Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3828/2020
Entscheidungsdatum
17.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020

Urteil vom 17. Juni 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer 1,

Y.________, vertreten durch Dr. iur. Andrin Gantenbein, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin 2,

Z._______, vertreten durch lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Alessandro Luginbühl, Rechtsanwalt, Brüngger Mattenberger Luginbühl Rechtsanwälte, Beschwerdeführer 3,

gegen

SBB AG Infrastruktur, Energie, Projekte & Engineering, Engineering Produktion, Primärtechnik und Bau, vertreten durch Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M., und MLaw Dominique Müller, Rechtsanwältin,

Eversheds Sutherland, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Vorinstanz,

Gegenstand

132-kV-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilchberg.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (nachfolgend: EWZ) und die Nord- ostschweizerischen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reichten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Um- und Ausbau ihrer be- stehenden Leitungen Samstagern – Zürich und Obfelden – Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollen neu zwei 132-kV-Bahnstromschlaufen der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen wa- ren, wurden sie überarbeitet. Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigun- gen. Diese wurden beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmi- gungsverfahren Kabelvarianten für die noch streitige Leitungsstrecke zwi- schen Mast Nr. 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen. Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren am 6. November 2015 wieder auf. Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte es dem EWZ und der Axpo die Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der Leitun- gen Samstagern – Zürich bzw. Obfelden – Thalwil auf dem Abschnitt zwi- schen Mast Nr. 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220-kV-Frei- leitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die dage- gen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Feb- ruar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Wiederum wurden dagegen Be- schwerden beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 trat das Bundesgericht darauf nicht ein, soweit sie nicht den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrafen. Hinsichtlich des Kostenent- scheids hiess es die Beschwerden (teilweise) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück (hierzu: Ur- teil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021). B. Mit Gesuch vom 28. April 2017 reichten die SBB – als Übergangslösung («Plan B») bis zum Abschluss des vorstehenden Projekts (Bst. A) – beim

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 4 Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für die provi- sorische 132-kV-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilchberg ein. Dieses – im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitbetroffene – Vorhaben soll bis zur Realisierung der Gemeinschafts-Übertragungsleitung Samstagern – Zürich zwischenzeitlich die Versorgungssicherheit im Raum Zürich ge- währleisten: Es trägt im noch nicht realisierten Abschnitt dazu bei, das Un- terwerk (UW) Zürich, das bislang nur einseitig von Norden über die 132- kV-Übertragungsleitung Seebach – Zürich (UW Seebach) in das Leitungs- netz der SBB eingebunden wird, mit dem UW Sihlbrugg zu verbinden (sog. Südanspeisung). Das Vorhaben beinhaltet drei Abschnitte: Es umfasst einen Freileitungsab- schnitt entlang der bereits bestehenden 150-kV-Leitung Samstagern – Frohalp des EWZ: Zwischen Mast Nr. 46 und Mast Nr. 172 soll ein Strang dieser Freileitung zur Durchleitung von 132-kV-Bahnstrom umgenutzt wer- den (Abschnitt 1). Beim Mast Nr. 172 wird ein Kabelabgang erstellt und über zwei Kabelleitungsabschnitte die Verbindung zum Zimmerberg-Basis- tunnel hergestellt (Abschnitte 2 und 3). Diese erdverlegte Kabelstrecke be- steht aus einer ca. 245 m langen Kabelverbindung ab dem Mast Nr. 172 (Abschnitt 2) und, verlaufend auf den Grundstücken Nrn. [...] der Be- schwerdegegnerin, einer rund 101 m langen Kabelverbindung bis zum Muffenschacht beim Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels (Abschnitt 3). Der Notausstiegsschacht bildet zugleich den Anschlusspunkt zu den rechtskräftig genehmigten 132-KV-Kabelschleifen im Zimmerberg- Basistunnel, welche in die erstellte Rohrblockanlage im Tunnel in Richtung Zürich eingezogen werden sollen (zu diesem Projekt: Urteil des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020). C. Am 8. Juni 2017 eröffnete das BAV ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom 14. August 2017 bis zum 14. September 2017 gingen mehrere Einspra- chen, darunter diejenigen von X., Z. und der Erbenge- meinschaft E._____, bestehend aus Y.____ und A., ein. Letz- tere verstarb im Laufe des Verfahrens und setzte Y. als Alleinerbin ein, worauf das Verfahren mit dieser als alleiniger Einsprecherin fortgesetzt wurde. X._______ und Y._______ sind Eigentümer von Grundstücken, durch wel- che die unterirdische Kabelleitung (Abschnitt 2) führen soll. Im Eigentum von Z._______ stehen zwei Grundstücke, welche von der bestehenden

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 5 Freileitung des EWZ (Abschnitt 1) gequert werden. Auf einer der beiden Parzellen befindet sich zudem deren Mast Nr. [...]. D. Das BAV erteilte den SBB mit Verfügung vom 16. Juni 2020 die nachge- suchte Plangenehmigung mit Auflagen. Die Einsprache von Y._______ hiess das BAV teilweise gut und nahm u.a. eine weitere Auflage in das Dis- positiv (Ziffer 6.2.2) auf, wonach die SBB dafür zu sorgen haben, dass die beiden Kabelleitungsabschnitte, die mit Inbetriebnahme des Neubaupro- jekts der Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich nicht mehr benötigt werden, in den Ursprungszustand zurückgebaut werden. Im Übrigen wies das BAV die Einsprache ebenso ab wie diejenigen von X._______ und Z., soweit es darauf eintrat. Weiter verlieh das BAV den SBB die ersuchten Enteignungstitel für ein Durchleitungsrecht von 14.10 m auf dem Grundstück Nr. [...] von X. sowie für ein Durchleitungsrecht von 3.85 m und die vorüber- gehende Landbeanspruchung von 35 m 2 (Zufahrt; Baupiste) auf seiner Parzelle Nr. [...] in [...]. Auf dem Grundstück Nr. [...] von Y._______ ge- währte das BAV ein Durchleitungsrecht von 147.85 m sowie die vorübergehende Landbeanspruchung einer Fläche von insgesamt 1'350 m 2 für die Zufahrt (Baupiste; 550 m 2 ) und für eine Zwischendeponie (Aus- hub, 800 m 2 ). Die Enteignung von Durchleitungsrechten auf den Grundstü- cken Nrn. [...] von Z._______ in [...] erachtete das BAV als nicht erforder- lich, da bereits eine entsprechende Dienstbarkeit bestehe. E. E.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhebt X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAV vom 16. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3828/2020). Er verlangt die Verschiebung der Kabelleitung und stellt di- verse Begehren betreffend Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Baus der Leitung. Zudem stellt er eine Entschädigungsforderung für den Minderwert des Reitbetriebs und für die Strahlenbelastung auf seinen Grundstücken. E.b Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) lässt am 10. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Be-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 6 gehren, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2020 aufzuheben und eventua- liter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren A-4016/2020). E.c Mit Beschwerde vom 19. August 2020 wendet sich Z._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer 3) ebenfalls gegen die Plangenehmigung mit dem Begehren, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren A-4145/2020). Eventualiter seien die SBB zu verpflichten, eine Durchleitungsdienstbarkeit zulasten seiner Grundstücke [...] zu enteignen. Die Dauer der Dienstbarkeit sei zu- dem bis am 17. Dezember 2032 zu befristen. F. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen mit Beschwer- deantwort vom 14. September 2020, es sei auf die Beschwerde im Verfah- ren A-3828/2020 (Beschwerdeführer 1) nicht einzutreten und eventualiter sei sie abzuweisen. Mit den beiden Beschwerdeantworten vom 16. Sep- tember 2020 verlangt die Beschwerdegegnerin zudem die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden in den Verfahren A-4016/2020 (Beschwerde- führerin 2) und A-4145/2020 (Beschwerdeführer 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Be- schwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. G. Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 23. September 2020 in sämtli- chen Verfahren auf eine Vernehmlassung und verweist in der Sache auf die Plangenehmigungsverfügung. H. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht am 20. Oktober 2020 einen Fachbericht auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein. Darin führt es aus, dass das Vorhaben, insbesondere die vorgesehene Linienführung der Ka- belleitung, aus umweltrechtlicher Sicht zulässig sei. I. Mit Stellungnahmen vom 9. und 28. Oktober 2020 beantragen die Be- schwerdeführenden 2 und 3, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 7 J. Mit Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 heisst das Bundesver- waltungsgericht die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerden in allen Verfahren gut. K. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2020 weitere Unterlagen ein. L. L.a Am 7. Dezember 2020 ersucht die Beschwerdegegnerin darum, es sei ihr in Anordnung superprovisorischer, eventualiter provisorischer Massnah- men die vorzeitige Besitzeinweisung für die erwähnten Durchleitungs- rechte und Landbeanspruchungen auf den Grundstücken des Beschwer- deführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 zu gewähren. L.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 weist das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um superprovisori- sche Massnahmen ab und gewährt den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör, wovon die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 Gebrauch macht. L.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 heisst das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass vor- sorglicher Massnahmen gut und gewährt ihr die vorzeitige Besitzeinwei- sung im beantragten Umfang. M. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2021 tritt das Bundesverwaltungsge- richt auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 9. Februar 2021 um Sicherstellung einer angemessenen Summe sowie um Abschlagszahlung nicht ein und überweist das Gesuch dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10. Ein weiteres Gesuch um Anordnung ei- ner vorsorglichen Massnahme weist es zudem ab. N. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin 2 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen von der ihnen hierzu ebenfalls eingeräumten Gelegenheit keinen Gebrauch.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 8 O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Den Verfahren A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 liegt dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde und sie hängen inhaltlich zusammen. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die drei Ver- fahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen. 1.2 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerden zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren be- teiligt und sind durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Für den Beschwerdeführer 1 gilt dies mit der folgenden Einschränkung: Das erforderliche schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG)

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 9 setzt voraus, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht eingetreten werden kann daher auf die Begehren des Beschwerdeführers 1, soweit sie bereits mit der ange- fochtenen Plangenehmigung erfüllt wurden (im Einzelnen hierzu: E. 13). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene beson- dere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fach- behörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist in- des, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegan- gen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGE 139 II 185 E. 9.3 und 133 II 35 E. 3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2; Urteile BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.2 und A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 2). 3. Bauten und Anlagen, einschliesslich der Stark- oder Schwachstromanla- gen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt und geändert werden. Genehmigungsbehörde ist das BAV (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]; Art. 16 Abs. 2 lit. c des Elektrizitätsgesetzes [EleG; SR 734.0]; ferner Art. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE;

