Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-931/2024
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-931/2024

Urteil vom 10. März 2025 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien

ZH-Medien GmbH, Widenholzstrasse 6, 8304 Wallisellen, vertreten durch Dr. iur. Andrea Caroni, Rechtsanwalt, ME Advocat AG, Poststrasse 1, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Tele Top AG, Bürglistrasse 31a, Postfach, 8400 Winterthur, vertreten durch Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, Meili Pfortmüller, Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich,
  2. CH Media Holding AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau, vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt LL.M., Dr. iur. Simone Walther, Rechtsanwältin, und PD Dr. iur. Josianne Magnin, Rechtsanwältin, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Radio und Fernsehen; Konzession; Regionalfernsehpro- gramm Versorgungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz"; Verfügung vom 11. Januar 2024.

A-931/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 11. Januar 2024 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Konzession ab dem

  1. Januar 2025 für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet "Zürich – Nordostschweiz" an die zweitplatzierte Be- werberin, die Tele Top AG. Sie erwog dabei u.a., dass eine Erteilung an die erstplatzierte Bewerberin, die CH Media Holding AG, gegen Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 verstossen würde (RTVG [SR 784.40]; sog. 2+2-Regel). Beworben hatten sich vier Unternehmen (CH Media Holding AG, Tele Top AG, ZH-Medien GmbH und auftanken.TV AG). B. Gegen diese Verfügung erhebt die ZH-Medien GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 11. Januar 2024 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Kon- zession sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte sie u.a. den Antrag, den Parteien sei Frist anzusetzen, um zur Notwendigkeit und den allfälligen Modalitäten von vorsorglichen Massnahmen Stellung zu neh- men. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Gesuch der Tele Top AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) um vollständige Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdeführerin vom 14. März und
  2. April 2024 abgewiesen, soweit es durch die bis anhin gewährte Akten- einsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden war. Mit derselben Zwi- schenverfügung vom 5. Juni 2024 wurde das Gesuch der CH Media Hol- ding AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) vom 17. April 2024 um voll- ständige Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdeführe- rin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

A-931/2024 Seite 4 E. Nachdem den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden war, entzog das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. In ihren Beschwerdeantworten vom 8. August 2024 (Beschwerdegegne- rin 1) bzw. vom 25. April 2024 (Beschwerdegegnerin 2) beantragen die Be- schwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem das Beschwerdeverfahren A-959/2024 für das Versorgungsge- biet Bern mit Urteil vom 21. August 2024 zugunsten eines Unternehmens der Beschwerdegegnerin 2 entschieden worden war, teilte diese am 2. September 2024 mit, sie verzichte auf die Beteiligung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bzw. auf ihre Parteistellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 erteilte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdegegnerin 1 – unter der suspensiven Be- dingung einer reformatorischen bzw. kassatorischen Gutheissung der Be- schwerde – eine Übergangskonzession für zwölf bzw. drei Monate ab Rechtskraft des Endentscheids für die Veranstaltung eines Regionalfern- sehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versor- gungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz". I. Am 17. September 2024 bekräftigt die Beschwerdegegnerin 2 ihren Ver- zicht auf Teilnahme und Parteistellung im Beschwerdeverfahren. J. Mit Replik vom 7. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. K. Mit Stellungnahme bzw. Duplik vom 18. und 20. Dezember 2024 halten die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. L. Am 8. Januar 2025 und am 24. Januar 2025 reichten die Beschwerdegeg- nerin 1 sowie die Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein.

A-931/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Entscheid des UVEK vom 11. Januar 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 stellt am 25. April 2024 den Antrag, die Be- schwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. September 2024 teilte sie mit, auf die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Am 17. September 2024 bekräftigte sie ihren Verzicht auf Teilnahme und Par- teistellung. Seit ihrer Eingabe vom 2. September 2024 hat sie sich nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Nachfolgend ist darauf einzuge- hen, ob bzw. wie die Beschwerdegegnerin 2 ins Recht gefasst werden muss. 1.3.1 Wie in Bezug auf die Zuständigkeit hat das Gericht auch die Frage, welche Vorinstanz oder welche Beschwerdegegnerin ins Recht zu fassen ist, unabhängig von den Parteianträgen von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Als Gegenpar- tei im Beschwerdeverfahren kommt insbesondere jeder am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Partei Beteiligter infrage, der an- gesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung hat. Gleiches gilt auch für bloss teilweise obsiegende Verfügungsadressaten und Drittbetroffene, die

A-931/2024 Seite 6 durch die Anträge des Beschwerdeführers Nachteile erleiden könnten (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 6). Nebst der beschwerdeführenden Partei kommt auch demjenigen Partei- stellung zu, der sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren betei- ligt (LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 14 zu Art. 63 m.H.). 1.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 ihr Konzessionsgesuch nicht zurückgezogen, sondern sie verzichtete während des Beschwerde- verfahrens auf die weitere Teilnahme bzw. Parteistellung. Ebensowenig be- streitet sie, dass sie zu Recht am vorinstanzlichen Konzessionierungsver- fahren beteiligt war, zumal sie selbst ein Konzessionsgesuch eingereicht hatte. Zudem beteiligte sich die Beschwerdegegnerin 2 am Beschwerde- verfahren mit eigenen Anträgen. Schliesslich führte sie gegen die ange- fochtene Verfügung selbst Beschwerde (Verfahren A-624/2024) für den Fall, dass sie eine andere ihrem Unternehmen erteilte Konzession verlie- ren sollte. Somit erwies sich der Einbezug der Beschwerdegegnerin 2 im Beschwerdeverfahren als richtig. 1.3.3 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 nachträglich auf ihre Teil- nahme am Verfahren verzichten kann, nachdem sie sich zuerst mit eigenen Anträgen beteiligt hat. Erst nachdem das Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 in einem anderen Versorgungsgebiet zu Gunsten ei- nes Unternehmens der Beschwerdegegnerin 2 ausgefallen war, verzich- tete sie auf ihre Teilnahme bzw. Parteistellung. Diese Situation unterschei- det sich demnach etwa von einer Zuschlagsempfängerin in einem Verga- beverfahren, die von Anfang an auf Anträge und die Parteistellung als Be- schwerdegegnerin und auf das damit verbundene Kostenrisiko verzichtet (vgl. z. B. Abschreibungsentscheid des BVGer B-369/2014 vom 16. De- zember 2014 S. 5). Ob die Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Parteistellung verzichten kann, braucht indessen nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn sie auf ihre Parteistellung verzichten könnte, hätte sie das Kostenri- siko als Beigeladene, die sich mit eigenen Anträgen am Verfahren betei- ligte, zu tragen bzw. wäre gegebenenfalls zu entschädigen (vgl. zur Kos- tenauferlegung für Beigeladene BVGE 2011/19 E. 59.1; vgl. zu Parteient- schädigungen für Beigeladene Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 7.4 und BVGer A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 16). Der Verzicht auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren ab dem 2. September 2024 ändert somit – mit Blick auf das Kostenrisiko bzw. eine allfällige Entschädigung – grundsätzlich nichts. Für das vorliegende

A-931/2024 Seite 7 Beschwerdeverfahren ist sie somit wie eine Partei zu behandeln (vgl. E. 15 hiernach zu den Kostenfolgen). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.4 m.H.). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1 m.H.). Es hat namentlich die Angemessenheit des angewandten Bewertungsrasters und die Subsumtion der Konzessionsgesuche unter die Bewertungskriterien grundsätzlich frei zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezem- ber 2009 E. 2.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19).

A-931/2024 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dagegen dort eine gewisse Zu- rückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz angesichts der sich stellen- den Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde, so namentlich, wenn es um die Prüfung der Definition und Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und um die Subsumtion der Angaben in den Gesuchen unter diese Kriterien geht. Dabei variiert der Grad der Zurück- haltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 m.H., auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19). 3. Zunächst sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzulegen. 3.1 Im RTVG finden sich spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen für die Erteilung von Veranstalterkonzessionen gemäss Art. 25 RTVG (an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft; SRG) sowie gemäss den Art. 38 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag und Abga- benanteil) und gemäss den Art. 43 ff. RTVG (an andere Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil). Vorliegend geht es um eine Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil gemäss Art. 38 ff. RTVG. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) findet deshalb keine Anwendung (Art. 9 Satz 2 BöB; Botschaft zur Totalre- vision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851, 1900). 3.2 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1 RTVG die allgemeinen Voraus- setzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Konzession zu erlangen (sog. Qualifikationskriterien). Demnach muss der Bewerber u.a. darlegen, dass er Gewähr bietet, die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedin- gungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einzuhalten (Bst. d). Hat sich die Konzessionsbehörde zwischen mehreren Bewerbern zu entschei- den, so erhält derjenige Bewerber die Konzession, der im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG den entsprechenden Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag (Selektionskriterien, vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] BBl 2003 1569, 1710, nachfolgend: Botschaft zum RTVG). Dieser wird in der Ausschreibung vorgegeben und konkretisiert. Sollten unter dem

A-931/2024 Seite 9 Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitge- hend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 RTVG; vgl. Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 11.4; sog. Prä- ferenzkriterium: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 11 zu Art. 45). 3.3 3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der Gestaltung des Konzessionierungsverfahrens hilfsweise die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze beigezogen werden. Zu beachten ist aber, dass angesichts der Unterschiede zwischen der Ertei- lung einer Rundfunkkonzession und der Vergabe eines öffentlichen Auf- trags lediglich eine analoge Anwendung dieser Regeln möglich ist. So sind namentlich die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und die unter- schiedlichen öffentlichen Interessen zu beachten (BVGE 2009/64 E. 6.5 m.H.; Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 3.3.1, A-641/2008 vom 19. August 2008 E. 7.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/43 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 6.5 zu Transport- konzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessio- nen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesver- waltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprin- zip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemei- nen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grund- rechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirt- schaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessens- spielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2 BV enthaltenen allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts, namentlich des Willkürverbots, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der Pflicht, eine neutrale und objektive Hal- tung einzunehmen (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.1 und 7.5 sowie BGE 140 I 201

A-931/2024 Seite 10 E. 6.4.1). Die Übertragung öffentlicher Aufgaben oder von Verwaltungsbe- fugnissen an Private hebt diese verfassungsrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht auf (vgl. BGE 127 I 84 E. 4c; Urteil des BVGer B-4786/2020 vom 21. September 2021 E. 3 zu Plakatkonzessionen). 3.3.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet den Be- hörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 143 V 139 E. 6.2.3 und BGE 136 I 17 E. 5.3). Bei der Konzessionsausschreibung und -vergabe untersagt das Gleichheitsgebot, einzelne Anbieter hinsichtlich entscheidwesentlicher Tatsachen anders als andere Anbieter, das heisst ungleich, zu behandeln, wenn dafür kein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen be- steht (BVGE 2009/64 E. 14.2.2; Urteile des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 9.2 und A-7801/2008 E. 7.2.5). 3.3.3 Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV mitgarantierte Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten verlangt, die Verteilung von Konzessionen rechtsgleich vorzunehmen. Er verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, namentlich, wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Kon- kurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer verlangt aber auch Art. 27 BV nicht. Unterscheidungen sind zulässig, sofern sie objektiven Kri- terien entsprechen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.1; Urteil des BVGer A-321/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3 m.H.; vgl. auch DANIEL KUNZ, Konzessionen, in: Aktuelles Vergaberecht 2012, S. 211 Rz. 16). 4. Zunächst ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungpflicht zu behandeln. Danach ist auf das rechtliche Gehör in der Form der Aktenführungspflicht einzugehen. 4.1 4.1.1 In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im vor- liegenden Fall erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen

A-931/2024 Seite 11 seien, da der Vorinstanz angesichts der grossen Anzahl unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der Vielzahl der zu beurteilenden Kriterien ein erheb- licher Ermessensspielraum bei der Bewertung der einzelnen Kriterien zu- komme. Umso schwerer wiege die Tatsache, dass die Begründungstiefe der angefochtenen Verfügung an vielen Stellen offensichtlich unzureichend sei und die Vorinstanz sich oftmals mit pauschalen Aussagen begnügt habe, ohne konkret auf ihre Bewerbung einzugehen. Beispielsweise be- werte die Vorinstanz den Programmbezug bei der "Abdeckung im Versor- gungsgebiet" bei der Beschwerdegegnerin 1 als "nicht ausreichend". Diese führe dann in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass dies auch auf sie zutreffe, ohne jedoch in irgendeiner Weise zu begründen, wes- halb der Bezug nicht ausreichend sei. Ihr werde es so teilweise verunmög- licht, zu den Ausführungen der Vorinstanz substantiiert Stellung zu neh- men. Die Vorinstanz erkläre sodann mit keinem Wort, weshalb ihr publizis- tisches Leitbild angeblich die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse. Diese begründe nicht, weshalb sie angeb- lich nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel die Vielfalt an Meinun- gen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren aufzeige. Es könne damit festgehalten werden, dass die Anforderungen an eine angemessene Begründung nicht erfüllt seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Eingabe zu den Hintergründen und Zusammenhängen versehentlich in zwei Varianten auf das Eingabeportal hochgeladen worden sei und im entsprechenden Absatz leichte Abweichungen in den Formulierungen vorlägen. Auf Seiten der Vorinstanz sei zu keinem Zeitpunkt eine Rückfrage zu den zwei leicht ab- weichenden Fassungen der Eingabe erfolgt. Es sei mithin nicht klar, ge- stützt auf welchen Text sie nun effektiv bewertet worden sei bzw. es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die zweite – und korrekte – Fas- sung in ihrer Bewertung nicht berücksichtigt habe. 4.1.2 Die Vorinstanz äussert sich zur Begründungsdichte dahingehend, dass sie sich in ihren Entscheidungen auf die wesentlichen Punkte be- schränkt habe. Es möge zutreffen, dass gewisse Bewertungen nur knapp begründet worden seien. Das ergebe sich im vorliegenden Verfahren auch aus der Anzahl der Bewerberinnen um eine Konzession. Verbunden mit dem Detaillierungsgrad der Kriterien müssten sich die Bewertungen im Ein- zelfall auf das Wesentliche beschränken. Hier stehe die konkrete Be- punktung im Vordergrund. Ausserdem seien in der Verfügung bei den je- weiligen Kriterien transparent die Regeln beschrieben worden, nach denen

A-931/2024 Seite 12 die Punktevergabe erfolgt sei. Dass diese Begründung ausreiche, um den unterlegenen Mitbewerberinnen eine fundierte Anfechtung bei den Einzel- kriterien zu ermöglichen, belege die hier zu behandelnde Beschwerde, die noch vor einer umfassenden Akteneinsicht erfolgt sei. Sollte das Bundes- verwaltungsgericht wider Erwarten eine zu wenig hohe Begründungsdichte bei einem Einzelkriterium annehmen, könne der Mangel in jedem Fall ge- heilt werden, da sich in den Verfahrensakten auch die Bewertungstabelle befinde und sie zwecks einer weiteren Präzisierung bei den einzelnen ge- rügten Bewertungen weiter auf die Begründung eingehen werde. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht und verweist auf die Vernehm- lassung der Vorinstanz. 4.1.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die unzureichende Begründung auch mit der Vernehmlassung nicht behoben sei. 4.1.5 Die Vorinstanz verweist duplicando im Wesentlichen auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie führt aus, die Beschwer- deführerin habe erkennen können, weshalb ihre Bewerbung schlechter be- wertet worden sei als diejenige von zwei ihrer Mitbewerberinnen. Im Be- reich der Selektionskriterien seien die allgemeinen Bewertungsmassstäbe pro Kriterium transparent dargelegt worden und die Beschwerdeführerin habe ihre jeweilige individuelle Punktezahl erfahren können. Überdies habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens volle Einsicht in das Bewertungsraster erhalten. 4.1.6 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. 4.1.7 In einem Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz). Re- lativiert wird die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung in dreifacher Hin- sicht, nämlich wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermitt- lung verpflichtet sind, durch den Umstand, dass sie ihre Vorbringen recht- zeitig bei der Behörde einzureichen haben sowie durch die Rüge- und Sub- stantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren. Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbe- standlichen Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl.

A-931/2024 Seite 13 BVGE 2009/64 E. 7.3; PATRICK L. KRAUSKOPF/WYSSLING MARKUS, in: Pra- xiskommentar VwVG, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 12 Rz. 3 und 27 f.). 4.1.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der als selbständiges Grund- recht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um- fasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit ausei- nandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-4721/2021 vom 3. Januar 2024 E. 4.3, A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 5.3.1 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 7). Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemein werden an die Begründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umso strengere Anforderungen gestellt, je weiter der eingeräumte Ermessens- spielraum der Behörde und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzun- gen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2.1). Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Tragweite der Ange- legenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.). 4.1.9 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behaf- teten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7 und BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1, je m.H.).

A-931/2024 Seite 14 4.1.10 Beim Subkriterium "Abdeckung im Versorgungsgebiet" begründete die Vorinstanz die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Programmbezug nicht ausreichend ausfalle. Die Schilderung zur Umsetzung der Konzessionsvor- gabe der Abdeckung des Versorgungsgebiets erachtete sie jedoch als plausibel. Erst in der Vernehmlassung erwähnte die Vorinstanz zusätzlich den mangelhaften Einbezug peripherer Gebiete bei der Beschwerdeführe- rin. Dabei handelt es sich um eine neue Argumentation, die sich direkt auf die Erläuterungen in Absatz 5 zum Programmauftrag der Musterkonzes- sion stützt (vgl. Beilage 3b zur Ausschreibung). In der im Beschwerdever- fahren vorliegenden detaillierten Bewertungstabelle wird zusätzlich noch angefügt, dass "kein direkter Link zwischen Regionalität" bestehe (vgl. Vorakte 071/03, Bewertung Selektionskriterien Tele Z). Es waren der Be- schwerdeführerin somit aus der angefochtenen Verfügung nicht alle Argu- mente bekannt, die nach der Auffassung der Vorinstanz in der Bewerbung der Beschwerdeführerin fehlten. Demnach liegt in diesem Punkt eine Ver- letzung der Begründungspflicht vor. Ob diese zusätzliche Begründung überhaupt entscheidrelevant ist, wird nachfolgend noch zu vertiefen sein (vgl. E. 7.8.3 hiernach). Weiter führt die Vorinstanz zum Subkriterium "Aufzeigen von Hintergrün- den und Zusammenhängen" zwar aus, dass sie sich auf beide Versionen der Beschwerdeführerin betreffend das Kapitel "Hintergründe und Zusam- menhänge" abgestellt habe (vgl. Vorakten 013/00, Tele Z – Bewerbung um Veranstalterkonzession, S. 3 und 013/16, TeleZ_Konzessions- eingabe2023_Programm Sendungen TeleZ, Ziff. 6). Aus der Begründung der Vorinstanz zum Subkriterium "Hintergründe und Zusammenhänge" wird dies jedoch nicht klar, da – wenn auch nur mittelbar – auf die alte Version Bezug genommen wird. Denn nur in der alten Version ist von Über- schwemmungen die Rede, während die neue Version einen Brand er- wähnt. Diesbezüglich liegt ebenfalls eine Verletzung der Begründungs- pflicht vor.

An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin jedoch auf die Vorgaben der Ausschreibung hinzuweisen. Zwar hat die Vorinstanz aufgrund des Unter- suchungsgrundsatzes und vorbehältlich der Verletzung von Mitwirkungs- pflichten den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. E. 4.1.7 hier- vor; vgl. ferner Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 8.8.2). Es ist jedoch gemäss Ziff. 3.1 der Ausschreibung in erster Linie Aufgabe der Bewerberinnen und nicht der Vorinstanz, in den passenden Dokumenten darzulegen, wie sie die Elemente des Leistungsauftrages zu

A-931/2024 Seite 15 erfüllen gedenken. Eine Bewerberin hat deshalb dafür zu sorgen, dass ihre Bewerbung fristgerecht und korrekt eingereicht ist. Führt eine Bewerberin etwa in einem Dokument, dass sich einzig auf ein bestimmtes Selektions- kriterium bezieht, damit nicht zusammenhängende Angaben zu einem an- deren Selektionskriterium auf, muss der Bewerberin bewusst sein, dass sich dies zu ihren Ungunsten auswirken kann. Denn es ist nicht die Auf- gabe der Vorinstanz, bei jedem Selektionskriterium aus zahlreichen Doku- menten die besten Angaben zusammenzusuchen. Vorbehalten bleiben nach dem Gesagten selbstredend der Untersuchungsgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 8.3 f.). Bezüglich des Subkriteriums "Publizistisches Leitbild" begründete die Vorinstanz die Bewertung in der angefochtenen Verfügung mit der fehlenden Erläuterung der Relevanz. Das publizistische Leitbild der Beschwerdeführerin sei zwar sehr umfangreich und professionell aufgebaut, lasse jedoch die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen, weshalb das Kriterium lediglich als "erfüllt" gelte. Zum Subkriterium "Vielfalt an Themen, Meinungen, Interessen sowie Ak- teurinnen" führte die Vorinstanz aus, dass aus den Bewerbungen der Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 alle drei Vielfaltsformen nachvollziehbar und plausibel hervorgehen würden, weshalb das Kriterium als "in höchstem Masse erfüllt" gelte (= 100 Punkte). Die Beschwerdeführerin habe das Kri- terium nur "teilweise erfüllt", da die Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt werde (= 33.333 Punkte). 4.1.11 Zwar ist die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Subkriterien "Publizistisches Leitbild" und "Vielfalt an Themen, Meinungen, Interessen sowie Akteurinnen" knapp gehalten und es fehlt ein Bezug zu den Vorakten, sie enthält jedoch die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Aus deren Begründung geht hervor, wes- halb der Beschwerdeführerin nicht die volle Punktzahl bei diesem Subkri- terium erteilt wurde. Letztlich war die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigt – über die Tragweite des ange- fochtenen Entscheids in diesen beiden Subkriterien im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Dazu passt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen mit der ausführlichen Herleitung des Begriffs der Relevanz unter dem Subkriterium "Publizisti- sches Leitbild" mit der Beschwerdeführerin einig geht. Sodann vermag an

A-931/2024 Seite 16 diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass rechtsprechungsgemäss erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden, soweit der Be- hörde ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. E. 4.1.8 hiervor). Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist die Begründungsdichte in die- sen beiden Subkriterien gerade noch knapp nicht zu beanstanden, da die Bewerbungsunterlagen relativ übersichtlich gehalten sind und darum selbst ohne Angabe der konkreten Stelle in den Bewerbungsunterlagen substantiierte Rügen möglich waren. 4.1.12 Zusammenfassend liegt eine Verletzung der Begründungspflicht be- züglich der Subkriterien "Abdeckung im Versorgungsgebiet" und "Aufzei- gen von Hintergründen und Zusammenhängen" vor. 4.2 Weiter ist auf die Aktenführungspflicht einzugehen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Dokument "Hintergründe und Zusammenhänge" der Beschwerdegegne- rin 1 nichts mit dem laufenden Verfahren zu tun habe. 4.2.2 Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 verweisen diesbe- züglich auf einen Weblink im Konzessionsformular (Vorakte 012/00, S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, dass entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführerin das von ihr erwähnte Dokument "Hinter- gründe und Zusammenhänge" bereits im Rahmen der Bewerbung einge- reicht worden sei. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Be- weisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung aller eingereichten Eingaben enthält. Bei Vorlie- gen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen die Akten durchgehend paginiert werden (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, auszugsweise publiziert in BGE 137 I 247). Geringfügige Unzulänglichkeiten stellen keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3).

A-931/2024 Seite 17 4.2.4 Mit Blick auf die Aktenführungspflicht ist auf das Dokument "Hinter- gründe und Zusammenhänge" der Beschwerdegegnerin 1 einzugehen, das im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (vgl. Beilage 1 zur Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1). Auf dieses Dokument wird von der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Informationskonzept Bezug ge- nommen (vgl. Vorakte 012/07, Informationskonzept TELE TOP, Ziff. 2). Be- reits im Rahmen der öffentlichen Anhörung war das Informationskonzept mit dem Hinweis auf dieses Dokument öffentlich einsehbar (vgl. < www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Vernehmlassungen, Anhörungen und Konsultationen > Lo- kalradios und Regional-TV: 51 Bewerbungen um Veranstalterkonzessio- nen eingegangen; Anhörung, zuletzt abgerufen am 14. Februar 2025). So- mit ist – mangels anderslautender Hinweise oder Vorbringen – davon aus- zugehen, dass dieses Dokument sich mittels Weblinks (vgl. Vorakte 012/00, S. 2 unten) bei den Konzessionsunterlagen befand. Dennoch ist dieses Dokument weder im Aktenverzeichnis aufgeführt noch bei den Vorakten abgelegt (vgl. Vorakte 00, Aktenzverzeichnis). Ein Weblink auf die private Website der Beschwerdegegnerin 1 genügt den Anforderungen an die Aktenführungspflicht offensichtlich nicht, da dieser jederzeit geän- dert werden kann. Der Weblink funktioniert denn auch aktuell nicht mehr. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht liegt somit vor. 4.3 Zusammenfassend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Formen der Begründungspflicht und der Aktenführungspflicht vor. Diese kann jedoch geheilt werden, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, die fehlende Vorakte vorliegt und sich die Parteien um- fassend äussern konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. E. 4.1.9 hiervor). Diesem Umstand ist im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung angemessen Rech- nung zu tragen (vgl. E. 15 hiernach). 5. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Bewertungsrügen. Vorab ist auf die Selektionskriterien und dazugehörigen Subkriterien samt deren Ge- wichtung näher einzugehen. 5.1 Der Leistungsauftrag (Selektionskriterien) der Lokalradios und Regio- nalfernsehen gliedert sich gemäss Ausschreibung (Ziff. 3.3.1) im Kern in die Bereiche Input und Output.

A-931/2024 Seite 18 5.2 Die Inputkriterien erfassen gemäss der angefochtenen Verfügung As- pekte, die zur Erfüllung des publizistischen Auftrags notwendig sind. Mass- gebend sind namentlich gewisse Aspekte zu den Programmschaffenden, zur Qualitätssicherung sowie zur Aus- und Weiterbildung. Entsprechende Vorkehrungen auf der Inputseite erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die journalistischen Leistungen (Output) qualitativ hochstehend im Sinne des Leistungsauftrags sind. Die Outputkriterien umfassen Aspekte, welche die durch die Bewerbung in Aussicht gestellten Programmleistungen im Lichte des Leistungsauftrages beurteilen. Massgebend sind hier namentlich der Programmauftrag sowie der Kulturauftrag. 5.3 Die eingereichten Bewerbungen werden entlang der Angaben zu den Anforderungen in den Bereichen Input und Output bewertet. Die Angaben zum Input werden zu 35% gewichtet und jene zum Output zu 60%. Eine Gewichtung von 5% kommt der Gesamtwürdigung der Bewerbung zu (Stringenz und Kohärenz des Konzepts, Lesbarkeit der Bewerbung). 5.4 Nachfolgend ist im Einzelnen auf die Bewertungsrügen zu folgenden Selektionskriterien bzw. Subkriterien einzugehen: "Publizistisches Leitbild" (E. 6), "Abdeckung des Versorgungsgebiets" (E. 7), "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren" (E. 8), "Auf- zeigen von Hintergründen" (E. 9) und "Erfüllung des Kulturauftrags" (E. 10). 6. 6.1 Als erstes erhebt die Beschwerdeführerin eine Rüge im Zusammen- hang mit dem Inputkriterium "Publizistisches Leitbild". Die Vorinstanz er- läutere mit keinem Wort, weshalb ihr publizistisches Leitbild angeblich "die nachvollziehbare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse". Dies werde lediglich pauschal und ohne jegliche Bezugnahme auf ihre eingereichten Unterlagen angenommen. Bei der Relevanz handle es sich um einen journalistischen Fachbegriff, welcher im Zusammenhang mit der Qualität die Bedeutung des Inhalts journalistischer Beiträge charakte- risiere. Die Relevanz im Journalismus könne als "Bedeutung und Wirkung, welche der Journalismus im politischen Kontext sowie im Alltag für die Ge- sellschaft und für Einzelpersonen entfalten kann" definiert werden. Auch die Eidgenössische Medienkommission (EMEK) orientiere sich bei der For- mulierung der Leitideen im Journalismus an Kriterien wie Relevanz, Aktu- alität, Objektivität, Quellenprüfung und Fairness. Die SRG, welche in der Schweiz in journalistischen Qualitätsfragen Vorbildcharakter habe, zähle für die Beurteilung der Relevanz in ihren publizistischen Leitlinien

