B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6740/2023
Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
gegen
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM), Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner,
Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Forstwesen, Jagd und Fischerei; proaktive Regulierung von Wolfsrudeln im Kanton Graubün- den; Verfügung vom 27. November 2023.
A-6740/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden stellte mit Schreiben vom 6. November 2023 beim Bundesamt für Umwelt BAFU ein Gesuch um Zu- stimmung zur Regulierung des Wolfsbestandes im Kanton Graubünden; es informierte das Bundesamt unter anderem über die geplanten Massnah- men betreffend die Entfernung der Rudel Stagias und Vorab sowie die Re- gulierung 2/3 der Jungtiere der Rudel Jatzhorn und Rügiul. Der Begriff «Re- gulierung» bezeichnet die geplante Verringerung des Bestandes einer ge- schützten Tierart durch Abschüsse auf ein gesellschaftlich tragbares Ni- veau unter gleichzeitiger Beachtung der Artenschutzziele (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht - Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, N 1588; MICHAEL BÜTLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BGF [nachfolgend: Kommentar JSG], N 72). B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU den beantrag- ten Regulierungen, einschliesslich der Entfernung der Wolfsrudel Stagias (mindestens 8 Wölfe), Vorab (mindestens 10 Wölfe) sowie des vorgesehe- nen Abschusses von je zwei Drittel der 2023 geborenen Jungwölfe der Ru- del Jatzhorn (3 Welpen) und Rügiul (2 Welpen), befristet bis am 31. Januar 2024 unter folgenden Voraussetzungen zu:
A-6740/2023 Seite 4 C. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden DIEM entschied sodann bezüglich der Wolfsrudel Stagias und Vorab je- weils mit Departementsverfügung vom 29. November 2023, die Wolfsrudel zum Abschuss freizugeben und verfügte den Abschuss durch die kantonale Wildhut sowie während der Durchführung einer Sonderjagd durch die für den Abschuss autorisierten jagdberechtigten Personen. Im Verfügungsdis- positiv verpflichtete es die Wildhut, die zum Abschuss berechtigten Perso- nen sowie das Amt für Jagd zur Einhaltung sämtlicher Auflagen (bis auf jene betreffend Regulierung der Jungtiere; vgl. «Voraussetzungen» Sach- verhalt Bst. B). Ferner entschied das DIEM am 29. November 2023, aus dem Wolfsrudel Jatzhorn drei Jungwölfe und aus dem Wolfsrudel Rügiul zwei Jungwölfe zum Abschuss durch die kantonale Wildhut freizugeben. Es wies die kan- tonalen Fachstellen zur Einhaltung sämtlicher Auflagen an (vgl. «Voraus- setzungen» Sachverhalt Bst. B). Das DIEM veröffentlichte das jeweilige Verfügungsdispositiv am 30. No- vember 2023 im Kantonsamtsblatt und setzte acht Organisationen von den Verfügungen in Kenntnis (Vereinigung Bündner Umweltschutzorganisatio- nen, Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden, Stiftung Helvetia Nostra, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Greenpeace, JagdSchweiz, Moun- tain Wilderness Schweiz). D. Die Natur- und Umweltschutzorganisationen Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz SVS (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) erhoben mit Eingabe vom 7. De- zember 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten, die Verfügung vom 27. November 2023, mit der das BAFU (nach- folgend: Vorinstanz) die Zustimmung erteilt habe, sei aufzuheben, soweit damit bewilligt würden: 1a) die Entnahme des Wolfsrudels Stagias, 1b) die Entnahme des Wolfsrudels Vorab und 1c) die Regulierung der Wolfsrudel Jatzhorn und Rügiul. E. Die Gesuche des Beschwerdegegners und der Vorinstanz vom 13. Dezem- ber 2023, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch
A-6740/2023 Seite 5 zu entziehen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 ab. F. Die Anträge des Beschwerdegegners und der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfü- gung vom 3. Januar 2024 ab. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 sei nicht einzutreten, eventu- aliter sei sie abzuweisen. H. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. I. Mit Replik vom 12. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. J. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. März 2024 hielt der Beschwerde- gegner an seinen Anträgen fest. K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. März 2024 hielten die Beschwerde- führerinnen an ihren Standpunkten fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
A-6740/2023 Seite 6 Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen nach Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Das BAFU ist als Dienststelle der Verwaltung eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Es liegen keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vor. Verfügungen der Vorinstanz, die sie in Anwendung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge- tiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und des- sen Ausführungsbestimmungen erlassen hat, gelten als anfechtbar. Bevor auf das strittige Anfechtungsobjekt eingegangen wird (E. 3 ff.), sind kurz die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung und das aktu- elle Rechtsschutzinteresse zu prüfen (E. 2). 2. 2.1 Art. 48 Abs. 2 VwVG sieht ein spezialgesetzliches Beschwerderecht vor. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich unbestrittenermassen um Organisationen, denen von Gesetzes wegen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden die Beschwerdeberechti- gung zusteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesge- setzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451] i.V.m. Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 6 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]). Laut Rechtsprechung steht ferner das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG nur offen, wenn die angefochtene Verfügung die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stützt und ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz besteht (vgl. BGE 144 II 218 E. 3; 139 II 271 E. 3 und E. 9.3; WAGNER PFEIFER, a.a.O., N 973; PETER KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG [nachfolgend: Kommentar NHG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 5). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Zustimmung der Vorinstanz zur Bestandsregulierung von Wölfen im Kanton Graubünden. Der angefochtene Verwaltungsakt erging in Anwendung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Das unter anderem gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV erlassene JSG bezweckt, vom Aussterben bedrohte Tierarten
A-6740/2023 Seite 7 zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b JSG). Damit ist die Erfüllung einer Bun- desaufgabe betroffen, die zu einer Beeinträchtigung der Schutzziele des Art. 1 Bst. d NHG führen könnte (Schutz der einheimischen Tier- und Pflan- zenwelt sowie ihrer biologischen Vielfalt). 2.2 Die Sachurteilsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, das in Form eines Berührtseins in eigenen Rechten und Pflichten vorliegen muss, wird durch die gesetzlich eingeräumte Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG ersetzt (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.2 f. m.w.H.). Einzig vom Erforder- nis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann grundsätzlich nicht abge- sehen werden. Dieses muss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen. Ausnahmsweise kann auch nach Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde einge- treten werden, wenn sich die darin aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichen- des öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prü- fung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1 [Ab- schuss von Graureihern]; Urteile des BVGer A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 [Bestandsregulierung des Stagias-Wolfsrudels] E. 1.3.1 f.; A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 [Regulierung des Beverin-Wolfsrudels] E. 1.3.1 f.; A-4912/2022 vom 10. Oktober 2023 [Regulierung des Wolfsru- dels Val d’Hérens] E. 1.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 48 N 38; ISABE- LLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 48 N 28; THEO LORETAN, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 55 N 13 f.). Die Bestandsregulierungen wurden bis zum 31. Januar 2024 genehmigt. Aufgrund des Zeitablaufs besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die strittige Rechtsfrage, ob sich die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz als Anfechtungsobjekt für die Erhebung der Verbandsbeschwerde eignet, könnte sich aber jedes Jahr unter ähnlichen Umständen wieder stellen und würde andernfalls keine rechtliche Klärung finden. Unter diesem Gesichts- punkt ist ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses als Sachurteilsvoraussetzung zu verzichten.
