B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2856/2019
Urteil vom 16. Dezember 2020 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ S.L., c/o A.a_______ S.L., [...], vertreten durch KTax AG, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
A-2856/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Bei der A.a_______ S.L. (nachfolgend: Abgabepflichtige), handelt es sich um eine Zweigniederlassung der A._______ S.L. mit Sitz in [...]. Die Abgabepflichtige hat Sitz in [Ort] [Kanton] und bezweckt namentlich den internationalen Handel mit [...]. Seit dem [...] ist sie im Handelsregister und seit dem [...] im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen (UID-Nr. [...]) eingetragen. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 erzielte sie unbestrittenermassen einen Umsatz von [über] Fr. 1'000'000'000.--. A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) der Abgabepflichtigen die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 in Rechnung. Diese belief sich gestützt auf Art. 67b Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) auf Fr. 35'590.--. A.c Mit Eingabe vom 5. April 2019 bestritt die Abgabepflichtige die Recht- mässigkeit der Forderung der ESTV und verlangte eine anfechtbare Verfü- gung. Diese erging am 8. Mai 2019, wobei die ESTV entschied, dass die Abgabepflichtige für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von Fr. 35'590.-- zzgl. Verzugszinsen schulde. B. B.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 liess die A._______ S.L. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 8. Mai 2019 vor dem Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wird – unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückerstattung der bereits bezahlten Unternehmensabgabe für das Jahr 2019. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 basierend auf dem Jahresumsatz 2018 der Beschwerdeführerin auf den Betrag von Fr. 910.-- zu reduzieren. Subeven- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ver- anlagung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen basierend auf dem Jahresumsatz 2018 der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. B.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 schliesst die ESTV (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
A-2856/2019 Seite 3 Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die
A-2856/2019 Seite 4 richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2013, Rz. 1.54). 1.5.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-3797/2019 vom 15. April 2020 E. 1.5.1). Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unterneh- mensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 (Sachverhalt Bst. A.b). Damit kommen das RTVG sowie die RTVV, in ihrer jeweiligen im Jahr 2019 gültigen Fassung, zur Anwendung. Angesichts dessen sind die per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen der RTVV für die Beur- teilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig. 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell- abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Be- stimmtheit (Normdichte) zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A- 2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). 1.6.2 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell- gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
A-2856/2019 Seite 5 Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Ge- setz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese Vorgaben (namentlich von Art. 127 Abs. 1 BV) gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kau- salabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; zur Unterscheidung vgl. nachfolgend E. 2.5.1 ff.). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben hinsichtlich der formell-gesetzlichen Grundlage für die Bemessung der Abgaben bei gewis- sen Arten von Kausalabgaben allerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Geset- zesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.1; zur Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben vgl. nachfolgend E. 2.5.1 ff.). Der Umfang des Legalitäts- prinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert, noch andererseits in einer Weise über- spannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E. 2a/bb m.w.H.). 1.6.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (for- mellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Ver- ordnungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Geset- zesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausge- schlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im de- legierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, BGE 137 II 409 E. 6.4, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz der Festlegung einer Abgabe an eine nach- geordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichti- gen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen
A-2856/2019 Seite 6 (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1, BGE 131 II 271 E. 6.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.2 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.2). Das Erfordernis der Normstufe hängt eng mit dem Erfordernis der Normdichte zusammen. Das Legalitätsprinzip kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn das Gesetz das Wesentliche in ge- nügender Bestimmtheit festlegt. Während die Begriffe des «Abgabepflich- tigen» (Abgabesubjekt) sowie des «Gegenstands» (Abgabeobjekt) an sich klar sind, lässt die Umschreibung der «Bemessungsgrundlage» Interpreta- tionsspielraum offen. Bemessungsgrundlage heisst grundsätzlich Defini- tion der Höhe der Abgabe in den Grundzügen und bedeutet in der Regel, dass formell-gesetzlich entweder der Abgaberahmen, ein an bestimmbare Grössen anknüpfender Berechnungsmodus oder Bemessungskriterien umschrieben sind (RENÉ WIEDERKEHR, Das Legalitätsprinzip im Kausalab- gaberecht, recht 2018 S. 40 ff., 46 m.w.H.). 1.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Nor- menkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesver- waltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe ein- geräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV (vgl. dazu nachfolgend E. 1.6.5) für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundes- rat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus an- dern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
