B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4510/2018
Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs.
A-4510/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) ist deutsche Staatsangehörige und wohnhaft in [Ort] ([Kanton]). Sie ist in Besitz einer gültigen Niederlas- sungsbewilligung C. Am 14. Februar 2018 war sie mit dem Personenwagen der Marke Porsche des Typs Macan S mit dem Kennzeichen [...] in der Schweiz unterwegs. In [...] (SZ) wurde sie von einer Patroullie der Kan- tonspolizei Zürich kontrolliert. Die Zollpflichtige äusserte sich anlässlich der Kontrolle dahingehend, dass sich das Fahrzeug normalerweise nur in Deutschland befinde. Es sei auf ihr Unternehmen eingelöst. Sie sei mit dem Zug nach Deutschland gereist und mit dem Fahrzeug zurückgefahren. Ge- mäss Polizeirapport ist das Fahrzeug auf das Unternehmen X._______ AG mit Sitz in [Ort] (D) eingelöst. A.b Mit Schreiben vom 27. März 2018 informierte die Zollstelle Zürich-Flug- hafen die Zollpflichtige darüber, dass der von der Kantonspolizei Zürich ge- meldete Sachverhalt, d.h. die unbefugte Nutzung des unverzollten Fahr- zeugs Porsche Macan S, Fahrgestell Nr. [...], in der Schweiz ein Verstoss gegen die Zollvorschriften darstelle. Es werde daher beabsichtigt, Einfuhr- abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 5‘601.60 (Zoll: Fr. 293.25; Automobil- steuer: 1‘717.00; MWST: Fr. 3‘571.35; Gebühren: Fr. 20.00) nachzufor- dern. Zudem werde gegebenenfalls ein Verzugszins erhoben. Schliesslich wurde der Zollpflichtigen zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. April 2018 angesetzt und mitgeteilt, bei Verstreichenlassen dieser Frist werde der Nachbezug verfügt. A.c Nachdem die Zollpflichtige das Schreiben vom 27. März 2018 nicht entgegengenommen hatte, verfügte die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 17. April 2018 die angekündigte Nachforderung von Fr. 5‘601.60, unter Hinweis darauf, dass eine nicht abgeholte Briefsendung gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gelte. A.d Mit Schreiben vom 19. April 2018 erklärte die Zollpflichtige gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), sie habe das Schreiben vom 27. März 2018 nicht entgegennehmen können, weil sie ver- reist gewesen sei. Weiter machte sie geltend, das betreffende Fahrzeug gehöre nicht ihr und sie sei mit diesem Wagen nur wegen einer Panne kurzfristig in die Schweiz gefahren. Sodann bat die Zollpflichtige darum, es sei „diese aussergewöhnlich hohe Busse“ zurückzunehmen.
A-4510/2018 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wandte sich die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) an die Zollpflichtige und informierte sie darüber, dass sie das Schreiben vom 19. April 2018 als Beschwerde betrachte. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die Zollpflichtige (mit Wohnsitz in der Schweiz) das betreffende (unverzollte) Fahrzeug – wenn auch nur für kurze Zeit – im Zollinland verwendet habe. Dadurch sei die Zollpflicht ausgelöst worden und sei das Fahrzeug nach dem Zollgesetz zu veranla- gen. Die Dauer der Verwendung sowie die Eigentumsverhältnisse würden dabei keine Rolle spielen. Nach dem Dargelegten müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Weiter teilte die OZD mit, dass es sich bei dem nach- geforderten Betrag nicht um eine Busse, sondern um eine Nacherhebung der geschuldeten Abgaben handle. Für den Fall, dass sie an der Be- schwerde festhalte, werde die Zollpflichtige aufgefordert, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten. A.f Nachdem der Kostenvorschuss bezahlt worden war, erging am 4. Juli 2018 der Beschwerdeentscheid der OZD. Diese kam zum Schluss, die Nachforderungsverfügung vom 17. April 2018 sei zu Recht erfolgt. Entspre- chend wurde die Beschwerde abgewiesen und der Zollpflichtigen die Ver- fahrenskosten auferlegt. B. B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Juli 2018 reichte die Zoll- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie begründet diese im Wesentlichen damit, dass die deutsche Übersetzung von Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vo- rübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24) einen gravierenden Fehler enthalte. Sie habe sich an diesen (fehlerhaften) Wort- laut gehalten, weshalb ihr kein Vorwurf gemacht werden könne. Beantragt wird Folgendes:
