B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4571/2020
Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch St. Galler Steuerexperten AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2011-2015); Ermessenseinschätzung.
A-4571/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckte gemäss elektronischem Handelsregisterauszug vom 1. April 2022 bis ins Jahr 2016 unter anderem den Betrieb von gastronomischen Einrichtungen und Loka- litäten sowie den Handel mit gastronomischen Produkten aller Art. Sie war vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 2016 bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und rechnete mittels der effektiven Methode sowie nach ver- einnahmten Entgelten ab. B. An zwei Tagen – am 16. Juni und 22. Juli 2016 – führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperio- den 2011 bis 2015 durch. Bei der Kontrolle stellte die ESTV fest, dass unter anderem kein Kassabuch geführt wurde. Weiter kam sie zum Schluss, dass Verrechnungen an nahestehende Personen nicht korrekt erfolgten, Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden bzw. vom Vorsteuerab- zugsrecht nicht Gebrauch gemacht wurde. Zudem zeigte sich, dass die er- zielten Bruttogewinnmargen insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 erheblich von den Erfahrungszahlen, welche der ESTV für Vergleichsbe- triebe zur Verfügung stehen, abwichen. Aufgrund dieser Ausgangslage er- mittelte die ESTV die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze ermes- sensweise. C. C.a Gestützt auf das Ergebnis ihrer Kontrolle machte die ESTV mit «Ver- fügung/Einschätzungsmitteilung» (...) eine Steuernachforderung von Fr. 20’033.-- zuzüglich Verzugszins geltend. C.b Die Steuerpflichtige erklärte sich mit Schreiben vom 4. November 2016 mit den Korrekturen nicht einverstanden. Sie beantragte, dass bei der kalkulatorischen Ermittlung des Umsatzes für das Steuerjahr 2014 zusätz- liche Rückvergütungen zu berücksichtigen seien; dass für das Steuerjahr 2015 auf eine Aufrechnung der Umsatzsteuer im Umfang von Fr. 503.10 (Privatanteil) und Fr. 177.80 (geldwerte Leistung) zu verzichten sei; dass bei den Vorsteueraufrechnungen infolge gemischter Verwendung auf den Nebenkosten von den tatsächlich angefallenen Vorsteuern und nicht von den Einnahmen auszugehen sei.
A-4571/2020 Seite 3 C.c Nachdem die ESTV zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen vor- liegend nicht erfüllt waren, um eine Einschätzungsmitteilung in Form einer formellen Verfügung zu erlassen, qualifizierte sie die Eingabe der Steuer- pflichtigen vom 4. November 2016 als Gesuch um Erlasse einer Verfügung. Eine solche Verfügung erliess die ESTV am 6. September 2018. Darin passte sie nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und unter Zuzug der Unterlagen der kantonalen Steuerbehörde St. Gallen die bei der annähe- rungsweisen Ermittlung des Umsatzes beigezogene Bruttogewinnmarge von ursprünglich 65 % auf 72 % an. Als Folge davon korrigierte die ESTV die Steuernachforderung gemäss Einschätzungsmitteilung von Fr. 20'033.-- auf Fr. 63'237.-- zuzüglich Verzugszins. C.d Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte Verfügung. Sie beantragte sinn- gemäss, dass für die Steuerjahre 2011 bis 2013 auf die Umsatznachsteu- erbelastung von Fr. 26’177.80 zu verzichten sei; dass für die Steuerjahre 2014 und 2015 bei der kalkulatorischen Ermittlung des Umsatzes von einer Bruttogewinnmarge von 65 % auszugehen sei; dass für das Steuerjahr 2015 auf die Aufrechnung einer geldwerten Leistung im Ausmass von Fr. 2'400.-- resp. einer Umsatzsteuer von Fr. 177.80 zu verzichten sei. C.e Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2020 wies die ESTV die Ein- sprache ab. C.f Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführerin) am 14. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass für die Steu- erjahre 2011 bis 2013 auf die Umsatznachsteuerbelastung von Fr. 26’177.80 zu verzichten sei; dass für die für das Steuerjahre 2014 und 2015 bei der kalkulatorischen Ermittlung des Umsatzes von einer Brutto- gewinnmarge von 65 % auszugehen sei, wobei die Rückvergütungen des Jahres 2014 zu berücksichtigen seien; dass die Gesamtforderung aus der Kontrolle der Jahre 2011 bis und mit 2015 mit Fr. 17'411.-- festzulegen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 23. November 2020 die gegen den Einspracheentscheid erho- bene Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
A-4571/2020 Seite 4 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheid- wesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange- fochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig der Einspracheentscheid vom 13. August 2020. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein. Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht er- weitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 1.4). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht den vollständigen Einspracheentscheid, sondern nur die kalkulatorische Ermitt- lung des Umsatzes aus gastronomischen Leistungen betreffend die Steu- erperioden 2011 bis 2015 und die damit einhergehenden Nachsteuern im
A-4571/2020 Seite 5 Betrag von Fr. 45'826.-- angefochten. Nicht angefochten sind die Aufrech- nungen einer geldwerten Leistung. Der Streitgegenstand beläuft sich somit auf Fr. 45'826.--. 1.4 1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein- spracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-553/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.6). 1.4.3 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweis- führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt der Rich- ter trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. Art. 81 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tat- sache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, mit anderen Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 1.5.3). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 E. 3.5; statt vieler: Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 1.7). 1.5 1.5.1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist («relative Verjährungsfrist»). Wird die Ver- jährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so
