B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2825/2023
Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationalstrassen; Plangenehmigung.
A-2825/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Kanton Zug, zwischen dem Rooterberg und dem östlich davon gelege- nen Chilchberg, befindet sich das Landwirtschaftsgebiet «Brüglen». Durch letzteres verläuft auf der Nord-Süd-Achse die Nationalstrasse N04 sowie östlich angrenzend die zweigleisige Bahnlinie 653. Der Rooterberg zwi- schen Rotkreuz und Meierskappel sowie dessen Ausläufer bei Brüglen gel- ten als Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung (Wildtierkorridor «Risch», Objekt ZG 06). Dessen östliches Ende bildet die umzäunte N04. Dem Wild ist es aufgrund dieses Ausbreitungshindernisses nur erschwert möglich, vom Rooterberg zum Chilchberg und weiter von der südlich davon gelegenen Halbinsel Chiemen über den Zugersee ins Rigigebiet zu gelan- gen. Der Wildtierkorridor gilt deshalb als weitgehend unterbrochen. B. Um die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors wieder herzustellen, reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK am 15. März 2022 das Ausführungsprojekt «N04 EP Rütihof – Küssnacht / UEF Brüglen Risch Wildtierkorridor (ZG6)» zur Genehmigung ein. Dieses sieht auf dem Ge- meindegebiet von Risch-Rotkreuz den Bau einer 60 m breiten Wildtier- überführung vor. Das Bauwerk soll die N04 bei UH-Km 102.650 – 102.800 und die Bahnlinie 653 im Bereich des Spurwechsels Brüglen beim Bahnki- lometer 102.350 queren (Standort Brüglen). Um von Westen darauf zu ge- langen, soll das Wild zukünftig den direkt neben der N04 parallel verlau- fenden Flurweg «Brüglen» und anschliessend eine abfallende Böschung überwinden. Der Flurweg befindet sich auf den Grundstücken GB Risch Nrn. 222 und 1353. Zur Erleichterung der Wildtierwanderung soll der Wild- zaun und das aus Leitplanken bestehende Fahrzeugrückhaltesystem ent- lang des Flurwegs entfernt und durch eine wildtierfreundlichere Konstruk- tion ersetzt werden. Für den Übergang zwischen der Wildtierüberführung und dem angrenzenden Feld auf der Ostseite ist eine abfallende und ab- gestufte Böschung (Hangneigung von 2:3 und dann 18%) geplant. Der Bö- schungsabschnitt mit der Neigung von 18% soll auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 erstellt werden. Die dafür in Anspruch zu nehmende Frucht- folgefläche beträgt 6 m x 74 m. C. Am 23. März 2022 leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungs- verfahren ein. Während der Auflagefrist erhob der Eigentümer der Grund-
A-2825/2023 Seite 3 stücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353, X., Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 erteilte das UVEK die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache von X. wies es ab. E. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 16. Mai 2023 Beschwerde gegen die besagte Verfügung des UVEK (nach- folgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Neuevaluation der Standortwahl der Wildtierüberführung, die Überar- beitung des Fahrzeugrückhaltesystems, die Anpassung der Böschung auf seinem Grundstück GB Risch Nr. 1351 sowie die Festlegung und Koordi- nation der Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung. Bezüglich aller Punkte verlangt er zudem die Aushandlung einvernehmlicher Lösun- gen. F. Die Vorinstanz und das ASTRA forderten mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 bzw. mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 die Abweisung der Be- schwerde. G. Zwischen dem 10. August 2023 und 25. September 2023 liessen das Bun- desamt für Landwirtschaft BLW, das Bundesamt für Umwelt BAFU, das Bundesamt für Verkehr BAV und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE dem Bundesverwaltungsgericht ihre Fachberichte zum Ausführungs- projekt zukommen. Die Baudirektion des Kantons Zug äusserte sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 22. September 2023. H. In seiner Replik vom 27. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Das ASTRA reichte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Belege zuhan- den der Akten nach. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf die Erstattung einer Duplik bzw. von Stellungnahmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
A-2825/2023 Seite 4 Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Eigentümer der Grundstücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353 vom Ausführungsprojekt besonders berührt (Bst. b). Aufgrund der vorgesehenen Massnahmen, die teilweise seine Grundstücke direkt betreffen, verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung (Bst. c). Seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund muss mangels Rechtserheblichkeit insbe- sondere nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verhandlungen zwischen dem ASTRA und den vormaligen Eigentümern des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 eingegangen werden.
A-2825/2023 Seite 5 2.2 Im Übrigen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraus- setzt und deren Entscheid mit Amtsberichten respektive Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.6; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] A-6957/2023 vom 8. April 2025 E. 2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2). 2.3 Verwaltungsverordnungen – wie zum Beispiel die Richtlinien des BAFU – sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2). 3. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitli- cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz ist dann zu machen, wenn zwin- gende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere im Bereich des Gewässer-, Na- tur-, Heimat- und Umweltschutzrechts gegeben (statt vieler BGE 135 II 384 E. 2.3). Während des Beschwerdeverfahrens sind per 1. Februar 2025 erstmals spezifische Bestimmungen zu den überregionalen Wildtierkorridore in Kraft getreten (vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]; vgl. Art. 8b ff. der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [JSV; SR 922.01]; AS 2023 631 und AS 2025 11). Es kann indes offen bleiben, ob diese zwingend zu- gunsten des Wildtierschutzes zu berücksichtigen wären. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich nämlich der Bau der Wildtierüberführung bereits
A-2825/2023 Seite 6 gestützt auf das im Zeitpunkt der Plangenehmigung geltende Recht als bundesrechtskonform. 4. Der Beschwerdeführer zweifelt zunächst die Existenz eines Wildtierkorri- dors im Gebiet Brüglen an. 4.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, es sei diesbezüglich auf den his- torischen Wildwechsel verwiesen worden. Dabei sei das Gebiet früher ein grosses Sumpfgebiet mit wenigen Bauernhöfen gewesen. Heute sei es ein Naherholungsgebiet mit zu vielen Störfaktoren (Velofahrer, [E-]Biker, Hun- despaziergänger). Das Wild komme deshalb nicht mehr ins Gebiet Brüg- len. Insbesondere der Wald auf dem Chilchberg sei einer starken Nutzung ausgesetzt. Es gebe dort viel weniger Wild als noch vor einigen Jahren. 4.2 Das ASTRA entgegnet, der Wildtierkorridor basiere auf wildtierbiologi- schen Studien und Randbedingungen, die sich seit seiner Feststellung nicht wesentlich geändert hätten (grossräumige Siedlungsstruktur, Nut- zung der Wald- und Landwirtschaftsgebiete durch Erholungssuchende). Die Baudirektion des Kantons Zug ergänzt, anhand der seit 2010 vorlie- genden Daten aus den jährlich im Frühling durchgeführten Rehwildzählun- gen und den Jagdstatistiken lasse sich kein eindeutiger Trend bezüglich Zu- oder Abnahme dieser Tierart östlich der Autobahn feststellen. Das Amt für Wald und Wild gehe davon aus, dass auf beiden Seiten der N04 ein stabiler, gesunder Rehwildbestand vorhanden sei. 4.3 Wildtierkorridore sind Teilbereiche in den Bewegungsachsen von Wild- tieren, die innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung von Tierpopulationen dienen (Urteil BGer 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b [nicht publiziert in BGE 128 II 1]; Urteile BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 6.3.1, A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 11.3 und A-6319/2011 vom 17. September 2012 E. 5). Die Vogelwarte Sempach ermittelte in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Wildtierkor- ridore von überregionaler Bedeutung für die gesamte Schweiz (vgl. OTTO HOLZGANG ET AL., Korridore für Wildtiere in der Schweiz, in: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Schriftenreihe Umwelt Nr. 326, 2001, [nachfolgend: Bericht BUWAL Nr. 326], abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/ > Themen > Biodiversität > Ökologische Infra- struktur > Wildtierkorridore > Dokumente > Korridore für Wildtiere in der Schweiz, abgerufen am 02.06.2025; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 7.3.1). Die Lage und Dimension der Wildtierkorridore sind
