügte das Bezirksamt Lenzburg auf Antrag der Jugendanwaltschaft Aargau am 20. Juni 2012, A._____ mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) gemäss Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg einzuweisen und ihn dort entsprechend seiner psychischen Beein- trächtigung stationär im Rahmen einer persönlichkeitszentrierten und de- liktorientierten forensischen Psychotherapie zu behandeln. Auf Beschwer- de von A._____ bestätigten das Verwaltungsgericht mit Entscheid WBE.2012.254 vom 6. August 2012 sowie das Bundesgericht mit Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012 (= BGE 138 III 593) die fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung von A.. Die Massnahme (nunmehr nicht mehr in der Form einer FFE, sondern einer fürsorgerischen Unterbringung [FU] im Sinne von Art. 426 ff. ZGB) wurde mit den Entscheiden des Familiengerichts Lenzburg vom 18. Juni 2013, 10. April 2014, 30. April 2015, 4. Mai 2016, 11. Mai 2017 und 27. September 2018 jeweils ver- längert, wobei der Vollzugsort mit dem Entscheid vom 27. September 2018 von der JVA Lenzburg in eine offene Institution im Kanton Zürich wechselte; die gegen diese Unterbringungsentscheide bis und mit demjenigen vom 4. Mai 2016 erhobenen Beschwerden von A. zunächst beim Verwaltungsgericht und hernach beim Bundesgericht blieben allesamt er-

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folglos (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.331 vom 5. Juli 2013, WBE.2014.116 vom 2. Mai 2014, WBE.2015.207 vom 5. Juni 2015, WBE.2016.210 vom 8. Juni 2016 sowie die Urteile des Bundesge- richts 5A_614/2013 vom 22. November 2013, 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014, 5A_692/2015 vom 11. November 2015, 5A_617/2016 vom 9. No- vember 2016). Mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 27. März 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung von A._____ aufgehoben und eine Nachbetreuung angeordnet.

Das Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 bildete Ge- genstand der Beschwerde Nr. 1760/15 in Sachen A._____ gegen die Schweiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser urteilte am 30. April 2019, dass mit der streitgegenständlichen für- sorgerischen Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung Art. 5 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt worden sei. Dafür wurde die Schweiz zur Bezahlung einer Genugtuung an A._____ im Umfang von EUR 25'000.00 sowie einer Anwaltsentschädigung verurteilt.

Am 24. Oktober 2019 stellte A._____ beim Bundesgericht Revi- sionsgesuche, mit welchen er die Aufhebung der Urteile 5A_607/2012 vom 5. September 2012, 5A_614/2013 vom 22. November 2013, 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014, 5A_692/2015 vom 11. November 2015 und 5A_617/2016 vom 9. November 2016 sowie die Zusprechung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden aufgrund der ungerechtfertigten fürsorgeri- schen Unterbringung beantragte. Das Bundesgericht wies die Revisions- gesuche mit Urteil 5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019 vom 22. Juni 2020 ab.

B. 1. Nach Durchführung des in § 11 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) vorgeschriebenen Vorverfahrens bei der Kompe- tenzstelle für Haftungsrecht des Departements Finanzen und Ressourcen (DFR) bzw. dessen Bescheid vom 13. August 2021 betreffend Ablehnung von Vergleichsverhandlungen reichte A._____ am 15. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton Aargau ein, mit den Anträgen in der Sache:

Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel

a) aufgelaufener Erwerbsschaden mindestens CHF 474'822.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 sowie CHF 135'956.00 als aufgelaufener Schadenszins per 15.12.2023 zu bezahlen. b) zukünftiger Erwerbsschaden vom 16.12.2023 bis 17.08.2057 mindes- tens CHF 161'072.00 zu bezahlen.

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c) Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens mindestens CHF 154'411.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. d) Rentenausfallschaden CHF 68'205.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. e) bisherige Gerichtskosten CHF 6'435.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.20223 zu bezahlen. f) ausserprozessuale Anwaltskosten CHF 32'225.45 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. g) Anwaltskosten der bisherigen Gerichtsverfahren CHF 74'550.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. h) Kosten der fürsorgerischen Unterbringung CHF 938'976.55 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. i) Kosten für C._____ CHF 85'588.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu bezahlen. j) Genugtuung CHF 409'800.00 zzgl. Zins von 5% ab 16.12.2023 zu be- zahlen sowie CHF 160'184.00 als aufgelaufener Schadenszins per 15.12.2023.00 zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beklagten.

Zudem stellte A._____ die folgenden Verfahrensanträge:

Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die vorliegende Klage sei vorerst auf die Frage der Haftung zu beschrän- ken.

Mit Klageantwort vom 31. Mai 2024 beantragte der Beklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Klage sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege. Ferner stellte der Beklagte Antrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheit für seine (des Beklagten) Parteientschädigung im Umfang von Fr. 150'000.00. Dem Verfahrensantrag des Klägers auf Ver- fahrensbeschränkung (auf die Frage der Haftung) schloss sich der Beklag- te an.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 beschränkte der instruierende Verwal- tungsrichter das Verfahren einstweilen auf die Frage der Haftung.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2024 wurde dem Beklagten an- tragsgemäss Einsicht in die vom Kläger am 9. August 2024 nachgereichten Unterlagen zu dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Mit Eingabe vom 16. September 2024 nahm der Beklagte zu den nachgereich- ten Unterlagen Stellung und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des Ge- suchs fest.

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Mit Eingabe vom 30. August 2024 stellte der Kläger den Verfahrensantrag, die Einwohnergemeinde Q._____ sei aufzufordern, sich als Nebeninter- venientin auf Seiten des Klägers am Verfahren zu beteiligen.

Am 27. September 2024 erstattete der Kläger Replik und stellte darin neu den Antrag, dass sämtliche Richterinnen und Richter des Kantons Aargau wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Des Weiteren be- antragte er die Abweisung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Par- teientschädigung des Beklagten.

Am 21. November 2024 nahm der Beklagte zum Ausstandsgesuch des Klägers Stellung und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzu- treten sei.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Kan- tons Aargau wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Dieser Zwi- schenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Kläger zur Er- gänzung der Angaben und Belege zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 machte der Kläger weitere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und reichte dazu Bele- ge nach.

Am 17. April 2025 nahm der Beklagte ein weiteres Mal zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und hielt an seinem An- trag auf Abweisung des Gesuchs abermals fest.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 bewilligte der instruierende Verwaltungs- richter dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seine Rechtsvertreter unter der Voraussetzung, dass er die beilie- gende Abtretungserklärung (mit Abtretung eines allfälligen Prozessge- winns im vorliegenden Klageverfahren an die Obergerichtskasse des Kan- tons Aargau im Umfang der auf ihn entfallenden Gerichtskosten und der für

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ihn finanzierten Kosten der anwaltlichen Vertretung) innert Frist unterzeich- ne und ans Verwaltungsgericht retourniere. Den Antrag des Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheit für die beklagtische Parteientschädigung wies er ab.

Am 8. Mai 2025 liess der Kläger dem Verwaltungsgericht die von ihm un- terzeichnete Abtretungserklärung zukommen.

In der Duplik vom 15. August 2025 hielt der Beklagte an seinem Antrag auf kostenfällige Klageabweisung fest.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 setzte der instruierende Verwaltungs- richter dem Kläger eine Frist an, um zu erklären, ob er weiterhin am Antrag betreffend Streitverkündung festhalte, und gegebenenfalls den Grund der Streitverkündung zu substanziieren. Gleichzeitig wurde darauf hingewie- sen, dass ohne fristgerechte Rückmeldung von einem Verzicht auf die ur- sprünglich beantragte Streitverkündung ausgegangen werde. Der Kläger ersuchte zunächst um eine Erstreckung der Frist, liess sich dann aber in- nert erstreckter Frist nicht mehr zum Thema Streitverkündung vernehmen.

C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Februar 2026 beraten und ent- schieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gemäss § 11 Abs. 2 HG i.V.m. § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) beurteilt das Verwaltungsgericht vermögens- rechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton beteiligt ist, insbesondere Haftungsansprüche gegen den Kanton, im Klageverfahren. Das gilt auch für Haftungsansprüche, die sich auf Art. 454 ff. ZGB bzw. die Vorgänger- normen in den Art. 426 ff., insbesondere Art. 429a der bis 31. Dezember 2012 in Kraft stehenden Fassung des ZGB (AS 1980 31) stützen, welche die Verantwortlichkeit des Kantons im Rahmen von behördlichen Massnah- men des Erwachsenenschutzes bzw. der fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung regeln bzw. regelten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2023.3 vom 16. Juni 2025, Erw. I/1; siehe auch Entscheide des Ober- gerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, XBE.2022.50 vom 19. Dezember 2022, Erw. 2.1, und XBE.2022.82 vom 13. Juni 2023,

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Erw. 1.2.2.2). Auch für Haftungsansprüche gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gilt kein anderes Zuständigkeitsregime; der Rechtsweg ist zu den ordentli- chen innerstaatlichen Gerichten eröffnet (vgl. BJÖRN ELBERLING, in: EMRK, Kommentar, 3. Auflage 2022, N. 136 zu Art. 5). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen (§ 11 Abs. 1 HG). Das obligatorische Vergleichsverfahren zwi- schen Geschädigten und Gemeinwesen will verhindern, dass eine Partei klagt, ohne dass die beklagte Partei überhaupt etwas von den geltend ge- machten Ansprüchen weiss (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008 zur Totalrevision des Ge- setzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestell- ten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 08.107, S. 30). Mit dem Einigungsgesuch des Klägers vom 2. April 2020 und der Stellungnahme des DFR vom 13. August 2021 (Klagebeilage [KB] 3) hat das in § 11 Abs. 1 HG (und § 61 VRPG) vorgeschriebene Vergleichs- bzw. Vorverfahren stattgefunden.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

Keine Sachurteilsvoraussetzung bzw. kein Prozesshindernis bildet das in § 4 Abs. 2 HG verankerte Prinzip der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes". Würde eine Haftung des Beklagten mangels (nochmaliger) Überprüfbarkeit von formell rechtskräftigen Verfügungen in einem Haftungs- oder Verant- wortlichkeitsverfahren (= Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes) ent- fallen, fehlte es an der materiellen Begründetheit der vorliegenden Klage, die dementsprechend abzuweisen wäre (vgl. BGE 126 I 144, Erw. 2a; 119 Ib 208, Erw. 3c; Urteile des Bundesgerichts 2E_2019 vom 18. Dezem- ber 2019, Erw. 5.1, und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019, Erw. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2020 [810 2019 345], Erw. 5.4). Beim Vorliegen eines Pro- zesshindernisses wäre hingegen gar nicht erst auf die Klage einzutreten.

4.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klagever- fahren die Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze des Zivilprozess- rechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) zur Anwendung.

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4.2. Entsprechend gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Diss. Zürich 1998, N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsa- chen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegne- rischen Standpunkt widerlegen will. Das in § 17 VRPG statuierte Untersu- chungsprinzip gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeach- tet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 4. Auflage 2025, N. 20 zu Art. 55 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 2 zu Art. 55 ZPO).

4.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Unter- liegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auf Streitverkündung an die Ge- meinde Q._____ auf die verwaltungsgerichtliche Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2025 hin nicht erneuert, trotz Hinweis darauf, dass in die- sem Fall Verzicht auf den (ohnehin nicht genügend substanziierten) Streit- verkündungsantrag angenommen werde. Entsprechend ist das Verwal- tungsgericht nicht gehalten, der Gemeinde Q._____ den Streit zu ver- künden.

II. 1. 1.1. Der Kläger stützt seinen Haftungsanspruch zum einen auf aArt. 429a ZGB bzw. Art. 454 ZGB (für die Rechtsakte ab 1. Januar 2013), zum anderen auf Art 5 Abs. 5 EMRK. Die kantonalen Haftungsnormen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfas- sung, KV; SAR 110.000]; HG) hält er demgegenüber für nicht anwendbar. Diese würden durch die spezialgesetzlichen Regelungen in aArt. 429a ZGB bzw. Art. 454 ZGB und Art. 5 Abs. 5 EMRK verdrängt. Ob dem so ist, ist fraglich. Eine konkurrierende Verantwortlichkeit aus Art. 454 ZGB und kan- tonalem öffentlichen Recht ist denkbar (vgl. HEINZ HAUSHEER/RAINER WEY, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 454),

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wenngleich unter der Geltung von aArt. 429a ZGB in dieser Norm eine ab- schliessende Rechtsgrundlage für die Staatshaftung in deren Anwen- dungsbereich erblickt wurde (vgl. BGE 121 III 204, Erw. 2a). Der Haftungs- anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK besteht jedoch neben innerstaatlichen Haftungsansprüchen (STEFAN HARRENDORF/STEFAN KÖNIG/LEA VOIGT, in: JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 5. Auflage 2023, N. 109 zu Art. 5). Ungeachtet dessen wären allfällige strengere Haftungsvoraussetzungen nach kantona- lem öffentlichen Recht (für gleichartige Ansprüche) aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) auf jeden Fall unbeachtlich.

1.2. Art. 429a ZGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 (AS 1980 31; aArt. 429 ZGB) regelte die (kausale) Haftpflicht für die wider- rechtliche fürsorgerische Freiheitsentziehung. Danach hatte derjenige, der durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletzt worden war, An- spruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es recht- fertigte, auf Genugtuung (BGE 140 III 92, Erw. 2.1). Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist aArt. 429a ZGB durch den geltenden Art. 454 ZGB ersetzt worden, welcher der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung einräumt (BGE 140 III 92, Erw. 2.2). Im Ge- gensatz zu aArt. 429a ZGB ist der geltende Art. 454 ZGB nicht auf den Be- reich der fürsorgerischen Unterbringung (FU) beschränkt: Er regelt die di- rekte kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem er nun- mehr Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachse- nenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Be- hörde erfasst (BGE 140 III 92, Erw. 2.3). Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Wer durch eine behördlich angeordnete oder unterlassene Massnahme, die durch die Gesetzgebung zu seinem Schutz gedacht ist oder gedacht wäre, Schaden erleidet, soll den Schaden vom Kanton ersetzt bekommen, wenn widerrechtliches bzw. pflichtwidriges Verhalten seitens der für die Massnahme oder deren Unter- lassen verantwortliche Behörde oder aber seitens eines behördlich mit der Durchführung einer solchen Massnahme Beauftragten Schaden stiftet (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 4a zu Art. 454). Die bundeszivilrechtliche Haf- tung des Kantons ist insofern ausschliesslich, als sie einer konkurrierenden Haftung des unmittelbaren Schadensverursachers gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) entgegensteht und auch keine Delegation an die Gemeinden oder

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andere Körperschaften des Kantons zulässt (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 7 zu Art. 454).

