B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11.05.2022 (2C_798/2021)
Abteilung I A-584/2020
Urteil vom 24. August 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Edgar H. Paltzer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Beschlagnahmung.
A-584/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss den Beschlagnahmeprotokollen bzw. Beschlagnahmeverfügun- gen vom 28. Februar 2017 und vom 12. Dezember 2018 beschlagnahmte die damalige Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf unter ande- rem die archäologischen Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 am Domizil des Restaurators B._______ (fortan: Restaurator). B. Ein Gutachten vom 5. Juli 2017 seitens C._______ (fortan: Gutachter) hat unter anderem ergeben, dass die Objekte Nr. 48, 49 und 50 römischen Ursprungs seien und gemeinsam einen silbernen Skyphos bilden würden. Dabei handle es sich um ein aussergewöhnliches Stück, welches dem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG, SR 444.1) unterstehe. Dem Gut- achten nach spricht der Zustand des Skyphos, welcher nicht oder teilweise restauriert sei, klarerweise für eine illegale Herkunft im Sinne des KGTG. Die Objekte Nr. 48 bis 50 hätten einen Wert zwischen CHF 600'000.- und CHF 800'000.-. C. Gemäss dem Gutachten untersteht das Objekt Nr. 61.1, eine bronzene Si- tula, ebenfalls dem KGTG und ist ein äusserst seltenes Gut auf dem Markt. Sein Wert wird auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.- geschätzt. D. Mit Schreiben vom 22. November 2018 verlangte Rechtsanwalt Paltzer im Namen und im Auftrag von A._______ bei der damaligen Sektion Zollfahn- dung der Zollkreisdirektion Genf die Freigabe der beschlagnahmten Ob- jekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1, da sein Mandant deren Eigentümer sei und für diese Objekte keine Zollabgaben zu entrichten seien und diese Objekte auch nicht zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mitwirkt, gedient hätten (u.a. mit Verweis auf Art. 82 Abs. 1 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 (auch) seitens der Staatsanwaltschaft Genf auf Grundlage von Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
A-584/2020 Seite 3 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) beschlagnahmt. Grund der Be- schlagnahme sei der Verdacht, dass die Objekte illegaler Herkunft seien (Verstoss gegen Art. 24 KGTG und Art. 160 StGB) und mittels Restauration weissgewaschen und auf den Markt gebracht hätten werden sollen. Mit der Beschlagnahme soll eine eventuelle Konfiskation bzw. Freigabe an den Ei- gentümer-Staat sichergestellt werden. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied die damalige Hauptabtei- lung Zollfahndung auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 ZG im Wesentlichen Folgendes: « 1. Vu les considérants exposés ci-dessus, les objets repris sous n o 48, 49, 50 et 61.1 des procès-verbaux de séquestre de gage douanier du 28 février 2017 sont maintenus sous séquestre douanier. 2. Les objets n o 48, 49, 50 et 61.1 font partie du cercle des objets concernés par l’enquête. Vous pouvez verser une caution de CHF 56'000.- (base de calcul de la TVA: CHF 600'000.- [objets n o 48, 49, 50] + CHF 100'000.- [objet n o 61.1] * 8%) sur notre compte (...). Cas échéant, la libération de ces objets s’effec- tuera après paiement de cette caution. Ces objets n o 48, 49, 50 et 61.1 feront ultérieurement l’objet d’une décision, les voies de recours usuelles vous seront données à cette occasion. 3. Lesdits objets devront également être libérés par le Ministère public genevois. (...). » Die damalige Hauptabteilung Zollfahndung begründet dies unter anderem damit, dass die vorgelegten Dokumente nicht sämtliche Zweifel an der le- galen Herkunft der in Frage stehenden Objekte beseitigen würden. So werde die Rechnung vom 3. März 2007 betreffend die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestritten, da daraus die Herkunft der Objekte (z.B. aus einer be- kannten Sammlung) nicht hervorgehe. Der Zustand des Skyphos spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten priva- ten Sammlung. Zudem sei die Verkäuferin, die D._______ AG, am 12. April 2017 gelöscht worden, was entsprechende Recherchen bei dieser Gesell- schaft verunmögliche. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen.
A-584/2020 Seite 4 Die Rechnung vom 24. April 1999 betreffend das Objekt 61.1 bestreitet die Hauptabteilung Zollfahndung aufgrund des extrem tiefen Preises (ca. CHF 300.-), den A._______ angeblich für dieses äusserst seltene Stück bezahlt haben soll. Der Zustand der Situla spreche gegen eine Herkunft aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung. Des Weiteren sei nicht glaubhaft, dass zwischen dem Kauf und dem Beginn der Restauration des Objekts ca. 17 Jahre vergangen sein sollen. Sodann sei es für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen. Weiter kämen gemäss dem Gutachten die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 nicht aus der Schweiz, wobei keinerlei Dokumente vorliegen würden, wo- nach die genannten Objekte rechtskonform eingeführt worden seien. Die seitens A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter gemachten Herkunftsan- gaben und Kaufsdaten würden dementsprechend bestritten. Alles in allem ergibt sich aus der Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung vom 9. Dezember 2019, dass sich Letztere damit befasste, ob die Beschlagnahme der Objekte (nach wie vor) rechtens war und dies bestätigte. Weiter geht daraus hervor, dass sie A._______ als an den Ob- jekten berechtigte Person (im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZG) ansieht, zumal diesem gemäss Dispositiv die Objekte gegen Sicherstellung freigegeben würden (unter Vorbehalt der strafrechtlichen Beschlagnahme). G. Gegen die Verfügung der damaligen Hauptabteilung Zollfahndung (Be- zeichnung heute: Direktionsbereich Strafverfolgung; fortan auch: Vo- rinstanz) vom 9. Dezember 2019 liess A._______ (fortan: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
A-584/2020 Seite 5 5. Eventualiter sei die Verfügung der EZV vom 9. Dezember 2019 aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. G.a Im Rahmen der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer vorab in sachlicher und teilweise auch rechtlicher Hinsicht die Schlüsse, die im Rah- men des seitens der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gutachtens gezogen wurden. So werde insbesondere bestritten, dass die Objekte dem KGTG unterstehen würden. Auch die Argumentation, die beschlagnahmten Ob- jekte seien illegaler Herkunft bleibe unbelegt. Wenn die Vorinstanz vor- bringe, es sei für einen Händler unüblich, ein nicht restauriertes Objekt zu verkaufen, so argumentiere sie mit einem unsubstantiierten Pauschalver- dacht; die Usanzen im Kunsthandel seien individuell. Sodann würden die Wertvorstellungen im Gutachten bestritten. Diese seien angesichts des Zu- standes und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Natur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, ob- wohl diese gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht wor- den und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Zu- dem werde bestritten, dass die streitgegenständlichen Objekte nicht aus einer anerkannten und gut dokumentierten privaten Sammlung stammen könnten. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Dementsprechend sei vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzu- holen. Die Vorinstanz bestreite die Rechnung der D._______ AG vom 3. März 2007 zu Unrecht, zumal der Verkauf der Objekte Nr. 48, 49 und 50 mit Blick auf ihren Handelsregisterauszug nicht ungewöhnlich gewesen sei. Es werde bestritten, dass Art. 82 Abs. 1 ZG anwendbar sei, zumal kein Indiz dafür bestehe, dass die Zollanmeldung für eines oder mehrere der beschlagnahmten Objekte unterlassen worden sei und dementsprechend für die beschlagnahmten Objekte Zollabgaben und Einfuhrsteuern zu ent- richten gewesen wären. Der Wert des Objekts Nr. 61.1 habe sodann unter dem anmeldepflichtigen Wert von CHF 300.- gelegen. Und die Objekte Nr. 48, 49 und 50 seien in der Schweiz erworben worden, weshalb sie auch nicht beim Zoll hätten angemeldet werden müssen.
