B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2323/2018
Urteil vom 13. August 2018 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 2011 bis 2013.
A-2323/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einzelunternehmung A._______ bezweckt dem bei den Akten liegen- den Handelsregisterauszug vom 18. April 2018 zufolge den Betrieb einer Schlosserei, die Ausführung von Montagearbeiten sowie den Bau von und Handel mit Tresoren und Kassenschränken. A._______ (fortan: Steuer- pflichtiger) ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der MWST-Pflichtigen bei der ESTV eingetragen. B. Mit Unterstellungserklärung vom 11. November 1996 beantragte der Steu- erpflichtige erstmalig die Abrechnung der MWST nach der Saldosteuer- satzmethode. Er beschrieb seinen Tätigkeitsbereich mit den Stichworten „Schlosser/Metallbau“ und gab hierfür den Saldosteuersatz (fortan: SSS) von 3% an. Die ESTV bewilligte diesen Antrag am 20. November 1996. C. Mit Unterstellungserklärung vom 4. September 2000 (und im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300 ff.] am 1. Januar 2001) bean- tragte der Steuerpflichtige erneut die Abrechnung der MWST nach der Sal- dosteuersatzmethode. Seinen Tätigkeitsbereich beschrieb er mit den Stichworten „Schlosserei“, „Tresorbau“ und „Montagen“ und gab hierfür den SSS von 3.5% an. Die ESTV bewilligte diesen Antrag am 20. Oktober 2000. D. D.a Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) per 1. Januar 2010 liess die ESTV dem Steuerpflichtigen ein Schreiben mit Datum vom 16. De- zember 2009 und dem Titel „Neues Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar 2010: Neue Saldosteuersätze (SSS)“ zukommen. D.b Die ESTV leitete dieses Schreiben im Wesentlichen damit ein, dass im Rahmen der Einführung des MWSTG die SSS für einzelne Branchen und Tätigkeiten neu festgelegt worden seien. Sehr viele Steuerpflichtige, die mit SSS abrechnen, würden deshalb per 2010 einen oder gar zwei neue SSS erhalten. D.c Mit Bezug auf den Steuerpflichtigen wurde im Schreiben vom 16. De- zember 2009 weiter ausgeführt:
A-2323/2018 Seite 3 „Auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen (Stand: 11. Dezember 2009) haben wir für Ihr Unternehmen die neuen SSS ermittelt: Ihr bisheriger SSS bzw. Ihre bisherigen SSS: 3.5% Ihr neuer SSS bzw. Ihre neuen SSS: 1.2%“ D.d Im Anschluss an diese Ermittlung des SSS führte die ESTV immer noch im erwähnten Schreiben jedoch im Wesentlichen aus, man sei nicht immer in der Lage gewesen, eindeutige Zuteilungen zu machen. Die vor- stehend erfolgte Zuteilung könne somit Fehler enthalten. Man ersuche den Steuerpflichtigen deshalb, anhand der dem Schreiben beiliegenden Ver- ordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteu- ersätze nach Branchen und Tätigkeiten (AS 2009 6815; fortan: SSS-Ver- ordnung) zu prüfen, ob die seitens der ESTV mitgeteilten SSS richtig seien. Im Falle einer falschen Zuteilung bitte die ESTV um Mitteilung bis spätes- tens 31. März 2010. E. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Dezember 2012 legte die ESTV dar, dass für Lohnarbeiten, Akkordarbeiten, Anschlägerarbeiten, Montagearbei- ten oder reine Bearbeitungen von Gegenständen spezifische SSS gelten würden. F. Am 3. Februar 2016 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle des Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 durch. F.a Gemäss schriftlichem Kontrollergebnis vom 4. Februar 2016 rechnete die ESTV dem Steuerpflichtigen unter ungeprüfter Heranziehung des von diesem verwendeten SSS von 1.3% aufgrund nicht deklarierter Umsätze Mehrwertsteuern im Betrag von CHF 2‘812.- auf. F.b Nachdem verwaltungsintern festgestellt worden war, dass für die Tä- tigkeiten „Schlosserei“, „Metallbau“ und „mechanische Werkstätte“ seit 2011 der SSS von 3.7% gilt, der Steuerpflichtige jedoch in den Steuerperi- oden 2011 bis 2013 mit dem SSS von 1.3% (bzw. 1.2% für die Steuerperi- ode 2010) abgerechnet hatte, setzte die ESTV die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 auf Basis des SSS von 3.7% fest. Damit belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen (im Unterschied zu den Angaben im Kontrollergebnis vom 4. Februar 2016) Mehrwertsteuern von insgesamt
