Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3381/2011
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3381/2011

U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Parteien

Anpuchselvy Z., vertreten durch M., Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Berichtigung der Personendaten.

A-3381/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Anpuchselvy Z._______ kam 1998 von Sri Lanka in die Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen. Im Zentralen Migrationsinformations- system (nachfolgend ZEMIS) wurden ihr Vorname und ihr Geburtsdatum gemäss der damals gezeigten Identitätskarte (ID) Nr. 69_______ von 1987 mit Anpuchselvy und (...) 1969 registriert. B. Mit Gesuch vom 28. April 2011 beantragte Anpuchselvy Z., im ZEMIS sei ein anderer Vorname (Thamilchelvi statt Anpuchselvy) und ein anderes Geburtsdatum ([...] 1967 statt [...] 1969) einzutragen. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies ihr Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2011 ab, da sich die erfassten Daten auf ihre bei der Einreise ge- zeigte ID von 1987 stützten und somit korrekt seien. C. Gegen diesen Entscheid erhebt Anpuchselvy Z. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2011 Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht. Sie bringt vor, der im ZEMIS erfasste Vorname und das er- fasste Geburtsdatum seien falsch. Sie beantragt, der Entscheid des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Mai 2011 sei aufzuheben und das Be- richtigungsgesuch sei zu bewilligen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Als Beweismittel reicht sie einen Auszug aus dem Eheregister ein und kündigt an, als zusätzliches Beweismittel eine neue ID nachzureichen. D. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet mit Verfügung vom 22. Juni 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführe- rin reicht am 22. Dezember 2011 die ID Nr. 67_______ vom 10. Oktober 2011 ein, welche die von ihr begehrten Änderungen des Vornamens und des Geburtsdatums enthält. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehm- lassung vom 18. Januar 2012 zur Echtheit der beiden ID, wobei sie die Authentizität der neuen ID bezweifelt, da der Untersuchungsbericht auf zwölf Fälschungsmerkmale hinweise. E. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 7. Februar 2012

A-3381/2011 Seite 3 die Sistierung des Verfahrens. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die neue ID herauszugeben, damit diese der sri-lankischen Vertretung in der Schweiz zur Echtheitsprüfung vorgelegt werden könne. Das Bundesver- waltungsgericht nimmt das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 10. Fe- bruar 2012 im Sinn eines Fristerstreckungsgesuchs entgegen und er- streckt die Frist für allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung bis zum 29. Juni 2012. Es sendet die beiden ID an die Beschwerdeführerin zu- rück. F. Die Beschwerdeführerin reicht am 25. Juni 2012 einen neu ausgestellten sri-lankischen Pass ein, worin der von ihr beantragte Vorname und das beantragte Geburtsdatum enthalten sind. Die Vorinstanz nimmt am 22. August 2012 Stellung hierzu und hält fest, der Pass weise keine of- fensichtlichen Fälschungsmerkmale auf. Sie führt aus, weshalb ihrer An- sicht nach trotzdem zweifelhaft sei, dass die Beschwerdeführerin den Pass rechtmässig erworben habe. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 zu dessen Beschaffung. G. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

A-3381/2011 Seite 4 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid daher auch materiell beschwert und folglich zur Beschwerde be- fugt. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti- ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss dem Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51) führt das BFM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informa- tionssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Auslän- der- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA). Das von ihr zurzeit verwendete sog. Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) detailliert geregelt. Diese enthält im 6. Abschnitt mit den Art. 16 bis 19 auch Bestim- mungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbe- sondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Nach Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Bestimmung nimmt, wie bereits Art. 7 Abs. 2 BGIAA, Bezug auf Art. 5 DSG (vgl. zum Ganzen Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.1).

A-3381/2011 Seite 5 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesonde- re verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Daten- schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem da- tenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Am- tes wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Ok- tober 2012 E. 3 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2). 3.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfül- lung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu be- richtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1, A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4, A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5, je m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag

A-3381/2011 Seite 6 gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. die eben genannten Quellen, insb. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H.). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin angegebe- nen und in der neuen ID sowie dem neu ausgestellten Pass erfassten Da- ten (Vorname und Geburtsdatum) erwiesenermassen korrekt sind oder ob ihnen wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den im ZE- MIS erfassten Angaben gemäss der ID von 1987. 4.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr- scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1, A-4035/2011 vom 19. De- zember 2011 E. 4.4; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 Rz. 214 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Personalien und die von der Beschwerdeführerin ver- langten Berichtigungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. 4.1.1 Grundlage für die bestehenden und die neuen Daten sind vorlie- gend eine ID von 1987, eine ID von 2011 und ein Pass aus dem Jahr 2012, d.h. amtliche Dokumente, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vorn- herein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Be- weiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011

