Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5046/2021
Entscheidungsdatum
15.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5046/2021

Urteil vom 15. August 2023 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

MWST-Gruppe X._______, ..., vertreten durch Laurent Lattmann und lic. iur. Stephanie Eichenberger, Rechtsanwältin, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer; MWST-Gruppe; Vorsteuerabzug (Steuerperioden 2014-2018).

A-5046/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die MWST-Gruppe X._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. A.b Die Y._______ SA (nachfolgend: Gruppengesellschaft 1) betreibt ein Medienunternehmen, das die Verbreitung und Publikation von Nachrich- ten, insbesondere im Rahmen der Herausgabe einer französischsprachi- gen Tageszeitung in der Schweiz, bezweckt. Sie war vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 Mitglied der Steuerpflichtigen. A.c Die Z._______ AG (nachfolgend: Gruppengesellschaft 2) bezweckt den Betrieb eines Druckereiunternehmens. Sie war während sämtlichen streitbetroffenen Steuerperioden Mitglied der Steuerpflichtigen. B. Im September 2019 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehr- wertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2018 durch (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018). Anlässlich dieser Kon- trolle stellte die ESTV verschiedene Mängel fest, welche zu einer Nachbe- lastung für die kontrollierten Steuerperioden von insgesamt Fr. 610’682.-- zzgl. Verzugszins führten (Einschätzungsmitteilung [EM] Nr. [...] vom 11. Oktober 2019). C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 bestritt die Steuerpflichtige die durch die ESTV vorgenommene Steuernachforderung teilweise, nämlich insbe- sondere hinsichtlich der als Subventionen qualifizierten Presseförderungs- beiträge des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) an die Gruppen- gesellschaft 1 und der daraus folgenden Vorsteuerkürzung. Mit Eingabe vom 25. November 2019 präzisierte die Steuerpflichtige ihre Einwendun- gen und verlangte die Zustellung einer einlässlich begründeten Verfügung. D. Mit Schreiben vom 6. August 2020 forderte die ESTV die Steuerpflichtige zur Stellungnahme auf, wer – die Schweizerische Post oder die Gruppen- gesellschaft 2 der Steuerpflichtigen – gegenüber den Herausgebern der Zeitschriften als Erbringerin der Versandleistung aufgetreten sei und ver- langte die Zustellung massgeblicher Unterlagen. Mit Eingabe vom 28. Au- gust 2020 bezog die Steuerpflichtige Stellung und reichte Unterlagen ein.

A-5046/2021 Seite 3 E. Am 8. Februar 2021 verfügte die ESTV eine Steuernachforderung von ins- gesamt Fr. 2'147'680.-- zzgl. Verzugszins. Die im Vergleich zur EM Nr. [...] vorgenommene zusätzliche Nachbelastung begründete die ESTV damit, dass die Gruppengesellschaft 2 der Steuerpflichtigen gar nicht Empfänge- rin der Leistungen der Schweizerischen Post gewesen sei und die Steuer- pflichtige infolgedessen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. F. Mit Eingabe vom 11. März 2021 erhob die Steuerpflichtige Einsprache ge- gen die vorerwähnte Verfügung und beantragte die teilweise Aufhebung der Steuernachforderung. G. Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (die Postaufgabe erfolgte am 19. Oktober 2021) wies die ESTV die Einsprache ab. H. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 18. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Anträge: «1. Der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Die mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 als objektbezogene Sub- ventionen erfassten Beiträge zur Presseförderung seien als Subventionen für die Y._______ SA zu qualifizieren, die eine Vorsteuerkürzung im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz nach sich ziehen. 3. Der Vorsteuerabzug der Z._______ AG im Zusammenhang mit Ver- sand-/Portokosten, die von der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt wurden, sei gutzuheissen. 4. Die Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sei um Fr. 1'803'865.85 zu reduzieren und der Beschwerdeführerin sei die unter Vorbehalt bezahlte Mehrwertsteuer (inkl. Vergütungszins) zurückzuzahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.» I. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 11. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde.

A-5046/2021 Seite 4 J. Mit unaufgeforderter Replik vom 24. Januar 2022 nimmt die Beschwerde- führerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie hält dabei an ihren Anträgen fest und bekräftigt ihre bereits vorgebrachte Argumentation. Weiter ersucht sie um Akteneinsicht und Zustellung der von der Vorinstanz genannten Verträge und der dazugehörenden Korrespondenz auf elektro- nischem Weg. K. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 9. Mai 2022 äussert sich die Be- schwerdeführerin erneut zu einzelnen Aspekten der Beschwerde und reicht weitere Unterlagen ein. L. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 lässt sich die Vorinstanz erneut verneh- men. M. Am 4. Juli 2023 reicht die Vorinstanz, nachdem sie vom Bundesverwal- tungsgericht aufgefordert worden ist, eine Version der als vertraulich be- zeichneten Akten zu erstellen, die der Beschwerdeführerin ohne Verlet- zung von Geheimhaltungsinteressen zugestellt werden kann, eine Antwort auf diese Aufforderung sowie neue Beweismittel ein. N. Am 7. Juli 2023 gewährt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde- führerin in dem Sinne Einsicht in die von der Vorinstanz als vertraulich be- zeichneten Akten, als diese entweder ganz oder in teilweise geschwärzter Form weitergeleitet werden oder der wesentliche Inhalt wiedergegeben wird. O. Die Beschwerdeführerin reicht am 18. Juli 2023 eine Stellungnahme und ein neues Beweismittel ein, welche der Vorinstanz am 20. Juli 2023 zuge- stellt werden. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit für den Ent- scheid wesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.

A-5046/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange- fochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20], wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). Die Beschwerdeführerin ist Adres- satin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.3.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). 1.3.3 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweis- führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt das Ge- richt trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdi- gung (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG) nicht zur Überzeugung, eine

A-5046/2021 Seite 6 rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder der steuerpflichtigen Person zu entscheiden ist, mit anderen Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.5.3). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhen- den Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.7). 1.3.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpre- tationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung ge- sucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor- schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5, 140 II 80 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzesma- terialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmit- tel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2014/8 E. 3.3). Es sollen all jene Methoden kombiniert wer- den, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und prakti- kables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lö- sungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2016/25 E. 2.6.4.1). 1.3.5 Die Steuerverwaltung kann zwecks einheitlicher und rechtsgleicher Gesetzesanwendung Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben, Weisun- gen, Direktiven usw.) erlassen (vgl. Art. 65 Abs. 3 MWSTG), von denen das Gericht nicht ohne triftigen Grund abweicht, solange sie eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 141 II 199 E. 5.5, 133 V 346 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.4.4).

