Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-4140/2021
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-4140/2021

Urteil vom 20. April 2023 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Edgar H. Paltzer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Vorinstanz.

Gegenstand

Nachforderung von Einfuhrabgaben.

A-4140/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 20. Dezember 2016 kontrollierte eine Patrouille des Grenzwacht- korps ein auf die Firma B._______ SA zugelassenes Fahrzeug, als es über Veyrier in die Schweiz einreiste. Bei dieser Kontrolle wurden eine beim Zoll nicht angemeldete antike Öllampe – die sich später als echte Antiquität von Museumsqualität herausstellte – sowie drei Quittungen für die Miete von Lagerräumen gefunden. A.b Im Anschluss an die oben erwähnte Kontrolle wurde von der damali- gen Hauptabteilung Zollfahndung (Bezeichnung heute: Direktionsbereich Strafverfolgung) eine umfassende Untersuchung wegen des Verdachts auf illegale Einfuhr von antiken Waren und Kunstgegenständen eingeleitet. Die Ermittlungen richteten sich u. a. gegen C._______ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma B._______ SA. A.c Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde am 28. Februar 2017 am Do- mizil des Restaurators E._______ (fortan: Restaurator) – dem Restaurator von C._______ – eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Gemäss den Be- schlagnahmeprotokollen bzw. Beschlagnahmeverfügungen vom 28. Feb- ruar 2017 und vom 12. Dezember 2018 beschlagnahmte die damalige Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Genf dabei unter anderem die archäologischen Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1. A.d Ein Gutachten vom 5. Juli 2017 seitens D._______ (fortan: Gutachter) hat ergeben, dass die Objekte Nr. 48, 49 und 50 römischen Ursprungs seien – datiert auf das 1. Jhd. vor bzw. nach Chr. – und gemeinsam einen silbernen Skyphos (Trinkschale) bilden würden. Die Objekte Nr. 48 bis 50 hätten gemeinsam einen Wert zwischen CHF 600'000.- und CHF 800'000.-. Ferner handle es sich gemäss Gutachten beim Objekt Nr. 61.1, eine bronzene Situla (Gefäss) griechisch-römischen Ursprungs – datiert auf das 4. Jhd. v. Chr. –, um ein äusserst seltenes Gut auf dem Markt. Sein Wert wurde auf CHF 100'000.- bis CHF 150'000.- geschätzt. A.e Mit Schreiben vom 22. November 2018 verlangte Rechtsanwalt Paltzer im Namen und im Auftrag von A._______ bei der damaligen Sektion Zoll- fahndung der Zollkreisdirektion Genf die Freigabe der beschlagnahmten Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1, da sein Mandant deren Eigentümer sei und für diese Objekte keine Zollabgaben zu entrichten seien und diese Ob- jekte auch nicht zur Verletzung zollrechtlicher oder nichtzollrechtlicher Er- lasse des Bundes gedient hätten.

A-4140/2021 Seite 3 A.f Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 (auch) seitens der Staatsanwaltschaft Genf auf Grundlage von Art. 263 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt. Grund der Beschlagnahme war der Verdacht, dass die Ob- jekte illegaler Herkunft seien (Verstoss gegen Art. 24 des Kulturgütertrans- fergesetzes vom 20. Juni 2003 [KGTG, SR 444.1] und Art. 160 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und mittels Restauration weissgewaschen und auf den Markt hätten ge- bracht werden sollen. Mit der Beschlagnahme sollte eine eventuelle Kon- fiskation bzw. Freigabe an den Eigentümer-Staat sichergestellt werden. A.g Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied die damalige Haupt- abteilung Zollfahndung auf Grundlage von Art. 82 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), dass die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 gemäss Zollpfandbeschlagnahmeprotokoll vom 28. Februar 2017 in Beschlagnahme belassen würden, wobei durch Hinterlegung einer Kaution von CHF 56'000.- eine Freigabe der Objekte erfolge, jedoch unter dem Vor- behalt, dass diese auch von der Genfer Staatsanwaltschaft freigegeben würden. A.h Gegen die Verfügung bezüglich Beschlagnahme der damaligen Haupt- abteilung Zollfahndung vom 9. Dezember 2019 liess A._______ mit Ein- gabe vom 29. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Rechtsbegehren beinhalteten die Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2019 sowie die Freigabe der im Protokoll zur Beschlag- nahme vom 28. Februar 2017 mit den Nummern 48, 49, 50 und 61.1 be- zeichneten Objekte. A.i Mit Urteil A-584/2020 vom 24. August 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde vom 29. Januar 2020 ab. Das Gericht hatte dabei u.a. zu beurteilen, ob mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts hatte angenommen werden können (Urteil des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 4.4 und 6.1.2; vgl. auch Art. 76 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Ob der zollpfandrechtlich gesicherte Anspruch besteht, wurde in diesem Urteil lediglich provisorisch und vorfrageweise untersucht; die nähere Abklärung der Zahlungspflicht und die Festsetzung der Einfuhrabgaben ist dem Hauptverfahren – i.e. dem vorliegenden Verfahren – vorbehalten. Das Ur- teil des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 wurde durch das Bundes- gericht bestätigt (Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022).

