B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4282/2021
Urteil vom 24. August 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Corinne Scagnet.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2016-2019); Ermessenseinschätzung.
A-4282/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist nebenberuflich als Rechts- anwalt tätig und seit dem 1. Januar 2010 im Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die Abrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nach der Sal- dosteuersatzmethode sowie nach vereinnahmten Entgelten. B. Für die Steuerperioden 2015 sowie 2017 bis 2019 reichte der Steuerpflich- tige auch nach mehrmaligen Mahnungen durch die ESTV keine Mehrwert- steuerabrechnungen (nachfolgend: Abrechnungen) ein, weshalb die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag für die jeweiligen Semester provisorisch aufgrund einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte (Art. 86 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Für das 1. und 2. Semester 2016 reichte der Steuerpflichtige – nachdem die ESTV die Steuerschuld für das 1. Semester 2016 proviso- risch festgelegt hatte – die Abrechnungen im Februar 2017 schliesslich ein. C. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 kündigte die ESTV für den 2. Novem- ber 2020 eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperioden 2015 bis 2019 an. Anlässlich der Kontrolle übergab der Steuerpflichtige der ESTV für die zu prüfenden Jahre rudimentäre Erfolgsrechnungen sowie die Ver- anlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und für die Direkte Bundessteuer. Mit Ausnahme des Umsatzes aus selbstständiger Tätigkeit waren sämtliche Angaben geschwärzt. D. Aufgrund der per 31. Dezember 2020 absehbaren Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode 2015 setzte die ESTV mit Verfügung vom 27. Okto- ber 2020 die entsprechende Steuerforderung fest, und zwar analog des zuvor provisorisch ermittelten Betrages auf Fr. 9'000.- zuzüglich Verzugs- zins. Die mit A-Post Plus an die damalige Adresse des Steuerpflichtigen versendete Festsetzungsverfügung wurde gemäss Track & Trace am 28. Oktober 2020 zugestellt. E. Mit Schreiben vom 5. November 2020 ersuchte die ESTV den Steuerpflich- tigen um die Zustellung der Kopien sämtlicher Kundenrechnungen sowie der vollständigen und detaillierten Kontoauszüge für die Konten CH1
A-4282/2021 Seite 3 (Nummer) und CH2 (Nummer) für die Jahre 2015 bis 2019. Weiter wies die ESTV den Steuerpflichtigen auf die Vorschriften zur Wahrung des gesetz- lich geschützten Berufsgeheimnisses hin (Art. 68 Abs. 2 MWSTG), wonach zwar Namen und Adressen der Klienten aus selbstständiger Anwaltstätig- keit abgedeckt bzw. durch Codes ersetzt werden dürften, nicht aber deren Wohnsitz. Das Schwärzen von Daten auf der Ausgabenseite von Konto- auszügen sei nicht zulässig. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 reichte der Steuerpflichtige der ESTV Abrechnungen für die Jahre 2015 bis 2019 ein, woraus eine Steuer- forderung von insgesamt Fr. 10'405.09 resultierte. Weiter reichte der Steu- erpflichtige Zusammenstellungen zu seiner selbstständigen Erwerbstätig- keit für die Jahre 2015 bis 2019 ein, woraus die jeweiligen Bruttoumsätze je mit Datum ersichtlich waren. Die Aufwandpositionen waren nach Kate- gorien aufgelistet, der entsprechende Betrag jedoch jeweils geschwärzt. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 bestätigte die ESTV den Empfang der oben erwähnten Unterlagen, wies den Steuerpflichtigen jedoch darauf hin, dass die ESTV die am 5. November 2020 einverlangten Unterlagen noch nicht erhalten habe. G. Nach mehreren Fristerstreckungen setzte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit E-Mail vom 4. März 2021 für die Einreichung der mit Schreiben vom 5. November 2020 angeforderten Unterlagen eine allerletzte Frist bis spä- testens 8. März 2021. H. Am 11. März 2021 reichte der Steuerpflichtige beim Eidgenössischen Fi- nanzdepartement (nachfolgend: EFD) über den Anbieter PrivaSphere AG eine aufgrund der Dateigrösse vorerst nicht zu öffnende Eingabe ein. Nachdem gemäss Angaben der ESTV der Steuerpflichtige der mit E-Mail vom 12. März 2021 übermittelten Aufforderung des Dokumentations- und Records Management Spezialisten des EFD (nachfolgend: Spezialist des EFD), diese Eingabe in kleineren Dateien im PDF-Format nochmals zu senden, nicht nachgekommen sei, habe es der Spezialist des EFD unter- lassen, die ESTV über die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 11. März 2021 zu informieren.
