B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.12.2020 (2C_683/2020)
Abteilung I A-2950/2019
Urteil vom 23. Juni 2020 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG, [...], vertreten durch lic. iur. Anton Hidber, Rechtsanwalt, [...] Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG.
A-2950/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in [Ort] ist seit dem 16. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen und bezweckt im Wesentlichen den Handel mit [...]. Sie ist seit dem 11. Mai 2016 im Re- gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der Eidgenössischen Steu- erverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen (UID [...] MWST) und betreibt grenznah in [Ort] ein [...] Geschäft. A.b In ihrem Begleitschreiben zur Abrechnung für das 1. Quartal 2018 (Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018) vom 16. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie auf das «Einkas- sieren» der Mehrwertsteuer bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 300.-- ver- zichte und deshalb im Abrechnungsformular den Umsatz der nicht einge- zogenen Mehrwertsteuer vom steuerbaren Umsatz abgezogen habe. Im Gegenzug habe sie auch auf die Geltendmachung der Steuer auf dem Ein- kauf dieser Produkte verzichtet und die Vorsteuern entsprechend korrigiert. Die Steuerpflichtige begründete ihr Vorgehen im Wesentlichen mit der Wertfreigrenze von Fr. 300.-- beim Grenzübertritt am Zoll und der daraus resultierenden Benachteiligung der im Inland einkaufenden Kundinnen und Kunden. A.c Die Vorinstanz berichtigte die durch die Beschwerdeführerin vorge- nommene Umsatzkorrektur und belastete mit Ergänzungsabrechnung Nr. [...] vom 11. Juni 2018 den Steuerbetrag von Fr. 8'980.20 (die Vorsteu- erkorrektur noch nicht berücksichtigt) nach. A.d Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 bestritt die Beschwerdeführerin die genannte Ergänzungsabrechnung und ersuchte um Erlass einer anfecht- baren Verfügung. Diese erging am 19. November 2018. Die Vorinstanz stellte darin fest, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, all ihre ent- geltlich erbrachten Inlandleistungen zum massgebenden Satz zu versteu- ern und dass sie sich nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) berufen könne. A.e Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin ge- gen besagte Verfügung der Vorinstanz Einsprache erheben. Diese wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 ab und stellte wie- derum fest, dass die Beschwerdeführerin alle ihre entgeltlich erbrachten Inlandleistungen zum massgebenden Satz zu versteuern habe und sich
A-2950/2019 Seite 3 nicht auf eine Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG beru- fen könne. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 Beschwerde vor dem Bundes- verwaltungsgericht erheben. Beantragt wird – unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Inlandleistungen bis zur Wertfreigrenze gemäss Art. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Men- gen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204, nachfolgend: V-EFD) steuerbefreit sei und sich im Sinne der rechtsgleichen Behandlung auf eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG berufen könne. B.b Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. C. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidwe- sentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-2950/2019 Seite 4 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Dargelegten – unter Vorbe- halt des nachfolgend unter Erwägungen 1.4 Gesagten – einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt (vorlie- gend der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019). Soweit die Beschwer- deführerin auch die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2018 be- antragt (vgl. Beschwerde S. 13), gilt diese infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4). Das An- fechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qua- litativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2). 1.4.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Anfechtungsobjekt korrek- terweise um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG (vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 2.1.4). Streitgegenstand ist da- mit ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin alle ihre entgeltlich erbrachten Inlandleistun- gen zum massgebenden Satz zu versteuern habe und sich nicht auf eine Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG berufen könne (vgl. Sachverhalt A.e und nachfolgend E. 3). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge- ben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/
A-2950/2019 Seite 5 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54). 1.6.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.6.1). Der vorlie- gende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2018. Damit kommt in mate- rieller Hinsicht das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG – in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung – zur Anwendung. 1.7 1.7.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, nachfolgend: BV]). Inhalt- lich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln ins- besondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genü- gender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteile des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.1, A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). 1.7.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Ge- setzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Er- lass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). 1.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung auf Beschwerde hin im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Eine solche konkrete bzw. ak- zessorische Normenkontrolle führt nicht zur formellen Aufhebung einer im zu beurteilenden Anwendungsfall als verfassungs- oder gesetzeswidrig erkannten Rechtsnorm, sondern lediglich dazu, dass deren Anwendung – im konkreten Einzelfall – unterbleibt (vgl. BVGE 2011/15 E. 3.3 in fine; Ur- teil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.179a). Demgegenüber ist eine ab-
A-2950/2019 Seite 6 strakte Normenkontrolle – d.h. die Überprüfung der Gültigkeit einer Norm in einem besonderen Verfahren unabhängig von einem konkreten Anwen- dungsfall – im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen (Urteil des BVGer A-121/2013 vom 17. Dezember 2017 E. 3.1). Sie ist auf Bundesebene auf die Überprüfung kantonaler Erlasse im Rahmen der Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beschränkt (vgl. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteile des BVGer A-3325/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.4, A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 8.5). 2. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Be- steuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer wird gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c MWSTG – soweit hier interessierend – erhoben:
A-2950/2019 Seite 7 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG ist von der Steuerpflicht befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100‘000.-- Um- satz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Die Steuerpflicht beginnt für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Be- triebsstätte im Inland mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Steuerpflicht endet für solche Unter- nehmen mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit oder gege- benenfalls mit Abschluss des Liquidationsverfahrens (Art. 14 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
2.1.2 Die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrach- ten Leistungen sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). In Art. 18 Abs. 2 MWSTG werden jene Mittelflüsse aufgezählt, welche mangels Leistung nicht als Entgelt gelten (sog. Nichtentgelte). 2.1.3 Berechnet wird die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). 2.1.4 Gemäss Art. 71 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person ge- genüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung ab- zurechnen. Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ih- res Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). So lange diese Frist noch nicht abgelaufen ist, fällt die ESTV grundsätzlich keine Leistungsentscheide, sondern erlässt – wie im vorliegenden Fall – Feststellungsverfügungen (vgl. vorangehend E. 1.4.2). 2.2 2.2.1 Neben der Inlandsteuer wird auch die Einfuhrsteuer erhoben (E. 2). Gemäss Art. 51 Abs. 1 MWSTG ist diesbezüglich steuerpflichtig, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist.
A-2950/2019 Seite 8 2.2.2 Was Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist, wird in Art. 52 MWSTG gere- gelt, und welche Einfuhren von der Steuer befreit sind, wird in Art. 53 MWSTG bestimmt. 2.2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG wird keine Einfuhrsteuer erho- ben auf Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, wobei es dem EFD übertragen ist, die nä- heren Bestimmungen zu erlassen. 2.2.4 Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG wird in Art. 1 Bst. c V-EFD festgehalten, dass Waren des Reiseverkehrs nach Art. 16 Abs. 2 ZG – also Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind – bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- pro Person (Wertfreigrenze) von der Einfuhrsteuer befreit sind. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn ein Erlass hin- sichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun- gen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschau- ungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 321 E. 3.2, 137 V 121 E. 5.3 m.w.H.). 2.3.2 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaft- lichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirt- schaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Mass- nahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn
A-2950/2019 Seite 9 sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regal- rechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV). Art. 27 BV schützt damit den individualrechtlichen Gehalt, Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprin- zip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsord- nung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschafts- freiheit, wobei diese beiden Aspekte freilich eng aufeinander bezogen sind und nicht isoliert betrachtet werden können (BGE 143 I 388 E. 2.1, 138 I 378 E. 6.1 je m.w.H.). 3. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Einspracheentscheid zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin alle ihre steuerbaren Leistungen (vgl. E. 2.1.2) – und nicht nur jene, deren Ent- gelt Fr. 300.-- übersteigt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) – zum massgebenden Steuersatz zu versteuern habe und dass sie sich nicht auf eine Steuerbe- freiung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG berufen könne. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in der Schweiz an- sässig (Sachverhalt Bst. A.a). Nicht bestritten ist sodann, dass sie ein Un- ternehmen betreibt, welches Leistungen im Inland erbringt und damit jähr- lich mehr als Fr. 100'000.-- umsetzt. Dass die Beschwerdeführerin Leistun- gen erbringt, welche gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer aus- genommen sind, wird weder geltend gemacht, noch wäre dergleichen aus den Akten ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich dem- nach ohne Zweifel um eine subjektiv mehrwertsteuerpflichtige Person (vgl. E. 2.1.1). 3.1.2 Wie in Erwägung E. 2.1.2 betreffend das Steuerobjekt dargelegt, sind die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrach- ten Leistungen steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Aus- nahme vorsieht. Im vorliegenden Fall wird weder vorgebracht, noch ginge aus den Akten hervor, dass es sich bei den Entgelten in Höhe von maximal Fr. 300.--, welche die Beschwerdeführerin nicht zur Berechnung der von ihr abzuführenden Mehrwertsteuer herangezogen hat, um «Nichtentgelte» ge- mäss Art. 18 Abs. 2 MWSTG (E. 2.1.2) handelt oder dass darunter Entgelte sind, welche für Leistungen bezahlt wurden, die gemäss Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Andere Ausnahmen sind in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer rechtlich nicht vorgesehen. Namentlich sieht das Gesetz, an welches das Gericht gemäss Art. 190 BV gebunden
A-2950/2019 Seite 10 ist, in Bezug auf die Erhebung der Inlandsteuer keine Wertfreigrenze vor. Dies gilt es – gerade mit Blick auf das Legalitätsprinzip, welchem im Abga- berecht besondere Bedeutung zukommt – ohne Weiteres zu beachten. Für eine analoge Anwendung von Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG – wie sie die Beschwerdeführerin beansprucht – bleibt keinerlei Raum (vgl. diesbezüg- lich auch nachfolgend E. 3.2.1 f.). Entsprechend gehören im vorliegenden Fall auch jene Leistungen der Beschwerdeführerin, für welche sie jeweils ein Entgelt bis maximal Fr. 300.-- vereinnahmt hat, zum Steuerobjekt der Inlandsteuer, weshalb sie steuerbar sind. 3.1.3 Nach dem Dargelegten kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festgestellt hat, dass diese alle ihre steuerbaren Leistungen zum massgebenden Steuersatz zu versteuern habe und sich nicht auf eine Steuerbefreiung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG beru- fen könne. 3.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführe- rin nichts zu ändern: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wertfreigrenze gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 Bst. c V-EFD bei der Einfuhr von Gegenständen verstosse gegen Bundes- bzw. Verfassungsrecht. Dies könne ausschliesslich dadurch korrigiert werden, dass die genannten Be- stimmungen nicht nur in Bezug auf die Erhebung der Einfuhrsteuer anzu- wenden seien, sondern «analog» auch auf die Erhebung der Inlandsteuer. Ob die genannten Bestimmungen gegen Gesetzes- bzw. Verfassungsrecht verstossen, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht unter- sucht werden, zumal dies einer im vorliegenden Fall unzulässigen abstrak- ten Normenkontrolle gleichkäme (vgl. E. 1.7.3). Wie in Erwägung 1.7.3 fest- gehalten, kann das Bundesverwaltungsgericht Verordnungsbestimmungen nur im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungskonformität prüfen (konkrete Normenkontrolle). Da es im vor- liegenden Fall jedoch einzig um die rechtskonforme Erhebung der Inland- steuer (vgl. oben E. 3.1.2) und in keiner Weise um die Erhebung der Ein- fuhrsteuer geht, kommen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführ- ten Bestimmungen überhaupt nicht zur Anwendung. Entsprechend ist auch keine Normenkontrolle im konkreten Anwendungsfall möglich.
A-2950/2019 Seite 11 Im Weiteren irrt die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Folgen einer solchen Normenkontrolle. Kommt das Gericht im Rahmen einer akzessori- schen Normenkontrolle – welche hier wie dargelegt gar nicht möglich ist – zum Ergebnis, eine Verordnungsbestimmung verstosse gegen Ver- fassungsrecht, hat dies jeweils (nur, aber immerhin) zur Folge, dass be- sagter Verordnungsbestimmung – im konkreten Einzelfall – die Anwendung versagt wird (vgl. E. 1.7.3). Hingegen bewirkt selbst eine akzessorische Normenkontrolle in keiner Art und Weise die – von der Beschwerdeführerin geforderte – Ausweitung der Anwendung einer Norm auf andere Sachver- halte. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine analoge Anwendung der Wertfreigrenze auf die Erhebung der Inlandsteuer würde sich aufdrän- gen, ansonsten das Rechtsgleichheitsgebot verletzt würde, ist ihr Folgen- des entgegenzuhalten: Mit der Mehrwertsteuer soll der nicht unternehmerische Endverbrauch (Konsum) im Inland besteuert werden. Was im Inland erworben wird, ist mit der Inlandsteuer belastet, was importiert wird, grundsätzlich mit der Ein- fuhrsteuer (vgl. E. 2). Mit Letzterer wird sichergestellt, dass der Endkonsum von Gütern im Inland – ungeachtet von deren Herkunft – besteuert wird. Insoweit wird die Rechtsgleichheit unter den Konsumenten bzw. den End- verbrauchern gewahrt. Was die Unterschiede in Bezug auf die konkrete Erhebung der Inland- und der Einfuhrsteuer betrifft, wird das Rechtsgleichheitsgebot ebenfalls nicht verletzt. Wie in Erwägung 2.3.1 dargelegt, ist von einer Verletzung nur dann auszugehen, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tat- sache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unter- scheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Bei der Regelung der Erhebung der Einfuhrsteuer hat der Gesetzgeber den Unterschieden gegenüber der Erhebung der Inlandsteuer Rechnung getra- gen. So wurde beim Erlass von Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG berücksich- tigt, dass die Erhebung der Einfuhrsteuer eine Zollanmeldung bedingt, wel- che sowohl der Mitwirkung der zollpflichtigen Personen als auch der Ver- arbeitung durch die Zollbehörden bedarf und entsprechend mit zusätzli- chem Aufwand und Kosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber – namentlich mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Erhebung
A-2950/2019 Seite 12 (vgl. E. 2) – bestimmt, dass auf die Erhebung der Einfuhrsteuer auf Gegen- ständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügi- gem Steuerbetrag verzichtet wird. Die Wertfreigrenze bezweckt einzig, den administrativen Aufwand des Zollveranlagungsverfahrens im Reise- verkehr zu verringern. Sie ist deshalb nichts anderes als eine verwaltungs- ökonomische Massnahme (vgl. Urteil des BVGer A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.6; REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kom- mentar zum Mehrwertsteutergesetz, 2. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 53 MWSTG; ANDREAS MATTI, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollge- setz, 2009, N 17 zu Art. 16 ZG; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats vom 6. November 2019 betreffend die Motion 19.3975 «Verbesserung der Steuergerechtigkeit im Warenfluss des kleinen Grenzverkehrs» der Fi- nanzkommission des Nationalrates). Solche erhebungsökonomischen Gründe für eine Steuerausnahme sind in Bezug auf die Inlandsteuer nicht gegeben. Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin und angesichts des Legalitätsprinzips im Steuerrecht kein Raum für richterliche Lückenfüllung besteht. Auch wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung der Rechtsunterworfenen durch die Berücksichtigung der genannten Unterschiede bzw. die damit verbundene Interessenabwägung bei der Erhebung der Einfuhrsteuer je- denfalls nicht verletzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass inländische Unternehmer ohnehin keinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung mit ausländischen Konkurrenten haben, welche nicht dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht unterlie- gen. Auch von einer Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK – wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht – kann keine Rede sein. 3.2.3 Im Weiteren argumentiert die Beschwerdeführerin, die Aufhebung der Wertfreigrenze bei der Einfuhrsteuer sei aus Überlegungen der Wirt- schaftsfreiheit geboten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Be- schwerdeführerin angesichts der ausländischen Konkurrenz unter Druck fühlt. Allerdings lässt sich der allgegenwärtige Preiskampf nicht auf die Mehrwertsteuerfrage reduzieren und wird die verfassungsmässig garan- tierte Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin durch eine Wertfreigrenze bei der Einfuhrsteuer nicht verletzt (vgl. E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wird sie hinsichtlich der freien Ausübung ihrer Tätigkeit näm- lich in keiner Weise gehindert und ist sie in ihrem wirtschaftlichen Handeln nicht eingeschränkt. Zu denken ist dabei insbesondere an ihre Möglichkei- ten in Sachen Werbung, Kundenbindungsmassnahmen oder Rabattpolitik.
A-2950/2019 Seite 13 3.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Thematik der Wertfrei- grenze auf politischer Ebene seit Jahren kontrovers diskutiert wird (vgl. z.B. Standesinitiative St. Gallen, 18.300; Motion Hösli, 17.3131; Motion Hegg- lin, 17.3428; Motion Dobler, 173417). Eine Aufhebung der Wertfreigrenze wird auch mit der derzeit hängigen Standesinitiative Thurgau vom 16. Au- gust 2018 «Beseitigung der Wertfreigrenze im Einkaufstourismus» (18.316) gefordert, gemäss welcher die gesetzlichen Grundlagen auf Bun- desebene dahingehend anzupassen seien, dass bei sämtlichen Einfuhren im privaten Warenverkehr die Schweizer Mehrwertsteuer zu entrichten sei, sofern die ausländische Mehrwertsteuer zurückgefordert werde. Es bleibt abzuwarten, welche politischen Entscheide diesbezüglich gefällt werden. Es ist weder Aufgabe des Gerichts, noch liegt es in seiner Kompetenz, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in diesen Prozess einzugreifen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 3.1.3 und E. 1.3 f.). 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. 4.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-2950/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
A-2950/2019 Seite 15 mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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