Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-577/2025
Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-577/2025

Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch Marc Schmid, Marc Schmid GmbH, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sicherstellungsverfügung.

A-577/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 11. August 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (nachfolgend: BAZG) gegen A._______ eine Zollstrafuntersu- chung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) infolge Verdachts auf Nichtanmeldung von in die Schweiz eingeführten Waren. Aufgrund neuer Erkenntnisse im Rahmen der Strafuntersuchung dehnte das BAZG am 3. Januar 2023 die bereits eröffnete Zollstrafuntersuchung wegen Ver- dachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) aus. A.b Am 26. Februar 2023 unterzog das BAZG am Flughafen Zürich A._______ einer Zollkontrolle und beschlagnahmte gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB, SR 311.0) um 10:49 Uhr EUR 50'365.-- sowie einen Stoff- beutel (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 4, Protokoll vom 26. Februar 2023 über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswer- tes, nachfolgend: Beschlagnahmeverfügung 1) und um 12:05 Uhr SGD 8'500.-- (vgl. VB 5, Protokoll vom 26. Februar 2023 über die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, nachfolgend: Beschlagnahmeverfügung 2). Anschliessend fand aufgrund des Durchsu- chungsbefehls vom 18. Januar 2023 eine Durchsuchung der Wohnräum- lichkeiten von A._______ und ihrem Ehemann, B._______, an der (...) statt, wobei das BAZG gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR Bargeld sowie verschiedene Gegenstände beschlagnahmte. Namentlich wurden anläss- lich dieser Hausdurchsuchung um 16:00 Uhr Fr. 23’100.--, USD 4'951.--, EUR 1'350.-- und HKD 4'130.-- Bargeld im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB (vgl. VB 7, Protokoll vom 26. Februar 2023 über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, nachfolgend: Beschlagnahmeverfügung 3) sowie um 16:05 Uhr mehrere Taschen, ein Paar Schuhe, ein Koffer und eine Karton- schachtel als Beweismittel beschlagnahmt und vom BAZG in Gewahrsam genommen (vgl. VB 8, Protokoll vom 26. Februar 2023 über die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, nachfolgend: Be- schlagnahmeverfügung 4).

A-577/2025 Seite 3 A.c Gegen diese Beschlagnahmeverfügungen erhob A._______ Be- schwerde beim Bundesstrafgericht. Letzteres hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2024 teilweise gut und hob die Beschlag- nahmeverfügungen 1 und 2 vollumfänglich und die Beschlagnahmeverfü- gung 3 insoweit auf, als sie den Betrag von Fr. 11'702.20 übersteigt. Die Beschlagnahmeverfügung 4 wurde bestätigt. Zugleich wies das Bun- desstrafgericht das BAZG an, das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'397.80 (Fr. 23'100.-- abzüglich Fr. 11'702.20), USD 4’591.--, EUR 1'350.--, HKD 4'130.-- gemäss Beschlagnahmeverfügung 3, EUR 50’365.-

  • sowie den Stoffbeutel gemäss Beschlagnahmeverfügung 1 und SGD 8'500.-- gemäss Beschlagnahmeverfügung 2 herauszugeben (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses der Beschwerdekammer des BStGer BV.2023.16 vom 24. September 2024). B. B.a Am 16. Januar 2025 erliess das BAZG in Anwendung von Art. 76, Art. 81 und Art. 90 ZG, Art. 208, Art. 209 und Art. 210 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie Art. 50 MWSTG gegenüber A._______ eine Sicherstellungsverfügung. Dabei stützte sich das BAZG auf folgenden Sachverhalt: «Im Rahmen einer Amtshilfemeldung der italienischen Zollbehörde vom
  1. Februar 2022 wurde dem BAZG mitgeteilt, dass A._______ und B._______ im Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2021 verschiedene hoch- preisige Waren, insbesondere Handtaschen und Kleidungsstücke namhafter Hersteller, zu einem Gesamtwert von EUR 145'521.27 zur Ausfuhr aus Italien unter gleichzeitiger Beantragung der Rückerstattung der italienischen Mehr- wertsteuer deklariert haben. Abklärungen in der Datenbank des BAZG zur Überprüfung der entsprechenden Einfuhrdeklarationen in der Schweiz führten zu keinen Ergebnissen. (...). (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 3, E. 13). Im Rahmen einer weiteren spontanen Amtshilfemeldung des österreichischen Zollamts Hohenems vom 4. Dezember 2020 wurde dem Zollamt Rheintal so- dann mitgeteilt, dass A._______ am 4. Dezember 2020 beim Grenzübergang Diepoldsau Bekleidung im Gesamtwert von EUR 14'430.00 zur definitiven Aus- fuhr aus der EU angemeldet habe. Unmittelbar nach der Ausfuhrabfertigung habe einer ihrer Mitarbeiter bemerkt, wie A._______ die Bekleidung, ohne die Anmeldebox zu benutzen, in die Schweiz verbracht habe. Die Beschwerdefüh- rerin wurde sodann mit Schreiben vom 21. Januar 2021 aufgefordert, die kor- rekte Einfuhr in die Schweiz mittels Zollquittung nachzuweisen. Mit E-Mail vom
  2. Januar 2021 sendete A._______ eine angebliche Zollquittung vom Zollamt

