B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-620/2022
Urteil vom 8. November 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Charles Tarcali, ... Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Ermessenseinschätzung (Steuerperioden 2012-2016).
A-620/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; im Folgenden auch: Vor- instanz) erkannte mit Einspracheentscheid vom 4. März 2021, dass die Einsprache der X._______ AG, (...) (nachfolgend: Steuerpflichtige), teil- weise, nämlich im Betrag von Fr. 4'909.- gutgeheissen werde (Dispositiv Ziff. 1 des Einspracheentscheids). Ferner erkannte sie, dass gegenüber der Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperioden 2012 bis und mit 2016 (für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) gemäss Ziff. 8 der Erwägungen im Einspracheenscheid festgesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids). Im Weiteren schulde und habe die Steuerpflichtige der Vorinstanz für die Steuerperioden 2012 bis und mit 2016 (für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) über die bisherigen Selbstdeklarationen hinaus Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 51'829.- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 30. April 2015 (Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids). Darüber hin- aus wurden von der Vorinstanz weder Verfahrenskosten erhoben, noch wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. B. Mit Beschwerde vom 20. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte die Steuerpflichtige (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 4. März 2021 aufzuheben sei und dass eine Korrektur von insgesamt Fr. 733.20 gemäss Ziff. 7 der Verfügung der ESTV vom 12. August 2020 vorzunehmen sei. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 4. März 2021 vollständig auf- zuheben und es sei damit entsprechend festzustellen, dass die Steuer- pflichtige für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 nur die Mehrwert- steuer auf der Basis der zu ihren Jahresrechnungen 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 eingereichten Mehrwertsteuerdeklarationen schulde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 29. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 20. April 2021. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage der Einhaltung der Beschwer- defrist Stellung zu nehmen.
A-620/2022 Seite 3 D. Mit innert Frist erfolgter Eingabe vom 6. Mai 2021 führte die Beschwerde- führerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 4. März 2021 ihrem Vertreter am 6. März 2021 an dessen Adresse zugstellt worden und an diesem Tag in dessen Machtbereich gelangt sei. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig er- folgt. E. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. F. Mit Urteil A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 trat das Bundesverwaltungsge- richt infolge des Fristversäumnis im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. G. Mit Beschwerde in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids. Sie rügte insbesondere, die Verletzung ihres verfas- sungsmässigen Individualrechts auf rechtliches Gehör, indem das Bundes- verwaltungsgericht entschieden habe, ohne ihr die Vernehmlassung der ESTV vom 20. Mai 2021 zur Stellungnahme zuzustellen. H. Mit Urteil 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1838/2021 vom 8. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Bun- desverwaltungsgericht zurück. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 räumte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 bis zum 14. März 2022 Stellung zu nehmen. J. Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen der Beschwerdeführerin er- streckte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 mit Verfügung vom 14. April 2021 letztmals bis zum 5. Mai 2022. Die Beschwerdeführerin wurde darauf
A-620/2022 Seite 4 hingewiesen, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet wer- den könne. K. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Aus- standsbegehren gegen den Instruktionsrichter. Weiter beantragte sie, dass das Verfahren nach Einsetzung eines unbefangenen Bundesverwaltungs- richters anschliessend fortzuführen sei und ihr im verfassungs- und geset- zeskonformen Rahmen Gelegenheit zu geben sei, sich insbesondere zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 zu äussern. L. Mit Zwischenentscheid A-1821/2022 vom 26. Juli 2022 wies das Bundes- verwaltungsgericht das vorerwähnte Ausstandsbegehren ab. M. Mit Urteil 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 wies das Bundesgericht die gegen den Zwischenentscheid A-1821/2022 des Bundesverwaltungsge- richts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat. N. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 gewährte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Nachfrist bis am 3. November 2022 letztmals Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Eingabe der Vor- instanz vom 20. Mai 2021 einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerech- net werden könne und dass im Säumnisfall aufgrund der Akten zu entschei- den sein wird. O. Mit Eingabe vom 3. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, um Einräumung einer Frist bis am 21. November 2022, um zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Un- terlagen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Er- wägungen eingegangen.
