Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2764/2018
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2764/2018

Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______, [...], vertreten durch Dr. iur. W.Uwe Gebhardt, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs.

A-2764/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) ist deutscher Staatsangehöri- ger und wohnhaft in [Ort] ([Kanton]). Er ist Arbeitnehmer bei der X.a._______ AG mit Sitz in Zug. Am 5. Mai 2017 reiste er mit dem Motor- fahrzeug Audi SQ 5 (Fahrgestellnummer [...], Kontrollschild [D] [...], erste Inverkehrsetzung: 15. März 2017, registriert auf: X.b._______ GmbH mit Sitz in Konstanz) in die Schweiz ein und wurde von der Grenzwache kon- trolliert. Zur Klärung der Frage der Zollbehandlung des Fahrzeugs wurde er an den Abfertigungsschalter der Zollstelle Kreuzlingen (nachfolgend: Zollstelle) verwiesen, welche ihm den Fragebogen betreffend Wohnsitzer- klärung (Formular 15.20) aushändigte. Auf diesem Formular gab der Zoll- pflichtige an, nur in der Schweiz über eine Adresse zu verfügen, sich seit dem 1. Dezember 2015 in der Schweiz aufzuhalten und die Absicht zu ha- ben, die nächsten zehn Jahre in der Schweiz zu verbringen. Weiter gab er an, mit dem genannten Fahrzeug vor ca. 14 Tagen zum ersten Mal in die Schweiz eingereist zu sein. In der Folge kam die Zollstelle zum Schluss, das bis dahin unverzollte Fahrzeug sei definitiv in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Wertnachweis vorlag, stellte sie dem Zollpflichtigen einen entsprechenden Vormerkschein aus und verband dies mit der Weisung, den Wertnachweis, zwecks Veran- lagung des Fahrzeugs, bis spätestens am 12. Mai 2017 vorzulegen. A.b Am 12. Mai 2017 sprach der Zollpflichtige im Beisein seines Vorge- setzten bei der Zollstelle vor. Dieser beantragte für das strittige Fahrzeug eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung (Formular 15.30) im Rahmen einer Behandlung als Firmenfahrzeug eines ausländischen Un- ternehmens. Die Zollstelle gab diesem Antrag nicht statt, da es die entspre- chenden Voraussetzungen als nicht gegeben erachtete (vgl. dazu nachfol- gend E. 5.3.2). Der geforderte Wertnachweis wurde vom Zollpflichtigen nicht vorgelegt. A.c Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Zoll- pflichtigen um Akteneinsicht und beantragte (vorbehältlich der Aktenein- sicht) eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs aufgrund dessen Qualifikation als Übersiedlungsgut (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.2). A.d Am 24. Mai 2017 stellte das Zollinspektorat Kreuzlingen-Autobahn dem Zollpflichtigen Kopien der Verfahrensakten zu und informierte sie dar-

A-2764/2018 Seite 3 über, dass beabsichtigt werde, aufgrund unrechtmässiger Verwendung ei- nes unverzollten Fahrzeugs im schweizerischen Zollgebiet Einfuhrabga- ben in Höhe von insgesamt Fr. 6‘162.40 (Zoll: Fr. 311.25; MWST: Fr. 3‘937.90; Automobilsteuer: Fr. 1‘893.25; Gebühren: Fr. 20.00) nachzu- fordern. Sie legte dar, weshalb das Fahrzeug weder als Firmenfahrzeug noch als Übersiedlungsgut behandelt werden könne und setzte dem Zoll- pflichtigen eine Frist bis zum 23. Juni 2017 zur Einreichung einer Stellung- nahme hinsichtlich der Abgabennachforderung an. A.e Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (mit Poststempel vom 29. Juni 2017, eingegangen beim Zollinspektorat Kreuzlingen Autobahn am 30. Juni 2017) und vom 30. Juni 2017 (eingegangen am 3. Juli 2017) reichte der Zollpflichtige ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 31. Juli 2017 ein. Das Zollinspektorat Kreuzlingen Autobahn reichte das Dossier in der Folge zu- ständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD) weiter. A.f Mit Nachforderungsverfügung vom 6. Juli 2017 wies die ZKD das Fris- terstreckungsgesuch wegen Fristverfalls ab und forderte die angekündig- ten Einfuhrabgaben (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) nach. A.g Gegen diese Verfügung reichte der Zollpflichtige mit Eingabe vom 12. September 2017 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) Be- schwerde ein und beantragte die Behandlung des gegenständlichen Fahr- zeugs als ausländisches Mietfahrzeug. Hierfür wurde ein Mietvertrag zwi- schen dem Zollpflichtigen und der X.b._______ GmbH (vgl. vorangehend Bst. A.a), datierend vom 2. Mai 2017, vorgelegt. A.h Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die ZKD bei der OZD die Abweisung der Beschwerde. Sie wies namentlich darauf hin, dass der Steuerpflichtige den im Rahmen der Beschwerde eingereichte Mietvertrag zwischen ihm und der X.b._______ GmbH zuvor zu keinem Zeitpunkt vorgelegt habe. Sodann handle es sich bei der genannten GmbH nicht um ein eigentliches (Auto)Vermietungsunternehmen, sondern um ein Unternehmen, das auf Immobilienentwicklung und Investment spezialisiert sei, weshalb kein Anrecht auf Ausstellung eines Vormerkscheins für Miet- fahrzeuge bestehe. A.i Mit Beschwerdeentscheid vom 6. April 2018 wies die OZD die Be- schwerde des Zollpflichtigen ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.--. Die OZD erwog namentlich, dass der Zollpflichtige mit dem

A-2764/2018 Seite 4 betreffenden Fahrzeug – gemäss eigener (schriftlichen wie mündlichen) Aussage anlässlich der Kontrolle vom 5. Mai 2017 – bereits ca. 14 Tage vor der Kontrolle in die Schweiz eingereist sei, ohne das Fahrzeug anläss- lich der ersten Einreise angemeldet bzw. eine allfällige Bewilligung zur vo- rübergehenden Verwendung beantragt zu haben. Sodann würden weder die Voraussetzungen für eine Behandlung des Fahrzeugs als Firmenwa- gen noch für eine Behandlung als Übersiedlungsgut vorliegen. Die nach- trägliche Argumentation des Zollpflichtigen, er habe zwar das Fahrzeug vor 14 Tagen übernommen, sei damit aber nur in Deutschland – und nicht wie fälschlicherweise angegeben in der Schweiz – unterwegs gewesen, wobei er es schliesslich erst am 2. Mai 2017 wieder im Rahmen eines Mietver- trags mit der X.b._______ GmbH übernommen habe, erachtete die OZD als nicht glaubwürdig. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die Voraussetzun- gen für eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung des fraglichen Fahrzeugs als Mietfahrzeug im konkreten Fall ohnehin nicht gegeben ge- wesen wären, zumal die betreffende Bestimmung nur für die Miete bei ei- gentlichen (Auto)Vermietungsunternehmen gelte (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.3). B. B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 6. April 2018 reichte der Zoll- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Beantragt wird die Auf- hebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides und der Nachforde- rungsverfügung vom 6. Juli 2017 (vgl. vorangehend Bst. A.f) sowie die Feststellung, dass keine Nachforderungen gegen den Beschwerdeführer bestehen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz. B.b Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-2764/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbe- halt des nachfolgend unter E. 1.5 und E. 1.6 Dargelegten – einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeent- scheid vom 6. April 2018), nicht auch allfällige Entscheide tieferer Instan- zen. Diese werden nämlich jeweils durch den Entscheid der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde inso- weit nicht einzutreten, als mit ihr die Aufhebung der Nachforderungsverfü- gung der Erstinstanz vom 6. Juli 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A. f und B.a) beantragt wird. 1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest- stellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entspre- chendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3). Soweit der