A-2825/2023 Seite 7 auf dem Kartenviewer des Geoportals des Bundes ersichtlich (vgl. maps.geo.admin.ch > Karte: Wildtierkorridore Überregional). 4.4 Die Lokalisierung des Wildtierkorridors Risch basiert auf Befragungen von Wildhütern und Jagdverwaltern, einem Durchlässigkeitsmodell und Jagdstatistiken (vgl. Bericht BUWAL Nr. 326, S. 33). Im Vergleich zur Situ- ation um die Jahrtausendwende, als die Erhebung der Daten erfolgt sein dürfte, präsentiert sich der Bereich Brüglen nicht grundsätzlich anders. Ins- besondere war damals kein Sumpfgebiet und eine wesentlich dünnere Be- siedlung vorhanden (vgl. maps.geo.admin > Karte: SWISSIMAGE Zeitreise [Jahr 2000 und aktuell]). Zudem legt die Baudirektion des Kantons Zug glaubhaft dar, dass – trotz gesteigerter Naherholungsaktivitäten – nach wie vor stabile Rehpopulationen auf beiden Seiten der N04 vorhanden sind. Dies deutet auf, auch für andere Wildtiere, attraktive Lebensräume hin. Es darf folglich angenommen werden, dass Wild in dieser Gegend vorhanden ist und dieses eine Wildtierüberführung über die N04 und die Bahnlinie 653 nutzen würde. Nach dem Gesagten traf die Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem sie von der Existenz eines unterbroche- nen Wildtierkorridors im Bereich Brüglen ausging. 5. Als nächstes kritisiert der Beschwerdeführer die Wahl des Standorts Brüg- len für die Errichtung der Wildtierüberführung. 5.1 Der Beschwerdeführer bemerkt, zur intensiven Nutzung des Chilch- bergwalds komme die stark befahrene Veloroute «Zug – Cham – Buonas – Meierskappel» dazu. Diese verlaufe entlang des Waldes und werde ge- rade in der Dämmerungszeit häufig frequentiert. Das Wild im Sijentalwald in Rotkreuz sei ebenfalls Störungen durch den Vita-Parcour und die Hun- dehalter ausgesetzt. Ausserdem sei das Gebiet Brüglen eine intensive Ackerbaulandschaft. Stark am Wachsen sei zudem die Agglomeration von Rotkreuz, Buonas und Risch. Dies führe sicher nicht zu einer Abnahme dieser Störfaktoren. Alle südlicheren Standortvarianten wären deshalb bes- ser geeignet. Insbesondere der Standort Oberlaubach hätte klare Vorteile. So könnte die Wildtierüberführung zwischen zwei Waldstücken über die N04 und die Bahnlinie 653 erstellt werden. Diese würde sich ebenfalls gut in die Landschaft einfügen und nahe bei der Halbinsel Chiemen liegen. 5.2 Die Vorinstanz und das ASTRA verweisen auf den Kurzbericht «Stan- dortevaluation Spezifisches Querbauwerk» vom 30. Januar 2018 (nachfol- gend: Kurzbericht), auf welchem die summarischen Ausführungen im
A-2825/2023 Seite 8 technischen Bericht zur Standortwahl basieren. Der Standort Brüglen habe sich als Bestvariante erwiesen. Anthropogene Störungen seien als Aspekt in die Standortevaluation eingeflossen. Selbst diesbezüglich habe sich der Standort Brüglen im Vergleich zu den anderen Standorten als vorteilhafter gezeigt, insbesondere wenn die Machbarkeit der Zuleitstrukturen betrach- tet werde. Im dicht besiedelten und intensiv genutzten Raum «Meierskap- pel – Buonas – Rotkreuz» seien solche Störungen für die Wildtiere nicht gänzlich zu eliminieren. Gegen den Standort Oberlaubach hätten wildtier- biologische Gründe gesprochen, welche die primäre Zielsetzung des Pro- jekts massgeblich einschränken würden. Aus fachlicher und planerischer Sicht sei von diesem Standort klar abzusehen. Er schneide gar mit Abstand am schlechtesten ab. 5.3 Das BAFU und das ARE erachten die im Kurzbericht angewandten Kri- terien als sinnvoll und angemessen. Aus ihrer Sicht ist dem Standort Brüg- len zu Recht den Vorzug gegeben worden. 5.4 5.4.1 Der Bund hat die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre bi- ologische Vielfalt und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen (vgl. Art. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzen- arten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Mass- nahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Biotope werden insbesondere durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt geschützt (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Wildtierkorridore haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen von nationaler Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt wer- den. Wildtierkorridore sind deshalb den Biotopen gleichzustellen (Urteil 1A.173/2000 E. 4b; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-2997/2020 E. 11.3). 5.4.2 Primäres Instrument, um Biotope von nationaler, regionaler oder lo- kaler Bedeutung zu schützen, ist die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 9.2, m. w. H.). Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
A-2825/2023 Seite 9 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]). Richtpläne sind für die Behörden verbind- lich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Sie binden Bund und Kantone gleichermassen; in erster Linie die Regierungen mitsamt den unterstellten Verwaltungsbehör- den. Bedeutung erlangt der Richtplan insbesondere im Zuge sachgesetzli- cher Plangenehmigungen (Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H.). Der Richtplan zeigt einerseits an, in welcher Weise von Handlungsspielräumen Gebrauch gemacht werden soll, die das Recht zu Verfügung stellt. Er formuliert ledig- lich Ermessensdirektiven (Urteil BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 5.1; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Zum anderen äussert sich der Richtplan allein zu räumlichen Anliegen des Gemeinwesens. Die im Einzelfall notwendige Abwägung mit weiteren (privaten und nicht-räumlichen öffentlichen Interes- sen) bleibt noch vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 1A.154/2002 vom 22. Ja- nuar 2003 E. 4.2; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2; Urteil BVGer A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.4). 5.4.3 Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle An- lagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, mitunter Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt (Art. 6 des Bun- desgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11] i. V. m. Art. 2 Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. No- vember 2007 [NSV; SR 725.111]). Dafür sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). Dort, wo das an- wendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Inte- ressen voraus (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind deshalb Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3). In erster Linie ist es Sache der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge mög- lichst genau und umfassend vorzubringen (Urteile BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 9.4.1 und A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 1.4.1). Gleichermassen hat die Plangenehmigungsbehörde von sich aus zu prüfen, ob andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen sind (Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4).
