Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5056/2012
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5056/2012

U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

Parteien

A._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verrechnungssteuer.

A-5056/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wur- de mit Statuten vom [...] und Handelsregistereintrag vom [...] gegründet. Das Aktienkapital beträgt Fr. [...] und ist eingeteilt in [...] Namenaktien zu je Fr. [...]. B. Die Generalversammlung der Steuerpflichtigen beschloss am 18. De- zember 2007, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende von Fr. 235'000.-- auszuschütten. Mit Formular 103 vom 21. Januar 2008 de- klarierte die Gesellschaft diese Dividende der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (ESTV) und gab dabei den 30. Juni 2008 als Fälligkeitsdatum der Dividende an. C. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 2008 wurde die Fälligkeit der Dividende vom 30. Juni 2008 neu auf den 31. März 2009 verschoben. Dies wurde der ESTV mit Schreiben vom 13. Juni 2008 mitgeteilt. In der Folge wurde an einer ausserordentliche Generalversammlung vom 25. März 2009 die Fälligkeit der Dividende ein weiteres Mal verschoben und "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 fest- gesetzt. Die ESTV wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2009 entsprechend informiert. Am 5. Oktober 2010 fand eine weitere ausserordentliche Ge- neralversammlung statt, anlässlich welcher beschlossen wurde, die Fäl- ligkeit der Dividende – wiederum "voraussichtlich" – auf den 31. Mai 2012 zu verschieben. Die ESTV wurde darüber mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 rechtlich keine Gültigkeit habe. Vielmehr sei die Fälligkeit gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 auf den 31. Mai 2010 festgelegt worden. Die ESTV forderte darum den Verrech- nungssteuerbetrag von Fr. 82'250.-- ein. E. Nach entsprechender Mahnung leitete die ESTV mit Schreiben vom 22. September 2011 das Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt der Stadt Luzern ein. Am 13. Oktober 2011 wurde der Steuerpflichtigen der

A-5056/2012 Seite 3 Zahlungsbefehl zugestellt, worauf diese am 14. Oktober 2011 Rechtsvor- schlag erhob. F. Die ESTV erliess in der Folge den Entscheid [...] vom 17. Januar 2012, welcher festhielt, die Steuerpflichtige schulde Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 82'250.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Juni 2010) sowie Betreibungskosten von Fr. 103.--. Der Rechtsvorschlag wurde be- seitigt. G. Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Einsprache bei der ESTV und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie den Rückzug der Betreibung. Anlässlich einer weiteren ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Mai 2012 hat die Steuerpflichtige zudem die Ausschüttung der streit- betroffenen Dividende für das Geschäftsjahr 2006 ein weiteres Mal "vor- aussichtlich" auf den 31. Mai 2013 aufgeschoben. H. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 wies die ESTV die Ein- sprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab und führt dazu im We- sentlichen aus, die Fälligkeit der Dividende sei am 31. Mai 2010 eingetre- ten und könne nachträglich nicht nochmals auf den 31. Mai 2012 bzw. 2013 hinausgeschoben werden. Die Verrechnungssteuer sei geschuldet und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. I. Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob die Steuerpflichtige (nach- folgend auch: die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei an- zuweisen, die Betreibung zurückzuziehen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin be- gründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, "voraussichtlich" bedeu- te in Bezug auf den Fälligkeitstermin der Dividende, dass dieser anläss- lich einer weiteren Generalversammlung neu festgelegt werden müsse. Solange eine solche Generalversammlung nicht stattgefunden habe, sei weder der voraussichtlich festgelegte Fälligkeitstermin definitiv geworden noch ein neuer Fälligkeitstermin entstanden. Dies ergebe sich auch aus