A-577/2025 Seite 4 Basel West St. Louis Autobahn vom 25. Dezember als Nachweis für die Ver- zollung der am 4. Dezember 2020 in Österreich zur Ausfuhr angemeldeten Wa- ren. Das Zollamt Rheintal nahm sodann ein Schlussprotokoll auf und überwies die Akten zur Strafbeurteilung dieser Sache an die im BAZG zuständige Stelle. Bei genauerer Prüfung warf die eingereichte Zollquittung unter anderem auf- grund ihres Schriftbilds und des Umstands, dass diese offensichtlich aus Frank- reich stammte (Zollamt Basel West: St. Louis Autobahn), Fragen bezüglich ih- rer Echtheit auf (...) (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 4, E. 14). Noch während der laufenden Zollstrafuntersuchung wurde A._______ am 16. Oktober 2022 um 22.30 Uhr am Flughafen, Terminal 1 im grünen Durch- gang durch Mitarbeiter des BAZG angehalten und kontrolliert. A._______ führte im mitgeführten weissen Koffer eine neuwertige schwarze Handtasche der Marke Hermès mit sich und gab an, diese in Zürich für CHF 3'000.-- gekauft zu haben. Dies konnte sie in diesem Zeitpunkt allerdings nicht belegen. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 wandte sich der Rechtsvertreter von A._______ an einen Mitarbeiter des BAZG und reichte eine Hermès-Rechnung vom 15. April 2020 ein, mit welcher A._______ den angeblichen Kauf in Zürich be- legen wollte. Die sodann getätigte Abklärung bei Hermès Suisse in Zürich ergab, dass entgegen dem von A._______ eingereichten Beleg kein Verkauf am 15. April 2020 unter dieser Rechnungsnummer gefunden werden konnte (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 4, E. 16). Am 26. Februar 2023 wurde A._______ sodann am Flughafen Zürich, Termi- nal 2, roter Durchgang, einer Zollkontrolle unterzogen, wobei A._______ an- gab ca. SGD 9'000.- und etwa EUR 15'000.-, vielleicht auch EUR 16'000.-, bei sich zu tragen. In hinterer Linie (Ankunftshalle des Flughafens Zürich) wurde sodann eine umfassende Zollkontrolle durchgeführt. Bei der Durchsuchung ih- res mitgeführten Koffers wurde eine grössere Menge Bargeld im Betrag von EUR 50'365.- sowie einige Dutzend Tabletten und eine Handtasche der Marke Hermès festgestellt. Auf Frage des Mitarbeiters des BAZG nach der Herkunft der Tasche tätigte A._______ widersprüchliche Aussagen. Die Handtasche der Marke Hermès wurde durch Mitarbeiter des BAZG als Zollpfand beschlag- nahmt (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 4 f., E. 17). Gleichentags fand bei A._______ sodann eine Hausdurchsuchung statt. Am 26. Februar 2023 wurden anlässlich dieser Massnahme bei A._______ in (...) 18 Handtaschen, 1 Koffer und 1 Paar Schuhe gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel beschlagnahmt, die Gegenstand der Strafuntersuchung bilden und für die keine Verzollungsnachweise in der Zolldatenbank gefunden werden konnten (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 5, E. 18).

A-577/2025 Seite 5 Insgesamt ist erstellt, dass A._______ in den vergangenen Jahren wiederholt Waren aus dem Ausland ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat, weshalb das BAZG aufgrund der zahlreichen Nichtanmeldungen Zollforderun- gen gegenüber A._______ hat. (...). (Verfügung vom 16. Januar 2025, S. 5, E. 19).» B.b Gestützt auf den hiervor erwähnten Sachverhalt machte das BAZG in der Sicherstellungsverfügung die folgenden Forderungen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft geltend: Einfuhrabgaben für Waren gemäss der Amtshilfemel- dung der IT-Zollbehörden vom 23. Februar 2022 Fr. 11'314.10 Einfuhrabgaben für Waren gemäss der Amtshilfemel- dung der AT-Zollbehörden vom 4. Dezember 2020 Fr. 1'005.18 Einfuhrabgaben für Waren gemäss der Kontrolle am Flughafen Zürich vom 16. Oktober 2022 (Forderung durch Zollpfand gedeckt und daher nicht im Gesamt- abgabenbetrag zu berücksichtigen, aber massgebend für die Bussenhöhe und Verzugszinsen) Fr. 77.-- Einfuhrabgaben für Waren gemäss der Kontrolle am Flughafen Zürich vom 26. Februar 2023 (Forderung durch Zollpfand gedeckt und daher nicht im Gesamt- abgabenbetrag zu berücksichtigen, aber massgebend für die Bussenhöhe und Verzugszinsen) Fr. 77.-- Einfuhrabgaben für Waren gemäss der Hausdurchsu- chung in (...) vom 26. Februar 2023 Fr. 1'848.-- Zwischentotal des voraussichtlichen Gesamtabga- benbetrags Fr. 14'321.28 Verzugszinsen vom 26. Februar 2023 bis 31. Dezem- ber 2023 Fr. 518.75 Verzugszinsen vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 680.25 Verzugszinsen vom 1. Januar 2025 bis 8. Januar 2025 Fr. 14.30