A-4140/2021 Seite 4 B. B.a Im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Nachforderungsverfahrens ge- währte die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (heutige Bezeich- nung: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; fortan: BAZG oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. Januar 2021 A._______ rechtliches Ge- hör im Zusammenhang mit der Veranlagung der Einfuhrsteuer für die Ob- jekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1. Im selben Schreiben bestritt das BAZG die Richtigkeit der Rechnung vom 3. März 2007 für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 in Bezug auf den Lieferan- ten, den Kaufpreis und das Kaufdatum. Diese Rechnung hatte A._______ dem BAZG mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zukommen lassen. Da- gegen bestritt das BAZG im Schreiben vom 7. Januar 2021 nicht die Rich- tigkeit der Empfangsquittung des Restaurators vom 22. Mai 2016 für die Objekte Nr. 48, 49, 50. Diese Quittung sei gemäss BAZG der erste Beleg für die Präsenz der genannten Objekte in der Schweiz. A._______ habe keinen Beweis dafür erbracht, dass sich die Objekte bereits vor dem Datum der Empfangsquittung in der Schweiz befunden hätten. Ferner bestritt das BAZG mit Schreiben vom 7. Januar 2021 die Richtigkeit der Kaufquittung vom 24. April 1999 für das Objekt Nr. 61.1. Dagegen wurde die Korrektheit der Empfangsquittung vom 8. März 2016 des Res- taurators für das genannte Objekt vom BAZG nicht bestritten und wiederum als erster Beleg für dessen Präsenz in der Schweiz gewertet. Auch beim Objekt Nr. 61.1 habe A._______ keinen Beweis erbringen können, dass es sich bereits vorher in der Schweiz befunden hätte. B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 bezog A._______ zum Schreiben des BAZG vom 7. Januar 2021 Stellung. Eine Pflicht zur Entrichtung der Einfuhrsteuer für die Objekte Nr. 48, 49, 50 sowie 61.1 wird darin bestritten, da sich diese seit 1999 (Objekt 61.1) bzw. 2007 (Objekte Nr. 48 bis 50) in der Schweiz befunden hätten. B.c Am 12. August 2021 erliess das BAZG eine Verfügung, in welcher es A._______ wie folgt zur Entrichtung der Einfuhrsteuer für besagte Objekte sowie zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtete: « 1. [A._______] doit être déclaré assujetti au paiement de 27'600.00 francs d’impôt sur les importations et de 4'906.65 francs d’intérêts mora- toires. [...]. »

A-4140/2021 Seite 5 C. C.a Gegen die Verfügung des BAZG vom 12. August 2021 liess A._______ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbe- gehren stellen: «1. Es sei die Verfügung vom 12. August 2021 ohne materielle Prüfung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen und dies mit der Auflage dem Beschwerdeführer bei der erneuten Prüfung tatsächlich das rechtliche Gehör zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädi- gung (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 3. Es seien die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. 4. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. August 2021 aufzuheben. 5. Eventualiter seien die durch die Beschlagnahme der Objekte Nr. 48, 49, 50 und Nr. 61 entstandenen Kosten (inkl. angemessener Partei- entschädigung) an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6. Sub-eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 nach einer materiellen Prüfung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.» C.b Das erste Begehren (Verletzung des rechtlichen Gehörs) begründet der Beschwerdeführer damit, dass das BAZG betreffend die Veranlagung der Einfuhrsteuer das rechtliche Gehör nur in Theorie angeboten, faktisch aber verweigert hätte. C.c Für die eventualiter gestellten Begehren (Nr. 4 bis 6) nimmt der Be- schwerdeführer eine materielle Prüfung der Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2021 vor. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer Zollschuld [recte: Einfuhrsteuerschuld] auf den Objekten Nr. 48, 49, 50 und 61.1., da er den Skyphos (Objekte Nr. 48 bis 50) 2007 in der Schweiz ge- kauft habe und die Situla (Objekt Nr. 61.1) 1999 in München für DM 300.-. Letzteres Objekt habe er im Anschluss an den Kauf in die Schweiz ge- bracht. Da der Kaufpreis dieses Objekts weniger als CHF 300.- betragen habe und somit unter der mehrwertsteuerlichen Wertfreigrenze gelegen

