Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5278/2018
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5278/2018

Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

Parteien

Hydroelectra AG, Karl Völkerstrasse 2, 9435 Heerbrugg, vertreten durch lic. iur. Philip Schneider, LL.M., Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG (vormals Swissgrid AG), Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf eines positiven Bescheids; Windpark Scheltenpass (Projekt-Nrn. 16923 - 16927).

A-5278/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Hydroelectra AG meldete bei der Swissgrid AG am 7. November 2008 fünf Windenergieanlagen (Projekt-Nrn. 16923 - 16927; Projekt Windpark Scheltenpass) für die kostendeckende Einspeisevergütung (nachfolgend: KEV) an. B. Am 13. Januar 2009 erging je ein positiver Bescheid pro Anlage. In den Ziffern 2 der Bescheide wies die Swissgrid AG darauf hin, dass die Hydro- electra AG bis am 17. Januar 2011 den Projektfortschritt gemäss An- hang 1.3 Ziff. 5.2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, SR 730.01, Stand am 1. Januar 2009) zu melden habe. Die Frist für die Meldung der Inbetriebnahme der Anlagen laufe bis am 15. Januar 2014. Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, so würden die positiven Be- scheide widerrufen werden. C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 ersuchte die Hydroelectra AG um eine Erstreckung der bereits in den Jahren zuvor verlängerten Frist für die Einreichung der Projektfortschrittsmeldung (nachfolgend: PFM). Die Swissgrid AG gewährte mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 eine Erstreckung der Frist für die PFM bis zum 31. Dezember 2017 und für die Inbetriebnahmemeldung (nachfolgend: IBM) bis zum 31. Dezember 2019. Im Weiteren wies sie die Hydroelectra AG darauf hin, dass die Baubewilli- gung als Bestandteil der PFM nicht rechtskräftig, sondern lediglich ausge- stellt sein müsse. D. Am 6. Juli 2016 ersuchte die Hydroelectra AG erneut um eine Erstreckung der Frist für die PFM 2 bis zum 31. Dezember 2019 und für die IBM bis zum 31. Dezember 2021. Sie begründete ihr Gesuch insbesondere damit, dass die Publikation/Auflage inkl. Bauausschreibung des Projekts im No- vember 2018 vorgesehen sei. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen zur Realisierung des Projekts würden damit erst Ende 2019 vorliegen. Die Ver- wirklichung des Windparks beanspruche sodann zwei weitere Jahre. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 lehnte die Swissgrid AG das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie an, dass eine Erstreckung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei, sondern erst kurz vor Ablauf der Fristen beurteilt werden

A-5278/2018 Seite 3 könne, ob erneute Gründe für eine Verlängerung vorliegen würden. Im Wei- teren wies sie darauf hin, dass das Gesuch um Fristverlängerung bei kon- kreten Verzögerungen vor Ablauf der Frist erneut einzureichen sei. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 informierte die Swissgrid AG die Hydro- electra AG über die sich in der Vernehmlassung befindende Energieförde- rungsverordnung, welche für Windenergieanlagen eine Absenkung der Vergütungsdauer von 20 auf 15 Jahre vorsehe. Die Übergangsbestimmung gemäss Ziff. 1.6 des Anhangs 1.3 sehe jedoch vor, dass die längere Ver- gütungsdauer von 20 Jahren beibehalten werden könne, sofern für ein Pro- jekt bis am 31. Dezember 2017 ein positiver Bescheid ergangen und bis zu diesem Datum die vollständige PFM 1 eingereicht worden sei. Weiter hielt die Swissgrid AG fest, dass die PFM 1 nur für Anlagen mit einer Leistung grösser als 5 MW erforderlich sei. Anlagen mit einer kleineren Leistung würden gemäss der EnV nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlie- gen. Aufgrund der angekündigten Änderung der Gesetzgebung bezüglich der Vergütungsdauer würden jedoch alle Anlageplaner aufgefordert wer- den, bis am 31. Dezember 2017 eine PFM 1 einzureichen. Schliesslich for- derte die Swissgrid AG die Anlageplaner zur Vervollständigung der PFM 1 auf, eine Stellungnahme des Standortkantons zum Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen. Für den Fall, dass kein Um- weltverträglichkeitsbericht notwendig sei, reiche eine Stellungnahme, wel- che dies bestätige. F. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG die Hydro- electra AG über den Ablauf der Frist für die Einreichung der PFM am 31. Dezember 2017. Bis zu diesem Datum müsse die PFM sowie alle er- forderlichen Beilagen (Baubewilligung, Stellungnahme Netzbetreiber, For- mular PFM sowie eine Konzession für Wasserkraftanlagen) eingereicht werden. Könne die Frist nicht eingehalten werden, so müsse vor Ablauf der Frist ein schriftliches und begründetes Gesuch um Fristverlängerung ein- gereicht werden. Gleichentags wurde die E-Mail betriebsintern an den Projektleiter der Hyd- roelectra AG weitergeleitet, mit der Bitte sich um die notwendigen Verlän- gerungen der Fristen zu kümmern.