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 10 SR 742.142.1). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundes- recht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zu- lässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (vgl. Art. 18h Abs. 1 EBG). Die in dieser Hinsicht am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) und die damit verbundenen Änderungen des EBG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4085, Ziff. 13) finden vorliegend noch keine Anwendung. Das Plangeneh- migungsverfahren wurde vor deren Inkrafttreten eingeleitet, weshalb das bisherige Recht heranzuziehen ist (Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 8.3). 4. Hinsichtlich des Freileitungsabschnitts (Abschnitt 1) des Vorhabens ist streitig, ob das Projekt eine formelle Teilenteignung des Beschwerdefüh- rers 3 erfordert. Zu prüfen ist, ob eine Durchleitungsdienstbarkeit zu Lasten seiner Grundstücke Nr. [...] (Landwirtschaftszone) und Nr. [...] (Landwirt- schafts- und Erholungszone) in [...] zu enteignen ist, oder die Durchleitung des Bahnstroms gestützt auf die bestehende Dienstbarkeit und den Dienst- barkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 zulässig ist. 4.1 Im Dienstbarkeitsvertrag hat die Mutter des Beschwerdeführers 3 – als damalige Eigentümerin der Grundstücke – der Stadt Zürich, vertreten durch das EWZ, eine Dienstbarkeit nach Art. 676 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die Dauer von 50 Jahren gegen Entschädigung einge- räumt. Die Dienstbarkeit beinhaltet gemäss Ziff. I.1 des Vertrags insbeson- dere «das Recht auf die Errichtung, den Betrieb und die Beibehaltung einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung)» sowie das Recht auf Errichtung eines Leitungsmasts (Mast Nr. [...]). Ebenfalls sieht der Dienstbarkeitsvertrag vor, dass bei einem Übergang der Leitungs- strecke auf einen anderen Eigentümer dieser ohne weiteres in alle Rechte und Pflichten der Stadt Zürich (EWZ) eintritt (Ziff. III.3). Es ist unbestritten, dass diese Dienstbarkeit nie im Grundbuch eingetragen wurde, sondern gemäss Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB mit der Erstellung der äusserlich wahrnehmbaren Leitung entstand. Die dadurch erzeugte «na-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 11 türliche» Publizität ersetzt in diesem Fall die Publizitätswirkung des Grund- bucheintrags (statt vieler: REY/STREBEL, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 676 Rz. 15). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag, dass keine Enteignung zur Durchleitung des Bahnstroms über die Grundstücke des Beschwerdeführers 3 erforderlich sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die blosse Umnutzung eines Strangs der 150-kV-Lei- tung zur Durchleitung von 132-kV-Bahnstrom falle unter den vereinbarten Zweck der Dienstbarkeit. Weiter handle es sich um eine übertragbare Per- sonaldienstbarkeit. Habe sich die damalige Grundeigentümerin einverstan- den erklärt, einem anderen Leitungseigentümer als der Stadt Zürich (EWZ) Durchleitungsrechte einzuräumen, müsse dies auch für die Nutzung der Leitung durch die Beschwerdegegnerin gelten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer 3 vertritt den Standpunkt, die Übertragbarkeit der Durchleitungsrechte beschränke sich nach dem Dienstbarkeitsvertrag auf den Fall, dass die Leitungsstrecke Samstagern – Zürich auf einen neuen Eigentümer (anstelle der Stadt Zürich) übergehe. Dieser Fall trete jedoch nicht ein, da das Eigentum an der Leitungsstrecke bei der Stadt Zürich bleibe. Der Vertrag umfasse keine Ausweitung des Überleitungs- rechts auf weitere Dienstbarkeitsberechtigte. Auch wenn der Energietrans- port lediglich von der Stadt Zürich (EWZ) als Berechtigter zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolge, diene die Dienstbarkeit neu und in unzuläs- siger Weise einem anderen als dem vereinbarten Zweck. Dieser bestehe im Transport von Energie von Samstagern nach Zürich. Hingegen habe die Dienstbarkeit nicht die Leitungsstrecke zwischen dem UW Sihlbrugg und dem UW Zürich von Schweikrüti nach Kilchberg ermöglichen sollen. Mit Ausweitung der Dienstbarkeit auf den Energietransport zwischen Werken der Beschwerdegegnerin sei die Identität der Dienstbarkeit nicht mehr ge- wahrt. Die Stadt Zürich habe kein Recht, diese für andere – eigene oder erst recht fremde – Leitungsstrecken zu nutzen. Weder dem EWZ noch der Beschwerdegegnerin sei es somit erlaubt, Bahnstrom über seine und wei- tere Grundstücke entlang der Strecke zu leiten. Mangels Erteilung des Ent- eignungsrechts fehle es damit an den erforderlichen Rechten für die Erstel- lung und den Betrieb der Leitung. Die Plangenehmigung weise daher einen schwerwiegenden Mangel auf.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 12 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass keine Enteignung notwendig sei. Wenngleich die Stadt Zürich Eigentümerin der bestehenden Leitung bleibe, umfasse der Dienstbarkeitsvertrag auch die vorüberge- hende Nutzung der Durchleitungsrechte für Bahnstrom. Insbesondere komme es zu keinen zusätzlichen Immissionen zu Lasten der Grundstü- cke. Der Unterschied zwischen Haushaltsstrom (EWZ-Strom) und Bahnstrom liege lediglich in der Frequenz (50 Hz gegenüber 16.7 Hz). Wo- her der Strom komme und wohin er fliesse, sei unbeachtlich. Technisch mache es keinen Unterschied, ob durch einen Strang der Leitung elektri- sche Energie von 150 kV oder 132 kV übertragen werde. Bei gleichblei- benden Leiterseilen zum Transport von elektrischer Energie liege keine Ausweitung der Dienstbarkeit auf neue Berechtigte bzw. keine Zweckän- derung der Leitungsstrecke vor. Das Durchleitungsrecht sei zudem be- wusst als übertragbare Personaldienstbarkeit ausgestaltet worden. 4.3 Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich vorliegend um eine Per- sonaldienstbarkeit zu Gunsten einer individuell bestimmten Person handelt und keine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des aktuellen Eigentümers eines «herrschenden Grundstücks» errichtet werden sollte (zu den Dienstbar- keitsarten: BGE 133 III 311 E. 3.2.2; zur Ausgestaltung der Dienstbarkeiten nach Art. 676 ZGB: REY/STREBEL, a.a.O., Art. 676 Rz. 9, 16, HÜRLIMANN- KAUPP, Leitungsdienstbarkeiten im Sinn von Art. 676 ZGB in: Schmid (Hrsg.), Dienstbarkeiten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. Nr. 115, 2017, S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich, wie bei ei- ner Grunddienstbarkeit, in erster Linie nach dem Eintrag im Grundbuch. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1, Art. 781 Abs. 3 ZGB). Ist der Eintrag unklar oder fehlt er, ist auf den Erwerbsgrund, d.h. den Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB; zum Gan- zen: BGE 137 III 444 E. 2.2, BGE 132 III 651 E. 8, Urteil des BGer 5A_259/2019 vom 29. Juli 2020 E. 5.2 und E. 5.3.2; Urteil des BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 3.6.1). Vorliegend fehlt es wie erwähnt an einem Grundbucheintrag (vgl. Art. 676 Abs. 3 ZGB). Die Frage, ob die bestehende Dienstbarkeit die geplante

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 13 Durchleitung von Bahnstrom umfasst, ist daher in erster Linie mittels Aus- legung des Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1982 zu beantworten. 4.4 4.4.1 Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie diejenige sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR be- stimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirkli- chen Willen der Parteien (subjektive Vertragsauslegung). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (normative oder objektive Ver- tragsauslegung). Die subjektive hat gegenüber der objektiven Vertragsaus- legung den Vorrang (zum Ganzen: BGE 137 III 145 E. 3.2.1). Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten unter den ursprünglichen Vertragsparteien. Sie werden jedoch durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt, wenn sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen Ver- tragsparteien, sondern Dritterwerber (oder eine ursprüngliche Vertragspar- tei und ein Dritterwerber) gegenüberstehen: Ihnen gegenüber können indi- viduelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aber aus dem Dienstbarkeitsvertrag (als Grundbuchbeleg) nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar sind. In diesem Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Ver- tragsauslegung eingeschränkt (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.1; BGE 137 III 145 E. 3.2.2; Urteil des BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1). Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin zwar um eine am Vertragsabschluss unbeteiligte Dritte. Der öffentliche Glaube des Grund- buchs bleibt vorliegend jedoch für die Auslegung von Vornherein ohne Be- lang, da es an einem Grundbucheintrag und zugehörigen Belegen fehlt. Gleichwohl steht vorliegend die objektive Auslegung im Fokus, da sich die Parteien zur Vertragsauslegung nicht auf persönliche Umstände und Mo- tive der Parteien berufen und sich entsprechende subjektive Willensele- mente, insbesondere der damaligen Eigentümerin, heute auch kaum mehr ermitteln liessen. 4.4.2 Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich im Allgemeinen nicht al- lein aus dem Wortlaut. Sie kann sich auch aus anderen Elementen wie dem

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 14 verfolgten Zweck, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamt- umstände ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist indes nur abzu- weichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 136 III 186 E. 3.2.1, BGE 137 III 444 E. 4.2.4; Urteil des BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist auch der vorliegend streitige Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je ge- nauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Ausle- gung aufgrund weiterer Kriterien. Es gilt des Weiteren der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem an- deren Zweck aufrechterhalten werden darf als demjenigen, zu dem sie er- richtet worden ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Ausübung der Dienst- barkeit nicht auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identi- schen Zweck ausgeweitet werden darf (zum Ganzen: BGE 132 III 651 E. 8; Urteil des BGer 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2). 4.5 4.5.1 Das vorliegende Projekt beschränkt sich im Abschnitt 1 auf eine Um- nutzung der bestehenden EWZ-Freileitung Samstagern – Frohalp, indem einer der vorhandenen Leitungsstränge im betroffenen Abschnitt als 132- kV-Schleife für Bahnstrom der Beschwerdegegnerin verwendet wird. Im Übrigen bleibt die Leitung bis zur Realisierung des Neubauprojekts Sams- tagern – Zürich (Bst. A) unverändert bestehen. Sie wird nur vorübergehend für die zur Umnutzung notwendigen Anpassungen ausser Betrieb genom- men (vgl. Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 E. 4.8). Im Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 wird der berechtigten Partei das Recht auf den Betrieb einer Leitung für die Übertragung «elektri- scher Energie (Hochspannung)» eingeräumt. Damit wird der Zweck der Dienstbarkeit klar umschrieben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt, lässt sich diesem Begriff nicht nur Haushaltsstrom (150 kV), son- dern ohne Weiteres auch Bahnstrom (132 KV) zuordnen. Weiterhin wird elektrische Hochspannungsenergie durch die Leitung über die Grundstü- cke transportiert. Der Wortlaut des Vertrags beschränkt das Durchleitungs- recht weder auf einen bestimmten Herkunfts- oder Bestimmungsort des Stroms noch begrenzt er die Dienstbarkeit auf definierte Verwendungszwe- cke (z.B. Strom nur für die Versorgung der Stadt Zürich). Das Mass der

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 15 Spannung wird ausserdem nicht in relevanter Weise eingegrenzt. Der Ver- tragstext legt somit nahe, dass die bestehende Dienstbarkeit mit der ge- planten Umnutzung nicht auf einen zusätzlichen Zweck ausgeweitet wird. 4.5.2 Aufgrund der Interessenlage der Parteien und der Gesamtlänge der Leitungsstrecke leuchtet ebenfalls nicht ein, weshalb die damalige Grund- eigentümerin den Dienstbarkeitsvertrag nur zu Gunsten eines bestimmten Werks oder Streckenverlaufs des Leitungsnetzes – fernab ihres Landes – hätte eingehen wollen und die Leitungseigentümerin sich ebenso für die Vertragsdauer von 50 Jahren hätte einschränken sollen. Ein diesbezügli- ches Interesse der belasteten Grundeigentümerin ist nicht ersichtlich, je- denfalls solange ihr durch entsprechende Neuerungen keine Nachteile ent- stehen. Für die betroffenen Grundstücke ist daher von wesentlicher Bedeu- tung, dass sie durch die geplante Umnutzung keine zusätzliche Belastung erfahren: Auf beiden Parzellen bleibt die Leitung in der baulichen Ausgestaltung und im Erscheinungsbild identisch. Die vorhandenen Leiterseile werden auf dem gesamten Abschnitt weiterverwendet. Die nötigen (Montage-)Arbeiten beschränken sich, wie aus den Akten der Vorinstanz hervorgeht, auf die Leiterseile und Isolatoren bei den Masten Nr. 47 und Nr. 172, während am Mast Nr. [...] auf der Parzelle Nr. [...] des Beschwerdeführers 3 keine bau- lichen Massnahmen oder technischen Anpassungen erforderlich sind (Ab- bildungen in den Beilagen 11 - 13 zur Beschwerdeantwort). Weiter ist unstreitig, dass die Umnutzung des Leiterstrangs zu keiner Zu- nahme der nichtionisierenden Strahlung auf den betroffenen Grundstücken führt. Im Gegenteil wird durch das Vorhaben, welches eine Änderung einer alten Anlage i.S.v. Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 7 Bst. f und Ziff. 17 der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) darstellt, eine Verminderung der vorhandenen Strahlenbelastung entlang der Freileitung erreicht. Zwar befinden sich in deren Unterabschnitt C (Masten Nrn. 158 – 172 ohne Masten Nrn. 159 – 160) elf Orte mit empfind- licher Nutzung (OMEN), bei denen vor Ausführung des Projekts der Anla- gegrenzwert (AGW) gemäss der NISV überschritten war. Keines dieser OMEN liegt gemäss den Planunterlagen jedoch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 3 (Planunterlagen Nrn. 8 S. 17, 8.3.2 und 8.5). Ausser- dem wurden im Plangenehmigungsverfahren auf Antrag des BAFU zusätz- liche Massnahmen zur Reduktion der Belastung an den OMEN getroffen (vgl. Anhang 1 Ziff. 17 Abs. 2 NISV). Diese umfassen neben der Phasen-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 16 optimierung u.a. ein Phasensplitting an der SBB-Schleife und eine betrieb- liche Strombegrenzung im verbleibenden EWZ-Strang (50 Hz) von 530 A auf 495 A. Aufgrund der Massnahmen stimmte das BAFU dem Projekt mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 schliesslich zu, weil dadurch die Be- lastung an neun von elf vorbelasteten OMEN teilweise signifikant reduziert werde und an den anderen beiden OMEN nicht zunehme. Es sind demnach keine zusätzlichen, das bisherige Mass übersteigenden Einwirkungen auf die Grundstücke entlang der Freileitung zu befürchten. 4.5.3 Die Vertragsauslegung ergibt somit, dass die geplante Umnutzung (Durchleitung von Bahnstrom) vom Inhalt und Umfang der bestehenden Dienstbarkeit erfasst wird und deren Zweck – vereinbar mit dem Grundsatz der Identität – gewahrt bleibt. Damit berechtigt die bestehende Dienstbar- keit dazu, Bahnstrom zu Gunsten des Leitungsnetzes der Beschwerdegeg- nerin durchzuleiten. 4.6 Was die Mitbenützung der Leitung durch die Beschwerdegegnerin an- belangt, erachtet der Beschwerdeführer 3 diese aufgrund der vertraglichen Bestimmung zur Übertragbarkeit der Durchleitungsrechte als unzulässig. Der Dienstbarkeitsvertrag sieht wie erwähnt vor, dass bei einem allfälligen Übergang der Leitungsstrecke der neue Eigentümer ohne weiteres in alle Rechte und Pflichten der Stadt Zürich (EWZ) eintritt (Ziff. III.3). 4.6.1 Die Freileitung mit ihren Stromleitungsmasten und Leiterseilen ver- bindet als fest verbundene Einheit nach wie vor Werke des EWZ, welches einen Strang weiterhin für eigene Zwecke nutzt. Der Bahnstrom wird beim Mast Nr. 172 (Kabelabgang) von der Leitung des EWZ weggeleitet und führt nicht über diese, sondern über anschliessende Kabelleitungen der Beschwerdegegnerin (Abschnitte 2 und 3 sowie weitere Abschnitte) zu de- ren UW Zürich. Die Beschwerdegegnerin führt explizit aus, dass ihr die Leitung nicht übertragen, sondern lediglich das vorübergehende Nutzungs- recht am Strang eingeräumt werde. Da die Beschwerdegegnerin die Lei- tung somit nicht erwirbt und diese wie bisher nicht zu ihrem Werk führt, gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Stadt Zürich von vornherein (alleinige) Eigentümerin der Freileitung bleibt (vgl. Art. 676 Abs. 1 ZGB und Art. 15a EleG; zum Eigentum an Stromleitungen: MEINRAD HUSER, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, ZBGR 2016, S. 221 ff. mit weiteren Hinweisen).

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 17 4.6.2 Folglich tritt die Beschwerdegegnerin zwar nicht durch Übertragung des Leitungseigentums in die Durchleitungsrechte der Stadt Zürich ein. Dennoch schliesst der Dienstbarkeitsvertrag, wie dessen Auslegung ergibt, das Nutzungsrecht der Beschwerdegegnerin nicht aus: Stimmte die dama- lige Grundeigentümerin dem Übergang der Durchleitungsrechte im Um- fang der gesamten Leitung auf neue Eigentümer zu, ist abzuleiten, dass sie erst recht mit der Drittnutzung lediglich eines Strangs der Leitung für eine vorübergehende Dauer einverstanden war (argumentum a maiore ad minus). Wiederum fällt zudem in Betracht, dass die Zahl der Stränge mit der Umnutzung unverändert bleibt und die Belastung der Grundstücke durch das Nutzungsrecht der Beschwerdegegnerin an einem Bestandteil der Leitung nicht zunimmt. Soweit der Beschwerdeführer 3 die geplante Umnutzung der Freileitung durch die vereinbarte Regelung zur Übertragbarkeit der Rechte verhindert sieht, kann ihm somit ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.7 Aus den vorstehenden Ausführungen resultiert, dass für die geplante Umnutzung kein Durchleitungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers 3 enteignet werden muss. Zu Recht wurde er daher nicht in der Rechtser- werbstabelle bzw. im Rechtserwerbsplan aufgeführt und es musste ihm keine persönliche Anzeige über zu enteignende Rechte zugestellt werden (vgl. Art. 18e EBG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). So- mit haftet der Plangenehmigung entgegen seiner Rüge kein entsprechen- der Mangel an. Dies führt zur Abweisung seiner Begehren. 5. Hinsichtlich der unterirdischen Kabelleitung (Abschnitte 2 und 3) ist in ers- ter Linie streitig, ob deren Streckenverlauf mit der Umweltschutzgesetzge- bung und den mit ihr verfolgten Interessen vereinbar ist. 5.1 Die geplante Verkabelung zwischen dem Mast Nr. 172 der Freileitung und dem Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels quert [...] un- ter anderem die Grundstücke Nr. [...] (Abschnitt von 14.10 m) und Nr. [...] (Abschnitt von 3.85 m) des Beschwerdeführers 1 sowie das Grundstück Nr. [...] der Beschwerdeführerin 2 (Abschnitt von 147.85 m). Die unbe- wohnte Parzelle der Beschwerdeführerin 2 liegt gemäss der Bau- und Nut- zungsordnung der Gemeinde [...] zu einem Teil in der Erholungszone und zu einem (grösseren) Teil in der Landwirtschaftszone. Darauf befindet sich ein Waldstück. Ebenfalls liegt das Grundstück teilweise in einer archäolo- gischen Schutzzone des Kantons Zürich. Die Leitungsstrecke verläuft auf

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 18 den Parzellen der Beschwerdeführenden in enger Passage zwischen dem Waldstück und dem in unmittelbarer Nähe befindlichen B.___-Bach, einem öffentlichen Gewässer, hindurch. Dabei führt die Leitung in einem Bogen rund um die Waldfläche. Sie verläuft im nördlichen Bereich des Waldes auf einer Strecke von 15 m im Abstand von rund 2.5 m zum Wald. An der nörd- lichsten Spitze des Waldes wird sie auf einer kurzen Strecke bis auf null Meter an den Wald verlegt. Entlang des Bachs kommt sie streckenweise in dessen Uferbereich, an der engsten Stelle bis auf 5.87 m an den Bach zu liegen, ohne ihn zu queren. Die zur Sicherstellung der Bahnstromversorgung geplante Leitung tangiert daher unstrittig insbesondere die privaten Interessen der Beschwerdefüh- renden als Grundeigentümer und die öffentlichen Interessen am Wald- und Gewässerschutz sowie an der Erhaltung archäologischer Schutzobjekte. 5.2 Die Plangenehmigung setzt eine umfassende Abwägung der berührten Interessen voraus. Die Genehmigungsbehörde hat die im konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie möglichst umfassend zur Geltung kommen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte konkret, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften ent- spricht. Trifft dies zu und belässt das anwendbare Recht Entscheidungs- spielräume, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koor- diniert durchzuführen (BVGE 2016/35 E. 3.3 f., E. 8; Urteile des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 17.1 [angefochten]; A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.3, E. 8.2; vgl. BGE 146 II 347 E. 3.5). Die Interessenabwägung schliesst die Prüfung von Alternativen bzw. Vari- anten der Leitungsführung mit ein. Dabei kann zu prüfen sein, ob es für die Natur und Umwelt schonendere Alternativen der Leitungsführung gibt. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, echte Alternativen näher abzuklären. Ergibt bereits eine summarische Prüfung, dass eine Alternative mit erheb- lichen Nachteilen belastet ist, darf sie aus dem Auswahlverfahren ausge- schieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflich- ten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alterna- tiver Vorschläge keine Alternativen in Betracht, liegt eine fehlerhafte Inte- ressenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 17.2, A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.3, A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.4, A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3).

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 19 Die Verpflichtung zur Interessenabwägung ergibt sich aus der Bundesver- fassung und der gesetzlichen Verfahrenskonzentration der Entscheidbe- fugnis bei der Leitbehörde (E. 3), welche das Vorhaben in einem einzigen Verfahren umfassend beurteilt (eingehend: BVGE 2016/35 E. 3.2 f. mit Hinweisen; BVGE 2019 II/1 E. 4.3.1; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfah- ren, BBl 1998 2591, 2596 f., 2601). Das Erfordernis, Alternativen zu prüfen, kann sich im konkreten Fall zugleich daraus ergeben, dass das Gesetz oder die Verordnung materiell die Standortgebundenheit eines Vorhabens verlangt (z.B. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]; vgl. Urteil des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 14.3 a.E.; ferner Urteile des BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2, 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1). 6. Der Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen zunächst eine gesetzeswidrige, gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung auf ihren Grundstücken. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 betreibt auf seinen Parzellen einen Reitstall bzw. einen Dressur- und Pferdepensionsbetrieb. Er macht geltend, dass der Abstand der Leitung zum bestehenden Dressurviereck zu gering sei und deshalb Reitunterricht nehmende Personen nicht hinreichend vor Strahlen geschützt seien, wie es das Gesetz vorschreibe. Er verlangt daher sinngemäss, die Leitung weiter vom Rohrblock weg zu verlegen (Begehren Nr. 8). 6.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt ebenfalls vor, von der gesundheitsge- fährdenden Strahlenbelastung beeinträchtigt zu werden, da sie mit ihrer Familie regelmässig Zeit bei der Hütte am Waldrand auf ihrem Grundstück verbringe. Sie betreffe zudem die Pächter des Grundstücks und ver- schiedenste Personengruppen wie Spazierende, Reitende, Joggende und Familien, welche das Gebiet als Naherholungsgebiet nutzen würden. 6.3 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Um- weltschutzgesetz, USG, SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem auch nicht- ionisierende Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhän- gig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 20 der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorschriften des USG werden für Frei- und Kabelleitungen zur Über- tragung von elektrischer Energie in der NISV konkretisiert. Demnach hat eine neue Leitung die in Anhang 1 Ziffer 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Anhang 2 NISV einzuhalten. Während der Anlagegrenzwert (AGW) nach Anhang 1 Ziffer 15 NISV nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gewahrt sein muss, sind die Immissionsgrenzwerte (Anhang 2) an allen Orten zu beachten, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 4.5 und E. 4.7, A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 4.1). Die NISV enthält eine abschliessende Regelung. Es bleibt kein Raum, um im kon- kreten Fall gestützt auf das Gesetz strengere Anforderungen an vorsorgli- che Emissionsbegrenzungen zu stellen als diejenigen, die in der Verord- nung festgelegt sind (BGE 126 II 399 E. 3c; BGE 133 II 64 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 7.4). 6.4 Wie aus Akten, insbesondere dem Standortdatenblatt und den fachli- chen Stellungnahmen des BAFU hervorgeht, befinden sich im Untersu- chungsperimeter entlang der neu zu erstellenden Kabelleitungsabschnitte keine OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, insbesondere keine Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a) oder Kinderspielplätze (Bst. b). Der AGW wird mithin an keiner Stelle überschritten. Ebenfalls ist den genannten Dokumenten zu entnehmen, dass der IGW im Bereich des gesamten Projektperimeters an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, eingehalten wird. Dies trifft auch auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu. Sie bringen zwar ihre subjektiven Bedenken betreffend Gesundheit zum Ausdruck, vermögen aber keine objektiven Anzeichen für eine unrechtmäs- sige Strahlenbelastung darzulegen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die rechtlichen Vorgaben sind damit hinsichtlich des Dressurvierecks des Be- schwerdeführers 1 und des Erholungsgebiets beim Grundstück der Be- schwerdeführerin 2 gewahrt. 7. Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter geltend, dass der Leitungsverlauf gegen wald- und gewässerschutzrechtliche Bestimmungen und Interessen verstosse, weshalb er auch nicht die geeignetste Variante bilde.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 21 7.1 In waldrechtlicher Hinsicht rügt sie zunächst das Fehlen einer Ro- dungsbewilligung. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erachten diese nicht als erforderlich. 7.1.1 Das Waldgesetz (WaG, SR 921.0) schreibt vor, dass der Wald in sei- ner Fläche erhalten bleiben soll (Art. 3). Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodun- gen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebe- willigung für eine Rodung darf nur unter den in Art. 5 Abs. 2 WaG definier- ten Voraussetzungen erteilt werden (BVGE 2016/35 E. 6.2.2). Das WaG unterscheidet, von Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 25), nicht zwischen öffentlichem Wald und Wald im privaten Eigentum. Der Gesetz- geber sah die unterschiedliche Behandlung, wie sie vor Erlass des WaG die Forstpolizeiverordnung vorgesehen hatte, angesichts der Bedrohung des Waldes als nicht mehr gerechtfertigt an (vgl. Botschaft zu einem Bun- desgesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen vom 29. Juni 1988; BBl 1988 III 173, 204, 221). 7.1.2 Die geplante Kabelleitung verläuft an keiner Stelle durch das Waldareal auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2 hindurch. Das Fällen von Bäumen ist nicht erforderlich. Die forstliche Nutzung des Waldes wird, wie das BAFU in seinem Fachbericht vom 20. Oktober 2020 darlegt, trotz des nah am Wald geplanten Leitungsverlaufs nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin 2 befürchtet in erster Linie eine Beeinträchtigung des Waldes durch die (Zwischen-)Deponie von Aushubmaterial. Die Plange- nehmigungsverfügung enthält jedoch eine Auflage, wonach es ausdrück- lich untersagt ist, Aushub im Waldareal zu deponieren (Dispositiv-Ziffer 3.1). Der Waldboden wird somit nicht dauernd oder vorübergehend zweckentfremdet. Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Rodung geplant ist. Entsprechend ist keine Rodungsbewilligung erforder- lich. Es erübrigt sich daher, die Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. 7.2 Gleichwohl stehen die öffentlichen Interessen am Schutz des Waldes und am Gewässerschutz aufgrund des dargelegten Verlaufs der Kabellei- tung (E. 5.1) in einem Zielkonflikt. Im Abschnitt, in dem die Leitung zwi- schen dem B.___-Bach und dem beschriebenen Waldstück verläuft, beste- hen enge Raumverhältnisse. Der Abstand der Linienführung zum Wald und derjenige zum Bach beeinflussen sich wechselseitig. Ein Leitungsverlauf, der sowohl durchgehend den Waldabstand wahrt als auch vollständig aus-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 22 serhalb des geschützten Uferstreifens des Bachs verläuft, ist daher unstrit- tig nicht möglich, soll die Leitung wie geplant zwischen Wald und Gewässer hindurch verlegt werden. Für beide Bereiche bestehen mit Art. 17 WaG (Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands) und Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV (Erstellung von Anlagen im Gewässerraum) umweltrechtliche Bestimmungen, die den Bau der Leitung – mit unter- schiedlicher und hier konkurrierender Schutzrichtung – nur unter besonde- ren Voraussetzungen zulassen. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewilligung nach Art. 17 WaG erteilt, weil das Vorhaben die Erhaltung und Nutzung des Waldes nicht beein- trächtige und der Gewässerraum des B.-Bachs dadurch so gut wie möglich geschont bleibe. Sie folgte zudem der Stellungnahme des Kantons Zürich (Baudirektion) vom 11. Juni 2019, wonach die Leitung im Gewäs- serraum als standortgebunden i.S.v. Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV und da- her als zulässig zu betrachten sei. Nach dessen Beurteilung sei eine Längsverlegung der Leitung im Uferstreifen entlang des öffentlichen Ge- wässers unumgänglich. Aufgrund des Konflikts zwischen Wald- und Ge- wässerschutz könne die Leitung nicht anders als geplant verlegt werden. 7.3.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beurteilung der Vorinstanz als zutreffend. Das BAFU hat sich im Fachbericht vom 20. Oktober 2020 eben- falls den Ausführungen der Vorinstanz und des Kantons Zürich ange- schlossen. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt hingegen, es fehle an besonderen Umständen, welche eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung erlauben würden. In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht beeinträchtige die Kabellei- tung den Gewässerraum des B.-Bachs, da die Distanz zwischen dem Bach und den Rohrblöcken teilweise weniger als 6 m betrage und die Bau- piste den Gewässerraum beanspruche. Es fehle an einer standortgebun- denen Anlage. Der Konflikt zwischen Wald- und Gewässerschutz lasse sich nur durch einen alternativen, besser geeigneten Standort lösen. 7.4 7.4.1 Nach Art. 17 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zu- lässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht be-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 23 einträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Min- destabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor (Abs. 2). Aus wich- tigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). Die Zielsetzung dieser Bestimmungen Iiegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermög- lichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öf- fentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wür- den (zum Ganzen: Urteile des BGer 1C_321/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2.1, 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2.1, 1A.93/2005 vom 23. August 2005 E. 2.3 und 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 9.1). 7.4.2 Die zu beurteilende Leitung reicht mit dem dargelegten Verlauf (E. 5.1) teilweise nahe und punktuell unmittelbar an den Wald heran. Es ist deshalb unstrittig, dass sie innerhalb des kantonal geregelten Waldab- stands von 15 m eine Ausnahmebewilligung erfordert (vgl. § 3 der kanto- nalen Waldverordnung [KWaV; LS 921.11]; ferner § 262 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; LS 700.1]). Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe für deren Erteilung vorliegen (Art. 17 Abs. 3), ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber hat mit Erlass dieser Bestimmung im Zuge der Änderung des WaG vom 18. März 2016 (AS 2016 3207) klargestellt, dass in Bundesleitverfahren auch für die Un- terschreitung des kantonal geregelten Waldabstandes im Sinne des Koor- dinationsgebotes vorzugehen ist, welches dem Koordinationsgesetz (AS 1999 3071) zu Grunde liegt. Demnach ist zwar keine kantonale Bewil- ligung erforderlich, doch ist die kantonale Fachstelle in das Verfahren ein- zubeziehen. Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten (Bot- schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 21. Mai 2014, BBl 2014 4909, S. 4924). Die koordinationsgesetzlich gebotene In- teressenabwägung (E. 5.2) ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Aus- nahmebewilligung somit bereits auf der spezialgesetzlichen Ebene des an- wendbaren Umweltrechts vorgesehen. Ob die Vorinstanz die Bewilligung

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 24 zu Recht erteilt hat, ist mithin nicht isoliert von den übrigen Interessen, ins- besondere nicht vom Aspekt des Gewässerschutzes und der Frage nach geeigneten Alternativen der Linienführung zu beantworten. Nach den Wer- tungen des Gesetzgebers darf jedoch die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden (BBl 2014 4909, S. 4924). 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewäs- serraum) fest, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Ge- wässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernut- zung erforderlich ist. Solange dies – wie vorliegend für den B.-Bach – nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV (Abs. 2 derselben; BGE 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4; BVGE 2016/35 E. 6.2.3). Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll gewährleisten, dass bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2, 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 24.1). Er gilt insoweit auch bei Gewässern, die – wie der B.-Bach an der betroffenen Stelle – eingedolt sind (Urteil des BGer 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5; Urteil AN.2012.00001 des VGer ZH vom 26. Juni 2012 E. 4.1, in: BEZ 2012 Nr. 35; MICHAEL BÜTLER, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhand- buch Öffentliches Baurecht, 2016, Fn. 211 m.H.; zum möglichen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums: Art. 41a Abs. 5 Bst. b GschV). Es ist vorliegend unstrittig, dass der Gewässerraum des B.___-Bachs nach Abs. 2 Bst. a der Übergangsregelung beidseitig 8 m plus die Breite der Ge- rinnesohle des Bachs, d.h. plus seinen Dohlendurchmesser von ab- schnittsweise 0.50 m bzw. 0.60 m beträgt und die Stromleitung auf einer Strecke von rund 20 m in den Gewässerraum des Bachs zu liegen kommt. 7.5.2 Im Gewässerraum dürfen Anlagen erstellt werden, welche standort- gebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Diese Bestimmung ist auch auf eingedolte Gewässer anwendbar (Umkehrschluss aus Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV). Als standortgebunden im Sinn der Norm gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Aufgrund ihres

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 25 Bestimmungszwecks standortgebunden sind etwa Fuss- und Wander- wege, während mit standörtlichen Verhältnissen etwa Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse gemeint sind. Zu den Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebunden sind, gehören auch Leitungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die entspre- chende, im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die Bejahung der Standortgebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin angenommen werden (BVGE 2016/35 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 24.2 mit Hinweisen; vgl. auch Ur- teil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 und E. 9.3.1). 7.6 Aufgrund des dargelegten Zielkonflikts zwischen Wald- und Gewässer- schutz stehen die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 17 WaG und Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) in einem inhaltlichen Zusammenhang. Es drängt sich somit nachfolgend auf, die Bestimmungen in gesamthafter Be- trachtung und unter Einbezug der nach Art. 17 Abs. 3 WaG gebotenen In- teressenabwägung zu prüfen (E. 8 - E. 11). 8. 8.1 Was das erforderliche öffentliche Interesse an der Leitung anbelangt (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), soll das vorliegende Projekt wie erwähnt als Übergangslösung die Versorgungssicherheit im Grossraum Zürich mit- tels einer redundanten Bahnstromversorgung erhöhen (Bst. B). Das für den gesamten IC-, S-Bahn- und Güterzugsverkehr im Bahnknoten Zürich wichtige UW Zürich wird derzeit lediglich einseitig über die 132-kV-Über- tragungsleitung Seebach – Zürich in das Netz der Beschwerdegegnerin eingebunden (sog. Nordanspeisung). Daher wird angenommen, dass etwa bei einem grösseren Zwischenfall im UW Seebach auch das UW Zürich ausfallen und damit die Stromversorgung der Bahn im Zürcher Raum zu- sammenbrechen würde (vgl. Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 8.4.4). Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt und in den Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 eingehend ausge- führt wurde, erhöht sich die Gefahr eines Bahnstromausfalls mit zuneh- mender Zeitdauer und Belastung des Bahnnetzes. Je länger sich die Süd- anbindung des UW Zürich verzögert, desto mehr aktualisiert sich die Ge- fahr eines Bahnstromausfalls. Ein Unterbruch hätte massive Beeinträchti- gungen des Regionalverkehrs und einschneidende Auswirkungen auf den Fernverkehr bis hin zum möglichen Stillstand zur Folge. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zeitnah eine redundante

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 26 Bahnstromversorgung sicherzustellen. Wiewohl das Verfahren betreffend Neubauprojekt Samstagern – Zürich inzwischen rechtskräftig erledigt ist (Bst. A), kann dessen Realisierung (Ausführungsplanung, Enteignungsbe- lange, Ausschreibung, Bau) nach plausiblen Angaben der Beschwerde- gegnerin noch mindestens dreieinhalb bis fünf Jahre dauern. Das vorlie- gende Projekt weist hingegen aufgrund der blossen Umnutzung der Frei- leitung eine wesentlich kürzere Realisierungsdauer von bis zu eineinhalb Jahren auf, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits ent- zogen wurde. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die sog. Nordanspei- sung (Verbindung zwischen UW Seebach und UW Zürich) durch den Wipkingertunnel führt. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin ge- planten Sanierung des Tunnels – d.h. während der vorgesehenen Total- sperrung in den Jahren 2023 und 2024 – muss sie daher voraussichtlich ausgeschaltet werden. Das vorliegende Projekt liegt somit weiterhin im öf- fentlichen Interesse an der dringlichen, vorübergehenden Abdeckung der ununterbrochenen Bahnstromzufuhr. Das verbleibende Risiko eines Bahnstromausfalls im Raum Zürich bleibt untragbar. Soweit die Beschwer- deführerin rügt, dass es am Bedarf bzw. an der Dringlichkeit für eine provi- sorische Übertragungsleitung fehle, kann ihr somit nicht gefolgt werden. 8.2 Hinsichtlich der Linienführung der Kabelleitung zwischen der Freilei- tung des EWZ (Abschnitt 1) und dem Notausstiegsschacht (Zimmerberg- Basistunnel) hat sich eine Verkabelung ab dem Mast Nr. 172 als geeignets- ter Verbindungspunkt zwischen Frei- und Kabelleitung erwiesen. Der Be- schwerdeführer 1 hat im Plangenehmigungsverfahren eine Erdverlegung ab dem Mast Nr. 171 über die [...]strasse beantragt, verlangt in seiner Be- schwerde aber explizit keine entsprechende Änderung mehr. Die Be- schwerdegegnerin hat zwar Abnahmen ab den Masten Nr. 171 und Nr. 173 ebenfalls geprüft und in ihrer «Projektstudie ewz 150» zusammengefasst. Diese stellen jedoch, wie sie überzeugend darlegt und die Beschwerdefüh- renden nicht in Abrede stellen, keine besseren Alternativen der Linienfüh- rung dar: Eine Kabelverbindung ab Mast Nr. 173 fällt als geeignete Variante ausser Betracht, da dieser mitten im Siedlungsgebiet steht. Bei einer Ab- nahme ab Mast Nr. 171 stünden einer sinnvollen Linienführung zum Aus- stiegsschacht die dazwischen liegenden Gewässerschutzzonen (S1 – S3) entgegen, welche mit dem Projekt umfassend geschont werden. Würde die Leitung daher unterirdisch via Mast Nr. 172 in einem neuen Rohrblock (ohne ersichtlichen Vorteil) verlegt, würde die Leitungsstrecke bedeutend länger ausfallen und mehr Boden beanspruchen als die geplante Linien- führung, mit welcher sich zwischen den Masten Nrn. 172 und 173 der Frei-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 27 leitung eine bestehende Infrastrukturanlage nutzen lässt. Die längere Ver- kabelung würde laut Vorinstanz zudem die Problematik der Resonanz bzw. der stark eingeschränkten Möglichkeiten weiterer Verkabelungen im Bahnstromnetz weiter verschärfen (hierzu Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 7.3 ff.). Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz nachvollzieh- bar erwogen, dass von anderen Masten ausgehende Linienverläufe abzu- lehnen sind. 8.3 Nicht ernsthaft in Frage kommen ferner Linienverläufe ab dem Mast Nr. 172, welche nicht auf die streitige Passage zwischen dem B.-Bach und dem Wald angewiesen sind, sondern auf einer ausserhalb verlaufen- den Strecke zum Notausstiegsschacht führen könnten. Die Beschwerde- führerin 2 verlangt zwar eine Verlegung der Leitung weiter nordwärts, ohne die Streckenführung zum Schacht detailliert zu umschreiben. Doch ist we- der dargelegt noch ersichtlich, wie dadurch ein Verlauf durch den Gewäs- serraum des B.-Bachs vermieden würde, zumal die Leitung in diesem Fall zwangsläufig über den eingedolten Bach führen müsste. Die Fachbe- hörden haben dagegen eine Verlegung längs des Uferstreifens als zwin- gend geboten erachtet. Zudem würde ein weiter nach Norden gezogener Streckenverlauf die Grundstücke der Beschwerdeführerin 2 wohl weniger beeinträchtigen, offensichtlich aber die unmittelbar angrenzenden Parzel- len des Beschwerdeführers 1 und dessen Reitbetrieb wesentlich stärker belasten, weshalb auf Seiten der privaten Interessen an der Ausübung des Grundeigentums kein ersichtlicher Vorteil entstünde. Im Übrigen liesse sich, anders als die Beschwerdeführerin 2 rügt, mit einem anderen Verlauf ebenso wenig wie mit der geplanten Linienführung verhindern, dass diese teilweise durch den Gewässerschutzbereich A u führt, da sich darin ohnehin der Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels als feststehender Endpunkt der Leitung und dessen Umgebung befinden. Demnach ergibt sich, dass sich der Zielkonflikt zwischen Wald- und Ge- wässerschutz nicht durch geeignete Alternativen vermeiden lässt. 8.4 Im Abschnitt zwischen Wald und Bach sind dem Linienverlauf aufgrund der Platzverhältnisse enge Grenzen gesetzt. Die vorgesehene Kabellei- tung wird unmittelbar – punktuell bis auf 0 m – am Waldrand verlegt, um den Gewässerraum des Bachs so wenig wie möglich zu tangieren. Würde sie noch weiter vom Bach entfernt, müsste die Leitung das Waldgebiet que- ren. Durch den genehmigten Verlauf wird daher eine Waldrodung vermie- den (E. 7.1). Soll dieser Schutz des Waldes aufrecht erhalten bleiben, kann

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 28 der Gewässerraum des B.-Bachs nicht besser als durch die geplante Linienführung geschützt werden. Wesentlich zu gewichten ist dabei, dass die Kabelleitungsabschnitte 2 und 3 einem vorübergehenden Zweck dienen und mit Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich (Bst. A) zurückzubauen sind (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 der Plangenehmigung und E. 12). Während die Ro- dung somit eine teilweise irreversible Beeinträchtigung des Waldes durch die übergangsweise zu erstellende Kabelleitung bedeuten würde, ist dies für den Gewässerraum des eingedolten B.-Bachs nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise der Fall. Nicht dauerhaft vermindert werden insbe- sondere allfällige Möglichkeiten einer nach Art. 38a GSchG anzustreben- den Revitalisierung des Gewässers, d.h. die bauliche Wiederherstellung seiner natürlichen Funktionen (Art. 4 Bst. m GSchG), die bei eingedolten oberirdischen Gewässern in einer Ausdolung bzw. Offenlegung bestehen kann (vgl. WERNER GÖGGEL, in BAFU [Hrsg.], Revitalisierung Fliessgewäs- ser. Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer, 2012, S. 13, 39, zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Wasser > Publikationen und Studien > Revitalisierung Fliessgewässer – Strategische Planung, besucht am 21. Mai 2021). 8.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zum Schutz des Gewässerraums auf Antrag des Kantons Zürich zusätzliche Auflagen an- geordnet hat (Dispositiv-Ziffern 2.12 und 2.13 sowie S. 16 der Plangeneh- migung). Demnach hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass der Uferstreifen zum öffentlichen Gewässer sauber gehalten und nicht mit Bau- ten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen überstellt oder zur Ablage- rung von Materialien genutzt wird. Einzuhalten hat sie zudem die allgemei- nen Nebenbestimmungen für Wasserbauten vom 25. Januar 1993 (Fas- sung vom 21. Januar 2005). 8.6 8.6.1 In Bezug auf die streitige Unterschreitung des Waldabstands fällt wei- ter in Betracht, dass im betroffenen Bereich keine überirdische Baute, son- dern ein Kabelrohrblock rund 1.5 m unterhalb der Erdoberfläche erstellt wird. Die Verkabelung beeinträchtigt somit – anders als allenfalls ein Ge- bäude direkt am Waldrand – weder die Erhaltung und Pflege des Waldes noch den Zugang zu diesem (vgl. Art. 17 Abs. 1 WaG). Sie hat daher, wie das BAFU im Fachbericht überzeugend darlegt, keine oder nur sehr ge-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 29 ringe Auswirkungen auf die Bestockung bzw. den Baumbestand der Wald- fläche. Nach Einschätzung des BAFU werde der Wald auch nach dem Bau der unterirdischen Kabelleitung in der Lage sein, seine Waldfunktionen (Art. 1 WaG) uneingeschränkt zu erfüllen. Der Kanton Zürich (Baudirektion) gelangte nach Prüfung der Sachlage ebenfalls zum Schluss, dass das Vor- haben die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin benennt demgegenüber keine konkreten und nachteiligen Auswirkungen auf den Wald, die geeignet wären, die Beurtei- lung der genannten Behörden in Zweifel zu ziehen. 8.6.2 Zusätzlich hat die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung mit Auflagen zum Schutz des Waldes verbunden: Danach hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschrei- tung des Waldabstandes unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgt. Insbesondere ist es verboten, darin Baubaracken zu errichten so- wie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (Dispositiv- Ziffer 3.1 der Plangenehmigungsverfügung). 8.7 Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Zielkonflikts zwischen Wald- und Gewässer- schutz der Vermeidung einer Waldrodung zu Recht höheres Gewicht bei- gemessen hat als einem umfassenden Schutz des Gewässerraums des B.-Bachs. Aufgrund der weitgehenden Erhaltung der Waldfunktionen ist zudem nicht verfehlt, die Bedeutung des Waldabstands der Leitung we- niger zu gewichten als diejenige der Distanz zum Bach, d.h. die Unter- schreitung des Waldabstands in höherem Ausmass (bis auf 0 m) zuzulas- sen als das Eindringen des Verlaufs in den Gewässerraum (bis auf 5.87 m an den Bach heran). Das Mass der Beeinträchtigung der beiden umwelt- rechtlichen Schutzbereiche hält sich sodann aufgrund der Kürze der be- troffenen Strecke und des provisorischen Charakters des Projekts in Gren- zen. Insgesamt werden die konkurrierenden Interessen am Wald- und Ge- wässerschutz durch die optimierte Linienführung und die für beide Berei- che verfügten Auflagen so umfassend wie möglich verwirklicht. Hinzu kommt, dass der Streckenverlauf bei einer grösseren Distanz zum B.-Bach auch die archäologische Schutzzone, welche sich mit dem Waldstück weitgehend deckt, stärker tangieren würde (E. 9). 9.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 30 9.1 Hinsichtlich der archäologischen Schutzzone befürchtet die Beschwer- deführerin 2, dass diese durch die erforderlichen Aushubarbeiten in Mitlei- denschaft gezogen werde. Insbesondere seien die erforderlichen Abklä- rungen und Sondierungen unter Beizug der Kantonsarchäologie unterblie- ben, um die Beeinträchtigung allfälliger Schutzobjekte zu verhindern. 9.2 Das Grundstück der Beschwerdeführerin 2 liegt im Umfang einer Teil- fläche in einer archäologischen Schutzzone des Kantons Zürich. Eine wei- tere liegt unmittelbar neben der westlichen Grundstücksgrenze [...]. Es handelt sich dabei um Verdachtsflächen, in denen aufgrund des aktuellen Wissensstandes mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen ist. 9.3 Die Erteilung von Bewilligungen von Werken und Anlagen zur Beförde- rung von Energie stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG eine Bundesauf- gabe dar. Bei der Erfüllung einer solchen Aufgabe haben die Behörden und Anstalten des Bundes dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler ge- schont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, un- geschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeu- tung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG). Die Bestimmung von Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung steht unter dem Vorbehalt einer Interes- senabwägung; Eingriffe sind gestattet, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Der Grundsatz der Schonung ver- langt in diesem Sinne zunächst eine Vermeidung, jedenfalls aber eine Min- derung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen (BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des BGer 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.2). 9.4 Gemäss § 203 Abs. 1 Bst. d des kantonalen PBG sind vorgeschichtli- che und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeu- tung Schutzobjekte. Staat, Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbständige Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Nach § 205 Bst. a PBG erfolgt der Schutz entsprechender Objekte unter anderem durch Massnahmen des Planungsrechts.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 31 Das kantonale Recht ist bei der Plangenehmigung zu berücksichtigen, so- weit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Auch diesbe- züglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die durch kan- tonale oder kommunale Normen erfassten Interessen sowie die eisen- bahnbetrieblichen und übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt (Urteil des BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Zum kantona- len Recht gehört auch die kantonale und kommunale Nutzungsplanung (Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3). 9.5 9.5.1 Der Kanton Zürich bezog im Plangenehmigungsverfahren dahinge- hend Stellung, dass sich die Linienführung der Leitung und der Baupiste in einer Jahrtausende alten Kulturlandschaft mit grossem archäologischen Potential befinde. In der archäologischen Schutzzone Nr. [...] in [...], deren Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin 2 rügt, werde eine Richtstätte vermutet. Auch in Bereichen ausserhalb der archäologischen Zonen sei mit Überresten zu rechnen. 9.5.2 Die Plangenehmigung enthält daher eine auf Antrag des Kantons ver- fügte Auflage (Ziffer 2.21 des Dispositivs). Danach hat die Beschwerdegeg- nerin dafür sorgen, dass vor den Bauarbeiten in all jenen Bereichen, wo Bodeneingriffe stattfinden werden, Prospektionen und Sondierungen sowie gegebenenfalls Rettungsgrabungen durchgeführt werden. Der Baubeginn ist zudem mit der Kantonsarchäologie so früh wie möglich abzusprechen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auf Antrag des Kantons Zürich zugesichert, allfällige Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der archäologi- schen Schutzzone entstehen, was sie im Beschwerdeverfahren bestätigt. 9.5.3 Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass der genehmigte Lei- tungsverlauf die betreffende Schutzzone (aufgrund einer Anpassung des Linienverlaufs im Plangenehmigungsverfahren) nicht (mehr) quert. Die Flä- che der Zone deckt sich weitgehend mit dem Wald, der wie dargelegt nicht von Grabungsarbeiten erfasst werden darf. An der Stelle, an der die Lei- tung unmittelbar am Waldrand verlegt wird, verläuft die Grenze der Schutz- zone zudem innerhalb des Waldes einige Meter von dessen Rand und so- mit auch vom Leitungsverlauf entfernt. Die Leitung und die Baupiste nähern

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 32 sich der Schutzzone nur auf einer kurzen Strecke in Nähe ihres Randbe- reichs an und betreffen sie somit höchstens in geringfügiger Weise. Eine weitere Entfernung der Leitung von der Zone hätte ausserdem zur Folge, dass stärker in den Gewässerraum des Bachs eingegriffen werden müsste. 9.6 Angesichts dieser Verhältnisse lässt sich einstweilen festhalten, dass das öffentliches Interesse an der Erhaltung archäologischer Schutzobjekte nur am Rande berührt wird und deren allfällige Beeinträchtigung durch die verfügten Auflagen zumindest in geeigneter Weise gemindert wird. 10. Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, dass sie in ihren Eigentumsrechten unverhältnismässig beeinträchtigt werde. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der Plangenehmigungsverfügung zum Schluss, dass die Enteignung eines Durchleitungsrechts von 147.85 m und die vorübergehende Landbeanspruchung von gesamthaft 1350 m 2 zur Ver- wirklichung des öffentlichen Interesses an der ununterbrochenen Bahnstromzufuhr geeignet, erforderlich und verhältnismässig sei. 10.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht hingegen geltend, das Projekt führe zu einem massiven, ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundeigentum und aufgrund der baulichen Beeinträchtigung des Terrains zu irreparablen Schäden. Hinzu komme, dass das Grundstück durch die Übertragungslei- tung und die Strahlenbelastung eine hohe Werteinbusse erleide, zumal die Leitung nur 1.5 m tief im Boden liege und ein landwirtschaftlicher Pächter oder möglicher Käufer künftig bezweifeln werde, ob sich die betroffenen Flächen noch als Acker- oder Weideland eigneten. Zudem könne das Land während des Baus der Leitung nicht bewirtschaftet werden. 10.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das private Interesse der Beschwerdeführerin 2 sei angesichts der kurzen Kabelrohrblöcke ge- ringer zu gewichten als das sehr grosse öffentliche Interesse an der schnellstmöglichen Verwirklichung der provisorischen Notverbindung. Nach Erstellung der Leitung werde das für diese und die Baupiste bean- spruchte Land wieder Instand gestellt, sodass keine bleibenden Schäden entstünden. 10.4 Die Einräumung der betroffenen Rechte stellt einen Eingriff in die Ei- gentumsgarantie nach Art. 26 BV dar, welche den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen schützt. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden,

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 33 wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Das Recht zur Enteignung (vgl. Art. 3 EBG) darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Aus dieser Bestimmung folgt ebenfalls, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vor- handen sind, was wiederum regelmässig in einer Variantenprüfung zu er- mitteln ist. Diese gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeit Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit der Enteignung (BVGE 2016/13 E. 16.4.1, Ur- teile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.4, A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4 und E. 4.6.1). 10.5 Dass die Enteignung vorliegend zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der ununterbrochenen Bahnstromversorgung geeignet und mangels besserer Alternativen des Leitungsverlaufs erforderlich ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 8). Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Eigentumsrechte für die Beschwerdeführerin 2 zumutbar ist. 10.5.1 In dieser Hinsicht trifft zwar zu, dass die Erstellung der Kabelleitung zu einem wesentlichen Eingriff in das Grundstück insbesondere während der Bauphase führt. Bei der Gegenüberstellung des öffentlichen und des privaten Interesses fällt jedoch wiederum massgeblich ins Gewicht, dass die als provisorische Übergangslösung vorgesehene Kabelleitung – unter Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) – vollumfänglich in den Ursprungszustand zurückzubauen ist, wenn die Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich in Betrieb genommen wird (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 der Plangenehmigung). Zudem wird das Land nach dem Bau der Leitung wie- der Instand gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten ein amt- licher Befund (Protokoll, Plan und Fotodokumentation) über den Zustand des Landes (vor allem der Humusierung) aufgenommen wird (Dispositiv- Ziffer 6.2.1). 10.5.2 Spätestens nach dem Rückbau der Leitung wird die Beschwerde- führerin 2 die Parzelle demnach ohne Einschränkungen wieder zonenkon- form nutzen können, soweit das Grundstück nicht für die Gemeinschafts- Leitung (Bst. A) benötigt wird. Abweichend von ihren Befürchtungen ist so- mit nicht erkennbar, dass ihrem Grundstück irreparable Schäden drohen. 10.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 2 ihr eigenes Interesse und dasje- nige vieler anderer Personen an der Aufrechterhaltung der Umgebung als

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 34 Naherholungsgebiet ins Feld führt, wird dessen Nutzbarkeit ebenfalls ein- zig während der (auf dem Grundstück weniger als ein Jahr dauernden) Bauphase teilweise eingeschränkt. Da die Kabelleitungsabschnitte im Un- tergrund verlaufen, sind sie zudem während der Betriebsphase der Leitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2 nicht sichtbar. 10.5.4 Die temporär beeinträchtigten Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Parzelle wirken sich ebenfalls nicht entscheidend zu Lasten der Be- schwerdeführerin 2 aus. Wenn sie für die westlich des Waldstücks gele- gene Fläche (Erholungszone) vorträgt, ein Pächter betreibe darauf eine Weide mit Schafen und züchte Bienen, ist nicht ersichtlich, dass diese Art der Nutzung durch das Projekt wesentlich eingeschränkt würde. Auf dieser Seite des Waldes quert die Leitung das Grundstück nicht und es wird ge- mäss dem Rechtserwerbsplan kein Land beansprucht. Was die östlich des Waldes befindliche Fläche in der Landwirtschaftszone anbelangt, hat die Beschwerdeführerin 2 der Vorinstanz gemäss Plangenehmigungsverfü- gung (S. 8) am 8. Mai 2020 mitgeteilt, dass das bestehende Pachtverhält- nis im Oktober 2019 zu Ende gegangen und keine Verlängerung geplant sei. Den Ersatz allfälliger Ertragseinbussen aufgrund von Pachtzinsreduk- tionen zu Gunsten der Pächter hat sie zudem mit ihrer Einsprache als Teil ihres Entschädigungsbegehrens beantragt. Diese Frage wird im Verfahren betreffend Enteignungsentschädigung vor der Eidgenössischen Schät- zungskommission zu prüfen sein (vgl. E. 14). 10.5.5 Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse an der unun- terbrochenen Bahnstromversorgung höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 2. Die Beeinträchtigung ihrer Eigen- tumsrechte kann als zumutbar und verhältnismässig erachtet werden. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich gesamthaft betrachtet fol- gende Schlussfolgerungen ziehen: 11.1 Die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach dem erheblichen öf- fentlichen Interesse an der Bahnstromversorgung keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen, erweist sich im Er- gebnis als rechtmässig. Das Vorhaben hat zwar gewisse Auswirkungen auf die Umwelt, indem der Leitungsverlauf der Verkabelung den Gewässer- raum des B.___-Bachs tangiert und den Waldabstand unterschreitet. Die genehmigte Streckenführung und die verfügten Auflagen lassen jedoch die konkurrierenden öffentlichen Interessen am Wald- und Gewässerschutz

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 35 optimiert zur Geltung kommen. Deren Beeinträchtigung wird insgesamt mi- nimiert und die örtlichen Gewässerschutzzonen, denen prioritäres Gewicht zugemessen wird, finden im Gegenzug umfassenden Schutz. Der Lei- tungsverlauf führt zugleich zum geringstmöglichen Flächenverbrauch. Die Folgen für die Umwelt halten sich insgesamt, ebenso wie die Auswirkungen auf die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer, aufgrund des provisorischen Charakters des Projekts und der begrenzten Intensität des Eingriffs in Grenzen. Der Leitungsverlauf schont zudem, verbunden mit weiteren Auflagen, die geringfügig berührte archäologische Schutzzone hinreichend, wodurch auch die kantonalen Bestimmungen über die Ge- biete von archäologischer Bedeutung angesichts der dringlichen Sicher- stellung der Bahnstromzufuhr verhältnismässig berücksichtigt sind. Insge- samt rechtfertigt es sich daher, dem Interesse an der ununterbrochenen Bahnstromversorgung Vorrang gegenüber den übrigen öffentlichen Inte- ressen und den privaten Interessen an der ungeschmälerten Ausübung der Eigentumsrechte einzuräumen. 11.2 Die geplante Verkabelung dient dem Ziel der dringlichen Verhinde- rung eines folgenreichen Bahnstromausfalls im Raum Zürich. Mangels ge- eigneter Alternativen der Linienführung und aufgrund des Zielkonflikts von Wald- und Gewässerschutz lässt sie sich keinem anderen Streckenverlauf zuführen. Es liegen insofern besondere Verhältnisse vor. Eine Beeinträch- tigung der Funktionen des Waldes wird verhindert und der Gewässerraum bestmöglich geschont. Damit bestehen zum einen wichtige Gründe für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands (Art. 17 Abs. 3 WaG). Zum andern folgt daraus, dass die Leitung aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums an- gelegt werden kann und somit standortgebunden ist (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV). Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin 2 liegt in diesem Zusammen- hang im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat sich in der Plangenehmigungsverfügung hinreichend mit den relevanten Fragen auseinandergesetzt und sich aus den dargelegten Gründen den fachlichen Stellungnahmen des Kantons Zürich und des BAFU angeschlossen (vgl. E. 7.3.1). 11.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich überdies, dass das Vor- haben nicht unausgereift und mangelhaft ist, wie die Beschwerdeführerin 2 rügt. Zwar trifft zu, dass im Plangenehmigungsverfahren verschiedene Pro- jektanpassungen erfolgten und der ursprüngliche Leitungsverlauf zwischen

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 36 Mast Nr. 172 und dem Zimmerberg-Basistunnel zur Optimierung des Wald- und Gewässerschutzes um die erforderlichen Meter korrigiert wurde. Dabei wurde jedoch im konzentrierten Entscheidverfahren, unter Einbezug der jeweiligen Fachbehörden, die am besten geeignete Variante der Verkabe- lung (Abschnitte 2 und 3) evaluiert und die Reduktion der Strahlenbelas- tung (Abschnitt 1) durch Massnahmen verbessert (vgl. E. 4.5.2). Es ist des- halb nicht ersichtlich, inwieweit das Projekt, so wie es mit der angefochte- nen Verfügung schliesslich genehmigt wurde, relevante Mängel bzw. eine fehlende Planungsreife aufweisen sollte. 12. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine unklare Be- fristung des Enteignungsrechts in der Plangenehmigungsverfügung. 12.1 Im Wesentlichen machen sie geltend, das Vorhaben sei zwar als Pro- visorium gedacht. Weder dem Dispositiv noch der Begründung der Plan- genehmigungsverfügung sei jedoch eine Angabe zur Dauer der Beanspru- chung ihrer Grundstücke zu entnehmen. Ebenso wenig habe die Be- schwerdegegnerin sich hierzu konkret geäussert. Auch aus den Plangrund- lagen sei die beanspruchte Dauer nicht erkennbar. Die unklare Befristung stelle einen Verstoss gegen das Enteignungsgesetz dar. Es sei davon aus- zugehen, dass die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EntG überschritten werde. 12.2 Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, aus den Planunterlagen und der angefochtenen Verfügung gehe mehrfach hervor, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine provisorische Notverbindung zur Über- brückung der Zeitspanne bis zur Realisierung des Neubauprojekts Sams- tagern – Zürich handle. 12.3 Dingliche Rechte an Grundstücken können dauernd oder vorüberge- hend entzogen oder beschränkt werden (Art. 5 EntG). Zwar trifft zu, dass weder aus den Planunterlagen noch aus der Verfügung eine konkret be- stimmte Zeitdauer des Projekts hervorgeht. Dem Plangenehmigungsge- such und dem technischen Bericht ist aber deutlich zu entnehmen, dass das Vorhaben einem provisorischen Zweck dient, d.h. die Leitung bis zur Inbetriebnahme des Neubauprojekts Samstagern – Zürich, deren Zeitpunkt noch nicht feststeht, benötigt wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hält die Plangenehmigungsverfügung in der Begründung sowie mittels Auflage im Dispositiv unmissverständlich fest, dass die Beschwerdegegnerin die Kabelleitungsabschnitte, die mit Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 37 Samstagern – Zürich nicht mehr gebraucht werden, in den Ursprungszu- stand zurückzubauen hat (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 und S. 12). Die Beschwer- degegnerin anerkennt dies zudem ausdrücklich. Die Vorinstanz hat dadurch klargestellt, dass keine über die Inbetriebnahme der Gemein- schaftsleitung und den Rückbau der Kabelleitung hinausgehende Bean- spruchung des Eigentums der Beschwerdeführenden erfolgt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 EntG). Damit hat sie die Dauer der Enteignung in Relation zum Zweck des Projekts in verhältnismässiger Weise begrenzt. Hingegen würde eine exakt bestimmte Befristung dem Zweck des Vorhabens, die Bahnstromversorgung im Sinne eines nahtlosen Übergangs zwischen den beiden Projekten zu gewährleisten, offensichtlich nicht gerecht. 12.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 6 Abs. 1 EntG, wo- nach sich eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken darf. Die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Neuerung, welche die Frist von fünf auf zehn Jahren verlängert (vgl. BBl 2018, 4731), fällt vorliegend noch ausser Betracht (E. 3). Bei der vorübergehenden Enteignung im Sinne dieser Bestimmung stehen in der Praxis in erster Linie Rechte im Vordergrund, die lediglich während des Baus eines auf Dauer angelegten Werks benötigt werden (BGE 99 Ib 87 E. 3a mit Hinweisen; vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteig- nungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 6 Rz. 11 f.; FRANZ KESSLER CO- ENDET, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.64; PETER HÄNNI, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 2016, S. 663 mit Ver- weis auf BGE 132 II 442 = Pra 96 (2007) Nr. 76 E. 6.2, wonach bei einer Baustelle von über 10 Jahren die Zeitdauer für die Annahme einer vorüber- gehenden Enteignung überschritten war, aufgrund des provisorischen Zwecks der Baustelle die Enteignungsentschädigung aber analog zu einer vorübergehenden Enteignung bemessen wurde). Darauf zugeschnitten endet die Frist für die vorübergehende Enteignung gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EntG auf alle Fälle drei Monate «nach Vollen- dung des Werkes». Dies ergibt jedoch für die vorliegend enteigneten Rechte, vorab die Durchleitungsrechte, keinen Sinn. Sie werden über die Fertigstellung der Leitung hinaus für deren Betrieb benötigt, dessen Dauer sich trotz des provisorischen Charakters nicht genau im Voraus bestimmen bzw. befristen lässt, sondern von der Inbetriebnahme eines anderen Vor- habens (Neubauprojekt Samstagern – Zürich) abhängt. Entsprechend

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 38 rechtfertigt es sich nicht, in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EntG bereits von einer Befristung auf fünf Jahre auszugehen. 12.5 Es ist deshalb davon abzusehen, korrigierend in die Plangenehmi- gungsverfügung einzugreifen. 13. Sodann zu prüfen sind die ausstehenden Begehren des Beschwerdefüh- rers 1, die den Bau von Vorrichtungen für den Pferdebetrieb und Auflagen bzw. Einschränkungen betreffend den Bau der Kabelleitung betreffen. 13.1 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 hat darauf ver- zichtet, seine Begehren näher zu begründen. Die Beschwerdegegnerin bringt zu diesen vor, er stelle zahlreiche Forderungen, die, soweit sie ge- rechtfertigt und Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens seien, be- reits als Auflagen in der Plangenehmigung enthalten seien. 13.2 Zunächst beantragt der Beschwerdeführer 1 den Bau von vier Ersatz- paddocks für seine Pferde mit bestimmten Vorgaben zur Beschaffenheit des Bodens und der Einzäunungen (Begehren Nr. 1). Die Plangenehmigungsverfügung enthält Auflagen, wonach die Beschwer- degegnerin die Kabelgräben möglichst schonend auszuführen hat und das Gelände sowie Hecken und Feldgehölze im ursprünglichen Zustand wie- derherzustellen sind (Dispositiv-Ziffern 2.9 und 2.10). Dies gilt, wie unter den Beteiligten unstrittig ist, auch für die bestehenden Paddocks, soweit sie durch den Bau des Kabelrohrblocks beeinträchtigt werden. Sie sind, wie die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einräumt, nach dem Bau auf de- ren Kosten wieder so zu erstellen, wie sie vorher bestanden haben, sodass der Beschwerdeführer 1 sein Gelände gemäss dem bisherigen Zustand nutzen kann. Insofern wurde dem Begehren auf Erstellung von Ersatzpad- docks bereits mit der Plangenehmigungsverfügung entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus die neue Anlegung oder Verschiebung von Paddocks und weiterer Vorrichtungen vor Baubeginn (neuer Depotplatz, Verlegung des Maschinenlagers, neue Zubringerwas- serleitung für alle Paddocks) verlangt (Begehren Nrn. 1, 2 und 4), legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mit der streitgegenständ- lichen Plangenehmigung, d.h. mit dem Bau der Leitung und einer dazu nö- tigen Beeinträchtigung bestehender Vorrichtungen zusammenhängen. Er kann in dieser Hinsicht zudem auf das Verfahren betreffend Enteignungs-

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 39 entschädigung verwiesen werden (vgl. E. 14). Sollten als Folge der Enteig- nung (Durchleitungsrecht, Bodenbeanspruchung) während des Baus rele- vante Nachteile aus einer entzogenen Nutzung von Vorrichtungen des Reit- und Pensionsbetriebs entstehen, kann er entsprechende Positionen als Entschädigung im Verfahren vor der Schätzungskommission geltend machen (vgl. Art. 17 ff. EntG). 13.3 Wenn der Beschwerdeführer weiter verlangt, dass auf das Fällen von Bäumen aufgrund des für ihn vorteilhaften Schattens im Sommer zu ver- zichten sei (Begehren Nr. 3), so hat sich vorstehend ergeben, dass das Projekt keine Rodung erforderlich macht (E. 7.1). 13.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine zeitliche Einschränkung der Grabenarbeiten und Maschineneinsätze auf bestimmte Uhrzeiten (Be- gehren Nr. 6). Hinsichtlich der Begrenzung des Lärms während der Bau- phase verweist der Umweltbericht (Ziff. 3.12) auf die Baulärm-Richtlinie des BAFU (zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm

Publikationen und Studien > Baulärm-Richtlinie; besucht am 21. Mai 2021). Die Baulärm-Richtlinie, die das BAFU gestützt auf Art. 6 der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 2986 (LSV, SR 814.41) erlassen hat, unterscheidet drei Massnahmestufen (A, B und C), nach denen die erforderlichen, lärmbegrenzenden Massnahmen bestimmt werden. Die Stufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu ermitteln (Urteile des BVGer A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 6.1.2, A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 35). Diesbezüglich hält der Umweltbericht fest, dass die Bauarbei- ten ausserhalb des Siedlungsgebiets stattfinden, wenige Monate dauern, sie tagsüber ausgeführt werden und weder Nacht- noch lärmintensive Ar- beiten nötig sind. Entsprechend gilt gemäss Umweltbericht die Massnah- mestufe B. Für diese Stufe enthält die Baulärm-Richtlinie (Ziff. 3.1.4) Zeitabläufe für die lärmige Bauphase (Arbeitszeit in der Regel von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr) sowie Zeitbegrenzungen für lärmintensive Bauarbeiten (8 Stunden pro Tag; 7 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr). Diese Zeiten stimmen mit dem Begehren des Beschwerdeführers 1 (07.15 bis 11.45 und 13.15 bis 17.00 Uhr) weitgehend überein, insoweit die von ihm gestellten Anfor- derungen an die Einschränkung des Baulärms bereits erfüllt sind. Soweit sie morgens (Beginn der Arbeiten) und mittags (Ende und Wiederbeginn)

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 40 um je eine Viertelstunde abweichen, gehen sie über die in der Baulärm- Richtlinie enthaltenen Begrenzungen hinaus und es besteht kein Anlass, weitergehende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen. 13.5 Überdies verlangt der Beschwerdeführer 1, dass der Bauverkehr, ein- schliesslich der Zu- und Abtransporte von Baumaterial, über die [...]strasse und nur im Notfall über die [...]strasse, an der seine Grundstücke liegen, zu erfolgen habe (Begehren Nr. 5). In dieser Hinsicht legt der Beschwerdeführer auf der einen Seite nicht nä- her dar, aus welchen Gründen die beantragte Anordnung geboten wäre. Auf der anderen Seite haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihrerseits darauf verzichtet, zu den Transportwegen Stellung zu beziehen. Bautransporte sind umweltrechtlich insbesondere in Bezug auf die Luft und den Lärm relevant (vgl. JONAS ALIG, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Exkurs: Baustellenrecht, 2016, Rz. 3.736, 3.746 f.; CHRISTOPH SCHAUB, Systematik des Baustellenrechts, URP 2002, S. 283, 307, 311). Wie dem technischen Bericht (S. 17) zu ent- nehmen ist, wird entlang des Leitungstrassees eine Baupiste erstellt, da dessen Erschliessung nicht über bestehende Wege erfolgen kann. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU sieht als Massnahme zur Begrenzung von Baulärm zwar vor, dass je nach Transportwegen und der Lage im Verkehrs- netz alternative Transportwege zu prüfen sind (Ziff. 3.1.7.1). Aus den Plan- unterlagen geht jedoch hervor, dass die [...]strasse auf der einen Seite des Trassees unmittelbar zur Baupiste bzw. zur Leitungsstrecke führt. Es be- steht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Transporte – zumindest je nach Zu- und Abfahrtsrouten – auf dem direktesten Weg in das überge- ordnete Strassennetz führen. Hingegen leuchtet nicht ein, weshalb die Zu- und Wegfahrt wie beantragt ausschliesslich über die (je nach Transport- weg) weiter entfernte [...]strasse zu erfolgen hätte. Im Übrigen verweist der Umweltbericht hinsichtlich der Bautransporte auf die einschlägigen Abschnitte der Baulärm-Richtlinie und der Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft, ergänzte Ausgabe 2016; zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Luft > Publikati- onen und Studien > Luftreinhaltung auf Baustellen, besucht am 21. Mai 2021). Letztere konkretisiert die Vorschrift in Anhang 2, Ziffer 88 der Luft- reinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) zur Begrenzung der Emis- sionen von Baustellen. Dabei fällt in Betracht, dass der Kabelabschnitt re- lativ kurz ist. Der Umweltbericht hält fest, dass angesichts der erwarteten

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 41 Dauer der Baustelle, der voraussichtlichen Kubaturen (Boden und Aushub) und der dadurch beeinflussten Zahl der Bautransporte sowohl nach der Baurichtlinie Luft (Ziff. 4.2) als auch nach der Baulärm-Richtlinie (Ziff. 2.3) lediglich die Kriterien für die (jeweils tiefste) Massnahmestufe A erfüllt sind und die entsprechenden Massnahmen eingehalten werden (S. 6 f. und An- hänge D, E). Ebenfalls geht aus dem Bericht hervor, dass die BUWAL-Voll- zugshilfe «Luftreinhaltung bei Bautransporten» zu beachten ist (abrufbar ebenfalls unter www.bafu.admin.ch, besucht am 21. Mai 2021). Insgesamt fehlt es nach dem Ausgeführten an ersichtlichen Gründen, die Baustellenzufahrt über die [...]strasse wie beantragt zu untersagen oder mittels weiterer Massnahmen zu begrenzen. 13.6 Gemäss einem weiteren Begehren des Beschwerdeführers sei der Durchgang zum Wald als Reitweg stets pferdegerecht zu gewährleisten und ebenso der Durchgangsweg zum Fussballplatz [...] (Begehren Nr. 7). Aufgrund der unterirdischen Verlegung der Leitung zielt das Begehren ebenfalls auf die Bauphase ab. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben sich zu dieser Thema- tik nicht geäussert. Aus den Akten geht nicht direkt hervor, inwieweit der Bau der Leitung den Zugang zum Wald und zum Weg vorübergehend ein- schränkt. Der technische Bericht sieht jedoch eine Abschrankung der Bau- stelle zur Verhinderung der Gefährdung von Privatpersonen vor (S. 19). Die Zugänglichkeit des Waldes ist grundsätzlich zwar sowohl in öffentlich- als auch in privatrechtlicher Hinsicht im gesetzlichen Rahmen zu gewähr- leisten (Art. 699 ZGB; Art. 14 Abs. 1 WaG; vgl. BAFU [Hrsg.], Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, S. 17 ff., zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wald und Holz > Publikationen und Studien, besucht am 21. Mai 2021). Indessen sind Einschränkungen im öffentlichen Interesse der Sicherheit des Baus der Leitung bzw. zur Ver- meidung von Gefahren für Personen und Sachen im notwendigen Umfang zulässig (Art. 19 Abs. 1 EBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Bst. b Ziff. 4 der Eisenbahnverordnung [EBV, SR 742.141.1] so- wie Art. 14 Abs. 2 WaG). Werden durch Bauarbeiten zudem öffentliche Wege betroffen, sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenüt- zung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG). Es bestehen dabei keine Anzeichen, dass der Fussballplatz [...] von den Parzellen des Beschwerdeführers 1 während der Bauphase überhaupt nicht mehr (allenfalls durch Umleitungen) zu erreichen wäre.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020

Seite 42

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Zugang zum Wald und zum

[...]weg, vorab aus Gründen der Baustellensicherheit, nicht gemäss dem

bestehenden Zustand durchgehend aufrechterhalten werden.

13.7 Ferner verlangt der Beschwerdeführer 1, die Unternehmen für die

Bau- und Instandstellungsarbeiten selbst bestimmen zu können (Begehren

Nr. 9). Es besteht in dieser Hinsicht jedoch keine Rechtsgrundlage, welche

ihm ein entsprechendes Mitwirkungsrecht einräumen würde.

13.8 Die vorstehend beurteilten Begehren des Beschwerdeführers 1 sind

demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

14.

Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde wie bereits mit sei-

ner Einsprache eine Enteignungsentschädigung verlangt (Begehren

Nr. 10), ist darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die

Vorinstanz ist auf die Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden

nicht eingetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang verfügt, dass die Ak-

ten nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an die Eidgenössi-

sche Schätzungskommission des Kreises 10 gehen, deren Verfahren die

Entschädigung betreffe (Dispositiv-Ziffer 7). Damit hat die Vorinstanz, wie

klarstellend festzuhalten ist, zu Recht angeordnet, dass die angemeldeten

Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Schät-

zungskommission übermittelt bzw. überwiesen werden (vgl. Art. 18k Abs. 2

EBG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; BGE 129 II 106

  1. 4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018
  2. 7.3 und Urteil des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5). In

dieser Hinsicht ist die Plangenehmigungsverfügung somit ebenfalls nicht

zu beanstanden.

15.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Plangenehmigung

rechtmässig ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

16.

Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie-

genden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

16.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Ver-

fahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 43 droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen indessen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1, A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwer- deführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine pla- nungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Dies trifft für die Beschwerdeführenden 1 und 2, welche für den Bau der Kabelleitung aufgrund der nötigen Durchleitungsrechte und vorübergehen- den Landbeanspruchungen teilweise enteignet werden, ohne Weiteres zu (Dispositiv-Ziffer 7 der Plangenehmigung). Was den Beschwerdeführer 3 betrifft, bildete in nicht einfach zu beantwortender Weise Streitpunkt, ob eine formelle Teilenteignung zur Durchleitung des Stroms über seine Grundstücke notwendig ist oder die Vorinstanz diese aufgrund des Dienst- barkeitsvertrags zu Recht nicht als erforderlich erachtet hat. Diese Kons- tellation kann kosten- und entschädigungsrechtlich ebenfalls als drohende Enteignung eingeordnet werden. Somit gelangt die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG zur Anwendung. 16.2 Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Sollen der enteigneten und unterliegenden Partei mithin Kos- ten und eine Parteientschädigung auferlegt werden, muss dies nach Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG speziell begründet werden (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). 16.3 16.3.1 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Grundregel der Kostenbefreiung der von Enteignungen bedrohten Grund- eigentümer abzuweichen. Die Verfahrenskosten sind demnach der Be- schwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen.

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 44 Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Be- schwerdeverfahren – unter Berücksichtigung der acht Zwischenverfügun- gen vom 26. November 2020, vom 9. und 22. Dezember 2020 sowie vom 9. März 2021 – auf Fr. 5'000.– fest (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur eingeschränk- ten Anwendbarkeit der VGKE bei Kostenverlegung nach Art. 116 EntG: Ur- teile des BVGer A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2, A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). 16.3.2 Demzufolge ist dem Beschwerdeführer 1 der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– und der Beschwerdeführerin 2 der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 16.4 16.4.1 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 steht zu- dem eine Parteientschädigung zu, welche ihnen die Beschwerdegegnerin zu entrichten hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). 16.4.2 Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiese- nen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können, d.h. sie im Zeitpunkt der Kosten- aufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung uner- lässlich erscheinen. Bei dieser Beurteilung steht dem Bundesverwaltungs- gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Kommt es zu dem Ergeb- nis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der in einer Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist in Enteignungs- verfahren – abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE – auf An- gemessenheit hin zu überprüfen. Grundsätzlich wird in komplexen enteig- nungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von ent- sprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stunden- ansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen erachtet (Urteile des

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 45 BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.3, A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2, A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3). 16.4.3 Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Kostennote mit dem Honorar von insgesamt Fr. 19'376.10 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 57,9 Stunden aus. Für 2.6 Stunden wurde ein Stundenansatz von Fr. 370.–, für 55.3 Stunden ein Ansatz von Fr. 300.– veranschlagt. Die verrechneten Stundenansätze erweisen sich im Lichte der dargelegten Praxis als zu hoch. Es fehlt dem Verfahren an der erforderlichen Stufe der Komplexität, welche den Höchstansatz von Fr. 300.– rechtfertigen würde. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist angesichts der Streitsache daher von einem auf Fr. 250.– reduzierten Stundenansatz aus- zugehen (vgl. auch Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.4.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich hingegen, unter Berücksichtigung des durch die Zwischenverfügungen entstandenen Auf- wands, als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Ausgeführten eine re- duzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'590.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. 16.4.4 Der Beschwerdeführer 3 hat keine Honorarnote eingereicht, wes- halb die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Hinsichtlich seiner Grundstücke beschränkt sich das Verfahren in der Sache auf eine eingegrenzte Rechtsfrage (Notwendigkeit der Enteignung), die der Rechtsvertretung zudem aus dem Plangenehmigungsverfahren be- reits bekannt war. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes, ein- schliesslich desjenigen für die Stellungnahme zur Frage der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde, erweist sich somit eine Entschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen. 16.4.5 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdefüh- rer 1 fällt ausser Betracht, weil er nicht anwaltlich vertreten ist. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind noch hat er solche geltend gemacht. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen. Dasselbe gilt für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 46 17. Nach Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht zulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Stark- und Schwachstromanlagen sowie damit zusammenhängende enteignungs- rechtliche Entscheide, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Im Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hat das Bundesgericht offengelas- sen, ob die vorliegend angefochtene Plangenehmigung vom 16. Juni 2020, über welche im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ent- schieden wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG fällt (E. 2.2). Dies führt zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 47 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegne- rin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 3.2 Dem Beschwerdeführer 1 wird der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.3 Der Beschwerdeführerin 2 wird der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteient- schädigung von Fr. 15'590.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 3 eine Parteient- schädigung von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4.3 Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 Seite 48 – den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das BAFU

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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