A-5046/2021 Seite 7 2. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwert- steuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Per- sonen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Erhebung erfolgt unter anderem nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG; siehe auch: Art. 21 Abs. 5 MWSTG). 2.1 Ein Leistungsverhältnis ist charakterisiert durch folgende Tatbestands- merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.2.2, A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen): • Es bedarf einer Leistung zwischen Leistungserbringer und Leis- tungsempfänger. Namentlich zählen als Leistungen Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). • Der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge- genüberstehen. Es handelt sich dabei um den Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. Art. 3 Bst. f MWSTG). • Die Leistung und das Entgelt müssen miteinander innerlich wirt- schaftlich verknüpft sein (dazu nachfolgende E. 2.2). 2.2 Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwi- schen Leistung und Entgelt ein hinreichender Konnex besteht (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt aus- löst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftli- cher Zusammenhang gegeben sein (BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.2.3). Für die Beantwor- tung der Frage, ob zwischen Leistung und Entgelt ein wirtschaftlicher Zu- sammenhang besteht, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen. Dies entspricht namentlich der Konzeption der Mehrwert- steuer als Verbrauchssteuer (BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Urteile des BVGer

A-5046/2021 Seite 8 A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.2.2, A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung ist bei Zahlungen von Drittperso- nen gegeben, wenn sie im überwiegenden Interesse des Leistungsemp- fängers oder der Leistungsempfängerin ausgerichtet werden. Das Inte- resse des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin ist über- wiegend, wenn er oder sie eine bestimmte Art einer Leistung zu einem ge- nerell günstigeren Preis beziehen kann oder überhaupt eine bestimmte Art einer Leistung dadurch erst angeboten werden kann (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Bot- schaft MWSTG], BBl 2008 6885, S. 6941). 2.3 Die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation von Vorgängen – und na- mentlich die Frage nach der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung – hat nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftli- che Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist dem- nach nicht ausschlaggebend, kann aber als Indiz für die wirtschaftliche Re- alität berücksichtigt werden (statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3 mit Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.3). 2.4 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) umschreibt den mehrwertsteuerrechtlichen Subventions- begriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als «Leistungen» kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subven- tionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er – allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn – die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers

A-5046/2021

Seite 9

erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung.

Subventionen sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines

mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs. Sie sind nicht Entgelt für

eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche

Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die

Mehrwertsteuer ein (BGE 140 I 153 E. 2.5.5, 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile

des BVGer A-2704/2020 vom 22. März 2022 E. 2.3 [Urteil bestätigt durch

das Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022], A-2599/2015

vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann eine steuerpflichtige Per-

son unter Vorbehalt namentlich von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rah-

men ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist,

dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.

2.5.1 Eine steuerpflichtige Person kann insbesondere die ihr in Rechnung

gestellten Inlandsteuern als Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a

MWSTG). Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leis-

tungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger

oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die

Mehrwertsteuer eingefordert hat (Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Der Leistungs-

empfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehr-

wertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die

Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige

Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Art. 59

Abs. 2 MWSTV).

2.5.2 Die Vorlage einer Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen

entspricht, ist jedoch im Gegensatz zum alten Mehrwertsteuergesetz vom

2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300; vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a

aMWSTG) keine materielle Voraussetzung mehr für das Recht auf Vorsteu-

erabzug (vgl. dazu die weite Definition des Begriffs der Rechnung in Art. 3

Bst. k MWSTG). Der Grundsatz der Beweismittelfreiheit erlaubt es der

steuerpflichtigen Person, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass ihr die

Steuer in Rechnung gestellt wurde (Botschaft MWSTG, BBl 2008 6885,

  1. 6934 f. und 6975; Urteil des BGer 2C_33/2014 vom 27. Juli 2015
  2. 2.3.2; Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2

und 5.1; BARBARA HENZEN, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Mehrwertsteuer, 2015, Art. 28 N 31; BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schlucke-

bier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 28 MWSTG N 12 und

A-5046/2021 Seite 10 Art. 81 MWSTG N 11; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 5. Aufl. 2021, S. 513 Rz. 307). 2.6 Art. 33 Abs. 2 MWSTG sieht vor, dass eine steuerpflichtige Person ih- ren Vorsteuerabzug unter anderem dann verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge verein- nahmt (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dies stellt für sich wiederum eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten, grundsätzlich zu keiner Kürzung des Vorsteuer- abzugs führen (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, unterliegt nicht der Steuer (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin (Art. 30 Abs. 2 MWSTV). 2.7 Art. 75 MWSTV umschreibt bei Mitteln im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG die Vorsteuerabzugskürzung für drei verschiedene Fall- konstellationen (ausführlich zur Entstehungsgeschichte von Art. 33 Abs. 2 MWSTG und Art. 75 MWSTV, zur Praxis der ESTV noch unter dem aMWSTG sowie zur vehementen Kritik in der Lehre: s. Urteil des BVGer A-2202/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2.2). Nach Art. 75 Abs. 1 MWSTV hat die Vorsteuerabzugskürzung zu unterblei- ben, wenn die erhaltenen Mittel einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den entweder keine Vorsteuer anfällt oder sie nicht geltend gemacht werden kann (1. Fallkonstellation). Soweit die erhaltenen Mittel einem be- stimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vor- steuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV; 2. Fallkonstellation). Erfolgt die Zuwendung von Mitteln im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits, so ist die Vorsteuer im Verhältnis der Mittel zum Gesamt- umsatz ohne Mehrwertsteuer zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 3 MWSTV; 3. Fallkonstellation; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 10; Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.4.6). Gemäss den Erläuterungen des Bundesrates zur MWSTV gilt als Gesamtumsatz das Total aller Einnahmen (exklusive Mehrwert- steuer); darin enthalten sind also nebst den steuerbaren Umsätzen (exklu- sive Mehrwertsteuer) auch die von der Steuer ausgenommenen oder be- freiten Umsätze und die Nichtentgelte (Erläuterungen zur

A-5046/2021 Seite 11 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009, wiedergegeben in: DANIEL R. GYGAX, Das neue Mehrwertsteuergesetz 2010, 2010, S. 103 ff., 130 f., Art. 75 Abs. 3 MWSTV). In Ziff. 1.3.1 der MWST-Info Nr. 05 der ESTV «Subventionen und Spen- den», gültig ab Januar 2010, wird unter dem Titel «objektbezogene Sub- ventionen, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen» zunächst entsprechend Art. 75 MWSTV festgehalten, dass bei Subventionen, die einem Bereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sich eine Kürzung des Vorsteuerabzugs erüb- rige. Ergänzend wird zudem festgehalten, diese Zuordnung sei aus den Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Subventionen er- sichtlich. Erfolge die Zuordnung der Subventionen auf solche Bereiche oder Tätigkeiten auf rein kalkulatorischer Basis (z.B. Berechnungsme- thode), bestehe aber der Zweck der Subventionen in Wirklichkeit darin, den gesamten Betrieb zu unterstützen, habe dies dennoch eine verhältnismäs- sige Kürzung der Vorsteuer zur Folge. In Ziff. 1.3.2 wird sodann ausgeführt, dass, soweit Subventionen einem bestimmten Objekt direkt zugewiesen werden könnten, nur die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Objekt zu kürzen sei. Der Schlüssel für die Kürzung der Vorsteuer berechne sich, indem man die erhaltenen Subventionen zu den Objektkosten (inkl. MWST) ins Verhältnis setze. 2.8 Nach der Rechtsprechung noch zum aMWSTG hat die Kürzung des Vorsteuerabzugs in jedem Fall «sachgerecht» zu erfolgen und muss «den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entspre- chen» (vgl. u.a. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (vgl. Urteile des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.6, A-2202/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.4.4, A-460/2019 vom 9. März 2020 E. 6.6 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020]). 2.9 Im System der Mehrwertsteuer gilt das (modifizierte) Selbstveranla- gungsprinzip, sodass die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer grundsätzlich durch die steuerpflichtige Person selbst erfolgen (BGE 140 II 202 E. 5.4 f.; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.2). Diese hat gegenüber der ESTV unaufgefordert innert der gesetz- lichen Frist und in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und später festgestellte Mängel nachträglich zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Die steuerpflichtige