A-2825/2023 Seite 10 5.5 5.5.1 Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war der kantonale Richtplan 2004 in Kraft. Der Wildtierkorridor Nr. 21 Risch-Chilchberg-Breiten wurde im Richtplantext festgesetzt (L 6.1.1). Dessen Kartierung in der Richtplankarte erweist sich als sachgerecht, nachdem dessen Lage auf wildtierökologi- schen Erkenntnissen beruht (vgl. oben E. 4.4). Bund, Kanton und die Ge- meinden wurden angehalten, die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors zu verbessern und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, unter ande- rem bei bestehenden Strassen oder Trassees (L 6.1.2). Das ASTRA war damit verpflichtet, die Wildtierüberführung grundsätzlich im vom Richtplan festgelegten Bereich zu planen (vgl. oben E. 5.4.2). 5.5.2 Im Kurzbericht wurden für die Erstellung einer Wildtierüber- oder un- terführung zwei Standorte innerhalb des im Richtplan festgesetzten Wild- tierkorridors («Brüglen» und «südlich Brüglen») sowie zwei Standorte aus- serhalb davon («Alueten, Unteralueten» und «Oberlaubach») evaluiert. Dazu wurden die Kriterien «Integration Landschaft», «Anthropogene Stö- rungen», «Umfang Zuleitstrukturen», «Bauliche Unterstützung» und «Wild- tierökologie» hinzugezogen. Die Kriterien je Standort wurden mit ++ (sehr gut erfüllt), + (gut erfüllt), 0 (neutral beurteilt), - (schlecht erfüllt) oder -- (sehr schlecht erfüllt) bewertet. 5.5.2.1 Gemäss Kurzbericht verliefen die N04 und die Bahnlinie 653 am Standort «Brüglen» in Tieflage und durchschnitten die Senke zwischen dem Chilch- und dem Rooterberg. An dieser Stelle könne eine spezifische Wildtierüberführung sehr gut in die Landschaft integriert werden. Das Ge- lände werde dadurch dem ursprünglichen Zustand wieder angepasst (In- tegration Landschaft: ++). Die Möglichkeit, das Bauwerk auf der Westseite der N04 anlässlich der Autobahnsanierung mit der bestehenden Hangver- nagelung zu kombinieren, führe zu massiven Kostenersparnissen. Auf der westlichen Seite müssten keine Eingriffe oder Geländeanpassungen aus- serhalb des Autobahnperimeters vorgenommen werden. Östlich der Wild- tierüberführung würde das anstossende Landwirtschaftsland (nur) gering- fügig beeinträchtigt (Bauliche Umsetzung: ++). Aus wildtierökologischer Sicht entspreche die Lage des Bauwerks mittig des Wildtierkorridors der Wunschlinie des ziehenden Wildes (Wildtierökologie: ++). Die anthropoge- nen Störungen würden voraussichtlich geringfügige Auswirkungen auf das Wild zeigen. Die gute, der Topographie folgende Integration des Bauwerks wiege diesen Nachteil wieder auf (Anthropogene Störungen: 0). Die
A-2825/2023 Seite 11 Zuleitung der Wildtiere vom Chilchberg könne über extensiv bewirtschaf- tete Landwirtschaftsflächen erfolgen (Umfang Zuleitstrukturen: +). 5.5.2.2 Im Raum Oberlaubach zerschnitten die N04 und die Bahnlinie 653 eine Geländekuppe. Die beiden Verkehrsträger "lehnten" sich in östlicher Richtung an die vorhandene Geländeerhebung an. Auf der westlichen Seite verlaufe das Gelände tiefer als die N04. Auf beiden Seiten stosse ein Waldstück an die Verkehrsträger an. In der Senke verlaufe der Laubach. Die Topographie erlaube die Erstellung einer spezifischen Wildtierüberfüh- rung, welche sich gut in die Landschaft integrieren liesse (Integration Land- schaft: +). Dafür müssten allerdings für die Erstellung der notwendigen, westlichen Rampen auf das Bauwerk grossflächige Schüttungen vorge- nommen werden, was einen massiven Eingriff darstelle. Der heute beste- hende Wald müsste grösstenteils vorübergehend entfernt und der Laubach in ein neues Bachbett verlegt werden (Bauliche Umsetzung: --). Demge- genüber seien menschliche Störungen auf das Wild im Bereich des Bau- werks sehr gering (Anthropogene Störungen: ++). Letzteres würde zwar einen Bezug zur Vernetzungsachse, welche auf Höhe Eichholz (weiteres Waldstück) parallel zur N04 und der Bahnlinie 653 verlaufe, aufweisen. Es würde jedoch weit vom Wildtierkorridor entfernt liegen. Ausserdem werde das Wild an dieser Stelle westlich der Autobahn in eine Geländekammer geführt, welche stark bebaut sei. Aufgrund der hangparallelen Anordnung von Meierskappel sei der Zugang zum Rooterberg erschwert. Der Sinn des Bauwerks sei an diesem Ort deshalb nicht gegeben (Wildtierökologie: --). Die zur Lenkung des Wildes notwendigen Zuleitstrukturen könnten zudem nur mit grössten Anstrengungen und auf Umwegen (der direkte Weg sei verbaut) umgesetzt werden (Umfang Zuleitstrukturen: --). 5.5.2.3 Die Bewertung der einzelnen Kriterien sind nachvollziehbar und schlüssig, was auch die Fachbehörden bestätigen (vgl. oben E. 5.3). Es ist zwar zutreffend, dass der Standort Oberlaubach bezüglich des Kriteriums «Anthropogene Störungen» (++) besser bewertet wird als der Standort Brüglen (0). Demgegenüber weist letzterer in allen anderen Punkten eine zum Teil deutlich bessere Bewertung auf, die der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel zieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Standort Brüglen dem Standort Oberlaubach vorgezogen wurde. Ein Blick auf das aktenkundige Kartenmaterial zeigt denn auch, dass dem Wild der Weg vom und zum Rooterberg aufgrund des Siedlungsgebiets von Meiers- kappel tatsächlich erheblich erschwert wäre. Auch die überwiegenden Nachteile der Standorte «Südlich Brüglen» (nahe gelegene Erholungsnut- zungen und Notwendigkeit massiver Geländeveränderungen) und
A-2825/2023 Seite 12 «Alueten, Unteralueten» (Lage ausserhalb des Wildtierkorridors sowie wildtierökologisch nachteilige Erfordernis einer Wildtierunterführung [ins- besondere für den Rothirsch]) gegenüber dem Standort «Brüglen» werden im Kurzbericht überzeugend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 5.5.3 Zusammengefasst erweist sich die Wahl des Standorts Brüglen für den Bau der Wildtierüberführung als rechtens. 6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Überarbeitung bzw. Änderung des vorgesehenen Fahrzeugrückhaltesystems entlang des Flurwegs «Brüglen». 6.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, der besagte Flurweg sei ledig- lich 3.5 m breit. Gegenwärtig müssten Fussgänger (u. a. Senioren und Fa- milien mit Kinderwagen), Hundehalter, Velofahrer und weitere Nutzer zwin- gend vor seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit den Anbaugerä- ten ebenfalls 3.5 m breit seien, über die ganze Länge des geplanten Korri- dors hergehen. Ein Kreuzen sei unmöglich. Auf einer Länge von 100 m sei auf der westlichen Seite eine Felswand. Auf der östlichen befänden sich die Leitplanken, gefolgt vom Wildzaun und einer hohen Strassenböschung mit Hecken. Der Wildzaun diene für diese Gruppen als Absturzsicherung. Komme dieser und die Leitplanke ganz oder teilweise weg, würden die Passanten versuchen, autobahnseitig auf die Wildtierüberführung auszu- weichen. Dies bringe ein grosses Absturzrisiko mit sich und stelle eine Un- fallgefahr dar. Mit Dornhecken und einem offenen Fahrzeugrückhaltesys- tem könne zwar eventuell die Sicherheit seiner Fahrzeuge, jedoch nicht jene der Passanten gewährleistet werden. Ferner werde der Flurweg teil- weise täglich für Gross- und Kleinviehtriebe genutzt. Es müsse verhindert werden, dass das Vieh die Wildtierüberführung betrete. Daher seien zwin- gend Projektanpassungen für eine korridorseitige Verbeiterung des Flur- wegs von mindestens 1.5 m zu machen. Überdies sei die Öffnung des neuen Fahrzeugrückhaltesystems auf eine nur minimal nötige Distanz vor- zunehmen. Der Wildzaun und die Leitplanken seien beim Bau der N04 in den siebziger Jahren von seinem Grossvater als Eigentümer so ausbedun- gen worden. Dies habe Bestandesgarantie. Deren Nutzen und Sicherheit müssten bei einer Änderung auf jeden Fall bestehen bleiben. Neue Varian- ten bräuchten seine Einwilligung. 6.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, die Beibehaltung der Leitplanken würde die Funktionalität des Wildtierkorridors in unzumutbarer
A-2825/2023 Seite 13 Weise beeinträchtigen. Mit dem neuen, durchlässigeren Fahrzeugrückhal- tesystem werde die Passierbarkeit für die Wildtiere dagegen sichergestellt und die Interessen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Im Weiteren werde die Böschung zwischen dem Flurweg und der Oberfläche des neuen Bauwerks phasengerecht und im Rahmen des technisch mög- lichen optimiert (abgeflacht). Die Situation für die Fussgänger werde dadurch nochmals verbessert. Für die bestehenden Leitplanken könne keine «Bestandesgarantie» geltend gemacht werden. Ohnehin hätten diese aus normativer Sicht das Ziel, die Verkehrsteilnehmenden auf der N04 vor herunterfallenden Fahrzeugen zu schützen und nicht primär den Absturz der Landwirtschaftsfahrzeuge zu verhindern. Mit der neuen Wild- tierüberführung könne theoretisch ganz auf ein Fahrzeugrückhaltesystem verzichtet werden, da die landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf das Bauwerk, nicht aber auf die N04 fallen würden. 6.3 6.3.1 Die Nationalstrassen sollen insbesondere eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anfor- derungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaft- lichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer‑, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). 6.3.2 Der Bestandesschutz resp. die Besitzstandsgarantie leitet sich aus der Eigentumsgarantie und aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes ab. Sie gewährleistet im Baurecht, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder zulässige Nutzungen grundsätzlich unter neuem Recht fortbestehen dürfen (statt vieler Urteil BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 5.3). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betref- fende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, be- rechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt da- rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen ge- genüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1).
A-2825/2023 Seite 14 6.4 6.4.1 Den Akten zufolge stehen die Leitplanken und der Wildzaun auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1302 des ASTRA. Der Beschwerdeführer kann sich damit mangels Eigentümerstellung von vornherein nicht auf die Be- sitzstandsgarantie berufen (vgl. oben E. 6.3.2). Ebenso wenig vermag der Umstand, wonach sein Grossvater angeblich diese Vorrichtungen ausbe- dungen hatte, diese in ihrem Bestand zu schützen. Soweit sich der Be- schwerdeführer damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, sind ihm die höher zu gewichtenden öffentlichen Interessen an der Wiederher- stellung des Wildtierkorridors an dieser Stelle – welche im Richtplan zum Ausdruck kommen – entgegenzuhalten (vgl. ebenda). Dass dafür der Wild- zaun abgebaut werden muss, erklärt sich von selbst. Weiter kam die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens beauftragte Wildtierökologin zum Schluss, dass Leitplanken im Zugangsbereich der Wildtierüberfüh- rung die Funktionalität des Wildtierkorridors beeinträchtigten und aus wild- tierökologischer Sicht unzumutbar seien. So könnten wandernde Tiere in unbekannten Landschaften Gefahren und Störungen schlecht abschätzen und verhielten sich deshalb unmittelbar vor Engpässen besonders vorsich- tig. Dies führe dazu, dass jedes – eigentlich überwindbare – Hindernis sie davon abhalten könne, weiterzuziehen. Diese Ausführungen sind nachvoll- ziehbar und werden vom BAFU geteilt. Der Ersatz der Leitplanken durch ein wildtierfreundlicheres Rückhaltesystem, welches der Verwirklichung des Wildtierkorridors dient, erweist sich somit als zulässig. Die Details – wie der Schutz der Wildtierüberführung vor dem Betreten durch Vieh – kön- nen (soweit überhaupt relevant) in der nachträglichen Detailprojektierung geklärt werden (vgl. Art. 37 NSV). 6.4.2 Weiter bleibt mit der Erstellung der Wildtierüberführung eine sichere Abwicklung des Verkehrs auf der N04 gewährleistet, nachdem die Anlage ein Abkommen von Wild, Passanten oder Fahrzeuge vom Flurweg auf die Autobahn verhindern wird. Fraglich ist, ob durch deren Ausgestaltung die physische Integrität der Passanten auf dem Flurweg gefährdet sein könnte. Die Planbeilage g2 «Landschaftspflegerischer Begleitplan» vom 9. August 2021 sah entlang des Flurwegs eine auf die Wildtierüberführung abfallende Böschung mit einer Neigung von 2:3 vor. Dass einem Landwirtschaftsfahr- zeug ausweichende Personen an einem solchen Hang den Halt verlieren und abrutschen könnten, erscheint möglich, kann aber offen gelassen wer- den. Die Planbeilage wurde auf Wunsch des Kantons Zug und des BAFU überarbeitet, da zwar eine Neigung von maximal 2:3 erlaubt, aber eine fla- chere Böschung für Wildtiere geeigneter wäre. Auf der revidierten Planbei-
A-2825/2023 Seite 15 lage vom 7. November 2022 weist die Böschung nun eine Neigung auf, bei welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentliche «Ab- sturzgefahr» für die Passanten besteht. Eine solche wird durch die gross- zügige Pflanzung von teils bedornten Hecken bei der Grenze zum Flurweg zusätzlich relativiert. Ausserdem bestehen die für die Wildtiere begehbaren Flächen aus begrüntem Humus und damit einer weichen Unterlage. Eine ernsthafte Unfallgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Passanten mit Kinder- wagen dürften aufgrund der engen Platzverhältnisse ohnehin wie bisher weiterlaufen, bis sich eine sichere Kreuzungsgelegenheit ergibt. Schliess- lich sind unmittelbar südlich vor der geplanten Wildtierüberführung berg- seitig freie Flächen vorhanden, die ein vorausschauendes Ausweichen er- möglichen dürften. Zusammengefasst wird sich mit dem Bau der Wildtier- überführung keine besondere Gefährdung für die Passanten ergeben. Viel- mehr präsentiert sich die Situation – wie die Vorinstanz und das ASTRA nebenbei zu Recht bemerken – nicht anders als auf vielen Wanderwegen im Mittelland, die eigenverantwortlich begangen werden und ohne jegliche Absturzsicherungsmassnahmen auskommen. Die Verbreiterung des Flur- wegs um 1.50 m bei der zukünftigen Wildtierüberführung ist deshalb nicht erforderlich. Sie wäre – wie der Kanton Zug nachvollziehbar darlegt – nach- teilig für das Funktionieren oder den Bau der Wildtierüberführung, weil die Böschung entweder wieder steiler ausgestaltet oder das Gelände mit viel Material ausgeflacht werden müsste. Angesichts des geringen Gefahren- potenzials erscheint dies unverhältnismässig. 6.5 Im Ergebnis besteht kein Anlass für eine Überarbeitung des vorgese- henen Fahrzeugrückhaltesystems auf Stufe Ausführungsprojekt bzw. für eine Verbreiterung des Flurwegs. 7. Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung der Böschung auf der Ostseite der Wildtierüberführung. 7.1 Dazu bemerkt der Beschwerdeführer, nach der ersten Projektvorstel- lung vom 31. August 2017 habe das ASTRA in seiner Aktennotiz Folgen- des festgehalten: «Das Astra bekräftigt, dass die Interessen der Bewirt- schafter so gut wie möglich in das Projekt einfliessen werden. Beispiels- weise wird bei den Böschungen auf eine Minimierung des Verbrauchs an Ackerland geachtet.». Die Böschung sei deshalb mit einem Neigungswin- kel von 2:3 bis zum jetzigen gewachsenen Boden auf seinem Grundstück durchzuziehen. Jedenfalls sofern dies nicht alleine durch bauliche Anpas- sungen auf den Grundstücken des ASTRA und der Schweizerische Bun-
A-2825/2023 Seite 16 desbahnen AG SBB gemacht werden könne. Die vorgesehene Böschungs- neigung von 18% auf seinem Grundstück lehne er ab, weil dann die Be- wirtschaftung nicht mehr funktioniere. Ohnehin habe er am 25. Oktober 2019 anlässlich einer weiterer Projektvorstellung eine alternative, aber un- beachtete Ausgestaltung der Wildtierüberführung skizziert. Als weitere Op- tion habe er eine Aufschüttung über die Fläche des für das Bauwerk tem- porär benötigten Installationsplatzes, welche ohnehin rekultiviert werden müsse, vorgeschlagen. Die Höhendifferenz von 1.25 m ab der Grund- stücksgrenze zum bestehenden Terrain könnte so aufgefangen werden. Diese sei auf ca. 25 m auszuflachen. 