A-4140/2021 Seite 6 habe, sei auch auf dem Objekt Nr. 61.1 keine Einfuhrsteuer geschuldet (gewesen). C.d Innerhalb erstreckter Frist reicht die Vorinstanz am 15. Dezember 2021 ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie beantragt, dass die Beschwerde vom 15. September 2021 unter Kostenfolge abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. C.e Mit Replik vom 20. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gemachten Rechtsbegehren sowie Ausführungen vollum- fänglich fest. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in E. 1.3 Ausgeführten – einzutreten. 1.3 Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht er- weitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.5.2). Mit seinem Rechts- begehren Nr. 5 macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Forderung

A-4140/2021 Seite 7 aus Staatshaftung geltend (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Da dieses Thema jedoch nicht von der angefochtenen Verfügung (d.h. dem Anfechtungsob- jekt) umfasst wird – und auch nicht hätte erfasst werden müssen – kann es auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden. Auf das Rechtsbegehren Nr. 5 (Staatshaftung bzw. Schadenersatz) ist somit nicht einzutreten. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2018, Art. 3 N. 13). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1, A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). 1.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,

A-4140/2021 Seite 8 Rz. 1.49 ff.). Etwa im Abgaberecht wird der Untersuchungsgrundsatz re- gelmässig durch gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflichten des Abga- bepflichtigen modifiziert (Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 22. Juli E. 1.4.2; s. unten E. 2.5). 1.7 1.7.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; MOSER et al., a.a.O, Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis- mittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). 1.7.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt dabei als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2, 130 III 321 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5, A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7, letzteres m.w.H.). 1.8 1.8.1 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. De- zember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom

A-4140/2021 Seite 9 6. Juli 2022 E. 1.4.5; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.150). Abgesehen von Be- sonderheiten, welche die Natur des im Zoll- bzw. Einfuhrsteuerrecht gel- tenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (E. 2.2), gilt auch in die- sen Rechtsgebieten – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wo- nach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabe- pflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 1.8.2 Das Selbstdeklarationsprinzip und die Mitwirkungspflicht bei der Ein- fuhrsteuer (s. E. 2.2 und 2.5) ändern grundsätzlich nichts an der Beweis- lastverteilung (Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.7, A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6). Allerdings ist die Zollbe- hörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des (allfällig) Abgabepflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt (s. Urteil des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Daher kann die Weigerung des Abgabepflichtigen, die erforderlichen Auskünfte zu er- teilen oder Beweismittel vorzulegen, zu einer «Beweisnot» führen, d.h. dazu, dass es der Behörde nicht möglich ist, den massgeblichen Sachver- halt zu ermitteln (Urteile des BVGer A-6034/2020 vom 19. Januar 2023 E. 2.6, A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.6; s. CHRISTIAN MEYER, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 78 ff., PAUL-HENRI STEINAUER, Le Titre préliminaire du Code civil, 2. Aufl. 2009, N. 672 f. und 715). In einem solchen Fall kann die Verletzung der Mitwir- kungspflicht nicht nur bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigt wer- den, sondern auch zu einer Reduktion des Beweismasses zugunsten der Behörde (überwiegende Wahrscheinlichkeit) oder gar zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.2, 132 III 715 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6034/2020 vom 19. Januar 2023 E. 2.6, A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.6, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4; RAPHAËL BAGNOUD, La théorie du carrefour, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des con- tributions, 2020, S. 508, KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N. 80/3). 1.8.3 Die Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht mit den er- wähnten Konsequenzen setzt voraus, dass der Abgabepflichtige rechtmäs-

A-4140/2021 Seite 10 sig zur Mitwirkung aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflicht- widrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungshandlung einerseits möglich und andererseits verhältnismäs- sig sein, d.h. zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig sowie dem Abgabepflichtigen zumutbar (Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 13 N. 46/9, DANIEL SCHÄR, Grundsätze der Beweislastvertei- lung im Steuerrecht, 1998, S. 180 ff.). 1.9 Im Abgaberecht kommt schriftlichen Dokumenten eine erhebliche Be- deutung zu, da sie am ehesten geeignet sind, einen präzisen und unmittel- baren Beweis zu erbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 7.2.4; Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7 und A-2286/2017 vom 8. Mai 2020 E. 2.2.2). Dagegen haben Zeugenaussa- gen, insbesondere von Angehörigen der abgabepflichtigen Person, prak- tisch keinen Beweiswert (vgl. Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Ja- nuar 2022 E. 1.7). Dasselbe gilt für zwar schriftliche, aber nachträglich er- stellte Beweise und Dokumente, die nicht zeitgleich mit den Tatsachen, auf die sich der Rechtsstreit bezieht, entstanden sind (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Urteile des BGer 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.4, 2C_470/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4; Urteile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.7, A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 1.6). 1.10 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Ver- fahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden er- achtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli- che Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein- fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer

A-4140/2021 Seite 11 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, so- weit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhr- steuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vornimmt. 2.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara- tion der Ware verlangt wird. Selbstdeklarationssteuern, zu denen u.a. auch die Einfuhrsteuer gehört, basieren auf dem System der gemischten Veran- lagung. Die Veranlagung erfolgt durch Verfügung der Behörde (Art. 38 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG), wobei in Geltung des Untersuchungsgrundsatzes der Behörde umfangreiche Untersuchungs- und Überprüfungsbefugnisse zukommen (Art. 32 ff. ZG, Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Daneben bestehen aber auch weitreichende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen (s. E. 2.5; MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [nachfolgend: Zollhandkommentar], 2009, Art. 85 N. 1, TSCHAN- NEN, a.a.O., Art. 2 N. 8, vgl. ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum MWSTG, 3. Aufl. 2012, N. 2588 S. 961). Hinsichtlich der Selbstdeklaration bei der Zollanmeldung werden an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person hohe Anforderungen ge- stellt (BARBARA SCHMID, Zollhandkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veran- lagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftrag- geber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird

A-4140/2021 Seite 12 (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zoll- schuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftragge- berin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natür- liche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Trans- porteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 3.3). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.5 Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtli- chen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; REGINE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweize- rischen Steuerrecht, Mehrwertsteuergesetz, 2015, Art. 62, N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Da- bei hat die steuerpflichtige Person – in Konkretisierung der Mitwirkungs- pflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer – dem BAZG «über alle Tatsa- chen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeu- tung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Ferner sind auch Drittpersonen gegenüber dem BAZG auskunftspflichtig. Diese haben gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG) auf Verlangen des BAZG kostenlos «alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind» (Bst. a) sowie «Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Auf- zeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steu-

A-4140/2021 Seite 13 erpflichtigen Person nicht erhältlich sind» (Bst. b). Der Kreis der auskunfts- pflichtigen Drittpersonen wird in Art. 73 Abs. 2 MWSTG abschliessend ge- regelt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter anderem auf Personen, welche als Steuerpflichtige in Betracht fallen (Bst. a). Zudem unterliegen diejenigen Drittpersonen der Auskunftspflicht, die Lieferungen oder Dienst- leistungen im Sinne des MWSTG erhalten oder erbracht haben, also in ge- schäftlicher Beziehung zu einem (mutmasslich) Steuerpflichtigen stehen oder standen (Art. 73 Abs. 2 Bst. c MWSTG; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zum Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer [BBl 1996 V 713, 787]). 2.6 2.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider- handlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlun- gen in diesen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Ur- teile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9). 2.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1876/2021 vom 22. No- vember 2022 E. 4.7.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2).

A-4140/2021 Seite 14 2.6.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut, «wer in den Genuss des unrechtmässi- gen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Ver- pflichtete», das heisst für die Einfuhrsteuer jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent- sprechen (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; s. E. 2.3). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leis- tungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie aus der Wider- handlung selber keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, Zollhandkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gel- ten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungs- pflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Ver- mutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Ur- teile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.3). 2.6.4 Auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Dagegen finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nach- zuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwal- tungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4). 2.7 2.7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

A-4140/2021 Seite 15 ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1, A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4, letz- teres m.w.H.). 2.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung je- doch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.7.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1 Vorab ist auf das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Rück- weisung an die Vorinstanz aufgrund der behaupteten Verletzung des recht- lichen Gehörs einzugehen (Sachverhalt C.a und C.b). Der Beschwerdefüh- rer begründet dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz ihm zwar das rechtliche Gehör angeboten habe, faktisch sich jedoch mit seinen Einwendungen in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander- gesetzt habe. Sie habe sich insbesondere mit dem neu eingereichten Be- weismittel, eine notariell beglaubigte Bestätigung von F._______, nicht auseinandergesetzt. 3.2 3.2.1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Veranlagung der Ein- fuhrsteuer für die Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1. Im selben Schreiben

