B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6521/2019
Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG, [...], vertreten durch Simone Gasser, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Verjährung; Ermessensveranlagung (2012).
A-6521/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) handelt es sich gemäss Eintrag im Handelsregister um eine Gesellschaft, welche unter an- derem das Führen von Gastronomiebetrieben bezweckt. Seit dem [Datum] 2009 ist sie im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der Eid- genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Ge- stützt auf eine entsprechende Bewilligung der ESTV rechnet die Steuer- pflichtige seit dem [Datum] 2011 nach vereinnahmten Entgelten ab (vgl. nachfolgend E. 2.1.2 und E. 3.1.1). A.b Nach mündlicher Anmeldung «im Frühsommer 2015» wurde bei der Steuerpflichtigen «im Herbst 2015» mit einer Kontrolle betreffend die Steu- erperioden 2011 und 2012 (Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De- zember 2012) begonnen. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Geschäfts- bücher der Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäss geführt wurden. Be- mängelt wurde beispielsweise, dass keine Inventarlisten (nur Totale) ge- führt und grosse Kassendifferenzen jeweils per Ende Jahr ohne Buchungs- grundlage korrigiert worden waren. Zudem fiel auf, dass die Geschäftsbü- cher insbesondere im Jahr 2012 eine unüblich tiefe Bruttogewinnmarge auswiesen. Weil die Mängel nicht ausreichend erklärt werden konnten, wurde sowohl die formelle als auch die materielle Richtigkeit der Buchhal- tungsergebnisse verneint und der zu versteuernde Umsatz ermessens- weise ermittelt. A.c Mit Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 3. April 2017 setzte die ESTV die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2011 und 2012 fest. Die Einschätzungsmitteilung ging der Steuerpflichtigen gemäss Zustellnach- weis am 4. April 2017 zu. A.d Mit «Einsprache» vom 27. April 2017 bestritt die Steuerpflichtige die genannte Einschätzungsmitteilung, wobei die Begründung erst in Aussicht gestellt wurde. In der Folge ersuchte die Steuerpflichtige mehrere Male um Fristerstreckung, bevor sie schliesslich mit Eingabe vom 26. Januar 2018 die Begründung ihrer Eingabe vom 27. April 2017 nachreichte. Bean- standet wurde die Umsatzaufrechnung gemäss Ziff. 2 der genannten Ein- schätzungsmitteilung im Betrag von Fr. 40'213.--. A.e Mit Schreiben vom 6. September 2018 forderte die ESTV die Vertrete- rin der Steuerpflichtigen auf, bis zum 21. September 2018, eine Vertre- tungsvollmacht sowie folgende Unterlagen nachzureichen:
A-6521/2019 Seite 3
A-6521/2019 Seite 4 2012) bestehe eine Mehrwertsteuernachforderung zu Lasten der Steuer- pflichtigen in Höhe von Fr. 38'580.-- zzgl. Verzugszins ab dem 15. April 2012. A.k Gegen die genannte Verfügung erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 5. April 2019 Einsprache und stellte folgende Anträge:
A-6521/2019 Seite 5 sei gegebenenfalls eine Befragung des ehemaligen Geschäftsführers so- wie des früheren Chefkochs als Zeugen. A.o Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 hiess die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vom 5. April 2019 teilweise gut. Nament- lich entschied sie, die relative Festsetzungsverjährung betreffend die Steu- erperiode 2011 sei bereits eingetreten. Betreffend die Steuerperiode 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) machte die ESTV eine Nachfor- derung in Höhe von Fr. 33'376.-- zzgl. Verzugszins ab dem 15. Oktober 2012 geltend. B. B.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhob die Steuerpflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführerin) gegen den genannten Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV – die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Feststellung, dass die Mehrwert- steuerforderungen gemäss angefochtenem Entscheid sowohl für die Steu- erperiode 2011 als auch für die Steuerperiode 2012 verjährt seien. Even- tualiter sei festzustellen, dass die ESTV nicht berechtigt war, für die Steu- erperioden 2011 und 2012 eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. B.b Mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 beantragt die ESTV (nachfol- gend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2019 eine solche Ver- fügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