A-4282/2021 Seite 4 I. Mit Datum vom 11. März 2021 erliess die ESTV betreffend die Steuerperi- oden 2015 bis 2019 die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 227'653 in der Höhe von Fr. 9'000.- (2015), Fr. 4'138.- (2016), Fr. 7'000.- (2017), Fr. 9'200.- (2018) und Fr. 11'900.- (2019), d.h. insgesamt Fr. 41'238.- zu- züglich Verzugszins. Die Steuerforderungen für die Jahre 2015 sowie 2017 bis 2019 entsprechen den zuvor provisorisch festgelegten Beträgen, dieje- nige für das Jahr 2016 wurde aufgrund den vom Steuerpflichtigen einge- reichten Abrechnungen festgesetzt. Die per A-Post Plus versendete EM wurde gemäss Track & Trace am 12. März 2021 via Postfach 9230 Flawil 1 zugestellt. J. Mit Schreiben vom 12. April 2021 zeigte sich der Steuerpflichtige verwun- dert über die Zustellung der EM vom 11. März 2021, von der er angab, sie erstmalig am 8. April 2021 erhalten zu haben. Mit der Begründung, er habe rechtzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 12. März 2021 gestellt und der ESTV die einverlangten Unterlagen (Rechnung und detaillierte Kontoauszüge 2015 bis 2019) daher innert Frist am 11. März 2021 zukom- men lassen, ersuchte der Steuerpflichtige um eine entsprechende Korrek- tur der EM. K. Betreffend die am 20. Oktober 2020 erfolgte Festsetzungsverfügung für die Steuerperiode 2015 (vgl. Bst. D) gab der Steuerpflichtige ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2021 ohne nähere Begründung an, die Festset- zungsverfügung erstmalig am 8. April 2021 erhalten zu haben. Die ESTV nahm die betreffende Eingabe als Einsprache bezüglich der Verfügung vom 20. Oktober 2020 entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 trat die ESTV auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei. Die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2015 auf- grund der provisorisch festgelegten Beträge sei daher rechtskräftig. L. Mit elektronischer Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Steuerpflichtige diverse Unterlagen ein, wobei die eingereichten Geschäfts- und Privatkon- toauszüge und die Rechnungen mit Ausnahme der Ortsangaben und der Beträge geschwärzt waren.
A-4282/2021 Seite 5 M. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 hielt die ESTV mit Ausnahme der Steuer- periode 2015 an der Steuerforderung gemäss EM fest. Im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2015 führte die ESTV aus, die entsprechende Steuerforderung in der Höhe von Fr. 9'000.- sei mit Verfü- gung vom 27. Oktober 2020 bereits rechtskräftig festgesetzt worden, wes- halb die EM um den entsprechenden Betrag zu reduzieren sei. Die Steu- erforderung für die Jahre 2016 bis 2019 in der Höhe von Fr. 32'238.- (Fr. 41'238 – Fr. 9'000.-) bestätigte die ESTV vollumfänglich. N. Mit Einsprache vom 7. Juni 2021 beantragte der Steuerpflichtige, die Ver- fügung vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Jahre 2015 bis 2019 sei auf Fr. 10'405.09 (2015: Fr. 2'675.32; 2016: Fr. 4'138.36; 2017: Fr. 427.03; 2018: Fr. 1'652.05; 2019: Fr. 1'512.27) fest- zusetzen. Weiter seien dem Steuerpflichtigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur allfälligen Ergänzung die vollständigen Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Als Begründung führte der Steuerpflichtige im Wesentlichen an, er habe der Vorinstanz sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche von der ESTV bei der Ermittlung der Steuerforderung jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien ausschliesslich Angaben ge- schwärzt worden, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer vorliegend nicht relevant seien. Betreffend die Steuerforderung für die Steuerperiode 2015 argumentierte der Steuerpflichtige, diese sei in der EM vom 11. März 2021 versehentlich noch einmal festgesetzt worden, wodurch die vormalige rechtskräftige Ver- fügung [vom 27. Oktober 2020] durch die EM ersetzt worden sei. Die Steu- erperiode 2015 sei somit noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden. O. Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 wies die ESTV die Einspra- che gegen die Verfügung ab und bestätigte die Nachbelastung gegenüber dem Steuerpflichtigen für die Jahre 2016 bis 2019 in der Höhe von Fr. 32'238.- zuzüglich Verzugszins. Die Vorinstanz bestätigte in den Erwä- gungen zudem auch ihre Auffassung, dass die Steuerforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 9'000.- bereits mit Verfügung vom 27. Okto- ber 2020 rechtskräftig festgesetzt worden sei.
