Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4271/2016
Entscheidungsdatum
21.06.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 15.09.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_508/2017)

Abteilung I A-4271/2016

Urteil vom 21. Juni 2017 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beitragsverfügung.

A-4271/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. November 2010 schloss die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) A., Inhaberin der Ein- zelfirma B. (nachfolgend: Arbeitgeberin), rückwirkend per 1. Sep- tember 1998 bis 30. April 1999 und ab 1. Januar 2006 zwangsweise an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 leitete die Auffangeinrichtung für den Be- trag von CHF 69‘875.75 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2015 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 70‘025.75, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. C. Am 8. Juni 2015 erliess das zuständige Betreibungsamt (fortan: Betrei- bungsamt) den entsprechenden Zahlungsbefehl, wogegen die Arbeitgebe- rin am 18. Juni 2015 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 7. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Ge- hör, indem sie ihr mit Frist bis zum 6. September 2015 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Beweismitteln zu belegen. Gleich- zeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2015 und 31. Dezember 2015 wandte sich die Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung und bestritt die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung. Konkret brachte sie vor, die Lohnsum- men der Jahre 2012 bis 2014 seien nicht korrekt, weshalb sie der Auffan- geinrichtung die mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) abgestimmten Lohnsummen der besagten Jahre zukommen lasse. Weiter monierte sie, dass diverse Personalmutationen nicht nach- geführt worden seien. E. Am 8. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vo- rinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie CHF 64‘659.41 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 55‘021.07 seit dem

A-4271/2016 Seite 3 3. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- und Verzugs- zins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5‘062.05 nachforderte (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvor- schlags im Betrag von CHF 55‘171.07 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfahrenskosten von CHF 450.- (Dis- positiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festge- halten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreck- bar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). Im Sachverhalt der Verfügung (Bst. H) legte die Vorinstanz u.a. dar, nach Einleitung der Betreibung habe sich ergeben, dass nach einer Neuberech- nung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokor- rent der Arbeitgeberin nicht mehr vollständig hätten nachvollzogen werden können, weshalb sie durch Meldung an das Betreibungsamt den in Betrei- bung gesetzten Betrag auf neu CHF 55‘171.07 reduziert habe. In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz sodann im Wesent- lichen aus, dass sich die Summe der von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenregle- ment) per Einleitung der Betreibung am 3. Juni 2015 auf CHF 78‘125.28 belaufen habe und verwies hierzu auf die der Verfügung beigelegten Bei- tragsberechnungen. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘465.87 resultiere ein Ausstand von CHF 64‘659.41 (ohne Verzugszinsen). Weiter ergänzte die Vorinstanz hierzu, die Lohnangaben seien entsprechend den neuen Lohnbescheini- gungen gegenüber der SVA Zürich geprüft und entsprechende Anpassun- gen durchgeführt worden. F. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie wendet gegen die Verfügung einerseits ein, sie könne die Formulierung „...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten ein- zelne Buchungen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können...“ sowie die Reduktion des in Betreibung gesetzten Betrages auf neu CHF 55‘171.07 nicht nachvollziehen und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, dass diverse Beiträge

A-4271/2016 Seite 4 zu hoch berechnet worden seien und beantragt, die entsprechenden Bei- tragsrechnungen seien zu korrigieren. G. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin und führte vorab im Allgemeinen aus, die Verfügung sei nachvollziehbar und begründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Korrektur der in Betreibung ge- setzten Forderung von CHF 70‘025.75 auf CHF 55‘171.07 habe sich einer- seits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben (mit Verweis auf diverse Beilagen). Die Beschwerde- führerin habe mit Schreiben vom 5. September und 31. Dezember 2015 von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 eingereicht, auf welche sich die Vorinstanz zur Festsetzung der Beiträge gestützt habe. Dass sich in Bezug auf die Beiträge überhaupt Korrekturbedarf ergeben habe, sei der verspäteten Meldung von Ein- und Austritten von Mitarbeitern durch die Beschwerdeführerin geschuldet. Der restliche Korrekturbetrag gründe auf stornierten Kosten und Gebühren (mit Verweis auf Buchstabe H der Verfügung), welche mit der Einführung eines neuen Verwaltungssystems per 1. Januar 2014 nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern. Der redu- zierte Betreibungsbetrag sei jedoch geschuldet und belegbar. Weitere Bei- tragskorrekturen, wie seitens der Beschwerdeführerin beantragt, seien nicht vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die Vorinstanz seitens des Bun- desverwaltungsgerichts dazu aufgefordert, diverse im Kontokorrentauszug (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung) aufgeführte Kosten und Gebüh- ren bis zum 29. Mai 2017 zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und reichte die bei ihr vorhande- nen Belege nach. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-4271/2016 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes- verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsob- jektes nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). 1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangein- richtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Scha- denersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grund- sätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die voll- streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. Ap- ril 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichge- stellt sind (vgl. Art. 60 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöff- nungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung ge- setzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvor- schlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl.