A-620/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005, [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts an- deres bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV betreffend Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheent- scheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zu- ständig (Art. 31 VGG). 2. Vorab ist auf das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 einzugehen. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der Vor- instanz vom 20. Mai 2021 zu erstrecken sei. Sie begründet dies damit, dass sie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts erst am 31. Okto- ber 2022 zugestellt erhalte habe, womit ihr nur knapp drei Tage Zeit ver- blieben seien, um die entsprechende Stellungnahme einzureichen. Die weiteren Schriftenwechsel seien nicht zur Eingabe der Vorinstanz erfolgt, sondern zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs. Daher habe sie noch keine Gelegenheit gehabt, zur eigentlichen Angelegenheit Stellung zu nehmen. Zudem sei es dem Vertreter in Anbetracht anderer zu erledigender Arbei- ten, also Arbeitsüberlastung, nicht möglich eine nicht vorgesehene und nicht vorhersehbare Stellungnahme zu erstellen. 2.1. Eine behördlich angesetzte Frist kann gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Die Möglichkeit der Erstreckung einer behörd- lichen oder gerichtlichen Frist kann als Ausdruck eines allgemeinen Grund- satzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 VwVG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Eine Partei
A-620/2022 Seite 6 hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine Fristerstreckung, auch wenn sie vor Ablauf der ursprünglichen Frist danach ersucht und zureichende Gründe geltend macht. Die zuständige Behörde prüft vielmehr im Einzel- fall, ob es nach pflichtgemässem Ermessen angezeigt ist, eine Fristerstre- ckung zu gewähren und wie diese zu bemessen ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände. Zudem beachtet sie die Interessen der Parteien, soweit diese nach Treu und Glauben handeln, d.h. diese haben alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf eines Verfahrens unnö- tig zu verzögern (Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Praxis der Bundesbehörden und auch der Bundesgerichte bezüglich der Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen ist grosszügig. Allerdings sind solchen Gesuchen dort Schranken gesetzt, wo das Verfahren der Na- tur der Sache nach besonders dringlich ist oder der Fristerstreckung über- wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Gemäss dieser Praxis wird das erste Gesuch in der Regel gutgeheissen, wenn zu- reichende Gründe plausibel dargelegt werden; dabei sind die Anforderun- gen an die geltend gemachten Gründe nicht allzu hoch. Bei weiteren Frist- erstreckungsgesuchen ist tendenziell von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe auszugehen (Urteil des BVGer C-1262/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Wenn die Behörde eine Partei ausdrück- lich darauf hinweist, dass eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen ist, oder eine Fristverlängerung als letztmalig bezeichnet, kann eine Frist- erstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend belegt werden müssen, in Betracht kommen (vgl. Urteil des BGer 12T_4/2010 vom 2. August 2010 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.2.3; PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 22 N 21 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.137; URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 22 N 215). 2.2. Die Ansetzung einer Nachfrist soll die Formenstrenge dort mildern, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigen lässt. Die Pra- xis erachtete bereits eine Nachfrist von drei Tagen als ausreichend. Da es sich bei der Nachfrist um eine richterliche Frist handelt, kann diese auf ent- sprechendes Gesuch hin erstreckt werden (BGE 121 II 252 E. 4b; Urteil
