B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5962/2014
Urteil vom 14. Januar 2016 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Philipp Perren, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrabgaben.
A-5962/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (Datum) flog A._______ (nachfolgend Pilot) mit einem in den USA re- gistrierten Wasserflugzeug des Typs Cessna C206 (Kennzeichen ...) aus Barcelona kommend über den Flugplatz Lausanne-Blécherette in die Schweiz ein, um am 11. Internationalen Wasserflugzeug-Treffen in B._______ teilzunehmen. Veranstalter dieses Treffens war die C._______ (nachfolgend Veranstalter). Dabei wurde das fragliche Wasserflugzeug we- der mit einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der Schweiz (nachfolgend ZAVV) noch anderweitig zollrechtlich angemeldet. B. Am (Datum) führte die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung Basel, Aussenstelle Bern, an der Veranstaltung in B._______ eine Zoll- kontrolle durch, leitete in der Folge gegen den Piloten eine Zollstraf- untersuchung ein und beschlagnahmte das fragliche Wasserflugzeug. C. Die Untersuchung in B._______ ergab, dass der Veranstalter des Wasser- flugzeug-Treffens Rundflüge zu je 25 Minuten für Fr. 160.- angeboten hatte, welche mitunter auch mit dem fraglichen Wasserflugzeug durchge- führt worden waren. Der Pilot hatte hierbei vom Gesamtentgelt für den durchgeführten Rundflug einen Anteil von Fr. 120.- erhalten, während der Veranstalter Fr. 40.- für seinen administrativen Aufwand einbehalten hatte. Mitglieder des Veranstalters mussten für einen Rundflug nur den Anteil von Fr. 120.- bezahlen. Einige Personen bspw. die Helfer der Organisatoren durften gratis mitfliegen. Insgesamt vergütete der Veranstalter dem Piloten Fr. 1'080.-. D. Der Pilot wurde am (Datum) einvernommen und konnte, nachdem er eine Kaution von Fr. 15'056.15 geleistet hatte, das Flugzeug wieder aus der Schweiz ausfliegen. E. Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreis- direktion Basel am (Datum) eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin verlangte sie vom Piloten die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 10'036.15 (Zoll Fr. 1'143.10, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 8'893.05) und auferlegte Gebühren in der Höhe von Fr. 20.-. Grund für
A-5962/2014 Seite 3 die Nachforderung bildete die Nachholung der ordentlichen Einfuhrverzol- lung des fraglichen Wasserflugzeugs zu einem angenommenen Wert von Fr. 110'000.-, weil dieses Wasserflugzeug in der Schweiz für die Durchfüh- rung von Inlandrundflügen gegen einen "Unkostenbeitrag" verwendet wor- den war. F. Am (Datum) (Datum des Poststempels) erhob der Pilot bei der Oberzolldi- rektion (OZD) Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom (Datum) wegen gravierender formeller Mängel nichtig sei. Eventualtiter sei die Verfügung aufzuheben. Ferner beantragte er, es sei die hinterlegte Kaution von Fr. 15'056.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2013 zurückzuerstatten, und es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, dass fragliche Wasserflugzeug in den freien schweizerischen Waren- verkehr einzuführen sowie entsprechend zu verzollen und zu versteuern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Der Pilot begründete seine Beschwerde in materieller Hinsicht unter anderem damit, dass er das Wasserflugzeug nicht gewerblich verwendet habe. Die für die Rundflüge erhaltene Vergütung habe kaum die Flugbenzinkosten gedeckt. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebietes dürften ausländische Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch vorübergehend formlos einführen. Im Übrigen habe die Zollbehörde von seiner Teilnahme am Wasserflugzeug-Treffen Kenntnis gehabt und bei der Einreise keine weiteren Zollformalitäten verlangt. G. Mit Entscheid vom (Datum) wies die OZD die Beschwerde kostenpflichtig ab. In der Begründung des Entscheides führte die OZD insbesondere aus, die Höhe der Vergütung sei unerheblich, wesentlich sei einzig, dass für die Rundflüge ein Entgelt bezahlt worden sei. Der Pilot habe indessen kein Gesuch für die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ein- gereicht. Eine nachträgliche Bewilligung sei ausgeschlossen. Gemäss den Nachforschungen der Zollbehörde habe im Zeitpunkt der Einreise am Flug- hafen Lausanne-Blécherette kein Zollbeamter Dienst geleistet. Der Zollbe- amte wäre im Übrigen auch nicht gehalten gewesen, auf weitere mögliche Zollformalitäten hinzuweisen.
