Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4864/2019
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 23.3.2021 auf die Beschwerde nicht ein- getreten (1C_595/2020)

Abteilung I A-4864/2019

Urteil vom 15. September 2020 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

  1. Commune mixte de Valbirse, Rue Aimé Charpilloz 2, 2735 Bévilard,
  2. Einwohnergemeinde Seedorf, Gemeinderat, Postfach, 3267 Seedorf BE,
  3. A._______ et al.,

2 - 38 vertreten durch lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Rechtsanwalt, Hofstetter Advokatur & Notariat, Weggisgasse 29, Postfach 2930, 6002 Luzern, Beschwerdeführende,

gegen

Swissgrid SA, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, vertreten durch Maître Ariane Ayer, LexPublica, Avenue de la Gare 2, Case postale 89, 1701 Fribourg,

und durch Dr. iur. Marco Donatsch, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8042 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigungsverfügung Leitung Bassecourt-Mühle- berg.

A-4864/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Hochspannungsleitung zwischen den Unterwerken (UW) Bassecourt und Mühleberg wurde in den Jahren 1976/1977 für den Betrieb mit der Spannung von 380/220 kV genehmigt und nach den damals geltenden ge- setzlichen Vorschriften erstellt. Seit der Betriebsaufnahme werden der 380 kV-Strang mit 220 kV und der 220 kV-Strang mit 132 kV betrieben. Der mit 220 kV betriebene Strang ist heute in das UW Pieterlen eingeführt, der mit 132 kV betriebene Strang ist in die UW Kappelen, Pieterlen und Sorvilier eingeführt. Aufgrund der Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerkes Mühleberg sah sich die Swissgrid AG gezwungen, die Leitung durch eine Modernisierung an die neuen Verhältnisse anzupassen. Der mit der Stilllegung verbunde- nen Produktionsausfall und dessen Auswirkungen auf das schweizerische Übertragungsnetz soll insbesondere durch die Spannungserhöhung auf der Leitung als Bestandteil des "Strategischen Netzes 2025" kompensiert und die Versorgungssicherheit der Region Bern sichergestellt werden. B. Am 20. Dezember 2016 ersuchte die Swissgrid AG das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) um Erteilung der diesbezüglichen Plange- nehmigung. Gegenstand des Gesuchs bildete die Erhöhung der Betriebs- spannung des derzeit mit 220 kV betriebenen Leitungsstranges auf die sei- nerzeit genehmigte Betriebsspannung von 380 kV. Dieser soll inskünftig die beiden UW Mühleberg und Bassecourt direkt verbinden. Eine Einfüh- rung in das UW Pieterlen ist nicht mehr vorgesehen. Der bisher mit 132 kV betriebene Strang soll auch weiterhin unverändert mit dieser Spannung be- trieben werden. Voraussetzung für diese Spannungserhöhung ist die An- passung der Leitung an die seit der Bewilligung geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dies erfordert weitere Massnahmen, so die Erhö- hung der Seilzugspannung, der Einbau von Phasenabstandhaltern, die Phasenoptimierung, die Leitungsverschwenkung, die Anpassung der Lei- tungsführung bei Bassecourt sowie die Verstärkung von Mastfundamenten und Tragwerken. Gemäss der Swissgrid AG handelt es sich dabei um tech- nische Anpassungen an einer bestehenden Leitung, für welche gemäss den Angaben der Swissgrid AG die notwendigen Rechte bereits seit deren Bewilligung und Errichtung in den Jahren 1976/1977 uneingeschränkt vor- liegen. Dementsprechend wurden auch keine Enteignungsanträge zum Er- werb von zusätzlichen Rechten gestellt.

A-4864/2019 Seite 4 Am 7. September 2017 eröffnete das ESTI das ordentliche Plangenehmi- gungsverfahren, wobei die öffentliche Planauflage im Kanton Jura vom 13. September 2017 bis am 13. Oktober 2017 und im Kanton Bern vom 21. September 2017 bis am 23. Oktober 2017 stattfand. Die betroffenen Fachstellen sowie die betroffenen Kantone stimmten dem Projekt – teil- weise unter Auflagen – zu. Angesichts der grossen Anzahl von Einspra- chen verzichtete das ESTI darauf, selber Einspracheverhandlungen durch- zuführen und überwies das Verfahren mit Schreiben vom 24. August 2018 an das Bundesamt für Energie (BFE). Am 15. Mai 2019 fanden in Seedorf (BE) und am 12. Juni 2019 in Valbirse (BE) unter der Leitung des BFE Einspracheverhandlungen statt, welche zu keiner Einigung führten. C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 genehmigte das BFE die Planvorlage Nr. L-227'151.1 der Swissgrid AG unter Auflagen. Ins- besondere wurde in Gutheissung der Einsprachen verfügt, dass der massgebende Strom für den 380 kV-Strang auf 1490 A festgelegt werde, dass die Betriebsdaten durch die Swissgrid AG laufend zu erfassen resp. dem ESTI auf Verlangen vorzulegen seien und dass nach der Umstellung auf 380 kV Lärmmessungen durchzuführen seien. Die Genehmigungsbehörde begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Erhöhung der Betriebsspannung sowie die notwendigen Anpassungen keine wesentliche Änderung der Anlage darstellen würden und die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Grenzwerte betreffend nichtionisierende Strahlung und Lärmschutz weitgehend eingehalten seien, was allenfalls durch Massnahmen und Auflagen sichergestellt werde. Eine Verlegung oder Verkabelung der Leitung komme sodann nicht in Frage, da die Leitung grundsätzlich einen Bestandesschutz geniesse und keine Rechtsgrundlage für Massnahmen bestehe, welche über das zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen Notwendige hinausgehen wür- den. D. D.a Gegen diesen Entscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. August 2019 führt die Commune mixte de Valbirse (Beschwerdeführe- rin 1) mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragt, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben. Dabei bestreitet sie die Gründe für die Erhöhung der Betriebs-

A-4864/2019 Seite 5 spannung nicht, beanstandet aber, dass die Leitung ihre Ortschaft über- quert und die Bewohner der unmittelbar darunterliegenden Wohngebäude beunruhige, seien doch genau dort drei Todesfälle aufgrund von Krebser- krankungen zu verzeichnen. Insbesondere begründet die Beschwerdefüh- rerin 1 ihr Begehren damit, dass keine Leitungsführung in Betracht gezo- gen worden sei, welche die Ortschaft mit einer geplanten Gewerbezone von regionaler Bedeutung allein durch das Versetzen von zwei Masten schonen würde. Auch eine Verkabelung sei fälschlicherweise abgelehnt worden. Die vorgesehene resp. bestehende Leitungsführung schränke so- dann die Gemeinde in ihrer Entwicklung ein, wenn bestimmte Abstände zur Leitung eingehalten werden müssten, um die gesetzlichen Grenzwerte zu erfüllen. D.b Ebenso erhebt die Einwohnergemeinde Seedorf (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen diese Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, es sei die Plangeneh- migungsverfügung vom 22. August 2019 aufzuheben und die Angelegen- heit für den Leitungsabschnitt Seedorf an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz habe im Abschnitt Aspi der Gemeinde Seedorf auf der Grundlage des zu ergänzenden Sachverhaltes anzuordnen, dass die be- stehenden Bauzonen im Gebiet Aspi durch eine Verlegung der Leitung ent- weder im Osten oder im Westen umfahren werden und eventualiter sei der Leitungsabschnitt in der Gemeinde Seedorf im Gebiet Aspi erdzuverlegen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Bauzone Aspi sei älter als die Hochspannungsleitung und auch deren Erweiterung im Jahre 1998 sei durch die kantonalen Behörden vorbehaltlos genehmigt worden. Die Vorinstanz habe sodann im Weiteren den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass im Lei- tungsabschnitt Aspi die gesetzlichen horizontalen Abstände zur Leitung von mehreren Gebäuden unterschritten würden. Deshalb sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zu- rückzuweisen. Im Übrigen seien Abklärungen zur Verlegung der Hoch- spannungsleitung im Bereich der Bauzone Aspi unterblieben, wodurch Bundesrecht verletzt werde. D.c Im Weiteren lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) zu- sammen mit weiteren Privatpersonen (nachfolgend alle zusammen: Be- schwerdeführende 3-38) mit Eingabe vom 27. September 2019 gegen die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht führen. Ihre Rechtsbegehren stimmen mit jenen der

A-4864/2019 Seite 6 Beschwerdeführerin 2 überein. Ausserdem beantragen die Beschwerde- führenden 3-38, der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sei mit Angaben zur Lastflussrichtung zu ergänzen und die Swissgrid AG (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) habe in Ergänzung des UVB für alle gefährdeten Wohnhäuser im Untersuchungsperimeter zum Nachweis des Magnetfeld- wertes Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom bei- zubringen. Im Übrigen beantragen sie, die Beschwerdegegnerin habe für den Fall einer Überschreitung des massgeblichen Grenzwertes von 1 μT (Mikrotesla) bei Gebäuden im Nahbereich der bestehenden Hochspan- nungsleitung oder falls im konkreten Fall Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss USG verlangt werden können, zusätzliche Mass- nahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu treffen. Ausserdem be- antragen sie, das ergänzte und vervollständigte Plangenehmigungsgesuch sei zusammen mit dem ergänzten UVB nochmals 30 Tage öffentlich aufzu- legen, der Richtplan des Kantons Bern (Richtplan 2030 vom 14. Dezember 2018) sei in Bezug auf die Erhöhung der Spannung und Modernisierung der 380/132 kV-Leitung Bassecourt – Mühleberg zu ergänzen und das ESTI habe sicherzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 15 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische An- lagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 743.25) die Sicherheit und Gesund- heit der Beschwerdeführenden jederzeit umfänglich zu gewährleisten habe. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden 3-38 im Wesent- lichen aus, es bestehe ein Konflikt zwischen der Bauzone Aspi und der später errichteten Hochspannungsleitung, welche weder die Grundeigen- tümer noch die Gemeinde Seedorf zu vertreten hätten. Es sei insbeson- dere so, dass die Mindestabstände bei mehreren Gebäuden nicht einge- halten seien und die entsprechenden Baubewilligungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab- klärungen zurückzuweisen. Im Weiteren sei die Spannungserhöhung und die Modernisierung der Hochspannungsleitung als wesentliche Änderung einer Anlage zu qualifizieren und die Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) könnten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach der Ausführung des Projektes nicht eingehalten werden. Ausserdem seien Abklärungen zur Verlegung der Hochspannungsleitung im Bereich der Bauzone Aspi unterblieben, weshalb die Plangenehmi- gungsverfügung die Bundesumweltschutzgesetzgebung verletze. E. Mit ihren Vernehmlassungen vom 23. Oktober 2019 und 15. November 2019 lässt sich die Vorinstanz zu den drei Beschwerden je einzeln verneh- men und beantragt, die Beschwerden seien zu vereinigen und abzuweisen,

A-4864/2019 Seite 7 soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die bestehende Hochspannungsleitung sei – von den Beschwerdefüh- renden unbestritten – bereits für eine Betriebsspannung von 380 kV bewil- ligt und erstellt worden. Es seien sodann keine Änderungen an der Anlage vorgesehen, welche als wesentlich i.S. des Gesetzes zu qualifizieren wä- ren. Auch die mit der Spannungserhöhung zunehmende Belastung durch Lärm sowie das elektrische Feld bewege sich im rechtlich zulässigen Be- reich und überschreite die Grenzwerte nicht. Die nichtionisierende Strah- lung bleibe unverändert und die geplanten Massnahmen würden sich alle- samt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Für die Anord- nung einer Leitungsverlegung oder Verkabelung würde sodann eine Rechtsgrundlage fehlen. F. In ihren Beschwerdeantworten (je in französischer und deutscher Sprache von je verschiedenen Rechtsvertretern eingereicht) vom 15. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden seien abzuwei- sen soweit darauf einzutreten sei und die Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, es handle sich um eine bestehende Anlage, die für den Be- trieb von 380/220 kV bewilligt worden sei und deren Modernisierung – hauptsächlich die Erhöhung der Betriebsspannung – keine wesentliche Än- derung der Anlage darstelle. Insbesondere bleibe die elektromagnetische Strahlung dank der auferlegten Beibehaltung der Stromstärke unverändert. Auch die Planungswerte bezüglich Lärmschutz seien nach der Erneuerung eingehalten und das Projekt genüge insgesamt den Bestimmungen betref- fend Umweltschutz und Leitungsbau. Da es sich um eine bestehende An- lage handle, deren Erneuerung resp. Spannungserhöhung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen stattfinde, gebe es auch keinen Grund, eine Leitungsverlegung oder eine Verkabelung in Betracht zu ziehen. G. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2020 äussert sich das Bundesamt für Raumplanung (ARE) als Fachbehörde zum Projekt, verweist im Wesentli- chen auf ihren Bericht vom 6. November 2017 sowie zustimmend auf die Stellungnahme der Vorinstanz. Ebenso äussert sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 7. Februar 2020 als Fachbehörde zum Projekt. Es beurteilt die ange- fochtene Plangenehmigungsverfügung als mit dem Bundesumweltschutz- recht konform.

A-4864/2019 Seite 8 H. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 verzichten die Beschwerdegegnerin und mit Schreiben vom 18. Februar 2020 die Vorinstanz auf eine Stellung- nahme zu den Fachberichten und halten an ihren Rechtsbegehren fest. I. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. März 2020 hält die Beschwerdefüh- rerin 1 an ihren Rechtsbegehren fest und gibt zu bedenken, dass sich die Fachbehörden zwar strikt an den gesetzlichen Vorschriften orientieren wür- den, den menschlichen Aspekt jedoch nicht berücksichtigen würden. J. Mit Schreiben vom 28. April 2020 verzichten sowohl die Beschwerdeführe- rin 2, als auch die Beschwerdeführenden 3-38 auf eine weitere Stellung- nahme K. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 werden die drei Verfahren vereinigt. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak- ten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG besteht. Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG entschieden. Ihre Plangenehmig vom 22. August 2019 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnah- megrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur

A-4864/2019 Seite 9 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zustän- dig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Während die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführenden 1-38 keine Einwände vorbringt, hält die Beschwerde- gegnerin in ihren Beschwerdeantworten vom 15. November 2019 bezüg- lich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdefüh- renden 3-38 fest, die Beschwerdelegitimation müsse von Amtes wegen ge- prüft werden, ohne diese jedoch grundsätzlich zu bestreiten. Bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 macht sie hingegen geltend, diese sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Insbesondere bleibe die Behauptung von Grundeigentum unbelegt und es sei nicht erkennbar, inwiefern durch die Plangenehmigungsverfügung ein schutzwürdiges qualifiziertes rechtli- ches Interesse tangiert sein könnte. 1.2.1 Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Gefordert ist somit nebst der formellen Beschwer, dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Wer Beschwerde führt, muss jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführen- den durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsad- ressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die Beschwerdeführenden ein aus- reichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Ent- scheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im prak- tischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführen- den eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte.

