Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OGA_005
Gericht
Ag Weitere
Geschaftszahlen
AG_OGA_005
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 10.05.2017 (ZOR.2016.78)

Aus den Erwägungen

4.1. Am 1. Januar 2017 ist das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts – in erster oder auch zweiter Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (vgl. Art. 13c bis Abs. 2 SchlT ZGB; vgl. DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 04/2016, S. 918). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Diese Bestimmung durchbricht den Grundsatz, wonach ein einmal gestelltes Rechtsbegehren (vorbehältlich einer Klageänderung) nicht mehr abgeändert werden kann (DOLDER, a.a.O., S. 921). Dass die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 unter Hinweis auf das neue Unterhaltsrecht eine andere Aufteilung des von ihr nicht angefochtenen Unterhaltsbeitrages beantragt, ist insofern grundsätzlich zulässig. Soweit die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 allerdings tiefere nacheheliche Unterhaltsbeiträge fordert, als ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden sind, ist darauf wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aus der Begründung geht zudem hervor, dass die Klägerin lediglich eine andere Aufteilung zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt beantragte und kein Zugeständnis abgab.

4.2. Neu dient der Kinderunterhalt auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um einen Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern (Botschaft vom 29. November 2013 zum neuen Kindesunterhaltrecht, BBl 2013 S. 529 ff., S. 551). Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Betreuungsunterhalts verzichtet. Gemäss Bot- schaft soll dieser grundsätzlich die "Lebenshaltungskosten" der betreuenden Person umfassen, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann (S. 554). Der An- spruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt ist demnach an die drei Vo- raussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil ein oder mehrere Kinder vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhalts- berechnung, in: ZBJV 153/2017 S. 101).

Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des be- treuenden Elternteils kann von seinem betreibungsrechtlichen Existenz-

minimum ausgegangen werden (BBl 2013 S. 576). Massgebend ist das Existenzminimum des betreuenden Elternteils allein (SPYCHER, Kindes- unterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., 4). Das bedeutet ins- besondere, dass von den Wohnkosten des mit Kindern zusammenleben- den Elternteils ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen ist (vgl. SPYCHER/BÄHLER, Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, Bern 2016, S. 255 ff., 262). Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum ist je nach konkretem Fall zu erweitern (BBl 2013 S. 576). Bei ausreichenden finanziellen Mitteln sind als Lebenshaltungskosten auch Steuern zu berücksichtigen (ALLEMANN, Betreuungsunterhalt – Grundlagen und Bemessung; Jusletter vom 11. Juli 2016; Rdnr. 18; BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – Von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Ein weiterer möglicher Grund für eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten ist eine zusätzlich zur Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbsarbeit: Wird der betreuende Elternteil durch Kinderbetreuung und Erwerbsarbeit im Vergleich zum andern Elternteil übermässig belastet, so kann es sich rechtfertigen, ihm zum Ausgleich höhere Lebens- haltungskosten zuzugestehen (HARTMANN, a.a.O., S. 111; SPYCHER, FamPra.ch 2017, a.a.O., S. 215 f.).

Eigene Mittel des Kindes sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs abzuziehen (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Familienzulagen, die dem unter- haltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag zu bezahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Sie sind daher bei der Bemessung des Bedarfs, den die Eltern durch ihre Unterhaltsbeiträge zu decken habe, vorweg in Abzug zu bringen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64).

Aus dem Vorrang des Kindesunterhalts vor anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten (Art. 276a ZGB) folgt, dass in methodischer Hinsicht zuerst der Kindesunterhalt (inkl. Betreuungsunterhalt) festzusetzten ist (BBl 2013 S. 574). Sofern noch Mittel übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Schritt eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Zwischen den für die Bemessung des Kindesunterhalts massgebenden Kriterien (Art. 285 Abs. 1 ZGB) besteht eine Wechselwirkung; insbesondere lässt sich der Bedarf des Kindes nur mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmen. Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und damit nicht leistungsfähig ist. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zuerst die Leistungsfähigkeit der Eltern und anschliessend den Grundbedarf der Kinder zu bestimmen. Alsdann sind die zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem leistungspflichtigen Elternteil und den Kindern zu verteilen. Wenn danach noch ein Überschuss verbleibt, ist schliesslich zu prüfen, inwiefern

zwischen den Eltern Anspruch auf ehelichen oder nachehelichen Unterhalt besteht (HARTMANN, a.a.O., S. 96 f.).

5.1. 5.1.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139).

5.1.2. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen als Baumaschinenführer von Fr. 5'794.00 an (angefochtener Entscheid E. 6.5.3). Der Beklagte ist hingegen der Auffassung, ihm könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Er begründet dies mit Alkoholproblemen und der Operation am Arm vom 28. Dezember 2015 (Berufung S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. April 2016 gab der Beklagte an, eine verminderte Belastbarkeit des Armes bestünde noch bis Sommer (act. 147). Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beklagte zudem mehrfach an, er habe nun sein Alkoholproblem im Griff (vgl. act. 153, 114, 74). Aus dem Protokoll des Z. vom 25. August 2016 geht hervor, dass beim Beklagten gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. März 2016 kein geistiger oder körperlicher Gesundheitsschaden besteht. Bei Alkoholabstinenz liege eine volle Arbeitsfähigkeit (ab 1. Februar 2016) vor (Berufungsbeilage [BB] 3 S. 4). Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich somit keine Hinweise, dass der Beklagte aufgrund der am 28. Dezember 2015 durchgeführten Operation aktuell noch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Auch resultiert aus den Alkoholproblemen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr darf und muss in Anbetracht der familiären Unterhaltspflichten vom heute 44-jährigen Beklagten erwartet werden, dass er künftig seinen Alkoholkonsum einschränkt. Es ist daher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen. Alsdann ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte wieder eine Anstellung finden kann. Aus den Akten zeigt sich nämlich, dass die beim Beklagten bestehende Stellenlosigkeit auf ungenügende Arbeitsbemühungen zurückzuführen ist. Anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2016 sagte der Beklagte, dass er keine Stellenbewerbungen gemacht habe (act. 147). Etwas davon Abweichendes ergibt sich aus den vom Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen und seinen Ausführungen nicht. Vielmehr beruft sich der Beklagte auf eine Arbeitsunfähigkeit, die nicht nachgewiesen ist. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten somit zu

Recht ein hypothetisches Einkommen an. Das von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Einkommen von Fr. 5'794.00 erscheint auch angemessen. Der Beklagte konnte zwar die Umschulung zum Baumaschinenführer via Invalidenversicherung nicht absolvieren (vgl. BB 3 S. 4), der Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik weist für einen 44-jährigen Mann, der wie der Beklagte über eine Ausbildung als Maurer verfügt (act. 148), jedoch ein vergleichbares Einkommen aus (Bruttoeinkommen [Median]: Fr. 6'612.00 [Salarium: Y.-Region; Hochbauch; Bau- u. Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe; Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden 42; Abgeschlossene Berufsausbildung; keine Dienstjahre; Unternehmensgrösse weniger als 20 Beschäftigte; 13. Monatslohn] bzw. Nettoeinkommen Fr. 5'752.00 [Fr. 6'612.00 – 13 % Sozialabgaben]). In Anbetracht des nur geringfügigen Unterschieds sowie des Umstandes, dass sich der Unterhalt ohnehin nicht mit mathematischer Genauigkeit festlegen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 und 5A_327/2010 vom November 2010 E. 2.2), kann an dem von der Vorinstanz festgestellten Einkommen festgehalten werden.

5.1.3. 5.1.3.1. Die Vorinstanz verneinte eine Eigenversorgungskapazität der Klägerin bis A. zehn Jahre alt sei, d.h. bis zum 31. Mai 2020 (angefochtener Entscheid E. 6.4.3). Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da die gemeinsame Tochter in einer Sonderschule von 8.15 Uhr bis 16.30 Uhr betreut werde (Berufung S. 9). Diese neue Tatsachenbehauptung, welche mit Berufung unverzüglich vorgebracht worden ist, ist zulässig, denn sie hat sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Juni 2016 mit der Einschulung von A. im August 2016 realisiert (Berufung S. 9, Berufungsantwort S. 11; vgl. E. 2.4 hiervor). Sofern die Klägerin darauf verweist, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (28. April 2016) habe diese Schulmöglichkeit noch nicht bestanden (Berufungsantwort S. 12), ist dieser Einwand unbehelflich, denn die Berufung dient nicht nur der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch der Fortführung des Prozesses vor der zweiten kantonalen Instanz (REETZ/HILBER, ZPO- Komm., N. 6 zu Art. 317 ZPO).

Es ist somit zu prüfen, ob im Hinblick auf diese Veränderung die Frage der Eigenversorgungskapazität der Klägerin anders zu beurteilen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum bisherigen Recht ist einem Ehegatten, der während der Ehe nicht erwerbstätig war und sich um die Kinder kümmerte, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 30 bis 50 % zumutbar, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt ist. Eine volle berufliche Tätigkeit ist ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes zumutbar (GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2014, N. 10 zu Art. 125 ZGB). Gemäss Botschaft bietet die Gesetzesrevision Anlass, die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit "zu überdenken" (BBl 2013 S. 578). Diese Rechtsprechung stellt allerdings keine starre Regel, sondern lediglich eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten muss (BGE 132 III 593 nicht publ. E. 6.3 [Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 6.3.]). So ist gemäss Bundesgericht der Inhaber der Obhut über ein noch nicht zehn Jahre altes Kind nicht an einer Erwerbsarbeit gehindert, wenn dieses fremdplatziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4); in der Lehre werden als Abweichungsgründe die Fremdbetreuung oder Unterbringung in einem Internat genannt (vgl. GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 125 ZGB). Ob an der sog. "10/16-Regel" generell festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben.

Die Klägerin übte seit der Heirat mit dem Beklagten im Jahr 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr aus und kümmerte sich ab 2010 um die gemeinsame Tochter A. Auch wenn A. noch nicht zehn Jahre alt ist, fällt ein erheblicher Teil der Betreuungsaufgabe auf Seiten der Klägerin weg, weil A. seit August 2016 eine Tagesschule von 8.15 Uhr bis 16.30 Uhr besucht. Die Klägerin gab anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2016 an, eine Regelschule sei für A. nicht angemessen (act. 154). Es ist somit davon auszugehen, dass A. auch zukünftig eine Tagesschule besuchen wird. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin wäre somit, unter Berücksichtigung des Arbeitsweges und der Betreuungspflichten auch während der Schulferien, aktuell im Umfang von 60 % realistisch. Weiter zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Ehe der Parteien lediglich fünf Jahre dauerte und die 1975 geborene Klägerin über eine qualifizierte Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten verfügt (act. 44, 149 f.). Obwohl gewisse gesundheitliche Probleme bestehen (act. 149 f.), ist eine (anhaltende) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung stützen. Auf der anderen Seite ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass A. offenbar noch ein erhöhtes Bedürfnis nach Anwesenheit der Klägerin hat. So sagte die Klägerin anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz aus, die Probleme von A. seien erst nach der Fremdplatzierung aufgetreten. Im Prinzip wolle sie die Nähe zu Kindern; umgekehrt habe sie Angst, wenn sie die Klägerin nicht mehr sehe. Es sei wichtig, den Weg mit der Psychologin und der Schulleitung weiterzugehen, damit sie herausfänden, warum es ihr nicht gut gehe (act. 151). Unter den gegebenen Umständen ist der Klägerin aktuell eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % zuzumuten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann der Klägerin nach Gewährung einer Übergangsfrist von zwei Monaten ab Eröffnung dieses Urteils zugemutet werden (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 II 13 E. 5 S. 17). Mit zunehmendem Alter von A. wird sich der Betreuungsbedarf von A. weiter reduzieren. Aufgrund dieses alsdann reduzierten Betreuungsaufwandes in Kombination mit der Betreuung von A. in der Tagessschule ist es der Klägerin möglich und

zumutbar ihre Erwerbstätigkeit auf ein 100 %-Pensum zu erhöhen, wenn A. 13 Jahre alt ist (ab 1. Juni 2023).

Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % Fr. 2'167.00 und bei einer vollen Erwerbsfähigkeit Fr. 4'334.00 verdienen könnte (angefochtener Entscheid E. 6.4.3). Das ist unbestritten geblieben. Bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % resultiert somit ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2'600.00 bzw. bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein solches von Fr. 4'334.00.

5.1.3.2. Der Beklagte macht geltend, der neue Lebenspartner der Klägerin, mit welchem sie seit Februar 2016 zusammenwohne, müsse der Klägerin Treue und Beistand leisten (Berufung S. 8). Liegt ausnahmsweise bereits im Scheidungszeitpunkt eine qualifizierte faktische Lebensgemeinschaft vor, welche einer Person ähnliche Vorteile bietet wie die Ehe und in welcher der neue Partner breit ist, ihr Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten und Art. 12 PatG von eigetragenen Partnern fordert, kann der Unterhaltspflichtige von der Unterhaltspflicht befreit werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2015 vom 2. Juni 2016). Unter einem qualifizierten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig- seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet (BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f.). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin und ihr neuer Lebenspartner ein qualifiziertes Konkubinat im dargelegten Sinn führen, zumal das Konkubinat noch nicht während fünf Jahren anhält (vgl. Berufung S. 8; BGE 118 II 235) und bei der vorliegenden Lebensgemeinschaft auch keine wirtschaftliche Komponente ersichtlich ist.

5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz ging ab 1. Juni 2016 von einem Bedarf (Existenzminimum) des Beklagten von Fr. 2'519.00 aus, der sich aus Grundbetrag von Fr. 1'100.00, den Wohnkosten von Fr. 700.00, den Krankenkassenprämien von Fr. 319.00, der auswärtigen Verpflegung von Fr. 200.00 und den Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von Fr. 200.00 zusammensetzt (angefochtener Entscheid E. 6.6.2.1). Der Beklagte lebt im Konkubinat (act. 160; Berufungsbeilage 3 S. 2), weshalb der Grundbetrag Fr. 850.00 beträgt (vgl. Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, KKS.2005.7). Diese Berichtigung des Existenzminiums ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, da es hier auch um die Festsetzung des Kindesunterhaltes geht (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Existenzminiumberechnung nicht strittig

und auch nicht zu beanstanden. Das Existenzminimum des Beklagten beträgt somit Fr. 2'269.00.

5.2.2. Der Beklagte moniert, dass die Vorinstanz beim Existenzminium der Klägerin Wohnkosten von Fr. 950.00 berücksichtigte (Berufung S. 8). Die Klägerin gab anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2016 an, sie bezahle an die Wohnkosten einen Anteil von Fr. 950.00 (act. 150). Als Beleg wurde mit Eingabe vom 12. April 2016 der Mietvertrag vom 12. Februar 2016 eingereicht. Der Kläger bestritt im vorinstanzlichen Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Wohnkosten nicht (vgl. act. 159 f.). Mit seiner im Berufungsverfahren neuen Tatsachenbehauptung ("Effektiv wird es wohl einfach so sein, dass sie ihrem Lebenspartner nichts abliefern muss"; Berufung S. 8) ist der Beklagte verspätet, denn er hätte diese Tatsachenbehauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen sollen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (vgl. BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Aufwendungen entlastet wird. Somit sind die als angemessen zu beurteilenden Wohnkosten von Fr. 950.00 beim Existenzminium der Klägerin zu berücksichtigen. Bei der Klägerin ist jedoch auch lediglich ein Grundbetrag von Fr. 850.00 einzusetzen, nachdem sie mit ihrem Lebenspartner zusammenlebt (vgl. act. 150).

Im Übrigen kann der Bedarf der Klägerin und von A. anhand der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung erfolgen, denn weitere Beanstandungen am von der Vorinstanz ermittelten Existenzminimum der Klägerin mit A. erhob der Beklagte nicht. Bei den Wohnkosten ist der Klägerin ermessensweise ein Anteil von Fr. 750.00 und A. ein Anteil von Fr. 200.00 anzurechnen (vgl. E. 4.2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist unbestritten geblieben, dass die Krankenkassenprämien nach KVG für die Klägerin und A. zusammen Fr. 66.00 betragen (angefochtener Entscheid E. 6.6.1.2). Aufgeteilt im Verhältnis zu den von der Klägerin geltend gemachten Kosten (Beilage 2 zur Klagebegründung) resultiert ein Kostenanteil der Klägerin von gerundet Fr. 53.00 und von A. von Fr. 13.00.

Der Bedarf der Klägerin präsentiert sich wie folgt: Grundbetrag Fr. 850.00

Wohnkostenanteil Fr. 750.00 Krankenkassenprämien KVG Auswärtige Verpflegung Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. Fr. Fr. 53.00 100.00 100.00

Total Klägerin Fr. 1'853.00

Der Bedarf von A. setzt sich wie folgt zusammen: bis 31.05.2020 01.06.2020 – 31.05.2026 Bedarf Fr. 400.00 Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 200.00 Fr. 200.00 Krankenkassenprämien KVG Fr. 13.00 Fr. 13.00 ./. Kinderzulagen Fr. 275.00 Fr. 275.00 Total A. Fr. 338.00 Fr. 538.00

Kosten für die Fremdbetreuung von A. sind nicht ausgewiesen. Die Klägerin gab anlässlich der Verhandlung vom 28. April 2016 an, dass sie gegenüber der Gemeinde eine Kostenbeteiligung abgelehnt habe, es aber noch nicht definitiv sei (vgl. act. 154). Ob und allenfalls in welcher Höhe Kosten für die Fremdbetreuung von A. anfallen, muss nicht abschliessend abgeklärt werden. Selbst wenn von einer Kostenbeteiligungspflicht der Eltern ausgegangen würde, betrüge diese gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz (SAR 428.500) maximal Fr. 15.00 pro Mittag. Dies ergäbe somit pro Monat zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von maximal Fr. 330.00. Zu berücksichtigen wäre zudem, dass im Grundbetrag Kosten für die Ernährung eingeschlossen sind, sodass zum Ausgleich für in den Fremdbetreuungskosten eingeschlossene Verpflegungskosten lediglich ein reduzierter Grundbetrag einzusetzen wäre (vgl. BÄHLER, a.a.O., S. 234). Mit den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.00 bzw. Fr. 1'000.00 könnten daher auch die Fremdbetreuungskosten noch gedeckt werden.

5.3. Grundsätzlich können sowohl die Klägerin als auch der Beklagte ihr Existenzminium mit dem ihnen angerechneten Einkommen selbst decken. Die Klägerin weist ein betreibungsrechtliches Existenzminium von Fr. 1'853.00 auf, dem ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2'600.00 bzw. ab 1. Juni 2023 von Fr. 4'334.00 gegenübersteht; auf Seiten des Beklagten steht einem betreibungsrechtlichen Existenzminium von Fr. 2'269.00 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5'794.00 gegenüber. Da ausreichend Mittel vorhanden sind, ist der Bedarf um die Steuern zu erweitern (vgl. E. 4.2). Bei der Klägerin ist dafür ermessensweise ein Betrag monatlich von Fr. 250.00 (Steuerbares Einkommen: Nettoeinkommen + Kindesunterhalt + Ehegattenunterhalt – Berufsauslagen – Kinderabzug) und beim Beklagten monatlich von Fr. 300.00 (Nettoeinkommen – Kindesunterhalt – Ehegattenunterhalt – Berufsauslagen +/- Eigenheim [vgl. Steuererklärung 2013, Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. November 2014]) einzusetzen. A. besucht eine Tagesschule. Die Klägerin wird deshalb dadurch, dass sie neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, im Vergleich zum Beklagten nicht übermässig belastet. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr zum Ausgleich eine zusätzliche

Erweiterung ihrer Lebenshaltungskosten zuzugestehen (vgl. E. 4.2). Es ergibt sich somit ein erweiterter Bedarf der Klägerin von Fr. 2'103.00 und des Beklagten von Fr. 2'569.00. Die Klägerin kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen decken. Der Beklagte schuldet daher keinen Betreuungsunterhalt.

