B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5938/2019
Urteil vom 2. September 2020 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG, [...], vertreten durch Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Abteilung Normen und Grundlagen, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Änderung des Verwendungszwecks von Weichweizen.
A-5938/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 6. Juli 2017 meldete die B._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) bei der Zollstelle St. Margrethen DA Freilager eine Sendung Weizen «zu Futterzwecken», Eigenmasse 249'445 kg, unter Verwendung der Tarifnum- mer 1001.9939 zum Ansatz von Fr. 13.00 je 100 kg brutto zur Einfuhr an (e-dec [Nummer]). Die Zollanmeldung wurde gleichentags angenommen und die Veranlagungsverfügung Zoll datiert vom 7. Juli 2017. A.b Mit Schreiben vom 17. April 2019 ersuchte die A._______ AG als Im- porteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Änderung des Verwen- dungszwecks des am 7. Juli 2017 veranlagten Weizens. Dieser sei nach- träglich als «Brotweizen» (d.h. Weizen zur menschlichen Ernährung) um- zutarifieren, wobei die Tarifnummer 1001.9921 («innerhalb des Zollkontin- gents Nr. 27») anzuwenden sei. A.c Am 24. April 2019 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfol- gend: Vorinstanz) der Importeurin mit, eine Umverzollung von Weizen «zu Futterzwecken» in Weizen «zur menschlichen Ernährung» zum verlangten Kontingentszollansatz (KZA; vgl. nachfolgend E. 2.3.2) könne nur erfolgen, sofern im Zeitpunkt der Einfuhr bereits ein Kontingent zur Verfügung stand und dieses im Zeitpunkt der neuen Zollanmeldung für den geänderten Ver- wendungszweck noch nicht ausgeschöpft worden sei. Am 6. Juli 2017 habe noch eine ausreichende Menge an Kontingent zur Verfügung gestan- den, doch sei die mit der Tranche vom 6. Juli 2017 freigegebene Kontin- gentsmenge am 5. Oktober 2017 aufgebraucht worden. Somit habe zum Zeitpunkt der neuen Zollanmeldung am 17. April 2019 keine ausreichende Kontingentsmenge aus der betroffenen Tranche mehr zur Verfügung ge- standen. Folglich sei eine nachträgliche Veranlagung des Weizens «zur menschlichen Ernährung» zum KZA unter der Tarifnummer 1001.9921 aus- geschlossen. A.d Mit E-Mail vom 30. April 2019 wandte die Beschwerdeführerin ein, mit dem «verfügbaren Kontingentsanteil» müsse die aktuelle Tranche gemeint sein. Die Bestimmung sei dazu da, im Zeitpunkt der Umverzollung eine Umgehung/Erhöhung der Kontingentsmenge zu verhindern. Eine andere Auslegung sei praxisfremd und verunmögliche eine Umverzollung generell. A.e Mit E-Mail vom 9. Mai 2019 bekräftigte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.
A-5938/2019 Seite 3 A.f Mit E-Mail vom 10. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung. Diese erging am 4. Oktober 2019. Die Vorinstanz hielt darin fest, dass die Zollanmeldung vom 17. April 2019 nicht angenommen werden könne und die beantragte Umverzollung entspre- chend abgewiesen werde. B. B.a Mit Eingabe vom 11. November 2019 focht die Beschwerdeführerin die genannte Verfügung der Vorinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An- nahme der Zollanmeldung vom 17. April 2019 und dadurch die Verzollung des in Frage stehenden Weizens unter der Zolltarifnummer 1001.9921 (vgl. vorangehend Bst. A.b). B.b Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde- führerin. B.c Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Dem Er- suchen wurde stattgegeben, und am 8. Mai 2020 reichte die Beschwerde- führerin innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. C. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
A-5938/2019 Seite 4 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom 4. Oktober 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig- ten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hinweis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). 2.1.2 Massgebend für die Entstehung der Zollschuld ist nach schweizeri- schem Recht das tatsächliche Verbringen von Waren über die Zollgrenze (vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 484). Zollobjekt ist der wirt- schaftliche Vorgang der Warenein- oder ausfuhr. Folglich entsteht die Zoll- schuld in dem Zeitpunkt, in welchem nach der Zollgesetzgebung die Ein- oder Ausfuhr üblicherweise als vollendet gilt (vgl. Botschaft des Bundesra- tes vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Bot- schaft ZG], BBl 2004 567, 640 m.w.H.).
A-5938/2019 Seite 5 2.1.3 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG; zur Anmeldung vgl. nachfolgend E. 2.2.1) und nach den Zollan- sätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG; zur Entstehung der Zollschuld vgl. vorangehend E. 2.1.2). Ein- und Ausfuhr- zölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). 2.1.4 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels- organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen- den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er- richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import von Wa- ren sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zoll- ansatz (KZA) als jene ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 f., 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1), denn Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3). 2.1.5 Wenn das Zolltarifgesetz dies vorsieht oder wenn das Eidgenössi- sche Finanzdepartement (EFD) die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollan- sätze herabgesetzt hat, werden für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet (Art. 14 Abs. 1 ZG, «Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ZG regeln die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen und in welchen Fällen die Oberzolldirektion (OZD) diese Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder ab- geben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen
A-5938/2019 Seite 6 und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen (Art. 14 Abs. 5 ZG). 2.2 2.2.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zoll- gesetz, 2009, [nachfolgend: ZG-Kommentar], Art. 18 N 1). Die anmelde- pflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und sum- marisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung be- stimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente ein- reichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ord- nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hin- sichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-1777/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Das Prinzip der Eigenverantwortung gilt ausnahmslos, also sowohl bei Ein- fuhren innerhalb als auch bei solchen ausserhalb der zugeteilten Kontin- gente. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur An- wendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbe- günstigungstatbestand liege vor (vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.2, A-5936/ 2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1). 2.2.2 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grund- sätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grund- lage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grund- satz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, ZG-Kommentar, Art. 33 N 2 und Art. 34 N 1). Allerdings gilt dieser nicht ab- solut. Gemäss Art. 34 ZG ist die Berichtigung oder der Rückzug einer Zoll- anmeldung unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch die Än- derung des Verwendungszweckes von bereits veranlagten Waren ist nach
A-5938/2019 Seite 7 Art. 14 Abs. 4 und Abs. 5 ZG nicht ausgeschlossen (vgl. vorangehend E. 2.1.5). In Bezug auf Art. 14 Abs. 4 ZG ist indes zu beachten, dass diese Bestimmung weniger ein «Recht» auf Änderung des Verwendungszwecks statuiert, als eine «Pflicht» zur Anmeldung einer vorgesehenen Änderung des Verwendungszwecks und zur Entrichtung der Differenz zwischen den neu geschuldeten und der bereits geleisteten Zollabgaben (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 599 sowie vorangehend E. 2.1.3). 2.2.3 Gemäss Art. 54 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) regelt das EFD die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Art. 14 Abs. 4 und Abs. 5 ZG (vgl. voran- gehend E. 2.1.3). Als Sicherheit, dass die zum niedrigeren Ansatz verzollte Ware nicht zu einem unzulässigen Zweck verwendet wird, dienen die De- naturierung (für einen bestimmten Zweck unbrauchbar machen), die Ver- wendungsverpflichtung und der Verwendungsnachweis (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 589 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-718/2013 vom 27. Dezember 2013 E. 2.2.1). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zollerleichterungs- verordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012) muss die zollbegünstigte Person der Zollverwaltung auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. 2.3 2.3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) sind Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif) festgelegt. Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern (Art. 21 Abs. 2 LwG). Für die Festlegung und Än- derung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Art. 17 LwG – wonach bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versor- gungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländi- sche Erzeugnisse zu berücksichtigen sind – sinngemäss (Art. 21 Abs. 3 LwG). In Art. 22 Abs. 1 LwG wird sodann bestimmt, dass der Wettbewerb bei der Verteilung von Zollkontingenten gewahrt bleiben soll. Gemäss Art. 22 Abs. 2 LwG werden die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien verteilt: a. durch Versteigerung; b. nach Massgabe der Inlandleistung; c. aufgrund der beantragten Menge;
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2.3.2 In Art. 6 Abs. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011
(AEV, SR 916.01) wird sodann bestimmt, dass der Zollansatz für Getreide
des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021,
1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und
1008.9023 vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) festgelegt wird. Das
BLW setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernäh-
rung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, dem Referenzpreis
von Fr. 53.-- je 100 Kilogramm entspricht (Art. 6 Abs. 2 AEV). Als Berech-
nungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarkt-
preis (vgl. Art. 6 Abs. 4 AEV).
2.3.3 Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen
sind in Anhang 3 der AEV festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teil-
zollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1 der
AEV (Art. 10 AEV). Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr (Art. 11
Abs. 1 AEV), wobei ein Kontingentsanteil nur innerhalb der Kontingentspe-
riode oder der zeitlich beschränkten Freigabe ausgenützt werden kann
(Art. 11 Abs. 2 AEV).
2.3.4 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AEV werden Anteile am Zollkontingent Nr. 27
(Brotgetreide) nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zu-
geteilt. Dieses sogenannte «Windhundverfahren» funktioniert nach dem
Prinzip «first come, first served» (vgl. REMO ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 630).
Diesbezüglich ist Art. 25 AEV zu beachten, wonach in solchen Fällen die
Zollanmeldung als Gesuch um einen Kontingentsanteil gilt. In Art. 31
Abs. 2 AEV wird festgehalten, dass das Zollkontingent «Brotgetreide» ge-
mäss Anhang 4 zur AEV in Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich be-
schränkt freigegeben wird. Das BLW kann in Anhang 4 die Teilmengen so-
wie die Perioden ändern. Es kann zudem den Beginn der Perioden ändern,
damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag
oder einen Sonntag fällt.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Spediteurin am 6. Juli 2017 eine Sendung
Weizen «zu Futterzwecken» unter Verwendung der Tarifnummer
1001.9939 angemeldet, was zu Zollabgaben in Höhe von Fr. 13.-- je 100 kg
A-5938/2019 Seite 9 führte (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Mit Schreiben vom 17. April 2019 – also fast zwei Jahre später – ersuchte dann die Beschwerdeführerin um eine Änderung des Verwendungszweckes des 2017 eingeführten Wei- zens. Dieser solle neu unter Verwendung der Tarifnummer 1001.9921 (d.h. «zur menschlichen Ernährung», innerhalb des Zollkontingents Nr. 27; vgl. TARES) zum (für dieses Kontingent) reduzierten Zollansatz von Fr. 18.-- je 100 kg veranlagt werden. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dieses Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, eine neue Veranlagung der in Frage stehenden Ware im April 2019, unter Verwen- dung des zollbegünstigten Ansatzes gemäss Zollkontingent Nr. 27 (Tarif- nummer 1001.9921), sei deshalb nicht mehr möglich, weil die entspre- chende Tranche des Zollkontingents, welche zum Zeitpunkt der ersten Zoll- anmeldung am 6. Juli 2017 offen war, am 5. Oktober 2017 ausgeschöpft worden und somit im April 2019 nicht mehr verfügbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt den Standpunkt, ein Ersuchen um Umtarifierung wie das ihre sei auch dann gutzuheissen, wenn zum einen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die damals aktuelle Tran- che des entsprechenden Zollkontingents offen war und zum anderen auch zum Zeitpunkt der neuen Veranlagung die aktuelle Tranche des entspre- chenden Kontingents frei ist (vgl. auch Sachverhalt Bst. A.d). 3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht aus folgenden Grün- den fehl: 3.2.1 Im Jahr 2017 und damit im Jahr der Einfuhr des in Frage stehenden Weizens, hatte das BLW das Zollkontingent «Brotgetreide» (Nr. 27) von 100'000 Tonnen wie folgt in gestaffelte und befristete Tranchen (vgl. E. 2.3.4) aufgeteilt (vgl. Anhang 4 zur AEV im fraglichen Zeitpunkt): 30 000 t brutto 5. Januar – 31. Dezember 10 000 t brutto 1. Februar – 31. Dezember 10 000 t brutto 1. März – 31. Dezember 10 000 t brutto 3. April – 31. Dezember 10 000 t brutto 2. Mai – 31. Dezember 15 000 t brutto 6. Juli – 31. Dezember 15 000 t brutto 5. Oktober – 31. Dezember
A-5938/2019 Seite 10 Wie in Erwägung 2.3.3 festgehalten, kann ein Kontingentsanteil nur inner- halb der Kontingentsperiode bzw. der zeitlich beschränkten Freigabe aus- genützt werden. Jedes Unternehmen, welches über eine Generaleinfuhr- bewilligung (GEB) der Réservesuisse verfügt, kann im Umfang und bis zur Ausschöpfung der jeweils freigegebenen Menge Waren zum KZA importie- ren. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einfuhr bzw. der Einfuhrzoll- anmeldung (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.3.4). Ist die Zollkontingentsteilmenge ausgeschöpft, können weitere Zollanmeldungen bis zur Eröffnung der nachfolgenden Tranche nur noch zum AKZA vorgenommen werden. Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass immer nur auf jene Kontingent- stranche zugegriffen werden kann, welche zum Zeitpunkt der Einfuhr der Ware offen steht und es ergibt sich ohne Weiteres, dass eine nachträgliche neue Veranlagung in Anwendung des Kontingentsansatzes nur möglich ist, wenn erstens zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung – d.h. im vorliegenden Fall am 6. Juli 2017 – eine ausreichende Kontingentsmenge vorhanden war und zweitens eben diese Tranche des Zollkontingents im Zeitpunkt der neuen Zollanmeldung und damit zum Zeitpunkt des Antrags auf Umverzollung noch nicht ausgeschöpft worden ist. Diese Bedingungen führen entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass eine nachträgliche Umverzollung in Anwendung des begünstigten Zollansatzes generell verunmöglicht wird (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Mit ihrer Argumentation, wonach eine Umverzollung in Anwendung des KZA möglich sein müsse, wenn sowohl zum Zeitpunkt der Einfuhr der Ware als auch zum Zeitpunkt der Umverzollung die jeweils aktuelle Tranche des Zollkontingents verfügbar (gewesen) sei, verkennt die Beschwerdeführerin vorab und entscheidend, dass es hierfür keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Abgesehen davon ist dieser Ansatz schon aufgrund des erheblichen Missbrauchspotentials ausgeschlossen. Eine solche Praxis würde nämlich dazu führen, dass eine Importeurin Waren – unter Minimierung des wirt- schaftlichen Risikos – «auf Vorrat» zu einem günstigen Zolltarif einführen könnte, um zu einem späteren Zeitpunkt – je nach Lage auf dem Absatz- markt – über deren anderweitige Verwendung zu entscheiden. Dieses Vor- gehen würde das hier anwendbare Kontingentssystem, als solches und insbesondere die Tranchenregelung, welche auf Wahrung des Wettbe- werbs bzw. Chancengleichheit ausgerichtet ist (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.4) ad absurdum führen. 3.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall wurde der in Frage stehende Weizen am 7. Juli 2017 «zu Futterzwecken» zur Einfuhr veranlagt. Unbestritten ist,
A-5938/2019 Seite 11 dass die damals freigegebene und verfügbare Menge des nun ersuchten Tarifkontingents Nr. 27 zu jenem Zeitpunkt ausreichend war. Einer damali- gen Veranlagung des genannten Weizens als «Brotgetreide» wäre somit nichts im Wege gestanden. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die mit der Tranche vom 6. Juli 2017 freigegebene Kontingentsmenge am 5. Oktober 2017 aufgebraucht worden ist. Da die korrigierte Zollanmeldung der Beschwerdeführerin erst am 17. April 2019 und damit nach dem 5. Ok- tober 2017 erfolgte, hat die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Ver- fügung zu Recht entschieden, dass eine Neuveranlagung des gegenständ- lichen Weizens unter die Tarifnummer 1001.9921 innerhalb des Zollkontin- gents Nr. 27 nicht mehr vorgenommen werden kann. Dies entspricht dem geltenden Recht (vgl. E. 3.2.1). Von der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und namentlich von einer willkürlichen und treuwidrigen Rechts- auslegung oder -anwendung seitens der Vorinstanz kann keine Rede sein, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, wobei der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten- vorschuss zur Bezahlung zu verwenden ist. 4.2 Aufgrund des Unterliegens entfällt die Gewährung einer Parteientschä- digung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-5938/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
A-5938/2019 Seite 13 mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. September 2020