A-4140/2021 Seite 16 bezweifelt das BAZG die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereich- ten Rechnungen vom 3. März 2007 für die Objekte Nr. 48, 49 und 50 und vom 24. April 1999 für das Objekt Nr. 61.1 (Beschwerdebeilage Nr. 6). 3.2.2 Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Februar 2021 nahm der Be- schwerdeführer sein rechtliches Gehör war. Um die Echtheit der Rechnung vom 3. März 2007 für die Objekte 48, 49 und 50 zu belegen, legte er eine «notariell beglaubigte Bestätigung der Echtheit des Kaufvertrages vom 3. März 2007» durch F._______ vom 27. Januar 2021 bei. Dieser hat die Rechnung vom 3. März 2007 am 21. Januar 2021 unterschrieben sowie folgenden handschriftlichen Hinweis angebracht: «This is a copy of the in- voice which I originally issued to Mr. [A.] on 03.03.2007. This silver skyphos was purchased in Zurich in 1995.» (Beschwerdebeilage Nr. 9). 3.2.3 In ihrer Verfügung vom 12. August 2021 geht die Vorinstanz teilweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 ein (ei- nerseits bezüglich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C., andererseits bezüglich des Gutachtens vom 5. Juli 2017; s. Verfügung vom 12. August 2021 Ziff. II, S. 2 f.). Allerdings geht die Vorinstanz in der Verfügung nicht auf die Bestätigung von F._______ vom 27. Januar 2021 (mit notarieller Beglaubigung seiner Unterschrift) ein, mit welcher dieser die Echtheit der Rechnung vom 3. März 2007 bekräftigt. Für die Begründung, weshalb die Vorinstanz die Echtheit der Rechnung in Be- zug auf Verkäufer, Kaufdatum und -preis nach wie vor bezweifelt, wieder- holt sie die in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2021 gemachten Äusserun- gen, wonach das Layout der Rechnung vom 3. März 2007 bestimmte Ab- weichungen zu denjenigen anderer Rechnungen der G._______ AG, wel- cher die Vorinstanz habhaft ist, aufweise. 3.2.4 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, von welchem Sach- verhalt die Vorinstanz ausgeht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie ihre Nachforderung stützt. Im Weiteren hat sie sich mit der Rechnung vom 3. März 2007 auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb sie Zweifel an ihrer Echtheit hegt. Sie hat sich dagegen nicht mit der zusätzlichen Bestä- tigung von F._______ vom 27. Januar 2021 auseinandergesetzt. Ob die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör verletzt hat, kann indessen vorlie- gend offenbleiben. Es würde sich auf jeden Fall bloss um eine nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln und die Par- teien hatten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegen- heit sich dazu zu äussern. Die allfällige Verletzung der Begründungspflicht wäre somit im Beschwerdeverfahren aufgrund der umfassenden Kognition

A-4140/2021 Seite 17 des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt (E. 2.7.2). 4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Objekte Nr. 48, 49 und 50 in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer be- hauptet, er habe diese Objekte im Jahr 2007 in der Schweiz gekauft und seither hier gelagert. Im Weiteren liegt im Streit, ob der Beschwerdeführer – wie er behauptet – das Objekt Nr. 61.1 am 24. April 1999 in Deutschland zu einem Preis von DM 300.- (d.h. unter dem Freibetrag von CHF 300.-) erworben und anschliessend (einfuhrsteuerbefreit) in die Schweiz einge- führt habe, wo es seither verblieben sei. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, der Beschwerdeführer habe sämtliche Objekte (d.h. Nr. 48, 49, 50 und 61.1) zur Restauration im Jahr 2016 ohne Einfuhranmeldung aus dem Ausland in die Schweiz verbracht und fordert deshalb die Einfuhrsteuer nach. Hinsichtlich des Wertes der Objekte stützt sich die Vorinstanz auf ein Gutachten. Für die Vorinstanz lassen insbesondere folgende Umstände darauf schlies- sen, dass die Objekte zur Restauration im Jahr 2016 in die Schweiz einge- führt worden sind: Gemäss Geschäftsdatenbank von C._______ sei der Beschwerdeführer mit jenem in geschäftlicher Verbindung gestanden (vgl. E. 4.1.1), der Beschwerdeführer habe Wohnsitz im Ausland (vgl. E. 4.1.5), die Echtheit der eingereichten Rechnungen werde bezweifelt (vgl. E. 4.1.2 f.) und die Objekte seien Kulturgüter im Sinne des KGTG. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, wo er die Objekte in der Schweiz gelagert habe, falls man von seiner Version ausgehen wollte, dass diese die Schweiz nicht verlassen hätten (vgl. E. 4.2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, dass die genannten Objekte im Jahre 2016 vom Beschwerdeführer in die Schweiz zur Restauration eingeführt worden sind und in der Folge die entsprechende Einfuhrsteuer geschuldet ist. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer habe eine geschäft- liche Beziehung zu C._______ gepflegt. So habe der Beschwerdeführer C._______ zwischen 1995 und 2007 über 140 archäologische Objekte für über CHF 1,3 Mio. verkauft (Verfügung vom 12. August 2021 Ziff. III. B. 3).