A-4271/2016 Seite 6 BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerfor- derung, 2012, S. 118 f.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschie- den hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvor- schlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde ein Nichtigkeitsgrund darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3). 1.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde unter anderem der Gesamt- betrag der Beiträge inklusive Kosten gemäss Kostenreglement festgehal- ten, der für die relevanten Beitragsjahre per Einleitung der Betreibung fällig war (i.e. CHF 78‘125.28). Darin enthalten sind auch Gebühren von CHF 825.- für die Zwangsanschlussverfügung vom 17. November 2010 sowie CHF 450.- für die Beitragsverfügung vom 23. November 2011 (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung bzw. E. 4.1 hinten), welche in Rechtskraft ergangen sind. Aus Beilage 2 der Verfügung geht allerdings hervor, dass die genannten Entscheidgebühren schon vor dem 3. Juni 2015, das heisst vor Einleitung der Betreibung, mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren. Für die genannten Ent- scheidgebühren war demnach im Rahmen der angefochtenen Verfügung weder der Rechtsvorschlag aufzuheben noch sind sie Teil der in Dispositiv- Ziff. I festgesetzten Restforderung. Da die Vorinstanz somit in der ange- fochtenen Verfügung die erwähnten, bereits rechtskräftig feststehenden Gebührenforderungen von insgesamt CHF 1‘275.- nicht erneut verfügt hat bzw. diesbezüglich nicht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, ist der Grundsatz ne bis in indem diesbezüglich gewahrt. Nicht gewahrt ist der Grundsatz ne bis in indem hingegen in Bezug auf die mit der Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 (Valuta: 31.03.2013; Bei- lage 5 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) bereits rechtskräftig festgesetzten Kosten in Höhe von CHF 300.-, welche abermals Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von CHF 300.- er- neut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechts- fehler. In diesem Punkt ist sie somit als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf

A-4271/2016 Seite 7 die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung insoweit nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech- tigt, hat diese zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb darauf mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3) einzutreten ist. 1.4 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwir- kungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Ge- richt gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im So-

A-4271/2016 Seite 8 zialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen – in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB – die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsa- che Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2). Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes we- gen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrens- beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an- derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 E. 1.4.2). 2. 2.1 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor- sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrich- tung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem

A-4271/2016 Seite 9 BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müs- sen. 2.2 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Ja- nuar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massge- bende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass- gebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zu- lassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter- standen – soweit hier interessierend – bei Erreichen der folgenden Jahres- löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012, CHF 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 sowie CHF 21‘150.- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massge- bende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem- nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitneh- mer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Ur- teil des BVGer A-6810/2015 E. 2.5). 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be- zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m.

A-4271/2016 Seite 10 Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von  CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- im Jahr 2012,  CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und  CHF 24'675.- bis und mit CHF 84'600.- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'480.- (2012) bzw. CHF 3'510.- (2013-2014) bzw. CHF 3'525.- (2015), muss er auf diesen Be- trag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den je- weils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auf- fangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben in den hier anwendbaren Fassungen 2011 und 2014 (nachfol- gend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwangsanschluss- verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2010 [Beilage 2 zur Vernehm- lassung] i.V.m. Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang der vor- genannten Verfügung), können – soweit hier von Interesse – für nach Ab- lauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte pro ver- sicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine Mahnung betreffend die Ein- reichung einer Lohnliste CHF 100.-, für die Verfügung und Durchführung eines Zwangsanschlusses CHF 825.-, für eine eingeschriebene Inkasso- Mahnung CHF 50.-, für ein Betreibungsbegehren CHF 100.-, für eine Rechtsöffnung CHF 450.- und für ein Konkursbegehren CHF 100.- einge- fordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebühren- forderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungs- massnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6). 2.4 2.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits

A-4271/2016 Seite 11 der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.4.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er- möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön- nen. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun- gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter- schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.). 2.4.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffan- geinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:  die relevante Beitragsperiode;  die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

A-4271/2016 Seite 12  pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;  pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;  eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;  die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutada- tum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehen- den Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab For- derungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinrei- chende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisge- mäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Bei- tragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und wider- spruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4).

