Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5744/2016
Entscheidungsdatum
11.12.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5744/2016

Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnungssteuer (Verwirkung des Rückforderungsanspruchs).

A-5744/2016 Seite 2 Sachverhalt:

Die A._______ (nachfolgend Gesellschaft) mit Sitz in [...] bezweckt den Ankauf, Verkauf sowie die Überbauung und Verwaltung von Liegenschaf- ten. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons [...] ist B._______ (nachfolgend Verwaltungsrätin) einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Die Verwaltungsrätin ist am ... verstorben.

Mit Formular 25 Nr. [...] vom 19/20. Januar 2015 beantragte die Gesell- schaft bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für im Jahre 2011 fällig gewordene Dividenden und Zinserträge aus Obligationen (Bruttoertrag Fr. 172‘090.50) in der Höhe von Fr. 60‘231.67.

Gemäss Willensvollstreckerbescheinigung vom 21. Januar 2014 hat die Verwaltungsrätin mit Testament vom 4. Mai 2011 C._______, (nachfolgend Willensvollstrecker) als ihren Willensvollstrecker eingesetzt. Nach den Ausführungen des Willensvollstreckers war die Verwaltungsrätin auch einzige Aktionärin der Gesellschaft, weshalb er in gewissen Belangen auch die Gesellschaft vertrete.

Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 teilte der Willensvollstrecker namens der Gesellschaft der ESTV mit, dass der Geschäftsabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2011 wegen fehlender Angaben sowie unvollständiger Unter- lagen erst jetzt habe vorgenommen werden können.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015 teilte die ESTV der Gesellschaft mit, dass die von der Gesellschaft angeführte Be- gründung keine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) rechtfertige und dem Antrag auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer in der Höhe von Fr. 60‘231.67 infolge Verwirkung nicht ent- sprochen werde.

A-5744/2016 Seite 3

Am 17. Februar 2015 liess die Gesellschaft ein formelles Fristwiederher- stellungsgesuch stellen. Falls diesem nicht entsprochen werde, verlange sie eine anfechtbare Verfügung.

Mit Entscheid Nr. [...] verweigerte die ESTV der Gesellschaft die Rücker- stattung der Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten 2011.

Mit Eingabe vom 3. September 2015 erhob die Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid vom 30. Juni 2015. Dabei ersuchte sie sinngemäss um Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches und um Überwei- sung des Rückerstattungsbetrages von total Fr. 60‘231.67; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 wies die ESTV die Einspra- che vollumfänglich ab. Zusammengefasst begründete sie den Einspracheentscheid damit, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) nicht erfüllt seien. Demnach liege kein fristgerecht eingereichter Rückerstattungsan- trag gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG vor und infolgedessen sei der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt.

Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhebt die Gesellschaft (nachfol- gend auch Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie stellt hierbei folgendes Rechtsbegehren: „1. Es sei die vorliegende Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen sowie der angefochtene ESTV-Einspracheentscheid vom 19.8.2016 per sofort aufzuheben und demnach dem Fristwiederherstellungsgesuch der Be- schwerdeführerin (...; Weglassung durch das Bundesverwaltungsgericht) stattzugeben.

A-5744/2016 Seite 4 2. Es sei demzufolge der ausgewiesene Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2011 von total CHF 60‘231.67 an die bezeichnete Zahlstelle der An- trag- bzw. Gesuchstellerin (...; Weglassung durch das Bundesverwaltungs- gericht) zu überweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates“. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die zeitliche Lücke für die Geltendmachung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2011 sei durch die Nichttätigkeit des früheren Buchhalters für das Geschäftsjahr 2011 sowie durch den späteren Übergang der Unterlagen an den Willens- vollstrecker entstanden. Von einer über 90-jährigen Person (Alleinaktionä- rin und Erblasserin) könne nicht verlangt werden, dass sie die ganze Steu- ersache mit dem Buchhalter selber kläre und auch selber die nötigen Schritte einleite. Die Steuererklärung 2011 habe erst Mitte bzw. Ende Ja- nuar 2015 der zuständigen Steuerbehörde _______ zugestellt werden kön- nen. Dies sei auch eine Erklärung, weshalb der Rückerstattungsantrag erst am 19./20. Januar 2015 an die ESTV habe gesandt werden können. Der Willensvollstrecker habe innert weniger Tage nach dem Vorliegen der mas- sgebenden Unterlagen sowie nach dem Erstellen des Geschäftsabschlus- ses 2011 gehandelt.

Mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 beantragt die ESTV (nach- folgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen, dass die Untätigkeit des ehemaligen Buchhalters der Verwaltungsrätin und Aktionärin zuzurechnen sei. Sie hätte zumindest eine andere Person mit den entsprechen Arbeiten beauftragen müssen. Folglich könne vorliegend nicht von einem unver- schuldeten Hindernis gesprochen werden, womit diesbezüglich die Vo- raussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Sinn- gemäss führt sie weiter aus, der Willensvollstrecker sei zu jeder Zeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, inner- halb der elf Monate nach seiner Ernennung die entsprechenden Buchhal- tungsarbeiten zu vergeben und den Rückerstattungsantrag fristgerecht einzureichen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzu- gehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.

A-5744/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2016 stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren ge- mäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 19. August 2016 ist die Be- schwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange- fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach- verhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo- tivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen).

A-5744/2016 Seite 6 3. 3.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungs- steuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer aus- gegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuld- buchguthaben (Bst. a), der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen- schaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Bst. b), der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inlän- der ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Bun- desgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kol- lektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31; Bst. c) sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Bst. d). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech- nung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). 3.2 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach den Art. 21 ff. sowie 48 ff. VStG. Eine juristische Person hat Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte (Art. 24 Abs. 2 VStG), die mit der Ver- rechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag ver- bucht hat (Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerba- ren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfen- den Vermögenswertes besass (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) und keine Steu- erumgehung vorliegt (Art. 21 Abs. 2 VStG). 3.3 Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der ESTV eingereicht werden (Art. 32 Abs. 1 VStG e contrario). Bei dieser Frist handelt es um eine sog. Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2007 vom 7. Februar 2007 E. 3; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], 2. Aufl. 2012 [nachfol- gend VStG-Kommentar], Art. 32 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Verwir- kungsfristen können weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden

A-5744/2016 Seite 7 (BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 32 N. 5). Wird die Frist zur Geltendma- chung des Rückerstattungsanspruchs nicht eingehalten, ist demzufolge auf den Antrag nicht einzutreten (vgl. auch W. ROBERT PFUND/BERNHARD ZWAHLEN, Verrechungssteuer, II. Teil, 1985, Art. 32 Abs. 1 N. 2.4 mit Hin- weisen). 3.4 Das Bundesgericht hat dennoch in mehreren Entscheiden eine Wie- derherstellung dieser Frist als möglich erachtet (Urteile des BGer 2C_224/2009 vom 12. März 2010 E. 2.3; 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 4.2 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2A.62/1995 vom 11. November 1996 E. 3c; 2A.11/1995 vom 23. Januar 1996 E. 5, publiziert in ASA 65 568; 2A.367/1989 vom 15. Juni 1990 E. 2d; vgl. auch ASA 49 136 E. 3, wo die Frage offen gelassen wurde). Zu prüfen bleibt somit, nach welchen Regeln die Wiederherstellung der Frist zu beurteilen ist. 3.4.1 Bei der Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine in einem Bundesgesetz statuierte Frist. Das VStG als Spezialgesetz enthält keine eigene Regelung zur Fristwiederherstellung. Eine Regelung zur Wie- derherstellung einer Frist im Verwaltungsverfahren findet sich hingegen in Art. 24 Abs. 1 VwVG. Damit bleibt zu prüfen, ob Art. 24 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall Anwendung findet: 3.4.1.1 Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wie- derherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (Urteile des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 1.2; A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 1.1; A-8109/2015 vom 18. Okto- ber 2016 E. 3.2; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 19). 3.4.1.2 Juristische Personen haben ihre Rückerstattungsansprüche ge- genüber der ESTV geltend zu machen (Art. 30 Abs. 2 VStG), die im Falle einer Ablehnung des Rückerstattungsantrags einen Entscheid erlässt, so- fern sich die Sache nicht auf andere Weise erledigen lässt (vgl. Art. 51 Abs. 1 VStG). Bei der ESTV handelt es sich um eine Bundesbehörde (Art. 8 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. V. Ziff. 1.5 Anhang 1 derselben). Ihr Verhalten richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmun- gen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Art. 24 Abs. 1 VwVG fällt nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG. Somit

A-5744/2016 Seite 8 ist Art. 24 Abs. 1 VwVG im Rückerstattungsverfahren anwendbar, soweit es sich um Rückerstattungsanträge juristischer Personen handelt (zu den verfahrensrechtlichen Regelungen bei der Rückerstattung an natürliche Personen vgl. Urteil des BGer 2C_704/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.1). 3.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor- den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Art. 32 Abs. 2 VwVG. 3.4.2.1 Die Wiederherstellung der versäumten Frist ist somit sowohl an for- melle als auch materielle Voraussetzungen geknüpft. Sind Erstere gege- ben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die wei- teren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 6), andernfalls ist es abzuweisen (Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2). 3.4.2.2 Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah- rens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheb- lich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Par- tei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interes- sen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10). Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu be- weisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 2.1.2). Dieser strenge Massstab gilt insbesondere im Rückerstattungsverfahren, da die in Art. 32 Abs. 1 VStG statuierte Frist von drei Jahren ausgesprochen lange ist (BEUSCH, VStG-Kommentar Art. 32 N. 13 mit Hinweis). 3.4.2.3 Nach der Rechtsprechung gelten als unverschuldete Hindernisse etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüber-

A-5744/2016 Seite 9 lastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrif- ten. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Ver- tretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3; 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2). Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hin- derungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Der Gesuchsteller oder seine Vertretung hat insbesondere zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich vorgenommen wurde (Urteil des BVGer A-3528/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2; PATRICIA EGLI, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 24 N. 17 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinserträgen mit diversen Fälligkeiten im Jahre 2011 unstreitig nach Ablauf der Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG eingereicht. Strittig ist, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist zu Recht ver- weigert hat. 4.2 Wie vorstehend ausgeführt richtet sich die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (E. 3.4.1.2). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits im E-Mail vom 20. Januar 2015 ausgeführt, dass der Geschäftsabschluss für das Jahr 2011 wegen fehlen- der Angaben und unvollständiger Unterlagen erst jetzt habe vorgenommen werden können. Dem eingereichten Formular 25 vom 19./20. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Geschäftsabschluss vom 15. Januar 2015 da- tiert. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie die Steu- ererklärung 2011 am 20. Januar 2015 der Steuerverwaltung [...] einge- reicht. Zumindest mit dieser letzten Handlung hat die Beschwerdeführerin Kund getan, dass sie den Geschäftsabschluss nunmehr als definitiv be- trachtet. Damit ist das von ihr angerufene Hindernis am 20. Januar 2015 entfallen.

A-5744/2016 Seite 10 Der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer datiert vom 19./20. Januar 2015. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die versäumte Handlung innerhalb von dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zudem gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG fristgerecht ein formelles Fristwiederherstellungsgesuch (E. 3.4.2). Infolgedessen kann of- fen bleiben, ob ihre früheren Ausführungen als Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist verstanden werden mussten. Im Sinne eines Zwischenergeb- nisses ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen für die Wiederher- stellung der Frist erfüllt sind. 4.2.2 In materieller Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin sinnge- mäss darauf, dass der Geschäftsabschluss 2011 aufgrund einer Kette von unglücklichen Umständen nicht habe rechtzeitig fertiggestellt werden kön- nen. Zum ersten habe der ehemalige Buchhalter die Buchführung seit 2011 nicht besorgt, zum zweiten habe die über 90-jährige Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin die Angelegenheit nicht mehr selber erledigen oder über- wachen können. Zum dritten sei die Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin am ... verstorben. Schliesslich sei der Willensvollstrecker während der ge- samten Mandatsdauer teilweise arbeitsunfähig gewesen. Massgeblich für die Wiederherstellung der Frist ist in erster Linie, ob am 31. Dezember 2014 ein unverschuldetes Hindernis für die Einreichung des Rückerstattungsanstrages bestanden hat. Insoweit ist vorab auf die – be- legte – teilweise Arbeitsunfähigkeit des Willensvollstreckers einzugehen. Hierbei handelt es sich um eine seit längerer Zeit bestehende Einschrän- kung, welche zwar die Arbeit erschwert, nicht aber verunmöglicht hat. Oh- nehin dürfte der Willensvollstrecker die Bücher der Gesellschaft kaum per- sönlich nachgeführt haben. Ebensowenig wurden Gründe geltend gemacht oder ergeben sich Anhaltspunkte aus den Akten, die auf eine kurzfristige unverschuldete Verzögerung der Aufarbeitung bzw. der Buchführungsar- beiten schliessen liessen. Nach den Angaben des Willensvollstreckers habe er untermittelbar nach Abschluss der Buchhaltungsarbeiten die Steu- ererklärung 2011 erstellt und den strittigen Rückerstattungsantrag einge- reicht. Somit liegen die Gründe für die verspätete Einreichung des Gesu- ches letztlich in der zu besorgenden Aufarbeitung, was rechtsprechungs- gemäss kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist ist. Damit fehlt es an einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG (E. 3.4.2.3). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um Wie- derherstellung der Frist zu Recht abgewiesen.

A-5744/2016 Seite 11 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Über- nahme eines Willensvollstreckermandats in der Regel eine gewisse Zeit benötigt wird, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Dies muss umso mehr dort gelten, wo der Willensvollstrecker auch einzelne Geschäftsführungsaufga- ben einer Aktiengesellschaft besorgt, wie das vorliegend offenbar der Fall ist. Die Frage, wer dieses Risiko letztlich zu tragen hat, ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu klären und für dieses auch nicht relevant. 4.2.3 Demzufolge ist der Rückerstattungsanspruch gestützt auf Art. 32 Abs. 1 VStG verwirkt (E. 3.3). Die Einhaltung der Frist gemäss Art. 32 Abs. 1 VStG ist Voraussetzung für die Anhandnahme des Rückerstattungs- verfahrens. Daher hätte die Vorinstanz auf den Rückerstattungsantrag in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht eintreten dürfen (E. 3.3) und hat sie das Rückerstattungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. 4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde mit Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. August 2016 ist aufzuheben, und das Rückerstattungsbegehren der Beschwerde- führerin vom 19./20. Januar 2015 ist nicht – wie die Vorinstanz dies getan hat – abzuweisen, vielmehr ist darauf nicht einzutreten. 5. Die Beschwerde ist zwar – wie erläutert aus verfahrensrechtlichen Grün- den – teilweise gutzuheissen. Indessen hat die Beschwerdeführerin letzt- lich die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, was ihr weiterhin zu verweigern ist. Die Beschwerdeführerin ist damit im vorliegenden Ver- fahren gleichwohl als unterliegend zu betrachten und hat die Verfahrens- kosten, welche auf Fr. 4‘500.- festzusetzen sind, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5744/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist von Art. 32 Abs. 1 VStG wird abgewiesen. 3. Der Einspracheentscheid vom 19. August 2016 wird im Sinne der Erwä- gungen aufgehoben, und auf das Rückerstattungsgesuch vom 19./20. Ja- nuar 2015 für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Fälligkei- ten 2011 in der Höhe von Fr. 60‘231.67 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 4‘500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

A-5744/2016 Seite 13

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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Zitate

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25

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 132 BV

i.V.m

  • Art. 13 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VStG

  • Art. 1 VStG
  • Art. 4 VStG
  • Art. 10 VStG
  • Art. 14 VStG
  • Art. 21 VStG
  • Art. 24 VStG
  • Art. 25 VStG
  • Art. 30 VStG
  • Art. 32 VStG
  • Art. 51 VStG

VwVG

  • Art. 2 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 24 VwVG
  • Art. 32 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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