A-6740/2023 Seite 8 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Verfügung der Vorinstanz als An- fechtungsobjekt zur Erhebung der Verbandsbeschwerde eignet. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, bei der Ver- bandsbeschwerde gehe es nicht darum, ob sie als zur Beschwerdeführung berechtigte Organisationen wie Private von einer Anordnung betroffen sein könnten. Die individuelle Betroffenheit sei keine Voraussetzung für die Be- schwerdebefugnis und die Zustimmung der Vorinstanz sei auch keine in- terne Angelegenheit zwischen Behörden ohne Aussenwirkung auf sie als Umweltschutzorganisationen. Vielmehr sei bei der Verbandsbeschwerde entscheidend, ob die Anordnung Schutzinteressen im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen könne. Dies sei hier der Fall, da ohne vorherige Zu- stimmung keine Wölfe geschossen werden dürften. Die Zustimmung sei für den Abschuss zwingend, d.h. eine conditio sine qua non für das Töten von Wölfen im Rahmen der Regulierung. Dem Kanton komme in Bezug auf die Ausgestaltung seiner Verfügung praktisch keine Entscheidungsfreiheit zu, mit Ausnahme der irrelevanten Frage, wer die Abschüsse vornehmen könne. Entscheidende Instanz sei demnach das BAFU und nicht der Kan- ton. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssten Anordnun- gen, die Schutzinteressen des NHG beeinträchtigen könnten, in einer Ver- fügung ergehen, und mit Verbandsbeschwerde anfechtbar sein. Massge- blich dafür sei allein der materielle Gehalt der Anordnung, wie das Bundes- gericht in einem analogen Fall zum Abschuss von geschützten Vögeln be- züglich einer angeblich nur behördenintern wirkenden Anweisung festge- halten habe (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.3.5 unter Bezugnahme auf die Aar- hus-Konvention vom 25. Juni 1998 [AK, SR 0.814.07, in Kraft seit dem
A-6740/2023 Seite 9 gericht nicht möglich, könnte das BAFU seine Zustimmungen zu Wolfsab- schüssen auch in Zukunft nicht begründen und die Gesuche der Kantone durchwinken. 3.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, ihre Zustimmungsverfügung könne nur durch den Kanton als direkten Adressaten angefochten werden, nicht jedoch durch die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisatio- nen. Mit ihrer Zustimmung habe sie zwar einen gewissen Vollzugsbeitrag zur Regulierung geleistet. Die Bestandsregulierung werde aber durch den Kanton verfügt, dem der Vollzug des Jagdgesetzes obliege. Ihre Zustim- mung könne keine Regulierung bewirken, sondern sei lediglich Vorausset- zung dafür, dass der Kanton seinen Vollzugsaufgaben nachkommen könne. Dabei komme es regelmässig zu Auflagen, unter welchen Voraus- setzungen eine Regulierung angeordnet werden könne. Deshalb sei der jeweilige Kanton, sollte er mit den Auflagen oder der grundsätzlichen Ver- weigerung der Zustimmung nicht einverstanden sein, auch berechtigt, da- gegen Beschwerde zu erheben. Auf beschwerdeberechtigte Dritte entfalte die Zustimmung damit jedoch keine direkte Wirkung. Da die Regulierung erst mittels Verfügung durch den Kanton rechtswirksam angeordnet wer- den könne, seien die Umweltschutzorganisationen auf den Rechtsweg vor den kantonalen Gerichten mit Weiterzugsmöglichkeiten an das Bundesge- richt zu verweisen. Denn würde man anerkennen, dass die Umweltschutz- organisationen die Zustimmungen des BAFU direkt anfechten könnten, würde das BAFU bei der Regulierung faktisch zur Hauptvollzugsbehörde. Dies würde Art. 25 Abs. 1 JSG und auch dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der beim Vollzug von Art. 7a Abs. 1 und Abs. 2 JSG die Kantone in der Verantwortung sehe. Den Umweltschutzorganisationen würden keine Rechtsnachteile erwachsen, wenn sie auf den Rechtsweg auf kantonaler Ebene verwiesen würden. Sie hätten dabei eine umfas- sende Kompetenz, ihre Rechte wahrzunehmen, und sämtliche Rügen ge- gen die Regulierungsbewilligung vorzubringen. Auch könne mit der Anfech- tung der kantonalen Verfügung zusätzlich überprüft werden, ob die Kan- tone die Auflagen erfüllt hätten. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin- nen, die kantonale Regulierungsbewilligung anzufechten, genüge den An- forderungen der im Übrigen nicht direkt anwendbaren Bestimmung der Aarhus-Konvention vollumfänglich. Der Fall sei auch anders zu beurteilen, als das erwähnte Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 II 233), bei dem le- diglich ein Verfügungsakt vorgelegen sei, weshalb in diesem Fall den Um- weltschutzorganisationen konsequenterweise eine Möglichkeit gegeben werden musste, die Anordnung anzufechten.
A-6740/2023 Seite 10 3.3 Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Zustimmungen seien verwaltungsinterne Akte und be- gründeten keine Rechte und Pflichten von Dritten. Gegen diese Verfügun- gen könnten nur die Verfügungsadressaten, namentlich die gesuchstellen- den Kantone, Beschwerde erheben. Umweltschutzorganisationen könnten erst den nachgelagerten kantonalen Entscheid und in diesem Zusammen- hang implizit die Zustimmung der Vorinstanz anfechten. Mit unaufgeforderter Eingabe macht er weiter geltend, aus der Tatsache, dass die Zustimmung der Vorinstanz mit Auflagen verknüpft sei, lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten, nachdem der Kan- ton Adressat der Auflagen sei. Die Beschwerdeführerinnen könnten durch die Zustimmung der Vorinstanz keinen Nachteil erleiden, denn allein auf- grund der Zustimmung könne gar keine Regulierung vorgenommen wer- den. Hingegen könnten die kantonalen Abschussverfügungen beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Der Rechtsweg sei garantiert. Nach der Konzeption des Jagdrechts entfalte die Zustimmung keine Wirkung auf Dritte. 3.4 Die Beschwerdeführerinnen führen in ihrer Replik zur Zulässigkeit der Beschwerde weiter aus, die Zustimmungsverfügung sei einer Genehmi- gung ähnlich und stelle ein eigenständiges sowie geeignetes Anfechtungs- objekt dar. Die Vorinstanz habe damit in Erfüllung einer Bundesaufgabe über Leben und Tod von streng geschützten Wolfsrudeln und Wölfen ent- schieden. Dieser Entscheid betreffe die Schutzinteressen des NHG und entfalte daher offensichtlich eine Aussenwirkung bzw. Drittwirkung auf sie als beschwerdeberechtigte Organisationen. Ohne die Zustimmung könn- ten die Kantone die Abschüsse gar nicht vornehmen. Die Auffassung der Vorinstanz, dass einzig gegen die kantonale Abschussbewilligung ein Rechtsmittel ergriffen werden könne, sei unhaltbar und verstosse gegen die in der Aarhus-Konvention vorgesehene Rechtsweggarantie. Gestützt darauf habe das Bundesgericht entschieden, dass Anordnungen an nach- geordnete Verwaltungseinheiten mit Verbandsbeschwerde anfechtbar seien. Dabei sei es nicht nur um das Anfechtungsobjekt, sondern auch um die fehlende Aussenwirkung des angefochtenen Entscheids gegangen. Die Tatsache, dass die kantonalen Abschussbewilligungen vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbar seien, spreche nicht ge- gen die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungs- gericht.