A-5046/2021 Seite 12 Person ist somit grundsätzlich selbst für die korrekte Abrechnung verant- wortlich. Die ESTV kann jedoch bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (vgl. Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzu- schliessen. Diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollier- ten Periode fest (Art. 78 Abs. 5 MWSTG). 2.10 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht un- terlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässiger- weise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung da- raufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspiel- raums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Er- messen an die Stelle des Ermessens der ESTV. Ist eine Vorsteuerabzugs- kürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenom- mene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 2.7, A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.3.2). 3. 3.1 Vorliegend erhielt die Gruppengesellschaft 1 der Beschwerdeführerin Beiträge vom BAKOM, ausgerichtet in Form einer gewährten Ermässigung auf den Zustellpreisen von abonnierten Tageszeitungen durch die Schwei- zerische Post. Diese Beiträge wurden gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) ausgerichtet. Es ist un- bestritten, dass es sich bei diesen Beiträgen um (von der Schweizerischen Post) weitergeleitete Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTV handelt. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die Gruppengesellschaft 1 der Be- schwerdeführerin demnach ihre Vorsteuerabzüge in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen hat (vgl. oben E. 2.6).

A-5046/2021 Seite 13 Da sie diese Vorsteuerabzugskürzungen aber nicht vorgenommen hat, war die ESTV grundsätzlich berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung nachzuholen (E. 2.9 f.). 3.2 Zu prüfen bleibt damit, ob die von der ESTV angewandte Methode für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung im vorliegenden Fall sach- gerecht ist. Aufgrund der unterlassenen Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Gruppengesellschaft 1 der Beschwerdeführerin ist der ESTV bei der Wahl der Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum einzuräu- men (E. 2.10). Die Beschwerdeführerin hat nachzuweisen, dass die vorge- nommene Vorsteuerabzugskürzung offensichtlich zu einem Ergebnis führt, das nicht sachgerecht ist. Indessen ist es der Beschwerdeführerin ver- wehrt, die Anwendung einer anderen ebenfalls vertretbaren Vorsteuerab- zugskürzungsmethode zu verlangen (Urteile des BVGer A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 3.3, A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 4.2.2). 3.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend strittige Subvention als eigentlicher «Kostenersatz» ausgestaltet sei und ohne Weiteres einem bestimmten Objekt zugeordnet werden könne. Denn mit den Förderbeiträgen würden die anfallenden Versandkosten direkt re- duziert. Darüber hinaus werde die Presseförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 PG einzig durch Vergünstigung der durch die Schweizerische Post er- brachten Zustellleistungen für Zeitungen und Zeitschriften im Inland im Rahmen der Tageszustellung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b VPG). Alle an- deren Zustellarten (z.B. Versand ins Ausland oder Zustellung durch Zei- tungszustelldienste) oder gar Onlinemedien fielen nicht unter Art. 16 Abs. 4 PG und seinen nicht förderberechtigt. So hat die Vorinstanz die gesamten für die Steuerperioden 2016 bis 2018 erhaltenen Subventionen gemäss Art. 16 Abs. 4 PG als «Kostenersatz» für die Tageszustellung von abonnierten Tageszeitungen qualifiziert und die geltend gemachten Vorsteuerabzüge im Verhältnis der erhaltenen Subven- tionen zu den gesamten Versandkosten für die Tageszustellung der abon- nierten Tageszeitungen (inkl. Mehrwertsteuer) gekürzt. Daraus resultierten Vorsteuerabzugskürzungen von gesamthaft Fr. 212'444.60 (Fr. 63'021.20 für die Steuerperiode 2016, Fr. 82'778.30 für die Steuerperiode 2017, Fr. 66'645.10 für die Steuerperiode 2018). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Vor- steuerabzugskürzungen vorliegend zu Unrecht gestützt auf Art. 75 Abs. 2 MWSTV (vgl. oben E. 2.7) vorgenommen habe. Insbesondere die

A-5046/2021 Seite 14 teleologische Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VPG sprächen dafür, dass mit den Beiträgen nicht Versandkosten ersetzt werden sollten, sondern im gegebenen Anwendungsbereich insgesamt die Pressevielfalt, und damit letztendlich die Meinungsvielfalt, erhalten werden solle. Eine objektbezogene Vorsteuerkürzung nach Art. 75 Abs. 2 MWSTV, begrenzt auf das Objekt der Zustellleistungen der Schweizerischen Post, stehe insofern dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Ver- hältnismässigkeit entgegen. Vielmehr habe eine Vorsteuerkürzung im Ver- hältnis der Beiträge des BAKOM zum Gesamtumsatz zu erfolgen. Die ver- hältnismässige Vorsteuerkürzung belaufe sich im Ergebnis daher nicht auf Fr. 212'444.60, sondern auf Fr. 54'522.30. 3.3 Da die strittigen Subventionen gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG ge- währt werden, ist zur Beantwortung der Frage, ob sich die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung, begrenzt auf das Objekt der Zu- stellleistungen der Schweizerischen Post, als pflichtwidrig erweist resp. offensichtlich nicht sachgerecht ist, zunächst die entsprechende Bestim- mung auszulegen (vgl. E. 1.3.4). 3.3.1 Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG sieht vor, «Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: [...] abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse» (inhaltlich entsprechend frz.: «Des rabais sont accordés pour la distribution des publications suivantes: [...] quotidiens et hebdomadaires de la presse locale et régionale» bzw. ital.: «Sono con- cesse riduzioni per la distribuzione di: [...] quotidiani e settimanali in abbo- namento della stampa regionale e locale»). Dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG ist somit zu entnehmen, dass die Subventionen des BAKOM für einen bestimmten Zweck, d.h. für spezifische Kosten im Zu- sammenhang mit der Zustellung der besagten Medien, ausgerichtet wer- den. Sie werden nämlich in Form einer Ermässigung auf den Preis für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regi- onal- und Lokalpresse gewährt. 3.3.2 Auch die historische Auslegung deutet daraufhin, dass die Subven- tionen als Kostenersatz ausgestaltet sind, indem Ermässigungen auf den Zustellpreisen gewährt werden. So wird in der Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (BBl 2009 5181; nachfolgend: Botschaft PG) festgehalten, dass Art. 16 Abs. 4 PG (in der Botschaft noch Art. 15, der im angenomme- nen Gesetz dann zu Art. 16 wurde) dem Art. 15 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) entspräche, indem er festhalte, dass abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu distanzunabhängigen Preisen