A-4271/2016 Seite 13 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht grund- sätzlich, dass die Vorinstanz ihr gegenüber eine Forderung ausstehend hat. Sie macht aber sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht verletzt. Zudem verweist sie auf verschiedene Punkte, die eine Reduktion der ausstehenden Forderung bewirken sollen. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.4.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetzte Betrag, der von CHF 70‘025.75 auf CHF 55‘171.07 reduziert wurde, sei nicht klar nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang führt sie aus, auf Seite 3 der Verfügung unter Buchstabe H hiesse es: „...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchun- gen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können...“. Diese Formulierung sei zu wenig präzise. Es stelle sich die Frage, warum die Reduktion genau um diesen Betrag erfolgt sei und mit welcher Begründung und ob der effektiv geschuldete Betrag nicht noch tiefer liege. In diesem Sinne möchte sie genau wissen, was sich hinter der zitierten Formulierung der Beitragsverfügung verberge und wie sich die neue Summe herleite. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die angefochtene Beitragsverfügung nicht hinreichend begründet worden sei. 3.2.2 Die Vorinstanz bringt hiergegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 vorab vor, die Verfügung sei nachvollziehbar und be- gründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtli- ches Gehör gewahrt sei. In Bezug auf die Korrekturen des in Betreibung gesetzten Betrages führt die Vorinstanz weiter aus, diese hätten sich einer- seits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben. Zur Veranschaulichung verweist sie einerseits auf di- verse Schreiben an das Betreibungsamt, in welchen sie Letzterem jeweils mitteilte, um welchen Betrag sich die in Betreibung gesetzte Forderung ver- mindert (vgl. Beilage 36 – 43 zur Vernehmlassung), und andererseits auf ein nach dem Buchungsdatum sortierten Auszug des Kontokorrents, aus welchem die grosse Anzahl von Mutationen ersichtlich sei (vgl. Beilage 44 zur Vernehmlassung). Die Beitragskorrekturen seien von der Beschwerde- führerin selbst initiiert worden, indem sie der Vorinstanz von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 stark verspätetet eingereicht habe (mit Verweis auf die Beilagen 33 und 34 zur Vernehmlassung). Die Verwunderung der Beschwerdeführerin über die

A-4271/2016 Seite 14 Reduktion der Forderung sei daher erstaunlich. Der restliche Korrekturbe- trag sei Kosten und Gebühren geschuldet (mit Verweis auf Buchstabe H der Beitragsverfügung), deren Verwaltungsmassnahmen nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern. 3.2.3 Die angefochtene Beitragsverfügung (fortan auch: Verfügung) bzw. deren Beilage 3 benennen die relevanten Beitragsperioden und die jewei- lige Gesamtprämiensumme pro Jahr. Des Weiteren ist aus Beilage 3 der Verfügung pro versicherte Person und Jahr die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der relevante koordinierte Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme ersichtlich. Beilage 5 der Verfügung wie- derum gibt pro versicherte Person und gesamthaft Aufschluss über die bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen und ausstehenden Verzugs- zinsen unter Hinweis auf die Zinsperiode und den Zinssatz, während des- sen rechtliche Grundlage in der Verfügung aufgezeigt wird. Überdies sind die erhobenen Kosten und Gebühren unter Hinweis auf die diesen zu- grunde liegenden Massnahmen, die bereits geleisteten Zahlungen des Ar- beitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge aus Beilage 2 der Verfügung ersicht- lich. Die Verfügung der Vorinstanz erfüllt somit die an eine Beitragsverfü- gung gestellten Begründungserfordernisse (vgl. E. 2.4.3) und ermöglicht es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, aus welchen Komponenten sich der noch ausstehende Betrag zusammensetzt. Die Verfügung der Vo- rinstanz kann daher allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen sachgerecht angefochten und gerichtlich überprüft werden (vgl. 2.4.2). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb kein An- lass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Nichts hieran zu ändern vermag der Umstand, dass die Vorinstanz die Re- duktion ihrer Forderung bzw. des in Betreibung gesetzten Betrags in ihrer Verfügung nicht näher erläutert hat. Denn erstens hätten solche Erläute- rungen betreffend die Reduktion nichts dazu beigetragen, die Rechtmäs- sigkeit der noch ausstehenden Forderungen der Vorinstanz besser beur- teilen und somit sachgerechter anfechten zu können und zweitens ist oh- nehin fraglich, inwieweit seitens der Vorinstanz nicht mehr eingeforderte Beträge von der Begründungspflicht erfasst sind. Letzteres kann jedoch offen bleiben, denn auch wenn sich der Umfang der Begründungspflicht auf den Inhalt der besagten Reduktion erstrecken würde, wäre deren Ver- letzung mit den seitens der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eingereichten Ausführungen und Beilagen ohne weiteres geheilt (E. 2.4.4).

