B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3202/2022
Urteil vom 18. Juli 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
Parteien
A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherstellungsverfügung.
A-3202/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in [Ort] und Zweigniederlassungen in [Ort] und [Ort] bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons (...) u.a. [Zweck]. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift ist B., [ausländischer] Staatsangehöriger, wohnhaft in [Ort]. B. B.a Am 4. Januar 2022 eröffnete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (nachfolgend: BAZG) gegen den Geschäftsführer der A. GmbH sowie gegen unbekannte Personen, welche im Namen der A._______ GmbH gehandelt haben sollen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) infolge Durchführung von unzulässigen Inlandtransporten mit ausländischen Fahr- zeugen (sog. Kabotage) sowie Nichtanmeldung von im Ausland vorgenom- menen Fahrzeugreparaturen bei der Wiedereinfuhr von Unfallfahrzeugen in die Schweiz. B.b Am 12. Januar 2022 ordnete das BAZG eine Durchsuchung der sich an derselben Adresse in (...) befindenden Geschäfts- und Wohnräumlich- keiten der A._______ GmbH bzw. deren Geschäftsführers an und be- schlagnahmte gestützt auf Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) verschie- dene Beweismittel. Namentlich wurden anlässlich dieser Hausdurchsu- chung 100 Banknoten à je EUR 100.-- (total EUR 10'000.--) beschlag- nahmt und vom BAZG in Gewahrsam genommen (vgl. act. 1, Beilage 2 [Protokoll vom 12. Januar 2022 über die Beschlagnahme eines Gegen- standes oder Vermögenswertes, nachfolgend: Beschlagnahmeverfü- gung]). B.c Gegen die Beschlagnahme der EUR 10'000.-- als Beweismittel erho- ben die A._______ GmbH sowie eine ihrer Angestellten Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Letzteres hiess die Beschwerden mit Beschluss vom 12. Mai 2022 gut und hob die Beschlagnameverfügung in Bezug auf das Bargeld im Wert von EUR 10'000.-- auf. Zugleich wies das Bundesstraf- gericht das BAZG an, das beschlagnahmte Bargeld der A._______ GmbH zurückzugeben (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses der Be- schwerdekammer des BStGer BV.2022.3, BV.2022.4, BP.2022.10 vom
A-3202/2022 Seite 3 12. Mai 2022). Dieser Beschluss blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 23. Juni 2022 erliess das BAZG in Anwendung von Art. 76, Art. 81 und Art. 90 ZG, von Art. 208, Art. 209 und Art. 210 der Zollverordnung vom
A-3202/2022 Seite 4 «Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) für sechs Autotransporter mit ca. (...) kg bis zu (...) kg Gewicht und einem Warenwert von ca. Fr. (...) bis Fr. (...), zoll- pflichtig nach der Tarifnummer 8704.2130 Fr. (...) Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) für zwölf Anhänger mit ca. (...) kg bis zu (...) kg Gewicht und einem Warenwert von ca. Fr. (...) pro Anhänger, zoll- pflichtig nach der Tarifnummer 8716.3900 Fr. (...) Verzugszinsen vom (...) bis (...) [Fr.] (...) Total Fr. (...)» Zur Begründung führte das BAZG aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass «die A._______ GmbH die Importe und Exporte sowie die Transporte innerhalb der Schweiz der ausländisch immatrikulierten Autotransporter und Anhänger organisiert und deren Einfuhr in die Schweiz» als Zollschuld- nerin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG veranlasst habe. Die betreffenden Autotransporter und Anhänger seien in der Schweiz unauffindbar. Es be- stehe eine starke Vermutung, dass sie wieder zurück nach [Ausland] aus- geführt worden seien. Damit verfüge das BAZG in Bezug auf die betreffen- den Forderungen über kein Zollpfand, weshalb die Forderungen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ZG und Art. 208 Abs. 2 ZV gefährdet seien. Aus diesem Grund sei das Bargeld im Betrag von EUR 10'000.-- zwecks Sicherstellung mit Arrest zu belegen und der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt am Arrestort zu vollziehen. Im Dispositiv der Sicherstellungsverfügung verfügte das BAZG gegenüber der A._______ GmbH die Sicherstellung für die hiervor genannten Forde- rungen von insgesamt Fr. (...) (Ziff. 1). Sie ordnete an, dass die A._______ GmbH Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genannten Um- fang zu leisten habe (Ziff. 2); die Sicherstellungsverfügung sei sofort voll- streckbar (Ziff. 4) und die Sicherheit innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto des BAZG zu leisten (Ziff. 5). Zudem belegte das BAZG die zuvor beschlagnahmten EUR 10'000.-- mit Arrest (Ziff. 3) und hielt fest, dass ge- gen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden könne (Ziff. 6) sowie, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Best- immungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
A-3202/2022 Seite 5 Verantwortlichkeit des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richten (Ziff. 7). D. D.a Am 24. Juni 2022 erstattete das BAZG dem zuständigen Betreibungs- amt (...) Meldung über den Erlass der Sicherstellungsverfügung und wies dieses an, den Arrest zu vollziehen (vgl. Beschwerdebeilage 2, Schreiben vom 24. Juni 2022 des BAZG an das Betreibungsamt [...]). D.b Am 27. Juni 2022 verarrestierte das Betreibungsamt das Bargeld in der Höhe von EUR 10'000.--. Der Barbetrag wurde daraufhin im Safe des Betreibungsamtes deponiert und die Arresturkunde am 4. Juli 2022 ausge- stellt (vgl. Beschwerdebeilage 6). D.c Am 8. Juli 2022 leitete das BAZG die Betreibung auf Leistung der Si- cherheit in der Höhe von insgesamt Fr. (...) zzgl. Zins sowie für die Arrest- kosten in der Höhe von Fr. (...) gegen die A._______ GmbH ein, woraufhin das Betreibungsamt die Betreibung eröffnete (vgl. act. 2, Betreibungsbe- gehren auf Sicherheitsleistung vom 8. Juli 2022). D.d Am 15. Juli 2022 ging auf dem in Ziffer 5 des Dispositivs der Sicher- stellungsverfügung bezeichneten Konto des BAZG eine Zahlung der A._______ GmbH in der Höhe von Fr. (...) mit dem Vermerk «Sicherheit» ein (vgl. act. 4, Kontoauszug vom 15. Juli 2022). D.e Am 8. August 2022 wurde der A._______ GmbH der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 3, Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2022). E. E.a Am 21. Juli 2022 (eingegangen am 25. Juli 2022) erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde «gegen die Hand- lungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit im Beisein der Kan- tonspolizei (...), das am 12. Januar 2022 die Geschäfts- und meine [ge- meint ist der Geschäftsführer der A._______ GmbH] Wohnräumlichkeiten, die sich an derselben Adresse in (...) befinden, durchsucht hatte» sowie gegen «Ziff. 1 [der Sicherstellungsverfügung] – wonach die Firma A._______ die Sicherheitsleistung im Betrag (...) CHF einlegen müsste».