A-6740/2023 Seite 11 Ausserdem enthalte die Zustimmungsverfügung Bedingungen (Auflagen), an die sich der Kanton halten müsse. Zur Gewährleistung des Rechts- schutzes müsste dann das kantonale Gericht befugt sein, die Rechtmäs- sigkeit solcher Auflagen zu überprüfen, die aber mit der Zustimmungsver- fügung bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Eine durch das kantonale Gericht angeordnete Nichtanwendung der Auflagen des Bundes (im Sinne einer akzessorischen Anfechtung der Bundesverfügung) würde zur wider- sinnigen Situation führen, dass die kantonale Verwaltung die für sie ver- bindliche, da rechtskräftige Verfügung des Bundes nicht so umsetzen könne, wie dies vom Bund vorgesehen gewesen sei – mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung des Bundes übergangen würden. Könnten aber die Bundesauflagen, geschweige denn die gesamte BAFU-Verfügung, vom kantonalen Gericht nicht aufgehoben werden, laufe dies auf eine unzulässige Beschränkung der Kognition des kantonalen Ge- richts hinaus und führe zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie zu ihren (der Beschwerdeführerinnen) Lasten. 4. 4.1 4.1.1 Der Gesetzgeber hat den Umgang mit den geschützten Arten im JSG geregelt. Der Zweckartikel des JSG nennt den Schutz der bedrohten Tier- arten gleichberechtigt neben den anderen Zwecken (vgl. Art. 1 Abs. 1). Das Gesetz zielt einerseits darauf ab, die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere zu erhalten (Bst. a) sowie bedrohte Tierarten zu schützen (Bst. b), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirt- schaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Bst. c) sowie eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewähr- leisten (Bst. d). 4.1.2 Wölfe sind als in der Schweiz wildlebende Raubtiere vom Geltungs- bereich des JSG erfasst (Art. 2 Bst. b JSG). Der Wolf zählt zu den ge- schützten, nicht jagdbaren Tierarten (Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Nur in Ausnahmefällen können Eingriffe vorgenommen werden (vgl. Art. 7a und Art. 12 Abs. 4 bis JSG). 4.1.3 Die Kantone vollziehen das JSG unter der Aufsicht des Bundes und erteilen alle Bewilligungen, für die nicht eine Bundesbehörde zuständig ist (vgl. Art. 25 JSG; BÜTLER, Kommentar JSG, N 14). Für den Artenschutz
A-6740/2023 Seite 12 besteht eine umfassende Zuständigkeit des Bundes (Art. 78 Abs. 4 BV). Da der Bund nach dem Konzept des JSG für die geschützten Arten verant- wortlich ist, dürfen die Bestände geschützter Tiere nur mit seiner vorheri- gen Zustimmung reduziert werden (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 27. April 1983, BBl 1983 1212). Zahlreiche Aufgaben setzen den gemein- samen Vollzug durch Bund und Kantone bzw. die Mitwirkung beider Ge- meinwesen voraus. Eine qualifizierte Form der Mitwirkung ist die Zustim- mung des Bundes zu Verfügungen der Kantone für befristete Regulierun- gen geschützter Arten (vgl. BÜTLER, Kommentar JSG, N 14–16, zu Art. 7 ff. JSG). Der Vollzug der verfügten Bestandsregulierung von Wölfen soll laut Materialien zur letzten JSG-Revision analog zur Regulierung des Steinbocks durch die kantonale Wildhut erfolgen (vgl. Parlamentarische Initiative 21.502, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 23. Juni 2022, BBl 2022 1925, S. 6). Der Bund kann den Kantonen im Bereich des Artenschutzes auch Bundes- aufgaben übertragen, wobei dann eine föderalistische Kompetenzaus- scheidung auf Gesetzesstufe stattfindet. In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde aber jene Revision des JSG abgelehnt, die für eine Bestandsregulierung von Wölfen anstelle der Zustimmung die blosse Anhörung des BAFU vorgesehen hätte (vgl. BBl 2017 6097, 6105, 6128). Nach Art. 12 Abs. 2 JSG besteht aber zum Beispiel eine grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone für die Anordnung von Einzelmassnahmen ge- gen geschützte Tiere, die erheblichen Schaden anrichten. Der Bundesrat kann wiederum geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundes- amt solche Einzelmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 anordnet (vgl. Art. 12 Abs. 2 bis JSG). Daher liegt nach Art. 10 Abs. 5 JSV die Kompetenz für Ein- zelmassnahmen gegen Biber, Fischotter oder Adler beim BAFU auf Antrag eines Kantons. Weil der Wolf vom Bundesrat in diesem Artikel nicht als Tierart aufgeführt wurde, liegt die Zuständigkeit für Einzelmassnahmen beim Kanton. 4.1.4 Art. 7a JSG lautet: (1) Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung [französische Sprach- fassung: «assentiment»; italienische Sprachfassung: «consenso»] des Bun- desamtes eine Bestandsregulierung vorsehen für: (a) (...); (b) Wölfe im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Januar. (2) Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefähr- den und müssen erforderlich sein, um:
A-6740/2023 Seite 13 (a) (...); (b) das Eintreten eines Schadens oder einer Gefährdung von Menschen zu verhindern, sofern dies durch zumutbare Schutzmassnahmen nicht erreicht werden kann; (c) (...). 4.1.5 Nach Art. 4b JSV können die Kantone «mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Wölfe von Rudeln nach Art. 7a Abs. 1 Bst. b Jagdgesetz regulieren» (Abs. 1). Hierzu müssen sie die Zustimmung des BAFU beantragen (Abs. 2), das über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat (Abs. 8). Die Regulierung von Wolfsrudeln ist abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen (Abs. 3). In Anhang 3 der Verordnung geht der Bundesrat von 12 Rudeln verteilt auf fünf Regionen aus, denen flächenmässig Schwellenwerte von 2 bis 3 Wolfsrudeln zugeordnet werden (vgl. Anhang 3 zur JSV, eingefügt durch Ziff. II der Verordnung vom 1. No- vember 2023, in Kraft vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2025 [AS 2023 662]). Nach Art. 4b Abs. 2 JSV müssen die Gesuche detaillierte Angaben enthalten, welche die Entwicklung des Wolfsbestands (Bst. a), die Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist (Bst. b) sowie Angaben zum Ergebnis der interkantonalen Koordination (Bst. c) betreffen. 