Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5738/2017
Entscheidungsdatum
08.11.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5738/2017

Urteil vom 8. November 2018 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung.

A-5738/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Mittels Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 wurde die A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2010 an die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Mit Schrei- ben vom 27. Juni 2013 wurde die besagte Anschlussvereinbarung seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt. B. Mit Schreiben vom 13. September 2016 leitete die Auffangeinrichtung für den die Beitragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 betreffenden ausstehen- den Betrag in Höhe von CHF 345‘137.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2016, aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von CHF 78‘219.50 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 423‘506.95, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Infolge Beitragsmutationen wurde der in Betreibung gesetzte Betrag nachträglich auf gesamthaft CHF 152‘480.22 reduziert. C. Gegen den hierauf seitens des Betreibungsamtes am 16. September 2016 erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September 2016 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 bot die Auffan- geinrichtung der Arbeitgeberin die Gelegenheit, sich bis zum 4. November 2016 zur Forderung zu äussern bzw. den Rechtsvorschlag zu begründen, wobei sie ihr gleichzeitig androhte, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Nachdem – abgesehen von der bereits infolge Beitragsmutationen auf CHF 152‘480.22 reduzierten in Betreibung gesetzten Forderung – die Dif- ferenzen zwischen der Arbeitgeberin und der Auffangeinrichtung nicht aus- geräumt werden konnten, erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung mit Datum vom 7. September 2017, mit welcher sie CHF 127‘549.48 zuzüglich Ver- zugszins von 5% auf CHF 127‘437.88 seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. Septem- ber 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 24‘892.34 nachforderte (Dis- positiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 152‘480.22 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der

A-5738/2017 Seite 3 Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). E. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin in Rechnung ge- stellten BVG-Beiträge basierten auf falschen Berechnungen bzw. Daten und Zahlen. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berech- nungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8‘024.23 zu viel ver- langt habe. F. Mit Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hob die Auffangeinrichtung ihre Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wiedererwägungsweise auf und forderte (neu) CHF 106‘436.97 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. September 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 19‘528.36 nach (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren ver- fügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 126‘115.33 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Im Ergebnis reduzierte sich so die seitens der Auffangeinrichtung festgesetzte Beitragsforderung um ca. CHF 21‘000.-. G. Mit Verfügung vom 16. November 2017 liess das Bundesverwaltungsge- richt der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 zukommen und forderte sie dazu auf, sich bis am 8. Dezember 2017 zum weiteren Gang des Verfahrens zu äussern bzw. darzulegen, ob das Verfahren abgeschrieben werden könne. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit verschuldet

A-5738/2017 Seite 4 habe und im Entscheidfall auch in materieller Hinsicht unterlegen gewesen wäre. Bei diesem Ausgang seien die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzu- erlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemes- sene Prozessentschädigung zu bezahlen. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 und beantragt, die Verfügung vom 15. November 2017 sei vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. I.a Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, die Vo- rinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberechnun- gen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst wor- den seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfü- gung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Ver- fügung mangelhaft, weil ohne nachvollziehbare Begründung. I.b Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, zu rügen seien die festgeleg- ten Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer (...). Bei ihm sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom 1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berech- nung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen. Entsprechend seien in der angefochtenen Verfügung übersetzte Beitragszahlungen festgelegt worden. I.c Ungerechtfertigt und in keiner Weise belegt seien sodann auch die von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12‘600.-. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich je- des Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohnbe- scheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementspre- chend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdefüh-

A-5738/2017 Seite 5 rerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenom- men worden sein solle. Die verfügten Mutationskosten in der Höhe von CHF 12‘600.- seien dementsprechend durch nichts belegt. I.d Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Verzugszins. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage. Auch im Zinsumfang sei die angefochtene Verfügung mangelhaft, aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt die Vorinstanz unter der neuen Geschäftsnummer A-68/2018 darum, bis zum 9. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen und kündigte an, nach Erhalt der Vernehmlassung die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 zu vereinigen. K. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte die Vorinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung eine Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K.a Aus ihrer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts geht insbeson- dere hervor, dass seit dem Anschluss der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 bis und mit dem Jahre 2017 immer wieder Beitragsmutationen erfolgt sind. Die wiederholte Überprüfung einer solchen Menge von Arbeitneh- mern und die daraus folgenden Mutationen hätten bei der Vorinstanz im- mensen Aufwand verursacht. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten sowie zur Berechnung der Beiträge nötig seien, wiederholt nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Dies habe zu Anpassungen der zu leistenden Beiträge und zu entsprechenden Kosten gemäss dem Kostenreglement geführt.