A-3202/2022 Seite 6 Die Beschwerdeführerin beantragt die «Rückforderung der geforderten – und laut Anordnung einbezahlten – Sicherheitsleistung im Betrag von [Fr.] (...)». In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bestellung ei- nes «Verteidigers von Amts wegen». E.b Mit Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab- zuschreiben. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kostenfolge. In ihrer Begründung ergänzte die Vorinstanz zudem ihre Erwägungen be- treffend die angefochtenen Sicherstellungsverfügung. E.c Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (eingegangen am 17. Oktober 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Sie bringt vor, sie könne die gegen sie geltend gemachten Forderungen erst nach der Vernehmlassung der Vorinstanz anfechten, da diese erst in der Vernehmlassung konkretisiert worden seien. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung. Zudem ersucht die Beschwerde- führerin, dass sie nicht mit Kosten zu belasten, eventualiter, dass sie von den Kosten zu befreien sei.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
A-3202/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 50 MWSTG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist inhaltlich von der Sicherstellungsver- fügung vom 23. Juni 2022 betroffen. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG muss aktuell sein. Daher ist das Interesse an der Aufhebung bzw. Ände- rung einer angefochtenen Verfügung im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn es nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; BVGE 2013/56 E: 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.70). 1.3.2 In vorliegendem Fall hat die Beschwerdeführerin für die Forderung in der Höhe von Fr. (...) vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Sicherstel- lungsverfügung eine Sicherheit in Form von Geld (Barhinterlage) in dersel- ben Höhe an das BAZG geleistet und in der Überweisungsanzeige den Vermerk «Sicherheit» angebracht (vgl. act. 4, Kontoauszug vom 16. Juli 2022 des BAZG mit Überweisungsanzeige vom 15. Juli 2022 [nicht pagi- niert]; vgl. auch Sachverhalt, Bst. D.d). Dies ist unbestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Umstand sich auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auswirkt.
A-3202/2022 Seite 8 1.3.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, durch die «vorbehaltlose Zahlung der Forderung in der Höhe von Fr. (...)» habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuel- les (und damit auch kein praktisches) Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung und allfälligen Aufhebung der Sicherstellungsverfügung. In- folge der Zahlung über Fr. (...) werde nämlich gemäss Art. 211 Abs. 1 ZV «die Sicherstellung und der Arrest nicht länger aufrechterhalten». Damit bestehe der mit der Sicherstellungsverfügung verbundene strittige Nachteil nicht mehr und die Situation der Beschwerdeführerin könne insofern im Rahmen eines Urteils auch nicht mehr beeinflusst werden. Da die Be- schwerdeführerin am 21. Juli 2022 – und damit nach Begleichung «der in Betreibung gesetzten Forderung» – Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhoben habe, habe es bereits bei Einreichung der Be- schwerde am erforderlichen Rechtsschutzinteresse gefehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zumindest sei jedoch das Rechts- schutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens weggefallen, weshalb das Be- schwerdeverfahren [eventualiter] als gegenstandslos abzuschreiben sei. 1.3.4 Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Betrag dient als Sicherheit, weshalb die Sicherstellung gerade aufrechterhalten bleibt. Sinn und Zweck der Sicher- stellung sind damit zwar erreicht, jedoch kann der Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Sicherstellungsverfügung aufgrund derer sie die Zahlung leistete, nicht abgesprochen werden. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Zahlung, welche innert zehn Tagen zu leisten war (Ziff. 5 der angefochte- nen Sicherstellungsverfügung), in der Regel vor der Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht (30 Tage; Ziff. 6 der angefochtene Si- cherstellungsverfügung) stattfindet (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Be- schwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Präzisierend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Umstand, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung ohne ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, nichts daran ändert. Sofern die Vorinstanz allenfalls davon ausgehen sollte, Art. 211 Abs. 1 ZV sei als analoge Regel zu Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG zu verstehen, so ist dies zu verneinen. Gemäss dieser Bestim- mung führt die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung – welche auf eine Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV) bei der steuerpflichtigen Person erfolgt – zur Rechtskraft (d.h. zur Endgültigkeit bzw. Unanfechtbarkeit einer Entscheidung) der
A-3202/2022 Seite 9 Steuerforderung. Bei einer Sicherstellungsverfügungen handelt es sich um eine gänzlich andere Konstellation. Die Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG (vgl. zu diesen Normen unten, E. 2.3 ff.) ist eine vor- läufige Massnahme; sie hat – sofern die Abgaben- bzw. Steuerforderung (wie vorliegend) nicht rechtskräftig festgesetzt worden ist – keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Zollforderung, präjudiziert also nichts (vgl. Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). Wird in einer Kons- tellation wie der vorliegenden eine Sicherheit für eine noch nicht rechts- kräftig festgesetzte Abgaben- bzw. Steuerforderung in Form einer Barhin- terlage gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung geleistet, handelt es sich vielmehr um eine provisorische Zahlung der damit sichergestellten Forderung. Als provisorische Zahlung erfolgt die Barhinterlage aber unter Vorbehalt der definitiven Veranlagung, weshalb sie in einem solchen Fall ohnehin – d.h. unabhängig von einer ausdrücklichen Erklärung – nicht als vorbehaltlos erfolgt betrachtet werden kann (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Un- tergang der Steuerforderung, 2012, S. 126, m.w.H.). Am hiervor Gesagten ändert schliesslich auch die Erklärung der Vorinstanz in der Vernehmlassung nichts, wonach die Sicherstellung und der Arrest infolge Zahlung der Fr. (...) vom BAZG «nicht mehr aufrechterhalten» wer- den würden. Dazu ist zu bemerken, dass sich weder aus den Akten noch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz ergibt, dass das gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitete Betreibungsverfahren auf Sicherheitsleis- tung (vgl. Sachverhalt Bst. D.c und D.e) tatsächlich zurückgezogen worden wäre bzw. dass diese nicht mehr hängig ist. 1.3.5 Somit ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG (vgl. E. 1.5.1) zu bejahen und die Beschwerdeführerin ist, da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG erfüllt sind, zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – vorbe- hältlich E. 1.4 hiernach – einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Anfech- tungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet folglich die Sicherstellungs- verfügung vom 23. Juni 2022. Aufgrund der Ausführungen der Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik ist sinngemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Sicherstellungsverfügung vollumfänglich anficht.