A-2764/2018 Seite 6 Beschwerdeführer formell ein Feststellungsbegehren stellt (vgl. Sachver- halt Bst. B.a), fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behand- lung, zumal bereits das negative Leistungsbegehren – der Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Nachforderung – gestellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Forderung ausge- löst hat. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6229/2016 vom 2. August 2018 E. 1.3), womit auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. 1.7 1.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbe- hörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und al- lenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3.1). 1.7.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli- che Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E.2).

A-2764/2018 Seite 7 1.7.3 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]). Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Trag- weite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind («Methodenpluralismus»; BGE 143 II 685 E. 4; BGE 142 II 388 E. 9.6.1). So sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), der Zusammenhang, in dem sie mit an- deren Gesetzesbestimmungen steht (systematisches Element), sowie ihr Sinn und Zweck (teleologisches Element) zu beachten. Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungs- kraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Ausle- gung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (statt vieler: BGE 138 II 217 E. 4.1; BGE 134 II 249 E. 2.3). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei (BGE 143 II 268 E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 3.6.2 m.w.H.). 1.8 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Mai 2017 verwirklicht. So- mit sind neben dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorüber- gehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24) namentlich das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung des Bundesrats vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01), die Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AstG; 641.51) heranzuziehen. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7

A-2764/2018 Seite 8 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwert- steuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrecht- liche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuer- gesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 und A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzel- nen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll- gesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren

A-2764/2018 Seite 9 innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 ZV-EZV). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Be- stimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmelde- pflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichti- gen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti- gungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranla- gung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell sel- ber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4). 3. Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge- nutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollge- bietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die un- eingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkom- mentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorüberge- henden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3). 3.1 Dass das Istanbul Übereinkommen für den vorliegenden Fall einschlä- gig sei, wird zu Recht nicht geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz (und nicht im Zollaus- land) hat und somit die in der Anlage C zum Übereinkommen genann- ten Erleichterungen soweit hier interessierend nicht in Anspruch nehmen

A-2764/2018 Seite 10 kann (vgl. Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Übereinkommen; Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.2). Diesbezügliche Weiterun- gen erübrigen sich damit. 3.2 3.2.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländi- schen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, son- dern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländi- sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilwei- ser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2). 3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 6). Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzu- melden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Iden- tität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes ange- wendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorüberge- henden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3) 3.2.3 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 36 Abs. 1 ZV festgehalten, dass die EZV Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwen- dung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch be- willigt, welche „im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei ei- nem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen“ gemietet wer- den. Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zoll- gebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden (Art. 36 Abs. 2 ZV).

A-2764/2018 Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un- richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zu- lasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver- heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach- frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 4.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden. 4.4 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteu- ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Ent- sprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumin- dest teilweise) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhand- lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht er- hoben worden sind, ohne Rücksicht auf die subjektive Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2015 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht er- hobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils ge- langt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

