B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6867/2015
Urteil vom 8. Februar 2016 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachbezugsverfügung (Kostenvorschuss).
A-6867/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 ordnete die Zollkreis- direktion Schaffhausen an, die A._______ AG habe einen Betrag von Fr. 13'924'212.85 (Fr. 11'404'468.95 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 2'519'743.90) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu bezahlen. In der Verfügung wurde zudem festgehalten, für fünf andere Parteien bestehe (teilweise in reduziertem Umfang) eine solidari- sche Leistungspflicht. Der Betrag von Fr. 13'924'212.85 sei insgesamt nur einmal zu bezahlen und der Rückgriff unter den Solidarhaftern richte sich nach dem Zivilrecht. B. Die A._______ AG erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2015 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Diese forderte in der Folge mit Verfügung vom 24. September 2015 von der A._______ AG die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 48'000.-, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C. Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte daraufhin am 23. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der eidgenössischen Zollverwaltung vom 24. September 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, einen Kostenvor- schuss von Fr. 48'000.- zu bezahlen, sei aufzuheben und der zu leistende Kostenvorschuss neu festzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren, soweit ihr diese nicht von Gesetzes we- gen zukomme; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Be- schwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Kostenvorschusses sei willkürlich erfolgt und weise Mängel auf. Die Verfü- gung der OZD sei nicht begründet worden und mache insbesondere keine Überlegungen zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Der Kosten- vorschuss sei nicht nach der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten und ebenso wenig nach den von Art. 63 Abs. 4bis VwVG vorgegebenen Kriterien bemessen worden. Weiter habe die OZD in den Zollverfahren von den insgesamt sechs solidarisch haftenden Parteien (inklusive der Be- schwerdeführerin) Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 158'500.- verlangt und somit ein Mehrfaches von der gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG maximal zulässigen Höhe von Fr. 50'000.-. Im Sinne eines Mehrparteienverfahrens
A-6867/2015 Seite 3 hätte die OZD von allen Parteien Kostenvorschüsse von insgesamt maxi- mal Fr. 50'000.- verlangen dürfen, und von jedem Einzelnen nur einen Teil davon. Schliesslich habe im vorliegenden Fall das Beschwerdeverfahren den Gehalt eines Einspracheverfahrens, welches in der Regel kostenfrei sei. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung werde nicht verwaltungsunabhängig entschieden. Die Beschwerdeführerin erkenne darin kein echtes Beschwerdeverfahren, weil hier keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheide, sondern eine der verfügenden Behörde nahestehende Behörde. Auch darum sei der gel- tend gemachte Kostenvorschuss übersetzt. D. In der von der OZD eingereichten Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 beantragt diese die Abweisung der Beschwerde. Dabei nimmt sie ausführ- lich Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin. E. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an- gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind, mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG), Zwischenverfügungen le- diglich dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein
A-6867/2015 Seite 4 bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren ersparen lässt (Art. 46 Abs. 1 VwVG). Andernfalls sind Zwischen- verfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.2 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinte- resse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil des BVGer A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 910). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beein- trächtigung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftli- cher Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Ver- längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. [statt vie- ler] Urteile des BVGer A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1, A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.42 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 910; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.47). Die Beweislast für das Vor- liegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Par- tei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. No- vember 2015 E. 1.2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 909). 1.2.3 Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmass- lichen Gerichtskosten (gilt mutatis mutandis auch für Kosten im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren; vgl. E. 2) ein Kostenvorschuss verlangt wird, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säum- nisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 128 V 199 E. 2; Urteile des BGer 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1 [teilweise publiziert in BGE 140 III 65]; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1). Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts wird verlangt, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Anfech-
A-6867/2015 Seite 5 tung eines Kostenvorschusses, insbesondere den nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil substantiiert darlegt; ansonsten tritt es auf die Be- schwerde nicht ein. So muss die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht, was nur dann der Fall ist, wenn die vorschusspflichtige Partei nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. Die Partei, die derlei geltend macht, hat daher zur Substantiierung der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen (vgl. Urteile des BGer 4A_454/2015 vom 26. Ok- tober 2015, 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2.1 [Beschwerden in Zivilsachen], 1B_198/2015 vom 24. Juli 2015 E. 1 [Beschwerde in Strafsa- chen, Prozesskaution], 2A.741/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 2.1 [noch offen gelassen]; vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 15 N. 63). 