A-577/2025 Seite 6 Höhe der Busse inkl. Spruchgebühr bei einem voraus- sichtlichen Gesamtabgabenbetrag von Fr. 14'321.28 Fr. 18'000.-- Total Fr. 33’380.50 Somit sei im Umfang der voraussichtlichen Zollforderung (Fr. 33'380.50; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: dieser Betrag basiert auf der vorläufigen Schätzung der Zollforderung vom 16. Januar 2025) Sicherheit zu leisten. Dafür sei das Bargeld im Betrag von Fr. 11'397.80 (resultierend aus der Differenz zwischen dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2023 verwaltungsstrafrechtlich beschlagnahmten Betrag von Fr. 23'100.-- und der vom Bundesstrafgericht bestätigten Einziehungsbe- schlagnahme im Umfang von Fr. 11'702.20) sowie ein Teilbetrag von EUR 23'430.80 des am Flughafen Zürich am 26. Februar 2023 insgesamt beschlagnahmten Bargelds von EUR 50'365.-- (die verwaltungsstrafrecht- liche Beschlagnahme dieses Betrags wurde vom Bundesstrafgericht unter- sagt) zwecks Sicherstellung mit Arrest zu belegen. Der Arrest sei durch das zuständige Betreibungsamt am Arrestort zu vollziehen. B.c Im Dispositiv der Sicherstellungsverfügung verfügte das BAZG gegen- über A., sie habe Sicherheit im Betrag von Fr. 33'380.50 zu leisten (Ziff. 1). Sie ordnete an, dass A. die Sicherheit in Form von Geld zu leisten habe (Ziff. 2), dass die Sicherstellungsverfügung sofort voll- streckbar sei (Ziff. 4) und dass die Sicherheit innert 10 Tagen auf ein be- zeichnetes Konto des BAZG zu leisten sei (Ziff. 5). Zudem belegte das BAZG Fr. 11'397.80 sowie EUR 23'430.80 (zum Umrechnungskurs von 0.951 vom 8. Januar 2025) vorläufig mit Arrest (Ziff. 3) und hielt fest, dass gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden könne (Ziff. 6). C. C.a Am 27. Januar 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde und beantragt die Sicherstellungsverfügung vom 16. Ja- nuar 2025 sei aufzuheben. Weiter seien alle anlässlich der Hausdurchsu- chung und am Flughafen Zürich beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gelder (in verschiedenen Währungen) der Beschwerdeführerin herauszu- geben und der Arrestbeschlag aufzuheben. Eventualiter beantragt sie, dass die Sicherstellungsverfügung und der Arrest gegen die Beschwerde- führerin auf den Betrag von Fr. 3'678.30 bzw. subeventualiter auf den Be- trag von Fr. 15'380.50 bzw. sub-subeventualiter auf den Betrag von

A-577/2025 Seite 7 Fr. 21'678.30 zu reduzieren sei; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. C.b Mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 beantragt das BAZG (nachfol- gend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuwei- sen.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 50 MWSTG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist inhaltlich von der Sicherstellungsver- fügung vom 16. Januar 2025 betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhe- bung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

A-577/2025 Seite 8 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – vorbehältlich E. 1.4 hier- nach – einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Anfech- tungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet folglich die Sicherstellungs- verfügung vom 16. Januar 2025. Die Sicherstellungsverfügung gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl ist jedoch ausgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 ZG). Folglich bildet der Vollzug der Sicherheitsleistung und die damit einhergehende Verarrestierung des in der Sicherstellungsverfügung genannten Bargeldes in der Höhe von Fr. 11'397.80 sowie EUR 23'430.80 (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der ange- fochtenen Sicherstellungsverfügung) nicht Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens (vgl. Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.4, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.3). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, der Arrestbeschlag sei aufzuheben, ist da- her grundsätzlich nicht weiter einzugehen, respektive auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 m.w.H.). 1.7 1.7.1 Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung («Regelbeweismass»). Die erforderliche Überzeu- gung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Bei

A-577/2025 Seite 9 der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG handelt es sich um eine vorläufige Massnahme ohne präjudizielle Wirkung auf Be- stand und Höhe der Zollforderung (vgl. Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.7.1, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immer- hin, dass die rechtserheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1, 2C_96/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1, je m.w.H.; BLUMENSTEIN/LO- CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 443; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). 1.7.2 Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer «gewissen Wahrscheinlichkeit» feststeht. Die Möglichkeit, dass die Ver- hältnisse sich auch anders gestalten könnten, muss nicht ausgeschlossen sein. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). Was sodann im Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen ist, darf die Beschwerdeinstanz ebenso zulässiger- weise einer reinen prima-facie-Würdigung unterziehen (zum Ganzen: Ur- teile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2, 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.7.2, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes vorse- hen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügun- gen. Dem BAZG obliegt sodann auch die Strafverfolgung sowohl beim Zoll wie auch bei der Einfuhrsteuer (Art. 128 ZG und Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

A-577/2025 Seite 10 2.2 Die Zollzahlungspflicht, respektive die Pflicht, die Zollschuld auf Ver- langen hin sicherzustellen, obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftrag- geber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben und Einfuhrsteuern jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuld- ner entsprechen (vgl. E. 2.2). 2.4 2.4.1 Wird für eine Zollforderung keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, kann das BAZG gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.3 f.). 2.4.2 Als Zwangsmittel der Zollverwaltung bezweckt die Sicherstellungs- verfügung das überfallartige Festhalten von Vermögensstücken, um sie ei- ner zukünftigen Pfändung zuzuführen (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 649 Ziff. 2.3.2.3); sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und gilt zu- dem als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG (Art. 81 Abs. 3 ZG; vgl. bereits E. 1.4). Die Sicherstellungsverfügung richtet sich stets gegen den Zollschuldner bzw. die Zollschuldnerin (vgl. E. 2.2). 2.4.3 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) der Einbringlichkeit von Zollforderungen (Art. 200 und Art. 212 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 82 ZG) und ist das zweite Zwangsmittel zur Sicherung von Zollforderungen. Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein

A-577/2025 Seite 11 Zollpfandrecht: a. an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3 ZG). Das BAZG kann das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend machen (Art. 83 Abs. 1 ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2 ZG). Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip (Art. 82 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2 E. 3.3.3.2 m.w.H.). Es können damit folglich nicht beliebige Zölle sowie Ein- fuhrabgaben gesichert werden (vgl. ROGER M. CADOSCH, in: Kocher/Cla- vadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfol- gend: Zollkommentar], Art. 82 N. 3). 2.4.4 Vom Begriff «Zollforderung» im Sinne von Art. 76 ZG werden recht- sprechungsgemäss sowohl Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes – i.c. die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr –, Bussen wie auch Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten umfasst (ausführlich: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. Au- gust 2022 E. 3.1). 2.5 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG ist grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie die Geltendmachung des Zollpfands im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG (Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3, A-1751/2018 vom 7. Sep- tember 2018 E. 8.4.3). Im Einzelnen gelten die nachfolgenden kumulativ zu erfüllenden drei Voraussetzungen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3; Urteile des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4, A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2): 2.5.1 Erstens muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (E. 1.7.2), das Bestehen einer Zollforderung an- genommen werden können. Diese provisorische und vorfrageweise Prü- fung bezieht sich sowohl auf den Bestand als auch auf den Umfang bzw.