A-3381/2011 Seite 7 E. 4.5; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1). 4.1.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die aktuellen ZEMIS-Angaben seien korrekt, da sie auf der ID von 1987 beruhten, die von der Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz vorgelegt wur- de. Die Beschwerdeführerin habe damals ausgesagt, es handle sich um ihr eigenes Dokument. Auf dieser ID hätten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Hingegen würde die neue ID aus dem Jahr 2011 gemäss Untersuchungsbericht zwölf Fälschungsmerkmale aufwei- sen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht authentisch sei. Der neu ausgestellte Pass weise keine offensichtlichen Fälschungs- merkmale auf. Indessen sei darauf hinzuweisen, dass der Pass in Sri Lanka selbst und nicht erwartungsgemäss über die sri-lankische Vertre- tung in der Schweiz beantragt worden sei, obwohl im Ausland lebende sri-lankische Staatsangehörige ihre Pässe über die Vertretung ausstellen lassen müssten. Ein Passbezug in Sri Lanka selbst sei möglich, falls der Pass bei einem Heimatbesuch verloren gegangen sei, was aber vorlie- gend auszuschliessen sei. Somit könne die Beschwerdeführerin ihren Pass nicht rechtmässig erworben haben. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Sri Lanka über zehn Jahre mit der im Jahr 1987 ausgestellten ID ausgewie- sen habe, obwohl diese auf den falschen Namen lauten soll. Dies sei ab- wegig, insbesondere unter Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschen- den Sicherheitskontrollen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin kei- ne Echtheitsprüfung für die neue ID eingereicht. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie anlässlich ihrer Einreise die ID von 1987 abgegeben habe. Diese sei aber betreffend Vor- name und Geburtsdatum falsch ausgestellt worden. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die sri-lankischen Behörden ihre ID mit diesem Inhalt ausgestellt hätten. Dies habe sie aber bei ihrer Einreise nicht richtig ge- stellt, da sie befürchtet habe, deswegen Schwierigkeiten zu bekommen. Sie habe wiederholt erfolglos versucht, eine Echtheitsbestätigung der neuen ID zu erlangen. Zur Beschaffung des Passes führt sie aus, ein Be- zug über die sri-lankische Vertretung sei nicht möglich gewesen, weil die- se die Vorlage eines Ausländerausweises verlange, der mit den Persona- lien im beantragten Pass übereinstimmen müsse. Weil sich die Vorinstanz

A-3381/2011 Seite 8 weigere, eine Berichtigung der Personendaten vorzunehmen, sei dies wiederum nicht möglich. Um einen Ausweg aus dieser Situation zu fin- den, habe sie sich von einem Bekannten ein Antragsformular zuschicken lassen, dieses ausgefüllt und von ihm in Sri Lanka einreichen lassen. Als Adresse habe sie diejenige angegeben, an der sie vor ihrer Ausreise ge- wohnt habe. So sei es möglich gewesen, den Pass vor Ort zu beschaffen. Indem auch die Vorinstanz anerkenne, dass es sich beim eingereichten Pass nicht um eine Fälschung handle, stünde fest, dass die Personenda- ten zu korrigieren seien. 4.2 Da die Vorinstanz als Fachbehörde in diesem Bereich den neu aus- gestellten Pass nicht als offensichtlich gefälscht bezeichnet, kommt den darin enthaltenen Angaben grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zu. Diese Beweiskraft wird allerdings durch folgende Umstände geschmälert: Im eingereichten Passantragsformular (Beilage zu act. 24) hat die Be- schwerdeführerin bei Ziff. 3 (Personal Identity Card Number) die Nummer 67_______ eingetragen; dies ist die Nummer der neuen ID von 2011. Entsprechend ihrem Berichtigungsbegehren gab die Beschwerdeführerin im Passantrag den beantragten Vornamen (Ziff. 5 des Formulars [Names other than Surname]) und das beantragte Geburtsdatum an (Ziff. 8 des Formulars [Date of Birth]). Da sie sich damit auf eine ID stützt, welche die Vorinstanz als nicht authentisch beurteilt, und keine Echtheitsbestätigung der ID durch eine sri-lankische Behörde vorliegt, schmälert die Verwen- dung dieser ID als Grundlage des Passes dessen Beweiskraft. Diese wird zudem geschmälert durch den inoffiziellen Ausstellungsweg. Es kann deshalb nicht vorbehaltlos davon ausgegangen werden, dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind, und die Beschwerdeführerin kann mit der Einreichung dieses Passes nicht beweisen, dass diese Angaben in- haltlich zutreffender sind als die Angaben der ID von 1987. Die ID von 1987 ist gemäss Vorinstanz echt, wobei nicht bekannt ist, auf welchem Weg diese ID zustande gekommen ist und ob sie inhaltlich kor- rekt ist. Ein Indiz für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ist, dass die Beschwerdeführerin sich erst 13 Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz für eine Berichtigung einsetzt und dass sie anlässlich ihrer Ein- reise keinen Hinweis darauf anbrachte, die ID sei nicht korrekt. Aus dem von der Beschwerdeführerin beigefügten Auszug aus dem Ehe- register lässt sich nicht ableiten, ob dieser für sie ausgestellt worden ist; ihm kommt somit keine Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.1).