A-4510/2018 Seite 4 4. die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 17. April 2018 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. A.c) 5. die Aufhebung des Beschwerdeentscheides der OZD vom 4. Juli 2018 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. A.f) 6. die Einstellung des Verfahrens („das Verfahren gegen mich aus diesen aufge- hobenen Massnahmen wird eingestellt“) 7. die Rückzahlung des entrichteten Kostenvorschusses 8. die Tragung von allfälligen Kosten und Gebühren der aufgehobenen Massnah- men durch die EZV Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schreiben vom 27. März 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) sei ihr in treuwidriger Weise unmittelbar vor Ostern zugeschickt worden, weshalb sie es aufgrund einer Ferienab- wesenheit nicht habe entgegennehmen können. Darüber hinaus habe es die betreffende Behörde – unbestrittenermassen – versäumt, ihr das Schreiben – wie sonst in solchen Fällen üblich – per A-Post nachzusenden. Durch dieses Fehlverhalten habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, auf das genannte Schreiben einzugehen und habe sie letztlich eine Instanz einge- büsst. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das in Frage ste- hende Fahrzeug falle unter die Zolltarifnummer 8703.2360, weshalb bei ei- ner Einfuhr aus der Europäischen Union gemäss «Tares» so oder anders keine Zollzahlung anfalle (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4). B.b Mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 beantragt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten „Übersetzungsfehler“ in der deutschen Fassung von Art. 5 Bst. b der An- lage C zum Istanbul Übereinkommens verweist sie darauf, die Rechtspre- chung habe bestätigt, dass der Wohnsitz einer Person, welche ein auslän- disch immatrikuliertes Fahrzeug einführe und verwende, ausserhalb der Schweiz liegen müsse, damit die Erleichterungen des Istanbul Überein- kommens zur Anwendung kämen. Dies sei vorliegend nicht gegeben, zu- mal die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz habe. In Bezug auf den Verfahrensverlauf bestätigt die Vorinstanz, dass eine – ansonsten unter den gegebenen Umständen übliche – zusätzliche A-Post Zustellung des Schreibens vom 27. März 2018 irrtümlich unterblie-
A-4510/2018 Seite 5 ben sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin aufgrund der danach wei- terhin offenstehenden Rechtsmittel keine Rechtsverkürzung erfahren. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit geheilt worden. Schliesslich weist die Vorinstanz – wohl auch aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. April 2018, wonach „diese aus- sergewöhnlich hohe Busse zurückzunehmen“ sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) – darauf hin, dass es sich bei der Nachforderung nicht um eine «Busse», sondern um den Nachbezug der ordentlich anfallenden Abgaben handle. B.c Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie rügt, Letztere sei weitgehend nicht auf ihre Argumente eingegangen und hält im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Allerdings bringt sie vor, die ange- fochtenen Rechtsakte seien nicht nur aufzuheben, sondern vielmehr nich- tig bzw. ungültig zu erklären. Als Nichtigkeitsgrund sei der schwerwiegende Mangel zu sehen, welcher sich aus der fehlerhaften deutschen Überset- zung der massgeblichen Rechtsnorm ergebe. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie die von ihr geforderten Abgaben gemäss englischem und französischem Text des Istanbul Übereinkommens schulde, nicht aber nach der „amtlichen deutschen Übersetzung der Schweizerischen Regie- rung“. Diesbezüglich verweist sie auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bun- desblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) sowie auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1; vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.3). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die German Translation Section der Vereinten Nationen, die den Übersetzungsfehler vermutlich ur- sprünglich „produziert“ habe, nichts zu dessen Beseitigung getan habe. Sodann habe weder die Redaktionskommission der Bundesversammlung noch der Bundesrat den Fehler bemerkt. Schliesslich habe gemäss Art. 10 Abs. 1 PublG die Bundeskanzlei in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen, zu berichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen, weshalb es nicht an ihr als Beschwerdeführerin sei, für die Konsequenzen gerade zu stehen. Es bestehe kein Zweifel, dass sie das betreffende Fahrzeug nicht in der
A-4510/2018 Seite 6 Schweiz verwendet hätte, wenn die deutsche Übersetzung korrekt gewe- sen wäre. Da jedoch nicht auszuschliessen sei, dass sich das Gericht trotz des Vorgebrachten der Argumentation der Vorinstanz anschliesse, ver- künde sie den vorangehend genannten Akteuren (UN Translation Section, Redaktionskommission, Bundesrat und Bundeskanzlei) den Streit und er- suche sie das Gericht, die streitberufenen Parteien zu benachrichtigen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich stellt die Be- schwerdeführerin folgende Eventualanträge:
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
A-4510/2018 Seite 7 sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbe- halt des nachfolgend unter E. 1.5 bis E. 1.6 Dargelegten – einzutreten. 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeent- scheid vom 4. Juli 2018), nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese werden nämlich jeweils durch den Entscheid der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 17. April 2018 (Antrag 4; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) oder gar deren Schrei- bens vom 27. März 2018 (Antrag 3; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) beantragt wird. 1.5.2 Das Anfechtungsobjekt bildet sodann den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2). Mit ihren – erstmals in der Eingabe vom 16. Oktober 2018 geäus- serten – Eventualbegehren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss Staatshaftung geltend (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Da dieses Thema jedoch nicht von der angefochtenen Verfügung (d.h. dem Anfechtungsobjekt) um- fasst wird – und auch nicht hätte erfasst werden müssen – kann es auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Abgesehen davon wä- ren diese – gegenüber der Beschwerdeschrift neuen – Anträge vom 16. Oktober 2018 ohnehin verspätet erfolgt. 1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest- stellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entspre- chendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfü- gung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (vgl. BGE 126
A-4510/2018 Seite 8 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3). So- weit die Beschwerdeführerin formell ein Feststellungsbegehren stellt (vgl. Anträge 1 und 2; Sachverhalt Bst. B.a), fehlt ihr ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Behandlung, zumal bereits das negative Leistungsbegeh- ren – der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Nachforderung – gestellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines kon- kreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die bean- standete Forderung ausgelöst hat. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6229/2016 vom 2. Au- gust 2018 E. 1.3). Damit ist neben den Anträgen 3 und 4 auch auf die An- träge 1 und 2 nicht einzutreten (E. 1.4). Dasselbe gilt für den Antrag 6, mit welchem neben dem bereits genannten Leistungsbegehren beantragt wird, das Verfahren sei einzustellen. 1.7 1.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen- heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbe- hörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und al- lenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3.1). 1.7.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli- che Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
A-4510/2018 Seite 9 einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E.2). 1.7.3 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die An- nahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens sind die sich aus dem Wiener Überein- kommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Überein- kommen, VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze zu beachten (vgl. Art. 1 VRK). Ein in Kraft stehender Vertrag bindet die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 26 VRK). Dieser Grundsatz „gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Ausle- gung von vertraglichen Bestimmungen“ (Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1). Auch gemäss dem Wiener Übereinkommen bil- det der Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst her- aus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese ge- wöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammen- hang, dem Ziel und Zweck des Vertrags – bzw. der auszulegenden Ver- tragsbestimmung – und gemäss Treu und Glauben zu eruieren (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRK; BGE 144 III 559 E. 4.4.2 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.1). In Art. 33 VRK wird für die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen folgendes bestimmt: (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massge- bend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien ver- einbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. (2) Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Spra- chen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Ver- tragsparteien dies vereinbaren.