A-2323/2018 Seite 4 CHF 51‘805.- nach. Sie begründete dies damit, dass im Schreiben vom 16. Dezember 2009 erwähnt gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. D), dass der dort angegebene SSS von 1.2% (bzw. 1.3% ab 2011) zu überprüfen sei und der Steuerpflichtige sich allenfalls mit der ESTV in Verbindung zu setzen habe. G. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 und einer diesbezüglichen Ergänzung vom 27. Juli 2016 bestritt der Steuerpflichtige die mit der EM Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 vorgenommene Nachbelastung im Umfange von CHF 48‘993.- und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er in sei- nem berechtigten Vertrauen auf die Korrektheit der Festsetzung des SSS auf 1.2 bzw. 1.3% zu schützen sei. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 erkannte die ESTV die Bestreitung des Steuerpflichtigen als unbegründet und bestätigte die mit EM Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 festgesetzten Steuerforderungen für die Steuerperio- den 2011 bis 2013 von insgesamt CHF 51‘805.-. I. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2018 wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 ab und setzte die Steuerforde- rungen für die Steuerperioden 2011 bis 2013 abermals gemäss der EM Nr. 401‘439 vom 29. April 2016 fest. Im Rahmen der Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, das im Zuge der Einführung des MWSTG nach programmierten Vorgaben auto- matisch verfasste Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 sei zwar un- glücklich konzipiert und hinsichtlich des SSS fehlerhaft gewesen. Die völlig unplausible und unverhältnismässige Senkung des SSS von 3.5% auf 1.2% hätte den Steuerpflichtigen jedoch dazu bewegen müssen, das Schreiben vollständig zu lesen. Mit der gebotenen und ohne Weiteres zu- mutbaren Aufmerksamkeit hätte der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit des im Schreiben vom 16. Dezember 2009 angegebenen SSS auf Anhieb er- kannt, zumal die dem Schreiben beiliegende SSS-Verordnung für alle drei vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten den SSS von 3.5% angege- ben habe. Der Steuerpflichtige sei zudem darüber informiert worden, dass die erfolgte Zuteilung Fehler enthalten könne. Deshalb seien die Steuer- pflichtigen im genannten Schreiben ersucht worden, anhand der SSS-Ver- ordnung zu prüfen, ob die von der ESTV mitgeteilten SSS richtig seien.
A-2323/2018 Seite 5 J. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2018 erhebt der Steuer- pflichtige (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. April 2018 Be- schwerde und stellt folgende Anträge:
A-2323/2018 Seite 6 Zum Vertrauensschutz führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, laut ständiger Rechtsprechung seien die folgenden sechs Voraussetzun- gen zu erfüllen, damit amtliche Auskünfte und Zusagen ihre Bindungswir- kung entfalten könnten: (1) die Auskunft wurde von der zuständigen Be- hörde erteilt, (2) die Auskunft wurde mit Bezug auf einen konkreten Sach- verhalt erteilt, (3) die Auskunft wurde vorbehaltlos erteilt, (4) die Unrichtig- keit der Auskunft war nicht ohne weiteres zu erkennen, (5) der Adressat der Auskunft oder Zusage hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann und (6) die gesetzliche Lage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. Vorliegend seien sämtliche der genannten Vo- raussetzungen erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die rechtskräftige Verfügung der ESTV vom 16. Dezember 2009 zu schützen sei. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragt die ESTV die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde vom 19. April 2018. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 6. März 2018. Ergänzend bringt sie vor, beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 handle es sich um ein Rundschreiben und nicht um eine Verfügung. Ein Rundschreiben könne keine Verfügung sein. Schon die – vermeintliche – unplausible und massive Senkung des SSS hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, den SSS anhand der dem Schreiben beiliegenden SSS-Verordnung zu überprüfen. Davon, dass es sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 um eine vorbehaltlos erteilte Auskunft oder um eine Bewilligung des viel zu tiefen SSS von 1.2% handle, könne offensichtlich keine Rede sein. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit dürfe ein Steuerpflichtiger, der ein Schreiben der ESTV nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit lese, nicht bessergestellt werden als die übrigen Steuerpflichtigen. L. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