A-620/2022 Seite 7 des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom 21. September 2012 E. 4.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.237; vgl. zum Ganzen: FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, Praxiskommentar, Art. 52 N 107 ff.). Für die Erstreckung einer Nachfrist müssen nach CAVELTI aber qualifizierte Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen wür- den oder die ein ähnlich hohes Gewicht haben. In der Regel wird die Er- streckung einer Nachfrist nicht zugelassen (CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Art. 22 N 18 und 23). Nach MOSER ist eine Nachfrist nicht erstreck- bar und die Ansetzung einer zweiten Nachfrist ist grundsätzlich abzulehnen (ANDRÉ MOSER, Kommentar zum VwVG, Art. 52 N 22 m.w.H.; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 2.3.1). 2.3. Das vorliegend zu beurteilende Fristerstreckungsgesuch vom 3. No- vember 2022 wurde vor Ablauf der Nachfrist und damit rechtzeitig gestellt. 2.4. 2.4.1. Im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erhielt sie nicht erstmals mit der Verfügung vom 21. Oktober 2022 Gelegenheit, sich zur Eingabe der Vorinstanz zu äussern: Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 erstmals vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 Stellung zu nehmen, und zwar bis zum 14. März 2022. Am 16. März 2022 wurde ihr diese Frist antragsgemäss um 30 Tage bis zum 14. April 2022 erstreckt. Am 13. April 2022 stellte die Be- schwerdeführerin abermals ein Gesuch um Erstreckung der Frist um 30 Tage. Dieses wurde ihr mit Verfügung vom 14. April 2022 nur noch teil- weise gewährt und die Frist bis zum 5. Mai 2022 erstreckt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht mehr gerechnet werden könne. Nachdem wie bereits das Bundesverwaltungs- gericht auch das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren der Beschwerde- führerin gegen den Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren abgewie- sen hatte, setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 eine Frist im Sinne einer Nachfrist bis zum 3. November 2022 an, damit sie zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 Stellung nehmen könne. Insgesamt hat das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin somit weit mehr als zwei Monate Zeit gegeben, um sich zur erwähnten Stellungnahme zu äussern. Selbst im Laufe des Ausstandsverfahrens hätte sie Zeit gehabt, eine Stellungnahme zu dieser Eingabe zu erarbeiten, war doch absehbar, dass der (alte oder neue) Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine entsprechende
A-620/2022 Seite 8 kurze Frist gewähren würde, auch wenn sich vorliegend durchaus der Standpunkt vertreten liesse, die Beschwerdeführerin habe innert der bis zum 5. Mai 2022 erstreckten Frist weder eine Stellungnahme noch ein ei- gentliches Fristerstreckungsgesuch eingereicht. 2.4.2. Insgesamt handelt es sich hier um das dritte explizit in Bezug auf die Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 gestellte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin. An ein solches sind hohe Anforderungen zu stellen (oben E. 2.1 f.). 2.4.3. Die Beschwerdeführerin macht Arbeitsüberlastung geltend. Dieser Grund mag nach über acht Monaten, in denen die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme hätte ausarbeiten können, nicht (mehr) zu überzeugen. 2.4.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien andere Rechtsfragen zu klären gewesen. Soweit sie sich damit auf den Umstand bezieht, dass ihr die Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 zunächst nicht zugestellt worden war, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren mit dem besagten Urteil des Bundesgerichts (Sachverhalt Bst. H) seinen Ab- schluss fand, bevor ihr nunmehr die hier streitbetroffene Nachfrist ange- setzt wurde (wobei ihr ohnehin bereits erstmals mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 Gelegenheit gegeben wurde, eine Stellungnahme zu dieser vorinstanzlichen Eingabe einzureichen). Ein Einfluss dieses Um- standes auf das vorliegende Verfahren ist damit ausgeschlossen und das Argument der Beschwerdeführerin geht ins Leere. 2.4.5. Was das Ausstandsbegehren betrifft, war die Frist der Beschwerde- führerin nicht etwa zur Stellung eines Ausstandsbegehrens gesetzt oder erstreckt worden, sondern explizit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021. Wenn sie im Fristerstreckungs- gesuch vom 3. November 2022 vorbringt, bisher seien andere Rechtsfra- gen zu klären gewesen und damit die Ausstandsfrage meint, entspricht dies insofern nicht den Tatsachen. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Gewährung der zweiten Fristerstreckung zur Äusserung zur Eingabe der Vorinstanz dazu entschloss, statt einer Stellungnahme ein (verspätet ein- gereichtes) Ausstandsbegehren zu stellen (zur Verspätung: Urteil des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4), hat sie sich selbst zuzu- rechnen. Tatsache ist jedenfalls, dass es sich bei der mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist bereits um die vierte Frist han- delte, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens angesetzt wurde, damit sie zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. Mai