A-3202/2022 Seite 10 Die Sicherstellungsverfügung gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl ist jedoch ausgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 ZG). Folglich bildet der Vollzug der Sicherheitsleistung und die damit einhergehende Verarrestierung des in der Sicherstellungsverfügung genannten Bargeldes in der Höhe von EUR 10'000.-- (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Sicherstel- lungsverfügung) nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.3). Nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und daher ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands sind zudem die Handlungen der Vorinstanz im Zusam- menhang mit der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 und der Be- schlagnahmeverfügung desselbigen Datums. Die gegen die Beschlag- nahme von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Für die Beurteilung von Handlungen im Zusammenhang mit straf- rechtlichen Zwangsmassnahmen ist das Bundesverwaltungsgericht im Üb- rigen nicht zuständig (vgl. Art. 26 VStrR). Auf entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nachfolgend grundsätzlich nicht weiter einzugehen, respektive auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutre- ten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 m.w.H.). 1.7 1.7.1 Im Verwaltungsverfahren herrscht grundsätzlich das Beweismass der vollen Überzeugung («Regelbeweismass»). Die erforderliche Überzeu- gung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis. Bei der Sicherstellung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG handelt es
A-3202/2022 Seite 11 sich – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3.4) um eine vorläufige Massnahme ohne präjudizielle Wirkung auf Bestand und Höhe der Zollforderung. Da begriffsnotwendig Gefahr im Verzug liegt, muss die Sicherstellung rasch angeordnet werden können, sie ist aber auch jederzeit abzuändern oder aufzuheben, wenn die Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die gebotene Raschheit des abgaberechtlichen Sicherstellungsverfahrens hat Auswirkungen auf das Beweismass. Die Praxis verlangt nur, aber immer- hin, dass die rechtserheblichen Sachumstände glaubhaft gemacht werden (Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1; 2C_96/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen; BLUMEN- STEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 400 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). 1.7.2 Glaubhaft gemacht ist ein Sachumstand, wenn die Existenz einer rechtserheblichen Tatsache aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit einer «gewissen Wahrscheinlichkeit» feststeht. Die Möglichkeit, dass die Ver- hältnisse sich auch anders gestalten könnten, muss nicht ausgeschlossen sein. Glaubhaft ist eine Tatsache bereits, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn die Behörde noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). Was sodann im Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen ist, darf die Beschwerdeinstanz ebenso zulässiger- weise einer reinen prima-facie-Würdigung unterziehen (zum Ganzen: Ur- teile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.2; 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 1.5). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes vorse- hen, gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügun- gen. Dem BAZG obliegt sodann auch die Strafverfolgung sowohl beim Zoll wie auch bei der Einfuhrsteuer (Art. 128 ZG und Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
A-3202/2022 Seite 12 2.2 Die Zollzahlungspflicht, respektive die Pflicht, die Zollschuld auf Ver- langen hin sicherzustellen, obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftrag- geber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zoll- schuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftragge- berin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natür- liche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Trans- porteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben und Einfuhrsteuern jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuld- ner entsprechen (vgl. E. 2.2). 2.4 2.4.1 Wird für eine Zollforderung keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, kann das BAZG gemäss Art. 76 Abs. 2 ZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.3). 2.4.2 Als Zwangsmittel der Zollverwaltung bezweckt die Sicherstellungs- verfügung das überfallartige Festhalten von Vermögensstücken, um sie ei- ner zukünftigen Pfändung zuzuführen (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft
A-3202/2022 Seite 13 Zollgesetz], 649 Ziff. 2.3.2.3); sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und gilt zudem – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4) als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG (Art. 81 Abs. 3 ZG). Die Sicherstellungsverfügung richtet sich stets gegen den Zollschuldner bzw. die Zollschuldnerin (vgl. E. 2.2). 2.4.3 Vom Begriff «Zollforderung» im Sinne von Art. 76 ZG werden recht- sprechungsgemäss sowohl Zollabgaben und Zinsen, Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes – i.c. die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr – , Bussen wie auch Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten umfasst (ausführlich: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. Au- gust 2022 E. 3.1). 2.5 Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 81 ZG ist grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie die Geltendmachung des Zollpfands im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 ZG (Urteile des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4; A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 8.4.3). Im Einzelnen gelten die nachfolgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3; Urteile des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4; A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2): 2.5.1 Erstens muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (E. 1.7.2), das Bestehen einer Zollforderung an- genommen werden können. Diese provisorische und vorfrageweise Prü- fung bezieht sich sowohl auf den Bestand als auch auf den Umfang bzw. die Höhe der Zollforderung. Die Zollforderung muss dabei noch nicht rechtskräftig festgesetzt sein (Art. 76 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 208 Abs. 1 Bst. a ZV; vgl. Urteile des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.1; A-2237/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2). 2.5.2 Zweitens darf die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme nur erfol- gen, wenn keine freiwillige Sicherheit geleistet wird oder die Bezahlung der Zollforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln besteht (Art. 76 Abs. 2 ZG). Eine Gefährdung ist nach geltender Praxis schon dann anzunehmen, wenn sie glaubhaft gemacht wird (E. 1.7.1). Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme darf überdies nur aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefährdet er- scheint (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.2; A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 5.2).
