Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2902/2019
Entscheidungsdatum
16.12.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2902/2019

Urteil vom 16. Dezember 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ AG, [...], vertreten durch lic. iur. LL.M. Daniel Engel, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Lukas Rich, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

A-2902/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) handelt es sich um ein Handels- und Importunternehmen, welches seit dem [...] im Han- delsregister und seit dem [...] im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (UID-Nr. [...]). Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 erzielte die Abgabepflichtige unbestrittenermas- sen einen Umsatz von [über Fr. 150'000'000.--]. A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) der Abgabepflichtigen die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 in Rechnung. Diese belief sich gestützt auf Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) auf Fr. 14'240.--. A.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 bestritt die Abgabepflichtige die Rechtmässigkeit der von der ESTV in Rechnung gestellten Unternehmens- abgabe für Radio und Fernsehen. Die ESTV nahm dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2019 Stellung. A.d Mit Schreiben vom 18. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. Diese erging am 8. Mai 2019, wobei die ESTV entschied, dass die Abgabepflichtige für das Jahr 2019 Fr. 14'240.-- an Un- ternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zzgl. Verzugszinsen schulde. B. B.a Gegen die genannte Verfügung vom 8. Mai 2019 liess die Abgabe- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV – die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anwei- sung an die ESTV, die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ge- schuldete Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen in Anwendung der Tarifstufe 4 (vgl. E. 2.4.2) neu festzusetzen. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine man- gelhafte verfassungsmässige Grundlage der Unternehmensabgabe für Ra- dio und Fernsehen, die Verletzung der Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit, sowie das Vorliegen einer Gesetzeslücke (vgl. nachfolgend E. 3.2.1 f.).

A-2902/2019 Seite 3 B.b Mit Vernehmlassung vom 22. August 2019 schliesst die ESTV (nach- folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Oktober 2019 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz und bekräftigt ihre bereits genannten Rechtsbegehren. B.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Oktober 2019 nimmt die Vor- instanz zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin Stellung und legt dar, weshalb sie deren Argumente als nicht stichhaltig erachtet. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Ver- fügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann

A-2902/2019 Seite 4 neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2013, Rz. 1.54). 1.5.2 Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechts- frage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht überse- hen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifi- ziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 140 III 206 E. 3.5.1, BGE 134 V 131 E. 5.2, BGE 134 V 182 E. 4.1). Gibt das Gesetz eine Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist (BGE 131 II 562 E. 3.5). Anders verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen In- kongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 134 V 131 E. 5.2 und E. 7.2, BGE 132 III 470 E. 5.1). Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zu Grunde lie- genden Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 205 E. 3.5.1, BGE 129 II 401 E. 2.3; zum Ganzen: BGE 146 V 121 E. 2.5). 1.5.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungs- gericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein An- wendungsgebot und kein Prüfungsverbot und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu prü- fen. Wird eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, muss das Gesetz den-

A-2902/2019 Seite 5 noch angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich den Ge- setzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 146 II 56 E. 6.2.2, 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2, BGE 136 II 120 E. 3.5, je m.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.3). 1.6 1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-3797/2019 vom 15. April 2020 E. 1.5.1). 1.6.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Un- ternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 (Sachver- halt Bst. A.b). Damit kommen das RTVG sowie die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401), in ihrer jeweiligen im Jahr 2019 gültigen Fassung, zur Anwendung. Angesichts dessen sind die per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen der RTVV für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig. 1.7 1.7.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprin- zip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (gene- rell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Be- stimmtheit (Normdichte) zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). 1.7.2 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätssprinzip besondere Bedeu- tung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell- gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der

A-2902/2019 Seite 6 Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Ge- setz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu nachfolgend E. 2.6.3). Diese Vor- gaben (namentlich von Art. 127 Abs. 1 BV) gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; zur Unter- scheidung vgl. nachfolgend E. 2.6.1 f.). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben hinsichtlich der formell-gesetzlichen Grundlage für die Bemes- sung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben allerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrecht- liche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.1; zur Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben vgl. nachfolgend E. 2.6). 2. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhal- tung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto- nomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechni- schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: GEORG MÜLLER/PETER LOCHER, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfas-

A-2902/2019 Seite 7 sungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutach- ten MÜLLER/LOCHER], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.ad- min.ch am 2. Dezember 2020; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1). 2.2 2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor (BBl 2013 4975 4996 f. 5039 5047). Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbei- ten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden – an ein Radio- oder Fern- sehgerät gebundenes – Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwen- digkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute – dank Mobiltelefon, Tablet und Computer – Radio und Fernse- hen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen wer- den kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein sol- ches empfangsfähiges Gerät befindet (vgl. Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1). 2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Ge- samtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehr- wertsteuer erhoben wird. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Um- satzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverord- nung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500'000.-- entspreche dem Grenzwert für die Buchfüh- rungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Bundesrat legte dar, damit auch dem Anliegen einer Motion Rechnung zu tragen, welche dafür plädierte «kleine Gewerbe-, Fab- rikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabe- pflicht zu befreien. Insbesondere solle aber mit der gewählten Befreiungs- grenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelas- tung entsteht (BBl 2013 4976 4987; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.2 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.2).

A-2902/2019 Seite 8 2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhän- gige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamt- ertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauf- trag zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1). 2.3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der genauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundesrat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzule- gen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss neh- men könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Ra- dio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezem- ber 2019 E. 2.3.1). 2.4 2.4.1 Als «Unternehmen» gilt gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

A-2902/2019 Seite 9 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein solches Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im voran- gegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. 2.4.2 Unter «Umsatz» im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG wird der gesamte von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Ge- samtumsatz ohne Mehrwertsteuer (vgl. nachfolgend E. 2.5.1), unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Andere steuerliche Qualifikationen des Umsatzes spielen für die Abgabe keine Rolle: So ist es unerheblich, ob ein Umsatz aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland oder Inland erzielt wurde, aus dem Export von Gütern stammt, steuerbar, von der Steuer ausgenommen oder steuer- befreit ist etc. Der für die Abgabe massgebende Umsatz ist somit umfas- sender definiert als der steuerbare Umsatz für die Mehrwertsteuer (vgl. BBl 2013 4976 5009). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Ab- gabe befreit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wo- bei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest- legt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglich- keiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde ge- mäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die An- zahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisie- rung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991; zum Ganzen: Ur- teile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4.2 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2).

A-2902/2019 Seite 10 2.4.3 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind und gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unterneh- mens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036

2.5 2.5.1 Die Mehrwertsteuer ist eine vom Bund erhobene allgemeine Ver- brauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer. Diese be- zweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer wird eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenstän- den (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). 2.5.2 Die Mineralölsteuer ist im Unterschied zur Mehrwertsteuer nicht eine allgemeine, sondern eine besondere Verbrauchssteuer. Sie umfasst eine Steuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbei- tung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen sowie einen Mineral- ölsteuerzuschlag auf Treibstoffen (vgl. Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Besondere Verbrauchssteuern, zu welchen beispielsweise auch die Tabaksteuer, die Bier- sowie die Alko- holsteuer zählen, sind – genauso wie Zölle – Einphasensteuern (www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/informationen-firmen/steuern-und-abga- ben/einfuhr-in-die-schweiz/mineraloelsteuer.html; letzmals abgerufen am 17. September 2020). Nach Art. 3 Abs. 1 MinöStG unterliegen der Steuer die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Art. 1 und Art. 2 MinöStG (jeweils Abs. 1 und Abs. 2 im Inland (Bst. a) sowie die Einfuhr solcher Waren ins In- land (Bst. b). Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die

A-2902/2019 Seite 11 Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG). 2.6 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Len- kungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/ 2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 2). 2.6.1 Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser un- terworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (BLU- MENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 6). Steuern sind voraussetzungslos bzw. nach neuerer Terminologie «gegenleistungslos» geschuldet, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person. Mit anderen Worten erfolgt keine individuell zurechenbare Gegen- leistung durch den Staat (BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_1074/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.1, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4 m.H.). 2.6.2 Demgegenüber sind Kausalabgaben als Entgelt (Äquivalent) für eine bestimmte staatliche Gegenleistung oder besondere Vorteile zu entrichten (BGE 143 I 220 E. 4.2, 140 I 176 E. 5.2, 135 I 130 E. 2; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4). 2.6.3 Diese Abgrenzung ist insofern relevant, als eine Steuer anderen Re- geln zu folgen hat als eine Kausalabgabe (vgl. für eine kurze Übersicht: RENÉ WIEDERKEHR, Sonderabgaben, recht, 2017, S. 43 ff., S. 45 f., s.a. etwa MICHAEL BEUSCH, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Kausalabgaben, 2015, S. 43 f.). Zur Erhebung einer Steuer durch den Bund ist eine Befug- nis in der Bundesverfassung erforderlich (vgl. Art. 3 BV; statt vieler: BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 8, ausführlich auch zu neueren Tenden- zen: MARTIN KOCHER, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernor- men, 2018, S. 499 ff. und HETTICH/WETTSTEIN, Rechtsfragen um Kosten- anlastungssteuern, ASA 78 S. 537 ff., S. 551 ff.). Die Unterscheidung ist des Weiteren im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grund- lage von Bedeutung (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). So gelten für Steuern die in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsätze betreffend die gesetzliche Grundlage streng, bei den Kausalabgaben sind sie gelockert, sofern das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Des Weiteren gelten für die Steuern die Grundsätze von

