B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-486/2021
Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Nationalstrassen; Plangenehmigung 6-Streifen-Ausbau zwischen Luterbach und Härkingen.
A-486/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der vierspurige, 21.9 Kilometer lange Abschnitt der Nationalstrasse N01 (nachfolgend: N01) zwischen den Verzweigungen Luterbach und Härkin- gen wurde in den Jahren 1966/1967 eröffnet. Er ist hauptsächlich von Landwirtschaftsflächen umgeben und beeinträchtigt auf dem Gemeindege- biet von Wangen an der Aare (a. A.) den überregionalen Wildtierkorridor «BE-09/SO-06-Wangen a. A.» (nachfolgend: BE9/SO6). An der Strecke lie- gen zudem die diagonal auseinanderliegenden Autobahnraststätten Deitin- gen Süd und Nord. Die Raststätte Deitingen Süd ist für ihre denkmalge- schützte Überdachung der Benzin-Zapfstellen des Ingenieurs Heinz Isler bekannt. Diese besteht aus zwei ca. 10 – 12 cm dicken Betonschalen, die bei einer Spannweite von 30 Metern auf je drei Punktstützen ruhen (vgl. SAMUEL RUTISHAUSER, Die Isler-Schalen in Deitingen oder wie eine Tank- stelle über Nacht zum Kulturdenkmal wird, NIKE-Bulletin, Band 14 [1999], Heft 3, S. 12). B. Der Abschnitt ist von regelmässigen Kapazitätsüberlastungen betroffen, entspricht nicht mehr den umweltgesetzlichen Vorgaben und ist sanie- rungsbedürftig. Um der weiteren Verkehrszunahme entgegenzuwirken und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll er auf sechs Fahrstreifen erweitert werden. Am 18. Dezember 2015 genehmigte der Bundesrat ein entspre- chendes generelles Projekt. Er entschied sich zwischen km 32.360 bis km 34.000 für eine Linienführung, die die Raststätten nicht wesentlich tan- giert (Variante «S» + 6-Streifen Ausbau, nachfolgend: Variante «S»). Im Vergleich zur anderen geprüften Variante (Variante «heute» + 6-Streifen Ausbau, nachfolgend: Variante «heute»), bei der die Stammachse unver- ändert bliebe, nimmt deren Realisierung 0.8 ha mehr Land in Anspruch. Zudem wurde im Rahmen des generellen Projekts festgehalten, dass der Wildtierkorridor BE9/SO6 mit dringendem Handlungsbedarf reaktiviert und für Wildtiere passierbar gemacht werden müsse. Daneben beschloss der Bundesrat die grundsätzliche Kompensationspflicht der durch das Projekt in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen. C. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersuchte am 3. April 2018 das Eid- genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts «N01 Luterbach – Härkingen: 6 Streifen Ausbau». Im Bereich der Raststätten Deitingen Nord
A-486/2021 Seite 3 und Süd basiert die projektierte Linienführung auf der Variante «S». Um den Wildtierkorridor BE9/SO6 zu reaktivieren, sieht das Projekt den Bau einer Wildtierunterführung vor. Dafür muss unter anderem die Streckenfüh- rung eines Wanderwegs geändert werden. Am 6. April 2018 leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. D. A._______ ist Eigentümer von landwirtschaftlich bewirtschafteten Grund- stücken sowie Waldflächen. Diese werden durch das Ausführungsprojekt tangiert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 liess er dagegen Einsprache er- heben. Darin stellte er mitunter folgende Rechtsbegehren:
A-486/2021 Seite 4 12. Sämtliche weitere im Zusammenhang mit dem Ausbau der N01 entste- henden Nachteile seien zu bewerten und durch eine Mehrzuteilung an Nutzland abzugelten. 13. [...] 14. [...] 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 genehmigte das UVEK das Aus- führungsprojekt unter Auflagen. Soweit es auf die Einsprache von A._______ eintrat, hiess es diese in Dispositivziffer 5.42 in den Punkten 5, 8, 9 und 15 gut. Zudem ordnete das UVEK die Weiterleitung der Einspra- che an die zuständige eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an. F. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ gemeinsam mit B., der ebenfalls eine Einsprache ein- gereicht hatte (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 30. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie verlangen die Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids, soweit die Vorinstanz in Dispositivziffer 5.42 die Anträge 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11 und 12 der Einsprache von A. abgewiesen habe. Zudem sei das Aus- führungsprojekt für die notwendigen weiteren Abklärungen betreffend die Linienführung im Projektperimeter km 32.360 bis km 34.000 und der Um- setzung Kunstbaute Wildtierunterführung (km 34.200) sowie zur Überar- beitung im Sinne ihrer Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an den Gesuchsteller zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Mit Schreiben vom 11. März 2021 fordert das ASTRA die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte es um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die baulichen Massnahmen am bestehenden Rohrlei- tungsnetz der Erdgashochdruckleitung sowie für die Realisierung der 16 Reptilienlebensräume.
A-486/2021 Seite 5 I. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt mit Fachbericht vom 26. April 2021 die Bundesrechtskonformität des Wildtierkorridors BE9/SO6. J. Das prozessuale Gesuch des ASTRA vom 11. März 2021 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 gut (die Beschwerdeführer hatten keine Einwände). Es entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im beantragten Umfang. K. In seinem Fachbericht vom 26. Mai 2021 erachtet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Plangenehmigung aus raumplanungsrechtli- cher und raumplanerischer Sicht als bundesrechtskonform. L. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 9. August 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Neu beantragten sie die Zustellung der im Rahmen des generellen Projekts erstellten Variantenevaluation samt stufengerech- ter Interessenabwägung betreffend Linienführung zur Einsicht. Die von der Vorinstanz daraufhin eingereichte Dokumentation leitete das Bundesver- waltungsgericht mit Verfügung vom 16. September 2021 den Beschwerde- führern weiter. M. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. November 2021 halten die Be- schwerdeführer an ihren Begehren und ihrem Antrag auf Durchführung ei- nes Augenscheins fest. N. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
A-486/2021 Seite 6 VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer beteiligten sich am vorinstanzlichen Verfahren und sind als Adressaten der angefochtenen Plangenehmigung sowohl for- mell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar richtet sich die Beschwerde gegen deren Dispositivziffer 5.42, die nur die Einspra- che von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) betrifft. Ob B._______ zur Beschwerde gegen die in Dispositivziffer 5.42 getroffenen Entscheide legitimiert ist, ist deshalb zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Praxisgemäss braucht die besondere Nähe zur Streitsache nicht bei allen Personen gegeben zu sein, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Be- schwerde einreichen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 3.2). Beim Beschwerde- führer 1 ist diese hinsichtlich der Dispositivziffer 5.42 gegeben. Zumindest seine Beschwerdelegitimation kann bejaht werden. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beur- teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwer- deinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vor- instanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellung- nahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine An- haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und
A-486/2021 Seite 7 ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteile BVGer A-3242/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2). 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die bundesgerichtliche Recht- sprechung messe dem Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensiche- rung grosses Gewicht zu. Eine Abweichung von diesem Grundsatz müsse anhand einer Interessenabwägung begründet werden. Immerhin führe die vorgesehene Linienführung zwischen km 32.360 bis km 34.000 auf einer Strecke von nicht einmal zwei Kilometern zu einem Kulturlandverlust von 12'000 m 2 . Dieser Begründungspflicht sei die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die auf meh- reren Variantenstudien basierende Linienführung im Rahmen des generel- len Projekts festgelegt worden sei. Ihnen lägen diese Studien nicht vor und seien ihnen nie zur Stellungnahme unterbreitet worden. Eine Auseinander- setzung damit sei deswegen unmöglich. Darüber hinaus fielen die materi- ellen Ausführungen im Plangenehmigungsentscheid äusserst knapp aus, ohne auf ihre Begehren näher einzugehen. Die Vorinstanz verweise haupt- sächlich auf die Ausführungen des ASTRA. Diese seien sehr vage und un- vollständig. Welche Anstrengungen für den Kulturlandschutz unternommen worden seien, könne daraus nicht nachvollzogen werden. Ob das Ausfüh- rungsprojekt alle Interessen ausreichend berücksichtige, könnten sie bei einer solchen Sachlage nicht beurteilen. Eine sachgerechte Anfechtung sei dadurch erschwert. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu diesem Vorwurf. 3.2 3.2.1 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründungspflicht ist Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte
A-486/2021 Seite 8 und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um- stände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Entscheid- gründe müssen in der Verfügung selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie den Betroffenen bereits bekannt sind, etwa aufgrund vorange- gangener Verhandlungen oder eines Schriftenwechsels. Die Vorinstanz hat sich jedoch insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Ge- sichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Verfü- gung sachgerecht anfechten kann (statt vieler Urteil BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.2 In Plangenehmigungsverfahren darf die Leitbehörde weder den Ge- nehmigungsentscheid noch die Prüfung der gegen das Ausführungsprojekt erhobenen Einwände vollständig aus der Hand geben. Sie darf zwar zur Beurteilung von Einsprachen in fachlicher Hinsicht auf die Beurteilung der Planungs- und der übrigen Fachbehörden des Bundes abstellen. Gleich- zeitig ist die Leitbehörde verpflichtet, die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden und der involvierten Behörden einander gegenüberzustellen, diese selbst anhand der anwendbaren Rechtsnormen zu würdigen sowie auf ihre Plausibilität hin zu prüfen und so der Plangenehmigung ihre eigenen (recht- lichen) Überlegungen zu Grunde zu legen (Urteile BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3 und A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 8.2 m.w.H.). 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung ist in einem solchen Fall bei den Kosten- und Entschädigungsregelungen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 II 214 E. 4.4; Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Feb- ruar 2021 E. 3.1.2 und A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 3.2.3).
A-486/2021 Seite 9 3.3 3.3.1 Zumindest der Beschwerdeführer 1 rügte in seiner Einsprache, er wisse nicht, welche Varianten hinsichtlich der Linienführung geprüft worden seien und aus welchen Gründen der Entscheid auf die im Ausführungspro- jekt gewählte Variante gefallen sei. Er könne nicht eruieren, ob bezüglich des Verlusts an Landwirtschaftsflächen eine ausreichende Interessenab- wägung vorgenommen worden sei. 3.3.2 Das ASTRA wies in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 im Wesentlichen darauf hin, die Linienführung sei Gegenstand des gene- rellen Projekts gewesen. Die geometrischen Randbedingungen und die normgemässe Verlängerung der Ein- und Ausfahrten der Raststätten gä- ben die Grundlage zur Trassierung. Das unter Schutz stehende Dach der Raststätte Deitingen Süd, die Konzessionsgebiete der beiden Raststätten sowie die bestehenden Kunstbauten stellten Zwangspunkte in der Trassie- rung der Autobahn dar. Deswegen habe die Strassenachse angepasst wer- den müssen. Eine Verschiebung der Linienführung zur Reduktion von Kul- turland würde zum Abbruch der Raststätten führen, was als unverhältnis- mässig erachtet werde. Die Vorinstanz gab in der Plangenehmigung haupt- sächlich die Stellungnahme des ASTRA wieder. Es bestünden keine Gründe, um auf den Entscheid des Bundesrates zurückzukommen. 3.3.3 Raumwirksame Vorhaben, die – wie z.B. Nationalstrassen (vgl. dazu unten E. 4.5.1) – mehrere Planungsetappen durchlaufen, erfordern stufen- gerechte Interessenabwägungen. «Stufengerecht» heisst, dass ein und dieselbe Frage im Zuge einer Entscheidfolge nur einmal bearbeitet und be- gründet wird. Wurde die Linienführung bereits früher definiert, so soll es im Plangenehmigungsverfahren nicht mehr um grundsätzliche Alternativen gehen. Die zu erreichende Grenzlinie liegt beim Bereich dessen, was ent- scheidoffen bleiben darf (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, Umweltrecht für die Praxis [URP] 2018, S. 111, 121 f.). Die Linienführung einer Nationalstrasse wird im generellen Projekt durch den Bundesrat festgelegt. Dieser führt die diesbezügliche Interes- senabwägung durch (vgl. dazu unten E. 4.5.1 und 4.5.3). Vor diesem Hin- tergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Plangenehmigungsentscheid diese Interessenabwägung nicht nochmals durchführt. Gleichwohl können Private das generelle Projekt im Zusam- menhang mit dem Ausführungsprojekt kritisieren; jedenfalls soweit letzte- res im Bereich ihrer Grundstücke nicht bundesrechtskonform ist. Dafür müssen sie jedoch darlegen, inwiefern die der generellen Projektgenehmi-
A-486/2021 Seite 10 gung zugrundeliegende Prüfung krass mangelhaft ist (vgl. unten E. 4.5.2). Dies ist aber nur möglich, wenn sie die vom Bundesrat durchgeführte Inte- ressenabwägung nachvollziehen können. Das ASTRA offenbarte den Be- schwerdeführern lediglich ein paar Eckpunkte dieser Interessenabwägung. Die Vorinstanz gab in ihrem Plangenehmigungsentscheid im Wesentlichen die Ausführungen des ASTRA wieder; mit den Argumenten der Beschwer- deführer befasste sie sich nicht. Erst als die Vorinstanz auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts die Variantenevaluation des Bundesrates zu den Akten reichte, konnten sich die Beschwerdeführer damit auseinander- setzen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern diese Evaluation nicht von sich aus während des Plangenehmigungsverfahrens zugestellt hatte, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Durch die den Beschwerde- führern im Beschwerdeverfahren gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme dazu ist diese Gehörsverletzung als geheilt anzusehen. Einen Einfluss auf die Kostenfolge hat diese Feststellung nicht, da den Beschwerdeführern ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. dazu unten E. 14.1). Hingegen wird die Gehörsverletzung bei der Höhe der Parteient- schädigung, die den Beschwerdeführern grundsätzlich zuzusprechen ist (vgl. ebenda), berücksichtigt. 4. Die Beschwerdeführer wenden sich in materieller Hinsicht zunächst gegen die im Ausführungsprojekt vorgesehene Linienführung der N01 von km 32.360 bis km 34.000. 4.1 4.1.1 In Bezug auf die Variantenevaluation des Bundesrats bemängeln die Beschwerdeführer im Wesentlichen das Fehlen einer ganzheitlichen Be- trachtungsweise. Umweltkriterien, finanzielle Auswirkungen, Schutz von Kulturland, allfällige bauliche Synergien zwischen Raststätten und Auto- bahn, Einbezug von bestehendem Bundesland usw. seien im Varianten- vergleich nicht berücksichtigt worden. Ansonsten wäre beispielsweise in die Bewertung eingeflossen, dass die ins Alter gekommenen Raststätten in absehbarer Zeit umgebaut werden müssten, um diese an die heutigen verkehrstechnischen Anforderungen anzupassen. Ausserdem werde die Wichtigkeit von Treibstofftanks aufgrund der Elektromobilität abnehmen. Dies werde bauliche Anpassungen nach sich ziehen. Bereits aus diesen beiden Tatsachen biete sich die Chance an, Synergien zwischen dem Au- tobahnbau sowie den baulichen Tätigkeiten auf dem Konzessionsgebiet der Raststätten zu nutzen, was die Linienführung beeinflussen könnte. Mit
A-486/2021 Seite 11 der Renaturierung des Russbachs entstehe überdies die Möglichkeit, auf der Parzelle Deitingen Gbbl. Nr. 628 die Autobahnraststätte Deitingen Nord zu erweitern. Einerseits wären dadurch Parkplätze, Tanksäulen etc. nicht an den heutigen Standort gebunden. Andererseits würde dadurch eine bauliche Veränderung der Autobahnraststätte Deitingen Süd nicht zwin- gend notwendig. Eine solche Variante würde wiederum die Linienführung entschärfen und den Kulturlandverlust minimieren, zumal das bestehende Bundesland zwischen Autobahn und Aare für den Ausbau benutzt werden könnte. Jedenfalls sei die Variantenevaluation lückenhaft und genüge für einen Variantenentscheid nicht als Grundlage. 4.1.2 Des Weiteren sei das Bewertungssystem einseitig und nicht nach- vollziehbar. So ziele die Bewertung nicht auf die Vor- und Nachteile der Linienführung ab, sondern stelle das Konzessionsgebiet der Raststätten in den Vordergrund. Daraus ergebe sich beispielsweise folgende Ungereimt- heit. So werde die Reduktion der Nutzfläche der Raststätten von 500 m 2
mit (--) bewertet, wobei der grössere Landbedarf für die neue Linienführung von 13'000 m 2 ebenfalls mit (--) beurteilt werde. Anscheinend sei der «Wert» von 13'000 m 2 Kulturland gleichbedeutend mit 500 m 2 Konzessi- onsgebiet. 4.1.3 Ferner könnten sie sich nicht erklären, weshalb das denkmalge- schützte Dach sowie die Konzessionsgebiete der beiden Raststätten als Zwangspunkte definiert worden seien. Eine Ausübung der Konzession werde mit der Beibehaltung der bisherigen Linienführung nicht verunmög- licht. Es erfolgten einzig technische Beeinträchtigungen, die mit geringen Investitionen behoben werden könnten. Die Investitionen Dritter würden in der Studie mit einem einstelligen Millionenbetrag beziffert, was im Verhält- nis zu den effektiven Kosten des Projekts eher unbedeutend sei. Sodann sei das Dach geschützt, nicht der Standort. Es sei prüfenswert, ob das Dach verschoben oder aus dem Denkmalschutz entlassen werden könnte. Ohnehin sei nicht erstellt, ob die Beibehaltung der Linienführung zu einem Abbruch der bestehenden Raststätten führen würde. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Abbruch überhaupt unverhältnismässig sei, solange die Konzession nicht verunmöglicht werde. Bei einem Abbruch könnten die Raststätten auf den Konzessionsgebieten wieder aufgebaut werden. Das Recht der Konzessionsnehmer werde dadurch höchstens vorübergehend geschmälert. Gegen einen allfälligen Abbruch sprächen somit alleine die zusätzlich anfallenden Baukosten für Abbruch und Ver- schiebung. Diese dürften in einer Interessenabwägung nicht höher gewich- tet werden, als der Schutz von Kulturland und die Sicherung von
A-486/2021 Seite 12 Fruchtfolgeflächen. Die Definition der beiden Raststätten als Zwangs- punkte diene einzig dazu, eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung mit den Konzessionsnehmern zu vermeiden. Dies stelle keinen hinreichen- den Ausnahmegrund dar, um den Kulturlandschutz zu vernachlässigen. Aus wirtschaftlicher Sicht könnten zudem die Kosten gesenkt werden, da diverse Anpassungsarbeiten (Versetzung von Strommasten, Aufschüttun- gen der Bankette, Versetzung der Nebenstrassen, Versetzung des Mittel- streifens, geringerer Landerwerb etc.) nicht in diesem Ausmass ausgeführt werden müssten oder ganz wegfielen. Alsdann sprächen ökologische Gründe für die Beibehaltung der Linienführung. Bei einem prognostizierten Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 von über 120'000 Fahrzeugen täglich bringe jede verkürzte Strecke eine Entlastung der Umwelt mit sich. Auch hinsichtlich sicherheitstechnischer Aspekte bestünden keine Gründe, um von der bestehenden Strassenachse abzuweichen. Denn mit der Einfüh- rung einer Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h in diesem Projektperimeter könnte bei einer direkten Verkehrsführung eine Verlang- samung des Verkehrsflusses (auch hinsichtlich Zufahrt in den Wangener- Stutz) erreicht werden. Zusammengefasst sei weder im generellen Projekt noch im Ausführungsprojekt eine hinreichende Interessensabwägung vor- genommen worden. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie das Ausführungsprojekt auf dessen Konformität mit dem (Umwelt-)Recht überprüft habe. Es seien keine zwin- genden Gründe ersichtlich gewesen, um auf die Linienführung zurückzu- kommen. Letztere sei im Rahmen des generellen Projekts durch den Bun- desrat festgelegt worden und müsse insbesondere aufgrund der bestehen- den Raststätten mit der normgemässen Verlängerung der Ein- und Aus- fahrten in der projektierten Form umgesetzt werden. Ein Abbruch und die Verschiebung der Raststätten wäre unverhältnismässig und würde an ei- nem anderen Ort zu einem Verlust von Kulturland führen. 4.3 Das ASTRA verweist auf seine Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. oben E. 3.3.2). Ergänzend bemerkt es, eine Reduktion der sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h könne den Verbrauch von Kulturland nicht reduzieren, weil die Parameter durch die Zwangspunkte nicht verändert werden könnten. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die Beibehaltung der bestehenden Linienführung ohne Abbruch oder nur mit einem kleinen Eingriff in die Substanz der Rast- stätten technisch machbar wäre.
