Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-478/2021
Entscheidungsdatum
17.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-478/2021

Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Nationalstrassen; Plangenehmigung 6-Streifen-Ausbau zwischen Luterbach und Härkingen.

A-478/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der vierspurige, 21.9 Kilometer lange Abschnitt der Nationalstrasse N01 (nachfolgend: N01) zwischen den Verzweigungen Luterbach und Härkin- gen wurde in den Jahren 1966/1967 eröffnet. Er ist hauptsächlich von Landwirtschaftsflächen umgeben. An der Strecke liegen zudem die diago- nal auseinanderliegenden Autobahnraststätten Deitingen Süd und Nord. Die Raststätte Deitingen Süd ist für ihre denkmalgeschützte Überdachung der Benzin-Zapfstellen des Ingenieurs Heinz Isler bekannt. Diese besteht aus zwei ca. 10 – 12 cm dicken Betonschalen, die bei einer Spannweite von 30 Metern auf je drei Punktstützen ruhen (vgl. SAMUEL RUTISHAUSER, Die Isler-Schalen in Deitingen oder wie eine Tankstelle über Nacht zum Kulturdenkmal wird, NIKE-Bulletin, Band 14 [1999], Heft 3, S. 12). B. Der Abschnitt ist von regelmässigen Kapazitätsüberlastungen betroffen, entspricht nicht mehr den umweltgesetzlichen Vorgaben und ist sanie- rungsbedürftig. Um der weiteren Verkehrszunahme entgegenzuwirken und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, soll er auf sechs Fahrstreifen erweitert werden. Am 18. Dezember 2015 genehmigte der Bundesrat ein entspre- chendes generelles Projekt. Er entschied sich zwischen km 32.360 bis km 34.000 für eine Linienführung, die die Raststätten nicht wesentlich tan- giert. C. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 3. April 2018 das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungs- projekts «N01 Luterbach – Härkingen: 6 Streifen Ausbau». Für die Erwei- terung der N01 ist die Inanspruchnahme von Kulturland vorgesehen. Da- neben führt das Projekt zur Beeinträchtigung geschützter Lebensräume. Als ökologische Ersatzmassnahme ist unter anderem geplant, den kanali- sierten Russbach auf dem Gemeindegebiet von Deitingen, der die N01 un- terquert, zu revitalisieren und dessen Verlauf neu zu gestalten. D. X._______ ist Eigentümer der als Kulturland ausgewiesenen Grundstücke GB Deitingen Nrn. (...) und (...), die südlich der Raststätten Deitingen Süd und Nord liegen. Sowohl der neu zu verlegende Russbach als auch der zu verbreiternde Strassenkörper soll teilweise auf diesen zu liegen kommen. Aus diesem Grund erhob X._______ am 4. Juni 2018 Einsprache gegen

A-478/2021 Seite 3 das Ausführungsprojekt beim UVEK. Unter anderem wehrte er sich gegen die teilweise Enteignung seiner Grundstücke und stellte darin vorsorglich diverse Schadenersatzbegehren. E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 genehmigte das UVEK das Aus- führungsprojekt unter Auflagen. Die Einsprache von X._______ wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zudem verfügte es die Weiterlei- tung der Einsprache an die eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung. F. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er Folgendes.

  1. Der Plangenehmigungsentscheid vom 22. Dezember 2020 sei aufzuhe- ben, soweit das UVEK meine Anträge in der Einsprache vom 04. Juni 2018 abgewiesen hat.
  2. Das Ausführungsprojekt Nr. 622.2-00280 sei für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend Minimierung des Kultur- landverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis km 34.00 an das UVEK, eventualiter an das ASTRA zurückzuweisen.
  3. Für die sich in meinem Eigentum befindliche Fläche, welche durch den Ausbau betroffen ist, stelle ich hiermit folgende weitere Begehren: a. Der gesamte Flächenverlust, der durch den Ausbau entsteht, ist mir durch Realersatz zu kompensieren. b. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenan- zahl meines Landwirtschaftsbetriebes nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzelle eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht. c. Sämtliche Nachteile, die mir durch den Ausbau der Autobahn ent- stehen (z.B. Unförmigkeit des Grundstückes, längere Erschlies- sungsdistanzen usw.), sind zu bewerten und durch eine Mehrzu- teilung an Land abzugelten. d. Für vorübergehend beanspruchte Flächen sind mir die Minderer- träge und die Mehraufwände entsprechend den landesüblich

A-478/2021 Seite 4 gültigen Ansätzen zu entschädigen. Eine entsprechende Verein- barung ist vor Beginn der Beanspruchung der Flächen abzu- schliessen. 4. Die Verlegung und Renaturierung des Baches auf GB Deitingen Nr. (...) und Nr. (...) sei abzuweisen. 5. Eine vorzeitige Besitzanweisung [recte: Besitzeinweisung] vor Abschluss des Landesumlegungsverfahrens sei abzuweisen. 6. Sämtliche Kosten dieser Beschwerde sind von der Bauherrschaft zu über- nehmen. Weiter verlange ich eine angemessene Parteientschädigung. G. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Das ASTRA fordert mit Schreiben vom 11. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte es um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die baulichen Massnahmen am bestehenden Rohrlei- tungsnetz der Erdgashochdruckleitung sowie für die Realisierung der 16 Reptilienlebensräume. I. Mit Fachbericht vom 26. April 2021 erachtete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Revitalisierung des Russbachs als angemessene ökologische Ersatzmassnahme. J. Das prozessuale Gesuch des ASTRA vom 11. März 2021 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 gut (der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen). Es entzog der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung im beantragten Umfang. K. In seinem Fachbericht vom 26. Mai 2021 befindet das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) die Plangenehmigung aus raumplanungsrechtli- cher und raumplanerischer Sicht als bundesrechtskonform, insbesondere was den Kulturlandschutz und den Schutz der Fruchtfolgeflächen betrifft.

A-478/2021 Seite 5 L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. Juli 2021 an seinen Begeh- ren fest und reichte Beweismittel nach, die die Natur des Russbach als rein künstliches Gewässer belegen sollen. M. Das BAFU nahm zur Replik des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. August 2021 Stellung. N. Mit Schreiben vom 26. August 2021 verzichtete das ASTRA auf die Einrei- chung einer Duplik. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr verlauten. O. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Plangenehmigung sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er

