Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4988/2016
Entscheidungsdatum
17.08.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4988/2016

Urteil vom 17. August 2017 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

1.A., 2.B., beide vertreten durch lic. iur. Beat Messerli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

A-4988/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Brüder A._______ und B._______ (nachfolgend Brüder) bewirtschaf- ten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in (Ort). Seit 2004 kau- fen sie bei der Familie bzw. bei C._______ (nachfolgend Bäuerin) Silomais. Deren Hof befindet sich in (Ort), direkt an der schweizerisch-französischen Grenze, rund 6 km vom Hof der Brüder entfernt. Das von der Bäuerin be- wirtschaftete Land liegt teils in der Schweiz, teils in Frankreich. B. Am 30. September 2011 liess die Bäuerin im landwirtschaftlichen Bewirt- schaftungsverkehr (nachfolgend LBV) über ihren Ertragsausweis und eine entsprechende Voranmeldung 300‘000 kg Silomais in die Schweiz einfüh- ren. C. Der Mais war zuvor von einer französischen Unternehmung auf den Fel- dern der Bäuerin geschnitten worden. Danach holten die Brüder unter Mit- hilfe ihrer Angestellten und Familienmitglieder den Silomais in Frankreich ab und transportierten ihn in die Schweiz auf ihren Hof. Am 11. Oktober 2011 bezahlten sie der Bäuerin den Kaufpreis im Betrag von Fr. 25‘000.--. D. Am 10. September 2012 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend ZKD BS) eine zollstrafrechtliche Untersuchung gegen A._______ (nachfol- gend A.). E. Mit Schreiben vom 4. November 2013 an MB fasste die ZKD BS die Er- gebnisse der zollstrafrechtlichen Untersuchung zusammen und gewährte Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. November 2013 nahmen die Brüder zu den zollstrafrechtlichen Ergebnissen Stellung. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhob die ZKD BS von A. Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 34‘092.55 (inkl. Verzugszinsen). In der gleichen Verfügung erklärte sie den Bruder von A._______ und die Bäuerin für den Gesamtbetrag solidarisch haftbar.

A-4988/2016 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 beschwerten sich die Brüder bei der Oberzolldirektion (OZD). H. Mit Entscheid vom 14. Juni 2016, adressiert an deren Rechtsvertreter, wies die OZD die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 9. De- zember 2013 ab. I. Am 17. August 2016 erhoben die Brüder (nachfolgend auch Beschwerde- führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid der OZD vom 14. Juni 2016 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer rügen vorab die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürver- bots. Die OZD gehe insbesondere weder auf die Aussagen von A._______ anlässlich seiner Befragung vom 14. September 2012 noch auf die Stel- lungnahme vom 28. November 2013 ein. Insbesondere lasse sie die von ihnen vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhaltselemente unbeachtet, wonach der Transport des Silomaises durch die Beschwerdeführer im Rah- men eines Auftragsverhältnisses gemäss Art. 394 ff. OR zwischen der Bäu- erin und ihnen erfolgt sei. Als Entgelt für die Erfüllung des Auftrags hätten die Parteien eine Reduktion des Kaufpreises für den von den Brüdern spä- ter erworbenen Silomais vereinbart. Demnach habe die Auftraggeberin die Transportkosten getragen. Im Zeitpunkt des Grenzübertritts sei die Bäuerin Eigentümerin des Silomaises gewesen. Das Eigentum sei erst nach dem Grenzübertritt in die Schweiz auf die Beschwerdeführer übergegangen. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung der Voraussetzungen für die Zollbefreiung im LBV und eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Die Vorinstanz habe Art. 23 Abs. 6 Bst. c der Zollver- ordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zu einschränkend aus- gelegt. Weil die Bäuerin den Transport in die Schweiz rechtlich veranlasst und finanziert habe, gelte sie als Importeurin und sei berechtigt, die Zollbe- freiung zu beanspruchen. Gemäss einer richtigen Auslegung der Bestim- mung müsse die Zollbefreiung auch Bewirtschaftern gewährt werden, wel- che die Erzeugnisse durch Beauftragte einführen liessen. Es sei befrem- dend, wenn die OZD die Bäuerin anstifte, die Beschwerdeführer als ihre