A-6521/2019 Seite 6 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des nach- folgend unter Erwägung 1.4 Dargelegten – einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Einspracheent- scheid vom 7. November 2019), soweit er im Streit liegt. Das Anfechtungs- objekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitge- genstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualita- tiv verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle- gung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E 1.4.1). 1.4.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwer- deführerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Ver- jährung der Steuerperiode 2011 Recht gegeben und ausschliesslich eine Nachforderung betreffend die Steuerperiode 2012 geltend gemacht. In Be- zug auf die Steuerperiode 2011 ist die Beschwerdeführerin somit nicht mehr beschwert. Unter diesen Umständen gehört diese Steuerperiode im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zum Streitgegenstand und hat das Bundesverwaltungsgericht nicht darüber zu urteilen (E. 1.4.1). So- weit die Beschwerdeführerin Feststellungen betreffend die Steuerperiode 2011 fordert (Verjährung/Ermessenseinschätzung, vgl. Sachverhalt Bst. B.a), ist auf die vorliegende Beschwerde entsprechend nicht einzutre- ten. 1.5 1.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
A-6521/2019 Seite 7 neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, BGE 138 II 169 E. 3.2, BGE 133 II 366 E. 3.3; BVGE 2009/12 E. 6.3.1). 1.5.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2013, Rz. 1.54). 1.5.3 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweis- führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt der Rich- ter trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, mit an- deren Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. ma- terielle Beweislast; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.5.2). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbe- lastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsa- chen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4 c/aa und E. 3 c sowie Urteile des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4 und A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 1.3.2). 1.6 1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.6.1).
1.6.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft einzig die Steuer-
periode 2012. Damit kommt in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2010
in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz – in der im Jahr 2012 gültigen
Fassung – zur Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Bestim-
mungen zur Verjährung, zumal es sich dabei nicht um Verfahrensrecht,
sondern um ein materiell-rechtliches Institut handelt (BGE 137 II 17 E. 1.1,
BGE 126 II 1 E. 2a; Urteil des BVGer A-5410/2016 vom 8. November 2017
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund gestützt auf Art. 130
BV eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allpha-
sensteuer (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des
nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG).
Soweit hier interessierend, wird als Mehrwertsteuer eine Steuer auf den im
Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistun-
gen erhoben (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
2.1.2 Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten ab-
gerechnet (vgl. Art. 39 Abs. 1 MWSTG), wobei die ESTV der Steuerpflich-
tigen Person auf Antrag gestattet, über die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Im Falle der Abrechnung
nach vereinnahmten Entgelten – wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt
(vgl. Sachverhalt Bst. A.a) – entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Ver-
einnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
2.2
2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungserbrin-
ger selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung
verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer
A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2 und A-2788/2018 vom 27. Septem-
ber 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bun-
desgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen
[BGE 144 I 340 E. 2.2.1, mit Hinweisen]; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-2978/2019 vom 30. April 2020 E. 2.2.1).