A-478/2021 Seite 6 kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie- ren, nicht aber ausweiten (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.2.1 und A-2833/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2 m.w.H.). Bei Beschwerden gegen Nichteintre- tensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsge- richts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint hat (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Auf allfällige damit zusammenhängende materielle Begehren kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil A- 2833/2020 E. 3.3 m.w.H.). 1.4.2 Die Rechtsbegehren 3 a – d und 5 hatte der Beschwerdeführer be- reits in seiner Einsprache vor der Vorinstanz gestellt (Einspracheanträge 5 a – d und 6). Die Vorinstanz ist auf die entsprechenden Einspracheanträge nicht eingetreten und verfügte deren Überweisung an die ESchK. Dies ergibt sich aus der Erwägung 3.99 ihrer Plangenehmigung. Soweit der Be- schwerdeführer deren materielle Beurteilung vor Bundesverwaltungsge- richt verlangt, kann auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht einge- treten werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob zu Recht nicht auf die Ein- spracheanträge eingetreten und diese der ESchK überwiesen worden sind (vgl. dazu unten E. 5). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der zuvor erwähnten Ein- schränkung (vgl. oben E. 1.4.2) – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Verwaltungsverordnungen, zu denen Richtlinien zählen, statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Ge- setze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnun- gen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird

A-478/2021 Seite 7 dabei, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Ohne triftigen Grund weichen die Gerichte nicht von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (statt vieler BGE 148 V 385 E. 5.2 und 146 I 105 E. 4.1). Verwaltungsverordnungen sind weiter insofern beachtlich, als sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen sind, das wiedergeben, was den Regeln der Kunst entspricht und für eine angemessene Rechtsanwendung notwendig erscheint (vgl. Urteil BVGer A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 6.1; zum Ganzen MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 113 f. Rz. 2.173 f.). 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nähersteht als die Beschwer- deinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vor- instanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellung- nahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist, dass keine An- haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; Urteile BVGer A-3242/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2 und A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2). 3. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Rückweisung der Sache für die notwendigen weiteren Abklärungen sowie zur Überarbeitung betreffend des Kulturlandverlustes im Projektperimeter km 32.360 bis 34.000 an die Vorinstanz, eventualiter an das ASTRA.

A-478/2021 Seite 8 3.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Ausbau der N01 und der Zubringer würden enorme Flächen an landwirtschaftlichem Kultur- land, insbesondere Fruchtfolgeflächen verbrauchen. Aufgrund der bauli- chen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten sei ein weiterer Flächenver- lust nicht mehr zu verantworten. Auch die im Rahmen der ökologischen Ersatzmassnahmen vorgesehenen Veränderungen in der Landschaft (Leit- strukturen etc.) führten zu einem weiteren Kulturlandverlust. Das Schwei- zer Stimmvolk habe im Jahre 2013 über ein verschärftes Raumplanungs- gesetz abgestimmt und darin den Schutz des Kulturlandes stark gewichtet. Unter diesem Aspekt seien ein Ausbau der N01 und die damit zusammen- hängenden Flächenverluste nicht mehr erträglich. Bei der Planung sei es insbesondere verpasst worden, Alternativen zum Verlust des Kulturlands zu suchen. Das Ausbauprojekt solle sich auf das Nötigste beschränken und wenn immer möglich auf die Beanspruchung von Kulturland verzichten. Dabei seien allfällige Mehrkosten kein genügendes Argument, um den Ver- lust von Kulturland zu rechtfertigen. Zumindest fehle es vorliegend an einer genügenden Abwägung. Vor allem sei die Linienführung der N01 auf GB Deitingen Nr. (...) zu hinterfragen, da der ganze Landverlust auf Kosten des wertvollen Ackerlandes geschehe. Im Übrigen gebe das UVEK keinen Grund an, wieso die Linienführung der N01 gegenüber der Raststätte rund doppelt so breit sei, als an anderen Stellen. In diesem Bereich müsse das Ausbauprojekt redimensioniert werden, um dem Grundsatz der haushälte- rischen Bodennutzung gerecht zu werden. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die vorgesehene Linienführung basiere auf mehreren Variantenstudien und sei bereits im Rahmen des generellen Pro- jekts durch den Bundesrat festgelegt worden. Sie müsse wegen diversen Zwangspunkten, insbesondere den beiden Raststätten, in der projektierten Form umgesetzt werden. Die Beanspruchung von Land der Parzelle Deitin- gen GB Nr. (...) erweise sich als zwingend notwendig. Bei der Erarbeitung des Projekts sei die Beanspruchung von landwirtschaftlichem Kulturland bereits optimiert worden. Eine weitere Reduktion des Normalprofils (Fahr- streifen, Pannenstreifen, Bankett) sei gemäss ASTRA aus betrieblichen (laufender Unterhalt wie Schneeräumung, Bankett) und Gründen der Ver- kehrssicherheit nicht möglich. Eine Verschiebung der Raststätten wäre un- verhältnismässig und würde auch an einem anderen Ort zu einem Verlust von Kulturland führen. Zwingende Gründe, um auf den Entscheid des Bun- desrates zur vorgesehenen Linienführung zurückzukommen, bestünden nicht.

A-478/2021 Seite 9 3.3 Das ASTRA ergänzt, geometrische Randbedingungen der horizontalen und vertikalen Achse (Randbedingungen aus Normen und Richtlinien) so- wie die normgemässe Verlängerung der Ein- und Ausfahrten der Raststät- ten gäben die Grundlage zur Trassierung. Das unter Schutz stehende Dach der Raststätte Deitingen Süd, die Konzessionsgebiete der beiden Raststät- ten sowie bestehende Kunstbauten, deren Funktion und Substanz erhalten werden sollten, stellten Zwangspunkte in der Trassierung der N01 dar. In- folgedessen müsse die bestehende Strassenachse angepasst werden. Eine Verschiebung der projektierten Linienführung zu Gunsten der Minde- rung von Kulturland würde zum Abbruch der bestehenden Raststätten füh- ren. Weiter sei die Anzahl und die Breiten der Fahr- und Pannenstreifen im Bereich der Raststätten nicht grösser als im übrigen Projektperimeter. Bei den Raststätten kämen zusätzlich noch die Breite (3.50 m) für die Ein- fahrts- resp. Ausfahrtsrampen dazu. Im Bereich der Raststätte Deitingen Nord entstehe durch die neue Linienführung zwischen Raststätte und Na- tionalstrasse ein Freiraum von 0 bis ca. 7 Meter. Eine andere Linienführung sei wegen den erwähnten Zwangspunkten nicht möglich. 3.4 Das ARE hält dafür, in Bezug auf die Linienführung sei eine Varianten- evaluation und eine stufengerechte Interessenabwägung durchgeführt worden. Auch sei im Hinblick auf den Schutz von Kulturland und Fruchtfol- geflächen eine Optimierung erfolgt. Die notwendigerweise verbrauchten Fruchtfolgeflächen würden grundsätzlich kompensiert. 3.5 3.5.1 Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in gene- rellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und un- terirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Novem- ber 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbei- tung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechni- schen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der voran- gegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der