A-931/2024 Seite 19 verschiedene Kriterien auf (Aktualität/Newsgehalt; politische, wirtschaftli- che, kulturelle, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Bedeutung; geo- grafische, kulturelle, wirtschaftliche oder politische Nähe; Bedeutung der vorkommenden Akteurinnen und Akteure; exemplarischer Charakter sowie Exklusivität und Bedeutung über den Tag hinaus). Von der Relevanz zu unterscheiden sei das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse, welches eher bei nichtlinearen Angeboten (z. B. Podcasts) sowie im Unter- haltungsbereich, in der Sportberichterstattung oder bei Boulevardge- schichten im Vordergrund stehe. Es orientiere sich u.a. an der Nähe zur Lebenswirklichkeit des Publikums oder der öffentlichen Aufmerksamkeit. Zwar fänden sich bei der Beschwerdegegnerin 1 betreffend Relevanz noch Ausführungen unter dem Aspekt "Informationskonzept", jedoch formuliere diese die Relevanz in ihren Leitlinien nur sehr allgemein und fokussiere sich auf Themen von allgemeinem Interesse. Das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse sei jedoch klar von der Relevanz zu unter- scheiden, da darunter beispielsweise auch Berichte über Unfälle oder Pro- minenz fallen würden, welche im Sinne des Leistungsauftrags nach RTVG von untergeordneter Bedeutung seien. Sie nehme hingegen in ihren publi- zistischen Leitlinien unter "1. Geltungsbereich" ausdrücklich auf den jour- nalistischen Qualitätsstandard – zu welchem auch die Relevanz gehöre – Bezug. Darüber hinaus greife sie die Relevanz nochmals ausdrücklich in ihrem Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung auf, indem sie Kriterien nenne bzw. Fragen beantworte, welche in engem Konnex zu Relevanzkri- terien stünden, wie sie auch in den publizistischen Leitlinien der SRG auf- geführt seien. Da auch die Vorinstanz das publizistische Leitbild und das Kriterium der Relevanz als einen Aspekt der Qualitätssicherung betrachte, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht die volle Punktzahl erhalte. Selbst wenn die Vorinstanz jedoch den Aspekt der Relevanz nur anhand der in den Leitlinien der beiden Gesuche enthaltenen Formulierungen be- urteile, sei eine Besserstellung der Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber nicht haltbar, da diese in ihren Leitlinien keinen Unterschied von relevanten und nicht relevanten Ereignissen mache, sondern lediglich auf das Publi- kumsinteresse abstelle. 6.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass sich die Be- wertung des Kriteriums "Publizistisches Leitbild" auf die Musterkonzession stütze. Gemäss dieser solle das Programm der Konzessionärin "relevant, professionell und vielfältig" sein, während die Berichterstattung als "sach- gerecht und unabhängig" beschrieben werde. Bezüglich der Herleitung des Begriffs "Relevanz" könne sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin

A-931/2024 Seite 20 folgen. Es sei jedoch zu betonen, dass es sich hierbei um ein Input-Krite- rium handle. Es würden demnach systembezogene Ausführungen erwar- tet, die sich auf die Arbeitsweise oder die Wertvorstellungen auf Ebene der Medienorganisation bezögen, und nicht auf die Ebene der Inhalte. Die Ein- schätzung, ob ein bestimmter Inhalt relevant sei oder nicht, solle demnach unter Berücksichtigung der Werte und Strategie einer Medienorganisation erfolgen. Sie teile auch die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Publi- kumsorientierung und betone die Unterscheidung zwischen Relevanz und Publikumsinteresse. Die Tatsache, dass in beiden Bewerbungen Überle- gungen zur Berücksichtigung des Publikumsinteresses vorhanden seien (bei der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Attraktivität"), überrasche ins- besondere vor dem Hintergrund der herausfordernden Lage im Fernseh- markt nicht. Hingegen würden in den Unterlagen der Beschwerdegegne- rin 1 relevante Inhalte explizit von "Human lnterest"-Geschichten oder Bad News abgegrenzt. Diese Unterscheidung ziele darauf ab, einen Wert in der Medienorganisation zu etablieren und zu leben. Ähnliche Erörterungen würden sich in den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin nicht finden. Es werde darin nicht explizit auf die Bedeutung der Relevanz ein- gegangen, und es gebe kaum Überlegungen zur Abgrenzung von relevan- ten zu nicht relevanten Inhalten. Dementsprechend seien die Ausführun- gen zur "Relevanz" der Beschwerdegegnerin 1 insgesamt als besser zu bewerten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin 1 entgegnet, dass die erfolgte Bewertung klar und verständlich sei. Das Kriterium der Relevanz werde im publizistischen Leitbild der Beschwerdeführerin schlicht nicht erwähnt. Diese liste in ihrer Beschwerde die Kriterien auf, die die SRG für die Beurteilung der Relevanz formuliert habe. Aber genau diese Begrifflichkeiten würden bei ihrem pub- lizistischen Leitbild fehlen. Nach der Nennung der drei Grundgebote be- handle das Leitbild die Punkte öffentliches Verhalten der Programmmitar- beitenden, den Umgang mit heiklen Themen, die unvoreingenommene Re- cherche, die technisch-rechtliche Umsetzung von Beiträgen und den Um- gang mit Reklamationen. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass sie, die Beschwerdegegnerin 1, nicht klar das allgemeine Interesse bzw. das Publikumsinteresse von der Relevanz im Sinne des Leistungsauftrags unterscheide. In ihrem Informa- tionskonzept werde in den Punkten 3 und 4 die Relevanz im Detail und exakt gemäss Programmauftrag geschildert. Unter dem Punkt 4.2 dieses Konzepts würden sogar konkrete Beispiele aus dem Alltag genannt, wann eine Meldung als "relevant" im Sinne des Programmauftrags gelte. Im

A-931/2024 Seite 21 genannten Punkt "1. Geltungsbereich" der publizistischen Leitlinien der Be- schwerdeführerin werde zwar der Begriff "journalistischer Qualitätsstan- dard" erwähnt. Damit zu behaupten, die Relevanz sei im betreffenden pub- lizistischen Leitbild nachvollziehbar und plausibel erläutert, sei jedoch zu weit hergeholt. 6.4 Replicando macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in ihrem Bewerbungsdossier eingehend dargelegt habe, wie das journalistische Kriterium der Relevanz umzusetzen sei. Dass sich die Be- schwerdegegnerin 1 einzig auf die fehlende Begrifflichkeit der "Relevanz" in ihrem publizistischen Leitbild berufe, überzeuge nicht. Die inhaltlichen Vorgaben für die relevante journalistische Arbeit seien in ihren publizisti- schen Leitlinien viel ausführlicher dargelegt, als in jenen der Beschwerde- gegnerin 1. In ihrem publizistischen Leitbild fänden sich sehr wohl system- bezogene Ausführungen zur Relevanz, welche in Bezug zur Arbeitsweise und den Wertvorstellungen stünden. 6.5 Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Duplik, dass die Bewerbung der Be- schwerdeführerin durchaus Ausführungen zu Arbeitsweisen und Wertvor- stellungen enthalte. Die Angaben zur Relevanz würden jedoch insgesamt oberflächlich bleiben. Zwar lasse sich den publizistischen Leitlinien entneh- men, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliesslich auf journalisti- schen Erwägungen und nicht auf externen Einflüssen beruhten. Diese Feststellung erfolge jedoch im Kontext der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und behandle die Relevanz von journalistischen Inhalten unzureichend. Auch die eher allgemeinen Ausführungen zu handwerkli- chen Regeln und journalistischen Qualitätsstandards würden nicht genü- gen, um darzulegen, inwiefern die Relevanz journalistischer Inhalte konkret in die redaktionellen Entscheidungen einfliesse. Anders verhalte es sich bei der Beschwerdegegnerin 1. Ihr Informationskonzept verdeutliche zunächst allgemein, dass Beiträge, die Fakten und Meinungen zu realen Geschehen vermitteln würden, als essenzielle Bestandteile des Informationsauftrags gälten. Dies unterstreiche die Bedeutung der Relevanz journalistischer In- halte für die redaktionelle Ausrichtung. Darüber hinaus enthalte das Infor- mationskonzept der Beschwerdegegnerin 1 detaillierte und explizite Aus- führungen zur konkreten Umsetzung dieses Anspruchs. So werde auch ein Bezug zur Konzession hergestellt: "Welche Bereiche inhaltlich zu den re- levanten gehören, legt die Konzession ausdrücklich fest. Es sind Informa- tionen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport".

A-931/2024 Seite 22 6.6 Duplicando entgegnet die Beschwerdegegnerin 1, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Ziff. 2.2 f. des publizistischen Leitbildes von "Tele Z" nicht zu überzeugen vermöge. Es sei sehr weit hergeholt, das Kri- terium Relevanz – insbesondere mit dem Journalistenkodex und den un- ternehmensethischen Normen – als erfüllt zu betrachten. Aber auch der in Ziff. 2.3 erwähnte Satz, dass "redaktionelle Entscheidungen nur aufgrund journalistischer Erwägungen und nicht aufgrund anderer Einflüsse getrof- fen werden", habe nichts mit dem geforderten Wert "Relevanz" zu tun. In Ziff. 2.3 gehe es nämlich um Interessenkonflikte und Befangenheit, also allenfalls um den Aspekt "Unabhängigkeit", der hier aber nicht interessiere. 6.7 Die Musterkonzession lautet auszugsweise wie folgt (vgl. Beilage 3b zur Ausschreibung [Weblink unter Ziff. 2.3 der Ausschreibung], Musterkon- zession regionaler Service public: Regionalfernsehen mit Erläuterungen, Redaktionelle Qualitätssicherung, Abs. 1): Redaktionelle Qualitätssicherung Erläuterung 1 Die Konzessionärin verfügt über die folgenden Dokumente, die sie der Öf- fentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung stellt: (...) c. ein publizistisches Leitbild, das mit Bezug zum Programmauftrag die grundlegenden Werte und Ziele der Medienorganisation beschreibt. Absätze 1-2: Die Erfüllung des Programmauftrags setzt or- ganisatorische Strukturen der Qualitätssicherung, adä- quate Arbeitsbedingungen sowie nach professionellen Standards arbeitende Programmschaffende voraus. Das Redaktionsstatut garantiert, basierend auf Artikel 41 Ab- satz 2 RTVV, die innerbetriebliche journalistische Unab- hängigkeit der Programmschaffenden. Redaktionelle Qua- litätssicherung ist ein auf Dauer angelegter Prozess mit präventiven, den Produktionsprozess begleitenden sowie korrektiven Elementen. Dieser Prozess der Qualitätssiche- rung wird in erster Linie durch den Veranstalter selbst etab- liert und geführt. Diese Konzessionsbestimmung nennt die hierfür erforderlichen Dokumente und Definitionen mit Be- zug zu den organisatorischen Strukturen und Abläufen bei der journalistischen Arbeit sowie der professionellen Ar- beitsweise. Redaktionelle Qualitätssicherung setzt eine klare Rollendefinition und Verantwortlichkeiten voraus. (...) 6.8 Aus der Ausschreibung geht hervor, dass für das Selektionskriterium "Qualitätssicherung" ein publizistisches Leitbild einzureichen ist (vgl. Aus- schreibung, S. 9). Unter Ziff. 3.3.2.2 der Ausschreibung betreffend die Qua- litätssicherung wird die Musterkonzession zu Abs. 1 Bst. c zitiert: "(...) ein

A-931/2024 Seite 23 publizistisches Leitbild, das mit Bezug zum Programmauftrag die grundle- genden Werte und Ziele der Medienorganisation beschreibt." 6.9 Vorliegend bewertete die Vorinstanz die detaillierten Beschreibungen zur Relevanz der Beschwerdegegnerin 1 als positiv, während sie bei der Beschwerdeführerin bemängelte, dass deren Bewerbung die nachvollzieh- bare und plausible Erläuterung der Relevanz vermissen lasse. Die Be- schwerdeführerin sowie die Vorinstanz sind sich zur Auslegung des Be- griffs der Relevanz grundsätzlich einig. Die Relevanz ist dabei unbestritte- nermassen vom Publikumsinteresse abzugrenzen. Die Vorinstanz betont aber, dass es sich um ein Inputkriterium handle. Es würden demnach sys- tembezogene Ausführungen erwartet, die sich auf die Arbeitsweise oder die Wertvorstellungen auf Ebene der Medienorganisation bezögen, und nicht auf die Ebene der Inhalte. Das Informationskonzept der Beschwerde- gegnerin 1 verdeutliche zunächst allgemein, dass Beiträge, die Fakten und Meinungen zu realen Geschehen vermitteln würden, als essenzielle Be- standteile des Informationsauftrags gälten. Dies unterstreiche die Bedeu- tung der Relevanz journalistischer Inhalte für die redaktionelle Ausrichtung. Darüber hinaus enthalte das Informationskonzept der Beschwerdegegne- rin 1 detaillierte und explizite Ausführungen zur konkreten Umsetzung die- ses Anspruchs. So werde auch ein Bezug zur Konzession hergestellt: "Welche Bereiche inhaltlich zu den relevanten gehören, legt die Konzes- sion ausdrücklich fest. Es sind Informationen zu Politik, Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft und Sport". Zudem würden relevante Inhalte explizit von "Hu- man lnterest"-Geschichten oder Bad News abgegrenzt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 besser be- wertet. Dies entspricht den Vorgaben der Ausschreibung sowie der Mus- terkonzession (vgl. E. 6.7 f. hiervor). Vergleichbare Stellen finden sich in der Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht. Zwar geht aus den publizis- tischen Leitlinien hervor, dass redaktionelle Entscheidungen ausschliess- lich auf journalistischen Erwägungen und nicht auf externen Einflüssen be- ruhen. Diese Feststellung erfolgt jedoch im Kontext der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und behandelt die Relevanz von journalis- tischen Inhalten unzureichend (vgl. Vorakte 013/18, TeleZ_Konzessions- eingabe2023_Publizistische Leitlinien, Ziff. 2.3), wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt. Sodann ändert daran auch der Bewertungsbogen zur Qua- litätssicherung nichts. Dieser enthält zwar eine Checkliste zur Relevanz (vgl. Vorakte 013/20, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung), aber es finden sich darin keine weitergehenden Ausführungen zur Relevanz (namentlich mit Blick auf die Ziele und Werte der Organisation). Hinzu kommt, dass unter diesem Subkriterium ohnehin