4.2 4.2.1 Verwaltungsakte müssen unter Umständen durch eine übergeord- nete Behörde genehmigt werden. Kann eine Behörde einen Verwaltungs- akt nicht in eigener Verantwortung erlassen, wird von sogenannten Mitwir- kungsakten gesprochen. Die Genehmigung wird dann als Bestandteil ei- nes mehrstufigen Verwaltungsaktes gesehen. Jener bleibt aber ein Akt der erlassenden Instanz und wird nicht von der Genehmigungsbehörde erlas- sen. Als Adressat des Genehmigungsaktes gilt die erlassende Instanz. Sie entscheidet über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des genehmigten Aktes bzw. kann auf dessen Inkraftsetzung auch verzichten (vgl. TOBIAS JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, 1985, S. 224 und 228; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, § 38 N 114). 4.2.2 Die Rechtsnatur von Genehmigungsakten bestimmt sich nach dem jeweiligen Genehmigungsobjekt. Es wird zwischen Erlassen, die für ihre Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung bedürfen, und Einzelakten unter- schieden. Statuiert das Bundesrecht für den Vollzug durch die Kantone, dass sie beim Erlass von Verfügungen die Genehmigung einer
A-6740/2023 Seite 14 Bundesbehörde einzuholen haben, gilt die Genehmigung der Verfügung ebenfalls als Verfügung und vervollständigt das Verwaltungsverfahren so- wie das daraus resultierende Verwaltungsrechtsverhältnis. Einer Genehmi- gung im vertikalen Aufsichtsverhältnis kommt ebenfalls Verfügungscharak- ter zu (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 884; MARKUS MÜLLER, VwVG Kommentar, Art. 5 N 54 f. und N. 89; ATTILIO GADOLA, Der Geneh- migungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungs- rechtspflege, in: AJP 1993, S. 294; JAAG, a.a.O., S. 228). 4.2.3 Positive Genehmigungsakte können zusammen mit der genehmigten Verfügung angefochten werden, negative Genehmigungsakte losgelöst von der genehmigten Verfügung, jedoch nur im für die Genehmigungsbe- hörde geltenden Instanzenzug (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 884; MÜLLER, VwVG Kommentar, Art. 5 N 54 f.; GADOLA, a.a.O., S. 294; JAAG, a.a.O., S. 224 ff.). Verschmelzen genehmigender und genehmigter Ent- scheid zu einem einzigen Anfechtungsobjekt, ist der (positive) Genehmi- gungsakt unter Umständen nicht als separates Anfechtungsobjekt aufzu- fassen. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass dies dann der Fall ist, wenn kein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis geschaffen wird bzw. wenn in derselben Sache der Rechtsweg nicht mehrfach geöffnet werden soll (Vermeidung von Doppelspurigkeiten). Ist beispielsweise eine kantonale Verfügung von einer Bundesbehörde genehmigt worden, so hat die An- fechtung bei der kantonalen, übergeordneten Instanz zu erfolgen (MÜLLER, VwVG Kommentar, Art. 5 N 55; GADOLA, a.a.O., S. 294; BOSSHART/BERT- SCHI, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, §19 N 29; MERKER, VRPG, § 138 N 114; JAAG, a.a.O., S. 230 und 234 f.). 4.3 Erzeugt ein Verwaltungsakt normative Bindungen zwischen einem Ver- waltungsträger einerseits und weiteren Verwaltungsträgern andererseits, wird die verwaltungsexterne Rechtslage gestaltet und liegt damit ein ver- bindlicher Aussen(rechts)akt vor (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, N 116 f. und N 186; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 27 N 635; a. A. MERKER, VRPG, § 38 N 114, der die Genehmigung als Ver- waltungsinternum qualifiziert, das nicht als Anfechtungsobjekt taugt, da Genehmigungsentscheide keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zu Bürgerinnen und Bürgern begründen können; zum Sonderfall der Geneh- migung von Plänen vgl. MÜLLER, VwVG Kommentar, Art. 5 N. 58).
A-6740/2023 Seite 15 4.4 4.4.1 Das Verbandsbeschwerderecht nach NHG eröffnet keinen neuen Rechtsweg, sondern dehnt lediglich die Legitimation zur Ergreifung eines bestehenden Rechtsmittels auf bestimmte ideelle Organisationen aus (vgl. ALAIN GRIFFEL, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen Nutz- und Schutzinteressen, Umweltrecht in der Praxis URP 2006 S. 102). 4.4.2 Verfügungen entfalten Rechtswirkungen und unterliegen der Be- schwerde (vgl. Art. 44 VwVG; Art. 12 NHG, vgl. E. 2). Verstösst eine Verfü- gung gegen eine generell-abstrakte Norm, ist die Verfügung rechtsfehler- haft, aber nicht rechtsunwirksam. Sie gilt – abgesehen von Fällen der Nich- tigkeit – als bloss anfechtbar. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer- wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Jede andere Fehlerhaftigkeit kann nach dem Eintreten der formellen Rechtskraft einer Verfügung nur noch nach den eingeschränkten Regeln des Widerrufs durch eine spätere Än- derung behoben werden (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 31 N 832 f., 836 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1282 f.). 4.4.3 Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppel- spurigkeiten benennt der Gesetzgeber, welche Beschwerden gegen Verfü- gungen unzulässig sind (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 VGG oder Art. 12a NHG [«unzulässige Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung ei- nes Bundesbeitrags»]). Teilweise nimmt der Gesetzgeber auch den Nach- vollzug jener Rechtsprechung vor, die zur Vermeidung von Doppelspurig- keiten entwickelt wurde (vgl. Art. 12c Abs. 3 NHG [Ausschluss der akzesso- rischen Anfechtung von Nutzungsplänen mit Verfügungscharakter]; BGer 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E. 3.3 m. H.; ALAIN GRIF- FEL, Umweltrecht in a Nutshell, 3. Aufl. 2023, § 8 Verbandsbeschwerde- recht, S. 76; KELLER, Kommentar NHG, Art. 12c N 15 f.). 5. 5.1 Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften erlassen, die eine parallele An- fechtung der Zustimmungsverfügung des BAFU (vor Bundesverwaltungs- gericht) und der kantonalen Abschussverfügungen (vor kantonalen Verwal- tungsbeschwerdeinstanzen) ausschliessen würden. Die von den Be- schwerdeführerinnen geltend gemachte doppelte Anfechtbarkeit von Be- standsregulierungen ist daher gestützt auf dogmatische Überlegungen zu überprüfen (vgl. E. 4.4.3).