A-478/2021 Seite 10 Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit ge- troffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzo- gen, da Bundesratsentscheide – soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Aus- nahmen vorsieht – der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b). 3.5.2 Objekt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann für Private allein das Ausführungsprojekt bzw. der betreffende Einspracheent- scheid bilden. Am generellen Projekt, insbesondere an der darin festgeleg- ten Linienführung, kann er nicht unter Geltendmachung allgemeiner öffent- licher Interessen Kritik üben. Von der direkten Anfechtung ausgeschlossen wird damit nicht nur der Inhalt des Genehmigungsbeschlusses, sondern auch dessen Zustandekommen, das heisst das vom Bundesrat durchge- führte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Nur mit der Be- schwerde gegen das Ausführungsprojekt kann er die im generellen Projekt festgelegte Linienführung beanstanden. Dabei hat der Private konkret auf- zuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seines Grund- stücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b ff., 117 Ib 285 E. 7c, 111 Ib 26 E. 3a und 97 I 573 E. 1.a). Das Gericht hat dabei das Ermessen, das bei der Bestimmung der Linienführung von Strassen be- steht, zu berücksichtigen und sich Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn da- mit technische Fragen verbunden sind (vgl. BGE 97 I 573 E 4.a). Eine ge- gen das Ausführungsprojekt gerichtete gutgeheissene Einsprache kann zwar mittelbar eine Änderung des generellen Projekts nach sich ziehen. Ein Verzicht auf die Ausführung eines genehmigten generellen Projektes könnte jedoch als Folge der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Aus- führungsprojekts nur in Betracht fallen, wenn die der generellen Projektge- nehmigung zugrundeliegenden Prüfungen krass mangelhaft wären und nachträglich festgestellt werden müsste, ein mit der Umweltschutzgesetz- gebung vereinbares Projekt lasse sich nicht erstellen. Es wäre Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmigungsbeschlusses zu ziehen. Kann dage- gen von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt ge- troffenen Abklärungen nicht gesprochen werden, so käme es einer Verlet- zung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekom- men würde (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8d und 117 Ib 285 E. 7d; Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4).

A-478/2021 Seite 11 3.5.3 Soweit sich zwischen den öffentlichen Interessen am Nationalstras- senbau und anderen schutzwürdigen Interessen Konflikte ergeben, sind diese – wie in Art. 5 Abs. 2 NSG festgehalten – von den zuständigen In- stanzen im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8a). Dabei ist es nicht Sache des Gerichts zu untersuchen, ob die von den verantwortlichen Planungsbehörden getroffene Lösung die beste unter mehreren möglichen ist. Es hat nur zu prüfen, ob bei der Genehmi- gung des Ausführungsprojekts unter anderem in dem Sinne entgegen den Vorschriften von Art. 5 NSG, Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Art. 9 des Bundes- gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; [betrifft die vorliegend nicht relevanten Naturschönheiten]) vorgegangen worden ist, als wichtige Interessen unberücksichtigt geblieben sind, öffentliche An- liegen klar unrichtig gewichtet worden sind oder die Planungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten haben (Ur- teile BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 8 und 1E.16/2005 vom 14. Feb- ruar 2006 E. 3; Urteile BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 8.1 und A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3). 3.5.4 Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Ab- wicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbeson- dere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirt- schaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landespla- nung oder des Gewässer‑, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interes- sen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Aus- arbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausfüh- rungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3). 3.5.5 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haus- hälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

A-478/2021 Seite 12 Raumplanung [RPG, SR 700]). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die ausreichende Versor- gungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG). Die mit Pla- nungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Land- schaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flä- chen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die be- sonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; BGE 134 II 217 E. 3.3 m.H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 und 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2). Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest (Art. 13 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 29 RPV). Es ist zwar nicht von vornherein ausge- schlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwe- cken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforder- lich (vgl. Art. 3 RPV). Dies setzt grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolge- flächen (einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (vgl. Art. 30 Abs. 2 RPV; BGE 134 II 217 E. 3.3; Urteile 1C_408/2016 E. 2.4 und 1C_562/2013 E. 12.2). 3.6 3.6.1 Gemäss der Planunterlage k.4 «Landerwerbs- / Enteignungsplan km 32.200 - km 33.500» (nachfolgend: Planunterlage k.4) würde der Be- schwerdeführer durch die Erweiterung der N01 einen dauernden Verlust an Landwirtschaftsflächen bei seinem Grundstück Deitingen GB Nr. (...) von 5'130 m 2 erleiden (wobei darin teilweise der Landverlust für den neuen Gewässerraum des Russbachs inbegriffen ist). Der drohende Landverlust ist eine mittelbare Folge der im Rahmen des generellen Projekts grund- sätzlich definierten Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt ba- siert. Der Beschwerdeführer ist daher befugt, diese – soweit diese seine Grundstücke anbelangt – in Frage zu stellen. Er ist jedoch nicht zu hören, soweit er generell den Verlust von Kulturflächen durch den Bau von Natio- nalstrassen und ökologischen Ersatzmassnahmen kritisiert (vgl. oben E. 3.5.2).

A-478/2021 Seite 13 3.6.2 Das grosse öffentliche Interesse am Ausbau der N01 auf sechs Fahr- streifen zwischen Luterbach und Härkingen ist angesichts der gerichtsno- torisch starken Überlastung der Strecke mit seinen Folgewirkungen (Stau- kosten, Sicherheit etc.) ausgewiesen. Weiter wird vom Projekt zwangsläu- fig eine grosse Anzahl an Fruchtfolgeflächen tangiert. So grenzt nach dem Umweltverträglichkeitsbericht der heutige Nationalstrassenperimeter, mit Ausnahme der Siedlungsfläche und der Waldgebiete, fast im ganzen Pro- jektperimeter an Landwirtschaftsflächen, welche, bis auf einzelne Ausnah- men, als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden sind. Durch das Vorhaben werden denn auch Fruchtfolgeflächen im Umfang von rund 44 ha bean- sprucht. Davon sind ca. 32.8 ha temporär und ca. 11.18 ha (umgerechnet auf 100% FFF: 10.87 ha) permanent betroffen. Gemäss aktuellem Sach- plan Fruchtfolgeflächen sind schweizweit ein Mindestumfang von 438'460 ha Fruchtfolgeflächen zu sichern. Der Kanton Solothurn hat dazu mindestens 16'200 ha beizutragen (vgl. Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2020, Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone, BBl 2020 5787). Es ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass mit dem Projekt die festgesetzten Mindestmengen an Fruchtfolgeflächen im Kanton Solo- thurn unterschritten würden. Im Gegenteil beschloss der Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts, dass die vom Ausbau der N01 bean- spruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren sind, allenfalls mittels Auf- wertung von Landwirtschaftsflächen. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass im Planungsperimeter drei Teilgebiete festgelegt wurden, die mit einer Kompensationsfläche von gesamthaft 42 ha – und somit weit mehr als die zu kompensierenden 11.2 ha – zur Aufwertung sicher zur Ver- fügung stehen. Aus Sicht der Landesplanung ist das Projekt somit nicht nachteilig. Weiter bringt der Beschwerdeführer keine öffentlichen Interes- sen gemäss Art. 5 NSG und Art. 3 NHG vor, die gegen die Linienführung im betreffenden Projektperimeter sprechen würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers an- belangt, so beträgt die Fläche seines Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) 93'293 m 2 (vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Der projektbedingte Verlust von 5'130 m 2 macht da- mit einen Anteil von 5.5 % aus. Dies ist nicht wenig, aber auch nicht über- mässig viel. Die Bewirtschaftung der Restfläche dürfte möglich bleiben und der Beschwerdeführer wird für die dafür notwendige Enteignung entschä- digt (vgl. unten E. 5.3.3). Dasselbe dürfte nach den Enteignungsplänen für die übrigen Grundeigentümer grundsätzlich ebenfalls gelten, deren Kultur- land im Projektperimeter km 32.400 bis UH-km 34.000 an die N01 grenzt. Angesichts des Ausmasses des Landverlusts, den der Beschwerdeführer

A-478/2021 Seite 14 durch das Ausführungsprojekt erleiden würde, vermögen dessen privaten Interessen am Erhalt dieses Landstreifens die grossen öffentlichen Interes- sen an der Realisierung des Ausführungsprojekts basierend auf die bun- desrätlich festgesetzten Linienführung nicht zu überwiegen. 3.6.3 Des Weiteren trifft es nicht zu, dass keine alternative Linienführung geprüft wurde. Das ASTRA legte bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 an die Vorinstanz zutreffend dar, dass das vom Bun- desrat genehmigte generelle Projekt das Ergebnis mehrerer Variantenstu- dien ist. Im Parallelverfahren A-486/2021 wurde denn auch auf entspre- chende Rüge hin die Linienführung, auf welcher das Ausführungsprojekt basiert (Variante «S»), und jene einer Alternativvariante, bei der die Stammachse unverändert geblieben wäre (Variante «heute»), verglichen. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass alle wesentlichen Beurteilungspunkte in den Variantenver- gleich miteinbezogen (vgl. Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023, E. 4.8.1 ff.) und das Interesse am Schutz der denkmalgeschützten Über- dachung der Raststätte Deitingen Süd (vgl. ebenda, E. 4.9.2 ff.) sowie am Schutz der beiden Raststätten generell zu Recht als hoch gewichtet wurde (vgl. ebenda, E. 4.9.3 ff.). Es bestätigte weiter, dass die Wahl der Variante «S» mit dem Interesse am Erhalt von Kulturland und der Sicherung von Fruchtfolgeflächen vereinbar ist (vgl. ebenda, E. 4.10.1 ff.) und sich die Va- riantenevaluation nicht als lückenhaft erweist (vgl. ebenda, E. 4.11.1 ff.). 3.6.4 Bezüglich der konkreten Ausmasse des Strassenkörpers auf der freien Strecke, an der das Grundstück GB Nr. (...) liegt, ist gemäss techni- schem Bericht zu den bestehenden vier Fahrstreifen von je 3.50 m der Zu- bau von je einem zusätzlichen Fahrstreifen von 3.75 m vorgesehen. Dazu kommen je zwei Pannenstreifen von 3.50 m. Ausserhalb des Pannenstrei- fens würden beidseitig Bankette zwischen 1.00 m bis 2.00 m Breite ange- legt. In Bereichen, wo Bankettbreiten von 2.00 m keine Erhöhung des dau- ernden Landerwerbs und der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben, würden die Bankettbreiten von 2.00 m beibehalten. Die Breite des Mittelstreifens würde von 4.00 m auf 2.50 m Breite reduziert. Für die Fahrbahn wurde somit das Standardprofil gewählt (vgl. Ziff. 4.2.1 der Richt- linie «Normalprofile - Nationalstrassen 1. und 2. Klasse mit Richtungstren- nung» [ASTRA 11001] in der im Zeitpunkt der Plangenehmigung in Kraft stehenden Ausgabe 2017 V1.10 [nachfolgend: RL ASTRA]), welches im Sinne eines Mindeststandards anzustreben ist (vgl. vgl. Ziff. 4.3.3 RL ASTRA). Bei den Pannenstreifen fiel die Wahl auf die Sonderbreite (vgl. Ziff. 4.1.3 RL ASTRA), was das ASTRA sinngemäss und aufgrund des

A-478/2021 Seite 15 hohen Verkehrsaufkommens nachvollziehbar mit dem betrieblichen Unter- halt und zukünftigen Instandsetzungsarbeiten, bei denen der Pannenstrei- fen als zusätzliche Fahrbahn genutzt werden kann, begründet. Der Mittel- streifen ist von reduzierter Breite (vgl. Ziff. 4.1.4 RL ASTRA) und für die Bankettbreite wurde zum Schutz der Fruchtfolgeflächen die Mindestgrösse gewählt (vgl. vgl. Ziff. 4.1.5 RL ASTRA). Die RL ASTRA konkretisiert die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von si- cheren Nationalstrassen (vgl. oben E. 3.5.4). Die Wahl des Normalprofils hat in erster Linie vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der kon- kreten Verkehrsbedingungen zu geschehen. Insofern stellen die Bestim- mungen der RL ASTRA bezüglich der Dimensionierung der Nationalstras- sen eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer Verwaltungsverordnung dar (vgl. oben E. 2.2). Die anzuwen- denden Masse bei den Normalprofilen erscheinen aufgrund der Grösse der heutigen Fahrzeuge und den Geschwindigkeiten jedenfalls nicht als offen- sichtlich überdimensioniert. Hinsichtlich des konkret gewählten Normalpro- fils im Bereich des Grundstücks GB Deitingen Nr. (...) wird der Optimierung des Kulturlandverlusts bereits mit der reduzierten Ausgestaltung des Ban- ketts und des Mittelstreifens Rechnung getragen. Eine weitergehende Re- duktion der Breiten der Fahrstreifen und des Pannenstreifens ist aus den dargelegten Sicherheits- und Unterhaltsüberlegungen und angesichts des relativ bescheidenen möglichen Zugewinns an Kulturland nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern eine weitere Ver- schmälerung des Strassenkörpers zugunsten seines Kulturlandes und zu- lasten der Verkehrssicherheit angebracht wäre. Vielmehr beschränkt sich die konkrete Ausgestaltung der N01 im betreffenden Projektperimeter be- reits auf das Nötigste, ohne deren sicheren Betrieb zu gefährden. Im Übri- gen ist die Dimensionierung des Strassenkörpers bei den Raststätten, wie das ASTRA zu Recht erklärt und aus den aktenkundigen Plänen nachvoll- ziehbar ist, mit den Einfahrts- resp. Ausfahrtsrampen erklärbar, was im hö- heren Landverlust in diesem Bereich resultiert. Schliesslich ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern mit ei- nem höheren Kostenaufwand eine verhältnismässige, technische Lösung gefunden werden könnte, die weniger Kulturland beanspruchen würde. 3.7 Zusammengefasst besteht aus Gründen des Kulturlandschutzes kein Anlass zur Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen oder zur Über- arbeitung an die Vorinstanz oder das ASTRA. Dem diesbezüglichen Be- gehren ist nicht zu entsprechen.

