Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5567/2015
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 29.02.2016 (2C_188/2016)

Abteilung I A-5567/2015

Urteil vom 20. Januar 2016 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Leistungsaustausch (2005 - 2008).

A-5567/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in [...] (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons [...] "das Betrei- ben einer Werbeagentur samt Marketing, (...)". A.b Am 21. und 22. Januar 2010 wurde die Steuerpflichtige einer Mehr- wertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis und mit 4. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008) unterzogen. Dabei kam es zu Umsatzaufrechnugen in Zusammen- hang mit dem Volleyball Club X._______ (nachfolgend: Volley Club) und dem Basketball Club Y._______ (nachfolgend: Basketball Club). In der Folge forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) – mittels als Verfügung ausgestalteter Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 6. Dezember 2010 – von der Steuerpflichtigen den Steuerbe- trag von insgesamt Fr. 80'764.-- zuzüglich Zins nach. A.c Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 mit dem Betreff "Einsprache" machte die Steuerpflichtige geltend, nachträglich von ihm eingereichte Un- terlagen hätten sich mit der EM gekreuzt und seien daher nicht berücksich- tigt worden. Mit Schreiben vom 15. April 2011 wies die ESTV die Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass ihre "Einsprache" den gesetzlichen Anforderun- gen an den Inhalt einer solchen nicht genüge und forderte sie auf, ihre Ein- gabe bis spätestens am 31. Mai 2011 verbessert einzureichen. Dieser Auf- forderung kam die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 30. Mai 2011 nach und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Korrektur der Umsatzauf- rechnungen, sowohl betreffend den Volley Club als auch betreffend den Basketball Club. Sie machte geltend, betreffend ersteren Club sei auf fol- genden verbuchten Aufwendungen 2005: Fr. 115'316.10 2006: Fr. 209'301.89 2007: Fr. 326'573.55 2008: Fr. 366'044.71 und betreffend letzteren Club auf folgenden verbuchten Aufwendungen

A-5567/2015 Seite 3 2006: Fr. 9'850.06 2007: Fr. 31'367.89 2008: Fr. 35'165.80 (recte gemäss EM: Fr. 25'165.80). keine Mehrwertsteuer geschuldet. Dies deshalb, weil in beiden Fällen kein (mehrwertsteuerlich relevanter) Leistungsaustausch zwischen der Steuer- pflichtigen und dem jeweiligen Club vorliege. A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, diverse Unterlagen bis spätestens am 8. Juli 2011 nachzureichen. Diese gingen gestaffelt bis am 23. Juni 2011 bei der ESTV ein. A.e In ihrer Verfügung vom 21. April 2015 hielt die ESTV zunächst fest, die EM vom 6. Dezember 2010 sei fälschlicherweise in Form einer Verfügung erlassen worden. Eine EM könne nur dann in Form eines formellen Ent- scheides (Verfügung) erlassen werden, wenn die steuerpflichtige Person bereits das Kontrollergebnis bestritten habe oder eine Gefährdung der Steuererhebung vorliege. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewe- sen, weshalb die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 30. Mai 2011 als Be- streitung bzw. als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82 MWSTG qualifiziert werde. In der Sache selbst legte die ESTV dar, dass zwischen der Steuerpflichti- gen und den beiden Sport Clubs jeweils ein steuerbarer Leistungsaus- tausch zu bejahen sei und die Umsatzaufrechnungen in Höhe von Fr. 82'355.-- somit zu Recht erfolgt seien. Auch der Eventualantrag der Steuerpflichtigen werde abgewiesen. A.f Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob die Steuerpflichtige gegen die Verfügung der ESTV vom 21. April 2015 Einsprache. Dabei wiederholte sie die im Rahmen ihrer Eingabe vom 30. Mai 2011 vorgebrachten Anträge (vgl. dazu vorne Bst. A.c). A.g Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 wies die ESTV die Einspra- che der Steuerpflichtigen vom 20. Mai 2015 ab und bestätigte die Mehr- wertsteuerforderung von Fr. 82'355.--. B. B.a Mit Eingabe vom 10. September 2015 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Juli 2015 Beschwerde beim Bun-

A-5567/2015 Seite 4 desverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei von der Erhe- bung der geltend gemachten Nachsteuer abzusehen. Diese werde nämlich nur aufgrund einer "verhängnisvollen" Formulierung in der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club erhoben. Die Be- schwerdeführerin macht sodann geltend, dass die Bezahlung der von der Vorinstanz erhobenen Nachsteuer zu einer Überschuldung und letztlich in den Konkurs führen würde. Um einen solchen zu umgehen, sei es ihr aus- drücklicher Wunsch, mit der Vorinstanz einen Vergleich abzuschliessen. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. C. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Vorliegend stellt der angefochtene Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2015 eine solche Verfügung dar. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54).