7.2 Die Vorinstanz und das ASTRA erklären, eine vollständige Überspan- nung des Geländeeinschnitts innerhalb der Grundstücke des ASTRA und der SBB sei aus bautechnischen Gründen und normativen Vorgaben nicht möglich gewesen. Mit der nun vorgesehenen Böschungsneigung von 18% ab der Grundstücksgrenze könne die vorhandene Fruchtfolgefläche erhal- ten werden. Die Anlegung der Böschung sei für den Beschwerdeführer zu- mutbar. Zwar sei diese mit Einschränkungen, aber auch mit Erleichterun- gen verbunden. So entfalle die Schleppschlauchpflicht und alle Einschrän- kungen würden entschädigt. Ausserdem sei gegenüber Waldrändern, He- cken, Feld- und Ufergehölzen ein Pufferstreifen von 3 m Breite – gemessen ab dem äussersten Gehölzrand – einzuhalten. Auf den Pufferstreifen dürf- ten keine Pflanzenschutzmittel und kein Dünger eingesetzt werden. Die vorgesehene 2:3-Böschung liege entlang des gesamten Bauwerks inner- halb der 3m-Pufferzone der bestockten SBB-Böschung. Ausgehend von dieser Betrachtung könne ein Verlust an intensiv genutzter Kulturfläche nicht anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer skizzierte alternative Wildtierüberführung sei abzulehnen. Diese hätte erhebliche Mehrkosten zur Folge, mache bau- technisch wenig Sinn und sei nicht verhältnismässig. Insbesondere wäre die dargestellte Einschränkung des Lichtraumprofils der SBB gegenüber dem Ausführungsprojekt nicht zulässig, weil sich das Bauwerk innerhalb der kritischen Distanz zu einer Weiche befinde. Es bestünde ein erhöhtes Anprallrisiko für die Abstützungen des Bauwerks (Wände). Zudem werde parallel zu den Gleisen ein Flucht- und Dienstweg benötigt. Weiter seien die SBB auf ausreichend Platz für den im Bereich des Bauwerks gelegenen Spurwechsel sowie für dessen Unterhalt und Ersatz angewiesen. Auch müsse die heute auf der Ostseite oberhalb der Fahrleitung geführte Spei- seleitung im Bereich des Bauwerks erdverlegt werden. Für das Hochspan- nungs-Kabeltrassee werde ebenfalls Platz benötigt.
A-2825/2023 Seite 17 Schliesslich sei eine grossräumige «Ausebnung» des Grundstücks im Be- reich des geplanten Installationsplatzes aufgrund der schutzbedürftigen Fruchtfolgeflächen nicht zielführend. Synergien mit der Rekultivierung der Installationsflächen existierten keine. Heutzutage werde der Oberboden auf Installationsflächen nicht mehr temporär abgetragen, sondern mittels Aufbringen einer Schutzschicht vor negativen Auswirkungen geschützt. Rekultivierter Boden würde auch meist nicht die Qualität von natürlich ge- wachsenem Boden erreichen. Im Übrigen seien aus wildtierökologischer Sicht die Abstufungen im Terrain zu begrüssen. Diese ermöglichten den Wildtieren, sich in den Geländesprüngen bei Bedarf zu verstecken und die Passage in mehreren Etappen zu durchqueren. Die Ausgestaltung in einer Ebene wäre diesbezüglich nicht zweckdienlich. 7.3 Das BLW bringt bezüglich der Inanspruchnahme der Fruchtfolgeflä- chen keine Ergänzungen an. Das ARE weist darauf hin, dass eine Hangneigung von bis zu 18% als Qualitätskriterium für neu im Fruchtfolge- flächen-Inventar aufzunehmende Flächen gelte. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einer solchen Fläche sei mithin durchaus möglich. Soweit die übrigen Qualitätskriterien erfüllt seien, gelte die Fläche mit der geplan- ten Böschung nach entsprechender Rekultivierung weiterhin als Fruchtfol- gefläche.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer skizzierten alternativen Ausgestal- tung der Wildtierüberführung unterstützt das BAV grundsätzlich die Ausfüh- rungen des ASTRA. Es schliesst sich diesen inhaltlich an. 7.4 7.4.1 Soweit in einem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsver- fahren Enteignungen notwendig sind, finden die Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Anwen- dung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das Enteignungsrecht kann geltend ge- macht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder ei- nes grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen In- teresse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschrän- ken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Reali- sierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit
A-2825/2023 Seite 18 kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Inte- resse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die Be- troffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zu- mutbar erweisen (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8). Die Frage der Zuläs- sigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (zum Ganzen statt vieler Urteile BVGer A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 5.3 und A-4113/2021 vom 3. August 2023 E. 3.6). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei der Festset- zung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte er- wachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). 7.4.2 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf ach- ten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolge- flächen, die besonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben. Dem Schutz von Fruchtfolgeflächen ist erhebliche Bedeutung beizumessen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt er- scheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; ferner Art. 104a Bst. a BV; BGE 134 II 217 E. 3.3 m. H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 f. und 1C_556/2013 vom 21. Sep- tember 2016 E. 12.2; Urteil A-486/2021 E. 4.10.1). 7.5 7.5.1 Östlich der Bahnlinie 653 befindet sich eine steil ansteigende Bahnböschung. Diese liegt auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1324 der SBB. Daran grenzt jenes des Beschwerdeführers an (GB Risch Nr. 1351). Es ist geplant, die Böschung abzutragen und an jener Stelle das Funda- ment sowie die östliche Stützmauer der Wildtierüberführung zu errichten. Auf der Hinterfüllung und dem Grundstück des Beschwerdeführers soll der Übergang auf die Wildtierüberführung erstellt werden. Zu diesem Zweck ist die Anlegung einer abfallenden Böschung mit einer Neigung von 2:3 auf dem Grundstück der SBB vorgesehen. Die Böschung soll auf dem Grund-
A-2825/2023 Seite 19 stück des Beschwerdeführers mit einer Neigung von 18% fortgeführt wer- den, bis sie in das heutige Terrain übergeht. Diesbezüglich ist die Eintra- gung einer entsprechenden Dienstbarkeit (Anlegen einer Böschung) beab- sichtigt. Als Bestandteil der Wildtierüberführung, die der Sanierung eines überregionalen Wildtierkorridors dient, liegt deren Erstellung im öffentli- chen Interesse (vgl. oben E. 5.4.1 und 6.4.1). 7.5.2 Fraglich ist, ob die Böschungsneigung von 18% notwendig bzw. ver- hältnismässig ist. Diese ist zweifellos geeignet, um dem Wild den Über- gang auf die angrenzende steilere Böschung zu ermöglichen. Alsdann be- zweckt sie gleichzeitig den vollständigen Erhalt der besonders schützens- werten Fruchtfolgeflächen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Solange diese Neigung nicht überschritten wird, gilt die diesbezügliche Flä- che weiterhin als Fruchtfolgefläche (vgl. ARE, Sachplan Fruchtfolgeflä- chen, Erläuterungsbericht, 2020, S. 16). 7.5.2.1 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Fortführung der Bö- schungsneigung von 2:3 bis auf sein Grundstück ginge mit dem Verlust von Fruchtfolgeflächen einher (vgl. oben E. 7.5.2), was es grundsätzlich zu ver- hindern gilt (vgl. oben E. 7.4.2). Zudem wäre die steilere Böschung aus wildtierökologischer Sicht nachteiliger als eine abgestufte bzw. flachere (vgl. oben E. 6.4.2). Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers ge- genüber, keine aus seiner Sicht nicht bewirtschaftbare Fruchtfolgefläche zu erhalten. Dass eine Fruchtfolgefläche mit einer Neigung von 18% nicht zu bewirtschaften wäre, trifft nach Ansicht der Fachbehörden, welche zu- sätzlich durch landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen gestützt wird (vgl. Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]; Art. 71 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Okto- ber 2013 [DZV; SR 910.13]), nicht zu. Zwar ist die Bewirtschaftung im Ver- gleich zu einer ebenen Fläche zweifellos erschwert und eine Neigung von 18% bei Fruchtfolgeflächen wird als gerade noch bewirtschaftbar erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, dass aufgrund der einzu- haltenden Pufferzonen eine intensive Bewirtschaftung der ganzen Bö- schung ohnehin nicht erlaubt wäre. Er anerkennt ferner seine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht. Die erschwerten Bedingungen werden da- mit relativiert. Ausserdem wird er für die Nachteile, die sich aus der neuen Hangneigung ergeben, entschädigt werden (vgl. oben E. 7.4.1). Vor die- sem Hintergrund überwiegt das Interesse am vollständigen Erhalt der