A-5738/2017 Seite 6 Wie der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt worden sei, habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die Beschäftigungszeiten sowie die abzurechnen- den Löhne auf die Lohnlisten der Ausgleichskasse (fortan: SVA Zürich) bzw. auf den massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zu stützen. K.b In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz vorab darauf ein, weshalb in der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 nicht offengelegt worden seien. Der Grund liege darin, dass sich aufgrund der neu berechneten Beiträge erst per 30. Juni 2011 ein negativer Saldo im Konto der Beschwerdeführerin ergebe (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017). Da im Jahr 2010 kein Ausstand mehr vorhanden sei, sei es für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt. K.c Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten für rück- wirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12‘600.- weder gerechtfertigt noch belegt seien, entgegnet die Vorinstanz, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht habe, nicht mit den bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmelde- listen übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbe- scheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitar- beiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verant- wortung des jeweiligen Arbeitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mu- tationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Bei- tragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Kor- rekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenomme- nen Mutationen könne der Aufstellung in der Beilage 84 entnommen wer- den.

A-5738/2017 Seite 7 K.d Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe in casu nicht an, Verzugszinsen zu verlangen, entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerde- führerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Ver- zug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins („Ver- zugszins vor Betreibung“), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Be- treibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitneh- mer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befindet und damit auch die Verzugs- zinsen geschuldet sind. K.e Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitnehmers (...), wonach bei diesem die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 an neu festgelegt hätte werden dürfen, entgegnet die Vorinstanz, aufgrund dessen Arbeitsunterbruchs vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem

  1. Juni 2013 eingesetzt. L. Mit Verfügung vom 29. März 2018 vereinigte das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 und entschied, das vorliegende Verfahren unter der Verfahrensnummer A-5738/2017 wei- terzuführen. M. Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 20. April 2018 entsprochen und der Beschwerdeführerin die Beilagen der Vernehmlassung vom 27. März 2018 (act. 1-84) zur Einsichtnahme zugestellt. N. Nach erfolgtem Aktenstudium bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ergänzende Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2018 vor. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Mutationskosten in Rechnung gestellt, obwohl allfällige Mutationen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin,

A-5738/2017 Seite 8 sondern auf die Vorinstanz selber oder auf die SVA Zürich, zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin nennt diesbezüglich 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutationskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von (noch) CHF 7‘200.-. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes- verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein und im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba- sel 2013, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von den Beschwerde- gründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 137 II 34 E. 2.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt das Rechtsschutzinte- resse, ist auf das Ansuchen nicht einzutreten; fällt das Rechtsschutzinte- resse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem

A-5738/2017 Seite 9 Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (BGE 136 III 500 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein praktisches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung erlittene mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt werden kann (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung bereits er- halten, wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann – ebenso sachlogisch – von der Rechtsmittelinstanz kein solcher beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.1). 1.2.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). 1.2.3 Gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berechnungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8‘024.23 zu viel verlangt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Innert der Vernehmlassungsfrist hob die Vorinstanz sodann die angefochtene Verfügung vom 7. September 2017 mit der Beitragsverfügung vom 15. No- vember 2017 wiedererwägungsweise auf und reduzierte die Beitragsforde- rung um rund CHF 21‘000.- (vgl. Sachverhalt Bst. F). 1.2.4 Damit hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der wiedererwägungs- weise erfolgten Beitragsverfügung vom 15. November 2017 „mehr“ erhal- ten als sie mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 verlangt hat, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Beitrags- verfügung vom 7. September 2017 im Verlaufe des Verfahrens dahingefal- len, die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 somit gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (vgl. E. 1.2.1 f.). 1.2.5 Betreffend die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 ist die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 1.2.1).

A-5738/2017 Seite 10 1.3 Da die dagegen gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2018 zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist da- rauf einzutreten. 1.4 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwir- kungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Dem- nach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus ab- klären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Be- weislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund- satz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswür- digung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtser- hebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen – in analoger An- wendung von Art. 8 ZGB – die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer un- bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).