A-4864/2019 Seite 10 Ob eine solche Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkre- ten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hierbei die räumliche Distanz zu einem Vorhaben bzw. einer Anlage (BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 139 II 499 E. 2.2; Urteile des BGer 1C_115/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 2.1 und 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.5 f.; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 937 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.67 und ISA BELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 12 ff. zu Art. 48). 1.2.2 In Bezug auf Hochspannungsleitungen bedeutet dies, dass diese räumliche Nähe zum Streitgegenstand insbesondere dann eine primäre Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis von Anwohnern bzw. Nach- barn darstellt, wenn die Leitungsführung an sich in Frage steht. Dabei kann die beschwerdeführende Person die Überprüfung eines Bauvorhabens in Bezug auf all jene Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsäch- lich in dem Sinne auf ihre Rechtsstellung auswirken, dass ihr im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Dies bedeutet, dass bei sol- chen Projekten die Linienführung insgesamt gerügt werden kann, wenn diese Rüge dem Beschwerdeführenden einen praktischen Vorteil bringt (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1; 139 II 499 E. 2.3; 137 II 30 E. 2.2.2). Ausserdem kann sich im Plangenehmigungs- und Baubewilligungsverfahren die be- sondere Beziehungsnähe resp. besondere Betroffenheit aus den zu erwar- tenden Immissionen der Anlage ergeben. Dabei steht die räumliche Dis- tanz nicht im Vordergrund. Vielmehr ist im konkreten Fall darauf abzustel- len, ob der Bau oder der Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Er- schütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, welche auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Person aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Bei grossflächigen Immissionen, wie sie auch bei Hochspannungsleitungen auftreten können, kann deshalb ein weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert sein (BGE 140 II 214 E. 2.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5705/2018 vom 6 Februar 2020 E. 1.3; HÄNER in: Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 14; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 953 ff.).

A-4864/2019 Seite 11 1.2.3 Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Ge- meinwesen stützen, soweit es gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Priva- ter. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 134 II 45 E. 2.2.1, BGE 136 V 346 E. 3.3.2; VERA MARANTELLI- SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz. 1). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmi- gungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu ma- chen, sofern ihr örtlicher Bezug zur Streitsache stark genug ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A- 1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.2 je mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 938, 977 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.87, 2.89). Gemeinden sind überdies gestützt auf Art. 48 Abs. 2 VwVG zur sog. Be- hördenbeschwerde legitimiert, wenn ein Bundesgesetz ihnen dieses Recht einräumt. (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 37 ff., 42); MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.94; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 982, 986 f.). 1.2.4 Die Beschwerdeführenden 1-38 haben mit ihren Einsprachen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, wobei sie mit ihren Begehren teilweise unterlegen sind. Sie erfüllen damit die Voraussetzung für die for- melle Beschwer durch den angefochtenen Entscheid (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.62). Zu prüfen gilt es im Folgenden jedoch, ob die Beschwerdeführenden auch im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG materiell beschwert sind. 1.2.4.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Gemeinde, deren Gebiet durch die von der angefochtenen Plangenehmigungsverfü- gung betroffenen Hochspannungsleitung Bassecourt – Mühleberg an sei- ner östlichen Grenze auf einer Länge von ca. 880 m in Nord-Süd-Richtung durchquert und die östliche Peripherie der Ortschaft Bévilard zwischen den Masten Nr. 102 und 103 überspannt wird. Das betroffene Gebiet umfasst gemäss Zonenplan der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Geoportal Geo Jura

A-4864/2019 Seite 12 Bernois, www. https://map.geojb.ch, aufgerufen am 26. Juni 2020) Grund- stücke in der Arbeits- und Gewerbezone und in den Wohnzonen W2 sowie W3. Ebenso umfasst das Gebiet nicht eingezontes Land, welches – wie die Beschwerdeführerin 1 vorbringt – einer geplanten "zone d' activité" zuge- wiesen werden und damit eine Gewerbezone von regionaler – evtl. kanto- naler – Bedeutung entstehen soll. Ausserdem führt sie sinngemäss aus, eine Aufhebung der Plangenehmigung oder eine Verlegung resp. Verkabe- lung der Leitung sei im Sinne der gesundheitlichen Interessen der Anwoh- ner. Damit verfolgt die Beschwerdeführerin 1 einerseits ihre eigenen raumpla- nerischen Interessen, deren Beeinträchtigung sie in ihren hoheitlichen Be- fugnissen treffen, sieht sie sich doch in ihrer Entwicklung als Standort für Gewerbe beeinträchtigt. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn – wie vorlie- gend – aus den Akten oder öffentlich zugänglichen Quellen nicht hervor- geht, dass sich die betreffenden Parzellen im Grundeigentum der Ge- meinde befinden. Durch die Plangenehmigungsverfügung ist sie demnach wie eine Privatperson betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Andererseits nimmt sie auch spezifische öffentliche Anliegen wahr, wenn sie ihre Einwohner vor Immissionen schüt- zen will. Der örtliche Bezug ist ohne weiteres gegeben. Darüber hinaus verleihen Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) der Beschwerdeführerin 1 das Recht, in Anwendung der auf das USG abgestützten Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Immissionen, insbesondere der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41), gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin 1 auch materiell beschwert und da- mit sowohl gestützt auf Art. 48 Abs. 1 als auch Abs. 2 VwVG beschwerde- legitimiert. 1.2.4.2 Ebenso handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Ge- meinde. Ihr Gebiet wird von der Hochspannungsleitung in Nord-Süd-Rich- tung durchquert wobei der Ort Aspi zwischen den Masten 23 und 24 von der Leitung überspannt wird. Gemäss Zohnenplan Aspi vom 11. August 2011 handelt es sich beim betroffenen Gebiet um Land, welches der Wohn- zone W2 sowie der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeteilt ist. Wie die

A-4864/2019 Seite 13 Beschwerdeführerin 1 macht auch sie – in diesem Fall allerdings als aus- gewiesene Grundstückeigentümerin im Einflussbereich der Hochspan- nungsleitung – raumplanerische Interessen geltend. Insbesondere sieht sich die Beschwerdeführerin 2 aber auch als Vertreterin der Interessen ih- rer Einwohner am Schutz vor Immissionen. Die betreffend die Beschwer- deführerin 1 gemachten Ausführungen gelten analog, ihre Beschwerdele- gitimation ist durch die materielle Beschwer gegeben (vgl. E. 1.2.4.1). 1.2.4.3 Beim Beschwerdeführenden 3 handelt es sich um eine Privatper- son, die unter den Beschwerdeführenden 3-38 die Federführung übernom- men hat. Zwar ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer 3 oder eine der weiteren Privatpersonen ihre Legitimation aus Grundeigentum ableiten. Dies ist sodann aber auch nicht Vorausset- zung, genügt doch für eine Beschwerdelegitimation von Privatpersonen eine Betroffenheit, welche grösser ist, als jene der Allgemeinheit und damit eine besondere beachtenswerte Beziehung zur Streitsache. Während der Beschwerdeführer ca. 150 m von der Linienführung der Hochspannungs- leitung entfernt wohnt, befinden sich die Wohnungen weiterer Beschwer- deführenden z.T. in unmittelbarer Nähe zur Leitung (beispielsweise Be- schwerdeführende 5-8 ca. 20 m, Beschwerdeführende 9, 10, 13, 14 und 31 zwischen ca. 20 m bis ca. 40 m) oder werden von dieser sogar über- spannt (beispielsweise Beschwerdeführende 16, 17). Unter diesen Umständen kann sodann offenbleiben, ob der örtliche Bezug auf die Distanz von 150 m noch gegeben ist. Reichen nämlich mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.2 und A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 3.1.2). Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die – wie vor- liegend – die Beschwerdeführenden 3-38 mit einer gemeinsamen Be- schwerdeschrift auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.115/1998 vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1 und A- 7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2), muss nicht näher geprüft wer- den, ob sämtliche einzelnen Beschwerdeführenden legitimiert sind. Allen- falls sind jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung be- ziehen, der ausserhalb des Gebiets der jeweiligen Beschwerdeführenden

A-4864/2019 Seite 14 liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streit- gegenstand unzulässig. Dies ist sodann insbesondere bei Plangenehmi- gungen für elektrische Leitungen anhand der Umstände des jeweiligen Fal- les zu beurteilen. Diese umfassen meist eine grössere Strecke. Innerhalb des betreffenden Planungsperimeters können Beschwerdeführende die Notwendigkeit des Aus- und Neubaus sowie die Linienführung einschliess- lich deren ober- oder unterirdische Führung rügen und diesbezüglich An- träge stellen, soweit ihnen dies im Falle des Obsiegens einen praktischen Vorteil verschaffen würde. Der gerügte Mangel muss somit nicht den Lei- tungsabschnitt der Linienführung im Bereich ihrer Grundstücke betreffen; es reicht, wenn er zu einer Aufhebung der Plangenehmigung oder Ände- rung der Linienführung im Nahbereich der Beschwerdeführenden führen kann (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 139 II 499 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich sodann auch weitere Überlegungen zu der durch die Beschwerdeführenden 3-38 vorgebrachten Rüge, es müsse der Legitimationsperimeter mindestens auf das Doppelte des von der Vorinstanz errechneten Wertes erweitert werden: Zum einen, genügt es bereits, wenn ein einziger Beschwerdeführender in einer "Sammelbe- schwerde" die Kriterien für die Beschwerdelegitimation erfüllt (siehe oben). Zum anderen zeigt sich die Rechtsprechung bezüglich Legitimation gross- zügig, wenn Plangenehmigungen für grossflächige Projekte zur Beurtei- lung stehen (vgl. oben E. 1.2.1; in diesem Sinne äussert sich auch das BAFU in seinem Fachbericht vom 7. Februar 2020). Jedenfalls befinden sich – wie oben dargelegt – unter den Beschwerdefüh- renden 3-38 mehrere Personen, welche offensichtlich über die geforderte örtliche Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen. Im Weiteren führen diese als Immissionsbetroffene insbesondere Interessen des Gesundheits- schutzes an, welche ohne weiteres als schützenswert zu beurteilen sind und zur Beschwerdeführung legitimieren. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführenden 3-38 allesamt als Privatpersonen und allfällige Grundeigentümer zur Beschwerde be- rechtigt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 1.2). 1.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden vor- gebrachten Rechtsbegehren und Rügen vom Streitgegenstand erfasst sind.

A-4864/2019 Seite 15 1.3.1 Einziges Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt bildet der vorinstanzliche Entscheid, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Mit anderen Worten kann nur Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Be- schwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht m.a.W. grundsätzlich unzulässig. Die obere Instanz soll Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Letzteren einge- griffen wird (vgl. BVGE 2016/13 E. 1.3.4, 2009/37 E. 1.3.1; JÉRÔME CAND- RIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 182, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 2.7 f., 2.208 und 2.213). Dies gilt insbesondere auch für Beschwerden, welche sich gegen einen Plangenehmigungsentscheid betreffend die Erstellung oder Änderung ei- ner Starkstromanlage richten. Art. 16f Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) hält als lex specialis fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht über die im Rahmen des Einsprache- verfahrens gestellten Begehren hinausgehen oder diese qualitativ verän- dern darf. Sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt müssen demnach zumindest sinngemäss bereits innerhalb der Auflagefrist im Einspracheverfahren erhoben werden und können im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgetragen werden (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.1 ff.; ebenso betreffend das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5 und A-5292/2017 vom 10. April 2019 E. 1.2.1 je mit Hinweisen). 1.3.2 Was die im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 gestellten Begehren (vgl. oben Sachverhalt Bst. D.a und D.b) anbelangt, so bildeten diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, wobei die betreffenden Einsprachen jedoch im entsprechenden Umfang abgewiesen wurden. Sie sind demzufolge auch im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand. 1.3.3 Die Beschwerdeführenden 3-38 rügen in ihren Einsprachen vom Ok- tober 2017 gegen das Auflageprojekt, die nach der Spannungserhöhung vorgesehene Stromstärke – und damit die Veränderung des Magnetfeldes – sei aus den Auflageakten nicht ersichtlich, weshalb glaubhafte und ver- lässliche Angaben über den maximal zulässigen Dauerstrom beizubringen

A-4864/2019 Seite 16 und sowohl vor, als auch nach der Umsetzung sog. Isoliniendiagramme zu erstellen seien, aus welchen die Veränderung des Magnetfeldes hervor- gehe. Im Weiteren wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden (horizontale Abstände der Gebäude zur Leitung) und bei zahlrei- chen Gebäuden werde der Mindestabstand unterschritten, weshalb die Hochspannungsleitung aus dem Siedlungsgebiet oder unter die Erde zu verlegen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die betreffende Verord- nungsbestimmung, aus welcher der konkret anzuwendende Grenzwert hervorgehe, einer konkreten Normenkontrolle zu unterziehen. Diese Rü- gen hat die Vorinstanz in ihrem Plangenehmigungsentscheid vom 22. Au- gust 2019 behandelt und teilweise im Sinne der Beschwerdeführenden auch gutgeheissen. In ihrer Sammelbeschwerde vom 27. September 2019 erheben die Be- schwerdeführenden 3-38 diese Rügen vor Bundesverwaltungsgericht er- neut. Als Gegenstand im vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren sind sie ohne weiteres vom Streitgegenstand erfasst und werden teilweise ergänzt durch weitere mit den Rechtsbegehren in einem näheren Sachzu- sammenhang stehenden – aber neu formulierten – Rügen. Auch auf diese ist einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5315/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 5 und A-2459/2019 vom 30. September 2019 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 2.8). Hingegen beantra- gen die Beschwerdeführenden 3-38 ferner, der UVB vom 20. Dezember 2016 (nachfolgend: UVB) sei mit Angaben zur Lastflussrichtung und der Richtplan des Kantons Bern, Richtplan 2030 vom 14. Dezember 2018, sei in Bezug auf die Erhöhung der Spannung und Modernisierung der 380/132 kV-Leitung Bassecourt-Mühleberg zu ergänzen. Im Weiteren ma- chen sie eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend, auf welche sie sich als vom Ausführungsprojekt betroffene Bürger berufen. Insofern als die Beschwerdeführenden 3-38 mit diesen im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht neu vorgebrachten Begehren das Ausführungsprojekt an sich in Frage stellen wollen oder eine erneute öffentliche Auflage des Plangenehmigungsverfahrens anstreben (vgl. Antrag Nr. 8 resp. oben Sachverhalt Bst. D.c), gehen diese Rügen über den Streitgegenstand hin- aus. Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerden wurden ausserdem frist- und formgerecht einge- reicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich da- rauf einzutreten ist.