A-4988/2016 Seite 4 Angestellten im Ertragsausweis aufzuführen, obwohl dies nicht den tat- sächlichen Gegebenheiten entspreche. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Aus den Zolldokumenten gehe klar hervor, wer den Traktor fahre, wer Inhaber der Zollbefreiung sei und dass der Silomais di- rekt auf den Hof der Beschwerdeführer transportiert werde. Diese Zolldo- kumente seien von den Zollbeamten unterschrieben worden, ebenso wie die jeweiligen Passierscheine. Dies sei seit Jahren so gehandhabt worden. Die Beschwerdeführer hätten aus diesem Grund in guten Treuen davon ausgehen können, dass sie berechtigt seien, den Silomais im Auftrag der Bäuerin über die Grenze zu transportieren, ohne dass diese ihr Anrecht auf die Zollbefreiung verlieren würde. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes. Die von der OZD getroffene gesetzliche Ausle- gung habe zur Folge, dass die Bäuerin und die Beschwerdeführer zu einer nicht praktikablen und wirtschaftlich völlig unvernünftigen Strukturierung ih- rer Geschäfte gezwungen würden, was eine Verletzung der verfassungs- mässig gewährten Wirtschaftsfreiheit darstelle. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR, SR 313.0) und Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR. 631.0). Entgegen der An- sicht der OZD liege keine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungs- gesetzgebung des Bundes vor. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 beantragt die OZD (nachfol- gend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführer würden verkennen, dass für eine zollfreie Einfuhr im LBV einzig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben massgebend sei. Die von den Parteien getroffenen Modalitäten seien daher zollrechtlich nicht von Belang. Der Vorwurf, die OZD übergehe wichtige Tatsachen, wie das Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR, das Entgelt für den Transport durch Kaufpreisreduktion und die Eigentumsver- hältnisse, gehe ins Leere. Die OZD bestreite diese Tatsachen in keiner Weise. Fakt sei, dass allfällige Angestellte im Ertragsausweis sowie in den jeweiligen Zollanmeldungen aufzuführen seien. Es gehe vorliegend nicht

A-4988/2016 Seite 5 darum, dass die Bäuerin die Beschwerdeführer mit dem Transport des Si- lomaises in die Schweiz beauftragt habe. Beanstandet werde, dass sie es unterlassen habe, diese gegenüber der Zollverwaltung zu deklarieren. Im Zusammenhang mit dem LBV werde nicht zwischen Angestellten oder Be- auftragten unterschieden. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Ent- scheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführer fechten einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG jedoch keine An- wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstde- klarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Im Rechtsmittelverfahren findet das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (MARTIN KOCHER, in: Martin Ko- cher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkom- mentar], Art. 116 N. 10; vgl. auch Urteile des BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2, A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 1.3.2). Im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz wie auch vor dem Bundesver- waltungsgericht sind demnach die Grundsätze des VwVG zu berücksichti- gen, wobei allerdings die zollrechtlichen Formalien im Zollverfahren nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden können.

A-4988/2016 Seite 6 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 17. Oktober 2015 E. 1.2, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Soweit die Beschwerdeführer verlangen, es sei die Verfügung vom 4. No- vember 2013 aufzuheben, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.4 Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entschei- des und haben ein Interesse an dessen Änderung. Sie sind somit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs- gericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Aus- legung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das Bun- desgericht stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 69 ff.,

A-4988/2016 Seite 7 S. 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchs- überlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: ASA 75 682). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesver- waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheis- sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vo- rinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitu- tion; vgl. Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die entscheidende Behörde zeigt dies, indem sie ihren Entscheid begründet (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Berücksichtigung der Parteivorbringen beschränkt sich in- dessen auf die erheblichen Vorbringen. Zwar sind sämtliche erheblichen Parteivorbringen zu würdigen, indessen findet dies nicht immer offenkun- dig Ausdruck in der Verfügung. So darf sich die Behörde in der Begründung auf diejenigen Überlegungen beschränken, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BERNHARD WALD- MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend Praxiskom- mentar], Art. 32 N. 21). Die Behörde kann sich also auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge- hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Ent- scheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in indi- viduelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4). Die rechtliche Argumentation der Parteien zählt nicht zu den erheblichen Vorbringen (vgl. auch BERN- HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar, Art. 32 N. 6). Dies ergibt sich aus der Anwendung des Grundsatzes jura novit curia.