A-620/2022 Seite 9 2021 Stellung nehmen konnte. Anzumerken ist, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits am 6. Mai 2021 zur Frage, ob die Beschwerde vom 20. April 2021 verspätet eingereicht worden sei, Stellung genommen hatte (Sach- verhalt Bst. D). 2.4.6. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die angesetzte Nachfrist sei mit drei Tagen zu kurz gewesen, ist festzuhalten, dass selbst eine sol- che dreitägige Frist im Sinne einer Nach- oder Notfrist als ausreichend zu betrachten ist (oben E. 2.2). Immerhin wurde der Beschwerdeführerin be- reits mit Verfügung vom 14. April 2022 angedroht, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht mehr gerechnet werden könne. Die Ansetzung einer Notfrist genügte in Anbetracht dieses Umstandes. Ohnehin wäre die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist länger gewesen, wenn die Be- schwerdeführerin die eingeschrieben versandte Verfügung früher abgeholt hätte. Sie war jedoch so angesetzt, dass der Beschwerdeführerin auch dann genügend Tage verbleiben würden, wenn sie die Post erst später in- nerhalb der siebentägigen Abholungsfrist abholen würde. 2.4.7. Da in Anbetracht der Umstände die angesetzte Frist angemessen war, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass mit ei- ner weiteren Fristerstreckung nicht zu rechnen sei, und die von ihr geltend gemachten Gründe in Anbetracht des Verfahrensstadiums (mehrfache Fristerstreckungen und lange Dauer für die Möglichkeit zur Stellungnahme) nicht zu überzeugen vermögen, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Ein- gabe der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2.5. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Novem- ber 2022 ist der Vorinstanz zur Aktenablage zuzustellen. 3. Da die Beschwerdeführerin innert Frist – abgesehen von ihrer Stellung- nahme vom 6. Mai 2021 (Sachverhalt Bst. D) hinsichtlich Einhaltung der Beschwerdefrist – keine Stellungnahme eingereicht hat, ist nun, wie in der Verfügung vom 21. Oktober 2022 im Rahmen der Erwägungen angedroht, aufgrund der Akten über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu befinden. 3.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Dabei sind schriftli-
A-620/2022 Seite 10 che Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzu- reichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 3.2. Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend die Mehrwertsteuer gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zu- zustellen; sowohl Art. 82 Abs. 2 MWSTG als auch Art. 34 Abs. 1 VwVG sehen nämlich einzig die schriftliche Eröffnung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneinge- schriebene Sendung als Zustellungsart offen (Urteil des BVGer A-4807/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1.1; vgl. FELIX UHLMANN/ALE- XANDRA SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar, Art. 34 N 10 ff.). 3.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. Machtbereich «sphère de puissance») des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Gan- zen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Feb- ruar 2015 E. 2.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer A-4807/2019 vom 27. No- vember 2019 E. 2.1.2). 3.4. Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden wie gewöhnliche unein- geschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Adres- saten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwe- senheit des Adressaten keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abho- lungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen aber mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4807/2019 vom 27. Novem- ber 2019 E. 2.1.3, A-1651/2019 vom 6. Mai 2019, A-1751/2019 vom 16. April 2019 E. 4).
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3.5. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwal-
tungsbehörde beweisbelastet (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O.,
Art. 43 N 10). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung
für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkas-
ten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für das Verfah-
ren «A-Post Plus», bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den
Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt in seinem elektro-
nischen System festhält (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom
4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Ver-
folgung im «Track & Trace-Auszug» wird somit die Zustellung nicht direkt
bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag
in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich
aus diesem Eintrag aber dennoch darauf schliessen, dass die Sendung in
den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE
142 III 599 E. 2.2; zum Ganzen auch: Urteile des BGer 2C_1059/2018 vom
18. Januar 2019 E. 2.2.2, Urteil 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019
3.6. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur an-
zunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege,
ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist
und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube
zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.w.H.). Rein hypothetische
Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschlies-
sende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die
Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen
Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom
18. Januar 2019 E. 2.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4807/2019 vom
27. November 2019 E. 2.1.5).
3.7. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus-Sendung beginnt in Anwen-
dung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag
nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die
Sendung an einem Samstag im Postfach des Verfügungsadressaten oder
dessen Rechtsvertreter abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_191/2017 vom
20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2.,
2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f., 8C_573/2014 vom 26. No-
vember 2014 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4807/2019 vom 27. November
A-620/2022 Seite 12 2020 E. 2.1.6, A-1651/2019 vom 6. Mai 2019, A-1751/2019 vom 16. April 2019 E. 4; siehe ferner: CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Art. 20 N 9). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Frage der Fristwah- rung im Wesentlichen geltend, dass die Sendung ihrem Vertreter am Samstag, den 6. März 2021 zugestellt worden sei. Ihr Vertreter leere den Briefkasten täglich und erinnere sich an die fragliche Zustellung deshalb so genau, weil sich dessen Geschäftsadresse auch an dessen Wohnadresse befinde und er an diesem Samstag vor einem Klientenbesuch den Brief- kasten geleert und sich über die Sendung gewundert habe. Im Dokument Sendungsverfolgung Nr. (...) der Schweizerischen Post seien eine Sen- dung per A-Post Plus und der 5. März 2021 aufgeführt. Bei der Erstellung dieses Dokumentes habe der Vertreter jedoch keinerlei Mitwirkungsmög- lichkeit gehabt. Dieses Dokument vermöge keine tatsächlich feststehende Auskunft über den für die Zustellung entscheidenden Vorgang zu geben. Aus staatsrechtlicher Sicht, das heisst, aus den verfassungsmässig garan- tierten Mitwirkungsmöglichkeiten eines Rechtsbetroffenen in den ihn be- treffenden Verfahren halte sie, die Beschwerdeführerin, dies für bedenklich und sehe darin ihre verfassungsmässig garantierten Mitwirkungsrechte verletzt. Die Zustellung mittels A-Post Plus sei zudem auch deshalb be- denklich, weil die rechtsbetroffene Person bei Abwesenheit z.B. infolge un- vorhergesehener Krankheit oder familiärer oder anderer persönlichen Pflichten oder Ferienabwesenheiten sich eine fiktive Zustellung vorhalten zu lassen habe. Es sei auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn an andere Rechtsbetroffene bzw. wie das im vorliegenden Fall mit der Verfügung erfolgt sei, die Zustellung mittels eingeschriebener Briefpost erfolge und für diesen Fall andere Zustellungsgrundsätze zur Anwendung gelangen würden. 4.2. Die Vorinstanz hält am 20. Mai 2021 vernehmlassungsweise fest, dass im Mehrwertsteuerrecht keine Vorschriften darüber bestehen würden, wie die ESTV ihre Verfügungen zu versenden habe. Die Zustellung per A-Post Plus sei daher zulässig. Die allgemeine Bestreitung der Zustellung am 5. März 2021, wonach der Vertreter den Briefkasten täglich leere, würden die Angaben auf der fraglichen elektronischen Sendungsverfolgung nicht entkräften. Die Verfügung vom 4. März 2021 sei gleichentags der Schwei- zerischen Post übergeben worden, wobei für die Zustellungsart per A-Post Plus von einer Zustellung am nachfolgenden Tag auszugehen sei. Dies werde durch die weiteren Angaben in der Sendungsverfolgung bekräftigt, die auf keine Verzögerung schliessen lassen würden. Es sei überdies auch