A-4510/2018 Seite 10 (3) Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authenti- schen Text dieselbe Bedeutung haben. (4) Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungs- unterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wort- laute am besten miteinander in Einklang bringt. 1.8 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Februar 2017 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul Übereinkommen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) namentlich das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollver- ordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AstG; 641.51) heranzuziehen. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Au- tomobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer- befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zoll- rechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobil- steuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2 und A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie
A-4510/2018 Seite 11 dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzel- nen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll- gesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3). 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sol- len, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwen- dung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungs- pflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen ha- ben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsver- fahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzu-
A-4510/2018 Seite 12 melden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verant- wortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/ 2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4). 3. Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge- nutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollge- bietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die un- eingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in: Zoll- kommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.1). 3.1 3.1.1 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Zusammenhang das Istan- bul Übereinkommen zu beachten. Die Bestimmungen dieses Übereinkom- mens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. „Anlage über Beförderungsmittel“ [Anlage C zum Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförde- rungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwen- dung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zu- gelassen. 3.1.2 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Er- leichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungs- mittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vo- rübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in die- sem Gebiet eingeführt und verwendet werden (Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). 3.1.3 Aus Art. 34 des Istanbul Übereinkommens geht hervor, dass der Wortlaut des Übereinkommens sowohl in englischer als auch französischer Sprache verbindlich ist und der Depositar bei Unterzeichnung des Über-
A-4510/2018 Seite 13 einkommens 1990 ersucht wurde, verbindliche Übersetzungen in arabi- scher, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. 3.2 3.2.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländi- schen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, son- dern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländi- sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilwei- ser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2). 3.2.2 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 35 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die EZV Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwen- dung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligt, wenn: (a) diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets an- gestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförde- rungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Ar- beitsort benützen; (b) diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförde- rungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; (c) diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder (d) keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. 3.2.3 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 6). Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzu- melden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Iden- tität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung
A-4510/2018 Seite 14 festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes ange- wendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorüberge- henden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.2). 3.2.4 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die an- meldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollan- meldung angeben. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorüberge- hend zum eigenen Gebrauch nach Art. 35 ZV ins schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung anlässlich der ersten Einfuhr (oder beim Erwerb im Inland) bei der Zollverwaltung bean- tragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völker- rechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Ja- nuar 2016 E. 5.6; A-675/2015 vom 1. September 2015; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un- richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zu- lasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver- heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach- frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden.
A-4510/2018 Seite 15 4.4 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteu- ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Ent- sprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumin- dest teilweise) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhand- lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2015 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson- dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist als erstes auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe durch das Fehlverhalten der Zollstelle Zürich-Flug- hafen im Rahmen der Zustellung des Schreibens vom 27. März 2018 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfahren und eine „Instanz eingebüsst“ (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin das ihr mit Schreiben vom 27. März 2018 gewährte rechtliche Gehör nicht wahrgenommen hat. Welche Gründe dazu geführt haben, kann und muss hier allerdings nicht abschliessend geklärt werden. Überhaupt kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, ob durch die gegebene besondere Konstella- tion eine Gehörsverletzung stattgefunden hat oder nicht. Denn selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, wäre diese als vor der – mit voller Kognition ausgestatteten – Vorinstanz als geheilt zu betrachten. Eine sol- che Heilung ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, recht- lich zulässig und kann erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann, d.h. über eine volle Kognition verfügt. Diese Möglichkeit hatte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz und nunmehr auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, wel- ches ebenfalls mit voller Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführerin ist
A-4510/2018 Seite 16 somit, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, kein Rechtsnach- teil erwachsen. Zu beachten ist schliesslich, dass selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (welche nicht erstellt ist) von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen wäre, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). Im Übrigen erschliesst sich dem Bun- desverwaltungsgericht nicht, inwieweit die Beschwerdeführerin eine In- stanz „eingebüsst“ hat, hat doch im Nachgang des fraglichen Schreibens vom 27. März 2018 die gleiche Behörde zuständigkeitshalber am 17. April 2018 die Erstverfügung erlassen. 5.2 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die deutsche Übersetzung von Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Über- einkommen – wie sie geltend macht – in guten Treuen davon ausgehen durfte, zur Verwendung des betreffenden Fahrzeugs innerhalb der Schweiz berechtigt zu sein. Um diese Frage zu klären, ist zunächst der tatsächliche Inhalt der Bestim- mung zu untersuchen. Dies hat durch Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts zu geschehen, wobei dafür nur die authentischen Sprachen massgebend sind (vgl. E. 1.7.3 und nachfolgend E. 5.2.1). In einem zwei- ten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Inhalt der deutschen Übersetzung des Normtextes tatsächlich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – von dem wahren Inhalt der Norm abweicht und ob sie gegebenenfalls etwas für sich ableiten kann (vgl. nachfolgend E. 5.2.2). 5.2.1 Aus Art. 34 des Istanbul Übereinkommens geht hervor, dass der Wortlaut des Übereinkommens sowohl in englischer als auch französischer Sprache verbindlich ist. Damit handelt es sich bei diesen beiden Sprachen um die ursprünglichen «authentischen Sprachen» des Übereinkommens. Später sollten noch «verbindliche Übersetzungen» im verschiedenen Spra- chen – wobei Deutsch nicht darunter ist – hinzukommen (vgl. E. 3.1.3). In Art. 33 VRK wird bestimmt, wie bei der Auslegung einer Bestimmung in einem internationalen Übereinkommen vorzugehen ist, wenn für das be- treffende Übereinkommen – wie im vorliegenden Fall – mehrere «authen- tische Sprachen» festgelegt worden sind (vgl. E. 1.7.3).