A-486/2021 Seite 13 4.4 Das ARE bemerkt, in Bezug auf die Linienführung sei eine stufenge- rechte Interessenabwägung durchgeführt worden. Eine Optimierung im Hinblick auf den Schutz von Fruchtfolgeflächen sei erfolgt. Die verbrauch- ten Fruchtfolgeflächen würden grundsätzlich kompensiert. 4.5 4.5.1 Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in gene- rellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und un- terirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Novem- ber 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbei- tung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechni- schen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der voran- gegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit ge- troffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzo- gen, da Bundesratsentscheide – soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Aus- nahmen vorsieht – der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b). 4.5.2 Objekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann für Private allein das Ausführungsprojekt bzw. der betreffende Einspracheent- scheid bilden. Am generellen Projekt, insbesondere an der darin festgeleg- ten Linienführung, kann er nicht unter Geltendmachung allgemeiner öffent- licher Interessen Kritik üben. Von der direkten Anfechtung ausgeschlossen wird damit nicht nur der Inhalt des Genehmigungsbeschlusses, sondern auch dessen Zustandekommen, das heisst das vom Bundesrat durchge- führte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Nur mit der Be- schwerde gegen das Ausführungsprojekt kann er die im generellen Projekt festgelegte Linienführung beanstanden. Dabei hat der Private konkret auf- zuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grund- stücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b ff., 117 Ib
A-486/2021 Seite 14 285 E. 7c, 111 Ib 26 E. 3a und 97 I 573 E. 1.a). Das Gericht hat dabei das Ermessen, das bei der Bestimmung der Linienführung von Strassen be- steht, zu berücksichtigen und sich Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn da- mit technische Fragen verbunden sind (vgl. BGE 97 I 573 E 4.a). Eine ge- gen das Ausführungsprojekt gerichtete gutgeheissene Einsprache kann zwar mittelbar eine Änderung des generellen Projekts nach sich ziehen. Ein Verzicht auf die Ausführung eines genehmigten generellen Projektes könnte jedoch als Folge der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Aus- führungsprojekts nur in Betracht fallen, wenn die der generellen Projektge- nehmigung zugrundeliegenden Prüfungen krass mangelhaft wären und nachträglich festgestellt werden müsste, ein mit der Umweltschutzgesetz- gebung vereinbares Projekt lasse sich nicht erstellen. Es wäre Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmigungsbeschlusses zu ziehen. Kann dage- gen von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt ge- troffenen Abklärungen nicht gesprochen werden, so käme es einer Verlet- zung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekom- men würde (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8d und 117 Ib 285 E. 7d; Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4). 4.5.3 Soweit sich zwischen den öffentlichen Interessen am Nationalstras- senbau und anderer schutzwürdigen Interessen Konflikte ergeben, sind diese – wie in Art. 5 Abs. 2 NSG festgehalten – von den zuständigen In- stanzen im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8a). Dabei ist es nicht Sache des Gerichts zu untersuchen, ob die von den verantwortlichen Planungsbehörden getroffene Lösung die beste unter mehreren möglichen ist. Es hat nur zu prüfen, ob bei der Genehmi- gung des Ausführungsprojekts unter anderem in dem Sinne entgegen den Vorschriften von Art. 5 NSG, Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Art. 9 des Bundes- gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; [betrifft die vorliegend nicht relevanten Naturschönheiten]) vorgegangen worden ist, als wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben sind, öffentliche An- liegen klar unrichtig gewichtet worden sind oder die Planungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten haben (Ur- teile BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 8 und 1E.16/2005 vom 14. Feb- ruar 2006 E. 3; Urteile BVGer A-1851/2012 E. 8.1 und A-4832/2012 vom
A-486/2021 Seite 15 Realisierbarkeit des Vorhabens am schliesslich priorisierten Ort trotz seiner noch unsicheren Konturen zumindest plausibel erscheinen zu lassen (PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., S. 122; BGE 148 II 36 E. 2.1). 4.5.4 Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Ab- wicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbeson- dere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirt- schaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landespla- nung oder des Gewässer‑, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interes- sen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil A-1251/2012 E. 18.2). Bei der Erteilung von Plangenehmigungen sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Natio- nalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG). 4.6 Gemäss der Planunterlage k.5 «Landerwerbs- / Enteignungsplan km 32.200 – km 33.500» würde der Beschwerdeführer 1 durch die Erwei- terung der N01 einen dauernden Verlust an Landwirtschafts- und Waldflä- chen von 5’145 m 2 erleiden (3'980 m 2 auf Grundstück Wangen a. A. GB Nr. [...], 545 m 2 auf Grundstück Wangen a. A. GB Nr. [...], 80 m 2 auf Grund- stück Wangen a. A. Nr. [...], 540 m 2 auf Grundstück Wangen a. A. Nr. [...]). Der drohende Landverlust ist eine mittelbare Folge der im Rahmen des generellen Projekts grundsätzlich definierten Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert. Der Beschwerdeführer 1 ist daher befugt, diese – soweit sie seine Grundstücke anbelangt – in Frage zu stellen. 4.7 Der Bundesrat prüfte bezüglich der Linienführung der N01 zwischen km 32.360 bis km 34.000 vertieft die Varianten «heute» und «S» (vgl. oben Bst. B). Die Variante «heute» sah gemäss dem «Variantenstudium mit Empfehlung Linienführung Raststätten Deitingen» den symmetrischen Ausbau der bestehenden Achse auf sechs Fahrspuren vor. Diese Variante hätte einen Eingriff in den «Perimeter» der Raststätten zur Folge gehabt, verbunden mit möglichen Forderungen seitens der Konzessionäre sowie Verzögerungen beim Genehmigungsverfahren, bei der Projektierung und der Ausführung. Es wurde deshalb eine zusätzliche Variante geprüft, mit dem Ziel, betriebliche Beeinträchtigungen der zwei Raststätten möglichst zu vermeiden. Dabei sollte eine Verlängerung der Beschleunigungs- und
A-486/2021 Seite 16 Verzögerungsstreifen bei den Ein- und Ausfahrten gemäss heutigen Richt- linien und Normen als Pflichtauflage übernommen und in jeder Variante realisiert werden. Die daraufhin erarbeitete Variante «S» sieht gemäss technischem Bericht des Ausführungsprojekts eine Achsverschiebung zwi- schen km 32.360 und km 34.000 auf einer Länge von ca. 1.64 km durch eine geometrische Anpassung der bestehenden langgezogenen S-Kurve vor. Bei der Raststätte Deitingen-Süd soll die Achsverschiebung in Rich- tung Norden und bei der Raststätte Deitingen-Nord in Richtung Süden er- folgen, jeweils von den Raststätten-Arealen weg. Die maximalen Achsver- schiebung soll in Richtung Norden ca. 4.8 m, in Richtung Süden ca. 15.0 m betragen. 4.8 Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, wichtige Interessen seien bei der Gegenüberstellung dieser beiden Varianten nicht berücksich- tigt worden. 4.8.1 Beim Variantenvergleich wurden folgende Punkte miteinbezogen: «Denkmalschutz», «Technische Auswirkungen Trassee», «Technische Be- einträchtigungen Raststätte Deitingen Süd», «Technische Beeinträchtigun- gen Raststätte Deitingen Nord», «Umwelt», «Investitionskosten N1 (inkl. Landerwerb)», «Investitionskosten Dritte» und «Landbedarf, Flächenbean- spruchung». 4.8.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Umweltkriterien, fi- nanzielle Auswirkungen sowie der Schutz von Kulturland seien beim Vari- antenvergleich nicht berücksichtigt worden, kann ihnen nicht gefolgt wer- den. 4.8.2.1 Unter dem Punkt «Umwelt» wurde die Verlängerung der Brücke über den Russbach thematisiert, die bei der Variante «heute» anfallen würde. Zwar verlangen die Beschwerdeführer die Berücksichtigung der ge- ringeren Umweltbelastung, die sich durch die Beibehaltung der heutigen Linienführung im Vergleich zu der Variante «S» ergeben würde. Die Ver- schiebungen der Achse um 4.8 bzw. 15 m auf einer Länge von 1.6 km sind jedoch äusserst gering. Daraus dürfte eine vernachlässigbare Verlänge- rung der Strecke resultieren, die nicht als relevantes Kriterium in die Inte- ressenabwägung einbezogen werden musste. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Variantenvergleich andere, durch die Umweltschutzgebung geschützte Güter (Biotope, Gewässer, ge- schützte Tierarten etc.) berücksichtigen müsste. Solche sind in den
A-486/2021 Seite 17 Planunterlagen denn auch nicht ersichtlich. Selbst das BAFU als Umwelt- fachbehörde verlangt nicht den Einbezug weiterer Punkte. 4.8.2.2 Die finanziellen Auswirkungen der beiden Varianten wurden klar beziffert («Investitionskosten N1 (inkl. Landerwerb)», «Investitionskosten Dritte») und der Schutz der Kulturflächen wird unter dem Punkt «Landbe- darf, Flächenbeanspruchung» berücksichtigt. Obwohl nicht als «Kultur- land» bezeichnet, ergibt sich aus den kantonalen Geoinformationen ohne Weiteres, dass es sich bei der 0.8 ha grossen Fläche, die bei der Variante «S» zusätzlich in Anspruch genommen werden müsste, zur Hauptsache um Kulturland handeln dürfte (vgl. https://geo.so.ch/map > Karte: Landwirt- schaftliche Kulturflächen). Die Beachtung der übrigen Punkte kritisieren die Beschwerdeführer zu Recht nicht. 4.8.3 Es trifft zu, dass «bauliche Synergien zwischen Raststätte und Auto- bahn» als Punkt in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurden. In eine Interessenabwägung sind indes lediglich alle rechtlich anerkannten Interessen aufzunehmen (vgl. BVGE 2016/13 E. 8.2). Inwiefern die Rast- stätten nicht mehr den heutigen (rechtlichen) verkehrstechnischen Anfor- derungen entsprechen würden (vgl. dazu Art. 6 NSV), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt. Daran vermag der Umstand, dass die Bedeutung von Treibstofftanks möglicher- weise mittel- bis längerfristig abnehmen wird, nichts zu ändern. 4.8.4 Was den Miteinbezug von Land im Eigentum des Bundes anbelangt, scheinen die Beschwerdeführer einem Missverständnis zu unterliegen. Das Land zwischen der Autobahn und der Aare im Bereich der Raststätte Deitingen Nord gehört nicht dem Bund, sondern gemäss der Planunterlage k4 «Landerwerbs- / Enteignungsplan, km 32.200 - km 33.500» dem Kanton Solothurn. Es bestand somit keine Grundlage, um bestehendes Bundes- land in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. 4.8.5 Schliesslich ist gemäss technischem Bericht die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen auf 100 km/h erst im Be- reich der «Wangener S-Kurve», die an den strittigen Bereich anschliesst, vorgesehen. Für letzteren bestanden somit bei beiden Varianten keine Si- cherheitsbedenken hinsichtlich einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Diese dürften umso weniger bei einer Beibehaltung der übersichtlicheren heutigen Linienführung vorhanden sein. Den Aspekt der Sicherheit in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, war vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
A-486/2021 Seite 18 4.8.6 Zusammengefasst beachtete der Bundesrat die wesentlichsten Inte- ressen, die bei der Festlegung der Linienführung in diesem Perimeter rele- vant sind. 4.9 Überdies monieren die Beschwerdeführer eine unrichtige Gewichtung der berücksichtigten Interessen. 4.9.1 Ausgehend vom heutigen Zustand wurden die Abweichungen der Va- rianten «heute» und «S» qualitativ von + + (plus plus) bis - - (minus minus) beurteilt. Keine Veränderungen wurden mit 0 bewertet. Bezüglich des Denkmalschutzes würde die Variante «S» das Dach der Raststätte Deitingen Süd nicht tangieren (0), währenddem es bei der Vari- ante «heute» beseitigt werden müsste (- -). Technische Auswirkungen auf das Trassee beträfen bei der Variante «S» die Verschiebung des Hoch- spannungsmasts km 33'680 (-), was bei der Variante «heute» nicht der Fall wäre (0). Bei der Raststätte Deitingen Süd würden bei der Variante «S» die Tankstelle (0) und die Längsparkplätze erhalten bleiben, wobei zusätzlich der Umbau auf Querparkplätze möglich wäre (+). Ausserdem würde sich die Nutzfläche der Raststätte minimal vergrössern (0). Demgegenüber müsste bei der Variante «heute» die Tankstelle umgebaut werden (-), die Längsparkplätze würden entfallen, da kein Umbau möglich wäre (-) und die Nutzfläche der Raststätte würde sich um ca. 200 m 2 reduzieren (-). Sodann würden bei der Raststätte Deitingen Nord durch die Variante «S» die PW- Parkplätze ausserhalb Tor, längs Aare (0), die Tankstelle inkl. Zu- und Aus- fahrt (0) sowie die Treibstofftanks (0) bestehen bleiben. Das Gleiche gilt für die Längsparkplätze, wobei ebenfalls der Umbau auf Querparkplätze mög- lich wäre (+). Darüber hinaus würde die Nutzfläche der Raststätte um ca. 600 m 2 grösser (+). Dagegen hätte die Variante «heute» den Wegfall der PW-Parkplätze ausserhalb Tor, längs Aare (-) sowie der Längsparkplätze (kein Umbau möglich) zur Folge (0). Die Tankstelle, inkl. Dach, Leitungen, Zu- und Ausfahrt (- -), und die Treibstofftanks (- -) müssten abgebrochen und umgebaut werden. Die Reduktion der Nutzfläche der Raststätte würde 500 m 2 betragen (- -). Was die Umwelt anbelangt, müsste bei der Variante «heute» die Brücke Russbach Richtung Zürich und Richtung Bern um ca. 4 m verlängert werden (-); bei der Variante «S» nicht (0). Die Kosten für die Variante «heute» von Fr. 24 Mio. und die Variante «S» von Fr. 25.3 Mio. werden beide gleich negativ bewertet (-). An Investitionskosten von Dritten fallen bei der Variante «heute» jene für den Umbau der Tankstellen und Parkplätze Richtung Zürich (--) sowie für den Ersatz der unterirdischen Tankanlage (--), der Tankstelle und der Parkplätze Richtung Bern (--) an.