A-4988/2016 Seite 8 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Ge- währung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachge- holt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil er- wachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2). 2.3.3 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz von ihnen vorgebrachte rechtserhebliche Sachverhaltselemente übergangen habe, insbesondere, dass der Trans- port des Silomaises im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäss Art. 394 ff. OR zwischen der Bäuerin und den Beschwerdeführern erfolgt sei, dass als Entgelt für die Erfüllung dieses Auftrages der Kaufpreis für den Erwerb des Silomaises reduziert worden sei, und dass im Zeitpunkt des Grenzübertritts die Bäuerin noch Eigentümerin des Silomaises gewe- sen sei. Die Vorinstanz hat jedoch im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der behauptete mündliche Auftrag [von der Bäuerin an die Beschwerdefüh- rer] im Zollrecht und im LBV nicht vorgesehen und auch die Verkaufsmo- dalitäten bzw. die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Eigentumserwerb er- folgt sei, ohne Belang seien. Damit hat die Vorinstanz die Vorbringen durchaus berücksichtigt, gewürdigt und auch in die Begründung einfliessen lassen. Demzufolge liegt weder eine Verletzung der Pflicht zur Berücksich- tigung der Parteivorbringen noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ebenso wenig ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, inwie- weit das Willkürverbot verletzt sein soll. Damit muss an dieser Stelle nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, inwieweit diese Vorbringen tat- sächliche Aspekte und inwieweit sie rechtliche Aspekte betreffen. 2.4 2.4.1 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungs- gericht als entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachver- halt grundsätzlich von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss

A-4988/2016 Seite 9 Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Urteile des BVGer A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.4; MOSER et al.; a.a.O., N. 1.49 ff.). Dies hat vorerst keinen Einfluss auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Fol- gen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Wer eine Zoll- oder Steuerfreiheit geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteile des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2). 2.4.2 Sowohl im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch vor dem Bundeverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein strenges Beweismass verlangt (vgl. auch Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die be- hauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwie- gende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3). 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nur dann verpflichtet, die ihm an- gebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines be- antragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Festste- hendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der an- gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde aus- reichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 1.2.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.2). 2.4.4 Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, die Vorinstanz habe Schlüsse gezogen, welche den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprechen würden. Sie offerieren für ihre Sachdarstellung, insbe- sondere betreffend die vereinbarten Transportmodalitäten verschiedene Beweismittel, so die Bäuerin als Zeugin, ihre eigene Befragung als Partei und sie verweisen auf die Vorakten.

A-4988/2016 Seite 10 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass sie die Tatsachen, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt würden, nicht bestreite. Vielmehr erachte sie diese als unerheblich. Die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV sei- nen deswegen nicht erfüllt, weil die Einfuhr weder durch die Bäuerin selbst noch durch die auf dem Ertragsausweis aufgeführten Angestellten erfolgt sei. Da der Sachverhalt nunmehr unbestritten ist und auch keiner Ergänzung bedarf, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragungen der ge- nannten Personen verzichtet werden. Auf die Rechtsfrage, ob die Be- schwerdeführer als Beauftragte oder Angestellte der Bäuerin zu betrachten sind, wird, soweit erforderlich, nachfolgend unter E. 10.2 eingegangen. 3. 3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll- stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansät- zen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll- schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestim- mungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG ab- stützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteile des BVGerA-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1). 3.2 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind die ei- gentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftrag- geber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entspre- chenden, unter dem alten Zollgesetz geltenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftragge- ber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, wel- che die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai

A-4988/2016 Seite 11 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Per- sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus- geführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit – sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz – den Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.1). 3.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- zugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d ZV), vorbehältlich der Ausschlussgründe gemäss Art. 74 Abs. 2 ZG. Die Höhe des Verzugszinses beträgt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 4,5 % und seit 1. Januar 2012 4% (Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungs- zinssätze, [VO-Zins, SR 641.207.1]). 3.4 Die Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beauf- sichtigung der Grenzwaldungen (nachfolgend LBV-Abkommen mit Frank- reich, SR 0.631.256.934.99) enthält in Art. 2 eine Regelung zum LBV. Diese Regelung betrifft den Anbau auf Grundstücken, die in einer der Grenzzonen liegen und von in der anderen Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächter bebaut werden. Ziff. 3 der Bestimmung be- schäftigt sich mit rohen Bodenerzeugnissen (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus). Deren Einfuhr ist steuerfrei, wenn sie vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Diese auf einer internationalen Vereinbarung beruhende Regelung erach- tet es gemäss ihrem Wortlaut als zulässig, dass die bewirtschaftende Per- son die Einfuhr nicht persönlich abwickeln muss, sondern dass der Bewirt- schafter auch weitere Personen mit der Einfuhr betrauen darf (was insbe- sondere durch die Umschreibung „oder auf seine Rechnung eingeführt werden“ ausgedrückt wird). Diese Bestimmung geht nicht näher auf die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der bewirtschaftenden

