Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 12T_4/2010
Entscheid vom 2. August 2010 Verwaltungskommission
Besetzung Bundesrichter L. Meyer, Präsident, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly, Generalsekretär Tschümperlin.
Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, Anzeiger,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, angezeigtes Gericht.
Gegenstand Aufsichtsanzeige (BGG); Nichtleisten des Kostenvorschusses, Rechtsverweigerung.
Erwägungen:
3.1 Eine Zahlungsfrist von zehn Tagen oder etwas mehr mag als kurz betrachtet werden, ist jedoch nicht so kurz, dass dadurch der Zugang zum Gericht de facto ausgeschlossen und damit eine Rechtsverweigerung begangen würde, die als organisatorischer Mangel im Zahlungsablauf bzw. als Mangel im Geschäftsgang betrachtet werden kann. Zahlungsfristen von zehn Tagen für Kostenvorschüsse mit der Androhung des Nichteintretens kommen auch in anderen Rechtsgebieten vor, ohne dass diese vom Bundesgericht bisher als solche beanstandet worden wären (BGE 135 I 102 betreffend Art. 9 Abs. 2 VZG; 1P.400/1995 betreffend Beschwerde gegen eine strafrechtliche Einstellungsverfügung). In letzterem Fall hat das Bundesgericht zwar angemerkt, dass eine solche Frist knapp bemessen sei und auch ein aufmerksamer Gesuchsteller, der sich ohne Verzug um die Beschaffung der amtlichen Belege über seine finanziellen Verhältnisse kümmere, auf die volle Frist angewiesen sein könne. Als rechtsverweigernd kurz hat es sie nicht betrachtet.
3.2 Im Übrigen besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch auf Fristverlängerung (1C_330/2008 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings vorausgesetzt, dass die Parteien über die Höhe des Kostenvorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht werden und die Kostenvorschusspflicht in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (BGE 133 V 402 E. 3.3 und 3.4; 105 Ia 105 E. 5; 96 I 521 E. 4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäss Art. 6 Asylgesetz richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht nach diesem Gesetz nicht (vgl. 1C_330/2008 E. 3.2 für den Fall der Fristwiederherstellung). Art. 22 Abs. 2 VwVG sieht nur vor, dass eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Gemäss Art. 23 VwVG kann eine Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig auch Säumnisfolgen androhen, die im Säumnisfall eintreten. Im Asylbereich gilt diesbezüglich kein Sonderrecht. Art. 17b Abs. 3 Asylgesetz sieht im Gegenteil ausdrücklich vor, dass das Bundesamt einen Gebührenvorschuss verlangen und zu dessen Leistung eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens ansetzen kann. Im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses somit mit der Androhung verbinden, dass es bei dessen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung auf die Beschwerde nicht eintreten werde.
3.3 Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Art und Weise der Fristansetzung weder eine Rechtsverweigerung begangen noch sonst rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verletzt, die aufsichtsrechtlich relevant sein könnten. Es hat vielmehr in seiner Verfügung vom 17. März 2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Fristverlängerung nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht kommen könne. Damit entspricht die Verfügung den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die es genügen lässt, wenn die Verfügung zum Ausdruck bringt, dass eine nach Art. 22 VwVG angesetzte Frist voraussichtlich nicht verlängert oder zumindest nur schwerlich gewährt würde (2A.458/1999 E. 2).
3.4 Was der Anzeiger dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Mit seinem Hinweis auf die Gerichtsferien übersieht er, dass die Bestimmung des VwVG über den Fristenstillstand gemäss Art. 17 Abs. 1 Asylgesetz im Asylverfahren keine Anwendung findet. Zudem gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG - genau gleich wie nach Art. 46 BGG - ausdrücklich nur für nach Tagen bestimmte Fristen, nicht aber für Fristen, die wie hier am 1. April 2010 an einem festgelegten Datum ablaufen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht bevorstehende Feiertage - zumal der Fristenstillstand über die Ostertage von Gesetzes wegen nicht gilt - und Ferienabwesenheiten, die erfahrungsgemäss einen gewissen Bezug zum ausgeschlossenen Fristenstillstand aufweisen, in Anbetracht der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht als zureichende Gründe für eine Fristverlängerung anerkennt, so ist dies eine Frage der Rechtsanwendung, die der Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts entzogen ist. Aus der Zwischenverfügung vom 17. März und dem Urteil vom 8. April 2010 ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren generell keine Nachfristen zur Bewilligung der Bezahlung von Kostenvorschüssen bewilligt; es hat sie nur für bestimmte Gründe ausgeschlossen. Schliesslich stösst auch das Argument ins Leere, die Ablehnung des Gesuchs hätte während der laufenden Frist erfolgen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anzeiger nach Erhalt des Fristerstreckungsgesuchs am 29. März, drei Tage vor Ablauf der Frist, unter Hinweis auf die angedrohte Folge des Nichteintretens nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Nachfrist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstreckt werden könne, die aufgrund der Akten und seiner Eingabe nicht ersichtlich seien. Es hat die Grundsätze eines fairen Verfahrens damit auch insoweit beachtet. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.
3.5 Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet; es ist ihr keine Folge zu geben. 4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 2. August 2010 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär:
Meyer Tschümperlin