A-584/2020 Seite 6 Selbst wenn eine (bestrittene) Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte Nr. 48, 49 und 50 bestehen würde, so wäre er diesbezüglich nicht Abgabeschuldner (Art. 70 ZG) und die Objekte wären ihm aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZG herauszugeben, zumal er diese in der Schweiz gut- gläubig erworben habe. G.b In rechtlicher Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Die Vorinstanz habe die Legitimität der Kaufverträge zu pauschal bestritten, auf das nicht unvoreingenommen er- stellte Gutachten abgestellt und die von ihm beigebrachten Beweismittel nicht genügend gewürdigt. Weiter sei der Bestand und die Höhe der (bestrittenen) Zollschuld willkür- lich festgestellt worden. Die Vorinstanz gehe einfach davon aus, die An- meldung der beschlagnahmten Objekte bei der Einfuhr in die Schweiz sei unzulässigerweise unterlassen worden. Es sei festzuhalten, dass die Ob- jekte beschlagnahmt worden seien, lange nachdem sie sich schon in der Schweiz befunden hätten. Insofern obliege es nicht ihm als Privatperson, nachträglich für eine sich bereits im Inland befindende Ware einen Nach- weis zu erbringen. Für eine zollrechtliche Beschlagnahme im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ZG müssten folgende Voraussetzungen gegeben sein: (a) Genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts und (b) Gefährdung der Zollschuld, sodass die Zollverwaltung handeln muss. Zudem müsse staatliches Handeln auch verhältnismässig sein. Da er den Beweis erbracht habe, die Objekte Nr. 48, 49 und 50 in der Schweiz gekauft zu haben, und da das Objekt Nr. 61.1 für weniger als den anmeldepflichtigen Betrag gekauft worden sei, bestehe keine Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Zollschuld. Die Zollschuld sei überdies nicht gefährdet. Schliesslich führt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus, die Vorinstanz könnte die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimme erteile. H. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde vom 29. Januar 2020 sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A-584/2020 Seite 7 H.a Vorab hält die Vorinstanz fest, dass die vorliegend eingereichten Akten insofern komplett seien, als es sich um sämtliche Verfahrensakten handle, in die derzeit Einsicht gewährt werden könne. Der übrige Teil der Akten des Gesamtverfahrens betreffe das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht und unterliege wegen laufender Untersuchungen nicht der Akteneinsicht. In Bezug auf den Sachverhalt und den Streitgegenstand bringt sie zu- nächst vor, die Beschlagnahme der beschwerdegegenständlichen Objekte als Zollpfänder sei im Rahmen des Gesamtverfahrens der EZV mit der Ver- fahrensnummer (...) erfolgt. Die zollpfandrechtliche Beschlagnahme diene vorliegend sowohl zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZV wie auch als Mittel zur Beweissicherung im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 212 Abs. 2 ZV). Zudem seien die be- schwerdegegenständlichen Objekte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf in einem separat geführten Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das KGTG sowie gegen das StGB als Be- weismittel im Sinne von Art. 263 StPO beschlagnahmt worden. Die Be- schlagnahme zur Beweissicherung in den Strafverfahren der EZV und der Staatsanwaltschaft Genf bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Streitgegenstand bilde lediglich die Freigabe der zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen beschlagnahmten Zollpfänder an den Eigentümer. Ein Entscheid in vorliegender Sache habe auf die Beschlag- nahme in den genannten Strafverfahren keinen Einfluss. Die nachfolgen- den Ausführungen erfolgten für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz da- von ausgehe, dass eine Freigabe des Zollpfands gemäss Art. 84 Abs. 2 ZG trotz Beschlagnahme in den genannten Strafverfahren möglich sein sollte. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Restaurator, welche im Rahmen des Gesamtverfahrens vorgenommen worden sei, habe für zahlreiche vor- gefundene Objekte kein Nachweis der rechtmässigen Einfuhr erbracht werden können. Es bestehe der Verdacht, dass die in Frage stehenden Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, weshalb diese als Zollpfand im Sinne von Art. 82 und 83 ZG gemäss Art. 212 Abs. 1 ZV zur Sicherung der Einbringlichkeit der mutmasslich auf den Objekten lasten- den Abgaben und Steuern sowie gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV als Beweis- mittel im Gesamtverfahren beschlagnahmt worden seien. Die Vorinstanz erachte den Nachweis der rechtmässigen Einfuhr der Objekte nach wie vor als nicht erbracht. In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 und Art. 27 KGTG sei daher eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erfolgt
A-584/2020 Seite 8 und das Gesuch des Beschwerdeführers um Freigabe der als Zollpfänder beschlagnahmten Objekte abgewiesen worden. H.b In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz zunächst aus, für eine Be- schlagnahme müsse das Bestehen des Zollpfandrechts genügend wahr- scheinlich sein, die Bezahlung der Abgabeforderung als gefährdet erschei- nen und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestehen. Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betref- fend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdefüh- rers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 – wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Be- schwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens für die Restaura- tion am 8. März 2016 – ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz ein- geführt worden sei. Aufgrund des nach wie vor nicht ausgeräumten Ver- dachts der Nichtanmeldung der streitgegenständlichen Objekte, würden auf diesen mit genügender Wahrscheinlichkeit Forderungen nach Art. 200 ZV lasten. Betreffend das Gutachten und den Gutachter bringt die Vorinstanz vor, die Unabhängigkeit des Gutachters könne nicht bloss mit der Beanstandung, dass dieser von ihr mandatiert worden sei, in Frage gestellt werden. Die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mut- masslich geschuldeten Abgaben und Steuern stelle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Anwendbarkeit des KGTG und sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten. Hinsichtlich der Frage, ob die Bezahlung der Abgabeforderung als gefähr- det erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, führt die Vorinstanz aus, dass die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Be- schlagnahme unklar gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in Malta, weshalb die Bezahlung der Forderung infolge eines
A-584/2020 Seite 9 möglichen Verbringens der Objekte ins Ausland weiterhin als gefährdet er- scheine. Weiter sei das Spezialitätsprinzip des Zollpfands gewahrt. Betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip führt die Vorinstanz aus, eine taugliche mil- dere Massnahme sei nicht ersichtlich, zumal weiterhin die Gefahr der Ver- bringung der Objekte ins Ausland bestehe. Ohnehin seien die streitgegen- ständlichen Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft Genf beschlag- nahmt und könnten somit nicht an den Restaurator ausgehändigt werden. Der Bestand der Beschlagnahmen sei somit weiterhin gerechtfertigt. Die Vorinstanz hält sodann fest, dass bis dato keine Hinterlage in der mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Höhe von CHF 56'000.- ge- leistet worden sei, weshalb es im vorliegenden Verfahren darum gehe, ob der Beschwerdeführer eine Freigabe nach Art. 84 Abs. 2 ZG (ohne Sicher- stellung) erwirken könne. Da über die persönliche Haftung des Beschwer- deführers noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sei eine Frei- gabe der beschwerdegegenständlichen Objekte nach Art. 84 Abs. 2 ZG nicht möglich (mit Verweis auf BGE 97 I 455 E. 3b). Abgesehen davon, fehle es im vorliegendem Fall auch an den in Art. 84 Abs. 2 Bst. b ZG ge- nannten Voraussetzungen für eine Freigabe. I. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2020 Stellung und ersucht um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens. Die Vorinstanz habe bisher mehr als genug Zeit gehabt, um ein ordentliches Verfahren mit korrektem Beweismittelverfahren zur Feststellung einer Zollforderung einzuleiten und zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitge- genständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei einer frist- gerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f. ZG) erfolgt sei. Die von der Vo- rinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr finde nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 30 und 31 ZG keine Anwendung mehr und er habe keine Be- freiungsgründe nachzuweisen. Nachdem sich die Objekte seit mehr als fünf Jahren im Inland befunden hätten, habe er unter keinem Titel die Zoll- anmeldung nachzuweisen.