A-4864/2019 Seite 17 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un- rechtmässigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig ab- geklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, be- stätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Urteil des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE 137 II 266 [Ent- scheid Riniken] E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden 2 sowie 3-38 machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe im Gebiet Aspi zwischen den Masten Nr. 23 und Nr. 24 den Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem sie nur die vertikalen Ab- stände von Gebäuden im Nahbereich zur Leitung berücksichtigt habe. Dies sei auch eine Folge davon, dass der horizontale Abstand dieser Gebäude, der gemäss Anhang 6 der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994, (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) mindestens 6 m (Beschwerdeführerin 2) resp. 9.8 m (Beschwerdeführende 3-38: 5 m plus 1 m Windausscherung plus 1 cm pro kV) betragen müsse, sowohl im Tech- nischen Bericht als auch im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) je vom

A-4864/2019 Seite 18 20. Dezember 2016 völlig ignoriert worden sei. Die angefochtene Plange- nehmigungsverfügung vom 22. August 2019 sei deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2019, die betreffenden Bauten seien in Anwendung von Bundesrecht unter Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschrei- tung der Mindestabstände erstellt worden. Die geltend gemachten Ab- stände seien deshalb sehr wohl erhoben und in Erwägung gezogen wor- den. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei demzufolge von der Vor- instanz vollständig ermittelt worden. 3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 aus, die Leitungsbetreiberin habe von jedem einzelnen Baugesuch im Ein- flussbereich der Hochspannungsleitung Kenntnis gehabt und das ESTI habe diesen Gesuchen in Anwendung der Bestimmungen der LeV jeweils nach Begutachtung – und damit in Kenntnis der Leitungsabstände – unter Auflagen zugestimmt. Im Weiteren habe sie diese Unterlagen den Verfah- rensbeteiligten in elektronischer Form zur Einsicht angeboten. Davon sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Diese Umstände würden jedoch zeigen, dass die relevanten Abstände sehr wohl erhoben und berücksich- tigt worden seien. Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststel- lung sei somit unbegründet und es sei denn auch kein entsprechender An- trag gestellt worden. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verlet- zung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ein Beschwerdegrund dar- stellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 1.49). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidre- levante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

A-4864/2019 Seite 19 A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, a.a.O., Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszu- schöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das recht- liche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153). 3.4.2 Gemäss Art. 1 LeV bezweckt die Leitungsverordnung die Vermei- dung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annähe- rung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich mit anderen Anlagen oder mit Bauten ausgehen. Dabei beziehen sich die Be- stimmungen auf die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von elektrischen Leitungen (Art. 2 Abs. 1 LeV). Können einzelne Bestimmun- gen nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden, so kann das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die zuständige Kontrollstelle (gemäss Art. 21 EleG das ESTI) Abweichungen bewilligen (Art. 2 Abs. 3 LeV). In diesem Sinne bestimmt Art. 38 Abs. 4 LeV bezüglich des horizontalen Abstandes zwischen Hoch- spannungsfreileitungen und Gebäuden, dass die Kontrollstelle ausnahms- weise eine Unterschreitung des Horizontalabstandes (Art. 38 Abs. 1 LeV i.V.m. Anhang 8 LeV) nach einer Prüfung der Unterschreitung aufgrund ei- ner Beurteilung der Brandbelastung, der Brandrisiken der Gebäude sowie der zu treffenden Schutzmassnahmen zulassen kann. 3.5 Wenn die Beschwerdeführenden rügen, der Sachverhalt sei aufgrund einer Vernachlässigung resp. Nichterhebung der horizontalen Gebäudeab- stände nicht vollständig erhoben worden, weshalb die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen sei, so ist festzuhalten, dass der durch die LeV verfolgte Zweck – nämlich der Schutz vor herabfallenden Stromleitungen und dem damit verbundenen Brandrisiko – nicht die hauptsächlich durch die Spannungserhöhung befürchteten Folgen (NIS) betrifft. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass dem UVB keine parzellen- scharfe Erhebung der horizontalen Abstände zur Leitung zu entnehmen ist. Vielmehr behandelt der Bericht das Verhältnis des Projektes zur Raumpla- nung aus einer übergeordneten Perspektive. Insbesondere hält er bezüg-

A-4864/2019 Seite 20 lich der kommunalen Nutzungszonen fest, dass sich das Projekt an kom- munalen Bau- und Zonenreglementen mit ihren detaillierten Bestimmun- gen zu orientieren hat (S. 23 f.). Ob das Brandrisiko bei einer herabfallenden 380 kV-Leitung gegenüber ei- ner solchen mit 220 kV ein erhöhtes ist, musste von der Vorinstanz sodann nicht beurteilt werden und kann auch vorliegend offen gelassen werden: Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, wurden in den betroffenen Gebieten die Baubewilligungen entsprechend der Bestimmung von Art. 38 Abs. 4 LeV unter Einbezug des ESTI als Kon- trollstelle erteilt. Dies bedeutet, dass die Horizontalabstände bereits bei der Beurteilung der Baubewilligungsgesuche erhoben werden mussten und dass die Bewilligungen unter Einbezug der konkreten Eigenschaften der Bauten, der Charakteristik der Leitung (Auslegung auf 380 kV) und unter Berücksichtigung der LeV erteilt wurden. Dabei hat die Kontrollstelle die Unterschreitung der Minimalabstände offenbar als zulässig beurteilt. Je- denfalls wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Dass der UVB diese Abstände nun nicht erneut erhoben hat, kann diesem sodann nicht zur Un- vollständigkeit gereichen. Im Übrigen ist den Akten der Vorinstanz zu ent- nehmen, dass diese Daten – zumindest für die Liegenschaften zwischen den Masten Nr. 23 und 24 im Untersuchungsperimeter, d.h. die Ortschaft Aspi b. Seedorf betreffend – tatsächlich erhoben wurden (vgl. act. 1041; Ausgabedatum 20. Dezember 2016) und damit auch via Akteneinsicht zu- gänglich waren. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat sie den Be- schwerdeführenden die Einsicht in die erhobenen Abstände auch ermög- licht, doch wurde von diesem Angebot offenbar kein Gebrauch gemacht. Dies wird von den Beschwerdeführenden 2 sowie 3-38 auch nicht bestrit- ten. Die Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhaltes erweist sich so- mit als unbegründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.6 In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu prüfen, ob sich die von den Beschwerdeführenden 3-38 vorgebrachte Rüge, der UVB sei über die horizontalen Mindestabstände hinaus unvollständig, als begründet erweist. 3.6.1 Sie machen geltend, der UVB sei lückenhaft und in der Folge sei auch der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erhoben worden. Der Bericht enthalte nämlich keine Angaben über die Veränderung des Mag- netfeldes im Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt und müsse des- halb mit Isoliniendiagrammen, welche die Emissionen vor und nach der Umsetzung des Projektes darstellen, ergänzt werden. Dadurch soll es – wie in den im Oktober 2017 erfolgten Einsprachen ausgeführt wird – den

A-4864/2019 Seite 21 betroffenen Anwohnern und Grundeigentümern an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) möglich sein, die Veränderung in der Belastung durch das Magnetfeld ablesen zu können. 3.6.2 Die Vorinstanz entgegnet jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019, der UVB sei vollständig. Er umfasse alle im gegebe- nen Zusammenhang relevanten Umweltbereiche und -themen. Da festge- standen habe, dass sich die Stromstärke der Leitung nicht ändern würde und in der Folge auch keine Änderung der magnetischen Felder gegenüber dem aktuellen – und rechtsgültigen – Zustand eintreten würde, habe keine Notwendigkeit bestanden, entsprechende Untersuchungen vorzunehmen. 3.6.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich ebenso in ihrer Beschwerde- antwort vom 15. November 2019 und führt aus, Isoliniendiagramme wür- den keinen rechtlich erforderlichen Inhalt des UVB darstellen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden 3-38 selber ausgeführt, die Beschwerde- gegnerin habe die Isoliniendiagramme trotzdem auf Wunsch einiger An- wohner ins Verfahren eingebracht. 3.6.4 Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 zutreffend festhielt (vgl. dort Rz. 3.5.1), muss für Hoch- spannungs-Freileitungen von 220 kV und höher eine Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für Änderungen an bestehenden Anlagen (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV, SR 814.011] i.V.m Anhang 1 Ziff. 22.2 UVPV). Die UVP setzt einen UVB voraus, welcher den Anforderungen des USG entsprechen und festhalten muss, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt genügt (vgl. Art. 10b Abs. 1 f. USG, Art. 3 UVPV, Art. 7 UVPV und Art. 9 Abs. 1 UVPV). Der UVB hat sämtliche ge- mäss diesen Bestimmungen notwendigen Aussagen, welche für die Beur- teilung des Vorhabens nötig sind, zu enthalten. Er soll alle wichtigen Daten und Überlegungsschritte zu allen Teilproblemen nachvollziehbar darstellen und erläutern. Der UVB enthält eine Beschreibung des Projektes und zeigt die wichtigsten Umweltaspekte in Bezug auf den Ausgangszustand, die mit dem Vorhaben zu erwartende Umweltbelastung, die vorgesehenen Mass- nahmen und deren beabsichtigte Wirkung sowie die zu erwartende Ge- samtbelastung auf. Relevante ökologische und technische Zusammen- hänge müssen erörtert und die entsprechenden Konsequenzen für die Be- urteilung dargestellt werden (UELI ROTH, in: BAFU UVB-Handbuch, Modul 5, Rz. 3.1).

A-4864/2019 Seite 22 3.6.5 Wie die Beschwerdeführenden 3-38 bereits selber in ihren Einspra- chen vom Oktober 2017 sowie in ihrer Sammelbeschwerde vom 27. Sep- tember 2019 (Rz. 40 f.) ausführen, verändert sich das magnetische Feld – welches durch Isoliniendiagramme visualisiert werden kann – durch die Er- höhung der Betriebsspannung nicht. Dies hält der UVB zwar nicht aus- drücklich fest, wenn er diesbezüglich lediglich erwähnt, dass das magneti- sche Feld sowohl in der Ausgangslage als auch in der Betriebsphase den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dennoch wird die erwähnte Tatsache im Schriftenverkehr wiederholt erwähnt und gilt grundsätzlich als nicht be- stritten. Wie den Vorakten der Vorinstanz zu entnehmen ist (act. 1041, 1086), wurden für die im Untersuchungsperimeter der Hochspannungslei- tung (deckt jenen Korridor beidseits der Leitung ab, in welchem die Anla- gegrenzwerte [AGW] erreicht oder überschritten werden können; vgl. BAFU, Hochspannungsleitungen: Vollzugshilfe zur NISV, 2007, Ziff. 2.9.1 und 8.2.5), zwischen dem Mast Nr. 23 und 24, d.h. im Bereich des über- spannten Bereiches der Ortschaft Aspi b. Seedorf, liegenden Gebäude resp. OMEN die Isoliniendiagramme einzeln mit Ausgabedatum vom 25. Mai 2016 erhoben. Der im Zusammenhang mit Anfragen betreffend die Isoliniendiagramme erfolgten Korrespondenz (vgl. act. 1073, 1084, 1086) zwischen Beschwerdeführenden (u.a. auch Beschwerdeführer 3, dessen Liegenschaft notabene weder innerhalb des Legitimations- noch innerhalb des Untersuchungsperimeters liegt) und der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass für Liegenschaften, welche nach diesem Ausgabedatum erstellt wur- den, noch keine solchen Messungen vorliegen. Jedoch haben die Unter- suchungen bestehender – und der Leitung näher gelegenen Gebäude – einen Wert ergeben, der weit unter dem AGW von 1 μT liegt (für die Lie- genschaft des Beschwerdeführers 3 wurde beispielsweise die Liegen- schaft [...] [Gebäude Nr. 49, allerdings ebenfalls bereits ausserhalb des Untersuchungsperimeters gelegen] beigezogen, welche einen Wert von 0,44 μT erzielte). Ausserdem ist der Korrespondenz zu entnehmen, dass den betreffenden Personen die Erstellung eines Isoliniendiagramms ange- boten wird. Angesichts der Tatsache, dass die Erhöhung der Betriebsspan- nung anerkanntermassen die Stromstärke – und mit ihr die magnetische Flussdichte (vgl. unten E. 4.8.3) – nicht beeinflusst und die Untersuchun- gen zur Erkenntnis führten, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, würde sich die Erstellung von weiteren Isoliniendiagrammen als zwecklos erweisen. Die Veränderung des magnetischen Feldes ist sodann auch nicht als notwendiges Element des UVB i.S. der oben erwähnten Bestimmungen (vgl. E. 3.6.4) zu sehen. Das Fehlen von Isoliniendiagram-

A-4864/2019 Seite 23 men im UVB führt demnach nicht zu dessen Unvollständigkeit. Die entspre- chende Rüge der Beschwerdeführenden 3-38 erweist sich demzufolge als unbegründet. 3.7 Insgesamt ist der UVB als vollständig, die beanstandeten Mindestab- stände zur Hochspannungsleitung als ausreichend berücksichtigt und da- mit der Sachverhalt als vollständig erhoben zu beurteilen. Insofern als die Beschwerdeführenden 3-38 beantragen, die angefochtene Plangenehmi- gungsverfügung sei aufzuheben, zu weiteren Abklärungen an die Vor- instanz zurückzuweisen und das Ausführungsprojekt sei unter Vorlage des ergänzten UVB erneut 30 Tage öffentlich aufzulegen, ist ihre Beschwerde deshalb abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die projektierte Spannungserhöhung sowie die Modernisierung der Hochspannungslei- tung würden gegen die Bundesumweltschutzgesetzgebung verstossen. Sie beanstanden dabei insbesondere den Schutz vor nichtionisierende Strahlung (NIS), aber auch die erhöhten Lärmemissionen und angeblich verletzte Leitungsabstände. Dies ist im Anschluss zu erörtern. Zentral in diesem Zusammenhang ist die Qualifizierung der projektierten Änderung im Hinblick auf deren Wesentlichkeit. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet, dass es sich bei der Spannungs- erhöhung sowie der Modernisierung um eine Änderung einer bestehenden Anlage handle, allerdings ohne dies zu begründen. Dagegen machen die Beschwerdeführenden 2 sowie 3-38 übereinstimmend geltend, es handle sich – insbesondere in Bezug auf die NIS – um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage i.S. der Umweltschutzgesetzgebung. Dies gehe aus der Projektvorstellung der Beschwerdegegnerin hervor und sei ausser- dem aus der gesetzlichen UVP-Pflicht sowie aus dem Urteil des Bundes- gerichts 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 abzuleiten. Deshalb erweise sich Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 NISV als bundesrechtswidrig und sei einer ak- zessorischen Prüfung zu unterziehen. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihren Vernehmlassungen vom 23. Oktober 2019 und 15. November 2019, die Annahme, es handle sich bei der Span- nungserhöhung resp. Modernisierung um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage i.S. der Umweltschutzgesetzgebung, sei tatsachen- widrig, entbehre jeder rechtlichen Grundlage und sei nicht zu beachten. Die

A-4864/2019 Seite 24 Frage der Wesentlichkeit einer Änderung stelle sich einzig im Zusammen- hang mit der NISV. Diese liste sodann ausdrücklich auf, was als Änderung einer bestehenden Anlage gelte. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Änderungen und Massnahmen seien dort jedoch nicht aufgeführt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Beschwerdeantworten vom 15. November 2019 aus, es handle sich beim vorliegend zu beurteilenden Projekt nicht um eine Änderung einer bestehenden Anlage i.S. der NISV, zumal die Spannungserhöhung zu keiner Veränderung des magnetischen Feldes einer Hochspannungsleitung führe und somit nicht als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage qualifiziert werden könne. Diesem Umstand habe der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er die Spannungserhöhung nicht als "Änderung" in den abschliessenden Katalog des Erlasses aufgenommen habe. Bereits in ihrer Plangenehmigungsver- fügung vom 22. August 2019 sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass es sich beim Auflageprojekt nicht um die Änderung einer alten Anlage i.S. der NISV handle, zumal der massgebende Strom unverändert bleibe. 4.4 Als Fachbehörde führt das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 aus, die Frage nach der Wesentlichkeit einer Änderung sei in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Massgebend sei demnach, ob die Anlage durch die Änderung wahrnehmbar mehr Emissionen verur- sache oder die Änderungen unabhängig von ihrem Einfluss auf die Emis- sionen ein erhebliches Ausmass annehmen, wobei insbesondere der Um- fang der baulichen Massnahmen und die entstehenden Kosten zu berück- sichtigen seien. Eine wesentliche Änderung sei in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage er- heblich verlängere. Im Übrigen sei die NISV bezüglich Begrenzung der Emissionen auf die Reduktion des durch elektrische Leitungen erzeugten magnetischen Feldes, welches wissenschaftlich erwiesenermassen ge- sundheitliche Gefährdungen auslösen könne, ausgerichtet. Die Span- nungserhöhung betreffe jedoch allein das elektrische Feld, welches nach bisherigen Erkenntnissen nicht gesundheitsschädigend sei. Bei dieser Massnahme – sofern nicht mit einer Verringerung der vertikalen Abstände der Leiter zum Boden verbunden – handle es sich deshalb nicht um eine "wesentliche Änderung". 4.5 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Um- weltschutzgesetz, USG, SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs.

A-4864/2019 Seite 25 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem auch – wie vor- liegend gerügt – nichtionisierende Strahlen und Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissio- nen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwar- ten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Art. 16 Absatz 1 USG statuiert eine Sanierungspflicht für Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesge- setze nicht genügen. Artikel 17 USG erlaubt die Gewährung von Sanie- rungserleichterungen im Einzelfall. In Ergänzung dazu sieht Art. 18 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert wer- den dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Dabei können beste- hende Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Welche Ausführungsbestimmungen bezüglich der Emissionsbegrenzun- gen Beachtung finden, hängt von der Frage ab, ob die von der Änderung betroffene Anlage als alt oder neu zu qualifizieren ist und ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Zumal die jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen bezüglich der verschiedenen Arten von Emissionen un- terschiedliche Voraussetzungen vorsehen, sind diese Fragen jeweils bezo- gen auf die konkrete Immissionsart zu beurteilen. 4.6 Vorab ist die Frage zu klären, ob – wie von den Beschwerdeführenden 3-38 geltend gemacht – die Wesentlichkeit der Änderung aus der UVP- Pflicht abgeleitet werden kann. 4.6.1 Die UVP-Pflicht ergibt sich aus Art. 10a USG sowie i.V.m der UVPV und deren Anhang (vgl. oben E. 3.6.4). Sie findet Anwendung auf Anlagen, welche sich als potentiell erheblich umweltbelastend erweisen können (Art. 10a Abs. 1 und 2 USG; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Vereini- gung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Er- gänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011 [nachfolgend: Ergänzungsband Kommentar USG], Art. 10a USG Rz. 4 f.; ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2019, S. 50 f.). Daraus ist hingegen nicht abzuleiten, dass sich jede Änderung einer Anlage, für welche eine UVP durchgeführt wurde, als wesentlich erweist, entsteht doch die UVP-Pflicht bevor die tatsächliche Umweltverträglichkeit festgestellt ist. Die Wesent-

A-4864/2019 Seite 26 lichkeit ist hingegen Ausgangspunkt für die UVP-Pflicht. Sie ist fallspezi- fisch zu prüfen und hat mit Blick auf die UVP zu erfolgen (vgl. DANIELA THURNHERR, Verfahren – Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Alain Grif- fel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhand- buch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 7.166). 4.6.2 Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass Hochspannungsleitungen gemäss Anhang Ziff. 22.2 UVPV zwar grund- sätzlich einer UVP-Pflicht unterliegen, dass diese bei der Änderung beste- hender Anlagen jedoch nur dann zum Tragen kommt, wenn wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betroffen sind und – kumulativ – über die Änderung im Plangenehmigungsverfahren entschie- den wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 und Anhang 1 Ziff. 22.2 UVPV). Die UVP-Pflicht erweist sich demzufolge als Folge der Prüfung, ob sich eine Änderung als wesentlich erweist (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungs- band Kommentar USG, a.a.O., Art. 10a USG Rz. 32). Dies ist in der Folge auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu prüfen (E. 4.7 f. und 4.11.7 f.). Insofern als die Beschwerdeführenden 3-38 geltend machen, die Wesent- lichkeit der Änderung sei aus der UVP-Pflicht abzuleiten, kann ihnen hin- gegen nicht gefolgt werden. 4.7 Die NISV konkretisiert die aufgeführten Vorschriften des USG (E. 4.5) für Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie. Demnach hat die vorliegend zu beurteilende Hochspannungsleitung ge- mäss Art. 4 Abs. 1 NISV zum einen die in Anhang 1 Ziffer 1 NISV festge- legten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und zum anderen die Immis- sionsgrenzwerte (IGW) gemäss Anhang 2 NISV einzuhalten (Art. 5 NISV). 4.7.1 Vorliegend ist die zu beurteilende Anlage bezüglich der NIS aufgrund von Art. 3 Abs. 1 NISV ohne Weiteres als "alt" resp. "bestehend" zu beur- teilen, erwuchs der Entscheid, der ihren Bau sowie die Aufnahme des Be- triebs mit 380/220 kV ermöglichten, doch bereits in den Jahren 1976/1977 – und damit vor Inkrafttreten des NISV – in Rechtskraft (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2). Dies bestreiten die Be- schwerdeführenden 2-38 sodann auch nicht, anerkennen sie doch eine be- reits rund 45 Jahre dauernde Betriebsphase der Leitung. Auch die diesbe- zügliche (unklare) Bestreitung durch die Beschwerdeführerin 1 dürfte sich weniger auf den Bestand der Leitung beziehen, sondern vielmehr auf die Wesentlichkeit der Änderung. Gemäss Art. 9 NISV gelten bei der Änderung von alten Anlagen i.S.v. Anhang 1 NISV die Vorschriften über die Emissi- onsbegrenzung bei neuen Anlagen. Zu beurteilen gilt es demzufolge, ob

A-4864/2019 Seite 27 die vorgesehene Umsetzung des Auflageprojektes eine wesentliche Ände- rung i.S. von Art. 18 USG resp. im Sinne des Anhangs 1 NISV darstellt. 4.7.2 Wie auch das BAFU in seinem Fachbericht festhält, hat die Frage, ob sich eine Änderung als wesentlich erweist, immer im Rahmen einer ge- samthaften Betrachtung beantwortet zu werden. Literatur und Rechtspre- chung zufolge liegt eine wesentliche Änderung einer (bestehenden) Anlage dann vor, wenn sie eine ins Gewicht fallende Veränderung der Umweltbe- lastung herbeiführt, d.h. wenn durch sie bestehende Umweltbelastungen wahrnehmbar verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können (an diesen Kriterien orientiert sich auch die Beurteilung der Wesentlichkeit im Rahmen der UVP, vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.12.1). Für die Wesentlichkeit einer Änderung spricht im Weiteren, dass diese unabhängig von den Emissionen ein er- hebliches Mass annehmen, wobei insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die entstehenden Kosten zu berücksichtigen sind, oder wenn die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert wird (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.5 f., 133 II 181 E. 6.2; GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungs- band Kommentar USG, a.a.O., Art. 10a USG Rz. 32; ANDRÉ SCHRADE/ HEIDI WIESTNER, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 18 USG, Rz. 17; GRIF- FEL, a.a.O., S. 54). In diesem Sinne hält sodann Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a-g NISV eine Reihe von Massnahmen fest, welche vom Verordnungsgeber als wesent- lich beurteilt werden. Davon erfasst sind auch bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung verkleinert wird (Bst. a) sowie die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms (Bst. g). Durch Änderungen dieser Art werden die Immissionen durch NIS am Boden erhöht, weshalb deren Qualifizierung als "wesentliche Ände- rung" durchaus gerechtfertigt ist. In dieser Liste nicht aufgeführt ist sodann die alleinige Erhöhung der Betriebsspannung, weshalb sich diese aufgrund der gesetzlichen Grundlage denn auch nicht als wesentliche Änderung der Anlage erweist, solange der Bodenabstand der Leiterseile – und damit die durch das magnetische Feld verursachte magnetische Flussdichte an ei- nem Ort unter der Leitung – unverändert bleibt (vgl. unten E. 4.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.12.2). Im Übrigen ist sodann auch nicht ersichtlich – und wird entspre- chend nicht geltend gemacht – dass die vorgesehene Modernisierung die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängern würde (vgl. auch Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ARE vom 6. November

A-4864/2019 Seite 28 2017) oder dass die für die geplante Spannungserhöhung notwendigen baulichen Anpassungen ein erhebliches Ausmass annehmen würden und damit eine Wesentlichkeit der Änderung begründet wäre. In diesem Sinne äussert sich denn auch das BAFU in seinem Fachbericht, wenn es darauf hinweist, dass die Leitung im Wesentlichen bestehen bleibt und die Bau- substanz nicht verändert wird. Im Übrigen beurteilt es den Umfang der Kos- ten gegenüber einem Neubau als von klar untergeordneter Natur. Das Aus- führungsprojekt ist demzufolge insgesamt nicht als wesentliche Änderung i.S.v. Art. 18 Abs. 1 USG zu qualifizieren. 4.8 Dieser Schluss – durch die Vorinstanz gleichermassen beurteilt – ver- letzt nach Ansicht der Beschwerdeführenden 2-38 geltendes Bundesum- weltschutzrecht, weshalb sie eine akzessorische Normenkontrolle der Än- derungsdefinition von Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 NISV beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäs- sigkeit prüfen. 4.8.1 Verordnungen des Bundesrates sind generell-abstrakte Rechtsnor- men, die auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes stehen und von den rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der akzessorischen resp. kon- kreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden können. Der Umfang der richterlichen Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine selbständige oder um eine un- selbständige Verordnung handelt. Selbständige (d.h. direkt auf der Verfas- sung beruhende) Verordnungen des Bundesrates prüft das Gericht darauf hin, ob sie mit den sachbezogenen Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen, harmonieren. Unselbständige Verordnungen stüt- zen sich hingegen auf eine gesetzliche Delegation. Bei ihnen prüft das Ge- richt in erster Linie, ob sich der Bundesrat an die ihm durch das Gesetz übertragenen Befugnisse gehalten hat. Im Rahmen der konkreten Normen- kontrolle wird dabei die Gesetzeskonformität einer Verordnungsbestim- mung bezogen auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Falls ge- prüft (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 9.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177).

A-4864/2019 Seite 29 Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation ermächtigten Depar- tement durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Er- messens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwal- tungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun- desrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kom- petenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder ver- fassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; BGE 141 II 169 E. 3.4; BGE 137 III 217 E. 2.3; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-588/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.3.1, A-988/2019 vom 7. No- vember 2019 E. 2.4.4 m.w.H.). Sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausge- schlossen, ist der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumes- sen, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpre- tation; BGE 140 V 538 E. 4.3 m.w.H.). Einer Verordnungsbestimmung, wel- che übergeordnetem Recht widerspricht oder in diesem keine Grundlage findet, hat das Gericht die Anwendung zu versagen, sofern diese nicht ge- setzes- oder verfassungskonform ausgelegt werden kann (BVGE 2014/3 E. 2.3, 2011/15 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3015/2019 vom 20. April 2020 E. 5.1 m.w.H.). 4.8.2 Das USG beabsichtigt – wie bereits ausgeführt (E. 4.5) – den Schutz der Umwelt u.a. vor nichtionisierenden Strahlen. In Art. 12 USG bestimmt es in Bezug auf die Begrenzung der Umweltbelastung durch solche, dass die betreffenden Emissionen durch verschiedene Massnahmen, u.a. auch durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten geschehen kann (Abs. 1 Bst. a). Auf diesem Gedanken basiert zu einem wesentlichen Teil auch die NISV, zu deren Erlass der Bundesrat auf Bundesebene ermächtigt wurde (Abs. 2; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Um- weltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 790 ff. zu Art. 10; Erläutern- der Bericht des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] betreffend die Änderung vom 23. März 2016 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [nachfolgend: erläuternder Bericht NISV], Ziff. 1). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz, Bestimmungen in Bezug auf die NIS zu erlas- sen, Gebrauch gemacht, wobei ihm bei der Verordnungsgebung ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wurde (im Weiteren auch Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 USG).

A-4864/2019 Seite 30 4.8.3 Die Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 NISV betrifft die Qua- lifizierung von Änderungen an einer Anlage als "wesentlich" i.S.v. Art. 18 USG. Von dieser Qualifizierung hängt die Anwendung bestimmter Grenz- werte ab, so auch im vorliegenden Fall die Beachtung des AGW sowie die Implementierung weiterer Massnahmen. Aus diesem Grund ist an dieser Stelle eine konkrete Normenkontrolle in Bezug auf eine unselbständige Verordnungsbestimmung vorzunehmen. Das BAFU führte bereits im Vorfeld zur Revision der NISV im Jahr 2016 aus, dass der Verordnungsgeber mit der in Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a- g NISV aufgeführten Liste ein Instrument habe schaffen wollen, welches der rechtsanwendenden Behörde auf einfache Art und Weise einen Kata- log zur Verfügung stellt, um eine wesentliche Änderung einer Anlage zu erkennen und in der Folge aufgrund dieser Erkenntnis die korrekten Nor- men anzuwenden. Diese Liste sei sodann so konzipiert, dass sich ohne vorgängige Berechnung der magnetischen Flussdichte aufgrund von bau- lichen oder betrieblichen Gegebenheiten bestimmen lasse, ob die Anpas- sung einer Anlage als Änderung (d.h. eine wesentliche Änderung) im Sinne der Verordnung gelte oder nicht. Es führte sodann auch in seinem erläu- ternden Bericht NISV insbesondere aus, der Bundesrat habe im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 und 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004) welche explizit Rechtsfolgen an die Wesentlichkeit der Änderungen knüpft, eine Bestimmung schaffen wollen, welche Rechtssicherheit vermittle (vgl. Erläuternder Bericht NISV, Ziff. 2 S. 3 f.). In seinem Fachbericht vom 7. Februar 2020 führt das BAFU – ebenso wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 – nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die vorliegend diskutierte Spannungserhöhung aufgrund technischer und physikalischer Gegeben- heiten nicht als wesentliche Änderung i.S.v. Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a-g NISV zu qualifizieren ist: Demnach entstehen bei jedem in Betrieb ge- setzten Elektrogerät – ebenso wie bei einer Hochspannungsleitung – zwei verschiedene niederfrequente elektrische Felder. Einerseits ein durch die anliegende Betriebsspannung (Einheit: Volt oder Kilovolt, kV) entstehen- des elektrisches Feld, andererseits ein durch den Stromfluss (Einheit: Ampère, A) entstehendes magnetisches Feld (Einheit: Mikrotesla, μT). Sehr starke elektrische oder magnetische Felder können akute gesund- heitliche Gefährdungen auslösen. Vor diesen – wissenschaftlich gesicher- ten – Auswirkungen schützen die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte. Sie müssen von

A-4864/2019 Seite 31 allen (neuen und alten) Anlagen jederzeit und überall, wo sich Personen – auch nur kurzfristig – aufhalten können, eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV). Während aus wissenschaftlicher Sicht Hinweise, aber noch keine Beweise, für negative Gesundheitsfolgen bei einer Langzeitexposition ge- genüber dem Magnetfeld von Hochspannungsleitungen mit Strahlungsin- tensitäten unterhalb der IGW existieren, besteht kein solcher wissenschaft- lich begründbarer Verdacht bezüglich dem durch Hochspannungsleitungen erzeugten elektrischen Feld. Entsprechend enthält die NISV vorsorgliche Emissionsbegrenzungen in Bezug auf das Magnetfeld, nicht jedoch für das elektrische Feld. Wird bei einer Hochspannungsfreileitung die Nennspan- nung erhöht, verstärkt sich das emittierte elektrische Feld proportional zur vorhandenen Spannung. Die Intensität des erzeugten Magnetfeldes ist demgegenüber unabhängig von der vorhandenen Spannung, weshalb de- ren Erhöhung alleine noch keine Erhöhung der messbaren magnetischen Flussdichte zu bewirken vermag. Hingegen erhöht sich die magnetische Flussdichte im Nahbereich der Hochspannungsleitung, wenn durch allfäl- lige durch die Spannungserhöhung notwendige technische Vorkehrungen (z.B. längere Isolatoren) der Abstand der Leiterseile zum Boden verkleinert wird. Diesen Ausführungen der Fachbehörde ist ohne Weiteres zu folgen. Den dargelegten Umständen trägt Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 NISV Rech- nung, indem eine Erhöhung der Spannung alleine nicht als wesentliche Änderung definiert wird, eine damit möglicherweise einhergehende Verklei- nerung des Bodenabstands von Phasenleitern (Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a NISV) jedoch schon. Demzufolge gilt zu Recht eine Erhöhung des massgeblichen Stroms, nicht aber eine Erhöhung der Betriebsspannung als wesentliche Änderung i.S. der NISV. Die konkrete Normenkontrolle führt deshalb zum Schluss, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Kom- petenzen gehandelt hat, wenn er die reine Spannungserhöhung von der Liste der "wesentlichen Änderungen" ausgenommen hat, und dass Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a-g NISV mit den Gesetzesbestimmungen resp. mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck im Einklang steht. Die Bestimmung erweist sich somit als gesetzeskonform (vgl. Erläuternder Be- richt NISV, a.a.O., S. 2, 8 und 9 zu Bst. g), weshalb gemäss Art. 9 NISV vorliegend die Bestimmungen für alte resp. bestehende Anlagen zur An- wendung kommen. 4.9 Beim vorliegend zu beurteilenden Ausführungsprojekt ist im Wesentli- chen eine Spannungserhöhung vorgesehen, wobei die Beibehaltung der bisherigen Bodenabstände gewährleistet ist. Selbst die Festlegung der

A-4864/2019 Seite 32 massgebenden Stromstärke von 1490 A wird in der angefochtenen Plan- genehmigungsverfügung vom 22. August 2019 verfügt und der Aufsicht des ESTI unterstellt. Eine Erhöhung der magnetischen Flussdichte ist so- mit ausgeschlossen. Aufgrund der gemachten Ausführungen des BAFU (E. 4.8.3) und der gesetzlichen Grundlagen (E. 4.5, 4.7.2) bestätigt sich sodann, dass das Ausführungsprojekt keine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage i.S. der NISV darstellt und gemäss Anhang 1 Ziffer 14 NISV den Anlagegrenzwert (AGW) für die messbare magnetische Fluss- dichte von 1 μT einzuhalten hat. In Abweichung von der durch die Be- schwerdeführenden geltend gemachten, allein für wesentliche Änderungen einer Anlage anwendbaren, Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 und 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004) kommt infolgedessen die Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 16 Abs. 1 NISV zur Anwendung. Überschreitet demnach die magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand einer An- lage an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den AGW, so ist die Pha- senbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu opti- mieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird. Diese Vor- aussetzungen sind im Anschluss zu prüfen. 4.9.1 Aufgrund der zahlreichen Beschwerdeführenden und der unter- schiedlichen Lage deren Wohnliegenschaften in Bezug auf die Hochspan- nungsleitung sind die Belastungen durch NIS parzellenscharf zu prüfen. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. act. 1041), ist der AGW von 1 μT – sowohl aktuell, wie auch projektiert – nicht bei allen OMEN im Untersu- chungsperimeter eingehalten. Dies räumt sodann auch das BAFU in sei- nem Fachbericht vom 7. Februar 2020 ein. Davon sind teilweise auch die Beschwerdeführenden 3-38 betroffen. Auf den durch die Beschwerdefüh- renden 9-12, 15, 18, 19, 22-25, 27 und 28 bewohnten oder im Eigentum stehenden Parzellen liegt der Wert für die magnetische Flussdichte unter dem AGW und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführenden 3 bewohnte Parzelle. Seine Parzelle wurde of- fenbar erst nach den Messungen im Untersuchungsperimeter bebaut, liegt jedoch weiter entfernt von der Leitung, als jene der Beschwerdeführenden 11, 12, 22 und 23 (Liegenschaft Nr. 49) und weist demzufolge niedrigere Messwerte auf (vgl. act. 1073, 1084, 1086 und oben E. 3.5). Ebenso sind die von den Beschwerdeführenden 15, 33 und 34 bewohnten Parzellen of- fensichtlich nicht von überschrittenen AGW betroffen: Zwar liegen keine Messungen vor, da die Parzellen nicht im Untersuchungsperimeter liegen, doch liegen auch sie weiter von der Hochspannungsleitung entfernt als die

A-4864/2019 Seite 33 Liegenschaft Nr. 49. Die Rüge der Verletzung der NISV aufgrund der Nicht- einhaltung des AGW erweist sich demnach als unbegründet und die Be- schwerde ist diesbezüglich im Umfang der genannten Beschwerdeführen- den abzuweisen. 4.9.2 Hingegen wird der AGW – wie von der Fachbehörde eingeräumt und auch im Übrigen nicht bestritten – bezüglich der Wohnliegenschaften resp. des Eigentums der Beschwerdeführenden 4-8, 13, 14, 16, 17, 20, 21, 26, 29-32, 35, 36 und 38 sowohl vor, als auch nach der Umsetzung des Aus- führungsprojektes überschritten (vgl. act. 1041). Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob die durch Anhang 1 Ziffer 16 Abs. 1 NISV für alte Anlagen, wel- che den AGW nicht einhalten können, die Phasenbelegung optimiert und damit die Forderung des Gesetzgebers nach einer Optimierung der mag- netischen Flussdichte im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen erfüllt wird. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, welche grundsätzlich die Interessen ihrer Einwohner vertreten und damit insge- samt berechtigt sind, allenfalls auf ihrem Gemeindegebiet überschrittene AGW geltend zu machen (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungsband Kom- mentar USG, a.a.O., Art. 16 Rz. 20). Wie dem durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Technischen Bericht vom 20. Dezember 2016 zu entnehmen ist (vgl. S. 10 Ziff. 2.1, S. 14 Ziff. 2.2.2), wurde diese Phasenoptimierung in Bezug auf den vorliegend ge- genständlichen Streckenabschnitt im Legitimationsperimeter der Be- schwerdeführenden 2-38 bereits vorgenommen. Deshalb gilt aufgrund der Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 16 Abs. 1 NISV (durch das Bundesgericht aufgrund einer akzessorischen Normenkontrolle für gesetzeskonform er- klärt) für die OMEN mit überschrittenen AGW allein das Verschlechterungs- verbot – und kein Minimierungsgebot. Mangels Wesentlichkeit der Ände- rung müssen keine darüber resp. über die Optimierung der Phasenbele- gung hinaus gehenden Massnahmen ergriffen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7und 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.9 ff.; e contrario Urteil des Bundes- gerichts 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 5.5 sowie Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 17.2; Erläutern- der Bericht NISV, a.a.O., S. 2 ff., insb. Ziff. 2 und 4; GRIFFEL/RAUSCH, Er- gänzungsband Kommentar USG, a.a.O., Art. 18 Rz. 8).Dies erklärt sodann auch, dass die prognostizierten Werte (vgl. act. 1041) für die magnetische Flussdichte nicht von den aktuell bestehenden Werten abweichen. Eine Prüfung der technischen und betrieblichen Möglichkeit dieser Massnahme

A-4864/2019 Seite 34 oder weitergehender Sanierungsmassnahmen i.S.v. Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziffer 16 Abs. 2 NISV müssen deshalb nicht durchgeführt werden. Was den Leitungsabschnitt auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdefüh- rerin 1 betrifft (Streckenabschnitt Pieterlen – Bassecourt), so wird die Pha- senoptimierung im Zuge der Umsetzung des Ausführungsprojektes in Form von mehrfachem Auskreuzen des 132 kV-Stranges durchgeführt. Gemäss Technischem Bericht wird dadurch das Magnetfeld an OMEN reduziert (vgl. ebenso UVB, Ziff. 3.1.2). Zwar sind auf dem Gemeindegebiet der Be- schwerdeführerin 1 – insbesondere zwischen den im bewohnten Gebiet bzw. im Gebiet der projektierten Gewerbezone stehenden Masten Nr. 102 und 103 – keine Phasenoptimierung vorgesehen (vgl. Anhang 2.2 zum UVB), doch ist dies aufgrund der gegebenen Umstände offenbar auch nicht notwendig, um den AGW von 1 μT einzuhalten. Dies bestätigt sodann auch das BAFU in seinem Fachbericht vom 7. Februar 2020, wenn es die in der Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 dargestellten Phasen- optimierungen als Teil des Ausführungsprojektes als ausreichend bezeich- net, um die Anforderungen der NISV zu erfüllen. 4.9.3 Von welcher Gruppe der Beschwerdeführer 37 erfasst wird kann of- fengelassen werden. Er lässt sich aufgrund der dem Bundesverwaltungs- gericht vorliegenden Akten nicht einer bestimmten Parzelle zuordnen. Im Endeffekt ist aufgrund der gemachten Ausführungen die Beschwerde je- denfalls auch in Bezug auf ihn abzuweisen. 4.10 Von der NIS ebenfalls erfasst wird das elektrische Feld. Wenn die Be- schwerdeführenden 1-38 geltend machen, das Ausführungsprojekt ver- letze die Bundesumweltschutzgesetzgebung, insbesondere durch NIS, so rügen sie implizit auch eine übermässige Verstärkung des elektrischen Fel- des. 4.10.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Plangenehmigungsverfü- gung vom 22. August 2019 fest, dass der für das elektrische Feld massge- bende Immissionsgrenzwert (IGW) von 5 kV/m an allen für Menschen zu- gänglichen Orten für den kurzzeitigen Aufenthalt (OKA) eingehalten wer- den müsse. Bereits im heutigen Zustand sei dies bei der Hochspannungs- leitung Bassecourt – Mühleberg gegeben. Infolge der projektierten Span- nungserhöhung nehme das elektrische Feld jedoch zu und es sei aufgrund von Berechnungen absehbar, dass in 8 Spannfeldern (6 Abspannabschnit-