A-5056/2012 Seite 4 dem Sinn des Wortes "voraussichtlich". Eine solche Generalversammlung habe noch nicht stattgefunden und darum sei auch die Verrechnungs- steuerforderung noch nicht entstanden. J. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu bringt sie vor, der Begriff "voraussicht- lich" sei so auszulegen, dass die Dividendenfälligkeit am 31. Mai 2010 grundsätzlich gelten solle und die Generalversammlung nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, vor dem Fälligkeitsdatum darauf zurückzukom- men, ausdrücklich festgehalten habe. Da jedoch vor diesem "voraussicht- lichen" Fälligkeitsdatum keine weitere Verschiebung oder Änderung mehr vorgenommen worden sei, sei der Dividendenfälligkeitstermin vom 31. Mai 2010 definitiv geworden und die Verrechnungssteuerforderung entstanden. K. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Unterlagen – Jahresabschlüsse und die Einladungen zu den Generalversammlungen – einzureichen. Die Be- schwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Juni 2013 innert Frist nach und teilt dabei zudem mit, dass an der letzten ordentli- chen Generalversammlung ein definitives Fälligkeitsdatum der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 beschlossen worden sei. Demnach werde die Dividende am 2. August 2013 bezahlt und die Verrechnungssteuer ord- nungsgemäss abgerechnet, womit das vorliegende Verfahren gegen- standslos werde. L. In der Duplik der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 bestätigt diese nochmals ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führt zudem aus, dass mit Auszahlung der Dividende und Abrechnung der Verrechnungssteuer das Verfahren nicht gegenstandslos werde, da zumindest noch über ei- nen allfälligen Verzugszins befunden werden müsse. Auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher ein- gegangen.

A-5056/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Ein- spracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be- stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver- letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige bzw. un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver- fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes- verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbe- teiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligatio- nen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ge-

A-5056/2012 Seite 6 nossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inlän- der ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermö- gen ähnlicher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an nahestehende Dritte, die sich nicht als Rück- zahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahl- ten Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 1 Verrechnungssteuerverord- nung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) oder als Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüssen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis

VStG darstellt. 2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Zur Abrechnung der Steuer hat jede inländische Aktiengesell- schaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Ge- schäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bi- lanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amt- lichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten (Art. 21 Abs. 1 VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahres- rechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisak- tien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fällig- keitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlus- ses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege; der Ent- scheid der ESTV, in welchem die Verrechnungssteuerforderung eröffnet wird, hat dementsprechend keine konstitutive Wirkung, sondern ist bloss deklaratorischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3, MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

A-5056/2012 Seite 7 die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Basel 2012, [hiernach: Kommentar VStG], N. 1 zu Art. 12). 2.3 Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35% der steuerba- ren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Überwälzung; Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Ent- stehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Auf Steu- erbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausstehen, ist ge- mäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. No- vember 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) legt dazu in Art. 1 Abs. 1 fest, dass der Verzugszins bei verspäteter Entrichtung der Verrechnungssteuer ab dem 1. Januar 1997 jährlich 5 % beträgt. 2.4 Unter "fällig wird" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG – Entstehung der Steuerforderung – ist grundsätzlich die zivilrechtliche Fälligkeit zu verste- hen (W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, Teil 1, Basel 1971, N. 2.2 zu Art. 12 Abs. 1; BEUSCH, Kommentar VStG, N. 21 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall relevant ist daher die Fälligkeit von Dividen- denzahlungen, denn sobald diese fällig werden, entsteht auch die Steuer- forderung. 2.4.1 Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Divi- dende ausgeschüttet. Diese Dividende wird nicht mit Ablauf des Ge- schäftsjahres fällig, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) steht der Generalversammlung die unüber- tragbare Befugnis zu, die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Divi- dende und Tantieme, zu beschliessen. Diese Befugnis kann nicht auf an- dere Organe der Gesellschaft übertragen werden. In der Regel wird im Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung ein bestimmtes Datum für die Auszahlung – und somit für die Fälligkeit – der Dividende festgelegt. Falls der Beschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Da- tums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig (vgl. PETER FORSTMO-