A-2856/2019 Seite 7 vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unter- scheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundes- rat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.178; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 1.6.3 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.6.3). 1.6.5 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungs- gericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein An- wendungsgebot und kein Prüfungsverbot und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes zu prü- fen. Wird eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, muss das Gesetz den- noch angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich den Ge- setzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 146 II 56 E. 6.2.2, 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2, 136 II 120 E. 3.5, je m.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.3). 2. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhal- tung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto- nomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechni- schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: GEORG MÜLLER/PETER LOCHER, Gutachten
A-2856/2019 Seite 8 zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfas- sungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutach- ten MÜLLER/LOCHER], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.ad- min.ch am 2. Dezember 2020; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1). 2.2 2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor (BBl 2013 4975 4996 f. 5039 5047). Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuar- beiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden – an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenen – Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Not- wendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin er- kannt, dass heute – dank Mobiltelefon, Tablet und Computer – Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfan- gen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches, empfangsfähiges Gerät befindet (vgl. Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezem- ber 2019 E. 2.2.1). 2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Ge- samtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehr- wertsteuer erhoben wird. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Um- satzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverord- nung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500'000.-- entspreche dem Grenzwert für die Buchfüh- rungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Der Bundesrat legte dar, damit auch dem Anliegen einer Motion Rechnung zu tragen, welche dafür plädierte «kleine Gewerbe-, Fab- rikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabe- pflicht zu befreien. Insbesondere solle aber mit der gewählten Befreiungs- grenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelas- tung entsteht (BBl 2013 4976 4987; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-2856/2019 Seite 9 A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 2.2 und A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.2). 2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erho- ben (vgl. Art. 109b Abs. 1 RTVG sowie Art. 86 Abs. 1 RTVV; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Fi- nanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamt- ertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauf- trag zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG; Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1, A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.1). 2.3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der ge- nauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundes- rat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzule- gen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss neh- men könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Ra- dio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.3.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezem- ber 2019 E. 2.3.1).
A-2856/2019 Seite 10 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 RTVG gilt als Unternehmen, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. In die- ses Register eingetragen sind jeweils auch die inländischen Betriebsstät- ten von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wobei jeweils alle diese Be- triebsstätten zusammen als einziges selbstständiges Steuersubjekt gelten (vgl. Art. 7 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201). Gemäss Art. 5 Abs. 1 MWSTV gilt als Betriebs- stätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder Teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten gel- ten namentlich auch Zweigniederlassungen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a MWSTV). 2.4.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegan- genen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Hinsichtlich des Bemessungszeitraums wird in Art. 109b Abs. 5 RTVG zudem vorgesehen, dass der Bundesrat für die erste Erhebungsperiode der Unternehmensabgabe einen von Art. 70 Abs. 1 RTVG abweichenden Bemessungszeitraum festlegen kann. Ge- stützt darauf wurde in Art. 93 Abs. 1 RTVV bestimmt, dass, sollte der Sys- temwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs fallen (was schliesslich effektiv der Fall war [vgl. E. 2.2.3]), die Einstufung in die Tarifstufen gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer erfolge (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 4975 5013). 2.4.3 Unter «Umsatz» im Sinne von Art. 70 Abs. 1 RTVG wird der von ei- nem Unternehmen erzielte, gemäss Mehrwertsteuergesetz zu deklarie- rende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehr- wertsteuerlichen Qualifikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Mindestumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. Die Höhe der Ab- gabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Um- satzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglich- keiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde ge- mäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die An- zahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im
A-2856/2019 Seite 11 Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisie- rung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991; zum Ganzen: Ur- teile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4.2 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2). 2.4.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4 und 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind und gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unterneh- mens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036
Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unter- nehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b). 2.5 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Len- kungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/ 2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 2).