A-486/2021 Seite 19 Bei der Variante «S» müssten Dritte keine solchen Kosten tragen (0). Schliesslich beträgt der Landbedarf für die Umsetzung der Variante «S» ca. 1.3 ha (--), bei der Variante «heute» 0.5 ha (-). 4.9.2 Die Beschwerdeführer beanstanden die Definition des denkmalge- schützten Dachs der Raststätte Deitingen Süd als Zwangspunkt. Mithin machen sie sinngemäss geltend, die Gewichtung dieses Aspekts sei zu hoch ausgefallen. 4.9.2.1 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er er- hält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in die- sem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anla- gen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Land- schafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Be- deutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat er- stellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Be- deutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Ab- weichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls na- tionaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). 4.9.2.2 Eine gesetzliche Definition des (Kultur-)Denkmalbegriffs existiert auf Bundesebene nicht. Grundsätzlich stellt ein Denkmal ein von Men- schenhand geschaffenes Objekt dar, welches für seine Entstehungszeit charakteristisch, von einem bedeutenden kulturellen, historischen, wissen- schaftlichen, gesellschaftlichen, typologischen oder ästhetischen Wert und deshalb erhaltenswürdig ist, wie z.B. Baudenkmäler. Darunter können
A-486/2021 Seite 20 Verkehrsanlagen fallen (vgl. ANNINA NAOMI FEY, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2023, S. 7 f. m.w.H; EHRENZELLER/ENGELER, Handbuch Heimatschutzrecht, 2020, S. 51). Das NHG dient dem Schutz von Natur- und Kulturgütern in einem umfassenden Sinn, wobei es vor allem den raum- und artenschutz- bezogenen Natur- und Heimatschutz regelt. Gewisse Aspekte des Natur- und Kulturgüterschutzes finden sich ausserhalb des NHG-Rechts, wie z.B. im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflik- ten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014 (KGSG, SR 520.3; ARNOLD MARTI, Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar NHG], S. 62 f.). Das KGSG regelt unter anderem die Mass- nahmen zum Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, bei Ka- tastrophen und in Notlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a KGSG). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt zu diesem Zweck ein Kulturgüter- schutzinventar (KGS-Inventar), legt es dem Bundesrat zur Genehmigung vor und veröffentlicht es (vgl. Art. 4 Bst. d KGSG). Die darin verzeichneten Kulturgüter werden in Kulturgüter von nationaler (A-Objekte), regionaler (B- Objekte) und lokaler (C-Objekte) Bedeutung eingeteilt (Art. 3 Abs. 5 KGSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei be- waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 29. Oktober 2014 [KGSV, SR 520.31]). Das KGS-Inventar des Bundes ist kein allge- meines Denkmalschutzinventar und insbesondere kein Bundesinventar i.S.v. Art. 5 NHG, welches den besonderen Schutzwirkungen nach Art. 6 NHG unterliegt. Die Anwendung des KGS-Inventars beschränkt sich grundsätzlich auf den ereignisorientierten Kulturgüterschutz im Sinne von Art. 1 KGSG. Indes bietet das KGS-Inventar als bewertete Zusammenstel- lung von Objekten wertvolle Informationen für den allgemeinen Denkmal- schutz, die in strittigen Denkmalschutz- oder Baubewilligungsfällen im Sinne einer Arbeitshilfe beigezogen werden können (MARTI, Kommentar NHG, a.a.O., S. 86 f; FREY, a.a.O., S. 22; Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, BBl 1965 III 89, 95). 4.9.2.3 Es ist in erster Linie Sache der Kantone darüber zu befinden, wel- che Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (BGE 120 Ia 270 E. 3b; Urteil BGer 1C_267/2014 vom 18. November 2014 E. 3.1). In den Kanto- nen werden üblicherweise (kommunale oder kantonale) Denkmalverzeich- nisse (Inventare) mit jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen geführt. Nur eine Auswahl der darin geführten Objekte wird in das KGS-Inventar aufgenommen (ALEXANDER REY, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 339 f.). Im Kanton Solothurn können Kulturdenkmäler, wie
A-486/2021 Seite 21 öffentliche und private Bauwerke, vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden, soweit ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an deren Erhaltung besteht (§ 2 Abs. 2 Bst. a i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 19. Dezember 1995 des Kantons Solothurn [nachfolgend: KDV, SR 436.11]). Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nut- zung der historischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung (§ 3 Abs. 2 KDV). Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen unter anderem durch den Erlass von Schutzverfügungen (§ 3 Abs. 3 KDV). Die vom Kan- ton mit Verfügung geschützten Kulturdenkmäler sind im Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) einzutra- gen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. §19 Abs. 1 KDV). Geschützte historische Kultur- denkmäler sind vom Eigentümer so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KDV). 4.9.2.4 Die Raststätte Deitingen Süd befindet sich in der solothurnerischen Gemeinde Flumenthal. Deren Dach wurde ins Schutzverzeichnis des Kan- tons aufgenommen (vgl. www.so.ch > Verwaltung > Bau- und Justizdepar- tement > Amt für Denkmalpflege und Archäologie > Denkmalpflege > Schutzverzeichnis des Kantons Solothurn > Flumenthal.pdf > S. 2, abge- rufen am 27.04.2023). Gleichermassen liegt es in der alleinigen Kompe- tenz des Kantons, zu prüfen, ob die Schalen aus dem Denkmalschutz wie- der entlassen werden sollen; von der Vorinstanz oder dem Bundesverwal- tungsgericht kann dies nicht verlangt werden (vgl. oben E. 4.9.2.3). Vorlie- gend ist entscheidend, dass das kantonale Recht dieses Bauwerk als er- haltenswert erachtet, was von Gesetzes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 4.5.4). Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erhalt des Dachs in der Interessensabwägung als positiv bewertet wurde. Dazu kommt, dass das Dach gemäss KGS-Inventar als Kulturgut von nationaler Bedeutung (A-Objekt) eingestuft ist (vgl. https://www.babs.admin.ch > Wei- tere Aufgabenfelder > Der Kulturgüterschutz in der Schweiz > KGS-Inven- tar > S_KGS_Inventar_2023.pdf, abgerufen am 27.04.2023). Die Forde- rung nach dem Schutz dieses Dachs erhält damit zusätzliches Gewicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Ende der neunziger Jahre des letz- ten Jahrhunderts der damalige Betreiber der Raststätte wegen eines Neu- baus bereits einmal das Dach abreissen wollte. Daraufhin entbrannte zu- mindest in der Deutschschweiz eine medial begleitete Debatte über die Schutzwürdigkeit der Tankstelle als Kulturgut. In der Folge liess der Betrei- ber von seinen Plänen ab und das Dach der Raststätte wurde unter Denk- malschutz gestellt (vgl. RUTISHAUSER, a.a.O., S. 14). Vor diesem
A-486/2021 Seite 22 Hintergrund kann ein tatsächliches öffentliches Interesse am Erhalt dieses Bauwerks nicht von der Hand gewiesen werden. 4.9.2.5 Angesichts der dargelegten Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Bundesrat das Interesse am Erhalt des Dachs der Raststätte Deitingen Süd als hoch einstufte und einen allfälligen Abbruch als sehr negativ (- -) bewertete. Eine klar unrichtige Gewichtung ist darin nicht zu erkennen. Ob darin geradezu ein Zwangspunkt bei der Interessenabwägung zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. 4.9.3 Im gleichen Sinne beanstanden die Beschwerdeführer den Erhalt der «Konzessionsgebiete» der Raststätten als Zwangspunkte. 4.9.3.1 Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschlies- sungswege gelten als Bestandteil der Nationalstrasse (Art. 2 Bst. d NSV). Als Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungs- betriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze zu qualifizieren. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Raststätten können je allein errichtet oder örtlich mitei- nander verbunden werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 NSV). Raststätten dienen – vorab im Interesse einer sicheren Abwicklung des Verkehrs – der Erholung und Verpflegung der Strassenbenützer sowie de- ren Ausstattung mit Treibstoffen für die Weiterführung der Fahrt. Der Be- stand und Erhalt von genügend grossen Raststätten sind deshalb von öf- fentlichem Interesse (vgl. analog zu den Rastplätzen Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.3). Unter Vorbehalt der bundes- rechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zustän- digen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 3 NSV). Zu diesem Zweck können die Kantone als Eigentümer der Raststätten z.B. Baurechtsverträge mit Privaten ab- schliessen. In diesem Fall wird für den Betrieb einer Raststätte oder Tank- stelle als Nebenanlage eine eigenständige Liegenschaft im Sinne des pri- vaten Sachenrechts geschaffen (vgl. BGE 145 II 282 E. 2; vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Nati- onalstrassen vom 28. April 1971, BBl 1971 I 1104, 1106). Das Baurecht ist die Dienstbarkeit, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten (vgl. Art. 779 Abs. 1 ZGB). Letzteres steht im Eigentum des Bauberechtig- ten (vgl. Art. 675 Abs. 1 ZGB).