A-931/2024 Seite 24 das publizistische Leitbild und nicht die Qualitätssicherung an sich bewer- tet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Ziff. 1 ihrer publizis- tischen Leitlinien verweist ("1. Geltungsbereich"), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Unter dieser Ziff. 1 wird ein Verweis auf "den journalisti- schen Qualitätsstandard" gemacht, der jedoch ebenfalls nicht die Relevanz aufnimmt, sondern nur pauschal von "handwerklichen Regeln" sowie "Me- dienrecht und Medienethik" spricht. Es ist daher kein Grund ersichtlich, um von den sachnahen Einschätzungen der Vorinstanz als Fachbehörde ab- zuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.10 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge zum Subkriterium "Publizistisches Leitbild" (Inputkriterium) nicht durch. 7. Weiter ist auf das Subkriterium "Abdeckung des Versorgungsgebiets" ein- zugehen (Outputkriterium "Erfüllung des Informationsauftrags"). 7.1 In der Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Schilderung zur Umsetzung der Konzessionsvorgabe der Abdeckung des Versorgungsgebiets in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 nach- vollziehbar und plausibel sei. Der Programmbezug falle hingegen nicht ausreichend aus. Das Kriterium gelte somit lediglich als "erfüllt" (= 66.667 von 100 Punkten). Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin. Demgegen- über erreichte die Beschwerdegegnerin 2 die volle Punktzahl. Überzeu- gend seien insbesondere die Schilderungen zur Regionalisierung sowie die Nennung des Ausbaus der Korrespondentenstellen. Des Weiteren werde in einem angemessenen Mass ein Programmbezug geschaffen. 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass es der Be- schwerdegegnerin 1 nicht gelinge plausibel aufzuzeigen, wie sie die Abde- ckung des Versorgungsgebiets sicherstelle. Einzig folgender Hinweis finde sich im Informationskonzept der Beschwerdegegnerin 1: "Mit unseren In- formationssendungen (...) decken wir eine Vielfalt an Themen ab und ge- ben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder. Dabei berücksichti- gen wir das Geschehen im gesamten Versorgungsgebiet (...)." Zwar führe diese in der Folge noch einige Sendebeispiele aus den Kantonen Schaff- hausen und Thurgau an (z. B. Open Air Frauenfeld etc.). Die Abdeckung des Kanton Zürichs als grösstes Einzugsgebiet komme hingegen als Bei- spiel kaum vor. Weder würden sich örtliche oder personelle Ausführungen finden noch werde erwähnt wie viele Berichte aus den verschiedenen Kan- tonen in die tägliche Newssendung einflössen. Schliesslich sehe die

A-931/2024 Seite 25 Beschwerdegegnerin 1 keine Korrespondentinnen und Korrespondenten vor und zeige nicht auf, welchen Anteil die drei Regionen bzw. Kantone in den Sendungen hätten. Diese erfülle das Kriterium deshalb nur teilweise und sei mit 33.333 Punkten zu bewerten. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie sich vertieft mit der Thematik der Abdeckung des Versorgungsgebiets ausei- nandergesetzt und als einzige Bewerberin klar aufgezeigt habe, wie diese umgesetzt werde. Im Kapitel Programmauftrag lege sie unter dem Titel "2. Programmliche Abdeckung des Konzessionsgebietes" ausführlich dar, dass sie – um eine optimale Abdeckung des Konzessionsgebiets zu ge- währleisten – mit drei Standorten arbeiten werde. Darüber hinaus stelle sie an verschiedenen Stellen einen klaren Programmbezug her und zeige ein- deutig auf, wie die drei Regionen in Form von Sendezeit und Themen in das Programm einfliessen würden. In der Sendung "Aktuell" würden die drei ständig besetzten Redaktionsstandorte Zürich, Thurgau und Schaff- hausen gewährleisten, dass die ganze Region abgebildet werde. Wochen- tags würden täglich drei Berichte aus der Region Zürich (als grösstes Ein- zugsgebiet) und je ein Bericht aus den Regionen Thurgau und Schaffhau- sen produziert. Am Wochenende würden täglich zwei Berichte aus der Re- gion Zürich und je ein Bericht aus den Regionen Thurgau oder Schaffhau- sen produziert. Zu den festen Bestandteilen der Sendung "Aktuell" gehöre zudem die wöchentliche Berichterstattung aus den drei kantonalen Parla- menten Zürich, Thurgau und Schaffhausen. Weiter stelle die wöchentliche Sendung "3 Stimmen – 3 Kantone" – in Bezug auf die Abdeckung des Ver- sorgungsgebiets – einen klaren Programmbezug her. Es handle sich dabei um eine Talk-Sendung, bei welcher jeweils ein Vertreter aus jedem Kanton aus den lokalen Studios zugeschaltet sei. Und auch in der Sendung "Kon- kret" werde eine angemessene Berücksichtigung der drei Regionen ge- währleistet, indem nach jeder Session je ein National- oder Ständerat aus den Kantonen Zürich, Thurgau und Schaffhausen zu Besuch sei. Als einzi- ger Sender zeige sie damit auf, wie viele Beiträge und Sendungen im täg- lichen und wöchentlichen Programm die Abdeckung des ganzen Versor- gungsgebiets sicherstellen würden. Ihr sei deshalb die volle Punktzahl zu vergeben. 7.3 Die Vorinstanz führt aus, dass dieses Kriterium als in höchstem Masse erfüllt gelte, wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plau- sibel hervorgehe, inwiefern im Programm der Konzessionärin das gesamte Versorgungsgebiet abgedeckt und dabei Bezug zu konkreten Programm- elementen genommen werde. Aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin

A-931/2024 Seite 26 gehe hervor, dass mit Hilfe der drei Redaktionsstandorte das gesamte Ver- sorgungsgebiet abgedeckt werde. Hingegen würden explizite Schilderun- gen mit Bezug zu konkreten Programmelementen fehlen, die bestätigen würden, dass dabei auch die peripheren Gebiete berücksichtigt würden und sich die Berichterstattung nicht auf die politischen Zentren konzent- riere. Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 würden ebenfalls nachvollziehbare Ausführungen hervorgehen, wie im Programm das ge- samte Versorgungsgebiet abgedeckt werden solle. Dabei solle der Fokus nicht allein auf die Zentren gesetzt, sondern auch über die peripheren Re- gionen berichtet werden. Entsprechend seien die beiden Bewerberinnen bei diesem Kriterium gleich bewertet worden. 7.4 Die Beschwerdegegnerin 1 pflichtet der Vorinstanz dahingehend bei, dass in ihrem Informationskonzept die Karte mit dem Sendegebiet abge- bildet sei. Es werde darin ausführlich auf die Regionalität eingegangen und bei der Vorstellung der Informationsgefässe werde klar, dass sie sich auf die Berichterstattung aus der Region konzentriere. Als eines unter vielen Beispielen sei die Beschreibung der Sendung "TOP NEWS" erwähnt. Dort stehe klar, dass sie konsequent regional berichte und für nationale oder internationale Nachrichten nicht der richtige Kanal sei. Weiter befasse sich das Zusatzdokument "Hintergründe & Zusammenhänge TELE TOP" mit der Abbildung von lokal-regionalen Geschehen. Dass sich das Hauptstudio von "TELE TOP" in Winterthur befinde, werde aus dem Konzessionsge- such ebenfalls klar. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde in ihrem Konzessionsgesuch auch ein klarer Programmbezug hergestellt. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin 1 eine Schlechterbewertung der Bewerbung der Beschwerdeführerin. 7.5 Die Beschwerdeführerin repliziert im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht darlege, wie sie die Abdeckung des Ver- sorgungsgebiets konkret sicherstelle bzw. wie sie sich organisatorisch auf- stelle, um das gesamte Sendegebiet abzudecken. Ein eigentliches regio- nales Sendekonzept kenne diese nicht. Demgegenüber habe sie, die Be- schwerdeführerin, ihr Sendekonzept und die Abdeckung der regionalen Verankerung in ihrer Bewerbung ausführlich dargelegt. Entscheidend für die Abdeckung des Versorgungsgebietes sei die Tatsache, dass sie als ein- zige Konzessionsbewerberin in den beiden Kantonen Schaffhausen und Thurgau Sendestudios einrichte und mit journalistischem Personal von zwei festangestellten Journalisten bzw. Journalistinnen (in den Studios in Schaffhausen und Frauenfeld) ständig vor Ort präsent sei. Eine

A-931/2024 Seite 27 Beschränkung auf die politischen Zentren wäre aufgrund der geringen Grösse der Kantone Schaffhausen und Thurgau weder aus publizistischen noch aus wirtschaftlichen Gründen opportun. Nun bemängle die Vorinstanz plötzlich den angeblich mangelhaften Einbezug peripherer Gebiete. Sie habe ihr Sendekonzept und die Abdeckung der regionalen Verankerung mit den drei Redaktionsstandorten bereits ausführlich dargelegt. Es sei offen- sichtlich, dass sie mit diesem Konzept die Abdeckung des Versorgungsge- biets am besten gewährleisten könne, was selbstredend auch die periphe- ren Gebiete miteinschliesse. 7.6 Die Vorinstanz führt duplicando aus, dass beide Bewerberinnen nach- vollziehbare und plausible Massnahmen zur Abdeckung des gesamten Versorgungsgebiets nachweisen würden. Jedoch würden in beiden Bewer- bungen spezifische und konkrete Bezüge zu Programmelementen fehlen. Beide Bewerbungen würden lediglich allgemeine Ausführungen dazu ent- halten, dass in den Informationsgefässen das Versorgungsgebiet journa- listisch thematisiert werde. So führe die Beschwerdeführerin aus: "Die 3 ständig besetzten Redaktionsstandorte (Zürich, Thurgau und Schaffhau- sen) gewährleisten, dass die ganze Region abgebildet wird". Die Be- schwerdegegnerin 1 formuliere in ihrem Sendebeschrieb: "Mit diesen In- formationssendungen informieren wir die Menschen auf erfrischende Art und Weise über die aktuellen und relevanten Geschehnisse in der Region". Ausführungen im Detaillierungsgrad der Beschwerdegegnerin 2 würden in den Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegne- rin 1 fehlen. 7.7 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Ausführungen fest. 7.8 Zunächst ist auf den Programmbezug einzugehen. 7.8.1 Die erstplatzierte Beschwerdegegnerin 2 erhielt bei diesem Subkrite- rium die Maximalpunktzahl und erwähnte den Programmbezug wie folgt (Duplik der Vorinstanz mit Verweis auf Vorakte 014/39, S. 21): "(...) Die Sendungsinhalte beziehen sich grundsätzlich auf das Sendegebiet. Die verschie- denen Regionen, sowie städtische und ländliche Gebiete und deren Akteure sollen bei der Berichterstattung gebührend berücksichtigt werden. An Werktagen strahlt TeleZüri in der Nachrichtensendung ZüriNews mindestens 10 Minuten regional relevanten Inhalt aus. Zu- dem haben auch Talks und Magazine oft regionalen Bezug. TeleZüri produziert während

A-931/2024 Seite 28 der gesamten Woche (Montag- Sonntag) mindestens 150 Minuten regional relevante In- halte." 7.8.2 Wie erwähnt haben die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerde- gegnerin 1 je 66.667 von 100 Punkten erhalten, weil nach Einschätzung der Vorinstanz der Programmbezug fehlt. Ihnen ist dahingehend beizu- pflichten, dass in ihren Konzessionsunterlagen verschiedene Stellen mit Programmelementen vorhanden sind (vgl. z. B. Vorakten 012/07, Informa- tionskonzept TELE TOP, 012/09, Programmraster TELE TOP, 012/10, Publizistisches Leitbild TELE TOP, 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ und 013/17, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Programmraster). Soweit die Vorinstanz spezifische und konkrete Bezüge zu Programmelementen ver- langt, hat sie alle relevanten Unterlagen beizuziehen, ohne diese jedoch aus nicht damit zusammenhängenden Unterlagen zusammensuchen zu müssen (vgl. Art. 12 VwVG; vgl. E. 4.1.7 und E. 4.1.10 hiervor). Insbeson- dere aus den Programmrastern der Beschwerdeführerin sowie der Be- schwerdegegnerin 1 geht hervor, dass regional relevante Programme ge- plant sind (Vorakten 012/19 und 013/17). Die Beschwerdeführerin betonte sodann Sendungen, die alle drei Kantone abdecken sollen (Vorakte 013/16, Programmauftrag, Ziff. 2 und 4.1 f.: "3 Stimmen – 3 Kantone" und "Aktuell"). Schliesslich führte auch die Beschwerdegegnerin 1 drei Sendun- gen mit regional relevanten Informationen ("TOP NEWS", "KLARTEXT" und "TOP TALK") in ihrem Informationskonzept auf, die im Programmraster farblich als "reg.relev." hervorgehoben werden (vgl. Vorakte 012/07, Infor- mationskonzept, TELE TOP, Ziff. 5 und Vorakte 012/09, Programmraster). Die genannten Angaben sind im Rahmen der Sachverhaltserstellung eben- falls miteinzubeziehen. Daher erscheinen die Rügen der Beschwerdefüh- rerin sowie der Beschwerdegegnerin 1, dass sie mit ihren Angaben einen Programmbezug hergestellt haben, nicht abwegig. Wie es sich damit ver- hält, kann jedoch offenbleiben. Würde diesen Vorbringen gefolgt, so müss- ten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin 1 die Maximalpunkte in diesem Subkriterium erteilt werden. Damit würde im Ergebnis der punktemässige Abstand zwischen beiden unverändert blei- ben. 7.8.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Vorwurf des man- gelhaften Einbezugs peripherer Gebiete in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4.5.4.1; vgl. E. 4.1.10 hiervor zur diesbezüglichen Verletzung der Begründungspflicht). Was die Vorinstanz mit ihrer neuen Argumentation zum mangelhaften

