Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-690/2012
Entscheidungsdatum
13.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-690/2012

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Dezember 2011).

A-690/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1953 geborene und in seiner Heimat wohnhafte kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in den Jahren 1973 bis 1982 verschiedentlich in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebe- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Maurer in seiner Heimat, wo er sich am 6. August 2002 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung des rechten Schultergelenks zuzog. B. Am 3. Juni 2010 ging das vom Beschwerdeführer am 17. April 2009 aus- gefüllte Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. Vorinstanz 1). C. Zur Bearbeitung dieses Leistungsgesuchs holte die Vorinstanz beim Be- schwerdeführer verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere forderte sie ihn mit Schreiben vom 3. September 2010 auf, alle verfügbaren medizini- schen Unterlagen – mit Ausnahme derjenigen der heimatlichen Sozial- versicherung, welche direkt angefordert würden – einzureichen (act. Vor- instanz 24). D. Nach Sichtung der eingereichten bzw. angeforderten Unterlagen gab Dr. med. B._______, beurteilende Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD) Rhone, am 17. Februar 2011 eine (erste) medizinische Stellungnahme zum vorlie- genden Fall ab (act. Vorinstanz 59): Unter Einbezug namentlich des bei den Akten liegenden Gutachtens der kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009 (act. Vorinstanz 46) komme sie zum Schluss, dass Beweglichkeit und Kraft des rechten Arms des Beschwerdeführers seit seinem Arbeitsunfall vom 6. August 2002 eingeschränkt seien und infolge dieser Einschränkungen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer be- stehe. In einer angepassten Tätigkeit, welche die fraglichen Einschrän- kungen berücksichtige, sei der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor zu 100% arbeitsfähig. Sein am 18. März 2009 erlittener Herzinfarkt habe nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Spätfolgen gezei-

A-690/2012 Seite 3 tigt und schränke daher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter ein (vgl. die entsprechenden Austrittsberichte (...) vom 3. April 2009 [act. Vorinstanz 39 und 40]). E. In der Folge stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 1. April 2011 die Abweisung seines Leistungsbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von mindestens 40% in Aussicht (act. Vorinstanz 64). F. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2011 seine Einwendungen vor und beantragte (sinngemäss), ihm sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (act. Vorinstanz 65). Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen aus, dass er gemäss dem von der beurteilenden Ärztin des RAD Rhone erwähnten Bericht der kroatischen Sozialversicherung zu 40% invalid sei. Die übrigen im Recht liegenden medizinischen Unterlagen stützten diese Beurteilung. Es sei vorliegend daher "wie in Kroatien" von einem Invaliditätsgrad von "mindestens 40%" auszugehen. Tatsächlich richte ihm die kroatische Sozialversicherung seit 2006 eine entsprechende Invalidenrente aus. Mit seiner Einwendung legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ins Recht: Bericht von Dr. C., Fachärztin für Arbeits- medizin, vom 11. Mai 2011 (act. Vorinstanz 67/1), Kurzbericht von Dr. D., Facharzt für Psychiatrie, vom 11. Mai 2011 (act. Vorin- stanz 67/3), Verlaufsberichte von Dr. E., Physiaterin und Ärztin für Rehabilitation, vom 26. Januar 2009 und 10. Mai 2011 (act. Vorinstanz 67/5), Bericht von Dr. F., Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2010 (act. Vorinstanz 67/7), Bericht von Dr. G., Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie, vom 21. April 2011 (act. Vorin- stanz 67/9), Kontrollbericht von Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie, vom 27. Oktober 2010 (act. Vorinstanz 67/11). G. Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 bat die Vorinstanz die beurteilende Ärztin des RAD Rhone, Dr. B._______, um Stellungnahme, ob sich im Licht die- ser neu eingereichten Dokumente an ihrer medizinischen Beurteilung vom 17. Februar 2011 etwas ändere (act. Vorinstanz 69).