A-620/2022 Seite 13 möglich, dass der Vertreter den Briefkasten am 5. März 2021 vor dem ge- mäss der Sendungsverfolgung erfolgten Zustellungszeitpunkt um 11.25 Uhr und danach erst wieder am Vormittag des 6. März 2021 geleert habe, oder dass er die Sendung der ESTV am 5. März 2021 übersehen habe. 4.3. 4.3.1. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post («Track & Trace» Nr. [...]) wurde der angefochtene Einspracheentscheid am Don- nerstag, 4. März 2021 um 17.16 Uhr, mit A-Post Plus versandt und am Freitag, 5. März 2021 um 11.25 Uhr, zugestellt. Die Zustellung erfolgte so- mit vermutungsweise am 5. März 2021 (vgl. E. 3.5 hiervor) und der Fris- tenlauf begann Samstag, 6. März 2021, und endete entsprechend am 19. April 2021 (vgl. E. 3.1 f. bzw. E. 3.7 hiervor). Die vorliegende, am 20. April 2021 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet ein- gereicht worden. Es läge nun an der Beschwerdeführerin die anhand des «Track & Trace-Auszugs» begründete natürliche Vermutung (bzw. den In- dizienbeweis) zu erschüttern und das Gegenteil zu beweisen. 4.3.2. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auch auf die Zustel- lungsart A-Post Plus bezieht, «ein Fehler bei der Postzustellung nicht aus- serhalb jeder Wahrscheinlichkeit» liegt (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Al- lerdings ist – so die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiter – eine feh- lerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, «sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint». «Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist» (siehe dazu auch E. 3.6 hiervor). 4.3.3. Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer «mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit» davon ausgegangen wer- den könnte, dass die Zustellung des Einspracheentscheids nicht wie in der Sendungsverfolgung ausgewiesen am 5. März 2021 erfolgt sein soll. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Post im All- gemeinen Fehler passieren könnten und sie als Adressatin nicht wissen könne, ob die Zustellung in den Briefkasten des Vertreters tatsächlich am 5. März 2021 erfolgt sei, genügt dabei nicht, um die Aussagekraft der Sen- dungsverfolgung vorliegend anzuzweifeln. Vielmehr müssten Umstände
A-620/2022 Seite 14 ins Feld geführt werden, welche im konkreten Fall für eine fehlerhafte Zu- stellung sprechen würden. Es ist denn auch mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Vertreter am 5. März 2021 seinen Briefkasten vor 11.25 Uhr geleert hat und hernach erst wieder beim Verlassen des Hauses am 6. März 2021. 4.3.4. Vorliegend ist damit für den Zeitpunkt der Zustellung nicht die Ent- gegennahme durch den Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Leerung des Briefkastens am 6. März 2021, sondern die «Zustellung» gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post, massgebend (vgl. dazu E. 3.3 ff. hiervor). Infolgedessen begann die Frist für die Einreichung der Beschwerde am 6. März 2021 zu laufen und endete am 19. April 2021. Damit erfolgte die erst am 20. April 2021 vom Vertreter der Beschwerde- führerin eingereichte Beschwerde verspätet. 4.4. Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ein- wände vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist festzustellen, dass es dem Vertreter oblegen hätte, aufgrund der Sendungsnummer, das von ihm angenommene Zustellungsdatum mit dem von der Post registrierten Datum abzugleichen. Dabei hätte es ihm gleichermassen oblegen, das ver- meintlich falsche Zustellungsdatum bei der Post zu monieren und korrigie- ren zu lassen oder aber die Frist – ausgehend vom gemäss Sendungsver- lauf festgehaltenen Zustellungsdatum – zu berechnen. Zum anderen ist festzustellen, dass die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zustellung in anderen Fällen eine Ungleichbehandlung in keiner Weise na- hezulegen vermögen, zumal bereits die Verfügung der ESTV vom 12. Au- gust 2020 dem Vertreter per A-Post Plus zugestellt worden ist. Der Versand des angefochtenen Einspracheentscheids per A-Post Plus stellt demnach keine Änderung in der Zustellungsform dar. 4.5. Nach dem hiervor Ausgeführten ist infolge des Fristversäumnisses im ordentlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 500.- der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VWVG, Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-620/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 wird abgewiesen. 2. Eine Kopie dieses Gesuchs geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-620/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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