A-584/2020 Seite 10 Die Vorinstanz spreche von einem konkreten Verdacht, dass die Objekte bei der Einfuhr nicht angemeldet worden seien, führe aber nicht aus, worin dieser konkrete Verdacht bestehen soll, bzw. verweise diesbezüglich pau- schal auf das Gutachten. Die Vorinstanz komme aufgrund willkürlicher Be- hauptungen und vagen Vermutungen zum Schluss, dass ein Verdacht be- stehe, die Objekte könnten nach dem Erwerb im Jahr 2007 aus der Schweiz aus- und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt worden sein. Sie ignoriere vollkommen, dass sich die Objekte bereits Jahre lang in der Schweiz befunden hätten. Es werde zudem bestritten, dass aufgrund dieses Verdachts der Aus- und Wiedereinfuhr das Bestehen eines Zollpfan- des angenommen werden könne. Werde ein Objekt nämlich in der Schweiz erworben und zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt, so sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz geblieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem zu einem spä- teren Zeitpunkt eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Verdacht beseitigen könnte. Sodann werde bestritten, dass die Bestimmung und Festsetzung des Werts der Objekte und der darauf mutmasslich geschuldeten Abgaben und Steuern nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstelle, zumal die Vorinstanz diese Werte als Grundlage für die Berechnung der vom Be- schwerdeführer zu erbringenden Sicherheitsleistung nehme. Betreffend die Gefährdung der Zollschuld führt der Beschwerdeführer so- dann u.a. aus, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lasse. Bei einer Herausgabe der Ob- jekte an den Restaurator mit der Auflage, diese erst mit Zustimmung der Vorinstanz an ihn herauszugeben, könne nicht von einer Gefährdung der Zollschuld gesprochen werden. Er habe seit dem Erwerb der Objekte nie die Absicht gehabt, diese ins Ausland mitzunehmen, und plane auch keine Ausfuhr. Es handle sich um Objekte seiner privaten Sammlung, welche in der Schweiz aufbewahrt werde und hier verbleibe. J. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 äussert sich die Vorinstanz zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020. Darin führt sie zum Ge- such um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens aus, dass bis dato gegen den Beschwerdeführer noch kein Verwaltungsstraf- und auch kein
A-584/2020 Seite 11 Nachforderungsverfahren eröffnet worden sei. Es sei dem Beschwerdefüh- rer bekannt, dass die Objekte im Verfahren (...) der EZV beim Restaurator vorgefunden worden seien und sowohl als Beweismittel in diesem Verfah- ren als auch zur Sicherstellung von mutmasslich auf den beschwerdege- genständlichen Objekten lastenden Steuern und Abgaben beschlagnahmt worden seien. Das Gesamtverfahren betreffe über 150 mutmasslich Betei- ligte und neben den beschwerdegegenständlichen Objekten eine Vielzahl weiterer Gegenstände. Entsprechend erforderten die notwendigen Abklä- rungen einen erheblichen Zeitaufwand. Nach heutigem Verfahrensstand sei weiterhin nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sei bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Beschwer- deführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet werde. Das Vorgehen der untersuchenden Behörde sei demnach aufgrund des laufenden Verwaltungsstrafverfahrens aus untersuchungstaktischen Grün- den geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die wei- teren Verfahrensakten sei demnach nicht zu entsprechen. Weiter führt die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers sei die Beschlagnahme nicht im Rahmen einer Kontrolle gemäss Art. 30 f. ZG erfolgt, sondern in Anwendung von Art. 45 ff. des Bundesge- setzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG sowie von Art. 212 Abs. 1 ZV während einer Hausdurchsuchung im Gesamtverfahren. Da die Voraussetzungen für das mutmassliche Bestehen eines Zollpfandes auf den Objekten sowie die Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt seien, treffe den Beschwerdeführer die Beweislast für das Bestehen der Frei- gabevoraussetzungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZG. Sodann bestreitet die Vorinstanz, dass betreffend die Werte der Objekte auf hypothetische, erst nach einer Restauration zu erwartende Werte ab- gestellt werde. Vielmehr werde berücksichtigt, dass es sich bei den begut- achteten Objekten um nicht oder nur teilweise restaurierte Objekte handle, weshalb eine Spannbreite von Minimal- und Maximalwerten angegeben worden sei. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zollschuld sei vorliegend nicht gefährdet und die Beschlagnahme hätte auch durch ein milderes Mittel, i.e. ein Belassen der Objekte am Standort des Restaurators gegen Verfügungsverbot, durchgeführt werden können, führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den
A-584/2020 Seite 12 beiden Strafverfahren könne die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung der Objekte nicht als milderes und ebenso taugliches Mittel gegen Verfügungsverbot erfolgen bzw. dahingehend abgeändert werden. K. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 äussert der Beschwerdeführer zu- nächst seine Ansicht, aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nach- forderungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Ob- jekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung geführt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zollabgabe festlegen möchte oder zumindest präjudizieren wolle und da- nach ein Nachforderungsverfahren einleiten wolle. Dies sei rechtsmiss- bräuchlich. Es könne auch nicht von der Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Zollforderung ausgegangen werden, wenn nach 3 Jahren nicht ein- mal ansatzweise Bemühungen für deren ordentliche Festsetzung auszu- machen seien. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, Art. 45 ff. VStrR begründeten das zollrechtliche Pfandrecht nicht, sondern setzten dieses voraus. Dieses müsse sich aus dem ZG ergeben. Ein zollrechtliches Pfandrecht könne nur an Gegenständen bestehen, die von der Vorinstanz fristgerecht kontrolliert worden seien gemäss Art. 30 f. ZG. Sodann sei das Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung widersprüchlich, weshalb die Verfügung aufgrund wi- dersprüchlichen Verhaltens aufzuheben sei. Die Vorinstanz lege ihrem Verdacht – so der Beschwerdeführer weiter – einzig das Gutachten und seinen Wohnsitz im Ausland zugrunde. Sie ver- möge aber nicht darzulegen, inwiefern das Gutachten den Nachweis er- bringen soll, dass die Objekte aus der Schweiz ausgeführt und dann an- geblich 2016 wieder in die Schweiz eingeführt worden seien. An dieser Be- hauptung hänge das ganze Verfahren betreffend Zollpfand. Das bestrittene Gutachten könne, wenn überhaupt, nur zur Abklärung der Frage beitragen, ob es sich bei den beschlagnahmten Objekten um Kulturgüter handle. Es (das Gutachten) sei aber kein Beweis für eine hypothetische Wiedereinfuhr seit Erwerb der beschlagnahmten Objekte. Demzufolge begründe die Vo- rinstanz ihren Verdacht einzig auf seinen Wohnsitz im Ausland, ohne zu wissen, welche Beziehungen er (der Beschwerdeführer) zur Schweiz habe. Ohne Anerkennung einer Beweislast merkt der Beschwerdeführer noch an,
A-584/2020 Seite 13 dass er die Objekte – bevor er diese im Jahr 2016 dem Restaurator anver- traut habe – in der Schweiz am Wohnort eines nahen Verwandten in Bern in Verwahrung gehabt habe. Er habe eine über 45 Jahre zurückreichende enge Beziehung zu diesem Teil der Familie. Er habe zu Bern und der Schweiz eine enge familiäre und inzwischen auch geschäftliche Bezie- hung. L. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der ange- fochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzu- treten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever- fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert wer- den (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
A-584/2020 Seite 14 sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschie- den hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6527/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.4.1). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3). 1.5 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER et al., a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER et al., a.a.O., N. 3.140). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II 270 E. 3.2; BVGE 2013/9 E. 3.8.1). Auch sie enthalten Äusserungen einer sachverständigen Person, welche
A-584/2020 Seite 15 zur Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig bei- tragen können. Allerdings kommt einem von einer Prozesspartei einge- reichten Gutachten gegenüber einer gerichtlich eingeholten Expertise ein geringerer Beweiswert zu, weil Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist (MOSER et al., a.a.O., N. 3.147). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge- schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdi- gung abgewiesen (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.4.3 f.; MOSER et al., a.a.O., N. 3.144). 1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Ur- teil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; MO- SER et al., a.a.O., N. 3.150). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demge- genüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und - mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 1.4). 1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor- men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
A-584/2020 Seite 16 erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MO- SER et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün- dung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 2. Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Gesamtverfahrens einzugehen.
2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf einen be- gründeten Entscheid. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-5061/2013 vom 5. März 2014 E. 2.2.1). Die Aktenein- sicht ist zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private In- teressen eine Geheimhaltung erfordern oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). 2.2 Infolge Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz wurden die hier interessierenden Objekte im Rah- men eines Nachforderungs- sowie Verwaltungsstrafverfahrens beschlag- nahmt. Bis dato wurde das genannte Gesamtverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eröffnet. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch nicht auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Nachforderungs- und allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen sein wird bzw. das bestehende Verfahren (...) der EZV auch auf den Be- schwerdeführer als Beschuldigten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet wird. Die Akten des Gesamtverfahrens sind demnach erstens nicht Akten des vorliegenden Verfahrens, welches lediglich die Beschlagnahme bzw.
A-584/2020 Seite 17 Freigabe zum Gegenstand hat. Zweitens erscheint eine Akteneinsicht aus Gründen der laufenden Untersuchung nicht als geboten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Verfahrensakten ist dem- nach nicht zu entsprechen. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die EZV und trifft diese Behörde die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen. Der EZV obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 3.2 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwert- steuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkun- gen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 2469 ff.). 3.2.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände von Art. 54 Abs. 1 Bst. b bis f MWSTG zur Anwendung kommen – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei Geschenksendungen der Fall (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.1).
A-584/2020 Seite 18 3.2.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Es handelt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des eingeführten Ge- genstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, in: Zollrevue 2/17, S. 34 ff.; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.2; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit Hinweisen). 3.2.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3; A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.3). 3.3 3.3.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.3).