A-4271/2016 Seite 15 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beiträge mehrerer Mitarbeitenden seien zu hoch berechnet worden und beantragt, die ent- sprechenden Berechnungen seien zu korrigieren. 3.3.1 In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, betreffend ihre Arbeitnehmerinnen C._______ und D._______ seien die Beiträge im Jahre 2012 zu hoch berechnet worden, da beide zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Hierzu ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass C._______ gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 48 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde und somit das 24. Altersjahr am (...) vollendet hatte. Demnach war sie per 1. Januar 2012 – soweit sie bei einem Arbeit- geber den massgebenden Mindestlohn bezieht, was hier nicht in Zweifel steht – auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz hat demnach zurecht auch die Sparbeiträge für C._______ während ihrer Anstellung bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ein- gefordert. Gleiches gilt für D., die gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 47 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde, das 24. Altersjahr somit schon im Laufe des Jahres 2010 vollendet hatte und demnach im Jahre 2012 für das Risiko Alter zu versichern war. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, betreffend E., F., G. und H._______ seien die Beiträge im Jahre 2013 zu hoch berechnet worden, da die genannten zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn laut den Akten (vgl. Beilage 46 zur Vernehmlassung) ist E._______ bereits im Laufe des Jahres 2012 aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgetreten. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin diesbezüglich für das Jahr 2013 keine Beiträge belastet, was aus der Beilage 3 der Beitragsver- fügung (i.e. Beitragsberechnungen für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015) unzweifelhaft hervorgeht. Weiter geht aus den Akten hervor, dass F._______ am (...) geboren wurde (Beilage 49 zur Vernehmlassung), das 24. Altersjahr demnach am (...) vollendet hatte und somit im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern war (vgl. E. 2.2). Das gleiche gilt für G._______ und H._______, die am (...) bzw. am (...)

A-4271/2016 Seite 16 geboren wurden (Beilage 49 zur Vernehmlassung) und demnach im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern waren. 3.3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhal- tig. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die seitens der Beschwerdeführerin für die massgebenden Beitragsperioden gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) BVG-Beiträge in Höhe von CHF 74‘028.68 korrekt ermittelt hat (vgl. Beilage 3 der Verfü- gung). Zu prüfen bleibt, ob sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verfü- gung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2). 4. Die Vorinstanz verfügte in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung, dass die noch ausstehende Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin CHF 64‘659.41 betrage. Dieser Betrag resultiert aus den für die massge- benden Beitragsperioden nachgeforderten BVG-Beiträgen von CHF 74‘028.68 zuzüglich Kosten/Gebühren von CHF 4‘096.60 abzüglich eines Saldovortrages von CHF 13‘465.87 zu Gunsten der Beschwerdefüh- rerin. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der ebenfalls genannten Kos- ten und Gebühren ist praxisgemäss, dass sie für effektiv und zu Recht er- folgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3). 4.1 Eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen findet sich im Konto- korrentauszug (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung). Die nachfol- gend aufgeführten Positionen aus dem Kontokorrentauszug sind weder Teil der in Betreibung gesetzten Forderung noch Teil der gesamthaft noch ausstehenden Forderung gemäss Dispositiv-Ziff. I der Verfügung, da sie zum Zeitpunkt der Betreibung schon beglichen bzw. mit Zahlungen der Be- schwerdeführerin verrechnet worden waren (vgl. dazu Beilage 2 der ange- fochtenen Verfügung). Sie beeinflussen jedoch aufgrund der besagten Ver- rechnung mit Zahlungen der Beschwerdeführerin sehr wohl die Höhe der in Dispositiv-Ziff. I festgesetzten Restforderung der Vorinstanz, weshalb zu prüfen ist, ob die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind: Valuta Bezeichnung Belastung 31.03.11 Kosten Beitragsverfügung (...) CHF 450.-