A-5056/2012 Seite 8 SER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N. 62). 2.4.2 Gewisse Beschlüsse der Generalversammlung sind absolut bedin- gungsfeindlich. Dazu gehören unter anderem auch die Genehmigung des Geschäftsberichts mit der Jahres- und Konzernrechnung sowie der Be- schluss über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Aktionäre sind auf- gerufen, in der Generalversammlung diese Punkte effektiv zu entschei- den, damit nach Beendigung der Generalversammlung und Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist feststeht, welcher Jahresabschluss nun gilt, und ob und wie viel Dividende ausgeschüttet wird. Möglich ist dem- gegenüber, einen solchen Beschluss auf ein bestimmtes Datum zu termi- nieren (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2009, § 12 Rz. 200). 2.4.3 Im Sinne der – soeben beschriebenen – zivilrechtlichen Fälligkeit bestimmt Art. 21 Abs. 3 VStV, dass die Verrechnungssteuerforderung mit dem Gewinnverteilungsbeschluss entsteht, falls für die Dividendenzah- lung kein Fälligkeitsdatum bestimmt worden ist (vgl. zum Ganzen PFUND, a.a.O., N. 2.7 zu Art. 12 Abs. 1; BEUSCH, Kommentar VStG, N. 33 zu Art. 12). Diese sowohl zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Rege- lungen haben zur Folge, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende – sofort oder eben auf einen bestimmten Termin – und davon abgeleitet die Entstehung der Verrechnungssteuer aufgrund des Beschlusses der Ge- neralversammlung grundsätzlich immer bestimmt werden kann. 2.5 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal ent- standene Verrechnungssteuerforderung – bis zum Untergang infolge Er- füllung, Verjährung und dergleichen – bestehen, auch wenn die Voraus- setzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc wegfallen (vgl. BEUSCH, Kommentar VStG, N. 10 zu Art. 12, PFUND, a.a.O., N. 1.11 zu Art. 12, mit Hinweisen). Das Rückgängigmachen der steuerbaren Leistung hebt – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – die ex lege entstandene Steuerforderung nicht auf. Sie bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten unberührt (vgl. Entscheid der Schweizerischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. April 2000 [SRK 1998-093], E. 4; PFUND, a.a.O., N. 1.18 zu Art. 12, mit Hinweisen). In diesem Sinn kann eine mit Fälligkeit der Di- vidende entstandene Verrechnungssteuerforderung durch einen nach de- ren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr besei- tigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar

A-5056/2012 Seite 9 2008 E. 4.2, E. 6.2; vgl. auch MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER [HRSG.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundes- steuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Lose- blatt, Basel, Nr. 18, Nr. 22 und Nr. 24 zu Art. 12). 3. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt erstellt und unbestritten. Die Be- schwerdeführerin fasste anlässlich der Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 den Beschluss, für das Geschäftsjahr 2006 eine Di- vidende – fällig am 30. Juni 2008 – von Fr. 235'000.-- auszubezahlen. Dieser Fälligkeitstermin wurde in der Folge anlässlich von – ausserordentlichen – Generalversammlungen mehrmals verschoben; zu- nächst auf den 31. März 2009, dann "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010, "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2012 und schliesslich "voraus- sichtlich" auf den 31. Mai 2013. Die Verschiebung der als "voraussicht- lich" bezeichneten Fälligkeit vom 31. Mai 2010 auf den "voraussichtlich" 31. Mai 2012 wurde jedoch erst an der ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 5. Oktober 2010 beschlossen und somit nach Ablauf des zuvor bestimmten – als "voraussichtlich" bezeichneten – Fälligkeitster- mins vom 31. Mai 2010. Strittig ist hier einzig, ob die Dividende am 31. Mai 2010 und somit auch die Verrechnungssteuer am 30. Juni 2010 fällig geworden sind. Ist dies der Fall, wäre die nachträgliche Verschie- bung am 5. Oktober 2010 verrechnungssteuerrechtlich bedeutungslos (E. 2.5). 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es bei all den zur Diskussion stehenden Generalversammlungsbeschlüssen (jenen vom 12. Juni 2008, vom 25. März 2009, aber auch den nachfolgenden) nicht darum ging, den ur- sprünglichen Beschluss über die Ausrichtung einer Dividende von Fr. 235'000.-- für das Geschäftsjahr 2006 rückgängig zu machen. Dies ist klar dem Wortlaut des jeweiligen Traktandums "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006" zu entnehmen. Traktandiert war einzig eine Änderung des Termins für die Ausschüttung, nicht jedoch die Ausschüttung selber. Weiter ist es korrekt – was unbestritten ist –, dass die erste Verschiebung des Fälligkeitstermins der Dividende vom 30. Juni 2008 auf den 31. März 2009 mit Beschluss vom 12. Juni 2008 zulässig war, da dieser Beschluss vor dem 30. Juni 2008 erfolgte (E. 2.5), also vor Fälligkeit der Dividende und deshalb auch bevor die Verrechnungssteuerforderung entstanden war (E. 2.2).