Bei der zivilrechtlichen Staatshaftung des Art. 454 ZGB handelt es sich um eine Kausalhaftung auf der Grundlage von Sorgfaltspflichten, wie sie auch im Rahmen von Art. 41 ff. OR Ausgangspunkt verschiedener besonderer Haftungstatbestände sind (HAUSHEER/WEY, a.a.O, N. 10 zu Art. 454). Im Unterschied zu den Haftungstatbeständen von Art. 55 ff. OR sieht die Haf- tung nach Art. 454 ZGB jedoch keine Entlastungsgründe vor. Nachzuwei- sen sind somit allein der (a) Schaden im Rahmen einer behördlich ange- ordneten oder begleiteten Schutzmassnahme, (b) die Widerrechtlichkeit (Pflichtwidrigkeit) und (c) der (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen bzw. pflichtwidrigen Verhalten der Behörden und be- hördlich bestellten Mandatsträgern im weiteren Sinne, einschliesslich der ärztlichen Einweisung und des Verhaltens der davon betroffenen Einrich- tung, und dem Schaden (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 11 zu Art. 454).

1.3. Gemäss Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist. Diese Bestimmung garantiert jeder Person, die entgegen den Garantien von Art. 5 Abs. 1–4 EMRK in Haft gehalten wurde, einen direkten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person (a) in Haft genommen wurde, (b) die innerstaatlichen Gerichte oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dieser Haft explizit oder implizit eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1–4 EMRK festgestellt haben, und (c) die betroffene Person auf- grund dieser Verletzung einen materiellen oder immateriellen Schaden er- litten hat (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], 3. Auflage 2020, S. 248 f.; vgl. auch ELBERLING, a.a.O., N. 131 ff. zu Art. 5; HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 108 zu Art. 5). Ein Verschulden der staatlichen Organe ist auch hier nicht erforder- lich. Es handelt sich um eine Kausalhaftung für objektiv rechtswidrige Haft (HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 108 zu Art. 5; vgl. zum Ganzen auch BGE 118 II 254, Erw.2a).

Der Kläger macht geltend, er hätte am 17. August 2012 aus der Jugendhaft entlassen werden sollen. Um diese Entlassung zu verhindern, sei wider- rechtlich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397 ff. ZGB per 17. August 2012 angeordnet worden. Der EGMR habe diesbezüglich festgestellt, dass für die betreffende Freiheitsentziehung keine genügende rechtliche Grundlage vorgelegen habe. Der EGMR habe mit Urteil Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 gutgeheissen und die Schweiz wegen einer Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit

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(Art. 5 EMRK) zufolge Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die fürsor- gerische Unterbringung verurteilt. Dieses Urteil der kleinen Kammer des EGMR sei am 30. Juli 2019 endgültig in Rechtskraft erwachsen. Es sei so- mit ein Freiheitsentzug festgestellt worden, der Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Zugleich sei der seit 2012 ohne Rechtsgrundlage angeordnete Frei- heitsentzug widerrechtlich im Sinne von Art. 454 Abs. 1 ZGB gewesen. So- weit die Haftungsvoraussetzungen für jede einzelne Anspruchsgrundlage gegeben sei, könne sich der Kläger auf sämtliche anwendbaren Bestim- mungen abstützen.

Der nach Art. 454 Abs. 1 ZGB zu ersetzende Schaden entspreche dem Schadensbegriff gemäss Art. 41 ff. OR und bestehe in der Differenz zwi- schen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte. Als Schaden seien demnach die bisherigen und künftigen Lohn- und Erwerbseinbussen durch die widerrechtliche Freiheitsentziehung, aber auch weitere durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, beispielsweise die vollständigen Unterbringungskosten, zu betrachten. Diese seien durch die damalige Wohnsitzgemeinde des Klägers getragen worden und würden ihm als So- zialhilfeschulden belastet. Weitere streitgegenständliche Schadenspositio- nen bildeten der Schaden aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens, der Rentenausfallschaden, Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Kosten aus dem ungerechtfertigten Massnahmenvollzug.

Der angeführte Schaden sei im vorliegenden Fall durch eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung, entstanden, womit auch dieses Tatbestandselement von Art. 454 Abs. 1 ZGB erfüllt sei.

Die Widerrechtlichkeit nach Art. 454 Abs. 1 ZGB definiere sich nicht nach derjenigen gemäss Art. 41 OR. Vielmehr handle es sich um eine Sonder- norm, die eine Haftung für judikatives Unrecht vorsehe. Es gelte diesbe- züglich auf BGE 118 II 254 zu verweisen, wonach Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs bei jedem Verstoss gegen Normen des Bundesrechts ein- schliesslich der EMRK gegeben sei. Indem der EGMR im Falle der fürsor- gerischen Unterbringung des Klägers einen Verstoss gegen Art. 5 EMRK festgestellt habe, sei die Widerrechtlichkeit der Massnahme ohne weiteres ausgewiesen und es bestehe zudem ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK. Eine "wesentliche Amtspflichtverletzung" sei für eine Haftung nach Art. 454 Abs. 1 ZGB nicht erforderlich, was sich insbesonde- re aus Ausführungen in der Botschaft vom 17. August 1977 über die Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsent- ziehung) und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 77.058 (BBl 1977 Nr. 39; nachfolgend: Botschaft ZGB-Revision 1977), S. 44 f., ergebe. Wür- de eine "wesentliche Amtspflichtverletzung" vorausgesetzt, würde damit

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über die Hintertüre eine Verschuldenshaftung eingeführt, obwohl Art. 454 Abs. 1 (und aArt. 429a) ZGB eine Kausalhaftung statuiere. Nichts anderes ergebe sich aus der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), 06.063 (BBl 2006 Nr. 63; nachfolgend: Botschaft ZGB-Revision 2006), S. 7092. Die Widerrechtlichkeit des staatlichen Han- delns liege hier im Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (persönli- che Freiheit) ohne gesetzliche Grundlage begründet.

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen staatlichen Handeln und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden be- stehe insofern, als ohne die fürsorgerische Unterbringung des Klägers die beklagten Vermögenseinbussen nicht entstanden wären. Die fürsorgeri- sche Unterbringung sei sodann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erwerbsschaden sowie hohe Unterbringungs- und Verfahrenskosten zu verursachen, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei.

3.1. Der Beklagte bringt dagegen vor, einer Staatshaftung stehe zunächst das Prinzip der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" (auch "Rechtskraftprinzip" genannt) entgegen. Nach diesem Grundsatz dürfe die Rechtmässigkeit von formell rechtskräftigen Verfügungen, Entscheiden und Urteilen nicht in ei- nem Verantwortlichkeits- oder (Staats-)Haftungsverfahren überprüft wer- den. Soweit als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend ge- machten Schadens einzig eine formell rechtskräftige (gar nicht oder erfolg- los angefochtene) Verfügung in Betracht komme, sei die Klage gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits gestützt auf das Rechtskraft- prinzip ohne weitere Untersuchung der Widerrechtlichkeit abzuweisen. Auf rechtskräftige Entscheide dürfe nicht im Staatshaftungsverfahren zurück- gekommen werden. Es gelte, ein "Nachholen" versäumter und eine Kon- trolle erfolglos eingelegter Rechtsmittel im (Staats-)Haftungsprozess aus- zuschliessen.

Art. 454 Abs. 1 ZGB vermittle den Anspruchsberechtigten zwar eine For- derung, die ihre Grundlage im Bundeszivilrecht habe. Ihrer Natur nach sei sie aber als öffentlich-rechtlich bzw. dem öffentlichen Recht ähnlich zu qua- lifizieren und rein formell dem Zivilrecht zugeordnet. Mit Abs. 3 von Art. 454 ZGB werde der Charakter als Staatshaftung klargestellt. Staatshaftungen seien dem ZGB auch in anderen Bereichen nicht fremd. Folglich seien auf den Anspruch nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Prinzipien des Staatshaftungs- rechts anwendbar, darunter das Rechtskraftprinzip, zumal es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des schweizerischen Rechts mit Gesetzes- rang handle. Gegenteiliges lasse sich auch der Botschaft ZGB-Revision 1977 nicht entnehmen, über deren Inhalt der Kläger bloss spekuliere.

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Auch im Bereich von Art. 5 Ziff. 5 EMRK sei das Rechtskraftprinzip an- wendbar. Die gegenteilige Auffassung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 2134; RETO FELLER, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staats- haftungsrecht: Eine Untersuchung zu Art. 12 VG und zur Widerrechtlichkeit im Rahmen der Staatshaftung für Rechtsakte, Zürich 2007, S. 151 f.) treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar habe das Bundesgericht mitunter – in Bezug zu auf Vorgänge, die rechtswidrige Haft betrafen – festgehalten, dass die Überprüfung von Rechtsakten im Staatshaftungsverfahren zuläs- sig bleibe, auch wenn zuvor von Beschwerdemöglichkeiten gegen den be- treffenden Rechtsakt Gebrauch gemacht worden sei. Diese Möglichkeit be- stehe, soweit das fragliche Rechtsmittel nicht geeignet gewesen sei, den umstrittenen Rechtsakt zu korrigieren, sondern bloss noch dessen Rechts- widrigkeit festzustellen, oder wenn ein Rechtsakt von den Beteiligten man- gels Legitimation im Verwaltungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt wer- den könne (BGE 129 I 139, Erw. 3.1). Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK dürften obendrein nicht von der vor- gängigen Anfechtung der Haft oder Feststellung von deren Unrechtmässig- keit abhängig gemacht werden (BGE 125 I 394, Erw. 4a und 5d). Aus die- sen Erwägungen lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Rechtskraft- prinzip im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht zu berücksich- tigen sei. Vielmehr ergebe sich daraus lediglich, dass (angeblich) von einer Konventionsverletzung Betroffene nicht vorab Rechtsmittel gegen den in Frage stehenden Rechtsakt (Haftanordnung) ergreifen und den ganzen In- stanzenzug durchlaufen müssten, bevor sie Entschädigungsansprüche stellen könnten. Sie könnten direkt einen Entschädigungsprozess anstren- gen; dies aber nur, solange kein endgültiger Entscheid zur Frage der Rechtmässigkeit der Haft vorliege. Liege ein solcher vor, sei eine erneute Überprüfung von behaupteten Konventionsverletzungen auch in einem Entschädigungsverfahren nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK ausgeschlossen.

Der Kläger habe Rügen der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK bereits in den Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung vorgebracht oder hätte sie dort vorbringen können. Diese seien dort materiell beurteilt worden und die Entscheide in formelle Rechts- kraft erwachsen. Entsprechend dürfe die Rechtmässigkeit der Freiheitsent- ziehung im vorliegenden Staatshaftungsverfahren nicht erneut überprüft werden.

3.2. Die Argumentation des Beklagten überzeugt nicht. Das Prinzip der "Einma- ligkeit des Rechtsschutzes" oder Rechtskraftprinzip steht der erneuten Überprüfung eines formell rechtskräftigen Entscheids im Staatshaftungs- verfahren im Allgemeinen nicht nur bei erfolglos dagegen ergriffenen Rechtsmitteln entgegen, sondern auch dann, wenn kein Rechtsmittel ein-

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gelegt wurde. Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 EMRK führt jedoch der Rechtsmittelverzicht gegen den Rechtsakt als solchen (angeordneter Freiheitsentzug) gerade nicht zum Ausschluss von Haftungsprozessen für Entschädigungsansprüche gestützt auf diese Bestimmung (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2134; FELLER, a.a.O., S. 151 ff.). Weshalb dies anders sein sollte, wenn der Rechtsakt bzw. dessen Recht- mässigkeit in einem Rechtsmittelverfahren (allenfalls über mehrere Instan- zen) bestätigt wurde, ist nicht ersichtlich, denn ein nicht angefochtener erst- instanzlicher (Gerichts-)Entscheid entfaltet grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen wie die Entscheide von Rechtsmittelinstanzen. Auch ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid ist im Falle eines Rechtsmittelver- zichts formell rechtskräftig und endgültig, was der Beklagte bei seiner Ar- gumentation zu übersehen scheint. Dies spricht dafür, dass das Rechts- kraftprinzip in einem Entschädigungsprozess nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 125 I 394, Erw. 4a und 5d) integral nicht zu berücksichtigen ist, auch nicht in der vom Beklagten postulierten abgeschwächten Form (nur bei Verzicht auf Primärrechts- schutz). Daran ändert nichts, dass das Rechtskraftprinzip mit dem Verfah- rensrecht der EMRK, insbesondere Art. 6, grundsätzlich vereinbar ist (vgl. FELLER, a.a.O., S. 126). Der Grundsatz darf jedoch den Zugang zu den in- nerstaatlichen Gerichten für Entschädigungsansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, welche die darin genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht ver- wehren, und eine negative Voraussetzung, dass die Haftanordnung nicht bereits auf dem Rechtsmittelweg des Primärrechtsschutzes überprüft und bestätigt wurde, ist in Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht enthalten. Der Weg zu ei- nem Entschädigungsprozess nach dieser Bestimmung muss Betroffenen vielmehr unabhängig vom Umfang der Wahrung und der Gewährung des Primärrechtsschutzes offenstehen. Das Entschädigungsverfahren gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK kann nicht von der vorherigen Anfechtung der Haft oder Feststellung von deren Rechtswidrigkeit abhängig gemacht werden und ist sogar zulässig, wenn die Haft vorläufig als rechtmässig anerkannt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2021 vom 11. Mai 2022, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 394, Erw. 5d und 110 Ia 140, Erw. 2a).

Hinzu kommt, dass der Kläger sämtliche Entscheide betreffend fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung bis und mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 4. Mai 2016 bis vor Bundesgericht ange- fochten und damit den innerstaatlichen Instanzenzug jeweils ausgeschöpft hat. Mit der Individualbeschwerde beim EGMR (nach Art. 34 EMRK) konnte er bloss die Konventionswidrigkeit seines Freiheitsentzugs feststellen, die- sen aber nicht unmittelbar durch den EGMR aufheben lassen. Um einem anhaltenden Freiheitsentzug entgegenzuwirken, hätte das Bundesgericht seinen (beim EGMR angefochtenen) Entscheid nach Art. 122 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) revidieren und die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung aufheben müssen (wozu es hier nicht mehr kommen konnte,

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weil der Kläger im Zeitpunkt der Urteilsfällung des EGMR bereits aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen war). Mit anderen Worten war das erwähnte Rechtsmittel beim EGMR von vornherein nicht geeignet, den um- strittenen Rechtsakt unmittelbar zu korrigieren und den Freiheitsentzug zu beenden, sondern bloss im Nachhinein dessen Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Auf weitere Individualbeschwerden gegen alle späteren Bundes- gerichtsentscheide, mit denen die fürsorgerische Unterbringung des Klä- gers jeweils bestätigt wurde, wäre der EGMR in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK unter Umständen nicht einmal mehr eingetreten, weil den Beschwerden trotz alternierender Anfechtungsobjekte im Wesentli- chen immer der gleiche Sachverhalt (periodische Bestätigung der fürsor- gerischen Unterbringung) zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger kaum zumutbar, sämtliche Bundesgerichtsentscheide, mit de- nen seine fürsorgerische Unterbringung Jahr für Jahr unter den gleichen, wiederkehrenden Voraussetzungen bestätigt wurde, beim EGMR anzu- fechten, um die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs für im Wesentlichen denselben Sachverhalt bei unveränderter Rechtslage gleich mehrfach fest- stellen zu lassen, ohne Möglichkeit auf eine Verkürzung des Freiheitsent- zugs in absehbarer Frist.