A-5738/2017 Seite 11 1.4.3 Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Am- tes wegen Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt je- nen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfah- rensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Be- schwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.4.2). 2. 2.1 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor- sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrich- tung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müs- sen. 2.2 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG), die das 17. Al- tersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Alters- jahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des

A-5738/2017 Seite 12 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Ar- beitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unter- stellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Er- höhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch ge- macht. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter- standen – soweit hier interessierend – bei Erreichen der folgenden Jahres- löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20‘520.- für das Jahr 2010, CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012 sowie CHF 21'060.- für das Jahr 2013 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massge- bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem- nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.2). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil A-6810/2015 E. 2.5). 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be- zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von  CHF 23‘940.- bis und mit CHF 82’080.- im Jahr 2010  CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- in den Jahren und 2011 2012  CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.- im Jahr 2013.

A-5738/2017 Seite 13 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3‘420.- (2010), CHF 3'480.- (2011 und 2012) bzw. CHF 3'510.- (2013), muss er auf diesen Betrag auf- gerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gül- tigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]). 2.2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungs- pflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 2.2.4.1 Diesem Auftrag ist der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 nachge- kommen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.4). Grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind u.a. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1 bis 2.3.2). 2.2.4.2 Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeit- nehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a) das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Mo- naten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b) mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitge- ber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insge- samt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insge- samt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auf- fangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen. Diese Kosten sind im jeweils gülti- gen, vom Stiftungsrat genehmigten Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenregle- ment) aufgeführt, welches Bestandteil der vorliegend massgebenden An- schlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 der Anschlussvereinbarung vom

A-5738/2017 Seite 14 7. April 2010 [Beilage 1 der Vernehmlassung]). Demnach können – soweit hier von Interesse – für rückwirkende, d.h. nach Ablauf der Mahnfrist für das Einreichen der Lohnliste gemeldete Eintritte, Austritte und Lohnände- rungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine eingeschrie- bene Inkasso-Mahnung CHF 50.- und für ein Betreibungsbegehren CHF 100.- in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung für die Rechtmäs- sigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit ab- gegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.5). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vor- sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei- träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Für die Verzinsungspflicht ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zah- lung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Der Arbeitgeber überweist der Vor- sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ers- ten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Bei- träge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG). Diese gesetzliche Fälligkeits- regelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reg- lementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECH- BÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33). 2.4.2 Zur Fälligkeit der Beiträge und den hierauf – bei nicht rechtzeitiger Zahlung – zu leistenden Verzugszinsen ergibt sich aus Ziffer 4 der vorlie- gend geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 Folgendes: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rech- nung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De- zember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Bei- träge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeit- geber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die aus- stehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. 2.4.3 Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete

A-5738/2017 Seite 15 Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde bzw. aktenkundig ist, gilt ersatzweise Art. 104 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.5.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun- gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter- schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.).

A-5738/2017 Seite 16 2.5.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffan- geinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:  die relevante Beitragsperiode;  die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;  pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;  pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;  eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;  die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutada- tum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehen- den Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab For- derungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4; C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.5.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998,

A-5738/2017 Seite 17 S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei pra- xisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und wider- spruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberech- nungen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst worden seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Ver- fügung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 mangelhaft, weil ohne nach- vollziehbare Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. I.a). 3.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, im Jahr 2010 sei kein Ausstand mehr vorhanden gewesen, womit 2010 für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr mehr gewesen sei, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. K.b). 3.3 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.5.4). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör und soll den Betroffenen unter anderem er- möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen (E. 2.5.2). Nachdem die infolge Wiedererwägung gegenstandslos gewordene Bei- tragsverfügung vom 7. September 2017 (vgl. E. 1.2) als relevante Beitrags- jahre noch die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nannte (vgl. Sachverhalt Bst. A – D) und hierfür die gemäss Rechtsprechung zur Erfüllung der Be- gründungspflicht erforderlichen Angaben enthalten hat (E. 2.5.3), nennt die