A-2764/2018 Seite 12 5. 5.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerde- führer mit Wohnsitz in der Schweiz das betreffende – unverzollte – Fahr- zeug ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht und hier verwendet hat. Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Be- schwerdeführer damit die entsprechenden Einfuhrabgaben schuldet. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das betref- fende Fahrzeug sei weder dauerhaft in die Schweiz eingeführt worden, noch sei es dafür vorgesehen gewesen. Das Fahrzeug sei nur sehr kurze Zeit im Rahmen eines Mietvertrages auf Schweizer Territorium gewesen. Aus einer einmaligen, auch nur zeitweiligen Einfuhr, ohne dass die Absicht des Verbringens in die Schweiz bestanden habe, würden die Vorausset- zungen nicht vorliegen, Mehrwertsteuer bzw. Automobilsteuer zu erheben. Bei dem Fahrzeug handle es sich um ein Leasingfahrzeug, welches nach deutschem Recht immatrikuliert und von einer Ausfuhr in die Schweiz in- soweit ausgeschlossen sei, als dass der nach deutschem Recht erforderli- che Kraftfahrzeugbrief beim Leasinggeber hinterlegt sei. Damit seien eine Ausfuhr und ein dauerhaftes Verbringen in die Schweiz nicht möglich. Gemäss vorliegendem Mietvertrag handle es sich beim streitbetroffenen Fahrzeug um ein Mietfahrzeug, welches für sieben Tage angemietet wor- den sei und zum entsprechenden Zeitpunkt nicht nur innerhalb der Euro- päischen Union, sondern auch in der Schweiz benutzt werden sollte. Der Beschwerdeführer argumentiert, bei Mietfahrzeugen entfalle die Notwen- digkeit der Anmeldung bei der Zollstelle zur „zeitweiligen Nutzung“. Sodann gehöre er als Mieter des Fahrzeugs nicht zu den leistungspflichti- gen Personen bzw. Zollschuldnern. Im Weiteren habe der Vermieter bestätigt, dass er mehreren Dritten in der Vergangenheit Fahrzeuge im Rahmen der kommerziellen Vermietung überlassen habe. Die Vorinstanz gehe diesbezüglich fehl in der Annahme, ein Autovermieter müsse von der schweizerischen Zollverwaltung als kom- merzieller Vermieter von Fahrzeugen anerkannt sein. Aus Art. 36 Abs. 1 ZV gehe nicht hervor, dass ein ausländisches Vermietungsunternehmen für Personenwagen einer bestimmten Bewilligung oder anderweitigen Anmel- dung in der Schweiz bedürfe, damit Mietverträge anerkannt würden. Im Zuge des freien Wirtschafts- und Vertragsverkehrs sei eine Autovermietung

A-2764/2018 Seite 13 im Grunde für jedwelche Unternehmen möglich. Letztendlich sei dem Ver- mieter des Fahrzeugs eine doppelte Immatrikulation nicht zuzumuten. 5.3 5.3.1 Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass ihn als Person, welche Waren (vorliegend ein Fahrzeug) ins Zollge- biet verbringt, gemäss Zollgesetz sowohl eine Zuführungs- als auch eine Anmeldepflicht trifft. Anlässlich der Zollanmeldung ist – wie dargelegt – das gewünschte Verfahren (beispielsweise jenes der vorübergehenden Ver- wendung) zu wählen und die Anmeldung entsprechend vorzunehmen (vgl. E. 2.3.1 und E. 3.2.2). Diese Zuführungs- und Anmeldepflicht besteht von Gesetzes wegen und ungeachtet einer allenfalls nur kurzen Verwendungs- dauer des betreffenden Gegenstandes. Ebenfalls nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein Leasingfahrzeug handelt (wel- ches allenfalls entgegen der leasingvertraglichen Bestimmungen ins Aus- land verbracht wird). Eine solche Anmeldung ist im vorliegenden Fall un- bestrittenermassen unterblieben. 5.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, gestützt auf Art. 36 ZV (Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch; E. 3.2.3) ohne Weiteres berechtigt gewesen zu sein, das betreffende Fahr- zeug vorübergehend im schweizerischen Zollgebiet zu verwenden. Indes machte er anlässlich der Zollkontrolle vom 5. Mai 2017 weder geltend (geschweige denn wies er nach), dass das nunmehr behauptete Mietver- hältnis am eingeführten Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der fraglichen Ein- fuhr bestand. Im Gegenteil, anlässlich der Kontrolle erwähnte er das be- hauptete Mietverhältnis mit keinem Wort (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Viel- mehr behauptete er am 12. Mai 2017 zusammen mit seinem Arbeitgeber, das fragliche Fahrzeug werde als Firmenfahrzeug eines ausländischen Un- ternehmens vorübergehend in der Schweiz verwendet (vgl. Art. 35 und vo- rangehend Sachverhalt Bst. A.b). Drei Tage später liess der Beschwerde- führer demgegenüber anwaltlich gar beantragen, das Fahrzeug sei als Übersiedlungsgut zu qualifizieren und dergestalt als vorüberge- hend im Inland verwendet zu betrachten. Die Plausibilität der Vermutung der Vorinstanz, dass aufgrund dieser Umstände der erst anlässlich der Be- schwerde vom 12. September 2017 bei der OZD vorgelegte Mietvertrag, datierend vom 2. Mai 2017, zwischen dem Beschwerdeführer und der X.b._______ GmbH (nota bene eine nahestehende ausländische Gesell-