A-2323/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Einspracheentscheid der ESTV be- treffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheent- scheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zu- ständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Ver- waltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Ausle- gung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 E. 1.4.2). 2. 2.1 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Mit dem Inkraft- treten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen aMWSTG aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er- lassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent- standenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2011 bis 2013. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) in den
A-2323/2018 Seite 8 Fassungen, die in den Jahren 2011 bis 2013 gültig waren, massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum aMWSTG verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 2.2 Nach der im Jahr 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 37 Abs. 1 MWSTG konnte, wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als CHF 5 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 100'000.- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massge- benden SSS – zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode ab- rechnen (vgl. AS 2009 5225). In der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung dieser Bestimmung betragen die entsprechenden Schwellen- werte CHF 5,02 Mio. und CHF 109'000.- (AS 2010 2055). Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Ent- gelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten SSS zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Die SSS berücksichtigen die branchen- übliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Mit der Anwendung der SSS soll nur der administrative Aufwand der steuerpflich- tigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein (vgl. Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.4). Die Abrechnung nach SSS ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 4 MWSTG) und bei gegebenen Voraussetzungen durch diese zu be- willigen (MICHAEL BEUSCH, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, Kom- mentar [fortan: MWSTG-Kommentar], Art. 37 N. 17 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.2.1.1; A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehal- ten, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten SSS abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Nach Art. 84 Abs. 2 MWSTV hat die steuerpflichtige Person mit der ESTV Kon- takt aufzunehmen, wenn eine Tätigkeit aufgegeben, eine neue aufgenom- men oder eine Neuzuteilung der SSS aufgrund einer Änderung der Um- satzanteile der Tätigkeiten notwendig wird (vgl. auch Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2).
A-2323/2018 Seite 9 3. 3.1 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Ho- heitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Begrifflichkeiten sind im Gesetz zum Teil leicht abwei- chend, in der Sache aber identisch. So kommt das Element der Hoheitlich- keit in «Anordnungen der Behörden» zum Ausdruck, individuell-konkret in «im Einzelfall», Anwendung von öffentlichem Recht in «die sich auf öffent- liches Recht des Bundes stützen» und die Rechtswirkungen in Art. 5 Abs. 1 lit. a–c VwVG. Die Verbindlichkeit und die Erzwingbarkeit sind sodann in Art. 39 ff. VwVG geregelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849 ff.; BGE 139 V 143 E. 1.2). 3.2 Verfügungen werden in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegründung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind aber nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Anders ausgedrückt: Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. So kann beispielsweise trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung eine Verfügung vorliegen. Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (vgl. Urteile des BVGer A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2.1; A-6800/2009 vom 29. Juli 2010 E. 3.2). 3.3 Lehre und Praxis nähern sich dem Verfügungsbegriff typischerweise in der Form einer Auflistung der einzelnen materiellen Elemente des Verfü- gungsbegriffs. Diese Elemente sind als kumulative Erfordernisse des Ver- fügungsbegriffs zu verstehen; fehlt es an einem Element, liegt keine Verfü- gung vor (vgl. FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 5 N. 17). Wie eben gesehen (vgl. vorne E. 3.1), setzt das Vorliegen einer Verfügung u.a. voraus, dass diese auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Das Handeln der Behörde erzeugt Rechtswirkungen, wenn die Behörde mit einer Anord- nung im Einzelfall gegenüber jemand anderem Rechte oder Pflichten be- gründet, ändert oder aufhebt (Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG), darüber eine Fest- stellung trifft (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG) oder Begehren auf Begründung,