A-4510/2018 Seite 17 Im Istanbul Übereinkommen wurde weder vorgesehen noch vereinbart, dass ein bestimmter authentischer Text vorgehen soll. Die als authentisch festgelegten Sprachen (u.a. Französisch und Englisch) sind demnach in gleicher Weise massgebend (vgl. Art. 33 Ziff. 1 VRK; E. 1.7.3). Dies gilt nicht für die deutsche Übersetzung, zumal sie nicht als authentischer Ver- tragstext festgelegt worden ist, der Vertrag eine Behandlung als authenti- scher Text nicht vorsieht und dergleichen auch nicht zwischen den Ver- tragsparteien vereinbart worden ist (vgl. Art. 33 Ziff. 2 VRK). Für die Eruierung des wahren Inhalts von Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Is- tanbul Übereinkommen ist nach dem Gesagten die französische oder eng- lische Fassung heranzuziehen. Da es sich beim Französischen auch um eine Schweizer Landessprache handelt, diese Fassung entsprechend in der Systematischen Rechtssammlung des Bundesrechts (SR) publiziert ist (E. 5.2.3) und ausserdem im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der französische und der englische Text nicht voneinander abweichen, wird an dieser Stelle der französische Text untersucht. Dieser lautet wie folgt: „Pour pouvoir bénéficier des facilités accordées par la présente Annexe les moyens de transport à usage privé doivent être imma- triculés dans un territoire autre que celui d’admission temporaire, au nom d’une personne établie ou résidant en dehors du territoire d’admission temporaire, et être importés et utilisés par des per- sonnes résidant dans un tel territoireˮ. Gemäss authentischem Text von Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein, damit die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterun- gen in Anspruch genommen werden können:
A-4510/2018 Seite 18 Dieser Bestimmungsinhalt wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sie räumt ein, die von ihr geforderten Abgaben gemäss dem französischen (sowie dem englischen) Text eigentlich zu schulden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Zu diesem Ergebnis gelangt die Beschwerde- führerin korrekterweise, weil das betreffende Fahrzeug im konkreten Fall unbestrittenermassen in Deutschland zum Verkehr zugelassen worden ist, weil es unbestrittenermassen im Namen einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland zugelassen wurde und weil die Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen Wohnsitz in der Schweiz – und somit nicht in einem Ge- biet ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung – hat. 5.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die deutsche Übersetzung von Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen nicht den korrekten Be- stimmungsinhalt wiedergibt. Wie in Erwägung 3.1.2 festgehalten, lautet die genannte Bestimmung wie folgt: „Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelas- sen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden.“ (Hervorhebung durch das Gericht) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sprachlich beziehe sich das Wort „diesem“ auf das „Gebiet der vorübergehenden Verwendung“. Dies be- deute, dass nach deutscher Übersetzung der in Frage stehenden Bestim- mung nur eine Person mit Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Ver- wendung (vorliegend die Schweiz) ein im Ausland – auf den Namen einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland – immatrikuliertes Fahrzeug vo- rübergehend in die Schweiz einführen und verwenden könne. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die deutsche Über- setzung im beanstandeten Punkt nicht gänzlich klar ist. So wäre etwa die folgende Formulierung genauer: „...auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Gebiet ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit
A-4510/2018 Seite 19 Wohnsitz in einem solchen Gebiet eingeführt und verwendet wer- den.“ (Ergänzungen durch das Gericht) Allerdings ergibt das Resultat der Lesart der Bestimmung durch die Be- schwerdeführerin keinen vernünftigen Sinn, würde es doch bedeuten, dass Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Ver- wendung von der Bestimmung ausgenommen wären, obwohl gerade bei solchen Personen – im Gegensatz zu Personen mit Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung – eher davon auszugehen ist, dass sie das Fahrzeug tatsächlich nur vorübergehend und nicht längerfristig ins Zollgebiet einführen und dort verwenden. Gerade in Fällen, in welchen eine bestimmte Lesart eines Normtextes Zweifel aufkommen lässt, ja aufkommen lassen muss, ob der Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist dieser mittels Auslegung zu bestim- men (vgl. E. 1.7.3). Wie gezeigt, ist dafür in der vorliegenden Konstellation der