Auf der anderen Seite verleiht die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR den von einer unrechtmässigen Haft Betroffenen un- bestreitbar Anspruch auf Schadenersatz (Art. 5 Abs. 5 EMRK), und die Mit- gliedstaaten des Europarats haben dafür zu sorgen, dass dieser Anspruch vor ihren innerstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden kann (vgl. ELBERLING, a.a.O., N. 133 f. zu Art. 5). Insofern kann die Auffassung des Beklagten, solchen eine Konventionsverletzung feststellenden Urteilen des EGMR kämen innerhalb der Schweizer Rechtsordnung keinerlei Rechts- wirkungen zu (Replik, S. 25), in dieser Absolutheit nicht geteilt werden, auch wenn die Urteile nicht direkt, sondern nur über eine Revision der beim EGMR angefochtenen Bundesgerichtsurteile vollstreckt werden können (vgl. Replik, S. 26). Unter dem Aspekt eines wirkungsvollen Rechtsschut- zes gegen die Verletzung von Konventionsgarantien kann dem Kläger das Rechtskraftprinzip im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 5 EMRK unter den gegebenen Umständen (des höchstens eingeschränkten Primär- rechtsschutzes) auf jeden Fall nicht entgegengehalten werden.

Das Argumentarium des Beklagten zur Einmaligkeit des Rechtsschutzes in Haftungsprozessen nach Art. 454 ZGB wird sodann durch BGE 140 III 92 entkräftet, mit dem darin enthaltenen Verweis auf den Klageweg nach aArt. 429a ZGB oder Art. 454 ZGB, obwohl sich die Betroffenen seinerzeit ebenfalls erfolglos mit Rechtsmitteln gegen die angeordneten Kindes- schutzmassnahmen gewehrt hatten. Einen Verweis auf den Klageweg (nach Art. 454 ZGB) enthält zudem auch das Urteil des Bundesgerichts 5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019 vom 22. Juni 2020 betreffend die vom Kläger nachgesuchte Revision der bun-

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desgerichtlichen Urteile 5A_607/2012 vom 5. September 2012, 5A_614/2013 vom 22. November 2013, 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014, 5A_692/2015 vom 11. November 2015 und 5A_617/2016 vom 9. Novem- ber 2016, in Erw. 4.3.3. Darin wurde festgehalten, dass dem Kläger die in der Vergangenheit widerrechtlich entzogene Freiheit nicht auf dem Revi- sionsweg wieder verschafft werden könne. Das erlittene Unrecht lasse sich letztlich nur durch Schadenersatz und/oder Genugtuung tilgen, wie es das Gesetz vorsehe (Art. 454 ZGB). Diesen Hinweis hätte das Bundesgericht kaum so angebracht, wenn es davon ausgegangen wäre, dass bereits das Rechtskraftprinzip der Geltendmachung einer entsprechenden Schadener- satzforderung entgegenstünde. Eine Revision des Urteils 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 wurde stattdessen mit der Begründung abgelehnt, dass die dem Kläger vom EGMR zuerkannte Entschädigung genügender Aus- gleich für die Konventionsverletzung sei, welche der Kläger durch die Be- stätigung der fürsorgerischen Unterbringung mit besagtem bundesgericht- lichem Urteil erlitten habe (a.a.O., Erw. 4.4). Eine Revision der übrigen die fürsorgerische Unterbringung des Klägers jeweils bestätigenden Bundes- gerichtsentscheide wurde derweil verweigert, weil diesbezüglich von Seiten des EGMR keine Verletzung der EMRK festgestellt worden sei (a.a.O., Erw. 3.3.4).

Dem Kläger ist ferner darin beizupflichten, dass die Ausführungen in der Botschaft zur ZGB-Revision 1977, S. 45, gegen eine Anwendbarkeit des Rechtskraftprinzips im Anwendungsbereich von aArt. 429a ZGB und damit auch Art. 454 ZGB sprechen. Es besteht diesbezüglich kaum Raum für Spekulationen. An der angegebenen Stelle werden Ausführungen zur Er- füllung des Tatbestandsmerkmals der Widerrechtlichkeit im Zusammen- hang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Voraussetzung für eine Haftung nach aArt. 429a ZGB gemacht und im letzten Satz unter Ziff. 251 festgehalten, dass der Entscheid des Richters nach Art. 397d des Entwurfs (betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheits- entziehung gemäss aArt. 397d ZGB) für die Beurteilung der Widerrechtlich- keit nicht verbindlich sei. Diese Unverbindlichkeit kann sich nur darauf be- ziehen, dass das über die Staatshaftung nach aArt. 429a ZGB befindende Gericht bezüglich der Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgeri- schen Unterbringung nicht an den Entscheid derjenigen Gerichte gebun- den ist, welche die fürsorgerische Unterbringung angeordnet oder als Rechtsmittelinstanz (als rechtmässig) bestätigt haben. Daraus wiederum ist zu folgern, dass das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes für die fragliche Staatshaftung (für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) nicht gilt. Effektiv wäre ansonsten der Haftung für eine widerrechtliche fürsorge- rische Freiheitsentziehung oder Unterbringung ein grosser und wichtiger Anwendungsbereich entzogen, weil in denjenigen Fällen, in welchen die Widerrechtlichkeit der Massnahme schon im Primärprozess festgestellt wird, die Betroffenen in aller Regel sehr kurzfristig wieder freikommen und sich der durch den Freiheitsentzug erlittene materielle Schaden daher in

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engen Grenzen hält (indem für die gerichtliche Überprüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB in der Regel ein Zeit- raum von lediglich fünf Werktagen zur Verfügung steht).

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beklagten des Weiteren insofern, als er die Ausführungen in der Botschaft zur ZGB-Revision für die Auslegung von aArt. 429a ZGB und folglich Art. 454 ZGB für unbeachtlich oder nicht länger beachtlich hält. Immerhin handelt es sich dabei um Mate- rialien im Gesetzgebungsprozess, aus denen sich anerkanntermassen Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers ziehen las- sen, der für das historische Auslegungselement massgeblich ist. Die Be- hauptung, diese Auslegung werde durch die in den seither vergangenen, nunmehr fast 50 Jahren fortentwickelte Rechtsprechung und Lehre zum Rechtskraftprinzip klar widerlegt, bleibt, soweit es spezifisch um das Rechtskraftprinzip im Anwendungsbereich von aArt. 429a ZGB und Art. 454 ZGB geht, unzureichend fundiert. Als einzige voll einschlägigen Fundstellen, die seine diesbezügliche Rechtsauffassung zu stützen schei- nen, gibt der Beklagte den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. August 2020 (810 2019 345), Erw. 5.4, sowie das nicht amtlich publizierte Urteil des Bun- desgerichts 5A_531/2007 vom 9. November 2007, Erw. 5.4, an. Relativie- rend bleibt insoweit anzufügen, dass es in beiden Fällen nicht um einen Freiheitsentzug ging und somit Art. 5 Abs. 5 EMRK ohnehin nicht (zusätz- lich) tangiert war. Die vom Beklagten ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 150 II 225, Erw. 4.3; 129 I 139, Erw. 3.1; 125 I 394, Erw. 4a und 5d) und auch der bereits erwähnte BGE 140 III 92 oder das Revisionsurteil 5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019 vom 22. Juni 2020 weisen teils eher und teils klar in eine an- dere Richtung, nämlich dass das Rechtskraftprinzip nicht nur im Anwen- dungsbereich von Art. 5 Abs. 5 EMRK, sondern auch in demjenigen von aArt. 429a/Art. 454 ZGB nicht oder höchstens eingeschränkt zum Tragen kommt; es greift zumindest dann nicht, wenn die verfügbaren Rechtsmittel des Primärrechtsschutzes keine (hinreichende) Abhilfe gegen einen Frei- heitsentzug schaffen. Dies muss für die vorliegende Konstellation – wie be- reits dargelegt – insofern angenommen werden, als die Konventionswidrig- keit des Freiheitsentzugs vom EGMR betreffend den überprüften Zeitraum erst lange nach ausgestandenem Freiheitsentzug festgestellt werden konn- te, sich die (tatsächlichen und rechtlichen) Verhältnisse nach dem überprüf- ten Zeitraum nicht massgeblich verändert haben und dem Kläger ein Wei- terzug sämtlicher Bundesgerichtsentscheide an den EGMR auch mit Blick darauf unzumutbar gewesen wäre, dass sich damit nicht (mehr) auf eine Verkürzung seines Freiheitsentzugs hätte hinwirken lassen (solange die Beurteilung der Individualbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 durch den EGMR ausstehend war).

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Einleuchtend ist schliesslich die Haltung des Klägers, aArt. 429/Art. 454 ZGB als besondere Haftungsgrundlage diene nicht dazu, über den Umweg des Staatshaftungsprozesses eine dem Betroffenen nicht genehme Ent- scheidung rückgängig zu machen (was mit dem Rechtskraftprinzip ver- hindert werden soll), sondern – vergleichbar mit Art. 429 und 431 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung; StPO; SR 312.0) – finanziellen Ausgleich für ein rückblickend erlittenes Unrecht durch unzulässigen Freiheitsentzug auszugleichen. Dabei spielt es für den Betroffenen von den Auswirkungen her keine Rolle, ob der Freiheitsentzug ungerechtfertigt oder übermässig im Sinne von Art. 429/431 StPO (nach einem Freispruch in einem Strafverfahren oder dessen Einstellung) war oder ob ein (internationales) Gericht rückblickend die Rechtswidrigkeit des (fürsorgerischen) Freiheitsentzugs (mangels ge- nügender gesetzlicher Grundlage) festgestellt hat. Weshalb eine finanzielle Abgeltung von unrecht- oder übermässigem Freiheitsentzug nur im erste- ren Fall (Strafverfahren) gewährleistet sein soll, nicht hingegen bei nach- träglich festgestellten widerrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentzügen, ist nicht ersichtlich. Im letzteren Fall ist die finanzielle Abgeltung nur über einen Staatshaftungsprozess gewährleistet. Der Primärrechtsschutz bietet dafür im Unterschied zur Ausgestaltung von Strafverfahren keine Grundla- ge.

Dementsprechend steht das Rechtskraftprinzip der Beurteilung der vorlie- genden Staatshaftungsklage nicht entgegen und es gilt nachfolgend zu prü- fen, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nach aArt. 429a/ Art. 454 ZGB oder eine Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben sind. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob für den restlichen Zeitraum des Freiheitsentzugs ausserhalb der vom EGMR beurteilten Periode (Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung im Jahr 2014 um ein weiteres Jahr; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014) eine Konventionsverletzung als Haftungs- voraussetzung (nach Art. 5 Abs. 5 EMRK) ausgewiesen ist und ob mit der dem Kläger vom EGMR zugesprochenen Entschädigung für den Freiheits- entzug in der vom EGMR beurteilten Periode bereits vollständig Schaden- ersatz/Genugtuung geleistet wurde. Für die Thematik der Einmaligkeit des Rechtsschutzes haben diese Fragestellungen indessen keine Bewandtnis. Insbesondere kann dem Kläger das angebliche prozessuale Versäumnis des Weiterzugs der Bundesgerichtsurteile 5A_607/2012 vom 5. September 2012, 5A_614/2013 vom 22. November 2013, 5A_692/2015 vom 11. No- vember 2015 und 5A_617/2016 vom 9. November 2016 an den EGMR, der aus Sicht des Beklagten (ohne deren Revision) so oder so nichts an der Rechtskraft der betreffenden Bundesgerichtsurteile zu ändern vermocht und nicht Teil des Instanzenzugs gebildet hätte, nicht als entsprechendes Haftungshindernis entgegengehalten werden, selbst wenn die volle Aus- schöpfung des Instanzenzuges des Primärrechtsschutzes Voraussetzung für die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 5

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EMRK bilden würde (was effektiv nicht der Fall ist). Es könnte höchstens argumentiert werden, dass die Konventionswidrigkeit des in jenen bundes- gerichtlichen Verfahren überprüften Freiheitsentzugs mangels einer Fest- stellung des EGMR dazu nicht erstellt ist. Allerdings sind in diesem Fall die innerstaatlichen Gerichte gehalten, die Konventionsverletzung in einem Entschädigungsprozess nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu überprüfen (vgl. HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 110 zu Art. 5). Der Einwand des Be- klagten, die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung beschränke sich auf den beurteilten Zeitraum, ist von daher unbehilflich, um eine Haf- tung für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs abzuwenden.

4.1. Primäre Voraussetzung für eine Haftung nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB und Art. 5 Abs. 5 EMRK bildet, dass dem von einem widerrechtlichen/konven- tionswidrigen (fürsorgerischen) Freiheitsentzug Betroffenen durch diese Massnahme ein materieller und/oder immaterieller Schaden entstanden ist (siehe dazu bereits vorne Erw. II/1.2 f.).

4.2. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang diverse Schadenspositionen an: bisheriger Erwerbsschaden; zukünftiger Erwerbsschaden; Schaden aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens; Rentenschaden; Gerichts- und Anwaltskosten aus den diversen Verfahren betreffend fürsor- gerische Unterbringung; ausserprozessuale Anwaltskosten; Anwaltskosten des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht sowie des vorliegenden Klage- verfahrens; Kosten des Massnahmenvollzugs (siehe Klage S. 57 ff.; vgl. auch Erw. 2 vorne). Der Beklagte bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines Schadens, unter Hinweis darauf, dass der Kläger vor dem Hinter- grund seiner Verbrechens- und Krankheitsbiografie vor seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, in einem geordneten Alltag zu bestehen, geschweige denn im Berufsleben Tritt zu fassen. Demgemäss hätte er auch kein geregeltes Erwerbseinkommen erzielen können. Viel- mehr habe erst die fürsorgerische Unterbringung und die damit verbundene Therapierung des Klägers diesem einen Einstieg ins Berufsleben ermög- licht. Infolgedessen fehle es bereits am Nachweis des behaupteten Er- werbs-, Erschwerungs- und Rentenschadens und damit an einer Grund- voraussetzung des Schadenersatzanspruchs.