A-5056/2012 Seite 10 Erst bei den nachfolgenden Verschiebungen wurde jeweils der Zusatz "voraussichtlich" eingefügt. Dessen Bedeutung ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen (vgl. Sachverhalt Bst. I), könnten Dividendenausschüttungen mittels eines "voraussichtlichen" Fälligkeitstermins auf unbestimmte Zeit und auch oh- ne Weiteres über das "voraussichtliche" Fälligkeitsdatum hinaus aufge- schoben werden. Das "voraussichtlich" festgelegte Datum und damit der Beschluss der Generalversammlung überhaupt hätten dann keinerlei Be- deutung, da nur eine weitere Generalversammlung die definitive Aus- schüttung beschliessen könnte. Dies würde faktisch einer Aufhebung – oder zumindest einer Art Sistierung – des ursprünglich gefassten Divi- dendenbeschlusses – hier desjenigen vom am 18. Dezember 2007 – gleichkommen. Es wäre ein neuer Beschluss einer weiteren Generalver- sammlung erforderlich, damit die an sich bereits beschlossene Dividende überhaupt ausgeschüttet werden könnte. Die Aktionäre wüssten trotz des ursprünglichen Beschlusses, aufgrund dessen ihnen die Dividende zu- steht, nicht, wann und ob überhaupt einmal eine Ausschüttung erfolgen wird. Ob eine solche Relativierung mit Blick auf die Bedingungsfeindlich- keit von Dividendenbeschlüssen (E. 2.4.2) zivilrechtlich überhaupt zuläs- sig ist, muss in Frage gestellt werden, kann aber – aufgrund der nachfol- genden Ausführungen – offen bleiben. Vorliegend ergibt sich nämlich aus den Unterlagen bzw. aus dem Handeln des Verwaltungsrats und der Akti- onäre der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum ein anderer Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse. 3.3 Wie bereits erwähnt, lautete das hier relevante Traktandum der betref- fenden Generalversammlungen jeweils "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006". Der "Termin für die Ausschüttung ei- ner Dividende" ist in der juristischen Fachsprache der Fälligkeitstermin. Es ging somit darum, den Fälligkeitstermin zu verschieben. Der Titel des Traktandums war derselbe sowohl für die Generalversammlung vom 12. Juni 2008, als der Beschluss selber den Zusatz "voraussichtlich" nicht enthielt, als auch für die nachfolgenden Generalversammlungen, bei de- nen der Beschluss mit dem erwähnten Zusatz protokolliert wurde. Dies deutet bereits darauf hin, dass es sich mit und ohne Zusatz um eine Ver- schiebung des Fälligkeitstermins für die Dividende auf das jeweils ge- nannte Datum handelte und nicht – wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet – für dessen Fixierung eine weitere Generalversammlung erfor- derlich ist.

A-5056/2012 Seite 11 Wäre nämlich für die Fixierung des Fälligkeitstermins eine weitere Gene- ralversammlung erforderlich gewesen – in der nota bene ein solcher Ter- min fixiert wird –, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb überhaupt zur Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 einge- laden wurde. Die vorangehende Generalversammlung (jene vom 25. März 2009) hatte ja die Fälligkeit "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 verschoben, was nach der oben in Bst. I und in E. 3.2 dargelegten Auffassung der Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass irgendwann eine weitere Generalversammlung einen Fälligkeitstermin zu beschlies- sen hätte; diese Generalversammlung hätte auch nach dem 31. Mai 2010 stattfinden können. Die Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, an welcher keine weiteren Traktanden anstanden, beschloss nun aber kei- nen solchen (definitiven) Fälligkeitstermin, sondern verschob lediglich den "voraussichtlichen Termin für die Ausschüttung". Sie wäre somit – immer der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend – absolut unnötig gewe- sen, denn der weiter erforderliche Beschluss hätte ja auch nach dem 31. Mai 2010 gefasst werden können, also beispielsweise auch an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Weshalb der Verwaltungsrat dann den Aufwand, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen, auf sich genommen hätte, ist unerfindlich. Dass die Fälligkeit der Dividende am 31. Mai 2010 eintritt, war auch dem Verwaltungsrat bewusst. Dies ergibt sich nicht nur aus der – soeben the- matisierten – Einberufung und Durchführung der ausserordentlichen Ge- neralversammlung vom 5. Oktober 2010, sondern auch bereits aus sei- nem Schreiben vom 18. Juni 2009 an die ESTV im Anschluss an die Ge- neralversammlung vom 25. März 2009, an welcher gemäss Protokoll der "voraussichtliche" Ausschüttungstermin vom 31. Mai 2010 beschlossen wurde. In diesem Schreiben bat der Verwaltungsrat die ESTV, "den neuen Ausschüttungstermin, 31. Mai 2010, in Ihren Akten zu vermerken" (vgl. [...]). Von einem bloss voraussichtlichen Termin oder gar von einem Auf- schub der Dividendenfälligkeit bis zu einem neuen Beschluss der Gene- ralversammlung ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Kommt hinzu, dass auch im Jahr 2012 der "voraussichtliche" Termin neu und wiederum auf einen "voraussichtlichen", jedoch mit einem neuen Da- tum genau bezeichneten, Termin verschoben wurde. Auch dieser Be- schluss wäre, würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin umset- zen, aus den gleichen Gründen wie jener vom 5. Oktober 2010 sinnlos.

