B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3577/2012
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._____ SA, , Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA / Solidarhaftung des Leasinggebers.
A-3577/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._____ SA ist seit dem ..... im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom ..... im Wesentlichen "toutes opérations de prêt, de placement, d'octroi de crédits, de financements, par tempérament ou en leasing, de garanties, et de cautionnement". B. Am 24. Januar 2011 schlossen die A.als Leasinggeberin und die B. (nachfolgend Leasingnehmerin) einen Leasingvertrag mit Ver- tragsbeginn am 4. Februar 2011. Leasingobjekt bildete der Sattelschlep- per ..... (Stamm-Nr. **6), der auf die Leasingnehmerin eingelöst wurde (Kontrollschild: BE ......). C. Am 25. Januar 2011 reichte die A._____bei der Oberzolldirektion (OZD) eine Anfrage bezüglich Solidarhaftung für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. In ihrer Antwort vom 26. Januar 2011 teilte die OZD mit, dass die Leasingnehmerin ihre Zahlungsverpflichtun- gen einhalte und dem Abschluss des Leasingvertrages nichts entgegen stehe. D. Am 14. und 18. April 2011 mahnte die OZD die Leasingnehmerin bezüg- lich der LSVA-Rechnung Nr. ....., die ein Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **9 betraf. E. In der Folge informierte die OZD die A._____am 31. Mai 2011, dass sie die Leasingnehmerin mehrmals erfolglos gemahnt habe. Zudem teilte die OZD mit, dass die A._____für künftige Abgaben (inkl. allfälliger Zinsen und Gebühren) solidarisch hafte, falls sie innert 60 Tagen den Vertrag nicht kündige oder falls innert 60 Tagen nicht alle ausstehenden Abgaben für die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. **6 und **4 vollständig bezahlt wer- den. F. Mit Brief vom 1. Juni 2011 an die Leasingnehmerin verwies die A._____auf das Schreiben der OZD und bat sie, den ausstehenden Be- trag bis spätestens 8. Juli 2011 zu begleichen und hielt fest: "Sollten Sie
A-3577/2012 Seite 3 unserer Aufforderung keine Folge leisten, wird der Vertrag gemäss Artikel 14.2 der allgemeinen Leasingbedingungen automatisch nach Fristablauf aufgelöst". Zudem forderte sie die Leasingnehmerin auf, das geleaste Fahrzeug bei der C._____ SA unverzüglich zu deponieren, wobei diese Aufforderung nur gegen Bezahlung der verfallenen LSVA-Schuld annul- liert werde. G. Am 10. Juni 2011 bezahlte die Leasingnehmerin die LSVA-Rechnung Nr. ..... , für die sie bereits erfolglos gemahnt worden war (s. Bst. D). Am 22. Juli 2011 mahnte die OZD die Leasingnehmerin wegen der bis dato nicht bezahlten Rechnung ..... vom 31. Mai 2011, zahlbar bis 30. Juni 2011, die das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 betraf. H. Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte die OZD der A._____wiederum mit, dass die Leasingnehmerin mit LSVA-Zahlungen im Rückstand sei und eine solidarische Haftung für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 drohe. I. Die Leasingnehmerin benutzte das auf sie eingelöste Leasingfahrzeug (Stamm-Nr. **6) bis Februar 2012 weiter im Strassenverkehr. J. Am 27. März 2012 wurde über die Leasingnehmerin der Konkurs eröffnet. K. Nachdem die OZD am 9. Mai 2012 das rechtliche Gehör gewährt hatte, erklärte sie die A.mit Verfügung vom 6. Juni 2012 für die Periode August 2011 bis Februar 2012 bezüglich der durch den Sattelschlepper (Stamm-Nr. **6) generierten LSVA im Umfang von Fr. 20'180.70 solida- risch haftbar. L. Dagegen gelangte die A.(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Be- schwerde vom 5. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt sinngemäss, die Verfügung der OZD vom 6. Juni 2012 sei aufzuhe- ben. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Leasingvertrag per 8. Juli 2011 gekündigt worden sei und daher eine solidarische Haftung für die LSVA gestützt auf das Leasingverhältnis entfalle.