A-4864/2019 Seite 35 ten) der notwendige Bodenabstand nicht gegeben sei, um den IGW einzu- halten. Aus diesem Grund werde als Massnahme die Zugspannung der Leiterseile erhöht und auf diese Weise gewährleistet, dass der IGW für das elektrische Feld eingehalten werde. 4.10.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV müssen die IGW betreffend das elektrische Feld überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. Anhang 2 der NISV regelt sodann die IGW und legt diesen für die vorliegend zu beurteilende Hochspannungsleitung auf 5 kV/m fest (bei einer Frequenz der 380 kV-Leitung von 50Hz resp. 0.05 kHz gilt 250/f, wobei f die Frequenz der in der ersten Spalte von An- hang 2 Ziff. 11 NISV darstellt. Der zulässige IGW für die elektrische Feld- stärke errechnet sich deshalb aus 250/0.05 kHz = 5'000 V resp. 5 kV). Art. 5 NISV hält sodann sinngemäss fest, dass bei einer absehbaren Über- schreitung des IGW einer Anlage durch die Behörde Emissionsbegrenzun- gen resp. Massnahmen anzuordnen sind, bis der IGW eingehalten wird. 4.10.3 Die technischen Hintergründe bezüglich der Auswirkungen einer Er- höhung der Betriebsspannung auf das elektrische Feld der Hochspan- nungsleitung wurden bereits oben in E 4.8.3 erläutert. Wie von der Vor- instanz eingeräumt und vom Fachbericht des BAFU berücksichtigt, wird dieses demnach zunehmen und würde nach der Umsetzung des Ausfüh- rungsprojektes – ohne Ergreifung von Massnahmen – an verschiedenen Orten den IGW überschreiten. Aus diesem Grund sieht das Projekt vor, dass in 6 Abspannabschnitten die Seilzugspannung erhöht wird, um den Abstand zwischen Leiterseilen und Boden zu vergrössern. Mit dieser Massnahme wird gemäss BAFU die Einhaltung des IGW i.S.v. Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV auf der gesamten Länge der Hochspannungsleitung zwischen Bassecourt und Mühleberg an allen zugänglichen Orten weiter- hin gewährleistet (vgl. ebenso Technischer Bericht vom 20. Dezember 2016, Ziff. 2.1.3 und UVB, Ziff. 6.3.6). 4.10.4 Die Gemeindegebiete resp. die Liegenschaften der Beschwerdefüh- renden (Beschwerdeführerin 1 Mast Nr. 102 bis 103; Beschwerdeführende 2-38 Mast Nr. 23 bis 24) liegen allerdings nicht in den von der Erhöhung der Seilzugspannung betroffenen Spannungsfeldern und damit nicht in den potentiell von einem überschrittenen IGW betroffenen Gebiet (vgl. Anhang 2.1 und 2.2 zum UVB sowie Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 Ziff. 3.3.3 und UVB Ziff. 6.3.2 f. und 6.3.5). Die Beschwerdeführenden bestreiten sodann auch nicht, dass der IGW an ihren Wohnorten resp. auf

A-4864/2019 Seite 36 ihrem Gemeindegebiet nicht eingehalten würde und legen nicht substanti- iert dar, inwiefern das Ausführungsprojekt die Bestimmungen zum Schutz vor den Immissionen durch das elektrische Feld verletzen würden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. 4.11 Die Prüfung einer Verletzung der Umweltschutzgesetzgebung führt zur Frage, ob durch das Ausführungsprojekt die Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden. 4.11.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2019 sinngemäss, dass die Erhöhung der Betriebsspan- nung auf der Hochspannungsleitung nicht zu störendem Lärm führt. Damit macht sie – allerdings ohne eine weitergehende Substantiierung – eine Verletzung der Lärmschutzbestimmungen geltend. 4.11.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 22. August 2019 aus, die aktuellen Lärmemissionen der Hochspannungs- leitung würden beim gegenwärtigen Betrieb mit 220 kV deutlich unter dem Planungswert (PW) der LSV liegen. Im Weiteren würden die Unterlagen der Gesuchstellerin belegen, dass der PW auch bei einem Betrieb mit 380 kV überall eingehalten sei. Ausserdem würde der auftretende Koro- nalärm bereits heute durch die vorhandenen 4er-Bündel-Seile minimiert. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hält die Vorinstanz fest, dass die Anforderungen des Lärmschutzes auch im Betrieb der Leitung mit 380 kV erfüllt seien, weshalb sich die Frage der Wesentlichkeit der Ände- rung nicht stelle. 4.11.3 Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 ein, die Zunahme des elektrischen Feldes führe zu einer Erhöhung der Geräuschemissionen. Sie äussert sich übereinstim- mend mit der Vorinstanz und macht geltend es liege aufgrund der Gege- benheiten kein Fall einer Sanierungspflicht nach Art. 16 ff. USG vor. Die Beschwerdeführerin 1 bestreite denn auch nicht, dass der PW nach der Umsetzung des Projektes eingehalten werde. Die Rüge sei deshalb unbe- gründet. 4.11.4 Die durch das elektrische Feld von Hochspannungsleitungen verur- sachten sog. Koronageräusche werden nach den Kriterien der LSV beur- teilt. Auch die LSV konkretisiert Art. 18 USG und legt anhand der Charak-

A-4864/2019 Seite 37 teristik einer Anlage entsprechende Emissionsbegrenzungen fest. Die vor- liegend zu beurteilende Hochspannungsleitung stellt als ortsfeste Einrich- tung resp. Baute, welche einen Aussenlärm verursacht, eine Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. Die verursachten Koronage- räusche werden als Lärm von Energieanlagen dem Industrie- und Gewer- belärm gleichgestellt (Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 2 LSV). Die Anlage wurde bereits 1976 bewilligt, womit sie bereits vor Inkrafttreten des USG und der LSV bestanden hat und somit als Altanlage gilt. Ihre Lärmemissionen lie- gen im aktuellen Zustand deutlich unter dem für sie gültigen PW der LSV. 4.11.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Plangenehmigungsverfügung – dem UVB folgend – aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 II 325 E. 4c.aa) spreche der Grundsatz der Vorsorge dafür, dass eine Altanlage, die bereits vor Inkrafttreten des USG keinen störenden Lärm verursacht habe, stets nach Art. 25 USG zu beurteilen sei. Damit werde die geänderte Anlage als neu betrachtet und es kämen die Vorschriften von Art. 25 USG und Art. 7 LSV zur Anwendung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen nach den Anord- nungen der Vollzugsbehörden so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte nicht über- schreiten. Diesen Ansatz gilt es zu prüfen. 4.11.6 In seinem Urteil BGE 123 II 325 E. 4c.aa erwog das Bundesgericht, Art. 8 LSV dürfe nicht unbesehen auf alle Fälle von Änderungen bestehen- der ortsfester Anlagen angewendet werden. Nach dem Willen des Gesetz- gebers betreffe Art. 25 USG nicht nur die Errichtung neuer, vorher nicht existierender Anlagen, sondern ebensosehr bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbestehe, von geringerer Bedeu- tung erscheine als der erneuerte Teil. Gleiches gilt bei einer vollständigen Zweckänderung nach Art. 2 Abs. 2 LSV. Die wesentliche Änderung einer Anlage ist demnach von einer neubauähnlichen Erweiterung abzugrenzen, die lärmschutzrechtlich wie ein Neuanlage behandelt wird (sog. überge- wichtige Erweiterung). Die von einer solchen Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die PW nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziel- len des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundliegenden Zielsetzungen der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 116 Ib 435 E. 5d/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5000/2018 vom

A-4864/2019 Seite 38 5. Mai 2020 E. 7.1 m.w.H.; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 18 Rz. 22, 24; ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Alt- anlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 199 f.; ROBERT WOLF, in: Kommentar USG, Art. 25 Rz. 46 f.). 4.11.7 Art. 8 LSV hingegen bezieht sich auf bestehende resp. alte ortsfeste Anlagen und unterscheidet wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungs- pflicht i.S.v. Art. 18 Abs. 1 USG für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder er- weiterter Anlagen müssen die IGW einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Der Begriff der Wesentlichkeit orientiert sich gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV insbe- sondere an den durch Umbauten, Erweiterungen oder vom Inhaber der Anlage verursachten Änderungen des Betriebs der Anlage zu erwartenden, wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen. Die Beurteilung hat sodann ge- samthaft zu erfolgen (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.4; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 7.1 m.w.H.; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 18 Rz. 24; ALIG/SCHÄRMELI, a.a.O., S. 195 ff., 201; WOLF, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 25 Rz. 47, 83 f.). 4.11.8 Das vorliegende Ausführungsprojekt beinhaltet die Erhöhung der Betriebsspannung sowie verschiedene Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, was wiederum zu punktuellen geringfügigen baulichen Anpassungen der Leitung (z.B. Verstärkung gewisser Mastfun- damente) führt. Diese Änderungen baulicher und betrieblicher Art erscheinen im Verhältnis zum unverändert weiterbestehenden Teil der Anlage jedenfalls als von ge- ringer Bedeutung: Zum einen ist die betroffene Leitung bereits seit ihrer Erstellung auf die nun angestrebte Betriebsspannung von 380 kV ausge- legt, weshalb ihre Struktur weitestgehend einer solchen Höchstspannungs- leitung entspricht, zum anderen sind die aufgrund der Spannungserhöhung notwendigerweise zu ergreifenden – u.a. baulichen – Massnahmen minim und optisch kaum erkennbar. In diesem Sinne äussert sich auch das BAFU in seinem Fachbericht, indem es festhält die Hochspannungsleitung bleibe im Wesentlichen bestehen und in ihrer Bausubstanz unverändert. Es wäre somit nicht sachgerecht, vorliegend einen Fall einer bestehenden ortsfes- ten Anlage anzunehmen, welche wie eine neu erstellte Anlage zu behan- deln wäre. Vielmehr gelangt in Bezug auf die Emissionsbegrenzungen –

A-4864/2019 Seite 39 entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auf den zu beurteilenden Sachver- halt Art. 8 LSV zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil des Bun- desgerichts 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.5; ALIG/SCHÄRMELI, a.a.O., S. 208 f.; WOLF, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 25 Rz. 47, 83 f.). In Anwendung von Art. 8 Abs. 3 LSV gilt es festzuhalten, dass die Erhöhung der Betriebsspannung – wie von der Beschwerdegegnerin eingeräumt – zu einer Zunahme des Koronalärms führt. Über dessen Wahrnehmbarkeit äussert sich der Fachbericht des BAFU indessen nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.241/2004 vom 7. März 2005 E. 2.2, wonach eine Lärm- prognose nur dann zu stellen ist, wenn eine Überschreitung der Belas- tungsgrenzwerte zu erwarten ist). Letztendlich kann jedoch offengelassen werden, wie die Stärke der Wahrnehmbarkeit ausfällt, denn den Akten ist zu entnehmen (vgl. insbesondere die Standortdatenblätter der im Gemein- degebiet der Beschwerdeführerin 2 im Untersuchungsperimeter gelegenen und betroffenen Liegenschaften), dass sogar der gegenüber dem IGW niedrigere PW auch nach der Erhöhung der Betriebsspannung überall ein- gehalten ist. Die Beschwerdegegnerin führt sogar aus, dass der PW auf der gesamten Strecke des Ausführungsprojektes eingehalten werde. Selbst wenn also eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV er- kannt würde und die Anlage nach der Umsetzung des Ausführungsprojek- tes folglich den IGW einzuhalten hätte (Art. 8 Abs. 2 LSV), wäre diese Be- dingung erfüllt (vgl. SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar USG, a.a.O., Art. 18 Rz. 24). Allerdings erweist sich vorliegend die Qualifizierung der Hochspannungs- leitung Bassecourt – Mühleberg als bestehende ortsfeste Anlage – und da- mit die Abgrenzung zwischen Art. 8 LSV und Art. 25 USG i.V.m. Art. 7 LSV – von beschränkter Bedeutung, wird doch selbst der PW eingehalten. Da- mit steht fest, dass die Rüge der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Verlet- zung der Lärmschutzbestimmungen unbegründet und die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist. 4.12 Die Rüge der Verletzung der Bundesumweltschutzgesetzgebung um- fasst auch die Frage einer Verletzung der LeV. Eine solche machen die Beschwerdeführenden sodann auch im Zusammenhang mit der Rüge des betreffend die LeV unvollständig erhobenen Sachverhalts geltend. Insbe- sondere stellt sich dabei die Frage, ob der gesetzliche Minimalabstand der Leitung zu den Gebäuden den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Auf diese Thematik wurde betreffend die horizontalen Minimalabstände bereits

A-4864/2019 Seite 40 in Verbindung mit der Frage der vollständigen Erhebung der Abstände ein- gegangen (vgl. oben E. 3.4 f.). Was die vertikalen Abstände zwischen Lei- terseilen und Boden betrifft, so wurde in Verbindung mit der NIS bereits erkannt, dass sich die Erhöhung der Seilzugspannung als ausreichend er- weist, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (vgl. E. 4.10). Im Weite- ren sind ergänzende Massnahmen (vgl. UVB, Ziff. 3.1.1: Einbau Phasen- abstandhalter, Einbau von Doppelketten in Kreuzungsbereichen) im Aus- führungsprojekt enthalten, um die Vorgaben der LeV einzuhalten. Diese wurden im Einzelnen nicht bestritten. Diese Ausführungen haben gezeigt, dass die LeV infolge von Einzelfallbeurteilungen und der Erteilung von Aus- nahmebewilligungen (vgl. E. 3.5) nicht verletzt wird. Die Beschwerde ist auch bezüglich einer Verletzung der Bestimmung der LeV abzuweisen. 4.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Bun- desumweltschutzrechts vorliegt. Durch die in der Plangenehmigungsverfü- gung festgelegte Stromstärke von 1490 A und der Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin die Überwachung durch die zuständige Stelle sicherzu- stellen, ist gewährleistet, dass sich die magnetische Flussdichte nicht ver- ändert. Der Zunahme des elektrischen Feldes wird durch geeignete Mass- nahmen i.S.d. Gesetzes Rechnung getragen, während die Anlage auf- grund des eingehaltenen PW auch dem Lärmschutz genügt. 5. Es ist sodann zu prüfen, ob eine Verlegung der Leitungstrasse resp. eine Erdverlegung der Hochspannungsleitung durch die Vorinstanz zu Recht abgelehnt wurde. 5.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen, dass die Prüfung einer Verlegung der Leitung oder deren Erdverkabelung unterblie- ben ist. So beantragen die Beschwerdeführenden 2-38 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche auf der Basis des zu ergänzenden Sachverhaltes die Umfahrung der bestehenden Bauzonen im Gebiet Aspi durch eine Verlegung der Leitung nach Osten oder Westen, eventualiter deren Erdverkabelung anzuordnen habe. Sie machen geltend, insbeson- dere wesentliche Änderungen einer Hochspannungsleitung seien über die vorgeschriebene Minimierung der magnetischen Flussdichte hinaus darauf zu prüfen, ob nicht weitere, wirtschaftlich zumutbare Massnahmen zur vor- sorglichen Emissionsbegrenzung möglich wären, so zum Beispiel die Um- gehung dicht besiedelter Gebiete. Im Rahmen der Vorsorge seien nämlich