A-478/2021 Seite 16 4. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Verlegung und die Revitalisierung des Russbachs auf den Grundstücken GB Deitingen Nrn. (...) und Nr. (...) zu Recht erfolgen soll. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dadurch würde äusserst wichtiges Kulturland verloren gehen. Diese Flächen könnten von den Ökonomiege- bäuden des Hofes direkt beweidet werden. Ein Verlust des Landes habe einen einschneidenden Einfluss auf das Weidemanagement und führe selbst bei einem Realersatz zu zusätzlichem Aufwand. Zudem sei das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) aufgrund der Form und Grösse nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Der Nutzen für die Natur sei grösser, wenn die Aufwertungsmassnahmen an einem für die Natur optimalen Ort vorgenom- men würden. Beispielsweise böten die Ufer der nahegelegenen Aare ide- ale Voraussetzungen für ökologische Aufwertungsmassnahmen mit nach- haltiger Wirkung. Hier sei – im Gegensatz zum geplanten Standort direkt neben der N01 – eine Vernetzung mit dem umliegenden Ökosystem mög- lich, wodurch Flora und Fauna im gesamten Gebiet profitierten. Im Übrigen zeige die von ihm eingereichte Literaturstelle (PETER KELLER, Jetzt muss ich mich erinnern – Schilderungen über Deitingen in der Mitte des 20. Jahr- hunderts, Deitingen 2002), dass es sich beim Russbach nicht um ein na- türliches Gewässer handle. Schilderungen zufolge sei der Russbach ein Hochwasserentlastungskanal, welcher im Zeitrahmen von 1943 – 1945 zur Entwässerung des nördlichen Gemeindegebietes von Hand vermessen und gegraben worden sei. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf die Pflicht des Bundes, die durch das Pro- jekt notwendigen negativen Auswirkungen auf die Natur mit entsprechen- den Aufwertungsmassnahmen auszugleichen. Die Revitalisierung des Russbachs nehme dabei eine zentrale Stellung ein. Der dafür vorgesehene Landerwerb sei notwendig. Aufgrund des Hochwasserschutzes und der fehlenden Kapazität des Durchlasses beim Russbach müsse letzterer gleichzeitig revitalisiert werden. 4.3 Das ASTRA ergänzt, der Eingriff in den Russbach betreffe ausschliess- lich denjenigen Abschnitt, der zur Erreichung der Hochwassersicherheit aus hydraulischer Sicht angepasst werden müsse. Mit der Sohlenabsen- kung des Russbachs oberwasserseitig der Autobahn zur Erreichung der Hochwassersicherheit und der Verlegung des Durchlasses unter der Auto- bahn hindurch sei ein Rückführen des Bachs in das alte Gerinne aufgrund der Sohlenlage des neuen Gerinnes nicht mehr möglich. Deshalb sei eine

A-478/2021 Seite 17 neue Linienführung des Russbachs ab der Autobahn bis zur Aaremündung festgelegt worden. Die durch den Neubau des Gewässers tangierte Fläche zwischen Autobahn und Aare sei nicht als Fruchtfolgefläche ausgewiesen. Entsprechend sei zur Schonung der Fruchtfolgeflächen oberhalb des Durchlasses der Gewässerraum reduziert worden. Diese Fläche werde un- terhalb des Durchlasses kompensiert. Der Schonung der Fruchtfolgeflä- chen sei somit Rechnung getragen und der Verbrauch minimiert worden. 4.4 Das BAFU bemerkt, mit der Anpassung des Durchlasses ergebe sich die Chance, den Russbach fischgängig und faunafreundlich zu gestalten. Darüber hinaus könne die Fischgängigkeit und Faunafreundlichkeit da- durch optimiert werden, dass der Russbach stromabwärts der Autobahn bis zu seiner Mündung in die Aare verlegt und mittels einer Revitalisierung optimal gestaltet werde. Diese von der eigentlichen Hochwasserschutz- massnahme (Anpassung Durchlass) losgelöste Revitalisierung könne als angemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 ter NHG an- gerechnet werden. Die Wiederanbindung und Revitalisierung des Russ- bachs sei sinnvoll. Diese verbessere zusätzlich die terrestrische Längsver- netzung für Kleinlebewesen und werte Lebensräume auf. Damit könne eine höhere Aufwertung erzielt werden als mit einer Revitalisierung der an- grenzenden Aareufer. Diese seien aufgrund des beschränkten Aufwer- tungspotenzials (diverse bestehende Anlagen) nicht als zu revitalisierende Abschnitte in die kantonale strategische Revitalisierungsplanung aufge- nommen worden. Im Übrigen sei der Russbach kein künstliches Gewässer. Es habe an fast gleicher Stelle bereits vor 1943 einen Bach gegeben. Die- ser sei begradigt worden, was dem damaligen Verständnis des Hochwas- serschutzes entsprochen habe. Aus der Tatsache, dass es sich beim Russ- bach um ein kanalisiertes Fliessgewässer handle, könne nicht abgeleitet werden, dass sich die Revitalisierung des Baches nicht als Ersatzmass- nahme eigne. Diese sei gemäss der strategischen Planung des Kantons von grossem Nutzen für Natur und Landschaft. 4.5 4.5.1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeig- nete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG). Beson- ders zu schützen sind Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Na- turhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebens- gemeinschaften aufweisen (vgl. Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Lässt sich eine Be- einträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe

A-478/2021 Seite 18 unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wieder- herstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Für zerstörte Biotope soll somit, wenn sie sich nicht erhal- ten oder wiederherstellen lassen, ein möglichst gleichwertiger Ersatz ge- schaffen werden. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich dabei sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien, das heisst das Ersatzob- jekt muss ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte Objekt. Die angeordneten Ersatzmassnahmen müssen aber auch sinnvoll und verhältnismässig sein (BGE 140 II 262 E. 9.3; Urteile BGer 1C_401/2020 vom 1. März 2022 E. 7.3 und 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 5.2) und sollen möglichst in derselben Gegend stattfinden (vgl. Urteile BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 8.3). 4.5.2 Sind im Rahmen des Nationalstrassenbaus Enteignungen notwen- dig, finden die Vorschriften des EntG Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das EntG wurde am 19. Juni 2020 geändert. Am 1. Januar 2021 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten (AS 2020 4085). Enteig- nungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Än- derung vom 19. Juni 2020). Bei den kombinierten Verfahren nach den Spe- zialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Ja- nuar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden mit «aArt.» bezeich- net). In jenem Zeitpunkt war zudem das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Das Enteignungsrecht kann unter anderem für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). In Anspruch genommen wer- den kann es im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen nach den bun- desrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft (vgl. Art. 4 Bst. d NHG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Indes kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht wer- den, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1