A-3202/2022 Seite 14 Eine Zahlung kann nach Art. 76 Abs. 3 ZG namentlich als gefährdet er- scheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (hierzu bereits: E. 2.2): mit der Zahlung in Verzug ist (Bst. a); oder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen (Bst. b). Die Aufzählung von Gefähr- dungsgründen ist nicht abschliessend. Die Zahlung der Zollforderung er- scheint insbesondere auch als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenü- gendes Zollpfand besteht (Art. 208 Abs. 2 ZV i.V.m. Art. 76 Abs. 3 ZG). 2.5.3 Drittens muss der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bzw. die An- ordnung der Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung wie jede staat- liche Handlung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt im We- sentlichen für die Höhe der verlangten Sicherheit, welche der voraussicht- lichen Schuld Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2.4). Bei Sicherstellungsverfügungen hat die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbe- trag nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteile des BGer 2C_815/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.4.2; 2C_1057/2020 vom 17. August 2021 E. 3.1; BVGE 2017 III/2 E. 3.4.1). Dabei ist zu beachten, dass Verhältnis- mässigkeitsüberlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtli- chen Beurteilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.3). 2.6 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 81 Abs. 1 ZG zu erlassen oder eine Beschlagnahme nach Art. 83 Abs. 1 ZG anzuordnen und das Zollpfand geltend zu machen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1; Urteil des BVGer A-3817/2021 vom 23. August 2022 E. 3.5).
A-3202/2022 Seite 15 2.7 2.7.1 Sicherstellungsverfügungen sind aufgrund der aus dem verfassungs- rechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungs- pflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen (der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVG im Sinne von Art. 3 Bst. e VwVG gilt nur für das eigentliche Zollver- anlagungsverfahren). Erforderlich ist stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Allgemein gehaltene Erwägun- gen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen ebenso wenig wie flos- kelhafte Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung oder einer Rechtsauffassung (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.106 m.w.H.; KNEUBÜH- LER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar zum VwVG], Art. 35 Rz. 9; Urteil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1). 2.7.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZG und Art. 209 Bst. d ZV hat die Sicherstel- lungsverfügung auch den Rechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten. Die Verwaltung hat dabei zusätzlich zur anwendbaren Norm die Umstände, welche sie zur Beschlagnahme oder zur Sicherstellung bewegten, zu nen- nen. Der Abgabepflichtige muss sich der Tragweite der Sicherstellungsver- fügung bewusst sein und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ge- macht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zu- sammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer gegebenen- falls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschie- bende Wirkung der Beschwerde [Art. 81 Abs. 2 ZG]) nach Möglichkeit be- förderlich zu behandeln sind (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4; vgl. auch – freilich zur Sicherstellungsver- fügung bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe – Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Oktober 2002, in: VPB 67.47 E. 1b, mit Hinweisen). 2.7.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Eine mangelhaft be- gründete Verfügung wäre somit zu kassieren und zur Ergänzung der Be- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch wenn aufgrund der Ak- ten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt
A-3202/2022 Seite 16 war (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Art. 29 Rz. 17 und 19; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 21). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Ge- hörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungs- pflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehm- lassung «nachschiebt» und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar zum VwVG, Art. 35 Rz. 22; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2). 2.7.4 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechts- genüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.114a). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.1), und ob sie zum Erlass der Sicherstellungsverfügung (noch) befugt war (E. 3.2). Es ist zudem bestritten, ob die angefochtene Sicher- stellungsverfügung zu Recht (E. 4.1 ff.) erlassen wurde, und damit einher gehend, ob die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin (E. 4.2) ist. Diesbe- züglich ist der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen für die Sicher- stellung, welche im Zusammenhang mit den Einfuhrabgaben (Zoll und
A-3202/2022 Seite 17 MWST) für die streitbetroffenen Autotransporter und Anhänger in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (zzgl. Verzugszinsen) stehen (vgl. Sachverhalt Bst. C), im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung erfüllt waren (E. 4.1 ff.) und aktuell noch erfüllt sind (E. 4.5). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in der angefochte- nen Schlussverfügung weder die betroffenen Kraftfahrzeuge bzw. Au- totransporter bzw. Anhänger konkret bezeichnet noch habe sie begründet, auf welcher Grundlage sie davon ausgehe, dass zwischen den betroffenen Fahrzeugen und Anhängern eine Verbindung zu ihr (der Beschwerdefüh- rerin) bestünden; unklar sei auch, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) für die geltend gemachte Forderung haften soll. 3.1.1 Mit ihren Vorbringen (E. 3.1) rügt die Beschwerdeführerin sinnge- mäss eine ungenügende Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die vor- liegend zu beurteilende Sicherstellungsverfügung ist knapp zwei Seiten lang, wobei das Dispositiv eine halbe Seite in Anspruch nimmt. Die Vor- instanz umschreibt kurz den Sachverhalt und nennt die Rechtsnormen, auf welche sie sich stützt bzw. die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Widerhandlungen (Kabotage und das Nichtanmelden von Fahrzeugen). Eine rudimentäre Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen ist ebenfalls auszumachen. Die Vorinstanz umreisst sodann den Bestand und den Umfang der streitbetroffenen Zollforderung. Hierbei spricht sie jedoch tatsächlich nur von «sechs Autotransportern» und «zwölf Anhängern», auf welchen Einfuhrabgaben von Fr. (...) bzw. Fr. (...) und Verzugszinsen von Fr. (...) lasten würden. Wie sie auf diese Anzahl Transporter und Anhänger kommt, und um welche es sich konkret handelt, respektive wann bzw. in welchem Zeitraum die mutmasslichen Widerhandlungen begangen worden sein sollen, erschliesst sich aus der Verfügung nicht. Schliesslich geht die Vorinstanz kurz auf die Gefährdung der Zollforderungen ein. 3.1.2 Insgesamt erlaubt die Begründung der Vorinstanz nicht, dass sich die Beschwerdeführerin über die streitgegenständlichen Einfuhren, respektive Inlandtransporte ein Bild machen und die Sicherstellungsverfügung sach- gerecht anfechten konnte. Die angefochtene Verfügung ist daher als unge- nügend begründet zu bezeichnen und darin grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken (vgl. E. 2.7). Die konkreten Umstände, welche die Vorinstanz zum Erlass der Sicherstel- lungsverfügung bewogen haben, waren dann jedoch immerhin der Ver- nehmlassung zu entnehmen. Die Vorinstanz äussert sich darin namentlich
A-3202/2022 Seite 18 zur Grundlage, auf welcher die geltend gemachte Nachforderung basiert und begründet näher, weshalb sie davon ausgeht, dass die Beschwerde- führerin Zollschuldnerin sei. Zudem bezeichnet die Vorinstanz nun die ein- zelnen Autotransporter und Anhänger, mit welchen die vermuteten Inland- transporte erfolgt seien und erklärt anhand der eingereichten Akten, wann diese Inlandtransporte mutmasslich durchgeführt worden seien. Die Be- schwerdeführerin hat in ihrer Replik zu diesen Beweggründen der Vo- rinstanz Stellung genommen. Sie erklärt ausdrücklich, sich erst nach Kenntnis der Ausführungen in der Vernehmlassung zu den nunmehr kon- kreten Ausführungen der Vorinstanz äussern und diese anfechten zu kön- nen. Rechtsprechungsgemäss kann die Gehörsverletzung daher als ge- heilt betrachtet werden (vgl. E. 2.7.3). Der festgestellten Gehörsverletzung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. E. 6.1). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz sei aufgrund des von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ergan- genen Beschlusses vom 12. Mai 2022 nicht (mehr) befugt gewesen, die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des betreffenden Beschlusses habe das Bundesstrafgericht verfügt, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf die EUR 10'000.-- aufgehoben und das BAZG angewiesen werde, diese der Beschwerdeführerin zurückzugeben. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass «neben der Frage, ob die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung zulässig [sei]», «[die] Beschlagnahme als Beweismittel auch im Hinblick auf den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 81 ZG» gedient habe. Dieser betreibungsrechtliche Weg sei zulässig gewesen und sei dies auch nach wie vor. 3.2.3 Der (teilweise aufgehobenen) Beschlagnahmeverfügung vom 12. Ja- nuar 2022 lässt sich – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht entnehmen, dass die streitgegenständlichen EUR 10'000.-- nicht nur als Beweismittel nach Art. 46 VStrR, sondern auch im Hinblick auf den Erlass einer Sicherstellungsverfügung beschlagnahmt worden seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte gegen die zollrechtliche Beschlagnahme zudem nach Art. 116 ZG – und nicht bloss nach Art. 26 VStrR – Beschwerde ge- führt werden können.