A-486/2021 Seite 23 4.9.3.2 Die Umsetzung der Variante «heute» hätte den Verlust von Park- plätzen und Nutzflächen der Raststätten zur Folge (vgl. oben E. 4.9.1). Gleichzeitig wird sich mit dem Ausbau der N01 auf sechs Spuren die Stras- senkapazität erhöhen und damit den Kundenkreis der Raststätten vergrös- sern dürfen (vgl. dazu BGE 145 II 282 E. 6.3). Der Abbau der Parkplätze und Nutzflächen steht dazu im Widerspruch und gefährdet die gesetzliche Verpflichtung, genügend Parkplätze auf den Raststätten zur Verfügung zu stellen (vgl. oben E. 4.9.3.1). Dass dieser Aspekt negativ bewertet wird, ist ebenso nachvollziehbar wie die diesbezüglich positive Bewertung bei der Variante «S», die die Nutzflächen erweitern und die Anzahl Parkplätze er- höhen würde. Dabei stellt der Umstand, dass die Reduktion der Nutzfläche um 500 m 2 bei der Raststätte Deitingen Nord gleichermassen negativ be- wertet wurde (- -), wie der höhere Landbedarf von 1.3 ha wegen der «S»- Linienführung, nicht eine klar unrichtige Gewichtung dar. Es ist zu beden- ken, dass lediglich 49 Raststätten in der Schweiz existieren (vgl. www.astra.admin.ch > Dokumentation > Strassen und Verkehr 2022 > Strassen und Verkehr 2022 – Entwicklungen, Zahlen, Fakten.pdf > S. 39, abgerufen am 27.04.2023). Angesichts der geringen Gesamtfläche aller Raststätten fällt ein Flächenverlust von 500 m 2 mehr
ins Gewicht, als bei Flächen, die nicht einer bestimmten Nutzung unterstehen oder reichlich vorhanden sind. Sodann lässt sich der Planunterlage k4 «Landerwerbs- / Enteignungsplan, km 32.200 - km 33.500» entnehmen, dass der Kanton Solothurn Eigentümer der beiden Raststätten ist und über diese mit zwei Unternehmen Baurechtsverträge abgeschlossen hat. Weiter ist aufgrund der heutigen Lage der N01 offensichtlich, dass deren Verbreiterung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Linienführung die Nutzflächen und Bausub- stanz der beiden Raststätten tangieren würde. So grenzt die Tankanlage an die Einfahrt der Raststätte Deitingen Süd. Mit dem zusätzlichen Fahr- streifen und der Verschiebung des Pannenstreifens sowie der Einfahrts- strasse wären diese Bauten klar betroffen. Bei der Raststätte Deitingen Nord ist die überdachte Tankanlage ebenfalls so nahe an die bestehende Fahrbahn gebaut, dass sie und die Treibstofftanks bei einer Erweiterung der Fahrbahn weichen müssten. Die Umsetzung der Variante «heute» hätte somit einen grösseren Eingriff in das Eigentum des Kantons und der beiden Unternehmen zur Folge. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass eine Erweiterung der Fahrbahn ohne wesentliche Beeinträchtigung der Raststätten technisch machbar sei. Einer Erklärung bleiben sie indes schuldig. Ferner rechtfertigt es sich nicht, die Kosten Dritter von mindes- tens einer Million Franken anhand der Gesamtkosten des Projekts zu rela- tivieren. Für die Betroffenen sind diese beträchtlich. Jedenfalls leuchtet es ein, dass die Variante «heute» einen erheblichen Nachteil für die mit den
A-486/2021 Seite 24 Raststätten involvierten Personen und deren Interessen darstellt, auch wenn die Ausübung des Baurechts grundsätzlich möglich bleiben würde. Zudem sprechen ökologische Gründe dafür, den energieintensiven Auf- und Umbau dieser Anlagen negativ zu werten. Insofern ist auch die vorge- schlagene Verschiebung des denkmalgeschützten Dachs keine Alterna- tive, da dadurch die Tankanlagen ebenfalls mitverschoben werden müss- ten. 4.9.3.3 Zusammengefasst bestehen sowohl erhebliche private wie auch öf- fentliche Interessen am unverminderten Erhalt dieser beiden Raststätten. Ob letzteres als Zwangspunkt in der Interessenabwägung anzusehen ist, kann wiederum offen bleiben. Es reicht die Feststellung, dass die hohe Ge- wichtung dieser Interessen durch den Bundesrat nicht klar unrichtig ist. Ins- besondere kann nicht – wie die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen – im Ergebnis gesagt werden, dass der Bundesrat willkürlich den ungeschmälerten Erhalt der beiden Raststätten in den Vordergrund gestellt hätte. 4.9.4 Die Gewichtungen der übrigen Punkte (Technische Auswirkungen Trassee [Hochspannungsmast], Umwelt [Brücke Russbach], Investitions- kosten N 1, Landbedarf/Flächenbedarf) sind nicht umstritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.10 Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer, die Interessensabwä- gung sei zu Unrecht zulasten von Kulturland und der Sicherung von Frucht- folgeflächen ausgefallen. 4.10.1 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haus- hälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die ausreichende Versor- gungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG). Die mit Pla- nungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Land- schaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flä- chen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die be- sonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; BGE 134 II 217 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 und 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2). Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 13
A-486/2021 Seite 25 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 29 RPV). Es ist zwar nicht von vornherein ausge- schlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwe- cken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforder- lich (vgl. Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolge- flächen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (vgl. Art. 30 Abs. 2 RPV; BGE 134 II 217 E. 3.3; Urteile 1C_408/2016 E. 2.4 und 1C_562/2013 E. 12.2). 4.10.2 Das grosse öffentliche Interesse am Ausbau der N01 auf sechs Fahrstreifen zwischen Luterbach und Härkingen wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Angesichts der starken Überlastung der Strecke mit seinen Folgewirkungen (Staukosten, Sicherheit etc.) ist dieses ausgewiesen. Wei- ter wird vom Projekt zwangsläufig eine grosse Anzahl an Fruchtfolgeflä- chen tangiert. So grenzt nach dem Umweltverträglichkeitsbericht der heu- tige Nationalstrassenperimeter, mit Ausnahme der Siedlungsfläche und der Waldgebiete, fast im ganzen Projektperimeter an Landwirtschaftsflächen, welche, bis auf einzelne Ausnahmen, als Fruchtfolgeflächen ausgeschie- den sind. Durch das Vorhaben werden denn auch Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 44 ha beansprucht. Davon sind ca. 32.8 ha temporär und ca. 11.18 ha (umgerechnet auf 100% FFF: 10.87 ha) permanent betroffen. Im Projektperimeter km 32.400 bis km 34.000, der sowohl im Kanton Solo- thurn als auch im Kanton Bern liegt, führt die Umsetzung der Variante «S» zu einem Landverlust von 1.3 ha gegenüber 0.5 ha bei der Variante «heute». Zugunsten der Beschwerdeführer wird hier davon ausgegangen, dass es sich bei der Differenz von 0.8 ha um Fruchtfolgeflächen handelt. 4.10.3 Gemäss aktuellem Sachplan Fruchtfolgeflächen sind schweizweit ein Mindestumfang von 438'460 ha Fruchtfolgeflächen zu sichern. Der Kanton Solothurn hat dazu mindestens 16'200 ha und der Kanton Bern mindestens 82'200 ha beizutragen (vgl. Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2020, Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone, BBl 2020 5787). Es ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass mit dem Projekt generell oder mit den zusätzlichen 0.8 ha die festgesetzten Mindestmen- gen an Fruchtfolgeflächen in den Kantonen unterschritten würde. Im Ge- genteil beschloss der Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts, dass
A-486/2021 Seite 26 die vom Ausbau der N01 beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensie- ren sind, allenfalls mittels Aufwertung von Landwirtschaftsflächen. Diesbe- züglich lässt sich den Akten entnehmen, dass im Planungsperimeter drei Teilgebiete festgelegt wurden, die mit einer Kompensationsfläche von ge- samthaft 42 ha – und somit weit mehr als die zu kompensierenden 11.2 ha – zur Aufwertung sicher zur Verfügung stehen (mehr dazu unten in E. 11.4.1 ff.). Aus Sicht der Landesplanung ist das Projekt somit nicht nach- teilig, auch in Bezug auf die zusätzlichen 0.8 ha bei der Variante «S» nicht. Diese machen zudem einen relativ geringen Anteil von ca. 7.1% der zu kompensierenden Gesamtfläche von 11.2 ha aus. Absolut gesehen halten sich die 0.8 ha in Grenzen, hat doch das Bundesgericht den Verlust einer unwesentlich kleineren Fruchtfolgefläche von 0.46 ha – die nicht einmal kompensiert wurde – als geringfügig erachtet (vgl. Urteil BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 15.3). 4.10.4 Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 anbelangt, so wird die Variante «S» gemäss dem Enteignungsplan zu einem dauern- den Verlust von 0.398 ha auf dem Landwirtschaftsgrundstück Wangen a. A. GB Nr. (...) führen. Seine übrigen Grundstücke sind entweder nicht per- manent betroffen oder Waldgrundstücke. Die Fläche des Grundstücks be- trägt ca. 5.45 ha (vgl. www.maps.geo.admin > Zeichnen & Messen auf der Karte > Linie). Der Verlust von 0.398 ha macht damit einen Anteil von ca. 7.3 %. Dies ist nicht wenig, aber auch nicht übermässig viel. Die Bewirt- schaftung der Restfläche dürfte mutmasslich möglich bleiben. Letzteres dürfte nach den Enteignungsplänen für die übrigen Grundeigentümer grundsätzlich ebenfalls gelten, deren Kulturland im Projektperimeter km 32.400 bis UH-km 34.000 an die N01 grenzt. 4.10.5 Zusammengefasst ist die Inanspruchnahme der zusätzlichen 0.8 ha an Landwirtschaftsflächen für die Umsetzung der Variante «S» ein Nach- teil. Aus Sicht der Landesversorgung wird dieser jedoch aufgrund der vor- gesehenen Kompensationen stark relativiert. Die privaten Interessen der Grundeigentümer werden zwar in einem stärkeren Mass tangiert. Es wird allerdings nur ein relativ kleiner Landstreifen entlang der N01 zusätzlich in Anspruch genommen, der die Bewirtschaftungsmöglichkeiten nicht we- sentlich einschränken dürfte. Von eher untergeordnetem Nachteil sind bei der Variante «S» zudem die Verschiebung eines Hochspannungsmasts so- wie die um ca. Fr. 1.3 Mio. höheren Projektkosten, die sich aus den von den Beschwerdeführern aufgezählten Anpassungsarbeiten zusammenset- zen dürften. Demgegenüber kann mit der Variante «S» das Dach der Rast- stätte Deitingen Süd, an dessen Schutz zu Recht ein hohes Interesse
A-486/2021 Seite 27 besteht (vgl. oben E. 4.9.2.5), erhalten werden. Überdies führt die Variante «S» zu keinem Verlust der ohnehin begrenzten Nutzflächen der Raststät- ten. Im Gegenteil können diese sogar vergrössert werden, was angesichts des stetig wachsenden Verkehrsaufkommens von Vorteil ist (vgl. oben E. 4.9.3.2). Weiter hätte die Variante «heute» ebenfalls einen Eingriff in das Eigentum Privater zur Folge, der jedoch zusätzlich ökologisch wenig sinn- volle Um- und Abbauten diverser Anlagen zur Folge hätte. Schliesslich müsste auch die Brücke Russbach Richtung Zürich und Bern um ca. 4 m verlängert werden, was ein zusätzlicher, wenn auch eher untergeordneter Nachteil wäre. In der Summe erweist sich die Variante «S» unter Berück- sichtigung der korrekt gewichteten Interessen als klar vorteilhafter im Ver- gleich zur Variante «heute». Die Frage, ob im Direktvergleich die Höhe der Baukosten für Abbruch und Verschiebung der Raststätten höher zu ge- wichten sind als der Schutz von Kulturland und Fruchtfolgeflächen, kann angesichts der gesamthaft überwiegenden Nachteile der Variante «heute» offen bleiben. 4.10.6 Im Ergebnis erweist sich die Interessenabwägung des Bundesrats als ausgewogen und stimmig. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermes- sensüberschreitung bei der Festsetzung der Linienführung kann nicht fest- gestellt werden. Insbesondere erweist sich die Inanspruchnahme von 0.8 ha mehr Kulturland angesichts der überwiegenden Vorteile der Variante «S» als verhältnismässig. 4.11 Zuletzt ist auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach die Variantenevaluation insofern lückenhaft sei, als sie nicht die freiwerden- den Flächen durch die Renaturierung des Russbachs und die damit mög- liche Verschiebung der Raststätte Deitingen Nord unter Beibehaltung der heutigen Linienführung berücksichtige. 4.11.1 Bei Bau- und Strassenprojekten sind regelmässig mehrere geeig- nete Varianten denkbar. Der Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Dieser Ermessens- entscheid wird im gerichtlichen Verfahren zurückhaltend überprüft (Urteile BGer 1C_556/2013 E. 5.2 und 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 4.4). Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzu- bringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen. Insbe- sondere geht es nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue, bis anhin
A-486/2021 Seite 28 unbekannte Varianten einzubringen. Für die Vorinstanz gilt jedoch wie für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 und 2011/33 E. 3; Urteile BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.3.1 und A-2332/2014 E. 1.3.1). Betrifft eine neue Variante die in einem gene- rellen Projekt festgelegte Linienführung, wäre diese nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das offizielle Projekt an einem erheblichen Mangel leidet oder die vorgeschlagene Variante bedeutende, mit keinen Nachteilen ver- bundene Vorteile aufweist und deshalb bei der Interessenabwägung ge- mäss Art. 5 NSG den Vorzug vor dem offiziellen Projekt verdient (vgl. BGE 97 I 573 E. 5). 4.11.2 In den Einsprachen der Beschwerdeführer wurde die Versetzung von Parkplätzen und Tanksäulen der Raststätte Deitingen Nord auf die Par- zelle Deitingen Gbbl. Nr. 628 unter Beibehaltung der ursprünglichen Lini- enführung der N01 nicht als Variante vorgebracht. Die diesbezüglichen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erweisen sich deshalb als verspätet. Unbesehen davon wäre die Vorinstanz bzw. der Bundesrat nicht gehalten gewesen, diese Variante von sich aus in Betracht zu ziehen. Die Variante «S» leidet an keinem erheblichen Mangel (vgl. oben E. 4.10.6). Demgegenüber weist die vorgeschlagene Variante keine be- deutenden Vorteile auf. Zwar müsste dadurch mutmasslich weniger Kultur- land südlich der N01 in Anspruch genommen werden. Der Abbruch und Aufbau der erwähnten Anlagen wären jedoch ebenfalls kostenintensiv, ökologisch nachteilig und eine Belastung für die Konzessionsinhaber. Dar- über hinaus befinden sich auf der Parzelle Nr. 628 ebenfalls landwirtschaft- liche Kulturflächen (vgl. www.geo.so.ch > Karte: Landwirtschaftliche Kul- turflächen). Deren Überbauung hätte somit ebenfalls einen Verlust von Kul- turflächen zur Folge. Zwar handelt es sich dabei nicht um Fruchtfolgeflä- chen, jedoch immerhin um ökologisch wertvolle extensive Wiesen mit über- winternden Rückzugsstreifen (vgl. ebenda). Einen bedeutenden Vorteil stellt dies nicht dar. Ferner wird von den Beschwerdeführern nicht darge- legt, weshalb durch die Beibehaltung der Linienführung bei der Raststätte Deitingen Nord keine baulichen Veränderungen bei der Raststätte Deitin- gen Süd notwendig würden. Und selbst wenn die vorgeschlagene Variante eine nur schon annähernd gleichwertige Lösung darstellen würde, läge der Entscheid für die Variante «S» im Ermessen des Bundesrates und wäre deshalb nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGE 97 I 573 E. 5). Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf der Parzelle Nr. 628 gemäss
A-486/2021 Seite 29 technischem Bericht nach der Verlegung des Russbachs der Bau von LKW-Parkplätzen im Rahmen eines separaten Plangenehmigungsverfah- rens vorgesehen ist. Diese haben bereits Eingang in den Sachplan Verkehr – Teil Infrastruktur Strasse des Bundes gefunden (vgl. map.geo.admin.ch
Karte: SP Infrastruktur Strasse > Objektblatt 4.5 Oensigen). 4.12 Im Ergebnis verletzt es kein Bundesrecht, die erheblichen öffentlichen und private Interessen, insbesondere am ungeschmälerten Erhalt der denkmalgeschützten Isler Schalen sowie der beiden Raststätten stärker zu gewichten als die berechtigten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Erhalt der Fruchtfolgeflächen. Deren Vorbringen gegen die im generel- len Projekt festgelegte Linienführung erweisen sich als unbegründet.