A-690/2012 Seite 4 In der entsprechenden (zweiten) Stellungnahme vom 29. August 2011 (act. Vorinstanz 70) kommt die Ärztin zum Schluss, dass die neu einge- reichten Unterlagen ihre (erste) Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers bestätigten bzw. keine neuen Elemente enthielten, die eine andere medizinische Beurteilung rechtfertigen würden. Das Ver- richten schwerer Arbeiten, das Heben von Lasten über 15 kg und das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterverletzung zwar nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch unverändert zu 100% arbeitsfähig. Ausdrücklich Bezug nimmt die Ärztin dabei auf den neu eingereichten Bericht der kroa- tischen Fachärztin für Arbeitsmedizin, Dr. C._______, vom 11. Mai 2011, wonach der Beschwerdeführer seit 2006 eine Invalidenrente der kroati- schen Sozialversicherung beziehe und aufgrund seiner Schulterverlet- zung zu 40% "invalid" sei (act. Vorinstanz 67/1). Der Bericht erwähne im Übrigen eine psychische Beeinträchtigung. Diese weise nach den vorlie- genden Akten indes keinen Krankheitswert auf und wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers ab (act. Vorinstanz 72). Zwar sei er gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen – insbesondere den zwei medizinischen Stellungnahmen des RAD Rhone vom 17. Februar 2011 sowie vom 29. August 2011 – aufgrund seiner Schulterverletzung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer zu 70% arbeitsunfähig. Die Ausübung einer leichteren, angepassten Erwerbstätigkeit, "wie z.B. im Bereich allgemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im Grosshandel als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als Kassier, in der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" sei ihm indes trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 100% zumutbar. Die Er- werbseinbusse in einer entsprechenden Verweistätigkeit sei auf 20% zu bemessen, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei (vgl. Einkommensvergleich vom 23. März 2011 [act. Vorinstanz 63]). Die in den medizinischen Unterlagen erwähnte psychische Beeinträchtigung schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter ein. In- soweit schliesslich die kroatische Sozialversicherung – wie der Be- schwerdeführer behaupte – tatsächlich auf eine unfallbedingte "Invalidi- tät" von 40% erkannt und ihm eine entsprechende IV-Rente zugespro- chen haben sollte, sei er einerseits darauf hinzuweisen, dass Entscheide ausländischer Sozialversicherungen für die schweizerische Invalidenver- sicherung nicht bindend seien und andererseits, dass sich der Invalidi-

A-690/2012 Seite 5 tätsgrad nach schweizerischem Recht nicht einfach mit der ärztlich fest- gestellten Arbeitsunfähigkeit decke, sondern sich nach den Auswirkungen bemesse, welche diese Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zeitige. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 Beschwerde an die Vorinstanz, welche die Eingabe mit Schreiben vom 2. (Kopie) bzw. 15. Februar 2012 (Original) zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act. BVGer 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von (mindestens) 40%. Eine solche Rente bzw. ein solcher Invaliditätsgrad sei ihm bereits von der kroatischen und im Übrigen auch der bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherung zuer- kannt worden. Weshalb in der schweizerischen Invalidenversicherung et- was anderes gelten soll, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei er von der beurteilenden Ärztin des RAD Rhone, Dr. B., nie per- sönlich untersucht worden. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 26. November 2011 des Spitals in (...) ins Recht, wonach bei ihm infolge eines Sturzes von einer Leiter eine Wirbelsäulenfraktur L1 festgestellt worden sei (act. Vorinstanz 74). Der Bericht wurde anschliessend dem RAD Rhone zur medizinischen Stellungnahme unterbreitet. J. In ihrer (dritten) Stellungnahme vom 7. September 2012 (act. Vorinstanz 83) hält Dr. B. fest, dass gemäss diesem neu eingereichten Arzt- bericht beim Beschwerdeführer keine neurologischen Beschwerden vor- handen seien und die fragliche Wirbelsäulenfraktur konservativ habe be- handelt werden können. Die Fraktur vermöge nach einer dreimonatigen Rekonvaleszenz daher keine weitergehende, langandauernde Arbeitsun- fähigkeit zu begründen. Insgesamt bleibe es damit bei einer 70%igen Ar- beitsunfähigkeit als Maurer und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Allerdings sollte der Beschwerdeführer fortan die Einnahme statischer Körperhaltungen, Drehungen des Rumpfes und das Tragen von Gegenständen in gebeugter Haltung vermeiden. Ausserdem dürfe er weiterhin keine schweren Arbeiten verrichten, Lasten über 15 kg tragen und Leitern oder Gerüste besteigen. Erwähnt sei noch, dass sie das Besteigen von Leitern, das nun offenbar zur fraglichen Fraktur geführt