A-5046/2021 Seite 15 befördert werden müssen und dass für die Tageszustellung von abonnier- ten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschaftspresse Ermässigungen gewährt werden (zum Ganzen: Bot- schaft PG, S. 5222 f.). Das System der Ermässigung auf den Zustellprei- sen wurde bereits im Jahr 1991 mit dem Tarifmodell «Erscheinungshäufig- keit» eingeführt. Seither werden Tageszustellungen von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezüglich der Versandkosten bevorzugt behandelt (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum [alten] Postgesetz [aPG], BBl 1996 III 1249, S. 1289 f.; Botschaft vom 20. April 1994 über die Änderung des Postverkehrsgesetzes [VPG], BBl 1994 II 873, S. 879; Botschaft vom 30. September 2002 über die Mass- nahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes, BBl 2002 6965, S. 6972 ff.; Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Feb- ruar 2007 betr. Parlamentarische Initiative «Presseförderung mittels Betei- ligung an den Verteilungskosten», BBl 2007 1589 [nachfolgend: Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Presseförderung], S. 1591 f.). 3.3.3 Dieses Ergebnis deckt sich auch insoweit mit der systematischen Auslegung, als die strittigen Subventionen gestützt auf eine Bestimmung der Postgesetzgebung ausgerichtet werden, als Art. 16 PG die Sachüber- schrift «Preise» aufweist und Art. 16 PG auch inhaltlich insbesondere die Festsetzung der Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen regelt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlage gilt es in systematischer Hinsicht weiter zu beachten, dass keine Kompetenz des Bundes für eine allgemeine Presseförderung besteht (Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485, S. 4490). Viel- mehr stützt sich die indirekte Presseförderung i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG auf Art. 92 Abs. 2 BV, welcher dem Bund im Postwesen die Kompetenz ein- räumt, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Da sich die Subvention des BAKOM somit auf die Bundeskompetenz zur Preisfestset- zung stützt, deutet auch dieser Umstand im Sinne einer verfassungskon- formen Auslegung darauf hin, dass die Subvention i.S.v. Art. 16 Abs. 4 PG als Kostenersatz für Versandkosten ausgestaltet ist. 3.3.4 Die Ermässigungen auf den Zustellpreisen für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokal- presse bezwecken in Form einer indirekten Presseförderung die Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse (Art. 36 Abs. 1 VPG; BGE 129 III 35 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_1125/2013 vom 25. September 2014

A-5046/2021

Seite 16

  1. 7.1; Bericht der Staatspolitischen Kommission zur Presseförderung,
  2. 1602). Die zugrundeliegende Idee ist dabei die Förderung einer Presse,

die möglichst unabhängig von Inserenten ist, um die Meinungsvielfalt zu

garantieren. Diese Unabhängigkeit kann namentlich von fixen Einnahmen,

unter anderem aus Abonnementen, abhängen. Durch die Ermässigung auf

den Zustellpreisen können abonnierte Zeitungen verbilligt befördert wer-

den, wodurch tiefere Abonnementspreise möglich sind. Insofern soll mit

dieser indirekten Presseförderung der Abschluss von Abonnementen ge-

fördert werden, da jedes Abonnement einen Schritt in eine grössere finan-

zielle Unabhängigkeit darstellt (zum Ganzen: BGE 120 Ib 142 E. 3c/bb; Ur-

teil des BGer 2C_1125/2013 vom 25. September 2014 E. 7.1 ff.). Andere

Formen des Zeitungsverkaufs (Einzelverkauf) oder der Zustellung (Früh-

zustellung oder Zustellung ins Ausland) werden mit der indirekten Pres-

seförderung gemäss Art. 16 Abs. 4 PG hingegen nicht gefördert. Daraus

folgt, dass mit der Ermässigung auf den Zustellpreisen der Abschluss von

Abonnementen für Zeitungen indirekt gefördert werden soll, indem der Re-

gional- und Lokalpresse konkret mit jedem einzelnen Versand einer Tages-

und Wochenzeitung, welche die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 4 PG

i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VPG erfüllt, ein Teil der Versandkosten pro Exemplar

mittels Ermässigung erlassen wird.

Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, wel-

che die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 VPG kumulativ erfüllen. Dafür

muss die Zeitschrift insbesondere abonniert und kostenpflichtig sein und

der Post zur Tageszustellung übergeben werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. a, b

und j VPG). Die Profitabilität der Tages- oder Wochenzeitung ist dagegen

kein Kriterium (Art. 36 Abs. 1 VPG e contrario; Art. 15 Abs. 1 aPG e contra-

rio). Dementsprechend besteht der Anspruch auf Zustellermässigung un-

abhängig von allfälligen Defiziten oder Gewinnen, welche mit dem Verkauf

von Zeitungsabonnementen erwirtschaftet werden (Bericht des Bundesrats

vom 14. April 1999 über die Prüfung der Bundessubventionen, zweiter Teil

[Subventionsbericht, 2. Teil], BBl 1999 8013, S. 8079 und 8298).

Insofern spricht auch die teleologische Auslegung dafür, dass die Subven-

tionen als Kostenersatz für die Tageszustellung von abonnierten Tages-

und Wochenzeitungen ausgerichtet werden. Da die Beiträge unabhängig

von allfälligen Defiziten ausgerichtet werden, ergibt sich des Weiteren aus

der teleologischen Auslegung, dass die Subventionen nicht zur Deckung

eines Betriebsdefizits ausgerichtet werden.

A-5046/2021 Seite 17 3.3.5 Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionen direkt zur teilweisen Deckung der Kosten für die Tageszustellung von Tages- und Wochenzeitungen ausge- richtet werden und nicht zur Deckung eines Betriebsdefizits. Insofern wer- den die Subventionen für spezifische Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung der zu fördernden Regional- und Lokalpresse ausgerichtet. Da- mit liegt nach der Konzeption von Art. 16 Abs. 4 PG eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV vor. Da die Subventionen durch verbilligte Dienstleistungen gewährt werden, muss deren tatsächliche Ver- wendung nicht weiter untersucht werden. Vielmehr steht fest, dass sie beim Versand von abonnierten Tages- oder Wochenzeitungen ohne Weiteres tatsächlich zur teilweisen Deckung der Kosten für die Zustellung dieser Me- dien verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der ESTV gewählte Methode der Vorsteuerkürzung bzw. die Kürzung der Vorsteuern auf den Tageszu- stellungen der Tageszeitungen im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den Zustellkosten im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung (E. 2.10) nicht als pflichtwidrig. 3.4 Unter diesen Umständen ist nun zu untersuchen, ob es der Beschwer- deführerin gelingt, nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung offensichtlich zu einem Ergebnis führt, das nicht sachgerecht ist. Im Folgenden ist somit auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin einzugehen, mit welchen sie die Ermessenseinschätzung bean- standet. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin kommt in ihrer Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG zum Schluss, dass die Beiträge des BAKOM keinesfalls bezweckten, Versandkosten zu ersetzen, sondern im gegebenen Anwendungsbereich insgesamt die Medienlandschaft zu fördern und zu erhalten, um die Mei- nungsvielfalt zu gewährleisten. Die Zustellermässigungen stellten lediglich ein Instrument für die Ausrichtung dieser Beiträge dar, weil eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Kom- petenz des Bundes in diesem Bereich nicht umsetzbar sei. Dass die Pres- seförderung (noch) nicht vollständig umgesetzt sei, sei für die Einordnung der Förderbeiträge des BAKOM zugunsten der berechtigten Printmedien nicht entscheidend. Im Ergebnis erweise sich eine Qualifikation der Pres- seförderbeiträge als objektbezogene Subventionen als nicht sachgemäss. Dementsprechend stünde eine objektbezogene Vorsteuerkürzung,