A-3381/2011 Seite 9 4.3 Es liegen folglich mit der ID von 1987 und dem Pass von 2012 zwei formal korrekte Dokumente mit widersprüchlichen Angaben vor. Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen diese Unsicherheit im vorliegenden Fall hat. Wie in Erwägung 3.3 dargelegt, könnte der bisherige Eintrag entweder beibehalten oder ersetzt werden und je mit einem Bestreitungsvermerk versehen werden. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen ähnlichen Fall zu beur- teilen, in dem zwei echte ID vorlagen, die jeweils für sich genommen als richtig zu gelten hatten (A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011). Anders als im vorliegenden Fall wurde die ID nicht schon bei der Einreise im Jahr 2003, sondern erst einige Wochen später anlässlich einer Anhörung vor- gewiesen; der vorhandene, aber abgelaufene Reisepass wurde nicht vor- gelegt, weil er sich im Ursprungsland befinde. 2010 wurde das Berichti- gungsgesuch gestellt, und hierzu eine neue ID eingereicht. Gemäss BFM wiesen beide ID keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, weshalb bei- de geeignet waren, die Personalien des Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben (E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Art. 25 Abs. 2 DSG sei auf diesen Sachverhalt anwendbar, da weder die Richtig- keit der einen noch der andern Personendaten hinreichend bewiesen werden könne (E. 5.2; zu Art. 25 Abs. 2 DSG vgl. E. 3.3 des vorliegenden Entscheids). Jedoch sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wo- nach der Bestreitungsvermerk bei jenen Personendaten anzubringen sei, die als wahrscheinlicher gelten, nicht anwendbar, da beide Varianten für sich als richtig anzusehen seien. Auf den ersten Blick sei zwar wegen des Eingriffscharakters der Datenbearbeitung nicht ersichtlich, weshalb dem Berichtigungsbegehren nicht entsprochen werden solle. Hierbei sei je- doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verpflichtet ge- wesen sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und seine Identität offen zu legen, wodurch der Eingriffscharakter relativiert werde. Zudem habe er acht Jahre unter den im ZEMIS erfassten Personalien in der Schweiz gelebt. Vor diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, die ZEMIS-Daten allein aufgrund einer zweiten ID zu berichtigen. Ein Reisepass erscheine als die einzige Möglichkeit, die Personalien unstrei- tig zu belegen; der Beschwerdeführer hätte seinen abgelaufenen Reise- pass einreichen können (E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht ent- schied, die ZEMIS-Daten seien nicht zu berichtigen, aber ein Bestrei- tungsvermerk sei anzubringen (E. 5.5).

A-3381/2011 Seite 10 4.3.2 Diese Praxis lässt sich aufgrund des vergleichbaren Sachverhalts auf den vorliegenden Fall übertragen. Fraglich ist einzig, ob die Rechts- folgen aufgrund des vorgelegten neuen Passes anders zu beurteilen sind und eine Berichtigung im ZEMIS erfolgen muss. Aufgrund der reduzierten Beweiskraft des im vorliegenden Verfahren eingereichten Passes, der Verwendung der momentan im ZEMIS verzeichneten Daten in der Schweiz während 13 Jahren und der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren ist dies jedoch abzulehnen, und die bisherigen ZEMIS-Daten sind nicht zu korrigieren. Jedoch ist auch im vorliegenden Fall ein Bestreitungsvermerk anzubringen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zwei formal kor- rekte Dokumente widersprüchliche Angaben enthalten und sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, welches inhaltlich korrekt ist. Da im Falle der Be- schwerdeführerin nicht mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung spricht, ist der ZEMIS-Eintrag nicht abzuändern. Jedoch ist die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Vorname und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin bestritten sind. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführe- rin darüber hinaus eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Be- schwerde hingegen abzuweisen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der (teilweise) unterlie- genden Partei zu tragen; ausnahmsweise können sie aber erlassen wer- den (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege beantragt und dies aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, werden ihr keine Kosten auferlegt. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der teilweise obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war anfänglich durch die Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende vertreten. Seit Feb- ruar 2012 vertritt sie Rechtsanwalt M._______, welcher eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.– geltend macht. Ein Antrag auf unentgeltli- che Verbeiständung wurde nie gestellt. Aufgrund des Verfahrensaus- gangs ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine reduzierte Par-

A-3381/2011 Seite 11 teientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus- zurichten. 6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kannt zu geben.

A-3381/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Vorname und das Geburtsdatum der Beschwerde- führerin bestritten sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurich- ten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still

A-3381/2011 Seite 13 vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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