1.2.4 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet in der Be- schwerde nicht, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Sie verweist einzig auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 128 V 199 aus dem Jahre 2002. Die neuere Rechtsprechung und Literatur lässt sie unberücksichtigt. Insofern kann das Bundesverwaltungsgericht nach- folgend nur prüfen, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil offen- sichtlich zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine international tätige [...], welche – wie der vorliegende Fall zeigt – mit [...] von nicht geringem Wert handelt. Es beste- hen keine Anhaltspunkte, dass sie Schwierigkeiten hätte, die geforderte Geldsumme aufzubringen und den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen. Die Gefahr, dass ihr der Zugang zum Gericht verwehrt würde, besteht nicht. Ein Nachteil ist immerhin darin zu erkennen, dass der einbezahlte Kosten- vorschuss für die Dauer des Verfahrens gebunden ist und die Beschwer- deführerin ihn nicht anderweitig für ihre Geschäfte einsetzen kann. In An- betracht der Höhe des angesetzten Vorschusses (Fr. 48'000.-) hat dieser Nachteil auch das genügende Gewicht. Die entgangene Nutzungsmöglich- keit ist bei einer Gutheissung der Beschwerde und einer Rückzahlung des Vorschusses nicht wieder gutzumachen. Insofern kann im vorliegenden Fall (gerade noch) davon ausgegangen werden, es bestehe ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
A-6867/2015 Seite 6 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrach- tet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stär- ker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Gestützt auf diese Grundsätze hat das Bundesgericht bereits erkannt, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht be- gründet werden muss, oder dass eine äusserst knappe Begründung genü- gen kann (Urteile des BGer 4P.211/2002 vom 18. Februar 2003 E. 2, 2C_700/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen pau- schal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine be- sondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unter- schritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; Urteil des BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1). 2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der OZD Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Es handelt sich dabei um ein verwal- tungsinternes Beschwerdeverfahren. Das Verfahren richtet sich "im Übri- gen" nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, was bedeutet, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren Art. 44 ff. VwVG zu beachten sind. Damit sind grundsätzlich dieselben Verfahrensre- geln anwendbar, die auch vor Bundesverwaltungsgericht gelten. Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens, welches nicht als kostenfreies Verfahren
A-6867/2015 Seite 7 ausgestaltet ist, kann die OZD die beschwerdeführende Partei auf Anord- nung hin demnach auch verpflichten, einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4; [statt vieler] Urteil des BVGer A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.1.2; MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 116 N. 53 ff. und 79). 2.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Kostenvor- schuss dient der Sicherstellung, aber auch der Orientierung der Partei über die voraussichtlich zu erwartenden Kosten. Die Höhe des verlangten Vor- schusses präjudiziert die Höhe der nachmaligen Gerichtsgebühr nicht, auch wenn in der Praxis die Gebühr meistens in der Höhe des Vorschusses festgesetzt wird (Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.4; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Art. 62 N. 3). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses besteht ein er- heblicher Ermessensspielraum. Zu beachten ist der Verhältnismässigkeits- grundsatz (Urteil des BGer 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.25; vgl. auch Urteile des BGer 2C_195/2015 vom 19. August 2015 E. 3.4 und 2C_717/2015 vom 13. De- zember 2015 E. 7.1). Die Festsetzung eines Kostenvorschusses erfolgt grundsätzlich ohne Begründung. 2.3 Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr abhängig von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien zwischen Fr. 100.- und Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). In der Verordnung vom 10. Septem- ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) wird die Höhe der Verfahrenskosten präzisiert. In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse von über Fr. 5'000'000.- beträgt die Spruchgebühr zwischen Fr. 15'000.- und 50'000.-. Mehrere Parteien tragen ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides nichts an- deres verfügt (Art. 7 VKEV). 2.4 Verfahrenskosten stellen eine Kausalabgabe dar, genauer eine Ge- bühr. Derartige Abgaben müssen sich auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV). Allenfalls kann die Anforderung an die
A-6867/2015 Seite 8 gesetzliche Grundlage gemildert werden, wenn andere verfassungsrecht- liche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) diese Schutz- funktion übernehmen können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 4.12). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4, BGE 132 II 47 E. 4.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesam- ten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3, BGE 120 Ia 171 E. 3; MICHAEL BEUSCH, Abgaberecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.78). 3. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 24. September 2015 von der OZD zur Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 48'000.- aufgefordert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Festsetzung in dieser Höhe gerechtfertigt ist. 3.1 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die unbe- gründete Verfügung betreffend Kostenvorschuss verletzte die Begrün- dungspflicht und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der von der OZD geforderte Kostenvorschuss bewegt sich innerhalb des von Art. 63 Abs. 4bis VwVG wie auch von Art. 2 Abs. 2 VKEV festgelegten Gebührenrahmens (zwischen Fr. 100.- und Fr. 50'000.- bzw. Fr. 15'000.- und Fr. 50'000.-). Nachdem der Rahmen weder erhöht noch ausgeschöpft wurde, konnte auf eine besondere Begründung verzichtet werden (oben E. 1.4). Einer Partei ist es alleine durch das Festsetzen eines Betrags in bestimmter Höhe in Kombination mit den gesetzlichen Grundlagen im VwVG sowie den dazugehörigen Verordnungen möglich, die entspre- chende Verfügung wirkungsvoll anzufechten. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht ver- letzt.