A-577/2025 Seite 12 die Höhe der Zollforderung. Die Zollforderung muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein und deren Höhe muss noch nicht in vollem Umfang bekannt sein (Art. 76 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1 Bst. a und b ZV; Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.1, A-2237/2018 vom 7. Septem- ber 2018 E. 5.2). Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Urteil des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2.2 m.w.H.). 2.5.2 Zweitens darf die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme nur erfol- gen, wenn keine freiwillige Sicherheit geleistet wird oder die Bezahlung der Zollforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht (Art. 76 Abs. 2 ZG). Eine Gefährdung ist nach geltender Praxis schon dann anzunehmen, wenn sie glaubhaft gemacht wird (E. 1.7.1). Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme darf überdies nur aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet er- scheint (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.2, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.2, A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2). Eine Zahlung kann nach Art. 76 Abs. 3 ZG namentlich als gefährdet er- scheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (hierzu bereits: E. 2.2): mit der Zahlung in Verzug ist (Bst. a); oder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen (Bst. b). Die Aufzählung von Gefähr- dungsgründen ist nicht abschliessend. Die Zahlung der Zollforderung er- scheint insbesondere auch als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenü- gendes Zollpfand besteht (Art. 208 Abs. 2 ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3 ZG). 2.5.3 Drittens muss der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bzw. die An- ordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staat- liche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt im We- sentlichen für die Höhe der verlangten Sicherheit, welche der voraussicht- lichen Schuld Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2.4). Bei Sicherstellungsverfü- gungen hat die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich nur zu prüfen, ob der Si- cherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteile des BGer

A-577/2025 Seite 13 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.2, 2C_1057/2020 vom 17. August 2021 E. 3.1; BVGE 2017 III/2 E. 3.4.1; ROGER M. CADOSCH, Zollkommentar, Art. 81 N. 13). Dabei ist zu beachten, dass Verhältnismäs- sigkeitsüberlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtlichen Beur- teilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.3). 2.6 2.6.1 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 81 Abs. 1 ZG zu erlassen oder eine Beschlagnahme nach Art. 83 Abs. 1 ZG anzuordnen und das Zollpfand geltend zu machen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1; Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.6, A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.5). 2.6.2 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstel- lung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben (Art. 81 Abs. 1 ZG). Art. 209 ZV führt näher aus was die Sicherstellungsverfügung enthalten muss: a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist; b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenen- falls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; d. Rechtsgrund der Sicherstellung; e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leis- ten ist; f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); g. Frist zur Leistung der Sicherheit; h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgeset- zes vom 14. März 1958 richten; j. Rechtsmittelbelehrung.

A-577/2025 Seite 14 2.7 2.7.1 Sicherstellungsverfügungen sind aufgrund der aus dem verfassungs- rechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungs- pflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen (der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Sinne von Art. 3 Bst. e VwVG gilt nur für das eigentliche Zollver- anlagungsverfahren). Erforderlich ist stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Allgemein gehaltene Erwägun- gen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen ebenso wenig wie flos- kelhafte Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung oder einer Rechtsauffassung (Ur- teil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; ANDRÉ MO- SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.106 m.w.H.; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9). 2.7.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZG und Art. 209 Bst. d ZV hat die Sicherstel- lungsverfügung auch den Rechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten. Die Verwaltung hat dabei zusätzlich zur anwendbaren Norm die Umstände, welche sie zur Beschlagnahme oder zur Sicherstellung bewegten, zu nen- nen. Der Abgabepflichtige muss sich der Tragweite der Sicherstellungsver- fügung bewusst sein und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ge- macht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zu- sammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer gegebenen- falls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschie- bende Wirkung der Beschwerde [Art. 81 Abs. 2 ZG]) nach Möglichkeit be- förderlich zu behandeln sind (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4; vgl. auch – freilich zur Sicherstellungsver- fügung bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe – Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Oktober 2002, in: Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 67.47 E. 1b m.w.H). 2.7.3 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Teilansprü- che der vorgängigen Äusserung und Mitwirkung sowie der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflichten werden vor Erlass der Sicherstellungs- verfügung nicht gewährt. Die notwendige Einschränkung des rechtlichen Gehörs liegt im Sicherungszweck begründet. Unter Abwägung des staatli- chen Anspruchs auf tatsächlichen Bezug der Abgabe gegen den auf

A-577/2025 Seite 15 Sicherung gerichteten Eingriff in Vermögenswerte des Zollschuldners er- scheint diese Einschränkung zulässig (CADOSCH, Zollkommentar, Art. 76 N. 20). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.1) und ob die Sicherstellungsverfügung einen Mangel aufweist, der ihre Aufhebung rechtfertigt (E. 3.2). Weiter ist zu klären, ob die Vo- rinstanz zum Erlass der Sicherstellungsverfügung befugt war (E. 3.3). Es ist zudem bestritten, ob die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen wurde (E. 4.1-4.3). Schliesslich sind die Eventualanträge zu würdigen (E. 4.4). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Busse in Höhe von Fr. 18'000.-- das rechtliche Gehör nicht gewahrt. Aus- serdem sei nicht klar, wie sich der Betrag der Busse genau berechne. Auf- grund fehlender diesbezüglicher Ausführungen habe das BAZG seine Be- gründungspflicht verletzt, womit auch Art. 29 Abs. 2 BV missachtet worden sei. 3.1.2 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden, muss diese in der Regel rasch getroffen werden, wenn ein Tatbestand ein- getreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt (vgl. E. 1.7.1). Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde offensicht- lich vereitelt, wenn der Abgabepflichtige vor Erlass und Vollstreckung der Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würde (vgl. E. 2.7.3). Es stellt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn die Betroffene erst nachträglich, im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, ihren Standpunkt darlegen sowie ihre Verteidi- gungsmittel vorbringen kann (vgl. auch Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 3.1.2 m.w. zur Sicherstellungsverfügung bei der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe). Die Rüge der Beschwerdefüh- rerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei missachtet worden, ist somit unbegründet. Wie bereits erwähnt, führt die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens dazu, dass die rechtserheblichen Sachum- stände lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. E. 1.7.1). Die Vor- instanz hat glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin Widerhand- lungen begangen hat, die voraussichtlich zu Nachforderungen und einer