A-4988/2016 Seite 12 Person und den beigezogenen Hilfspersonen ein. Vorausgesetzt wird ein- zig, dass die Einfuhr „auf Rechnung des Bewirtschafters“ erfolgt. Auf Rech- nung des Bewirtschafters erfolgt die Einfuhr insbesondere dann, wenn die- ser eine andere Person oder auch ein Unternehmen mit der Einfuhr beauf- tragt, mithin einen Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR) eingeht. 3.5 Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzo- nenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV auch getan hat. 3.5.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entspre- chenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich fol- gende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Art. 24a der Zoll- verordnung vom 4. April 2007 der EZV [ZV-EZV; SR 631.013]; Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3; ROLF WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 8 ff.):

  • diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
  • sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
  • sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
  • sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einfüh- ren lassen,
  • bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodener- zeugnisse handeln,
  • das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern,
  • bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der Zoll- stelle eine Bescheinigung über das Eigentum am betreffenden Grundstück,

A-4988/2016 Seite 13 dessen Nutzniessung oder Pacht und einen Ertragsausweis über die mut- masslichen Erträge und Kulturen vorlegen,

  • jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden. 3.5.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwir- ten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegie- rung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschrän- kend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Ur- teile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4, A-7049/2015 vom
  1. April 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 3.5.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Ver- lust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen, oder wenn der Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen über die Be- bauung, Pflege und dergleichen gibt. Es genügt, wenn diese in seinem Auf- trag und auf seine Rechnung arbeiten (vgl. Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 11). 3.5.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke indessen nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestell- ten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV; vgl. auch Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwal- tung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 vom 1. März 2017, Grenzzonenverkehr). Aus zollrechtlicher Sicht ist der Begriff des Bewirtschafters einheitlich zu verstehen. Ist es – wie ein E. 3.5.3 – nicht erforderlich, dass die bewirt- schaftende Person die Parzelle selber bearbeitet, sondern kann sie damit

A-4988/2016 Seite 14 Angestellte oder Fachleute betrauen, so muss dies auch für die Ernte und den Transport über die Grenze zulässig sein. Dies ist auch sachlich ge- rechtfertigt, denn nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb verfügt über die für die Ernte und den Transport notwendigen Maschinen und das entsprechende Personal. Damit steht die nationale Regelung bzw. deren Auslegung durch die Zollverwaltung auch im Einklang mit der im LBV-Abkommen mit Frank- reich enthaltenen Bestimmung (E. 3.4). 3.6 Ein Frachtvertrag (vgl. E. 3.4) zwischen dem Bewirtschafter und dem Beauftragten darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, wenn ein Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft bzw. dessen Vollzug besteht, mit- hin wenn die Parteien des Frachtvertrages identisch wären mit den Par- teien eines späteren Kaufvertrages über die eingeführte Ware. Hier gilt es, die konkreten Umstände des Transports und des Kaufs zu berücksichtigen. 3.7 Das Bundesgericht hat noch unter dem vorrevidierten Zollrecht er- kannt, dass Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollge- setz (aZV; BS 6 514), welche sich mit der Einfuhr roher Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr befasste, keine Ordnungsvorschrift darstellt; Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer eine ordnungsgemässe Deklaration einreicht (Urteil des BGer 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 1b). 4. 4.1 Das Zollveranlagungsverfahren ist in Art. 21 ff. ZG geregelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbrin- gen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unver- ändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestell- ten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollver- waltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdoku- mente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 4.2 Diese allgemeinen Bestimmungen gelten im LBV nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen des ZG oder dieses ergänzendes Verord- nungsrecht keine eigenständigen Regelungen enthalten (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl. 2009, N. 741). Der Bundesrat hat im Bereich des Grenz- zonenverkehrs, insbesondere für den LBV, eigene Verfahrensregeln auf- gestellt (Art. 43 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 118 ZV). Für die Einfuhr

A-4988/2016 Seite 15 auf Nichtzollstrassen sind sodann weitere Vorschriften erlassen worden (Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a ZV-EZV). Art. 10 Abs. 2 LBV-Abkommen mit Frankreich sieht vor, dass die Zollbehör- den die erforderlichen Kontroll-, Überwachungs- und Sicherungsmassnah- men anordnen, um jeden Missbrauch der im Abkommen vorgesehenen Er- leichterungen zu verhindern. Diesem Zwecke dienen denn auch die beson- deren Verfahrensbestimmungen im LBV, die im nationalen Recht statuiert worden sind (vgl. dazu E. 4.4). Diese erweisen sich damit auch als völker- rechtlich abgestützt. 4.3 Im LBV hat der Bewirtschafter die abgabenfreie Einfuhr vorab zu bean- tragen (Art. 118 Abs. 1 ZV). Er hat hierfür das Formular 13.15 (Ertragsaus- weis; pièce justificative pour l’importation avec facilités douanières de pro- duits bruts du sol provenant de la zone frontière) auszufüllen und von der zuständigen ausländischen Ortsbehörde bescheinigen zu lassen. In die- sem Formular hat er unter anderem die von ihm bewirtschafteten Grund- stücke, die kultivierte Fläche, die Kulturart sowie das anzubauende Er- zeugnis anzugeben und mit einer Erklärung über den mutmasslichen Brut- toertrag zu versehen. Das Formular ist bis zum 30. April des Jahres bei der Zollstelle einzureichen, über die die Einfuhr erfolgt. Diese unterbreitet es der zuständigen Kreisdirektion zur Genehmigung. Die tatsächliche Einfuhr ist grundsätzlich wiederum auf dem Formular 13.15 (vor)anzumelden (Art. 118 ZV; vgl. WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 45 ff.). Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen besteht die Besonderheit, dass neben dem jährlichen Ertragsausweis jede Einfuhr jeweils mittels Formular 13.17 (Annonce préalable d’importation) bei der zuständigen Zollstelle voranzu- melden ist (Art. 24a Abs. 1 ZV-EZV; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 43). Hierbei hat die einführende Person die Art und Menge der Waren und die Zeit sowie den Ort des Grenzübertritts voranzukündigen (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a und b ZV-EZV). Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung (Art. 24a Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eingetroffen ist (vgl. Art. 24a Abs. 3 ZV-EZV). 4.4 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifi- zieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie er-

A-4988/2016 Seite 16 mächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzuneh- men (Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV). Die Angabe erfolgt grundsätzlich auf dem Ertragsausweis. Die Zollverwaltung ermöglicht diese Meldung aber auch mit einem speziellen Formular (Annoce d’un employé / collaborateur; For- mular 13.16). Wird beim Grenzübertritt zusätzlich ein Passierschein ver- wendet (Constat de passage de récoltes dans la zone frontière; Form. 13.18, so ist auch darauf anzugeben, wer die Ware tatsächlich ein- führt (conducteur de la marchandise). Ob auch die im Passierschein auf- geführten Warenführer im Ertragsausweis der Bäuerin oder dem diesem anzufügenden separaten Formular aufgeführt sein müssen, kann vorlie- gend offen bleiben (vgl. E. 10.3). Der Begriff des Bewirtschafters ist in materieller Hinsicht bei der Einfuhr im Rahmen des LBV – im Einklang mit dem LBV-Abkommen mit Frankreich – weit auszulegen und umfasst auch die Angestellten sowie Personen, die die Einfuhr auf „Rechnung des Bewirtschafters“ vornehmen (vgl. oben E. 3.4 und 3.5.4). Entsprechend sind auch die Deklarationsvorschriften, mithin Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV auszu- legen. Dies bedeutet, dass die Angestellten des Bewirtschafters sowie an- dere Personen, die den Bewirtschafter unterstützen bzw. auf seine Rech- nung tätig sind, gegenüber der Zollbehörde im hierfür vorgesehenen For- mular offengelegt werden müssen. 4.5 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die voll- ständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zoll- pflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 4.4, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).