A-2856/2019 Seite 12 2.5.1 Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser un- terworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (BLU- MENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 6). Steuern sind voraussetzungslos bzw. nach neuerer Terminologie «gegenleistungslos» geschuldet, d.h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person. Mit anderen Worten erfolgt keine individuell zurechenbare Gegen- leistung durch den Staat (BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_1074/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.1, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4 m.H.). 2.5.2 Demgegenüber sind Kausalabgaben als Entgelt (Äquivalent) für eine bestimmte staatliche Gegenleistung oder besondere Vorteile zu entrichten (BGE 143 I 220 E. 4.2, 140 I 176 E. 5.2, 135 I 130 E. 2; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4). 2.5.3 Diese Abgrenzung ist insofern relevant, als eine Steuer anderen Re- geln zu folgen hat als eine Kausalabgabe (vgl. für eine kurze Übersicht: RENÉ WIEDERKEHR, Sonderabgaben, recht, 2017, S. 43 ff., S. 45 f., s.a. etwa MICHAEL BEUSCH, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Kausalabgaben, 2015, S. 43 f.). Zur Erhebung einer Steuer durch den Bund ist eine Befug- nis in der Bundesverfassung erforderlich (vgl. Art. 3 BV; statt vieler: BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 8, ausführlich auch zu neueren Tenden- zen: MARTIN KOCHER, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen, 2018, S. 499 ff. und HETTICH/WETTSTEIN, Rechtsfragen um Kostenanlas- tungssteuern, ASA 78 S. 537 ff., S. 551 ff.). Die Unterscheidung ist des Weiteren im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Bedeutung (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). So gelten für Steuern die in Art. 127 Abs. 1 BV verankerten Grundsätze betreffend die gesetzliche Grundlage streng, bei den Kausalabgaben sind sie – wie in Erwägung 1.6.2 ausgeführt – gelockert, sofern das Mass der Abgabe durch das Kostende- ckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Des Weiteren gelten für die Steuern die Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.6.2), nicht aber das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, welche auf Kausal- abgaben anwendbar sind. 2.5.4 Die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekom- men (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Emp- fangsgebühr für Radio und Fernsehen weder als Regalabgabe noch als
A-2856/2019 Seite 13 Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrach- tet werden könne. Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» oder «Abgabe sui generis» (Ab- gabe eigener Art) zu qualifizieren. Weiter schreibt das Bundesgericht in diesem Urteil, die Abgabe sei in etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Nach feststehender Rechtsprechung gilt die Kur- taxe als sog. «Kostenanlastungssteuer» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.5), und damit als (Zweck-)Steuer (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 f., 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3, 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2, BGE 124 I 289 E. 3b; s.a. KOCHER, a.a.O. S. 505 f. m.H.). In einem anderen Urteil (nach wie vor zur altrechtlichen RTVG-Abgabe) hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese «eher eine Zwecksteuer als eine Kausalabgabe darstellt» (Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3, unter Hinweis auf BGE 141 II 182 E. 6.7). 2.5.5 Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Bezie- hung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 143 II 283 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; allgemein zu dieser Abgabenart: KOCHER, a.a.O., S. 505 ff.; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 50 ff.; HETTICH/WETTSTEIN, a.a.O., S. 547 f.). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht erklärt, Kostenanlastungs- steuern würden, im Gegensatz zu den reinen Finanzsteuern, nicht völlig ausserhalb eines gewissen – wenn auch nur ansatzweisen – Leistungs- austausches stehen. Sie fänden ihre Legitimation darin, dass die betreffen- den Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Per- sonenkreis eher anzulasten seien als der Allgemeinheit (sog. einfache Gruppenäquivalenz), sei es aufgrund der «abstrakten Nutzernähe», d.h. weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, sei es aufgrund der «abstrakten Kostennähe», d.h. weil sie als hauptsäch- liche Verursacherin dieser Aufwendungen erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4). Dennoch reicht auch die- ser «ansatzweise Leistungsaustausch» nach der Rechtsprechung nicht aus, um von einer Kausalabgabe auszugehen. Auch die Kostenanlas- tungssteuer ist eine Steuer und hat den entsprechenden Grundsätzen zu folgen (vgl. etwa BGE 124 I 289 E. 3b).