A-584/2020 Seite 19 3.3.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG). Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuer- pflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil bezüg- lich Einfuhrsteuer verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr- lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.1). 3.4.2 Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesem Bereich soweit hier interessierend das VStrR Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.1). 3.4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1). Bei der in Art. 12 VStrR normierten Pflicht zur Leistung oder Rückleistung handelt es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Forderung zugunsten der Bundesbehörden, die lediglich aufgrund ihrer Nähe zum
A-584/2020 Seite 20 Strafrecht Verankerung im VStrR fand. Art. 12 VStrR vermittelt dem Ge- meinwesen einen parallelen Anspruch zu den Ansprüchen aus dem jewei- ligen Spezialgesetz. Analog zur Abgabeforderung kann auch die Forderung nach Art. 12 Abs. 1 VStrR sichergestellt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss anwendbarem Spezialgesetz erfüllt sind (STE- FAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N 1, 14 und 25; BGE 104 Ib 280 E. 7). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 3.3). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2). 3.4.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht, falls die Zollanmeldung unterlas- sen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze ver- bracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. c ZG). 3.4.5 Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (vgl. E. 3.4.1) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Wor- ten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG objektiv erfüllt ist (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Ja- nuar 2019 E. 12.2.2.2; VALÉRIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robin- son [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der straf- rechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, wel- che folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leis- tungs- und Rückleistungspflicht bei der Einfuhrsteuer in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig
A-584/2020 Seite 21 gewesenen Fassung [AS 2009 5203]; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festset- zungsbehörde (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4). 4. 4.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Er- lasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen ding- lichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3 ZG). 4.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212 Abs. 1 ZV der Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach Art. 200 ZV. Zu diesen Forderungen zählen unter anderem Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Ge- bühren, Verfahrens- und andere Kosten (vgl. Art. 200 Bst. b-d ZV sowie Art. 90 Abs. 1 ZG). Als eine der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes zu qualifizieren ist dabei insbesondere die Einfuhrsteuer. 4.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegenstand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, für die Zollabgaben zu entrich- ten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zoll- rechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben (Art. 82 Abs. 1 Bst. a und b ZG; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2, Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.1.3). 4.4 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Voraussetzungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, welches an den Besitzer der Waren bzw. Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2 ZG). Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3):
A-584/2020 Seite 22
A-584/2020 Seite 23 unabhängig davon, wem diese gehört oder in wessen Besitz sie sich be- findet. Dritte, die nicht am mit der Sache zusammenhängenden Verwal- tungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beteiligt sind, müssen daher grund- sätzlich dulden, dass die Sache zur Deckung der Zollforderung beschlag- nahmt und verwertet wird (vgl. CADOSCH, in: Zollkommentar, Art. 82 N. 12). Eine Ausnahme hiervon bildet Art. 84 ZG (siehe sogleich). 4.5.2 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Per- son gemäss Art. 84 Abs. 1 ZG gegen Sicherstellung freigegeben werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlag- nahmten Ware gilt als berechtigte Person (Art. 217 Abs. 1 ZV). Sicherzu- stellen ist der Betrag, für den der um Freigabe Ersuchende schlimmsten- falls zu haften hat (BGE 97 I 455 E. 3b). Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren bzw. Sachen gemäss Art. 84 Abs. 2 ZG freigegeben, sofern der Eigentümer für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet (Art. 84 Abs. 2 Bst. a ZG) und nachweist, dass die Waren bzw. Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhand- lung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen (Art. 84 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.5). Trotz angebotener Sicherheitsleistung bzw. trotz Vorliegens von Befreiungsgründen nach Art. 84 Abs. 2 ZG wird die als Zollpfand beschlagnahmte Ware bzw. Sache jedoch nicht freigege- ben, wenn sie in einem Strafverfahren als Beweismittel dient oder zur Ver- nichtung bestimmt ist (CADOSCH, in: Zollkommentar, Art. 84 N. 1 und 4). 5. 5.1 Der Streitgegenstand wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Anfechtungs- objekt ist die Verfügung, welche Rahmen und Begrenzung des Streitge- genstandes bildet. Dieser darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, kann aber nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich somit nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (E. 1.3; BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2). 5.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschieden, dass die Beschlagnahme der Objekte rechtmässig war und dass eine Freigabe an den Beschwerdeführer nur ge- gen eine Sicherstellung in Höhe von CHF 56'000.- möglich sei, wobei die
A-584/2020 Seite 24 Objekte auch durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf freigegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 9. Dezem- ber 2019 in der Gänze bestritten, womit der Streitgegenstand dem Anfech- tungsobjekt entspricht. Streitgegenstand ist somit – entgegen den Vorbrin- gen der Vorinstanz – auch die Höhe des Sicherstellungsbetrages. 5.3 Der zu beurteilende Sachverhalt ist – soweit wesentlich – insofern um- stritten, als dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator eingeführt worden sind und die Entstehung der Zollschuld demzufolge auf das Datum der Ankunft beim Restaurator, d.h. auf den 22. Mai 2016 für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 bzw. auf den 8. März 2016 für das Objekt Nr. 61.1 festlegt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Objekte hätten sich seit län- gerer Zeit in der Schweiz befunden, womit eine Einfuhrbesteuerung ausser Betracht falle. Soweit ersichtlich ist inzwischen hingegen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Objekte Nr. 48, 49 und 50) bzw. 1999 (Objekt Nr. 61.1) Eigentümer der Objekte ist. In rechtlicher Hinsicht bestritten und zu prüfen ist, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung rechtens ist, ob – wenn Letzteres be- jaht wird – eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZG erfolgen müsste und ob – wenn Letzteres verneint wird – der Sicherstellungsbetrag für die verfügte Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZG rechtens ist. 6. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitz- ergreifung rechtens ist.
6.1 Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 4.4). Letzteres bedingt insbesondere, dass Forderungen geltend gemacht wer- den, die ihrer Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen. 6.1.1 Die streitgegenständlichen Objekte bzw. deren mutmassliche Einfuhr in die Schweiz sind Gegenstand eines Nachforderungs- und Verwaltungs- strafverfahrens wegen Verdachts auf zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhr- steuern, welches bislang nicht auf den Beschwerdeführer als Beschuldig- ten bzw. Leistungspflichtigen ausgeweitet worden ist. Bei den dem Zoll- pfand zugrundeliegenden Forderungen handelt es sich somit – sollte sich der Verdacht der Vorinstanz bestätigen – um gestützt auf Art. 12 VStrR