A-6740/2023 Seite 16 5.2 Die Zustimmung der Vorinstanz ist als Genehmigung zu qualifizieren (vgl. E. 4.2.1). Das Bundesgericht ging bereits in Bezug auf den Abschuss von Graureihern in BGE 136 II 101 E. 5.1 ohne Weiteres davon aus, dass der Gesetzesbegriff «assentiment» die gleiche Bedeutung hat wie der Be- griff «autorisation». Daher sind die Gesetzesbegriffe «Zustimmung» bzw. «consenso» in der deutschen und italienischen Sprachfassung des JSG ebenfalls als «Genehmigung» bzw. «autorizzazione» zu verstehen. Nach- dem die Kantone den Wolfsbestand mittels Verfügung regulieren (E. 4.1.5), ist die Handlungsform der Zustimmung ebenfalls eine Verfügung (E. 4.2.2). Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung über Genehmigungsanträge eines an- deren Gemeinwesens entscheidet, wird von ihr zwar die verwaltungsex- terne Rechtslage gestaltet und es liegt ein Aussenrechtsakt vor (E. 4.3). Die Zustimmung ist aber nur ein Teil jenes Verfahrens, das erst mit Erlass der kantonalen Abschussverfügungen als Bestandsregulierung im Sinne des Gesetzes gilt (E. 4.1.4 f.). Adressat der Genehmigung ist der Be- schwerdegegner als zuständige kantonale Stelle; die Bestandsregulierung wird durch den Erlass seiner Abschussverfügungen in Kraft gesetzt (E. 4.2.1). 5.3 Art. 7a JSG enthält daher eine Zuständigkeitsordnung im Verwaltungs- verfahren. Die Zuständigkeit des Bundesamtes ist auf die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung beschränkt. Danach geht die Zuständigkeit für den Entscheid über die Bestandsregulierung auf den Beschwerdegeg- ner als kantonale Instanz über, sofern er die Zustimmungsverfügung nicht vor Bundesverwaltungsgericht anficht (vgl. E. 4.2.3). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung schlüssig fest, dass der Kanton auch selbst eine ma- terielle Beurteilung nach Art. 7a Abs. 1 und Abs. 2 JSG vornehmen muss, wenn er mit Verfügung «die Wölfe von Rudeln nach Art. 7a Abs. 1 Bst. b JSG regulieren» möchte (vgl. Wortlaut des Art. 4b Abs. 1 JSV; E. 4.1.5). Für das Bundesverwaltungsgericht legt der Umkehrschluss zur nicht in Kraft getretenen Vorgängerbestimmung des Art. 7a JSG nahe, dass der Gesetzgeber Eingriffe nur dann zulassen wollte, wenn Bund und Kanton in materieller Hinsicht übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, dass Regu- lierungen im Sinne von Art. 7a JSG rechtskonform möglich sind; andern- falls hätte er die blosse Anhörung einer der Behörden vorgesehen (vgl. E. 4.1.3 zweiter Absatz). 5.4 Es ist das Recht des Kantons, über die Inkraftsetzung der Bestandsre- gulierung durch die Genehmigung von Abschüssen zu entscheiden (vgl. E. 5.3). Folglich ist auch der Kanton zuständig, bereits wirksame Bestands- regulierungen wieder aufzuheben, und nicht die Vorinstanz. Sie kann nach
A-6740/2023 Seite 17 Inkraftsetzung der Bestandsregulierung ihre Genehmigung auch nicht wi- derrufen, ohne in die Zuständigkeit der Kantone einzugreifen. Es ist daher von einer beschränkten Geltungsdauer der Zustimmungsverfügung sowie von der Rechtsunwirksamkeit des Genehmigungsaktes nach Erlass der genehmigten Verfügungen auszugehen, welche die Zustimmung absor- biert haben (in diesem Sinne auch BGE 143 II 1 E. 5.3 zum damals unzu- lässigen Widerruf der Zustimmung, nachdem die dadurch genehmigte Nie- derlassungsbewilligung bereits erteilt war). Die Aufhebung einer in Kraft gesetzten Bestandsregulierung fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Instanzen. 5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass eine Bestandsregulierung im Sinne des Gesetzes nur durch eine kantonale Verfügung angeordnet oder widerrufen werden kann. Dies gilt auch für Auflagen, die in die Zukunft wir- ken sollen. Die Zustimmungsverfügung entfaltet keine dauerhafte Wirkung, sondern endet mit Erlass der kantonalen Verfügungen. Das Aufgehen der Zustimmung in der kantonalen Verfügung schliesst jede Anfechtbarkeit oder Widerrufssituation für die Zustimmungsverfügung aus. 5.6 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass nach Erlass der kantonalen Regulierungsverfügungen die Zustimmungsverfügung bzw. Teile des Verfügungsdispositivs («Auflagen») rechtswirksam seien. Das Bundesverwaltungsgericht müsse diese überprüfen können, da das kanto- nale Gericht darüber keine Kognition haben könne. Da die Zustimmungs- verfügung Schutzinteressen nach Art. 1 NHG beeinträchtige, sei sie mit Verbandsbeschwerde anfechtbar. 5.6.1 Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff. Das Dispositiv ei- ner Verfügung bestimmt die Regelung beziehungsweise Feststellung in der Sache. Ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder wider- sprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Sprachgebrauch und Semantik bilden zwar Indizien für eine bestimmte Be- deutung eines Verfügungsdispositivs. Da die Verfügung aber mit dem Ge- setz und dem Rechtsgleichheitsprinzip in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz über- einstimmt. Bei der Auslegung einer Verfügung ist daher nicht der Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich (BGE 132 V 74 E. 2; 141 V 255 E. 1.2; 120 V 496 E. 1a; BGer 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3; 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3). Dieser Ausle- gungsregel setzt der Vertrauensgrundsatz Grenzen. Eine Verfügung ist so
A-6740/2023 Seite 18 zu deuten, wie sie vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (BGE 110 V 222 E. 1; 115 II 415 E. 3a). 5.6.2 Nebenbestimmungen dienen dazu, die durch die Verfügung begrün- deten Rechte und Pflichten entsprechend den konkreten Umständen näher zu umschreiben. Bei Erteilung von Bewilligungen sind Nebenbestimmun- gen gerechtfertigt, falls die Bewilligung verweigert werden könnte, wenn sie ohne Auflagen oder Bedingungen erlassen werden müsste. Eine Be- dingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung er- füllt ist. Vom Eintritt einer Resolutivbedingung wird das Fortbestehen einer Verfügung abhängig gemacht (etwa beim Widerrufsvorbehalt). Eine Auf- lage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Rechtswirksamkeit der Verfü- gung hängt nicht davon ab, ob die Auflage erfüllt wird. Die Abgrenzung zwi- schen den unterschiedlichen Nebenbestimmungen fällt nicht immer leicht. Auf eine Bedingung oder Befristung ist zu schliessen, wenn ihre Erfüllung für eine sinnvolle Durchführung des Verwaltungsaktes unerlässlich und da- mit nicht selbständig erzwingbar ist. Geht es darum, bestimmte Verhaltens- pflichten aufzuerlegen, welche die Geltung der Verfügung nicht direkt be- rühren sollen und welche selbständig vollstreckt werden können, handelt es sich um eine Auflage. Wird der Auflage nicht nachgelebt, ist ihre Durch- setzung mittels Vollstreckungsverfügung erzwingbar, auch wenn die Gül- tigkeit der Verfügung nicht berührt wird. Die Nichterfüllung einer Auflage kann unter Umständen auch ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein. In der Rechtsprechung wird es als zulässig betrachtet, dass eine Be- hörde nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf auf eine Genehmi- gung zurückkommt, wenn die Verfügung an einen künftigen Sachverhalt (Einhalten der Auflagen) anknüpft (vgl. BGE 130 II 290 E. 2.6; 132 II 171 E. 2; 130 II 290 E. 2; 129 II 361 E. 6; 118 Ib 178 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 906 f., 913 f., 919 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 206 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 28 N 726–730; RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 6 N 355–362). 5.6.3 Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 7a Abs. 1 JSG die Zustimmung nur entweder erteilen oder verweigern kann (vgl. E. 5.3). Ob sie eine Regulierung geneh- migt oder nicht, ergibt sich aus dem Verfügungsdispositiv.