A-2856/2019 Seite 14 2.5.6 Was nun die seit dem Jahr 2019 erhobene neue RTVG-Abgabe an- belangt, so besteht bezüglich der Rechtsnatur Uneinigkeit. In der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 5041) wurde festgehalten, dass die juristische Einordnung der vorgesehenen Abgabe in die herkömm- lichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite, wobei auf das Rechts- gutachten MÜLLER/LOCHER Bezug genommen wurde, in welchem von einer «Kostenanlastungsabgabe» gesprochen wird, die weder eine «klassische» Steuer noch eine reine Kausalabgabe darstelle, sondern Merkmale bei- der Abgabearten aufweise (a.a.O., S. 20, sowie S. 17). Diese Qualifikation wurde von HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O., Rz. 2874) sowie von BLUMENSTEIN/LOCHER (a.a.O., S. 4, Fn. 8) übernommen. Nach anderer Auffassung handelt es sich um eine Steuer, mehrheitlich wird von einer «Zwecksteuer» gesprochen (WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.; KOCHER, a.a.O., S. 508 f. m.w.H.; HETTICH/WETTSTEIN, a.a.O., S. 541). Diese Autoren gehen somit – anders als die vorstehend zitierten Meinun- gen – nicht von einer Mischform zwischen Steuer und Kausalabgabe aus, sondern von einer (reinen) Steuer, welche allein den für Steuern geltenden Grundsätzen unterliegt (ebenso zumindest im Ergebnis PETER KARLEN, Zum Erfinden neuer öffentlicher Abgaben, ZBl 2014, S. 1 f.). In seinem Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hat das Bundesver- waltungsgericht von einer definitiven Qualifikation der neuen RTVG-Ab- gabe abgesehen. In Erwägung 2.4 wurde im Wesentlichen auf die Bot- schaft sowie das Rechtsgutachten MÜLLER/LOCHER verwiesen, in der Sub- sumption konnte die Frage aber offengelassen werden, da sie für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht entschieden werden musste. Festge- halten wurde, dass keine «reine Kausalabgabe» vorliege (E. 2.4, E. 3.4.1.2 des genannten Urteils) und es wurden die primär auf Steuern zugeschnittenen Grundsätze von Art. 127 Abs. 2 BV als anwendbar be- zeichnet (E. 3.4.2.1 f. des genannten Urteils). 2.5.7 Aufgrund der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und namentlich der Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips (vgl. E. 1.6.1 f.), ist die Rechtsnatur der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von entscheidender Bedeutung (E. 2.5.3) und im Folgenden zu klären. Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unter- nehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl.
A-2856/2019 Seite 15 E. 2.4.2 ff.) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit so- wohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. vorange- hend E. 2.2.1; Botschaft, BBl 2013 4975 4983 f.; Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1, 3.4.1.2; vgl. auch KOCHER, a.a.O., S. 508 f., Rz. 1355; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.). Bereits im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehpro- gramms darstellt – weshalb sie sich auch nicht als reine Kausalabgabe präsentiere (E. 3.4.1.2 des Urteils). Diese Auffassung entspricht im Übri- gen auch den vorangehend in Erwägung 2.5.4 erwähnten Urteilen des Bundesgerichts 2C_238/2019 vom 14. März 2019 und BGE 141 II 182. In Letzterem hat das Bundesgericht bereits für die alte RTVG-Abgabe (die nur für natürliche Personen anwendbar war) festgehalten, dass die Abgabe keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung darstelle (E. 6.7). Für die hier in Frage stehende neue Unternehmensabgabe, wel- che noch mehr vom Vorhandensein von Geräten und vom Bezug von Pro- grammen unabhängig gemacht wurde, muss dies umso mehr gelten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten der Lehrmei- nung an, welche bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von einer Steuer ausgeht (vgl. vorangehend E. 2.5.6 f.). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde des Weiteren ausgeführt, mit dieser Abgabe werde das verfas- sungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochste- henden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem und der dar- aus resultierenden Staats- und Wirtschaftsstabilität profitierten auch die ju- ristischen Personen und namentlich auch Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren (E. 3.4.1.2 des genannten Urteils). Dieser abstrakte Nutzen kann jedoch nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als in- dividuell zurechenbarer Vorteil (im Sinn einer Kausalabgabe, E. 2.5.2) be- zeichnet werden. Dies gilt ebenso für die im Rechtsgutachten MÜLLER/ LOCHER (a.a.O. S. 13 f.) genannte blosse Möglichkeit des Empfangs von Programmen. Das Bestehen eines solchen bloss abstrakten Nutzens bei einem Abgabepflichtigen könnte allenfalls (bei Erfüllen der weiteren Merk- male) zur Qualifikation als Kostenanlastungssteuer (vgl. dazu E. 2.5.5) füh- ren. Bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist aber frag- lich, ob diejenigen Subjekte als abgabepflichtig erklärt wurden, die in einer