A-2764/2018 Seite 14 schaft der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) nachträglich und zur Ver- hinderung der Nacherhebung der Einfuhrabgaben aufgesetzt worden sei, ist bei alledem nicht von der Hand zu weisen. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn entscheidend ist Fol- gendes: Zum einen hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug unbestritte- nermassen weder anlässlich der ersten Einreise ins Schweizer Zollgebiet ca. 14 Tage vor der Zollkontrolle (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) noch anlässlich der Einreise am 5. Mai 2017, bei welcher die Zollkontrolle stattfand, zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (vgl. zur entsprechenden Pflicht vorangehend E. 2.3.1 und 3.2.2). Zum anderen wurde – wie nach- folgend in Erwägung 5.3.3 aufgezeigt wird – ohnehin mindestens eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 36 ZV (vgl. E. 3.2.3) im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, alle Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 36 ZV zu erfüllen, zumal ihm das Fahrzeug im vorlie- genden Fall vom Unternehmen X.b._______ GmbH vermietet worden sei. Es liege ein schriftlicher Vertrag vor und aus Art. 36 Abs. 1 ZV ergebe sich nicht, dass das jeweilige Vermietungsunternehmen im Sinne dieser Be- stimmung einer bestimmten „Bewilligung“ oder anderweitigen „Anmeldung“ in der Schweiz bedürfe, damit die entsprechenden Mietverträge anerkannt würden. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass ausländische Vermietungsunternehmen tatsächlich keiner „Bewilligung“ oder „Anmel- dung“ in der Schweiz bedürfen, um von den Zollbehörden als Vermietungs- unternehmen in Sinne von Art. 36 Abs. 1 ZV qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer geht jedoch in der Annahme fehl, daraus folge, jedes beliebige Unternehmen falle unter den Begriff «Vermietungsunterneh- men». Wie in Erwägung 1.7.3 festgehalten, ist der Inhalt einer Norm durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung, wobei die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Der Begriff «Vermietungsunternehmen» («entreprise de location»; «impresa di noleggio») beschreibt gemäss allgemeinem Sprachverständnis ein Unternehmen, dessen (Haupt-) Zweck darin be- steht, Dinge zu vermieten. Zu denken ist etwa an Bootsvermietungsunter- nehmen, Baumaschinenvermietungsunternehmen oder Autovermietungs- unternehmen. Die Frage, um welche Art von «Vermietungsunternehmen» es sich bei dem in Art. 36 ZV Genannten handelt, lässt sich unter Beizug