A-6521/2019 Seite 9 2.2.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli- chen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.4.2 und A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2; BEATRICE BLUM, in: Geiger/ Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], N 3 ff. zu Art. 70; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2). Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grundsätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord- nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (MI 16), gültig seit dem 1. Januar 2010 (mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Ver- sion), Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MI 16). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (Rz. 1.3 der MI 16). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4). Dabei ist nicht von Belang, ob und welche technischen Hilfsmittel zur Führung der Geschäfts- bücher und zur Archivierung eingesetzt werden (Rz. 1.5 der MI 16). Nach der konstanten Rechtsprechung ist in Betrieben, in welchen überwiegend Einnahmen aus formlos geschlossenen Verträgen erzielt werden, wo in der Regel bar bezahlt wird und nicht regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen ausgestellt werden, ohne Einschränkung ein Kassabuch zu führen. Soll das Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldver- kehrs Beweis erbringen, ist unerlässlich, dass die Bareinnahmen und -aus- gaben in ihm fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kon- trolliert werden (vgl. Urteile des BGer 2C_530/2019 vom 23. Januar 2020
A-6521/2019 Seite 10 E. 4.3.1, 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 5.5 f., 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2 und 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.5.3 und A-5712/2007 vom 17. Ja- nuar 2008 E. 3.3). 2.2.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG) und die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG). Art. 79 MWSTG unterscheidet somit zwei Konstellationen, welche zu einer Ermes- sensveranlagung führen: Die «Konstellation 1» ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung. In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravie- rend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhal- tungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteile des BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2 m.w.H. und A-6390/2016 vom 14. September 2017 E. 2.4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.5.2). Die «Konstellation 2» ist dann gegeben, wenn zwar eine formell einwand- freie Buchführung vorliegt, die ausgewiesenen Ergebnisse aber mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erho- benen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrollierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Um- stände, auf Grund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (statt vieler: Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.5.2 und A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.5.2). 2.2.4 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
A-6521/2019 Seite 11 pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Um- stände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbe- hörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflich- tet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Im Gegenteil, es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende bessergestellt werden als solche, die es tun. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungs- pflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenü- gende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststel- lung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steueraus- fälle zur Folge haben (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.6.1). 2.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagun- gen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Ver- waltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richter- lichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrun- des der Unangemessenheit (E. 1.5.1) eine gewisse Zurückhaltung und re- duziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundes- verwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens- fehler unterlaufen sind. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. Urteile des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3 und 2C_426/2007 vom 22. Novem- ber 2007 E. 4.3; Urteil des BVGer A-1133/2018 vom 26. September 2018 E. 2.8.1; zum Ganzen: BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.1). 2.2.6 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät- zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.5.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun- desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.2.5) vorzu- nehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es – in Um- kehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nach- weis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; zum Ganzen: BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.8.2 m.w.H.).
A-6521/2019 Seite 12 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a MWSTG wird die Mehrwertsteuer je «Steuerperiode» erhoben. Als Steuerperiode gilt grundsätzlich das Kalen- derjahr (vgl. Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG). Dies stellt gegenüber dem bis Ende 2009 geltenden Recht insofern eine Neuerung dar, als dass die Steuerperiode erstmals klar definiert wird (BEUSCH, in: MWSTG- Kommentar 2019, N 5 zu Art. 34). 2.3.2 Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer in der Regel vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Das heisst, eine «Steuerperiode» umfasst grundsätzlich vier «Abrechnungsperioden» à drei Monate (Quartalsabrechnungen). 2.3.3 Nach Art. 71 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person gegen- über der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode un- aufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung ab- zurechnen. 2.3.4 Rechtskräftig wird die Steuerforderung durch eine in Rechtskraft er- wachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheent- scheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG), die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG) oder den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Art. 43 Abs. 1 Bst. c MWSTG). 2.4 2.4.1 Korrelat zum vorstehend umschriebenen Prinzip der Selbstveranla- gung (E. 2.2.1) ist die Pflicht der ESTV, die im Selbstveranlagungsverfah- ren vorgenommenen Handlungen der steuerpflichtigen Person zu überprü- fen (vgl. Art. 77 MWSTG). Sie kann bei steuerpflichtigen Personen auch Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG). Bei den Kontrollen wird in Ange- kündigte und Unangekündigte unterschieden, wobei erstere die Regel sind. Nur in begründeten Fällen kann eine «unangekündigte Kontrolle» durchgeführt werden (Art. 78 Abs. 3 MWSTG). Bei der Kontrolltätigkeit der ESTV kann es sich um punktuelle oder umfassende, interne oder externe Überprüfungen und Kontrollen handeln (Urteil des BGer 2C_190/2015 E. 2.2; Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.5.1).