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Zur Begründung der Rechtmässigkeit der Ermessenseinschätzung führte die ESTV im Wesentlichen aus, der Steuerpflichtige habe keine nachvoll- ziehbare und überprüfbare Buchhaltung im Sinne von Art. 70 MWSTG vor- gelegt. Die rudimentären Erfolgsrechnungen seien auf der Einnahmenseite bis auf die Ortsangaben und die Beträge und auf der Ausgabenseite voll- ständig geschwärzt. Auch die am 26. April 2021 eingereichten Geschäfts- und Privatkontoauszüge und Kundenrechnungen seien bis auf die Ortsan- gabe und einzelne Beträge vollständig geschwärzt gewesen, wobei letz- tere weder Kundennummern noch fortlaufende Rechnungsnummern ent- hielten. Es sei daher nicht ersichtlich, ob der Steuerpflichtige tatsächlich sämtliche Kundenrechnungen eingereicht habe. Die Buchhaltung des Steuerpflichtigen sei somit weder formell noch materiell in einwandfreiem Zustand, weshalb eine Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 MWSTG in keiner Weise nachgekommen. Da dieser schliesslich in seiner Einsprache vom 7. Juni 2021 keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht habe, habe er die Unrich- tigkeit der durch die ESTV vorgenommenen Ermessenseinschätzung nicht nachgewiesen. P. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2021 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2021 sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 (recte: 2016) bis 2019 sei auf insgesamt Fr. 9'399.58 (2016: Fr. 4'138.-; 2017: 2'194.93; 2018: 1'602.96; 2019: Fr. 1'463.69) festzusetzen. Eventu- aliter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur allfälligen Ergän- zung seien ihm die vollständigen Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen sowie eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzuset- zen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe der ESTV die relevanten Unterlagen bereits anlässlich der Mehrwertsteu- erkontrolle vom 2. November 2020 bereitgestellt. Die von der ESTV am 5. November 2020 einverlangten zusätzlichen Unterlagen habe er einmal
A-4282/2021 Seite 7 am 11. März 2021 und ein weiteres Mal am 26. April 2021 eingereicht (Be- schwerdeschrift, Ziff. 8). Die auf den Unterlagen vorgenommenen Schwär- zungen seien zudem rechtmässig gewesen. Die für eine Mehrwertsteuer- kontrolle notwendigen Unterlagen seien der ESTV daher rechtzeitig vorge- legen und hätten infolgedessen zur Ermittlung der Steuerforderung berück- sichtigt werden müssen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass, auch wenn sämtliche Gutschriften auf dem Geschäfts- und dem Privatkonto im relevanten Zeit- raum als mehrwertsteuerlich relevant betrachtet würden – wobei auf dem Privatkonto keine mehrwertsteuerlich relevanten Eingänge zu verzeichnen gewesen seien –, die entsprechende maximal mögliche Steuerforderung nicht an die von der Vorinstanz ermittelte Steuerforderung herankomme. Die Ermessenseinschätzung durch die Vorinstanz sei daher in höchstem Masse falsch. Q. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 lässt das Bundesverwaltungs- gericht in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuches des Beschwerdefüh- rers diesem die Akten im Original zukommen. S. In seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 zur Vernehmlassung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest und bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung der Steuerforderung den Umstand nicht be- rücksichtigt habe, dass er seine unselbstständige Tätigkeit von 60% im Jahre 2016 auf 100% gegen Ende 2018 erhöht habe. Dadurch habe ihm entsprechend weniger Zeit für die selbstständige Tätigkeit zur Verfügung gestanden, was wiederum zu einer entsprechenden Reduktion der Einnah- men aus selbstständiger Tätigkeit geführt habe. T. Mit Duplik vom 5. April 2022 schliesst die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
A-4282/2021 Seite 8 Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheent- scheid der Vorinstanz und somit gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 1.3.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsver- hältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2). 1.3.2 Die ESTV hat mit dem Einspracheentscheid vom 25. August 2021 die Einsprache abgewiesen, mit welcher der Beschwerdeführer eine Reduk- tion der Steuerforderung betreffend die Jahre 2015 bis 2019 forderte. Hin- sichtlich der Steuerperioden 2016 bis 2019 legte sie die Steuerforderung auf insgesamt Fr. 32'238.- fest. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2015 führte sie in den Erwägungen aus, diese sei bereits mittels Verfügung vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig festgesetzt worden.