Als Nächstes kritisieren die Beschwerdeführer die projektierte Kronen- breite der N01. 5.1 Die Beschwerdeführer bemerken, die vorgesehene Kronenbreite bzw. das Normalprofil von einer Breite von 34 m sei nicht hinreichend optimiert worden. Das ASTRA stütze sich in seiner Planung auf seine eigene Richt- linie und somit weder auf ein Gesetz im materiellen noch im formellen Sinn. Weder im NSG noch auf Verordnungsstufe bestünden Vorgaben, wie die Dimensionierung eines Normalprofils in einem Ausbauprojekt sein müsse. Daher seien die in der Richtlinie vorgesehenen Standardbreiten nur als Empfehlung zu betrachten. Es dürfe davon abgewichen werden. Zusam- men mit flankierenden Massnahmen, wie ein Lastwagenüberholverbot oder die Einführung einer Höchstgeschwindigkeit, sei eine Reduktion des Normalprofils möglich, ohne dass die Verkehrssicherheit sowie die effizi- ente Durchführung des Unterhalts eingeschränkt würden. Beispielsweise könnten die beiden Pannenstreifen von der Sonder- auf die Standardbreite reduziert werden. 5.2 Das ASTRA erwidert, das Ausbauprojekt sei bezüglich der Beanspru- chung von Kulturland durch die über die geltenden Normen und Richtlinien hinausgehende Reduktion der vorgesehenen Bankettbreiten zu Lasten des Betriebs der Nationalstrasse bestmöglich optimiert worden. Eine weitere Reduktion des Normalprofils sei aus Gründen der Verkehrssicherheit und aus betrieblichen Gründen (laufender Unterhalt wie Schneeräumung, Grünpflege etc.) nicht möglich. Dies würde dem eigentlichen Ziel des Pro- jekts in Bezug auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit zuwiderlaufen. Aus Sicherheitsgründen müsste der Mittelstreifen gemäss inzwischen gültiger
A-486/2021 Seite 30 Richtlinie sogar noch breiter ausgestaltet werden. Bei der Festlegung des Normalprofils sei ferner eine künftige Instandsetzung zu beachten, die im vorhandenen Strassenraum unter Betrieb und ohne Reduktion von Fahr- streifen vorgenommen werde müsse. 5.3 5.3.1 Nationalstrassen müssen eine sichere Abwicklung des Verkehrs ge- währleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Sie sind nach den neuesten Erkennt- nissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstras- sen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestim- mungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Voll- zug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und er- lässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Ur- teil A-2332/2014 E. 4.3). 5.3.2 Vorgaben zu den Normalprofilen von Nationalstrassen enthält die Richtlinie «Normalprofile - Nationalstrassen 1. und 2. Klasse mit Richtungs- trennung» (ASTRA 11001). Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war die Ausgabe 2017 V1.10 in Kraft (nachfolgend: RL ASTRA). Das Normalprofil einer Nationalstrasse besteht aus der Fahrbahn, die sich aus den Fahr- streifen zusammensetzt, dem Pannenstreifen, dem Mittelstreifen und dem Bankett (vgl. Ziff. 4.1.1 RL ASTRA). Auf der freien Strecke beträgt bei dreistreifigen Fahrbahnen die Standardbreite für die rechte Fahrspur 3.75 m und jene der beiden Überholstreifen je 3.50 m (vgl. Ziff. 4.2.1 RL ASTRA). Das reduzierte Profil setzt sich dagegen aus einer rechten Fahr- spur von 3.50 m, und je einem Überholstreifen von 3.50 m und 3.25 m zu- sammen. Anzustreben ist das Standardprofil; das reduzierte stellt den Min- deststandard dar (vgl. Ziff. 4.2.3 RL ASTRA). Die Anpassung an das Stan- dardprofil ist unter anderem notwendig bei hohem Verkehrsaufkommen (vgl. Ziff. 4.3.3 RL ASTRA). Bei den Pannenstreifen wird zwischen Stan- dard-, Mindest- und Sonderbreiten unterschieden. Die Mindestbreite von 2.50 m kommt bei Streckenabschnitten ohne besondere Auffälligkeiten im Unfallgeschehen und ohne besondere Häufung von Pannenereignissen zur Anwendung. Bei einer Standardbreite von 3.25 m können Lastwagen und Personenwagen im Falle einer Panne sicher anhalten. Der betriebliche Unterhalt ist tagsüber im Normalfall ohne Spurabbau möglich (vgl. Ziff. 4.1.3 RL ASTRA). Bei besonderen Anforderungen kann eine Anpas- sung an die Sonderbreite von 3.50 m erforderlich sein. Das ist der Fall,
A-486/2021 Seite 31 wenn der betriebliche Unterhalt ohne Einschränkungen für den fliessenden Verkehr möglich sein soll, eine 4+0 Verkehrsführung unter bestimmten Vo- raussetzungen zu berücksichtigen ist oder Vorkehrungen für eine Pannen- streifenumnutzung zu treffen sind. Bei Neu- und Ausbaumassnahmen ist der Pannenstreifen mit der Standardbreite oder der Sonderbreite auszu- führen (vgl. Ziff. 4.1.3 und 6.1.3 RL ASTRA). Der Mittelstreifen dient der baulichen Trennung der beiden Richtungsfahrbahnen und der Unterbrin- gung verschiedener baulicher und verkehrstechnischer Einrichtungen. Die Standardbreite des Mittelstreifens liegt bei 3.00 m, die Sonderbreite bei 3.50 m und die reduzierte Breite bei 2.50 m. Bei der Festlegung der Mittel- streifenbreite sind alle massgebenden Nutzungsanforderungen zu erfas- sen und zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Mittelstreifenbreite von 2.00 m zur Anwendung kommen (vgl. Ziff. 4.1.4 RL ASTRA). Das Bankett ist in Fahrtrichtung rechts neben dem Pannenstrei- fen angeordnet. Die Standardbreite des Banketts beträgt 1.50 m, jedoch mindestens 1.00 m (vgl. Ziff. 4.1.5 RL ASTRA). Aus den Vorgaben für die verschiedenen Elemente des Normalprofils definieren sich Standardprofile, die bei Neubauprojekten grundsätzlich und bei Ausbauprojekten nach Möglichkeit angewendet werden. Das Standardprofil einer dreistreifigen Richtungsfahrbahn setzt sich aus einem Fahrstreifen von 3.75 m, zwei Überholstreifen à je 3.50 m, einem Pannenstreifen von 3.25 m, einem Mit- telstreifen von 3.00 m sowie einem Bankett von 1.50 m zusammen (vgl. Ziff. 5.1.1 RL ASTRA). 5.3.3 Verwaltungsverordnungen, zu denen Richtlinien zählen, statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Ge- setze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnun- gen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird da- bei, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Ohne triftigen Grund weichen die Gerichte nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (statt vieler BGE 148 V 385 E. 5.2 und 146 I 105 E. 4.1). Verwaltungsverordnungen sind weiter insofern beachtlich, als sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen sind, das wiedergeben, was den Regeln der Kunst entspricht und für eine angemessene Rechtsanwendung notwendig erscheint (vgl. Urteil BVGer A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 6.1; zum Ganzen MOSER,
A-486/2021 Seite 32 et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 113 f. Rz. 2.173 f.). 5.3.4 Auf der freien Strecke, an der die Grundstücke des Beschwerdefüh- rers 1 liegen, ist gemäss technischem Bericht zu den bestehenden vier Fahrstreifen von je 3.50 m der Zubau von je einem zusätzlichen Fahrstrei- fen von 3.75 m vorgesehen. Dazu kommen je zwei Pannenstreifen von 3.50 m. Ausserhalb des Pannenstreifens würden beidseitig Bankette zwi- schen 1.00 m bis 2.00 m Breite angelegt. In Bereichen, wo Bankettbreiten von 2.00 m keine Erhöhung des dauernden Landerwerbs und der Bean- spruchung von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben, würden die Bankett- breiten von 2.00 m beibehalten. Die Breite des Mittelstreifens würde von 4.00 m auf 2.50 m Breite reduziert. 5.3.5 Für die Fahrbahn wurde offensichtlich das Standardprofil gewählt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens erscheint dies notwendig, zu- mal die Strecke zwischen den Verzweigungen Luterbach und Härkingen einer der Schwerpunkte im Stauaufkommen auf dem Nationalstrassennetz darstellt (vgl. ASTRA, Verkehrsentwicklung und Verkehrsfluss 2021, Aus- gabe 2021 V1.10, S. 34). Bei den Pannenstreifen fiel die Wahl auf die Son- derbreite, was das ASTRA sinngemäss und aufgrund des hohen Verkehrs- aufkommens nachvollziehbar mit dem betrieblichen Unterhalt und zukünf- tigen Instandsetzungsarbeiten, bei denen der Pannenstreifen als zusätzli- che Fahrbahn genutzt werden kann, begründet. Der Mittelstreifen ist von reduzierter Breite. Inwiefern die Nutzungsanforderungen ausnahmsweise eine Breite von sogar nur 2.00 m zuliessen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich beträgt die Bankettbreite zum Schutz der Fruchtfol- geflächen 1.00 m, was bereits die Mindestgrösse darstellt. Das vorgese- hene Normalprofil lässt sich im Ergebnis mit der RL ASTRA vereinbaren. 5.3.6 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Die RL ASTRA konkretisiert die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von sicheren Nationalstrassen (vgl. oben E. 5.3.1). Die Wahl des Normalprofils hat in erster Linie vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der konkreten Verkehrsbedingungen zu geschehen. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, wieso die Bestimmungen der RL ASTRA bezüglich der Dimen- sionierung der Nationalstrassen keine überzeugenden Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben darstellen würden. Die anzuwendenden Masse bei den Normalprofilen erscheinen aufgrund der Grösse der heutigen Fahr- zeuge und den Geschwindigkeiten nicht als offensichtlich überdimensio- niert. Als gesetzeswidrig können sie nicht betrachtet werden. Der
A-486/2021 Seite 33 Optimierung des Kulturlandverlusts wird bereits mit der reduzierten Ausge- staltung des Banketts und des Mittelstreifens Rechnung getragen. Eine weitergehende Reduktion der Breiten der Fahrstreifen und des Pannen- streifens ist aus den dargelegten Sicherheits- und Unterhaltsüberlegungen und angesichts des relativ bescheidenen möglichen Zugewinns an Kultur- land nicht angezeigt (vgl. oben E. 5.2). Die von den Beschwerdeführern geforderte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein Überholverbot für Lastwagen wäre im Übrigen nur zur prüfen, wenn das Normalprofil weder dem Standardprofil noch dem reduzierten Profil ent- sprechen würde (vgl. Ziff. 6.1.4 RL ASTRA), was nicht der Fall ist. 5.4 Zusammengefasst verletzt das im Ausführungsprojekt vorgesehene Normalprofil der N01 kein Bundesrecht. Die dagegen gerichtete Rüge ist unbegründet. 6. Alsdann stellen die Beschwerdeführer die Qualifikation des Wildtierkorri- dors BE9/SO6 als schützenswerten Lebensraum in Frage, weshalb dieser im Richtplan des Kantons Bern «aufzuheben» sei. 6.1 Die Beschwerdeführer monieren, der Wildtierkorridor sei im Richtplan des Kantons Bern aufgenommen worden, ohne in einer Detailstudie das genaue Erschliessungspotential, die Funktion sowie die Reichweite seiner Auswirkungen zu eruieren. Zwar bilde der Richtplan vorliegend nicht An- fechtungsobjekt. Dennoch beeinflusse dieser das Verfahren aufgrund sei- ner Behördenverbindlichkeit enorm. Der Wildtierkorridor verlaufe im Ab- schnitt Attiswil-Wangen-Wangenried durch Siedlungs- und Landwirt- schaftsgebiet und mache deshalb keinen Sinn. Einerseits werde der Korri- dor südlich der N01 von der Kantonsstrasse Wangen-Deitingen und der Bahnlinie Olten-Biel durchquert. Beide Strecken seien äusserst frequen- tiert. Andererseits verlaufen nördlich der N01 ebenfalls eine Kantons- strasse sowie eine Bahnlinie. Vor allem bestünden in diesem Korridor we- nig Strukturen, die den Wildtieren auch tagsüber Deckung und Rückzugs- möglichkeiten gewährten. Stattdessen sei das Gebiet äusserst landwirt- schaftlich, ohne wesentliche Waldstrukturen, geprägt. Schliesslich könnten durch das Schwarzwild bedeutende wirtschaftliche Schäden – durch Land- schaden und der Gefahr von Krankheiten – entstehen. Dies belaste die wirtschaftliche Existenz der Landwirtschaftsbetriebe zusätzlich. 6.2 Aus Sicht der Vorinstanz ist der Wildtierkorridor BE9/SO6 geeignet, die zerschnittenen Gebiete für Wildtiere wieder passierbar zu machen und
A-486/2021 Seite 34 damit die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Das ASTRA ergänzt, dass Wildtierkorridore durch das BAFU in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standortkantonen aufgrund bekannter Wanderrouten der Wildtiere sowie an die heutige Landschaftstypologie angepasst ausgeschieden würden. Als Ergebnis dieser Festsetzung sei der Wildtierkorridor auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgelegt und in der Folge in den Richtplan des Standortkantons aufgenommen worden. Das BAFU bekräftigt die sehr grosse Bedeutung des Wildtierkorridors. 6.3 6.3.1 Das NHG bezweckt mitunter den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebens- raum (vgl. Art. 1 Bst. d NHG). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Bi- otope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufwei- sen (vgl. Art. 18 Art. 1bis NHG). Wildtierkorridore sind Teilbereiche in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung von Tierpopulationen dienen. Sie haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen von nationaler Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt werden. Wildtier- korridore sind deshalb den Biotopen gleichzustellen (Urteil BGer 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b [nicht publiziert in BGE 128 II 1]; Urteil BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 11.3 und A-6319/2011 vom 17. September 2012 E. 5 und 7.3.1). Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler, die Kantone jene von re- gionaler und lokaler Bedeutung (vgl. Art. 18a Abs. 1 NHG und Art. 18b Abs. 1 NHG). Weil die Schutzwürdigkeit eines Biotops von seiner Qualität und Funktion abhängt, bildet die fachliche Bewertung der infrage stehen- den Lebensräume die entscheidende Grundlage für die Bezeichnung (KARL-LUDWIG FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Rz. 22 zu Art. 18 NHG; Urteil BGer 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 5.2). Welche Wildtierkorridore als besonders schützenswerte Lebensräume gelten, hat die Vogelwarte Sempach in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jagd und Fischerei im Rahmen des Projekts des Bundesamtes für Wald, Landschaft und Umwelt (BUWAL, heute BAFU) "Wildtierkorridore Schweiz" für die
A-486/2021 Seite 35 gesamte Schweiz ermittelt, indem sie Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung ausgeschieden hat (OTTO HOLZGANG ET AL., Korridore für Wild- tiere in der Schweiz, in: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Schriftenreihe Umwelt Nr. 326 [nachfolgend: Bericht BUWAL Nr. 326], abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/ > Themen > Biodiversi- tät > Ökologische Infrastruktur > Wildtierkorridore > Korridore für Wildtiere in der Schweiz, abgerufen am 01.05.2023; Urteil A-6319/2011 E. 7.3.1). Der Schutz und Unterhalt aller schutzwürdigen Biotope obliegen als Bun- desaufgabe den Kantonen (vgl. Art. 18a Abs. 2 NHG bzw. Art. 18b Abs. 1 NHG). Primäres Instrument, um Biotope von nationaler, regionaler oder lo- kaler Bedeutung zu schützen, ist die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung (FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 7 und 22 zu Art. 18 NHG; Urteil A-6319/2011 E. 9.2). 6.3.2 Mittels Richtplänen bestimmen die Kantone Gebiete, die besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage be- deutsam sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b RPG). Zu diesem Zweck sind Zu- stand, Funktionen und Gefährdungen schützenswerter Landschaften so- wie natürlicher Lebens- und Erholungsräume mit Einschluss des Waldes sowie der Gewässer und ihrer Ufer zu untersuchen (PIERRE TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, 2019 [nachfolgend: PK RPG], Rz. 20 zu Art. 6 RPG). Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 RPG). Richtpläne sind für die Behör- den verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Sie binden Bund und Kantone gleich- ermassen; in erster Linie die Regierungen mitsamt den unterstellten Ver- waltungsbehörden. Bedeutung erlangt der Richtplan insbesondere im Zuge sachgesetzlicher Plangenehmigungen (vgl. TSCHANNEN, PK RPG, a.a.O., Rz. 15 ff. zu Art. 9 RPG). Die Bindungswirkung eines Richtplans ist indes von rechtlich und sachlich beschränkter Tragweite. Zum einen be- zieht sich der Bindungsbereich des Richtplans auf das gesetzlich verfasste Ermessen. Der Richtplan ändert allgemeinverbindliche Vorschriften nicht aus eigener Kraft ab; er zeigt lediglich an, in welcher Weise von Handlungs- spielräumen Gebrauch gemacht werden soll, die das Recht zu Verfügung stellt. Mithin formuliert dieser lediglich Ermessensdirektiven. Aus ihm las- sen sich keine Befugnisse oder Bindungen, Pläne oder Entscheide ablei- ten, die nicht schon durch das anwendbare Sachgesetz gestützt wären (vgl. TSCHANNEN, PK RPG, a.a.O., Rz. 24 f. zu Art. 9 RPG m.w.H; Urteil BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 5.1; Urteil A-1251/2012 E. 18.2). Zum anderen äussert sich der Richtplan allein zu räumlichen Anliegen des Gemeinwesens. Die im Einzelfall notwendige Abwägung mit weiteren (pri- vaten und nicht-räumlichen öffentlichen Interessen) bleibt noch
A-486/2021 Seite 36 vorzunehmen. Der Richtplan füllt die Ermessensspielräume des anwend- baren Rechts somit nicht umfassend aus, sondern belegt davon nur einen sachlichen Teilaspekt (TSCHANNEN, PK RPG, a.a.O., Rz. 27. zu Art. 9 RPG; vgl. Urteil BGer 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.2; Urteil BVGer A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.4). Private können Richtpläne nicht direkt gerichtlich anfechten (vgl. statt vieler Urteil BGer 1C_275/2014 vom
A-486/2021 Seite 37 Bern, S. 18). Das Konzept Bern sowie die Berichte BUWAL Nrn. 326 und 373 dienten als Grundlage für die Richtplanung im Kanton Bern betreffend die Massnahme «Überregionale Verbreitungshindernisse für Wildtiere ab- bauen» (vgl. Richtplan des Kantons Bern, Richtplan 2030, Stand: 21. De- zember 2022, Massnahmenblatt E_03). Das Objekt Nr. 3 ist darin als Wild- tierkorridor von überregionaler Bedeutung kartographisch verzeichnet. Die Gesamtbeurteilung des Handlungsbedarfs wird als hoch betrachtet. 6.4.3 Aufgrund der Qualifikation des Wildtierkorridors BE9/SO6 als Wild- tierkorridor von überregionaler Bedeutung im Bericht BUWAL Nr. 326 kommt diesem die Stellung eines besonders schützenswerten Lebens- raums zu (vgl. oben E. 6.3.1). Dessen Aufnahme in den Richtplan des Kan- ton Berns ist eine zwingende Folge dieser auch vom Kanton geteilten Fest- stellung; Spielraum für einen ermessensweisen Verzicht darauf bzw. des- sen «Aufhebung» im Richtplan besteht nicht (vgl. oben E. 6.3.2). Daran vermögen die Entgegnungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Dass der besagte Landstreifen den Zielarten zur Migration dient bzw. nach dem Abbau der Hindernisse vermehrt genutzt würde, fusst auf der Auffas- sung von Fachleuten. Diese wird vom BAFU geteilt. Es gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Unbesehen davon führt der Korridor von den Flanken des Jurahöhenzugs bis zum Deitingerwald nicht durch dichtes Siedlungs-, sondern hauptsächlich durch Landwirtschaftsgebiet. Letzteres wird bloss von Siedlungen gesäumt und dürfte für die Zielarten kein Hindernis darstellen. Das Gleiche gilt für die erwähnten Kantonsstras- sen und Bahnlinien, die den Satellitenaufnahmen zufolge nicht umzäunt sind. So existieren Wildtierkorridore, die Kantonsstrassen und Bahnlinien queren und dennoch als intakt gelten (vgl. z.B. Objekt SZ 10 / ZG 12 [Rot- henturm] auf www.maps.geo.admin > Karte: Wildtierkorridore Überregio- nal). Soweit die Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die zu erwartenden Schäden durch Schwarzwild ein überwiegendes privates Interesse gegen das ausgewiesene erhebliche öffentliche Interesse an der Reaktivierung des Wildtierkorridors geltend machen, ist ihnen nicht zu folgen. Ein Wild- schweinwechsel wurde im Korridor zum Teil bereits nachgewiesen (vgl. Be- richt BUWAL Nr. 326, S. 84). Das Risiko von Schäden durch Schwarzwild besteht demnach bereits heute. Und selbst wenn es zu einem höheren Aufkommen von Schwarzwild und damit einhergehenden Schäden kom- men sollte, so werden diese durch die staatliche Entschädigungspflicht re- lativiert (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG, SR 922.0]).
A-486/2021 Seite 38 6.5 Zusammengefasst ist die Berücksichtigung des Wildtierkorridors BE9/SO6 im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens als besonders schützenswerten Lebensraum im Sinne des NHG nicht zu beanstanden. 7. Des Weiteren wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Standort der projektierten Wildtierunterführung. 7.1 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, es bestünden keine ausrei- chenden und fundierten Grundlagen, die die Zweckmässigkeit der Unter- führung am vorgesehenen Standort stärkten. Im Nahbereich der Aarebrü- cke sei das nördliche Aareufer sehr steil und mit Gehölz bestockt, was den Tieren den Einstieg erschweren werde. Zudem würde es für die Wildtiere nicht möglich sein, die Aare aufgrund der starken Strömung vor der Auto- bahnbrücke zu durchqueren. Sie würden von der Strömung mitgerissen und auf derselben Autobahnseite wieder ankommen. Daran änderten die geplanten abgeflachten Einstiege an den beiden Ufern nichts. Vielmehr könnte sich die starke Strömung aufgrund der neuen Brückenpfeiler der dritten Aarebrücke und den flachen Einstiegen akzentuieren. Zu beachten sei ferner, dass sich auf beiden Seiten der Aare ein Naherholungsgebiet befinde. Die teilweise Verlegung des Uferwegs sowie die geplanten Infor- mationstafeln würden nichts an dessen Attraktivität ändern und zwingend zu Konflikten führen. Trotz der vorgesehenen Abmessung sowie den Tritt- steinen in Form von Kleinstrukturen könne bezweifelt werden, ob die Wild- tiere durch dunkle, unbewachsene und doch sehr lärmige Unterführungen durchgingen. Generell würde die Unterführung bei Regen aufgrund ihrer vorgesehenen vertieften Lage überschwemmt und damit teilweise unpas- sierbar. 7.2 Das ASTRA bringt vor, dass sich die Ausbildung der Wildtierunterfüh- rung aus der Hochlage der Autobahn ergebe. Diese sei von Wildtierspezi- alisten als funktionstüchtig erklärt worden. Erfolgskontrollen an der seit 10 Jahren in Gebrauch stehenden Wildtierunterführung Baregg (N01) hätten ergeben, dass das Bauwerk durch die ansässige Fauna gut angenommen und rege genutzt werde. Der Lärm stelle kein wesentliches Problem dar, weil die Tiere deutlich tiefer stünden als die Lärmquelle. Ausserdem stelle der Damm, auf dem die Autobahn verlaufe, eine gewisse Abschirmung dar. Ebenso wenig sei das fehlende Licht problematisch, da das Bauwerk in der Regel in der Dämmerung oder in der Nacht benutzt werde.
A-486/2021 Seite 39 7.3 Gemäss dem BAFU ist der Bau einer Wildtierpassage im Rahmen des Ausbaus der N01 für eine Wiederherstellung der Lebensraumvernetzung zwingend erforderlich. Der Standort für die Wildtierunterführung im Wald sei der bestmögliche. Der Wald diene auf beiden Seiten des Bauwerks als Warteraum für Wildtiere. Zur Verbesserung der Längs- und Quervernet- zung werde ergänzend zum Bau der Wildtierunterführung das Aareufer oberhalb der dritten Aarebrücke beidseitig abgeflacht. Dies ermögliche eine verbesserte und vereinfachte Querung der Aare für Wildtiere. Im Üb- rigen erfülle die Wildtierunterführung die Anforderungen der verschiedenen geltenden Richtlinien. Eine allfällige Überschwemmung der Unterführung stelle die Funktionalität der Unterführung nicht in Frage. Der maximale Grundwasserstand werde nur bei seltenen Ereignissen erreicht. Zudem wäre eine allfällige Beeinträchtigung durch eine Überschwemmung zeitlich limitiert, da der Naturbelag des Bodens einen guten Abfluss ermögliche. 7.4 Dem ARE zufolge begrenzt die Wildtierunterführung den Flächenver- brauch auf ein Minimum und erweist sich als geeignete Massnahme für den Schutz des Kulturlandes und von Fruchtfolgeflächen. 7.5 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Wird ein Wildtierkorridor durch eine Nationalstrasse unterbrochen oder beeinträchtigt, so kommt der Bau eines Werks, das deren Überwindung ermöglicht und den Korridor reakti- viert, solchen Massnahmen gleich. Derartige Werke – wie z.B. eine Wild- tierunterführung – gelten als Bestandteile der Nationalstrasse (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.2.1) und unterliegen einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NSG (vgl. bereits oben E. 4.5.4). Eine Wildtierunterfüh- rung muss tatsächlich geeignet sein, einen Wildtierwechsel zu reaktivieren (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 5.2). 7.6 Der Wildtierkorridor wird auf einer Länge von ca. 720 m durch die N01 beeinträchtigt. Lediglich eine kleine Unterführung einer Landwirtschafts- strasse ist ersichtlich. In diesem Bereich befindet sich zudem ein ca. 230 m breiter Waldabschnitt (Hofurewald), der auf beiden Seiten der Natio- nalstrasse liegt. Der Rest setzt sich aus Landwirtschaftsflächen zusammen (vgl. map.geo.admin.ch > Karte: Wildtierkorridore Überregional > Tool: Zeichnen & Messen auf der Karte > Messen). Die Standortwahl in diesem
A-486/2021 Seite 40 Waldstreifen ist nachvollziehbar. Dieser dürfte den Zielarten am meisten Schutz vor menschlichen Störungen bieten und wird, wie das ARE unbe- strittenermassen ausführt, am wenigsten Landwirtschaftsflächen in An- spruch nehmen. Zudem bestehen keine Zweifel, dass die Zielarten den der Wildtierunterführung vor- oder nachgelagerten Fluss und die abgeflachten Böschungen überwinden können, nachdem das BAFU dies nicht in Frage stellt. Flüsse stellen für diese Arten nach dem allgemeinen Wissensstand ohnehin keine Hindernisse dar (vgl. STIFTUNG KORA, 50 Jahre Luchs in der Schweiz, 2021, KORA-Bericht Nr. 99, S. 65; FRITZ ZOLLINGER, Das Wildschwein erobert die Schweiz zurück, in: Zürcher Umweltpraxis und Raumentwicklung [ZUP], Nr. 23, 2000, S. 21, 23; BRUNO ZÜRCHER, Hirsche erobern neue, alte Gebiete, Wochen-Zeitung, Online-Artikel vom 19.01.2017, abrufbar unter https://www.wochen-zeitung.ch/d/id/44375/t/ Hirsche-erobern-neue-alte-Gebiete, zuletzt abgerufen am 01.05.2023). Zu- dem überquert das Schwarzwild den Fluss an dieser Stelle teilweise bereits heute (vgl. oben E. 6.4.3). Eine selten überschwemmte Unterführung dürfte daher erst recht kein Hindernis darstellen. Ebenso wenig ist nach- vollziehbar, inwiefern das Naherholungsgebiet die Funktion der Wildtierun- terführung generell beeinträchtigen sollte, findet doch der Wildwechsel ge- richtsnotorisch vor allem in der Nacht statt. Zudem wird der Wanderweg in diesem Bereich optimiert, was die Beeinträchtigung der Wildtiere durch menschliche Freizeitaktivitäten zusätzlich schmälern dürfte (vgl. dazu un- ten E. 9.1 ff.). 7.7 Im Ergebnis erweisen sich die Einwendungen gegen die Wildtierunter- führung als unbegründet. 8. Ein weiterer beanstandeter Punkt ist die mangelnde Koordination zwischen den Massnahmen des Bundes und des Kantons Bern bezüglich der Reak- tivierung des Wildtierkorridors. 8.1 Hinsichtlich dieser Thematik führen die Beschwerdeführer aus, dass zur Beurteilung der Lage, der Funktionalität und der Zweckmässigkeit der Wildtierunterführung das Projekt als Einheit beurteilt werden müsse. Die Umsetzung einer Wildtierunterführung bringe keinen Mehrwert, wenn auf- grund der fehlenden Zuleitungsstrukturen der Korridor nicht reaktiviert werde. Dies erfordere die Koordination zwischen Bund und Kanton, damit eine gesamtheitliche Überprüfung erfolgen könne und der Kanton Bern im Rahmen einer Richtplananpassung allfällige Änderungen noch vornehmen könnte. Es müssten eine Reihe von Begleitmassnahmen bzw. Zuleitstruk-
A-486/2021 Seite 41 turen durch das Landwirtschaftsland ausgeführt werden, die in der Summe nicht adäquat erschienen. Die Pflanzung von extensiv zu bewirtschaften- den Strukturen (Hecken, extensive Wiesen etc.) hätten Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und die Nährstoffbilanz des betroffenen Bewirtschaf- ters. Es dürften weniger Nährstoffe ausgebracht werden, während der Nährstoffanfall auf dem Betrieb gleichbleiben würde. Dies wirke sich auf den möglichen Tierbestand und auf die betriebliche Existenz aus. 8.2 Die Vorinstanz hält dafür, dass die Koordination zwischen Bund und Kanton genügend sichergestellt sei. Die Zuleitstrukturen fielen in den Kom- petenzbereich der Kantone. Allfällige Einsprachen dazu seien im kantona- len Verfahren geltend zu machen. Das BAFU unterstreicht, dass Leitstruk- turen die Zugänglichkeit und damit die Nutzung von Wildtierpassagen durch Wildtiere verbesserten. Fehlten solche Leitstrukturen und Deckungs- elemente würden Tiere die Wildtierbrücken eher in den Nachtstunden nut- zen. Das Fehlen von Leitstrukturen stelle jedoch keineswegs die Notwen- digkeit einer Wildtierunterquerung in Frage. Im Gegensatz dazu könne die Bepflanzung von Leitstrukturen bei Bedarf jederzeit mit geringem Aufwand erfolgen. Mängel seien durch den betroffenen Kanton zu beheben. 8.3 Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 ter
NHG sind integrale Bestandteile eines Vorhabens und unterliegen der Ko- ordinationspflicht. Der Koordinationsgrundsatz gemäss Art. 25a RPG ver- langt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (vgl. Urteil BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2). Zwar ist Art. 25a RPG nicht auf Bauvorhaben anwendbar, die der Bewilligungshoheit des Bundes un- terstehen (Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2). Indes muss auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordi- niert, das heisst inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts in for- meller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden (statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Diese Abstimmungspflicht betrifft primär das räumliche Ergebnis. Es ist eine räumliche Situation anzustreben, mit welcher die räumlichen Anliegen der verschiedenen planenden Gemeinwesen mög- lichst gut berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 1C_536/2009 vom 16. Juni 2010 E. 2.5 f. [zu Art. 25a RPG)]). Zur formellen Koordination
A-486/2021 Seite 42 gehört grundsätzlich, dass anschliessend an die verfahrensrechtlich und zeitlich verbundene Eröffnung der erforderlichen Bewilligung ein einheitli- ches Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird. Eine solche Koordination der durchzuführenden Verfahren scheidet allerdings aus, wenn teils Bun- des-, teils kantonale Behörden ein Vorhaben zu bewilligen haben und eine Ausdehnung der einen oder anderen Kompetenz ausgeschlossen ist. In diesem Fall beschränkt sich die Koordination notgedrungen auf eine inhalt- lich abgestimmte Rechtsanwendung (Urteile BGer 1C_14/2011 vom 16. April 2011 E. 2.1, 1C_536/2009 E. 2.1 und 1A.141/2006 vom 27. Sep- tember 2006 E. 5.1; Urteil A-6319/2011 E. 6.3). 8.4 8.4.1 Der Wildtierkorridor weist eine Länge von über 4 km auf (vgl. www.maps.geo.admin.ch > Suchfeld: Wildtierkorridore Überregional > Ob- jekt BE-09_SO-06 > Zeichnen & Messen auf der Karte > Linie Messen). Gemäss technischem Bericht umfasst das Ausführungsprojekt den Bau der Wildtierunterführung sowie Pflegeeingriffe in den bestehenden Bestockun- gen und Ergänzungspflanzungen im Nahbereich der N01 (ca. 50 m). Diese sind auf der Planunterlage i1.7 «Gestaltungsplan Wildtierunterführung BE9/S06 Wangen a. A.» ersichtlich. Reaktivierungsmassnahmen aus- serhalb dieses Perimeters werden dagegen im Sinne eines Drittprojekts von den Kantonen Bern und Solothurn wahrgenommen. Gemäss Umwelt- verträglichkeitsbericht handelt es sich dabei im Wesentlichen um Zu- leitstrukturen. Dass die Realisierung letzterer in die Zuständigkeit der Kan- tone fällt, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Insofern ist, so- weit notwendig, lediglich eine materielle Koordination zwischen den Mass- nahmen im Bereich der N01 und den kantonalen Zuleitstrukturen sicherzu- stellen (vgl. oben E. 8.3). 8.4.2 Die N01 gilt gemäss technischem Bericht als Hauptbarriere im Wild- tierkorridor, weshalb sie im Wesentlich bereits durch die Massnahmen im Bereich der N01 reaktiviert werden dürfte. Mithin bedingt die Reaktivierung des Wildtierkorridors, wie das BAFU bestätigt, nicht zwingend die Installa- tion von Zuleitstrukturen. Vielmehr dürften diese die Wildtierunterführung im Sinne einer den Wildwechsel unterstützenden Massnahme ergänzen. Es besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Mass- nahmen. Dieser ist jedoch nicht derart eng, dass die Zuleitstrukturen be- reits detailliert feststehen müssten. Bezüglich der Koordination zwischen den Massnahmen des Bundes und der Kantone lässt sich dem technischen Bericht entnehmen, dass diese zwischen der Begleitkommission, den
A-486/2021 Seite 43 Kantonen Bern und Solothurn sowie mit direkten Kontakten zu den kanto- nalen Fachstellen erfolgt sei. Des Weiteren basiert die Reaktivierung des Wildtierkorridors sowohl im Ausführungsprojekt als auch im vorliegend massgebenden kantonalen Richtplan des Kantons Bern auf den gleichen Grundlagen (Bericht BUWAL Nr. 326, Konzept Bern). Ausserhalb des Na- tionalstrassenperimeters empfiehlt der Bericht BUWAL Nr. 326 als Leit- strukturen Pflanzungen über die Hard sowie von der Aare über das Loholz zu den Waldungen östlich von Attiswil (vgl. Bericht BUWAL Nr. 326, S.84). Im Konzept Bern werden als Vernetzungs- und Aufwertungsmassnahmen allgemein das Schaffen von natürlichen Leit- und Deckungsstrukturen im Zusammenhang mit Wildtierpassagen gefordert. Letzteres wurde explizit in den Richtplan aufgenommen. Somit ist eine genügende materielle Koor- dination zwischen der Wildtierunterführung einerseits und den einzelnen Zuleitstrukturen andererseits ausreichend sichergestellt (vgl. auch Urteil A-6319/2011 E. 9.1 zur materiellen Koordination infolge Abstellens auf die- selben Projektstudien). 8.4.3 Bezüglich den Zuleitstrukturen legen die Beschwerdeführer nicht dar, ob und inwiefern ihr Landwirtschaftsland durch das Ausführungsprojekt be- troffen ist. Im Perimeter der Nationalstrasse ist zwar vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers 1 im Bereich der Wildtierun- terführung Asthaufen, Wurzelstöcke und Steinhaufen zu deponieren. Es handelt sich dabei jedoch um ein Waldgrundstück. Ausserhalb des Natio- nalstrassenperimeters wurden noch keine Zuleitstrukturen durch den Kan- ton Bern festgelegt. Sobald diese verfügt werden, können sich die Be- schwerdeführer, sofern betroffen, dagegen in den kantonalen Verfahren wehren und ihre Befürchtungen betreffend Nährstoffbilanz und Bewirt- schaftung vorbringen. Eine vorgängige Anpassung des Richtplans bedarf es dafür nicht, zumal dieser erst die öffentlichen Interessen widerspiegelt und die privaten dagegen noch in den Genehmigungsverfahren der Zulei- tungsstrukturen abzuwägen sind (vgl. oben E. 6.3.2). 8.5 Somit ist den Beschwerdeführern hinsichtlich der angeblich fehlenden Koordination zwischen den Massnahmen des Bundes und des Kantons Bern nicht zu folgen. 9. Sodann stellen sich die Beschwerdeführer gegen die Aufhebung und Neu- verlegung des Wanderwegs, der an das Waldgrundstück Nr. (...) des Be- schwerdeführers 1 angrenzt.