A-577/2025 Seite 16 Busse führen werden. Die Vorinstanz schätzt die Höhe der Busse inklusive Spruchgebühr in Abhängigkeit vom voraussichtlichen Gesamtabgabenbe- trag (Fr. 14'321.28; vgl. Sachverhalt Bst. B.b) auf Fr. 18'000.--. Letzterer Betrag liegt im Rahmen dessen, was als möglich erscheint, und ist nicht übersetzt. Eine genaue Berechnung der Bussenhöhe kann im Rahmen des für die Sicherstellung geltenden Beweismasses der blossen Glaubhaftma- chung nicht verlangt werden (vgl. E. 1.7.2). Ohnehin hat die Sicherstel- lungsverfügung keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Zollforderung (einschliesslich Busse), entfaltet somit keine präjudizielle Wirkung (vgl. E. 1.7.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich die Beschwer- deführerin, sofern sie mit der später effektiv ausgesprochenen Busse nicht einverstanden ist, im Strafverfahren zur Wehr setzen. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Sicherstellungs- verfügung ferner die Hinweise gemäss Art. 209 ZV enthalten müsse. Der Hinweis gemäss Art. 209 Bst. i ZV, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwort- lichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richten, fehle in der Sicherstellungsverfügung. Damit unterliege die Verfügung einem Mangel, weshalb sie aufzuheben sei. 3.2.2 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG, BGE 144 II 401 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig (vgl. BGE 132 I 249 E. 6). Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (BGE 122 I 97 E. 3.aa, 111 V 149 E. 4.c; BVGE 2009/43 E. 1.1.7; UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 7). Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im Einzelfall durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1, 111 V 149 E. 4.c). Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 I 97 E. 3.aa, 111 V 149 E. 4.c).

A-577/2025 Seite 17 Vorliegend fehlt wie erwähnt der Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 richten. Die Beschwerdeführerin wird anwaltlich vertreten; es ist daher davon auszugehen, dass ihre Rechtsvertretung die einschlägige Bestimmung (Art. 209 ZV) konsultiert und daraus die erforderliche Sachkenntnis abgeleitet hat. Dies ist vorlie- gend offensichtlich geschehen, somit sind der Beschwerdeführerin keiner- lei Nachteile aus der fehlenden Angabe nach Art. 209 Bst. i ZV erwachsen. Der Mangel bleibt folgenlos. Die Verfügung ist daher nicht aufzuheben. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass im Entscheid vom 24. September 2024 durch die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Einziehung und Be- schlagnahme der Gelder über den Betrag von Fr. 11'702.20 hinaus aufge- hoben werde. Das BAZG sei darauf hingewiesen worden, sämtliche übri- gen Gelder, einschliesslich Fr. 11'397.80, SD 4'591.--, EUR 1'350.--, HKD 4'130.--, EUR 50'365.-- und SGD 8'500.-- an die Beschwerdeführerin zu- rückzugeben. Dies führe zu dem Schluss, dass diese Geldbeträge von An- fang an nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen und heute nicht mehr zur Sicherstellung zur Verfügung stünden. Die Vorinstanz habe weder am Tag der Beschlagnahme noch später eine Sicherstellungsverfügung erlas- sen. Des Weiteren sei der Fall nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 vergleichbar, da das Bundesstrafge- richt in jenem Fall die vollständige Rückgabe des beschlagnahmten Bar- geldes angeordnet habe. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch dif- ferenziert entschieden und festgelegt, welche Gelder zurückzugeben seien und welche nicht. Es gebe daher keine Grundlage, die Sicherstellungsver- fügung auf einer anderen Rechtsgrundlage zu stützen. Das BAZG hätte dem rechtskräftigen Urteil folgen müssen, anstatt einen rechtlichen Zu- stand mit ähnlichen vermögensrechtlichen Auswirkungen auf einer ande- ren Grundlage zu schaffen. 3.3.2 Die Vorinstanz erwidert, dass Gegenstand des Beschlusses eine Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die bewilligte Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2023 sowie die Beschlagnahme von Bargeld in verschie- denen Währungen gewesen sei. Die Beschlagnahme habe nicht nur die Frage der Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 71 StGB betroffen,