A-4282/2021 Seite 9 In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Steuerforderung für die Jahre 2016 bis 2019 sei auf insge- samt Fr. 9'399.58 festzulegen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens betrifft somit die Jahre 2016 bis 2019. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalts die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1 Die Vorschriften des VwVG sind – mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 VwVG – im Mehrwertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.6.2 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Die Unter- suchungsmaxime erfährt allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Ver- fahrensparteien eine Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsma- xime insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialge- setzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. Urteile des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 1.3.1, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.3). 1.6.3 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweis- führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt der Rich- ter aufgrund der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage,
A-4282/2021 Seite 10 ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent- scheiden ist, mit anderen Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast; Urteile des BVGer A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.4.3, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbe- gründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4 c/aa und E. 3 c sowie Urteile des BVGer A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.4.3, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). 1.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein verfassungsmäs- siges Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) ver- letzt, indem sie ihm die Akteneinsicht verweigert habe bzw. die Datenaus- kunft nicht vollständig gewesen sei (Beschwerdeschrift Ziff. V. 1 bis 5), und indem sie eingereichte Akten nicht berücksichtigt habe (ebenda, Ziff. V. 6 ff.). 1.7.1 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 1.7.2 Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen am 26. April 2021 bzw. gemäss eigenen Angaben bereits am 11. März 2021 elektronisch ein (vgl. Sachverhalt Bst. H. und L.). Da es sich bei den beiden elektronischen Eingaben des Beschwerdeführers um dieselben Unterlagen handelt (vgl.
A-4282/2021 Seite 11 Sachverhalt Bst. P.), kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob be- reits die erste Eingabe vom 11. März 2021 elektronisch geöffnet und zur Kenntnis genommen werden konnte, oder ob dies erst bei der Eingabe vom 26. April 2021 möglich war. 1.7.3 Gemäss Einspracheentscheid der Vorinstanz (Amtliche Akten Nr. 39, Ziff. II.2.2) hat diese die erwähnten Unterlagen durchaus zur Kenntnis ge- nommen und begutachtet. Allerdings kam die Vorinstanz dabei zum Schluss, die Unterlagen seien unvollständig und für die Festsetzung der Steuerforderung untauglich, weshalb sie diese bei der Ermittlung der Steu- erforderung nicht berücksichtige. Ob dieses Vorgehen sachgerecht war, wird nachfolgend in E. 3.1 und E. 3.2 geprüft. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Vorinstanz kann insofern jedoch nicht gegeben sein. 1.7.4 1.7.4.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2021 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurverfügungstellung der vollständigen Verfahrensakten vor Erlass des Einspracheentscheids als rechtsmissbräuchlich ab. Aufgrund seines Auskunftsgesuchs nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei ihm ein Teil der Verfahrensakten bereits am 1. April 2021 vollständig zugestellt worden. Die übrigen Verfahrensakten seien diesem zudem bereits hinläng- lich bekannt. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die Akteneinsicht aufgrund des Auskunftsgesuchs nach DSG sei unvollständig erfolgt, was sich exemplarisch daran zeige, dass sich die elektronische Eingabe vom 11. März 2021 nicht in der Datenauskunft befinde, obwohl das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements die ent- sprechende Eingabe erhalten habe. Da die Datenauskunft Mitte April 2016 erfolgt sei (recte: 1. April 2021), sei davon auszugehen, dass sich weitere Unterlagen in den Verfahrensakten befänden. 1.7.4.2 Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz mit der Verwei- gerten zusätzlichen Akteneinsicht vor dem Erlass des Einspracheent- scheids das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 in Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuchs dem Beschwerdefüh- rer sämtliche Akten zukommen lassen. Eine allfällige Verletzung des recht-
A-4282/2021 Seite 12 lichen Gehörs vor der Vorinstanz wäre dadurch geheilt worden. Der Be- schwerdeführer konnte sich vor Bundesverwaltungsgericht, welches die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, mehrfach äus- sern. Im Weiteren erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als gering, weil mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits damals über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Eine Rückweisung an die Vor- instanz erübrigt sich daher. 1.8 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. In materieller Hinsicht findet daher das am 1. Januar 2010 in Kraft getre- tene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) Anwendung. Massgebend ist da- bei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend referenziert wird. 2. 2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung ver- antwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» spre- chen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6 mit Hinweisen). 2.1.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere auch die ordentliche Buchführung. Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handels- rechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchfüh- rung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Ge- schäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnun- gen nieder (Art. 957a Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]); statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grundsätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ord- nungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses
A-4282/2021 Seite 13 der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (MI 16), gültig seit dem 1. Januar 2010 (mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Ver- sion), Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MI 16). Alle Ge- schäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat. Essentiell ist die sogenannte «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt (Rz. 1.3 der MI 16). Darun- ter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Ein- zelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in um- gekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). 2.1.3 Für Kleinstunternehmen wie bspw. Einzelunternehmer und Perso- nengesellschaften mit weniger als Fr. 500'000.- Umsatzerlös pro Ge- schäftsjahr (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR) gelten vereinfachte Regeln. Diese müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Ver- mögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR; MI 16 Rz. 4.1.4), wobei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 3 OR). Für die Belange der Mehrwertsteuer muss zusätzlich eine Auf- stellung aller Einnahmen und Ausgaben pro Geschäftsjahr erstellt werden (Art. 128 Abs. 1 Bst. b MWSTV i.V.m. Art. 957 Abs. 2 OR). 2.1.4 Gemäss Art. 78 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachver- halts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70 MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.1.3). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kas- sabelege, Wareninventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. BEATRICE BLUM, in: Geiger/ Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], N. 21 zu Art. 78).
A-4282/2021 Seite 14 2.2 2.2.1 Art. 79 Abs. 1 MWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, in welchen die ESTV die Steuerforderung nach pflichtge- mässem Ermessen einschätzt (sog. Ermessenseinschätzung). Zum einen ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung zu nennen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungser- gebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies liegt etwa dann vor, wenn bei einem bargeld- intensiven Betrieb ein Kassabuch nicht (ordentlich) geführt wird. Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergeb- nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Ge- schäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen bran- chenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrol- lierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zwei- felsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in de- nen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um- sätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuer- pflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2, je mit Hinweisen).
A-4282/2021 Seite 15 2.2.3 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den indi- viduellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Er- gebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un- genügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Er- fahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vor- handene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksich- tigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungie- ren (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. «Umlageverfahren»), vorausgesetzt die massge- benden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähn- lich wie in der gesamten Kontrollperiode (statt vieler: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.3 mit Hinweisen). 2.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagun- gen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Ver- waltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richter- lichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrun- des der Unangemessenheit (E. 1.4) eine gewisse Zurückhaltung und redu- ziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesver- waltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfeh- ler unterlaufen sind. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt be- stätigt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5). 2.2.5 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät- zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E. 1.6.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun- desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden
A-4282/2021 Seite 16 Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es – in Umkehr der allge- meinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; statt vieler: BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hin- weisen). Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV vor- genommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.6). Gelingt es der steu- erpflichtigen Person nicht zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermes- senseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall wurde die Steuerforderung für die Steuerperiode 2016 von der Vorinstanz entsprechend den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Abrechnungen festgesetzt und ist vorliegend nicht bestritten. Für die noch umstrittenen Steuerperioden 2017 bis 2019 ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die entsprechenden Steuerforderungen nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt hat. 3.1 In einem ersten Schritt («Stufe 1») ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die umstrittenen Steuerforderungen für die Steuerperioden 2017 bis 2019 zu Recht aufgrund einer Ermessenseinschätzung festsetzte (vgl. E. 2.2.1). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Verstösse gegen die formellen Buchhal- tungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für die Steuerperio- den 2017 bis 2019 anfänglich keine Abrechnungen einreichte. Allerdings ist er der Ansicht, er habe inzwischen sämtliche von der Vorinstanz einge- forderten Unterlagen – Abrechnungen, Kundenrechnungen sowie Konto- auszüge mit den Zahlungseingängen in chronologischer Reihenfolge – ein- gereicht. Sogar die Grobkategorien der Ausgabenseite habe er angeführt, obwohl diese aufgrund der Saldobesteuerung keine Rolle spielten. Die