A-931/2024 Seite 29 Einbezug peripherer Gebiete ableiten möchte, erschliesst sich nicht, zumal die der Beschwerdeführerin erteilten 66.667 Punkten einzig den fehlenden Programmbezug abbilden. Wären die Angaben der Beschwerdeführerin nach der neuen Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Abdeckung des Versorgungsgebiets lediglich als Absichtserklärung zu werten, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur 33.333 Punkte erteilen dürfen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Vielmehr hielt sie in der Verfügung fest, dass die Schilderung zur Abdeckung des Versorgungsgebiets nachvoll- ziehbar und plausibel sei. Diese sachnahe Einschätzung der Vorinstanz deckt sich mit den Bewerbungsunterlagen (vgl. z. B. Vorakte 013/16, Te- leZ_Konzessionseingabe2023_Programm Sendungen TeleZ). Es erübrigt sich demnach, auf diese nachträgliche Argumentation der Vorinstanz wei- ter einzugehen, da sie keinen Einfluss auf die Punkteverteilung hat. 7.9 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Schlechterbewertung der Beschwerdegegnerin 1 verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Beschwer- degegnerin 1 verwiesen werden. Namentlich aus dem Informationskonzept unter den Ziff. 2, 3 und 4.3 und der darin abgebildeten Karte geht die Ab- deckung des Versorgungsgebiets hervor. Dass die Vorinstanz keine ge- naueren Angaben zum Einsatz der Journalisten verlangte, ist aufgrund der Vorgaben zur Musterkonzession (vgl. Abs. 5 zum Programmauftrag), die eine Berücksichtigung des Geschehens im gesamten Versorgungsgebiet verlangt sowie unter Berücksichtigung ihrer sachnahen Einschätzung als Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin 1 diesbezüglich eher knapp ausgefallen sind. Aus den Konzessi- onsunterlagen lässt sich sodann ableiten, dass das Radiostudio der Be- schwerdegegnerin 1 sich in Winterthur befindet (vgl. 012/02, Begleitschrei- ben Konzessionsbewerbung). 7.10 Zusammenfassend können die Rügen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 1 auf Besserbewertung im Subkriterium "Abde- ckung des Versorgungsgebiets" offengelassen werden, da mit derselben Begründung beide Parteien die Maximalpunktzahl erhalten würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Bewerbung der Beschwerde- gegnerin 1 schlechter bewertet werden müsste, erweist sich als unbegrün- det. Schliesslich braucht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht auf die Schlechterbewertungsrüge der Beschwerdegegnerin 1 eingegangen zu werden.

A-931/2024 Seite 30 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zum Outputkrite- rium "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren" fest, dass aus den Bewerbungen der Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 alle drei Vielfaltsformen nachvollziehbar und plausibel hervor- gehen würden, weshalb das Kriterium als "in höchstem Masse erfüllt" gelte (= 100 Punkte). Die Beschwerdeführerin habe das Kriterium nur "teilweise erfüllt", da die Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt werde (= 33.333 Punkte). 8.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin 1 zur Vielfalt sehr knapp gehalten seien und sich im Wesentlichen auf folgende Passage im Informationskonzept beschränken würden: "Die Programme der TOP-Medien tragen zur demokratischen Mei- nungs- und Willensbildung des Publikums bei. Das Informationsangebot ist aktuell, relevant, professionell und vielfältig, die Berichterstattung sachge- recht und unabhängig. Mit unseren Informationssendungen (...) decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und In- teressen wieder". Diese Formulierung der Beschwerdegegnerin 1 lehne sich stark an die rechtlichen Vorgaben gemäss RTVG an. Ein Hinweis, wo- nach auch die Akteure und Akteurinnen in die Vielfalt miteinzubeziehen seien, finde sich in der gesamten Bewerbung nicht. Es sei deshalb mit Blick auf ihre eigene Eingabe unverständlich, weshalb diese schlechter bewertet worden sei. Sie thematisiere die Vielfalt an Themen, Meinungen und Inte- ressen sowie Akteurinnen und Akteuren an verschiedenen Stellen ihrer Be- werbung. Zunächst werde die Vielfalt beispielsweise in den publizistischen Leitlinien und dem Titel "Grundprinzipien" wie folgt angesprochen: "Die Vielfalt der Tatsachen und Meinungen zu einem Thema muss angemessen zum Ausdruck gebracht werden. Tatsachen, die der 'Storyline' widerspre- chen, dürfen nicht ausgeblendet werden". Weiter stelle sie in den Grund- prinzipien klar, dass eine faire Darstellung der anderen Meinung (Anhö- rungsrecht beider Seiten) erfolge. Auch unter dem Aspekt der Themenwahl zeige ihr publizistisches Leitbild auf, wie sie insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen die Vielfalt garantiere: "Kontroverse Themen sind immer kontrovers zu behandeln. In der Phase vor einem Urnengang sind die An- forderungen an die Ausgewogenheit der Beiträge besonders gross (ver- gleichbare Auftrittsmöglichkeiten, vergleichbare Redezeit etc.). Je näher der Abstimmungs- oder Wahltermin, desto dominanter ist das Ausgewo- genheitsgebot. In der Vorwahlphase dürfen ohne speziellen Grund keine

A-931/2024 Seite 31 Einzelporträts von Kandidierenden gesendet werden, sofern die anderen Bewerbenden nicht eine vergleichbare Auftrittsmöglichkeit erhalten." Selbst bei religiösen Themen – wenn auch mit Einschränkungen zuguns- ten der religiösen Gefühle der Zuschauerinnen und Zuschauer – werde eine kontroverse Behandlung verlangt. Darüber hinaus sehe der Bewer- tungsbogen zur Qualitätssicherung unter dem Titel "Fairness und Ausge- wogenheit" entsprechende Kontrollfragen vor, um eine angemessene Be- rücksichtigung der verschiedenen Vielfaltsaspekte sicherzustellen (z. B. "Wurden alle relevanten Perspektiven dargestellt?", "Gab es Anzeichen von Voreingenommenheit oder Einseitigkeit?", "Gab es eine angemessene Berichterstattung über die Meinungen und Standpunkte der Beteiligten?", "Wurden Interviewpartner ausgewählt, um verschiedene Meinungen und Standpunkte darzustellen?"). Bereits dies zeige, dass die Vielfalt an The- men, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren für sie zu den übergeordneten Prinzipien ihrer Programmgestaltung gehöre und deshalb bei jedem Sendebeitrag zu beachten sei. Auch im Programmauftrag werde auf diese Thematik nochmals ver- schiedentlich eingegangen. Sie lege ausdrücklich dar, dass ihr Programm eine angemessene Vielfalt an Ereignissen und Ansichten widerspiegle und vielfältige und sachgerechte Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen bereitgestellt würden, um das Publikum in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Schliesslich zeige auch der Umstand, dass sie in ihrer Newssendung fünf Berichte pro Tag produziere und nicht wie die Beschwerdegegnerin 1 lediglich vier Be- richte pro Tag, dass eine grössere Vielfalt an Themen, Meinungen und In- teressen sowie Akteurinnen und Akteuren erreicht werde. Eine Minderbe- wertung ihrer Bewerbung sei nicht angemessen. Es sei fraglich, ob nicht die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihrer spärlichen Ausführungen eigent- lich mit 66.667 Punkten hätte bewertet werden müssen. 8.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass bezüglich der Vielfalt an Meinungen und Interessen zwischen zwei Aspekten der Viel- falt zu unterscheiden sei. Zum einen werde beschrieben, wie die Redaktion bestrebt sei, eine breite Palette von Meinungen und Interessen in der Zu- sammenstellung der Berichterstattung zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass verschiedene Standpunkte und Perspektiven in die Programmpla- nung einflössen, um eine ausgewogene Berichterstattung zu gewährleis- ten. Auf diese Art von Vielfalt ziele die Bewertung dieses Kriteriums ab. Davon abzugrenzen sei die Vielfalt in der Ausgestaltung einzelner Inhalte. Hier werde angestrebt, verschiedene Sichtweisen und Standpunkte

A-931/2024 Seite 32 innerhalb eines einzelnen Programminhalts aufzuzeigen. Dabei sei es das Ziel, innerhalb eines Themas verschiedene Perspektiven zu beleuchten, um dem Publikum ein umfassendes Bild des diskutierten Themas zu ver- mitteln. In den Unterlagen der Beschwerdeführerin finde sich bezüglich der geforderten Vielfalt an Meinungen und Interessen lediglich eine sehr ober- flächliche Schilderung, wo kurz die Vielfalt an Ereignissen und Ansichten gemeinsam erwähnt werde. In den Ausführungen der Beschwerdegegne- rin 1 werde hingegen mehrfach explizit auf die Vielfalt an Meinungen und Interessen eingegangen und aufgezeigt, dass im Programm verschiedene Meinungen und Interessen abgebildet werden sollen. Aus Sicht der Kon- zessionsbehörde seien zwar beide Ausführungen knapp ausgefallen, den- noch seien diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 als etwas umfassender betrachtet worden. Analog verhalte es sich bezüglich der Vielfalt an Akteu- rinnen und Akteuren. Die Beschwerdegegnerin 1 führe diesbezüglich ex- plizit aus, dass in ihrem Programm eine Vielfalt an Personen und Perso- nengruppen zu Wort komme. Vergleichbare Schilderungen würden aus den Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehen. Die in der Be- schwerde angesprochenen Ausführungen würden sich erstens nicht expli- zit auf die Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren beziehen, zweitens werde die Vielfalt auch hier auf der Ebene der einzelnen Inhalte thematisiert. Al- lerdings gehe es in diesem Kriterium nicht darum, ob in einem konkreten Inhalt alle Standpunkte dargestellt worden seien ("Wurden Interviewpartner ausgewählt, um verschiedene Meinungen und Standpunkte darzustel- len?"). Vielmehr sei ausschlaggebend, ob verschiedene Akteurinnen und Akteure die Gelegenheit hätten, im Programm zu Wort zu kommen. 8.4 Die Beschwerdegegnerin 1 bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin bemängle, dass ihre Ausführungen zu knapp seien. Aber gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Passage zeige, wie wichtig ihr alle drei Vielfaltsformen seien. Eine entsprechende Grundhal- tung sei bei der Beschwerdeführerin nicht zu finden. Vielmehr beschränke sich diese auf den Hinweis, dass sie innerhalb eines Themas alle verschie- denen Meinungen zu Wort kommen lasse und nicht einseitig berichte. Die Beschwerdeführerin zeige die gesamte Vielfalt an Meinungen und Interes- sen sowie Akteurinnen und Akteuren aber nicht ausreichend nachvollzieh- bar und plausibel auf. Bei ihr dagegen sei die Vielfalt an unzähligen Orten ihres Konzessionsgesuchs sichtbar. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurin- nen und Akteuren einfach mit einem Beitrag mehr pro Newssendung erfül- len zu können. Unter Punkt 5.1 ihres eigenen Informationskonzepts heisse es, dass mindestens vier "gebaute Beiträge" gesendet würden. Häufig

A-931/2024 Seite 33 würden es also gleich viele oder mehr sein. Zur Erfüllung des Programm- auftrages gehöre viel mehr als was die Beschwerdeführerin offeriere. So sende sie in den Newssendungen im Newsblock weitere aktuelle eigenpro- duzierte Inhalte mit weiteren Akteurinnen und Akteuren im O-Ton. Demge- genüber wolle die Beschwerdeführerin hier auf Kurzmeldungen mit Archiv- material setzen. Ausserdem müssten im Bereich Vielfalt an Themen, Mei- nungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure auch weitere Infor- mationsgefässe, wie z. B. "TOP KLARTEXT" oder "TOP TALK" oder die verschiedenen Kultursendungen, berücksichtigt werden. Solche würden im Programmkonzept der Beschwerdeführerin fehlen. Neben der Tatsache, dass sie gesamthaft also mehr relevante Inhalte produziere, sei die Vielfalt kein reines Quantitätsmerkmal. Es gehe vielmehr um die Breite und Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren. 8.5 Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, dass die Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteure bzw. Akteurinnen für sie ein übergeordnetes Prinzip in ihrer Programmgestaltung sei. Sie garan- tiere diese Vielfalt insbesondere durch die tägliche News-Sendung "Aktu- ell" mit fünf eigenen Produktionen und kleineren Beiträgen sowie den Talk- Sendungen mit Studiogästen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, sie produziere mehr relevante Inhalte, sei durch nichts belegt und schlicht- weg falsch. Im Gegenteil plane sie 20% mehr Berichte als die Beschwer- degegnerin 1, was in Bezug auf die Vielfalt an Themen, Meinungen, Inte- ressen und Akteure bzw. Akteurinnen ebenfalls relevant bzw. zu berück- sichtigen sei. In ihrer Bewerbung finde sich die angesprochene Grundhal- tung bereits in den Grundprinzipien des publizistischen Leitbilds sowie im Bewertungsbogen zur Qualitätssicherung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden bei ihr unter dem Vielfaltsaspekt sowohl Meinungen und Standpunkte als auch Akteurinnen und Akteure miteinbezogen. Entschei- dend sei aus Sicht des Publikums, dass verschiedene Meinungen, Stand- punkte und/oder Lebenseinstellungen Eingang in das Programm fänden. Sei dies in der Berichterstattung selbst oder durch den Auftritt verschiede- ner Akteurinnen und Akteure. Dieser Zielsetzung sehe sie sich verpflichtet, was auch aus ihren Bewerbungsunterlagen klar hervorgehe. 8.6 Duplicando lässt sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 Folgendes ausführe: "Mit unseren Informations- sendungen decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder". Diese Aussage beschreibe eine weitergehende Bemühung, verschiedene Meinungen und Interessen im Programm abzubilden, als dies in der Bewerbung der Beschwerdeführerin

A-931/2024 Seite 34 der Fall sei, die sich primär auf die Ausgewogenheit der Berichterstattung konzentriere. Zudem würden in der Bewerbung der Beschwerdeführerin Ausführungen zur Vielfalt von Akteurinnen und Akteuren gänzlich fehlen. 8.7 In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 8.8 8.8.1 Unter Ziff. 3.3.3.1 sowie in der Musterkonzession unter Abs. 3 des Programmauftrags sieht die Ausschreibung vor: "In ihren Informationsangeboten deckt sie eine Vielfalt an Themen ab und gibt eine Vielfalt an Meinungen und Interessen wieder. Sie vermittelt diese Inhalte mittels einer Vielfalt an journalistischen Formen." Die Erläuterung der Musterkonzession zu Abs. 3 des Programmauftrags lautet: "(Absatz 3) Das Vielfaltsgebot ist bereits in Artikel 4 RTVG vorgesehen. Es bezieht sich auf das Informationsangebot als Ganzes." 8.8.2 Für die Punkteberechnung gilt gemäss angefochtener Verfügung und den Auswertungstabellen Folgendes (Vorakten 071/01 bis 071/04): Die maximale Punktzahl von 100 Punkten wird vergeben, "wenn aus dem In- formationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, inwiefern im Rahmen der Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Musterkonzession eine Vielfalt an Themen UND Meinungen und Interessen UND Akteur:innen berücksichtigt werden". Das Subkriterium gilt als erfüllt (= 66.667 Punkte), wenn aus dem Informationskonzept nachvollziehbar und plausibel hervor- geht, dass zwei der drei Elemente berücksichtigt werden. Sodann gilt das Kriterium als teilweise erfüllt (= 33.333 Punkte), wenn aus dem Informati- onskonzept nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, dass ein Element berücksichtigt wird. Schliesslich gilt das Subkriterium als nicht erfüllt (= 0 Punkte), wenn aus dem Informationskonzept keine Absichtserklärung zur Berücksichtigung einer Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren hervorgeht. 8.9 Die Beschwerdeführerin erhielt gemäss Verfügung Punkte für Ausfüh- rungen bezüglich der Vielfalt an Themen (= 33.333 Punkte). Strittig und zu prüfen sind nachfolgend somit die Ausführungen im Zusammenhang mit der Vielfalt an Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure.