A-577/2025 Seite 18 sondern auch als Beweismittel für den Erlass einer Sicherstellungsverfü- gung nach Art. 81 ZG gedient. Dieser betreibungsrechtliche Weg sei zuläs- sig. 3.3.3 Den (teilweise aufgehobenen) Beschlagnahmeverfügungen 1 bis 4 vom 26. Februar 2023 lässt sich – entgegen den Ausführungen der Vor- instanz – nicht entnehmen, dass die beschlagnahmten Gelder und Gegen- stände nicht nur als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB nach Art. 46 und 47 VStrR, sondern auch im Hinblick auf den Erlass einer Sicherstellungsverfügung beschlagnahmt worden seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte gegen die zollrechtlichen Beschlagnahmungen zudem nach Art. 116 ZG – und nicht bloss nach Art. 26 VStrR – Beschwerde geführt werden können. Das Bundesstrafgericht untersagte mit Beschluss vom 24. September 2024 die Beschlagnahmungen gemäss Beschlagnahmeverfügungen 1 bis 3 insoweit, als sie den Betrag von Fr. 11'702.20 übersteigen und ordnete infolgedessen die Rückgabe von Fr. 11'397.80 (Fr. 23'100.-- abzüglich Fr. 11'702.20), USD 4’591.--, EUR 1'350.--, HKD 4'130.-- gemäss Be- schlagnahmeverfügung 3, EUR 50’365.-- sowie des Stoffbeutels gemäss Beschlagnahmeverfügung 1 und SGD 8'500.-- gemäss Beschlagnahme- verfügung 2 an (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Der Erlass der Sicherstellungs- verfügung erfolgte jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage, welche nicht vom Beschluss des Bundesstrafgerichts erfasst wird. Zwar war der Beschluss des Bundesstrafgerichts im Zeitpunkt des Erlasses der Sicher- stellungsverfügung bereits unbestrittenermassen rechtskräftig. Die straf- rechtlichen Beschlagnahmeverfügungen vom 26. Februar 2023 waren im Hinblick auf die vorerwähnten beschlagnahmten Gelder und Gegenstände teilweise aufgehoben und die Vorinstanz hätte das vorerwähnte Bargeld und den Stoffbeutel somit grundsätzlich der Beschwerdeführerin zurückge- ben müssen. Dennoch war die Vorinstanz befugt, die angefochtene Sicher- stellungsverfügung zu erlassen. Im Unterschied zur Geltendmachung des Zollpfandrechts (vgl. Art. 83 Abs. 1 ZG) setzt nämlich der Erlass einer Si- cherstellungsverfügung – und der damit einhergehende Arrestbefehl – keine Beschlagnahme des mit Arrest zu belegenden Gegenstands durch das BAZG voraus (vgl. Art. 81 ZG sowie Art. 209 und Art. 214 Abs. 1 Bst. b ZV e contrario). Überdies würde es sich bei einer solchen Beschlagnahme um eine zollrechtliche (und nicht um eine strafrechtliche) Beschlagnahme handeln, welche ohnehin nicht vom Bundesstrafgericht zu beurteilen wäre (vgl. Art. 116 ZG; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht weiter dar und es ist auch für

A-577/2025 Seite 19 das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die eben wieder- gegebene Rechtsprechung (Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023) nicht auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein soll bzw. wes- halb deren Anwendbarkeit davon abhängen sollte, ob das Bundesstrafge- richt die vollständige Rückgabe des beschlagnahmten Bargelds oder ledig- lich eine teilweise Rückgabe angeordnet hat. 4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die angefochtene Sicherstellungsver- fügung zu Recht erlassen wurde. 4.1 Als Erstes ist zu beurteilen, ob Bestand und Umfang der streitbetroffe- nen Zollforderungen im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung mit genü- gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich ist, braucht nicht einläss- lich geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zollforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wor- den sein muss (vgl. E. 2.5.1). 4.1.1 Zu den streitbetroffenen Zollforderungen zählen insbesondere die gemäss Sachverhalt Bst. B.b voraussichtlichen Nachforderungen für zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern. Da diese Einfuhrsteuern durch das BAZG zu erheben sind, geht es bei den Nachforderungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zollverwaltung ge- schuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Zollforderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG, welche durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung des BAZG gesichert werden können (E. 2.4.4). Die vorn unter Sachverhalt Bst. B.b erwähnte Busse und die dazu auferlegte Spruchgebühr bilden ohne Weiteres Ansprüche der Zollverwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafverfolgung sowohl beim Zoll als auch bei der Einfuhrsteuer von Gesetzes wegen Aufgabe des BAZG ist (E. 2.1). Vor diesem Hintergrund sind die erwähnten Busse und Spruchgebühr ihrer Art nach ebenfalls Zoll- forderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG, deren Sicherung durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung vorgesehen ist (E. 2.4.4). 4.1.2 Zu prüfen gilt es sodann, ob die Begründetheit und die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen mit genügender Wahrscheinlichkeit an- genommen werden kann (vgl. E. 2.5.1). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren wiederholt Waren aus dem Ausland ohne

A-577/2025 Seite 20 Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Dadurch konnte die Vorinstanz begründete Zweifel äussern, dass Abgaben nicht entrichtet worden sind. Auch der im Zusammenhang mit den Zollfor- derungen stehender Anteil für Bussen und Spruchgebühren erweist sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit ge- nügender Wahrscheinlichkeit begründet, zumal dieser im Zusammenhang mit den Widerhandlungen steht, die zur voraussichtlichen Nachforderung von Einfuhrabgaben und Zinsen geführt hat (vgl. hierzu bereits: E. 3.1.2). Auch wenn die Höhe der Zollforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde scheint der gesicherte Anteil für die Einfuhrabgaben, Zinsen, Bus- sen und Spruchgebühren im Rahmen der prima-facie-Prüfung auch hin- sichtlich dessen Umfang Bestand zu haben. Bis auf die Höhe der Busse (vgl. hierzu bereits E. 3.1.2) erhebt die Beschwerdeführerin gegen die zah- len- und betragsmässige Ermittlung des sicherzustellenden Betrags keine Einwände, weshalb die Berechnungen nicht weiter zu prüfen sind. 4.1.3 Somit erscheinen die voraussichtlichen Forderungen im sicherge- stellten Gesamtbetrag gegen die Beschwerdeführerin von Fr. 33'380.50 (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.b), bestehend aus Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 14'167.20, Verzugszinsen von Fr. 1'213.30 und Busse inkl. Spruch- gebühr von Fr. 18'000.--, im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-fa- cie-Prüfung als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet. 4.2 Als nächstes ist zu prüfen, ob freiwillig keine Sicherheit geleistet wurde oder ob die Bezahlung der streitbetroffenen Zollforderungen als gefährdet erschien (vgl. E. 2.5.2). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass für den Erlass der Si- cherstellungsverfügung keine genügende Gefährdungslage vorliege. Zu- dem sei die Gefährdungslage durch das BAZG in Bezug auf den konkreten Fall und die gegebenen Verhältnisse nicht hinreichend begründet und glaubhaft gemacht worden. Erforderlich sei immer eine bestimmte objek- tive Verhaltensweise der Zollschuldnerin, die die Realisierung der Forde- rung gefährden könnte. Eine blosse Vermutung der Zollverwaltung, dass die Forderung bei der Zollschuldnerin vielleicht nicht eingetrieben werden könne oder dass man ihrem guten Willen zur Zahlung nicht trauen könne, genüge nicht. Sie – so die Beschwerdeführerin weiter – sei wohlhabend, zahlungsfähig und nicht überschuldet. Die Bezahlung der Zollforderung sei nicht objektiv