A-4571/2020 Seite 6 beginnt die relative Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre. Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung ent- standen ist («absolute Verjährungsfrist»; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Es kann folglich für die Steuerperiode 2011 seit dem 1. Januar 2022 keine zusätzli- che Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. (vgl. Urteil des BGer 2C_1021/2020 vom 28. Juli 2021 E. 4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.1, A-4190/2020 und A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5.1). 1.5.2 Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuer- periode 2011 ist die Beschwerde im Umfang der die Steuerperiode 2011 betreffenden Steuernachforderung gutzuheissen. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV). Danach hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. «Beschleunigungsgebot»). Art. 65 Abs. 4 MWSTG hält für den Be- reich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest, dass sämtliche Verwaltungs- handlungen beförderlich zu vollziehen sind. Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid innert ei- ner Frist treffen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spe- zifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfah- rensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 1.5.3 mit Hinweisen [be- stätigt durch Urteil des BGer 9C_440/2020 vom 25. Mai 2021]).
A-4571/2020 Seite 7 Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen übermässigen Ver- fahrensdauer hat das Bundesgericht festgehalten, es müsse mit deren Feststellung sein Bewenden haben. Namentlich könne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Im Zusammen- hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Ab- gabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Vorausset- zungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (Urteil des BGE 143 V 341 E. 5.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten bei der abgabepflichtigen Person eine bestimmte Er- wartung ausgelöst haben (BGE 129 I 161 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Dies ge- schieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von abgabepflichtigen Personen erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen ver- schiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich die abgabe- pflichtige Person mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die un- richtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehalt- los erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene ab- gabepflichtige Person berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amts- stelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder die abgabe- pflichtige Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
A-4571/2020 Seite 8 durfte, d) die abgabepflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) die abgabepflichtige Person im Ver- trauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; statt vieler: Urteil des BVGer A- 22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt aufgrund der Verfahrensdauer und der Kommunikation mit der Vorinstanz die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und damit sinngemäss die Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV sta- tuierten Beschleunigungsgebots (E. 2.1) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (E. 2.2). Das treuwidrige Verhalten der Vorinstanz erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die zuständige Steuerexpertin der Vo- rinstanz im Rahmen der MWST-Kontrolle mitgeteilt habe, dass diese ihre Erkenntnisse noch vor dem Erlass einer Einschätzungsmitteilung mitteilen würde. Weiter habe die Steuerexpertin der Vorinstanz schon während der MWST-Kontrolle festgehalten, dass sie unter Würdigung sämtlicher rele- vanter Punkte die ermessensweise Umsatzschätzung für die Jahre 2014 und 2015 auf Basis einer Bruttogewinnmarge von 65 % vornehmen werde, so die Beschwerdeführerin. 2.3.1 Zwischen der Einschätzungsmitteilung/Verfügung vom 5. Oktober 2016 und der Verfügung vom 6. September 2018 bzw. zwischen dieser und dem Einspracheentscheid vom 31. August 2020 vergingen jeweils knapp zwei Jahre. Die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz beträgt damit weniger als vier Jahre. Diese Zeitspanne erweist sich für einen Sachverhalt wie den vorliegenden als nicht aussergewöhnlich und erscheint im Lichte der gesamten Umstände als noch angemessen. Objektiv rechtfertigen lässt sich die Verfahrensdauer insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sachverhaltsermittlung aufgrund der nach Ansicht der Vorinstanz nicht ordnungsgemässen Buchführung der Beschwerdeführerin erschwert wurde (E. 2.1). Darüber hinaus ergingen sowohl die besagte Verfügung als auch der angefochtene Einspracheentscheid jeweils innerhalb der relati- ven Verjährungsfrist (vgl. E. 1.5.1). Dementsprechend ist in der vorliegen- den Verfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsverbots zu er- blicken. 2.3.2 Welchen Teilaspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben die Vo- rinstanz verletzt haben soll, führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus.