A-690/2012 Seite 6 habe, gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in ihrer (zweiten) Stel- lungnahme vom 29. August 2011 als aus medizinischer Sicht zu unterlas- sende Handlung ausgewiesen habe. K. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 15). L. Mit Eingabe vom 27. November 2012 (act. BVGer 18) legte der Be- schwerdeführer einen medizinischen Bericht der "Fachärztlichen Praxis für Arbeitsmedizin", Dr. B._______, vom 17. November 2012 ins Recht, wonach bei ihm im Jahr 2006 eine "Invalidität von mehr als 50% im Ver- gleich zu einer körperlich und psychisch gesunden Person" festgestellt worden sei, und er infolge des Arbeitsunfalls im Jahr 2002 einen "dauer- haften körperlichen Schaden von 40%" erlitten habe. Ausserdem ist in diesem Bericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer wegen ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung seit 2004 in psychiatrischer Behandlung befinde und im Jahr 2011 durch einen Sturz von einer Leiter eine Kompressionsfraktur L1 erlitten habe. Insgesamt liege eine "Ver- schlechterung der psychophysiologischen Gesundheit" seit der letzten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten der kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009 vor. Es sei da- her eine "erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Er- werbsunfähigkeit" indiziert (vgl. act. BVGer 20a). Eine Kopie des Originals und der deutschen Übersetzung dieses Berichts gingen an die Vorinstanz (act. BVGer 22). M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2012 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gutgeheissen und der Schriftenwechsel abgeschlos- sen (act. BVGer 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-690/2012 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) und in Sozialversicherungssachen nicht das ATSG (SR 830.1) zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 59 ATSG) und hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-690/2012 wurde daher auf A-690/2012 geändert. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen- heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Ar- gumente (Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde auch mit einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht gehalten, von sich aus allen sich stellenden Rechtsfragen auf den

A-690/2012 Seite 8 Grund zu gehen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6241/2010 vom 10. Juli 2013 E. 3.1 sowie C-2618/2009 vom 19. Juli 2011). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut- heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst. Es kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.191 und 3.195). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht etwa von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ab- sehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn (zumin- dest) eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollstän- dig ungeklärt geblieben ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 3. Im Folgenden ist vorab festzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegen- den Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien, weshalb das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkom- men vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) zu beachten ist. Nach dessen Art. 4 sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die In- validenversicherung einander gleichgestellt, soweit das Abkommen nichts

A-690/2012 Seite 9 Anderes bestimmt. Demnach haben die Verwaltung und im Beschwerde- fall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grund- sätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hin- sicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein all- fälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445 E. 1). Im vorliegenden Fall ist demnach bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV auf die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859) und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision [AS 2007 5129 und AS 2007 5155]) abzustellen. Ferner sind das ATSG und die ATSV anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität (Art. 8) entsprechen den bisherigen – vor Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 – von der Rechtsprechung zur Invalidenversi- cherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). 4. Weiter sind die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel- ten Grundsätze darzulegen.

A-690/2012 Seite 10 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol- len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit

  1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. 4.2 4.2.1 Invalidität ist gemäss der gesetzlichen Definition in Art. 8 Abs. 1 ATSG "die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit". Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ar- beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe- senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver- sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip

A-690/2012 Seite 11 gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und – wie vorliegend – für Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditäts- grad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der Europäischen Union Wohnsitz haben. 4.2.3 Der Begriff der Invalidität ist nach dem Vorstehenden nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufga- benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei- ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, son- dern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tä- tigkeiten (sog. Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund- sätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidi- tät einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio- nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs- sen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). Die rein wirt- schaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammen- hang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4, C-4190/2010 vom 10. Januar 2013 E. 3.2, C-7279/2010 vom 15. Oktober 2012 E. 2.4.2). 4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha- dens setzt zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wis- senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Diagnose ist indes noch nicht hinreichend für die Annahme einer psychisch bedingten Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V 294 E. 4). Denn nicht als Folgen eines psychi-