A-577/2025 Seite 21 gefährdet. Sie habe Wohneigentum, ihren Wohnsitz in der Schweiz und habe die Zollschuld bereits anerkannt. Sie habe weder Anstalten getroffen, das Land zu verlassen, noch Gelder beiseitegeschafft oder Handlungen vorgenommen, um ihre Einzelunternehmung (...) im Handelsregister zu lö- schen. Sie habe gegen keine Mitwirkungspflichten verstossen, keine For- derungen abgetreten oder sich aktiv von Vermögenswerten entledigt. Auch drohe keine Überschuldung. Ihr Verzicht auf die freiwillige Leistung einer Hinterlage im Umfang von Fr. 33'541.70 und ihr Verzicht auf die Zustimmung zu einer Verrechnung könnten nicht gegen sie (die Beschwerdeführerin) verwendet werden und deuteten nicht darauf hin, dass die Zollschuld nicht eingetrieben werden könne oder dass ihr der gute Wille zur Zahlung fehle. Sie (die Beschwer- deführerin) wolle die verlangten Fr. 33'380.50 für die Dauer des Verfahrens konservativ investieren können, sodass sie daraus einen Gewinn erzielen könne. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr (der Beschwerdeführerin) nie eine Rechnung für die Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 11'702.20 geschickt, obwohl dieser Betrag seit ihrer Einvernahme im Dezember 2022 anerkannt worden sei. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist – wie sowohl sie selbst als auch die Vor- instanz ausführen – nicht bereit, die Sicherheit freiwillig zu leisten. Damit ist ohne Weiteres die zweite Voraussetzung gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt. Selbst unter der An- nahme, dass die behauptete finanzielle Leistungsfähigkeit besteht, ändert dies nichts daran, dass bereits die fehlende freiwillige Sicherheitsleistung genügt, um diese gesetzliche Voraussetzung zu bejahen. 4.3 Es bleibt im Folgenden zu untersuchen, ob mit dem Erlass der Sicher- stellungsverfügung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde, res- pektive ob die Höhe der verfügten Sicherheit verhältnismässig ist (vgl. E. 2.5.3). 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Erlass einer Sicherstellungs- verfügung als gesetzliches Sicherungsmittel als geeignete Massnahme er- weist, um die Einbringlichkeit der streitbetroffenen Zollforderungen sicher- zustellen.

A-577/2025 Seite 22 4.3.2 4.3.2.1 Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Erlasses der Sicherstellungs- verfügung ist weiter fraglich, ob eine mildere Massnahme in Betracht ge- kommen wäre, die für den angestrebten Sicherungszweck ausgereicht hätte. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption der Sicherstellung von Zollforderungen, welche den Erlass einer Sicherstellungsverfügung oder die Geltendmachung des Zollpfands durch Beschlagnahme vorsehen, ist nachfolgend zu untersuchen, ob es unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes angezeigt gewesen wäre, die streitbetroffenen Zoll- forderungen durch Geltendmachung des Zollpfandrechts zu sichern. All- fällige andere Sicherungsmassnahmen sind im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV nicht zu prüfen (vgl. E. 2.5.3; vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: Urteil des BVGer A-3809/2021 vom 23. August 2022 E. 6.4.3). 4.3.2.2 Die Waren gemäss der Amtshilfemeldung der IT-Zollbehörden vom 23. Februar 2022 sowie jene der Amtshilfemeldung der AT-Zollbehörden vom 4. Dezember 2023 sind unbestrittenermassen unauffindbar, weshalb diesbezüglich kein Pfandrecht besteht. 4.3.2.3 Die Gegenstände, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2023 in (...) als Beweismittel nach Art. 46 Abst. 1 Bst. a VStrR beschlagnahmt wurden, könnten durch das BAZG auch als Zollpfand ge- mäss Art. 83 ZG beschlagnahmt werden. Aufgrund des Spezialitätsprinzips kann das Zollpfandrecht jedoch nur für mit dem Zollpfand zusammenhängende Ansprüche geltend gemacht wer- den, sodass für die Sicherung einer Zollforderung grundsätzlich jedes mit diesen Zollforderungen zusammenhängende Zollpfand mit Beschlag- nahme geltend zu machen ist (vgl. E. 2.4.3). Angesichts der Bemessungs- grundlage für die Einfuhrsteuer ist es der Konzeption des Zollpfandrechts immanent, dass die zu sichernden Zollforderungen zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswerts des Zollpfands ausmachen (vgl. auch Urteil des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.2 f.). So weisen die Waren gemäss der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2023, an wel- chen die Vorinstanz ein Zollpfandrecht für die voraussichtlichen Abgabe- forderungen von Fr. 1'848.-- geltend machen könnte, einen geschätzten Wert von Fr. 24'000.-- auf (Verfügung der Vorinstanz, S. 9, Rz. 27). Im Ge- gensatz dazu sind im Rahmen des Erlasses einer Sicherstellungsverfü- gung unter anderem lediglich die mit Arrest zu belegenden Gegenstände und der Ort, an dem sich diese befinden (Arrestort), genau zu bezeichnen

A-577/2025 Seite 23 (Art. 209 Bst. f ZV i.V.m Art. 81 ZG; vgl. auch Art. 274 Abs. 2 SchKG). Diese Arrestgegenstände können dann (bei gegebenen weiteren Voraussetzun- gen) im Arrestvollzug nach Massgabe der sicherzustellenden Zollforderun- gen mit Arrest belegt werden. Nach dem Gesagten ist vorliegend in der Geltendmachung des Zollpfand- rechts durch Beschlagnahme keine mildere Massnahme als der Erlass ei- ner Sicherstellungsverfügung zu erblicken, mit welcher der angestrebte Si- cherungszweck hätte erreicht werden können. 4.3.2.4 Damit erweist sich der Erlass der Sicherstellungsverfügung als er- forderlich. 4.3.3 Der sichergestellte Betrag entspricht sodann mindestens der voraus- sichtlich noch zu erhebenden Nachforderung (vgl. E. 4.1.3), weshalb er nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. E. 2.5.3). 4.3.4 Schliesslich ist die Sicherstellung der streitbetroffenen Zollforderun- gen als vorsorgliche Massnahme durch das öffentliche Interesse betreffend die Einbringlichkeit fraglicher Zollforderungen, welches die privaten Inte- ressen der Beschwerdeführerin überwiegt, gerechtfertigt. Die Sicherstel- lungsmassnahme ist der Beschwerdeführerin deshalb auch zumutbar. 4.3.5 Als Ergebnis der prima-facie-Würdigung ist festzuhalten, dass die Vo- rinstanz im Rahmen des Erlasses der Sicherstellungsverfügung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt hat. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter eine Reduktion der Sicherstellungsverfügung und den Arrest, da zwei Beträge aus ihrer Sicht zu Unrecht in die Sicherstellungssumme einbezogen worden seien: Zum einen sei der Betrag von Fr. 11'702.20, welcher im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts thematisiert wurde, bereits zur Bezahlung der Einfuhrabgaben bestimmt gewesen. Das Bundesstraf- gericht habe im Urteil vom 24. September 2024 ausdrücklich festgehalten, dass dieser Betrag zur Deckung der vom BAZG substantiiert geltend ge- machten Einfuhrabgaben zu verwenden sei. Es sei daher nicht nachvoll- ziehbar, weshalb das BAZG in der Sicherstellungsverfügung festhalte, die- ser Betrag könne nicht zur Deckung der Zollforderung verwendet werden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei der sicherzustellende Betrag daher um Fr. 11'702.20 zu reduzieren.

A-577/2025 Seite 24 Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Betrag von Fr. 18'000.--, welcher die Busse samt Spruchgebühr betreffe, nicht in die Sicherstellung einbezogen werden dürfe. Sie rügt diesbezüglich eine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Herleitung dieses Betrags. Aufgrund dieser formellen Mängel sei die Sicherstellung auch um diesen Betrag zu kürzen. 4.4.2 Im Zusammenhang mit den Eventualanträgen führt die Vorinstanz aus, das Bundesstrafgericht habe im Beschluss vom 24. September 2024 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht entschieden, dass der Betrag von Fr. 11'702.20 zur Bezahlung der Zollforderung heranzuzie- hen sei. Das sichergestellte Bargeld im Umfang von Fr. 23'100.-- sowie EUR 50'365.-- sei vielmehr im Hinblick auf eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB beschlagnahmt worden, da die Her- kunft der Mittel unter Würdigung der Gesamtumstände unklar gewesen sei und weiterhin als nicht geklärt erscheine. Gegenstand des damaligen Ver- fahrens sei ausschliesslich die Zulässigkeit der Vermögenseinziehungs- beschlagnahme gewesen; die Frage einer anderweitigen Verwendung der Mittel, etwa zur Abdeckung zollrechtlicher Forderungen, habe hingegen nicht zur Beurteilung gestanden. 4.4.3 Das Bundesstrafgericht erachtete in seinem Beschluss die Beschlag- nahme der Barmittel im Betrag von Fr. 11'702.20 gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR als zulässig. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass diese Beschlagnahme nicht der Einbringlichkeit der Zollforderung diente, sondern dem Zweck, Vermögenswerte sicherzustellen, die mutmasslich aus einer deliktischen Handlung stammen und daher voraussichtlich der Einziehung unterliegen. Um die Einbringlichkeit für die voraussichtliche Zollforderung sicherzustellen, erliess das BAZG gesondert die streitbe- troffene Sicherstellungsverfügung gestützt auf Art. 76 Abs. 2 ZG (vgl. E. 2.4.2 und 2.5.1). Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR und die Sicherstellungsverfügung nach Art. 76 Abs. 2 ZG verfolgen unterschiedliche Zwecke, beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.3.3) und sind daher strikt voneinander zu trennen. Es besteht folglich kein Anlass, die Sicherstellungssumme um Fr. 11'702.20 zu redu- zieren. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Zusammenhang mit dem Bussenbetrag von Fr. 18'000.--

A-577/2025 Seite 25 wurde bereits in Erwägung 3.1.2 als unbegründet erkannt. Auch aus die- sem Grund ist keine Reduktion der Sicherstellungssumme angezeigt. Daher sind sämtliche Eventualanträge abzuweisen. 4.5 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzun- gen für die Sicherstellung der glaubhaft gemachten Zollforderungen im Umfang von Fr. 33'380.50 gesamthaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist und die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu bestätigen. 6. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-577/2025 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Aisha Rutishauser

A-577/2025 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-577/2025 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

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25