A-6521/2019 Seite 13 2.4.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachver- halts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70 MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (E. 2.2.2). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kassabelege, Warenin- ventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteu- erabrechnungen (vgl. BLUM, in: MWSTG-Kommentar 2019, N 21 zu Art. 78). Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassen- den Unterlagen durch die ESTV (Art. 78 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Art. 140 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) liegt ein Einfordern von umfassenden Unterlagen nach Art. 78 Abs. 2 MWSTG dann vor, wenn Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne dazugehörige Buchungsbelege. 2.4.3 Auslöser für eine Kontrolle können Risikoüberlegungen aufgrund der eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen sein. Zu denken ist beispiels- weise an fehlende Vorsteuerabzugskorrekturen bei einer Deklaration von ausgenommenen Leistungen oder auffällige Umsatzschwankungen. Ursa- che einer Mehrwertsteuerkontrolle können aber auch Erkenntnisse der ESTV aus anderen Kontrollen oder der Zufall sein (BLUM, in: MWSTG- Kommentar 2019, N 9 zu Art. 78). Zweck der Kontrolle ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, somit die Feststellung der Gesamtheit aller für die richtige Steuererhebung relevanten Tatsachen (BLUM, a.a.O., N 10 zu Art. 78). 2.5 2.5.1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Die Verjährung kann unterbrochen werden. Das bedeutet, dass die Verjäh- rungsfrist im Zeitpunkt des Zugangs der verjährungsunterbrechenden Erklärung oder Handlung neu zu laufen beginnt (BAUMGARTNER/CLAVADET- SCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 8 N 45). Wird die Verjährung durch die steuerpflichtige Person unterbrochen, beträgt die relative Frist ab Unterbrechung wiederum fünf Jahre. Wird die
A-6521/2019 Seite 14 Verjährung hingegen durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unter- brochen, so beträgt die neu beginnende Frist zwei Jahre (vgl. Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Diese relative Verjährungsfrist kann bis zum Zeitpunkt der «ab- soluten Festsetzungsverjährung» (vgl. nachfolgend E. 2.5.2) unterbrochen werden (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 6 MWSTG; vgl. BLUM, in: MWSTG-Kom- mentar 2019, N 32 zu Art. 78). Verjährungsunterbrechend wirken gemäss Art. 42 Abs. 2 MWSTG eine «auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete emp- fangsbedürftige schriftliche Erklärung», eine «Verfügung», ein «Einspra- cheentscheid» oder ein «Urteil». Sodann wird die Verjährungsfrist auch mit der (schriftlichen) Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder mit dem Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (vgl. E. 2.4.1). 2.5.2 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung ent- standen ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). 3. In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wird – soweit darauf ein- zutreten ist – in erster Linie geltend gemacht, die relative Verjährungsfrist zur Festsetzung der Steuerforderung betreffend die Steuerperiode 2012 sei bereits abgelaufen. Dies ist als erstes zu prüfen. Erst wenn sich erge- ben sollte, dass die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist, wird im Weiteren auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen sein, wonach betreffend die Steuerperiode 2012 keine Ermessenseinschätzung hätte stattfinden dürfen. 3.1 3.1.1 Wie erwähnt, verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (E. 2.5.1). Die «Steuerforderung» bzw. die «Steuerschuld» entsteht ge- mäss Gesetz im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten – wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt (Sachverhalt Bst. A.a) – zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (E. 2.1.2). Aus dem Gesagten folgt, dass alle Entgelte, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 für steuerbare Leistungen vereinnahmt hat, für die Berechnung der Steuer- schuld bzw. Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 heranzuziehen sind und dass die gesamte Steuerschuld bzw. Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember
A-6521/2019 Seite 15 2012 entstanden ist (E. 2.3.1). Da das Recht, die Steuerforderung festzu- setzen, nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut, fünf Jahre «nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerforderung entstan- den ist» endet, begann die Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2012 am
A-6521/2019 Seite 16 war. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist in Bezug auf diese Steuerperiode we- der die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten. 3.2 Nach diesem Zwischenergebnis ist im Weiteren auf die Rüge der Be- schwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe betreffend die Steuer- periode 2012 zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin betrieb im hier massgebenden Zeitraum (2012) u.a. ein Gourmet-Restaurant. Die Schliessung erfolgte gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin «ca. Ende 2012 / anfangs 2013», wobei das genaue Schliessungsdatum nicht dokumentiert ist. Namentlich auf- grund von festgestellten formellen Mängeln in der Buchhaltung sah sich die Vorinstanz veranlasst, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, sie habe der Vorinstanz nicht nur alle Quartalsabrechnungen für die massgebende Steuerperiode eingereicht, sondern auch die Bilanz- und Er- folgsrechnungen inkl. Kontendetails. Damit könne nicht behauptet werden, es hätten keine oder unvollständige Aufzeichnungen bzw. ein Verstoss ge- gen die formellen Buchführungspflichten vorgelegen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz lediglich deshalb eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, weil keine Inventarliste und keine Jahresabstimmungen eingereicht wor- den bzw. weil Unstimmigkeiten beim Vergleich der Bruttogewinnmargen 2011 und 2012 geortet worden seien. Diese Umstände würden die Vor- instanz allerdings nicht dazu berechtigen, von den eingereichten Abrech- nungen abzuweichen und die Steuerforderung ermessensweise festzuset- zen. 3.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt aus folgenden Gründen nicht: Die Vorinstanz ist berechtigt, Überprüfungen bzw. Mehrwertsteuerkontrol- len durchzuführen (vgl. E. 2.4.1 f.). Im Rahmen einer solchen Kontrolle hat die steuerpflichtige Person der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung so- wie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Wie gezeigt, umfassen diese Unterlagen, welche die ESTV für die Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu konsultieren hat, in jedem Fall mehr als die Quar- talsabrechnungen und je nach konkreter Situation mehr als die Bilanz- und Erfolgsrechnungen (vgl. E. 2.2.2 f. und E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin geht somit mit ihrer Rüge fehl, die von ihr eingereichten Quartalsabrech- nungen sowie die Bilanz- und Erfolgsrechnungen inkl. Kontendetails hätten
A-6521/2019 Seite 17 in jedem Fall genügt. Vielmehr hat die Vorinstanz all jene Buchhaltungsun- terlagen zu konsultieren, welche es ihr ermöglichen, die tatsächlichen Be- gebenheiten festzustellen. Je unübersichtlicher die Lage, desto umfassen- dere Unterlagen sind notwendig, um das Bild zu vervollständigen. Kommt eine mehrwertsteuerpflichtige Person ihrer Obliegenheit der or- dentlichen Buchführung – also beispielsweise dem lückenlosen und plan- mässigen Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle auf der Grundlage von Belegen – nach, ermöglicht dies der ESTV, sich innert angemessener Frist eine Übersicht zu verschaffen und eine Kontrolle zügig durchzuführen (E. 2.2.2). Genau dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dem Kontrollbericht Nr. [...] vom 15. März 2017 lässt sich entnehmen, dass sich die Kontrolle u.a. wegen unübersichtlicher Buchführung und Belegablage schwierig gestaltete und mehr Zeit als üblich in Anspruch genommen hat. Sodann hätten zusätzliche Unterlagen wie Umsatzabstimmungen selbst auf Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt werden können. Auffallend ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden Fall sodann, dass das gesamte Verfahren von Fristerstreckungsersuchen geprägt ist, welche namentlich deshalb gestellt worden sind, weil die zur Prüfung notwendigen und von der Vorinstanz angeforderten Unterlagen nicht greifbar waren (vgl. Sach- verhalt Bst. A.f ff.). Zu beachten ist diesbezüglich zum einen, dass die Un- terlagen betreffend die Steuerperiode 2012 entgegen den Angaben der Be- schwerdeführerin von der Beschlagnahmung durch die Steuerstrafbehör- den nicht betroffen waren und somit verfügbar hätten sein müssen, und zum anderen, dass es sich bei den angeforderten Unterlagen (Aufstellung des Warenlagers, Lieferantenrechnungen, Getränke- und Speisekarte so- wie Kalkulationen für die Speisekarte; vgl. Sachverhalt Bst. A.e) nicht etwa um ungewöhnliche Unterlagen handelt, welche im Normalfall nur schwer aufzutreiben wären. Hinzu kommt, dass grosse Kassendifferenzen jeweils Ende Jahr ohne Bu- chungsgrundlagen korrigiert wurden. Tagesaufzeichnungen sowie Kassen- belege waren nur teilweise vorhanden (vgl. dazu E. 2.2.3 f.). Die Be- schwerdeführerin selbst bestätigte «Kassengriffe» im Umfang von mindes- tens Fr. 30'000.