A-690/2012 Seite 12 schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleiben- de Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hin- weisen). 5. 5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (und der festgestellten Anwendung des schwei- zerischen Rechts; vgl. E. 3.1), dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a; AHI-Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-

A-690/2012 Seite 13 verlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen). 5.2.3 Auch auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefrag- ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltig- keit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem- ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicher- te Person persönlich untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leis- tungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung ei- nes feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärzt- liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 6. Im vorliegenden Fall sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht primär Streitgegenstand (vgl. E. 4.1). Strittig ist in erster Linie, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als invalid

A-690/2012 Seite 14 im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Während die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 mangels rentenbegründender Invalidität abwies, stellt sich dieser auf den Standpunkt, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei er zu mindestens 40% invalid und habe demnach Anspruch auf (min- destens) eine Viertelsrente (vgl. E. 4.2.2). Im Übrigen sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die kroatische und die bosnisch- herzegowinische Sozialversicherung aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 2006 eine IV-Rente ausrichteten, nicht aber die schweizerische Invalidenversicherung. 6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die beiden Argumente bzw. Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 6.1.1 Zwar trifft zu, dass ihm im Bericht der kroatischen Fachärztin für Ar- beitsmedizin (Dr. C._______) vom 11. Mai 2011 aufgrund seiner unfallbe- dingten Verletzung an der rechten Schulter eine "Invalidität" ("invalidité permanente" in der französischen Übersetzung) von 40% seit 2002 attes- tiert wird (vgl. act. Vorinstanz 67/1). Weiter geht die gleiche Ärztin in ihrem Bericht vom 17. November 2012 – offenbar aufgrund der medizinischen Vorakten – beim Beschwerdeführer von einer "Invalidität" im Umfang von "mehr als 50% im Vergleich zu einer körperlich und psychisch gesunden Person" aus, wobei infolge des Arbeitsunfalls im Jahr 2002 ein "dauerhaf- ter körperlicher Schaden von 40%" bestehe (act. BVGer 20a). Der Beschwerdeführer scheint indes zu verkennen, dass sich nach dem (hier anwendbaren; s. E. 3.1) schweizerischen Recht der Invaliditätsbe- griff bzw. Invaliditätsgrad nicht zwingend mit dem ärztlich festgestellten Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung deckt. Invalidität ist nach schweizerischem Recht vielmehr die aus einer bestehenden Gesund- heitsbeeinträchtigung folgende Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzie- len oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.3). Der Invaliditätsgrad ist daher grundsätzlich nach wirtschaftli- chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Die wirt- schaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammen- hang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dabei nicht den Ärzten, sondern der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (E. 4.2.3). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person noch arbeitsfähig bzw. ar- beitsunfähig ist (vgl. E. 4.2.3). Vorliegend ist mithin bezüglich jener Arzt-

A-690/2012 Seite 15 berichte, in denen von einer "Invalidität" ("invalidité permanente", "dauer- hafter körperlicher Schaden" usw.) des Beschwerdeführers die Rede ist, festzuhalten, dass es sich dabei von vornherein nicht – wie der Be- schwerdeführer offenbar meint – um eine hier massgebliche "Invalidität" im schweizerischen Rechtssinn handeln kann, sondern nur (aber immer- hin) um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen- de Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ärztli- cher bzw. medizinischer Sicht. 6.1.2 Im gleichen Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hin- zuweisen, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz oh- nehin keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte bezüglich In- validitätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (E. 5.1). Daher ist für die Be- urteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aus Sicht der schweizerischen Invalidenversicherung auch nicht entscheidend, ob er von der kroatischen und bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherung tatsächlich bereits eine IV-Rente erhält oder nicht. Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie grundsätzlich die vorliegenden Akten allgemein, der freien Beweiswürdigung durch die rechtsanwendenden Behörden (vgl. E. 5.1). 6.1.3 Die Argumente des Beschwerdeführers erweisen sich folglich nicht als stichhaltig. 6.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2) bleibt indes zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfü- gung vom 7. Dezember 2011 auf andere Weise Bundesrecht verletzt bzw. den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (vgl. E. 2.1). 6.2.1 Die Vorinstanz stellt sich sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten "wie z.B. im Be- reich allgemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im Grosshandel als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als Kassier, in der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" – bei einer Er- werbseinbusse von 20% – voll arbeitsfähig sei (s. angefochtene Verfü- gung S. 2 [act. Vorinstanz 72]; vgl. ferner Vernehmlassung vom 2. Okto- ber 2012 [act. BVGer 15]). Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. B._______ vom 17. Februar 2011