A-5278/2018 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte die Swissgrid AG der Hydro- electra AG mit, dass die für die KEV angemeldeten fünf Windanlagen unter dem per 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Energiegesetz förderwürdig blei- ben würden. Wenn bereits eine PFM eingereicht worden sei oder bis Ende 2017 noch eingereicht werde, würden die bisherigen rechtlichen Vorgaben für die Berechnung des Vergütungssatzes und der Vergütungsdauer ange- wendet. H. Die Hydroelectra AG teilte der Swissgrid AG am 22. Dezember 2017 mit, dass sie auf die Verwirklichung der Projekte kontinuierlich und mit aller In- tensität hinarbeite. Sie entnehme den Schreiben vom 20. Juli 2017 und vom 8. Dezember 2017, dass die Projekte zudem ordentlich vermeldet seien und auch unter dem neuen Energiegesetz förderwürdig bleiben wür- den. Offenbar fehle gemäss Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Vervollstän- digung der Unterlagen einzig die Stellungnahme des Standortkantons zum Pflichtenheft, welche hiermit eingereicht werde. I. Mit E-Mail vom 4. Januar 2018 bestätige die Pronovo AG (vormals Swiss- grid AG) den Erhalt der vollständigen PFM 1. J. Mit je einer Verfügung pro Anlage vom 26. Februar 2018 widerrief die Pro- novo AG die positiven Bescheide vom 13. Januar 2009 mit der Begrün- dung, dass innert der Frist bis zum 31. Dezember 2017 keine PFM 2 ein- gereicht worden sei. K. Gegen diese Verfügungen erhob die Hydroelectra AG mit Eingabe vom 12. April 2018 Einsprache bei der Pronovo AG. L. Mit je einem Entscheid pro Anlage vom 19. Juli 2018 wies die Pronovo AG die Einsprache der Hydroelectra AG ab. M. Gegen diese Entscheide der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Hydroelectra AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den

A-5278/2018 Seite 5 Anträgen, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei eine neue Frist zur (zweiten) PFM bis zum 31. Dezem- ber 2021 einzuräumen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, neue Fristen für die (zweite) PFM und Inbetriebnahme zu beantragen. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe nicht konsequent zwischen der PFM 1 und der PFM 2 unterschieden, sodass jeweils nicht klar gewesen sei, ob nun gar keine, eine oder zwei PFM einzureichen seien. Aufgrund der Korrespondenz mit der Vorinstanz habe sie schliesslich in guten Treuen davon ausgehen dürfen, sämtlichen bis Ende Dezember 2017 bestehenden Pflichten nachgekommen zu sein. Insbesondere das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2017 dürfe dahingehend verstanden werden, dass ihr die Frist zur Einreichung der Baubewilligung vorläufig abgenommen oder erstreckt werde und sie mit ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2017 die erforderliche eine PFM ein- gereicht habe. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Zusicherung der KEV zu widerrufen, sei sodann willkürlich und verstosse sowohl gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens als auch gegen das Rechtsmissbrauchs- verbot. Schliesslich sei es überspitzt formalistisch, ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017 nicht als implizites Fristerstreckungsgesuch anzuerken- nen. N. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ihr Schreiben vom 8. Dezember 2017 als Zusage, die Frist für die PFM 2 sei vorläufig eingehalten, verstanden werden könne. Der Beschwerdeführerin müsse als professionelle Anlageplanerin und -betreiberin der Unterschied zwischen der PFM 1 und der PFM 2 sowie die Notwendigkeit einer Baube- willigung bekannt sein. Der Widerruf der Zusicherung verstosse zudem mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes weder gegen das Rechtsmiss- brauchs- noch gegen das Willkürverbot. Im Weiteren führt die Vorinstanz an, dass es sich beim Schreiben vom 22. Dezember 2017 nicht um ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der PFM 2 handle. Die Be- schwerdeführerin habe damit lediglich die noch fehlenden Unterlagen für die PFM 1 eingereicht, weshalb es nicht überspitzt formalistisch sei, das Schreiben nicht als Fristerstreckungsgesuch zu behandeln. Im Ergebnis habe es die Beschwerdeführerin somit versäumt, für die Einreichung der