A-6867/2015 Seite 9 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Festset- zung der Verfahrenskosten die in Art. 63 Abs. 4bis VwVG vorgegebenen Kriterien, wonach sich die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache richte, nicht beachtet. 3.2.2 Beim Verfahren vor der Vorinstanz handelt es sich um ein verwal- tungsinternes Beschwerdeverfahren. Ein solches ist kostenpflichtig (E. 2.1). Im Verfahren der Beschwerdeführerin vor der OZD liegt ein Betrag von Fr. 13'924'212.85 im Streit. Fordert nun die OZD einen Kostenvor- schuss von Fr. 48'000.-, liegt dies – wie erwähnt – in dem von Art. 63 Abs. 4bis VwVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VKEV) vorgegebenen Rahmen. Da die OZD in der Vernehmlassung noch ausführt, die Verfahrensakten wür- den aus insgesamt 30'000 Aktenstücken bestehen, und es sei mit einem komplexen Verfahren zu rechnen, kann von einem grossen Umfang und von einer nicht geringen Schwierigkeit ausgegangen werden. Das Vorge- hen der OZD und die Höhe des Kostenvorschusses sind im Lichte von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und aufgrund des grossen Ermessensspielraums der OZD insgesamt nicht zu beanstanden. Aus dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip lässt sich nichts Anderes ableiten. 3.2.3 An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Beschwerde- führerin nichts zu ändern, der Kostenvorschuss sei (einzig) in Abhängigkeit des von einer anderen Partei in einem anderen Verfahren, welches jedoch den gleichen Sachverhalt betreffe, verlangten Kostenvorschusses, und nicht nach der Höhe der vorliegend mutmasslichen Verfahrenskosten be- stimmt worden. Die Vorinstanz bestätigt dazu selbst, dass die Festsetzung der Kostenvor- schüsse aller sechs Verfahren jeweils im Verhältnis der Höhe der Streit- werte erfolgt sei. Ein solcher Einbezug des Streitwerts neben den anderen Kriterien ist – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht zu beanstanden, lässt diese doch gar ein massgebliches Abstellen auf den Streitwert zu (Urteil des BGer 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Im Übrigen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht hier nur den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kostenvorschuss. Dieser ent- spricht wie gesehen (soeben E. 3.2.2) den gesetzlichen Vorgaben. Ob in den anderen Verfahren die Kostenvorschüsse zu hoch, zu niedrig oder richtig angesetzt worden sind, ist hier nicht relevant.
A-6867/2015 Seite 10 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die OZD verlange von den sechs Parteien Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 158'500.-, ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Sachverhalt, welcher allen sechs Nachforderungsverfügungen zu Grunde liege, im Wesentlichen identisch sei. Es handle sich rechtlich um eine einheitliche Abgabeforde- rung, die einzig auf einer gesetzlichen Solidarität von verschiedenen Mit- haftenden einverlangt werden könne. Es scheint unbestritten zu sein, dass in allen Verfahren der gleiche um- fangreiche und komplexe Grundsachverhalt vorliegt. Fraglich ist jedoch, ob in allen Verfahren die gleichen Punkte relevant sein werden. So zeigt be- reits der Umstand, dass – gemäss Zollkreisdirektion – die sechs Parteien jeweils in erheblich unterschiedlichem Masse solidarisch haften sollen, die Notwendigkeit der vertieften individuellen Prüfung der Fälle durch die OZD. Wohl ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Umstand des glei- chen Grundsachverhalts bei der Festsetzung der Gerichtskosten gegebe- nenfalls zu berücksichtigen sein könnte. Der Verfahrensaufwand kann sich tatsächlich reduzieren, falls sich Synergien in der Verfahrenserledigung er- geben. Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (bloss) die Festsetzung des Kostenvorschusses am Anfang des Beschwerdeverfahrens vor der OZD ist. Dieser ist für die Kos- tenfestsetzung am Ende des Verfahrens nicht bindend (E. 2.2). Zum jetzi- gen Zeitpunkt kann einzig der Streitwert genau bestimmt werden, Umfang und Schwierigkeit der Streitsache erst schätzungsweise. Damit der Kos- tenvorschuss seine Funktion zur Sicherstellung der Verwaltungsbeschwer- deverfahrenskosten erfüllen kann, ist jedes der Verfahren eigenständig zu betrachten. Es ist denn auch keineswegs gesichert, dass die erwähnten sechs Verfahren am Schluss alle mit einem materiellen Entscheid abge- schlossen werden. Der Verfahrensverlauf in jedem Verfahren kann unter- schiedlich sein und ist nicht vorherzusehen. Der OZD ist es in solchen Fäl- len erst am Schluss des Verfahrens möglich, die Spruchgebühren genau festzusetzen. Die Festsetzung des Kostenvorschusses der OZD anhand der allgemeinen Kriterien und ohne Berücksichtigung möglicher Synergie- effekte der übrigen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin aus Art. 7 VKEV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser gilt nur, falls mehrere Parteien in einem gemein- samen Verfahren involviert sind. Im vorliegenden Fall wurde jede Verfü- gung einzeln angefochten und es sind vor der OZD sechs Verfahren hän- gig. Auch eine analoge Anwendung von Art. 7 VKEV drängt sich nicht auf.
A-6867/2015 Seite 11 Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 2 VKEV bieten der OZD genügend Möglichkeiten, im Rahmen der Festsetzung der Gerichtskosten am Ende des Verfahrens alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un- terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-6867/2015 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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