4.3. Ob ein Schaden des Klägers im von ihm geltend gemachten Umfang be- steht, braucht aufgrund der Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Haftungsfrage vorerst nicht geklärt zu werden. Dass der Kläger durch die fürsorgerischen Unterbringung zumindest insoweit geschädigt worden sein könnte, als aus den betreffenden Verfahren Gerichts- und An-

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waltskosten resultierten, für die er auch als unentgeltlich vertretene Partei unter Umständen (nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO) ganz oder teilweise aufkommen muss, liegt jedoch nahe. Die unbestreitbar ent- standenen Anwaltskosten für die Vorbereitung des vorliegenden Staatshaf- tungsverfahrens bilden zudem, soweit sie nicht von den prozessualen An- waltskosten erfasst werden, deren Schicksal abschliessend vom Prozess- recht geregelt wird, und soweit sie notwendig und angemessen waren, Teil des ersatzpflichtigen Schadens bei der sich am Schadensbegriff nach Art. 41 OR orientierenden Haftung nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB (vgl. ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR, 5. Auflage 2021, N. 87–89a zu Art. 41) und folglich auch bei einer solchen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK. Diese Bestimmung verleiht in denjenigen Mitgliedstaaten des Europarats, wo sie – wie in der Schweiz – als eigenständige Haftungsnorm direkt an- wendbar ist (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 2; 125 I 394, Erw. 5a; 119 Ia 221, Erw. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2021 vom 11. Mai 2022, Erw. 4.1), Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, nicht bloss auf eine angemessene Entschädigung (vgl. ELBERLING, a.a.O., N. 135 zu Art. 5; HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 109 zu Art. 5).

Abgesehen davon beantragt der Kläger nebst Schadenersatz Genugtuung (für die durch den Freiheitsentzug erlittene immaterielle Unbill). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungs- norm, mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Un- bill tritt (vgl. HEINZ REY/ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haft- pflichtrecht, 5. Auflage 2018, Rz. 507; MAX B. BERGER, in: STEPHAN WEBER/PETER MÜNCH (Hrsg.), Haftung und Versicherung, 2. Auflage 2015, Rz. 11.13). Bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen ist somit eine Genugtuung auch dann geschuldet, wenn kein materieller Schaden gegeben sein sollte.

5.1. Art. 454 Abs. 1 ZGB macht den Genugtuungsanspruch davon abhängig, dass die Schwere der Verletzung eine Genugtuung rechtfertigt. Damit wird insbesondere auf Art. 49 OR verwiesen, der für eine Genugtuung eine be- sonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2020 vom 30. März 2021, Erw. 3.1; HAUSHEER/ WEY, a.a.O., N. 31 zu Art. 454). Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 5 EMRK bei rechtswidrigen fürsorgerischen Freiheitsentziehungen bzw. Un- terbringungen als Genugtuungsvoraussetzung keine besondere Schwere der (Persönlichkeits-)Verletzung bzw. den Nachweis einer solchen (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 31a zu Art. 454), wobei das Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR immerhin annimmt, dass sich die Vermutung, wonach ein Inhaftierter psychisches Leid erfahre, im Einzelfall

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widerlegen lasse (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2022 vom 6. Februar 2024, Erw. 6.2). Dieser Unterschied dürfte aber zumindest hier kaum von praktischer Relevanz sein, weil ein unbegründeter oder widerrechtlicher Freiheitsentzug von langjähriger Dauer wegen der Bedeutsamkeit des ver- letzten Rechtsguts (persönliche Freiheit) regelmässig als schwere Persön- lichkeitsverletzung respektive als erhebliche Störung des seelischen Wohl- befindens/Gleichgewichts aufgefasst wird und demzufolge einen Genugtu- ungsanspruch (in mitunter beträchtlicher Höhe) begründet (vgl. BREHM, a.a.O., N. 17 ff., 46 und 84 zu Art. 49). Gegenteilige Anhaltspunkte müss- ten von demjenigen vorgebracht werden, der den Genugtuungsanspruch auch dem Grundsatz nach bestreitet, also hier vom Beklagten.

5.2. Der Beklagte wendet gegen einen Genugtuungsanspruch des Klägers als solchen jedoch einzig ein, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vom EGMR nur mit Bezug auf den von ihm beurteilten Zeitraum von April 2014 bis April 2015 festgestellt worden sei. Dafür habe der Kläger vom EGMR bereits eine volle Entschädigung erhalten, in welcher sein Genug- tuungsanspruch für diesen beschränkten Zeitraum aufgehe. Ein weiterge- hender Genugtuungsanspruch für die restliche Zeit des Freiheitsentzugs sei in Ermangelung jeglicher Widerrechtlichkeit und mangels Erfüllung des Haftungstatbestands gemäss Art. 454 ZGB a priori ausgeschlossen.

Mit diesen Ausführungen übersieht der Beklagte einmal mehr, dass die in- nerstaatlichen Gerichte unabhängig von den Feststellungen des EGMR, die aus prozessualen Gründen (kein Weiterzug der späteren periodischen Bestätigungen der fürsorgerischen Unterbringung bis an den EGMR) nur für einen beschränkten Zeitraum des Freiheitsentzugs des Klägers gelten, gehalten sind, die Konventionsverletzung in einem Entschädigungsprozess nach Art. 5 Abs. 5 EMRK selbstständig zu überprüfen (vgl. HARRENDORF/ KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 110 zu Art. 5; siehe dazu auch schon Erw. 3.2 vorne in fine). Für eine Haftung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wird mithin keine vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung vorausgesetzt. Vielmehr müssen darüber nun, was den restlichen Zeitraum des Freiheitsentzugs des Klägers (ausserhalb der Periode von April 2014 bis April 2015) anbe- trifft, die innerstaatlichen Gerichte befinden, durch Überprüfung der Tatbe- standsvoraussetzungen für einen Schadenersatz- und Genugtuungsan- spruch nach den Art. 5 Abs. 5 EMRK und aArt. 429a/ Art. 454 ZGB.

Dass der Freiheitsentzug für eine Dauer von knapp sieben Jahren für den Kläger psychisch belastend war und für ihn nicht eine blosse Unannehm- lichkeit ohne dadurch verursachte grössere seelische Not bedeutete, ist aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze und mangels (substanziierter) Ge- gendarstellung des Beklagten in diesem Punkt anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Unterbringung des Klägers die längste Zeit (bis zu seiner Ver- legung in ein offeneres Setting per 28. September 2018 [vgl. KB 26]) in ei-

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nem strikten (hochstrukturierten) Haftregime in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg vollzogen wurde. Es ist somit darauf abzustellen, dass der Kläger durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug eine immaterielle Unbill erlitten hat, die zu einem grundsätzlichen Genugtuungsanspruch führt.

Auf die Höhe des Genugtuungsanspruchs und auf die Frage, ob sich dieser am Ansatz der vom EGMR gesprochenen Entschädigung für den Zeitraum von April 2014 bis April 2015 in Höhe von Fr. 25'000.00 orientieren müsse, braucht im vorliegenden, auf die Haftungsfrage beschränkten Zwischen- /Vorentscheid vorläufig ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die Höhe des Schadens.

Als weitere Haftungsvoraussetzung gilt es, die Widerrechtlichkeit (im Sinne von aArt. 429a/Art. 454 ZGB) und die Konventionswidrigkeit (im Sinne von Art. 5 EMRK) der fürsorgerischen Unterbringung bzw. Freiheitsentziehung des Klägers (ausserhalb des Zeitraums von April 2014 bis April 2015) zu prüfen.

6.1. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von aArt. 429a/Art. 454 ZGB liegt für den Kläger schon dann vor, wenn die fürsorgerische Unterbringung gegen Nor- men des Bundesrechts einschliesslich der EMRK verstösst. Einer wesent- lichen Amtspflichtverletzung (durch die anordnende Behörde) bedürfe es dafür nicht. Ein solches Erfordernis würde Art. 454 ZGB und die EMRK aushebeln. Die Haftung nach Art. 454 ZGB knüpfe an judikatives Unrecht an und bilde eine spezielle Haftungsnorm der Staatshaftung. Dies komme auch in der Botschaft zur ZGB-Revision 1977, S. 44, zum Ausdruck, wo- nach die Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung nicht von einer vorwerf- bar pflichtwidrigen Unsorgfalt abhängig gemacht werden könne, da sie sonst praktisch ein Verschulden der einweisenden Behörde voraussetzen würde. Ein solches Verschulden sei aber wegen der Ausgestaltung von Art. 454 ZGB als Kausalhaftung nicht erforderlich. Nichts anderes ergebe sich aus der Botschaft zur ZGB-Revision 2006 (S. 7092), worin nochmals explizit darauf hingewiesen worden sei, dass keine Verschuldenshaftung zur Anwendung kommen soll. Eine fürsorgerische Unterbringung greife in das absolute Recht der Persönlichkeit ein. Der EGMR habe mit Urteil vom 30. April 2019 (KB 1) die Schweiz verurteilt und festgehalten, dass im vor- liegenden Fall die gesetzliche Grundlage für eine fürsorgerische Freiheits- entziehung bzw. Unterbringung gefehlt habe. Die Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung sei mangels gesetzlicher Grundlage mit Verweis auf BGE 118 II 254, Erw. 2, ausgewiesen, sei doch damit nur gegen Schwei- zerisches Recht, sondern auch gegen die EMRK verstossen worden.

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6.2. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ausserhalb des vom EGMR überprüften Zeitraums von April 2014 bis April 2015 existierten mehrere rechtskräftige Urteile nationaler Gerichte, wonach kein konven- tionsverletzender, gegen Art. 5 Ziff. 1–4 EMRK verstossender Freiheitsent- zug stattgefunden habe. Entsprechend entfalle insoweit nebst der Haftung nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK auch eine solche gestützt auf Art. 454 ZGB, wenn man diese Bestimmung konventionskonform auslege. Werde sie hingegen nicht konventionskonform ausgelegt, sei an den im Staatshaftungsrecht ge- nerell angewandten Widerrechtlichkeitsbegriff anzuknüpfen. Für den vom EGMR festgestellten widerrechtlichen Freiheitsentzug sei der Kläger von dieser Instanz bereits vollständig entschädigt worden.

Für den Begriff der Widerrechtlichkeit im Rahmen der bundesrechtlich geregelten Staatshaftung (Art. 3 VG) habe das Bundesgericht in BGE 123 II 577, Erw. 4d/bb, ausdrücklich festgestellt, dass dieser mit dem- jenigen nach Art. 41 OR übereinstimme. Auch in der Literatur zu Art. 454 ZGB werde auf diesen Widerrechtlichkeitsbegriff zurückgegriffen. Generell werde dabei zwischen der Beeinträchtigung von absolut geschützten Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit und Eigentum) und "rei- nen Vermögensschäden" unterschieden. Die Beeinträchtigung des hier im Zentrum stehenden absolut geschützten Rechtsguts der persönlichen Frei- heit sei stets widerrechtlich, wenn dafür kein Rechtfertigungsgrund vorlie- ge. Ein solcher Rechtfertigungsgrund bilde die rechtmässige Ausübung von hoheitlicher Gewalt, etwa auf Grundlage von Art. 426 ZGB (früher: aArt. 397a ZGB), der die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unter- bringung bzw. Freiheitsentziehung regle. Im nationalen Kontext sei die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bzw. Freiheitsentzie- hung des Klägers durchwegs in rechtskräftigen Entscheiden bestätigt wor- den. Derweil habe der EGMR nicht die Kompetenz, innerstaatliche Rechts- akte aufzuheben. Diese würden ihre Rechtskraft nur dann verlieren, wenn sie revidiert würden, wozu jedoch aufgrund der EMRK keine Verpflichtung bestehe. Im vorliegenden Fall sei keiner der rechtskräftigen innerstaatli- chen Unterbringungsentscheide revidiert worden. Es fehle demgemäss für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum der fürsorgerischen Unterbrin- gung bzw. Freiheitsentziehung des Klägers an einem haftungsbegründen- den, widerrechtlichen Rechtsakt.

Darüber hinaus setze im Staatshaftungsrecht die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der konkret handelnden (Amts-)Personen einen besonderen Fehler voraus; es müsse eine für die Ausübung der Funktion bedeutsame Pflicht – eine wesentliche Amtspflicht – verletzt worden sein. Ein besonde- rer Fehler sei nicht schon dann anzunehmen, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweise. Eine Ver- letzung wesentlicher Amtspflichten sei jedoch dann gegeben, wenn ein

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Missbrauch der Entscheidungsbefugnisse oder eine Missachtung von kla- ren Rechtsnormen oder Rechtsprinzipien vorliege. In diesem Zusammen- hang sei auch auf die Botschaft zur ZGB-Revision 1977 (S. 45) zu verwei- sen, wonach nicht jede später (von einer Rechtsmittelinstanz) festgestellte Fragwürdigkeit eines Entscheids betreffend fürsorgerische Freiheitsentzie- hung selbst bei Aufhebung der Massnahme genüge, um eine Widerrecht- lichkeit nach aArt. 429a ZGB zu begründen. Vielmehr müsse sich der Ent- scheid als "objektiv ungerechtfertigt, vom Fürsorgezweck her offensichtlich unbegründet und den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufend" erwei- sen. In der Literatur werde dazu spezifiziert, dass "auf schwerwiegende Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen" worden sein müsse (STEFAN MATTMANN, Die Verantwortlichkeit bei der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung, Diss. Freiburg 1988, S. 111 ff.). Davon sei im vorliegen- den Fall insofern nicht auszugehen, als sämtliche Rechtsmittelinstanzen bis und mit Bundesgericht die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung des Klägers mehrfach bestätigt hätten. Einzig der EGMR sei für den beschränkten Zeitraum von April 2014 bis April 2015 zu einem anderen Ergebnis gelangt. In Anbetracht dessen könne nicht davon gesprochen werden, dass eine klare Rechtsnorm missachtet oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen worden sei. Ebenso wenig hätten sich die fraglichen Unterbringungsentscheide als objektiv un- gerechtfertigt, vom Fürsorgezweck her offensichtlich unbegründet und den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufend herausgestellt. Immerhin habe die massive Persönlichkeitsstörung des Klägers im Rahmen seiner fürsor- gerischen Unterbringung erfolgreich therapiert werden können, sodass er heute in einer wesentlich besseren psychischen Verfassung sei als zu Be- ginn der Massnahme. Mit einer Verschuldenshaftung habe die Vorausset- zung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht nichts zu tun.

6.3. 6.3.1. Weil das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. das Rechts- kraftprinzip bei Entschädigungsprozessen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sowie unter den hier gegebenen Umständen auch bei einem Staatshaftungspro- zess nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB nicht zum Tragen kommt (siehe dazu schon Erw. 3.2 vorne), lässt sich an dieser Stelle nicht (erneut) damit argu- mentieren, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzugs sei gemäss mehre- ren rechtskräftigen Urteilen nationaler Gerichte nicht gegeben. Die diesbe- züglichen Feststellungen und Einschätzungen in den referenzierten Urtei- len innerstaatlicher Gerichte sind für den vorliegenden Haftungsprozess unbeachtlich; das Verwaltungsgericht als erste Instanz für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Staatshaftungsansprüche ist nicht da- ran gebunden und muss die Haftungsvoraussetzungen, inklusive des Tat- bestandselements der Widerrechtlichkeit, losgelöst von den damaligen Er- wägungen und Schlüssen betreffend die Rechtmässigkeit des Freiheitsent- zugs und eigenständig mit Blick auf die einschlägigen Haftungsgrundlagen

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(aArt. 429a/Art. 454 ZGB und Art. 5 Abs. 5 EMRK) prüfen. Dabei kommt das Verwaltungsgericht nicht umhin, die Erwägungen des EGMR im Urteil vom 30. April 2019 (KB 1) zur darin festgestellten Konventionsverletzung zu berücksichtigen, auch wenn sich diese nur auf den beurteilten Zeitraum von April 2014 bis April 2015 beziehen und ihnen nur insoweit Verbindlich- keit nach Art. 46 EMRK im Sinne einer Befolgungspflicht zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der EGMR nicht die Kompetenz hat, innerstaatliche Rechtsakte aufzuheben, und dass die rechtskräftigen natio- nalen Unterbringungsentscheide im Anschluss an das Urteil des EGMR nicht revidiert wurden (weil das Bundesgericht die Voraussetzungen dafür [gemäss Art. 122 BGG] im Urteil 5F_14/2019, 5F_15/2019, 5F_16/2019, 5F_17/2019, 5F_18/2019 vom 22. Juni 2020 nicht als gegeben erachtete). Dies erhellt namentlich daraus, dass das Bundesgericht den Kläger in je- nem Urteil (betreffend Revision) für die Wiedergutmachung des durch die in der Vergangenheit widerrechtlich entzogene Freiheit erlittenen Unrechts, die ihm nicht auf dem Revisionsweg verschafft werden könne, explizit auf den Klageweg (nach Art. 454 ZGB) und daraus entstehende Schadener- satz- und Genugtuungsansprüche verwies (a.a.O., Erw. 4.3.3 in fine).

6.3.2. 6.3.2.1. Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit von fürsorgerischen Unterbringungen bzw. Freiheitsentziehungen, die eine Haftung nach aArt. 429a/Art. 454 Abs. 1 ZGB begründen, ist nach insoweit zutreffender Einschätzung des Beklagten auf die Umschreibung des entsprechenden Schlüsselbegriffs in Art. 41 OR abzustellen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist dabei grundsätzlich von der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie auszugehen, wonach eine Schadenszufügung widerrechtlich ist, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine allgemein gesetzliche Pflicht zurückzufüh- ren ist, d.h. entweder auf eine nicht gerechtfertigte Verletzung eines abso- luten Rechtsguts des Geschädigten (sog. Erfolgsunrecht) oder – im Falle eines reinen Vermögensschadens – auf die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm (sog. Handlungs- oder Verhaltensunrecht). Bei der fürsorgeri- schen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB und der damit verbundenen Be- handlung psychischer Störungen steht die Verletzung absoluter Rechtsgü- ter im Vordergrund, insbesondere die körperliche und psychische Unver- sehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit. Die Widerrechtlichkeit ist somit nur dann nicht gegeben, wenn der Schädiger für sein Verhalten einen Recht- fertigungsgrund hat, insbesondere durch die ihm auferlegten staatlichen, gesetzlich vorgesehenen Handlungspflichten. Dass die Haftung nach Art. 454 ZGB in der Nachfolge von aArt. 426 ff. ZGB an "hoheitliches Han- deln" anknüpft und somit grundsätzlich Amtswidrigkeit (als qualifizierte Rechtsverletzung) voraussetzt, ändert an der Massgeblichkeit der objekti- ven Widerrechtlichkeitstheorie nichts (HAUSHEER/WEY, a.a.O., N. 13 und 15 zu Art. 454; HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutzrecht, Zürich/ St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 454; MATTMANN, a.a.O., S. 105 ff.).

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Massgebend für die Widerrechtlichkeit im Sinne von aArt. 429a/454 ZGB ist somit nicht die Unsorgfalt der Tätigkeit, sondern allein die Tatsache, dass die angeordnete und vollzogene fürsorgerische Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung im damaligen Zeitpunkt und in den damaligen Verhält- nissen widerrechtlich war. Die Rechtswidrigkeit ist in einem streng objekti- ven Sinn zu beurteilen, eine subjektive Unsorgfalt ist nicht erforderlich. Die klare kausale Verantwortlichkeit darf nicht durch das Erfordernis einer un- sorgfältigen Verwaltungstätigkeit relativiert werden. Für eine haftungsbe- gründende Widerrechtlichkeit reicht allerdings nicht jeder Ermessensfehler. Der Entscheid muss "objektiv ungerechtfertigt, vom Fürsorgezweck her of- fensichtlich unbegründet und den Interessen des Betroffenen zuwiderlau- fend" sein (MATTMANN, a.a.O., S. 108 ff.; Botschaft ZGB-Revision 1977, S. 45). Vorausgesetzt werden schwere Rechtsverletzungen, wie beispiels- weise Ermessensüber- oder -unterschreitungen oder Ermessensmiss- brauch, klare Verstösse gegen Gesetzesvorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze (im Sinne einer willkürlichen Rechtsanwendung), Akten- widrigkeiten oder böswilliges Handeln, wobei ein klarer Verstoss gegen Ge- setzesvorschriften auch dann anzunehmen ist, wenn die Massnahme unter Verletzung der materiellen Einweisungsvoraussetzungen (bzw. bei deren Fehlen) angeordnet wurde (MATTMANN, a.a.O., S. 111 f.). Keine Wider- rechtlichkeit liegt darin begründet, dass die Behörde pflichtgemäss einen unbestimmten Rechtsbegriff auf vertretbare Weise ausgelegt hat, auch wenn eine obere Instanz diese Auslegung nicht bestätigt. Entscheidend ist dabei, ob die Einweisungsinstanz aus guten, vertretbaren Gründen die für- sorgerische Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung im damaligen Zeit- punkt als die fürsorgerisch zweckmässigste und vernünftigste Massnahme betrachten durfte und musste (MATTMANN, a.a.O., S. 113 f.).

6.3.2.2. Auch im Bereich der allgemeinen Staatshaftung gilt die oben beschriebene objektive Widerrechtlichkeitstheorie (vgl. BGE 132 II 449, Erw. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2114; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1737 ff.). Dies bedeutet, dass bereits die Verletzung von absoluten bzw. absolut geschützten Rechtsgütern rechtswidrig ist, sofern dafür keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Der Nachweis einer Ordnungswi- drigkeit oder einer Amts- und Dienstpflichtverletzung ist in diesen Fällen entbehrlich (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1738). Als Rechtferti- gungsgrund fällt die rechtmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt in Be- tracht. Eine amtliche Tätigkeit ist gerechtfertigt, wenn der Schaden entwe- der Zweck oder unvermeidliche Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung ist, wobei die getroffenen Massnah- men ordnungsgemäss sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren müssen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1747; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2116). Beim Sonderfall der fehler-

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haften Verfügungen/Entscheide wird für die Staatshaftung wiederum – wie schon im Anwendungsbereich von aArt. 429a/454 ZGB (siehe Erw. 6.3.2.1 vorne) – ein qualifizierter Normenverstoss vorausgesetzt. Haftungsbegrün- dende Widerrechtlichkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann gegeben, wenn der Richter oder Bedienstete eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine "unent- schuldbare Fehlleistung" begangen hat (vgl. BGE 132 II 449, Erw. 3.3; 132 II 305, Erw. 4.1; 123 II 577, Erw. 4d/dd; Urteil des Bundesgerichts 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.4.3). Dafür soll eine blosse Geset- zeswidrigkeit, ja sogar eine willkürliche Rechtsanwendung nicht genügen, was allerdings in der Lehre auf Kritik stösst, mit dem Hinweis darauf, dass eine willkürliche Rechtsanwendung durchaus als "unentschuldbare Fehl- leistung" und "wesentliche Amtspflichtverletzung" aufzufassen sei (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1753 mit weiteren Hinweisen).

6.3.2.3. Keine Verletzung von wesentlichen Amtspflichten oder ein anderweitig qua- lifizierter Normenverstoss ist indessen für Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK erforderlich. Voraussetzung für die Haftung nach dieser Bestimmung ist eine Verletzung von mindestens einem der in Abs. 1 bis 4 niedergelegten Rechte, die durch den EGMR selbst oder ein nationales Gericht unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR festgestellt wird. Eine Verletzung des nationa- len Rechts ist nicht erforderlich; umgekehrt kann sich eine Verletzung na- mentlich von Art. 5 Abs. 1 EMRK daraus ergeben, dass die Haft wegen Verletzung des nationalen Rechts nicht rechtmässig ist (ELBERLING, a.a.O., N. 131 zu Art. 5; HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 108 und 110 zu Art. 4). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK ist der Freiheitsentzug gegenüber psychisch kranken Personen rechtmässig, wenn er auf die gesetzlich vor- geschriebene Weise und mit dem Ziel erfolgt, diese vor einer von ihnen ausgehenden Gefahr für sich selbst oder die Allgemeinheit zu schützen, soweit diese Gefahr nicht anders behoben werden kann. Die Grundlage für eine solche Inhaftierung müssen jedoch ausreichend klare nationale Nor- men liefern (ELBERLING, a.a.O., N. 62 und 62a zu Art. 5; HARRENDORF/ KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 47 und 58 zu Art. 5). Zu den Voraussetzungen für die Unterbringung psychisch Kranker hat der EGMR die sog. "Winterwerp- Kriterien" entwickelt. Dazu gehören ein zuverlässiger Nachweis einer psy- chischen Krankheit (mittels ärztlichem Gutachten), die Verhältnismässig- keit der Unterbringung zur Abwehr einer aus der Krankheit erwachsenden Gefahr sowie die periodische Überprüfung und Beendigung, sobald die Vo- raussetzungen nicht mehr vorliegen (ELBERLING, a.a.O., N. 63 zu Art. 5; HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 5).

6.3.2.4. Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bestehen neben anderen (innerstaat- lichen) Haftungsgrundlagen (ELBERLING, a.a.O., N. 137 zu Art. 5;

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HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, a.a.O., N. 109 zu Art. 5). Wenn die fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung innerstaatlich rechtmässig ist, aber gegen das Konventionsrecht verstösst, so hat der Betroffene nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gleichwohl Anspruch auf volle Schadloshaltung (MATTMANN, a.a.O., S. 40 ff. und 104). Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Freiheitsentzug, der in Verletzung von innerstaatlichem Recht erfolgt, ohne dass dabei schon von einem für die Staatshaftung nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB erforderlichen qualifizierten Normenverstoss auszugehen wäre, zu- gleich eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK darstellt, und zwar unge- achtet dessen, wie schwerwiegend die Fehlerhaftigkeit und Amtswidrigkeit des Unterbringungsentscheids sind (vgl. MATTMANN, a.a.O., S. 104 f.). Ent- sprechend kann offenbleiben, ob der von den schweizerischen Gerichten gegenüber dem Kläger angeordnete und bestätigte Freiheitsentzug eine Verletzung von wesentlichen Amtspflichten, eine "unentschuldbare Fehl- leistung" oder einen anderweitig qualifizierten Normenverstoss beinhaltete, sofern er mangels genügender gesetzlicher Grundlage im innerstaatlichen Recht als konventionswidrig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK eingestuft werden müsste. Massgeblich für die Beurteilung dessen ist daher vorlie- gend einzig, ob die von den schweizerischen Gerichten angewandten aArt. 397a/Art. 426 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage als Recht- fertigungsgrund für den gegenüber dem Kläger angeordneten bzw. bestä- tigten (fürsorgerischen) Freiheitsentzug boten.

6.3.3. 6.3.3.1. Gemäss aArt. 397a ZGB durfte eine mündige oder entmündigte Person we- gen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchter- krankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt un- tergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden konnte (Abs. 1). Dabei war auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Abs. 2). Eine für die hier relevanten Fragestellungen inhaltsglei- che, insoweit bloss terminologisch geänderte Regelung enthält die seit

  1. Januar 2013 in Kraft stehende Nachfolgebestimmung Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB.

Zu den Voraussetzungen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegen- über dem Kläger erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012 (= amtlich publizierter Leitentscheid BGE 138 III 593), mit welchem die betreffende Massnahme erstmals ge- schützt wurde, vorab, dass der Kläger an einem gutachterlich nachgewie- senen Schwächezustand im Sinne von aArt. 397a ZGB, konkret an einer psychischen Erkrankung (sexueller Sadismus [DSM-IV: 302.84; ICD-10: F65.5] und Persönlichkeitsstörung vom asozialen Typus [DSM_IV: 301.6; ICD-10: F60.2]) leide (a.a.O., Erw. 4.2). Aus diesem Schwächezustand er- gebe sich sodann ein Fürsorgebedarf. Dieser bestehe darin, dass der Klä-

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ger, von dem aufgrund seiner schlechten Legalprognose mit hohem Rück- fallrisiko (auch nach eigener Einschätzung) weiterhin eine schwere Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe, vor seiner Fremdgefährlichkeit ge- schützt werden müsse. Wer die Sicherheit anderer bedrohe, sei persönlich schutzbedürftig. Obgleich aArt. 397a ZGB den Einweisungsgrund der Fremdgefährdung nicht kenne, dürfe der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag gehö- re, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (a.a.O., Erw. 5.2). Für diese Einschätzung bezog sich das Bundesgericht auf entsprechende Äusserungen in der Botschaft zur ZGB-Revision 2006 (S. 7062 f.).

Das Urteil stiess in der Lehre auf harsche Kritik und wurde sogar als "Fehlurteil" des Jahres (2012) bezeichnet (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 43a zu Art. 426 mit weiteren Hinweisen; REGULA MÜLLER BRUNNER, Fehlurteil 2012: "Juristisch falsche Begründung mit fatalen Auswirkungen", Plädoyer 1/2013 S. 82). Kritisiert wurde, dass durch den vom Bundesge- richt gewählten Ansatz der Drittschutz und die mit aArt. 397a ZGB eigent- lich beabsichtigte (persönliche) Fürsorge auf gefährliche Weise miteinan- der vermengt würden. Der Umstand, dass das Straf- und Polizeirecht keine Möglichkeit bieten würden, die Öffentlichkeit vor einer gefährlichen Person zu schützen, könne nicht durch Massnahmen des Erwachsenenschutzes kompensiert werden. Die drei Rechtsprofessoren (Roland Fankhauser, Professor für Zivilrecht und Zivilprozessrecht an der Universität Basel; Bernhard Rütsche, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern; Christof Riedo, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Freiburg), welche das Urteil in der Zeit- schrift "Plädoyer" zum Fehlurteil des Jahres 2012 kürten, sollen sich darin einig gewesen sein, dass die Argumentation des Bundesgerichts in diesem Fall juristisch klar falsch sei. Entgegen der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut von aArt. 397a ZGB sei das Fremdgefährdungspotenzial zu einem eigenständigen Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemacht worden, indem im Urteil erklärt werde, dass schutzbedürftig sei, wer die Sicherheit anderer bedrohe. Damit werde die fürsorgerische Freiheitsent- ziehung zu einem Surrogat der Verwahrung.

6.3.3.2. Vergleichbar argumentierte der EGMR im Urteil in Sachen T.B. gegen die Schweiz vom 30. April 2019 (KB 1). Er erachtete weder aArt. 397a ZGB noch die Nachfolgebestimmung Art. 426 ZGB als genügende gesetzliche Grundlage für die (fürsorgerische) Unterbringung des Klägers. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, dass vom Kläger ausschliesslich eine Fremdge- fährdung (Gefahr für Dritte) ausgehe. Eine reine Fremdgefährdung ohne Selbstgefährdung vermöge keinen Fürsorgebedarf bzw. Bedarf an persön- licher Betreuung oder Behandlung nach den erwähnten Gesetzesbestim-

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mungen zu begründen. Die fürsorgerische Unterbringung nach aArt. 397a/ Art. 426 ZGB verfolge das Hauptziel, die betroffene Person durch behörd- liche Intervention zu schützen und ihr im Falle der Selbstgefährdung die benötigte Hilfe zukommen zu lassen. Insoweit unterscheide sie sich von polizeilich motivierten Massnahmen, die einen ganz anderen Zweck ver- folgten und von Straf- oder Verwaltungsbehörden zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Sicherheit Dritter (Fremdgefährdung), ange- ordnet würden (a.a.O., Ziff. 60). Es könne zwar bei diesen Schutzzielen durchaus zu Überschneidungen kommen. Dem trage die Regelung in aArt. 397a Abs. 2/Art. 426 Abs. 2 ZGB Rechnung, wonach die Belastung und der Schutz Dritter zu berücksichtigen seien (a.a.O., Ziff. 61 f.). Der Bundesrat habe die Tragweite dieser Bestimmung allerdings dahingehend präzisiert, dass der Schutz Dritter wohl ein zusätzliches Element bei der Beurteilung der Situation darstellen könne, aber für sich genommen nicht entscheidend sei. Es gehe dabei um eine Abwägung der beteiligten Inte- ressen, einerseits der persönlichen Freiheit der betroffenen Person, ande- rerseits der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und (fremdgefährde- ten) Dritten. Die blosse Notwendigkeit, die Gesellschaft vor der betroffenen Person zu schützen, könne hingegen die Unterbringung in einer Betreu- ungseinrichtung nicht rechtfertigen. Entsprechendes habe auch das Bun- desgericht in seinem Grundsatzurteil (BGE 138 III 593) betont, mit dem Hinweis darauf, dass ein Freiheitsentzug allein aufgrund der Gefährdung anderer Personen gesetzlich nicht vorgesehen sei und keinen Grund für eine fürsorgerische Unterbringung darstelle (a.a.O., Ziff. 63).

Die Divergenz zur bundesgerichtlichen Auslegung von aArt. 397a/Art. 426 ZGB bzw. Anwendung dieser Bestimmungen auf den Freiheitsentzug des Klägers beschränkt sich somit im Wesentlichen darauf, dass der EGMR – anders als das Bundesgericht – aus der Fremdgefährdung keine Rück- schlüsse für die Selbstgefährdung in dem Sinne zieht, dass der drohenden Begehung einer (schweren) Straftat (zum Nachteil Dritter) zugleich eine Selbstgefährdung innewohnen kann (indem die betroffene Person durch die Konsequenzen einer solchen Tat gewissermassen ihre eigenen Inte- ressen auf ein unbeschwertes Fortkommen gefährdet).

Der EGMR prüfte darüber hinaus alternative gesetzliche Grundlagen für die Unterbringung des Klägers, gelangte jedoch zum Schluss, dass sich keine solche finden lasse und namentlich Art. 19 Abs. 3 JStG (in der Fassung vom 20. Juni 2003; AS 2006 3545) vom Bundesgericht ausdrücklich als Haftgrundlage verworfen worden sei (a.a.O., Ziff. 57). Als Fazit hielt der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer ohne rechtliche Grundlage rein präventiv in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert gewesen sei. Angesichts dessen, dass die Haftgründe in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK streng aus- zulegen seien, änderten daran selbst die aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles nichts, welche die Behörden zu ihrem Vorgehen bewogen hätten (a.a.O., Ziff. 64). Dabei hatte der EGMR einleitend klarge-

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stellt, dass es den Mitgliedstaaten des Europarats nicht verwehrt ist, eine psychisch kranke Person auch dann zu inhaftieren, wenn es notwendig ist, sie zu überwachen, um beispielsweise zu verhindern, dass sie sich selbst oder anderen Schaden zufügt. Die Bedingungen dafür müssten aber im in- nerstaatlichen Recht klar definiert sein (a.a.O., Ziff. 54), was hier nach An- sicht des EGMR nicht der Fall war. Abschliessend stellte der EGMR auch noch fest, dass der Schweizer Gesetzgeber offenbar bestrebt sei, die ge- schilderte Gesetzeslücke zu schliessen (a.a.O., Ziff. 65).

6.3.3.3. Diese Rechtsprechung, dass es im beurteilten Zeitraum von April 2014 bis April 2015 an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Unterbrin- gung/Inhaftierung des Klägers (in einer Strafanstalt) gefehlt habe, womit es zu einer Konventionsverletzung gemäss Art. 5 Abs. 1 EMRK gekommen sei (a.a.O., Ziff. 66 f.), ist zumindest vertretbar. Das gilt auch mit Bezug auf die Erwägungen dazu, dass Art. 19 Abs. 3 JStG als Haftgrundlage aus- scheidet, nachdem das Bundesgericht die gegenteilige Argumentation aus- drücklich verworfen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 betreffend den Kläger, Erw. 4.3.1).

Weil das Verwaltungsgericht zudem verpflichtet ist, bei der Beurteilung von Konventionsverletzungen die Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen, ist in Übereinstimmung mit dem EGMR darauf abzustellen, dass die fürsor- gerische Unterbringung des Klägers konventionswidrig war. Weshalb dies für den restlichen Zeitraum der fürsorgerischen Unterbringung von Juni 2012 bis März 2014 und Mai 2015 bis März 2019 anders zu beurteilen wäre als für den vom EGMR geprüften Zeitraum von April 2014 bis April 2015, ist nicht ersichtlich. Die für unzureichend befundenen gesetzlichen Grund- lagen für die Unterbringung des Klägers waren mit den inhaltsgleichen aArt. 397a/Art. 426 ZGB im gesamten Zeitraum von Juni 2012 bis März 2019 stets dieselben. Ebenso wenig hat sich in der fraglichen Zeitspanne der Sachverhalt in relevanter Weise verändert. Vom Kläger ging die ganze Zeit über nie eine andere Gefahr als diejenige für den Leib und das Leben Dritter bzw. die erneute Begehung einschlägiger Straftaten aus, die der EGMR in Abweichung vom Bundesgericht mit nachvollziehbarer Begrün- dung als ausschliessliche Fremdgefährdung (ohne für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Selbstgefährdung) taxierte. Demgemäss ver- letzte die fürsorgerische Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung des Klä- gers Art. 5 Abs. 1 EMRK während der gesamten Dauer der Massnahme. Damit ist das Tatbestandselement der Widerrechtlichkeit jedenfalls in Be- zug auf die Haftung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK erfüllt, bei konventionskon- former Auslegung allenfalls auch im Bereich der Verantwortlichkeit nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB.

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7.1. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, des- sen Ersatz verlangt wird, muss als weitere Haftungsvoraussetzung sowohl bei der Haftung nach aArt. 429a/Art. 454 ZGB als auch bei derjenigen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK das Verhältnis zwischen Ursache und Wirkung beste- hen (Kausalzusammenhang). Der natürliche Kausalzusammenhang ist ge- geben, wenn das in Frage stehende (widerrechtliche) Verhalten unabding- bare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt. Für den Nachweis der natürlichen Kausalität gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, zumindest soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt. Überwiegend ist eine Wahrscheinlichkeit, wenn für die Richtigkeit der Sach- behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationen- recht I, 7. Auflage 2020, N. 15 zu Art. 41 mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden "Ursachenpalette" dient die Adäquanztheorie. Da- nach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ge- eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen" (statt vieler: BGE 143 III 242, Erw. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024, Erw. 5.1.3).

7.2. Für den Kläger ist der eingeklagte Schaden aus seiner fürsorgerischen Un- terbringung entstanden. Diese Massnahme sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Er- werbsschaden sowie hohe Unterbringungs- und Verfahrenskosten herbei- zuführen. Die Kausalität sei somit gegeben.

Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs und wirft dem Kläger diesbezüglich mangelnde Substanziierung vor. Er begnü- ge sich mit der pauschalen Behauptung, der vorliegende Schaden sei auf- grund der widerrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung entstanden, wo- mit er den an ihn gestellten Substanziierungsanforderungen nicht einmal im Ansatz genüge. Ansonsten beruft sich der Beklagte auch in diesem Kon- text einmal mehr auf die fehlende Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung, womit kein rechtlich relevanter Umstand existiere, der im Sinne der natürlichen Kausalität eine Ursache für einen allfälligen Schaden darstellen würde. In Ermangelung der natürlichen Kausalität stelle sich die Frage nach der adäquaten Kausalität gar nicht (Duplik, Rz. 125 f.). Im Übri- gen verweist der Beklagte in Rz. 127 der Duplik auf Rz. 168 der Klageant-

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wort, wo der Beklagte indessen auf eine Stellungnahme zur Frage der Kau- salität verzichtete.

7.3. Der Beklagte übersieht bei seiner Argumentation, dass sich der fürsorgeri- sche Freiheitsentzug, auf den der Kläger den von ihm geltend gemachten Schaden zurückführt, nicht wegdiskutieren lässt. Ob der Freiheitsentzug rechtmässig war und somit schon deswegen als Ursache für einen dem Kläger widerrechtlich zugefügten Schaden ausser Betracht fällt, wurde be- reits bei der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erörtert (siehe Erw. 6.3.2 vorne) und gehört nicht zum Gegenstand der Auseinanderset- zung mit der Frage der (natürlichen) Kausalität.

Was die angeblich mangelhafte Substanziierung des Kausalzusammen- hangs zwischen dem fürsorgerischen Freiheitsentzug und dem eingeklag- ten Schaden anbetrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger diesen nä- her hätte spezifizieren können und müssen. Der vom Kläger geltend ge- machte (aufgelaufene und zukünftige) Erwerbsschaden wird damit begrün- det, dass dem Kläger durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug zunächst die Absolvierung der Ausbildung zum Schreiner EFZ (mit Abschluss per Ende Juli 2014) samt Lohn während der Ausbildung verwehrt worden sei. Nach Abschluss der Lehre hätte er sich ohne den Freiheitsentzug ab 1. Au- gust 2014 als Schreiner EFZ betätigen und ein entsprechendes Erwerbs- einkommen erzielen können. Als Schreiner EFZ hätte er ferner mehr ver- dient als während der ab 1. August 2020 begonnenen Lehre als Gärtner mit Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau EFZ sowie als ausgebildeter Gärtner, weshalb er nicht nur bis zum Abschluss der Gärtnerlehre, sondern darüber hinaus bis zu seiner Pensionierung einen Erwerbsausfall haben werde. Den Erschwerungsschaden führt der Kläger darauf zurück, dass eine berufliche Karriere zufolge seiner fürsorgerischen Unterbringung um Jahre verzögert worden sei. Es seien dadurch Karriereschritte (durch Wei- terbildungen) im Alter von 35 und 50 Jahren verhindert worden, die ihm zu einem Mehreinkommen in der geltend gemachten Höhe verholfen hätten. Ohne den Freiheitsentzug und die damit verbundene Erwerbseinbusse würde der Kläger bei Erreichen des Pensionsalters zudem eine höhere Rente erhalten. Mit diesen Vorbringen stellt der Kläger einen ausreichen- den Bezug zwischen Freiheitsentzug und Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenschaden her. Dass den Kläger allenfalls belastende Gerichts- und Anwaltskosten aus den Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie die Kosten des Massnahmenvollzugs nicht entstanden wären, wenn der Kläger nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre, liegt sodann auf der Hand. Der Vorwurf der mangelnden Substanziierung des Kausalzu- sammenhangs stösst insoweit ins Leere. Die Vorbringen des Klägers sind insoweit hinreichend substanziiert.

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Eine andere Frage ist, ob hinsichtlich seiner mutmasslichen Ausbildungs- und Erwerbssituation bei weggedachtem fürsorgerischen Freiheitsentzug eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger dargestellten Kausalverlauf besteht. Der Beklagte vermerkte diesbezüglich in anderem Zusammenhang (betreffend das Vorliegen von Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenschaden), dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Verbre- chens- und Krankheitsbiografie vor seiner Entlassung aus der fürsorgeri- schen Unterbringung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, in einem geordneten Alltag zu bestehen, geschweige denn im Berufsleben Tritt zu fassen. Demgemäss hätte er (in dieser Zeit) auch kein geregeltes Erwerbseinkommen erzielen können. Vielmehr habe erst die fürsorgerische Unterbringung und die damit verbun- dene Therapierung des Klägers diesem überhaupt einen Einstieg ins Be- rufsleben ermöglicht. Diese Vorbringen betreffen auch die Ursächlichkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs für mindestens einen Teil des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Sie werfen die Frage auf, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die involvierten Behörden sich rechtmässig verhalten hätten, sprich der Kläger im Anschluss an die im Juni 2012 ausgelaufene jugendstrafrechtliche Massnahme nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre (Einwand des rechtmässigen Alternativverhal- tens; vgl. KESSLER, a.a.O., N. 29a zu Art. 41), und ob der Freiheitsentzug als Gesamt- oder Teilursache für einen Erwerbs-, Erschwerungs- oder Rentenschaden in Frage kommt oder andere Ursachen (allfällige störungs- bedingte Erwerbsunfähigkeit des Klägers) für entsprechende Einkommens- verluste im Vordergrund stehen, welche den Freiheitsentzug als Ursache des geltend gemachten Schadens gleichsam verdrängen und den natürli- chen Kausalzusammenhang dadurch unterbrechen (vgl. dazu KESSLER, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 41).

Zunächst ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass das Lehrzeugnis des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. August 2012 (KB 33) gegen die Annahme spricht, dass der Kläger die begonnene Ausbildung zum Schreiner EFZ Fachrichtung Möbel/Innenausbau wegen seiner fürsor- gerischen Unterbringung abbrechen musste. Die Auflösung des Lehrver- hältnisses erfolgte gemäss diesem Zeugnis schon per 31. Dezember 2011 (in gegenseitigem Einvernehmen) und dürfte demnach andere Gründe ge- habt haben als eine sich angeblich schon zu diesem Zeitpunkt abzeich- nende fürsorgerische Unterbringung des Klägers, die erst im Mai/Juni 2012 beantragt und vollzogen wurde (vgl. KB 9). Hinzu kommt, dass der Kläger nach Aufhebung der jugendstrafrechtlichen Massnahme im Juni 2012 die begonnene Lehre auf dem freien Arbeitsmarkt hätte fortsetzen müssen. Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass er damals eher in der Lage gewesen wäre, eine Lehrstelle als Schreiner EFZ zu finden, als 2019/20 nach seiner fürsorgerischen Unterbringung mit erfolgreicher Therapierung seiner psy- chischen Störung, als ihm dies nach eigenem Bekunden nicht gelungen ist. Entsprechend kann nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft wer-

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den, dass der Kläger die Lehre zum Schreiner EFZ ohne fürsorgerische Freiheitsentziehung nahtlos hätte fortsetzen und per Ende Juli 2014 erfolg- reich hätte abschliessen können. In hohem Masse fraglich ist des Weiteren, ob er per 1. August 2014 ohne weiteres eine Anstellung als ausgebildeter Schreiner EFZ gefunden hätte. Der Kläger erstellt nicht den rechtsgenügli- chen Beweis (vorab mittels psychiatrischem Gutachten), dass er nach Auf- hebung der jugendstrafrechtlichen Massnahme trotz seiner weiterhin be- stehenden schweren psychischen Störung mit hoher Rückfallgefahr für Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte im Stande gewesen wäre, einer geregelten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, und vor allem, dass ihm unter den damaligen Umständen jemand eine (Lehr-)Stelle angeboten hätte. Schliesslich ist die Mutmassung des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, wonach die vom Kläger nach Aufhebung des Frei- heitsentzugs bekundeten Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche nach vernünftigem Ermessen eher auf den von ihm begangenen Sexualmord als auf die per 27. März 2019 aufgehobene Massnahme zurückzuführen sein dürften und sich deshalb auch schon im Jahr 2012 in gleichem, wenn nicht sogar gehobenem Masse gestellt hätten. Der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen fürsorgerischem Freiheitsentzug einer- seits und eingeklagtem Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenschaden an- dererseits sind folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge- wiesen.

Allerdings wären andere allfällige Schadenspositionen wie Gerichts- und Anwaltskosten aus den diversen Verfahren betreffend fürsorgerische Un- terbringung (einschliesslich die beim Bundesgericht beantragte Revision der letztinstanzlichen Urteile) oder die Kosten des Massnahmenvollzugs eindeutig dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zuzuordnen. Diese Kosten wären ohne den fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht entstanden und könnten den Kläger dementsprechend von vornherein nicht belasten. Auch die wegen des Freiheitsentzugs und der damit verbundenen Belastun- gen/Entbehrungen erlittene immaterielle Unbill, aus welcher der Kläger ei- nen Genugtuungsanspruch ableitet, hat ihre Ursache einzig und allein in seinem Freiheitsentzug. In Bezug auf diese (möglichen) Ansprüche ist der natürliche, aber auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen wi- derrechtlichem Freiheitsentzug und allfälligem materiellem respektive im- materiellem Schaden klar zu bejahen, was zu einer entsprechenden grund- sätzlichen Haftbarkeit des Beklagten führt (zur Verjährung siehe hinten Erw. II/8). Von einer allfälligen Haftung gedeckt wären ferner die vorprozes- sualen Anwaltskosten für die Vorbereitung des vorliegenden Haftungspro- zesses, soweit sie nicht von den prozessualen Anwaltskosten erfasst wer- den, deren Schicksal abschliessend vom Prozessrecht geregelt wird, und soweit sie notwendig und angemessen waren (siehe dazu bereits Erw. 4.3 vorne).

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8.1. Der Beklagte erhebt gegen die eingeklagten Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen die Einrede der Verjährung. Gemäss Art. 455 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR in der massgeblichen Fassung vom 15. Juni 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, verjährten Ansprüche auf Scha- denersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe diese relative Verjährungsfrist gemäss Art. 455 Abs. 3 ZGB mit Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung gegenüber dem Kläger am 27. März 2019 zu laufen begonnen und wäre von Gesetzes wegen am 27. März 2022 eingetreten.

Der Beklagte habe am 14. April 2020 erklärt, "im Hinblick auf eine allfällige Klage auf die Einrede der Verjährung zu verzichten", unter dem Vorbehalt der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verjährung (vgl. KB 65). Die- se Verjährungseinredeverzichtserklärung sei bis 31. Dezember 2022 be- fristet gewesen. Typischerweise sei bei Verjährungsverzichten der Partei- wille darauf gerichtet, den Verjährungseintritt (bis zum vereinbarten Datum) hinauszuschieben. In diesen Fällen werde, was als Verzicht auf die Verjäh- rungseinrede bezeichnet werde, rechtlich als Verlängerung der Verjäh- rungsfrist aufgefasst. Sei hingegen der Verzichtserklärung – wie im vorlie- genden Fall – eine rein prozessuale Wirkung zuzuerkennen, werde der Ver- jährungslauf als solcher nicht berührt. Demzufolge sei mit Eintritt der Ver- jährung am 27. März 2022 eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (hier durch Einleitung einer Betreibung am 28. Dezember 2022; vgl. KB 66 f.) ausgeschlossen gewesen. Die Klage hätte folglich noch vor dem 31. Dezember 2022 eingereicht werden müssen. Bezüglich später ein- gereichter Klagen wie der vorliegenden sei der Beklagte nicht mehr an den von ihm erklärten Verjährungseinredeverzicht gebunden.

Mit der Einleitung des Vorverfahrens (bei der Kompetenzstelle für Haf- tungsrecht des DFR) am 2. April 2020 sei die damals noch laufende Ver- jährungsfrist nicht unterbrochen worden. Dafür bedürfte es einer Grundlage im kantonalen Recht, die hier nicht gegeben sei. Stattdessen verweise § 2 HG auf die Art. 41–61 OR, womit für die Unterbrechung der Verjährungs- frist einzig die Tatbestände nach Art. 135 OR in Betracht fielen. Das Vor- oder Vergleichsverfahren gemäss § 11 Abs. 1 HG und § 61 VRPG falle nicht darunter.

8.2. Der Kläger hält dagegen, Verjährungseinredeverzichtserklärungen führten im Allgemeinen zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Entsprechend sei auch hier die Verjährungsfrist bis 31. Dezember 2022 verlängert wor- den, also nicht bereits am 27. März 2022 abgelaufen. Aus dem Begleit-

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schreiben der Haftungsstelle für Kompetenzrecht zur Verjährungseinrede- verzichtserklärung (KB 70) erhelle, dass diese Erklärung im Hinblick darauf abgegeben worden sei, dass das Vorverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbreche und die Prüfung der Forderungen durch die Kompetenzstelle noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Dass die Verjährungseinre- deverzichtserklärung lediglich eine prozessuale Wirkung für den Fall der Klageeinreichung vor dem 31. Dezember 2022 erzeugen sollte, gehe aus dem erwähnten Begleitschreiben in keiner Weise hervor. Vielmehr sei eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31. Dezember 2022 beabsichtigt worden, die durch Betreibung unterbrochen werden könne und im vorlie- genden Fall auch unterbrochen worden sei. Im Nachhinein einen anderen Willen zu behaupten, grenze an Rechtsmissbrauch und verstosse gegen Treu und Glauben.

8.3. In der Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 14. April 2020 (KB 65) erklärte der Beklagte, "im Hinblick auf eine allfällige Klage (des Klägers be- treffend Staatshaftung aus widerrechtlicher fürsorgerischer Unterbringung) auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist". Diese Verjährungseinredeverzichtserklärung wurde bis 31. Dezember 2022 befristet (und erfolgte ohne Anerkennung von ir- gendwelchen Rechtspflichten oder Forderungen und unter ausdrücklichem Vorbehalt aller übrigen Einwendungen und Einreden).

In der Rechtspraxis wird zwischen Vereinbarungen unterschieden, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist beinhalten, und solchen, die bloss einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung während einer bestimmten Frist enthalten. Ersteren wird eine materielle Wirkung zugestanden, indem sie die (gesetzliche) Verjährungsfrist um die vereinbarte Dauer verlängern; Letzteren kommt eine rein prozessuale Wirkung zu, indem der Eintritt der Verjährung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht behin- dert, sondern lediglich während der vereinbarten Dauer auf ein prozessua- les Verteidigungsmittel (Einrede der Verjährung) verzichtet wird (vgl. ISABELLE WILDHABER/SEVDA DEDE, in: Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127–142 OR, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Bern 2021, N. 31 ff. zu Art. 141; ALFRED KOLLER, Verjährungsverzicht und Ver- jährungsverlängerung, ZBJV 157/2021 S. 691 ff., 692 f.). Was von beidem im konkreten Fall vorliegt, ist Auslegungsfrage. Diese ist nach den allge- meinen Regeln der Vertragsauslegung zu beurteilen. In erster Linie ist auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien abzustellen (empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Lässt sich dieser nicht (mehr) feststellen, ist anhand der normativen oder objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln, wie die von den Parteien abge- gebenen Erklärungen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche je-

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doch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu be- urteilen sind (vgl. statt vieler: BGE 142 III 671, Erw. 3.3; 138 III 659, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024, Erw. 2.2, 4A_539/2022 vom 5. April 2023, Erw. 1.3, und 4A_152/2018 vom 29. Juni 2018, Erw. 3.1).

Die Verwendung der Begrifflichkeiten "Verjährungseinredeverzichtserklä- rung" und "erklärt hiermit [...] auf die Einrede der Verjährung zu verzichten" deutet im vorliegenden Fall eher darauf hin, dass der Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 "nur" auf die Erhebung der Verjährungseinrede ver- zichten, also nicht die (am 27. März 2022 ablaufende) Verjährungsfrist bis zu diesem Datum verlängern wollte, wobei darauf abzustellen wäre, dass der Verjährungseinredeverzicht für eine bis 31. Dezember 2022 einge- reichte (Staatshaftungs-)Klage gegolten hätte. Dem steht ein allfälliger Wil- le des Beklagten, der Kompetenzstelle für Haftungsrecht einen genügend langen Beurteilungszeitraum einzuräumen, ohne den Kläger derweil zu Un- terbrechungshandlungen zu veranlassen (vgl. KB 70), die den Beginn einer neuen Verjährungsfrist auslösen würden, nicht grundsätzlich entgegen; denn auch mit dem Erfordernis einer Klageeinreichung bis 31. Dezember 2022 wäre dem Kläger nach dem ablehnenden Bescheid der Kompetenz- stelle vom 13. August 2021 (KB 3) noch genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Staatshaftungsklage geblieben. Eine Notwendigkeit, die Verjährung noch bis 31. Dezember 2022 vor Einreichung einer Klage durch Betrei- bungshandlungen unterbrechen zu können, bestand in diesem Sinne nicht. Selbst wenn aber für den Beklagten lediglich ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine bis 31. Dezember 2022 eingereichte Klage zur Debatte gestanden hätte, lässt sich dem Kläger nicht widerlegen, dass er die Erklärung als Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31. Dezem- ber 2022 auffasste (und deshalb erst kurz vor dem 31. Dezember 2022 eine Unterbrechungshandlung vornahm). Ein davon abweichender übereinstim- mender wirklicher Parteiwille lässt sich daher nicht feststellen.

Greift man deshalb zur normativen Auslegung nach dem Vertrauensprin- zip, fällt ins Gewicht, dass die Unterscheidung zwischen rein prozessualem Verzicht auf die Verjährungseinrede und Verzicht auf die Verjährung mit Verlängerung der Verjährungsfrist in Rechtsprechung und herrschender Lehre bis zur am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjäh- rungsrechts stets relativiert und deren Folgen jeweils gleichgestellt wurden. Im Interesse der Einfachheit und Klarheit sowie Verständlichkeit der Rechtsordnung wurde mit beiden Formulierungen (Verzicht auf die Verjäh- rung und Verzicht auf die Verjährungseinrede) von einer Verlängerung der Verjährungsfrist ausgegangen (BGE 132 III 226, Erw. 3.3.8; 99 II 185, Erw. 3a; Urteile des Bundesgerichts 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013, Erw. 7.4.2, und 9C_104/2007 vom 20. August 2007, Erw. 8.2.1; WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 35 zu Art. 141 mit weiteren Hinweisen).

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Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter mussten daher nicht annehmen, dass gerade in seinem Fall die Verjährungsfrist nicht (bis 31. Dezember 2022) verlängert werden sollte. Der aus einer Vereinbarung erkennbare Wille, dass die Parteien die Verzichtserklärung lediglich als prozessuales Vertei- digungsmittel nutzen wollten, darf zwar nicht ignoriert werden. Doch muss dieser Wille bei strenger Interpretation des Erklärungswortlauts klar und zweifellos erkennbar sein. Im Zweifelsfall soll aufgrund des Vertrauens- schutzes im Interesse des Gläubigers von einer Verlängerung der Verjäh- rung ausgegangen werden (WILDHABER/DEDE, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 141). Eine über alle Zweifel erhabene Regelung, in der klar zum Ausdruck käme, dass der Beklagte mit seiner Verzichtserklärung vom 14. April 2020 ledig- lich im Falle einer Klageeinreichung bis zum 31. Dezember 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichten, nicht aber die von Gesetzes wegen am 27. März 2022 endende Verjährungsfrist bis 31. Dezember 2022 verlän- gern wollte, liegt hier trotz Verwendung des Begriffs "Verjährungseinrede- verzichtserklärung" nicht vor (vgl. BGE 99 II 185, Erw. 3a). Klarer wäre der rein prozessuale Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa gewesen, wenn der Beklagte erklärt hätte, die Verjährung nicht anzurufen, falls die Forderung bis 31. Dezember 2022 durch Klage vor Gericht gebracht wird (vgl. KOLLER, a.a.O., S. 693). Da die streitgegenständliche Verzichtserklärung kein derart klares Ausle- gungsergebnis zu liefern vermag, ist darauf abzustellen, dass damit die Verjährungsfrist nach dem Verständnis des Klägers bis 31. Dezember 2022 verlängert wurde und durch Unterbrechungshandlungen (z.B. Betreibungs- einleitung) bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen und neu ausgelöst wer- den konnte. Demzufolge sind die eingeklagten Ansprüche nicht als verjährt zu betrachten, nachdem der Kläger noch am 28. Dezember 2022, mithin vor Ablauf der verlängerten Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022, gegen den Beklagten eine Forderung über Fr. 4 Mio. aus Staatshaftung in Betrei- bung gesetzt und damit den Beginn einer neuen dreijährigen Verjährungs- frist erwirkt hat (vgl. KB 66 f.; Art. 137 Abs. 1 OR), die bei Klageeinreichung am 15. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen war.

Nicht geteilt werden kann demgegenüber die Auffassung des Beklagten, wonach sich aus der Verknüpfung der Befristung der Verzichtserklärung mit einem Klageerfordernis (aus der grammatikalischen Auslegung) zwin- gend ergebe, dass die Klage bis zum Fristablauf erhoben werden müsse. Die Notwendigkeit der Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2022 geht aus dem Erklärungsinhalt nicht mit genügender Klarheit hervor. Die Ver- zichtserklärung liesse sich auch dahingehend interpretieren, dass die Bin- dungswirkung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede am 31. Dezember 2022 enden sollte. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Verjährungseinrede auch gegen eine bis 31. Dezember 2022 eingereichte Klage ab 1. Januar 2023 erfolgreich hätte erhoben werden können, was offenbar nicht in der Absicht des Beklagten lag. Daraus erhellt, dass auf- grund der gewählten Formulierung keineswegs eindeutig ist, worauf sich

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die Befristung bis 31. Dezember 2022 bezog. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Verzichtserklärung "im Hinblick" auf eine allfällige Staatshaftungsklage abgegeben wurde, was zwar als die Statuierung eines Klageerfordernisses (innerhalb eines eingegrenzten Zeitraums) verstanden werden könnte, aber nicht notwendigerweise muss, weil sich die Wendung auch nur auf den sachlichen Geltungsbereich der Verzichtserklärung be- ziehen könnte. Die Verknüpfung zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der Verzichtserklärung ist letztlich zu wenig stringent, um daraus auf eine klare Befristung der (nicht durch eine Verjährungseinrede des Beklag- ten belasteten) Staatshaftungsklage bis 31. Dezember 2022 schliessen zu können.

Eine teleologische Auslegung der Verzichtserklärung spricht ebenfalls nicht zwingend für einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede nur für den Fall der Klageeinreichung bis 31. Dezember 2022. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine zeitnahe Klärung der streitigen Angelegenheit mit einer bis spätestens am 31. Dezember 2022 einzurei- chenden Klage herbeiführen wollte. Die diesbezügliche Argumentation des Beklagten betreffend die Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns und die Notwendigkeit des sorgfältigen Umgangs mit Steuergeldern (vgl. Duplik, S. 46 Rz. 144) überzeugt dabei nicht. Die Interessenslage des Gemeinwe- sens unterscheidet sich diesbezüglich nicht grundlegend von derjenigen privater Schuldner. Im Übrigen musste der Beklagte einkalkulieren, dass der Kläger die Verjährungsfrist noch vor dem gesetzlichen Ende am 27. März 2022 unterbrochen hätte, wenn er erkannt hätte, dass der Beklag- te nur im Falle einer Klageeinreichung bis 31. Dezember 2022 auf die Er- hebung der Verjährungseinrede verzichten will. Durch eine solche Unter- brechungshandlung wäre die Verjährungsfrist um drei Jahre bis März 2025 verlängert worden, womit eine zeitnahe Klärung der Angelegenheit eben- falls hinfällig geworden wäre.

Das Begleitschreiben des Beklagten vom 14. April 2020 (KB 70) stützt we- der die Auslegung des Beklagten noch diejenige des Klägers und ist somit für die Auslegung der Verzichtserklärung unbeachtlich, weil nicht auf- schlussreich. Der darin enthaltene (übergangsrechtliche) Hinweis darauf, dass bei Ansprüchen, die nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des revidierten Verjährungsrechts am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt gewesen seien, die neue (längere) Verjährungsfrist unter Anrech- nung der bereits abgelaufenen Zeit gelte, schliesst das Einverständnis mit einer vertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist durch Verjährungs- verzicht keineswegs aus. Insofern lässt sich aus der betreffenden Passage im Begleitschreiben entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (vgl. Duplik, S. 48 Rz. 150) nicht ableiten, der Beklagte habe nicht in eine Verlängerung der (neuen) gesetzlichen Frist einwilligen wollen.

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Aufgrund des keineswegs klaren Auslegungsergebnisses ist der Ausle- gung des Klägers insofern der Vorzug zu geben, als gemäss Rechtspre- chung und herrschender Lehre zumindest zum damaligen Zeitpunkt bei Verzichtserklärungen mit vergleichbar mehrdeutigem Wortlaut im Zweifels- fall jeweils auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum vereinbarten Zeitpunkt geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger aufgrund des Vertrauensprinzips von einer entsprechenden Regelung auch in seinem Fall ausgehen. Sein Verständnis ist somit schon aufgrund des Vertrauensprinzips zu schützen, nicht wegen der Unklarheitenregel, die erst subsidiär (zulasten des Verfassers eines unklaren Vertragstexts) greift, wenn das Vertrauensprinzip kein klares Auslegungsergebnis liefert (vgl. BGE 124 III 155, Erw. 1b; Urteile des Bundesgerichts 4A_474/2022 vom 16. Februar 2023, Erw. 5, 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018, Erw. 1, und 5C.194/2000 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2a). Weil die Ansprüche des Klägers bei Klageeinreichung nicht verjährt waren, braucht nicht ent- schieden zu werden, ob die Verjährungseinrede des Beklagten miss- bräuchlich erfolgt ist.

9.1. Zusammenfassend ist im Rahmen des vorliegenden Teilentscheids fest- zustellen, dass der Beklagte für einen Teil der vom Kläger eingeklagten und noch nicht verjährten Schadenersatzansprüche sowie für einen (der Höhe nach noch nicht festgelegten) Genugtuungsanspruch grundsätzlich haftbar ist. Allerdings beschränkt sich diese Haftung neben einer Genugtuung für die durch den Freiheitsentzug insgesamt erlittene immaterielle Unbill auf allfälligen Schadenersatz für Gerichts- und Anwaltskosten aus den Verfah- ren betreffend fürsorgerische Unterbringung (einschliesslich des Revi- sionsverfahrens vor Bundesgericht), soweit den Kläger dafür noch eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO treffen könnte, sowie auf allfäl- lige notwendige und angemessene vorprozessuale Anwaltskosten für die Vorbereitung des vorliegenden Staatshaftungsprozesses, soweit diese nicht durch prozessuale Parteientschädigungsansprüche des Klägers ge- deckt sind. Eine Nachzahlung von Gerichts- und Anwaltskosten, die zehn Jahre vor dem heutigen Urteilsdatum rechtskräftig festgelegt wurden, scheidet dabei aus (verjährungsunterbrechende Handlungen sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht behauptet). Das betrifft die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren WBE.2012.254, deren Verle- gung mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_607/2012 vom 5. September 2012 (= BGE 138 III 593) rechtskräftig wurde, sowie die Anwaltskosten aus den Instanzenzügen 2012 bis 2015 vor dem Familiengericht Lenzburg, dem Verwaltungsgericht und anschliessend dem Bundesgericht, die zuletzt mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2015 vom 11. November 2015 rechtskräftig verlegt wurden. Ob und inwieweit die geltend gemachten aus- serprozessualen Anwaltskosten für die Vorbereitung des vorliegenden Pro- zesses als notwendig, angemessen und nicht von den prozessualen Par-

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teientschädigungsansprüchen des Klägers gedeckt zu ersetzen sind, wird bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche im nachfolgenden Pro- zessstadium zu klären sein, ebenso wie die Bemessung des Genugtuungs- anspruchs.

Weitergehend ist der Beklagte dem Kläger nicht haftpflichtig, weil es am Nachweis eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen widerrechtlichem Freiheitsentzug und geltend gemachtem Schaden (Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenscha- den) fehlt.

Bezüglich der Kosten für den Vollzug der Massnahme (fürsorgerische Un- terbringung) gilt es Folgendes festzuhalten: Mit Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2015.293 vom 22. März 2016 (KB 6) wurde die Einwoh- nergemeinde Q._____ verpflichtet, die (bereits angefallenen und weiterhin entstehenden) Kosten der fürsorgerischen Unterbringung des Klägers zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Diese Verpflichtung stützte sich auf § 67r Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz vom 27. März 1911 in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Fassung (aEG ZGB; SAR 210.100), welche Regelung der geltenden Rechtslage nach § 60 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) entspricht. Sie traf die Einwoh- nergemeinde Q._____ auch gemäss angeführtem, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgenden Entscheid des Verwaltungsgerichts unab- hängig davon, ob die fürsorgerische Unterbringung rechtmässig oder wi- derrechtlich war. Zwar schliesst diese Bindung der Sozialhilfebehörden an die Entscheide von Erwachsenenschutzbehörden in Bezug auf die Finan- zierung von Erwachsenenschutzmassnahmen eine Staatshaftung nicht a priori aus. Einem Staatshaftungsanspruch der Gemeinde gestützt auf das Haftungsgesetz stünde jedoch das Prinzip der Einmaligkeit des Rechts- schutzes nach § 4 Abs. 2 HG entgegen (anders als demjenigen des Klä- gers, der auf Art. 5 Abs. 5 EMRK und allenfalls auch aArt. 429a/Art. 454 ZGB gründet). Die Gemeinde besitzt somit gegenüber dem Kanton keinen Schadenersatzanspruch (betreffend die Kosten für eine widerrechtliche für- sorgerische Unterbringung), den sie mit der Vereinbarung vom 6./10. No- vember 2023 (KB 69) an den Kläger hätte abtreten können.

Aus eigenem (originären) Recht hat der Kläger gegenüber dem Beklagten ebenso wenig Anspruch auf Ersatz der erwähnten Kosten, weil sie der (subsidiär haftenden) Gemeinde auferlegt und von dieser bezahlt wurden und der Kläger nicht (substanziiert) darlegt, unter welchen Umständen und in welchem Ausmass ihn für die Kosten der Massnahme eine Rückerstat- tungspflicht (nach den §§ 20 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhil- fe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präven- tionsgesetz, SPG; SAR 851.200]) gegenüber der Gemeinde treffen könnte.

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Es darf nicht kurzerhand darauf abgestellt werden, dass die (gesamten) Kosten der Rückerstattungspflicht unterliegen, weil dafür die Bedingungen und Modalitäten nach den §§ 20 ff. SPG zu beachten sind. Es ist aufgrund des unspezifizierten Vortrags des Klägers (auch mit Blick auf die Regelung in § 22 SPG) offen, ob und inwieweit er jemals in eine Situation der Rück- erstattungspflicht gegenüber der Gemeinde kommen wird, selbst wenn er mit der vorliegenden Klage teilweise obsiegt. Ein daraus erlangtes Vermö- gen wäre, soweit der Vollstreckung zugänglich, allenfalls vorrangig für an- dere Zwecke zu verwenden. Für eine Subrogation der Forderung des Leis- tungserbringers (mit dem Vollzug der Massnahme betreute Einrichtung) auf Erstattung der Massnahmenkosten gegenüber dem Kläger aus § 67r Abs. 1 aEG ZGB oder § 60 Abs. 1 EG ZGB auf die Einwohnergemeinde Q._____ und eine dem Kläger daraus erwachsende Zahlungspflicht ge- genüber der Gemeinde besteht (unter den konkreten Umständen) keine gesetzliche Grundlage.

Aus all diesen Gründen besteht eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger mangels substanziiert dargelegter Schadensverursachung zu- lasten des Klägers auch nicht in Bezug auf die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung. Was der Kläger bezüglich einer entsprechenden Haftung aus BGE 142 IV 237, Erw. 1.3.2 f., zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. In jenen Erwägungen ging es um die Problematik, dass der gesamte wirtschaftliche Schaden aus dem Strafverfahren ungeachtet der Zuordenbarkeit zu einer bestimmten Verfahrenshandlung zu ersetzen sei. Nach dem oben Gesagten ist jedoch nicht hinreichend substanziiert dargetan, dass die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung den Kläger (wirtschaftlich) geschädigt haben.

Demzufolge ist die vorliegende Klage bezüglich Antrag 1 lit. a–d (Schaden- ersatz für Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenschaden), h und i (Kosten der fürsorgerischen Unterbringung) vollumfänglich abzuweisen. Für die Schadenersatzforderungen gemäss Antrag 1 lit. e–g (Gerichts- und An- waltskosten), soweit den Kläger diesbezüglich noch eine Nachzahlungs- pflicht trifft und vorprozessuale Anwaltskosten nicht als durch die Prozess- entschädigung abgegolten einzustufen sind, sowie den Genugtuungsan- spruch gemäss Antrag 1 lit. j ist der Kanton demgegenüber grundsätzlich haftbar. Die Höhe dieser Forderungen wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Teil-/Zwischenentscheids in einem nächsten prozessualen Schritt zu bemessen sein.

9.2. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Befragung des Klägers als Partei und von B._____ (Gemeindeschreiber Q._____) als Zeuge, darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3) verzichtet werden. Selbst strafbewehrte Parteiaussagen des Klägers würden nicht genügen, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

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des von ihm dargestellten Kausalverlaufs im Hinblick auf seine Erwerbssituation bei einer Entlassung aus dem Freiheitsentzug per Juni 2012 zu belegen und dadurch die Ursächlichkeit der fürsorgerischen Un- terbringung für den von ihm geltend gemachten Erwerbs-, Erschwerungs- und Rentenschaden nachzuweisen. Er kann schlicht nicht wissen, ob er damals (Lehr-)Stellenangebote (als Schreiner EFZ) erhalten hätte und in der Lage gewesen wäre, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzie- len. Die Höhe der Massnahmenkosten (vgl. dazu KB 64) werden vom Be- klagten nicht bestritten. Auch ansonsten stellen sich im Rahmen des vor- liegenden Teil-/Zwischenentscheids keine umstrittenen Sachverhaltsfra- gen, die nicht bereits urkundlich hinreichend belegt sind.

III. Mit dem vorliegenden Entscheid wird vorab über die Haftungsfrage ent- schieden. In welchem Mass welche Partei gemessen an ihren Anträgen obsiegt, wird sich erst bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung (oder anhand einer allfälligen aus- sergerichtlichen Einigung) zeigen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfah- rens- und Parteikosten erst im Rahmen des Endentscheids zu verlegen.

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1.1. Die Anträge 1 lit. a–d, h und i der Klage werden abgewiesen.

1.2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Schadenersatzforderungen gemäss den Anträgen 1 lit. e–g und den Genugtuungsanspruch gemäss Antrag 1 lit. j grundsätzlich haftbar ist.

1.3. Das Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft von Ziff. 1.1 und 1.2 hier- vor fortgesetzt.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid.

Zustellung an. den Kläger (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin)

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids kann wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheids kann wegen Verletzung von verfas- sungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestim- mungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Ruchti

Zitate

Gesetze

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aEG

  • § 67r aEG

BGG

des

  • §§ 20 des
  • Art. 82 des
  • Art. 397a des

EG

  • § 60 EG

EMRK

  • Art. 5 EMRK
  • Art. 34 EMRK
  • Art. 35 EMRK
  • Art. 46 EMRK

HG

  • § 2 HG
  • § 4 HG
  • § 11 HG

i.V.m

  • Art. 93 i.V.m
  • Art. 189 i.V.m
  • Art. 190 i.V.m

JStG

OR

  • Art. 41 OR
  • Art. 55 OR

SPG

VG

VRPG

  • § 17 VRPG
  • § 61 VRPG
  • § 63 VRPG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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