A-5567/2015 Seite 5 1.4 1.4.1 Auf den 1. Januar 2010 wurde das derzeit geltende Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Septem- ber 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), welches ab 1. Januar 2001 in Kraft war. Auf die zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2009 eingetrete- nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse bleibt gemäss Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG das frühere materielle Recht anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Verfahren anwendbar (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). 1.4.2 Im vorliegenden Fall geht es um Steuernachforderungen betreffend das 1. Quartal 2005 bis und mit dem 4. Quartal 2008 (Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2005 bis zum 31. Dezember 2008). Damit findet das materielle Recht des aMWSTG und das Verfahrensrecht des MWSTG Anwendung. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. im In- land durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachte Dienstleis- tungen und Lieferungen von Gegenständen. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG), aber auch dann, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). So liegt eine Dienstleistung auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (selbst wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind) oder wenn eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zu- stand geduldet wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG). 2.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leis- tung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c aMWSTG]). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 m.w.H.).

A-5567/2015 Seite 6 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwi- schen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2 m.w.H.; IVO P. BAUMGARTNER, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba- sel/Genf/München 2000, Rz. 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und 2). Die Beant- wortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Li- nie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri- terien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, veröf- fentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 191 E. 3.2). Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Aus- reichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üb- lichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwart- bar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3931/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.3 und A-1218/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3 f.). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnis- ses ist sodann, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung ent- spricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.1 m.w.H). Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den gegebenen Voraussetzungen auch in einem Tauschverhältnis (Lieferung gegen Liefe- rung) oder einem "tauschähnlichen Verhältnis" (Dienstleistung gegen Dienstleistung oder Lieferung) gegenüberstehen; dies also namentlich dann, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzah- lung besteht (vgl. A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6759/2011 vom 20. De- zember 2012 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.1.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Zum Entgelt gehört gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG alles, was der Emp- fänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet, einschliesslich Spenden, die unmittel- bar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeord- net werden können. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kos- ten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Beim Tausch von Gegenständen und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt sodann

A-5567/2015 Seite 7 der Wert jeder Lieferung oder jeder Dienstleistung als Entgelt für die an- dere Lieferung oder die andere Dienstleistung (Art. 33 Abs. 4 aMWSTG; zur "Gleichwertigkeitsvermutung" vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_576/ 2013 vom 20. Dezember 2013 [auszugsweise veröffentlicht in: ASA 83 S. 156 ff.] E. 2.2.5). 2.2 Gemäss Art. 33b VwVG "Gütliche Einigung und Mediation" besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Parteien über den Inhalt einer Verfügung einigen können. Allerdings verleiht diese Bestimmung – ist sie denn in Steuerverfahren überhaupt anwendbar – Privaten keinen Rechts- anspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütli- chen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2 m.w.H.). Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, d.h. nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen wür- den. Auslegungsfragen sind einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2009 vom 11. Feb- ruar 2010 E. 3.1 m.w.H.). 3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Erhebung der Nachsteuer in Höhe von Fr. 82'355.-- sei nicht gerecht- fertigt. Sie begründet ihre Haltung namentlich damit, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz – weder zwischen ihr und dem Volley Club noch zwischen ihr und dem Basketballclub ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Vorinstanz nehme einen sol- chen Leistungsaustausch letztlich nur aufgrund des Umstandes an, dass in der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club die Formulierung "die Marketingrechte zu übertragen" und nicht etwa "den Betrieb des Nat. A Teams abtreten" gewählt worden sei. 3.1 Zunächst wird auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club eingegangen:

A-5567/2015 Seite 8 3.1.1 3.1.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin war der Volley Club nach dem Auf- stieg des Damen 1 Teams in die Nationalliga A (Nat. A) in der Saison 2004/2005 nicht in der Lage, das finanzielle Risiko eines Nat. A Teams zu tragen. Aus diesem Grund sei der Betrieb des Teams aus dem Verein aus- gegliedert und stattdessen der Beschwerdeführerin übertragen worden. In diesem Zusammenhang seien der Beschwerdeführerin die Vermarktungs- rechte an diesem Team überlassen worden: Fortan habe die Beschwerde- führerin die Sponsorengelder für das Nat. A Team vereinnahmt und sei im Gegenzug für die Entrichtung der Entschädigungen an die Spielerinnen zuständig gewesen. Die Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Spiel- betrieb (Material, Gebühren, Nenngelder etc.) habe dagegen nach wie vor der Volley Club getragen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, damit sei nur auf folgenden Ebe- nen ein (steuerrechtlich relevanter) Leistungsaustausch gegeben gewe- sen:

  1. zwischen ihr und den Sponsoren (Sponsorengeld gegen Nennung des jeweiligen Sponsors gemäss Vertrag)
  2. zwischen ihr und den einzelnen Spielerinnen des Nat. A Teams (Spiele- rin trainiert und spielt für das Team gegen Entgelt) Hingegen habe zwischen ihr und dem Volley Club als solchem kein mehr- wertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden. Zu beachten sei sodann, dass die Beschwerdeführerin jeweils das volle unternehmerische Risiko getragen und für den Volley Club eine Defizitga- rantie übernommen habe. Die Zusammenarbeit mit dem Volley Club sei für die Beschwerdeführerin immer ein Verlustgeschäft gewesen, welches sie durch "Quersubventionen" aus anderen Aktivitäten habe kompensieren müssen. 3.1.1.2 Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Volley Club ein steuerlich relevanter Leis- tungsaustausch stattgefunden hat, zumal in den Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin für den Betrieb des Nat. A Teams getätigt hat, ein (steuerbares) Entgelt an den Volley Club für das Vermarktungsrecht zu se- hen sei. 3.1.1.3 Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen:

A-5567/2015 Seite 9 Damit von einem steuerlich relevanten Leistungsaustausch ausgegangen werden kann, muss eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung", d.h. ein ur- sächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (Ent- gelt), gegeben sein. Wie dargelegt, erfolgt die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien: Entscheidend ist, dass die Leistung und die Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (E. 2.1.2). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin für den Volley Club den Betrieb des Nat. A Teams übernommen. Zum Betrieb des Teams gehört vorliegend dessen Vermarktung zur Generierung von Einnahmen in Form von Sponsorengeldern sowie das Aufkommen für die teambezoge- nen Kosten (betreffend letztere vgl. E. 3.1.1.1). Damit erbringt die Be- schwerdeführerin dem Volley Club eine Dienstleistung (E. 2.1.1). Im Ge- genzug hat der Volley Club der Beschwerdeführerin das Vermarktungs- recht betreffend das Nat. A Team übertragen. Das Vermarktungsrecht er- möglicht es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, Sponsoring-Ver- träge (in eigenem Namen) abzuschliessen und die entsprechenden Ein- nahmen zu behalten. Durch die Übertragung dieses Rechts erbringt der Volley Club seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin eine Dienstleis- tung (E. 2.1.1). Damit liegt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vol- ley Club ein Austausch von Dienstleistungen vor, womit ein "tauschähnli- ches Verhältnis" gegeben ist (E. 2.1.2). Da jeweils die Leistung die Gegen- leistung auslöst, ist auch eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben (E. 2.1.2). Aus diesen Gründen ist ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch im vorliegenden Fall zu beja- hen. Nicht relevant ist bei der Frage nach einem steuerlich relevanten Leis- tungsaustauschverhältnis indessen, ob sich der jeweilige Leistungsaus- tausch für die Beteiligten "lohnt" (vgl. dazu E. 2.1.2). In diesem Sinne ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe eine "Defizitgarantie" über- nommen und die effektiven Kosten jeweils nicht durch die Einnahmen aus den von ihr abgeschlossenen Sponsoring-Verträgen decken können, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die rechtliche Lage sähe anders aus bzw. eine steuerliche Belastung würde ausbleiben, wäre in der Vereinbarung zwischen ihr und dem Volley Club anstelle der Formulierung "die Marketingrechte zu übertragen" etwa die Umschreibung "den Betrieb