A-4282/2021 Seite 17 ESTV hätte die Steuerforderungen daher aufgrund der eingereichten Un- terlagen festsetzen müssen. 3.1.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Die Vorinstanz ist gemäss Art. 78 MWSTG berechtigt, Überprüfungen vor- zunehmen bzw. Mehrwertsteuerkontrollen durchzuführen. Im Rahmen einer solchen Kontrolle hat die steuerpflichtige Person der ESTV den Zu- gang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu ge- währen (vgl. E. 2.1.4). Dabei gelten für Kleinstunternehmer wie den Be- schwerdeführer zwar vereinfachte Buchführungsregeln, wobei jedoch zu- mindest Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben und über die Vermögenslage sowie eine Zusammenfassung aller Einnahmen und Aus- gaben zu erstellen sind (vgl. E. 2.1.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.1) gelten diese Vorschriften für sämtliche steuerpflichtigen Kleinstunternehmer, unabhängig davon, ob sie die Mehr- wertsteuer effektiv oder mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Wird die Abrechnung nach Saldosteuersätzen gewählt, entbindet dies die steuerpflichtige Person somit weder von den Grundsätzen der ordnungs- mässigen Buchführung, noch ist sie berechtigt, die notwendigen Informati- onen betreffend die Ausgabenseite zurückzuhalten. Verlangt die ESTV Ein- sicht in die Buchhaltungsunterlagen, bezieht sich dies somit auch auf die Ausgabenseite der Buchhaltung. Entgegen der in seiner Stellungnahme geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers ist eine spezifische dies- bezügliche Aufforderung daher nicht notwendig, geschweige denn der Er- lass einer diesbezüglichen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Mehrwertsteuerkontrolle vorgelegten Dokument «Zusammenstellung der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit» (amtl. Akten Nr. 23) handelt es sich um eine rudimentäre Erfolgs- rechnung, welche auch den bereits reduzierten Anforderungen an eine ver- einfachte Buchführung in keiner Weise entspricht: Angaben zur Vermö- genslage fehlen ganz, die Einnahmenseite ist bis auf Ortsangaben und Be- träge, die Ausgabenseite ist vollständig geschwärzt. Die im vorliegenden Verfahren mehrfach thematisierte Frage, bis zu welchem Grad zur Wah- rung des Berufsgeheimnisses Kundeninformationen abgedeckt bzw. mit einem Code versehen werden dürfen, kann somit offenbleiben, da allein schon aufgrund der gänzlich fehlenden Angaben betreffend die Ausgaben ein gravierender Verstoss gegen die Buchhaltungsvorschriften vorliegt.
A-4282/2021 Seite 18 Die vom Beschwerdeführer nach mehreren Fristerstreckungen eingereich- ten Geschäfts- und Privatkontoauszüge sind bis auf die Beträge und das Datum der Gutschriften vollständig geschwärzt. Angaben zum Kontostand und zu den Lastschriften fehlen vollständig, weshalb auch die notwendigen Belegnachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge fehlen (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die erforderliche Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben pro Geschäftsjahr liegt ebenfalls nicht vor. Weiter werden die Zweifel an der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit der vorliegenden Zahlen dadurch verstärkt, dass nach Angaben des Beschwerdeführers im November 2017 in seiner Kanzlei eingebrochen worden sei, wobei auch nach der Rückerstattung u.a. des Datenservers ein gewisser Datenverlust entstanden sei. Zusammenfassend sind die vorstehend aufgezeigten Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. Die Vorinstanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch ver- pflichtet, die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2019 mittels Ermessenseinschätzung festzusetzen. 3.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermes- senseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Ermessenseinschätzung keine konkrete Berechnungsme- thode vorgegeben ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel- falls ist die jeweils adäquate Schätzmethode zu wählen, deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt (vgl. E. 2.2.3), wobei zu be- achten ist, dass der Ermessenseinschätzung stets eine gewisse Unsicher- heit anhaftet. 3.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die vorliegend um- strittenen Steuerperioden 2017 bis 2019 anfänglich keine Abrechnungen einreichte, weshalb die Vorinstanz den geschuldeten Steuerbetrag für die jeweiligen Semester provisorisch aufgrund einer Schätzung ermittelte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Basierend auf der Abrechnung für das 2. Semester 2016 – der letzten vom Beschwerdeführer eingereichten, vorliegend rele- vanten Abrechnung – fügte die Vorinstanz pro Semester einen Zuschlag hinzu. An dieser ersten Schätzung hielt die Vorinstanz in der Folge fest, so dass die vorliegend umstrittenen Steuerforderungen den provisorisch er- mittelten Beträgen entsprechen. Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil sie diese als untauglich erachtete (vgl. E. 1.7.3).