A-4864/2019 Seite 41 die Emissionen so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. 5.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 auf die angefochtene Plangenehmigungsverfügung und führt aus, es fehle für die Forderung nach einer Verlegung oder Verkabelung der Leitung an einer Rechtsgrundlage. Dazu fehle es insbesondere an der Wesentlichkeit der Änderung i.S. der NISV. Im Übrigen könne selbst bei Erkennen einer solchen weder eine Leitungsverlegung noch eine Verkabelung im Rahmen der NIS-Sanierung angeordnet werden, sei doch die Leitung als beste- hende Anlage ausdrücklich privilegiert. Gleiches habe auch bezüglich einer Lärmsanierung zu gelten, sei doch dort aufgrund eingehaltener Belas- tungsgrenzwerte die Sanierung überhaupt kein Thema. 5.3 Ebenso hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort von 15. November 2019 fest, die Hochspannungsleitung sei bereits seit ihrer Erstellung für den Betrieb mit 380 kV bewilligt gewesen und die Erhöhung der Betriebsspannung erfordere keinerlei Anpassung des Leitungsverlaufs. Mangels wesentlicher Änderungen sei es sodann auch aufgrund des Vor- sorgeprinzips nicht notwendig gewesen, eine Leitungsverlegung oder eine Verkabelung zu prüfen. 5.4 Art. 11 Abs. 2 USG verankert das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip, wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Sinne sieht Art. 16 Abs. 1 NISV für alte Anlagen, welche an OMEN im massgeblichen Betriebszustand den AGW für die magnetische Flussdichte überschreiten, alleine die Optimierung der Phasenbelegung vor (vgl. auch oben E. 4.9.2). Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 NISV i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. b NISV sehen sodann vor, dass selbst bei bestehende Anlagen der Netzebene 1 mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, welche eine wesentliche Änderung erfahren haben und an OMEN im massgebenden Betriebszustand den AGW nicht einhalten, eine Verkabelung oder Verlegung an einen anderen Standort als Massnahme nicht getroffen werden muss. 5.5 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Argumentation im Wesentli- chen auf die bereits erörterte (vgl. E. 4.9.2) bundesgerichtliche Rechtspre- chung ab, wonach – jedenfalls bei wesentlichen Änderungen – über das eigentliche Verschlechterungsverbot hinaus weitere Massnahmen zu prü-

A-4864/2019 Seite 42 fen sind, um die Emissionen in Achtung des Vorsorgeprinzips zu minimie- ren. In Betracht kommen dabei allenfalls auch die Erdverkabelung einer Hochspannungsleitung oder deren Verlegung aus dem Siedlungsgebiet. Solche Massnahmen sind jeweils insofern in Betracht zu ziehen, als sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar sind. 5.6 Es wurde bereits ausführlich festgehalten, dass die durch eine Erhö- hung der Betriebsspannung bedingten Änderungen an der bestehenden alten Leitung nicht als wesentlich i.S. der NISV oder der LSV zu beurteilen sind und dass auch die Vorgaben der LeV eingehalten sind (vgl. E. 4.7.2, 4.12 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2657/2011 vom 9. Ok- tober 2012 E. 6.9 ff. m.w.H., insb. E. 6.12.2). Für diesen Fall hält die NISV keine ausdrückliche Forderung des Verordnungsgebers nach weitergehen- den – über das Verschlechterungsverbot hinausgehende – Massnahmen fest (vgl. Art. 16 NISV). Hingegen sieht die NISV für wesentliche Änderun- gen ausdrücklich vor, dass eine Leitungsverlegung oder eine Erdverlegung bei Hochspannungsleitungen der Netzebene 1 nicht geprüft werden muss (Art. 17 NISV). Zumal die NISV das USG konkretisiert und dessen Prinzi- pien Rechnung trägt, ist der Umsetzung des Vorsorgeprinzips in Art. 17 Abs. 3 NISV Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7). Daraus folgt, dass dies für die nicht we- sentliche Änderung bestehender Anlagen erst recht Geltung haben muss. Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 NISV kann jedenfalls bezüglich einer nicht (we- sentlich) geänderten Anlage i.S. der NISV keine Verschiebung von Masten oder eine Erdverlegung gefordert werden. Diese Ansicht teilt sodann auch das BAFU und hält in seinem Fachbericht vom 7. Februar 2020 klar fest, dass generell bei der Änderung alter Anlagen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher eine Verlegung der Leitung oder eine Verkabelung als technisch und betrieblich nicht möglich und wirtschaftlich nicht tragbar gelte, weshalb diese Massnahmen explizit nicht geprüft werden müssten. Bei diesen Leitungen der Netzebene 1 sei eine Verkabelung oder Verle- gung immer mit hohen Bau- und Investitionskosten sowie mit aufwändigen Rechtsverfahren verbunden, was zu neuen Schutz- und Nutzungskonflik- ten führe. Die Verlegung oder Verkabelung einer solchen bestehenden Lei- tung einzig aus Gründen der vorsorglichen Reduktion des Magnetfeldes sei deshalb nach Ansicht des Bundesrates generell als unverhältnismässig einzustufen. Damit werde im Übrigen auch dem Interesse der Rechtssi- cherheit gedient (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2015, Rz. 247 ff.).

A-4864/2019 Seite 43 Der Vorinstanz ist somit zu folgen, wenn sie eine Leitungsverlegung resp. Erdverlegung nicht einer Prüfung unterzog. Die Beschwerde ist diesbezüg- lich abzuweisen. 6. Im Weiteren stellen sich raumplanungsrechtliche Fragen. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, es sei zu Unrecht auf ein Sachplanverfahren verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, aufgrund der Festlegung des Projektes in einem Sachplan wäre es möglich gewesen, Verlegungs- oder Verkabelungsvarianten zu prüfen. Die Beschwerdeführenden 2-38 führen sinngemäss aus, als we- sentliche Änderung, welche sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirke, hätte das Ausführungsprojekt in den Sachplan Übertragungsleitungen auf- genommen und einer Konfliktanalyse unterzogen werden müssen. Ein Konflikt sei nämlich insbesondere darin zu sehen, dass die Hochspan- nungsleitung mit der bereits vorgängig bestehenden Bauzone von Aspi nicht in Einklang zu bringen sei. Dies hätte aufgrund einer Analyse erkannt werden und eine andere Linienführung gewählt werden müssen. Die kan- tonalen Behörden hätten sodann auch die Erweiterung der Bauzone 1998 nicht bewilligen dürfen. Weder die Grundeigentümer noch die Gemeinde Seedorf hätten demzufolge diesen Konflikt zu vertreten, sondern die Be- treiberin der Hochspannungsleitung selbst. Jedenfalls sei der Entscheid, auf ein Sachplanverfahren zu verzichten, zur Zeit der Einleitung des Ge- suchs im Juli 2017 gestützt auf die damaligen Rechtsgrundlagen falsch ge- wesen. 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Vorwurf, sie habe auf die Durchführung eines Sachplanverfahrens verzichtet, um die Prüfung einer Leitungsverle- gung zu verhindern, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie der Beschwerde- gegnerin aufgrund einer Vorprüfung des Ausführungsprojektes bestätigt, dass dieses aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen nicht einer Sach- planpflicht unterstehe, da das Projekt nicht mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden sei. 6.1.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 dieser Auffassung an und begründet, durch die Spannungserhöhung würden Maststandorte, Mastbilder und Leitungs-

A-4864/2019 Seite 44 trasse unverändert bleiben. Ausserdem bleibe das magnetische Feld un- verändert und die übrigen umweltrelevanten Emissionen würden allesamt die Anforderungen der geltenden Umweltschutzgesetzgebung erfüllen. 6.1.4 Zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um Plangenehmigung im Juli 2017 hielt Art. 16 Abs. 5 aEleG (Stand vom 1. August 2008) i.V.m. Art. 4 Abs. 3 aEleG u.a. fest, dass die Erstellung oder Änderung einer Stark- stromanlage eine Plangenehmigung erfordere und dass eine solche – so- fern das Vorhaben erhebliche Auswirkung auf Raum und Umwelt habe – einen Sachplan gemäss Raumplanungsgesetz voraussetze. Dem ent- sprach auch Art. 1a aVPeA (Stand vom 1. Dezember 2013), der die Be- stimmung für Hochspannungsleitungen mit 220 kV und höher präzisierte. Er hielt fest, dass der Ersatz, die Änderung oder der Ausbau bestehender Leitungen u.a. dann ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt wer- den kann (Abs. 3), wenn (Bst. b) bei einer Verschiebung des Leitungstras- sees die Nutzungskonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmi- gungsverfahrens gelöst werden und (kumulativ) wenn (Bst. d) die Anforde- rungen der NISV eingehalten werden kann, ohne dass eine Ausnahmebe- willigung beansprucht werden muss. Inhaltlich entsprechen diese Bestimmungen der heute geltenden Rege- lung: Art. 15e EleG (alt Art. 16 Abs. 5 EleG) hält fest, dass Vorhaben be- treffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan nach Raumplanungsgesetz festgesetzt werden müssen, sofern sie sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Abs. 1) und dass Ausnahmen von dieser Pflicht durch den Bundesrat geregelt werden (Abs. 2). Der Entscheid, ob ein Sachplanverfahren durchzuführen ist, ob- liegt dabei dem BFE, welches die Fachstellen des Bundes sowie die be- troffenen Kantone anhört (Art. 15f Abs. 1 und 2 EleG). Auf dieser Grundlage bestimmt Art. 1b VPeA (Stand vom 1. Juni 2019) die Ausnahmen von der Sachplanpflicht. Demnach können Vorhaben betreffend Leitungen mit ei- ner Nennspannung von 220 kV oder höher ohne Festsetzung in einem Sachplan genehmigt werden, wenn die Bestimmungen der NISV voraus- sichtlich eingehalten werden können. Dies gilt u.a. für den Ersatz, die Än- derung und den Ausbau von Leitungen, sofern das Leitungstrassee nicht oder auf einer Länge von höchstens fünf Kilometern verschoben wird und Konflikte mit Schutzzielen von Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden kön- nen (Art. 1b Abs. 1 Bst. b VPeA).

A-4864/2019 Seite 45 Die Festlegung von Ausnahmetatbeständen durch eine bundesrätliche Verordnung bezweckt nach wie vor, rasch und effizient über die Notwen- digkeit eines Sachplanverfahrens entscheiden zu können (SÜL-Check; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.3), wobei von zentraler Bedeutung – sowohl in alter als auch in aktueller Fas- sung – die Qualifikation eines Vorhabens als erheblich raum- und umwelt- wirksam ist. 6.1.5 Die Hochspannungsleitung Bassecourt – Mühleberg wurde 1976/ 1977 für den Betrieb mit 380 kV / 220 kV rechtskräftig bewilligt und erstellt. Als solche hatte sie bereits Bestand, als das Planungsinstrument des Sachplans Übertragungsleitungen geschaffen wurde. Dort ist sie als beste- hende Leitung (Betrieb mit 220 kV) und als Teil des strategischen Übertra- gungsleitungsnetzes 220 kV/380 kV verzeichnet. Das vorliegende Ausfüh- rungsprojekt ist jedoch nicht erfasst (vgl. Bundesamt für Energie [BFE], Sachplan Übertragungsleitungen [SÜL] vom 12. April 2001, Hauptband, S. 22 sowie dessen Anpassung per 2008 vom 13. Februar 2009, S. 8 Ziff. 3.2.3.1 und S. 13 mit dem Hinweis auf den möglichen Betrieb mit 380 kV; UVB, S. 22). Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin korrekt ausführen, erfasst der Sachplan Übertragungsleitungen nur Leitungsbauprojekte, welche sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (vgl. SÜL, Ziff. 3.1.1). Oben wurde bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim Ausführungsprojekt nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage handelt (vgl. E. 4.7.2), was durch den Fachbericht des BAFU bestätigt wird, zumal die Hochspannungsleitung im Wesentlichen bestehen und in ihrer Bausub- stanz unverändert bleibt. Bereits mit Schreiben vom 21. August 2017 an die Beschwerdegegnerin hielt die Vorinstanz – wie von der Verordnung vor- gesehen – in Ausübung ihrer Kompetenz (Art. 1a Abs. 1 und Abs. 3 VPeA resp. Art. 1a Abs. 4 aVPeA) fest, dass sich das Projekt nicht in relevanter Weise auf Raum und Umwelt auswirke, weshalb es von der Sachplanpflicht entbunden sei. 6.1.6 Wenn die Beschwerdeführenden 2-38 geltend machen, der Ent- scheid, das Ausführungsprojekt von der Sachplanpflicht zu befreien, sei aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltenden Rechtsgrundla- gen falsch gewesen, kann sodann nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersicht- lich, dass sich zwischen Ausführungsprojekt und Bauzonennutzung ein Konflikt von dem durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Aus- masse ergibt, resp. ergeben hätte. Die Nutzung der Bauzonen im Rahmen