A-2856/2019 Seite 16 näheren Beziehung zu den Aufwendungen stehen als die Allgemeinheit (ebenso: WIEDERKEHR, a.a.O., S. 57 f.). Ob eine Kostenanlastungssteuer vorliegt, muss aber hier nicht entschieden werden, denn auch diese quali- fiziert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Steuer (und nicht als Mischform) und untersteht den entsprechenden Regeln (vgl. dazu E. 2.5.3). 2.5.8 Zusammenfassend begründen nicht einem Individuum zurechenbare Leistungen oder Vorteile die vorliegende Unternehmensabgabepflicht, son- dern allein die Gebietsunterworfenheit, sind doch grundsätzlich alle Unter- nehmen in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuer- pflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt wird (E. 2.4). Damit handelt es sich nicht um eine Kausalabgabe, sondern vielmehr um eine Steuer und die für Steuern gel- tenden Grundsätze sind zu beachten (vgl. vorangehend E. 2.5.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Abgabepflichtigen zu Recht verfügt hat, dass diese für das Jahr 2019 Fr. 35'590.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (vgl. Sach- verhalt Bst. A.c) zu entrichten hat. 3.2 Unbestritten ist, dass die Abgabepflichtige zu den mehrwertsteuer- pflichtigen Personen gehört und zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 einen Umsatz in Höhe von Fr. 1'068'066'405.-- erzielt hat (Sachverhalt Bst. A.a). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch Folgendes: 3.2.1 Zum einen macht sie die Verletzung des Legalitätsprinzips in Bezug auf die Abgabepflicht, die Tarifstufen und den effektiven Abgabebetrag so- wie betreffend die Bemessungsgrundlage und die Bemessungsperiode der Abgabe geltend. 3.2.2 Im Weiteren weist sie darauf hin, dass sich in ihrem Fall sowohl die Ausgestaltung der Tarifstufen und die Festsetzung des geschuldeten Ab- gabebetrages als auch die Befreiung von der Abgabepflicht einzig für Un- ternehmen, welche der tiefsten Tarifstufe angehören und einen Verlust aus- weisen würden (E. 2.4.4), als willkürlich und als mit dem Rechtsgleichheits- gebot nicht vereinbar erweisen würden. 3.2.3 Schliesslich werde auch das Gebot der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, zumal anhand des Umsatzes eines
A-2856/2019 Seite 17 Unternehmens nicht, oder nur begrenzt, eine Aussage über die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit gemacht werden könne. 3.3 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen: 3.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die hier in Rede stehende Unterneh- mensabgabe für Radio und Fernsehen in Art. 70 RTVG und damit in einem Bundesgesetz verankert ist, welches für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. vorangehend E. 1.6.5). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage der verfassungsmässigen Grundlage an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer A-2902/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Legalitätsprinzips in Bezug auf die Abgabepflicht geltend macht, ist ihr nicht zu folgen. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen um eine Steuer (E. 2.5, insbes. E. 2.5.7 f.). Entsprechend sind die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV streng zu beachten (E. 1.6.2 und E. 2.5.3) und können weder durch das Kausalitäts- noch das Äquivalenz- prinzip relativiert werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: Der Kreis der Abgabepflichtigen wird im Gesetz klar geregelt, zumal dort fest- gehalten wird, dass grundsätzlich alle mehrwertsteuerpflichtigen Unterneh- men abgabepflichtig sind, wobei der Verordnungsgeber eine Eintritts- schwelle festlegen soll (E. 2.4.3.). Dies hat zur Folge, dass in der Verord- nung keine «zusätzlichen» Abgabepflichtigen bestimmt werden. Vielmehr wird in der Verordnung lediglich festgelegt, wer aus dem Kreis der Abga- bepflichtigen «ausgeschlossen» wird. Dass es sich dabei um Unternehmen mit niedrigem Umsatz handeln soll, ist wiederum auf Gesetzesstufe veran- kert (E. 2.4.3). Diese Gesetzesdelegation erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig (E. 1.6.3). Auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Abgabe ist keine Verlet- zung des Legalitätsprinzips ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass die Höhe der Abgabe nicht im Gesetz festgelegt ist (was auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht, vgl. E. 2.3.2). Aus dem Gesetz (vgl. Art. 70 RTVG) geht aber hervor, dass sich die Höhe der Abgabe nach dem von einem Unternehmen erzielten, gemäss Mehrwertsteuergesetz zu de- klarierenden Gesamtumsatz richtet (vgl. Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5), wobei der Verordnungsgeber diesbezüglich verschiedene Kategorien bzw. Tarifstufen zu unterscheiden und dabei den Mindestumsatz so festzulegen hat, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind (Abs. 4 und 5;