A-4282/2021 Seite 19 3.2.2 Der Vergleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnun- gen (Steuerperioden 2010 bis 2014; 2016) mit den mittels Schätzung fest- gesetzten Steuerforderungen (Steuerperioden 2015; 2017 bis 2019) führt zu folgendem Ergebnis: Semester Schätzung Steuer- forderung Steuersatz (Saldo) Umsatz netto Differenz
S1 2010 nein 373.40 5.8% 6'437.93 n.a. S2 2010 nein 1'638.80 5.8% 28'255.17 339% S1 2011 nein 1'864.90 6.1% 30'572.13 14% S2 2011 nein 3'037.05 6.1% 49'787.70 63% S1 2012 nein 2'540.80 6.1% 41'652.46 -16% S2 2012 nein 1'365.49 6.1% 22'385.08 -46% S1 2013 nein 3'264.25 6.1% 53'512.30 139% S2 2013 nein 2'641.50 6.1% 43'303.28 -19% S1 2014 nein 4'294.65 6.1% 70'404.10 63% S2 2014 nein 841.85 6.1% 13'800.82 -80% S1 2015 ja 4'000.00 6.1% 65'573.77 375% S2 2015 ja 5'000.00 6.1% 81'967.21 25% S1 2016 nein 2'517.15 6.1% 41'264.75 -50% S2 2016 nein 1'621.25 6.1% 26'577.87 -36% S1 2017 ja 3'000.00 6.1% 49'180.33 85% S2 2017 ja 4'000.00 6.1% 65'573.77 33% S1 2018 ja 4'200.00 5.9% 71'186.44 5% S2 2018 ja 5'000.00 5.9% 84'745.76 19% S1 2019 ja 5'500.00 5.9% 93'220.34 10% S2 2019 ja 6'400.00 5.9% 108'474.58 16%
Die Schätzung für das 1. Semester 2017 (Fr. 3'000.-) ist um rund 85% hö- her als die vom Beschwerdeführer selbst deklarierte Steuerschuld für das 2. Semester 2016 (Fr. 1'621.25), die im Übrigen von der Vorinstanz nicht beanstandet wird. Die durch die Vorinstanz für die folgenden fünf Semester geschätzten Zuschläge basieren jeweils auf den Zahlen des vorhergehen- den Semesters und betragen 33% (2. Semester 2017 im Vergleich zum
A-4282/2021 Seite 20 Vergleicht man zudem den Durchschnitt der vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Steuerschuld (Fr. 4’333.52, Steuerperioden 2010 bis 2014; 2016) mit dem Durchschnitt der durch Schätzung festgesetzten Steuerfor- derung (Fr. 9'275.-; 2015, 2017 bis 2019), fallen letztere mehr als doppelt so hoch aus. 3.2.3 Die Vorinstanz führt zu der von ihr angewendeten Schätzmethode aus, aufgrund der spezifischen Aspekte der Tätigkeit von Rechtsanwälten sei eine Schätzung aufgrund der (wechselnden) Klientenbasis oder auf- grund der Lieferanten nicht möglich. Auch wenn wie vorliegend der Be- schwerdeführer einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehe, liessen sich auch deshalb basierend auf der entsprechenden zeitlichen Belastung für diese Tätigkeit keine Rückschlüsse auf Umsätze aus selbstständiger Er- werbstätigkeit ziehen, weil Rechtsanwälte nicht nur zu einem fixen Stun- densatz arbeiteten, sondern sich ihr Honorar teilweise auch nach dem Streitwert und somit nicht in direkter Abhängigkeit des Zeitaufwandes ergäbe. Aufgrund fehlender Angaben zur Ausgabenseite und zum Brutto- gewinn sei es auch nicht möglich, die Steuerschuld aufgrund von anderen, vergleichbaren Betrieben zu schätzen. Weiter zeige eine Suche in der Datenbank des Bundesgerichts, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren mehrere Verfahren vor Bun- desgericht geführt habe, woraus er bereits erhebliche Honorarerträge er- zielt haben müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass dieser auch wei- tere, der Vorinstanz nicht offen gelegte Umsätze erzielt habe, und dass insbesondere die von ihm für die Steuerperiode 2017 nachträglich dekla- rierten Umsätze von lediglich Fr. 2'194.93 in krassem Gegensatz zu den erwähnten Verfahren vor Bundesgericht stünden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verfahren vor Bundesgericht geführt habe, wecke weitere erhebliche Zweifel an den von diesem selber deklarierten, vergleichsweise geringen Umsätzen. Nach Ausführungen der Vorinstanz habe es sich somit gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Umsatzzahlen mit seiner bestehen- den Tätigkeit offensichtlich nicht übereinstimmten und daher keine Grund- lage für eine Schätzung haben bilden können, weshalb keine andere zweckmässigere oder präzisere Schätzmethode möglich gewesen sei als das Abstellen auf die Ergebnisse der vorangegangenen Steuerperiode, plus einen Zuschlag. Die hohen und wiederholten Zuschläge begründet die
A-4282/2021 Seite 21 Vorinstanz insbesondere mit den vom Beschwerdeführer vor Bundesge- richt geführten Verfahren, aufgrund derer erhebliche Zweifel an der Höhe der deklarierten Umsätze angebracht seien. 3.2.4 Die von der Vorinstanz vorgenommenen Zuschläge sind auffallend hoch: Ein Zuschlag von 85% von der durch die Vorinstanz nicht bemängel- ten Abrechnung für das 2. Semester 2016 zu derjenigen für das 1. Semes- ter 2017 bzw. eine Vervierfachung der Steuerforderung innerhalb von sechs Semestern könnte höchstens dann als pflichtgemässe Schätzung angesehen werden, wenn die Vorinstanz diese weiter substantiierte. Der Hinweis auf verschiedene Verfahren, die der Beschwerdeführer vor Bun- desgericht geführt hat, sowie die Vermutung, er habe nicht alle Konten an- gegeben, sind indessen nicht ausreichend. Weiter erscheint es wider- sprüchlich, wenn die Vorinstanz argumentiert, keine andere Schätzme- thode sei zweckmässiger oder präziser als das Abstellen auf die Ergeb- nisse der vorangegangenen Steuerperiode, um diese – angesichts der ho- hen Zuschläge – faktisch gleich wieder zu ignorieren. 3.2.5 Es ist im Weiteren aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein stetig steigendes Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erzielte (2017: Fr. 68'000.-; 2018: 97'000; 2019: 125'000; vgl. Sachverhalt Bst. S.). Nach Angaben des Beschwerdeführers entspricht dies einer Steigerung von 60% im Jahre 2017 auf 100% bis Ende 2018, was aufgrund der vor- stehenden Zahlen plausibel erscheint und im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt ist, wenn auch nicht aus- schliesslich, so doch substanziell zeitabhängig. Die Annahme der Vorinstanz, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit sei in diesen Jahren ebenfalls stetig gestiegen, ist daher nicht plausibel. Schliesslich wird er neben einem (ca. bzw. nahezu) Vollzeitpen- sum im Jahre 2019 wohl nicht einen Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit von gemäss Schätzung der Vorinstanz Fr. 201'694.92 (S1 2019: Fr. 93'220.34; S2 2019: Fr. 108'474.58) erzielt haben. 3.2.6 Damit erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2019 nicht sachgerecht, und die Sache ist zur Neuberechnung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
A-4282/2021 Seite 22 4. 4.1 Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache mit Bezug auf die pflichtgemässe Schätzung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2017 bis 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 3.2.4 – E. 3.2.6). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergeb- nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab- klärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisge- mäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteil des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1). Der Beschwerdeführer gilt als grossmehrheitlich obsiegend, weil der Ver- fahrensausgang vorliegend betreffend die Rückweisung grundsätzlich noch offen ist. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf das Jahr 2015 (E. 3.4) rechtfer- tigt keine andere Kostenverlegung. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz können als Bundesbe- hörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich selbst vertreten, weshalb keine Partei- entschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E 3.2.4 – E. 3.2.6 sowie E. 4.1) teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Corinne Scagnet
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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