A-5046/2021 Seite 18 begrenzt auf das Objekt der Zustellleistungen der Schweizerischen Post, dem in Art. 33 Abs. 2 MWSTG verankerten Gebot der Verhältnismässigkeit entgegen. 3.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus dem Umstand, dass eine direkte Presseförderung mangels verfassungsrechtli- cher Kompetenz des Bundes nicht umsetzbar sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr deutet die fehlende Kompetenz zur direkten Presseför- derung im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 16 Abs. 4 PG darauf hin, dass die gewährten Ermässigungen auf den Zustell- preisen in Übereinstimmung mit der Kompetenz in allen Landesgegenden für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten zu sorgen, ein Kostenersatz für die Versandkosten von Tages- und Wo- chenzeitungen darstellen (E. 3.3.3 und 3.3.5). Insofern gelingt es der Be- schwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die von der ESTV gewählte Vorsteuerkürzung zu einem offensichtlich unsachge- mässen Ergebnis führt. 3.4.3 Das Gleiche gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wel- che darauf abzielen, die Sachgerechtigkeit der von ihr bevorzugten Vor- steuerkürzung im Verhältnis der strittigen Subventionen zum Gesamtum- satz aufzuzeigen. Da es ihr verwehrt ist, die Anwendung einer anderen, allenfalls ebenfalls vertretbaren Vorsteuerabzugskürzungsmethode zu ver- langen (E. 3.2), vermag sie mit solchen Ausführungen nicht nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung offen- sichtlich zu einem Ergebnis führt, das nicht sachgerecht ist. 3.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ESTV sich bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Im Übrigen wird die zahlenmässige Berechnung nicht bestritten. Der Antrag der Beschwer- deführerin, die als objektbezogenen Subventionen erfassten Beiträge zur Presseförderung seien als an sie gewährte Subventionen zu qualifizieren, die eine Vorsteuerkürzung im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz nach sich ziehen, ist damit abzuweisen. 4. Weiter strittig ist die Frage, ob die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerde- führerin Leistungsempfängerin der von der Schweizerischen Post erbrach- ten Versandleistungen im Zusammenhang mit der Tageszustellung von Zeitschriften des A._______ [...], des B._______ [...], der C._______ [...]

A-5046/2021 Seite 19 und des D._______ ([...]; alle gemeinsam: Herausgeber) ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, war die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug der ihr in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Inlandsteuern berechtigt. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin hält die Voraussetzungen für einen Vorsteu- erabzug der genannten Inlandsteuern während der Steuerperioden 2014 bis 2018 für erfüllt. Zwar bestünden zwischen der Schweizerischen Post und den Herausgebern jeweils Vertragsverhältnisse in Form von sog. Ver- legerverträgen. Diese seien jedoch im Kontext der indirekten Presseförde- rung zu würdigen. Das BAKOM verlange für die indirekte Presseförderung für jeden zu fördernden Zeitungstitel einen separaten Verlegervertrag, wel- cher zwischen den Herausgebern und der Schweizerischen Post abge- schlossen werde. Der Verlegervertrag sei insofern wirtschaftlich betrachtet kein typischer Vertrag zur Regelung eines Leistungsverhältnisses; er sei vielmehr ein erforderliches, formelles Instrument, damit die Beiträge des BAKOM zur Presseförderung flössen. Daraus folge, dass der Umstand, dass Verlegerverträge zwischen der Post und den Herausgebern von Zeit- schriften bestünden, nicht im Widerspruch zum Leistungsverhältnis zwi- schen ihr (der Beschwerdeführerin) und der Schweizerischen Post stehe. Dass ein entsprechendes Leistungsverhältnis zwischen ihr (der Beschwer- deführerin) und der Schweizerischen Post bestehe, sei das Ergebnis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem damit verbundenen Verhalten der Parteien. Ihr (der Beschwerdeführerin) seien die Versandkosten im Zu- sammenhang mit der Tageszustellung der Zeitschriften der Herausgeber von der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt worden. Im Anschluss habe sie diesen (Netto-)Betrag 1:1 an die Herausgeber weiterfakturiert. 4.1.2 Den Ausführungen, wonach ein Verlegervertrag wirtschaftlich be- trachtet kein Vertrag zur Regelung eines Leistungsverhältnisses sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die indirekte Pres- seförderung in Form einer Ermässigung auf den Versandkosten für die Ta- geszustellung von Zeitungen und Zeitschriften (E. 3.3.5). Bezieht ein Ver- lag keine förderberechtigten Tageszustellleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 3 Bst. a VPG, kann ihm sachlogisch auch keine Ermässigung auf diesen Versandkosten gewährt werden. Wirtschaftlich betrachtet ist insofern für die Inanspruchnahme der indirekten Presseförderung ein Leistungsverhältnis zwischen dem Verlag und der Schweizerischen Post über die Tageszustellung der Zeitschriften

A-5046/2021 Seite 20 zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Verlag eine entsprechende Er- mässigung auf den Zustellkosten gewährt werden kann. Dieses Leistungsverhältnis wird dabei in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten und ins Recht gelegten Verlegervertrag zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post vom 22./25. November 2014 (Beschwerdebeilage 10) geregelt. So bilden die dortigen «Konditionen für Zeitungen und Zeitschriften» gemäss dem besagten Verlegervertrag zu- sammen mit den Informationsschriften der Schweizerischen Post «Zeitun- gen Schweiz» und «Press International» und den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Post (AGB) «Postdienstleistungen» in ihrer jeweils gülti- gen Fassung die Grundlage für das Leistungsangebot der Schweizeri- schen Post bei der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Dement- sprechend bildet ein Verlegervertrag wie der besagte zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post grundsätzlich die vertragliche Grundlage für ein Leistungsverhältnis über die Tageszustellung von Zeitun- gen und Zeitschriften. Dabei werden die von der Schweizerischen Post ab- geholten oder durch den Kunden bei den bezeichneten Briefzentren oder Poststellen aufgegebenen Zeitungen und Zeitschriften «zum vereinbarten Preis transportiert und zugestellt». Die Schweizerische Post hat das jeder- zeitige Recht zur Anpassung der Preise namentlich an geänderte Rahmen- bedingungen. Hat eine Zeitung oder Zeitschrift gemäss Entscheid des BAKOM Anrecht auf (indirekte) Presseförderung gemäss Art. 16 PG, ge- währt die Schweizerische Post eine Zustellermässigung pro Exemplar. Die Rechnungsstellung erfolgt im Sinne der Ziff. 2.2.3 der AGB «Postdienst- leistungen» anhand der durch den Absender in elektronischer oder physi- scher Form angegebenen Daten bzw. an den im Verlegervertrag angege- benen Rechnungsempfänger. Bei sämtlichen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Versandkosten im Zusammenhang mit der Tageszu- stellung der Zeitschriften der Herausgeber in der Schweiz wurden Ermäs- sigungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VPG gewährt (vgl. die entsprechenden Rechnungen in der Beschwerdebeilage 22 sowie in den vorinstanzlichen Akten Nr. 2 Beilage 8 samt Beilagen). Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführerin oder deren Gruppengesell- schaften nur dann Empfängerinnen dieser Zustellleistungen sein, wenn sie selber einen entsprechenden Verlegervertrag mit der Schweizerischen Post abgeschlossen haben und die restlichen Voraussetzungen für den Bezug der indirekten Presseförderung erfüllen.

A-5046/2021 Seite 21 4.1.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem vorerwähnten, von der Beschwer- deführerin selbst eingereichten Verlegervertrag zwischen dem B._______ und der Schweizerischen Post (Beschwerdebeilage 10). Darin bezeichnet der B._______ die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin ledig- lich als Rechnungsempfängerin für die durch die Schweizerische Post zu erbringende Tageszustellung der Zeitschrift «[...]». Die im besagten Verle- gervertrag festgehaltene Rechnungsreferenznummer («[...]») stimmt im Weiteren mit jener Nummer auf den von der Beschwerdeführerin einge- reichten, den B._______ betreffenden Rechnungen (Beschwerdebeilage 22) überein, welche Grundlage für die von der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin vorgenommenen Vorsteuerabzüge darstellen. 4.2 Angesichts dieser Ausgangslage ist im Sinne des Mehrwertsteuerge- setzes davon auszugehen, dass die Herausgeber die Leistungsempfänger der Zustellleistungen der Schweizerischen Post im Zusammenhang mit der Tageszustellungen der betreffenden Zeitschriften sind. 5. Was die Beschwerdeführerin dagegen im Allgemeinen sowie im Einzelnen vorbringt, verfängt nicht. 5.1 5.1.1 Hinsichtlich der Tageszustellung der Zeitschriften des A._______ bringt die Beschwerdeführerin im Besonderen vor, dass sie sich zur Zustel- lung der Zeitschriften verpflichtet habe. Dies ergebe sich aus dem Kunden- vertrag zwischen ihr und dem A.. In Ziff. 3.5 des Kundenvertrags zwischen ihr und dem A. (Beschwerdebeilage 13) sei Folgendes vereinbart: «Sämtliche Kosten für Warenlieferungen (Transport, Lagerung, Verzollung etc.) übernimmt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen im Einzelvertrag der externe Leistungserbringer [Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin]». Die gemäss Anhang Nr. 1 zum Rahmenvertrag per 23. April 2015 geänderte Ziff. 3.5 laute: «Sämtliche Transportkosten für Warenlieferung werden nach Aufwand abgerechnet.». Zwar seien im Ver- trag die konkret geschuldete Versandleistung und die Preise nicht definiert, doch seien die durch sie (die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdefüh- rerin) zu erbringenden Leistungen aufgrund des zwischen dem A._______ und der Schweizerischen Post geschlossenen Verlegervertrags in ausrei- chendem Mass bestimmbar. Weil die Verrechnung der Kosten der Schwei- zerischen Post durch sie (die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdefüh- rerin) an die Herausgeber ohne Zuschlag erfolge, sei dem A._______ das Entgelt bekannt gewesen. Es habe daher keine Notwendigkeit für einen

A-5046/2021 Seite 22 zusätzlichen Einzelvertrag zwischen ihr (der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin) und dem A._______ bestanden; ein übereinstimmen- der Parteiwille habe bereits vorgelegen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich die Tatsache, dass sie die Versandleistungen an den A._______ erbracht habe, zudem in der Preisliste vom 4. Mai 2015 («postfertig machen, Postaufgabe» und «Be- lege – Pauschal pro Versand», Letzteres nach Aufwand) und der Auftrags- bestätigung vom 4. Mai 2015 widerspiegle. In der Auftragsbestätigung sei zum «Porto» festgehalten, dass die Rechnungsstellung inklusive Portokos- ten erfolge. Dies bedeute, dass der Versand integralen Bestandteil ihrer Leistungen an den A._______ dargestellt habe. 5.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Tat- sache, dass auf den Rechnungen der Schweizerischen Post, welche die Beschwerdeführerin selbst eingereicht hat (Beschwerdebeilage 22) und in denen sie als Rechnungsadressatin aufgeführt ist, der A._______ aus- drücklich als Auftraggeber angegeben ist. Wie zuvor bezüglich B._______ (E. 4.1.3) ist vorliegend auch hinsichtlich A._______ bei der jeweils ange- gebenen Rechnungsreferenznummer («[...]») in freier Beweiswürdigung (E. 1.3.3) davon auszugehen, dass diese mit jener auf dem betreffenden Verlegervertrag übereinstimmt (vgl. auch das in E. 5.2.1 wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin). Der Rahmenvertrag vom 23. April 2015 zwischen dem A._______ und der Gruppengesellschaft 2 der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 13) vermag an der Würdigung, dass die Post dem A._______ gegenüber die Versandleistung erbringt (vgl. E. 4.1.1 ff.), nichts zu ändern, zumal sich diesem kein Vertragsverhältnis zwischen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Post (die nicht Vertragspartei ist) ableiten lässt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Schweizerische Post die förderberechtigten Zustellleistungen an die betreffenden Abonnenten im Auftrag und zugunsten des anspruchsberechtigten A._______ zu einem ermässigten Preis erbracht hat (zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustellermässigen s. Art. 36 Abs. 3 VPG). Kommt hinzu, dass im ein- schlägigen «Gesuchsformular Presseförderung Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse» einleitend festgehalten wird: «Mit diesem Formular können Sie eine Ermässigung für die Beförderung ihrer Zeitung oder Zeitschrift be- antragen. Eine Ermässigung wird nur gewährt, wenn sämtliche Kriterien erfüllt werden [...] Die Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, sind in Art. 16 Abs. 4 PG und Art. 36 Abs. 3 und 4 VPG aufgelistet [...]»