A-6740/2023 Seite 19 Vorliegend macht sie ihre Zustimmung von «Voraussetzungen» abhängig, die auf den ersten Blick ein Tun oder Unterlassen bei der Vornahme von Abschüssen sowie im Zeitraum danach betreffen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Begriff «Voraussetzung» wird unter anderem definiert als «etwas, was vorhanden sein muss, um etwas anderes zu ermöglichen; Vorbedingung» (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 1992). Das Dispositiv ist daher semantisch in dem Sinne zu verstehen, dass die ge- nannten «Voraussetzungen» Suspensivbedingungen sind. Der Beschwer- degegner muss sie in seine Abschussverfügungen als Auflagen an die ihm unterstellten Fachstellen übernehmen. Mit Blick auf den Inhalt der Voraussetzungen, ist davon auszugehen, dass sie die Vorinstanz für eine sinnvolle Durchführung der Massnahmen als unerlässlich betrachtet, weil eine Verringerung des Bestands unter Beach- tung des Artenschutzes zu erfolgen hat. Dies betrifft etwa die Vorausset- zung, in überlappenden Streifgebieten von Wolfsrudeln, die geschützt sind, keine Abschüsse vorzunehmen, oder die Voraussetzung, Abschüsse von Jungtieren nur in der Nähe von Nutztieren oder Siedlungen vorzunehmen, mit dem substanziellen Zweck, das Rudel scheuer zu machen. Ist der Be- schwerdegegner mit solchen Bedingungen nicht einverstanden, muss er davon ausgehen, dass ihm die Genehmigung verweigert wurde. Die Vorinstanz weist denn auch in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an- fechten könnte, «sollte er mit den Auflagen oder mit einer grundsätzlichen Verweigerung der Zustimmung nicht einverstanden sein». Im Weiteren bringt sie vor, dass nur mit der Anfechtung der kantonalen Verfügung «zu- sätzlich auch überprüft werden könne, ob die Kantone die Auflagen des BAFU erfüllt haben (vgl. z.B. die Auflage in der Zustimmung des BAFU vom 27. November 2023, wonach der Kanton die Bewilligung zur reaktiven Re- gulierung des Wolfsrudels Stagias vom 22. August 2023 aufheben muss)». Dies setzt voraus, dass der Beschwerdegegner die Bedingungen als seine Auflagen in sein Verfügungsdispositiv aufgenommen hat, andernfalls könnte die kantonale Verfügung wegen der fehlenden Zustimmung der Vor- instanz als rechtswidrig betrachtet werden. 5.6.4 Das Verständnis der Nebenbestimmungen als Suspensivbedingun- gen hält auch einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- schutzes stand (vgl. E. 6.1.1).
A-6740/2023 Seite 20 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Zustimmung berücksichtigt. In seinem Verfügungsdispositiv hat er die ihm untergeordneten kantonalen Fachstellen zur Einhaltung seiner Aufla- gen verpflichtet. Im Ergebnis ist daher auch ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner als Adressat der Genehmigung die Voraussetzungen als Suspensivbedingungen verstanden hat (vgl. Sach- verhalt Bst. B und Bst. C). Selbst wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführt, dass mit der Anfechtung der kantonalen Verfügungen auch zusätzlich überprüft werden könne, ob der Beschwerdegegner die «Auflagen des BAFU» erfüllt habe, kann sie damit nur die Auflagen des Beschwerdegegners an die ihm unter- stellten kantonalen Einrichtungen gemeint haben. Die Beschwerdeführe- rinnen selbst gehen in der Replik davon aus, dass der Beschwerdegegner gehalten ist, seine Abschussverfügungen in Übereinstimmung mit den «Auflagen des BAFU» zu gestalten, was ebenfalls ein Verständnis der Ne- benbestimmungen als Suspensivbedingungen nahelegt. 5.6.5 Nach dem Gesagten entfalten die von der Vorinstanz im Dispositiv genannten «Voraussetzungen» keine länger andauernden Rechtswirkun- gen, sondern gehen in den kantonalen Verfügungen auf. Da es sich um Suspensivbedingungen handelt, hat die Vorinstanz auch keine in die Zu- kunft gerichteten Auflagen zur andauernden Sicherung des rechtmässigen Zustands angeordnet, die nicht von einer kantonalen Instanz im Rahmen des Widerrufs oder einer Anfechtung geändert werden könnten. 5.7 Der Beschwerdegegner hat die Zustimmungsverfügung nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, sondern die Regulierungsverfü- gungen erlassen. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um ein als Be- standsregulierung wirksames Verwaltungsrechtsverhältnis im Sinne von Art. 7a JSG, für dessen Überprüfung kantonale Instanzen zuständig sind (E. 5.2 f.). Aus der Rechtsnatur des mehrstufigen Verwaltungsaktes folgt, dass sich die über die Verbandsbeschwerde vermittelten Kontrollrechte der Be- schwerdeführerinnen nur auf die kantonalen Abschussverfügungen bezie- hen können. Die Zustimmung hat aufgrund der Zuständigkeitsordnung des Art. 7a JSG begrenzt Geltung und kann ungeachtet ihrer materiellrechtli- chen Richtigkeit nach dem Erlass der kantonalen Abschussverfügungen nicht mehr geändert werden (E. 4.4.2 und E. 5.4). Dies dient der Vermei- dung von Doppelspurigkeiten. Der Gesetzgeber hat sich zur parallelen
A-6740/2023 Seite 21 Anfechtbarkeit nicht geäussert. Es besteht keine gesetzliche Koordinati- onspflicht zwischen den kantonalen Verwaltungsbeschwerdeinstanzen und dem Bundesverwaltungsgericht. Würde man bei dieser Rechtslage von einer überlappenden Geltung der bundesbehördlichen Zustimmungs- verfügung und der kantonalen Regulierungsverfügungen ausgehen, wäre bei strittigen Bestandsregulierungen das einheitliche Rechtsmittelverfah- ren nicht mehr gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht könnte prak- tisch jeden kantonalen Entscheid über eine Regulierung überstimmen und es wäre fraglich, ob die zuständigen Gerichte noch verfahrensabschlies- send entscheiden könnten. Dies ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren, in dem die Behörden saisonal über Bestandsregulierungen entscheiden können müssen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Zustimmungsverfügung in den kantonalen Verfügungen aufgeht und der Rechtsweg nicht mehrfach zu öff- nen ist. 5.8 Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf die Aus- wirkungen der Zustimmung auf die Schutzinteressen im Sinne von Art. 1 NHG, die sie zur Beschwerde legitimierten, ohne individuell betroffen zu sein. 5.8.1 Vom Aufgehen des Genehmigungsaktes in der genehmigten Verfü- gung und damit von einem fehlenden separaten Anfechtungsobjekt ist dann auszugehen, wenn kein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. wenn Doppelspurigkeiten vermieden werden müssen (vgl. E. 4.2.3). Letzteres ist der Fall, wenn für Rechtsschutzbedürftige eine weitere Über- prüfungsmöglichkeit besteht (vgl. E. 4.4.3). 5.8.2 Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, haben sie kein schutz- würdiges Interesse im Sinne einer materiellen Beschwer nachzuweisen, weil dieses Erfordernis durch die spezialgesetzliche Ermächtigung des Art. 12 NHG ersetzt wird (vgl. E. 2 hiervor; BGE 141 II 233 E. 4.2.2 f.). Die Argumentation der Vorinstanz, nur der Kanton sei direkter Verfügungsad- ressat und es fehle an einer Wirkung ihres Genehmigungsaktes auf Dritte, ist nicht überzeugend, da die direkte Betroffenheit der Beschwerdeführe- rinnen keine Voraussetzung für ihre Beschwerdeberechtigung ist. Die Beschwerdeführerinnen übersehen aber, dass es hier nicht auf die ge- setzlich eingeräumte Beschwerdebefugnis ankommt, die ihr spezifisches Rechtsschutzbedürfnis zu ersetzen vermag, weil sie für Bestandsregulie- rungen bereits über eine Überprüfungsmöglichkeit bei den kantonalen