Originaltext, d.h. konkret die authentische französische Fassung, her- anzuziehen. Diese Fassung lässt – wie im Übrigen auch die authentische englische Fassung – keinen Zweifel offen, dass sich die deutsche Wen- dung „in diesem Gebiet“ auf das "Gebiet ausserhalb des Gebietes der vo- rübergehenden Verwendung" bezieht (vgl. E. 5.2.1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der An- nahme fehlgeht, aus einer sprachlichen Ungenauigkeit in einer Überset- zung, für das vorliegend zu Entscheidende, etwas für sich ableiten zu kön- nen. Dies würde selbst dann gelten, wenn nicht von einer sprachlichen Un- genauigkeit, sondern gar von einem Fehler auszugehen wäre (was nicht erstellt ist) zumal auch in einem solchen Fall ausschliesslich der authenti- sche Wortlaut massgebend wäre (E. 1.7.3 und E. 5.2 f.). 5.2.3 Im Anschluss ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die deutsche Übersetzung des Istanbul Übereinkommens sei nicht zuletzt deshalb verbindlich, weil sie in der SR veröffentlicht sei. Bei dieser Argu- mentation verkennt sie, dass es sich dabei eben gerade um eine Überset- zung des französischen bzw. englischen Originaltextes (authentische Sprachen) handelt, was in der SR – gut sichtbar, direkt nach der SR-Num- mer – vermerkt ist. Im Gegensatz dazu ist der ebenfalls in der SR publi- zierte französische Text – an selber Stelle als Texte original deklariert.
A-4510/2018 Seite 20 Auf den Vorrang des Originaltextes des direkt anwendbaren Abkommens gegenüber den Übersetzungen haben auch die weiteren von der Be- schwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 PublG und Art. 10 SpG; vgl. Sachverhalt Bst. B.c) keinen Einfluss und sind diese daher im vorliegenden Kontext unbeachtlich. 5.2.4 Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin, welche unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht be- rechtigt war, das betreffende – unverzollte – Fahrzeug gestützt auf das Is- tanbul Übereinkommen vorübergehend in der Schweiz zu fahren. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine andere Rechtsnorm greift, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin berechtigt war, das betreffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz einzuführen und dieses dort unverzollt zu verwenden. 5.3.1 Tatsächlich ist es nicht ausgeschlossen, dass auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Fahrzeuge vorübergehend im Zollgebiet benutzen können. Nach Art. 35 Abs. 2 ZV kann die Eidgenössische Zollverwal- tung solchen Personen die vorübergehende Verwendung eines ausländi- schen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn be- stimmte Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. vorangehend E. 3.2.2). Eine solche Bewilligung bedingt allerdings eine entsprechende Anmeldung an- lässlich der ersten Einfuhr (vgl. zur Anmeldung im Allgemeinen E. 2.3.1 f. und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung E. 3.2.4), welche im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen braucht das allfällige Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a - d ZV nicht mehr geprüft zu werden. 5.3.2 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im hier zu untersuchenden Fall zum Zeitpunkt der Kontrolle unter keinem Titel berechtigt war, das betreffende Fahrzeug in der Schweiz unverzollt zu führen. Damit hat sie eine Zollwiderhandlung begangen (vgl. E. 4 ff.) und die entsprechenden Abgaben nachzuentrichten (vgl. E. 4.4). 5.4 Abschliessend bleibt auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzuge- hen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie Zoll in Höhe von Fr. 293.25 nach- zuentrichten habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und Bst. B.a), wenn sich der Zollansatz für die Einfuhr von Personenwagen im Stückgewicht von mehr als 1‘600 kg aus der Europäischen Union gemäss Zolltarif «Tares» auf Fr. 0.00 je 100 kg brutto belaufe.
A-4510/2018 Seite 21 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung des prä- ferenziellen Tarifs nicht ausreicht, dass das betreffende Fahrzeug – wie im vorliegenden Fall – von der EU in die Schweiz verbracht wird. Zwingende Voraussetzung für eine sogenannte präferenzbegünstigte Einfuhr ist näm- lich die Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises bzw. einer Warenver- kehrsbescheinigung. Dass im vorliegenden Fall keine solche Bescheini- gung vorgelegt worden ist, ist unbestritten. Damit hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, den angewendeten normalen Zollansatz nicht zu bestäti- gen. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. 6.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-4510/2018 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: