Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-820/2014
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-820/2014

U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

Parteien

A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Bruno Bauer, LL.M., Rechtsanwalt, Swiss Legal asg.advocati, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nachforderung (Zoll und Mehrwertsteuer).

A-820/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y." mit Sitz in C. (früher D._______ und E.). Das Unternehmen be- zweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit Lebensmitteln. A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung er- gab, dass B. mehrfach Wurstwaren aus Italien in die Schweiz einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung anzumel- den. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B._______ mittels der "Y." an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in der Schweiz. B. Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachforderungsverfügung gegen A., Inhaberin des Einzelunter- nehmens "X." in F., über den Betrag von Fr. 14'828.20 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf mehre- re Lieferungen von unverzollten Wurstwaren der "Y." an die "X." im Zeitraum vom 24. Juli 2008 bis zum 18. Juni 2010. C. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2014 beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin):

  1. der Beschwerdeentscheid der OZD vom 17. Januar 2014 sowie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011 seien aufzuheben;
  2. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, für die von B., Y., eingeführten Lebensmittel Abgaben- nachleistungen (Zoll, Mehrwertsteuer) zu erbringen;

A-820/2014 Seite 3 3) der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 13. März 2014 stellt die Beschwerdefüh- rerin das ergänzende Eventualbegehren: "Die Hinterlage von B._______ bei der Vorinstanz von Fr. 9'800.-- sei vollumfänglich zur Tilgung der mittels Nachforderungsverfügung vom 31. Oktober 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Ge- samtforderung von Fr. 14'828.20 zu verwenden, so dass die Beschwerde- führerin höchstens noch für Fr. 5'028.20 belangt werden kann; weiterhin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates". F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2014 hält die Beschwerdeführerin an ih- ren Beschwerdeanträgen fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

A-820/2014 Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bun- desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.3 – einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bil- det ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Ent- scheid der OZD vom 17. Januar 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfü- gung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011 sei auf- zuheben, ist deshalb nicht einzutreten. 1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär gegenüber rechtsgestal- tenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vorinstanzli- che Entscheid sei aufzuheben, stellt die Beschwerdeführerin ein umfas- sendes Leistungsbegehren, weil bei allfälliger Gutheissung dieses Antra- ges die Nachleistungspflicht ohne Weiteres entfällt. Auf das Rechtsbe- gehren Ziff. 2 "es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, für die von B., Y., eingeführten Lebens- mittel Abgabennachleistungen (Zoll, Mehrwertsteuer) zu erbringen" ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. 1.3.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erweitert werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Die Beschwerde- führerin stellte in ihrer "Beschwerdeergänzung" vom 13. März 2014 das

A-820/2014 Seite 5 zusätzliche Eventualbegehren: "Die Hinterlage von B._______ bei der Vorinstanz von Fr. 9'800.-- sei vollumfänglich zur Tilgung der mittels Nachforderungsverfügung vom 31. Oktober 2011 gegenüber der Be- schwerdeführerin erhobenen Gesamtforderung von Fr. 14'828.20 zu ver- wenden, so dass die Beschwerdeführerin höchstens noch für Fr. 5'028.20 belangt werden kann." Zur Beurteilung dieses Begehrens ist das Bundes- verwaltungsgericht nicht zuständig: Vorliegend beschränkt sich der Streit- gegenstand auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerde- führerin – und nicht etwa B._______ – dem Staat Zollabgaben schuldet. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher B._______ nicht verpflichten, einen bestimmten Geldbetrag an eine allfällige Zollschuld der Beschwer- deführerin anrechnen zu lassen, ohne den Streitgegenstand in unzulässi- ger Weise zu erweitern. Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführe- rin ist nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).

A-820/2014 Seite 6 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von Juli 2008 bis 18. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeit- raum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuerge- setz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuer- verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201). 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin ei- ne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. So sei ihr von der verfügenden Behörde vor Erlass der Nachforderungsverfügung keine Ge- legenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe sie keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Zollstrafuntersuchung gegen B._______ einen Konfrontationsantrag zu stellen, weshalb die belasten- den Aussagen von B._______ nicht gegen sie verwendet werden dürfen. In ihrer "Beschwerdeergänzung" vom 13. März 2014 macht die Be- schwerdeführerin schliesslich geltend, die Vorinstanz sei ihrem Aktenein- sichtsgesuch vom 20. Februar 2014 in die Vollzugsakten der solidarisch Mithaftenden zu Unrecht nicht nachgekommen. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen ver- schiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teil- gehalte, so u.a. das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 Ib 262 E. 3a/3b; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 317 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 860 ff.). 2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeu- tet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-