A-5962/2014 Seite 4 H. Der Pilot (nachfolgend auch Beschwerdeführer) erhob am (Datum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht hierbei um Aufhebung der Verfügung über die Leistungspflicht vom (Datum) und um Feststellung, dass er den Abgabebetrag (inkl. Gebühren) von Fr. 10'056.15 nicht schulde. Ferner sei ihm die hinterlegte Kaution von Fr. 15'056.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2013 zurückzuerstatten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er habe bei der Einreise sämtliche ihm von der Zollstelle vorgelegten Formulare ausgefüllt und die verlangten Gebühren entrichtet. Die Behörde am Flugplatz Lausanne- Blécherette hätte gewusst, dass er am Wasserflugzeug-Treffen teilnehmen werde und hätte die [gemeint ist die Rundflug-]Praxis an solchen Flugtagen wie auch das detaillierte Programm des betreffenden Anlasses gekannt. Er habe an diesem Treffen mehrere Flüge durchgeführt und hierbei Passa- giere mitgeführt. Hierbei habe es sich um befreundete Piloten bzw. Expilo- ten, Helfer des Wasserflug-Treffens oder Clubmitglieder gehandelt, welche teilweise gratis mitgeflogen seien. Insgesamt habe er hierfür vom Veran- stalter Fr. 1'080.- erhalten. Dieses Geld habe nicht einmal die Kosten für das Flugbenzin gedeckt und auch nicht dem marktüblichen Charterpreis für ein Wasserflugzeug des entsprechenden Typs entsprochen. Auch ge- mäss der Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend BAZL) hätten die Rundflüge keinen im luftrechtlichen Sinne gewerbsmäs- sigen Charakter aufgewiesen. Vielmehr habe zwischen dem Piloten und den jeweiligen Passagieren eine Interessengemeinschaft bestanden. Un- ter dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Ver- wendung (SR 0.631.24, nachfolgend Istanbul Übereinkommen) sei die vo- rübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln grundsätzlich formlos zugelassen. Einschränkungen gegenüber der formlos zugelassenen Ein- fuhr zur vorübergehenden Verwendung seien nur bei gewerblicher Verwen- dung des Beförderungsmittels erlaubt. Ein Entgelt führe nicht per se dazu, dass ein Luftfahrzeug gewerbsmässig verwendet werde. Als "gewerbliches Entgelt" könne nur eine Vergütung gelten, die eine adäquate Gegenleis- tung darstelle. Auch Privatflüge könnten gegen ein Entgelt durchgeführt werden. Eine Verzollung sei vorliegend erstens nicht erforderlich. Es wäre zweitens aber auch unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, wenn eine nachträgliche Einfuhrbewilligung verweigert und die ordentliche Ver- zollung des Flugzeuges verlangt würde, obschon der Pilot sich am Flugha- fen ordnungsgemäss gemeldet habe und selbst die gewerbliche Verwen-
A-5962/2014 Seite 5 dung genehmigt worden wäre. Beim im (Zeitraum) durchgeführten Flug- meeting (Ort) hätten die westschweizerischen Zollbehörden keinen ZAVV verlangt, weil sie die privaten Rundflüge gegen Entgelt nicht als gewerbli- che Verwendung im Sinne des Istanbul Übereinkommens und der Zollver- ordnung qualifiziert hätten. I. In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit unaufgeforderter Replik vom (Datum) hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Von einem auslän- dischen Besucher könne trotz des Prinzips der Selbstanmeldung nicht ver- langt werden, dass er alle Verästelungen der Zollvorschriften kenne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, ZG, SR 631.0; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der Beschwerde ist somit gegeben. Soweit das VGG nichts an- deres bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bil- det ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom (Datum). Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer In- stanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). Insoweit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung vom (Datum) über die Leistungspflicht nicht einzutreten.