A-4140/2021 Seite 18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht ohne Weiteres aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt, dass diese Geschäftsbeziehung in die- ser Art bestanden haben soll. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Datenbank (...) der B._______ SA. Zudem bringt die Vorinstanz nicht vor, dass die beschwerderelevanten Objekte Nr. 48, 49, 50 und 61.1 einen Be- zug zu C._______ bzw. zur B._______ SA hätten. Ferner gilt festzuhalten, dass die besagte Geschäftsbeziehung gemäss Vorinstanz lediglich bis ins Jahr 2007 gereicht hat. Die beschwerdegegenständlichen Objekte wurden jedoch erst 10 Jahre später – im Jahr 2017 – beim Restaurator beschlag- nahmt. Somit gilt festzustellen, dass, selbst wenn eine Geschäftsbezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ im erwähnten Zeit- raum bestanden hätte, unklar ist, inwiefern daraus eine einfuhrabgabe- pflichtige Verbringung der beschwerdegegenständlichen Objekte in die Schweiz abgeleitet werden kann. 4.1.2 Ferner bestreitet die Vorinstanz die Authentizität der vom Beschwer- deführer eingereichten Rechnung vom 3. März 2007 (Objekte Nr. 48 bis 50), indem sie die Richtigkeit des Verkäufers, des Verkaufspreises sowie des Verkaufsdatums nicht anerkennt. Dies begründet die Vorinstanz insbe- sondere damit, dass sich das Layout der Rechnung des Beschwerdefüh- rers von den Layouts anderer Rechnungen der G._______ AG, über wel- che die Vorinstanz verfügt (Verfügung vom 12. August 2021 Ziff. III. C. 1. b), unterscheidet. Dem gilt es zu entgegnen, dass sich auch die Layouts der Rechnungen, welcher die Vorinstanz habhaft ist, voneinander unterschei- den und ein gewisser zeitlicher Abstand zu der zeitlich nächsten Ver- gleichsrechnung vom 3. April 2006 besteht (11 Monate bis zur Rechnung vom 3. März 2007). Weiter macht die Vorinstanz im Hinblick auf die Echtheit der Rechnung vom 3. März 2007 geltend, es sei nicht handelsüblich, dass archäologische Ob- jekte in einem unrestaurierten Zustand – wie die Objekte Nr. 48 bis 50 – verkauft würden und dass ein Betrag von CHF 30'000.- in bar bezahlt werde. Jedoch vermag die Vorinstanz diese Vorbringen nicht weiter zu sub- stantiieren. In Bezug auf die Bezahlungsart sei daran erinnert, dass es sich bei einer Barzahlung – im Gegensatz zu einer Banküberweisung – um eine Zahlung mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel handelt (Art. 2 des Bun- desgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel vom 22. Dezember 1999 [WZG, SR 941.10]). Eine Bezahlung mit gesetzlichen Zahlungsmit- teln kann nicht unbesehen bzw. ohne Nachweis eines anderweitigen Han- delsbrauchs als «unüblich» bezeichnet werden.

A-4140/2021 Seite 19 Zuletzt darf nicht ohne Weiteres darüber hinweggesehen werden, dass F._______ – Direktor der mittlerweile liquidierten G._______ AG, welche die besagte Rechnung ausstellte – die Echtheit der Rechnung vom 3. März 2007 am 27. Januar 2021 bekräftigt hat (Beschwerdebeilage 9), auch wenn es sich bei dieser Bestätigung um ein bloss nachträglich erstelltes Doku- ment handelt (vgl. E. 1.9).

4.1.3 Die Vorinstanz bestreitet ebenfalls die Echtheit der Rechnung vom 24. April 1999 für das Objekt Nr. 61.1. Im Besonderen bestreitet sie den darin statuierten Verkäufer sowie den Verkaufspreis (Verfügung vom 12. August 2021 Ziff. III. C. 2. b). Auch bei der Rechnung vom 24. April 1999 bemüht die Vorinstanz Vergleichsrechnungen, um anhand der Unter- schiede im Layout deren Echtheit in Zweifel zu ziehen. Hierfür verweist sie auf drei Rechnungen, welche sie im Rahmen der Untersuchung gegen die B._______ SA gefunden hat und welche einen Bezug zu H._______ – dem Aussteller der Rechnung vom 24. April 1999 – aufweisen. Jedoch sind auch diese Vergleichsrechnungen nur bedingt aussagekräftig: Die Vergleichs- rechnungen, welcher die Vorinstanz habhaft ist, wurden einerseits Jahre später ausgestellt (die zeitlich nächste Rechnung wurde über 14 Jahre spä- ter ausgestellt) und andererseits stellte H._______ die Vergleichsrechnun- gen der Vorinstanz nicht in seinem eigenen, sondern jeweils im Namen von Firmen aus. Es würde somit eher überraschen, wenn keine Unterschiede bezüglich des «Layouts» sowie den Kontaktangaben im Vergleich zur Rechnung vom 24. April 1999 bestehen würden. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Rechnungen vom 3. März 2007 (Objekte Nr. 48 bis 50) sowie 24. April 1999 (Objekt Nr. 61.1) nicht den wahren Sachverhalt wiedergeben. 4.1.4 Letztlich legt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Dezem- ber 2021 selber dar, sie habe den relevanten Sachverhalt nicht abschlies- send erstellen können: «Die genauen Umstände der Einfuhr der beschwer- degegenständlichen Objekte in die Schweiz konnten im Rahmen der von der Vorinstanz geführten Strafuntersuchung [u.a. gegen C._______] nicht erstellt werden» (Vernehmlassung, Rz. 25). Zudem macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widersprüchliche Äusserungen. Zum einen schreibt sie, der «einzig plausible Schluss», der in Bezug auf eine Einfuhr gezogen werden könne, sei, «dass die beschwer- degegenständlichen Objekte nach ihrem Kauf nicht – wie vom Beschwer- deführer behauptet – in der Schweiz bei Verwandten / Bekannten gelagert,

A-4140/2021 Seite 20 sondern an einen ausländischen Wohnort des Beschwerdeführers geliefert und sodann erst für die Restauration durch E._______ im Jahr 2016 ohne Einfuhranmeldung (wieder-)eingeführt worden sind» (Vernehmlassung, Rz. 25). Gleich im nächsten Satz bzw. Abschnitt schreibt die Vorinstanz dagegen Folgendes: «Im Übrigen behauptet die Vorinstanz nicht, dass die beschwerdegegenständlichen Objekte durch den Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeführt bzw. widerrechtlich ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz (wieder-)eingeführt worden wären». 4.1.5 Allein anhand des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat und somit auf beiden Rechnungen der beschwer- degegenständlichen Objekte jeweils eine ausländische Adresse angege- ben ist, kann jedenfalls – im Hinblick auf das Regelbeweismass – nicht geschlossen werden, dass die besagten Objekte im Jahr 1999 bzw. 2007 in einem ersten Schritt aus der Schweiz ausgeführt und dann erst für die Restauration im Jahr 2016 wieder in die Schweiz eingeführt worden sind (vgl. Urteil des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 6.1.2 zur Zoll- beschlagnahme der beschwerdegegenständlichen Objekte, wo es im Ge- gensatz zum vorliegenden Verfahren [für die Beschlagnahme] noch aus- reichte, dass im Rahmen einer prima-facie-Prüfung mit genügender Wahr- scheinlichkeit das Bestehen eines Zollpfandrechts angenommen werden konnte). In Anbetracht des vorangehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass die Objekte zur Restaurierung im Jahr 2016 in die Schweiz eingeführt worden sind. Die Beweislast für diese abgabebegründende Tat- sache liegt dabei grundsätzlich bei der Vorinstanz.

4.2 4.2.1 In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob der Beschwer- deführer seine Mitwirkungspflichten bei der Veranlagung (E. 2.5) verletzt hat, da eine solche Verletzung – in Abhängigkeit von ihrer Schwere – bei der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, allenfalls zu einer Reduktion des Beweismasses zugunsten der Behörde (überwiegende Wahrscheinlichkeit) oder gar zu einer Umkehr der Beweislast führen kann (E. 1.8.2). 4.2.2 Vorweg ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er insofern seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, als dass er der Vorinstanz die Rechnungen für die Objekte Nr. 48 bis 50 sowie 61.1 übermittelt hat.

A-4140/2021 Seite 21 In Bezug auf den Lagerungsort der beschwerdegegenständlichen Objekte in der Zeit zwischen den jeweiligen behaupteten Kaufdaten (1999 bzw. 2007) und der Beschlagnahme beim Restaurator im Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer aus, er möchte keine konkreten Angaben zur Lokalität in der Schweiz machen. Er habe hier studiert, Familie sowie eine enge Be- ziehung zur Schweiz und befürchte bei Bekanntgabe der genauen Lokalität eine Belästigung seines persönlichen schweizerischen Umfelds seitens der Vorinstanz oder die Beschlagnahme weiterer Vermögensobjekte für angebliche Zollschulden (Beschwerde, Rz. 25.6). In der Replik vom 20. Ja- nuar 2022 führt der Beschwerdeführer präzisierend aus, dass sämtliche beschwerdegegenständlichen Objekte im besagten Zeitraum «im Hause seiner Verwandten bzw. Familie gelagert» hätten (Rz. 5.4). Zudem legt der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik dar, er sei bei einer Bejahung einer Mitwirkungspflicht durch das Gericht bereit, über den Lagerort der beschwerdegegenständlichen Objekte zwischen 1999 bzw. 2007 bis zur Übergabe an den Restaurator im Jahr 2016 konkrete Angaben zu machen, sofern diese Angaben der Vorinstanz nicht zugänglich gemacht würden. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat der Beschwerdeführer erstmalig in der Stellungnahme vom 27. Juli 2020 im Verfahren zur Zollpfandbeschlag- nahme der beschwerdegegenständlichen Objekte vor dem Bundesverwal- tungsgericht mittgeteilt, dass sich die Objekte bis zur Beschlagnahme beim Restaurator (2016) «in der Schweiz am Wohnort eines nahen Verwandten in Bern in Verwahrung» befunden hätten und er «eine über 45 Jahre zu- rückreichende enge Beziehung zu diesem Teil der Familie» habe (Urteil des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 Sachverhalt Bst. K). 4.2.3 Es wurde bereits erörtert, dass Mitwirkungspflichten durch den Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt werden, wonach die Mitwirkungs- handlungen geeignet, notwendig sowie zumutbar sein müssen (vgl. E. 1.8.3). Der Beschwerdeführer machte spätestens mit der Stellungnahme vom 27. Juli 2020 geltend, dass die beschwerdegegenständlichen Objekte bis im Jahr 2016 bei seiner Familie bzw. Verwandten in der Schweiz gelagert gewesen seien. Damit war die Vorinstanz bereits vor dem Schreiben be- treffend Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2021 sowie der Verfügung vom 12. August 2021 über die behauptete Lagerung in der Schweiz im Bilde. Die betreffenden Verwandten unterstehen jedoch gegen- über der Vorinstanz keiner Auskunftspflicht. Denn sie gehören gemäss

A-4140/2021 Seite 22 Art. 73 Abs. 2 MWSTG nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Drittperso- nen, kommen sie doch weder als Abgabepflichtige in Betracht noch stan- den sie in geschäftlicher Beziehung zum Beschwerdeführer (E. 2.5). Die Vorinstanz könnte damit – im Rahmen des Veranlagungsverfahrens – bei einer Kontaktierung der Angehörigen ohnehin keine Aussage einfordern, um das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Lagerungsort zu überprüfen (vgl. auch Art. 3 Bst. e VwVG). In der Folge wäre es für die vorinstanzliche Beweisführung wenig sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten – verpflichtet worden wäre oder verpflichtet würde, den genauen Lagerungsort bei seinen Verwandten zu nennen. Eine solche Pflicht zur Mitwirkung erscheint deshalb als ungeeig- net und damit als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass Zeugenaussa- gen von Angehörigen ohnehin nur einen sehr geringen Beweiswert haben (E. 1.9) und auch aus diesem Grund deren Befragung wenig sinnvoll bzw. von geringer Beweiseignung wäre. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt, womit auch von den beweisrechtlichen Konsequenzen einer solchen Verletzung, insbesondere einer allfälligen Umkehr der Beweislast (E. 1.8.2), abzusehen ist. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die strittigen Objekte zur Restau- ration im Jahr 2016 vom Beschwerdeführer in die Schweiz eingeführt wor- den sind. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer keine Mitwirkungspflich- ten verletzt. Die Vorinstanz trägt somit – grundsatzgemäss – die Beweislast für die abgabebegründende Tatsache der Einfuhr. In der Folge ist demnach nicht von einer Einfuhr auszugehen. 4.3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird (s. E. 1.3). Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2021 ist aufzuheben.

5.1 Dem Beschwerdeführer sind als obsiegende Partei keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 3’500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Parteien, die

A-4140/2021 Seite 23 Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine detaillierte Kos- tennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsge- richt legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht. Die Partei- entschädigung wird praxisgemäss auf CHF 5'300.– festgesetzt.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-4140/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da- rauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2021 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 3’500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von CHF 5’300.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-4140/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-4140/2021 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

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