A-3202/2022 Seite 19 Das Bundesstrafgericht untersagte mit Beschluss vom 12. Mai 2022 die Beschlagnahme der EUR 10'000.-- gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR und ordnete infolgedessen die Rückgabe der EUR 10'000.-- an. Der Erlass der Sicherstellungsverfügung erfolgte jedoch auf einer anderen Rechtsgrund- lage, welche nicht vom Beschluss des Bundesstrafgerichts erfasst wird. Zwar war der Beschluss des Bundesstrafgerichts im Zeitpunkt des Erlas- ses der Sicherstellungsverfügung bereits rechtskräftig. Die strafrechtliche Beschlagnahmeverfügung vom 12. Januar 2022 war im Hinblick auf die beschlagnahmten EUR 10'000.-- aufgehoben und die Vorinstanz hätte das Geld somit grundsätzlich der Beschwerdeführerin zurückgeben müssen. Dennoch war die Vorinstanz befugt, die angefochtene Sicherstellungsver- fügung zu erlassen. Im Unterschied zur Geltendmachung des Zollpfand- rechts (vgl. Art. 83 Abs. 1 ZG) setzt nämlich der Erlass einer Sicherstel- lungsverfügung – und der damit einhergehende Arrestbefehl – keine Be- schlagnahme des mit Arrest zu belegenden Gegenstands durch das BAZG voraus (vgl. Art. 81 ZG sowie Art. 209 und Art. 214 Abs. 1 Bst. b ZV e contrario). Überdies würde es sich bei einer solchen Beschlagnahme um eine zollrechtliche (und nicht um eine strafrechtliche) Beschlagnahme han- deln, welche ohnehin nicht vom Bundesstrafgericht zu beurteilen wäre (vgl. Art. 116 ZG). 4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die angefochtene Sicherstellungsver- fügung zu Recht erlassen wurde. 4.1 Als Erstes ist zu beurteilen, ob Bestand und Umfang der streitbetroffe- nen Zollforderungen im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung mit genü- gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Zollforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wor- den sein muss (vgl. E. 2.5.1). 4.1.1 Hinsichtlich des Bestandes der Forderung erklärt die Vorinstanz, dass eine Abgabeforderung wahrscheinlich erscheine. Die Auswertung der Datenbanken und Bewegungsbilder für die Autotransporter [Kennzei- chen 1], [Kennzeichen 2], [Kennzeichen 3], [Kennzeichen 4] und Kennzei- chen 5] sowie die «Business Objects» Abfragen für die Anhänger [Kenn- zeichen 6], [Kennzeichen 7] und [Kennzeichen 8] hätten ergeben, dass In- landtransporte durchgeführt worden seien. Dabei hätten für die Transporter und Anhänger keine entsprechenden Zollanmeldungen im System vorge- funden werden können; auch eine Bewilligung für die Benutzung eines un- verzollten Fahrzeuges würde jeweils nicht vorliegen. Weitere Hinweise und
A-3202/2022 Seite 20 «Business Objects» Abfragen für den Autotransporter [Kennzeichen 9] so- wie für die Anhänger [Kennzeichen 10], [Kennzeichen 11], [Kennzei- chen 12]. [Kennzeichen 13], Kennzeichen 14], [Kennzeichen 15], [Kenn- zeichen 16] und [Kennzeichen 17] hätten gezeigt, dass diese ebenfalls wiederholt für Kabotagefahrten genutzt worden seien. Zudem werde ver- mutet, dass in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge zur Reparatur nach [Ausland] transportiert und ohne Zollanmeldung wieder in die Schweiz übergeführt worden seien. Insgesamt ergebe sich somit, dass für die hier- vor genannten Autotransporter und Anhänger keine Zollanmeldungen vor- genommen und auch keine Abgaben entrichtet worden seien. Sie (die Vo- rinstanz) werde daher gestützt auf Art. 12 VStrR die nicht entrichteten Ein- fuhrabgaben nachfordern. Was die Höhe der streitbetroffenen Zollforderungen anbelangt, so begrün- det die Vorinstanz diese damit, dass sie gestützt auf die aktuellsten Er- kenntnisse in der Untersuchung das Gewicht der sechs Autotransporter mit ca. (...) kg und (...) kg, zollpflichtig nach der Tarifnummer 8704.2130 (Au- tomobile zum Befördern von Waren im Stückgewicht von mehr als 1'600 kg), beziffern könne und von einem geschätzten Warenwert von je- weils ca. Fr. (...) ausgehe. Bei den zwölf Anhängern gehe sie (die Vor- instanz) vorläufig von einem Gewicht von jeweils ca. (...) kg bis (...) kg aus, zollpflichtig nach der Tarifnummer 8716.3900 (andere Anhänger, ein- schliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfah- rende Fahrzeuge; Teile davon), wobei dies für gewisse Anhänger einer ge- stützt auf Erfahrungswerten vorgenommenen Schätzung entspräche. Für die Anhänger stelle sie (die Vorinstanz) auf einen geschätzten Wert von jeweils ca. Fr. (...) ab. Gestützt auf diese Werte macht die Vorinstanz für die Autotransporter insgesamt Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhrmehrwert- steuer sowie für die Anhänger insgesamt Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhr- mehrwertsteuer, total ausmachend Fr. (...) Zoll und Fr. (...) Einfuhrmehr- wertsteuer geltend. 4.1.2 Die von der Vorinstanz hiervor wiedergegebenen Ausführungen spie- geln sich – zumindest teilweise – in den eingereichten Untersuchungsakten wider. Jedenfalls lässt sich für die Autotransporter [Kennzeichen 2] und [Kennzeichen 5] sowie die Anhänger [Kennzeichen 7] und [Kennzei- chen 14] anhand der Akten in gewissem Masse nachvollziehen, inwiefern damit Inlandtransporte durchgeführt worden sein sollen. Die Vorinstanz be- schreibt für die hiervor genannten, ausländisch immatrikulierten Autotrans- porter und Anhänger, wann diese bei der Ein- und Ausreise sowie bei der Durchfahrt von verschiedenen LSVA-Kontrollanlagen innerhalb der
A-3202/2022 Seite 21 Schweiz registriert worden seien. Sie schildert zudem, dass dabei Fahrten ohne Ladung sowie Fahrten mit Ladung innerhalb der Schweiz festgestellt worden seien. Beispielsweise sei der Autotransporter [Kennzeichen 2] am 18. Juli 2020 um 08:40 Uhr beim Grenzübergang Buch bei der Einreise ohne Anhänger registriert worden. Am 20. Juli 2020 sei derselbe Autotrans- porter um 20:30 Uhr mit angehängtem Anhänger und mit Bootsanhänger sowie anderer geladener Ware bei der LSVA Kontrollanlage Grauholz re- gistriert worden. Am 21. Juli 2020 sei auf demselben Anhänger ein [Perso- nenfahrzeug] fotografiert worden, während am 4. August 2020 der Anhä- nger um 10:15 Uhr ohne Ladung bei der Kontrollanlage Grauholz registriert worden sei (vgl. act. 8, pag. 01.01.01/015 f., zudem act. 10, pag. 01.01.01/006 f., «Aktennotiz Binnentransporte» jeweils vom 22. Februar 2021). Für die übrigen streitgegenständlichen Autotransporter und Anhä- nger sind den von der Vorinstanz eingereichten Akten zwar keine derart konkreten Beschreibungen für Inlandtransporte zu entnehmen. Dennoch besteht zwischen den hiervor genannten und den übrigen streitgegen- ständlichen, ausländisch immatrikulierten Autotransportern und Anhängern ein Zusammenhang, da diese gemäss den aktenkundigen Fahrzeugaus- weisen teilweise vom gleichen Halter gehalten werden (vgl. act. 6, S. 1-11). Zudem lassen immerhin die Angaben in den aktenkundigen Ausdrucken aus den Datenbanken des BAZG auf ein Bewegungsmuster dieser Fahr- zeuge bzw. Autotransporter zwischen verschiedenen Punkten innerhalb der Schweiz schliessen (vgl. act. 6, pag. 01.01.01/061-155 [AFV Durch- fahrtsberichte] und pag. 01.01.01/156-174 sowie act. 9 [Einträge in den LSVA Kontrollanlagen]). Folglich sprechen gewisse Elemente dafür, dass auch diese Autotransporter und Anhänger für Inlandtransporte benutzt wor- den sind. Überdies konnten im System des BAZG weder Zollanmeldungen noch Bewilligungen der Vorinstanz für die vorübergehende Verwendung der streitgegenständlichen, ausländisch immatrikulierten Autotransporter und Anhänger festgestellt werden. Den Vorbringen der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten entgegenzuhalten. Damit hat die Vorinstanz hin- reichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Autotrans- porter und Anhänger mutmasslich für Inlandtransporte benutzt worden sind. Auch konnte sie dadurch begründete Zweifel äussern, dass Zollan- meldungen tatsächlich nicht vorgenommen und Abgaben nicht entrichtet worden sind. 4.1.3 Da der Vorinstanz der Aufenthaltsort der streitbetroffenen Autotrans- porter und Anhänger nicht bekannt ist und sie nur teilweise über die
A-3202/2022 Seite 22 konkreten Gewichts- und Wertangaben verfügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umfang der Zollforderung, mithin die auf den streitbetroffenen Autotransportern und Anhängern mutmasslich lastenden Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuern, vorläufig teilweise basierend auf Schätzungen der Bemessungsgrundlagen ermittelt hat (vgl. E. 4.1.1). Die Gewichts- und Wertangaben für die Autotransporter [Kennzeichen 1], [Kennzeichen 2], [Kennzeichen 3], [Kennzeichen 4], [Kennzeichen 9] so- wie für die Anhänger [Kennzeichen 18], [Kennzeichen 6], [Kennzei- chen 10], [Kennzeichen 11], [Kennzeichen 7] sind den aktenkundigen Fahrzeugausweisen zu entnehmen (vgl. act. 6, pag. 01.01.01/050-60). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin gegen die zahlen- und betrags- mässige Ermittlung des sicherzustellenden Betrags keine Einwände, wes- halb die Berechnungen vorliegend nicht weiter zu prüfen sind. 4.1.4 Aufgrund des hiervor Gesagten erscheinen die mit der Sicherstel- lungsverfügung vom 23. Juni 2022 erhobenen Forderungen (inkl. verfügten und aufgelaufenen Verzugszinsen) im sichergestellten Gesamtbetrag von Fr. (...), bestehend aus Einfuhrabgaben (Zoll und MWST) in Höhe von Fr. (...) und Verzugszinsen von Fr. (...), im Rahmen der hier vorzunehmen- den prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahrscheinlichkeit begrün- det. 4.2 Die Sicherstellungsverfügung ist gegenüber der Zollschuldnerin zu er- lassen (vgl. E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet, Schuldnerin der vom BAZG mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung geltend ge- machten Zollforderungen zu sein. Deshalb ist als nächstes zu prüfen, ob das BAZG die Sicherstellungsverfügung zu Recht gegenüber der Be- schwerdeführerin erlassen hat. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus der Sicherstel- lungsverfügung nicht hervorgehe, dass die (ausländisch immatrikulierten und schweizerisch nicht verzollten/versteuerten) Autotransporter und An- hänger ihr gehörten oder dass diese in ihrem Auftrag für die streitbetroffe- nen Transporte eingesetzt worden wären. Im Rahmen ihrer Replik erklärt die Beschwerdeführerin weiter, ihr Gesellschaftszweck sei [Zweck]. Sie kaufe [Fahzeuge] in der Schweiz ein und verkaufe sie [ausländischen] oder schweizerischen Käufern weiter. Mit dem Transport über die Grenze habe sie nichts zu tun. Sie lasse die gekauften Fahrzeuge in [Ausland] reparieren und führe diese im bewilligten Verfahren der aktiven Veredelung wieder in die Schweiz ein (mittels Zollanmeldung). Sie wisse nicht, wem die in [Aus- land] immatrikulierten und von der Vorinstanz genannten Autotransporter
A-3202/2022 Seite 23 und Anhänger gehören und habe deren Eigentümer auch nicht mit dem Transport beauftragt. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin Mie- terin eines Teils des Sammelplatzes in [Ort 1 in der Schweiz] sei, jedoch sei dieser nicht eingezäunt und werde auch von anderen, der Beschwer- deführerin unbekannten Personen, genutzt. 4.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Zweck des Un- ternehmens der Beschwerdeführerin liege im [Zweck]. Diese [Fahrzeuge] würden in der Schweiz zu einem billigen Preis eingeführt, nach [Ausland] transportiert, repariert und anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt. Die Beschwerdeführerin beauftrage hierfür direkt einen ihrer Chauffeure, den Wagen in der Schweiz mit einem Fahrzeug abzuholen, zu einem Sam- melplatz in [Ort 1 in der Schweiz] zu fahren, auf einen LKW zu laden und nach [Ausland] zu verbringen. Ebenso beauftrage die Beschwerdeführerin auch ausländische Transportunternehmen aus [Ausland], die Gebraucht- und Unfallwagen direkt beim Verkäufer in der Schweiz abzuholen. Es be- stehe der Verdacht, dass für diese Transporte ausländisch immatrikulierte und schweizerisch nicht verzollte/versteuerte Autotransporter und Anhä- nger eingesetzt würden. Die Transportaufträge würden von Angestellten der Beschwerdeführerin erteilt. Die Transportkosten würden dem Kunden in der Schweiz oder dem [ausländischen] Transportunternehmen C._______ gestellt. Die Angestellten würden nicht für sich, sondern für die Beschwerdeführerin tätig werden und in deren Namen Rechnung stellen. Sie (die Vorinstanz) stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die Einfuhr der Autotransporter und Anhänger sowie deren Einsatz für Transporte innerhalb der Schweiz veranlasst und gelte folglich als Auf- traggeberin gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. a ZG. Somit gehöre die Beschwer- deführerin zu den Zollzahlungspflichtigen. In wessen Eigentum die Au- totransporter und Anhänger tatsächlich stünden, spiele keine Rolle. 4.2.3 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass für die Qualifikation als nachleistungspflichtige Person gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR bzw. als Zoll- schuldner gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG nicht ausschlaggebend ist, wer Eigen- tümerin der Autotransporter und Anhänger ist. Zum Kreis der Zollschuldner oder Zollschuldnerinnen gehört u.a. der Auftraggeber. Wie erwähnt (vgl. E. 2.2), gilt als Auftraggeber derjenige, der die Ware über die Grenze brin- gen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag ab- schliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich ver- anlasst. Die Vorinstanz verweist in ihren Ausführungen in der Vernehmlas- sung auf die zugrundeliegenden Untersuchungsakten. Den aktenkundigen
A-3202/2022 Seite 24 Fahrzeugausweisen für fünf der sechs streitbetroffenen Autotransporter ([Kennzeichen 1], [Kennzeichen 2], [Kennzeichen 3], [Kennzeichen 4], [Kennzeichen 9]) sowie für fünf der streitbetroffenen Anhänger ([Kennzei- chen 18], [Kennzeichen 6], [Kennzeichen 10], [Kennzeichen 11], [Kennzei- chen 7]) zufolge, werden diese von D._______ gehalten (vgl. act. 6, S. 1- 11 [nicht paginiert]). Gemäss Untersuchungsakten handelt es sich bei D._______ um einen ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin, welcher nun ein eigenes Unternehmen führt, die E._______ GmbH mit Sitz in (...) (vgl. act. 5, pag. 05.08.01/013-014). Der Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2022, dass geschäftliche Beziehungen zur E._______ GmbH bestehen würden, indem letztere von der Beschwerdeführerin Fahrzeuge kaufe. Hin- gegen führe die E._______ GmbH keine Transporte im Auftrag der Be- schwerdeführerin durch (vgl. act. 5, pag. 05.08.01/013-014). Der Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigte sodann, dass die Be- schwerdeführerin Parkplätze auf dem streitbetroffenen Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] gemietet habe sowie, dass von der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz erworbene Gebrauchtwagen teilweise – von Angestell- ten der Beschwerdeführerin selbst oder von beauftragten Transportfirmen – zuerst zum Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] und danach mit einem LKW Transporter nach [Ausland] gebracht würden (act. 5, pag. 05.08.01/012-014). Zwar erfolgte die Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Sicherstellungs- verfügung, der von der Vorinstanz geschilderte Verdacht wird damit aber bestätigt. Aufgrund dieser aktenkundigen Verbindungen bestehen nämlich weiterhin zumindest objektive Anhaltspunkte dafür, dass mit den streitbe- troffenen, im Ausland immatrikulierten Autotransportern und Anhängern un- zulässige Inlandtransporte von Gebrauchtwagen, welche von der Be- schwerdeführerin in der Schweiz gekauft wurden, durchgeführt wurden. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Inlandtransporte durch die Beschwerdeführerin rechtlich oder tatsächlich veranlasst wur- den. Damit gelingt es der Vorinstanz, glaubhaft darzulegen, dass die Be- schwerdeführerin Zollschuldnerin für die sichergestellten Zollforderungen ist, respektive sein kann (vgl. E. 1.7). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die angefochtene Sicherstellungsverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin als möglicher Zollschuldnerin erlassen hat. 4.3 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Bezahlung der streitbetroffenen Zoll- forderungen als gefährdet erschien und ob diese Forderungen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 2.5.2).
A-3202/2022 Seite 25 4.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Sicherstellungsverfügung die Gefährdung der streitbetroffenen Zollforderungen folgendermassen begründet: Die Au- totransporter und Anhänger seien ausländisch immatrikuliert und in der Schweiz unauffindbar. Diese hätten auch nicht auf dem Sammelplatz in [Ort 1 in der Schweiz] oder bei den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwer- deführerin angetroffen werden können und befänden sich vermutlich in [Ausland]. An dieser Gefährdungslage habe sich nichts geändert. Damit verfüge sie (die Vorinstanz) in Bezug auf die betreffenden Forderungen über kein Zollpfand bzw. könne kein solches erheben. Für die streitbetroffe- nen Autotransporter und Anhänger hätten im System – entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin – gerade keine Zollanmeldungen vorge- funden werden können. Sofern dies aber tatsächlich zutreffen sollte, würde es der Beschwerdeführerin obliegen, diese einzureichen. 4.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ihren Sitz in der Schweiz (...). Es besteht aber unbestrittenermassen kein Zollpfand. Daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Sicherstellungsverfügung vom 23. Juni 2022 die streitbetroffe- nen Zollforderungen als gefährdet erschienen. Von einer Gefährdung ist sodann trotz erfolgter Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin auch weiterhin auszugehen (vgl. hierzu E. 4.5). 4.4 Es bleibt im Folgenden zu untersuchen, ob mit dem Erlass der Sicher- stellungsverfügungen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wurde, res- pektive ob die Höhe der verfügten und geleisteten Sicherheit verhältnis- mässig ist (vgl. E. 2.5.3). 4.4.1 Diesbezüglich argumentiert die Vorinstanz, die Höhe der verlangten Sicherheit decke die nach ersten Erkenntnissen voraussichtlich geschul- deten Abgaben; dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei Genüge getan. 4.4.2 Vorliegend kann die Vorinstanz in Bezug auf die betreffenden Forde- rungen kein Zollpfand erheben (vgl. E. 4.2.2). Daher stand ihr von Vornhe- rein keine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Er- folg zur Verfügung. Zudem entspricht der sichergestellte Betrag mindes- tens der voraussichtlich noch zu erhebenden Nachforderung, weshalb er nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. E. 2.5.3). Die geforderte Sicherheit ist somit nicht einschneidender als erforderlich und deshalb nicht zu bean- standen.
A-3202/2022 Seite 26 4.4.3 Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Erlass der Sicherstellungsverfügung (vgl. E. 2.5) in vorliegendem Fall im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung als erfüllt gelten. 4.5 Abschliessend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzah- lung der geleisteten Sicherheit einzugehen. Die Beschwerdeführerin bean- tragt die Rückgabe der Barhinterlage in der Höhe von Fr. (...). Sie führt aus, es bestünden keine Bedenken, dass die Firma (also die Beschwerde- führerin) den Aufforderungen des BAZG und auch anderer staatlicher Insti- tutionen nicht Folge leisten würde. So sei denn auch die verlangte Sicher- heitsleistung anordnungsgemäss einbezahlt worden. Die unbestrittenermassen erfolgte Leistung der Sicherheit durch die Be- schwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. D.d) führt aufgrund der Einhaltung der Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügung (vgl. E. 4.1 ff.) nicht dazu, dass diese der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen wäre. Die Erfüllung der Pflichten aus Verfügung bedeuten nämlich nicht den Wegfall der Gefährdung der Zollforderung. Die Barhinterlage ist ge- rade deshalb geschuldet, weil die Zollforderung ansonsten gefährdet er- scheint (vgl. E. 4.3.2). Zwar verfügt das BAZG im Umfang der geleisteten Barhinterlage über eine Sicherheit für die geltend gemachte Zollforderung, diese Sicherheit besteht jedoch angesichts der dargelegten Sachverhalts- umstände nur solange die Barhinterlage geleistet bleibt. Mit anderen Wor- ten würde eine Rückzahlung der Barhinterlage die Gefährdungslage wie- der hervorrufen. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Sicherheit nicht innert der ihr vom BAZG angesetzten Frist von 10 Tagen geleistet. Vielmehr erfolgte sie Sicherheitsleistung erst, nachdem das BAZG die mit der Si- cherstellungsverfügung einhergehenden Vollzugsmassnahmen (Arrestle- gung auf den EUR 10'000.--) eingeleitet hatte (vgl. Sachverhalt Bst. D). Folglich hat die Beschwerdeführerin die Sicherheit in Form der Barhinter- lage erst unter Zwang geleistet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie für die Zollforderungen – welche sie gerade bestreitet – freiwillige eine Sicherheit leisten würde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzah- lung der geleisteten Sicherheit ist deshalb abzuweisen. 4.6 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzun- gen für die Sicherstellung der glaubhaft gemachten Zollforderungen im Umfang von Fr. (...) gesamthaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die an- gefochtenen Sicherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat (vgl. E. 4.1 ff.).
A-3202/2022 Seite 27 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die angefochtene Sicherstellungsverfügung zu bestätigen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend praxisgemäss und dem Auf- wand entsprechend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Aufgrund der festgestell- ten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 3.1.2) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. E. 2.7.4; vgl. für eine vergleichbare Konstellation Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1; A-4651/2020 vom 6. Oktober 2020; A-3193/2018 und 3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18 m.w.H.). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten. 6.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die Bestellung einer amtlichen Vertei- digung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren ausserhalb des vom BAZG geführten Strafverfahrens liegt, es sich mithin vorliegend nicht um einen Straffall handelt. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (Art. 65 Abs. 2 VwVG) meint, so verfügt sie als juristische Person grundsätzlich über keinen bundesrechtlichen Anspruch darauf (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2_528/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3768/2008 vom 12. November 2008). Insoweit die Rechtsprechung hiervon eine Ausnahme vorsieht, kann sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, da offensichtlich nicht ihr einziges Aktivum im Streit liegt (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2). 6.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Da die Be- schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und im Übrigen weder gel- tend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass ihr nennenswerte Kosten entstanden wären, ist vorliegend keine Abweichung vom Unterliegerprinzip
A-3202/2022 Seite 28 infolge Gehörsverletzung gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
A-3202/2022 Seite 29
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3202/2022 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)