A-584/2020 Seite 25 erhobene Nachforderungen. Da diese (mutmasslich geschuldeten) Ein- fuhrsteuern durch die EZV zu erheben sind (vgl. E. 3.3.2), geht es bei den Nachforderungen (inkl. damit geltend gemachter Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung (mutmasslich) geschuldete Abgaben nach nichtzoll- rechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Forderungen der Zollverwaltung, die ihrer Art nach geeignet sind, das gesetzliche Zoll- pfandrecht entstehen zu lassen (vgl. E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass aus den in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Akten nicht ersicht- lich ist, ob betreffend die Forderungen, zu deren Sicherstellung das Zoll- pfandrecht geltend gemacht wird, bereits verfügt worden bzw. in welchem Stadium sich das Nachforderungsverfahren befindet (E. 4.4). 6.1.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Begründetheit der dem Zollpfand zu- grundeliegenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit ange- nommen werden kann (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich der genügenden Wahrscheinlichkeit führt die Vorinstanz betref- fend die Rechnung für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 aus, der Umstand, dass auf der Rechnung eine ausländische Adresse des Beschwerdefüh- rers angegeben sei und dieser nie in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe, lasse den Verdacht zu, dass die genannten Objekte nach dem besagten Kauf am 3. März 2007 aus der Schweiz ausgeführt worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens für die Restauration am 22. Mai 2016 – wieder eingeführt worden seien. Betreffend die Rechnung für das Objekt Nr. 61.1 führt die Vorinstanz sodann u.a. aus, auch diese sei kein Nachweis dafür, dass das genannte Objekt tatsächlich im Jahr 1999 in die Schweiz eingeführt worden sei, zumal eine ausländische Adresse des Be- schwerdeführers darauf angegeben sei. Dies lasse den Verdacht zu, dass dieses Objekt zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens für die Restaura- tion am 8. März 2016 – ohne zollrechtliche Anmeldung in die Schweiz ein- geführt worden sei (für die Kaufverträge: vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 3). Damit hat die Vorinstanz ihren Verdacht, wonach die Objekte kurz vor der Ankunft beim Restaurator – ohne zollrechtliche Anmeldung – in die Schweiz eingeführt wurden, genügend begründet. Denn mangels ersichtli- chen Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz sowie mangels Anga- ben, wonach die Objekte von einem Ort in der Schweiz zum Restaurator gelangt sein sollen, durfte die Vorinstanz im Rahmen der hier vorzuneh- menden prima-facie-Prüfung davon ausgehen, dass die mit der Einfuhr entstehenden Forderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet
A-584/2020 Seite 26 sind und demnach das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen wer- den kann. 6.1.3 6.1.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts (ausreichend) Substantiiertes vor, was an der genügenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Zoll- pfandrechts ernsthaft zweifeln liesse. Im Wesentlichen führt er aus, die Ob- jekte hätten sich seit dem Kauf in der Schweiz 2007 bzw. in Deutschland 1999 (mit anschliessender Einfuhr in die Schweiz) stets in der Schweiz be- funden, ohne jedoch – abgesehen von der letzten Stellungnahme – irgend- welche Angaben zu machen, wo die Objekte denn gelagert worden seien. Im Rahmen der letzten Stellungnahme vom 27. Juli 2020 führt der Be- schwerdeführer – unter Anmerkung, dass ihn keine Beweislast treffe – doch noch etwas näher aus, wo bzw. bei wem die Objekte zwischen deren Kauf und der Verbringung zum Restaurator gelagert worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. K), wobei diese Ausführungen zu vage bleiben, um ge- stützt darauf den eingangs gezogenen Schluss umzustossen. Betreffend Beweislast bleibt noch zu ergänzen, dass die Vorinstanz (nur) die Beweislast für das Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen eines Zollpfandrechts trifft. Sobald jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts ge- geben ist, ist ein solches anzunehmen (vgl. E. 1.5.3). 6.1.3.2 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, bei einem in der Schweiz erworbenen Objekt, das zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz beschlagnahmt werde, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ware in der Zwischenzeit in der Schweiz ge- blieben sei, ansonsten jedes rechtmässig in die Schweiz eingeführte oder in der Schweiz erworbene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verdachts einer rein hypothetisch möglichen Aus- und Wiedereinfuhr gesetzeskonform beschlagnahmt werden könnte und niemand diesen Ver- dacht beseitigen könnte. Denn ohne weitere Indizien, wie z.B. ein nicht er- sichtlicher Bezug des Objekteigentümers zur Schweiz sowie fehlende An- gaben, ob und wo sich das Objekt in der Schweiz befunden haben soll, bestünde kaum Raum für den Verdacht auf Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung und dementsprechend keine genügende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Zollpfandrechts. 6.1.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Objekte sei rechtswidrig erfolgt, da sie weder bei
A-584/2020 Seite 27 einer fristgerechten Kontrolle ihn betreffend im Zollgebiet noch bei einer zulässigen Kontrolle an seinem Domizil (Art. 30 f. ZG) erfolgt sei. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr finde nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 30 und 31 ZG keine Anwendung mehr und er habe keine Befreiungsgründe nachzuweisen. Nachdem sich die Objekte seit mehr als fünf Jahren im Inland befunden hätten, habe er unter keinem Titel die Zollanmeldung nachzuweisen. Ein zollrechtliches Pfandrecht könne nur an Gegenständen bestehen, die von der Vorinstanz fristgerecht gemäss Art. 30 f. ZG kontrolliert worden seien. Hierzu ist dem Beschwerdeführer mit Bezug auf E. 6.1 f. zu entgegnen, dass sich im vorliegenden Fall die dem Zollpfandrecht zugrundeliegende Forderung direkt auf Art. 12 VStrR stützt und – soweit ersichtlich und be- stritten – nicht etwa verjährt ist (vgl. E. 3.4.5). Das hier zu beurteilende Zoll- pfandrecht besteht also – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen (E. 4.4) – unabhängig davon, ob eine Kontrolle im Sinne der Art. 30 f. ZG stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustim- men, als dass die Beweislast für eine allfällige Nachleistungspflicht betref- fend Einfuhrsteuern im Rahmen eines allfälligen Nachforderungsverfah- rens gegen den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz liegen würde (vgl. E. 1.5.3). 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbe- troffenen Forderungen gegen den Beschwerdeführer als gefährdet er- schien, so dass eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 4.4). 6.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Eigentumsverhältnisse im Zeit- punkt der Beschlagnahme seien unklar gewesen. Zudem habe der Be- schwerdeführer Wohnsitz in Malta, womit das Verbringen der Objekte ins Ausland möglich sei. Damit ist von Seiten der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der (mutmasslichen) Zollforderung im Zeitpunkt der Be- schlagnahme als gefährdet erschien und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, zumal sich im Zeitpunkt der Entdeckung der Objekte nicht sofort erschliessen liess, wer als Zollschuldner in Frage kommen würde und grundsätzlich davon ausgegangen werden musste, dass ohne sofortige Beschlagnahme die auf den Objekten (mutmasslich) lastenden Forderungen nicht eingebracht werden könnten, da die Objekte zu einem
A-584/2020 Seite 28 späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr auffindbar sein würden und die betreffenden Zollschuldner – wenn überhaupt – nur noch unter er- schwerten Umständen eruiert werden könnten (vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 3 ZG). Sodann ist von der Vorinstanz mit Blick auf den Wohnsitz des Beschwer- deführers hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezahlung der Zollfor- derung weiterhin als gefährdet erscheint. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein ausländischer Wohnsitz nicht automatisch auf eine Gefährdung der Zollschuld schliessen lässt. Allerdings liegt es im Ermes- sen der Vorinstanz, bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes auf eine Gefährdung zu schliessen (E. 4.4). 6.3 Zurecht unbestritten ist, dass das Spezialitätsprinzip (E. 4.3 f.) vorlie- gend beachtet wurde. 6.4 Es bleibt schliesslich zu klären, ob auch das Verhältnismässigkeitsprin- zip gewahrt wurde (vgl. E. 4.4). 6.4.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz könnte (im Sinne einer milderen, noch geeigneten Massnahme) die Objekte dem Restaurator zur Restauration herausgeben und diesem auferlegen, dass er die Objekte erst an ihn herausgeben dürfe, wenn die Vorinstanz ihre Zustimmung erteile. 6.4.2 Hiergegen bringt die Vorinstanz vor, dass aufgrund der Beweismitteleigenschaft der Objekte in den beiden Strafverfahren die Beschlagnahme mittels Besitzergreifung nicht durch das seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Verfügungsverbot als milderes und ebenso taugliches Mittel ersetzt werden könne. 6.4.3 Wie seitens der Vorinstanz geltend gemacht, wurden die Objekte nicht bloss zur Sicherstellung der Einbringlichkeit der (mutmasslichen) For- derungen der Vorinstanz mittels Besitzergreifung beschlagnahmt (Art. 83 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 212 Abs. 1 ZV), sondern sie wurden auch als Mittel zur Beweissicherung im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 212 Abs. 2 ZV) so- wie seitens der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf für die dort geführte Untersuchung als Beweismittel beschlagnahmt (Sachverhalt Bst. H.a). Grund der Beschlagnahme seitens der Staatsanwaltschaft ist, dass eine eventuelle Konfiskation bzw. Freigabe an den Eigentümer-Staat sicherge- stellt werden kann (Sachverhalt Bst. E). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie ein Verfügungsverbot in den Lokalitäten des Restaurators