A-4271/2016 Seite 17 31.03.11 Kosten Zwangsanschluss, Lohnänderung CHF 2‘425.- 21.05.11 Regl. Mahnkosten CHF 50.- 24.09.11 Kosten Betreibungsbegehren (...) CHF 100.- 22.10.11 Regl. Mahnkosten CHF 50.- 15.11.11 Zahlungsbefehl (...) CHF 121.60 19.11.11 Regl. Mahnkosten CHF 50.- 4.1.1 Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement pro ein- geschriebene Inkassomahnung Kosten von CHF 50.- erhoben werden (vgl. E. 2.3). Die in obiger Liste aufgeführten drei Inkassomahnungen sind je- doch gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 nicht mehr vorhanden. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich erfolgt sind, weshalb die diesbezüglichen Kosten in Höhe von gesamthaft CHF 150.- der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben sind (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). 4.1.2 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind hingegen die Kosten für die Beitragsverfügung (...) sowie für den Zwangsanschluss in Höhe von CHF 450.- bzw. CHF 825.- (vgl. Beila- gen 2 und 10 zur Vernehmlassung), die Kosten für rückwirkende Lohnän- derungen in Höhe von CHF 1‘600.- (Beilage 2.2 f. der Eingabe der Vo- rinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die Kosten für das Betreibungsbegehren (...) mit Valutadatum vom 24.09.2011 (Beilage 4 der Eingabe der Vo- rinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, sind sie bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen. Ebenfalls belegt (vgl. Beilage 9 zur Vernehmlassung) und somit geschuldet bzw. zu Recht mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden, sind die Kosten des Zahlungsbefehls (...) in Höhe von CHF 121.60. 4.1.3 Aus dem in den E. 4.1.1 und 4.1.2 Ausgeführten ergibt sich somit, dass die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte aus- stehende Forderung der Vorinstanz um CHF 150.- zu reduzieren ist. 4.2 Folgende im Kontokorrentauszug der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Kosten und Gebühren sind Teil der in Betreibung

A-4271/2016 Seite 18 gesetzten Forderung. Soweit sie seitens der Vorinstanz der Beschwerde- führerin zu Unrecht belastet wurden, was nachfolgend zu prüfen ist, sind sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte Restforderung als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags entsprechend zu reduzieren: Valuta Bezeichnung Belastung 31.03.13 Kosten Beitragsverfügung, Konkursbegehren (...) CHF 400.- 14.05.14 Mahnkosten Lohnliste CHF 100.- 16.08.14 Mahnkosten CHF 50.- 09.09.14 Kosten verspätete Meldung Eintritt Versicherter CHF 100.- 17.11.14 Mahnkosten CHF 50.- 19.02.15 Mahnkosten CHF 50.- 01.04.15 Mahnkosten Lohnliste CHF 100.- 4.2.1 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind die Kosten für das Konkursbegehren (...) in Höhe von CHF 100.- (Beilage 22 zur Vernehmlassung), die Kosten für die Mahnungen zur Einreichung der Lohnliste in Höhe von gesamthaft CHF 200.- (Beilagen 8 und 13 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die für die weiteren Mahnungen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von CHF 150.- (Beilagen 9, 11 und 12 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nicht belegt und somit der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3), sind hingegen die Kosten in Höhe von CHF 100.- für die verspätete Meldung eines Eintritts mit Valutadatum vom 09.09.2014. Seitens der Beschwerdeführerin infolge diesbezüglicher Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht geschuldet sind – wie schon in Erwägung 1.2.3 festgehalten – die Kosten in Höhe von CHF 300.- für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 mit Valutadatum vom 31.03.2013.

A-4271/2016 Seite 19 4.2.2 Aus dem in den vorstehenden Erwägungen 1.2.3 und 4.2.1 Ausge- führten ergibt sich somit, dass sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefoch- tenen Verfügung festgesetzte ausstehende Forderung der Vorinstanz als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags um CHF 400.- (CHF 300.- + CHF 100.-) zu reduzieren sind. Folgerichtig ist die ausstehende Forderung der Vorinstanz in Dispositiv- Ziff. I um gesamthaft CHF 550.- (CHF 150.- + CHF 400.-) von CHF 64‘659.41 auf CHF 64‘109.41 zu reduzieren. 4.3 Zu prüfen ist sodann, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise eingefordert wurden. 4.3.1 Der Betrag von CHF 55‘021.07, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 3. Juni 2015 Verzugszin- sen in Höhe von 5 % geschuldet sind, entspricht – nebst reglementarischen Mahn- und Betreibungskosten in Höhe von CHF 150.- – dem seitens der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung noch in Betreibung gesetzten Betrag. Er ist (entsprechend E. 4.2.2 Absatz 1) um CHF 400.- auf CHF 54‘621.07 herabzusetzen (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.). 4.3.2 Die Auferlegung von Gebühren von CHF 50.- für eine angeblich am 17. Mai 2015 erfolgte Mahnung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung ist – mangels eines entsprechenden Nachweises – nicht rechtskonform und dementsprechend der Beschwer- deführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). Die von der Vorinstanz in Anwendung des Kostenreglements überdies ver- langten Gebühren von CHF 100.- für die Einleitung der Betreibung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung sind dann rechtmässig, wenn Letztere effektiv und zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde – wie aus E. 4.4 ersichtlich sein wird – für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetz- ten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet, weshalb nicht zu bean- standen ist, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine In- kassogebühr von CHF 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im ent- sprechenden Umfang aufgehoben hat. 4.3.3 In Beilage 5 der Verfügung (sog. „Verzugszinsnachweis“) hat die Vo- rinstanz die für die Zeit bis zum 3. Juni 2015 auferlegten Verzugszinsen

A-4271/2016 Seite 20 aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht so- wie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BGer 2C_377/2014 vom 10. Feb- ruar 2015 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1). Es be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung, die in einem Total von CHF 5‘324.85 resultiert, nicht korrekt sein sollte. Al- lerdings wurde in Dispositiv-Ziff. I ein Verzugszins in Höhe von (nur) CHF 5‘062.05 verfügt. Trotzdem ist von einer diesbezüglichen Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mit- tels Anhebung des Verzugszinstotals auf CHF 5‘324.85 von vornherein ab- zusehen, da eine derartige reformatio in peius nur dann vorzunehmen ist, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3.2; A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1), wobei im vorliegenden Fall zumindest Letzteres nicht ge- geben ist. Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.4 Die Vorinstanz war vorliegend befugt, als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. E. 1.2.2). Festzu- halten bleibt an dieser Stelle, dass der in Dispositiv-Ziff. II der angefochte- nen Verfügung genannte Betrag von CHF 55‘171.07, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben werden soll, um ge- samthaft CHF 450.- (vgl. E. 4.2.2 Abs. 1 [CHF 400.-] und E. 4.3.2 Abs. 1 [CHF 50.-]) zu korrigieren ist. Somit ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang von CHF 54‘721.07 (CHF 55‘171.07 – CHF 450.-) zu beseitigen und die Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen. 4.5 Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Dis- positiv-Ziff. III festgelegten Kosten in Höhe von CHF 450.- gilt, was folgt: Im Verfahren vor der Vorinstanz wurde im Wesentlichen die Höhe der für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 noch ausstehenden Beiträge materiell festgesetzt und der Rechtsvorschlag für die in Betrei- bung gesetzte Forderung aufgehoben, wobei es sich um ein verwaltungs- rechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG handelt. Für die Bemes- sung der diesbezüglichen Kosten sind somit in erster Linie die Anschluss- vereinbarungen bzw. Reglemente der Vorinstanz massgeblich (ausführlich dazu vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11). Da die angefochtene Verfügung grösstenteils zu Recht erging und die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von CHF 450.- dem aktuellen Kosten- reglement entsprechen (E. 2.3), ist die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfü- gung nicht zu beanstanden.

A-4271/2016 Seite 21 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festge- setzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt hat und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat, und dass die Beschwerde im Übrigen teilweise gutzuheis- sen ist. Demnach ist die Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung da- hingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz CHF 64‘109.41 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf CHF 54‘621.07 seit dem 3. Juni 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von CHF 100.- und c) Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5‘062.05 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner da- hingehend zu modifizieren, als dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von CHF 54‘721.07 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das gering- fügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).

A-4271/2016 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festge- setzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt und in der Betreibung Nr. (...) des Betrei- bungsamtes (...) den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufge- hoben hat. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, im Übrigen aber abgewiesen. 3. Die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 werden wie folgt geändert: I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 64‘109.41 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 54‘621.07 seit 03.06.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) CHF 100.00 Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 CHF 5‘062.05 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) wird im Betrag von CHF 54‘721.07 aufgehoben. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

A-4271/2016 Seite 23 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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