A-478/2021 Seite 19 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigen- tum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Not- wendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Mass- nahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er ver- bietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den be- troffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E. 3.5). 4.6 4.6.1 Gemäss der Planunterlage m8 «Fischerei» verfügt der die N01 un- terquerende Gewässerdurchlass des Russbachs nicht über die notwendi- gen Kapazitäten, um ein Hochwasserereignis HQ100 bewältigen zu kön- nen. Gleichzeitig hat die Verbreiterung der N01 zur Folge, dass das heutige Querungsbauwerk an der gleichen Stelle aufgrund der neuen Länge nicht mehr fischgängig wäre, nachdem ein Durchlass ab 60 m als unpassierbar für Fische betrachtet wird. Aus diesen Gründen soll das Bauwerk neu er- stellt werden. Durch die senkrechtere Führung des neuen Durchlasses zur N01 wird die effektiv überdeckte Fläche gegenüber dem heutigen Durch- lass verkleinert und somit die Fischgängigkeit sichergestellt. Aus baulichen Gründen ist die Erstellung des neuen Durchlasses neben dem bestehen- den vorgesehen. Hochwasserschutztechnische Überlegungen hätten dazu geführt, den Russbach ab dem Durchlass bis zur Aaremündung in einem neuen Bett zu führen. Dies biete die Möglichkeit, den Russbach im durch den Bau tangierten Bereich (ober- und unterwasserseitig) zu revitalisieren. 4.6.2 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Be- hörde – vorliegend die Vorinstanz – hat bei Eingriffen in Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer In- teressen fischereirechtliche Massnahmen vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 [BGF, SR 923.0]). Diese müssen bei

A-478/2021 Seite 20 Neuanlagen unter anderem geeignet sein, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Ausbildung des Durchfluss- profils (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGF), der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGF) sowie der Zahl und Ge- staltung der Fischunterschlupfe (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 BGF). Überdies haben sie die freie Fischwanderung sicherzustellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b BGF). Das ASTRA ist im Zusammenhang mit Nationalstrassen für Hochwasserschutzbauten zuständig (vgl. Art. 2 Bst. k NSV). Mit der Neu- erstellung des Durchlasses greift es in ein bestehendes Gewässer ein. In- folgedessen ist das ASTRA bereits grundsätzlich zur Umsetzung von fi- schereirechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGF verpflich- tet. 4.6.3 Weiter sind gemäss Umweltverträglichkeitsbericht durch das Ausfüh- rungsprojekt rund 100'000 m 2 an geschützten Lebensräumen (93'925 m 2

Niederhecken, 5'670 m 2 Gewässerraum) betroffen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Revitalisierung der dem Durchlass vor- und nach- gelagerten Bereiche des Russbachs einen angemessenen Ersatz für die durch das Ausführungsprojekt beeinträchtigten Biotope im Sinne von Art. 18 Abs. 1 ter NHG darstellt. Daran bestehen auch sonst keine Zweifel, nachdem das BAFU diese Massnahme ausdrücklich begrüsst. Diese er- weist sich als sinnvoll, da aus Hochwasserschutzgründen ohnehin in den Russbach eingegriffen werden und das ASTRA bereits in diesem Zusam- menhang fischereirechtliche Massnahmen ergreifen muss. Mit Blick auf die Planunterlage i1.9 «Gestaltungsplan Russbach» kann zudem die Verhält- nismässigkeit der Ausgestaltung des neuen Bachbetts und des Gewässer- raums – gerade im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers – be- jaht werden. An jener Stelle soll der Russbach, im Unterschied zum projek- tierten Verlauf auf der anderen Seite der N01 und unter besonderer Be- rücksichtigung der Fruchtfolgeflächen (vgl. oben E. 4.3), nur leicht versetzt parallel zum alten Bachbett und nur wenig mäandrierend verlaufen. Dazu kommt, dass der Bach gemäss den unbestrittenen Aussagen des ASTRA lediglich auf einer Strecke revitalisiert wird, die aus hydraulischer Sicht zur Erreichung der Hochwassersicherheit eine Anpassung erfordert. Dies geht mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Gewässerbreite einher (vgl. Art. 41a Abs. 3 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Schliesslich werden diese ökologischen Er- satzmassnahmen unmittelbar neben der N01 und damit in derselben Ge- gend, in der schützenswerte Biotope durch das Ausführungsprojekt beein- trächtigt werden, umgesetzt. Zusammengefasst sind die erwähnten Revi- talisierungsmassnahmen am Russbach als solche nicht zu beanstanden.

A-478/2021 Seite 21 4.6.4 Zu prüfen bleibt, ob die dafür notwendigen Enteignungen zu Lasten des Beschwerdeführers rechtens sind. 4.6.4.1 Die Änderungen am Durchlass und die Revitalisierung des Russ- bachs stehen im Zusammenhang mit dem Ausbau der N01. Dass letzterer im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EntG liegt, wurde be- reits dargelegt (vgl. oben E. 3.6.2). 4.6.4.2 Nach dem Gebot der Geeignetheit ist zu prüfen, ob mit der Enteig- nung der im öffentlichen Interesse liegende Zweck überhaupt verwirklicht werden kann. Dies setzt z.B. voraus, dass geprüft wird, ob sich das zu ent- eignende Grundstück als Standort eignet oder ob ihm technische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, S. 638; Urteil BGer 1C_121/2018 vom 8. Mai 2019 E. 8.3.1; Urteil BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4). Die Grundstücke des Beschwerdeführers lie- gen direkt neben dem heutigen Kanal. Sie eignen sich daher als Standort für den neuen Bachverlauf, der daneben als ökologische Ersatzmass- nahme erstellt werden soll. Sonstige Hindernisse, die gegen die Realisie- rung der Massnahme an diesem Ort sprechen würden, sind nicht ersicht- lich. 4.6.4.3 Weiter muss die Enteignung erforderlich sein. Es ist darauf zu ach- ten, dass die privaten Rechte möglichst geschont und die Enteignung auf das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse Notwendigen sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt wird. Die Frage der Zulässigkeit der Ent- eignung hängt mitunter davon ab, ob alternative, bessere Varianten vor- handen sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 638; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. Sep- tember 2014 E. 2 f.). Die Revitalisierungsmassnahmen am Russbach er- weisen sich als angemessen und sind von ihrer Dimensionierung her so- wohl aus räumlicher als auch sachlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 4.6.3). Mithin scheinen sie nicht über das wirklich Notwendige hin- auszugehen. Die vom Beschwerdeführer als Alternative vorgeschlagenen Aufwertungsmassnahmen am Aareufer erachtet das BAFU dagegen zu Recht als weniger bedeutsam. Es stützt sich dabei auf die strategische Planung des Kantons Solothurn betreffend die Revitalisierung der Fliess- gewässer. Hintergrund dieser Planung ist die Verpflichtung der Kantone, für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen und diese zu planen (vgl. Art. 38a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer

A-478/2021 Seite 22 vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Die Kantone haben die Grund- lagen zu erarbeiten, die für die Planung der Revitalisierung der Gewässer notwendig sind. Diese haben insbesondere Angaben über den ökomorpho- logischen Zustand der Gewässer, die Anlagen im Gewässerraum und das ökologische Potenzial und die landschaftliche Bedeutung der Gewässer zu enthalten (vgl. Art. 41d Abs. 1 Bst. a – c GSchV). Nach der strategischen Planung des Kantons Solothurn gilt der Aareabschnitt im Bereich der Mün- dung des Russbachs ökomorphologisch zwar als stark beeinträchtigt; der Natürlichkeitsgrad des Abschnitts des Russbachs von der Mündung bis zum Anfang des zu revitalisierenden Teils ist jedoch noch geringer. Er gilt ebenfalls als stark beeinträchtigt, aber zusätzlich als naturfremd/künstlich und ist teilweise eingedolt (vgl. www.so.ch > Verwaltung > Bau- und Jus- tizdepartement > Amt für Umwelt > Wasserbau > Hochwasserschutz/Revi- talisierung > Wasserbaukonzept 2018 > Revitalisierung > Karte A: Ökomor- phologischer Zustand.pdf, zuletzt abgerufen am 19.06.2023). Der Nutzen einer Revitalisierung des Russbachs wird denn auch als gross erachtet, während jene des betreffenden Aareabschnitts lediglich als «mittel» einge- stuft wird (vgl. ebenda > Karte C: Revitalisierungsplanung.pdf). Des Weite- ren bestehen in der Aare bei Deitingen keine Fischwanderhindernisse, während ein solches im Mündungsbereich des Russbachs existiert, des- sen Rückbau von hoher Priorität ist (vgl. ebenda > Karte D: Fischwande- rungshindernisse.pdf). Aufgrund dieser Untersuchungen des Kantons ist genügend erstellt, dass die Revitalisierung des Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme, die ohne Weiteres im Rahmen eines nationalstrassen- rechtlichen Ausführungsprojekt durch den Bund anstelle des Kantons durchgeführt werden kann, mehr Sinn macht, als eine solche des betref- fenden Aareuferabschnitts. Die Erforderlichkeit dieser Massnahme kann somit bejaht werden. 4.6.4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beanspruchung der Grundstücke des Beschwerdeführers verhältnismässig im engeren Sinn ist. Das vom Privaten zu erbringende Opfer darf in keinem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Allgemeinheit mit der Enteignung erzielt; das öffentliche Interesse an einer auf das sachlich Notwendige beschränkten Enteignung muss schwerer wiegen als das private Interesse an einem Verzicht auf den Eingriff (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 638; Urteil A-2795/2017 E. 5.1). Von der Re- vitalisierung des Russbachs ist relativ gesehen vor allem das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) betroffen, das dem Beschwerdeführer zufolge als Weidefläche dient. Dieses verfügt über eine Fläche von 3'564 m 2 ( vgl. www.geo.so.ch > Grundstücke [amtliche Vermessung] > GB Deitingen Nr. [...]). Gemäss der Planunterlage k.4 sollen davon 930 m 2 dauernd

A-478/2021 Seite 23 enteignet werden, was 26.1 % der Grundstückfläche ausmacht. Dies stellt einen beträchtlichen Verlust dar. Es ist daher glaubhaft, dass die Enteig- nung Einfluss auf das Weidemanagement haben und dieses selbst im Falle eines Realersatzes mit Zusatzaufwänden verbunden sein wird. Auf der an- deren Seite werden dem Beschwerdeführer die Nachteile aus der Enteig- nung entschädigt (vgl. Art. 16 ff. EntG.). Ausserdem macht er nicht geltend, dass ihm dadurch die Weidewirtschaft generell verunmöglicht wird. Den Plänen zu Folge stellt das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) denn auch nicht das Hauptweideland dar, sondern das benachbarte GB Deitingen Nr. (...). Einen Restnutzen für die Weidewirtschaft dürfte das Grundstück GB Deitingen Nr. (...) mutmasslich behalten. Dazu kommt, dass ein gros- ses öffentliches Interesse daran besteht, zerstörte Biotope wieder in glei- cher Qualität zu ersetzen. Dieses Interesse hat als besonders gross zu gelten, wenn die ökologische Ersatzmassnahme durch eine Revitalisierung eines Gewässers bewerkstelligt werden kann. So hat das Bundesgericht allgemein festgehalten, dass die Revitalisierung von Gewässern ein wich- tiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil BGer 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 5.1). Es ist denn auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers des GSchG, innerhalb von etwa drei Generationen bei den geschätzten 4'000 prioritär zu revitalisierenden Gewässerkilometern die natürliche Ge- wässerfunktion wiederherzustellen (Urteil 1C_821/2013 E. 6.5.2 m.w.H.). Für den vorliegenden Abschnitt des Russbachs ist dieses Interesse umso höher zu gewichten, als der Nutzen von dessen Revitalisierung als hoch eingestuft wird (vgl. oben E. 4.6.4.3). Dass für die Revitalisierung von Ge- wässern gerade die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig sein wird, war dem Gesetzgeber ferner bewusst (vgl. Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043, 8070). Jedenfalls vermögen die berech- tigten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt seines Landes jene des ASTRA an der Revitalisierung des angrenzenden Russbachs im Sinne einer ökologischen Ersatzmassnahme nicht zu überwiegen. Die teilweise Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers für diesen Zweck er- weist sich als verhältnismässig im engeren Sinne. 4.6.4.5 Im Ergebnis besteht ein grosses öffentliches Interesse am Ausbau der N01 und die damit im Zusammenhang stehende Enteignung der Grundstücke des Beschwerdeführers zur Revitalisierung des angrenzen- den Russbachs als ökologische Ersatzmassnahme erweist sich als verhält- nismässig.

A-478/2021 Seite 24 4.6.5 Schliesslich trifft es nicht zu, dass der heutige Russbach seit je her ein künstliches Gewässer ist. Gemäss der vom BAFU eingereichten Karte von Deitingen aus den Jahren 1943 – 1945 befand sich der ursprüngliche Verlauf des Russbachs nur unweit vom heutigen Kanal. Es ist daher von einem kanalisierten und nicht von einem neu erstellten Gewässer auszu- gehen. Dies ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Literaturstellen. Auf Seite 15 ist nämlich vom «neuen» Bett des Russbachs die Rede. Und selbst wenn es ein rein künstliches Gewässer wäre, wäre nicht einzusehen, inwiefern dessen ökologische Aufwertung nicht als an- gemessene Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 ter NHG betrach- ten werden könnte. 4.7 Zusammengefasst kann die Revitalisierung des Russbachs im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers als angemessene ökologische Ersatzmassnahme angesehen und die Rechtmässigkeit der dafür notwen- digen Enteignungen bejaht werden. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen. 5. Alsdann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf jene Anträge der Ein- sprache, die den Rechtsbegehren 3 a – d und 5 entsprechen (Einsprache- anträge 5 a – d und 6), nicht eingetreten ist und diese der ESchK überwie- sen hat (vgl. oben E. 1.4.1). 5.1 Nachdem lediglich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichtein- tretens- und Überweisungsentscheids zu überprüfen ist, braucht auf die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Rechtsbegehren nicht eingegangen zu werden. Bezüglich der Eintretens- frage räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass ein Verweis in der Plan- genehmigung auf das weitere Verfahren vor der ESchK gemacht worden sei. Dieser sei jedoch mit dem Vermerk verbunden gewesen, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Realersatz bestehe und im Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung noch nicht entschieden werden könne, wo allenfalls Landbeanspruchungen mit Realersatz abgegolten werden könn- ten. Dennoch hätte die Kompensation von Fruchtfolgeflächen mittels Real- ersatz in der Plangenehmigung festgehalten werden können, um so zumin- dest eine Leitlinie für das nachfolgende Verfahren zu definieren. 5.2 Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens gewesen seien und verweist auf das Verfahren vor der ESchK. Ferner würden Gesuche um