A-584/2020 Seite 29 als milderes Mittel umgesetzt werden könnte, womit sich die Besitzergrei- fung als zurzeit mildestes noch geeignetes Mittel zur Umsetzung der Be- schlagnahme erweist. 6.5 Die Beschlagnahme der Objekte mittels Besitzergreifung ist somit zu- recht erfolgt. 7. Weiter ist zu prüfen, ob eine Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZG er- folgen müsste. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass er die Objekte im Jahr 2016 dem Restaurator anvertraut habe (vgl. Sachverhalt Bst. K). Ergo hat er die Verbringung der Objekte zum Restaurator zumindest veranlasst, womit er als Zollschuldner gelten und als solcher für die mutmasslich auf den Objekten lastende Einfuhrsteuer haften würde (E. 3.3). Die Objekte können dem Beschwerdeführer demnach schon aufgrund der in Art. 84 Abs. 2 Bst. a ZG genannten Voraussetzung nicht herausgegeben werden, womit offenbleiben kann, ob die in Art. 84 Abs. 2 Bst. b ZG genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. Im Übrigen wird eine als Zollpfand beschlagnahmte Ware trotz angebotener Sicherheitsleistung bzw. trotz Vorliegens von Befreiungsgründen nach Art. 84 Abs. 2 ZG nicht freigegeben, wenn sie in einem Strafverfahren als Beweismittel dient oder zur Vernichtung bestimmt ist (E. 4.5.2). Solange die beiden Strafverfahren im Gange sind und die Objekte dort als Beweismittel dienen, wäre eine Freigabe somit – auch wenn der hier in Frage stehende Art. 84 Abs. 2 ZG erfüllt wäre – nicht möglich. Der nicht weiter begründete Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Mehrwertsteuer- und Zollschuld bezüglich der Objekte nicht Abgabeschuldner wäre und die Objekte ihm demnach herauszuge- ben seien, zumal er diese in der Schweiz gutgläubig erworben habe (vgl. Sachverhalt G.a), ändert am eben gezogenen Schluss nichts. 7.2 Eine auf Art. 84 Abs. 2 ZG basierende Freigabe kann dementspre- chend vorliegendenfalls nicht erfolgen. 8. Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sicherstellungsbetrag für die verfügte Freigabe im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZG rechtskonform festgelegt hat.
A-584/2020 Seite 30 8.1 8.1.1 Als Zollpfand beschlagnahmte Waren können der berechtigten Person gemäss Art. 84 Abs. 1 ZG gegen Sicherstellung freigegeben werden. Sicherzustellen ist der Betrag, für den der um Freigabe Ersuchende schlimmstenfalls zu haften hat (E. 4.5.2), d.h. für den vorliegenden Fall die mutmasslich geschuldete Einfuhrsteuer mitsamt Zinsen (E. 3.3.2).
8.1.2 Da die Objekte nicht im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt worden sind und vorliegend keine Sondertatbestände zur Anwendung gelangen, wird die Steuer auf der mutmasslichen Einfuhr anhand des Marktwerts der Objekte berechnet (E. 3.2.1). Der Marktwert bzw. Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (E. 3.2.2). Die EZV kann die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (E. 3.2.3).
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraussetzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer – also das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder das Fehlen von Wertangaben – als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt erst dann eine Korrektur einer zulässigerweise erfolgten Schätzung vor, wenn diese erhebliche Fehler aufweist bzw. offensichtlich unrichtig ist. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der ESTV (bzw. hier der EZV) innerhalb der betreffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre
A-584/2020 Seite 31 bezeichnet diese Bandbreite zutreffend als Schätzungsrahmen. Je weniger Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, je breiter wird er grundsätzlich sein. Liegt das Schätzungsresultat nicht mehr in diesem Rahmen, ist eine Ermessensüberschreitung, das heisst eine Rechtsverletzung gegeben, und damit liegt auch ein offensichtlicher Ermessensfehler bzw. eine offensichtlich unrichtige Schätzung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren ist (vgl. JÜRG STEIGER, in: Kommentar MWSTG 2015, Art. 79 N. 36). Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE 2014/7 E. 3.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.3). 8.2 Damit ist zu klären, ob die für die mutmassliche Einfuhr der Objekte geltenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht geschätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um – soweit die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind – drittens zu eruieren, ob es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allgemeinen Beweislast ge- lingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.
8.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Objekte anlässlich ihrer mut- masslichen Einfuhr nicht beim Zoll angemeldet wurden. Ergo fehlen auch entsprechende Wertangaben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflicht- gemässem Ermessen vorgenommen hat (E. 3.2.3). 8.2.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun – mit der gebotenen Zurückhaltung – zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der fraglichen Schätzung erkennbar ist.
A-584/2020 Seite 32 Der Beschwerdeführer führt in Rz. 52 der Beschwerde zurecht aus, dass es «auf dem Kunstmarkt für Antiquitäten keine Preislisten oder Minimal- preise» gäbe. Da der Kauf der Objekte seitens des Beschwerdeführers be- reits einige Jahre her ist, wäre ein Abstellen auf den damals bezahlten Kaufpreis zudem nicht mehr sachgerecht. Die Vorinstanz konnte demnach nicht einfach Preise vergleichen, sondern war auf eine Expertise angewie- sen, um die Objekte zu bewerten. Als Gutachter wurde ein Experte für Ar- chäologie des mediterranen Raums und Nahen Ostens eingesetzt. Das Gutachten liegt – soweit es die streitgegenständlichen Objekte betrifft – auszugsweise bei den Akten. Für die Objekte 48 bis 50 hält der Gutachter u.a. fest, « (...), le skyphos en argent (...) est une pièce d’exception. (...). Rare, ce type d’objet atteint une valeur élevée, estimée entre CHF 600'000 et CHF 800'000 ». In Bezug auf das Objekt 61.1 führt der Gutachter aus, « la situle (...) est un objet rarissime sur le marché. (...). Une fois restaurée, cette œuvre atteindra une valeur record. Comparativement fruste, le seul exemple vendu aux enchères pendant la période d’observation atteint USD 60'000. La situle séquestrée pourrait atteindre facilement le double voir le triple de cette valeur ». Der Gutachter schätzte den Wert des Objekts 61.1 schliesslich auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.-. Soweit ersichtlich war der Gutachter – was seine Ausbildung und Berufs- erfahrung anbelangt – imstande, den Wert der Objekte sachgerecht zu schätzen. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht offensichtlich in Ab- rede, zumal er die Wahl des Gutachters im Wesentlichen dahingehend in Frage stellt, als dass dieser seitens der Vorinstanz mandatiert, i.e. nicht unabhängig, sei (vgl. dazu E. 8.2.3). Ergo hat die Vorinstanz den Gutachter – soweit dieser unabhängig agiert, wovon grundsätzlich auszugehen ist – zurecht zur Erstellung des Gutachtens eingesetzt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Gutachter die Objekte eingehend überprüfte und deren aktuellen Wert – wo vorhanden anhand von Vergleichswerten (Objekt 61.1) – mittels Festlegung von Minimal- und Maximalwerten schätzte. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht. Auf dieser Basis legte die Vorinstanz den sicherzustellenden Betrag auf CHF 56'000.- fest, was 8% von CHF 600'000.- plus 8% von CHF 100'000.- entspricht (vgl. Sach- verhalt Bst. F). Die Vorinstanz beschränkte sich demnach zugunsten des Beschwerdeführers darauf, den gemäss Gutachten im Minimum zu besteu- ernden Betrag sicherzustellen. Ein Ermessensfehler der Vorinstanz ist bei der fraglichen Schätzung nicht erkennbar.