A-2323/2018 Seite 10 Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten ab- weist oder auf solche Begehren nicht eintritt (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Die Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die die Verfügung erlassenden Behörden wie auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar. Mit einer Verfügung regelt die Behörde bewusst ein Rechtsverhältnis. Die Abgren- zung zwischen informellem Verwaltungshandeln und einer Verfügung kann mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das Handlungsziel der Be- hörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein muss, damit eine Ver- fügung vorliegt (Urteile des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3, A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2.1; UHLMANN, in: Praxis- kommentar, Art. 5 N. 94). Die Rechtswirkungen sind das zentrale Element der Verfügung, ihre eigentliche „raison d’être“. Dadurch grenzt sich die Ver- fügung vom tatsächlichen Verwaltungshandeln, von den Realakten, ab (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 867). Keine Rechtswirkungen i.S.v. Art. 5 VwVG erzeugen demgegenüber staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Re- alakte. Sie sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, nicht auf Rechts- wirkungen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche Handlungen nicht die Rechtsstellung Privater tangieren können: So schaffen bspw. Auskünfte unter Umständen einen Vertrauenstatbestand. Entscheidend muss sein, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der oder des Betroffenen sein muss (UHLMANN, in: Praxiskommentar, Art. 5 N. 97 f.). Als (mitwirkungsbedürftige) Verfügungen gelten bspw. auch Bewilligungen. Dementsprechend handelt es sich auch bei der Bewilligung zur Abrech- nung der MWST mittels SSS um eine Verfügung (BEUSCH, in: MWSTG- Kommentar, Art. 37 N. 18; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 892 ff.). 3.4 Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine – meist rechtskräftige – fehlerhafte Ver- fügung von Amtes wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine Verfügung, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes zukommt. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjek- tives Recht begründet wurde oder die Verfügung in einem Verfahren er- gangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von
A-2323/2018 Seite 11 einer ihm durch die Verfügung eingeräumte Befugnis bereits Gebrauch ge- macht hat. Aber auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kom- men, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse ge- boten ist (BGE 121 II 273 E. 1a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1215 ff.; KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar, Art. 66 N. 19). 3.5 Der aus Art. 9 BV fliessende Vertrauensschutz hat insbesondere zur Folge, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Be- troffenen gebietet. Im Einzelnen ist dafür Voraussetzung, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts ohne Vorbehalt erteilt wurde, die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zu- reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die anfragende Per- son die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Wei- teres erkennen konnte, sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat, sich die Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat und das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist der entscheidwesentliche Sachverhalt unbe- stritten. So ist insbesondere unbestritten, dass die ESTV dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 mitteilte, auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen sei für dessen Unternehmen der neue (viel zu tiefe) SSS in Höhe von 1.2% ermittelt worden. Unstreitig und belegt ist jedoch weiter, dass die ESTV im besagten Schreiben im An- schluss an die Nennung des (vermeintlichen) SSS ausführte, die vorste- hend erfolgte Zuteilung könne Fehler enthalten, weshalb man den Steuer- pflichtigen ersuche, anhand der dem Schreiben beiliegenden SSS-Verord- nung zu prüfen, ob der seitens der ESTV mitgeteilte SSS richtig sei, und die ESTV im Falle einer falschen Zuteilung zu benachrichtigen (vgl. Sach- verhalt Bst. D). Streitig ist hingegen, wie das Schreiben vom 16. Dezember 2009 rechtlich zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die Richtigkeit des mit dem genannten Schreiben mitgeteilten SSS zu schüt- zen ist (vgl. Sachverhalt Bst. G ff.).