A-5056/2012 Seite 12 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen somit im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln ihres Verwaltungsrats und ihrer Aktionäre im entscheidrelevanten Zeitraum. Sie sind daher nicht plausibel und müssen als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Wie die ESTV zu Recht vorbringt, sollte vielmehr mit der Einfügung von "voraussichtlich" zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den neu festgelegten Fällig- keitsterminen die Dividende an eben diesen Terminen fällig werden sollte, falls nicht – angedeutet mit dem Wort "voraussichtlich" – vorgehend ein neuer Termin beschlossen werden würde. Dem Wort "voraussichtlich" kam damit (nur) die Bedeutung zu, darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verschiebung nicht ausgeschlossen sei, sondern sogar sehr wohl möglich sein könnte (Aufgrund der Formulierung einzelner Protokolle sowie der in den Akten enthaltenen Jahresrechnungen ist zu vermuten, dass der Ver- schiebung Liquiditätsprobleme zugrunde lagen). Mangels eines solchen weiteren "Verschiebungsbeschlusses" vor dem zuletzt beschlossenen Fälligkeitsdatum, wurde die Dividende jedoch fällig und damit auch – 30 Tage später – die Verrechnungssteuerforderung. Damit ist das Einfügen des Wortes "voraussichtlich" verrechnungssteuerrechtlich ohne jede Be- deutung. Eine faktische Aufhebung bzw. Sistierung des Dividendenbe- schlusses sowie die Bedeutungslosigkeit des Fälligkeitsdatums – 31. Mai 2010 – kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schon gar nicht aus den Beschlüssen der Generalversammlung und insbeson- dere aus jenem vom 25. März 2009 abgeleitet werden. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin – nach entsprechender Aufforderung – mit Schreiben vom 7. Juni 2013 eingereichten Unterlagen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3.5 Die von der ESTV geltend gemachte Verzugszinsforderung von 5% ab dem 30. Juni 2010 ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss der General- versammlung vom 25. März 2009 einzig so verstanden werden kann, dass die Dividendenausschüttung auf den 31. Mai 2010 festgelegt wurde, die Generalversammlung aber mit dem Wort "voraussichtlich" die Mög- lichkeit weiterer Verschiebungen durch Generalversammlungsbeschluss vor dem jeweiligen Datum bereits andeutete. Mangels eines solchen wur- de die Dividende am 31. Mai 2010 fällig und damit entstand die Verrech- nungssteuer in der Höhe von 35% des Dividendenbetrags. Da die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung bis zu ihrem Untergang – ins- besondere durch Erfüllung – bestehen bleibt (E. 2.5), hatten der Be-

A-5056/2012 Seite 13 schluss der Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 sowie alle nach- folgenden Beschlüsse keine Auswirkungen auf die Steuerforderung. So- mit ist das vorliegende Verfahren auch nicht gegenstandslos. Allfällige von der Beschwerdeführerin angekündigte Verrechnungssteuerzahlungen sind jedoch entsprechend an die Steuerforderung anzurechnen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde- führerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

A-5056/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Stefano Bernasconi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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