A-478/2021 Seite 25 vorzeitige Besitzeinweisung nicht im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens entschieden. Die diesbezügliche Zuständigkeit liege ebenfalls bei der ESchK. 5.3 5.3.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 5.3.2 Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Ein- wände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minder- wertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (HESS/WEIBEL, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; HESS/WEIBEL, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auf- tritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG ent- scheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG). 5.3.3 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Ent- eignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Scha- denersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten,

A-478/2021 Seite 26 für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Scha- den (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16–18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). 5.3.4 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädi- gung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (aArt. 76 Abs. 1 EntG). Über das Gesuch entscheidet der Präsident der ESchK frühestens in der Einigungsverhand- lung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten (vgl. aArt. 76 Abs. 2 EntG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche (vgl. Art. 76 Abs 3 EntG). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Forderung, wonach die Vor- instanz die Kompensation von Fruchtfolgeflächen als Grundsatz in der Plangenehmigung hätte festhalten müssen, sinngemäss geltend, letztere habe Art. 8 EntG zu Unrecht nicht angewandt. Gleichwohl ist fraglich, ob im Einspracheantrag 5 a, wonach ihm sein gesamter Flächenverlust durch Realersatz zu kompensieren sei, gleichzeitig ein Begehren im Sinne von Art. 18 EntG und Art. 8 EntG gesehen werden kann. Im Verneinungsfall wäre dieses Begehren nach Art. 8 EntG nämlich als verspätet zu erachten (vgl. oben E. 1.4.1). Dies und die damit zusammenhängende Eintretens- frage kann jedoch offen bleiben. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensa- tion der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist näm- lich unbestritten und den Akten zufolge Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses (vgl. oben E. 3.6.2). Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass das ASTRA die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbe- züglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage (vgl. dazu auch ausführlich Urteil BVGer A-478/2021 vom 17. Juli 2023 E. 11.4).

A-478/2021 Seite 27 5.4.2 Die Einspracheanträge 5 a – c betrafen die Forderungen nach einer enteignungsrechtlichen Sachleistung und dessen Modalitäten, Ein- spracheantrag 5 d jene nach einer enteignungsrechtlichen Geldleistung. Diese sind durch die ESchK zu behandeln (vgl. oben E. 5.3.3). Der Nicht- eintretensentscheid erging deshalb zu Recht. 5.4.3 Die Behandlung eines Gesuchs des Enteigners betreffend vorzeitiger Besitzeseinweisung fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der ESchK (vgl. oben E. 5.3.4). Unbesehen davon, dass überhaupt kein derartiges Gesuch vor der Vorinstanz gestellt wurde, hält deren Nichteintretensent- scheid bezüglich des Einspracheantrags 6 ebenfalls vor Bundesrecht stand. Im Übrigen wurde auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht um eine vorzeitige Besitzeseinweisung ersucht. Diese Frage braucht daher von vorneherein nicht erörtert zu werden.

5.5 Zusammengefasst trat die Vorinstanz richtigerweise auf die Ein- spracheanträge 5 a – d und 6 nicht ein und verwies diese an die ESchK. 6. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Durchführung ei- nes Augenscheins. 6.1 Der Beschwerdeführer hält fest, ein Vertreter des ASTRA habe ihm vor Ort einen Augenschein versprochen und zwar vor der Absegnung der Plan- genehmigung. Bei ihm auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätte ein möglicher Realersatz bzw. eine mögliche Minimierung von Landverlusten (Linienfüh- rung der N01, Russbach) besprochen werden können. Leider habe er vom Vertreter des ASTRA oder dem ASTRA selbst nichts mehr gehört. 6.2 Das ASTRA räumt ein, der betreffende, mittlerweile pensionierte Ver- treter sei in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden. Ob eine Rück- meldung betreffend Organisation eines Augenscheins vor Erlass der Plan- genehmigung in Aussicht gestellt worden sei, könne nicht mehr nachvoll- zogen werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden sie sich für die ausgebliebene Kontaktaufnahme entschuldigen. Ein Augenschein hätte je- doch keine Änderung der Linienführung zur Folge gehabt. 6.3 Die Behörde kann für die Sachverhaltsfeststellung einen Augenschein durchführen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Kommt sie zum Schluss, dass (wei- tere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismit- tel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des

A-478/2021 Seite 28 Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweis- würdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1). 6.4 Vorliegend war die Vorinstanz als Plangenehmigungsbehörde zur Fest- stellung des Sachverhalts zuständig. Insofern wäre ein Augenschein durch das ASTRA von vornherein nicht entscheiderheblich gewesen. Einen Ein- fluss auf die Plangenehmigung hatte der ausgebliebene Augenschein so- mit nicht. Auch die Vorinstanz wäre sodann zur Durchführung eines sol- chen nicht verpflichtet gewesen, nachdem sich die Situation vor Ort aus- reichend aus den aktenkundigen Plänen ergibt. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 8.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmi- gung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungs- folgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Be- stimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einspra- chen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht dem Be- schwerdeführer die Enteignung. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigung richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG. 8.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu

A-478/2021 Seite 29 entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.2 sowie A-3637/2016 und A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 11.1). 8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwer- deführer ist nicht (anwaltlich) vertreten. Eine «Umtriebsentschädigung» ist in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise auszurichten, wenn es sich um eine komplexe Sache mit einem hohen Streitwert handelt und für die Interessenswahrung ein grosser Aufwand notwendig war (BGE 129 V 113 E. 4.1 und 125 II 518 E. 5b; Urteile BGer 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2.1 und 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2; Urteile BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 10.2 und B-2054/2017 vom 19. April 2017 E. 8). Die Beschwerde umfasst knapp drei Seiten. Letztere wurde während des Verfahrens um eine einseitige Replik ergänzt. Vor die- sem Hintergrund ist mangels grossen Aufwands dem Beschwerdeführer keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-478/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das ARE, das BAV, das BAK, das ESTI, das ERI und die ENHK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Andreas Kunz

A-478/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-478/2021 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben) – das BAFU z.K. – das ARE z.K. – das BAV z.K. – das BAK z.K. – das ESTI z.K. – das ERI z.K. – die ENHK z.K.

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50