A-690/2012 Seite 16 (act. Vorinstanz 59), 29. August 2011 (act. Vorinstanz 70) sowie 7. Sep- tember 2012 (act. Vorinstanz 83). 6.2.2 In diesen Berichten hält Dr. B._______ als Hauptdiagnose mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine adhäsive Entzündung der (rechten) Schultergelenkskapsel (ICD-10: M 75.0) fest. Als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den Akten zudem eine ischämische Kardiopathie. Diese habe indes durch medikamentöse Behandlung gut eingedämmt werden können. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den Akten ein Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Störungen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) infolge Nikotinsucht, Osteoporose, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) sowie chronische Gastritis. Weiter habe der Beschwerdeführer am 18. März 2009 einen Herzinfarkt erlitten. Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2009 des Spitals von (...) in Kroatien habe die kardiale Situation jedoch stabilisiert werden können. Insgesamt zeitige damit einzig die Schultergelenksverletzung massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit. Durch diese Verletzung seien Kraft und Beweglichkeit des rechten Arms des Beschwerdeführers, der im Übrigen Rechtshänder sei, einge- schränkt. Aus diesem Grund sowie namentlich unter Berücksichtigung des Gutachtens der kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009 sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm- ten Tätigkeit als Maurer auf 30% festzusetzen. In einer adaptierten Tätig- keit sei er hingegen nach wie vor zu 100% arbeitsfähig. 6.2.3 Nach der Rechtsprechung kann dieser Beurteilung nur gefolgt wer- den, wenn die fraglichen Stellungnahmen den allgemeinen beweisrechtli- chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und die beurtei- lende Dr. B._______ im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönli- chen sowie fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. E. 5.2.3). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu beurteilen. 6.2.3.1 Wie erwähnt hält Dr. B._______ als Nebendiagnose u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) fest. In der Gesamtbeurtei- lung kommt sie (angeblich) mit Blick auf die Akten jedoch zum Schluss, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers keinen Krankheits- wert aufwiesen und daher keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit recht- fertigten. Im Bericht der Arbeitsmedizinerin Dr. B._______ vom 11. Mai 2011 werde zwar eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer erwähnt, dieser Hinweis stelle jedoch keine eigenständige medizinische

A-690/2012 Seite 17 Diagnose dar, sondern stütze sich lediglich auf den Kurzbericht des Psy- chiaters Dr. D._______ vom gleichen Datum, der zudem keinerlei medizi- nische Begründung beinhalte. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sich nebst diesen Berichten der Dres. C._______ und D._______ in den vorliegenden Akten zahlreiche weitere, in den Stellungnahmen von Dr. B._______ weder beurteilte noch überhaupt erwähnte, Arztberichte befinden, die ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers diagnostizieren oder auf ein solches im Sinne ei- ner etablierten Diagnose zumindest hinweisen. Namentlich hat Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie, bereits im Jahr 2006 eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie eine depressive Episode (ICD-10: F 32) beim Beschwerdeführer diagnostiziert (Arztbericht vom 12. Juni 2006 [act. Vorinstanz 28/1]). Im entsprechenden Bericht weist sie ausserdem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde und an Selbsthilfegruppen teilnehme. Er träume von selbsterlebten Kriegsszenen und habe Suizidgedanken. Diese Diagnosen und Begründungen bestätigt Dr. H. in verschiedenen weiteren Kurz- bzw. Kontrollberichten (vgl. Kurz- bzw. Kontrollberichte vom 8. Dezember 2006 [act. Vorinstanz 29], 11. Juli 2007 [act. Vorinstanz 28], 12. Dezember 2007 [act. Vorin- stanz 31], 24. Juni 2008 [act. Vorinstanz 36], 11. November 2009 [act. Vorinstanz 31], 27. Oktober 2010 [act. Vorinstanz 67/11,12]). Damit über- einstimmend führt die Arbeitsmedizinerin Dr. C._______ in ihrem Bericht vom 14. Juni 2006 aus, der Beschwerdeführer habe während zwei Jahren in der kroatischen Befreiungsarmee gedient und befinde sich seit 2003 wegen einer damit zusammenhängenden posttraumatischen Belastungs- störung (Kriegstraumatisierung) in psychiatrischer Behandlung (act. Vor- instanz 50/1). Weiter und insbesondere werden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode des Beschwerdefüh- rers auch im Gutachten vom 25. November 2009 des Arztes der kroati- schen Sozialversicherung, Dr. I., diagnostiziert und in der dorti- gen Schlussfolgerung zumindest implizit als mitursächlich für eine über 70%ige "Invalidität" des Beschwerdeführers seit dem 4. Oktober 2006 bezeichnet. Sodann weist die Arbeitsmedizinerin Dr. C. im er- wähnten Bericht vom 11. Mai 2011 nicht nur auf eine depressive Sym- ptomatik beim Beschwerdeführer hin, sondern führt zusätzlich aus, dass sich dessen gesundheitliche Situation seit der (vorerwähnten) Beurteilung durch den Arzt der kroatischen Sozialversicherung insbesondere in psy- chischer Hinsicht verschlechtert habe. Sie empfehle daher, die von der kroatischen Sozialversicherung im Gutachten vom 25. November 2009