A-2825/2023 Seite 20 besonders schützenswerten Fruchtfolgefläche jenes des Beschwerdefüh- rers an einer möglichst einfachen Bewirtschaftung seines Grundstücks. 7.5.2.2 Zur Darlegung einer alternativen baulichen Ausgestaltung der Wild- tierüberführung reichte der Beschwerdeführer eine mit «Mögliche Anpas- sungen der Anschlusspunkte am Bauwerk für nachhaltige Lösungen im Sinne von Eingriffen und Veränderungen der Topographie» betitelte Skizze ein. Diese sieht im Vergleich zur geplanten Wildtierüberführung anstatt ei- ner flachen, eine von der westlichen Seite her gesehen leicht abfallende Überdeckung vor. Zu diesem Zweck müsste der Flurweg Brüglen verbrei- tert und die daran anschliessende Böschung aufgefüllt werden. Auf der Höhe der Bahnlinie 653 würde das aufgeschüttete Terrain etwas steiler werden und dann auf der Höhe der Bahnböschung eine Neigung von 2:3 bis zur Parzellengrenze aufweisen. Terrainveränderungen auf dem Grund- stück des Beschwerdeführers wären keine vorgesehen. Nach seiner An- sicht würde der Sandsteinfelsen auf der Ostseite dem Anlagedruck stand- halten. Das Wild würde die Überführung aufgrund der kürzeren ostseitigen und der flacheren westseitigen Böschung besser annehmen. Auf der West- seite wäre keine Absturzsicherung mehr nötig und die landschaftliche Ein- bettung wäre besser. Bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nahm der Projekt- verfasser der Wildtierüberführung (Amtsvariante) zu diesem Vorschlag Stellung. Nach ihm würde die Amtsvariante unter anderem aufgrund ihrer geringeren Abmessungen und Terrainveränderungen zu geringerem Mate- rialverbrauch, kleineren Aushub- und Verfüllungsvolumina, weniger Trans- porten sowie einem niedrigeren Unterhaltsaufwand während der Nut- zungsdauer führen. Beim Alternativvorschlag würde dagegen der deutlich höhere liegende Anschluss auf der Westseite zu einer hohen Wand sowie mehr seitlichem Erddruck und damit zu einer noch höheren asymmetri- schen Beanspruchung des Tragwerks führen. Die statistische Machbarkeit müsse zumindest in Frage gestellt werden und es wären diverse Mehrauf- wendungen damit verbunden (Fundation, zusätzliche Massnahmen wegen des westseitigen Erddrucks, stärkere Wände und allenfalls Decken, etc.). Der Sandstein auf der Ostseite sei für die Aufnahme von horizontalen Las- ten sehr schlecht geeignet. Wegen der starken Klüftung und den Schicht- fugen könne dieser Horizontalkräfte nicht ohne Zusatzmassnahmen auf- nehmen. Solche (z. B. Druckpfähle oder Betonriegel) seien aufwändig und kostenintensiv und würden das Grundstück des Beschwerdeführers tan- gieren. Eine Anhebung der Nivellette würde zu einem wesentlich markanter in Erscheinung tretenden Bauwerk führen. Mithin wären beidseitig
A-2825/2023 Seite 21 zusätzliche Stütz- respektive Flügelmauern erforderlich, die schwierig in die Landschaft zu integrieren seien. Ausserdem würde die Fläche der Durchfahrtsöffnungen um beinahe 50% vergrössert, was in einer wesent- lich auffälligeren und unnatürlicheren Portalsituation resultieren dürfte. Nach dem Gesagten wäre die vom Beschwerdeführer skizzierte Alternative hinsichtlich des Erhalts von Fruchtfolgeflächen zwar vorteilhafter als die von ihm vorgeschlagene durchgehende Böschung mit einer Neigung von 2:3 (vgl. oben E. 7.5.2.1). Im Vergleich zur Amtsvariante bliebe die Frucht- folgefläche jedoch gleich gross. Lediglich die Neigung wäre anders, was mit einer leichteren Bewirtschaftung einhergehen würde. Indes lässt sich nach den unbestrittenen Ausführungen des ASTRA, die vom BAV geteilt werden, der Vorschlag des Beschwerdeführers aus Gründen der Bahnsi- cherheit nicht realisieren. Und selbst wenn bahnsicherheitstechnische Be- denken keine Rolle spielen würden, wäre dessen Realisierung nach den schlüssig erscheinenden Darlegungen des Projektverantwortlichen mit er- heblichen Mehraufwendungen und -kosten verbunden. Dem würden keine erheblichen Vorteile gegenüberstehen. Insbesondere ergäbe sich aufgrund der massiveren Dimensionierung des Bauwerks aus Sicht des Bundesver- waltungsgerichts keine bessere Integration in die Landschaft. Die skiz- zierte Alternative ist damit nicht der Amtsvariante vorzuziehen. 7.5.2.3 Schliesslich käme es auch bei der vorgeschlagenen Auffüllung des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 zu keinem Verlust von Fruchtfolgeflächen und zu keinen erschwerten Bedingungen für deren Bewirtschaftung. Die Anordnung einer solch grossflächigen und voluminösen Terrainverände- rung einzig zur Vermeidung einer erschwerten Bewirtschaftung erscheint jedoch nicht verhältnismässig zu sein. Es ist zwar zutreffend, dass auf der Ostseite die Errichtung eines Installationsplatzes mit einer Fläche von 1'000 m 2 vorgesehen ist. Gemäss technischem Bericht und der Umweltno- tiz wird an jener Stelle der Oberboden jedoch nicht abgetragen, sondern mit einer Kiesauflage geschützt. Terrainveränderungen sind deshalb nicht nötig, weshalb auch keine möglichen Synergien für die beantragte Auffül- lung bestehen. Im Übrigen darf zwar die Mächtigkeit des Bodens künstlich verändert werden, soweit seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträch- tigt wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] i. V. m. Art. 2 Abs. 4 der Verord- nung über Belastungen des Bodens 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]). Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind solche Bodenbelastungen nach Mög- lichkeit jedoch generell zu vermeiden (vgl. PHILIPP REBSAMEN, Nachhaltig- keit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach
A-2825/2023 Seite 22 innen: Rechtliche Umsetzung, in: Schriften zum Recht des ländlichen Raums [RIR], Band 15, 2021, S. 68). Insbesondere Böden mit einem be- stehenden hohen Erfüllungsgrad der ökologischen Bodenfunktionen (u. a. Produktionsfunktion) sollen als Standorte für Terrainveränderungen nicht in Betracht gezogen werden (BAFU, Terrainveränderungen zum Zweck der Bodenaufwertung, 2024, S. 17). Die Baudirektion des Kantons Zug legte diesbezüglich dar, dass im Bereich der zukünftigen Wildtierüberführung gu- tes Ackerland vorhanden sei, allerdings mit Stauwasser als limitierender Standortfaktor. Weder sei die Fläche anthropogen degradiert noch sei sie von minderer Qualität. Die Stauwassersituation würde mit einer Auffüllung nicht verändert. Eine Auffüllung einzig zur Bewirtschaftungserleichterung sei aus Sicht des kantonalen Amts für Umwelt nicht zulässig. Die Ausfüh- rungen sind nachvollziehbar; auch dieser Aspekt spricht gegen die bean- tragte Auffüllung der Fläche. Der Vorschlag des Beschwerdeführers er- weist sich damit nicht als besser als die Amtsvariante. 7.5.2.4 Zusammengefasst ist keine der Varianten des Beschwerdeführers der Amtsvariante vorzuziehen. Die Anlegung einer Böschung mit einer Nei- gung von 18% auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist damit er- forderlich. 7.5.3 Der besagte Neigungswinkel wurde gewählt, um dem Wild den Auf- stieg auf die Wildtierüberführung zu ermöglichen, ohne dafür den Verlust von Fruchtfolgeflächen in Kauf nehmen zu müssen. Die getroffene Lösung wahrt damit gleichzeitig die Interessen der Wildtierökologie und der Ernäh- rungssicherheit. Der Beschwerdeführer verliert dadurch kein Landwirt- schaftsland, sondern muss eine erschwerte Bewirtschaftung in Kauf neh- men, wofür er indes entschädigt werden wird. Ausserdem handelt es sich mit Blick auf den Enteignungsplan um eine relativ kleine Fläche des Grund- stücks GB Risch Nr. 1351. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bö- schungsneigung von 18% als zumutbar für den Beschwerdeführer. 7.6 Zusammengefasst ist die vorgesehene Dienstbarkeit (Anlegung einer Böschung) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zulässig. 8. Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die aus- serhalb des Projektperimeters des ASTRA zu erstellenden Zuleitstrukturen mit der Wildtierüberführung zu koordinieren und vor der Erteilung der Plan- genehmigung festzusetzen seien.
A-2825/2023 Seite 23 8.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz schiebe die Ver- antwortung für einen funktionierenden Wildwechsel über den Korridor auf den Kanton ab. Die Zuleitstrukturen müssten vor der Erteilung der Plange- nehmigung aufgezeigt werden, da diese seine unternehmerischen Freihei- ten einschränkten, die Bewirtschaftung erschwerten und Wildschäden an den Kulturen verursachten. Für diese Nachteile, die notwendigen Dienst- barkeiten sowie allfällige Anpassungen an den Zuleitstrukturen sei ihm ein dauerhaftes Pachtrecht von mindestens vier Hektaren am Grundstück GB Risch Nr. 1357, das dem Kanton Zug gehöre, zu gewähren. Weiter ver- lange er ein Recht auf Einzäunung der bestehenden Spezialkultur Weinre- ben am Niggenbühl. Ausserdem gebe es auf keiner Seite einen Zugang, um mit leichten Pfleggerätschaften zwecks Pflege der Vegetation auf die Überführung zu gelangen. Dafür müsste westseitig sowie eventuell ostsei- tig quer zur steilen Böschung ein schmaler Unterhaltsweg von ca. 3 m mit geschotterten Fahrspuren geplant werden. Ein Zufahrtsrecht über seine Grundstücke bestehe nicht. Dieses müsste zwingend vor der Plangeneh- migung mit ihm ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden. 8.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, für die Zuleitstruktu- ren im weiteren Umfeld der Wildtierüberführung sei der Kanton zuständig. Im Plangenehmigungsverfahren seien deshalb nur die Wildtierüberführung und die unmittelbar damit verknüpften Zuleitstrukturen genehmigt worden. Die inhaltliche Koordination zwischen den Massnahmen sei jedoch erwie- senermassen erfolgt. Gemeinsam sei ein übergeordnetes Konzept für die Zuleitstrukturen erstellt worden. Die wesentlichen Massnahmen des Kan- tons seien im technischen Bericht informativ aufgeführt. Die Details würden im Rahmen von laufenden und geplanten Vernetzungsprojekten in Abspra- che mit dem Kanton Zug umgesetzt. Im Sinne der Verfahrensökonomie würden die Verhandlungen mit den Grundeigentümern erst nach der Ge- nehmigung der Wildtierüberführung als Schlüsselmassnahme für die Sa- nierung des Wildtierkorridors intensiviert. Im Übrigen sei der Zugang zur Wildtierüberführung für Unterhalt und Pflege im erforderlichen Umfang ausgewiesen. Die Konkretisierung von Dienstbarkeiten durch entspre- chende Vereinbarungen erfolge nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts. 8.3 Der Kanton Zug bemerkt, die Zuleitstrukturen würden im Rahmen des laufenden Vernetzungsprojekts «VP Ennetsee» konkretisiert und gemein- sam mit den betroffenen Bewirtschaftenden geplant. Gemäss aktuellem Stand seien die meisten Leitstrukturen auf kantonseigenen Flächen vorge- sehen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführer seien grundsätzlich gar
A-2825/2023 Seite 24 keine zusätzlichen Zuleitstrukturen erforderlich. Und selbst wenn, wäre sein Einverständnis eine zwingende Voraussetzung. Zwar wäre eine dau- ernde Extensivierung der westlich an den Wildtierübergang direkt angren- zenden Böschung sehr zu begrüssen. Dafür wäre der Kanton auch bereit, über eine entsprechende Kompensation durch Pachtland zu verhandeln. Der pauschalen Forderung nach vier Hektaren Pachtland auf ihrem Grund- stück als Entschädigung für die Belastung durch den Wildtierkorridor könne hingegen nicht entsprochen werden. 8.4 8.4.1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bau- technischen Gestaltung und die Baulinien (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 Abs. 1 NSG). Ausführungsprojekte sind nicht auf Nationalstrassen- bestandteile im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV beschränkt, sondern können weitere bauliche und gestaltende Vorkehrungen und flankierende Massnahmen umfassen. Diese müssen unabdingbar mit der Natio- nalstrasse verbunden sein, um Bestandteil des Ausführungsprojekts zu bil- den (BGE 149 II 269 E. 4.2 und 122 II 165 E. 16b; Urteile BVGer A-1970/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 9.2 f und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6). Dies gilt ebenfalls für wildtierbedingte Zuleitstrukturen (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.3.2). 8.4.2 Der Koordinationsgrundsatz gemäss Art. 25a RPG verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und so- weit möglich formell koordiniert ergehen (vgl. Urteil BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2). Zwar ist Art. 25a RPG nicht auf Bauvor- haben anwendbar, die der Bewilligungshoheit des Bundes unterstehen (Ur- teil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2). Indes muss auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordiniert, das heisst in- haltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwi- schen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Diese Abstimmungspflicht betrifft primär das räumliche Ergebnis. Es ist eine räumliche Situation anzustreben, mit welcher die räumlichen Anliegen der verschiedenen planenden Gemein- wesen möglichst gut berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 1C_536/2009 vom 16. Juni 2010 E. 2.5 f. [zu Art. 25a RPG]).