A-4571/2020 Seite 9 Am ehesten ist in den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Beru- fung auf den Vertrauensschutz zu erblicken. Vorliegend kann die Be- schwerdeführerin jedoch aus dem Schutz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert vorliegend bereits daran, dass weder dargetan wird, noch sich anderweitig aus dem Akten ergibt, inwiefern die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf Auskünfte der Behörden Dispositionen getroffenen hätte, welche nicht mehr rückgängig zu machen sind (E. 2.2). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Mitarbeiterin der Vorinstanz im Rahmen der MWST-Kontrolle vertrauensbegründende Auskünfte erteilt hat. 2.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der Verfahrensfüh- rung der Vorinstanz keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Be- schwerdeführerin zu erblicken ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich insofern als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund gestützt auf Art. 130 BV eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allpha- sensteuer (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Soweit hier interessierend, wird als Mehrwertsteuer eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistun- gen erhoben (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 3.2 3.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung ver- antwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; nichts daran ändert, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» spre- chen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6 mit Hinweisen). 3.2.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli- chen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (statt
A-4571/2020 Seite 10 vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grundsätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord- nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (MI 16), gültig seit dem 1. Januar 2010 (mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Ver- sion), Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MI 16). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat. Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt (Rz. 1.3 der MI 16). Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfass- ten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass darin die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufge- zeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensi- ven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewähr- leistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (Urteil des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Wer einen bargeldintensiven Betrieb unterhält und weder tägliche Kassen- stürze vornimmt, noch überhaupt ein tagfertiges Kassabuch führt, nimmt billigend in Kauf, dass eine Unterbesteuerung eintritt und akzeptiert eine Ermessenseinschätzung (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.4.3).
A-4571/2020 Seite 11 3.3 3.3.1 Art. 79 Abs. 1 MWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, in welchen die ESTV die Steuerforderung nach pflichtge- mässem Ermessen einschätzt (sog. Ermessenseinschätzung). Zum einen ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung zu nennen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungser- gebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies liegt etwa dann vor, wenn bei einem bargeld- intensiven Betrieb ein Kassabuch nicht (ordentlich) geführt wird (E. 3.2.3). Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergeb- nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Ge- schäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen bran- chenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrol- lierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zwei- felsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in de- nen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um- sätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuer- pflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2, je mit Hinweisen).