A-3577/2012 Seite 4 M. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2012 beantragt die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen gel- tend, dass nach der Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011 innert 60 Ta- gen nicht alle ausstehenden Abgaben für das Fahrzeug mit der Stamm- Nr. **6 bezahlt worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Kündigung und deren Zustellung nicht nachgewiesen. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der OZD betreffend die leistungsabhängige Schwerver- kehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügun- gen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabege- setzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht ist demgemäss verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632), d.h. seine Begründung auf jenen Rechtssatz zu stützen, den
A-3577/2012 Seite 5 es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54). Dabei ist es nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem ande- ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch- tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2). 1.4 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach- verhalte geschieht durch Auslegung. Das Ziel der Gesetzesauslegung besteht darin, den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln. Ausgangs- punkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. gramma- tikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Be- stimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungselemente (sog. «Methodenpluralismus»; vgl. BGE 136 II 149 E. 3, Urteil des Bun- desgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 2.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Zu berücksichtigen sind na- mentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (sog. historische Ausle- gung), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzesbestimmun- gen steht (sog. systematische Auslegung) sowie ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Auslegung). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber im Rahmen der historischen Aus- legung als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil noch keine veränderten Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver- ständnis bestehen, die eine andere Lösung nahelegen würden (BGE 128 I 288 E. 2.4; BVGE 2007/24 E. 2.3). Von einem klaren Wortlaut darf ab- gewichen werden, wenn sich im Lichte der übrigen Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme ergeben, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt (BGE 131 II 562 E. 3.5, 125 III 57 E. 2b; BVGE 2007/41 E. 4.2). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 217 E. 2.4.1, BGE 136 II 149 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3.2; BVGE 2007/41 E. 4.2)
A-3577/2012 Seite 6 2. 2.1 Nach Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport- markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern, wobei sie zusätzlich emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (Art. 6 Abs. 1 und 3 SVAG). 2.2 Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halte- rin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahr- zeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Per- sonen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. der Verordnung über eine leistungsabhän- gige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1 bis Bst. a SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Ei- gentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeuges, wenn des- sen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wur- de: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und verfas- sungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erach- tet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. Sep- tember 2011 E. 3.1).
A-3577/2012 Seite 7 2.3 Um das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1 bis
SVAV einzudämmen, sehen Art. 36a und 36b SVAV ein frei wählbares, zweistufiges Verfahren vor. Dieses besteht zunächst aus einer Anfrage an die OZD (Art. 36a SVAV) und einer späteren Mitteilung der OZD (Art. 36b SVAV). 2.3.1 Die Anfrage an die OZD im Sinne von Art. 36a Abs. 1 SVAV beinhal- tet, dass die nach Art. 36 Abs. 1 bis SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der OZD anfragen kann, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahr- zeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters (Bst. a), die Angaben zum Fahrzeug (Bst. b) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei bzw. der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Bst. c). Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertrags- abschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an ge- schuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahr- zeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV). 2.3.2 Art. 36b SVAV regelt die spätere Mitteilung der OZD, wobei für die Anwendung dieser Bestimmung vorausgesetzt ist, dass das Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3). Art. 36b SVAV lautet wie folgt: "Stellt die OZD nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Bst. b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1 bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn: a) sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
A-3577/2012 Seite 8 b) alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden." Art. 36b SVAV verlangt also zunächst, dass die Solidarhaftung der nach Art. 36 Abs. 1 bis solidarisch haftbaren Person durch die OZD angedroht wurde (Mitteilung der OZD) und gibt der solidarisch haftbaren Person an- schliessend die Möglichkeit, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, wenn sie oder die Halterin des Fahrzeuges innerhalb von 60 Tagen han- delt, sei es indem das Vertragsverhältnis gekündigt oder alle LSVA- Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden. 2.4 2.4.1 Was die Berechnung der in Art. 36b SVAV vorgesehenen Frist von 60 Tagen anbelangt, muss entschieden werden, ob es sich um eine ver- fahrensrechtliche Frist oder um eine Frist des materiellen Rechts handelt. Fristen des materiellen Rechts sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf materielle Rechtswirkungen beziehen und diese begrenzen (URS PETER CAVELTI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 1). Während für die Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen des öffentlichen Rechts das VwVG massgebend ist, kommt das VwVG bei materiell-rechtlichen Fristen des öffentlichen Rechts nicht zur Anwendung. Für die Berechnung von solchen materiell-rechtlichen Fris- ten sind die Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) beizuziehen, wenn eigene Vorschriften fehlen (CAVELTI, a.a.O, Art. 20 N. 1; mit Bezug auf Verjährungsfristen: MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 34 B. IV b). Entscheidend ist, dass, wenn die Frist von Art. 36b SVAV unbenutzt ab- läuft, d.h. innert der Frist weder die Zahlung noch die Kündigung erfolgt, Solidarhaftung eintritt. Das Einhalten oder Nichteinhalten der Frist ist also für die materielle Rechtsstellung der allenfalls solidarisch haftbaren Per- son ausschlaggebend. Der Fristablauf erzeugt somit materielle Rechts- wirkungen, weshalb es sich um eine Frist des materiellen Rechts handelt. Für die Berechnung der Frist ist daher das VwVG nicht anwendbar. Da das SVAG und die SVAV für die Berechnung der Frist keine eigenen Vor- schriften enthalten, sind – wie eben dargelegt – die Grundsätze des Obli- gationenrechts analog anzuwenden.
A-3577/2012 Seite 9 2.4.2 Für die Berechnung von nach Tagen bestimmten Fristen sieht Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR Folgendes vor: "Soll die Erfüllung einer Verbind- lichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablauf einer bestimm- ten Frist nach Abschluss eines Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wo- bei der Tag an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet wird [...]." In gleicher Weise wird die Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 OR auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem anderen Zeitpunkt an zu laufen hat. Fällt der Zeit- punkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werk- tag (Art. 78 Abs. 1 OR). Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidge- nössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Sams- tagen, SR 173.110.3). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin Leasinggeberin des LSVA-pflichtigen Sattelschlep- pers mit der Stamm-Nr. **6 war. Als Leasinggeberin eines solchen Fahr- zeuges gehört sie zu den in Art. 36 Abs. 1 bis Bst. a SVAV genannten Per- sonen und damit zum Kreis der solidarisch Haftbaren für die LSVA (E. 2.2), sofern sie sich nicht gestützt auf Art. 36a SVAV und Art. 36b SVAV von der Solidarhaftung befreit hat. Ob dies geschehen ist, ist im Folgenden zu prüfen. 3.1 3.1.1 Art. 36a SVAV ermöglicht der allenfalls solidarisch haftbaren Person ihr Haftungsrisiko zu minimieren, indem sie bei Vertragsabschluss eine Anfrage an die OZD richten kann. Falls die Vertragspartei zahlungsunfä- hig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben so- wie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (E. 2.3.1). 3.1.2 Vorliegend wurde als Beginn des Leasingvertrages der 4. Februar 2011 vereinbart. Die Anfrage der Beschwerdeführerin an die OZD gemäss Art. 36a SVAV erfolgte am 25. Januar 2011. Am 26. Januar 2011 teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit, dass aus ihrer Sicht dem Vertragsab- schluss mit der Leasingnehmerin nichts entgegen stehe. Damit wurde
A-3577/2012 Seite 10 das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV eingehalten, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin für die LSVA in Bezug auf ihr Leasingfahrzeug nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 36b SVAV erfüllt sind (E. 2.3.2). Darauf ist als Nächstes einzugehen. 3.2 Eine Voraussetzung der Haftung nach Art. 36b SVAV ist zunächst, dass die Halterin des Leasingfahrzeuges zahlungsunfähig ist oder durch die OZD erfolglos gemahnt wurde (E. 2.3.2). 3.2.1 Vorliegend nahm die OZD in ihrer Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV vom 31. Mai 2011 zu Recht nicht Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin; die Konkurseröffnung erfolgte erst im März 2012. Die vorliegende Prüfung hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob die Leasingnehmerin durch die OZD erfolglos gemahnt worden ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, mahnte die OZD die Leasingnehmerin am 14. und 28. April 2011, weil diese die LSVA-Rechnung ..... vom 1. März 2011, zahlbar bis 31. März 2011, betreffend das Fahrzeug mit der Stamm- Nr. **9 nicht bezahlt hatte. Als ihre Mahnungen erfolglos blieben, teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2011 mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. **6 und **4 solidarisch hafte, wenn sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündige oder alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht in- nerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt würden. 3.2.2 Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob die OZD zu Recht die Solidarhaftung gegenüber der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 androhte, nachdem sich die Mahnungen auf ein anderes Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **9 bezogen. 3.2.2.1 Aus dem Wortlaut von Art. 36b SVAV geht nicht eindeutig hervor, ob es als Voraussetzung der Solidarhaftung genügt, dass die Leasing- nehmerin bezüglich einer beliebigen LSVA-Rechnung der OZD gemahnt wurde oder ob sich die Mahnung auf dasselbe Fahrzeug beziehen muss, das in der Folge Gegenstand der Solidarhaftung sein soll. Der Sinngehalt der Norm ist daher aufgrund der übrigen Auslegungselemente zu bestimmen (E. 1.4). 3.2.2.2 In Bezug auf das systematische Auslegungselement ist zunächst festzustellen, dass Art. 36b SVAV in einem engen Sinnzusammenhang zu Art. 36a SVAV steht, weil Art. 36b SVAV nur Anwendung findet, wenn das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV eingehalten wurde (vgl. E. 2.3 und
A-3577/2012 Seite 11 E. 2.3.2). Wie in Art. 36b SVAV ist auch in Art. 36a Abs. 3 SVAV die For- mulierung enthalten, wonach die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hinzuweisen hat, dass die Leasingnehmerin zahlungsun- fähig ist oder erfolglos gemahnt wurde. Auch hier lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, ob sich die erfolglose Mahnung einzig auf das Fahr- zeug bezieht, das Gegenstand der Anfrage ist. Eine solche Interpretation ergibt jedoch faktisch keinen Sinn, denn im Zeitpunkt, in dem eine Anfra- ge gestellt wird, ist das zu vermietende oder zu verleasende Objekt re- gelmässig noch nicht in Verkehr gesetzt. Um die Bestimmung nicht ihres Sinngehalts zu entleeren, muss sich der Passus 'erfolglos gemahnt' in Art. 36a Abs. 3 SVAV folglich auch auf erfolglose Mahnungen beziehen können, die ein anderes Fahrzeug betreffen als dasjenige, das Gegen- stand der Anfrage ist. Aufgrund des engen Sinnzusammenhangs von Art. 36b SVAV mit Art. 36a SVAV drängt es sich auf, im Rahmen von Art. 36b SVAV eine beliebige erfolglose LSVA-Mahnung als Vorausset- zung der Solidarhaftung genügen zu lassen. 3.2.2.3 Sinn und Zweck der Solidarhaftung ist es im Wesentlichen, eine möglichst hohe Einbringlichkeit der LSVA für den Staat sicherzustellen (ausführlich dazu nachfolgend E. 3.4.2.4). Mit anderen Worten sollen durch das Institut der Solidarhaftung die Abgabeausfälle minimiert wer- den. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es dienlich, wenn die Solidarhaf- tung möglichst nahtlos an den Zeitpunkt anknüpft, an dem der Abgabe- pflichtige selbst die LSVA nicht mehr bezahlt bzw. bezahlen kann. Dies bedingt, dass die Mitteilung betreffend Zahlungsschwierigkeiten des Ab- gabepflichtigen möglichst frühzeitig erfolgt, was für die Auslegung spricht, dass Auslöser für die Solidarhaftung eine beliebige erfolglose LSVA- Mahnung sein kann. Die gegenteilige Interpretation, nämlich dass eine Solidarhaftung für ein bestimmtes Fahrzeug nur dann droht bzw. eintritt, wenn Abgaben für dasselbe Fahrzeug bereits Gegenstand einer Mah- nung waren, würde es dem Abgabepflichtigen ermöglichen, die Bezah- lung von LSVA hinauszuzögern, wodurch sich das Verlustrisiko des Staa- tes erheblich erhöht. Zusammenfassend legen Sinn und Zweck der Soli- darhaftung nahe, eine beliebige LSVA-Mahnung an die Adresse des näm- lichen Abgabepflichtigen als Haftungsvoraussetzung nach Art. 36b SVAV genügen zu lassen. 3.2.2.4 Namentlich den Materialien lässt sich in Bezug auf den Sinngehalt der 'erfolglosen Mahnung' gemäss Art. 36b SVAV nichts entnehmen, weshalb das historische Auslegungselement nicht weiter hilft.
A-3577/2012 Seite 12 3.2.3 Bei diesem Auslegungsergebnis durfte die OZD die Mitteilung vom 31. Mai 2011 auch auf erfolglose Mahnungen stützen, die einen Sattel- schlepper mit der Stamm-Nr. **9 betrafen, und gestützt darauf betreffend den Sattelschlepper mit der Stamm-Nr. **6 die Solidarhaftung androhen. Insoweit ist das Vorgehen der OZD korrekt. Die Beschwerdeführerin haf- tet somit für die LSVA solidarisch, wenn sie sich nicht gestützt auf Art. 36b Bst. a oder Bst. b SVAV von der Haftung befreien kann. Darauf ist als Nächstes einzugehen (E. 3.3 und E. 3.4). 3.3 Die Solidarhaftung kann nach Art. 36b Bst. b SVAV abgewendet wer- den, wenn alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebüh- ren für das Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden (E. 2.3.2). 3.3.1 Die 60-tägige Frist wird durch die Zustellung der Mitteilung der OZD ausgelöst; bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine empfangsbedürf- tige Erklärung, die wirksam wird, wenn sie beim Empfänger eintrifft (PE- TER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligati- onenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I., 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 196). In ana- loger Anwendung von Art. 77 OR beginnt die Frist am Tag nach der Zu- stellung der Mitteilung der OZD zu laufen und endet nach 60 Tagen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, gilt in analoger Anwendung von Art. 78 OR als letzter Tag der Frist der darauffolgende Werktag (E. 2.4.2). 3.3.2 Vorliegend wurde die Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011 der Leasinggeberin – wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Auszug aus Track & Trace ergibt – am 1. Juni 2011 per Post zugestellt. Die 60- tägige Frist begann also am 2. Juni 2011 zu laufen und endete nach Ab- lauf von 60 Tagen, in casu am 1. August 2011. Der 1. August ist in der Schweiz ein staatlich anerkannter Feiertag, weshalb die Frist erst am 2. August 2011 ablief. Es bleibt zu prüfen, ob per Stichtag 2. August 2011 alle ausstehenden Abgaben für das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 voll- ständig bezahlt worden sind. Gemäss Aufstellung der OZD hatte die Leasingnehmerin zwar die zwei- fach gemahnte Rechnung ..... vom 1. März 2011, zahlbar bis 31. März 2011, betreffend das Fahrzeug mit der Stamm-Nr. **9, am 10. Juni 2011 bezahlt. Per 2. August 2011 befand sie sich jedoch mit der Rechnung ..... vom 31. Mai 2011, zahlbar bis 30. Juni 2011 und gemahnt am 22. Juli 2011, betreffend den Sattelschlepper mit der Stamm-Nr. **6 im Zahlungs-
A-3577/2012 Seite 13 rückstand. Diese Rechnung ..... wurde trotz Mahnung erst am 8. November 2011 beglichen. Somit waren vorliegend nicht alle ausste- henden Abgaben für das Leasingfahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 inner- halb von 60 Tagen vollständig bezahlt. Damit ist die Beschwerdeführerin für die LSVA solidarisch haftbar, es sei denn, sie habe den Leasingvertrag im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV gekündigt. Darauf ist als Nächstes ein- zugehen. 3.4 Art. 36b Bst. a SVAV sieht die Möglichkeit vor, sich von der Solidar- haftung zu befreien, wenn die Leasingnehmerin den Vertrag innerhalb von 60 Tagen kündigt (E. 2.3.2). Ob eine solche Kündigung des Leasing- vertrages erfolgt ist, ist umstritten. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie den Leasing- vertrag mit Schreiben vom 1. Juni 2011 an die Leasingnehmerin per 8. Juli 2011 aufgelöst hat, denn die OZD habe ihr nie mitgeteilt, dass die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Beträge bezahlt habe. Die OZD bringt dagegen vor, dass der Zustellnachweis der Kündigung nicht erbracht worden sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine Kün- digung erfolgt sei, zumal die Leasingnehmerin den geleasten und auf sie eingelösten Sattelschlepper bis Februar 2012 weiter genutzt habe. Die Beschwerdeführerin habe das ihr Zumutbare nicht unternommen, der Leasingnehmerin das Fahrzeug zu entziehen. 3.4.2 Vorab ist zu prüfen, was unter einer Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV zu verstehen ist, weshalb die Bestimmung auszule- gen ist (E. 1.4). 3.4.2.1 Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszuge- hen. Die Kündigung als Rechtsbegriff ist eine Willenserklärung, die zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen führt, sofern das Gesetz oder die Vertragsbestimmungen diese Möglichkeit zulassen (BGE 123 III 246 E. 3; EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 391). Als einseitige, empfangsbedürftige Wil- lenserklärung, ist die Kündigung nur dann wirksam, wenn sie gegenüber einer bestimmten Person abgegeben wird und dem Empfänger auch tat- sächlich zugeht (BGE 113 II 259 E. 2a; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 195 f.). Die Kündigung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich bedin- gungsfeindlich und unwiderruflich (BGE 109 II 319 E. 4b, BGE 108 II 102 E. 2a; zum Ganzen: THEO GUHL/ALFRED KOLLER/ANTON K. SCHNY- DER/JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht,
A-3577/2012 Seite 14 9. Aufl., Zürich 2000, Rz. 36, S. 13). Wird der Eintritt der Kündigung je- doch von einer Bedingung abhängig gemacht, deren Eintritt allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt, so ist dies zulässig (BGE 123 III 246 E. 3). Nach dem klaren Wortlaut umfasst der Begriff 'Kündigung' die Abgabe und den Empfang einer einseitigen Willenserklärung mit dem Inhalt, ein Vertragsverhältnis aufzulösen. Von diesem klaren Wortlaut darf abgewi- chen werden, wenn sich aus den weiteren Auslegungselementen triftige Gründe ergeben, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestim- mung wiedergibt (E. 1.4 mit Hinweisen). Ob solche triftigen Gründe für ei- ne Abweichung vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a SVAV vorliegen, ist als Nächstes zu prüfen. 3.4.2.2 Der systematische Zusammenhang von Art. 36b SVAV mit den Artikeln 36 und 36a SVAV stellt klar, dass sich die Kündigung auf den Leasingvertrag bzw. den Mietvertrag bezieht, den die allenfalls solidarisch haftbare Person mit dem Halter des Fahrzeugs geschlossen hat. Es geht also um die Auflösung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses. Dies stützt die Auslegung, dass die Kündigung im engen zivilrechtlichen Sinn, nämlich als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Vertragsverhältnis beendet werden soll, zu verstehen ist. 3.4.2.3 Im Rahmen der historischen Auslegung ist festzuhalten, dass der hier massgebende Verordnungsgeber nach dem Bericht des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrates mit der Schaffung von Art. 36b SVAV beabsichtigte, die soli- darische Haftung von Eigentümern, Vermietern und Leasinggebern – im Fall einer vorgängigen Anfrage bei der OZD – jedenfalls dann greifen zu lassen, wenn diese das Fahrzeug dem Halter nicht innerhalb der 60- tägigen Frist seit der schriftlichen Mitteilung der OZD entziehen. Falls ei- ne fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich ist, muss die al- lenfalls solidarisch haftende Person nach dem Willen des Verordnungs- gebers nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (z.B. eingereichte Klage beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeuges) unternommen hat, um das Fahrzeug zurück zu erhalten (vgl. Bericht des EFD vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrates betreffend Inkraftsetzung des Bundes- gesetzes über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Änderung der SVAV).
A-3577/2012 Seite 15 Entgegen dem Wortlaut von Art. 36b SVAV verdeutlicht die historische Auslegung, dass es nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprach, dem Begriff 'Kündigung' den engen zivilrechtlichen Sinn beizumessen, sondern dass eine Kündigung gemäss Art. 36b SVAV neben der Willens- erklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen muss, die der Durchsetzung dieser Willenserklärung dienen. 3.4.2.4 Die mit der Verordnungsanpassung am 1. April 2008 – konkret mit der Einfügung von Art. 36, 36a und 36b SVAV – erfolgte Ausdehnung der Solidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber von Fahr- zeugen bezweckte zu verhindern, dass sich inländische Transportunter- nehmen (insbesondere durch Neugründungen von Unternehmen oder durch das Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der Leistung von LSVA-Abgaben entziehen können. Denn solches Verhalten führte zu Einnahmeausfällen bzw. Mindereinnahmen beim Bund und zu nicht tolerierbaren Wettbewerbsverzerrungen. Weil die Mitwirkung von einzelnen Leasinggebern massgeblich dazu beitrug, dass eine solche unerwünschte "LSVA-Prellung" erst möglich wurde, sollten mittels Aus- dehnung der Solidarhaftung Fahrzeugeigentümer, Vermieter und Lea- singgeber in die Verantwortung genommen werden. Die drohende Soli- darhaftung sollte namentlich dazu veranlassen, genauer zu prüfen, wem ein Fahrzeug überlassen wird (vgl. zum Ganzen: Änderung der Schwer- verkehrsabgabeverordnung [SVAV], Erläuternder Bericht, Bern, im Juli 2006). Unter Berücksichtigung des Zweckgedankens, der mit der Haftungsaus- dehnung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber verfolgt wird, näm- lich zu verhindern, dass eine "LSVA-Prellung" begünstigt wird, erscheint es nicht sachgerecht, den Begriff der Kündigung auf seinen zivilrechtli- chen Gehalt zu reduzieren. Eine "LSVA-Prellung" wird erst dann effektiv erschwert, wenn die Kündigung tatsächlich durchgesetzt wird, namentlich indem Schritte unternommen werden, um das Fahrzeug dem Leasing- nehmer zu entziehen. Somit bekräftigt das Abstellen auf die Zweckvor- stellung die historische Auslegung, wonach die allenfalls solidarisch haf- tende Person neben der auf Auflösung des Vertragsverhältnisses gerich- teten Willenserklärung weitere Schritte zu unternehmen hat, um zu ver- hindern, dass mit ihrem Fahrzeug weiter gefahren wird. 3.4.2.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der Entstehungsgeschich- te von Art. 36b SVAV und dem Sinn und Zweck der Solidarhaftung im Be- reich der LSVA triftige Gründe, um vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a SVAV
A-3577/2012 Seite 16 abzuweichen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb geboten, weil es sich um eine neuere Bestimmung handelt, weshalb dem Willen des Verordnungs- gebers besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. E. 1.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Begriff der 'Kündigung' gemäss Art. 36b Bst. a SVAV entgegen dem Wortlaut nicht auf seinen zi- vilrechtlichen Gehalt beschränkt, sondern impliziert, dass vom Eigentü- mer, Vermieter oder Leasinggeber weitere auf die Rückgabe des Fahr- zeuges gerichtete Schritte unternommen werden müssen. 3.4.3 Vorliegend reicht die Beschwerdeführerin als Nachweis der erfolg- ten Kündigung ein Schreiben vom 1. Juni 2011 zu den Akten. Darin teilt sie der Leasingnehmerin unter Hinweis auf die Mitteilung der OZD vom 31. Mai 2011 mit, dass der Leasingvertrag automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde, wenn der ausstehende Betrag nicht bis spätestens am 8. Juli 2011 beglichen werde. Zudem forderte sie die Leasingnehmerin auf, das geleaste Fahrzeug bei der C._____AG in ..... unverzüglich zu deponieren, wobei diese Aufforderung nur gegen Bezahlung der verfalle- nen LSVA-Schuld annulliert werde. Gemäss den unwiderlegt gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug mit der Stamm-Nr. **6 nach der geltend gemachten Kündigung nicht bei der C._____AG deponiert worden, sondern es wurde von der Leasingnehmerin bis Februar 2012 weiter benutzt. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte eingeleitet hat, die Kündigung des Leasingvertrages und damit die Rückgabe ihres Fahrzeuges durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat das Vertragsverhältnis also bereits aus diesem Grund nicht im Sinn von Art. 36b Bst. a SVAV gekündigt. 3.4.4 Fehl geht der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe das Ver- tragsverhältnis per 8. Juli 2011 gekündigt, denn die OZD habe ihr nie mit- geteilt, dass die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Beträge be- zahlt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die OZD die Pflicht oder Ob- liegenheit gehabt hätte, die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, dass die Leasingnehmerin die ausstehenden Abgaben bezahlt bzw. die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Bedingung für die Kündigung des Leasingverhältnisses erfüllt hat. Vielmehr obliegt es der Beschwerde- führerin in ihrer Funktion als Leasinggeberin zu überprüfen, ob ihre be- dingte Kündigung wirksam geworden ist. Nicht zuletzt bestätigt diese
A-3577/2012 Seite 17 Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass sie keinerlei Schritte zur Durch- setzung der Kündigung unternommen hat, da sie offenbar selbst nicht wusste, ob die Leasingnehmerin die ausstehenden Beträge bis zum 8. Juli 2011 doch noch bezahlt hatte, d.h. ob die Kündigung wirksam ge- worden war. 3.4.5 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Er- folg auf die Befreiung von der Solidarhaftung gestützt auf Art. 36b Bst. a SVAV berufen. Damit kann offen bleiben, ob das Kündigungsschreiben vom 1. Juni 2011 der Leasingnehmerin überhaupt zugestellt worden ist. 3.5 Bezüglich des Umfangs der Solidarhaftung hält Art. 36b SVAV fest, dass die Leasinggeberin für künftige Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren haftet (E. 2.3.2). Unter künftigen Abgaben sind diejenigen zu verstehen, die nach Ablauf der 60-tägigen Frist gemäss Art. 36b SVAV entstehen. Wie bereits darge- legt (E. 3.3.2), lief vorliegend die 60-tägige Frist am 2. August 2011 ab. Die Beschwerdeführerin haftet also für die ab 3. August 2011 entstande- nen Abgaben. Die Vorinstanz erklärte demgegenüber die Beschwerdeführerin für die Perioden August 2011 bis Februar 2012 solidarisch haftbar. Den vo- rinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, an welchen Tagen und in welchem Umfang mit dem Leasingfahrzeug der Beschwerdeführerin (Stamm-Nr. **6) Strecken zurückgelegt wurden, die der LSVA-Pflicht un- terliegen. Somit lässt sich nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin fälschlicherweise für am 1. und 2. August 2011 entstandene Abgaben so- lidarisch haftbar erklärt worden ist. Die Sache ist daher zur Abklärung, ob das Fahrzeug am 1. und 2. August 2011 verwendet worden ist und zur all- fälligen Neuberechnung der geschuldeten Abgabe an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin für allfällige am 1. und 2. August 2011 entstandene LSVA (noch) nicht solidarisch haftet. Im Übrigen ist die Beschwerde je- doch abzuweisen. Die Sache ist zur allfälligen Neuberechnung der ge- schuldeten Abgabe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt eine Partei nur teilwei- se, so werden die Kosten proportional zu ihrem Unterliegen ermässigt
A-3577/2012 Seite 18 (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; MARCEL MAILLARD in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N. 14). Der Beschwerdeführerin sind demzufolge im Umfang der Rückweisung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Vorliegend lagen LSVA für die Perioden August 2011 bis Februar 2012 im Umfang von Fr. 20'180.70 im Streit. Die von der OZD geltend gemachte LSVA für den Monat August 2011 beträgt Fr. 3'367.95. Die Rückweisung betrifft also maximal 16 % der geschuldeten Abgabe. Diese verteilen sich auf 31 Tage, von denen nur zwei Tage umstritten sind. Der Beschwerde- führerin sind somit die auf Fr. 3'000.– festgesetzten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'900.– aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im entsprechenden Umfang zu verrechnen. Der von der Beschwerdeführerin zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 100.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-3577/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur allfälligen Neuberechnung der geschuldeten Abgabe gemäss E. 3.5 an die Vorin- stanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die auf Fr. 3'000.– festgesetzten Verfahrenskosten werden der Be- schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'900.– auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im entsprechenden Umfang verrechnet. Der von der Beschwerdeführerin zu viel bezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 100.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück erstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: