Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3434/2010
Entscheidungsdatum
02.11.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-34 3 4 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0 Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. X._______ Ltd., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern, Vorinstanz. Kostenverfügung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 34 34 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Mit Kostenverfügung vom 25. März 2010 stellte das Bundesamt für Zi- villuftfahrt (BAZL) der X._______ Ltd. für die Prüfung zur Erstzerti- fizierung eines Flugübungsgerätes (Flugsimulator) Fr. 13'693.60 in Rechnung. B. Dagegen hat die X._______ Ltd. (Beschwerdeführerin) am 16. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinn- gemäss eine Reduktion der Gebühr beantragt. In ihrer Begründung rügt sie im Wesentlichen, das BAZL habe einen schwerwiegenden Formfehler begangen, indem es sie nicht im Voraus schriftlich über diese ausserordentliche Auslage unterrichtet habe. Die Rechnung sei zudem nicht transparent, es seien lediglich pauschal 76.5 Arbeits- stunden in Rechnung gestellt worden, und der verrechnete Einheits- satz von Fr. 180.-- pro Stunde sei nicht haltbar, weshalb eine neue, korrekte, nachvollziehbare und faire Rechnung zu erstellen sei. C. Das BAZL (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. Ju- li 2010 die Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, die Voraus- setzungen für einen Kostenvoranschlag seien vorliegend nicht gege- ben, da die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens liege. Die Rech- nung sei zudem transparent und für Arbeiten von Inspektoren würden praxisgemäss Fr. 180.-- pro Stunde verrechnet. D. Die Beschwerdeführerin verzichtet darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. E. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Se ite 2

A- 34 34 /2 0 1 0 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswir- kungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3771/2009 vom 29. Juli 2010 E. 1.1 und A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Die an- gefochtene Rechnung der Vorinstanz erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass die Adressatin, sofern sie mit den Rechnungen nicht einverstanden ist, eine anfechtbare Verfügung verlangen kann, sondern sie ist gleich- zeitig als Kostenverfügung bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegt somit ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. 1.2Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an- geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der an- gefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.4Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun- gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Se ite 3

A- 34 34 /2 0 1 0 3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Ausbildungseinrichtung ein neues Flugübungsgerät installiert und dieses der Vorinstanz im Au- gust 2008 zur Zertifizierung angemeldet. Am 15. März 2010 fand ge- mäss unbestritten gebliebener Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufsicht das jährliche Wiederholaudit des Gerätes statt. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 25. März 2010 die hier ange- fochtene Kostenverfügung. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundes- amtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) geltend, weil kein Kostenvoranschlag ausgestellt worden sei. Zudem sei die Rechnung nicht transparent und der Einheitsstundensatz von Fr. 180.-- zu hoch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rügt sie ausserdem – wie dem Antrag auf "Erstellung einer korrekten, nachvollziehbaren und fairen Rechnung" und der Beschwerdebegründung entnommen werden kann – sinngemäss auch den Gesamtbetrag der Rechnung. Hingegen bestreitet sie nicht grundsätzlich das Vorliegen einer genügenden ge- setzlichen Grundlage. 4. Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, wel- che die ehemalige Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) ersetzt. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauscha- len hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt wer- den. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszuglei- chen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeit- aufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewoge- ner als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitge- hend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiter- hin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zuneh- mend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informa- tionsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom Se ite 4

A- 34 34 /2 0 1 0 22. Februar 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Rechnung nicht transparent sei. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass es ihr im vorliegenden Fall insbesondere um die Aufschlüsselung und damit die Nachvollziehbarkeit der ihr zugestellten Rechnung geht. In diesem Zusammenhang hatte sie mit E-Mail vom 1. April 2010 der Vorinstanz eine Anfrage zukommen lassen und ist, erst nachdem diese unbeant- wortet geblieben war, mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt gelangt. Offensichtlich waren diese unbeantwortete Anfrage (vgl. am Ende der Beschwerdeschrift unter "Beilagen") und der Umstand, dass dem Empfinden der Beschwerdeführerin nach die Vorinstanz ge- genüber kommerziellen Flugbetrieben und Flugschulen zwar zu Recht sehr hohe Anforderungen an die Einhaltung der Abläufe stelle, dies bei sich selber aber nur selektiv befolge und damit an Glaubwürdigkeit, Vertrauen und letztlich Autorität einbüsse, Anstoss dafür, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Einführung von Gebührenrahmen für den Grossteil der Gebühren habe dem Ziel entsprochen, mittels Rechnungsstellung nach Aufwand die Transparenz zu verbessern. Es habe dagegen nie zur Frage gestanden, dass die Transparenz durch eine detaillierte Aufführung jeder einzelnen geleisteten Arbeitsstunde verbessert werden könne. 5.1Mit der Rüge der Intransparenz macht die Beschwerdeführerin implizit eine mangelhafte Begründung der Kostenverfügung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Pflicht der Be- hörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, wird aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgeleitet (BGE 129 I 236 E. 3.2; BVGE 2007/30 E. 5.6). Art. 35 Abs. 1 VwVG re- gelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 88 E. 4.1). Es müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 236 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrück- Se ite 5

A- 34 34 /2 0 1 0 lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundes- gerichts 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1, BGE 126 I 102 E. 2b). Aufgrund des verfassungsrechtlichen und im VwVG konkretisierten An- spruchs lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die im Einzelfall erforderliche Begrün- dungsdichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere eines Entscheids, dem Entscheidungsspielraum, welcher der Behörde zu- kommt, sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen Fragen, die zur Beurteilung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1, 1P.81/2000 vom 24. Mai 2000 E. 3a; BGE 129 I 232 E. 3.3, 112 Ia 107 E. 2b; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.103 ff.). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.2.2 und A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.1). 5.2Bei Kostenentscheiden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine hohen Anforderungen an die Begründungs- dichte zu stellen. Ein Kosten- und Entschädigungsentscheid muss un- ter Umständen gar nicht begründet werden bzw. eine äusserst knappe Begründung kann genügen, zum Beispiel dann, wenn bezüglich der Höhe eines Kosten- oder Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.574/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 4.3.2 und 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1, BGE 111 Ia 1 E. 2a, BGE 93 I 116 E. 2). Bewegt sich also der Kostenentscheid innerhalb des gesetzlichen Rahmens und sind die Sachumstände klar, genügt eine äusserst knappe Begründung, d.h. der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Entscheidbehörde auf die anwendbare gesetzliche Grundlage verweist. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nur erforderlich, wenn die Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, wie etwa wenn sie entgegen dem Prozessausgang erfolgt oder die Be- hörde von ihrem Ermessen Gebrauch machen will oder muss, indem sie beispielsweise vom üblichen Rahmen nach oben abweicht (vgl. Se ite 6

A- 34 34 /2 0 1 0 LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, S. 199). 5.3Die angefochtene Rechnung listet den Zeitaufwand dreier Inspek- toren (40.67, 8.45 und 26.40 Stunden) sowie deren Stundenansatz von je Fr. 180.-- auf. Hinzu kommt ein einmaliger Betrag von Fr. 100.-- für Reisekosten. Bei sämtlichen Rechnungsposten ist der entspre- chende Artikel der GebV-BAZL (Art. 14 Abs. 3 und Art. 9 Bst. e GebV- BAZL) sowie ein kurzer Betreff ("Zulassung FSTD Flugzeug", "Ver- rechnung nach Aufwand", "Reise Inland, jedoch nur, wenn eine Ge- bühr nach Zeitaufwand bestimmt wird") aufgeführt. Die Begründung der Kostenverfügung ist somit in der Tat kurz ausgefallen. Insbesonde- re ist der Gegenstand der Rechnungsstellung nur sehr grob umschrie- ben und die im Einzelnen verrichteten Arbeiten der Inspektoren lassen sich in keiner Weise nachvollziehen. Immerhin sind die relevanten Ge- setzesartikel und der auf jeden einzelnen Inspektor anfallende Arbeits- zeitaufwand aufgeführt. Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung dargelegte bundesgerichtliche Praxis, die keine allzu hohen Anforde- rungen an die Begründungspflicht von Kostenentscheiden stellt, ist somit fraglich, ob die Vorinstanz ihren Pflichten vorliegend gerade noch nachgekommen ist oder ob die gerügte Rechnungsstellung tat- sächlich nicht dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch zu genügen vermag. Die Frage kann indessen offen bleiben, zumal eine allfällige Verletzung des Anspruchs – wie sogleich zu sehen ist – im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt würde. 5.4Damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts- mittelverfahren geheilt werden kann, darf sie nicht besonders schwer sein, und der betroffenen Partei muss die Möglichkeit offen stehen, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Schliesslich darf der betroffe- nen Partei auch sonst kein Nachteil entstehen. Nach höchstrichterli- cher Praxis soll die Heilung einer Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.]), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 32 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 127 V 437 E. 3d.aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1710 f. mit Hin- weis auf u.a. BGE 129 I 135). Von einer Rückweisung der Sache ist Se ite 7

A- 34 34 /2 0 1 0 jedoch selbst bei einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d.aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-292/2010 vom 19. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.5Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Prüfung des an- gefochtenen Entscheids grundsätzlich über volle Kognition (vgl. E. 2). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung erscheint nicht als besonders schwerwiegend, hat die Vorinstanz ihren Kosten- entscheid doch zumindest knapp begründet und ist es der Beschwer- deführerin trotz dieser Knappheit im Ergebnis gelungen, den Ent- scheid anzufechten. Zudem reichte die Vorinstanz im Verlaufe des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens eine Aufstellung der in Rechnung gestellten Arbeiten mit entsprechendem Zeitaufwand nach, was aus- reichend Grundlage bildet, um die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Schriften- wechsels die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Schliess- lich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesver- waltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sache erneut gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Streitsache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu einem forma- listischen Leerlauf sowie einer Verlängerung des Verfahrens führen. Unter diesen Voraussetzungen hat der gerügte Mangel als im Be- schwerdeverfahren geheilt zu gelten. Diesem Umstand ist aber bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen. 6. 6.1Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühren auf Art. 14 Abs. 3 GebV-BAZL ab. Gemäss Art. 1 GebV-BAZL regelt diese die Ge- bühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die die Vorinstanz er- lässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Da- bei richtet sich deren Bemessung, sofern nicht eine Pauschale festge- legt wird, nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgeleg- ten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, Se ite 8

A- 34 34 /2 0 1 0 SR 748.0) und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts er- gehen, speziell geregelt. 6.2Die hier zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben, die als Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Diese sollen die Kosten, welche dem Ge- meinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrich- tung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.). 6.3Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs- siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus- sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga- ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort he- rabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne Weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Ge- samtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur gering- fügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschali- sierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kosten- abhängigen Kausalabgaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leis- tung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben Se ite 9

A- 34 34 /2 0 1 0 ausreichend zu begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemes- sung (nicht aber den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). Die Grundzüge der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen dabei nicht bereits in der formellgesetzlichen Grundlage enthalten sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 5.1). 6.4Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, findet die GebV-BAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 3 LFG (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 und A-1849/2009 vom 31. Au- gust 2009 E. 5.2 je mit Hinweisen). Mit Art. 14 Abs. 3 GebV-BAZL be- steht somit eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die Er- hebung von Gebühren für die Prüfung von Simulatoren. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die Summe aller Gebüh- ren den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag, weshalb das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Be- messung der Gebühren im Einzelfall erlaubt (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 5 und A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.1 mit Hinweisen). 7.Zu klären bleibt, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berech- nung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die vorliegend einschlägige Bestimmung an diesen Grund- satz hält. 7.1Wie bereits festgehalten (E. 6.3), verlangt das Äquivalenzprinzip, dass die Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in ver- nünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kos- tenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schema- tische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhen- de Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspre- chen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemes- sen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). In beschränktem Se it e 10

A- 34 34 /2 0 1 0

Ausmass ist eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsöko-

nomie zulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2641 mit Hinweis

auf BGE 130 III 228 und BGE 120 Ia 177), die auch einer gewissen

"Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit gerin-

gem und grossem Aufwand dienen kann (vgl. dazu BGE 130 III 225

  1. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4P.280/2003 vom 5. März 2004
  2. 3.2).

7.2Art. 14 Abs. 3 GebV-BAZL sieht vor, dass für die Prüfung anderer

Luftfahrtgeräte oder Simulatoren die Gebühr nach Zeitaufwand inner-

halb eines Gebührenrahmens von Fr. 1'000.-- bis 150'000.-- bemessen

wird.

7.3Die Vorinstanz bringt vor, die in Rechnung gestellte Gebühr von

Fr. 13'593.-- (ausschliesslich Fr. 100.-- für Auslagen gemäss Art. 9

Bst. e GebV-BAZL) für die Leistungen des BAZL befinde sich gänzlich

innerhalb resp. eher im unteren Bereich des gesetzlichen Gebühren-

rahmens. Der Stundenansatz für eine von einem Inspektor des BAZL

erbrachte Leistung betrage Fr. 180.-- und liege innerhalb des Tarifrah-

mens von Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL. Da alle an der Prüfung des Flug-

simulators beteiligten Personen über einen Titel als Inspektor verfüg-

ten, seien sämtliche in Rechnung gestellten Arbeitsstunden von In-

spektoren erbracht und deshalb zu diesem Einheitssatz verrechnet

worden.

7.4Die Beschwerdeführerin bezweifelt dagegen, dass sämtliche Ar-

beiten die Sachkenntnis eines Inspektors erfordert hätten und geht, da

eine Aufschlüsselung der verrichteten Arbeiten fehle, davon aus, dass

es sich grösstenteils um administrative Kontrollaufgaben gehandelt ha-

be, die durch einen Sachbearbeiter mit reduzierter Sachkenntnis zu

einem industriell üblichen Ansatz von Fr. 100.-- bis 120.-- hätten erle-

digt werden können. Sie bemängelt sodann die fehlende Transparenz,

da in der Rechnung ohne Aufschlüsselung total 76.5 Arbeitsstunden

erschienen.

7.5

7.5.1Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht her-

vor, dass am 16. und 17. März 2009 die offizielle Initial Qualifikation

des fraglichen Flugsimulators in Kloten stattfand. Von Seiten der Vorin-

stanz waren dabei zwei Inspektoren beteiligt. Allein diese beiden Tage

führen somit gemäss Aufstellung des geleisteten Aufwands durch die

Vorinstanz zu 32.5 verrechneten Stunden (8.5 und 7.5 Stunden am 16.

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A- 34 34 /2 0 1 0 März sowie 8.5 und 8 Stunden am 17. März). Hinzu kommen weitere gut 40 Arbeitsstunden, die sich auf insgesamt drei Inspektoren über einen Zeitraum von November 2008 bis März 2010 erstrecken. Die Ar- beiten umfassten nebst der eigentlichen Initial Qualifikation im We- sentlichen deren Vorbereitung und diverse Nachbearbeitungen. Wie die Aufstellung der einzelnen geleisteten Arbeiten zeigt, sind die drei Inspektoren so auf insgesamt 40.67, 26.40 und 8.45 Stunden gekom- men, was ein total von 75.52 Stunden ergibt. Der in Rechnung ge- stellte Betrag von Fr. 13'693.60 setzt sich aus diesen 75.52 à Fr. 180.-- (ergibt Fr. 13'593.60) sowie Fr. 100.-- für Auslagen (Reisekosten) nach Art. 9 Bst. e GebV-BAZL zusammen. Da die Inrechnungstellung der Reisekosten von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird, braucht auf diese nicht weiter eingegangen zu werden. 7.5.2Den Stundenansatz von Fr. 180.-- für einen Inspektor gestützt auf Art. 5 Abs. 2 GebV-BAZL hat das Bundesverwaltungsgericht be- reits in anderen Fällen als angemessen erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4523/2009 vom 7. Januar 2010 E. 6.2, A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.5, A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8.7 und A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2). Gründe, um vorliegend von dieser Beurteilung abzuweichen, sind kei- ne ersichtlich. 7.5.3Der Betrag von Fr. 13'593.60 befindet sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 1'000.-- bis 150'000.-- (Art. 14 Abs. 3 GebV-BAZL). Wie die Vorinstanz ausführt, sieht der Gebührenrahmen eine derart hohe Maximalgebühr vor, weil sich die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren als sehr aufwändig herausstellen kann und allenfalls zahlreiche Arbeitsstunden erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei an der für die Erstzertifizie- rung des Flugsimulators der Beschwerdeführerin aufgewendeten Ar- beitszeit erkennbar, dass es sich bei den erfassten Arbeiten um eine Leistung mit verhältnismässig geringem Aufwand gehandelt habe. 7.5.4Auch wenn der verrechnete Gesamtaufwand hoch erscheinen mag, sind vorliegend keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass dieser nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die im Verlauf des Beschwerdever- fahrens eingereichte Aufstellung der Vorinstanz zeigt die in Rechnung gestellten Leistungen einzeln nach jeweiligem Inspektor und Datum auf. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung werden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Gebühr Se it e 12

A- 34 34 /2 0 1 0 von Fr. 13'593.60 kann somit jedenfalls nicht als überhöht oder unver- hältnismässig bezeichnet werden. Die Höhe der Gebühr steht vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtige hat und bewegt sich – bei maximalen Gebüh- ren von Fr. 150'000.-- – in vernünftigen Grenzen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist demzufolge nicht auszumachen. 8. 8.1Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 GebV-BAZL, indem die Vorinstanz sie nicht im Vorfeld der Rechnungstellung schriftlich über die zu erwartenden Kosten un- terrichtet habe. 8.2Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Gebühr komme im unte- ren Bereich des Gebührenrahmens zu liegen, so dass die Leistung nicht als übermässig aufwändig bezeichnet werden könne und die Vor- aussetzungen von Art. 10 Abs. 2 GebV-BAZL, um einen Kostenvoran- schlag zu erlassen, eindeutig nicht gegeben seien. 8.3Gemäss Art. 10 Abs. 2 GebV-BAZL wird eine gebührenpflichtige Person in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausser- ordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst. Wie in vorstehender Erwägung (E. 7.5) festgestellt, wurde die hier umstrittene Gebühr nicht für eine besonders aufwändige oder kostenintensive Leistung verlangt, sondern für die Erstzertifizierung eines Flugübungs- gerätes. Die Beschwerdeführerin hat selber darum ersucht und konnte sich gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen ein Bild von den zu er- wartenden Kosten machen. Zudem stand es ihr offen, nach Art. 10 Abs. 1 GebV-BAZL Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag zu verlangen. Ihre Rüge geht daher fehl. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erhobene Gebühr vor dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält und die Kostenverfügung zu Recht erlassen worden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin unter- liegend und hat grundsätzlich die entsprechenden Verfahrenskosten, Se it e 13

A- 34 34 /2 0 1 0 bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung der Begründungspflicht, die – ohne abschliessend über die Verletzung zu befinden – im Ergebnis als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt gilt (E. 5.3 ff.), eine Er- mässigung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschwerdeführerin sind daher Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-- aufzuerlegen. Die- se sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu ver- rechnen. 11. Der nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Be- schwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 750.-- auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Teil wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 01-01.5; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Se it e 14

A- 34 34 /2 0 1 0 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Christoph BandliMia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15

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