Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OGA_002
Gericht
Ag Weitere
Geschaftszahlen
AG_OGA_002
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Handelsgericht

  1. Kammer

HOR.2018.42 / ts / ts

Art. 195

Urteil vom 28. November 2019

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichter Alberati Handelsrichter Felber Handelsrichter John Gerichtsschreiberin Schmutz

Klägerin und Wi- derbeklagte A.________,

Beklagte und Wi- derklägerin B.________, vertreten durch lic. iur. Hubert Gmünder, Rechtsanwalt, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: die Klägerin) ist eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Baugeschäftes, die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten, Umbauten und Renovationen (vgl. notorischer Handelsregisterauszug der Klägerin).

Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: die Beklagte) ist eine Akti- engesellschaft mit Sitz in Y. Sie bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im In- und Aus- land [...] (vgl. notorischer Handelsregisterauszug der Beklagten).

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks GB Y. Nr. [123] (E-GRID: CH [789] [nachfolgend: Grundstück Nr. [123]]; Klagebeilage [KB] 9).

Die Beklagte hat mit der C. einen Vertrag über die Überbauung des Grund- stücks Nr. [123] abgeschlossen. Diese hat mit der D. einen Generalunter- nehmervertrag abgeschlossen (Antwortbeilage [AB] 2). Diese wiederum hat die Baumeisterarbeiten an die E. als Subunternehmerin übertragen. Die E. ihrerseits hat die Klägerin als Sub-Subunternehmerin beigezogen (KB 1; Antwort N. 3).

Die Klägerin hat die von ihr erbrachten Leistungen jeweils der E. in Rech- nung gestellt (KB 2-6; wobei die Klägerin fälschlicherweise behauptet, sie hätte die Rechnungen der Beklagten gestellt, vgl. Klage Abs. 7-12; Antwort N. III.A.1 und III.A.7). Die Rechnungen blieben in der Folge unbezahlt. Am 23. November 2017 stellte die Klägerin eine Gesamtrechnung von Fr. 37'947.10 an die D. (KB 7), welche auch unbezahlt blieb (wobei die Klä- gerin fälschlicherweise behauptet, sie hätte die Rechnung der Beklagten gestellt, vgl. Klage Abs. 13; Antwort N. III.A.7).

Die Klägerin betrieb die Beklagte in der Folge für einen Betrag von Fr. 37'947.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2017. Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. März 2018 erhob die Beklagte am 12. April 2018 Rechtsvorschlag (KB 8).

Mit Klage vom 29. November 2018 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

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" 1. Die Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 37'947.10 nebst Zins zu 5 % seit 18.12.2017 zu bezahlen.

  1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 137194 des Betreibungs- amtes W. sei aufzuheben

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus er- brachten Bauleistungen.

Mit Klageantwort und Widerklage vom 28. Januar 2019 (Postaufgabe: glei- chentags) stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Klage sei abzuweisen;

  1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte und Widerklägerin der Klä- gerin und Beklagten (sic!) den mit Betreibung Nr. 137194 des Be- treibungsamtes Y. vom 13. März 2018 betriebenen Betrag von CHF 37'947.102 nebst Zinsen und Kosten nicht schuldet;

  2. Die Betreibung Nr. 137194 des Betreibungsamtes Y. vom 13. März 2018 sei aufzuheben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Wi- derbeklagten."

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Haftungsgrundlage für die Forderung.

Mit Klagereplik und Widerklageantwort vom 20. März 2019 (Postaufgabe: 21. März 2019) und Widerklageduplik vom 10. Mai 2019 (Postaufgabe: gleichentags) hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Klageduplik und Widerklagereplik vom 16. April 2019 (Postaufgabe: gleichentags) hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde eine Beweisverfügung er- lassen und die Parteien angefragt, ob sie auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung verzichten.

Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung. Gleichzeit forderte sie Anwaltskosten von Fr. 6'477.10 und den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zinsen.

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Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurde den Parteien der Verzicht auf eine Hauptverhandlung angezeigt, das Handelsgericht bestellt und die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Gleichzeitig wurden die Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2019 an die jeweilige Gegenpartei zuge- stellt.

Bis zur Urteilsfällung gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

  1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).