A-5962/2014 Seite 6 1.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent- sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfü- gung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 11 E. 2a; Urteil des BGer 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Antrags formell ein Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, zumal bereits das negative Leistungsbegehren – der sinngemässe Antrag auf Aufhebung des Entscheids bzw. der angefochte- nen Nachforderung (vgl. Antrag Ziff. 1) – gestellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Steuerforderung auslöste. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A- 675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.2 m.w.H.). Auf das Feststellungs- begehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt der Einschränkungen in E. 1.2.1 und 1.2.2 – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
A-5962/2014 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil- weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei- ner von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.4, A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E.2 m.w.H.). 2.3 Umschreibt ein Rechtssatz die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener, unbestimmter Weise, spricht man von einem un- bestimmten Rechtsbegriff, im Französischen als "notion juridique indéter- minée" umschrieben. In Gesetzesbestimmungen oder anderen Rechtssät- zen enthaltene unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich (BVGE 2015/2 E. 4.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 445 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25). Diese erfolgt gemäss den allgemeinen Auslegungsregeln. Massgeblich sind vorab der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte der Norm, ihr Sinn und Zweck, der systematische Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Verfas- sungskonformität (BGE 140 II 495 E. 2.3) 2.4 Die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) erfolgt demgegenüber – unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE 2010/64 E. 4.2, BVGE 2010/7 E. 3.6.1;) – gemäss den Vorgaben der VRK. Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner ge- wöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungsele- mente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5; JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Corten/Puierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le Droit des Traités, Commentaire article par article, Bd. 3, Brüssel 2006, Art. 31 VRK N. 8; MARK E. VILLIGER, Articles 31 and 32 of the Vienna Conven- tion on the Law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Hu- man Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Fest- schrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327). Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses,
A-5962/2014 Seite 8 welche – nur, aber immerhin – zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (KNUT IPSEN, Völkerrecht, 6. Aufl., München 2014, § 12 Rz. 17; vgl. auch Urteil des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.4.1 und 2.4.3). 3. 3.1 Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, un- terliegen grundsätzlich der Zollpflicht und müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 7 ZG; Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okto- ber 1986 [ZTG, SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen o- der besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 3.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll- schuldner ist in Art. 70 Abs. 2 Bst. a–d ZG definiert. Danach sind Zollschuld- ner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenfüh- renden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Wa- rentransport veranlassen, so insbesondere die Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauf- tragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Für den Postverkehr gilt eine eigene Re- gelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. d ZG). Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abga- ben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG). 3.3 3.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie
A-5962/2014 Seite 9 dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 4 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzel- nen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll- gesetz [nachfolgend Botschaft ZG], BBl 2004 567, S. 579; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3). 3.3.2 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sol- len, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwen- dung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungs- pflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006, ZV, SR 631.01). 3.3.3 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Urteil des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Cla- vadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfol- gend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, S. 601;). Die Zollpflich- tigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti-
A-5962/2014 Seite 10 gungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranla- gung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Er- hebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 2.3.2). 4. 4.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zoll- kommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung vorgesehen. 4.2 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Bereich das Istanbul Über- einkommen zu beachten. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkom- mens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Gemäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1 m.w.H.). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens die Ver- tragsstaaten lediglich (aber immerhin), die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen, und zwar grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hingegen steht es den Vertrags- parteien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; vgl. nachfolgend E. 4.6). Darüberhinaus können sich dann inhaltliche Einschränkungen von dem vom Abkommen gewährten Mindesterleichterungen ergeben, wenn dies das Abkommen selber vorsieht oder erlaubt (vgl. E. 4.9). 4.3 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Istan- bul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem be- stimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der
A-5962/2014 Seite 11 Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkun- gen wirtschaftlicher Art, für einen bestimmten Zweck, in ein Zollgebiet ver- bracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und – von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen – in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. ebenso Art. 58 Abs. 2 ZG, nachfolgend E. 5.5). Zu den Einfuhrabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens; Urteile des BVGer A-675/2015 vom
A-5962/2014 Seite 12 gewerblichen Verwendung (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. Septem- ber 2015 E. 3.1.2). 4.5 Das Istanbul Übereinkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag nach den im Wiener Übereinkommen enthaltenen Regeln auszulegen (vorne E. 2.4), womit vorab der Wortlaut von Art. 1 Bst. b zu der Anlage C beachten ist. Nach diesem ist die Personenbeförderung, welche gegen ein Entgelt ausgeführt wird, stets als "gewerbliche Verwendung" zu betrachten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Pilot sein eigenes Flugzeug steuert. Als "Entgelt" gilt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Bezahlung, Vergütung als Gegenleistung für geleistete Arbeit, Hilfe oder Ähnliches (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007). Die vorgenannte Bestimmung stellt damit einzig darauf ab, ob eine Zahlung erfolgte. Die Höhe des Entgelts, dessen Verhältnis zur Leistung sowie eine allfällige Gewinnkomponente sind hierbei unerheblich. Diese Auslegung erweist sich in der Umsetzung als einfach und praktikabel, insbesondere im Lichte der im Zollrecht geltenden Selbstdeklaration und der Massenverwaltung. Sie entspricht im Übrigen auch dem in der Präambel des Istanbul Übereinkommens enthaltenen Vereinfachungs-gedanken und damit dem Sinn und Zweck des Abkommens. Zudem ist es grundsätzlich nicht Sache der Zollbehörde, die Angemessenheit eines Entgelts für die noch zu erbringende Personenbeförderungsleistung zu beurteilen. Eine solche Beurteilung dürfte im Zeitpunkt der Einfuhr regelmässig auch (noch) nicht möglich sein. 4.6 Wird in einer Anlage zum Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen (Art. 4 Ziff. 1 Istanbul Über- einkommen). Ebenso kann jede Vertragspartei bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Ver- wendung feststellen lässt (Art. 6 des Istanbul Übereinkommens). Somit werden Zollförmlichkeiten vom Istanbul Übereinkommen nicht ausge- schlossen. Immerhin verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zollförm- lichkeiten, welche im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass zu beschränken (Art. 15 des Istanbul Übereinkommens). Ist für die vorüber- gehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so soll diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt werden (Art. 16
A-5962/2014 Seite 13 Ziff. 1 Istanbul Übereinkommen; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 3.1.3). 4.7 Um die in der Anlage C des Istanbul Übereinkommens genannten Er- leichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungs- mittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und ver- wendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausü- ben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Die letzter- wähnte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung jedoch dahingehend zu verstehen, dass lediglich eine Geschäftstätigkeit ausserhalb der Schweiz verlangt wird (Urteil des BGer 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). 4.8 Art. 6 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens bestimmt sodann, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird. Allerdings gilt diese Bestimmung nicht uneingeschränkt, denn Art. 7 bzw. Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens setzt eine Bewilligung voraus und Art. 8 erlaubt gar materiellrechtliche Vorbehalte auf innerstaat- licher Ebene. 4.9 Gemäss Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens ist jede Vertragspartei berechtigt, in gewissen Fällen die vorübergehende Verwen- dung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen. So etwa dann, wenn Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr ge- nutzt oder Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden (Bst. a und b). Unter Bin- nenverkehr ist dabei die Beförderung von Personen oder Waren zu verste- hen, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (Art. 1 Bst. d der Anlage C des Istanbul Übereinkom- mens). 5. 5.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet wird – darüber hinaus – auch im innerstaatlichen Recht vorgesehen: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungs-
A-5962/2014 Seite 14 geber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorüberge- henden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Be- freiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zoll- abgabenbefreiung. Ebenso kann er das Zollverfahren der vorübergehen- den Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränkten oder von einer Be- willigung abhängig machen (Abs. 3). Hierbei ist er jedoch an das internati- onale Recht gebunden (HEINZ SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 9). 5.2 Gestützt auf Art. 9 ZG wurde in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wer- den, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die Vo- raussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehen- den Verwendung als bewilligt (Abs. 4). 5.3 Neben Art. 30 ZV ist im hier interessierenden Bereich Art. 34 ZV (ge- werbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) zu beach- ten: Gemäss dieser Bestimmung ist die zollfreie vorübergehende Verwen- dung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu ge- werblichen Zwecken grundsätzlich untersagt (Art. 34 Abs. 1 ZV). Mit dieser Vorschrift hat die Schweiz, entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien eingeräumten Befugnis, die vorübergehende Ver- wendung von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte prinzipiell verboten (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkom- mens, vgl. vorne E. 4.9). Das Verbot gilt indessen nicht ausnahmslos: Die Zollverwaltung kann eine Bewilligung namentlich dann erteilen, wenn der/die Gesuchsteller/in nachweist, dass keine entsprechenden inländi- schen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Be- förderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZV), oder die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwe- cken eingeführt werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.2). 5.4 Die beiden in Art. 34 ZV verwendeten Begriffe "gewerbliche Verwen- dung" und "gewerbliche Zwecke" sind weder im ZG noch in der ZV näher
A-5962/2014 Seite 15 definiert. Indessen enthält – wie gezeigt – das Istanbul Übereinkommen eine Definition des Begriffes "gewerbliche Verwendung" (vgl. vorne E. 4.5). Nachdem Art. 34 ZV als nationale Einschränkung zum Istanbul Überein- kommen zu verstehen ist (vgl. E. 5.3), rechtfertig es sich, für die Auslegung des in Art. 34 ZV enthaltenen Begriffs "gewerbliche Verwendung" die im Istanbul Übereinkommen enthaltene Definition heranzuziehen. Der Begriff "gewerbliche Verwendung" wird zudem in der Überschrift der Verordnungs- bestimmung verwendet, während der Ausdruck "gewerbliche Zwecke" im Text von Abs. 1 figuriert. Insoweit ist es auch gerechtfertigt, wenn die bei- den Begriffe mit Bezug auf die Personenbeförderung grundsätzlich de- ckungsgleich gehandhabt werden. Damit liegt – im Einklang mit der Ausle- gung des Istanbul Übereinkommens – im Bereich der Personenbeförde- rung auch bei der Anwendung rein nationaler Normen stets eine gewerbli- che Verwendung vor, sobald ein Entgelt vereinnahmt wird (vgl. vorne E. 4.5). 5.5 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zoll- gebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumel- den. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Iden- tität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes ange- wendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG, vgl. vorne E. 3.3.1). Wird das Verfah- ren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlos- sen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zoll- gebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.2, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.2.2). 5.6 Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwen- dung in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in der Zoll- anmeldung vermerken. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorüber- gehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 1 ZV; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.2). Grundsätzlich entsteht die
A-5962/2014 Seite 16 Abgabepflicht bei der Einfuhr (Art. 7 ZG, E. 3.1). Bei der Einfuhr zur vo- rübergehenden Verwendung steht hingegen die Zahlungspflicht unter einer Bedingung (Art. 58 ZG; E. 5.5; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steu- erforderung, 2012, S. 338 f.). Des Weiteren ist das Zollverfahren anlässlich der Einfuhr zu bestimmen (vgl. vorne E. 3.3.2). Die Zollanmeldung ist Grundlage der Zollveranlagung (Art. 18 ZG) und wird mit ihrer Annahme durch die Zollstelle verbindlich (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die vorgängige Einho- lung einer Bewilligung ist damit rechtlich und verfahrenstechnisch bedingt. Auch das Istanbul Übereinkommen setzt in Art. 7 bzw. Art. 8 Anlage C eine vorgängige Bewilligung voraus. Die in Art. 8 Anlage C des Istanbul Über- einkommens vorgesehene Möglichkeit materiellrechtlicher Einschränkun- gen (E. 4.9) geht weiter als eine Zollformalität und schliesst eine solche selbstredend mit ein. Demzufolge erweist sich Art. 164 Abs. 1 ZV als ge- setzes- und völkerrechtskonform. Insoweit bleibt weder Raum für eine nachträgliche Bewilligung (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2) noch für eine Überprüfung im Rahmen des Verhältnismässig- keitsprinzips bzw. des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.5). 6. 6.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un- richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 6.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerfor- derung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 6.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend findet bei Wi- derhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
A-5962/2014 Seite 17 6.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per- son nachzuentrichten. Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 7. 7.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An- spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-run- gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Ur- teil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 m.w.H.). 7.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli- ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er- wartungen auslöst. Beweisbelastet ist diesbezüglich nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich jene Partei, die sich auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. Urteile des BVGer A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.6.2, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4 m.w.H.). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1.1). 8. 8.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein im Ausland immatrikuliertes Wasserflugzeug aus Spanien kommend vorüber- gehend in die Schweiz einführte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der das Flugzeug einführende Pilot im Ausland Wohnsitz hat. Somit ist grundsätz- lich das Istanbul Übereinkommen anwendbar (E. 4.2). 8.2 Unbestrittenermassen führte der Beschwerdeführer mit dem Wasser- flugzeug in der Schweiz Inlandrundflüge durch. Nach übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien richtete der Veranstalter dem Beschwerde- führer für die Rundflüge einen "Unkostenbeitrag" von Fr. 1'080.- aus. Die- ser "Unkostenbeitrag" entstammte aus dem Verkauf der Flugtickets an die Passagiere. Es liegt somit nach der im Istanbul Übereinkommen enthalte- nen Definition eine entgeltliche Personenbeförderung vor (E. 4.4 und 4.5).