Lediglich in der Übergangsphase von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bis die Klägerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat bzw. ausreichend Zeit hatte, um eine solche aufzunehmen, kann sie ihr Existenzminium nicht decken. Es liegt auf Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum ein Manko von Fr. 1'853.00 vor. Dieses ist jedoch nicht auf die Betreuung der gemeinsamen Tochter A. zurückzuführen; wie bereits ausgeführt, besucht A. seit August 2016 eine Tagesschule. Dementsprechend ist diesem Manko nicht durch Leistung von Betreuungsunterhalt Rechnung zu tragen, sondern beim Ehegattenunterhalt. Eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich des Kindesunterhalts drängt sich nicht auf. Es bleibt damit bei den im vorinstanzlichen Entscheid festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 800.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr A.s, Fr. 900.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr A.s und Fr. 1'000.00 bis zur Volljährigkeit A.s bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4).

5.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung (angefochtener Entscheid E. 6.6.4) wird – abgesehen von den bereits abgehandelten Rügen – nicht weiter beanstandet. Mit den im Berufungsverfahren ermittelten Werten ergibt sich Folgendes:

Bis zwei Monate nach Zustellung dieses Urteils, d.h. bis Ende Juli 2017, verfügt die Klägerin über kein Einkommen und der Beklagte verfügt über ein Einkommen von Fr. 5'794.00. Diesem Einkommen stehen ein erweiterter Bedarf der Klägerin von Fr. 2'103.00 und des Beklagten von Fr. 2'569.00 sowie der Unterhaltsbeitrag von A. von Fr. 900.00, total Fr. 5'522.00, gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 222.00, d.h. je Partei von Fr. 111.00. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt somit Fr. 2'214.00. Nachdem die Klägerin mit Berufungsantwort und Eingabe vom 21. März 2017 keinen höheren nachehelichen Unterhalt fordert, als von der Vorinstanz festgesetzt, hat es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'860.00 sein Bewenden.

Anschliessend bis 31. Mai 2022 betragen die Einkommen der Klägerin Fr. 2'600.00 und des Beklagten Fr. 5'794.00, total Fr. 8'394.00.00. Nach Deckung des erweiterten Bedarfs der Klägerin von Fr. 2'103.00 und des Beklagten von Fr. 2'569.00 sowie des Unterhaltsbeitrages von A. von Fr. 900.00, total Fr. 5'572.00, verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'822.00, d.h.

je Partei von Fr. 1'411.00. Daraus resultiert ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 914.00 (Fr. 2'103.00 + Fr. 1'411.00 – Fr. 2'600.00).

Ab 1. Juni 2022 wurde ein Unterhaltsbeitrag des Beklagten für A. von Fr. 1'000.00 festgelegt. Es bleibt von den Einkommen der Parteien von Fr. 8'394.00 nach Deckung des erweiterten Bedarfs der Klägerin und des Beklagten sowie des Unterhalts von A. ein Überschuss von Fr. 2'722.00 (Fr. 8'394.00 – Fr. 2'103.00 – Fr. 2'569.00 – Fr. 1'000.00), d.h. je Partei von Fr. 1'361.00. Daraus resultiert ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 864.00 (Fr. 2'103.00 + Fr. 1'361.00 – Fr. 2'600.00).

Ab 1. Juni 2023 ist der Klägerin eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar, womit die Klägerin ihren gebührenden Unterhalt selber finanzieren kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.3), weshalb ab dann kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet ist.

5.5. Auf eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 7 ist zu verzichten, da es bezüglich des Kindesunterhalts bei den von der Vorinstanz festgelegten Beträgen bleibt.

Zitate

Gesetze

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Betreuungsgesetz

  • § 27 Betreuungsgesetz

PatG

  • Art. 12 PatG

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 159 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 276a ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 285a ZGB

ZPO

  • Art. 317 ZPO
  • Art. 407b ZPO

Gerichtsentscheide

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