A-4571/2020 Seite 12 3.3.3 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den indi- viduellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Er- gebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un- genügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Er- fahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vor- handene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksich- tigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungie- ren (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. «Umlageverfahren»), vorausgesetzt die massge- benden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähn- lich wie in der gesamten Kontrollperiode (statt vieler: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.3 mit Hinweisen). 3.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagun- gen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Ver- waltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richter- lichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrun- des der Unangemessenheit (E. 1.4.1) eine gewisse Zurückhaltung und re- duziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundes- verwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens- fehler unterlaufen sind. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5). 3.3.5 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät- zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.4.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun- desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden
A-4571/2020 Seite 13 Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es – in Umkehr der allge- meinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; statt vieler: BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hin- weisen). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV vor- genommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.6). Gelingt es der steu- erpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermes- senseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den (noch strittigen) Jahren 2012 bis 2015 subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war und in dieser Zeit der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze erzielt hat. Sodann liegt nicht im Streit, dass sie unter anderem kein Kassabuch geführt hat. Die Tageseinnahmen wurden manuell aufgezeichnet, wobei einzig die Einnahmen aufgeführt wurden und keine Tagessaldoabstim- mung erfolgte. Weil keine Details zu den Tageseinnahmen vorliegen, fehlt die Prüfspur. Des Weiteren sind Wareneinkäufe nicht korrekt in der Buch- haltung abgebildet (vgl. E. 3.2.3). Aufgrund dieser Mängel in der Buchfüh- rung war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den mas- sgebenden Umsatz der Beschwerdeführerin in den strittigen Steuerperio- den ermessensweise zu ermitteln (E. 3.3.2). Von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass die formellen Buchhaltungsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Vielmehr anerkennt sie, dass die Voraus- setzungen für eine Ermessenseinschätzung als gegeben betrachtet wer- den können. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung unbestrittenermassen gegeben sind («erste Stufe» [E. 3.3.5]), ist im Fol- genden strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat («zweite Stufe» [E. 3.3.5], nachfolgend:
A-4571/2020 Seite 14 E. 4.1) und, falls dies zu bejahen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzu- weisen (sog. «dritte Stufe» [E. 3.3.5], dazu nachfolgend: E. 4.2). 4.1 4.1.1 Wie erwähnt ist bei einer Ermessenseinschätzung keine konkrete Be- rechnungsart vorgegeben. Unter Berücksichtigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalls ist die jeweils adäquate Schätzungsmethode zu wählen (E. 3.3.3). Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts im Verfügungsverfah- ren und unter Zuzug der Unterlagen der kantonalen Steuerbehörde St. Gallen hat sich die Vorinstanz bei ihrer Ermessenseinschätzung an den Schätzungen der Steuerbehörde des Kantons St. Gallen orientiert, welche diese im Rahmen der Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bun- dessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer 2015 folgendermassen vorgenommen hat: In einem ersten Schritt wurde anhand des Wareneinkaufs und der Ver- kaufspreise gemäss Preisliste ein Soll-Umsatz von Fr. 872'516.-- berech- net. In einem zweiten Schritt wurden die Lagerkorrekturen nachgetragen, wodurch der Umsatz auf Fr. 747'045.