A-2902/2019 Seite 12 Art. 127 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.7.2), nicht aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, welche auf Kausalabgaben anwendbar sind. 2.6.4 Die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekom- men (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Emp- fangsgebühr für Radio und Fernsehen weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrach- tet werden könne. Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren. Weiter schreibt das Bundesgericht in diesem Urteil, die Abgabe sei in etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Nach feststehender Rechtsprechung gilt die Kur- taxe als sog. «Kostenanlastungssteuer» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.6.5), und damit als (Zweck-)Steuer (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 f., 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3, 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2, BGE 124 I 289 E. 3b; s.a. KOCHER, a.a.O. S. 505 f. m.H.). In einem anderen Urteil (nach wie vor zur altrechtlichen RTVG-Abgabe) hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese «eher eine Zwecksteuer als eine Kausalabgabe darstellt» (Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3, unter Hinweis auf BGE 141 II 182 E. 6.7). 2.6.5 Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Bezie- hung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 143 II 283 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; allgemein zu dieser Abgabenart: KOCHER, a.a.O., S. 505 ff.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 50 ff.; HETTICH/WETTSTEIN, a.a.O., S. 547 f.). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht erklärt, Kostenanlastungs- steuern würden, im Gegensatz zu den reinen Finanzsteuern, nicht völlig ausserhalb eines gewissen – wenn auch nur ansatzweisen – Leistungs- austausches stehen. Sie fänden ihre Legitimation darin, dass die betreffen- den Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Per- sonenkreis eher anzulasten seien als der Allgemeinheit (sog. einfache Gruppenäquivalenz), sei es aufgrund der «abstrakten Nutzernähe», d.h. weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere,

A-2902/2019 Seite 13 sei es aufgrund der «abstrakten Kostennähe», d.h. weil sie als hauptsäch- liche Verursacherin dieser Aufwendungen erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4). Dennoch reicht auch die- ser «ansatzweise Leistungsaustausch» nach der Rechtsprechung nicht aus, um von einer Kausalabgabe auszugehen. Auch die Kostenanlas- tungssteuer ist eine Steuer und hat den entsprechenden Grundsätzen zu folgen (vgl. etwa BGE 124 I 289 E. 3b). 2.6.6 Was nun die seit dem Jahr 2019 erhobene neue RTVG-Abgabe an- belangt, so besteht bezüglich der Rechtsnatur Uneinigkeit. In der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 5041) wurde festgehalten, dass die juristische Einordnung der vorgesehenen Abgabe in die herkömm- lichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite, wobei auf das Rechts- gutachten MÜLLER/LOCHER Bezug genommen wurde, in welchem von einer «Kostenanlastungsabgabe» gesprochen wird, die weder eine «klassische» Steuer noch eine reine Kausalabgabe darstelle, sondern Merkmale bei- der Abgabearten aufweise (a.a.O., S. 20, sowie S. 17). Diese Qualifikation wurde von HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O., Rz. 2874) sowie von BLUMENSTEIN/LOCHER (a.a.O., S. 4, Fn. 8) übernommen. Nach anderer Auffassung handelt es sich um eine Steuer, mehrheitlich wird von einer «Zwecksteuer» gesprochen (WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.; KOCHER, a.a.O., S. 508 f. m.w.H.; HETTICH/WETTSTEIN, a.a.O., S. 541). Diese Autoren gehen somit – anders als die vorstehend zitierten Meinun- gen – nicht von einer Mischform zwischen Steuer und Kausalabgabe aus, sondern von einer (reinen) Steuer, welche allein den für Steuern geltenden Grundsätzen unterliegt (ebenso zumindest im Ergebnis PETER KARLEN, Zum Erfinden neuer öffentlicher Abgaben, ZBl 2014, S. 1 f.). In seinem Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hat das Bundesver- waltungsgericht von einer definitiven Qualifikation der neuen RTVG-Ab- gabe abgesehen. In Erwägung 2.4 wurde im Wesentlichen auf die Bot- schaft sowie das Rechtsgutachten MÜLLER/LOCHER verwiesen, in der Sub- sumption konnte die Frage aber offengelassen werden, da sie für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht entschieden werden musste. Festge- halten wurde, dass keine «reine Kausalabgabe» vorliege (E. 2.4, E. 3.4.1.2) und es wurden die primär auf Steuern zugeschnittenen Grund- sätze von Art. 127 Abs. 2 BV als anwendbar bezeichnet (E. 3.4.2.1 f.).

A-2902/2019 Seite 14 2.6.7 Aufgrund der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und namentlich der Rüge der fehlenden verfassungsmässigen Grundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen, ist die Rechtsnatur der Abgabe von entscheidender Bedeutung (vgl. E. 2.6.3) und im Folgen- den zu klären. Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unter- nehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 2.4.1 ff.) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit so- wohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. vorange- hend E. 2.2.1; Botschaft, BBl 2013 4975 4983 f.; Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1, 3.4.1.2; vgl. auch KOCHER, a.a.O., S. 508 f., Rz. 1355; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.). Bereits im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehpro- gramms darstellt – weshalb sie sich auch nicht als reine Kausalabgabe präsentiere (E. 3.4.1.2 des Urteils). Diese Auffassung entspricht im Übri- gen auch den vorangehend in Erwägung 2.6.4 erwähnten Urteilen des Bundesgerichts 2C_238/2019 vom 14. März 2019 und BGE 141 II 182. In Letzterem hat das Bundesgericht bereits für die alte RTVG-Abgabe (die nur für natürliche Personen anwendbar war) festgehalten, dass die Abgabe keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung darstelle (E. 6.7). Für die hier in Frage stehende neue Unternehmensabgabe, wel- che noch mehr vom Vorhandensein von Geräten und vom Bezug von Pro- grammen unabhängig gemacht wurde, muss dies umso mehr gelten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten der Lehrmei- nung an, welche bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von einer Steuer ausgeht (vgl. vorangehend E. 2.6.6). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde des Weiteren ausgeführt, mit dieser Abgabe werde das verfas- sungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochste- henden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem und der dar- aus resultierenden Staats- und Wirtschaftsstabilität profitierten auch die ju- ristischen Personen und namentlich auch Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren (E. 3.4.1.2 des genannten Urteils). Dieser abstrakte Nutzen kann jedoch

A-2902/2019 Seite 15 nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als in- dividuell zurechenbarer Vorteil (im Sinn einer Kausalabgabe, E. 2.6.2) be- zeichnet werden. Dies gilt ebenso für die im Rechtsgutachten MÜLLER/ LOCHER (a.a.O. S. 13 f.) genannte blosse Möglichkeit des Empfangs von Programmen. Das Bestehen eines solchen bloss abstrakten Nutzens bei einem Abgabepflichtigen könnte allenfalls (bei Erfüllen der weiteren Merk- male) zur Qualifikation als Kostenanlastungssteuer (vgl. dazu E. 2.6.5) füh- ren. Bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist aber frag- lich, ob diejenigen Subjekte als abgabepflichtig erklärt wurden, die in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen stehen als die Allgemeinheit (ebenso: WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.). Ob eine Kostenanlastungssteuer vorliegt, muss aber hier nicht entschieden werden, denn auch diese quali- fiziert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Steuer (und nicht als Mischform) und untersteht den entsprechenden Regeln (vgl. dazu E. 2.6.3). Zusammenfassend begründen nicht einem Individuum zurechenbare Leis- tungen oder Vorteile die vorliegende Unternehmensabgabepflicht, sondern allein die Gebietsunterworfenheit, sind doch grundsätzlich alle Unterneh- men in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuerpflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt wird (E. 2.4). Damit handelt es sich nicht um eine Kau- salabgabe, sondern vielmehr um eine Steuer und die für Steuern geltenden Grundsätze sind zu beachten (vgl. vorangehend E. 2.6.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt hat, dass diese für das Jahr 2019 Fr. 14'240.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) zu entrichten habe. 3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zu den mehrwertsteuer- pflichtigen Personen gehört und zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 einen Umsatz in Höhe von [über Fr. 150'000'000.--] erzielt hat (Sachverhalt Bst. A.a). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch Fol- gendes: 3.2.1 Die Abgabe für Radio und Fernsehen erreiche nicht den Grad des Zusammenhangs zwischen Abgabepflicht und Verwendungszweck, den eine Kostenanlastungssteuer charakterisiere. Damit stelle die Abgabe eine

A-2902/2019 Seite 16 allgemeine Zwecksteuer dar, wofür es aber an einer verfassungsmässigen Grundlage mangle. Damit sei die Abgabe verfassungs- bzw. rechtswidrig. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin geht sodann von einer echten Gesetzeslü- cke aus, welche darin besteht, dass der Umsatz für die Bemessung der geschuldeten Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 Abs. 3 RTVG (E. 2.4.2) zwar um die Mehrwertsteuer, nicht aber um die aus ihrer Sicht damit vergleichbare Mineralölsteuer bereinigt werde. Die Parallelen zwi- schen diesen beiden Steuern seien unverkennbar, weshalb sich eine – durch richterliche Lückenfüllung herbeizuführende – Gleichbehandlung aufdränge. Durch beide Steuern werde der Umsatz eines Unternehmens künstlich erhöht, ohne dass dies durch Erträge aus der Unternehmenstä- tigkeit geschehe oder etwas über die wirtschaftliche Tätigkeit und den wirt- schaftlichen Erfolg des Unternehmens aussage. Werde diese Lücke nicht geschlossen, habe dies die Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dadurch zur Folge, dass für die Festsetzung der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Unter- nehmensabgabe auf den Umsatz abgestellt werde, welcher durch die Be- lastung der Beschwerdeführerin mit der Mineralölsteuer um rund 50% auf- gebläht sei. Mit anderen Worten werde sie zu Unrecht gleich behandelt wie Unternehmen, deren Jahresumsatz nicht zu rund der Hälfte aus Mineralöl- steuern bestehe. Solche Unternehmen würden eine viel höhere Wert- schöpfungsquote aufweisen und auch einen höheren Jahresgewinn – auf welchen es letztlich ankomme – erzielen. Damit würde letztlich auch der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, das Prinzip der Besteu- erung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie das Willkürverbot verletzt. 3.3 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen: 3.3.1 Wie dargelegt, wird die hier in Rede stehende Abgabe – in Überein- stimmung mit der Ansicht der Beschwerdeführerin – als Steuer qualifiziert (vgl. E. 2.6.7). Diese ist in Art. 68 Abs. 1 und 2 RTVG verankert und wird in den Art. 70 ff. RTVG geregelt (E. 2.3.1 f.). Dieses Gesetz wiederum fusst in Art. 93 BV, welcher dem Bund nicht nur eine umfassende Gesetzge- bungskompetenz einräumt, sondern ihn gleichsam dazu verpflichtet, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und des- sen Finanzierung zu gewährleisten (E. 2.1). Selbst wenn diese verfas- sungsmässige Grundlage mit Blick auf ihren Detaillierungsgrad als unzu- reichend für die Erhebung einer Steuer zu qualifizieren wäre, sind die Be- stimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen aufgrund

A-2902/2019 Seite 17 des Anwendungsgebots von Art. 190 BV dennoch im konkreten Fall anzu- wenden (E. 1.5.3). Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Sinne aus der Rüge einer fehlenden verfassungsmässigen Grundlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich Art. 70 Abs. 3 RTVG – wie die Be- schwerdeführerin rügt – als lückenhaft erweist. Die Beschwerdeführerin er- blickt eine (echte) Gesetzeslücke darin, dass gemäss Art. 70 Abs. 3 RTVG der als Berechnungsgrundlage dienende Umsatz eines Unternehmens zwar um die darin enthaltene Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchs- steuer zu bereinigen sei (vgl. E. 2.5.2), nicht aber um andere Faktoren, wie beispielsweise die besonderen Verbrauchssteuern, zu welchen auch die vorliegend streitbetroffene Mineralölsteuer gehört. Wie vorangehend in Erwägung 1.5.2 dargelegt, ist richterliche Lückenfül- lung ausschliesslich in jenen Fällen möglich, in welchen eine (echte) Ge- setzeslücke vorliegt, d.h. wenn sich eine Regelung als unvollständig er- weist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus dem unmissver- ständlichen Gesetzeswortlaut geht klar hervor, dass der massgebliche Um- satz, nach welchem sich die jeweilige Höhe der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen richtet, sich aus dem gemäss Mehrwertsteuergesetz erzielten und zu deklarierenden Gesamtumsatz zusammensetzt; dieser ist nach dem Gesetzestext nur um die darin enthaltene Mehrwertsteuer und nicht auch um andere Faktoren (wie beispielsweise die Mineralölsteuer) zu bereinigen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das Gesetz gebe zwar eine Antwort auf die sich stellende Frage nach der korrekten Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der effektiv geschul- deten Abgabe für Radio und Fernsehen, diese erweise sich jedoch als un- befriedigend, ist vorab darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen grund- sätzlich eine unechte Lücke vorliegt, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist (E. 1.5.2). Anders verhielte es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden müsste bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen In- kongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruhen würde. Da- von ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. In Zusammenhang mit dem Systemwechsel hin zur geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fern- sehen wurde explizit auf eine möglichst einfache Erhebung mit geringem administrativem Aufwand sowohl auf Seiten der Erhebungsstelle als auch