1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Gemäss Art. 10 Abs. 1 ZPO ist für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, wenn in der ZPO nichts Anderes vorgesehen ist. Sind die vom Kläger behaupte- ten Tatsachen sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich (sog. doppelrelevante Tat- sachen), werden sie für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr unter- stellt und erst im Moment der materiellen Beurteilung des eingeklagten An- spruchs geprüft. 1

Die Klägerin behauptet sinngemäss, einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu haben. Die Beklagte hat ihren Sitz in Y., weshalb die aar- gauischen Gerichte örtlich zuständig sind. Dies gilt auch, soweit Art. 10 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen würde.

Im Übrigen hat sich die Beklagte auf das vorliegende Verfahren eingelas- sen (vgl. Art. 18 ZPO).

1 BSK ZPO-KAISER JOB, 3. Aufl. 2017, Art. 31 N. 20.

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1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten, wobei eine solche vorliegt, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Par- tei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsre- gister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 EG ZPO AG).

Beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch betrifft die geschäftliche Tä- tigkeit beider Parteien. Der Streitwert der Klage beläuft sich auf Fr. 37'947.10, womit die Streitwertgrenze für eine Beschwerde ans Bun- desgericht erreicht ist. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist somit für die Beurteilung der Klage sachlich zuständig.

1.2. Streitwert und Verfahrensart Der Streitwert der Klage beträgt Fr. 37'947.10. Es ist das ordentliche Ver- fahren anwendbar (Art. 243 und 248 ff. ZPO e contrario).

1.3. Widerklage Auch eine Widerklage hat sämtliche Prozessvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. den nicht abschliessenden Katalog in Art. 59 Abs. 2 ZPO). So ist ins- besondere ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Anspruchs nötig. Wenn die Beklagte beantragt, es sei im Rahmen einer Widerklage das kontradiktorische Gegenteil des von der Klägerin Beantragten zu beur- teilen, so besteht daran kein Rechtsschutzinteresse. Es trifft zwar zu, dass die Betriebene nach neuer bundesgerichtlicher Praxis das Recht hat, eine negative Feststellungsklage gegen den Betreiber einzureichen, ohne ein besonderes Schutzbedürfnis (i.S. eines Feststellungsinteresses) nachwei- sen zu müssen. 2 Die Beklagte verkennt aber, dass die von ihr anbegehrte Rechtsfolge, nämlich die Feststellung, dass die Schuld in Höhe von Fr. 37'947.10 gegenüber der Klägerin nicht bestehe, bereits mit einer Ab- weisung der Klage der Klägerin erfolgt. Wird nämlich eine Anerkennungs- klage, wie sie vorliegt, abgewiesen, ergibt sich aus dem Urteil, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt war. In diesen Fällen ist gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG keine Auskunft über die Betreibung mehr zu erteilen. 3

Die Sache war bei Einreichung der Widerklage im Übrigen bereits (ander- weitig) rechtshängig, nämlich im Rahmen der vorher eingereichten Klage. Bezüglich der Klage und der Widerklage sind sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand identisch: Identität der Parteien besteht, wenn sich in

2 Vgl. BGE 141 III 68 E. 2. 3 Vgl. WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 8a N. 41; BGE 141 III 68 E. 2 m.w.N.

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beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen, wobei die pro- zessuale Rolle der Parteien unbeachtlich bleibt. 4 Die Identität des Streitge- genstandes bestimmt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbe- griff, wobei einerseits auf die Rechtsbegehren, andererseits auf den ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abgestellt wird. 5 Ob identische Rechtsbegehren vorliegen, ist nicht alleine aufgrund ihres Wortlauts, son- dern objektiv und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhalt- lich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abwei- chender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in die- sem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradikto- rische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. 6 Die Rechtsbegehren der Klage und Widerklage lauten zwar nicht identisch, sind nach Treu und Glauben aber beide auf die Beurteilung gerichtet, ob die Forderung über Fr. 37'947.10 besteht. In der Widerklage wird gemäss den Angaben der Beklagten das kontradiktorische Gegenteil der Klage beantragt, weshalb Identität des Streitgegenstandes besteht. Die anderweitige Rechtshängig- keit steht der Beurteilung der Widerklage somit entgegen.

Auf die Widerklage ist nicht einzutreten.