A-486/2021 Seite 44 9.1 Die Beschwerdeführer erachten die neue Streckenführung als sinnlos. Damit entstehe keine Entflechtung des Naherholungsgebiets vom Wildtier- korridor. Der neue Wanderweg befände sich nach wie vor im unmittelbaren Radius der Wildtierunterführung. Die Funktionalität der Unterführung werde dadurch nicht verbessert, da die Wildtierroute ebenfalls gequert werde. Eine Störung der Wildtiere werde damit nicht minimiert. Ferner sei die neue Streckenführung nicht attraktiv. Die Hofuhrenstrasse sei trotz Fahrverboten in beiden Richtungen stark durch motorisierten Landwirt- schafts- und Individualverkehr befahren. Vor allem der Waldabschnitt sei schmal und nicht übersichtlich. Es erscheine zudem problematisch, dass der bisherige Weg auf der Parzelle Nr. (...) teilweise als Unterhaltsweg bei- behalten werde, was einen Trampelweg über die bisherige Streckenfüh- rung unausweichlich fördere. 9.2 Das ASTRA entgegnet, für die Reaktivierung des Wildtierkorridors sei die Passierbarkeit der Aare und insbesondere der Ein- und Ausstieg für die Aare querenden Wildtiere zu optimieren. Darunter fielen das Abflachen der Uferbereiche sowie die Minimierung von Störungen. Die Gegenwart von Menschen und im besonderen Masse von Hunden werde von Wildtieren als Störung wahrgenommen. Für die Funktionalität der Wildtierunterfüh- rung sei die Entflechtung und Trennung von menschlichen Freizeitaktivitä- ten und wildtierökologischen Ansprüchen zwingend notwendig. Die Füh- rung von Fussgängern entlang von wenig befahrenen Strassen – in diesem Fall lediglich mit Ausnahme des gestatteten Zubringerdienstes – sei nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Für das BAFU ist die Aufhebung des Wanderwegs eine nötige und sinnvolle Massnahme zur effizienten Ent- flechtung von Naherholungsaktivitäten und Fauna. 9.3 Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über Fuss- und Wanderwege [FWG, SR 704]). Schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Se- henswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristi- sche Einrichtungen (Art. 3 Abs. 3 FWG). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen fest- gehalten werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FWG). Die Bundesstellen berücksich- tigen bei der Planung, dem Bau oder Veränderungen von Nationalstrassen die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und
A-486/2021 Seite 45 Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV, SR 704.1]; Art. 88 Abs. 3 BV). Sie berücksichtigen dabei die Anlie- gen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung (vgl. Art. 9 FWG). Sofern eine Ersatzpflicht zu be- jahen ist und der Ersatz im Konflikt mit anderen Anliegen im Sinne von Art. 9 FWG steht, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen am Vorhaben, die Interessen am Wanderweg bzw. an dessen Ersatz und die anderen Anliegen gemäss Art. 9 FWG ge- geneinander abzuwägen (vgl. Urteil BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.1). 9.4 Der Planunterlage i1.7 «Gestaltungsplan Wildtierunterführung BE9/SO6 Wangen a. A.» zu Folge führt der heutige Wanderweg von Wes- ten kommend entlang der Nordseite der N01 vorbei. Auf der Höhe einer kleinen Unterführung an der N01, die auf der anderen Seite in die Hohfu- renstrasse mündet, entfernt sich dieser von der N01 und folgt auf einer Strecke von ca. 160 m dem Rand des Hofurewalds entlang, in welchem die Wildtierunterführung zu liegen kommen wird. Im Hofurewald verläuft er an- schliessend für 190 m in einer leichten S-Kurve, bevor er die N01 unter- quert. Von dort geht er weiter der Aare entlang. Die Distanz zur Aare in diesem Waldabschnitt schwankt zwischen ca. 45 bis 10 m. Der neue Wan- derweg würde durch die besagte Unterführung führen und anschliessend während 190 m auf der Hohfurenstrasse verlaufen, die in diesem Bereich ebenfalls den Hofurewald durchquert. Anschliessend würde der neue Wan- derweg auf der Höhe des östlichen Waldrands verlegt werden. Er würde dem Waldrand in nord-östlicher Richtung und danach der N01 folgen, um anschliessend auf den ursprünglichen Wanderweg entlang der Aare zu treffen (vgl. zum ganzen vgl. www.maps.geo.admin > Zeichnen & Messen auf der Karte > Linie). 9.5 Die besondere Schutzwürdigkeit des Wildtierkorridors BE9/SO6 ist ausgewiesen (vgl. oben E. 6.4.1 ff.). An dessen wirksamen Reaktivierung besteht daher ein hohes öffentliches Interesse. Der heutige Wanderweg würde ziemlich nahe am abzuflachenden Ufer vorbeiführen, das für die Überquerung der Aare durch die Zielarten vorgesehen ist. Aus naheliegen- den Gründen sollten menschliche Aktivitäten (ohne und mit Tieren) von die- sem Bereich möglichst ferngehalten werden, insbesondere um Tiere, die gerade den Fluss überquert haben, nicht zusätzlich zu stressen. Auch wenn ein Teil der neuen Streckenführung ebenfalls durch Wald führen und der ursprüngliche Weg allenfalls im Einzelfall als Trampelweg benützt
A-486/2021 Seite 46 würde, würde die Verlegung des Wegs aufgrund seiner grösseren Entfer- nung vom Ufer eine schonende und geeignete Massnahme darstellen, um die Funktion des Wildtierkorridors zu fördern. Die geringere Attraktivität der neuen Streckenführung über die Hohfurenstrasse erscheint dagegen von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere nachdem es sich um einen kur- zen Abschnitt handelt und sich der legale Zubringerdienst aufgrund der tie- fen Siedlungsdichte in diesem Bereich in engen Grenzen halten dürfte. Zu- dem muss ein Wanderweg im Wesentlichen attraktive Ziele erschliessen, jedoch nicht selber auf jedem Meter attraktiv sein. Ansonsten bringen die Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Anliegen im Sinne von Art. 9 FWG vor, die es zu beachten gilt und die Verlegung des Wanderwegs aus Naturschutzgründen zu überwiegen vermögen. Solche sind auch nicht er- sichtlich. Im Ergebnis hält die neue Streckenführung vor Bundesrecht stand. 10. Anschliessend befürchten die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Wildtierunterführung. 10.1 Gemäss den Beschwerdeführern beträgt der mittlere Grundwasser- stand im betreffenden Perimeter 418.10 Meter über Meer (nachfolgend: m. ü. M.). Bei einem hohen Grundwasserpegel würde die Unterführung über- schwemmt und so das Grundwasser offengelegt. Dem Schutz des Grund- wassers sei ein hoher Stellenwert beizumessen und er müsse in der Pla- nung berücksichtigt werden. Dies, weil die Wildtierunterführung in der Grundwasserschutzzone S m liege, die die im öffentlichen Interesse lie- gende Trinkwasserfassung schütze. Problematisch erscheine, dass beim offenen Grundwasser keine Filterfunktion bestehe. Jegliche Schadstoffe (Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser, Tausalz) könnten so aus dem strassennahen Bereich ins Grundwasser gelangen. Zudem müsse mit einem erheblichen Risiko von Unfällen gerechnet werden, bei welchen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen und direkt ins Grundwasser gelangen könnten. Ob sich der mittlere Pegel durch die notwendigen Pfählungen für die Unterführung ohnehin nicht per- manent erhöhen würde, sei nicht abschliessend geklärt. 10.2 Das ASTRA entgegnet, dem Schutz des Grundwassers sei genügend Rechnung getragen worden. Weiterführende detaillierte Massnahmen er- folgten im Rahmen des Detailprojekts. Das BAFU macht darauf aufmerk- sam, dass der maximale Grundwasserspiegel dem höchsten Grundwas- serstand, der in einem Zeitraum von 10 Jahren erreicht werde, entspreche.
A-486/2021 Seite 47 Damit komme dieser nur sehr selten vor. In der Unterführung werde Natur- boden aufgebracht, der eine Filterfunktion erfülle. Durch das Entwässe- rungskonzept werde sichergestellt, dass das Strassenabwasser gesam- melt und vorbehandelt werde. Es gelange kein Strassenabwasser in die Unterführung. Weiter seien beidseitig Fahrzeugrückhaltesysteme sowie Lärmschutz-/Blendschutzwände vorgesehen. Dadurch sei die Gefahr ge- ring, dass Fahrzeuge an dieser Stelle von der Fahrbahn abkämen. Der Schutz des Grundwassers sei gewährleistet. Für die Wildtierunterführung könne eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden. Im Übri- gen sei in der Plangenehmigung nachgewiesen worden, dass die Durch- flusskapazität des Grundwassers um höchstens 3% verringert werde. Mit einer Erhöhung des Grundwasserpegels sei unter diesen Voraussetzun- gen nicht zu rechnen. 10.3 10.3.1 Ober- und unterirdische Gewässer sind vor nachteiligen Einwirkun- gen zu schützen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Zu den unterirdischen Gewässern zählen Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Als nachteilige Einwirkungen gelten Verunreini- gungen, mithin nachteilige physikalische, chemische oder biologische Ver- änderungen des Wassers, und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen (vgl. Art. 4 Bst. c und d GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittel- bar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Verschmutztes Abwasser, wozu Nieder- schlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und Gewässer verunreinigen kann, zu zählen ist (vgl. Art. 4 Bst. e und f GSchG), muss behandelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Aus- serhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entspre- chend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 Abs. 1 GSchG). 10.3.2 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GschG). Sie bezeichnen dabei die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Gewässerschutz- verordnung [GSchV, SR 814.201]). Die besonders gefährdeten Gebiete
A-486/2021 Seite 48 umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich A u zum Schutz nutz- barer unterirdischer Gewässer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Ge- wässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutz- bereich A u keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Aus- nahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers ge- genüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefähr- deten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür not- wendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV). 10.3.3 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädi- gen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwen- digen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wäh- len, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicher- heitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Ein ab- soluter Schutz muss nicht erreicht werden. Das Vorsorgeprinzip kann Risi- ken nur bestmöglich begrenzen, aber nicht völlig ausschliessen. Aufgabe der Schutzvorkehrungen ist es, das Risiko eigentlicher Katastrophen mit unabsehbaren Umweltschäden möglichst gering zu halten (vgl. Urteil A-2997/2020 E. 8.3.3). Der Inhaber eines Verkehrswegs muss alle zur Ver- minderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. Art. 3 Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 [StFV, SR 814.012]). Eine geringe Eintre- tenswahrscheinlichkeit macht grundsätzlich auch erhebliche Gefahrenpo- tenziale tragbar (HANSJÖRG SEILER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 42 zu Art. 10 USG).
A-486/2021 Seite 49 10.4 10.4.1 Den Planunterlagen f.7 «Hauptabmessungen der Kunstbauten - UNF Wildtierunterführung BE9/SO6 Wangen a. A.» und m9 «Grundwas- ser» lässt sich Folgendes entnehmen. Die Unterführung wird durch 19 Bohrpfähle von ca. 11 m Länge und 12 Bohrpfähle von 18 m, je mit einem Durchmesser von 1 m, gestützt. Deren Unterkanten werden im Bo- den auf einer Höhe zwischen 412.7 bzw. 404.7 m. ü. M. zu liegen kommen. Infolge einer leichten Neigung des Untergrunds dringen die Pfähle auf ei- ner Höhe zwischen 419.46 m und 418.65 m ü. M. in den Boden ein. Der mittlere Grundwasserspiegel beträgt 418.1 m und maximal 419.6 m ü. M. bei Hochwasser. Die geplante Wildtierunterführung liegt im Gewässer- schutzbereich A u . Eine Gewässerschutzzone S m existiert in diesem Bereich entgegen den Beschwerdeführern nicht (vgl. https://www.map.apps.be.ch/
Gewässerschutzkarte). 10.4.2 Nachdem Teile der Pfähle unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommen werden, bedarf deren Errichtung einer gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung (vgl. oben E. 10.3.2). Gemäss Anhang der Planun- terlage m9 «Grundwasser» wird sich aufgrund der Pfählungen die Durch- flusskapazität um 3% reduzieren. Dies liegt unter dem ausnahmsweise zu- lässigen Maximalwert von 10% und erfüllt somit die Bewilligungsvoraus- setzungen. Angesichts dieses Werts und des damit einhergehenden gerin- gen Verdrängungseffekts ist mit dem BAFU ein (wesentlicher) Anstieg des Grundwasserpegels in diesem Bereich nicht zu erwarten. Weitere Abklä- rungen dazu sind nicht angezeigt. 10.4.3 Weiter trifft es zu, dass der maximale Grundwasserspiegel teilweise über der Meereshöhe des Bodens in diesem Bereich liegt. Dass das Grundwasser bei einem Hochwasser zu Tage tritt, ist daher möglich. Ge- mäss der Planunterlage f.9 «Hauptabmessungen der Kunstbauten - UNF Wildtierunterführung BE9/SO6 Wangen a. A.» ist indes vorgesehen, die Unterführung mit Emmeschotter (Kies, sandig) und einer Deckschicht (Hu- mus; Sand, tonig, siltig) aufzufüllen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Was- ser bei einem Hochwasser aus dem Boden tritt, ist damit unwahrscheinli- cher, da die Meereshöhe der Deckschicht gemäss den Plänen über der Maximalhöhe des Grundwassers bei einem Hochwasserereignis liegen wird. Zudem dienen der Emmeschotter und die Deckschicht als Filtersub- strat, um Schadstoffe vom Grundwasser fernzuhalten. Andererseits sieht das Entwässerungskonzept die Erstellung von fünf neuen Strassenabwas- serbehandlungsanlagen (SABA) und die Anpassung der bestehenden
A-486/2021 Seite 50 SABA Härkingen vor. Das Strassenabwasser wird dadurch im gesamten Projektperimeter vorbehandelt und in die vorgelagerten Gewässer geleitet bzw. versickert. Zudem wird zukünftig das saubere Grundwasser, Sicker- wasser (Hangwasser) und Strassenabwasser getrennt. Dadurch kann der indirekte Eintrag von Schadstoffen von der Fahrbahn über Oberflächen- wasser stark verringert und das saubere Sickerwasser zu den Gewässern zurückgeführt werden. Dem von den Beschwerdeführern befürchteten Ein- trag von Treibstoffkomponente, Staub, Spritzwasser und Tausalz wird mit diesen Massnahmen, die sie nicht in Frage stellen, genügend entgegnet. Eine Gefährdung des Grundwassers ist im Normalbetrieb der N01 an die- ser Stelle nicht zu erwarten. 10.4.4 Die Gefährdung des Grundwassers bei einem Störfall wird dagegen gemäss Umweltverträglichkeitsbericht durchaus kritisch beurteilt. Um die Risiken der Auswirkungen eines Unfalls zu reduzieren, sind Rückhaltesys- teme sowie Belagswulste, die das Wasser von der Fahrbahn in die SABA leiten, vorgesehen. Auf dem Plan f.9 «Hauptabmessungen der Kunstbau- ten - UNF Wildtierunterführung BE9/SO6 Wangen a. A.» sind im Bereich der Wildtierunterführung zudem auf der einen Seite ein Zaun mit Blend- schutz und auf der anderen eine Lärmschutzwand eingezeichnet. Die Wahrscheinlichkeit, dass genau an dieser Stelle ein Fahrzeug nicht nur die Fahrzeugrückhaltesysteme, sondern zusätzlich noch den Zaun mit Blend- schutz oder die Lärmschutzwand durchbricht und anschliessend – trotz der als Filter wirkenden Deckschicht – das Grundwasser verschmutzt, er- scheint als sehr gering. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 10.4.5 Zusammengefasst erweisen sich die Befürchtungen bezüglich des Grundwasserschutzes als unbegründet. 11. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die enteignungs- rechtlichen Auswirkungen des Ausführungsprojekts. 11.1 Dazu führen die Beschwerdeführer aus, sie lehnten es aus den dar- gelegten Gründen (vgl. oben E. 4.1) ab, Land im vorgesehenen Umfang für den Ausbau der N01 abzutreten. Als Eigentümer eines bodenwirtschaften- den bäuerlichen Familienbetriebs seien sie auf die von ihnen bewirtschaf- tete landwirtschaftliche Nutzfläche angewiesen. Der Flächenverlust würde zu einem enormen zukünftigen Einkommensverlust führen, der nicht durch Geldersatz kompensiert werden könne. Eine allfällige Landabtretung ma- che eine Kompensation der beanspruchten Fruchtfolgeflächen notwendig.