A-931/2024 Seite 35 8.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in drei Urteilen zu den Ausschreibungen für Radio- und Fernsehkonzessionen im Zeitraum von 2025 bis 2034 fest, dass die Vorinstanz die verwendeten Kriterien und Sub- kriterien in einem Detaillierungsgrad bekannt gegeben hat, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung und insbesondere Art. 43 Abs. 2 RTVV hinausgeht (Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.2.2, A-956/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 6.1.6 und E. 9.10.1 und A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.4.4 m.H.). Diese Urteile be- schlagen jedoch andere Selektions- bzw. Qualifikationskriterien. Zu prüfen ist demnach, ob dies auch für das Outputkriterium "Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteure" gilt. 8.9.2 Nach der Lehre ist das Vielfaltsgebot gemäss Art. 93 Abs. 2 BV und Art. 4 RTVG in erster Linie negativ zu verstehen, d.h. es versucht, einsei- tige Tendenzen in der Meinungsbildung zu verhindern. Darüber hinaus ist der Rundfunk aber auch positiv verpflichtet, einem breiten Spektrum von Meinungsträgern die Möglichkeit der Darstellung ihres Verständnisses zu bieten. Vermieden werden soll sowohl die Einseitigkeit durch zu starke Be- rücksichtigung extremer Anschauungen als auch die ausschliessliche Ver- mittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Handkommentar, Bern 2008, Rz. 37 zu Art. 4). 8.9.3 Aus der Ausschreibung geht hervor, dass zum Programmauftrag u.a. die Abdeckung einer Vielfalt an Themen einerseits und eine Vielfalt an Mei- nungen und Interessen andererseits gehört. Zu letzterem Punkt zählt im- plizit auch die Vielfalt an Meinungsträgern bzw. Akteurinnen und Akteuren, da so eine Vielfalt an Meinungen und Interessen abgedeckt wird. Dies ergibt sich (wenn auch nur mittelbar) einerseits aus dem Programmauftrag (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG; vgl. E. 8.9.2 hiervor) und andererseits aus der Ausschreibung (Ausschreibung, Ziff. 3.3.3.1, vgl. E. 8.8.1 hiervor), welche die Musterkonzession wiedergibt. Aus diesen Gründen ist es – unter Be- rücksichtigung der verfassungsrechtlichen und rundfunkrechtlichen Vorga- ben (vgl. E. 3.3 hiervor) – vertretbar, dass die Vorinstanz nebst der Vielfalt Themen, Meinungen und Interessen die Vielfalt an Akteurinnen und Akteu- ren bewertete. Zu den Akteurinnen und Akteuren führt die Beschwerdegeg- nerin 1 in ihrem Begleitbrief aus, dass sie "eine[r] Vielfalt an Personen bzw. Personengruppen Gelegenheit [biete], zu Wort zu kommen" (vgl. Vorakte 012/02, Begleitbrief Konzessionsbewerbung, S. 3). Die von der Beschwer- deführerin erwähnten Ausführungen beziehen sich nicht explizit auf die Vielfalt an Akteurinnen und Akteuren. Vergleichbare Ausführungen gibt es

A-931/2024 Seite 36 in der Bewerbung der Beschwerdeführerin demnach nicht. Daher ist die Einschätzung der Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres Ermessens als Fachbehörde (vgl. E. 2.3 hiervor) – diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8.9.4 Dagegen überzeugt das Argument der Vorinstanz, dass sich in den Unterlagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geforderten Vielfalt an Meinungen und Interessen lediglich eine sehr oberflächliche Schilderung befinde, nicht. Zwar bezieht sich ein Teil der Ausführungen der Beschwer- deführerin im publizistischen Leitbild (Vorakte 013/18) sowie im Bewer- tungsbogen zur Qualitätssicherung (Vorakte 013/20) lediglich auf Meinun- gen und Interessen innerhalb eines einzelnen Programminhalts und ist da- mit nicht einschlägig. Zudem befinden sich diese Angaben nicht im Infor- mationskonzept. Das Kapitel "Programmauftrag und Ausrichtung" des In- formationskonzepts enthält jedoch die Aussage: "Das Programm insge- samt muss eine angemessene Vielfalt an Ereignissen und Ansichten wi- derspiegeln." (Vorakte 013/16, TeleZ_Konzessionseingabe2023_Pro- gramm Sendungen TeleZ, Ziff. 7). Diese Aussage beschlägt eindeutig das gesamte Programm und nicht nur die Ebene des Inhalts eines Beitrags. Ebensowenig verfängt der Einwand, dass die Ausführungen der Beschwer- degegnerin 1 diesbezüglich knapp, aber umfassender wären. Die Vorinstanz stellt dabei in ihrer Vernehmlassung und Duplik auf folgende Passage der Beschwerdegegnerin 1 ab: "Mit unseren Informationssendun- gen decken wir eine Vielfalt an Themen ab und geben eine Vielfalt an Mei- nungen und Interessen wieder". Auch unter Berücksichtigung des Ermes- sens der Vorinstanz als Fachbehörde (vgl. E. 2.3 hiervor) sind die genann- ten Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 in diesem Punkt (auch unter Berücksichtigung der Sendungen, die beide Parteien in ihren Rechtsschriften als Beispiele aufführen: vgl. insbesondere Vorakten 012/07, Ziff. 5.1 und 013/16, Ziff. 4, wobei Ausführungen zu ver- schiedenen Sendeformaten ohnehin unter das Subkriterium "Vielfalt an Sendeformaten" fallen) zwar als knapp, aber dennoch als gleichwertig zu erachten. Somit ist die Beschwerdeführerin namentlich aufgrund ihrer Aus- führungen beim Programmauftrag um 33.333 Punkte besser zu bewerten. 8.10 Zusammenfassend erweist sich die Rüge zum Outputkriterium "Viel- falt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen" teilweise als begründet. Daraus resultiert eine Besserbewertung der Beschwerde- führerin um 33.333 Punkte.

A-931/2024 Seite 37 9. 9.1 Zum Selektionskriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusam- menhängen" (Outputkriterium) hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass bei der Beschwerdeführerin das Kriterium nur "teil- weise erfüllt" sei (= 41.667 Punkte von 125 Punkten). Die Schilderung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen enthalte weder eine konkrete Ausführung zur Vielfalt an journalistischen Informationsformaten (mit dem aufgeführten Beispiel zu den Überschwemmungen werde dies jedoch impliziert) noch werde ein konkreter Bezug zum Programmraster gemacht. Die Schilderung zeige jedoch nachvollziehbar und plausibel an- hand eines konkreten Beispiels auf, inwiefern die Beschwerdeführerin Hin- tergründe und Zusammenhänge bei Ereignissen im Versorgungsgebiet "Zürich – Nordostschweiz" aufzeigen werde. Dies werde als Absichtserklä- rung gewertet. 9.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Aufzeigen von Hinter- gründen und Zusammenhängen explizit und ausführlich in ihrem Pro- grammauftrag thematisiere. Sie lege eindeutig dar, wie sie Aktualitäten mit Hintergrundinformationen zu versehen plane und dadurch Zusammen- hänge aufzeigen werde. Diese Ausführungen als reine Absichtserklärung zu bewerten, sei nicht haltbar. Ihr seien deshalb 125 Punkte zu vergeben. 9.3 Die Vorinstanz stellt klar, dass bei der Bewertung beide von der Be- schwerdeführerin eingereichten Versionen des Dokuments "Programmauf- trag" berücksichtigt worden seien. So seien auch die Ausführungen mit dem Beispiel "Brand in einem örtlichen Betrieb" in die Bewertung miteinge- flossen. Auch wenn an diesen konkreten Beispielen (ob Brand oder Über- schwemmung) nachvollziehbar aufgezeigt werde, wie anhand eines kon- kreten Beitrags oder Themas Hintergründe und Zusammenhänge herge- stellt würden, würden die Ausführungen sehr oberflächlich bleiben. So wür- den die Unterlagen der Beschwerdeführerin keine Ausführungen dazu ent- halten, ob und inwiefern für das Aufzeigen von Hintergründen und Zusam- menhängen auf verschiedene journalistische Formate wie Reportagen, längere Interviews oder Streitgespräche zurückgegriffen werde. Zudem fehle der Bezug zu konkreten Programmelementen. 9.4 Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Beispiel eines Brandes der Beschwerdeführerin zeige ausschliesslich auf, inwiefern die Beschwerdeführerin Hintergründe und Zusammenhänge bei Ereignissen

A-931/2024 Seite 38 im Versorgungsgebiet aufzeigen wolle. Dass in einem solchen Fall Sonder- sendungen geplant seien, gehe aus den Ausführungen dagegen nicht her- vor. 9.5 Die Beschwerdeführerin repliziert insbesondere, es gehe bereits aus dem Aufbau des Programmauftrags hervor, dass sie in all ihren Formaten die Hintergründe und Zusammenhänge miteinbeziehe. In Kapitel 4.1 bis 4.10 des Programmauftrags finde sich eine konkrete Beschreibung ihrer verschiedenen Sendungen. Nachgestellt in Kapitel 6 des Programmauf- trags (und damit allgemeingültig für sämtliche Sendeformate) widme sie sich ausdrücklich dem Thema der Hintergründe und Zusammenhänge. Sie anerkenne damit die Wichtigkeit der Darstellung von Hintergründen und Zusammenhängen für alle ihre Sendeformate und berücksichtige entspre- chende Überlegungen – jeweils ausgerichtet auf den konkreten Inhalt der Sendung und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach weitergehenden Informationen – in ihrer gesamten Berichterstattung. Damit werde offen- sichtlich ein Bezug zu verschiedenen journalistischen Formaten sowie zum Programmraster gemacht. Mit der beschriebenen Berichterstattung über einen Brand in einem örtlichen Betrieb finde sich zudem ein explizites Bei- spiel, welches einen Bezug zu ihrem Programmraster herstelle. Die Be- gründung der Vorinstanz zum Aspekt des Aufzeigens von Hintergründen und Zusammenhängen falle in der Vernehmlassung äusserst knapp aus und sei inkonsistent. In Ziff. 4.5.4.1 der Verfügung führe die Vorinstanz un- ter dem Titel "Vielfalt an Sendeformaten" aus, dass sie keine Sondersen- dungen im Fall von besonderen Ereignissen im Versorgungsgebiet auf- greife. In der Vernehmlassung bestätige diese jedoch, das Beispiel "Brand in einem örtlichen Betrieb" berücksichtigt zu haben. 9.6 Die Vorinstanz führt duplicando aus, dass Ausführungen zu Sonder- sendungen ausschliesslich für das Kriterium "Vielfalt an Sendeformaten" und nicht für das Kriterium "Aufzeigen von Hintergründen und Zusammen- hängen" gefordert worden seien. Es brauche für das Erreichen der Höchst- punktzahl bei letzterem Punkt eine klare Absichtserklärung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen, ein Bezug zu konkreten Pro- grammelementen sowie die Nutzung einordnender und vertiefender jour- nalistischer Formen. Diese Anforderungen würden sich direkt aus der Mus- terkonzession ergeben. Die Beschwerdegegnerin 1 führe hierzu aus: "Die Inhalte bereiten wir mehrheitlich in vertiefenden, einordnenden und analy- sierenden Formaten auf, um Hintergründe und Zusammenhänge des Ge- schehens darzulegen". Ergänzend verweise diese auf das Dokument "Hin- tergründe und Zusammenhänge Tele Top", in dem ein eindeutiger Bezug