A-6740/2023 Seite 22 Verwaltungsbeschwerdeinstanzen verfügen. Aufgrund der parallelen An- fechtbarkeit ist auf die Vermeidung von Doppelspurigkeiten zu achten. Un- ter diesem Gesichtspunkt ist vom Aufgehen des Genehmigungsaktes in der genehmigten Verfügung auszugehen (vgl. 4.2.3, E. 5.4 und 5.7). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner weisen denn auch zutreffend darauf hin, dass die Rechtskonformität der Bestandsregulierung nach Art. 7a JSG vom kantonalen Verwaltungsgericht überprüft werden kann, weshalb die Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsnachteil erleiden, wenn sie auf den Rechtsweg auf kantonaler Ebene verwiesen werden. Die kan- tonalen Verwaltungsgerichte haben schon bisher trotz Vorliegens positiver bundesbehördlicher Genehmigungsakte überprüft, ob die Regulierungstat- bestände des JSG tatsächlich erfüllt sind, und sind auch zu anderen Beur- teilungen gelangt als zuvor das Bundesamt (vgl. etwa Urteile VGer/GR U 16 2 vom 6. Juni 2016 und VGer/SG B 2016/2 vom 20. Januar 2017 [Regulierungen des Calanda-Wolfsrudels]). 5.9 Zusammengefasst liegt kein geeignetes Anfechtungsobjekt vor. Auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Zustimmungsverfügung aufzuheben, ist nicht einzutreten. 6. An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen der Beschwerde- führerinnen nichts zu ändern. 6.1 Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift bemängeln, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vertieft geprüft und die Zustimmungsverfügung nicht nachvollziehbar begründet, schadet dies dem Zustandekommen der Be- standsregulierung nicht. Selbst wenn die Zustimmung rechtsfehlerhaft ge- wesen sein sollte, war sie bis zum Erlass der Abschussverfügungen rechts- wirksam (vgl. E. 4.4.2). Aufgrund des Aufgehens in den kantonalen Verfü- gungen verliert sie ihre Geltung. Wie die Vorinstanz und der Beschwerde- gegner vorgebracht haben, können die Beschwerdeführerinnen gegen eine Bestandsregulierung im Sinne von Art. 7a JSG beim kantonalen Ver- waltungsgericht Verbandsbeschwerde erheben. 6.2 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Rechtsweggarantie. 6.2.1 Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Der Anwen- dungsbereich ist grundsätzlich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit
A-6740/2023 Seite 23 einer individuellen, schutzwürdigen Rechtsposition eröffnet. Das erforder- liche Rechtsschutzinteresse in Form eines Berührtseins in eigenen Rech- ten und Pflichten wird für beschwerdeberechtigte gesamtschweizerische Organisationen des Natur- und Heimatschutzes durch die spezialgesetz- lich eingeräumte Beschwerdelegitimation in Art. 12 NHG ersetzt (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.2 f. m.w.H.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Rechtsweggarantie allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet ins- besondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sach- urteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGer 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 m.H.; kritisch dazu Teile der Lehre, die Sachurteils- voraussetzungen analog zu Art. 36 BV als rechtfertigungsbedürftige Ein- schränkungen betrachten, vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/ Belser/Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung [BSK BV], 2015, Art. 29a N 11 m.w.H.; MERET REHMANN, Besondere Betroffenheit als Ele- ment der Beschwerdebefugnis im Umweltrecht, 2024, Kapitel V, N 53 f.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen gelten zwar als beschwerdeberechtigte Organisationen im Sinne von Art. 12 NHG (vgl. E. 2.2). Da aber die Sach- urteilsvoraussetzungen den Anwendungsbereich von Art. 29a BV definie- ren und hier kein geeignetes Anfechtungsobjekt vorliegt, wird durch das Nichteintreten auf die Beschwerde die Rechtsweggarantie nicht verletzt. 6.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Einbezug der Aarhus-Konven- tion nichts zu ändern. 6.3.1 Art. 9 Abs. 3 AK sieht vor, dass « [...] jede Vertragspartei [sicherstellt], dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie die festgelegten Kriterien ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehörd- lichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaat- lichen Rechts verstossen». 6.3.2 Art. 9 Abs. 3 AK richtet sich an die Vertragsstaaten und es ist auf- grund seiner Unbestimmtheit erheblich zu bezweifeln, dass er unmittelbar anwendbar («self-executing») sein könnte (vgl. BGE 126 I 240 E. 2b m. H.; Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.3 m.w.H.). Die Bestimmung ist aber im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung
A-6740/2023 Seite 24 der innerstaatlichen Prozessordnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.3; 137 I 305 E. 3.2; BVGE 2016/9 E. 7.5 m.w.H.). In Zusammenschau mit der Präambel bezweckt Art. 9 Abs. 3 AK, dass Um- weltschutzorganisationen durch innerstaatliche Vorschriften Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen erhalten, damit ihre berechtig- ten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird. Die Bestimmung verlangt, dass ein verwaltungsbehördlicher oder gericht- licher Rechtsschutz gegen mögliche Verletzungen des innerstaatlichen Umweltrechts bestehen muss (vgl. Art. 9 Abs. 3 AK). Die Voraussetzungen und Modalitäten richten sich nach innerstaatlichem Recht, so dass der Ge- staltungsspielraum ausgesprochen weit ausfällt. Die Aarhus-Konvention ermöglicht es den Vertragsstaaten, ihre eigenen Formen des Rechtsschut- zes beizubehalten. Im Ergebnis muss aber in Bezug auf die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften jedenfalls eine Möglichkeit zur Verbandsbe- schwerde bestehen bzw. darf der innerstaatliche Rechtsschutz nicht so ausgestaltet sein, dass Verbandsbeschwerden praktisch nicht zulässig sind (vgl. EPINEY/DIEZIG/PIRKER/REITEMEYER, Aarhus-Konvention, Hand- kommentar [nachfolgend: Kommentar AK], 2018, Art. 9 N 36-38; DANIELA THURNHERR, Die Aarhus-Konvention in der Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – Eine Spurensuche, URP 2017, S. 524, m.w.H). Art. 9 Abs. 3 AK sieht den Rückgriff auf landesrechtliche Kriterien aber nur hinsichtlich jener Voraussetzungen vor, welche die Mitglieder der Öffent- lichkeit zu erfüllen haben, um als ideelle Vereinigungen zu gelten (BGE 141 II 233 E. 4.3.3). Der eingeräumte Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf das konventionsrechtliche Anfechtungsobjekt, nämlich die Handlungen oder Unterlassungen, die innerstaatliche umweltrechtliche Bestimmungen verletzen könnten (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.3.5). 6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, die Zustim- mung sei allein aufgrund ihres materiellen Gehalts als ein geeignetes An- fechtungsobjekt zu werten. Das Bundesgericht habe in einem analogen Fall zum Abschuss von Vögeln (BGE 141 II 233) festgestellt, dass auch interne Anordnungen zwischen Behörden Aussenwirkungen entfalten könnten. Die rechtliche Qualifikation einer behördlichen Anordnung, die den Abschuss von Tieren einer geschützten Art erlaube, könne nicht davon abhängen, ob sie sich an Private oder an eine nachgeordnete Verwaltungs- einheit richte, denn die damit erzielten Aussenwirkungen würden sich