A-2323/2018 Seite 12 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung insbesondere da- rauf, dass es sich beim Schreiben vom 16. Dezember 2009 um eine Ver- fügung handle. Denn damit sei dem Beschwerdeführer der ab dem 1. Ja- nuar 2010 anzuwendende SSS mitgeteilt worden, was materiell einer Be- willigung dieses SSS und somit einer Verfügung entspreche, welche in Rechtskraft erwachsen sei und somit sowohl für die ESTV als auch für den Beschwerdeführer verbindlich sei. Ein Widerruf könne nur in Frage kom- men, wenn dies ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse gebiete (vgl. Sachverhalt Bst. J). 4.2.2 Mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2009, bei welchem es sich – nach Angaben der ESTV – um ein im Zuge der Einführung des MWSTG nach programmierten Vorgaben automatisch verfasstes Rundschreiben handelt, wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass für sein Unternehmen anhand der der ESTV zur Verfügung stehenden Unterlagen ein neuer SSS ermittelt worden sei. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit besagtem Schreiben im Wesentlichen ebenfalls mitgeteilt, dass die erfolgte Zuteilung Fehler enthalten könne und der Beschwerdeführer demzufolge ersucht werde, anhand der dem Schreiben beiliegenden SSS-Verordnung zu prüfen, ob der seitens der ESTV mitgeteilte SSS richtig sei, wobei im Falle einer falschen Zuteilung die ESTV zu kontaktieren sei (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Das Vorliegen einer Verfügung setzt u.a. voraus, dass diese auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Entscheidend muss sein, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung der oder des Betroffenen sein muss. Die Rechtswirkungen entfalten sich sowohl für die die Verfügung erlassenden Behörden als auch für die Verfügungsadressaten unmittelbar. Keine Rechtswirkungen erzeugen staatliche Informationen wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Auskünfte oder andere Realakte (vgl. E. 3.3).
Durch den im Schreiben vom 16. Dezember 2009 eingebrachten Vorbehalt der möglichen Fehlerhaftigkeit des seitens der ESTV mitgeteilten SSS und dem damit verbundenen Ersuchen, die Richtigkeit des SSS zu prüfen und im Falle von Fehlern die ESTV zu kontaktieren, kann keine Rede davon sein, das besagte Schreiben habe zum Ziel gehabt, die Rechtsstellung des Betroffenen verbindlich und unmittelbar festzulegen. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Informationsschreiben, das die Steuerpflichtigen darauf
A-2323/2018 Seite 13 aufmerksam machen soll, dass mit der Einführung des MWSTG zum Teil neue SSS festgelegt worden sind, womit einzelne Steuerpflichtige per 2010 möglicherweise nach neuen SSS abzurechnen haben. Das Schreiben der ESTV vom 16. Dezember 2009 entspricht demnach – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht einer (in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung. Nicht weiter geprüft zu werden braucht somit, ob die Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf vorliegend gegeben wären. 4.3 4.3.1 Realakte wie amtliche Berichte, Empfehlungen, Warnungen, Aus- künfte und dergleichen erzeugen zwar keine Rechtswirkungen i.S.v. Art. 5 VwVG. Trotzdem können solche Handlungen die Rechtsstellung Privater tangieren. So können bspw. Auskünfte wie das Informationsschreiben vom 16. Dezember 2009 unter Umständen einen Vertrauenstatbestand schaf- fen (E. 3.3 und 3.5). Zu prüfen bleibt demnach (E. 1.3), ob der Beschwer- deführer allenfalls auf die Richtigkeit des ihm mit Schreiben vom 16. De- zember 2009 mitgeteilten SSS vertrauen durfte und in diesem Vertrauen zu schützen ist. 4.3.2 Der aus Art. 9 BV fliessende Vertrauensschutz hat insbesondere zur Folge, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Be- troffenen gebietet. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Aus- kunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstel- lung des Sachverhalts ohne Vorbehalt erteilt wurde (E. 3.5). Wie eben ge- sehen (vgl. vorne E. 4.2.2), wird im Schreiben vom 16. Dezember 2009 explizit darauf hingewiesen, dass der darin mitgeteilte SSS fehlerhaft sein könnte und seitens des Beschwerdeführers zu überprüfen ist. Der Be- schwerdeführer durfte somit offensichtlich nicht auf die Richtigkeit des ihm mitgeteilten SSS vertrauen, weshalb mit dem Schreiben vom 16. Dezem- ber 2009 keine Vertrauensgrundlage begründet wurde, die unter Umstän- den zu schützen wäre. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ESTV dem Beschwerde- führer mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2009 weder einen SSS von 1.2 % (bzw. 1.3% ab 2011) bewilligte noch eine Vertrauensgrundlage schuf, wonach der Beschwerdeführer per 2010 mit dem genannten SSS abrech- nen durfte. Demnach erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als recht- mässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
A-2323/2018 Seite 14 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 3‘000.- festzu- setzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3‘000.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-2323/2018 Seite 15
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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