A-5738/2017 Seite 18 (die Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersetzende) Beitragsver- fügung vom 15. November 2017 lediglich noch die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 als relevant. In der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 nicht enthalten sind dementsprechend bezüglich des Jahres 2010 pro versicherte Person Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus er- rechneten Beitragssummen. Den Verfügungsbeilagen – insbesondere den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2010 – lassen sich diesbezüglich nur Informationen zum Arbeitsbeginn- und ende sowie den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der Bei- tragsverfügung vom 15. November 2017). Da mit der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 – wie von der Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2017 ver- langt (vgl. Sachverhalt Bst. E) – die mit der Beitragsverfügung vom 7. Sep- tember 2017 festgelegten Beiträge betreffend die Jahre 2010 bis 2013 kor- rigiert worden sind und die eben genannte Verfügung ersetzt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. F), versteht sich von selbst, dass das Jahr 2010 auch für die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 als relevantes Beitrags- jahr zu gelten hat. Wenn die Höhe der Beiträge für das Jahr 2010 Streitge- genstand der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 war, muss dies auch für die diese ersetzende Beitragsverfügung vom 15. November 2017 gelten. Die Beschwerdeführerin kann Letztere nur sachgerecht anfechten, wenn daraus auch ersichtlich ist, welche Beiträge der Beschwerdeführerin letztlich betreffend das Jahr 2010 belastet worden sind. Denn deren Höhe beeinflusst mitunter die unter Dispositiv-Ziff. I und II der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genannten Beträge. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 bzw. deren Begründung genügt demnach jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2010 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.5.3). Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde folg- lich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 3.4 3.4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2010 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller

A-5738/2017 Seite 19 Kognition entscheidet (vgl. E. 1.4.1) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5.4). 3.4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2010 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit Beilage 83 der Vernehmlassung die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 nachgeliefert habe. Mit Beilage 83 der Vernehmlassung wurde jedoch keine dem Gehörsan- spruch genügende Begründung nachgeschoben und der in Frage ste- hende Verfahrensmangel ist damit nicht behoben. Dies gilt schon deshalb, weil in den Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010, auf wel- che die Vorinstanz im Rahmen der Nachlieferung der Begründung ver- weist, die Beitragssätze für das Jahr 2010 nicht ausgewiesen sind und demnach die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.5.3). Eine Heilung der Ge- hörsverletzung ist damit aus diesem Grund nicht erfolgt (vgl. E. 2.5.4). 3.4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genügend nachvollziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenenfalls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.5.4). Die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 seitens der Vorinstanz (Beilage 83 der Vernehmlassung) lassen sich nachvollziehen, indem man die gemäss den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen ausgerichteten AHV-Löhne auf Jahreslöhne hochrechnet, hiervon den im Jahr 2010 geltenden Koordinationsabzug abzieht (vgl. E. 2.2.2 f.) und den sich hieraus ergebenden versicherten Jahreslohn mit den im Jahr 2010 geltenden Beitragssätzen multipliziert (vgl. zu den Beitragssätzen: Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2010 massgebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Berufliche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan

  • Arbeitnehmer [AN] > 2010, zuletzt eingesehen am 4. Oktober 2018]). Die Gesamtheit der so errechneten Beiträge für das Beitragsjahr 2010 gemäss Beilage 83 der Vernehmlassung abzüglich der – aus Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersichtlichen – im Jahr 2010 bereits erfolgten Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin, ergibt den

A-5738/2017 Seite 20 Saldovortrag per 1. Januar 2011 von (gerundet) CHF 56‘579.- gemäss Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017. Somit lassen sich sowohl die Richtigkeit des Saldovortrags der Beiträge per 1. Januar 2011 (vgl. Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. Novem- ber 2017) als auch die diesem zugrunde liegenden Beitragsberechnungen (vgl. Beilage 83 der Vernehmlassung) schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr 2010 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2010 ist nach dem Gesag- ten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4.4 Im Übrigen – i.e. unter Vorbehalt des in E. 3.3 Gesagten – erfüllt die Beitragsverfügung vom 15. November 2017, soweit ersichtlich (E. 1.4.3), die an eine Beitragsverfügung gestellten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.5.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Beitragsberech- nung für (...) sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom

  1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berechnung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. I.b)

4.2 Unbestritten und aus den AHV-Lohnbescheinigungen ersichtlich ist, dass (...) bei der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 11. Dezember 2012, vom 1. Februar bis 28. Februar 2013 und vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 beschäftigt war. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführerin, aufgrund des Ar- beitsunterbruchs von (...) vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem 1. Juni 2013 eingesetzt. 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezieht sich offenbar auf Art. 1k Bst. b BVV 2. Demnach gilt für mehrere aufeinanderfolgende An- stellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verlei- hende Unternehmen, die insgesamt länger als drei Monate dauern und