A-820/2014 Seite 7 troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prü- fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betrof- fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Janu- ar 2014 E. 2.5). 2.2 Im Rahmen der Einvernahme vom 24. Juni 2010 stellte die Zollkreis- direktion Schaffhausen der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die Untersuchung fortsetze, um das Ausmass der Widerhandlungen und ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin zu klären; sodann werde die Beschwerdeführerin allenfalls solidarisch mit B._______ leistungs- pflichtig erklärt, was ihr mit entsprechender Verfügung eröffnet werde. Ei- ne weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde der Beschwerdeführe- rin vor Verfügungserlass nicht gewährt. Insofern war es der Beschwerde- führerin verwehrt, sich nach Abschluss der angekündigten weiteren Un- tersuchungen zum Beweisergebnis, so namentlich zur Höhe der Leis- tungspflicht, zu äussern. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit verletzt. Indessen kann offen bleiben, ob es sich um eine schwerwiegen- de Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Ohnehin müsste nämlich der Mangel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens als geheilt gelten. Denn die Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Vorinstanz und nun auch vor Bundesverwaltungsgericht, also vor zwei Instanzen, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen können (vgl. E. 1.4), Gelegenheit, sich ausführlich zu den Vorwürfen zu äussern. Eine Rückweisung der Sache käme einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie dem Gesuch vom 20. Februar 2014 um Einsicht in die Vollzugsakten der solidarisch Mithaf- tenden nicht nachgekommen sei, kann dem nicht beigepflichtet werden. Zu beachten ist, dass mit Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2014 die Zuständigkeit und Verfahrensleitung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist (vgl. Art. 54 VwVG). Entsprechend war das erst nach

A-820/2014 Seite 8 Beschwerdeerhebung gestellte Akteneinsichtsgesuch ohnehin nicht mehr direkt von der Vorinstanz zu behandeln. Im Übrigen wurde der Beschwer- deführerin im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsge- richt Einsicht in die Originalakten, darunter auch in ausgewählte Aktenko- pien aus dem Dossier B., gewährt. Dass sie darüber hinaus Ein- sicht in weitere – allenfalls beizuziehende – Akten wünscht, hat die Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. 2.4 Der Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist Teil der strafprozessualen Mitwirkungsrechte (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Diese Mitwirkungsrechte sind zu beachten, sofern eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt. Das Bundesgericht erblickt in der Pflicht zur Nachzahlung von Zöllen und Steuern keine solche strafrechtli- che Anklage. Folglich ist im Verfahren, in welchem über die Nachleis- tungspflicht von Zollabgaben entschieden wird, eine Berufung auf die strafprozessualen Garantien nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Zollverwaltung das Zollstrafverfahren mit dem Verfahren zur Festset- zung der nachzuentrichtenden Abgaben verbindet. In diesem Fall sind die strafprozessualen Garantien (einzig) im Hinblick auf den Strafentscheid zu beachten (ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Frage also, ob die Rechte Beschuldigter verletzt worden sind und welche Folgen sich daraus erge- ben, ist nur zu prüfen, wenn ein Strafbescheid ergeht (Urteil 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.3; vgl. auch Urteile 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2; 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2b). Vorliegend ordnete die Zollkreisdirektion ausschliesslich die Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin an, so dass die strafprozessualen Garantien nach dem Gesagten nicht zu beachten waren. Die Rüge der Beschwerdeführe- rin, wonach die belastenden Aussagen von B. nicht gegen sie verwendet werden dürfen, erweist sich als unbegründet. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteu- er (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).

A-820/2014 Seite 9 3.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldne- rinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Perso- nen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejeni- gen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentrans- port veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifi- ziert (MICHAEL BEUSCH in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Per- sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus- geführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 3.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll- schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher- zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der- jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Fracht- vertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tat- sächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm ei- ne Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereit- schaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzuneh- men, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg

A-820/2014 Seite 10 (Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahme- bereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst er- folgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009). 3.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2). 3.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer Person nachzuentrichten. 3.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfah- rens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2). 3.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 3.2), denn sie gelten ipso facto als durch die

A-820/2014 Seite 11 Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. No- vember 2010 E. 4.2). 3.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70 ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Wi- derhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn ei- ne Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem le- galen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Erst- erwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtspre- chung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudi- zielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen

A-820/2014 Seite 12 noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Ver- dachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2) 3.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu- gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirk- licht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Be- weislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei- len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab- gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebe- günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24. Juli 2008 bis zum 18. Juni 2010 insgesamt 1'347.50 kg (netto) unverzollt in die Schweiz eingeführte Wurstwaren zu einem Ge- samtpreis von knapp Fr. 25'000.-- von B._______ bezogen hat. 4.1 Indem B._______ die Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur Zollbe- handlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 3.3). Folglich sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (E. 3.4). 4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin qualifiziert hat,