A-4988/2016 Seite 17 5. 5.1 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). 5.2 Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Aus- lösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze ver- bracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Ur- teile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Steu- erbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23 ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit. 5.3 Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaf- tung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer- schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario). 6. 6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei- ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 6.2 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu- ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa- ren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge- bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). 6.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbe- sondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll- schuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind – sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer – ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer

A-4988/2016 Seite 18 A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; MICHAEL BEUSCH, Zollkom- mentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des BGer 2C_132/2009 vom A-3875/2014 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.4). 6.4 Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwort- lichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Straf- verfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmäs- sige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsge- setzgebung des Bundes gründet (vgl. Urteile des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3, A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). 6.5 Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht- mässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflich- tig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3875/2014vom 1. Dezember 2014 E. 5.2). 7. 7.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An- spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun- gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legali- tätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des BGer 2C_123/210 vom 5. Mai 2010 E. 4; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli- ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er-

A-4988/2016 Seite 19 wartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich indessen nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, insbesondere ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fä- higkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2). 8. Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirt- schaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftli- chen Beruf frei zu wählen (vgl. dazu anstelle vieler Urteile des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 7.2, A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2). Die Wirtschaftsfreiheit gilt jedoch nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2 und 5.3). Soweit hier interessierend, sind Einschränkungen dieses Grundrechts gemäss Art. 36 (Abs. 1 – 3) BV zulässig, wenn sie (kumulativ) auf einer gesetzli- chen Grundlage beruhen (wobei schwere Eingriffe in einem Gesetz im for- mellen Sinn vorgesehen sein müssen), einem öffentlichen Interesse ent- sprechen und verhältnismässig sind (vgl. auch Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 7.2). 9. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im überge- ordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be- troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli- cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b, mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberle- gungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und

A-4988/2016 Seite 20 Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190 BV; BGE 140 II 194 E. 5.8.2, 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2015 E. 10.5.1.1).

10.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und erstellt, dass am 30. Septem- ber 2011 300‘000 kg Silomais durch die Beschwerdeführer bzw. deren An- gestellte von Frankreich in die Schweiz verbracht wurden. Die Einfuhr er- folgte im LBV und damit abgabenfrei und stützte sich auf den Ertragsaus- weis der Bäuerin und eine entsprechende Voranmeldung. Ebenso unbe- stritten ist, dass die Beschwerdeführer bzw. die für diese arbeitenden Per- sonen nicht im Ertragsausweis der Bäuerin als Angestellte aufgeführt sind. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die Ware zwar von ihnen eingeführt worden sei, sie hierbei aber im Auftrag der Bäuerin ge- handelt hätten. Diese habe wirtschaftlich betrachtet auch die Kosten für den Transport in die Schweiz getragen, da sie den Beschwerdeführern ei- nen entsprechenden Einschlag beim Kaufpreis für die Ware eingeräumt habe. Damit sind die Beschwerdeführer sinngemäss der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 3 LBV-Abkommen mit Frankreich er- füllt sind, weshalb die abgabenfreie Einfuhr im LBV rechtens sei. 10.2 Wie in E. 3.4 ausgeführt, ist für die abgabenfreie Einfuhr im LBV unter anderem erforderlich, dass die Ware vom Bewirtschafter selber oder von seinen Angestellten oder auf Rechnung des Bewirtschafters eingeführt wird, wie dies im LBV-Abkommen mit Frankreich vorgesehen ist. In der Regel erfolgt eine solche „Einfuhr auf Rechnung des Bewirtschafters“, wenn die in seinem Eigentum stehende Ware in seinem Auftrag über die Grenze befördert wird und er hierfür die Transportkosten trägt. Wie in E. 3.5.4 dargestellt, führt auch die Auslegung von Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV zum gleichen Ergebnis und entspricht dem auch die Praxis der Zollbe- hörde, wonach ein vom Bewirtschafter mit dem Transport der Ware Beauf- tragter unter den Angestelltenbegriff im Sinne von Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV fällt. Im Folgenden wird geprüft, ob die Beschwerdeführenden bzw. dieje- nigen Personen, die den Mais über die Grenze transportiert haben, diese Voraussetzungen erfüllen. A._______ hat in seiner Einvernahme am 14. September 2012 hierzu aus- geführt, dass die Bäuerin den Brüdern den Mais verkauft und sie gleichzei- tig mit dem Transport der Ware beauftragt habe („en même temps que la

A-4988/2016 Seite 21 famille [...] nous vendait le maïs, elle nous a aussi mandaté pour le trans- porter“.). Die Beschwerdeführer machen somit geltend, dass zwischen ihnen und der Bäuerin ein Frachtvertrag zum Transport des Maises bestan- den habe, sie also als Angestellte im Sinn der oben zitierten Rechtspre- chung gälten. Die Frage kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen gelassen werden, und es spielt in casu auch keine Rolle, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der Bäuerin – in welchem Zeitpunkt auch immer – ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde (dazu E. 3.6). Denn selbst wenn dem tatsächlich so wäre und eine Einfuhr „auf Rechnung des Bewirtschafters“ vorliegen würde, müsste auch für eine solche Einfuhr eine ordnungsgemässe Deklaration vorliegen (E. 3.7) und an einer solchen fehlt es, wie nachfolgend (E. 10.3) gezeigt wird. Damit erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Einzelheiten des Transports bzw. zu den Eigentumsverhältnissen als unerheblich. 10.3 Wie erwähnt (E. 4.3 und 4.4), liegt eine ordnungsgemässe Deklara- tion vor, wenn der Angestellte im Ertragsausweis (Form. 13.15) aufgeführt ist. Wird der Angestellte separat gemeldet (Form 13.16), ist die separate Meldung dem Ertragsausweis beizufügen. Weiter hat für die Einfuhr auf einer Nichtzollstrasse eine Voranmeldung (Form. 13.17) von einem hierzu speziell ermächtigten Angestellten zu erfolgen. Wird beim Grenzübertritt zusätzlich ein Passierschein verwendet (Form. 13.18), so ist darauf anzu- geben, wer die Ware tatsächlich einführt. Auch die Beauftragten des Be- wirtschafters sind im Ertragsausweis aufzuführen (E. 4.4). Aus den Passierscheinen ergibt sich, dass der Mais von A., einem seiner Lernenden, seinem Sohn, sowie von Angestellten der Beschwerde- führer über die Grenze gebracht wurde. Keine dieser Personen ist im Er- tragsausweis aufgeführt, auch nicht der A.. Damit ist die formelle Voraussetzung für einen abgabefreien Import, nämlich dass – wenn die Beschwerdeführer als Beauftragte der Bäuerin handelten – sie in deren Ertragsausweis erwähnt werden, nicht erfüllt. Ob daneben auch die im Pas- sierschein aufgeführten Warenführer im Ertragsausweis der Bäuerin oder dem diesem anzufügenden separaten Formular aufgeführt sein müssen, kann vorliegend, wie in E. 4.4 angedeutet, offen bleiben. Weil die formellen Voraussetzungen bezüglich eines der in E. 3.5.1 aufgeführten, kumulativ zu erfüllenden Punkte nicht erfüllt sind, ist die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht zulässig.

A-4988/2016 Seite 22 11. Da die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht gegeben sind, sind Einfuhrabgaben nachträglich zu erheben (E. 3.1). Insoweit sind die objektiven Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Bundesver- waltungsgesetzgebung erfüllt (E. 6). Eine falsche Rechtsanwendung von Art. 12 VStrR und Art. 118 ZG liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde- führer nicht vor. 11.1 Wie vorstehend ausgeführt und nicht umstritten (E. 10.1), wurde der Transport von den Beschwerdeführern organisiert und von ihnen und ihren Angestellten und Familienmitgliedern ausgeführt. Sie haben damit in tat- sächlicher Hinsicht den Warentransport veranlasst. Die Vorinstanz hat sie daher zu Recht in zollrechtlicher Hinsicht als Auftraggeber und damit auch als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG und Art. 51 Abs. 1 MWSTG be- trachtet (E. 3.2 und 5.3). Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, sind die geschuldeten Abgaben nur einmal zu bezahlen, weil mehrere Zoll- schuldner für dieselben Abgaben solidarisch haften. 11.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (vgl. E. 7). Allein die Tatsache, dass die Zollbehörde nicht bereits anlässlich der konkreten Einfuhr, son- dern erst in einem späteren Zeitpunkt entdeckte, dass die Voraussetzun- gen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht erfüllt waren, schafft keine zollrechtliche relevante Vertrauensgrundlage. 11.3 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Grundsat- zes der Wirtschaftsfreiheit (E. 8) und der Verhältnismässigkeit (E. 9). In- dessen ist der LVB sowohl im LBV-Abkommen mit Frankreich als auch in Art. 8 Abs. 2 Bst. j und 43 ZG gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen unterliegen damit dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV (E. 9). 11.4 Im Quantitativ ist die Nachforderung nicht umstritten, weder bezüglich des Zolls noch der MWST noch des Verzugszinses. 11.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuwei- sen ist, soweit darauf einzutreten ist. 12. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3‘000.- festzuset- zen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;

A-4988/2016 Seite 23 SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-4988/2016 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.- werden den Beschwer- deführern auferlegt. Der Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand:

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