A-486/2021 Seite 51 Sie stützten ihre Forderung nach Realersatz auf Art. 8 und 18 EntG. In der Plangenehmigung sei zwar ein Verweis auf das weitere Verfahren vor der ESchK gemacht worden, jedoch mit dem Vermerk, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Realersatz bestehe und im Zeitpunkt des Erlasses der Plan- genehmigung noch nicht entschieden werden könne, wo allenfalls Landbe- anspruchungen mit Realersatz abgegolten werden könnten. Das ASTRA würde im Rahmen der folgenden Landerwerbsverhandlungen individuell mit den jeweiligen Grundeigentümern Lösungen suchen. Allenfalls müsse die ESchK über den Realersatz entscheiden. Diese Begründung irritiere, da grundsätzlich die Kompensation von Fruchtfolgeflächen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BWL) und dem ASTRA in den Einigungs- gesprächen als Grundsatz festgelegt worden sei. Infolgedessen hätten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragt, dass die Kompensation von Fruchtfolgeflächen in der Plangenehmigung festzuhalten sei, um so eine Leitlinie für das nachfolgende Verfahren zu definieren. 11.2 Die Vorinstanz bemerkt, Entschädigungsforderungen seien Thema des anschliessenden Einigungs- oder allenfalls Schätzungsverfahrens. In diesem werde die Art und Höhe der Entschädigung festgelegt. Unabhängig davon sei die Kompensation von Fruchtfolgeflächen im vorgesehenen Pro- jekt gesichert. Die Konkretisierung und Umsetzung lägen in der Kompetenz der beiden betroffenen Kantone. Eine rechtliche Grundlage oder Pflicht zur Kompensation am gleichen Ort oder innerhalb der gleichen Gemeinde sei nicht ersichtlich. 11.3 11.3.1 Soweit in einem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungs- verfahren Enteignungen notwendig sind, finden die Vorschriften des EntG Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das EntG wurde am 19. Juni 2020 geändert. Am 1. Januar 2021 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getre- ten (AS 2020 4085). Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustel- lung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Bot- schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden
A-486/2021 Seite 52 mit «aArt.» bezeichnet). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. 11.3.2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwe- ckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschä- digung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Be- gehren nach den Artikeln Art. 7 – 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Be- dingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kul- turland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Er- satzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (HESS/WEIBEL, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; HESS/WEIBEL, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departe- ment mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG). 11.3.3 Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Ge- werbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezo- genen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung – die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) – Rech- nung (HESS/WEIBEL, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE
A-486/2021 Seite 53 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Ge- setz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (HESS/WEIBEL, a.a.O., Rz. 8. zu Art. 18 EntG). 11.4 11.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des Aus- führungsprojekts und damit insbesondere die Notwendigkeit der Inan- spruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EntG bejaht wird. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorgesehenen Enteignungen unrechtmässig wären. Der sie betreffende dauerhafte Landerwerb im vorgesehenen Umfang ist nicht zu beanstanden. 11.4.2 In seiner Einsprache vom 7. Juni 2018 machte der Beschwerdefüh- rer 1 geltend, dass ihm – sollte es zu einem dauernden Landerwerb kom- men – zwingend Realersatz geschuldet sei. Weiter beantragte er in seinen Schlussbemerkungen vom 30. Juni 2020 an die Vorinstanz, in der Plange- nehmigung sei die Kompensationspflicht von Fruchtfolgeflächen festzuhal- ten. Er stütze sich bei seiner Forderung auf Art. 8 oder Art. 18 EntG. 11.4.3 Das BLW wies in seiner generellen Stellungnahme an die Vor- instanz vom 8. März 2019 zum Ausführungsprojekt darauf hin, dass in Ei- nigungsgesprächen mit dem ASTRA im Rahmen des generellen Projekts der Grundsatz der Kompensation von beanspruchten Fruchtfolgeflächen festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang bestünden aber Vorbe- halte. Zwar könnten grosse Teile des Verlustes von insgesamt 11.2 ha an Fruchtfolgeflächen durch Bodenaufwertungen im Kanton Solothurn aufge- fangen werden. Diese befänden sich jedoch grösstenteils ausserhalb des Projektperimeters des Autobahnausbaus. Deren Finanzierungen seien in den Kantonen Solothurn und Bern nicht sichergestellt. Dasselbe gelte für die raumplanerische Umsetzung in Koordination mit den landwirtschaftli- chen Nutzflächen. Ausserdem müsse betreffend den Verweis auf die Be- reitstellung entsprechender Umsetzungsinstrumente eine Auflage in das Projekt aufgenommen werden. 11.4.4 Das ASTRA entgegnete in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 5. Juli 2019, dass es zusammen mit dem BLW im Rahmen der «Land- wirtschaftlichen Planung» und mit Einbezug der kantonalen Fachstellen
A-486/2021 Seite 54 das Vorgehen zur Umsetzung der Forderung nach der Kompensation von Fruchtfolgeflächen entwickelt habe. Dabei seien im Planungsperimeter drei Teilgebiete festgelegt worden, die mit einer Kompensationsfläche von ge- samthaft 42 ha zur Aufwertung zur Verfügung stünden. Über diese drei Teil- flächen habe der Kanton Solothurn kantonale Erschliessungs- und Gestal- tungspläne «Kompensation FFF» mit Sonderbauvorschriften erstellt und zur öffentlichen Auflage gebracht. Nach der Genehmigung durch den Re- gierungsrat würden sie zuhanden des Kantons die Detailpläne gemäss Sonderbauvorschriften erstellen. Zudem würden sie ein entsprechendes Materialbewirtschaftungskonzept zur definitiven Ausführung aufgrund des Kompensationsbedarfs aus dem Ausführungsprojekt erarbeiten. Die Auf- wände für die Projektierung und die Realisierung zur Erfüllung der Kom- pensationspflicht der Fruchtfolgeflächen gehe zu Lasten des Nationalstras- senvorhabens. 11.4.5 Am 11. Juni 2019 genehmigte der Regierungsrat des Kantons So- lothurn die kantonale Nutzungsplanung «6-Streifen-Ausbau N01 Luter- bach-Härkingen: Kompensation Fruchtfolgeflächen FFF». Er beauftragte zudem das Bau- und Justizdepartement bzw. das Amt für Raumplanung, die entsprechenden Baugesuche für die Kompensation von Fruchtfolgeflä- chen zu koordinieren. Die Kompensationsmassnahmen, welche durch den 6-Streifen-Ausbau der Nationalstrasse N01, Luterbach-Härkingen, notwen- dig seien, hätten Vorrang vor anderen Kompensationsprojekten. 11.4.6 Das BLW erklärte darauf der Vorinstanz mit E-Mail vom 19. Septem- ber 2019, das ASTRA habe seine Punkte hinreichend beantwortet. 11.4.7 Die Vorinstanz wertete die Einsprache des Beschwerdeführers 1 nicht als Begehren im Sinne von Art. 8 EntG. Indes stellte sie bezüglich der Stellungnahme des BLW fest, dass die Kompensation der Fruchtfolgeflä- chen aufgrund der Akten sichergestellt sei und sich diesbezüglich die An- ordnung von Auflagen mangels Antrags des BLW erübrige. Zudem finden sich im Dispositiv der Plangenehmigung keine Anordnungen, die auf eine Anwendung des Art. 8 EntG schliessen lassen. Dies ist nicht zu beanstan- den. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist unbestritten und Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts be- kräftigten Interesses. Das ASTRA hat die dazu nötigen Flächen in Zusam- menarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungs- pläne rechtlich sichergestellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von
A-486/2021 Seite 55 Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungs- rechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage. Im Übrigen behandelte die Vor- instanz das Begehren des Beschwerdeführers 1 explizit als Begehren im Sinne von Art. 18 EntG. Sie überwies es in Übereinstimmung mit den bun- desrechtlichen Bestimmungen an die zuständige ESchK (vgl. oben E. 11.3.3). Ob aufgrund der Vorgaben des Bundesrats, wonach die in An- spruch genommenen Fruchtfolgeflächen grundsätzlich zu kompensieren seien, ausnahmsweise ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Realer- satz besteht, braucht nicht geklärt zu werden. Dies wird allenfalls die zu- ständige ESchK beantworten müssen, soweit sich die Frage überhaupt stellen wird. 12. Zuletzt ist der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins zu beurteilen. 12.1 Gemäss den Beschwerdeführern hat das ASTRA den Ausbau der Au- tobahn mit der bisherigen Linienführung ohne Abbruch oder zumindest nur mit einem kleinen Eingriff in die Substanz der Raststätten als technisch nicht machbar qualifiziert. Wie dargelegt, wäre jedoch eine technische Um- setzung mit Beibehaltung der bisherigen Linienführung unter Einbezug der beiden Raststätten machbar (vgl. oben E. 4.1). Damit sie diese technische Umsetzung zweckmässig erörtern und die unsinnige Lage der Wildtierun- terführung aufzeigen könnten, sei ein Augenschein unumgänglich. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann für die Sachverhaltsfeststellung einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Kommt es zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihm sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1). 12.3 Das Ausführungsprojekt basiert im Wesentlichen auf den Bauplänen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen und Auskunft über die aktu- ellen Gegebenheiten und die projektierten Bauten geben. Den Beschwer- deführern stand es frei, anhand von diesen Plänen das Ausführungsprojekt zu kritisieren und Alternativen aufzuzeigen. Von einem Augenschein vor
A-486/2021 Seite 56 Ort ist kein zusätzlicher entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwar- ten. Zudem konnte die vom Bundesrat getroffene Variantenwahl bereits ge- stützt auf die Akten als rechtmässig beurteilt werden. Ein Augenschein er- übrigt sich auch aus diesem Grund. Der diesbezügliche Antrag ist abzu- weisen. 13. Die Beschwerdeführer verlangen vor Bundesverwaltungsgericht die Aufhe- bung des Plangenehmigungsentscheids, soweit die Vorinstanz in Zif- fer 5.42 die Anträge 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11 und 12 der Einsprache des Be- schwerdeführers 1 abgewiesen habe. Aufgrund der obigen Erwägungen lässt sich dazu Folgendes feststellen. 13.1 Die vom Bundesrat gewählte Linienführung erweist sich als zulässig (vgl. oben E. 4.12) und die projektierte Kronenbreite der N01 ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 5.4). Die Festlegung des Wildtierkorridors BE9/SO6 (vgl. oben E. 6.5) und die dafür vorgesehene Wildtierunterfüh- rung sind rechtens (vgl. oben E. 7.7). Ebenso wenig ist die Verlegung des Wanderwegs unrechtmässig (vgl. oben E. 9.5). Der Antrag auf Aufhebung der Plangenehmigung, soweit er die damit zusammenhängenden abgewie- senen Anträge betrifft (Anträge 3 [Beibehaltung der Strassenachse], 4 [Mi- nimierung der Kronenbreite], 6 [Aufhebung des Wildtierkorridors und Ent- fernung der Wildtierunterführung] sowie 7 [Belassung des Wanderwegs]), ist folglich abzuweisen 13.2 Die Anträge 10 (Verzicht auf dauerhaften Landerwerb), 11 (Forderung nach Realersatz) und 12 (Bewertung aller weiterer Nachteile und Abgel- tung durch Mehrzuteilung von Nutzland) hat die Vorinstanz nicht abgewie- sen. Vielmehr ist sie darauf nicht eingetreten, da sie diesbezüglich die ESchK als zuständig erachtete. Antrag 10 hätte sie zwar richtigerweise ab- weisen müssen, da sie für die Behandlung von Einsprachen gegen die Ent- eignung zuständig ist (vgl. oben E. 11.3.2). Dies machte sie jedoch sinnge- mäss, indem sie die Rechtmässigkeit des Ausführungsprojekts und den damit zusammenhängenden Landbedarf an anderer Stelle bejahte und be- gründete. Der dagegen gerichtete Antrag auf Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids ist abzuweisen. Weiter besteht kein Anlass, dem Begeh- ren bezüglich den Anträgen 11 und 12 stattzugeben, soweit sinngemäss gefordert wird, die Vorinstanz müsse darauf eintreten. Die diesbezügliche Beurteilungskompetenz liegt bei der ESchK (vgl. oben E. 11.3.3), weshalb die diesbezüglichen Anträge ebenfalls abzuweisen sind.
A-486/2021 Seite 57 13.3 Infolge der obigen Erwägungen besteht keine Veranlassung, das Aus- bauprojekt im geplanten Umfang abzuweisen (Antrag 1) oder dieses even- tualiter zur Überarbeitung an das ASTRA zurückzuweisen (Antrag 2). Auch insofern sind die betreffenden Abweisungen der Vorinstanz nicht aufzuhe- ben. 13.4 Zusammengefasst ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhe- bung der Plangenehmigung, soweit die Vorinstanz die noch strittigen Ein- sprachepunkte abgewiesen hat (bzw. darauf nicht eingetreten ist), abzu- weisen. Das Gleiche gilt für den Rückweisungsantrag an die Vorinstanz bzw. eventualiter an das ASTRA, nachdem keine weiteren Abklärungen zu treffen sind. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 14. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 14.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangeneh- migung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungs- rechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht zu- mindest dem Beschwerdeführer 1 die Enteignung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG. 14.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu ent- richten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen
A-486/2021 Seite 58 Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.2 sowie A-3637/2016 und A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 11.1). 14.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da die anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes er- scheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- als angemessen. Das ASTRA ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädi- gung in dieser Höhe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurich- ten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-486/2021 Seite 59 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Das ASTRA wird verpflichtet, den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- aus- zurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das ARE, das BAV, das BAK, das ESTI, das ERI und die ENHK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
A-486/2021 Seite 60 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-486/2021 Seite 61 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben) – das BAFU z.K. – das ARE z.K. – das BAV z.K. – das BAK z.K. – das ESTI z.K. – das ERI z.K. – die ENHK z.K.