A-5278/2018 Seite 6 PFM 2 ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, weshalb sie einen Widerruf der positiven Bescheide gegen sich gelten lassen müsse. O. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2018 hält die Beschwer- deführerin an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss der Beschwerdeschrift vom 13. September 2018 fest, äussert sich zur Eingabe der Vorinstanz und macht einige präzisierende oder ergänzende Ausfüh- rungen. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit für den vorliegenden Entscheid relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei den Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2018 betreffend den Widerruf der positiven Bescheide vom 13. Januar 2009 (Projekt-Nrn. 16923 - 16927; Projekt Windpark Schelten- pass) handelt es sich um solche Verfügungen und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der

A-5278/2018 Seite 7 angefochtenen Verfügungen, mit welchen die Vorinstanz ihre Begehren ab- gewiesen hat. Sie ist daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst den prozessualen Antrag, es seien A., Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sowie B., Projektleiter, zum Beweis ihrer Vorbringen zu befragen. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurtei- lung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden In- stanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn bereits Feststehendes be- wiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3). Die Behörde ist ferner dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn sie eine unerhebliche Frage betreffen oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel der rechtser- hebliche Sachverhalt genügend geklärt ist und die Behörde überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.144).

A-5278/2018 Seite 8 3.2 Wie nachfolgende Erwägungen aufzeigen werden, erschliesst sich vor- liegend der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten. Sämtliche entscheidwesentlichen Elemente des Sachverhaltes sind erstellt. Die Be- fragungen erweisen sich deshalb als nicht notwendig, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den darauf gestützten Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens sowie auf das darin enthaltene Verbot widersprüchlichen Ver- haltens. So habe sie aufgrund der Mitteilungen der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 und vom 8. Dezember 2017 davon ausgehen dürfen, dass sie ihren Verpflichtungen per Ende Dezember 2017 mit Einreichung der PFM vom 22. Dezember 2017 nachkomme und ihre Rechte im Hinblick auf die KEV gewahrt bleiben. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz gewusst habe, dass sie bis Ende 2017 keine Baubewilligung einreichen könne. Aus diesen Gründen sei sie zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die Frist zur Einreichung der Baubewilligung vorläufig abgenommen worden sei oder ihr diese zumindest im Anschluss an ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017 erstreckt werde. In ihrer Korrespondenz mit der Vorinstanz habe sie sodann wiederholt mitgeteilt, dass sie das Windparkprojekt vorantreibe und von der weiteren Gültigkeit der KEV-Zusicherung ausgehe. Die Widerrufe der Zusicherungen vom 26. Februar 2018 seien schliesslich völlig überra- schend gekommen und würden in Widerspruch zum bisherigen Verhalten der Vorinstanz stehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete da- her einen Widerruf der positiven Bescheide vom 13. Januar 2009. Ferner könne die Information vom 8. Dezember 2017 analog einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung betrachtet werden. Durch die missverständliche Formulierung habe sie sich zu der Annahme verleiten lassen, es müsse kein neues Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, ihr Schreiben vom 8. Dezember 2017 beziehe sich auf die Einreichung der PFM 1 zur Vermeidung einer Verkürzung der Vergütungsdauer. Hingegen beinhalte die Mitteilung keine Zusage im Hinblick auf die Einhaltung oder vorläufige Abnahme der festgesetzten Frist für die Einreichung der PFM 2. Zudem sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass die Baubewil- ligung noch fehle. Schliesslich sei eine stillschweigende Fristverlängerung

A-5278/2018 Seite 9 nicht möglich. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund früherer Erstreckungs- gesuche bekannt, dass eine Verlängerung nur auf Antrag hin geprüft und allenfalls bestätigt werde. 4.2 Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin ist es erforderlich, vorweg die energierechtlichen Bestimmungen be- treffend die KEV und insbesondere das Gesuchsverfahren für die Teil- nahme am Einspeisevergütungssystem kurz darzustellen (nachfolgend E. 4.2.1 f.). 4.2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umwelt- verträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Energiegeset- zes vom 26. Juni 1998 (aEnG, SR 730.0, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimi- schen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber auf den 1. Januar 2009 mit Art. 7a aEnG die KEV eingeführt. Die Regelung der Einzelheiten und den Vollzug delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der Ener- gieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, SR 730.01, in Kraft vom

  1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) geregelt hat. Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) per
  2. Januar 2018 wurde das System der KEV in ein kostenorientiertes Ein- speisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. 4.2.2 Die im Zeitpunkt der positiven Bescheide vom 13. Januar 2009 gel- tende EnV vom 7. Dezember 1998 (aEnV, SR. 730.01, Stand am 1. Januar 2009 [nachfolgend: EnV 2009]) hält in Art. 3h die Meldepflichten fest, wel- che der Antragsteller nach Erhalt einer Zusicherung der KEV zu erfüllen hat. Innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1.-1.5 hat der Antragsteller den Projektfortschritt zu melden (Art. 3h Abs. 1 EnV 2009). Für Windener- gieanlagen sieht Anhang 1.3 Ziff. 5.2 EnV 2009 vor, dass die PFM spätes- tens zwei Jahre nach der Anmeldung einzureichen ist. Bestandteile der PFM bilden die Baubewilligung, die Stellungnahme des Netzbetreibers so- wie die Angabe allfälliger Änderungen gegenüber den im Gesuch gemach- ten Angaben. Sodann hat der Antragsteller innert einer Frist von fünf Jah- ren die Inbetriebnahme der Anlage zu melden (Art. 3h Abs. 2 i.V.m. An- hang 1.3 Ziff. 5.3 EnV 2009). Hält der Antragsteller die Fristen nicht ein oder entspricht die Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht den An- gaben der Anmeldung, fällt die Verbindlichkeit des Bescheids dahin und die

A-5278/2018 Seite 10 nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid. Liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, wird die Frist auf Gesuch hin verlängert (Art. 3h Abs. 4 EnV 2009). Seit Erlass der positiven Bescheide vom 13. Januar 2009 wurde die EnV mehrfach revidiert und es wurden insbesondere längere Fristen für das Einreichen der PFM und der IBM sowie die Pflicht zur Einreichung von zwei PFM eingeführt. So sieht die EnV in den Fassungen vom 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2017 (nachfolgend: EnV 2014-2017) vor, dass bei Windener- gieanlagen neu zwei PFM einzureichen sind. Die nach zwei Jahren einzu- reichende erste PFM betrifft nur Anlagen, für die eine Umweltverträglich- keitsprüfung notwendig ist. Mit der PFM einzureichen ist das vom Stand- ortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht (Anhang 1.3 Ziff. 5.2.1 EnV 2014-2017). Nach spätestens vier Jahren ist sodann die zweite PFM einzureichen, welche die Baubewilligung, die Stel- lungnahme des Netzbetreibers sowie die Angabe allfälliger Änderungen enthalten muss (Anhang 1.3 Ziff. 5.2.2 EnV 2014-2017). Schliesslich entstand im Rahmen der Totalrevision der EnV per 1. Ja- nuar 2018 die Verordnung über die Förderung von Elektrizität aus erneu- erbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03). Bisher in der EnV enthaltene Regelungen betreffend die Verwendung der Mittel des Netzzuschlags für die Förderung der Pro- duktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien wurden in die EnFV ausgelagert (vgl. Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die För- derung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 [Energieförderungsverordnung, EnFV], S. 1, <http://www.bfe.admin.ch/ energiestrategie2050/index.html>, zuletzt besucht am 24. Januar 2019). Für den vorliegend zu beurteilenden Fall relevant sind die Bestimmungen über das Gesuchsverfahren in Art. 23 f. i.V.m. Anhang 1.3 Ziff. 5.3 EnFV. Wie bereits die EnV 2014-2017 sieht die EnFV die Pflicht zur Einreichung der PFM 1 nach zwei Jahren sowie der PFM 2 nach vier Jahren vor (vgl. Anhang 1.3 Ziff. 5.3.1 und 5.3.2 EnFV). In Ergänzung der EnV 2014-2017 muss die PFM 2 nebst einer Stellungnahme des Netzbetreibers und der Angabe allfälliger Änderungen neu eine rechtskräftige Baubewilligung so- wie die Angabe des geplanten Inbetriebnahmedatums enthalten (vgl. An- hang 1.3 Ziff. 5.3.2 EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus Gründen, für die sich nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist

A-5278/2018 Seite 11 schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Werden die Fristen nicht ein- gehalten, droht ein Widerruf der Zusicherung und eine Abweisung des Ge- suchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem durch die Vollzugs- stelle (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Die Übergangsbestimmung in Anhang 1.3 Ziff. 6.1 EnFV sieht schliesslich vor, dass für Betreiber, die für ihre An- lage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste PFM nach bisherigem Recht eingereicht ha- ben, sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Ver- gütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten PFM massgebenden Bestimmungen gelten. Die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz sind am 26. Februar 2018 ergangen, weshalb die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene EnFV darauf anwendbar ist. 4.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder die Frist für die Einreichung der PFM 2 eingehalten noch ein explizites Fristerstreckungs- gesuch gestellt hat. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin darauf ver- trauen durfte, mit der Einreichung der PFM gemäss Schreiben vom 22. De- zember 2017 allen Verpflichtungen per 31. Dezember 2017 nachgekom- men zu sein und dass sich ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der PFM 2 damit erübrigte. 4.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwal- tungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhal- tens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz – nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache einge- nommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des BGer 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des BVGer A-226/2016 E. 6.2 vom 9. Dezember 2016; A-3051/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1).

A-5278/2018 Seite 12 Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauensgrund- lage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen ent- nehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und ge- stützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen sind. Schliesslich kann der Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen. Diese Vorausset- zungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauens- schutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. und 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 10.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.). 4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder aus dem Schreiben vom 20. Juli 2017 noch aus jenem vom 8. De- zember 2017 geht in irgendeiner Weise die Zusage hervor, dass die Ein- reichung der PFM 2 bis zum 31. Dezember 2017 nicht mehr erforderlich wäre bzw. diese Frist vorläufig aufgehoben oder implizit erstreckt werde. Bei beiden Mitteilungen handelt es sich um allgemeine Rundschreiben, wo- mit alle Anlageplaner über das Inkrafttreten der neuen Energiegesetzge- bung informiert werden. Dabei verweisen sie lediglich auf die Möglichkeit der Anlageplaner, ihr bisheriges Recht in Bezug auf die Berechnung der Vergütungsdauer und des Vergütungssatzes wahren zu können, sofern eine PFM 1 eingereicht wird. Im Schreiben vom 8. Dezember 2017 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die PFM 1 ge- mäss Anhang 1.3 Ziff. 5.2.1 EnV (Fassung vom 1. Januar 2017) handle. Zur PFM 2 äussert sich die Vorinstanz nicht, insbesondere wird nicht er- wähnt, dass mit Einreichung der PFM 1 bis zum 31. Dezember 2017 die für die jeweiligen Anlageplaner individuell festgesetzten Fristen für die Ein- reichung der PFM 2 nicht eingehalten werden müssen. Auch das E-Mail vom 4. Januar 2018 bezieht sich nur auf die PFM 1. Demzufolge kann das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Dezember 2017 auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – analog einer unrichtigen Rechtsmittel- belehrung betrachtet werden. Inwiefern dieses zu der Annahme verleiten sollte, mit der PFM vom 22. Dezember 2017 alle Pflichten zu erfüllen und ein Fristerstreckungsgesuch nicht mehr stellen zu müssen, ist – wie gese- hen – nicht ersichtlich.

A-5278/2018 Seite 13 Es mag zwar sein, dass die Vorinstanz zwischen den zwei erforderlichen PFM und deren Inhalten nicht immer explizit unterschieden hat. Gleichwohl liegt es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, sich über den Inhalt ihrer Meldepflichten bewusst zu sein und diese fristgerecht zu erfül- len bzw. bei Verzögerungen ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. In die- sem Zusammenhang ist auf den Grundsatz "error iuris nocet" hinzuweisen, wonach die subjektive Unkenntnis des Rechts nicht vor den entsprechen- den Rechtsfolgen schützt (vgl. BGE 127 III 357 E. 3d; Urteil des BGer 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.5; Urteil des BVGer A-2575/2017 vom 14. Januar 2019 E. 3.4.2). Ein Blick auf die jeweils geltenden energie- rechtlichen Bestimmungen hätte wohl gereicht, um sich über den Inhalt der jeweiligen PFM in Kenntnis zu setzen. Zumindest aber hätte sich die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz über ihre Pflichten erkundigen müs- sen, zumal es sich dabei nicht um eine Frage von untergeordneter Bedeu- tung handelt. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin – wie sie selbst ausführt – um die Notwendigkeit einer Baube- willigung wusste. Auch war ihr – wie ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2016 entnommen werden kann – bekannt, dass diese Bestandteil der PFM 2 bildet und sie bei Verzögerungen die Pflicht hat, ein Fristerstre- ckungsgesuch zu stellen. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 wurde sie aus- serdem ausdrücklich an den Fristablauf für die Einreichung der Baubewil- ligung erinnert, wobei der anschliessenden internen Mitteilung an den Pro- jektleiter entnommen werden kann, dass sie sich um die notwendige Ver- längerung auch kümmern wollte. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Erinnerung um eine automatische E-Mail handelte. Ist die Be- schwerdeführerin tatsächlich davon ausgegangen, sie müsse bis am 31. Dezember 2017 keine PFM 2 mehr einreichen, so hätte sie die E-Mail nicht einfach ignorieren dürfen, sondern hätte sich bei der Vorinstanz dar- über erkundigen müssen, wie es sich damit verhalte. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin be- reits mangels einer Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Die ihr zugestellten Informationen betreffen lediglich die PFM 1 und nicht die PFM 2. Insofern hat die Vorinstanz keine vertrauens- bildenden Aussagen gemacht, die im Widerspruch zu den später erlasse- nen Widerrufen vom 25. Februar 2018 stehen könnten. Die Rügen der Ver- letzung des Vertrauensgrundsatzes sowie des Verbots widersprüchlichen Verhaltens erweisen sich demnach als unbegründet.

A-5278/2018 Seite 14 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Verstoss gegen das Rechts- missbrauchsverbot geltend. Die Vorinstanz handle mit Blick auf den Zweck von Art. 23 f. EnFV rechtsmissbräuchlich. Art. 23 f. EnFV wolle nicht den vorliegenden Fall, sondern lediglich jenen des untätigen und die gesetzli- chen Vorschriften nicht einhaltenden Gesuchstellers erfassen. 5.1 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein weiterer Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben, der als allgemeine Verhaltensregel, die sowohl Private als auch Behörden bindet, die gesamte Rechtsordnung durchdringt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- widrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist, weshalb dessen Aus- übung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5; 131 I 185 E. 3.2.4, 131 I 166 E. 6,1; Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 716 f.). 5.2 Die Regelung gemäss Art. 23 EnFV soll sicherstellen, dass Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blo- ckiert werden (vgl. Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Verordnung über die För- derung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 [Energieförderungsverordnung, EnFV], S. 11, <http://www.bfe.admin.ch/ energiestrategie2050/index.html>, zuletzt besucht am 24. Januar 2019). Somit soll bei jenen Projekten der positive Bescheid widerrufen werden, welche den entsprechende Projektfortschritt innert Frist nicht erzielt haben und auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde. Weitere Projekte, welche bisher auf der Warteliste standen, können so von den freigegebe- nen Mitteln profitieren. Das Erfordernis des Fristerstreckungsgesuchs ge- mäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt vorliegend den Zweck, überprüfen zu kön- nen, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen PFM rechtzeitig einzureichen. 5.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin innert der Frist bis zum 31. Dezember 2017 weder den Projektfortschritt 2 erzielt noch sich um eine Fristerstreckung bemüht hat, weshalb ihr Verhalten mit Art. 23 f. EnFV nicht vereinbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge anbringen will,

A-5278/2018 Seite 15 sie habe sich ausreichend um die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten bemüht, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, wäre es ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, (vorsichtshalber) ein Fristerstre- ckungsgesuch zu stellen und sich bei der Vorinstanz über die konkreten Inhalte und Fristen ihrer Meldepflichten zu informieren, räumte sie doch selbst ein, dass sie sich diesbezüglich unsicher war. Soweit die Beschwer- deführerin zudem geltend macht, sie habe sich bereits im Juli 2016 um eine Fristerstreckung bemüht, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2016 zu Recht mitgeteilt hat, kann sie erst kurz vor Ablauf der Frist beurteilen, ob konkrete Gründe für eine Verlängerung der Frist vorliegen. Unter diesen Umständen wäre die Gewährung einer Fristerstreckung im Juli 2016 – gleichsam auf Vorrat – auf eine unzulässige Verlängerung der Frist hinaus- gelaufen. Da die Beschwerdeführerin kurz vor Ablauf der Frist nicht erneut ein Gesuch einreichte, war es der Vorinstanz schliesslich nicht möglich zu überprüfen, ob Gründe für eine Verlängerung vorliegen. 5.4 Es kann demnach nicht gesagt werden, der Widerruf der positiven Be- scheide widerspreche vorliegend dem Zweck von Art. 23 f. EnFV. Die Rüge des Verstosses gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Das behördliche Handeln führe angesichts der auf dem Spiel ste- henden Interessen zu einem krass unverhältnismässigen Resultat. Beim Projekt Windpark Scheltenpass handle es sich um ein weitentwickeltes Projekt mit intakten Realisierungschancen, wobei sich die Auslagen mitt- lerweile auf rund Fr. 1‘200‘000 belaufen würden. Es sei auch im Interesse der Energiestrategie 2050, ein solches Projekt nicht ohne Not zu Fall zu bringen. Die Förderung derartiger Projekte liege vielmehr im öffentlichen Interesse. 6.1 Das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot gilt in der Rechtsetzung wie in der Rechtsanwendung. Eine Norm ist willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, weil sie sinn- und zwecklos ist (statt vieler BGE 142 V 316 E. 6.1.1 m.w.H.). Ein Entscheid verstösst ge- gen das Willkürverbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

A-5278/2018 Seite 16 Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt vieler Urteil des BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 7.3 m.w.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Inte- resse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder wenn sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht wer- den kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemes- sene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit ver- bundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe- rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundestaatsrecht, 9. Auflage 2016, Rz. 320 ff.). 6.2 Aus Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV ergibt sich unmissverständlich, dass die Vollzugsstelle die Zusicherung widerruft und das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem abweist, wenn die Fristen für die Projektfort- schritte nicht eingehalten werden. Die mit dieser Formstrenge verbundene Härte hat der Verordnungsgeber somit bewusst in Kauf genommen. Ein Widerruf der Zusicherung bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei Nicht- einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs ist denn auch geeignet und erforderlich, um die Verfahrensdisziplin sowie einen geordneten Verfah- rensgang sicherzustellen. Indem der Verordnungsgeber einen Widerruf vorsieht und damit das öffentliche Interesse an der Verfahrensdisziplin und an einem geordneten Verfahrensgang höher gewichtet als die Interessen der Anlagebetreiber, hat er die Interessenabwägung bereits vorgenommen. Insbesondere wäre es verfehlt, die Vorschrift über den Widerruf dann nicht anzuwenden, wenn der mit der Säumnis verbundene Rechtsverlust für die Betroffenen hart erscheint, weil es sich um ein bereits weit fortgeschritte- nes Projekt mit hohen Investitionen handelt. Dies würde zu Konflikten mit dem Rechtssicherheits- und Rechtsgleichheitsgebot führen. Wie bereits er- wähnt, hätten die formellen Voraussetzungen denn auch ohne Weiteres eingehalten werden können. Da die Beschwerdeführerin bereits zuvor mehrfach um Fristerstreckung ersucht hat, war sie mit den gesetzlichen Vorgaben sowie dem Verfahrensablauf vertraut. Darüber hinaus wurde sie wiederholt auf die Notwendigkeit eines Gesuchs hingewiesen. Über die

A-5278/2018 Seite 17 Rechtsfolgen eines fehlenden Fristerstreckungsgesuchs war sie sich un- bestrittenermassen bewusst. 6.3 Demnach führen die Widerrufe der positiven Bescheide nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – zu einem krass unverhältnismässigen Resultat. Die Vorinstanz handelt nicht willkürlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV die positiven Bescheide widerruft. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots erweist sich demnach ebenso als unbegrün- det. 7. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, indem sie ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017 nicht als implizites Fristerstreckungsgesuch aner- kenne. Dabei sei nicht bloss auf den Wortlaut des Schreibens abzustellen, sondern dieses in seinem Gesamtzusammenhang zu interpretieren. Mit der Eingabe vom 22. Dezember 2017 habe sie nicht nur die Vergütungs- dauer und den Vergütungssatz, sondern auch den Vergütungsanspruch si- cherstellen wollen. Anders könne man ihre Eingabe nicht verstehen, denn die Sicherstellung der höheren Vergütung und der längeren Vergütungs- dauer mache nur dann Sinn, wenn der Vergütungsanspruch im Grundsatz weiterhin bestehen bleibe. Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, es handle sich beim Schreiben vom 22. Dezember 2017 nicht um ein Fristerstreckungsgesuch, sondern um die vollständige Einreichung der PFM 1 zur Vermeidung der Verkürzung der Vergütungsdauer. Eine Erstreckung der Frist bedinge ein explizites und begründetes Gesuch, welches die Beschwerdeführerin damit nicht einge- reicht habe. 7.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweige- rung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist dann gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt (BGE 135 I 6 E. 2.1, 130 V 177 E. 5.4.1, 115 Ia 12 E. 3b). 7.2 Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ging sie aufgrund des Schreibens vom 8. Dezember 2017 davon aus, ihre Frist zur Einreichung der PFM 2 sei ihr bereits abgenommen worden. Ein Gesuch um Frister-

A-5278/2018 Seite 18 streckung ist aus ihrer Sicht daher nicht mehr notwendig gewesen. Ent- sprechend geht aus dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 auch nicht ihr Wille hervor, eine Erstreckung der Frist für die Einreichung der PFM 2 erhalten zu wollen. Mit dem Schreiben erfolgte lediglich die Einreichung der PFM 1 mit dem Zweck, eine Kürzung der Vergütungsdauer und des Vergütungssatzes zu vermeiden. Hingegen nimmt das Schreiben weder Bezug auf die PFM 2 noch wird darin erwähnt, dass diese nicht rechtzeitig eingereicht werden kann. Objektive Anhaltspunkte, die auf eine beabsich- tigte Fristverlängerung hindeuten würden, fehlen damit gänzlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht es auch nicht aus, wenn sie mit ihrem Schreiben implizit zum Ausdruck gebracht hat, nicht nur den höheren Satz und eine längere Dauer, sondern auch die KEV im Grundsatz sicher- stellen zu wollen. Allein aus der Tatsache, dass sie ein Interesse am Fort- bestand des Anspruchs hat, lässt sich noch nicht ableiten, der Gesuchstel- ler beantrage eine Fristerstreckung. 7.3 Da aus dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 somit weder aus- drücklich noch sinngemäss der Wille hervorgeht, eine Erstreckung der Frist für die Einreichung der PFM 2 erhalten zu wollen, handelte die Vorinstanz nicht überspitzt formalistisch. Von einem überspitzten Formalismus wäre vorliegend erst zu sprechen, wenn die Vorinstanz trotz erkennbarem Wil- len, die Eingabe nicht als Fristerstreckungsgesuch behandelt hätte. Dem- nach erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die positiven Bescheide vom 13. Ja- nuar 2009 zu Recht widerrufen wurden. Damit verletzt die Vorinstanz we- der den Grundsatz von Treu und Glauben noch verstösst sie gegen das Willkürverbot oder das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend zu betrachten, ist ihre Beschwerde doch vollumfänglich abzuweisen. Die auf Fr. 2‘000.– fest- zusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom

A-5278/2018 Seite 19 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 9.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugespro- chen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘000.– entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Pascale Schlosser

A-5278/2018 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

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aEnG

  • Art. 7a aEnG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

EnFV

  • Art. 5.3.2 EnFV
  • Art. 23 EnFV
  • Art. 24 EnFV

EnV

  • Art. 3h EnV

i.V.m

  • Art. 3h i.V.m
  • Art. 23 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
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  • Art. 63 VwVG
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