A-690/2012 Seite 18 festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (recte: "Invalidität") neu zu beur- teilen, und zwar im Sinne einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Zu erwähnen bleibt schliesslich der Bericht von Dr. C._______ vom 17. November 2012 ("Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit"; act. BVGer 20a), wonach es sich bei der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers um eine "maligne Form mit fast psychotischer Toleranz gegenüber perzeptiver und mentaler Anstrengung mit intensiver depressiver Neigung" handeln soll. Unabhängig von der Frage, ob die soeben aufgeführten medizinischen Berichte im Einzelnen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht vollständig erfüllen oder nicht, ist aus Sicht der (freien) Be- weiswürdigung jedenfalls festzuhalten, dass die fraglichen Berichte zu- mindest in ihrer Gesamtheit entscheidende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der psychischen Situation durch Dr. B._______ begrün- den. Mit anderen Worten ergibt sich aus den vorliegenden (vorstehend skizzierten) medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keinen Krankheitswert aufweist und keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfä- higkeit hat. Bezeichnenderweise enthalten die drei Stellungnahmen von Dr. B._______ diesbezüglich denn auch keine hinreichende – im Wesent- lichen überhaupt keine – Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten (vgl. E. 5.2.1). Erwähnt werden wie gesagt lediglich die Berichte der Dres. C._______ und D.. Hinzu kommt, dass es sich bei Dr. B. nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt. Sie ver- fügt somit nicht über die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen fachlichen Qualifikationen, um eine beweiskräftige Beurtei- lung zur psychischen Situation des Beschwerdeführers und deren Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeben zu können (E. 5.2.3). Eine solche Beurteilung wäre vielmehr dem Facharzt des RAD vorbehalten gewesen, dem die Akten entsprechend zur Stellungnahme hätten vorgelegt werden müssen (vgl. auch E. 4.3). 6.2.3.2 Weiter ist aus den Stellungnahmen von Dr. B._______ auch nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb und inwiefern eine leichte Verweistä- tigkeit mit den aus den vorliegenden medizinischen Akten sich ergeben- den somatischen Leiden des Beschwerdeführers zu 100% vereinbar sein soll. Auch unter diesem Aspekt erweisen sich die fraglichen Stellungnah- men als unvollständig bzw. mangelhaft (vgl. E. 5.2.1). Beispielsweise erwähnt zwar auch Dr. B._______ das sich aus den vor- liegenden medizinischen Akten ergebende Zervikal- und Lumbalsyndrom