A-2856/2019 Seite 18 E. 2.4.3). In seiner Gesamtheit gibt Art. 70 RTVG einen genügend engen Rahmen vor, bzw. erweist sich die Normdichte als ausreichend (vgl. E. 1.6.1 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Delegation an den Verord- nungsgeber zulässig und nicht zu beanstanden. 3.3.3 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Ausgestaltung der Tarifstufen und der konkret geschuldete Abgabebetrag sei willkürlich und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, kann auf die diesbezüglich bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver- wiesen werden. Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde ei- nerseits festgehalten, dass dem Bundesrat durch die (nicht zu beanstan- dende) Delegationsnorm (E. 2.4.3) ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Tarifstufen eingeräumt wurde, wogegen bundesrechtlich nichts einzuwenden sei (vgl. E. 3.4.2.1 des ge- nannten Urteils sowie vorangehend E. 1.6.2 f.). Das Gericht erachtete im damals zu beurteilenden Fall allerdings die geringe Anzahl der Tarifstufen als nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, zumal damit (umsatz- mässig) sehr heterogene Unternehmen in jeweils ein und derselben Kate- gorie zusammengefasst werden und im Weiteren die umsatzstärksten Un- ternehmen relativ gesehen massiv weniger belastet werden als die kleine- ren Unternehmen (siehe E. 3.4.2.3 f. des genannten Urteils). Entspre- chende Änderungen wurden durch den Verordnungsgeber bereits be- schlossen und werden im kommenden Jahr in Kraft treten (vgl. AS 2020 1461 und vorangehend E. 1.5.2). Im vorliegenden Fall fällt die Beschwer- deführerin in die höchste Tarifstufe (6) und ist mit Blick auf das genannte Urteil (vgl. dort E. 2.4.2.3 f.) verhältnismässig und rechtswesentlich weni- ger stark belastet als Unternehmen, deren Umsatz den Tarifstufen 1 bis 5 zuzuordnen ist (vgl. E. 2.4.4). Angesichts dessen wird das Rechtsgleich- heitsgebot in Bezug auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall we- der durch die Ausgestaltung der Tarifstufen noch durch die konkrete Höhe der Abgabe verletzt. Ebenfalls nicht als willkürlich oder das Rechtsgleichheitsgebot verletzend einzustufen ist die Bestimmung, wonach einzig für Unternehmen der tiefs- ten Tarifkategorie weitere Erleichterungen vorgesehen werden (E. 2.4.4). Dies ist lediglich eine zusätzliche Konkretisierung der gesetzlichen Vor- gabe, wonach kleine Unternehmen von der Abgabepflicht ausgenommen werden sollen (vgl. E. 2.2.2, E. 2.4.4).
A-2856/2019 Seite 19 3.3.4 Hinsichtlich der Argumentation, das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde verletzt, zumal anhand des Um- satzes eines Unternehmens nicht – oder nur begrenzt – eine Aussage über dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht werden könne, ist Fol- gendes festzuhalten: Zwar mag wohl zutreffen, dass viel Umsatz nicht zwingend mit grosser wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einhergeht und das Abstellen auf den reinen Umsatz ohne Korrektive (zur einzigen Aus- nahme siehe E. 2.4.4) eine relativ weitreichende Schematisierung bedeu- tet (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.4). Jedoch ist diese gesetzliche Vorgabe für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (E. 1.6.5). 3.3.5 In Bezug auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Bemes- sungsperiode sei im vorliegenden Fall unrechtmässig festgelegt worden, verhält es sich wie folgt: Wie in Erwägung 2.4.2 festgehalten, ist gesetzlich geregelt, dass für die jährliche Bemessung der Unternehmensabgabe auf den im vorangegan- genen Kalenderjahr erzielten Umsatz abgestellt wird. Ebenso gesetzlich geregelt ist allerdings, dass in Bezug auf die allererste Erhebungsperiode eine Sonderregelung möglich sein soll. In Art. 109b RTVG wurde der Bun- desrat vom Gesetzgeber ermächtigt, für die erste Erhebungsperiode der Unternehmensabgabe einen vom Grundsatz abweichenden Bemessungs- zeitraum festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in der Ver- ordnung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass, sollte der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs fallen (was schliesslich effektiv der Fall war) die Einstufung in die Tarifstufen gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer – d.h. 2017 – zu erfolgen habe (vgl. E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin hat zwi- schen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 unbestrittener- massen einen Umsatz von [über] Fr. 1'000'000'000.-- erzielt (vgl. Sachver- halt Bst. A.a) und wurde mit Blick auf die Erhebung der Unternehmensab- gabe für Radio und Fernsehen für die Steuerperiode 2019 der Tarifkatego- rie 6 zugeteilt (vgl. E. 2.4.4). Dies entspricht somit den anwendbaren Best- immungen. 3.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu bean- standen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
A-2856/2019 Seite 20 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-2856/2019 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
A-2856/2019 Seite 22 einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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