A-5738/2017 Seite 21 kein Unterbruch drei Monate übersteigt, dass der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert ist (vgl. E. 2.2.4.2). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (vgl. E. 2.2.4.1). Im vorliegen- den Falle war (...) im Zeitraum vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 zwei- felsfrei mehr als drei Monate angestellt. Es kommt somit in casu weder der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (E. 2.2.4.1), noch dessen in Art. 1k Bst. b BVV 2 legiferierte Aus- nahme, wonach der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Ar- beitsmonats versichert ist (E. 2.2.4.2), zur Anwendung. Die Vorinstanz hat (...) somit zurecht per 1. Juni 2013 versichert. 5. 5.1 Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 brachte die Be- schwerdeführerin (zunächst) weiter vor, die von der Vorinstanz festgeleg- ten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12‘600.- seien in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich jedes Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohn- bescheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementspre- chend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung, wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdefüh- rerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenom- men worden sein sollen (vgl. Sachverhalt Bst. I.c). Allfällige Mutationen seien nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin, sondern auf die Vorinstanz selber bzw. eventuell auf die SVA Zürich zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 nennt die Beschwerdeführe- rin sodann 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutati- onskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von CHF 7‘200.- (vgl. Sachverhalt Bst. N). Die übrigen von der Vorinstanz fest- gelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in Höhe von CHF 5‘400.- (CHF 12‘600.- abzüglich CHF 7‘200.-) sind demnach seitens der Be- schwerdeführerin nicht mehr weiter bestritten. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht

A-5738/2017 Seite 22 habe, nicht mit den bei ihr eingereichten Lohnmeldelisten übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verantwortung des jeweiligen Ar- beitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwer- deführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mutationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Korrekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Mutationen könne der Aufstellung in Beilage 84 der Vernehmlassung entnommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. K.c). 5.3 In einem bei den Akten liegenden Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 (vgl. Beilage 54 der Vernehmlassung) teilte diese der Be- schwerdeführerin mit, dass sie festgestellt habe, dass die (bisher berech- neten) Beiträge auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhen würden. Im BVG sei der AHV-Lohn zu versichern. Stimmten diese Löhne mit denen der Ausgleichskasse nicht überein, so würden diese angepasst. Aufgrund der aktualisierten Lohnmeldungen habe die Vorinstanz sämtliche Lohnmutati- onen sowie Ein- und Austritte verarbeitet. In der Beilage des Schreibens vom 20. Juni 2016 sind sodann die entsprechenden Mutationen aufgeführt. Die Tatsache, dass die bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmeldelisten zum Zeitpunkt der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutatio- nen nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten, ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Beilagen 56 bis 69 der Vernehmlassung. Aktenkundig ist weiter, dass es ähnliche Diskrepanzen zwischen den mit der SVA Zürich abgerechneten Löhnen und den der Vorinstanz gemeldeten Löhnen bereits im Jahre 2012 gegeben hatte. Die Vorinstanz hatte der Be- schwerdeführerin bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie auf die AHV-Lohnbescheinigungen abzustellen hat, was letztlich zur Vornahme entsprechender Lohnmutationen seitens der Vorinstanz geführt hatte (vgl. Beilagen 10-19 der Vernehmlassung). 5.4 Die hier bestrittenen Gebührenforderungen für Lohnmutationen sind dann rechtmässig, wenn die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnah- men effektiv und zu Recht erfolgt sind (E. 2.3).

A-5738/2017 Seite 23 Aus Beilage 54 der Vernehmlassung ergibt sich (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz für sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten 66 Personen im Minimum eine, im Regelfall aber mehrere Lohnmutationen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Verwaltungsmassnahmen sind demnach effektiv erfolgt. Sodann ist aktenkundig (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz die genannten Lohnmutationen veranlasste, weil die ihr seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnmeldelisten nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten. Da die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abstellen muss (E. 2.2.2), hat sie die entsprechenden Lohnmutationen zu Recht vorgenommen und der Beschwerdeführerin die hierfür gemäss Kostenreglement vorgesehenen Kosten zu Recht in Rechnung gestellt (vgl. E. 2.3). Die Tatsache, dass die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übereinstimmten, liegt nicht in der Verantwortung der Vorinstanz. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht erst nach den seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutationen, sondern frühzeitig korrigieren zu lassen. 5.5 Im Übrigen sind – soweit ersichtlich (E. 1.4.3) – auch die übrigen, sei- tens der Beschwerdeführerin nicht weiter bestrittenen Gebührenforderun- gen gemäss Beilage 1 bzw. Dispositiv-Ziff. I der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 rechtens, da auch diese effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. E. 2.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Geltendmachung von Verzugszins sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unter unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage (vgl. Sachverhalt Bst. I.d).

A-5738/2017 Seite 24 6.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Verzug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins („Verzugszins vor Betreibung“), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Betreibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befinde und damit auch die Verzugszinsen geschuldet seien (vgl. Sachverhalt Bst. K.d). 6.3 6.3.1 Gemäss der geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 hat sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die von der Vorinstanz ge- forderten Beiträge fristgerecht zu bezahlen, wobei die Vorinstanz bei ver- späteter Zahlung Zinsen auf die ausstehenden – und gemahnten – Bei- träge erheben kann. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festge- setzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet (vgl. E. 2.4.2). Nachgewiesen und ohnehin unbestritten ist, dass die Beiträge, für welche die Vorinstanz Verzugszinsen einfordert, fällig, der Beschwer- deführerin in Rechnung gestellt und gemahnt worden sind. Die vereinba- rungsgemässen Voraussetzungen für die Einforderung von Verzugszinsen seitens der Vorinstanz sind demnach gegeben. Hieran ändert auch nichts, dass die Höhe der geschuldeten Beiträge seitens der Vorinstanz mehrfach angepasst werden musste, was – nota bene – nicht die Vorinstanz zu ver- antworten hat (E. 5.3 f.). Ein treuwidriges Verhalten seitens der Vorinstanz ist darin jedenfalls nicht ersichtlich, wobei für die Verzugszinspflicht ohne- hin nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Bei- tragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, Verzugszinsen zu vermeiden, wenn sie die bei ihr eingeforderten Beiträge – schon vor der Ausstellung einer Mahnung – bestritten, eine anfechtbare Verfügung verlangt und die eingeforderten Bei- träge (oder zumindest einen Teil davon) unter Vorbehalt bezahlt hätte. Den Verzicht hierauf hat sie selbst zu verantworten.

A-5738/2017 Seite 25 6.3.2 In Beilage 4 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 (sog. „Verzugszinsnachweis“) hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 13. Sep- tember 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen aufgeschlüsselt und ausführ- lich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes E. 2.4.2 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entspre- chende Berechnung, die in einem Total von CHF 19‘528.36 resultiert, nicht korrekt sein sollte (E. 1.4.3). Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist, so dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 1.2.4). In Bezug auf die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 zurecht gerügt, diese verletze betreffend das Beitragsjahr 2010 das rechtliche Gehör. Da diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch geheilt worden ist, besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (E. 3.4.3). Auch im Übrigen ist die Beschwerde vom 3. Januar 2018 abzuweisen. 8. Es bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Un- terliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegen- den Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuer- legen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1), wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie- gens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 158 E. 3c). 8.1.2 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be- wirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

A-5738/2017 Seite 26 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Ent- scheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.56). 8.2 Im vorliegenden Falle wurde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 durch die Vorinstanz bewirkt, da diese ihre Beitrags- verfügung vom 7. September 2017 aus besserer eigener Erkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihrem dortigen Vorbringen, die Vorinstanz habe einen Betrag von CHF 8‘024.23 zu viel verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. E), vollumfänglich durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 und die damit im Wesentlichen bestrittene Recht- mässigkeit von Kosten und Gebühren (CHF 12‘600.-) und aufgelaufenen Verzugszinsen (CHF 19‘528.36) unterliegt die Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘000.- zu 80% (CHF 2‘400.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die unterliegende Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Indes ist der festgestellten Verletzung des rechtli- chen Gehörs (vgl. E. 3) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos- tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten (CHF 2‘400.-) sind dem- nach auf einen reduzierten Betrag von CHF 2‘000.- festzusetzen (Art. 1 ff. VGKE) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entneh- men. 8.3 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen

A-5738/2017 Seite 27 kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil A-5198/2016 E. 8.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu den relevanten Fragen und ihres mehrheitlichen Un- terliegens ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ermessensweise auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen.

A-5738/2017 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen die in Wiedererwägung ge- zogene Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wird infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1‘000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-5738/2017 Seite 29

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

37

AHVG

  • Art. 1a AHVG
  • Art. 2 AHVG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

BVG

  • Art. 2 BVG
  • Art. 7 BVG
  • Art. 8 BVG
  • Art. 9 BVG
  • Art. 11 BVG
  • Art. 60 BVG
  • Art. 66 BVG

BVV

  • Art. 1j BVV
  • Art. 1k BVV
  • Art. 5 BVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 1 VGKE
  • Art. 5 VGKE
  • Art. 7 VGKE
  • Art. 9 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VO

  • Art. 3 VO

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 58 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

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