A-690/2012 Seite 19 bei degenerativen Störungen. Sie stuft dieses Syndrom jedoch als "Ne- bendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" ein, ohne diese Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen und dazu Stellung zu nehmen, ob aufgrund der betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ein negatives Leistungsprofil besteht (z.B. wechselnde Tätigkeit Ste- hen/Gehen/Sitzen, meist sitzend). Ebenfalls als "Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" führt Dr. B._______ die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) auf, wobei sie auch für diese Be- urteilung keinerlei Erklärung bzw. Begründung in ihren Stellungnahmen liefert. Dies ist aus beweisrechtlicher Sicht umso mehr zu beanstanden, als vorliegend die mit der diagnostizierten COPD einhergehende Dyspnoe (Atemnot) durch eine trotz durchgeführter Operation nur teilwei- se kompensierte Herzerkrankung des Beschwerdeführers (ischämische Kardiopathie) noch verstärkt wird (vgl. etwa act. Vorinstanz 46, 67/1). Die ischämische Kardiopathie wird weiter von Dr. B._______ zwar unter den "Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" aufgelistet. Betroffen sei davon indes – so Dr. B._______ – lediglich die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit. Dass die- se Kardiopathie, insbesondere trotz der damit verbundenen Kurzatmigkeit und rascheren Ermüdbarkeit (vgl. Bericht von Dr. G._______ vom 21. April 2011 [act. Vorinstanz 67/9]), auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in (leichten) Verweistätigkeiten keinerlei Einfluss haben soll – und nicht etwa zusätzliche Pausen notwendig macht –, wird von Dr. B._______ ebenfalls lediglich behauptet. Eine aus den vorliegenden Ak- ten nachvollziehbare medizinische Begründung findet sich in ihren Stel- lungnahmen auch in dieser Beziehung nicht. Sodann lässt Dr. B._______ unbeachtet, dass eine beim Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 durchgeführte Elektromyografie (EMG) eine Radikulopathie (Nervenkom- pression mit möglicher Ausstrahlung in die Extremitäten) L5/S1 linksseitig und S1 rechtsseitig zu Tage gebracht hat (vgl. Arztbericht von Dr. J._______ vom 3. Oktober 2007 [act. Vorinstanz 30]). Entsprechend findet sich auch diesbezüglich keine Auseinandersetzung, inwiefern ein negatives Leistungsprofil vorliegt (z.B. wechselnde Tätigkeit Ste- hen/Gehen/Sitzen, meist sitzend) und inwieweit die von der Vorinstanz als zumutbar erachteten Tätigkeiten, insbesondere als Lagerist und Liefe- rant, mit einer solchen gesundheitlichen Einschränkung vereinbar sein sollen bzw. damit nicht vielmehr in Widerspruch stehen. Als ebenfalls völ- lig unbegründet und auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht nachvollziehbar erweist sich ferner die Behauptung von Dr. B._______, die eingeschränkte Beweglichkeit und Kraft im dominanten rechten Arm bzw. in der dominanten rechten Hand des Beschwerdeführers (als Folge

A-690/2012 Seite 20 der diagnostizierten adhäsiven Entzündung der Schultergelenkskapsel) habe auf dessen Arbeitsfähigkeit in (leichten) Verweistätigkeiten keinerlei Einfluss. Schliesslich tragen gewisse, von der Vorinstanz als zumutbar erachtete Tätigkeiten (bspw. Lagerist) dieser Einschränkung nicht genü- gend Rechnung, was in den Stellungnahmen von Dr. B._______ eben- falls zu Unrecht unberücksichtigt bzw. unbehandelt blieb. In anamnestischer Hinsicht stützen sich die Stellungnahmen von Dr. B._______ im Wesentlichen einzig auf das Gutachten der kroatischen Sozialversicherung vom 25. November 2009, wonach der Beschwerde- führer als zu über 70% "invalid" beurteilt wird. Diese Beurteilung scheint die RAD-Ärztin in ihren drei Stellungnahmen direkt – d.h. ohne weitere medizinische Begründung – als 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit in die schweizerische Rechtsterminologie "übersetzt" zu haben. Ein solches Vorgehen vermag nun aber aus einsichtigen Grün- den keine einleuchtende medizinische Schlussfolgerung zu bilden (vgl. E. 5.2.1). Insbesondere kann nicht gesagt werden, aus dem fragli- chen Gutachten – das notabene eine "Invalidität" von über 70% festhält und aufgrund dessen dem Beschwerdeführer vom kroatischen Versiche- rungsträger offenbar eine IV-Rente ausgerichtet wird – und den übrigen Akten ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer in körperlich leichten Verweistätigkeiten nach wie vor zu 100% arbeitsfähig sei und lediglich in seinem angestammten Beruf ge- wisse Einschränkungen erfahre. Eine solche Schlussfolgerung ist na- mentlich nicht mit den Berichten von Dr. C._______ vom 14. Juni 2006 und 17. November 2012 vereinbar, worin festgehalten wird, dass die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu einer körperlich und psychisch gesunden Person mit ähnlichen Voraussetzungen um 50% reduziert sei, er aus dem Arbeitsunfall im Jahr 2002 einen "dauerhaften körperlichen Schaden von 40%" davongetragen habe und insgesamt eine Verschlechterung der psychophysiologischen Gesundheit seit dem Gut- achten der kroatischen Sozialversicherung vorliege. Im Bericht vom 17. November 2012 stellt sich Dr. C._______ ausserdem auf den Stand- punkt, es läge beim Beschwerdeführer eine "medizinische Kontraindikati- on" gegen das "Erfordernis von emotionaler und sozialer Anpassungsfä- higkeit, Konzentration und grösserer Verantwortung" vor, und es sei eine "erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit [des Beschwerdeführers] im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit" indiziert. 6.2.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Stellungnahmen von Dr. B._______ den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte

A-690/2012 Seite 21 nicht genügen, so dass vorliegend nicht darauf abgestellt werden darf (E. 5.2). Weiter ist festzustellen, dass auch sonst keine Unterlagen im Recht liegen, wonach sich mit dem im Sozialversicherungsrecht mass- geblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3) sa- gen liesse, dass der Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Ver- fügung vertreten – in seiner angestammten Tätigkeit zu 30% und in einer adaptierten, körperlich leichten Verweistätigkeit "wie z.B. im Bereich all- gemeine und persönliche Dienstleistungen als Aufseher, im Grosshandel als Lagerist oder Lieferant mit Fahrzeug, im Detailhandel als Kassier, in der Verwaltung oder im Bürobereich [usw.]" zu 100% arbeitsfähig ist. Mit- hin liegt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts vor (E. 2.1). Die Beschwerde ist insoweit (bzw. teilweise) gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2011 aufzuhe- ben. Da nach dem Vorstehenden der medizinische Sachverhalt bzw. die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenügend festge- stellt gelten kann und sich aus den Akten verschiedenartige, teilweise in- einander übergreifende psychische und physische Beschwerdebilder er- geben (adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel mit daraus fol- gender Kraftlosigkeit im dominanten rechten Arm und in der rechten Hand, nur teilweise kompensierte ischämische Kardiopathie, Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Störungen in Verbindung mit Os- teoporose, Hinweise auf Radikulopathie [Nervenkompression mit mögli- cher Ausstrahlung in die Extremitäten], Wirbelsäulenfraktur L1, Atem- not/Dyspnoe wegen diagnostizierter COPD und nur teilweise kompensier- ter Herzerkrankung, chronische Gastritis, langjährige und andauernde posttraumatische Belastungsstörung und Depression), erweist sich die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung unter Berücksichti- gung des Verlaufs der Erkrankungen (insbesondere in psychiatrischer Hinsicht) vorliegend als notwendig. Da entscheidwesentliche Fragen im Verfahren vor der Vorinstanz unge- klärt geblieben sind, rechtfertigt es sich vorliegend, die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz veranlasse und anschliessend neu in der Sache verfüge (vgl. E. 2.4). Nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Begutachtung hat die Vorinstanz gegebenenfalls ergänzende Ab- klärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensver- gleich durchzuführen.

A-690/2012 Seite 22 7. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden: 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerde- führer hat infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 keinen Kostenvorschuss ein- bezahlt, weshalb diesbezüglich eine Rückerstattung von vornherein aus- ser Betracht fällt. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden, berufsmässig nicht vertre- tenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstan- den sind, und er denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-690/2012 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgter polydisziplinärer Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz über den Leistungsanspruch im Sinn der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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