A-5962/2014 Seite 18 Bei dieser Sachlage ist eine gewerbliche Verwendung im Sinne des Istan- bul Übereinkommens gegeben (E. 4.6). Unerheblich ist demzufolge der Einwand des Beschwerdeführers, wonach lediglich ein Benzinunkosten- beitrag entrichtet worden war. Wie vorne ausgeführt spielt die Höhe des Entgelts bzw. dessen Angemessenheit keine Rolle. Auch die vom Be- schwerdeführer angerufenen Bestimmungen des Luftfahrtrechts sind inso- weit unerheblich. Die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel (Zeugenbefragung etc.) kann damit ohne Weiteres unterblei- ben. 8.3 Offenbleiben kann, ob mit dem auf eine amerikanische LLC zugelasse- nen Flugzeug im Ausland eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde (E.4.7), denn vorliegend wurde das Beförderungsmittel faktisch zu gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr benutzt. Eine derartige Nutzung verstösst grundsätzlich gegen das im schweizerischen innerstaatlichen Recht – im Einklang mit dem Völkerrecht (E. 5.6) – vorgesehene Beförderungsverbot von Art. 34 Abs. 1 ZV. Eine vorgängige Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 ZV wurde ebenfalls nicht eingeholt. Damit liegt eine Verlet- zung der Einfuhrbestimmungen vor, und es sind die Einfuhrabgaben gleichwohl geschuldet (E. 6). Für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Bewilligung nachträglich erteilt werden müsse, andernfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Verbot des überspitzten Formalis- mus verletzt sei, bleibt angesichts der klaren Rechtslage kein Raum (E. 5.6). 9. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich zur Recht auf den Grundsatz des "Vertrauensschutzes" beruft, indem er geltend macht, er habe anlässlich der Einreise sämtliche von der Zollbehörde vor- gelegten Formulare ausgefüllt. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen. Denn selbst wenn anlässlich der Einfuhr in die Schweiz ein Zollbeamter anwesend gewesen wäre und dieser nur die Einreiseformulare nicht aber das für die vorübergehende Verwendung benötigte Zollanmeldungsformu- lar ausgehändigt hätte, würde mit der Abgabe der Formulare keine ausrei- chende Vertrauensgrundlage (E. 7.2) geschaffen. Die Zollbehörde unter- liegt keiner umfassenden Beratungspflicht. Auch die vorgängige Informa- tion der Zollbehörde über den Ablauf der Flugtage schafft sodann keine Informationspflicht über die notwendigen Zollformalitäten. Die Pflicht zur Selbstdeklaration und die damit verbundenen weiteren Pflichten gelten un- eingeschränkt auch für ausländische Zollpflichtige (vgl. E. 3.3). Schliess- lich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem
A-5962/2014 Seite 19 Umstand herzuleiten, dass anlässlich der im (Zeitraum) Flugmeetings keine entsprechenden Zollformalitäten verlangt worden seien. Anhalts- punkte für eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht ersicht- lich, zumal lediglich ein einziges und erst später abgehaltenes Ereignis an- gerufen wurde (E. 7.2). Die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebo- tenen Beweismittel (Zeugenbefragung etc.) kann damit auch in diesem Punkt ohne Weiteres unterbleiben. 10. Die von der Zollkreisdirektion bestimmte und seitens der Vorinstanz bestä- tigte Höhe der Nachforderung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Auch die Gebühren blieben im Grundsatz und in der Höhe un- bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom (Datum) ist zu be- stätigen, auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten. Was die ebenfalls anbegehrte verzinste Rückerstattung der Kaution betrifft, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb dar- über nicht zu befinden ist. Selbstredend wird die OZD nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides den geleisteten Kautionsbetrag für die Bezahlung der geschuldeten Abgaben und Gebühren verwenden und einen allfälligen Überschuss gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurückerstatten. 12. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf Fr. 2'000.- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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