A-584/2020 Seite 33 8.2.3 Damit ist zu klären, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nach- weis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen.
Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen aus, die Wertvorstel- lungen im Gutachten würden bestritten und seien angesichts des Zustan- des und des Kaufpreises nicht nachvollziehbar und rein hypothetischer Na- tur. So gehe das Gutachten von Werten nach der Restauration aus, obwohl die Objekte gerade zu Zwecken der Restauration nach Genf gebracht wor- den und vor der Restauration erworben worden seien. Dementsprechend könnten diese Werte bzw. Schätzungen auch gar nicht für die Bemessung der (bestrittenen) Mehrwertsteuern und Zollgaben verwendet werden. Des Weiteren sei der Gutachter nicht unabhängig und habe die Objekte nicht unvoreingenommen untersucht. Infolgedessen sei vom Gericht ein neutra- les Gutachten zu den beschlagnahmten Objekten einzuholen (vgl. Sach- verhalt Bst. G.a). Damit vermag der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Nachweis der (offensichtlichen) Unrichtigkeit der Schätzung nicht zu erbringen. Zunächst gilt, dass Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden darf, weil sie von einer Partei stammen (E. 1.5.2). Es gibt keine ernstzunehmenden Indizien, wonach der Gutachter nicht unvoreingenommen zu Werke gegangen sein soll. Die Tatsache, dass er von der Vorinstanz mandatiert wurde, kann ihm jedenfalls nicht mit Erfolg vorgehalten werden. Denn wie gesehen, war das Vorgehen der Vorinstanz, den Wert der Objekte mittels Gutachten schätzen zu lassen sachgerecht, wenn nicht gar zwingend (E. 8.2.2). Sodann ist den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem Gutachten nichts zu entneh- men, wonach das Gutachten von Werten nach der Restauration ausginge. So geht aus dem mit Stellungnahme vom 30. Juni 2020 seitens der Vo- rinstanz zusätzlich eingereichten Auszug aus dem Gutachten hervor (vgl. S. 16 des Gutachtens), dass « Le soussigné (i.e. der Gutachter) tient à rappeler que ces déterminations ont été menées en regard d’objets non ou partiellement restaurés. ». Inwiefern die Wertvorstellungen im Gutachten zudem nicht nachvollziehbar sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus, womit er den Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung nicht genügt (E. 8.1.3). Im Ergebnis misslingt dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der of- fensichtlichen Unrichtigkeit der zu Recht vorgenommenen vorinstanzlichen Schätzung, womit am Sicherstellungsbetrag in Höhe von CHF 56'000.-
A-584/2020 Seite 34 festzuhalten ist. Der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, wo- nach vom Gericht ein neutrales Gutachten zu den beschlagnahmten Ob- jekten einzuholen sei, ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuwei- sen, zumal das vorliegende Gutachten – wie gesehen – den Anforderun- gen an eine Schätzung genügt (E. 1.5.2). 8.3 Der seitens der Vorinstanz festgelegte Sicherstellungsbetrag ist dem Gesagten nach nicht zu beanstanden. 9. Schliesslich ist kurz auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzu- gehen, soweit diese nicht bereits in den vorgängigen Erwägungen abge- handelt worden sind. 9.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz u.a. rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Aus der Tatsache, dass gegen ihn weder ein Nachforde- rungsverfahren noch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden oder im Gange sei, könne geschlossen werden, dass betreffend die Objekte kein Verfahren zur Festsetzung von Forderungen der Zollverwaltung ge- führt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung quasi durch die Hintertüre die eigentliche Zoll- abgabe festlegen oder zumindest präjudizieren und danach ein Nachfor- derungsverfahren einleiten wolle (vgl. Sachverhalt Bst. K). Dieser Vorhalt erscheint aus der Luft gegriffen. Zum einen hat die Vo- rinstanz im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. J) überzeugend dargelegt, dass das Gesamtverfahren sehr umfang- reich sei, die notwendigen Abklärungen entsprechend einen erheblichen Zeitaufwand erforderten und das Vorgehen der untersuchenden Behörde demnach aus untersuchungstaktischen Gründen geboten sei. Zum ande- ren versteht es sich von selbst, dass die Vorinstanz die voraussichtliche Zollabgabe im Rahmen der angefochtenen Verfügung festlegte, zumal der Beschwerdeführer um Freigabe ersuchte und Art. 84 Abs. 2 ZG – wie ge- sehen (E. 7) – keine Anwendung findet. Infolgedessen legte die Vorinstanz im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZG den sicherzustellenden Betrag fest (E. 8). Darin ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. 9.2 Sodann erachtet der Beschwerdeführer das Dispositiv der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (vgl. Sachverhalt Bst. K).
A-584/2020 Seite 35 Der Beschwerdeführer sieht ein widersprüchliches Verhalten der Vo- rinstanz darin, dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar ein Sicherstellungsbetrag festgelegt wird, mit der Ergänzung, dass bei Bezah- lung des genannten Betrages die Objekte freigegeben würden, in der fol- genden Dispositiv-Ziffer jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Objekte auch seitens der Staatsanwaltschaft freigegeben werden müssten (vgl. Sachverhalt Bst. F). Dem Verfügungsadressaten wird also mitgeteilt, dass – auch bei Bezahlung des Sicherstellungsbetrages – die Freigabe der Ob- jekte erst erfolgt, wenn diese auch seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr beschlagnahmt sind. Damit weist die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer auf die geltende Rechtslage hin (E. 4.5.2 und 7.1) und bewahrt ihn da- vor, den Sicherstellungsbetrag möglicherweise unter falschen Erwartungen zu bezahlen. Widersprüchliches Verhalten lässt sich darin nicht erblicken. 10. 10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2 Ausgangsgemäss sind die auf CHF 4'000.- festzusetzenden Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
A-584/2020 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die weiteren Akten des Gesamtverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 4'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
A-584/2020 Seite 37 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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