A-4864/2019 Seite 46 der LeV (vgl. oben E. 4.12) war bisher – wenn auch mit gewissen Auflagen – ohne weiteres möglich und wird es auch in Zukunft sein (vgl. dazu nach- folgend E. 6.2). Ausserdem wurde gezeigt, dass sich das Vorhaben nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt, hält es sich doch insbesondere auch weitestgehend an die Vorgaben der NISV. Zwar ist einzuräumen, dass der relevante AGW an wenigen OMEN überschritten wird und dem- entsprechend eine Ausnahme zu den Vorgaben der NISV erfordert (vgl. Art. 1b Abs. 3 Bst. d aVPeA). Dies würde an sich für eine Sachplanpflicht sprechen, doch stellt sich die Frage, ob sich die Nachholung eines Sach- planverfahrens im aktuellen Stand des Verfahrens als verhältnismässig er- weisen würde. In Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ist diese Frage – angesichts der verhältnismässig geringfügigen baulichen Anpas- sungen der Leitung und der eingehaltenen Vorschriften der NISV (bis auf wenige OMEN), LSV und LeV – klar zu verneinen, wurde die Hochspan- nungsleitung doch ursprünglich auch rechtskräftig für den Betrieb mit 380 kV bewilligt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_419/2017 vom 28. März 2019 E. 5, 7.3, 1C_129/2012 vom 22. November 2012 E. 5.5.1und 5.6, 1C_172/2011 vom 11. November 2011 E. 4.4). 6.1.7 Das Begehren der Beschwerdeführenden, die Sache zur Nachholung eines Sachplanverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Hochspannungsleitung wirke sich negativ auf die geplante Gewerbezone von regionaler evtl. sogar von kantonaler Bedeutung aus und schränke sie in ihrer Entwicklung ein, würden doch für sie diesbezüglich strengere (Umwelt)Anforderungen gel- ten. Die Beschwerdeführerin 2 rügt, das Ausführungsprojekt stehe nicht im Einklang mit den – jedenfalls in der Gemeinde Seedorf bereits seit 1973, d.h. länger als die Hochspannungsleitung – bestehenden Bauzonen. Die Zonenordnung sei sodann auch von der zuständigen kantonalen Stelle fälschlicherweise genehmigt worden. Im Weiteren hätte jedoch auch die Betreiberin der Leitung und das ESTI von jedem einzelnen Bauvorhaben Kenntnis gehabt und den Gesuchen jeweils unter Auflagen zugestimmt. 6.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Plangenehmigungsverfügung fest, dass die durch die Leitung betroffenen Grundstücke bereits ohne Ausnahme mit entsprechenden Dienstbarkeiten für die Erstellung und den Betrieb einer

A-4864/2019 Seite 47 380 kV-Leitung belastet seien und dass durch die Erhöhung der Betriebs- spannung somit keine weitere Belastung der Grundstücke notwendig werde. Die Nutzung werde somit nicht weiter eingeschränkt, als dies auf- grund der bereits bestehenden Dienstbarkeiten der Fall sei. Auch aufgrund der fehlenden Zunahme der Belastung durch NIS würden sich keine wei- teren Nachteile ergeben. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 führt die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden 2-38 ergänzend aus, die Durchleitungsrechte seien in Kenntnis der Zonenordnung rechts- verbindlich vereinbart worden. Die Beschwerdeführenden könnten sodann aus ihren Behauptungen nichts ableiten. 6.2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 15. No- vember 2019 aus, die bestehende Hochspannungsleitung bestehe auf- grund einer 1976/1977 erteilten Genehmigung der zuständigen Bundesbe- hörde, verfüge der Bund doch im Bereich der elektrischen Anlagen über eine umfassende Bundeskompetenz. Die Erfüllung bundesrechtlicher Auf- gaben dürfe sodann nicht durch kantonales Recht verhindert werden. Im Übrigen sei die bestehende Leitungsführung – jedenfalls auf dem Gemein- degebiet der Beschwerdeführerin 2 – mit deren Einverständnis erfolgt. Für alle Bauten seien ausserdem Ausnahmebewilligungen gestützt auf Bun- desrecht erteilt worden. 6.2.4 In seinem Fachbericht vom 6. Februar 2020 hält das ARE fest, es sehe keinen Bedarf, die vorliegend zu beurteilende Hochspannungsleitung bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Bauzonen einer sofortigen Untersu- chung zu unterziehen, dies auch deshalb, da die geplanten Massnahmen keinen Einfluss auf die Lebensdauer der Leitung hätten. Jedoch habe mit- telfristig eine Überprüfung der Situation stattzufinden, dies jedoch erst dann, wenn die Leitung erneuert oder saniert werde oder wenn eine andere Planung dies erfordere. Es gebe sodann keinen Grund, eine Leitung, wel- che den gesetzlichen Vorgaben entspreche, bei jeder Anpassung einer Überprüfung zu unterziehen, da mit einer solchen immer auch Varianten- prüfungen einer neuen Linienführung verbunden seien. Dies habe sodann wiederum im Rahmen eines Sachplanverfahrens zu erfolgen. Es würden sich letztlich aber keine prinzipiellen Fragen in Bezug auf die Raumplanung stellen. 6.2.5 Die Stromversorgung des Landes, d.h. die Erstellung sowie der Be- trieb des Übertragungsnetzes, stellt eine Aufgabe des Bundes dar (vgl. Art. 91 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 1 und 13 EleG sowie Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007

A-4864/2019 Seite 48 [Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7; Urteil des Bundesgerichts 1C_419/2017 vom 28. März 2019 E. 9.2; RENÉ SCHAFFHAUSER/FELIX UHL- MANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J Schweizer/Benjamin Schind- ler/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl. St.Gallen 2014, Art. 91 Rz. 3; ULRICH HÄFE- LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. Zürich 2020, Rz. 1084 f.). Art. 16 Abs. 4 EleG bestimmt sodann, dass im Rahmen der Erstellung oder Änderung von Stark- und Schwachstromanlagen, resp. der dazu notwendigen Plange- nehmigung, das kantonale Recht insofern zu berücksichtigen ist, als es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgabe auf Regelungsbereiche Rücksicht zu nehmen hat, in denen die Kantone ebenfalls zuständig sind, d.h. auch die Raum- planung, dass jedoch die Erfüllung der Bundesaufgabe insbesondere dort eine Priorität geniesst, wo kantonale Bestimmungen das Vorhaben der Be- treibergesellschaft unverhältnismässig behindern würden (vgl. auch Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumpla- nungsgesetz, RPG, SR 700], der eine Koordination der raumwirksamen Tätigkeit des Bundes mit der Planung der Kantone statuiert; Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze vom 13. April 2016 BBl 2016 3865, 3874 f.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1105, 1111.). 6.2.6 Aus diesen und den bereits oben gemachten Darlegungen geht her- vor, dass ein Vorrang der kommunalen Nutzungsplanung vor der Bundes- aufgabe mit unverhältnismässigen Konsequenzen verbunden wäre. Könnte die Erhöhung der Betriebsspannung auf der Hochspannungslei- tung nicht durchgeführt werden, wäre ein Engpass in der Stromversorgung der Region Bern absehbar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Um einen solchen zu vermeiden wäre ein Ausbau oder die Erstellung weiterer Leitungen resp. die Verlegung oder Erdverkabelung der zu beurteilenden Leitung notwen- dig. Insbesondere wurde bereits gezeigt, dass sich letztere Massnahmen in Anbetracht der weitestgehend eingehaltenen Vorgaben der Umweltge- setzgebung und der als nicht wesentlich beurteilten Änderung als unver- hältnismässig erweisen würden. Im Übrigen ist die Nutzung der Bau- und Gewerbezonen ohne Weiteres mit dem Ausführungsprojekt vereinbar: Was die Beschwerdeführerin 1 anbe- langt, kann in Bezug auf die geplante Gewerbezone zwar deren Nutzung gewissen Auflagen unterworfen werden, doch wird diese aufgrund der

A-4864/2019 Seite 49 Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen weder verunmög- licht noch unverhältnismässig eingeschränkt (vgl. E. 3.5, 4.12). Auch die Beschwerdeführerin 2 vermag aus ihrem Begehren nichts abzu- leiten. Tatsächlich wurde die Linienführung der Hochspannungsleitung be- reits 1976 in ihrem Einverständnis – in wiedererwägungsweiser Gutheis- sung der geplanten Linienführung – ausdrücklich festgelegt (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde Seedorf vom 10. Dezember 1976, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort vom 15. November 2019). Dabei wurde vorbehalten, dass sich die Betreibergesellschaft verpflichte, den betroffenen Landeigen- tümer innerhalb der Bauzonen den entsprechenden Minderwert zu ent- schädigen und dass jegliche Wohnbauten gemäss Zonenplan und Nut- zungsvorschriften der Gemeinde uneingeschränkt unter der Leitung (380 kV) erstellt werden können. Dass diese Vorbehalte nicht umgesetzt worden wären, wird von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten. Dem- zufolge wurden die Rechte der Landeigentümer vollumfänglich gewahrt und es ist der Argumentation der Vorinstanz ohne Einschränkung zu fol- gen. Diese Erkenntnisse haben sodann ihre Geltung auch bezüglich der Beschwerdeführenden 3-38, wenn diese geltend machen, die Bauzonen in Aspi hätten bereits vor der Hochspannungsleitung bestanden. Insofern als die Bauzone in Aspi im Jahr 1998 erweitert wurde kann sodann auch nicht aus deren Genehmigung durch das kantonale Amt etwas abgeleitet wer- den und die Ausführungen bezüglich der Gewerbezone der Beschwerde- führerin 1 haben analoge Geltung. Die betreffend eine Behinderung der Entfaltung oder der Einschränkung der Nutzung von Bau- und Gewerbezonen angebrachten Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1 Letztendlich machen die Beschwerdeführenden 3-38 geltend, das ESTI habe sicherzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 15 VPeA die Sicherheit und Gesundheit der Beschwerdeführenden jederzeit um- fänglich zu gewährleisten habe. Sie räumen zwar ein, dass die Begrenzung des massgebenden Betriebsstroms verfügt worden sei, begründen jedoch ihr Begehren im Wesentlichen damit, es sei nicht festgelegt, wie die Be- grenzung der Stromstärke erreicht werden soll und wer diese kontrollieren werde. Eine Aufzeichnung des Stroms sei nicht von Nutzen, wenn keine

A-4864/2019 Seite 50 Kontrollinstanz sowie Kontrollintervalle festgelegt würden. Die Plangeneh- migungsverfügung erweise sich somit als rechtswidrig. 7.2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung dieses Begehrens und begrün- det dies damit, dass die Aufgaben des ESTI und die Art und Weise, wie es diese wahrzunehmen habe, im Rahmen der Gesetzgebung ausführlich und abschliessend geregelt seien. Es gebe indessen keine Hinweise darauf, dass das ESTI seinen Aufgaben nicht korrekt nachkommen würde. Inso- fern fehle es auch an konkret geäusserten Verdachtsmomenten durch die Beschwerdeführenden. Eine allgemeine richterliche Anordnung, das ESTI habe sich gesetzeskonform zu verhalten, sei deshalb nicht notwendig und das Begehren in der Folge gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin verzichtet darauf, sich zu diesem Begehren zu äussern. 7.3 Art. 15 VPeA regelt im Zusammenhang mit der Erstellung und Ände- rung von Schwach- und Starkstromanlagen (Art. 1 VPeA) die "Gewährleis- tung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen". Die Bestimmung ver- pflichtet den Eigentümer einer Anlage, unverzüglich die zur Gewährleis- tung der Sicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen, sofern durch Ver- änderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet ist (Abs. 1). 7.4 Welche Szenarien einer Gefährdung der Sicherheit aufgrund veränder- ter Verhältnisse der Verordnungsgeber durch diese Bestimmung zu regeln beabsichtigte, geht aus der VPeA nicht direkt hervor. Jedenfalls äussert sich die angefochtene Plangenehmigungsverfügung betreffend Sicherheit allein zu Themen, welche die (baulichen)Ausführung des Projektes betref- fen. Dass dabei veränderte Verhältnisse zum Tragen kommen könnten, oder ein direkter Zusammenhang mit dem Ausführungsprojekt besteht, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden 3-38 vermögen aus der durch sie explizit angerufenen Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ihre Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzu- weisen. 7.5 Insofern als die Beschwerdeführenden beabsichtigen, die durch die Vorinstanz verfügten Auflagen der Festlegung der Stromstärke, deren Kon- trolle und Überprüfung durch das ESTI oder der Anordnung von Lärmmes- sungen in Absprache mit dem BAFU in Frage zu stellen, kann auf die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen ist ohne Einschränkung zu folgen.

A-4864/2019 Seite 51 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachten Rügen insgesamt als unbegründet erweisen. Insbesondere entspricht das Ausfüh- rungsprojekt den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Bundesum- weltschutzgesetzgebung. Demzufolge sind die Beschwerden der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 abzuweisen und die Beschwerde der Be- schwerdeführenden 3-38 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwer- deverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Anderen Be- hörden sowie Kantonen und Gemeinden werden keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 63 Rz. 30 f.). Vorliegend sind die Beschwerden abzuweisen, weshalb grundsätzlich die Beschwerdeführenden die Kosten zu tragen haben. Das Bundesverwal- tungsgericht setzt die Kosten für die vereinigten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.302.2) auf ins- gesamt Fr. 3'000.– fest. Diese sind, da ausschliesslich planungs- und um- weltschutzrechtliche Rügen erhoben wurden (vgl. Urteil des BVGer A- 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1), den Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen des VwVG sowie der VGKE wie folgt zur Bezahlung aufzuerlegen: 9.1.1 Keine Kosten zu tragen haben die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2. Bei ihnen handelte es sich jeweils um Gemeinden, die vorliegend nicht in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.1.2 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 3- 38 in der Höhe von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-

A-4864/2019 Seite 52 den Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführen- den 3-38 in der Höhe von Fr. 3'000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben Bundes- behörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin gilt im vorliegenden Beschwerdeverfahren als obsiegend. Zwar ist sie anwaltlich vertreten, doch erweist es sich als sach- gerecht, ihr als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute spezialgesetz- licher Aktiengesellschaft, welche in ihrem Aufgabenbereich handelt, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem verfügt die Beschwerde- gegnerin als Unternehmen über ihren eigenen hausinternen Rechtsdienst, der die Interessen ebensogut hätte vertreten können. Die anwaltliche Ver- tretung erweist sich somit nicht als notwendig i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE (vgl. MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 64 Rz. 24 ff.). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 20. September 2019 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 23. September 2019 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3-38 vom 27. September 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

A-4864/2019 Seite 53 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– werden den Beschwer- deführenden 3-38 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 3'000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. L-227151.1; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Umwelt BAFU (A-Post) – das Bundesamt für Raumentwicklung ARE (A-Post) – die Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Stephan Metzger

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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