  1. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen:

2.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzu- geben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast. 7 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB. Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsauf- hebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshindernde Tatsa- chen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.). 8 Dement- sprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaup- ten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. 9

4 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 29. 5 ZÜRCHER (Fn. 4), Art. 59 N. 30. 6 BGE 139 III 126 E. 3.2.3. 7 Vgl. BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2. 8 Vgl. BGE 132 III 186 E. 4; SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 4), Art. 60 N. 11. 9 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa.

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Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtli- chen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden. 10 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrach- ten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen). 11 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar. 12 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüs- sig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. 13

Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 14 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. 15 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahms- weise als behauptet gelten, wenn es überspitzt formalistisch wäre, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen. Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn die verlangten Informationen in einer Beilage in irgendeiner Form vorhanden sind. Weil ein Verweis auf Akten nicht dazu führen darf, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen, muss auf die fragliche Information bzw. Tatsache problemlos zugegriffen werden können und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. 16 Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimm- tes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, wel- che Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. 17 Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informatio- nen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. 18 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allge-

10 BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3; BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 11 BGer 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1, 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.2, 5C.26/1991 vom 30. September 1991 E. 3a. 12 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 13 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 14 BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2. 15 BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2. 16 BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3. 17 BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3. 18 BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.3.

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meine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechts- schrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen. 19

2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 20 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten. Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsa- chen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die An- forderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit er- folgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt ei- ner bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. 21 Auch ein implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforde- rungen der rechtsgenügenden Bestreitung. 22

2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsa- chen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. 23

19 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N. 20 BK ZPO I-HURNI (Fn. 19), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO. 21 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.3. 22 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 23 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602).

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Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivor- bringen zu vervollständigen. 24 Der nicht oder nicht substantiiert vorge- brachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. 25

2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs.1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen. 26 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. 27 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"). 28 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen. 29 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO). 30

  1. Vertragsqualifikation 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie habe einen Auftrag für die Erstellung von Un- terlagsböden im Gewerbepark Y. von der E. erhalten (Klage Abs. 1).

Die Beklagte erwidert, sie habe einen Vertrag mit der C. abgeschlossen und stehe in keinem Vertragsverhältnis mit der Klägerin (Antwort N. III.A.3). Die Klägerin sei einzig mit der E. als Sub-Subunternehmerin in einem Ver- tragsverhältnis (Antwort N. III.A.11).

24 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 25 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER, 2. Aufl. 2013, Art. 55 N. 12. 26 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 27 BGer 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 28 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 221 N. 16. ff. Das "Prinzip der sog. Beweismittelverbin- dung" galt auch schon in der aarg. Zivilprozessordnung (EDELMANN, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, § 167 N. 5). 29 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 28), Art. 221 N. 29. 30 BK ZPO II-RÜETSCHI (Fn. 28), Art. 180 N. 17 ff.; WEIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger (Fn. 4), Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N.

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3.2. Rechtliches Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn nach der Natur des Vertrags die tatsächli- che Bedeutung der Arbeit derart im Vordergrund steht, dass die gelieferte Sache der Erreichung des geschuldeten Arbeitserfolgs dient und im Ergeb- nis als Teil dieses Erfolgs erscheint. 31 Auch sind Weisungs- und Mitspra- cherechte des Bestellers, d.h. Einflussmöglichkeiten auf den Arbeitspro- zess typisch für einen Werkvertrag. Der Werkvertragsgegenstand nimmt aufgrund besonderer Wünsche oder Weisungen des Bestellers oder der individuellen Wahl aus Vorschlägen und Mustern des Unternehmers eine persönliche Prägung an. 32

Beim Werklieferungsvertrag trifft den Unternehmer zusätzlich zur Herstel- lungs- auch eine Stofflieferungspflicht, d.h. er hat das Werk ganz oder teil- weise aus selbst beschafftem Stoff herzustellen. 33 Der Werklieferungsver- trag untersteht dem Werkvertragsrecht gemäss Art. 363 ff. OR. 34

3.3. Würdigung Gegenstand des Vertrages war unter anderem das Liefern und Versetzen von Unterlagsböden (Klage Abs. 1), Rinnen und Wasserabläufen sowie Spitzarbeiten (KB 1) in der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. [123]. Un- ter Berücksichtigung des Bauplans in KB 1, S. 6 und der Arbeitsbeschrei- bungen auf den (Regie-)Rechnungen (KB 2-7), wonach die Böden mit einer Stärke nach Wunsch gegossen wurden, sind die Arbeiten auf Bestellung hin, nach Mass und Weisungen der Beklagten bzw. der von ihr beauftrag- ten Unternehmer ausgeführt worden. Es liegt somit ein Werkvertrag vor.

  1. Vergütungsanspruch 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, sie habe am 23. März 2017 von der E., einer Sub- unternehmerin der D., den Auftrag für Unterlagsböden im Gewerbepark Y. erhalten (Klage Abs. 1). Der Beklagten sei die Gesamtrechnung Nr. 857 über Fr. 37'947.10 am 23. November 2017 zugestellt worden (Klage Abs. 13; KB 7). Sie habe die Rechnung jedoch nicht bezahlt (Klage Abs. 3).

Die Eigentümer einer Liegenschaft seien verpflichtet, ihre Unternehmer zu kontrollieren. Wenn die Subunternehmer nicht bezahlt würden, sei es die

31 Zum Ganzen: GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 133; BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT, 6. Aufl. 2015, Art. 363 N. 22. 32 ZK OR-SCHÖNLE, 3. Aufl. 1993, Art. 184 N. 133. 33 BSK OR I-ZINDEL/PULVER/SCHOTT (Fn. 31), Art. 363 N. 21. 34 BGE 117 II 273 E. 3a; GAUCH (Fn. 31), N. 82 u. 123.

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Verpflichtung des Eigentümers, ihre Rechnungen zu bezahlen. Die Be- klagte könne die Verantwortung nicht auf die Bauherrin oder Generalunter- nehmerin abschieben (Replik Abs. 2).

4.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, sie bestreite die geltend gemachte Forderung mit Nichtwissen, da sie weder wisse, welche Arbeiten die Klägerin tatsächlich vorgenommen habe, noch Kenntnis von den der behaupteten Forderung zugrundeliegenden Vereinbarungen mit der E. habe (Antwort N. 2). Es sei unzutreffend, dass die Beklagte für die Bezahlung verantwortlich sei (Duplik Abs. 1). Ausserdem seien die Rechnungen nicht an die Beklagte, sondern an die E. bzw. die D. zugestellt worden (Antwort N. 7).

Die Beklagte stehe einzig mit der C. als Bauherrin in einem Vertragsver- hältnis. Letztere habe einen Generalunternehmervertrag mit der D. ge- schlossen, welche die Baumeisterarbeiten an die E. als Subunternehmerin übertragen habe. Nur die E. habe die Klägerin mit Bauarbeiten betraut. Die Beklagte habe keine Berührungspunkte mit der Klägerin (Antwort N. 3). Ihr sei auch kein Fehlverhalten der D. bekannt und ein solches sei ohnehin irrelevant (Antwort N. 5).

4.2. Rechtliches 4.2.1. Vertraglicher Vergütungsanspruch Schliessen ein Unternehmer und ein Subunternehmer einen Werkvertrag ab, begründet dies alleine kein Vertragsverhältnis zwischen Subunterneh- mer und Grundeigentümer. Deshalb stehen dem Subunternehmer – unter Vorbehalt der unten aufgeführten Ausnahmen – grundsätzlich weder Ver- gütungs- noch andere Vertragsansprüche gegenüber dem Grundeigentü- mer zu. Vielmehr richtet sich der Vergütungsanspruch des Subunterneh- mers nur gegen seinen Vertragspartner, den Unternehmer. Dies gilt selbst dann, wenn die Vertragsleistung des Subunternehmers unmittelbar an den Grundeigentümer gelangt oder wenn der Unternehmer die geschuldete Vergütung nicht bezahlt. 35

Allerdings steht dem Subunternehmer ein vertraglicher Anspruch gegen den Grundeigentümer zu, wenn der Grundeigentümer die Vergütungs- pflicht solidarisch mitübernommen hat (Art. 143 OR), sei es von vornherein oder sei es durch einen nachträglichen Schuldbeitritt. 36

Zudem kann der Grundeigentümer vom Unternehmer vertraglich verpflich- tet (Art. 112 Abs. 1 OR), angewiesen (Art. 466 OR) oder sonst wie ermäch- tigt werden, den auf die Arbeit des Subunternehmers entfallenden Vergü- tungsteil direkt an diesen auszubezahlen. Das alleine genügt zwar nicht,