A-931/2024 Seite 39 zu konkreten Sendungen hergestellt werde. Darüber hinaus werde eben- falls die Verwendung verschiedener einordnender Formate, wie beispiels- weise längerer Gespräche, beschrieben. Solche detaillierten Darstellungen würden in der Bewerbung der Beschwerdeführerin fehlen. Deren Ausfüh- rungen würden oberflächlich bleiben und keinen spezifischen Programm- bezug zeigen. Zwar würden allgemein verschiedene journalistische For- mate aufgezählt, jedoch fehle eine Erklärung, wie diese konkret zur Dar- stellung von Hintergründen und Zusammenhängen beitrügen, wie es für dieses Kriterium erforderlich gewesen wäre. 9.7 Duplicando entgegnet die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen, dass Ausführungen zum Thema "Aufzeigen von Hintergründen und Zu- sammenhängen" gemäss dem Bewerbungsraster der öffentlichen Aus- schreibung Pflicht seien und keine spezielle Leistung der Beschwerdefüh- rerin darstellen würden. 9.8 Abs. 6 der Musterkonzession zum Programmauftrag (Beilage 3b) lautet wie folgt: Programmauftrag Erläuterung (...) 6 Sie bereitet einen angemessenen Anteil der regionalen Informationsinhalte in vertie- fenden, einordnenden und analysierenden journalistischen Formaten auf, um die Hin- tergründe und Zusammenhänge des Ge- schehens darzulegen. (...) (Absatz 6) Das RTVG schreibt der Konzessionärin vor, in ihrem Programm Hintergründe und Zusam- menhänge des lokal-regionalen Geschehens aufzu- zeigen. Neben dem Verlesen von Meldungen hat die Konzessionärin also auch journalistische Formate wie Berichte, Interviews, Reportagen oder längere Gespräche anzubieten. 9.9 Die Vorinstanz hat aus Abs. 6 der Musterkonzession zum Programm- auftrag das Subkriterium "Hintergründe und Zusammenhänge" abgeleitet. Gemäss angefochtener Verfügung und der detaillierten Bewertungstabel- len (Vorakten 071/02 und 071/03) zielt dieses Kriterium darauf ab, dass sich zur Umsetzung des Aufzeigens von Hintergründen und Zusammen- hängen ein Programm einer Vielfalt an journalistischen Informationsforma- ten bedient und dies anhand konkreter Beispiele aus dem Programmraster aufzeigt. Als "in höchstem Masse erfüllt" und folglich mit der maximalen Punktzahl von 125 Punkten bewertet wird das Subkriterium, wenn hierzu aufgezeigt wird, dass eine Vielfalt an journalistischen Formen verwendet wird und in den Erläuterungen ein Bezug zum Programm geschaffen wird. Geht lediglich eines der zwei erläuterten Elemente aus den

A-931/2024 Seite 40 Bewerbungsunterlagen hervor, so wird das Subkriterium als "erfüllt" be- trachtet (= 83.333 Punkte). Liegt lediglich eine Absichtserklärung zum Auf- zeigen von Hintergründen und Zusammenhängen vor, jedoch keine weite- ren nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen, so gilt das Subkrite- rium als "teilweise erfüllt" (= 41.667 Punkte). Das Subkriterium gilt als nicht erfüllt, wenn aus der Schilderung zum Aufzeigen von Hintergründen und Zusammenhängen keine Absichtserklärung hervorgeht (= 0 Punkte). 9.10 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss ihren Ausführun- gen beide Versionen des Dokuments "Hintergründe und Zusammenhänge" der Beschwerdeführerin bewertet hat (vgl. E. 4.1.10 hiervor). Dabei handelt es sich um die Angaben im Zusammenhang mit dem Bewerbungsformular (Vorakte 13/00) sowie dem Dokument "Programm Sendungen" (vgl. Vorakte 03/16). Diese beiden Versionen unterscheiden sich insbesondere darin, dass ein anderes Beispiel für die Berichterstattung verwendet wird (Bericht über einen Brand bzw. eine Überschwemmung). Die Argumenta- tion der Beschwerdeführerin, dass sie den geforderten Bezug zum Pro- grammraster gemacht habe, verfängt dabei nicht. Richtig ist zwar, dass ihre Ausführungen nachgestellt in Ziff. 6 zu den Sendungen (Ziff. 4.1 bis 4.10) im Dokument "Programm Sendungen" aufgeführt sind. In ihren Ausführun- gen in Ziff. 6 nimmt sie jedoch keinen Bezug darauf. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre zwei Beispiele (Brand bzw. Über- schwemmung) nur als Absichtserklärungen wertete. Auch hier fehlt der konkrete Bezug zum Programmraster. Hinzu kommt, dass die Beschwer- deführerin bei ihren Ausführungen zu den Hintergründen und Zusammen- hängen nicht Bezug auf verschiedene journalistische Formen nimmt (nach den Erläuterungen der Musterkonzession zu Abs. 6 z. B. Berichte, Inter- views, Reportagen oder längere Gespräche). Daher gibt es keine Gründe, um von der sachnahen Einschätzung der Vorinstanz in diesem Punkt ab- zuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 9.11 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschätzung zu Sondersendungen inkonsistent sei, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Sondersendungen beschlagen einzig die Bewertung unter dem Subkriterium "Vielfalt an Sendeformaten" (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12). Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch keine Besserbewertung unter jenem Subkriterium. Im Übrigen geht aus ihren Ausführungen ohne- hin nicht hinreichend konkret hervor, dass sie Sondersendungen anbieten würde, wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt.

A-931/2024 Seite 41 9.12 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge auf eine Besserbewertung betreffend das Subkriterium "Hintergründe und Zu- sammenhänge" nicht durch. 10. Als nächstes ist auf die verschiedenen Bewertungsrügen im Zusammen- hang mit dem Outputkriterium "Erfüllung des Kulturauftrags" einzugehen, das sich in die zwei Subkriterien "Entfaltung des kulturellen Lebens im Ver- sorgungsgebiet" und "Kulturbegriff" unterteilen lässt. 10.1 Die Beschwerdeführerin macht zum Subkriterium "Kulturbegriff" gel- tend, dass sich in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 keine Um- schreibung ihres Verständnisses eines (breiten) Kulturbegriffs finde. Der Aspekt des Kulturbegriffs dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Konkrete Vorstellungen über die zu verfolgende Ausrichtung des Kulturauftrags seien nicht erkennbar. Im Gegenteil beschränke sich die Beschwerdegeg- nerin 1 darauf, einzelne Events (Theater, Stadtfest etc.) aufzuzählen. Eine ausgewogene Berichterstattung im Bereich Kultur könne gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls nicht sichergestellt werden, da sich diese keines breiten Kulturbegriffs bediene. Vergleiche man hierzu ihre Eingabe, so lasse sich demgegenüber aus ihrer Bewerbung ohne Wei- teres der sehr breite Kulturbegriff herauslesen, welcher als Leitlinie für ihre redaktionelle Arbeit diene. Sie definiere damit nachvollziehbar, welches Verständnis sie ihrem Kulturauftrag in der Programmgestaltung bzw. Be- richterstattung zu Grunde lege. Dieser Umstand werde von der Vorinstanz nicht gewürdigt. Unter dem Subkriterium der "Entfaltung des kulturellen Le- bens im Versorgungsgebiet" werde ihr zu Recht die Maximalpunktzahl zu- gesprochen und insbesondere die Bezugnahme auf kulturelle Veranstal- tungen im Versorgungsgebiet werde positiv hervorgehoben. Da die Be- richterstattung über die verschiedenen kulturellen Events jedoch auch in den allermeisten Fällen eine Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen oder -veranstaltern voraussetze, leuchte die angeblich mangelnde Bezug- nahme auf kulturelle Institutionen im Rahmen des Kulturbegriffs nicht ein. Hinzu komme, dass in der täglichen Sendung "Aktuell" nicht nur aktuelle kulturelle Ereignisse journalistisch aufbereitet, sondern unter anderem auch Portraits von Personen oder Institutionen gezeigt würden. In der mo- derierten Sendung "Kulturwoche" kämen sodann Expertinnen und Exper- ten zu Wort, wobei es sich namentlich um Vertreterinnen und Vertreter von Institutionen handle. Daneben fänden sich auch noch weitere konkrete Be- zugnahmen auf Institutionen. Schliesslich bilde ein wesentlicher Teil der Sendung "Kulturwoche" der Besuch von Orten, an denen Kultur stattfinde.

A-931/2024 Seite 42 Auch hierbei handle es sich mehrheitlich um entsprechende Institutionen. Insgesamt fänden sich somit diverse Bezugnahmen auf regionale Kulturin- stitutionen. Während sich die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen da- rauf beschränke, einzelne Kulturevents aufzuzählen, ohne sich jedoch in irgendeiner Weise zu ihrem Kulturverständnis zu äussern, lege sie selbst fundiert und nachvollziehbar die von ihr verwendete Kulturdefinition dar und nehme angemessen Bezug auf regionale Kulturinstitutionen. Sie hätte bei einer korrekten Bewertung die Maximalpunktzahl von 150 Punkten er- halten müssen, während der Beschwerdegegnerin 1 für ihre mangelhafte Umschreibung des breiten Kulturbegriffs lediglich 50 Punkte zuzugestehen seien. 10.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass in der Be- richterstattung mindestens drei Formen von Kultur berücksichtigt worden seien. Weiterführende Erläuterungen zum breiten Kulturbegriff seien nicht verlangt worden und hätten sich daher nicht positiv auf die Bewertung aus- gewirkt. Die Beschwerdeführerin betone mehrfach, dass die Zusammenar- beit mit kulturellen Anlässen angestrebt werde. Jedoch würden explizite Nennungen der Institutionen aus der Region fehlen. Des Weiteren seien die Schilderungen im Kontext von Medienpartnerschaften gemacht wor- den, die oft auf geschäftlichen Kooperationen basierten und nicht notwen- digerweise redaktionelle Entscheidungen widerspiegeln würden. Daher hätten Ausführungen zu Medienpartnerschaften nicht zur positiven Bewer- tung des Subkriteriums "Kulturbegriff" beigetragen. Aufgrund dieser Ein- schätzungen seien die Ausführungen beider Bewerbungen zum Kriterium "Kulturbegriff" als gleichwertig bewertet worden. Die Beschwerdegegnerin 1 schliesst sich der Vernehmlassung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin versuche, zwei Bewertungspunkte zu vermischen. Die Vorgaben an den Bewertungspunkt "Kulturbegriff" seien in der angefochtenen Verfügung aber genau geregelt. Dass die Schil- derungen zur Umsetzung des Kulturauftrages in ihrer Bewerbung eher knapp gehalten seien, habe die Vorinstanz bereits beim Selektionskrite- rium "Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet" beurteilt. Wie die Vorinstanz richtigerweise schreibe, bediene sie sich eines breiten Kulturbegriffes. Dies sei z. B. daran erkennbar, dass im Dokument zur "Um- setzung Kulturauftrag" verschiedene Formen (mehr als die verlangten drei) der Kultur aufgezählt würden, nämlich von Theater über Stadtfeste, Zirkus, Filmfestival bis hin zu Schlager, Folklore oder Traditionskartenspiele wie dem Jassen. Der Bezug auf einzelne konkrete kulturelle Institutionen in der Region fehle an dieser Stelle in der Bewerbung der Beschwerdeführerin.

A-931/2024 Seite 43 Im Vergleich dazu fänden sich in ihrer eigenen Bewerbung sehr wohl kon- krete Bezüge auf solche Institutionen. Im Informationskonzept würden das "Open Air Frauenfeld", das "Kulturzentrum Kammgarn" in Schaffhausen, die "Musikfestwochen" in Winterthur und die "WEGA" in Weinfelden ge- nannt. Ihr sei damit in diesem Bewertungspunkt die volle Punktzahl zuzu- sprechen. 10.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik daran fest, dass die Be- schwerdegegnerin 1 nicht von einem breiten Kulturbegriff ausgehe, weil diese ihr Verständnis eines breiten Kulturbegriffs (oder ihres Kulturbegriffs generell) gar nicht darlege, sondern sich darauf beschränke, einzelne Events aufzuzählen. Sie nenne dagegen bewusst verschiedene Instituti- onsformen wie beispielsweise Kulturverbände oder Non-Profit-Organisati- onen etc. So würden nicht nur etablierte Kulturevents berücksichtigt, son- dern sie beziehe auch andere Kulturinstitutionen in ihre Sendeformate mit ein. Gerügt werde die gleiche Beurteilung im Unterpunkt "Verwendung ei- nes breiten Kulturbegriffs", da sie ihr Verständnis eines breiten Kulturbe- griffs weitaus fundierter darlege als die Beschwerdegegnerin 1. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese bemängle einen ungenügenden Bezug zu den Institutio- nen, obwohl sie darlege, wie sie die Zusammenarbeit mit den regionalen Kulturinstitutionen oder -veranstaltern schon heute führe und weiterhin füh- ren werde. Auch die Argumentation der Vorinstanz zur Zusammenarbeit mit Medienpartnerschaften überzeuge insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass umfangreiche Berichterstattungen oder Live-Berichterstattun- gen im kulturellen regionalen Bereich praktisch nur in Zusammenarbeit mit den Event-Veranstaltern erfolgen könnten. Daraus resultiere kein qualitativer Nachteil bei den journalistischen Leistungen. 10.4 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 halten in ihrer Stellung- nahme bzw. Duplik jeweils im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. 10.5 Gemäss angefochtener Verfügung sowie den detaillierten Bewer- tungstabellen (Vorakten 071/02 und 071/03) gilt das Subkriterium "Entfal- tung des kulturellen Lebens im VG" in höchstem Masse als erfüllt, wenn aus der Schilderung zur Umsetzung des Kulturauftrags nachvollziehbar und plausibel hervorgeht, inwiefern das regionale Kulturschaffen abgebil- det wird und über kulturelle Veranstaltungen im Versorgungsgebiet berich- tet wird und hierfür konkrete Beispiele aus dem Programm(-raster) heran- gezogen werden (= 150 Punkte). Das Subkriterium gilt als erfüllt, wenn

A-931/2024 Seite 44 zwei der drei Kriterien gegeben sind (= 100 Punkte). Als teilweise erfüllt gilt das Subkriterium, wenn eines der Kriterien gegeben ist (= 50 Punkte). Das Subkriterium gilt als nicht erfüllt, wenn aus dem Gesuch nicht hervorgeht, inwiefern die Konzessionärin das regionale Kulturschaffen abbildet und über kulturelle Veranstaltungen in ihrem Versorgungsgebiet berichtet oder diese Schilderung nicht nachvollziehbar oder plausibel ist (= 0 Punkte). Das Subkriterium "weiter Kulturbegriff / Kultur in unterschiedlichen Erschei- nungsformen" gilt als "in höchstem Masse erfüllt" und wird mit der vollen Punktzahl (= 150 Punkte) beurteilt, sofern aus den Schilderungen mindes- tens drei verschiedene Formen der Kultur hervorgehen und sich auf kultu- rellen Institutionen in der Region beziehen. Werden zwar mindestens drei Formen der Kultur genannt, wird jedoch kein Bezug zu kulturellen Instituti- onen in der Region gemacht, gilt das Kriterium als "erfüllt" (= 100 Punkte). Werden ein oder zwei verschiedene Formen der Kultur aufgeführt, so gilt das Kriterium als "teilweise erfüllt" (= 50 Punkte). Das Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn nicht auf die verschiedenen Formen der Kultur eingegangen wird (= 0 Punkte). 10.6 10.6.1 Vorab ist auf die Definition des "Kulturbegriffs" einzugehen. Die Be- werber hatten nach dem Gesagten im Subkriterium "Kulturbegriff" drei ver- schiedene Formen der Kultur anzugeben und einen Bezug zu den Institu- tionen der Region herzustellen (vgl. E. 10.5 hiervor). Die Vorinstanz hat einen gewissen Handlungsspielraum, soweit es um die Definition und Ge- wichtung der Kriterien im Bewertungsraster geht (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass im Bewertungsschema über das Verlangte hinausgehende Ausführungen zu einem breiten Kulturbegriff nicht zusätzlich honoriert wurden bzw. die Beschwerdegegnerin 1 wegen angeblich fehlender Ausführungen nicht schlechter bewertet wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. 10.6.2 Zur Besserbewertungsrüge der Beschwerdeführerin gilt Folgendes. Vorliegend fehlen in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz konkrete Bezüge zu kulturellen Institutionen aus der Region, wie sie für dieses Subkriterium gefordert wa- ren. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf be- stimmte Sendungen nichts zu ändern (z. B. "Aktuell" und "Kulturwoche"), da bei diesen zwar der Besuch "verschiedener Kulturstätten" und "Institu- tionen" pauschal erwähnt wird, aber diese Hinweise den geforderten Bezug zu den Institutionen nicht herstellen (vgl. Vorakte 013/22,

A-931/2024 Seite 45 TeleZ_Konzessionseingabe2023_Umsetzung des Kulturauftrags). Die Ein- schätzung der Vorinstanz entspricht somit dem Bewertungsschema. Eben- sowenig reicht die Erwähnung von Medienpartnerschaften aus, die nach den sachnahen Feststellungen der Vorinstanz nicht redaktionelle Entschei- dungen widerspiegeln, sondern (auch) auf gegenseitigem Vorteil beruhen. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, um von den sachnahen Ein- schätzungen der Vorinstanz als Fachbehörde abzuweichen (vgl. E. 2.3 hiervor). 10.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die beiden Subkrite- rien zum Selektionskriterium "Erfüllung des Kulturauftrags" nicht isoliert be- trachtet werden dürfen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Vorliegend hat die Vorinstanz das Outputkriterium "Erfüllung des Kulturauftrags" in zwei Subkriterien unterteilt. Dass die Schilderungen zur Umsetzung des Kulturauftrages in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin 1 eher knapp gehalten sind, hat die Vorinstanz bereits beim Subkriterium "Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet" berücksichtigt, was mit dem Be- wertungsschema übereinstimmt (vgl. E. 10.5 hiervor). Eine (doppelte) Schlechterbewertung der Beschwerdegegnerin 1 beim Subkriterium "Kul- turbegriff" ist dagegen nicht angezeigt, da das Bewertungsschema unter diesem Subkriterium keine Ausführungen zur Umsetzung des Kulturauf- trags verlangt (vgl. E. 10.5 hiervor). Zudem wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die beiden Subkriterien in einem ungenügenden Detaillierungsgrad bekanntgegeben worden wären (vgl. E. 8.9.1 hiervor). Diese Rüge erweist sich somit als unbehelflich. 10.7 Zusammenfassend erweisen sich die Bewertungsrügen der Be- schwerdeführerin zum Outputkriterium "Erfüllung des Kulturauftrags" als unbegründet. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die Besserbe- wertungsrüge der Beschwerdegegnerin 1 offengelassen werden. 11. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Bewertung der Vorinstanz zu den gerügten Selektionskriterien bzw. Subkriterien mit einer Ausnahme als bundesrechtskonform erweist, soweit die Rügen nicht offengelassen wurden. 12. Abschliessend ist auf die Punktedifferenz zwischen der Beschwerdeführe- rin und der Beschwerdegegnerin 1 einzugehen.

A-931/2024 Seite 46 12.1 Unter Berücksichtigung der korrigierten Bewertung im Subkriterium "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen und Akteuren" erhält die Beschwerdeführerin neu 1'041.667 statt 1008.333 Punkte. Die Beschwerdegegnerin 1 erhält dagegen unverändert 1'150 Punkte. Somit resultiert ein Abstand von neu 108.333 Punkten, wobei ei- nerseits je eine Rüge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegne- rin 1 jeweils auf gleichzeitige Besserbewertung um 33.333 Punkte (vgl. E. 7.10) und andererseits zwei Bewertungsrügen der Beschwerdegegnerin 1 (minus 33.333 Punkte bei der Beschwerdeführerin und plus 50 Punkte bei der Beschwerdegegnerin 1; vgl. E. 7.10 und E. 10.7 hiervor) aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden können (vgl. E. 12.3 hiernach). Zu prüfen bleibt, ob die Angebote – ausgehend von dieser Punk- tedifferenz von 108.333 Punkten – gemäss Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG als weitgehend gleichwertig zu betrachten sind. Die Parteien haben sich zur weitgehenden Gleichwertigkeit im genannten Sinne nicht explizit geäus- sert. 12.2 Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags meh- rere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevor- zugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (sog. Präferenzkriterium; vgl. E. 3.2 hiervor). Nach einem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts gilt eine Differenz von 10% bei den entscheidenden Input- und Outputfaktoren als klarer Vorsprung (Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 25). Ebenso gilt eine Punktedifferenz, im Ver- gleich zur Maximalpunktzahl von 8.89% bzw. im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin erreichten Punktzahl von 9.42% als nicht weitgehend gleichwertig (Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 10.7). In einem anderen Urteil schützte das Bundesverwaltungsgericht die Auf- fassung der Vorinstanz, dass bei einem Unterschied von 3% von weitge- hender Gleichwertigkeit auszugehen sei. Es stellte zudem auf die deutsche Fassung von Art. 45 Abs. 3 Satz 2 RTVG ab ("weitgehend gleichwertig" statt "équivalentes"; Urteil des BVGer A-7761/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 6.2). In einem kürzlich ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungs- gericht fest, dass bei einer Differenz von 2.77% im Vergleich zur Maximal- punktzahl bzw. einer Differenz von 3.29% im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin erreichten Punktzahl von weitgehend gleichwertigen Bewerbungen auszugehen sei (Urteil des BVGer A-956/2024 vom 4. De- zember 2024 E. 13.4). 12.3 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist bei einem Unterschied von 108.333 Punkten bzw. im

A-931/2024 Seite 47 Vergleich zur Maximalpunktzahl einer Differenz von 7.22% bzw. einer Dif- ferenz von 9.42% im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin 1 erreichten Punktzahl, nicht von weitgehend gleichwertigen Bewerbungen auszugehen. Würde beide Parteien 33.333 Punkte mehr im Selektionskri- terium "Abdeckung des Versorgungsgebiets" erhalten (1'075 Punkte statt 1'041.667 für die Beschwerdeführerin und 1'183.333 statt 1'150 Punkte für die Beschwerdegegnerin 1), so würde sich im Ergebnis nichts ändern. Es bestünde im Vergleich zur Maximalpunktzahl eine Differenz von 7.22% im Vergleich zur Maximalpunktzahl bzw. 9.15% im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin 1 erreichten Punktzahl, womit ebensowenig von weitgehend gleichwertigen Bewerbungen auszugehen wäre. Auf die offen- gelassenen Rügen der Beschwerdegegnerin 1 braucht nicht eingegangen zu werden, da sich die Punktedifferenz sogar noch vergrössern würde. 13. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechts- konform und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 14. Ausstehend sind die prozessualen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist bzw. diese abgewiesen oder gegenstandslos geworden sind. Danach ist auf die suspensiv bedingte Übergangskonzession einzugehen. 14.1 Da das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für das Versorgungsge- biet "Bern" vor dem vorliegenden Verfahren endgültig und rechtskräftig ent- schieden wurde (vgl. Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024; Art. 83 Bst. p Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und die Beschwerdeführerin 2 ihre Beschwerde im Verfahren A-624/2024 betreffend die streitgegenständliche Konzession zurückgezo- gen hat, haben sich die Anträge der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Koordination mit den Verfahren A-624/2024 und A-959/2024 bzw. bezüg- lich der Vereinigung mit dem Verfahren A-624/2024 erübrigt. 14.2 Zur suspensiv bedingten Übergangskonzession gilt Folgendes. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 erteilte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdegegnerin 1 – unter der suspensiven Bedin- gung einer reformatorischen bzw. kassatorischen Gutheissung der Be- schwerde – eine Übergangskonzession für zwölf bzw. drei Monate ab Rechtskraft des Endentscheids für die Veranstaltung eines Regionalfern- sehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das

A-931/2024 Seite 48 "Versorgungsgebiet "Zürich-Nordostschweiz". Da keine Gutheissung er- folgt, tritt die Übergangskonzession nicht in Kraft. 15. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 15.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings sind in Bezug auf die Verfahrenskosten die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorliegenden Verfahren angemessen zu berücksich- tigen (vgl. Urteil des BVGer A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 19). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht in zwei Punkten sowie der Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 4.3 hiervor) sind die Ver- fahrenskosten lediglich zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen. Dieser Betrag von Fr. 3'750.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.– ist ihr zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 15.2 15.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Körper- schaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. 15.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung auf- grund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hin- reichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. De- zember 2020 E. 8.2). 15.2.3 Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein er- heblicher Ermessensspielraum zu. In Betracht zu ziehen ist nebst der Kom- plexität der Streitsache etwa, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2, 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6, 2C_343/2010

A-931/2024 Seite 49 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 und 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten- note zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne ein- lässliche Berechnung (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 m.H. auf die Rechtsprechung). 15.2.4 Die obsiegenden Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Diese ist nach dem zu den Kostenfolgen Gesagten zu drei Vierteln der unterliegenden Beschwerdeführerin, zu ei- nem Viertel der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. 15.2.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 reichte am 8. Ja- nuar 2025 eine Kostennote über insgesamt Fr. 19’869.21 (inkl. Mehrwert- steuer, Kleinspesenpauschale von 3% [Fr. 534.–] und Fahrspesen von Fr. 46.40 mit dem Auto von Zürich nach Winterthur) bzw. Fr. 17'800.– exkl. Mehrwertsteuer und exkl. Auslagen ein. Der Stundenansatz liegt mit Fr. 400.– am oberen Rand der zulässigen Bandbreite (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand wird dabei mit 44.5 Stunden beziffert. Die geltend gemachte Parteientschädigung ist somit im Grundsatz nicht zu be- anstanden. Allerdings gilt zu den geltend gemachten Spesen und dem Mehrwertsteuerzuschlag Folgendes. Spesen werden – entgegen der Kos- tennote – aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE); es sei denn, es liegen besondere Verhältnisse vor (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Besondere Verhältnisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Kleinspesenpauschale besteht. Weiter umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da die Beschwerdegegnerin 1 im UID-Register als mehrwertsteuerpflich- tige Person eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3). Schliesslich können zwar auch Auslagen der Vertretung für Reisen (ausnahmsweise auch für die Benützung eines privaten Motorfahr- zeuges) ersetzt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VGKE). Vorliegend ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Reisen von Zürich nach Winterthur notwendig waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Somit be- steht diesbezüglich ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'800.– (44.5 Stunden à Fr. 400.–). Dieser Betrag ist ihr zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin

A-931/2024 Seite 50 (Fr. 13'350.–) und zu einem Viertel von der Vorinstanz (Fr. 4'450.–) zu ent- richten. 15.2.6 Die Beschwerdegegnerin 2 hat vorliegend keine Kostennote einge- reicht, in der Beschwerdeantwort jedoch die Einreichung einer solchen nach Abschluss des Schriftenwechsels auf Aufforderung hin in Aussicht ge- stellt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien aus- drücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand – wie vorliegend – aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingaben vom 2. und 14. Sep- tember 2024 auf die Parteistellung bzw. Teilnahme am Beschwerdeverfah- ren. Gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde sie zwar weiterhin mit Schreiben bedient, erhielt aber keine Beilagen und Fristen mehr. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitauf- wandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– für ange- messen. Dieser Betrag ist ihr zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin (Fr. 3'750.–) und zu einem Viertel von der Vorinstanz (Fr. 1'250.–) zu ent- richten. 15.2.7 Aufgrund der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Parteientschädigung im Umfang ei- nes Viertels der Parteikosten zuzusprechen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 24. Januar 2025 eine detaillierte Kostennote ein. Ausgehend von Stundenansätzen in Höhe von Fr. 140.– und Fr. 280.– und einem Auf- wand von 78.65 Stunden für verschiedene Sozietätsmitarbeiter und Hilfs- personen macht die Beschwerdeführerin insgesamt Vertretungskosten von Fr. 14'060.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale von 4% [Fr. 500.25.–]) bzw. Fr. 12'506.40 exkl. Mehrwertsteuer und exkl. Auslagen für das Beschwerdeverfahren geltend. Die Stundenansätze liegen in der zulässigen Bandbreite (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die geltend gemachte Parteientschädigung ist so- mit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings umfasst die Parteient- schädigung aus denselben Gründen wie nach dem zur Kostennote der

A-931/2024 Seite 51 Beschwerdegegnerin 1 Gesagten weder einen Mehrwertsteuerzuschlag noch eine Kleinspesenpauschale (vgl. E. 15.2.5 hiervor). Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Par- teientschädigung im Umfang eines Viertels von Fr. 12'506.40. Dieser Be- trag in der Höhe von Fr. 3'126.60 ist ihr von der Vorinstanz zu entrichten. 15.2.8 Schliesslich hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 16. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. p Ziff. 1 BGG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

A-931/2024 Seite 52 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.– wird ihr zurückerstattet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 13'350.– und der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.– zu bezahlen. 3.2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei- entschädigung von Fr. 3'126.60, der Beschwerdegegnerin 1 eine Partei- entschädigung von Fr. 4'450.– und der Beschwerdegegnerin 2 eine Partei- entschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdegegnerin 2 und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Joel Günthardt Versand:

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