A-2902/2019 Seite 18 auf Seiten der Unternehmen geachtet. Einzelfallprüfungen sollten deshalb vermieden werden und es sollte an bereits von anderen Behörden erho- bene Sachverhalte angeknüpft werden (BBl 2013 4975 4985). Weiterge- hende Ausnahmeregelungen als jener, wonach der massgebende Umsatz um die Mehrwertsteuer bereinigt sein soll, würde diesem Ziel in erheblicher Weise zuwiderlaufen und wurden denn auch nicht vorgesehen. Entschei- dend ist, dass der Gesetzgeber für alle Unternehmen in gleicher Weise auf den mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz abstellen wollte. Die Regelung von Art. 70 Abs. 3 RTVG erweist sich weder als sachlich unhaltbar, noch kann sie als Resultat eines offensichtlichen Versehens des Gesetzgebers verstanden werden. Ebensowenig liegt eine gesetzgeberi- sche Inkongruenz oder planwidrige Unvollständigkeit vor. Die Bereinigung des mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatzes nur um die Mehrwertsteuer ist gesetzgeberisch gewollt und dieser Entscheid des Gesetzgebers für den Rechtsanwender verbindlich (vgl. E. 1.5.3). Nach dem Gesagten liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin – keine echte Gesetzeslücke (vgl. E. 1.5.2) vor. 3.3.3 Was die Rügen der Beschwerdeführerin anbelangt, der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung, das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie das Willkürverbot seien ver- letzt, ist Folgendes festzuhalten: Zwar mag wohl zutreffen, dass viel mehrwertsteuerlicher Umsatz nicht zwingend mit grosser wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einhergeht und das Abstellen auf den mehrwertsteuerlichen Umsatz ohne weitere Korrek- tive eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.4). Willkür kann darin jedoch nicht erblickt werden. Falls die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung bzw. der Be- steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die – für das Bundesverwaltungsgericht verbindliche (vgl. E. 1.5.3) – gesetzliche Rege- lung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen allenfalls tangiert würden, wäre dies hinzunehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusam- menhang nicht zuletzt, dass diese Grundsätze nur gelten «soweit es die Art der Steuer zulässt» (vgl. E. 1.7.2). Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Äqui- valenzprinzips betrifft, so ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal dieses

A-2902/2019 Seite 19 Prinzip durch den Umstand, dass die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen – in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin – als Steuer qualifiziert wird (vgl. vorangehend E. 3.3.1 und E. 2.6.7), ohnehin nicht anwendbar ist (E. 2.6.3). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen einen massgeblichen Umsatz von [über Fr. 150'000'000.--] erzielt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und wurde mit Blick auf die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio und Fern- sehen für die Steuerperiode 2019 der Tarifkategorie 5 zugeteilt (vgl. E. 2.4.3). Dies entspricht den anwendbaren Bestimmungen, womit die an- gefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-2902/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in

A-2902/2019 Seite 21 einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

31

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 3 BV
  • Art. 5 BV
  • Art. 93 BV
  • Art. 127 BV
  • Art. 164 BV
  • Art. 190 BV

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

MinöStG

  • Art. 1 MinöStG
  • Art. 2 MinöStG
  • Art. 3 MinöStG

MWSTG

  • Art. 1 MWSTG

RTVG

  • Art. 68 RTVG
  • Art. 68a RTVG
  • Art. 70 RTVG

RTVV

  • Art. 67b RTVV
  • Art. 86 RTVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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