A-820/2014 Seite 13 welche gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht be- zahlten Zollabgaben nachleistungspflichtig ist (E. 3.4.2). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Eigenschaft als Auftraggebe- rin. Sie macht geltend, es habe zwischen ihr und der Y._______ keine dauernde Liefervereinbarung bestanden und die Y._______ sei kein fixer Lieferant gewesen. Von einer konstanten Abnahmebereitschaft könne angesichts der betragsmässig sehr unterschiedlichen Bestellun- gen/Lieferungen nicht ausgegangen werden. Ein eigentliches Bezugsab- kommen mit Lieferkonditionen habe nicht bestanden. Jede einzelne Be- stellung sei daher als Einzellieferung zu betrachten. B._______ habe in Anbetracht des grossen Konkurrenzkampfes nicht darauf vertrauen kön- nen, dass die Beschwerdeführerin konstant und immerwährend bei ihm einkaufen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht annehmen müssen, dass sich die von ihr sporadisch bestellten Waren noch im Aus- land befanden und extra für sie eingeführt werden mussten. 4.2.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 24 Monate umfasste, 36-mal mit illegal eingeführten Wurstwaren beliefert wurde. Während der zeitliche Abstand der Lieferungen im Jahr 2008 noch rund sechs Wochen betrug, erfolgten die Lieferungen ab Januar 2009 meist al- le ein bis vier Wochen, nur ausnahmsweise in einem grösseren zeitlichen Abstand (so fand namentlich im November 2009 keine Lieferung statt). Die einzelnen Lieferungen lagen betragsmässig im Bereich von mehreren Fr. 100.--, in Einzelfällen bei rund Fr. 100.--, mehrfach auch über Fr. 1'000.--. Die Beschwerdeführerin hat im relevanten Zeitraum wieder- holt die gleichen Wurstwaren bezogen, so insbesondere mehrere Kilo- gramm Bresaola, Prosciutto crudo, Mortadella und Coppa. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für die Annahme einer ge- nerellen Abnahmebereitschaft nicht vorausgesetzt ist, dass ein eigentli- ches "Bezugsabkommen" mit Lieferkonditionen abgeschlossen wurde. Ebenso wenig ist verlangt, dass eine dauerhafte Abnahmeverpflichtung eingegangen wurde oder dass ein Lieferant gemäss der Terminologie der Beschwerdeführerin als "fixer" Lieferant qualifiziert. Es genügt in tatsäch- licher Hinsicht ein Verhalten, durch welches eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kund getan wird (E. 3.2.1). Ferner kann nicht allein entscheidend sein, ob die Einzellieferungen betragsmässig über- einstimmen, hängen doch der Umfang und die Zeitintervalle der Bestel- lungen massgeblich von der eigenen Geschäftsorganisation ab. So wäre

A-820/2014 Seite 14 es nicht sachgerecht, denjenigen, der vorausschauend seine Bestellun- gen an einem fixen Tag im Monat aufgibt, anders zu behandeln, als den- jenigen, der eher spontan in variierenden Zeitabständen und Mengen einkauft. Zudem ist der Bestellungsumfang auch davon abhängig, wieviel verkauft werden konnte und kann daher saisonal schwanken. 4.2.4 Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin zwar Lieferungen entgegen genommen, die in Preis und Menge teilweise sehr unterschied- lich ausfielen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in Anbetracht der be- achtlichen Zahl der Warenbezüge (36 innert 24 Monaten), der Regelmäs- sigkeit der Lieferungen (grundsätzlich alle ein bis vier Wochen), der Tat- sache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte bezogen wurden, sowie der Gesamtmenge von 1'347.50 kg (netto) sowie des Ge- samtwerts der Lieferungen von knapp Fr. 25'000.-- im Sinne der Recht- sprechung (E. 3.2.2) ihre generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Wa- ren kundgetan. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von lediglich sporadischen Einzellieferungen – wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet – ausgegangen werden. 4.2.5 In der Einvernahme vom 24. Juni 2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die Y._______ ihren Sitz im Kanton G._______ habe und dass die bezogenen Waren aus Italien seien. Wei- ter erklärte sie, dass Y._______ eine gute Qualität und gute Preise gehabt habe. Aufgrund dieses Wissens musste die Beschwerdeführerin anneh- men, dass die von ihr bezogene Ware von der Y._______ direkt in die Schweiz importiert wurde. Weil die Beschwerdeführerin zudem ihre gene- relle Abnahmebereitschaft solcher Ware kund getan hat, ist unerheblich, ob sich die Ware zum Zeitpunkt der telefonischen Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden hat (E. 3.2.1 in fine). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nicht annehmen müssen, dass sich die von ihr bestellten Waren noch im Ausland befanden und extra für sie eingeführt werden mussten, erweist sich daher als unbe- gründet. 4.2.6 Nach dem Gesagten qualifiziert die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (E. 3.4.2), im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeberin und damit als Zollschuldne- rin. Sie ist folglich – solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen – nach- leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Ein- fuhrsteuern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR.

A-820/2014 Seite 15 4.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als indi- rekt Begünstigte zu gelten hat (E. 3.4.3). Auf die Darlegungen der Be- schwerdeführerin, wonach sie – mangels vergünstigter Preise – nicht in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach sie gutgläubig gewesen sei, wobei sich insbesondere aus dem fehlenden Mehrwertsteuervermerk auf den Rechnungen nichts zu ihren Lasten ab- leiten lasse, ist daher nicht näher einzugehen. 5. Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuern bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein- bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der aufer- legten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)

A-820/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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