A-2764/2018 Seite 15 der Bestimmungsüberschrift beantworten. Aus der Überschrift geht näm- lich hervor, dass es bei Art. 36 ZV um die «Miete von ausländischen Beför- derungsmitteln» («Location de moyens de transport étrangers»; «Noleggio di mezzi di trasporto esteri») geht. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem Begriff «Vermietungsunternehmen» in Art. 36 ZV ein eigentliches Fahr- zeug- bzw. Autovermietungsunternehmen (wie z.B. Avis oder Europcar) gemeint ist. Zu diesem Schluss kam das Gericht im Übrigen bereits in sei- nem Urteil A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 (siehe dort E. 7.4.5). Der Wortlaut der Bestimmung erweist sich somit als klar und bedarf keiner wei- teren Auslegung. Dass Art. 36 ZV nicht der formalgesetzlichen Grundlage (Art. 9 ZG) ent- sprechen sollte, wird weder geltend gemacht, noch wäre eine entspre- chende Inkonsistenz ersichtlich: Wie erwähnt, gilt der Grundsatz von Art. 7 ZG, wonach Waren, die ins Zollgebiet (oder aus dem Zollgebiet) verbracht werden, zollpflichtig sind. Gemäss Art. 9 ZG kann der Bundesrat Ausnah- men von diesem Grundsatz für Waren vorsehen, welche nur vorüberge- hend im Zollgebiet verwendet werden sollen. Er ist sodann gehalten, die Voraussetzungen für die Zollabgabebefreiung zu regeln (vgl. vorangehend E. 3.2.1). Diese Kompetenz hat der Bundesrat soweit hier interessierend pflichtgemäss wahrgenommen. Bei der im vorliegenden Fall als Vermieterin auftretenden X.b._______ GmbH handelt es sich um ein im Bereich der Immobilienentwicklung spe- zialisiertes Unternehmen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses Un- ternehmen dem Beschwerdeführer das hier gegenständliche Fahrzeug (nur) im Rahmen des vorgelegten Mietvertrages vermietet – und nicht etwa anderweitig zur Verfügung gestellt – hat, wäre es nach dem Gesagten nicht als «Vermietungsunternehmen» im Sinne von Art. 36 ZV zu qualifizieren. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sich die – im vorliegenden Verfahren unsubstantiiert gebliebene – Behauptung des Beschwerdefüh- rers als zutreffend erweisen würde, wonach die X.b._______ GmbH in der Vergangenheit auch schon Fahrzeuge Dritten im Rahmen der kommerziel- len Vermietung überlassen habe. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Art. 36 ZV nicht – wie der Beschwerdeführer argumentieren will – die Fahrzeugmiete «bei irgendei- nem einem Unternehmen» verlangt, sondern die Miete bei einem effektiven «Vermietungsunternehmen».

A-2764/2018 Seite 16 5.3.4 An den vormals geltend gemachten Rügen, das Fahrzeug sei nicht zu verzollen, da es sich um das Firmenfahrzeug eines ausländischen Un- ternehmens (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) bzw. um Übersiedlungsgut handle (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), hält der Beschwerdeführer nicht mehr fest. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um das eine oder das andere handeln könnte. Diesbezügliche Weiterungen erüb- rigen sich damit. 5.3.5 Schliesslich ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzuge- hen, er gehöre als Mieter des betreffenden Fahrzeugs nicht zum Kreise der Zollschuldner. Diesbezüglich ist auf das vorangehend in Erwägung 2.2 Ge- sagte – nämlich, dass gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG auch die Person, welche Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt, Zollschuldne- rin ist – zu verweisen. Ein Eigentumsverhältnis am Gegenstand ist nicht vorausgesetzt. 5.3.6 Die von der ZKD bestimmte und seitens der Vorinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige Falsch- berechnung. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu (vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 6 m.w.H.). 5.3.7 Abschliessend kann festgehalten werden, dass weder staatsvertrag- liche noch innerstaatliche Bestimmungen greifen, die es dem Beschwerde- führer erlaubt hätten, das unverzollte Fahrzeug – wie geschehen – ohne Zollanmeldung in die Schweiz einzuführen und hier zu verwenden. Damit sind Abgaben durch objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsge- setzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden (E. 4) und ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner (E. 2.2) zur Nachleistung des Zolls sowie der weiteren geschuldeten Abgaben (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) ver- pflichtet. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4 ff.). 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar

A-2764/2018 Seite 17 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. 6.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-2764/2018 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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