A-5567/2015 Seite 10 des Nat. A Teams abtreten" gewählt worden, lässt sie Folgendes ausser Acht: Wie in E. 2.1.1 erwähnt, ist für die Annahme eines Leistungsaustau- sches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforder- lich. Umso weniger kann es auf eine einzelne spezifische Formulierung in einem solchen (nicht zwingend notwendigen) Vertrag ankommen. Vielmehr genügt mit Blick auf die Bejahung eines steuerlich relevanten Leistungs- austausches, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung tatsächlich eine Gegenleistung auslöst. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. 3.1.2 Es bleibt, auf die Bemessung der Steuer einzugehen: Wie dargelegt, wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zum Entgelt für eine Leistung ge- hört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für die jeweilige Leistung aufwendet (E. 2.1.3). Im vorliegenden Fall geht es um die (steuerbare) Leistung, welche die Beschwerdeführerin dem Volley Club gegenüber er- bringt: Diese besteht im Betrieb des Nat. A Teams (E. 3.1.1.3). Das Entgelt, welches der Volley Club dafür leistet, besteht in der Übertragung des Ver- marktungsrechts. Da bei tauschähnlichen Umsätzen wie den vorliegenden, der Wert jeder Dienstleistung als Entgelt für die jeweils andere Dienstleis- tung gilt ("Gleichwertigkeitsvermutung"; E. 2.1.3), ist die Frage zu beant- worten, welcher Wert dem Vermarktungsrecht zukommt. Wie gezeigt, trägt die Beschwerdeführerin (im Austausch gegen das Vermarktungsrecht) die Kosten für den Betrieb des Nat. A Teams. Damit stellen diese Kosten aus mehrwertsteuerlicher Sicht den Wert des Vermarktungsrechts dar (vgl. zum "Wert" einer Leistung E. 2.1.3). Vor diesem Hintergrund ist gegen das Vor- gehen der Vorinstanz, die Steuer anhand der in den Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Volley Club festzusetzen, nichts einzuwenden (für die jährlichen Aufwendungen vgl. Sachverhalt Bst. A.c). 3.2 Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Basketball Club überprüft: 3.2.1 3.2.1.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, liegen betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Basketball Club und der Beschwerdeführerin keine schriftlichen Verträge vor. Unbestritten blieb jedoch während des gesamten Verfahrens, dass die Beschwerdefüh- rerin den Spielern des Basketball Clubs kostenlos Fahrzeuge zur Verfü- gung stellte bzw. die Leasingkosten und den sonstigen Fahrzeugaufwand

A-5567/2015 Seite 11 übernahm und gleichzeitig die, durch entsprechende Fahrzeugbeschrif- tung generierten, Sponsoring-Gelder für sich vereinnahmte. Angesichts dessen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Basketball Club der Be- schwerdeführerin – als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge an die Spieler – die Vermarktungsrechte in Zusammenhang mit den Fahrzeugen mündlich übertrug. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Denn zum einen blieb diese Darstellung von der Beschwerdeführerin unbestritten und zum ande- ren entspricht die Beschreibung des Verhältnisses zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Basketball Club dem Geschäftsmodell der Be- schwerdeführerin mit dem Volley Club. 3.2.1.2 Auch in Zusammenhang mit dem Basketball Club bestreitet die Be- schwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen eines steuerlich relevanten Leistungsaustausches. Dieser Auffassung kann aus den in E. 3.1.1.3 ge- nannten Gründen nicht gefolgt werden. Denn auch in Bezug auf den Bas- ketball Club verhält es sich so, dass dieser der Beschwerdeführerin ein Vermarktungsrecht (hier beschränkt auf den Fahrzeugsponsor) überlassen hat und die Beschwerdeführerin im Gegenzug für Kosten des Clubs (Spie- lerentschädigung in Form der Zurverfügungstellung eines Autos) aufge- kommen ist. 3.2.2 Auch betreffend die Bemessung der Steuer in Bezug auf das Leis- tungsaustauschverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bas- ketball Club kann auf das unter E. 3.1.2 Gesagte verwiesen werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführe- rin für die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge das Entgelt für die Rechts- übertragung darstellen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – sowohl zwischen ihr und dem Volley Club als auch zwischen ihr und dem Basketball Club ein steuerlich relevanter Leis- tungsaustausch zu bejahen ist. 4. Schliesslich ist noch auf den von der Beschwerdeführerin geäusserten "Wunsch" einzugehen, mit der Vorinstanz einen Vergleich abzuschliessen: Im vorliegenden Fall sind sich Beschwerdeführerin und Vorinstanz über den Sachverhalt einig. Nur schon aus diesem Grund besteht kein Platz für einen Vergleich (vgl. E. 2.2).

A-5567/2015 Seite 12 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 4'500.-- festzuset- zen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

A-5567/2015 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

16

aMWSTG

  • Art. 5 aMWSTG
  • Art. 6 aMWSTG
  • Art. 7 aMWSTG
  • Art. 33 aMWSTG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

MWSTG

  • Art. 82 MWSTG
  • Art. 112 MWSTG
  • Art. 113 MWSTG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 33b VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

13