A-2825/2023 Seite 25 8.4.3 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernet- zung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflä- chen sowie Bäumen (vgl. Art. 61 Abs. 1 DZV). Vor diesem Hintergrund ha- ben regionale Vernetzungsprojekte (VP) im Kanton Zug unter anderem die Ausbreitungsmöglichkeiten der Flora und Fauna zu fördern (vgl. Ziff. 1.1 des Reglements des Zuger Landwirtschaftsamts zur Umsetzung von Art. 61, 62 und den Anhängen 4 [Teil B, Kapitel 16] und 7 [Kapitel 3.2] der DZV [nachfolgend R DZV]). Synergien mit Projekten in den Bereichen Ver- netzung sind zu nutzen (vgl. Ziff. 2.3 R DZV). Insbesondere Wildtierkorri- dore von überregionaler Bedeutung und der kantonale Richtplan sind zu berücksichtigen (vgl. Anhang 1 R DZV). Es ist ein Projektbericht zu verfas- sen (vgl. Ziff. 3.1 R DZV), worin die Massnahmen zu definieren sind (vgl. Ziff. 2.8 R DZV). Dieser ist dem kantonalen Amt zur Genehmigung einzu- reichen (vgl. Ziff. 3.4 R DZV). Einzelne Bewirtschafter können sich am Ver- netzungsprojekt beteiligen. Die vorgesehenen Massnahmen werden dann im Rahmen einer Vereinbarung parzellengenau festgehalten (vgl. Ziff. 2.8 R DZV). 8.5 8.5.1 Gemäss dem technischen Bericht sind Kleinstrukturen (Stein- und Asthaufen, Wurzelstöcke) im näheren Umfeld der Wildtierüberführung – bis zu 50 m ab Grundstücksgrenze der Nationalstrasse – vorgesehen. Dass diese in den Zuständigkeitsbereich des ASTRA fallen, ist unbestritten. Im technischen Bericht wird weiter empfohlen, auf den anstossenden Land- wirtschaftsflächen bis zum Chilchberg Wildhecken als Leitelemente zu pflanzen, um die Wildtiere gezielt auf das Bauwerk zu führen. Unabdingbar erscheinen die Zuleitstrukturen für das Funktionieren der Wildtierüberfüh- rung damit nicht. Vielmehr dürften diese die Anlage im Sinne einer wünsch- baren, den Wildwechsel unterstützenden Massnahme ergänzen (vgl. be- reits Urteil A-486/2021 E. 8.4.2). Insofern müssen diese nicht im Rahmen der Plangenehmigung aufgezeigt und genehmigt werden (vgl. oben E. 8.4.1). Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Zug. Dem- entsprechend muss auf das vom Beschwerdeführer geforderte Pacht- und Einzäunungsrecht nicht eingegangen werden. Die Forderungen sind an den Kanton Zug zu richten. 8.5.2 Das aktenkundige «Vernetzungsprojekt Ennetsee, Projektphase 2018 – 2025» umfasst unter anderem das Gebiet Brüglen östlich der ge- planten Wildtierüberführung. Im Bericht wird die Möglichkeit betont, dass das Problem der mangelnden Wildtiervernetzung im Wildtierkorridor Risch
A-2825/2023 Seite 26 trotz der N04 und der Bahnlinie 653 als Haupthindernis zu verbessern sei, zum Beispiel mit Deckungs- und Leitstrukturen entlang der Bewegungs- achsen. Die Notwendigkeit ergänzender Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung ist damit den kantonalen Behörden bewusst und ak- zentuiert sich im entsprechenden Eintrag im Richtplan. Die Errichtung von Zuleitstrukturen wird über das Vernetzungsprojekt und dem Anreiz von Di- rektzahlungen gefördert. Eine materielle räumliche Koordination zwischen dem Bundesprojekt und den kantonalen Massnamen ist damit ausreichend sichergestellt, zumal der Kanton auch zusicherte, Zuleitstrukturen auf kan- tonseigenen Grundstücken zu realisieren. 8.5.3 Schliesslich ist gemäss dem Enteignungsplan auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 ein Unterhaltswegrecht als Dienstbarkeit vorgesehen. Dieses soll weitgehend auf einem bestehenden Flurweg ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer zieht dessen ausgewiesene Notwendigkeit nicht substanziiert in Zweifel. Insbesondere die Anlegung weiterer Unterhalts- wege erscheint aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur nicht erfor- derlich. Wie das ASTRA zu Recht bemerkt, werden die weiteren Einzelhei- ten nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts zu klären sein, ge- gebenenfalls anlässlich einer Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission (vgl. Art. 46 Abs. 1 EntG). 8.6 Zusammengefasst wurden die Massnahmen, die im Zuständigkeitsbe- reich des Bundes liegen, genügend aufgezeigt und es besteht eine ausrei- chende materielle räumliche Koordination mit jenen des Kantons Zug. Auch die Einräumung des Unterhaltswegrechts auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. 9. Zuletzt verlangt der Beschwerdeführer die Ausarbeitung einvernehmlicher Lösungen. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert für den Fall, dass die Standortevaluation den gewählten Standort nachweislich als Bestvariante bestätigen sollte, die Aufhebung der Plangenehmigung oder mindestens deren Aussetzung, bis einvernehmliche Lösungen in den in dieser Beschwerde ausgeführten Punkten vorlägen. 9.2 Das ASTRA hält dem entgegen, im gesamten Verfahren sei es bis jetzt nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung zur Umsetzung der Wildtierüberführung am angestammten Stand-
A-2825/2023 Seite 27 ort zu finden. Die Vorinstanz habe deshalb einen Entscheid fällen müssen. Weder damals noch jetzt lägen irgendwelche Anhaltspunkte vor, sich doch noch mit dem Beschwerdeführer zu finden. 9.3 Das Ausführungsprojekt steht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesrechts, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (vgl. BGE 124 II 146 E. 3; Urteil BGer 1C_228/2007 vom 28. No- vember 2008 E. 5.1; Urteil BVGer A-2092/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4). Raum für Verhandlungen gibt es vor diesem Hintergrund nicht. 10. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 11.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangeneh- migung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3418/2023 vom 20. August 2024 E. 4.2). Danach trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Vorliegend droht dem Be- schwerdeführer die Errichtung von Dienstbarkeiten in der Form eines Un- terhaltswegrechts und dem Recht zur Anlegung einer Böschung zulasten seines Grundstücks GB Risch Nr. 1351. Die Auferlegung der Verfahrens- kosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG. 11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen statt vieler Urteil A-4113/2021 E. 7.1).
A-2825/2023 Seite 28 11.3 Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. 2.2 Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das BAV, das ARE, das BLW und die Baudirektion des Kantons Zug.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
A-2825/2023 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2825/2023 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. GS-UVEK-622.2-400/4; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben) – der Baudirektion des Kantons Zug z. K. – das BAFU z. K. – das BLW z. K. – das BAFU z. K. – das BAV z. K. – das ARE z. K.