A-6740/2023 Seite 25 weder von ihrer Art noch von ihrem Ausmass her unterscheiden. Erteile eine Verwaltungseinheit einem Privaten oder einer hierarchisch nachge- ordneten Behörde eine Polizeierlaubnis (Abschussbewilligung), sei vom Vorliegen einer (anfechtbaren) Verfügung auszugehen. 6.3.4 In BGE 141 II 233 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob interne Verwaltungsakte (Abschussanordnungen des Berner Jagdinspek- torats betreffend Graureiher und Gänsesäger) geeignete Anfechtungsob- jekte für die Erhebung der Verbandsbeschwerde sind, und legte den Ver- fügungsbegriff nach Art. 12 NHG im Lichte von Art. 9 Abs. 3 AK aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte die Verbandsbeschwerde mangels Verfügungsqualität der behördeninternen Abschussanordnungen für nicht zulässig erachtet. Das Bundesgericht bejahte hingegen deren Eig- nung als Anfechtungsobjekte, da sich aus Art. 12 NHG die Verpflichtung ergibt, Vorkehren staatlicher Stellen, die ein Schutzziel im Sinne von Art. 1 NHG beeinträchtigen können, in Verfügungsform zu erlassen, um eine ef- fektive Ausübung des Verbandsbeschwerderechts zu ermöglichen (a.a.O. E. 4.2.3). Damit wurde ein den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 AK genü- gender Rechtsschutz gewährleistet (a.a.O. E. 4.3). Vorab ist festzuhalten, dass dem Urteil eine andere Ausgangslage zu- grunde lag, denn es hatte nicht die hier relevante Frage der parallelen An- fechtbarkeit von bundesbehördlichen Genehmigungen und kantonalen Verfügungen betroffen. Vielmehr ging es darum, im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK überhaupt den Zugang zu einem Verfahren sicherzustellen, in dem die Rechtmässigkeit der intern angeordneten Abschüsse überprüft werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird im vorliegenden Fall der Zugang zu einem Rechtsmittelverfahren dadurch gewährleistet, dass gegen die kantonalen Regulierungsverfügungen Verbandsbe- schwerde erhoben werden kann. Bezüglich der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Aus- senwirkung der Zustimmung ist weiter festzustellen, dass mit «Aussenwir- kung» das eigentliche Verwaltungshandeln, also ein Tun oder Unterlassen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK mit Auswirkungen auf die Umwelt gemeint ist. Es ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerde- führerinnen nicht ausführen, warum die Zustimmungsverfügung mit den Abschussanordnungen des Berner Jagdinspektorats vergleichbar sein soll, erlässt doch im vorliegenden Fall der Kanton die Abschussverfügungen, die vollumfänglich anfechtbar sind, und nicht die Vorinstanz. Dabei ist den Beschwerdeführerinnen zwar zuzustimmen, dass der positive
A-6740/2023 Seite 26 Genehmigungsakt eine Voraussetzung für den Erlass der Abschussverfü- gungen ist und die Vorinstanz mit einer Genehmigungsverweigerung die strittigen Auswirkungen auf die Umwelt hätte verhindern können. Es steht aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zu den Rechtsschutz-Tatbeständen der Aarhus-Konvention, wenn bei der innerstaatlichen Ausgestaltung von Entscheidprozessen der erste Teil (die bundesbehördliche Genehmigung) noch keine Bestandsregulierung dar- stellt und als solche auch nicht anfechtbar ist, solange der zweite Teil der Entscheidung (die genehmigten Abschussverfügungen) einer materiellen Überprüfung nach Art. 7a JSG zugänglich ist (vgl. Kommentar AK, Art. 9 N 28, m.H.a. ACCC/C/2004/4 [Ungarn] Rn. 8 Bst. d, Rn. 13 und 20). Die Zustimmung ist lediglich ein Teil des mehrstufigen Verwaltungsaktes, der erst durch die Abschussverfügung erlassen wird und Auswirkungen auf die Umwelt entfaltet. Die strittigen Bestandsregulierungen können im Sinne von Handlungen, welche die innerstaatlichen umweltrechtlichen Bestim- mungen verletzen könnten, bei den kantonalen Verwaltungsbeschwer- deinstanzen angefochten werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 AK). 6.3.5 Die Möglichkeit zur Erhebung der Verbandsbeschwerde an das kan- tonale Verwaltungsgericht sowie eines allfälligen Weiterzugs an das Bun- desgericht ist daher unter Art. 9 Abs. 3 AK als ausreichend zu betrachten. 7. Zusammengefasst stellt die Zustimmungsverfügung der Vorinstanz kein taugliches Anfechtungsobjekt für die Erhebung der Verbandsbeschwerde dar. Die Zustimmung ist lediglich ein vorgelagerter Teil im Verwaltungsver- fahren, das erst mit den kantonalen Regulierungsverfügungen als Be- standsregulierung im Sinne des Gesetzes gilt. Im Gegensatz zu den kan- tonalen Verfügungen hat die Zustimmung nicht den Charakter eines Ent- scheids mit länger andauernder Wirkung. Ihre begrenzte Geltungsdauer bzw. die Tatsache, dass sie von den Abschussverfügungen absorbiert wird, schliesst jede Situation aus, in der sie nachträglich geändert werden könnte. Der Grund dafür liegt in der Zuständigkeit des Kantons für die In- kraftsetzung der Bestandsregulierungen und in der Vermeidung von Dop- pelspurigkeiten. Die Beschwerdeführerinnen können die Bundesrechts- konformität der Bestandsregulierungen von den kantonalen Verwaltungs- beschwerdeinstanzen überprüfen lassen. Insoweit liegt keine Verletzung der Rechtsweggarantie vor.
A-6740/2023 Seite 27 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein geeignetes Anfech- tungsobjekt vorliegt und damit die objektiven Voraussetzungen zur Erhe- bung der Verbandsbeschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten müs- sen Vorinstanzen bzw. Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten, tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei der Kostenfest- legung ist im Weiteren dem öffentlichen Interesse an der Beschwerdefüh- rung zur Durchsetzung des Umweltrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 4 und Abs. 5 AK angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 20). Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als in der Hauptsache unterliegend, während sie in der Zwischenverfügung ob- siegten. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3’000.– festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und sind als angemessen zu betrachten. Sie sind im Umfang von Fr. 2'500.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Der Be- trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Re- gel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens bei der Zwischenverfügung rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteient- schädigung zuzusprechen. Da keine Kostennote vorliegt, ist sie aufgrund der Akten festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine
A-6740/2023 Seite 28 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’000.– als angemessen. Sie ist dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.).
(Dispositiv nächste Seite)
A-6740/2023 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 2’500.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung von Fr. 1’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Anna Wildt
A-6740/2023 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).