-- korrigiert wurde. Im dritten Schritt wurden den geltend gemachten Sonderaktionen ([...]) Rechnung getragen, was zu einem Umsatz von Fr. 693’650.-- führte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Mischgetränke abgegeben werden und dass der Preis für hochprozentige Getränke individuell verhandelt wird, wurde in einem vierten Schritt eine weitere Umsatzreduktion von Fr. 38'404.-- vorgenom- men; im Anschluss betrug der Umsatz noch Fr. 655'246.--. Im fünften Schritt wurde ein 20 % Abzug auf dem verbleibenden Umsatz vorgenom- men («Bereinigung von Bruch, Verschütten, Gratisabgaben und Mehraus- schank»), wodurch der Umsatz auf Fr. 524'197.-- reduziert wurde. Im sechsten und letzten Schritt wurde die auf den Umsätzen lastende Mehr- wertsteuer (Normalsatz von 8 %) herausgerechnet, wodurch ein kalkulato- rischer Umsatz von Fr. 485'367.-- resultierte. Dies entspricht einer Brutto- gewinnmarge von 72 %. Diese Schätzung der Steuerbehörde des Kantons St. Gallen nach pflichtgemässen Ermessen wurde mit Urteil des Bundes- gerichts 2C_973/2018 vom 9. Januar 2019 bestätigt. Die Vorinstanz korrigierte den Umsatz für die Steuerperiode 2015 entspre- chend dieser Schätzung der Steuerbehörden des Kantons St. Gallen auf Fr. 485'367.-- und wendete die für das Steuerjahr 2015 ermittelte Bruttoge- winnmarge von 72 % namentlich auch für die Steuerperioden 2012 bis 2014 an. Sie begründete die Anwendung dieser Bruttogewinnmarge für
A-4571/2020 Seite 15 sämtliche kontrollierten Steuerperioden damit, dass die Beschwerdeführe- rin ihre Geschäftsbücher über alle Jahre mangelhaft geführt habe, dass sich die Bruttogewinnmarge von 72 % auf eine Einzelkalkulation stütze und so den individuellen Verhältnissen des Betriebs vollumfänglich Rechnung trage und dass die massgeblichen Verhältnisse über alle streitigen Steuer- perioden hinweg ähnlich seien. Die Anwendung einer Bruttogewinnmarge von 72 % führt in den übrigen Steuerperioden auf Basis der verbuchten Materialaufwände zu folgenden Umsätzen: Fr. 553'264.-- (2012), Fr. 614'518.-- (2013) und Fr. 583'000.-- (2014). 4.1.2 Die von der Vorinstanz angewendete Schätzungsmethode für die Steuerperiode 2015 (Ermittlung des Umsatzes auf Basis der konkreten Ein- kaufs- und Verkaufspreise) ist nicht zu beanstanden. Namentlich hat die Vorinstanz den individuellen Verhältnissen in den Betrieben der Beschwer- deführerin soweit als möglich Rechnung getragen, indem insbesondere die verbuchten Warenlagerkorrekturen, die Abgabe von Mischgetränken, Son- deraktionen sowie Bruch, Verschütten, Gratisabgabe und Mehrausschank berücksichtigt wurden. Die Einzelkalkulation befindet sich überdies im Rah- men der Erfahrungswerte der Vorinstanz, welche einen Median von 71.4 % ausweisen. Sodann gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, welche auf eine Überschreitung des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz bei der Schätzung hindeuten würden. 4.1.3 Das Vorgehen der Vorinstanz, das Jahr 2015 zu berechnen und vom erzielten Resultat auf die Jahre 2012 bis 2014 zu schliessen, gilt ebenfalls als rechtskonform, da sich die massgebenden Verhältnisse im kontrollier- ten Zeitabschnitt ähnlich gestalten wie in der gesamten Kontrollperiode (E. 3.3.3). Gegenteiliges wurde weder vorgebracht noch ergibt sich sol- ches aus den Akten. 4.1.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz ihr Vorgehen zur ermessenwei- sen Schätzung des Umsatzes der Beschwerdeführerin angemessen erläu- tert und begründet («zweite Stufe»). Nach dem Gesagten ist davon auszu- gehen, dass die ESTV ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 3.3.5). 4.2 Unter diesen Umständen ist nun auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Er- messensfehler unterlaufen sind (E. 3.3.5). Im Folgenden ist somit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, mit welchen sie die Er- messenseinschätzung beanstandet.
A-4571/2020 Seite 16 4.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Allgemeinen die Anwendung ei- ner Bruttogewinnmarge von 72 % und hält die im Rahmen der Einschät- zungsmitteilung angewendete Bruttogewinnmarge von 65 % für sachge- rechter, da diese Marge im Rahmen der Kontrolle nach Durchsicht sämtli- cher Unterlagen und Würdigung aller Umstände zustande gekommen sei. Dabei gelte es zu beachten, dass die Vorinstanz und das Kantonale Steu- eramt St. Gallen über die gleichen Unterlagen verfügt hätten. Weiter sei ein pauschaler Abzug von 20 % für die Umsatzbereinigung für Bruch, Ver- schütten, Gratisabgaben und Mehrausschank nicht sachgerecht, da der Bierausschuss und der Verkauf von Mischgetränken bereits mit einem tie- feren durchschnittlichen Verkaufspreis hätten berücksichtigt werden müs- sen, so die Beschwerdeführerin. Dementsprechend hält sie – ohne dazu Beweise einzureichen – dafür, dass anstelle der 20 % Pauschale eine ihres Erachtens sachgerechtere Aufteilung in direkte und pauschale Aufwendun- gen vorzunehmen wäre, welche im Ergebnis zu einer Bruttogewinnmarge von 65 % führen würde. Die Anwendung der Bruttogewinnmarge von 72 % sei vor dem Hintergrund, dass die ESTV bei vergleichbaren Betrieben von einer Bruttogewinnmarge von 70 % ausgehe, noch fragwürdiger. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Berechnungsmethode, welche im Ergebnis von tieferen Durchschnittsverkaufspreisen bei nicht al- koholischen Getränken ausgeht, zu einer sachgerechten Bruttogewinn- marge von 65 % führe, sind ungenügend substantiiert. Da es der Be- schwerdeführerin obliegt, die offensichtliche Unrichtigkeit der vorgenom- men Schätzungen anhand von Belegen nachzuweisen (E. 3.3.5), gelingt ihr vorliegend der Nachweis nicht, dass die mittels Einzelkalkulationen be- stimmte Bruttogewinnmarge von 72 % offensichtlich unrichtig ist. Ebenso- wenig vermag der Verweis auf einen Erfahrungswert von 70 % an der vor- liegenden Beurteilung etwas zu ändern. Die vorliegende Schätzung basiert nicht auf den Erfahrungswerten der ESTV, sondern wurde aufgrund einer Einzelkalkulation für das Jahr 2015 ermittelt und auf die Jahre 2012 bis 2014 umgelegt. Darüber hinaus bewegt sich die mittels Einzelkalkulation ermittelte Bruttogewinnmarge von 72 % unabhängig davon, ob der Durch- schnitt bei 70 % oder bei 71.65 % (Median 71.4 %, mit einem Minimum von 58.37 % und einem Maximum von 83.13 %) liegt, klarerweise innerhalb der erwarteten Streuung. 4.2.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Ein- zelkalkulation des Kantonalen Steueramts St. Gallen für das Jahr 2015 für sämtliche kontrollierten Perioden angewendet wurde, obwohl das Kanto-
A-4571/2020 Seite 17 nale Steueramt St. Gallen die Steuerjahre 2012 bis 2014 ohne Aufrechnun- gen veranlagt hatte. Insofern seien die Einzelkalkulationen für ein Steuer- jahr höher gewichtet worden als die eigenen Kontrollergebnisse für die ganze Zeitspanne. Auch mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die offensicht- liche Unrichtigkeit der Schätzung bzw. erhebliche Ermessensfehler der Vo- rinstanz nicht zu belegen (E. 3.3.5). Unbestrittenermassen hat die Be- schwerdeführerin ihre Geschäftsbücher über alle kontrollierten Jahre hin- weg mangelhaft geführt, weshalb die Vorinstanz zur ermessensweisen Schätzung sämtlicher kontrollierten Perioden verpflichtet war. Es ist nach ständiger Gerichtspraxis zulässig, im Rahmen einer Ermessenstaxation die Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode zu prüfen und diese auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umzulegen, sofern die massgebenden Verhältnisse in der gesamten Kontrollperiode ähnlich sind (E. 3.3.3). Da Abweichungen in den massgebenden Verhältnissen weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die Umlegung der Prüfungsergebnisse für die Steuer- periode 2015 auf die Steuerperioden 2012 bis 2014 nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.1.3). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, dass der Um- stand, dass der Ende 2015 entlassene Geschäftsführer fehlerhaft agierte und die Margenverschlechterung in den Jahren 2014 und 2015 massge- blich auf dieses Fehlverhalten zurückzuführen sei, in der vorgenommen Schätzung nicht berücksichtigt worden sei. Diese allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind weder sub- stantiiert, noch stützen sie sich auf Belege. Abgesehen davon hätte die Be- schwerdeführerin das behauptete Fehlverhalten ihres (inzwischen entlas- senen) Geschäftsführers und die damit verbundenen Mängel im Zusam- menhang mit der Buchführung ohnehin selber zu verantworten (vgl. E. 3.3.2 und E. 4). 4.2.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Umsatzrückvergütungen des Jahres 2014 vollständig zu berücksichtigen seien, auch wenn sie nicht erfolgswirksam verbucht worden sind. Sie macht in diesem Zusammen- hang zusätzliche Rückvergütungen von Fr. 9'949.35 für das Steuerjahr 2014 geltend und bringt zum Beleg eine Abrechnung der Lieferantin vom 30. September 2014 bei, welche die tatsächlichen Rückvergütungen sowie die Belastung auf dem Darlehenskonto aufzeigen soll.
A-4571/2020 Seite 18 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, indem die fraglichen Rück- vergütungen nicht erfolgswirksam verbucht worden sind, sei es nicht er- stellt, dass die fraglichen Rückvergütungen mit dem Darlehen aus dem Biervertrag verrechnet worden seien und dass der Saldo gemäss Abrech- nung der Lieferantin nicht mit der Buchhaltung der Beschwerdeführerin übereinstimme. Demzufolge habe sie (die Vorinstanz) keinen Anlass ge- habt, die geltend gemachten, aber nicht belegten Rückvergütungen und deren Verrechnung bei der kalkulatorischen Ermittlung des Umsatzes zu berücksichtigen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen (E. 3.3.3). Für das Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin nur Rückvergütungen im Umfang von Fr. 2'204.-- verbucht. Der Bilanz der Beschwerdeführerin ist des Weiteren nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Rück- vergütungen für das Jahr 2014 mit dem Darlehen der Lieferantin verrech- net wurden. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den aktenkundigen Belegen, dass die Lieferantin eine Rückvergütung von Fr. 9'949.35 gewährt und diese mit dem bestehenden Darlehen verrechnet hat. Konkret ergibt sich die Verrechnung von Fr. 9'949.35 mit dem Darlehen aus der Abrechnung der Lieferantin vom 30. September 2014 sowie aus dem Lieferungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Lieferantin vom 8. Oktober 2014. Im Liefervertrag vom 8. Oktober 2014 wird festgehalten, dass das Darlehen der Lieferantin per 30. September 2014 Fr. 36'716.40 betragen hat. Dieser Betrag entspricht der in der Abrechnung vom 30. September 2014 ausgewiesenen Darlehensforderung nach Verrechnung der Rückver- gütungen per 30. September 2014. Weiter entspricht die Rückvergütung von Fr. 9'949.35 im Lichte des Lieferungsvertrags zwischen der Beschwer- deführerin und der Lieferantin vom 13. Oktober 2009 sowie mit Blick auf die verbuchten Rückvergütungen für die Jahre 2011 bis 2013 den Erwar- tungen: In den Jahren 2011 bis 2013 wurden jeweils Rückvergütungen zwi- schen Fr. 8'315.-- und Fr. 10'931.-- verbucht. Insofern gelingt es der Be- schwerdeführerin, für das Jahr 2014 Rückvergütungen von Fr. 9'949.35 zu belegen (E. 3.3.5). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist die- ser Betrag jedoch nicht zusätzlich neben den (bereits) verbuchten Rück- vergütungen von Fr. 2'204.-- zu berücksichtigen. Vielmehr sind die ver- buchten Rückvergütungen von Fr. 2'204.-- an die belegten Rückvergütun- gen von Fr. 9'949.35 anzurechnen. Die zusätzlichen Rückvergütungen re- duzieren den Warenaufwand und damit den kalkulatorisch ermittelten Um- satz.
A-4571/2020 Seite 19 Die zusätzliche Berücksichtigung von Rückvergütungen für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 7'745.35 (Fr. 9'949.35 – Fr. 2'204.--) führt unter Anwen- dung einer Bruttogewinnmarge von 72 % zu einer Umsatzreduktion von Fr. 27'661.95 (Fr. 7'745.35 ÷ 28 [Warenaufwandquote] x 100) bzw. zu einer Reduktion der Nachsteuern von Fr. 2'212.95 (Fr. 27'661.95 x 8 [Mehrwert- steuersatz] ÷ 100) für die Steuerperiode 2014. 4.2.5 Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die of- fensichtliche Unrichtigkeit der angewendeten Bruttogewinnmarge von 72 % nachzuweisen. Hingegen gelingt ihr der Nachweis, dass im Rahmen der Umsatzberechnung für das Jahr 2014 Rückvergütungen von Fr. 9'949.35 statt lediglich Fr. 2'204.-- zu berücksichtigen sind, was zu einer Reduktion der Nachsteuern für die Steuerperiode 2014 von Fr. 2'212.95, nämlich von Fr. 15'961.-- auf Fr. 13'748.05, führt. Die Beschwerde ist inso- fern teilweise gutzuheissen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperiode 2011 infolge Verjährung gutzuheissen (E. 1.6.2). Des Wei- teren ist die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Rückvergü- tungen für die Steuerperiode 2014 teilweise gutzuheissen (E. 4.2.5). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der zu rund 63 % un- terliegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1’900.-- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’100.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die zu rund 37 % obsiegende Beschwerdeführerin hat im entsprechen- den Umfang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
A-4571/2020 Seite 20 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE her- vorgeht, hat die Entschädigung für die Parteientschädigung nicht jeden er- denklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (statt vie- ler: Urteil des BVGer A-2703/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinwei- sen). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1’600.-- festgesetzt. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4571/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägung 4.3 teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.-- werden der Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 1’900.-- auferlegt. Dieser Betrag ist dem ge- leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'100.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1’600.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-4571/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-4571/2020 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichturkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)