A-5046/2021 Seite 23 (s. Gesuchsformular unter www.bakom.admin.ch > Post und Presseförde- rung > Presseförderung > Gesuchsformulare; abgerufen am 30.06.2023; Hervorhebungen durch das BVGer). Damit hat der A._______ u.a. dann Anspruch auf Zustellermässigung, wenn er seine Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse der Schweizerischen Post zur Tageszustellung überlässt oder überlassen lässt. Nicht wesentlich ist mithin der Umstand, dass sich die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gegenüber dem A._______ verpflichtet hat, die Versandleistungen zu er- bringen. Aktenkundig ist vorliegend einzig, dass die Gruppengesellschaft 2 der Be- schwerdeführerin für den A._______ zum einen den Druck der fraglichen Zeitschrift und zum anderen die Postaufgabe vorgenommen hat. Die Be- zahlung der durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Zustel- lungskosten hat sie indes (als Rechnungsempfängerin) nur stellvertretend übernommen und die entsprechenden Kosten im Anschluss (bezeichnen- derweise) ohne Aufschlag und zu einem MWST-Satz von 2,5 % an den A._______ weiterverrechnet. Leistungsempfänger der förderberechtigten Zustellleistungen der Schweizerischen Post ist nach dem Gesagten der A.. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der Tageszustellung der Zeitschriften des B. bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Ergebnis die gleiche Vorge- hensweise wie unter dem Vertrag mit A._______ gewählt worden sei. Aus den Auftragsbestätigungen sei ersichtlich, dass sie (die Beschwerdeführe- rin) die Versandkosten ohne Aufschlag an den B._______ in Rechnung ge- stellt habe. Die in Ziff. 5.2 des Kundenvertrags mit dem B._______ aus dem Jahr 2015 (Beschwerdebeilage 16) festgehaltene Vorgehensweise, die Portokosten dem B._______ direkt via Postcheckkonto zu belasten, entspreche nicht der effektiven Handhabung durch die Parteien. Dass die Schweizerische Post die Versandleistungen an sie (die Gruppen- gesellschaft 2 der Beschwerdeführerin) erbracht habe, ergibt sich nach An- sicht der Beschwerdeführerin des Weiteren aus einer Korrespondenz vom 11. Juni 2015 zwischen der Schweizerischen Post und dem B.. Danach habe der B. die Schweizerische Post angewiesen, die Kosten für den Versand des B.-Magazins ihrer Gruppengesell- schaft 2 der Beschwerdeführerin zu belasten. Letztere werde anschlies- send die Gesamtkosten (Herstellung + Versand) an den B. ver- rechnen.

A-5046/2021 Seite 24 5.2.2 Zwar fehlt auf den aktenkundigen Rechnungen betreffend den B._______ jeweils der explizite Hinweis, dass Letzterer Auftraggeber für die Zustellleistungen der Schweizerischen Post ist. Die betreffenden Rech- nungen sind lediglich (aber immerhin) folgendermassen adressiert: «Z._______ AG, Z._______ / B._______ [Adresse]». Allerdings enthalten die fraglichen Rechnungen – wie erwähnt (E. 4.1.3) – dieselbe Rechnungs- referenznummer, welche auch auf dem einschlägigen, sich in den Akten befindenden Verlegervertrag zwischen der Schweizerischen Post und dem B._______ aufgeführt ist. Der in den Akten liegende undatierte «Kunden- vertrag» zwischen dem B._______ und der Gruppengesellschaft 2 der Be- schwerdeführerin (angeblich) aus dem Jahr 2015 (Beschwerdebeilage 16) bestätigt in Ziff. 3.4 einzig, dass die Gruppengesellschaft 2 der Beschwer- deführerin u.a. für die «termingerechte Postaufgabe» verantwortlich sei. Im Übrigen spricht die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. Mai 2022 ins Recht gelegte Korrespondenz vom 11. Juni 2015 zwischen der Schweizerischen Post und dem B._______ in freier Beweiswürdigung (E. 1.3.3) durch das Bundesverwaltungsgericht klar dafür, dass der B._______ als Auftraggeber die Schweizerische Post als Vertragspartnerin «anweisen» musste, die Kosten für die Zustellungsleistung des B.-Magazins der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin (als Rechnungsempfängerin) zu belasten. Leistungsempfänger der förder- berechtigten Zustellleistungen der Schweizerischen Post ist damit auch hier der betreffende Herausgeber, sprich der B.. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Tageszustellung der Zeitschriften der C._______ reicht die Beschwerdeführerin einen nicht unterschriebenen und undatier- ten Vertrag zwischen ihr und der C._______ ein. Gemäss dieser Vereinba- rung habe sie (die Beschwerdeführerin) sich ab Ausgabe 1 2016 zum Ver- sand der Zeitschrift verpflichtet. Ziff. 1.1 des Vertrags lautet: «Der Kunde beauftragt die [Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin] mit Druck, Ausrüstung und Post-Aufbereitung der Zeitschrift [...].». Ziff. 5.1 des Ver- trags lautet: «Sollte dem Kunden zufolge Qualitätsmängel, Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung ein unmittelbarer Schaden entstehen, so haftet die [Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin] maximal bis zum Wert der gesamten technischen Herstellungskosten». Das Gleiche ergebe sich aus der Auftragsbestätigung der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerde- führerin an die C._______. Daraus gehe hervor, dass die Portokosten ohne Zuschlag durch sie (die Beschwerdeführerin) verrechnet worden seien.

A-5046/2021 Seite 25 5.3.2 Auf den Rechnungen der Schweizerischen Post an die Gruppenge- sellschaft 2 der Beschwerdeführerin für die postalischen Zustellleistungen betreffend die Zeitschriften der C._______ ist als Auftraggeber «Z._______ AG [...] C._______ [Adresse]» angegeben. Damit wird die Auftraggeberin für die Zustellleistungen der Schweizerischen Post auf den besagten Rech- nungen nicht in eindeutiger Art und Weise festgehalten. Dennoch wird die C._______ in der Rechnung bei der Auftraggeberin (Rubrik: Herausgeber), im Gegensatz zur Rechnungsadresse, erwähnt, woraus sich schliessen lässt, dass sie die tatsächliche Auftraggeberin ist. Überdies kann auch hier auf das zuvor (E. 4.1.1 ff.) Ausgeführte verwiesen werden, dass nämlich die Post die Vergünstigung nur gegenüber der C., nicht aber ge- genüber der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin gewähren kann. Dies weist auf einen zugrundeliegenden Verlegervertrag zwischen der Schweizerischen Post und der C. hin. Demnach weist auch hier die auf den betreffenden Rechnungen stets aufgeführte Rechnungsre- ferenznummer («[...]») analog der Rechnungsreferenznummer betreffend den B._______ (E. 4.1.3 und 5.2.2) auf einen zugrundeliegenden Verleger- vertrag zwischen der Schweizerischen Post und der C._______ hin. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte, nicht unterzeichnete «Druckver- trag» zwischen der C._______ und der Gruppengesellschaft 2 der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 18) sowie die Auftragsbestätigung der C._______ vom 1. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 19) vermögen daran nichts zu ändern. Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung (E. 1.3.3) zum Schluss, dass vorliegend auch die C._______ als Leistungsempfängerin der förderberechtigten Zustellleis- tungen durch die Schweizerische Post qualifiziert. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der Tageszustellung der Zeitschriften des D._______ reicht die Beschwerdeführerin einen «Verlagsvertrag [Name der Zeit- schrift]» zwischen ihr und dem D._______ vom 11. November 2004 (Be- schwerdebeilage 20) ein. Daraus ergebe sich, dass sie (bzw. ihre Rechts- vorgängerin) sich zur Tragung der Versandkosten verpflichtet habe. Der Vertrag sei bis zur Übertragung an die E._______ AG per 1. Januar 2015 in Kraft gewesen. 5.4.2 In den Akten befinden sich mit Bezug auf die Zeitschriften des D._______ keinerlei Rechnungen oder vertragliche Unterlagen, die Rück- schlüsse auf die Auftraggeberin hinsichtlich der Zustellleistungen durch die Schweizerische Post erlauben. Der vorerwähnte Verlagsvertrag (aus dem Jahr 2004) lässt jedenfalls keine solchen Rückschlüsse zu, zumal er

A-5046/2021 Seite 26 ohnehin noch vor Inkrafttreten der einschlägigen Postgesetzgebung (PG und PVG) betreffend die preislich ermässigten Zustellleistungen zustande gekommen ist. Damit vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen zu ih- rer angeblichen vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung der Zustellung gegenüber dem D._______ nicht zu belegen, dass sie Leistungsempfän- gerin der ihr von der Schweizerischen Post zugestellten Rechnungen sei. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie die ihr in Rech- nung gestellten Leistungen als Aufwand und die Verrechnung an die Kun- den als Ertrag verbucht und versteuert habe. Erfolgswirksam verbuchte Aufwände seien prinzipiell der Person zuzuordnen, welcher die Leistung in Rechnung gestellt worden sei. Gleiches gelte für die Ertragsseite. In Rech- nung gestellte steuerbare Umsätze seien durch den Rechnungssteller zu versteuern. Für einen Durchlaufposten sei gemäss Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG vorausgesetzt, dass die zugrundeliegenden Aufwendungen im Namen und auf Rechnung des eigentlichen Leistungsempfängers bezahlt worden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Da die Rechnungsstellung unmittelbar an sie (die Beschwerdeführerin) erfolgt sei, sei ein Durchlaufposten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Hinweise in den Rechnungen auf die Herausgeber lediglich für Zwecke der Zuordnung angebracht wor- den seien. Folgerichtig sei sie (die Beschwerdeführerin) zur Geltendma- chung des Vorsteuerabzugs berechtigt resp. zur Versteuerung des Umsat- zes verpflichtet gewesen. 5.5.2 Die Verbuchung als Aufwand berechtigt für sich allein noch nicht zum Vorsteuerabzug. Dadurch wird die Gruppengesellschaft 2 der Beschwer- deführerin jedenfalls noch nicht zur Leistungsempfängerin. Die Rechnun- gen der Schweizerischen Post enthalten jeweils eine Rechnungsreferenz- nummer. Diese stimmt – wie bereits mehrfach erwähnt (E. 4.1.3, 5.1.2, 5.2.2 und 5.3.2) – jeweils mit den in den Verlegerverträgen zwischen den Herausgebern und der Schweizerischen Post überein. Zudem sind die Her- ausgeber in sämtlichen Rechnungen der Schweizerischen Post (in irgend- einer Form) vermerkt. In den Rechnungen im Zusammenhang mit dem A._______ wird dieser explizit als Auftraggeber angegeben; die C._______ wird in der Herausgeberrubrik zumindest genannt. In den Rechnungen im Zusammenhang mit dem B._______ wird der B._______ in der Anschrift erwähnt. Insbesondere vor dem Hintergrund der

A-5046/2021 Seite 27 Rechnungsreferenznummer ist es nicht glaubhaft, dass die Angabe ledig- lich für Zwecke der Zuordnung hätten angebracht werden sollen. Vielmehr erhellt dadurch überhaupt erst der Zusammenhang mit den förderberech- tigten Zustellleistungen durch die Schweizerische Post. 5.5.3 Es ist nochmals festzuhalten, dass die Schweizerische Post als Leis- tungserbringerin ihre förderberechtigen Zustellleistung nicht der Gruppen- gesellschaft 2 der Beschwerdeführerin, sondern jeweils den betreffenden Herausgebern erbracht hat. Als Rechnungsadressatin für die den Heraus- gebern durch die Schweizerische Post erbrachten Zustellleistungen hat die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin die entsprechenden Zu- stellkosten eingestandenermassen jeweils ohne Kostenaufschlag weiter- verrechnet. Soweit zwischen der Gruppengesellschaft 2 der Beschwerde- führerin und den Herausgebern vereinbart war, dass Erstere die Rechnung der Schweizerischen Post bezahlt und diese Kosten (ohne Kostenauf- schlag) danach zusammen mit der werkvertraglichen Leistung – notabene gesamthaft zum MWST-Satz von 2,5 % – den Herausgebern in Rechnung stellt, spricht dies dafür, dass es sich bei den (an die Herausgeber als Leis- tungsempfänger) weiterverrechneten Versandkosten um einen Durchlauf- posten i.S.v. Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG handelt. Nach dem Gesagten liegt auch kein «Dreiparteienverhältnis» vor, weshalb auf das diesbezügli- che Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine (der Formfreiheit zu- gängliche) Einkaufskommission analog zu Art. 20 Abs. 3 MWSTG vorliege, nicht weiter einzugehen ist. 5.5.4 Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Herausgeber Leistungsempfän- ger der durch die Schweizerische Post erbrachten förderberechtigten Zu- stellleistungen sind. Als Rechnungsempfängerin hat die Gruppengesell- schaft 2 der Beschwerdeführerin die von der Schweizerischen Post in Rechnung gestellten Zustellkosten den Herausgebern jeweils ohne Kos- tenaufschlag und damit i.S. eines Durchlaufpostens weiterverrechnet. Die Beschwerdeführerin war damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist bezüglich der Gruppengesellschaft 1 der Beschwer- deführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Vorsteuerabzugskür- zung, begrenzt auf das Objekt der Zustellleistung der Schweizerischen Post, vorliegend nicht zu beanstanden (E. 3.3.5, 3.5). Was die Gruppenge- sellschaft 2 der Beschwerdeführerin anbelangt, ist aufgrund einer wirt- schaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Herausgeber

A-5046/2021 Seite 28 die Leistungsempfänger der Zustellleistung der Schweizerischen Post sind. Die Gruppengesellschaft 2 der Beschwerdeführerin hat daher den Vorsteuerabzug gestützt auf die ihr in Rechnung gestellten Zustellleistun- gen der Schweizerischen Post zu Unrecht vorgenommen (E. 5.5.4). Die Beschwerde erweist sich gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 28'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5046/2021 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 28'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

A-5046/2021 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

38

aMWSTG

  • Art. 38 aMWSTG

aPG

  • Art. 15 aPG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 46 BV
  • Art. 92 BV

i.V.m

  • Art. 33 i.V.m

MWSTG

  • Art. 1 MWSTG
  • Art. 3 MWSTG
  • Art. 18 MWSTG
  • Art. 20 MWSTG
  • Art. 21 MWSTG
  • Art. 24 MWSTG
  • Art. 28 MWSTG
  • Art. 33 MWSTG
  • Art. 65 MWSTG
  • Art. 71 MWSTG
  • Art. 72 MWSTG
  • Art. 78 MWSTG
  • Art. 81 MWSTG

MWSTV

  • Art. 30 MWSTV
  • Art. 59 MWSTV
  • Art. 75 MWSTV

PG

  • Art. 16 PG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VPG

  • Art. 36 VPG

VwVG

  • Art. 2 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

34