-- im Jahr 2012. Dass diese – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – vom damaligen Geschäftsführer getätigt worden sein sol- len, ändert nichts an der Tatsache, dass keine intakte Prüfspur vorhanden ist und spielt für die Klärung der Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen, keine Rolle. Relevant ist, dass die Buchhaltung offensichtlich nicht rechtskonform geführt wurde. Da- von, dass die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – «nur
A-6521/2019 Seite 18 wegen einer fehlenden Inventarliste» die Vollständigkeit der Geschäftsbü- cher verneint hat, kann keine Rede sein. Im vorliegenden Fall wurde die materielle Richtigkeit der Buchhaltungser- gebnisse der Beschwerdeführerin – wie gezeigt – durch gravierende Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften in Frage gestellt. Somit liegt vorliegend die in Erwägung 2.2.3 beschriebene «Konstella- tion 1» vor, welche eine Schätzung notwendig macht. Damit war die Vor- instanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Ermessenseinschät- zung vorzunehmen (E. 2.2.4). 3.2.3 Ergänzend kann festgehalten werden, dass selbst wenn – entgegen des Ausgeführten – angenommen würde, die Buchhaltung der Beschwer- deführerin sei formell einwandfrei gewesen, eine Ermessenseinschät- zung dennoch aufgrund der fraglichen materiellen Richtigkeit der Buchhal- tungsergebnisse angezeigt gewesen wäre (vgl. «Konstellation 2», E. 2.2.3). So ist tatsächlich schwer nachvollziehbar, weshalb auf dem Konto 3250 «Ertrag X._______-Restaurant» im Jahr 2011 von August bis Dezember Einnahmen von Fr. 151'758.-- verbucht worden sind, für das Gesamte Jahr 2012 hingegen nur Fr. 47'923.--; und dies obwohl besagtes Restaurant durchgehend geöffnet war und es im Jahr 2012 noch mit [Zahl] Gault Millau Punkten ausgezeichnet wurde. Ebenso ist es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen, anhand von Belegen zu erklären, wes- halb die Bruttogewinnmarge zwischen 2011 und 2012 von 61% auf 44% eingebrochen und diese für das Jahr 2012 zudem ungewöhnlich tief ist. Es genügt jedenfalls in keiner Weise zu behaupten, das Gourmet-Restaurant sei «nicht gut gelaufen» und zunehmend defizitär gewesen, was mitunter auf die mangelnde Erfahrung der Beschwerdeführerin in der Gastronomie- branche zurückzuführen sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der da- malige Geschäftsführer «unsinnige Hamsterkäufe» getätigt und dies zur Entsorgung einer erheblichen Menge von Lagerware geführt hat, müssten diesbezügliche Belege vorhanden sein. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass namentlich die fachgerechte Entsorgung von 600 Pou- lets dokumentiert sein müsste. Im vorliegenden Fall weicht das ausgewie- sene Buchhaltungsergebnis jedenfalls wesentlich von den von der Steuer- verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen ab und es ist der Beschwerdeführerin mitnichten gelungen, die Gründe für diese Ab- weichung zumindest glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.2.3).
A-6521/2019 Seite 19 3.2.4 Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass weder die formelle noch die materielle Richtigkeit der vorhandenen Buchhaltungsergebnisse gege- ben und die Vorinstanz entsprechend in jedem Fall berechtigt und gehalten war, den von der Beschwerdeführerin erzielten Umsatz für die Steuerperi- ode 2012 ermessensweise zu ermitteln. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin unter den geschilderten Umständen zur Auffassung gelangt, es gebe «keinen Bereich der Unsicherheit», welcher Raum für eine Schätzung zuliesse (vgl. diesbezüglich E. 3.2.1). 3.2.5 Dass die Ermessenseinschätzung selbst nicht pflichtgemäss durch- geführt worden wäre, wird weder geltend gemacht (vgl. E. 3), noch ergibt sich dergleichen aus den Akten (vgl. dazu E. 2.2.5 f.). Entsprechend erüb- rigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu be- anstanden und die Beschwerde entsprechend vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3 und E. 1.4.2). 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen – wobei auch keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-6521/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
A-6521/2019 Seite 21 einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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