35 GAUCH (Fn. 31), N. 162 ff. 36 GAUCH (Fn. 31), N. 163 ff.

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um ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu begründen. Soweit aber ausnahmsweise ein Vertrag zugunsten Dritter – hier des Subunternehmers – vorliegt, infolgedessen der Dritte selbständig die Erfüllung fordern kann (Art. 112 Abs. 2 OR), oder der Grundeigentümer im Falle einer Anweisung deren vorbehaltlose Annahme gegenüber dem Subunternehmer erklärt (Art. 468 Abs. 1 OR), erlangt der Subunternehmer ein selbständiges Forderungsrecht. 37

4.2.2. Ausservertraglicher Vergütungsanspruch 4.2.2.1. Ersatz für Boden- und Baumaterial auf dem Grundstück (Art. 672 ZGB) Das Eigentum an Grund und Boden umfasst unter Vorbehalt der gesetzli- chen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch beim Bauen mit Material auf fremdem Boden, indem das verwendete Material Bestandteil des Grundstücks wird (sog. Akzessionsprinzip; Art. 671 Abs. 1 ZGB). 38 Eine Trennung des Materials vom Boden kann unter gewissen Vo- raussetzungen stattfinden, wenn die Verwendung des Materials auf dem Grundstück ohne den Willen des Material- oder Grundeigentümers stattge- funden hat. Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 672 Abs. 1 ZGB). Art. 672 ZGB kommt zwischen Grund- und Materialeigentümer allerdings nicht zur Anwendung, wenn diese eine Ver- einbarung über die Verwendung des Materials getroffen haben. Demge- genüber kann Art. 672 ZGB grundsätzlich anwendbar sein, wenn ein Ver- trag bezüglich des Einbaus von Material zwischen den Materialeigentümer und einem vom Grundeigentümer verschiedenen Dritten, insbesondere ei- nem Generalunternehmer, besteht. 39

Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass eigenes Material auf ei- nem fremden Grundstück dauerhaft verbaut wird und keine Trennung des Materials vom Boden stattfindet, weil der Materialeigentümer von seinem Trennungsanspruch (Art. 671 Abs. 2 und 3 ZGB) keinen Gebrauch machen will oder kann. Die Entschädigungsforderung unterscheidet sich je nach gutem bzw. bösem Glauben des Material- und Grundeigentümers (vgl. Art. 672 Abs. 2 und 3 ZGB).

Im gesetzlich nicht geregelten Fall der Gutgläubigkeit beider Parteien steht dem Materialeigentümer nach der Rechtsprechung ein Bereicherungsan- spruch in der Höhe des dem Grundeigentümer durch die Verwendung des Materials angefallenen Mehrwerts zu, wobei die Entschädigung sowohl das verbaute Material als auch die Arbeit umfasst. 40 Der Grundeigentümer ist

37 GAUCH (Fn. 31), N. 175. 38 BGE 99 II 131 E. 3. 39 OFK ZGB-BERGER-STEINER/SCHMID, 3. Aufl. 2016, Art. 672 N. 2 ff. 40 BGE 99 II 131 E. 6.c; BGE 103 II 227 E. 5.

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durch die Bauarbeiten eines bestimmten Subunternehmers bei gültiger Be- auftragung eines (General-)Unternehmers nur bereichert, wenn der durch den Subunternehmer geschaffene objektive Mehrwert des Grundstücks den Teil des bezahlten Preises übersteigt, der bei proportionaler Aufteilung dieses Preises nach Massgabe des Wertes der Arbeiten der verschiedenen Subunternehmer auf die Arbeiten des konkreten Subunternehmers ent- fällt. 41

4.2.2.2. Ungerechtfertigte Bereicherung Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen berei- chert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 OR). Lie- gen Vertragsbeziehungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Drit- ten einerseits und der Materialeigentümerin und diesem Dritten anderer- seits vor und darf der Grundeigentümer den Einbau als Leistung des Dritten ansehen, so kommt kein Bereicherungsanspruch der Materialeigentümerin gegen den Grundeigentümer in Frage. 42 Die in den Bauarbeiten des Sub- unternehmers liegende Zuwendung an den Grundeigentümer stellt sich – vom Grundeigentümer aus betrachtet – als eine vertragliche Leistung des Bauherren dar, weshalb es nicht an einem gültigen Rechtsgrund fehlt. 43

Zudem ist die Akzession nach Art. 671 Abs. 1 ZGB gesetzliche Folge des Einbaus, weshalb sie nicht "ungerechtfertigt" im Sinne von Art. 62 ff. OR ist. 44

4.2.2.3. Geschäftsherrenhaftung Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Scha- den dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (Art. 55 Abs. 1 OR).

Um einen Arbeitnehmer oder eine Hilfsperson handelt es sich, wenn ein Subordinationsverhältnis vorliegt. Ein Subordinationsverhältnis verleiht dem Geschäftsherrn die Befugnis, Weisungen zu erteilen und sie zu beauf- sichtigen. Je grösser die Selbständigkeit des Beauftragten ist, desto weni- ger liegt ein für die Geschäftsherrenhaftung benötigtes Subordinationsver- hältnis vor. 45 Das – meist mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit verbun- dene – Subordinationsverhältnis setzt eine irgendwie beschaffene, dau- ernde oder vorübergehende, Beziehung zwischen zwei Personen voraus, die es dem Geschäftsherrn erlaubt, sich dem Arbeitnehmer bzw. der Hilfs-

41 BGE 99 II 131 E. 6.c. 42 SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, 7. Aufl. 2016, § 59 N. 9. 43 BGE 99 II 131 E. 2. 44 BGE 81 II 431 E. 3. 45 OFK OR-FISCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N. 18.

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person für seine Zwecke zu bedienen, wobei die zweite Person der erste- ren untergeordnet ist. 46 Entscheidend ist die ökonomisch-organisatorische Subordination und nicht die rechtliche Natur der Beziehung zwischen Ge- schäftsherr und Hilfsperson. 47 Keine Hilfsperson i.S.v. Art. 55 OR stellt vor diesem Hintergrund der Unternehmer im Verhältnis zum Grundeigentü- mer 48 oder der Unterakkordant im Verhältnis zum Unternehmer 49 dar.

Die geschädigte Person hat das Subordinationsverhältnis zu beweisen. 50

4.2.2.4. Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht (Art. 419 OR). Die Anrufung dieser Bestimmung scheitert im Verhältnis Subunter- nehmer/Grundeigentümer daran, dass der Subunternehmer auf Grund ei- nes Vertrages mit dem Unternehmer handelt, der die Vergütungsfrage re- gelt. 51 Zudem ist der Subunternehmer im Verhältnis zum Grundeigentümer als Hilfsperson des Unternehmers (Art. 101 OR) tätig, was in diesem Ver- hältnis einer Anwendung der Art. 419 ff. OR entgegensteht. 52

4.3. Würdigung 4.3.1. Kein vertraglicher Vergütungsanspruch Die Klägerin erhielt am 23. März 2017 eine Auftragsbestätigung von der E.. Die Beklagte hingegen war nicht Vertragspartei (KB 1) und ist damit für das vorliegende Verfahren nicht passivlegitimiert. Der Klägerin stehen grund- sätzlich keine vertraglichen Vergütungsansprüche gegenüber der Beklag- ten zu.

Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe begründen kein selbständiges vertragliches Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, dass sich die Beklagte vertraglich verpflichtet hat, für offene Forderungen der Werkunternehmer einzustehen, falls die E. diese Forderungen nicht bezahlt. Auch bringt die Klägerin nicht vor, dass die Beklagte die Vergütungspflicht solidarisch mitübernommen hat oder in irgendeiner Art und Weise von der E. angewiesen worden wäre, die Zah- lung zu leisten.

46 BSK OR I-KESSLER (Fn. 33), Art. 55 N. 7; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, Besonderer Teil, 4. Aufl. 1987, S. 303. 47 CHK OR-MÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 55 N. 7. 48 BGE 99 II131 E. 2. 49 BGE 96 II 337 E. 5. 50 CHK OR-MÜLLER (Fn. 47), Art. 55 N. 7. 51 GAUCH (Fn. 31), N. 175a, m.w.H. 52 GAUCH (Fn. 31), N. 175a; ZK OR-SCHMID (Fn. 32), Art. 419 N. 102.

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Die Klägerin hat mithin keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen- über der Beklagten.

4.3.2. Gesetzliche Vergütungsansprüche 4.3.2.1. Kein Vergütungsanspruch aufgrund von Art. 672 ZGB Die Klägerin hat nach unbestritten gebliebener Behauptung unter anderem Unterlagsböden im Gewerbepark Y. eingebaut (Klage Abs. 1). Das Grund- stück Nr. [123] steht im Eigentum der Beklagten (KB 9). Die Klägerin, die Material geliefert und verbaut hat, ist somit verschieden von der Eigentü- merin des Grundstückes. Zudem war sie einzig in einem Vertragsverhältnis mit der E., nicht hingegen mit der Beklagten (Klage Abs. 1; KB 1; Antwort N. 3). Die unbestrittene Behauptung der Klägerin, das Gewerk sei abge- nommen worden, enthält die (implizite) Behauptung, dass keine Trennung des Materials vom Boden erfolgte (Klage Abs. 4). Art. 672 ZGB ist somit grundsätzlich anwendbar und eine Entschädigung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen geschuldet.

Zuerst ist zu bestimmen, welche Art Entschädigung geschuldet sein könnte. Dafür ist insbesondere relevant, ob die Klägerin und die Beklagte in gutem oder in bösem Glauben waren. Wo das Gesetz eine Rechtswir- kung an den guten Glauben einer Person knüpft, ist dessen Dasein zu ver- muten (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Von den Parteien wurde ein böser Glaube weder behauptet noch bewiesen. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Klägerin oder die Beklagte bezüglich des Einbaus der Unter- lagsböden in bösem Glauben gewesen wären. Somit ist von beiderseitigem guten Glauben auszugehen; ein Bereicherungsanspruch in Höhe des Mehrwerts der Material- und Arbeitsleistungen für das Grundstück kommt grundsätzlich in Frage. Die Beklagte behauptet allerdings, sie habe die Bauherrin voll entschädigt und sei deshalb nicht bereichert (Antwort N. 14). Die Klägerin bestritt diese Behauptung nicht. Im Übrigen ist auch weder substantiiert dargelegt noch erwiesen, dass die Beklagte in der Höhe von Fr. 37'947.10 bereichert wäre. Die Beklagte hat die Bauherrin für die Er- stellung der Baute entschädigt und ist durch die Arbeiten der Klägerin somit nicht bereichert.

Die Klägerin hat folglich keinen Vergütungsanspruch aus Art. 672 ZGB.

4.3.2.2. Kein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereiche- rung Die Bauarbeiten der Klägerin an der Liegenschaft der Beklagten gehören zu den Leistungen, welche die C. der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauherrin versprochen hat. Der Bestand dieses Vertrages ist unbestrit- ten. Die in den Bauarbeiten der Klägerin liegende Zuwendung an die Be- klagte stellt sich also, von der Beklagten aus betrachtet, als eine vertragli- che Leistung der C. dar. Vom Standpunkt der Beklagten aus fehlt es nicht

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an einem gültigen Rechtsgrund; die Bauarbeiten der Klägerin konnten be- reits deshalb keine im Sinne von Art. 62 OR ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten bewirken.

Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung zu.

4.3.2.3. Kein Vergütungsanspruch aus Geschäftsherrenhaftung Auf Art. 55 OR kann die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte schon deshalb nicht stützen, weil die C. in ihrer Funktion als Bauherrin bzw. die E. als Subunternehmerin keine Hilfspersonen der Beklagten im Sinne von Art. 55 OR waren.

Der Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch aus Geschäftsherrenhaftung.

4.3.2.4. Kein Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auf- trag Die Klägerin handelte vorliegend aufgrund eines Vertrages mit der E., der die Vergütungsfrage regelt. Ausserdem ist die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten Hilfsperson der E. i.S.v. Art. 101 OR. Die Klägerin kann sich des- halb nicht auf die Geschäftsführung ohne Auftrag berufen.

4.3.3. Ergebnis Die Klägerin hat weder einen vertraglichen noch einen ausservertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten. Somit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

  1. Aufhebung des Rechtsvorschlags 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, mit Zahlungsbefehl Nr. [111] vom 13. März 2018 des Betreibungsamtes W. sei der Betrag von Fr. 37'947.10 in Betreibung gesetzt und am 12. April 2018 Rechtsvorschlag erhoben worden (Klage Abs. 16).

Die Beklagte führt aus, die im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderung ent- behre jeglicher Grundlage. Die unberechtigte Betreibung sei aufzuheben (Antwort N. 16).

5.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren gel- tend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Die Anerkennungsklage ist eine Leistungsklage materiell-rechtlicher Art, mit welcher der Gläubiger Bestand, Höhe und Fäl- ligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Zeitpunkt der Zustellung

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des Zahlungsbefehls geltend macht und den Rechtsvorschlag beseitigen lässt. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zuge- sprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Um- fang. 53

5.3. Würdigung Wie in E. 4 ausgeführt, ist der Forderungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten unbegründet. Somit ist auch die Betreibung ungerechtfertigt, und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung bleibt beste- hen. Die Betreibung ist Dritten in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht mehr zur Kenntnis zu geben.

  1. Prozesskosten 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage vollständig. Auf die Widerklage ist nicht einzutreten, weshalb diesbezüglich die Beklagte als unterliegend gilt. Unterliegen beide Parteien gleichermassen, rechtfertigt es sich, die Pro- zess- und Parteikosten hälftig zu teilen.

6.2. Nach Art. 94 Abs. 2 ZPO werden die Streitwerte zur Bestimmung der Pro- zesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Ein Ausschluss liegt vor, wenn aus dem Gut- heissen der einen Klage die Abweisung der anderen folgt. 54 Mit der beklag- tischen Geltendmachung des kontradiktorischen Gegenteils der Klage (vgl. E. 1.3) mittels Widerklage schliessen sich Klage und Widerklage aus. Der Streitwert bestimmt sich mithin nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Klage sowie der Widerklage liegt jeweils bei Fr. 37'947.10, womit ein für die Prozesskosten relevanter Streitwert von Fr. 37'947.10 resultiert. Bei diesem Streitwert beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr Fr. 3'566.00 (§ 7 Abs. 1 VKD). Da das vorliegende Ver- fahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erfordert hat (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 3'566.00 festzu- setzen und ausgangsgemäss je hälftig von der Klägerin und der Beklagten (je Fr. 1'783.00) zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'566.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 1'783.00 direkt zu ersetzen.

53 BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 10a und 35, m.w.H. 54 BGE 108 II 51 E. 1.

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6.3. Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine ange- messene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Klägerin ist nicht berufsmässig vertreten und legt keine Gründe dar, weshalb ihr eine Umtriebsentschädigung auszurichten wäre. Auch weist sie keine notwendigen Auslagen aus. Hingegen macht sie An- waltskosten in der Höhe von Fr. 6'477.10 geltend. Sie wurde aber im Ver- fahren nicht durch einen Anwalt vertreten und belegt in keiner Weise die geltend gemachten Anwaltskosten. Ihr kann deshalb keine Parteientschä- digung zugesprochen werden. Die Beklagte wurde hingegen anwaltlich ver- treten. Aufgrund der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen ist ihr aller- dings nur die Hälfte der ordentlichen Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung aufgrund der Kosten der be- rufsmässigen Vertretung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt ge- mäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 7'143.70. Aufgrund der geringen Auf- wendungen für das Verfahren ist die Grundentschädigung um 30 % zu kür- zen. Es resultiert eine Grundentschädigung von gerundet Fr. 5'000.60. Durch diese sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Kor- respondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abzug von 20 % aufgrund der nicht durchgeführten Hauptverhandlung wird kompensiert durch die Erhöhung der Grundentschädigung um 20 % für die von der Beklagten erstattete Duplik. Zuzüglich einer Auslagenersatz- pauschale von 3 % (vgl. § 7 Abs. 2 AnwT) ergibt dies eine volle Parteient- schädigung von gerundet Fr. 5'150.60. Die Klägerin hat der Beklagten die Hälfte, d.h. Fr. 2'575.30, zu ersetzen.

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Das Handelsgericht erkennt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

3.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'566.00 sind von den Parteien je hälftig, d.h. mit je Fr. 1'783.00, zu tragen. Sie werden mit dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'566.00 verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'783.00 direkt zu ersetzen.

3.2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in richterlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 2'575.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an:  die Klägerin (mit Abrechnung)  die Beklagte (Vertreter; zweifach)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 28. November 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Schmutz

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 221 Abs.1

AnwT

  • § 3 AnwT
  • § 6 AnwT
  • § 7 AnwT

BGG

EG

  • § 12 EG

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m

OR

  • Art. 62 OR
  • Art. 363 OR
  • Art. 419 OR

SchKG

VKD

  • § 7 VKD

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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